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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.09.2025 – C-341/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:693
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 11. September 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Gemeinschaftsregelung zum Schutz der Namen von Weinen – Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 – Art. 54 – Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) – Verordnung (EG) Nr. 479/2008 – Art. 43 Abs. 2 und Art. 51 – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 118k Abs. 2 und Art. 118s – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 101 Abs. 2 und Art. 107 – Unionsrechtlicher Schutz der im nationalen Recht anerkannten Qualitätsweine b. A. – Konflikt zwischen einem geschützten Weinnamen und einer verkehrsüblichen älteren Marke, die ein mit diesem Namen identisches Wort enthält – Angeblich irreführender Name – Übergangsregelung – Automatische Ausdehnung des Schutzes – Vollständigkeit der Schutzregelung – Rechtssicherheit“ In der Rechtssache C‑341/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 8. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2024, in dem Verfahren Duca di Salaparuta SpA gegen Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità alimentare e delle Foreste, Consorzio volontario di tutela dei vini DOC Salaparuta, Baglio Gibellina Srl, Cantina Giacco Soc. coop. agricola, Madonna del Piraino Soc. coop. agricola, Beteiligte: Botte di Vino di VH & C. Snc, Baglio San Vito Srl, in Liquidation, Romeo Vini di CZ & C. Sas, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra, der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Duca di Salaparuta SpA, vertreten durch S. de Bosio, R. Vaccarella, G. Vecchione, Avvocati, und D. Philippe, Avocat, – des Consorzio volontario di tutela dei vini DOC Salaparuta, der Baglio Gibellina Srl und der Madonna del Piraino Soc. coop. agricola, vertreten durch F. Pacciani und S. Parlatore, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Auciello und M. Di Benedetto, Avvocati dello Stato, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, J. Ramos und A. Ribeiro de Almeida, Advogados, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Di Masi, M. Konstantinidis und F. Thiran als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. 1999, L 179, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. 2008, L 148, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 154, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1234/2007) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Duca di Salaparuta SpA auf der einen Seite und dem Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità alimentare e delle Foreste (Ministerium für Landwirtschaft, Ernährungssouveränität und Forsten, Italien), dem Consorzio volontario di tutela dei vini DOC Salaparuta (freiwilliger Zusammenschluss für den Schutz der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Salaparuta, Italien), sowie den Gesellschaften Baglio Gibellina Srl, Cantina Giacco Soc. coop. agricola, Madonna del Piraino Soc. coop. agricola, Botte di vino di VH & C. snc, Baglio San Vito Srl, in Liquidation, und Romeo Vini di CZ & C. Sas auf der anderen Seite über einen Antrag auf Nichtigerklärung und/oder Ungültigerklärung der Eintragung – auf der Ebene der Europäischen Union – der geschützten Ursprungsbezeichnung „Salaparuta“ sowie der Anerkennung des Wortes „Salaparuta“ als kontrollierte Ursprungsbezeichnung im italienischen Recht, da diese Bezeichnungen die Gefahr eines Konflikts mit den für Weine registrierten und verkehrsüblichen älteren Marken, deren Inhaber Duca di Salaparuta sei und die Worte enthielten, die mit diesen Bezeichnungen identisch seien, in sich bergen würden. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht Pariser Verbandsübereinkunft
3 Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums wurde am 20. März 1883 in Paris unterzeichnet, zuletzt in Stockholm am 14. Juli 1967 revidiert und am 28. September 1979 geändert (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305) (im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft). Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien dieser Übereinkunft.
4 Art. 10bis dieser Übereinkunft bestimmt: „(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern. (2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft. (3) Insbesondere sind zu untersagen: 1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen; … 3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.“ Madrider Abkommen
5 Gemäß Art. 3bis des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891 in der zuletzt in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11848, S. 163) (im Folgenden: Madrider Abkommen): „Die Länder, auf die [das Madrider] Abkommen Anwendung findet, verpflichten sich ferner zu verbieten, dass beim Verkauf, Feilhalten oder Anbieten von Erzeugnissen irgendwelche Angaben gebraucht werden, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen, gleichgültig ob sie auf Geschäftsschildern, Ankündigungen, Rechnungen, Weinkarten, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren oder in irgendeiner anderen geschäftlichen Mitteilung verwendet werden.“ TRIPS-Übereinkommen
6 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986‑1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt. Vertragsparteien des TRIPS-Übereinkommens sind die Mitglieder der WTO, zu denen alle Mitgliedstaaten der Union sowie die Union selbst gehören.
7 Art. 2 des TRIPS-Übereinkommens, der zu dessen Teil I gehört, bestimmt in Abs. 1: „In Bezug auf die Teile II, III und IV dieses Übereinkommens befolgen die Mitglieder die Artikel 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft …“
8 Art. 22 Abs. 1 dieses Übereinkommens, der zu dessen Teil II gehört, bestimmt: „Geographische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geographischen Herkunft beruht.“ Unionsrecht Verordnung Nr. 1493/1999
9 Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 sah vor: „Weist ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zu, so darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. … …“
10 In Art. 54 dieser Verordnung hieß es: „(1) Qualitätsweine b. A. sind Weine, die den Vorschriften dieses Titels und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen. … (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der [Europäischen] Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A. (5) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.“
11 Unter der Überschrift „Marken“ hieß es in Anhang VII Abschnitt F dieser Verordnung: „… 2. Abweichend von Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten Marke, die identisch ist – mit dem zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendeten Namen einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet oder – mit dem Namen einer geographischen Einheit, der zur Bezeichnung eines Tafelweins, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, verwendet wird, oder – mit dem Namen eines mittels einer geographischen Angabe bezeichneten Importweines, selbst wenn er nach Nummer 1 Absatz 1 kein Anrecht auf diesen Namen hat, diese Marke bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwenden, unter der Bedingung, dass sie a) spätestens am 31. Dezember 1985 entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates registriert worden ist und b) seit ihrer Registrierung ohne Unterbrechung bis zum 31. Dezember 1986 oder, wenn die Registrierung vor dem 1. Januar 1984 erfolgte, zumindest seit diesem letzten Zeitpunkt tatsächlich verwendet worden ist. Ferner kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Nummer 1 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b. A. mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen durch den Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde. Marken, die die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, können der Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. oder eines Tafelweines nicht entgegengehalten werden. …“ Verordnung Nr. 479/2008
12 Die Verordnung Nr. 1493/1999 wurde durch die Verordnung Nr. 479/2008 aufgehoben. Nach Art. 129 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 479/2008 galt deren Titel III Kapitel IV ab dem 1. August 2009, sofern im Wege einer nach dem Verfahren gemäß Art. 113 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wurde.
13 Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 479/2008 hieß es, dass „die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor … grundlegend geändert werden [sollte]“.
14 Der 36. Erwägungsgrund dieser Verordnung sah vor: „Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte; andernfalls sollte der Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe entzogen werden. Die Streichung bestehender Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nur begrenzt möglich sein.“
15 Art. 43 („Gründe für die Verweigerung des Schutzes“) Abs. 2 dieser Verordnung bestimmte: „Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.“
16 Art. 46 dieser Verordnung lautete: „Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.“
17 In Art. 50 („Löschung“) der Verordnung Nr. 479/2008 hieß es: „Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. …“
18 Art. 51 („Bestehende geschützte Weinnamen“) dieser Verordnung bestimmte: „(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung … Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung … Nr. 753/2002 [der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. 2002, L 118, S. 1)] geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung auf. … (4) Artikel 50 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Artikel 2 kann bis zum 31. Dezember 2014 auf Initiative der Kommission beschlossen werden, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 34 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.“
19 Die Verordnung Nr. 479/2008 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2009, L 154, S. 1) mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben.
20 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 sieht vor, dass Verweise auf die aufgehobene Verordnung, also die Verordnung Nr. 479/2008, als Verweise auf die Verordnung Nr. 1234/2007 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII der Verordnung Nr. 1234/2007 gelten. Verordnung Nr. 1234/2007
21 Die Verordnung Nr. 479/2008 wurde somit durch die Verordnung Nr. 491/2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 in die Verordnung Nr. 1234/2007 aufgenommen.
22 Art. 118k („Gründe für die Verweigerung des Schutzes“) der Verordnung Nr. 1234/2007 sah in Abs. 2 vor: „Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.“
23 In Art. 118n dieser Verordnung hieß es: „Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.“
24 Art. 118r („Löschung“) dieser Verordnung bestimmte: „Die Kommission kann … beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. …“
25 Art. 118s („Bestehende geschützte Weinnamen“) dieser Verordnung lautete: „(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung … Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung … Nr. 753/2002 geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf. … (4) Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1. Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.“ Verordnung Nr. 1308/2013
26 Gemäß Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 wird die Verordnung Nr. 1234/2007 außer ihren Bestimmungen, die nach Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 weiterhin gelten, aufgehoben. Aus Art. 232 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 geht hervor, dass sie unbeschadet der Sondervorschriften, die dieser Art. 232 vorsieht, ab dem 1. Januar 2014 gilt.
27 Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht vor: „Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.“
28 Art. 104 dieser Verordnung bestimmt: „Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. …“
29 Art. 106 dieser Verordnung sieht vor: „Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erlassen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. …“
30 In Art. 107 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung heißt es: „(1) Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung … Nr. 1493/1999 … und Artikel 28 der Verordnung … Nr. 753/2002 … genannten Weinnamen sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung auf. … (3) Artikel 106 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
31 Duca di Salaparuta ist ein Weinunternehmen mit Sitz in Sizilien (Italien), das Inhaber mehrerer nationaler und Unionsmarken ist. Mehrere von ihnen enthalten das Wort „Salaparuta“.
32 Am 13. Juli 1989 wurde das Zeichen „Salaparuta“ als nationale Marke (Nr. 511337) registriert. Am 25. Oktober 2000 wurde dieses Zeichen auch als Unionswortmarke für Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (alkoholische Getränke) registriert. Diese Marken wurden seitdem erneuert.
33 Die Vermarktung der Weine unter den Marken Salaparuta steht in keinem Zusammenhang mit der in Sizilien gelegenen Gemeinde Salaparuta (Italien). Duca di Salaparuta hat ihren Sitz nämlich nicht in dieser Gemeinde, und die verwendeten Trauben kommen nicht von dort.
34 Mit dem Decreto „Riconoscimento della denominazione di origine controllata dei vini ,Salaparuta‘ e approvazione del relativo disciplinare di produzione“ (Dekret „Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ,Salaparuta‘ und Genehmigung der entsprechenden Produktspezifikation“) (GURI Nr. 42 vom 20. Februar 2006) wurde auf nationaler Ebene die kontrollierte Herkunftsbezeichnung „Salaparuta“ (im Folgenden: DOC „Salaparuta“) anerkannt, mit der eine Reihe von Weinen bezeichnet und geschützt werden sollen, die aus Trauben hergestellt werden, die aus Weinbaubetrieben auf Flächen stammen, die sich innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Gemeinde Salaparuta befinden.
35 Der Schutz dieser Weine wurde später auf die Ebene der Union ausgeweitet. Insbesondere geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1493/1999 eine die DOC „Salaparuta“ enthaltende Liste von Qualitätsweinen b. A. am 8. August 2009 von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2009, C 187, S. 1) veröffentlicht wurde und dass diese DOC mit Wirkung vom 1. August 2009 in das elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und der geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) für Weine als g. U. PDO‑IT‑A0795 eingetragen wurde (im Folgenden: g. U. „Salaparuta“).
36 Am 8. Februar 2016 erhob Duca di Salaparuta beim Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien) Klage u. a. auf Nichtigerklärung oder Ungültigerklärung der g. U. „Salaparuta“ und der DOC „Salaparuta“ mit der Begründung, dass diese irreführend seien und jedenfalls mit der Marke Salaparuta, die für Wein registriert sei und ein mit diesen Bezeichnungen identisches Wort enthalte, sowie mit den anderen Marken kollidierten, deren Inhaberin sie sei, die dasselbe Wort enthielten und von ihr als verkehrsüblich angesehen würden.
37 Mit Urteil vom 16. Februar 2021 wies dieses Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass der Konflikt zwischen dem geschützten Namen „Salaparuta“ und der gleichnamigen älteren Marke auf der Grundlage der Regel des Vorrangs des geschützten Namens vor der Marke unbeschadet der Möglichkeit für den Inhaber der Marke, diese unter bestimmten Voraussetzungen weiterzuverwenden, zu lösen sei.
38 Duca di Salaparuta legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand, Italien) ein, die das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 5. Mai 2023 bestätigte. Dieses Gericht war im Wesentlichen der Auffassung, dass den gemäß der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützten Weinnamen durch die Anerkennung einer g. U. auf Unionsebene automatisch Schutz zuerkannt worden sei. Der Konflikt zwischen der DOC „Salaparuta“ und der älteren, ein mit diesem Namen identisches Wort enthaltenden Marke sei auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1493/1999, insbesondere ihres Anhangs VII Abschnitt F Nr. 2 Buchst. b, zu lösen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft gewesen sei, als dieser geschützte Weinname auf nationaler Ebene anerkannt worden sei. In diesem Anhang werde nämlich ein Kriterium für den Vorrang dieses geschützten Namens vor dieser Marke unbeschadet der Möglichkeit für deren Inhaber aufgestellt, diese unter bestimmten Voraussetzungen weiterzuverwenden.
39 Duca di Salaparuta legte gegen dieses Urteil bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein und machte im Wesentlichen geltend, dass die Verordnung Nr. 1493/1999 solche Konflikte nicht regele.
40 Entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts habe die g. U. „Salaparuta“ mit ihrer Veröffentlichung die DOC „Salaparuta“ ersetzt. In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem die Eintragung der g. U. „Salaparuta“ im Register E‑Bacchus wirksam geworden sei, nämlich am 1. August 2009, müssten Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008, Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 oder Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 zur Anwendung kommen. Nach diesen Bestimmungen sei jedoch der Schutz eines Namens ausgeschlossen, wenn die Verbraucher aufgrund des Ansehens, das eine ältere Marke genieße, in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irregeführt werden könnten. Überdies werde sie unter Berücksichtigung der in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen Voraussetzungen daran gehindert, die Marke Salaparuta, deren Inhaberin sie sei, zu verwenden, selbst wenn die von dieser Bestimmung vorgesehene Koexistenzregelung angewendet würde.
41 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass die Schutzregelung bestimmt werden müsse, die in einer Situation anwendbar sei, die durch einen Konflikt zwischen 1989 registrierten verkehrsüblichen Marken und einem auf nationaler Ebene 2006 geschützten Weinnamen gekennzeichnet sei, der ein Wort enthalte, das mit dem in diesen Marken enthaltenen Wort identisch sei, und der 2009 auf Unionsebene geschützt und eingetragen worden sei.
42 Das vorlegende Gericht fragt sich in diesem Zusammenhang, ob davon auszugehen sei, dass die DOC „Salaparuta“ ihre Wirkungen behalte und daher die Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 zur Anwendung kämen, oder ob dieser nationale Schutz im Gegenteil so anzusehen sei, dass er durch die Anerkennung der g. U. „Salaparuta“ auf Unionsebene ersetzt worden sei, so dass Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 oder die entsprechenden Bestimmungen in Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 oder Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 anzuwenden seien, die die Gründe für die Verweigerung des Schutzes eines Namens beträfen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genieße, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.
43 Falls die Verordnung Nr. 1493/1999 Anwendung finden sollte, möchte das vorlegende Gericht zweitens im Wesentlichen wissen, ob die von dieser Verordnung vorgesehene Schutzregelung insoweit vollständig sei, als sie alle Fälle der Koexistenz zwischen verschiedenen Zeichen, insbesondere geschützten Weinnamen, erfasse, oder ob der Konflikt zwischen einer verkehrsüblichen Weinmarke und einer später gewährten geschützten Bezeichnung, die ein mit dieser Marke identisches Wort enthalte, auf der Basis des allgemeinen Grundsatzes gelöst werden könne, wonach unterscheidungskräftige Zeichen nicht irreführend sein dürften.
44 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Fallen Eintragungen g. U./g. g. A. im Weinsektor, die vor der Verordnung Nr. 1234/2007 bestanden, die später durch die Verordnung Nr. 1308/2013 ersetzt wurde, wie insbesondere die g. U. „Salaparuta“ vom 8. August 2009, unter dem Gesichtspunkt eines Eintragungshindernisses aufgrund einer älteren Marke, die aufgrund ihres Ansehens und ihrer Bekanntheit dazu führen kann, dass die betreffende g. U./g. g. A. trügerisch ist („wenn der Schutz geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen“), unter Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008, recte Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 (später Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013), der den Schutz der g. U./g. g. A. ausschließt, wenn der betreffende Name „aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt“ geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, oder ist diese Vorschrift auf Bezeichnungen, die bereits vor der europaweiten Eintragung nationalen Schutz genossen, nicht anwendbar, weil der Grundsatz der Rechtssicherheit anzuwenden ist (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C‑120/08, EU:C:2010:798), wonach ein Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird, mit der sich daraus ergebenden Anwendung der älteren Rechtsvorschriften, nämlich der Verordnung Nr. 1493/1999, und Lösung des Konflikts zwischen der Ursprungsbezeichnung und der älteren Marke auf der Grundlage der in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen? 2. Sollte die erste Vorlagefrage dahin beantwortet werden, dass auf den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt die Verordnung Nr. 1493/1999 anzuwenden ist, enthalten die Bestimmungen von Anhang VII Buchst. F der Verordnung Nr. 1493/1999, die den Konflikt zwischen einer für einen Wein oder einen Traubenmost eingetragenen Marke, die mit g. U. oder g. g. A. für einen Wein identisch ist, regeln sollen, eine abschließende Aufzählung von Beispielen der Koexistenz von verschiedenen Zeichen und der Schützbarkeit von Bezeichnungen für Wein oder bleibt es weiterhin möglich, dass spätere g. U. oder g. g. A. nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Kennzeichen nicht irreführend sein dürfen, ungültig sind oder nicht geschützt werden können, wenn die geografische Angabe aufgrund der Bekanntheit einer älteren Marke das Publikum über die tatsächliche Identität des Weins irreführen kann? Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
45 Mit Schriftsätzen, die am 14. bzw. 28. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, hat Duca di Salaparuta beantragt, gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.
46 Zur Stützung ihres Antrags macht sie im Wesentlichen zum einen geltend, dass sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Beantwortung der Vorlagefragen auf fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt habe und infolgedessen Argumente eingeführt habe, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden seien. Zum anderen verletze die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof trotz ihres entsprechenden Antrags ihr Recht auf eine öffentliche Verhandlung, das in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sei.
47 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
48 Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Schlussanträge des Generalanwalts als solcher keine solche neue Tatsache darstellen kann, da anderenfalls die Parteien unter Geltendmachung einer solchen Tatsache auf diese Schlussanträge antworten könnten. Die Schlussanträge des Generalanwalts können aber von den Parteien nicht erörtert werden. So hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die Rolle des Generalanwalts nach Art. 252 AEUV darin besteht, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern. Nach Art. 20 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 82 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung beenden die Schlussanträge des Generalanwalts die mündliche Verhandlung. Die Schlussanträge stehen außerhalb der Verhandlung zwischen den Parteien und eröffnen die Phase der Beratung des Gerichtshofs. Es handelt sich somit nicht um eine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofs herrührt, sondern um die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst (Urteil vom 8. Mai 2025, Beevers Kaas,C‑581/23, EU:C:2025:323, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts zum einen fest, dass die von Duca di Salaparuta vorgebrachten Gesichtspunkte keine neue Tatsache erkennen lassen, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung wäre, die er in der vorliegenden Rechtssache zu erlassen hat, und dass in dieser Rechtssache kein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist. Duca di Salaparuta kritisiert in Wirklichkeit die Richtigkeit bestimmter Passagen der Schlussanträge des Generalanwalts, was ihren Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht mit Erfolg stützen kann. Außerdem verfügt der Gerichtshof nach Abschluss des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens über alle erforderlichen Angaben und ist daher ausreichend unterrichtet, um entscheiden zu können.
50 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine absolute Pflicht vorsehen, eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, und auch nicht zwangsläufig das Abhalten einer Verhandlung in allen Verfahren verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen ließen. Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung sieht gerade vor, dass der Gerichtshof entscheiden kann, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn er sich durch die im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen für ausreichend unterrichtet hält, um eine Entscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Aus diesen Gründen ist dem Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stattzugeben. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
52 Die italienische Regierung bezweifelt die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Entscheidung eines Rechtsstreits, in dem die Frage nach der Gültigkeit einer Unionshandlung in Rede stehe. Da Duca di Salaparuta versuche, die Eintragung der g. U. „Salaparuta“, die eine Unionshandlung darstelle, für nichtig oder ungültig erklären zu lassen, obliege die Zuständigkeit für die Nichtigerklärung einer solchen Eintragung nach Art. 263 AEUV den Unionsgerichten.
53 Zudem sei die g. U. „Salaparuta“ vor den nationalen Gerichten nie angegriffen worden, obwohl Duca di Salaparuta über das Verfahren der nationalen Anerkennung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert worden sei, in diesem Rahmen dazu Stellung zu nehmen.
54 Daraus folgt, dass mit diesem Vorbringen im Wesentlichen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellt werden soll.
55 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Veröffentlichung des Verzeichnisses der geschützten Weinnamen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 54 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 ebenso wie die Eintragung in das elektronische Register der g. U. und g. g. A. für Weine gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008, da der Schutz geschützter Weinnamen automatisch erfolgt, nicht so angesehen werden können, dass sie Rechtswirkungen entfalten und somit anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV darstellen.
56 Der Gerichtshof hat nämlich im Wesentlichen entschieden, dass die Eintragung in das elektronische Register der g. U. und g. g. A. für Weine, die die Kommission nach Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 für Weinnamen vorgenommen hat, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen geschützt wurden, nicht so angesehen werden kann, dass mit ihr verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden sollen, die Merkmale anfechtbarer Handlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission,C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 63).
57 Daher kann Duca di Salaparuta nicht vorgeworfen werden, nicht direkt vor einem Unionsgericht Klage gegen die g. U. „Salaparuta“ erhoben zu haben.
58 Des Weiteren beruht die Vorlage zur Vorabentscheidung, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, auf einem Dialog der Gerichte, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteile vom 12. Februar 2008, Kempter,C‑2/06, EU:C:2008:78, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, Diageo Brands,C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es trifft zwar zu, dass nur der Gerichtshof eine Handlung der Unionsorgane für nichtig erklären kann, allerdings ersucht das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung den Gerichtshof lediglich darum, den unionsrechtlichen Rahmen festzulegen, der auf einen möglichen Konflikt zwischen einem geschützten Weinnamen und einer für den Wein registrierten und verkehrsüblichen älteren Marke, die ein Wort enthält, das mit diesem Namen identisch ist, anwendbar ist.
59 Zum anderen ist es Sache des vorlegenden Gerichts und nicht des Gerichtshofs, zu beurteilen, wie es sich auf den Ausgangsrechtsstreit auswirkt, dass Duca di Salaparuta zum Zeitpunkt der Anerkennung der DOC „Salaparuta“ diese wohl nicht angefochten hat. Jedenfalls kann dies das vorlegende Gericht nicht daran hindern, den Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung zu befassen, um den unionsrechtlichen Rahmen zu bestimmen, der auf einen Konflikt wie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellten anwendbar ist.
60 Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zu den Vorlagefragen
61 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 51 der Verordnung Nr. 479/2008, Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 107 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 bzw. Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 bzw. Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 auf einen Konflikt zwischen einem gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützten Weinnamen und für Weine registrierten und verkehrsüblichen älteren Marken, die Worte enthalten, die mit diesem Namen identisch sind, anwendbar sind oder ob dieser Konflikt nur auf der Grundlage von Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 zu lösen ist.
62 Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1493/1999 in ihrem Art. 54 Abs. 1 Qualitätsweine b. A. als Weine definierte, die den Vorschriften des Titels VI dieser Verordnung und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen.
63 Art. 54 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sah einen unionsrechtlichen Schutz der im nationalen Recht anerkannten Qualitätsweine b. A. vor. Insbesondere sah Art. 54 Abs. 4 dieser Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. übermitteln und dabei die für die Erzeugung und Herstellung der einzelnen Qualitätsweine b. A. geltenden innerstaatlichen Vorschriften angeben. Nach Abs. 5 dieses Artikels veröffentlichte die Kommission dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
64 Im vorliegenden Fall fällt die DOC „Salaparuta“ unter die Kategorie der Qualitätsweine b. A. im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999. Des Weiteren wurde, wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, das Verzeichnis dieser Weine der Kommission übermittelt und gemäß Art. 54 Abs. 5 dieser Verordnung am 8. August 2009 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, als g. g. U. „Salaparuta“ veröffentlicht (ABl. 2009, C 187, S. 1).
65 Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 durfte der Name des Anbaugebiets des Qualitätsweins b. A. nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammten und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. Das Gleiche galt u. a. dann, wenn ein Mitgliedstaat einem Qualitätswein b. A. den Namen einer Gemeinde zugewiesen hatte. Diese Bestimmung stellte somit eine Regel auf, mit der die geografischen Namen vor einer Verwendung der Worte, aus denen sie bestanden, durch jedes andere Zeichen geschützt werden sollten.
66 Was einen eventuellen Konflikt zwischen einem solchen geschützten Namen und einer verkehrsüblichen älteren Marke betrifft, die Worte enthält, die mit diesem Namen identisch sind, sah die Verordnung Nr. 1493/1999 in ihrem Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 vor, dass ein solcher Konflikt durch eine Regelung der Koexistenz zwischen diesem Namen und dieser Marke gelöst werden konnte.
67 Insbesondere folgte aus dieser Bestimmung, dass der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets identisch sind, diese Marke weiterverwenden konnte, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b. A. mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geografischen Bezeichnung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen durch den Erzeugermitgliedstaat erfolgte und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde. Außerdem wurde in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 klargestellt, dass diese Marken der Verwendung von Namen geografischer Einheiten für die Bezeichnung u. a. eines Qualitätsweins b. A. nicht entgegengehalten werden konnten.
68 Somit wurde in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 der Vorrang eines geschützten Weinnamens vor verkehrsüblichen älteren Marken, die Worte enthalten, die mit diesem Namen identisch sind, festgeschrieben, indem vorbehaltlich der Einhaltung der von dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen gestattet wurde, solche Marken weiterzuverwenden.
69 Da im vorliegenden Fall, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, die DOC „Salaparuta“ am 8. Februar 2006, d. h. unter der Geltung der Verordnung Nr. 1493/1999, anerkannt wurde und dieser geschützte Weinname Qualitätsweinen b. A. im Sinne von Art. 54 Abs. 1 dieser Verordnung entsprach, muss im vorliegenden Fall der Konflikt zwischen diesem Namen und für Weine registrierten und verkehrsüblichen älteren Marken, die Worte enthalten, die mit diesem Namen identisch sind, auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere auf der Grundlage ihres Anhangs VII Abschnitt F Nr. 2 gelöst werden. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten ausdrücklichen Verweis auf Art. 54 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung bei der Übermittlung und der Veröffentlichung der DOC „Salaparuta“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gestützt.
70 Duca di Salaparuta hat sich vor den nationalen Gerichten sowie in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof allerdings auf die Anwendung von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008, Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 oder Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 berufen. Da am 8. August 2009 eine neue Eintragung der g. U. „Salaparuta“ veröffentlicht worden sei, seien nämlich diese neuen Vorschriften auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Konflikt anzuwenden. Daher befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Auswirkung dieser Bestimmungen auf die Lösung eines solchen Konflikts.
71 Hierzu ist vorab festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit den drei in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen vorgesehen hat, dass kein Name als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt wird, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.
72 Im Übrigen ist festzustellen, dass ausweislich des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 479/2008 die Unionsregelung für den Weinsektor durch diese Verordnung grundlegend geändert wurde, um Ziele u. a. im Hinblick auf die Qualität der Weine zu erreichen. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung Nr. 1493/1999 geändert und aufgehoben und galt ab dem 1. August 2009.
73 Zwar unterliegt nach dem neuen Schutzsystem jeder Antrag auf Schutz eines Weinnamens einer eingehenden Prüfung, die in zwei Schritten erfolgt, nämlich auf nationaler und dann auf Unionsebene, wobei die Kommission über eine echte Entscheidungsbefugnis verfügt, aufgrund deren sie der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe den Schutz gewähren oder verweigern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission,C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 74), was hingegen bei gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 bereits geschützten Weinnamen nicht der Fall ist.
74 Gemäß dieser letztgenannten Bestimmung übermittelten die Mitgliedstaaten nämlich der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A. Gemäß Art. 54 Abs. 5 dieser Verordnung beschränkte sich die Kommission im Anschluss daran darauf, ohne jede weitere Prüfung dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, zu veröffentlichen.
75 Nach der Übergangsregelung in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008 waren gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützte Weinnamen „automatisch“ im Rahmen der Verordnung Nr. 479/2008 geschützt. In diesem Art. 51 wurde außerdem klargestellt, dass die Kommission diese Namen in dem der Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Register der g. U. und g. g. A. für Weine aufführt.
76 Wie im 36. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 479/2008 zum Ausdruck kam, sollte die in deren Art. 51 Abs. 1 vorgesehene Übergangsregelung aus Gründen der Rechtssicherheit die in der Union bestehenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausnehmen und die Möglichkeiten ihrer Streichung begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission,C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 57).
77 Dieser automatische Schutz wurde auch gemäß Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 gewährleistet, mit dem aus Gründen der Rechtssicherheit der Schutz der vor dem 1. August 2009 nach nationalem Recht und damit gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 auf Unionsebene bereits geschützten Weinnamen aufrechterhalten werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission,C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 56 und 58).
78 Diese automatische Schutzregelung von gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützten Weinnamen wurde vom Gesetzgeber ein weiteres Mal in Art. 107 der Verordnung Nr. 1308/2013 bestätigt, mit der die Verordnung Nr. 1234/2007 aufgehoben wurde, unbeschadet der Anwendung einiger ihrer Bestimmungen ab dem 1. Januar 2014.
79 In Anbetracht des Automatismus der von den Verordnungen Nrn. 479/2008, 1234/2007 und 1308/2013 vorgesehenen Schutzregelung folgt daraus im vorliegenden Fall, dass eine Bezeichnung wie die g. U. „Salaparuta“, die mit einem ausdrücklichen Verweis auf Art. 54 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wurde, als Erstreckung des auf nationaler Ebene geschützten Weinnamens anzusehen ist und nicht als Ergebnis einer neuen Eintragung.
80 Diese Auslegung wird im Übrigen, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, durch die Entwicklung der Vorschriften über den Schutz von Weinnamen bestätigt. So wurden die Rechtsvorschriften der Union, die ein System der Anerkennung und des Schutzes geografischer Angaben im Weinsektor vorsehen, etappenweise erlassen. Die Kommission hebt zu Recht hervor, dass die Verordnung Nr. 1493/1999 nicht detaillierte Grundregeln enthielt, die nicht auf das bereits im Lebensmittelbereich geltende System der geografischen Angaben abgestimmt war, da diese Regeln in eine Übergangsphase zwischen dem von den Mitgliedstaaten gewährten Schutz und dem auf Unionsebene gewährten Schutz fielen.
81 Des Weiteren ist festzustellen, dass die in Art. 50 der Verordnung Nr. 479/2008 und in den diesem Artikel entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 1308/2013 vorgesehene Löschung eines einem Weinnamen gewährten Schutzes grundsätzlich nicht bei gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützten Weinnamen möglich war.
82 Nach Art. 51 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008 war nämlich genauso wie nach den entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 1308/2013, und zwar Art. 118s Abs. 4 Unterabs. 1 bzw. Art. 107 Abs. 3 Unterabs. 1, diese Möglichkeit nicht auf solche Namen anwendbar.
83 Allerdings wurde mit Art. 51 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 genauso wie mit den entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 1308/2013 eine Ausnahme zu dieser Regel in dem Sinn geschaffen, dass bis zum 31. Dezember 2014 auf Initiative der Kommission beschlossen werden konnte, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008 zu löschen, wenn sie die in Art. 34 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllten. Der Unionsgesetzgeber hat somit die Möglichkeiten der Löschung geschützter Weinnamen, die unter die von der Verordnung Nr. 479/2008 vorgesehene Übergangsregelung fallen, auf ausdrücklich vorgesehene Fälle beschränkt.
84 Da diese Übergangsregelung eine automatische Ausdehnung des Schutzes gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützter Weinnamen festlegt und außerdem ausdrücklich die Fälle regelt, in denen diese Namen gelöscht werden können, ist davon auszugehen, dass weder Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 noch Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 noch Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 auf einen Konflikt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anwendung finden.
85 Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008, Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 gelten nämlich für Anträge auf Schutz, die der in Rn. 73 des vorliegenden Urteils genannten neuen, mit der Verordnung Nr. 479/2008 eingeführten Regelung unterliegen, und nicht für unter der Geltung der Verordnung Nr. 1493/1999 anerkannte geschützte Weinnamen. Wie aus der Überschrift der Artikel hervorgeht, in denen sich diese Bestimmungen befinden, und zwar „Gründe für die Verweigerung des Schutzes“ oder „Zusätzliche Gründe für die Verweigerung des Schutzes“, sehen diese Bestimmungen nur einen Fall vor, in dem die Eintragung eines neuen Namens wegen eines Konflikts mit einer verkehrsüblichen älteren Marke verweigert werden kann, und nicht die Löschung eines Namens, der bereits nach Art. 54 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 eingetragen worden war.
86 Des Weiteren geht aus dem Wortlaut von Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 hervor, dass diese Bestimmung den Fall regelt, in dem eine für Wein oder Traubenmost registrierte und verkehrsübliche Marke Worte enthält, die mit dem Namen einer Bezeichnung identisch sind, und unter bestimmten Voraussetzungen den Grundsatz der Koexistenz zwischen dieser Marke und diesem Namen vorsieht. Damit ist der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung Nr. 1493/1999 zwangsläufig davon ausgegangen, dass ein solcher Name trotz des Vorliegens einer verkehrsüblichen älteren Marke eingetragen werden kann.
87 Überdies sah bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Art. 14 Abs. 3 der nicht auf Weinerzeugnisse anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) zwar vor, dass eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nicht eingetragen wird, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, es ist jedoch festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber bewusst entschieden hat, in die Verordnung Nr. 1493/1999 keine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.
88 Daher muss ein Konflikt zwischen einem auf nationaler Ebene geschützten Weinnamen, dessen Schutz in der Folge automatisch auf die Ebene der Union ausgeweitet wurde, und für Weine registrierten verkehrsüblichen älteren Marken, die Worte enthalten, die mit diesem Namen identisch sind, unter Anwendung der Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 gelöst werden, da der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass ein solcher Name diesen Marken vorgeht, dabei aber eine Regelung der Koexistenz zwischen diesen beiden vorgesehen hat.
89 Es ist noch hinzuzufügen, dass in diesem Zusammenhang die Bestimmungen von Art. 22 des TRIPS-Übereinkommens, von Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft und von Art. 3bis des Madrider Abkommens, auf die sich Duca di Salaparuta wegen des angeblich unvollständigen Charakters des mit der Verordnung Nr. 1493/1999 eingeführten Schutzes beruft und die in der Vorlageentscheidung genannt werden, als unerheblich anzusehen sind.
90 Nach Art. 22 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens sind „geographische Angaben“ Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.
91 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass in Anbetracht der Natur und der Systematik dieses Übereinkommens seine Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Sie sind somit auch nicht geeignet, Rechte für den Einzelnen zu schaffen, auf die er sich nach dem Unionsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen kann (Urteil vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann,C‑382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
92 Was Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft betrifft, der u. a. alle Handlungen verbietet, die geeignet sind, eine Verwechslung mit den Erzeugnissen eines Wettbewerbers hervorzurufen, sind die in diesem Artikel aufgestellten Regeln so anzusehen, dass sie dieselben Wirkungen haben wie die des TRIPS-Übereinkommens. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in bestimmten Artikeln der Pariser Verbandsübereinkunft genannte Regeln in das TRIPS-Übereinkommen aufgenommen wurden, das von der Union geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann,C‑382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). Genauer gesagt sieht das TRIPS-Übereinkommen in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Mitglieder der WTO, zu denen die Union gehört, in Bezug auf die Teile II bis IV dieses Übereinkommens, die dessen Art. 9 bis 62 umfassen, die Art. 1 bis 12 sowie Art. 19 der Pariser Verbandsübereinkunft befolgen.
93 Was das Madrider Abkommen betrifft, geht aus seinem Art. 3bis hervor, dass sich die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, verpflichten, zu verbieten, dass beim Verkauf, Feilhalten oder Anbieten von Erzeugnissen irgendwelche Angaben gebraucht werden, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen. Da diese Bestimmung mit Art. 22 des TRIPS-Übereinkommens im Wesentlichen vergleichbar ist, ist bei ihr ebenfalls davon auszugehen, dass sie keine unmittelbare Wirkung hat, weshalb sie nicht geeignet ist, für den Einzelnen Rechte zu schaffen, auf die er sich nach dem Unionsrecht vor einem Gericht unmittelbar berufen kann.
94 Jedenfalls sind diese völkerrechtlichen Bestimmungen nicht geeignet, die Schlussfolgerung hinsichtlich des abschließenden Charakters der in Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen Regelung in Frage zu stellen.
95 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 51 der Verordnung Nr. 479/2008, Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 107 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008, Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht auf einen Konflikt zwischen einem gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützten Weinnamen und für Weine registrierten verkehrsüblichen älteren Marken, die Worte enthalten, die mit diesem Namen identisch sind, anwendbar sind, da ein solcher Konflikt nur auf der Grundlage von Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 zu lösen ist. Kosten
96 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999, Art. 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung und Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008, Art. 118k der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 101 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht auf einen Konflikt zwischen einem gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein geschützten Weinnamen und für Weine registrierten und verkehrsüblichen älteren Marken, die Worte enthalten, die mit diesem Namen identisch sind, anwendbar sind, da ein solcher Konflikt nur auf der Grundlage von Anhang VII Abschnitt F Nr. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 zu lösen ist. Unterschriften