Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.09.2025 – C-701/25
ECLI:EU:C:2025:701
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 11. September 2025(1)
Rechtssache C‑376/24
MT
gegen
Comité de direction de l’Autorité des Services et des Marchés Financiers (FSMA)
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles [Appellationshof Brüssel, Belgien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Finanzdienstleistungen – Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmissbrauch – Unrechtmäßigkeit der Offenlegung von Insiderinformationen – Ausnahmen – Art. 10 – Offenlegung einer Insiderinformation im Zuge der normalen Ausübung eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben – Art. 21 – Weitergabe von Insiderinformationen im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit – Pressefreiheit und Recht auf freie Meinungsäußerung – Verbreitung von Insiderinformationen über die Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens durch einen Politiker “
1. Der Rechtsstreit, der dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, betrifft die Frage, ob gegen einen Politiker, der in Interviews mit Medien eine mutmaßlich als Insiderinformation im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG(2) und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(3) einzustufende Information weitergegeben hat, eine Sanktion verhängt werden durfte.
2. Die umstrittene Information betraf die unmittelbar bevorstehende Privatisierung eines großen belgischen öffentlichen Unternehmens. Derjenige, der die Informationen weitergegeben hat, macht geltend, er habe in Erfüllung seiner Aufgaben als Politiker gehandelt, um eine Debatte über diese Frage von allgemeinem Interesse anzuregen.
3. Im Mittelpunkt des Vorabentscheidungsersuchens stehen zum einen das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (in diesem Fall eines Politikers) und zum anderen das Interesse am Schutz der Integrität der Finanzmärkte in Form des Verbots der Offenlegung von Insiderinformationen.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2003/6
4. Im 44. Erwägungsgrund heißt es:
„Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [(im Folgenden: Charta)], insbesondere Artikel 11, sowie mit Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [(im Folgenden: EMRK)] anerkannt wurden. Daher hindert sie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften über Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden.“
5. Art. 2 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten untersagen Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider‑Information verfügen, unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen.
Unterabsatz 1 gilt für Personen, die
…
c) dadurch, dass sie aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information haben, …
über diese Information verfügen.“
…
6. Art. 3 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten untersagen den Personen, die dem Verbot nach Artikel 2 unterliegen,
a) Insider‑Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;
b) auf der Grundlage von Insider‑Informationen zu empfehlen oder andere Personen zu verleiten, Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder sie von einem Dritten erwerben oder veräußern zu lassen.“
2. Verordnung Nr. 596/2014
7. Der 77. Erwägungsgrund lautet:
„Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta … anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere, wenn sich diese Verordnung auf Vorschriften, durch die die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geregelt werden, und auf die Vorschriften oder Regeln bezieht, die für den Journalistenberuf gelten, sollten diese Freiheiten so berücksichtigt werden, wie sie in der Union und in den Mitgliedstaaten garantiert sind und wie sie in Artikel 11 der Charta und in anderen einschlägigen Bestimmungen anerkannt werden.“
8. Art. 7 („Insiderinformationen“) übernimmt im Wesentlichen die Definitionen aus den Richtlinien 2003/6 und 2003/124/EG(4).
9. Art. 8 („Insidergeschäfte“) sieht vor:
„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergeschäft vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde. …
…
(4) Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie
…
c) aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat …
…
Dieser Artikel gilt auch für jede Person, die Insiderinformationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 besitzt und weiß oder wissen müsste, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt.
…“
10. Art. 10 („Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen“) bestimmt:
„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt, … diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
Dieser Absatz gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen in den Situationen oder unter den Umständen gemäß Artikel 8 Absatz 4.
…“
11. Art. 21 („Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien“) lautet:
„Werden für journalistische Zwecke[(5)] oder andere Ausdrucksformen in den Medien Informationen offengelegt oder verbreitet oder Empfehlungen gegeben oder verbreitet, sind bei der Beurteilung dieser Offenlegung und Verbreitung von Informationen für den Zweck von Artikel 10 … die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie der journalistischen Berufs- und Standesregeln zu berücksichtigen, es sei denn,
a) den betreffenden Personen oder mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen erwächst unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Offenlegung oder Verbreitung der betreffenden Information, oder
b) die Weitergabe oder Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen.“
B. Nationales Recht: Loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers(6)
12. In Art. 2 wird der Begriff „Insiderinformationen“ mit identischem Wortlaut wie in den Richtlinien 2003/6 und 2003/124 und damit auch wie in der Verordnung Nr. 596/2014 definiert.
13. Art. 25 sieht vor:
„§ 1. Es ist jedermann,
1. der über eine Information verfügt, von der er weiß oder wissen müsste, dass es sich um eine Insiderinformation handelt, verboten,
a) für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen;
b) solche Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung [seiner] Arbeit oder [seines] Berufs oder bei der Erfüllung [seiner] Aufgaben geschieht;
…
4. Informationen oder Gerüchte über die Medien, das Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten, die falsche oder irreführende Hinweise in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, wenn [die betreffende Person] wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren.
Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.“
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
14. Im Jahr 2016 war Bpost, eine zu über 50 % vom Staat gehaltene öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, das führende Unternehmen im belgischen Postsektor, und ihre Aktien wurden an der Brüsseler Börse (Euronext, Belgien) notiert.
15. MT war ein sozialistischer Politiker. Er war von Januar 2013 bis Oktober 2014 Minister der Öffentlichen Unternehmen in der föderalen Regierung. Nach den Parlamentswahlen 2014 ging die Sozialistische Partei in die Opposition, und im Jahr 2016 bekleidete MT hohe Ämter in dieser Partei und in der Union nationale des mutualités socialistes (Solidaris, Nationaler Verband sozialistischer Krankenkassen).
16. Im Jahr 2015 signalisierte die neue belgische Regierung ihre Bereitschaft, die staatliche Beteiligung an Unternehmen der öffentlichen Hand auf unter 50 % zu senken, was im belgischen Parlament debattiert wurde. Die Verabschiedung eines neuen Gesetzes über öffentliche Unternehmen im Dezember 2015(7) wurde einer belgischen Zeitung zufolge von einem Gewerkschaftsführer mit folgenden Worten kritisiert: „Die am gestrigen Donnerstag erfolgte Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch die Kammer, die die Privatisierung der an der Börse notierten öffentlichen Unternehmen, also von Bpost und von Proximus, ohne Sperrminorität ermöglicht, bedeutet das Ende der öffentlichen Unternehmen(8).“
17. In einer ordentlichen und einer außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 wurde die Satzung von Bpost geändert, um die Privatisierung von Bpost zu ermöglichen(9). Am 12. Mai 2016 sprach eine belgische Zeitung in einem Kommentar zum Ergebnis dieser Hauptversammlungen von der „Privatisierung der Bpost“(10).
18. Am 27. Mai 2016 erklärte MT auf eine Frage, die ihm während der Radiosendung Matin Première des RTBF gestellt worden war, dass Bpost ihr Gepräge als öffentliches Unternehmen sehr bald verlieren werde, und sagte: „Der Staat wird einen Teil seiner Aktien verkaufen …, es ist tatsächlich nur eine Frage von Stunden.“ Er fügte hinzu, dass der Verlust des Status als öffentliches Unternehmen im Rahmen einer Annäherung an einen anderen europäischen Postbetreiber erfolge, da über den Verkauf von 10 % der Aktien von Bpost an den niederländischen Postbetreiber PostNL verhandelt werde.
19. MT bestätigte und ergänzte diese Informationen noch am selben Tag gegenüber einem Journalisten des Internetportals www.lavenir.net und in einem Interview mit der Zeitung Le Soir.
20. Am 27. Mai 2016 beantragte Bpost bei der Autorité belge des services et des marchés financiers (Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, Belgien, im Folgenden: FSMA), die Notierung ihrer Aktie an der Börse auszusetzen. Die Fusionsgespräche zwischen Bpost und PostNL gerieten ins Stocken, und die Fusion kam nicht zustande(11).
21. Am 28. Juli 2016 eröffnete die FSMA ein Verfahren zu den Äußerungen von MT, der ebenso wie SL, der Generalsekretär des Postsektors der Centrale Générale des Services Publics (CGSP), zur Stellungnahme aufgefordert wurde(12).
22. Der Vorlageentscheidung zufolge(13) warf die FSMA MT vor, am Morgen des 27. Mai 2016 folgende Informationen weitergegeben zu haben:
„a) die Information, dass eine unmittelbar bevorstehende Privatisierung von Bpost geplant sei, an [einen] Radiojournalisten in der live auf dem Sender RTBF ausgestrahlten Sendung ‚Matin Première‘ und damit an alle Hörer dieser Sendung; sowie
b) die Information, der Staat sei im Begriff, sich im Rahmen einer Annäherung mit einem anderen europäischen Betreiber von etwa 10 % seiner Beteiligung an Bpost zu trennen, an einen Journalisten der Website www.lavenir.net und damit an alle Leser des Artikels, der diese Äußerung wiedergab.“
23. Nach verschiedenen vorgelagerten Entscheidungen, die von MT erfolglos angefochten wurden, entschied der Sanktionsausschuss der FSMA schließlich am 11. Mai 2023:
„…
2. festzustellen, dass MT dadurch gegen Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 2. August 2002 verstoßen hat, dass er nicht in Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufs oder der Erfüllung seiner Aufgaben eine Information weitergegeben hat, von der er wusste oder wissen musste, dass sie eine Insiderinformation ist,
3. gemäß Art. 72 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 gegen MT eine Geldstrafe in Höhe von 12 500 Euro zu verhängen.“
24. Gegen die Entscheidung vom 11. Mai 2023 legte MT bei der Cour d’appel de Bruxelles, section Cour des marchés (Appellationshof Brüssel, Abteilung Märktegerichtshof, Belgien), einen Rechtsbehelf ein. Die FSMA trat diesem Rechtsbehelf entgegen.
25. MT führt aus:
– Er habe nicht gegen Art. 25 des Gesetzes vom 2. August 2002 verstoßen, da die Verbreitung von Insiderinformationen in der Weitergabe an „Dritte“ bestehe, soweit dies nicht „im normalen Rahmen der Ausübung [seiner] Arbeit oder [seines] Berufs oder der Erfüllung [seiner] Aufgaben geschieht“. Er habe die Information allgemein und unterschiedslos an die Öffentlichkeit weitergegeben, und erst recht seien die auf diese Weise weitergegebenen Informationen nicht dazu bestimmt gewesen, die Anleger irrezuführen.
– Das Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen gelte nicht für Personen, die im normalen Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben handelten, was bei ihm der Fall gewesen sei.
– Selbst wenn man annähme, dass er Insiderinformationen verbreitet hätte, wäre auf ihn die Ausnahme vom Verbot der Verbreitung dieser Art von Informationen (Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014) anwendbar, die die freie Meinungsäußerung gewährleisten solle. Der Begriff der Weitergabe oder Verbreitung von Informationen „in den Medien“ sei so auszulegen, dass er sich nicht auf die Weitergabe von Informationen durch Journalisten beschränke.
– Seine öffentlichen Äußerungen seien in Erfüllung seiner Aufgaben als ehemaliger Minister der Öffentlichen Unternehmen und als Mitglied des nationalen Ausschusses der Sozialistischen Partei erfolgt. Er habe daraus keinen Vorteil gezogen – das Gegenteil sei der Fall –, und es sei nicht seine Absicht gewesen, den Markt irrezuführen. Darüber hinaus handele es sich um Äußerungen, die für die Erfüllung seiner politischen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich gewesen seien und die eine Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellten, das durch Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK geschützt sei.
26. Die FSMA führt aus:
– Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 enthalte eine Ausnahme vom Verbot der Verbreitung von Insiderinformationen, die ausschließlich auf Journalisten oder jedenfalls nur auf Veröffentlichungen zu journalistischen Zwecken anwendbar sei und daher nur Personen betreffen könne, die, auch wenn sie keine Berufsjournalisten seien, nachweisen könnten, dass sie eine vergleichbare Arbeit oder einen vergleichbaren Beruf ausübten bzw. eine vergleichbare Aufgabe erfüllten.
– Diese Ausnahme könne nicht auf Reden oder Äußerungen von Personen ausgedehnt werden, die sich als Politiker bezeichneten und zu „politischen Zwecken“ handelten.
– Die Offenlegung des von Bpost geplanten Vorhabens sei für die Zwecke der „politischen“ Opposition gegen eine auf die Privatisierung öffentlicher Unternehmen abzielende „Politik“ der Regierung weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. MT habe der Privatisierung eines belgischen öffentlichen Unternehmens auf andere Weise als durch die Offenlegung von Insiderinformationen entgegentreten können.
– Die Ausnahmeregelung in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 setze das Bestehen eines engen Zusammenhangs zwischen der Offenlegung der Insiderinformationen durch die betreffende Person und der Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben voraus.
27. Vor diesem Hintergrund hat die Cour d'appel de Bruxelles, section Cour des marchés (Appellationshof Brüssel, Abteilung Märktegerichtshof) dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 3 der Richtlinie 2003/6 im Licht der Art. 11 und 52 der Charta, von Art. 10 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich des Verbots, „[Insideri]nformationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht“, dahin auszulegen, dass er die Weitergabe von Insiderinformationen in den Medien (Radio und Internetseiten von Printmedien) durch eine Person verbietet, die Politiker, ehemaliger Minister und Mitglied einer Oppositionspartei ist, in dieser Eigenschaft in den Medien auftritt und durch die Verbreitung eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anregen möchte, um ein Privatisierungsvorhaben zu kritisieren, obwohl ihre Aufgabe diese Art der Verbreitung von Insiderinformationen in den Medien normalerweise nicht beinhaltet?
2. Ist Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 im Licht derselben Grundsätze wie in der vorstehenden Frage dahin auszulegen, dass sein Anwendungsbereich auf die Offenlegung oder Verbreitung von Insiderinformationen durch Journalisten beschränkt ist, oder gilt er auch für die Offenlegung oder Verbreitung einer Insiderinformation in den Medien durch eine Person wie einen Politiker, ehemaligen Minister und Mitglied einer Oppositionspartei, die durch die Verbreitung eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anregen möchte, um ein Privatisierungsvorhaben zu kritisieren?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
28. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 28. Mai 2024 beim Gerichtshof eingegangen.
29. MT, die FSMA und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2025 teilgenommen.
IV. Würdigung
30. Die beiden Vorlagefragen können gemeinsam beantwortet werden. Vorab ist zu klären, welche Vorschriften des Unionsrechts in zeitlicher Hinsicht auf den Rechtsstreit anwendbar sind.
A. Anwendbare Vorschriften
31. Das vorlegende Gericht bezieht sich auf die Richtlinie 2003/6 und die Verordnung Nr. 596/2014, ohne zwischen ihnen zu differenzieren.
32. Die Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 galten ab dem 3. Juli 2016(14). Zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Offenlegung der Insiderinformationen (27. Mai 2016) war die Richtlinie 2003/6 noch in Kraft, weshalb deren Art. 3 für die Entscheidung über den Rechtsstreit ausschlaggebend sein dürfte.
33. Das vorlegende Gericht scheint die Anwendung der Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 für möglich zu halten, weil diese eine „weniger strenge“ rechtliche Regelung als die Vorgängerregelung enthalten(15).
34. Eine Rückwirkung des neueren, günstigeren Gesetzes wäre denkbar, wenn das belgische Recht dies für unerlaubte Handlungen vorsieht, die im Wege des Verwaltungssanktionsrechts geahndet werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, über diese Frage zu entscheiden.
35. Sollte diese Lösung im innerstaatlichen Recht vorgesehen sein, würden die Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 rückwirkend für Ereignisse gelten, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten sind, sofern ihr Inhalt günstiger ist als der von Art. 3 der Richtlinie 2003/6.
36. Der Wortlaut von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 ist mit dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 596/2014 vergleichbar. Beide Vorschriften ahnden die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen an Dritte, es sei denn, diese erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung, eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. Beide enthalten daher in dieser Hinsicht eine ähnliche Ausnahme(16).
37. Durch Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 wurde jedoch eine Spezifizierung hinzugefügt, die die Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien stärker schützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person gegen Art. 10 dieser Verordnung (unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen) verstoßen hat, sind die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung zu berücksichtigen.
38. Nach Auffassung des Gerichtshofs haben Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 und Art. 3 der Richtlinie 2003/6 „in Bezug auf die Offenlegung von Insiderinformationen durch einen Journalisten [nicht] genau den gleichen Sinn und die gleiche Tragweite“(17). Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass es von der Auslegung von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 abhängt, ob dessen „Bestimmungen … weniger streng als die der Richtlinie 2003/6 … sind“(18).
39. Meiner Ansicht nach ist die Regelung über die Offenlegung von Insiderinformationen im Rahmen der Ausübung einer journalistischen Tätigkeit (Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014) günstiger als die Regelung, die allgemein für andere Berufstätige im Zuge der Ausübung ihrer Beschäftigungen, ihrer Berufe oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gilt(19).
40. Ich werde mich daher auf die Frage konzentrieren, ob ein Politiker, der in seinen Äußerungen möglicherweise eine Insiderinformation im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014 offenlegt, sich auf Art. 21 dieser Verordnung berufen kann.
B. Beantwortung der Vorlagefragen
41. Ich werde meine Ausführungen wie folgt gliedern: a) Zuerst werde ich die Auslegung von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 untersuchen, und zwar für sich genommen und bezogen auf den hier vorliegenden Sachverhalt, und b) danach werde ich auf die mögliche Relevanz von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 eingehen, einschließlich der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit ergeben(20).
1. Auslegung von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014
a) Allgemeine Erwägungen
42. Art. 21 der Verordnung Nr. 596/24 führt eine Sonderregel für die Beurteilung dessen ein, ob eine „unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen“ vorliegt, wenn Informationen für journalistische Zwecke oder für andere Ausdrucksformen in den Medien offengelegt oder verbreitet werden.
43. In solchen Fällen gilt für die Beurteilung der Offenlegung oder Verbreitung von Informationen, dass
– „die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie der journalistischen Berufs- und Standesregeln zu berücksichtigen [sind]“;
– diese Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung nicht zu berücksichtigen sind, wenn den betreffenden Personen (oder mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen) unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Offenlegung oder Verbreitung der betreffenden Information erwächst oder wenn die Weitergabe oder Verbreitung in der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen.
44. Der Gerichtshof hat die Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 bereits in Bezug auf die Offenlegung von Informationen zu journalistischen Zwecken ausgelegt(21). Kurz gesagt hat er festgestellt, dass die Ausnahmeregelung in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 die Verbreitung von Insiderinformationen im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit im weitesten Sinne abdeckt(22).
45. Wenn ich mich nicht irre, ist noch kein Urteil über die Offenlegung von Insiderinformationen für die Zwecke „anderer Ausdrucksformen in den Medien“ im Sinne von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 ergangen. Da die Vorschrift nicht auf das nationale Recht verweist, ist eine einheitliche Auslegung im Rahmen des Unionsrechts geboten, wobei „nicht nur [ihr] Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden“, zu berücksichtigen sind(23).
46. Die Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, vertreten gegensätzliche Standpunkte zu der Wendung, um deren Auslegung es geht:
– MT und die Kommission schlagen eine weite Auslegung vor, nach der diese Wendung nicht nur für Journalisten gilt, sondern auch für die Weitergabe von Insiderinformationen durch Politiker oder Experten, wenn diese im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit in den Medien auftreten.
– Dagegen ist die FSMA der Ansicht, dass diese Wendung nur auf Journalisten und auf Tätigkeiten anzuwenden sei, die für die Ausübung ihres Berufs erforderlich und verhältnismäßig seien. Ihrer Ansicht nach können nur Journalisten unabhängig sein und die journalistischen Berufs- und Standesregeln einhalten.
47. Die von der Kommission und MT vorgeschlagene Auslegung scheint mir zutreffender, wie ich im Folgenden darlegen werde.
48. Was den Wortlaut anbelangt, so verweist die Bezugnahme auf „andere Ausdrucksformen in den Medien“ als Alternative zu „journalistischen Zwecken“ auf eine Verbreitung von Informationen, die a) im weitesten Sinne in den Medien stattfindet, b) sich nicht auf die Verbreitung durch Journalisten beschränkt und c) auch nicht unmittelbar journalistische, also „andere“ Zwecke der Meinungsäußerung erfassen kann.
49. Die Bestimmung soll die Verbreitung von Informationen in den Medien abdecken, die nicht durch Journalisten, sondern durch Personen mit anderen Eigenschaften (z. B. Politiker, Experten oder Kommentatoren) erfolgt.
50. Meines Erachtens fällt ein Politiker, der über den Rundfunk, die Printmedien oder die digitalen Medien Erklärungen mit informativem Inhalt abgibt, die für die breite Öffentlichkeit von Interesse sind und die von einem dieser Medien aufgezeichnet und verbreitet werden, unter diese Bestimmung.
51. Grundsätzlich wird die journalistische Tätigkeit zwar von den Journalisten selbst ausgeübt. Aber der in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 vorgesehene Schutz sollte sich nicht auf die Journalisten beschränken, sondern sich auch auf solche Personen erstrecken, die bestimmte Informationen in den Medien offenlegen.
52. Es ist gerade die „Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien“, die geschützt wird, und zwar in objektiver und nicht in subjektiver Hinsicht. Insoweit ist es unerheblich, ob die Verbreitung unmittelbar durch Journalisten oder durch andere Personen erfolgt, die solche Medien nutzen, um Informationen offenzulegen.
53. Der Verweis auf die „journalistischen Berufs- und Standesregeln“ bedeutet meiner Ansicht nach nicht, dass die Anwendung von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 auf Journalisten beschränkt sein müsse. Die Bestimmung bezieht sich zwar auf die journalistischen Berufs- und Standesregeln, aber auch auf „die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“. Bei diesen anderen Regeln handelt es sich nicht nur um die berufsständischen Regeln, die für Journalisten als solche gelten, sondern um die Regeln, die im Allgemeinen für die Tätigkeit aller Medien gelten.
54. Die systematische und teleologische Auslegung der in Rede stehenden Wendung führt mich zu demselben Ergebnis.
55. Ziel der Verordnung Nr. 596/2014 ist es, die Integrität der Finanzmärkte der Europäischen Union sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken. Dieses Vertrauen beruht insbesondere darauf, dass die Anleger einander gleichgestellt sind und vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insiderinformationen geschützt werden(24).
56. Auf den ersten Blick scheint ein solches Ziel besser gewährleistet, wenn der Schutz vor Sanktionen wegen der Offenlegung von Insiderinformationen (nach Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014) auf Journalisten beschränkt bliebe und sich nicht auf andere Berufsgruppen erstreckte. Damit wäre die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Nicht-Journalisten wie z. B. Politiker oder Experten in den Genuss des in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 vorgesehenen Privilegs kommen.
57. Bei dieser Betrachtungsweise bliebe jedoch unberücksichtigt, dass die Ziele des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte der Union und des Vertrauens der Anleger unter Wahrung der „Pressefreiheit und [der] freie[n] Meinungsäußerung in anderen Medien …, wie sie in der Union und in den Mitgliedstaaten garantiert sind und wie sie in Artikel 11 der Charta … anerkannt werden“, erreicht werden müssen(25).
58. Die Bedeutung der Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft erfordert eine weite Auslegung der Begriffe, die sich auf diese Grundfreiheiten beziehen. Indem mit Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 eine spezifische Ausnahme (vom Verbot der Verbreitung von Insiderinformationen) für die Weitergabe für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien eingeführt wird, wird eine Verknüpfung mit der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung hergestellt(26).
59. Der Gerichtshof hat den in Art. 9 der Richtlinie 95/46 enthaltenen Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken“ unter Heranziehung sehr offener Kriterien ausgelegt(27):
– „Journalistische Tätigkeiten“ sind Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten(28).
– Die Ausnahme gilt nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist(29).
– Der Umstand, dass jemand kein Berufsjournalist ist, schließt nicht aus, dass die Aufzeichnung eines Videos und dessen Veröffentlichung auf einer Website unter die Ausnahme für journalistische Tätigkeiten fallen können(30).
– Der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden – ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt –, ist nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um eine Tätigkeit „allein zu journalistischen Zwecken“ handelt(31).
60. Da dieser Ansatz zu einer Bestimmung entwickelt wurde, die sich allein auf journalistische Zwecke beschränkte, muss er erst recht im Hinblick auf eine andere Bestimmung (wie Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014) herangezogen werden können, die dieses Adverb nicht enthält und sich viel großzügiger auf die Verbreitung von Informationen „für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien“ bezieht(32).
61. Aus diesem Blickwinkel betrachtet lässt sich die Anwendung von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 auf Politiker, die in den Medien auftreten (sei es in Interviews, Pressekonferenzen oder ähnlichen Veranstaltungen) und in diesem Zusammenhang eine mutmaßliche Insiderinformation von allgemeinem Interesse offenlegen, auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK stützen.
62. Die Bedeutung und Tragweite von Art. 10 EMRK muss, soweit er Art. 11 der Charta entspricht(33), die Auslegung dieser Bestimmung gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta als Mindestschutzstandard leiten(34).
63. Der EGMR hat wiederholt die entscheidende Rolle der Medien bei der Erleichterung und Förderung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben, anerkannt(35). Er hat ebenfalls festgestellt, dass die Aufgabe der Schaffung unterschiedlicher „Plattformen für die öffentliche Debatte nicht allein der [konventionellen] Presse zukommt …“(36).
64. Ich werde später auf diese Rechtsprechung zurückkommen, um zu begründen, dass eine Auslegung von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014, die Politiker daran hindern würde, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls Informationen von öffentlichem Interesse über die Medien zu verbreiten, nicht mit Art. 11 der Charta vereinbar wäre.
65. Wenn ein Politiker während eines Interviews in einer Radiosendung oder in Äußerungen gegenüber einer Zeitung, sei es in gedruckter Form oder online, Informationen von öffentlichem Interesse verbreitet, übt er entweder eine Tätigkeit zu journalistischen Zwecken (in dem zuvor dargelegten Sinne) oder letztlich eine andere Ausdrucksformen in den Medien bezweckende Tätigkeit aus.
b) Erwägungen zum vorliegenden Fall
66. MT beabsichtigte, die Öffentlichkeit über die unmittelbar bevorstehende Privatisierung des Unternehmens Bpost (dessen Kapital mehrheitlich vom Staat gehalten wurde) durch dessen teilweise Eingliederung in PostNL zu informieren. Auf diese Weise wollte er eine öffentliche Debatte über die Angemessenheit dieses Vorgehens der belgischen Regierung anregen.
67. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass diese Informationen für sich genommen als Insiderinformationen im Sinne der Verordnung Nr. 596/2014 eingestuft werden könnten. Es folgt insbesondere nicht dem Vorbringen von MT, dass die Privatisierung von Bpost bereits öffentlich bekannt gewesen sei.
68. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts haben die Änderungen des Gesetzes über öffentliche Unternehmen (im Dezember 2015) und der Satzung (am 11. Mai 2016) die Privatisierung von Bpost ermöglicht, aber „das bedeutete nicht, dass es einen konkreten Plan zur Durchführung der Privatisierung des Unternehmens gab“(37).
69. Wie die FSMA in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, enthielten die Äußerungen von MT präzise Angaben zur Privatisierung von Bpost, und zwar betreffend ihr unmittelbares Bevorstehen, ihre Verbindung zu einem anderen europäischen Postbetreiber und den Verkauf von 10 % der Anteile des belgischen Staates an diesem öffentlichen Unternehmen. Diese präzisen Angaben können grundsätzlich die Auffassung des vorlegenden Gerichts stützen, wonach die von MT offengelegten Informationen Insiderinformationen waren.
70. Da das Vorabentscheidungsersuchen keine Frage zur Art der offengelegten Informationen enthält, muss der Gerichtshof die Beurteilung des vorlegenden Gerichts in diesem Punkt respektieren(38).
71. Davon ausgehend, dass es sich um eine Insiderinformation handelte, wäre ihre Weitergabe oder Verbreitung in den Medien rechtmäßig, wenn dabei die (positiven und negativen) Voraussetzungen von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 eingehalten worden wären.
72. Mit den positiven Voraussetzungen habe ich mich bereits in den vorangegangenen Absätzen beschäftigt: Sie liegen vor, wenn derjenige, der die Informationen offenlegt oder verbreitet, dies für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien tut. Das ist hier der Fall.
73. Was die negativen Voraussetzungen anbelangt, so verlangt Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014, dass a) den betreffenden Personen oder mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen weder unmittelbar noch mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Offenlegung oder Verbreitung der betreffenden Information erwächst und dass b) die Weitergabe oder Verbreitung nicht in der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen.
74. Das vorlegende Gericht stellt ausdrücklich fest, dass diese negativen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren: „Es ist unstreitig, dass [MT] … weder einen Vorteil oder Nutzen aus der ihm vorgeworfenen Offenlegung gezogen noch diese in der Absicht vorgenommen hat, den Markt irrezuführen“(39).
75. Das vorlegende Gericht scheint (allerdings implizit) auch auszuschließen, dass die Offenlegung der Insiderinformationen MT, seiner politischen Partei oder der Mutualité, der er angehörte, einen mittelbaren Vorteil oder Gewinn verschafft haben könnte, der darin besteht, dass die Privatisierung von Bpost vereitelt wurde.
76. Meiner Ansicht nach ist der „Vorteil oder Gewinn“, auf den in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 Bezug genommen wird, in erster Linie wirtschaftlicher Natur: Er wirkt sich auf die finanzielle Situation der Person aus, die die Nachricht verbreitet, oder auf die der mit ihr verbundenen Personen. Der politische Vorteil, den MT durch die Verbreitung der Nachricht möglicherweise erlangt haben könnte, kann daher nicht als Vorteil im Sinne von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 eingestuft werden. Die gegenteilige Auslegung würde den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung erheblich einschränken, da fast jede Weitergabe von Informationen dem Mitteilenden in irgendeiner Form einen mittelbaren, nicht zwangsläufig wirtschaftlichen, Vorteil bringen kann.
77. Das vorlegende Gericht schließt sich der Argumentation von MT an, um die Frage zu erörtern,
– ob „Art. 21 der Verordnung [Nr. 596/2014] als günstigere Rechtsvorschrift auf [MT] anwendbar sein könnte, soweit er sich darauf beruft, im Rahmen einer Funktion als ehemaliger Minister und Politiker einer Oppositionspartei sowie mit dem Ziel gehandelt zu haben, die Öffentlichkeit über die geplante Privatisierung eines führenden öffentlichen Unternehmens zu informieren“, oder
– ob „… [MT] sich [generell] auf die Ausnahme einer Verbreitung im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben berufen kann, wobei jeweils zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Weitergabe um eine Verbreitung in den Medien handelt, die nach seinen eigenen Angaben das Ziel hatte, eine politische Debatte anzuregen“(40).
78. Diese zwiefache Frage ist zu bejahen, wenn bei der Verbreitung der Informationen die Voraussetzungen von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 eingehalten wurden.
79. Als MT die Informationen über eine künftige Maßnahme der Regierung als Mehrheitseignerin von Bpost offenlegte, handelte er in seiner Eigenschaft als führendes Mitglied einer Oppositionspartei(41), die die Privatisierung dieses öffentlichen Unternehmens ablehnte. Er legte keine rein geschäftlichen Informationen der Vertretungsorgane eines Privatunternehmens offen, sondern Informationen über eine unmittelbar bevorstehende politische Entscheidung der Regierung, und zwar in der Absicht, eine „politische Debatte“ darüber zu anzuregen, solange es noch Alternativen gab.
80. Dieser Umstand führt zu einer Verlagerung der Kontroverse in den politischen Bereich, in dem die Äußerungen zu Standpunkten der jeweiligen Parteien in Fragen, die für das öffentliche Leben relevant sind, nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden dürfen.
2. Relevanz von Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014
81. Bei Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 handelt es sich um eine Sonderregelung (lex specialis), die einen der Fälle, die unter die allgemeine Ausnahme in Art. 10 dieser Verordnung fallen, günstiger behandelt.
82. In Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014 wird definiert, was unter einer unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen zu verstehen ist („wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt und diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt“), und es wird insofern eine sehr weit gefasste Ausnahme vorgesehen: „es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben“ (42).
83. Diese Ausnahme erhält in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 eine besondere Färbung für die Weitergabe oder Verbreitung von Informationen für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien. In Art. 21 wird eine Tätigkeit (die journalistische Tätigkeit im weitesten Sinne) herausgehoben, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen sollte, um die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung zu schützen.
84. Die vom Gerichtshof in der Rechtssache Autorité des marchés financiers angestellten Überlegungen zum Verhältnis zwischen den Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 werden in den Rn. 78 und 81 dieses Urteils durch die Feststellung ergänzt, dass die allgemeinen Anforderungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (der Offenlegung von Insiderinformationen)(43) zu beachten und im Licht von Art. 11 der Charta zu würdigen sind(44).
85. Unter diesem Gesichtspunkt werde ich diese beiden Anforderungen prüfen.
a) Erforderlichkeit
86. Die Erforderlichkeit der Verbreitung von Insiderinformationen hängt, wenn sie durch einen Politiker erfolgt, der im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit auftritt, davon ab, ob eine solche Verbreitung das am besten geeignete Mittel ist, um die Öffentlichkeit über einen für das politische Leben an sich relevanten Umstand zu informieren.
87. Es geht also nicht um eine abstrakte Beurteilung der Erforderlichkeit, sondern um die konkreten Umstände des Einzelfalls. So hat der Gerichtshof im Urteil Autorité des marchés financiers auf die Erforderlichkeit hingewiesen, die Informationen, von denen der Journalist Kenntnis erhalten hatte, zu verifizieren(45).
88. Die von MT offengelegten Informationen hätten sich auf den Aktienkurs des öffentlichen Unternehmens Bpost auswirken können, auch wenn die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen anscheinend unerheblich waren. Die Alternative zur Ankündigung der unmittelbar bevorstehenden Privatisierung dieses Unternehmens hätte darin bestanden, abzuwarten, bis Bpost die Finanzbehörde und die Öffentlichkeit informierten würde.
89. MT war jedoch Oppositionspolitiker und der Ansicht, dass es seine Verantwortung als solcher verlange, die unmittelbar bevorstehende Privatisierung von Bpost, die durch einen Regierungsbeschluss durchgeführt werden sollte, im Vorfeld offenzulegen. Auf diese Weise versuchte er, eine öffentliche Debatte über das Thema anzuregen und gemäß seiner politischen Überzeugung eine solche Privatisierung zu verhindern.
90. War es im Zuge der normalen Wahrnehmung seiner politischen Verantwortlichkeiten erforderlich, dass MT die Insiderinformationen, über die er in Bezug auf Bpost verfügte, offenlegte?
91. Die FSMA argumentiert, dass die Offenlegung der Insiderinformationen durch MT nicht erforderlich gewesen sei, weil die Diskussion über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen in Belgien bereits im Zuge der Debatten vor der Verabschiedung des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 über die Reform öffentlicher Unternehmen stattgefunden habe. MT habe die Möglichkeit gehabt, diese Debatte im Jahr 2016 „wieder aufleben“ zu lassen, ohne in den Medien eine so präzise Information wie diejenige, die er offengelegt habe, zu verbreiten.
92. MT vertritt den gegenteiligen Standpunkt und ist der Ansicht, dass das Ziel, eine öffentliche Debatte über die Privatisierung von Bpost und die (teilweise) Fusion von Bpost und PostNL anzuregen, am besten dadurch habe erreicht werden können, dass die Information über die im Geheimen verlaufenden Verhandlungen ans Licht gebracht und verbreitet worden seien.
93. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, letzten Endes über die Erforderlichkeit der Offenlegung der Nachricht zu entscheiden. Ohne dieser Beurteilung vorgreifen zu wollen, bin ich der Ansicht, dass diese Offenlegung als erforderlich angesehen werden kann, wenn man das Ziel berücksichtigt, das MT mit der Offenlegung der unmittelbar bevorstehenden Privatisierung von Bpost erreichen wollte.
94. Die Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens mit der Bedeutung von Bpost – des führenden Postbetreibers Belgiens –, die mit einer Reduzierung des vom Staat gehaltenen Aktienkapitals einhergehen würde, war ein politisch heikles Thema, das die Interessen der Allgemeinheit berührte. Zur normalen Erfüllung der Aufgaben eines Politikers gehört es u. a., Debatten über solche Fragen anzuregen.
95. Es fällt auch in den Kreis der einen Oppositionspolitiker treffenden Verantwortlichkeiten, unmittelbar bevorstehende Regierungsentscheidungen von allgemeinem Interesse offenzulegen, die vor der Öffentlichkeit verheimlicht werden, um sie später als vollendete Tatsachen zu präsentieren. Wenn der wirksamste Weg, um die Vollendung zu verhindern, darin bestand, die Nachricht über die Medien zu verbreiten, kann die Verbreitung als erforderlich angesehen werden.
96. In der gegebenen Situation hätte die Rückkehr zu einer allgemeinen Debatte über die Privatisierung von Bpost nicht die gleiche Wirkung gehabt wie die durch MT erfolgte Offenlegung des Umstands, dass die Regierung unmittelbar im Begriff stand, die Privatisierung von Bpost zu beschließen.
b) Verhältnismäßigkeit
97. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit werde ich denselben Ansatz zugrunde legen, dem der Gerichtshof im Urteil Autorité des marchés financiers gefolgt ist.
98. Um festzustellen, ob die Verbreitung der mutmaßlichen Insiderinformationen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist „zu prüfen, ob die Einschränkung der Pressefreiheit, zu der das Verbot einer solchen Offenlegung führen würde, außer Verhältnis zu dem Schaden stünde, der durch die Offenlegung für die Integrität der Finanzmärkte entstehen könnte“(46).
99. Was den Schaden (für die Integrität der Finanzmärkte) anbelangt, so äußert sich das vorlegende Gericht in einer Weise, die zumindest Zweifel daran aufkommen lässt, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Es führt, wenn auch mit gewissen Vorbehalten, aus, dass die Möglichkeit bestehe, dass durch die Verbreitung der Nachricht in Wirklichkeit womöglich nicht die Integrität des Marktes gefährdet worden sei, sondern das Interesse von Bpost, für den Moment die geplante Transaktion geheim zu halten(47).
100. Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommen, dass ein Schaden für die Integrität der Märkte eingetreten sein könnte, wird es erneut abzuwägen haben, inwieweit das Verbot der Verbreitung der Nachricht im Verhältnis zu diesem Schaden eine zu weitgehende Einschränkung der Pressefreiheit darstellt. Wie ich bereits ausgeführt habe, bin ich der Ansicht, dass angesichts der unmittelbar bevorstehenden Privatisierung von Bpost von einem Politiker nicht verlangt werden kann, Stillschweigen zu bewahren, wenn er diese Maßnahme für noch schädlicher hält als deren öffentliche Preisgabe.
101. Sollte das vorlegende Gericht am Ende seiner Prüfung der Kriterien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis kommen, dass es Gründe für ein Verbot der Verbreitung der Insiderinformationen gab, so müsste es prüfen, ob das in Rede stehende Verhalten durch die Wahrnehmung der Freiheit der Meinungsäußerung gerechtfertigt ist.
c) Vorrang der Freiheit der Meinungsäußerung
102. Die Verhängung einer Geldstrafe wegen der Verbreitung der Nachricht in den Medien stellt eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit dar. MT trägt vor, er sei in seinem Recht beschränkt worden, diese Freiheiten im Rahmen des „politischen Journalismus“ auszuüben.
103. Es muss daher geprüft werden, ob eine solche Beschränkung gemäß Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung könnte im Prinzip sowohl auf Art. 10 Abs. 2 EMRK als auch auf Art. 52 Abs. 1 der Charta gestützt werden.
104. Es erübrigt sich nach meinem Dafürhalten, zu betonen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, dass sie zu den Werten gehört, auf die sich die Europäische Union nach Art. 2 EUV gründet(48), und dass ihr die Charta (in Art. 11) den Rang eines Grundrechts zuerkennt. Die Auslegung dieses Artikels der Charta muss, wie ich bereits angemerkt habe, im Licht des sehr ähnlichen Art. 10 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vorgenommen werden(49).
105. Der EGMR hat dem Schutz dieses Rechts einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt: „Die Freiheit der Meinungsäußerung ist eines der wesentlichen Fundamente einer [demokratischen Gesellschaft] und eine der wichtigsten Voraussetzungen für deren Fortschritt und für die Verwirklichung jedes einzelnen Individuums. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 [EMRK] gilt sie nicht nur für ‚Informationen‘ und ‚Ideen‘, die Zustimmung erfahren oder die als harmlos oder belanglos betrachtet werden, sondern auch für sämtliche Informationen und Ideen, die … beleidigen, aus der Fassung bringen oder stören. Dies erfordern nämlich der Pluralismus, die Toleranz und die geistige Offenheit, ohne die es eine ‚demokratische Gesellschaft‘ nicht gibt(50).“
106. Wie der Gerichtshof unter Verweis auf verschiedene Urteile des EGMR wiederholt ausgeführt hat, „betont [der EGMR] die grundlegende Rolle, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, so dass die Garantien, die der Presse zu gewähren sind, von besonderer Bedeutung sind. Auch wenn die Presse bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf, die insbesondere mit dem Schutz des guten Rufs oder der Rechte Dritter zusammenhängen, ist es dennoch ihre Aufgabe, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse zu verbreiten. Andernfalls könnte die Presse ihre unverzichtbare Rolle als ‚public watchdog‘ nicht wahrnehmen. Daher muss dem Interesse der demokratischen Gesellschaft an der Sicherung und Aufrechterhaltung der Pressefreiheit großes Gewicht beigemessen werden, wenn es darum geht, wie in Art. 10 Abs. 2 EMRK gefordert, zu bestimmen, ob der fragliche Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht(51).“
107. Zwar kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden(52), aber zulässige Eingriffe müssen drei Anforderungen erfüllen: Sie müssen gesetzlich vorgesehen sein, sie müssen auf die Wahrung eines in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Interesses abzielen, und sie müssen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
108. Was das Unionsrecht anbelangt, so können die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in Art. 11 der Charta verankert sind, nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden. Die Charta „[lässt] … Beschränkungen der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten zu, sofern diese Beschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“(53).
109. Im vorliegenden Fall ist die MT auferlegte Beschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung a) gesetzlich vorgesehen, nämlich in der Verordnung Nr. 596/2014 und im Gesetz vom 2. August 2002; b) sie wahrt den Wesensgehalt des Rechts, da das Verbot der Offenlegung von Insiderinformationen nicht mit Absolutheit gilt(54), und c) sie verfolgt grundsätzlich das dem Gemeinwohl dienende Ziel, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen.
110. Zweifel ergeben sich dann, wenn man diese Einschränkung mit dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung in Einklang zu bringen sucht, wozu auch das Recht eines Politikers gehört, Informationen über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse an die Öffentlichkeit weiterzugeben.
111. Die Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung eines Politikers müssen nach der Rechtsprechung des EGMR besonders hohen Anforderungen genügen. Art. 10 Abs. 2 EMRK „lässt wenig Raum für Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung im Bereich der politischen Debatte oder bei Angelegenheiten von allgemeinem Interesse“(55).
112. Hiervon ausgehend, bin ich der Ansicht, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eines Oppositionspolitikers, der durch die Offenlegung der Information, dass die Regierung die Privatisierung eines bedeutenden öffentlichen Unternehmens – des führenden Postbetreibers Belgiens – plant, eine öffentliche Debatte über dieses Thema anregen möchte, Vorrang haben muss(56).
V. Ergebnis
113. Nach alledem schlage ich vor, der Cour d’appel de Bruxelles, section Cour des marchés (Appellationshof Brüssel, Abteilung Märktegerichtshof, Belgien) wie folgt zu antworten:
Die Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sind in Verbindung mit Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
1. Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 auf die Verbreitung einer Insiderinformation durch einen Politiker anzuwenden ist, der ehemaliger Minister und Mitglied einer Oppositionspartei ist, sich in dieser Eigenschaft in den Medien äußert und damit beabsichtigt, eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzuregen, um die unmittelbar bevorstehende Privatisierung des führenden nationalen Postbetreibers zu kritisieren, an dem der Staat bislang eine Mehrheitsbeteiligung gehalten hat; und
2. die Verbreitung dieser Information über die Medien als Verbreitung im Rahmen der normalen Erfüllung der Aufgaben eines Politikers im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014 angesehen werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob diese Verbreitung zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist und ob die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in Art. 11 der Charta garantiert werden, in jedem Fall Vorrang genießt.
1 Originalsprache: Spanisch.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16).
3 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).
4 Richtlinie der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider‑Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (ABl. 2003, L 339, S. 70).
5 In der Mehrheit der von mir geprüften Sprachfassungen liegt die Betonung auf den „Zwecken“ und nicht, wie in der spanischen Sprachfassung, auf den „Gründen“ („motivos“): In der englischen Sprachfassung heißt es „for the purpose of journalism or other form of expression in the media“, in der französischen „à des fins journalistiques ou aux fins d’autres formes d’expression dans les médias“, in der deutschen „für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien“, in der italienischen „ai fini dell’attività giornalistica o di altre forme di espressione nei mezzi d’informazione“, in der portugiesischen „para fins jornalísticos ou outra forma de expressão nos meios de comunicação social“ und in der rumänischen „în scopuri jurnalistice sau sub altă formă de exprimare în presă“. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich den Begriff „Zwecke“ anstelle von „Gründen“ verwenden, mit Ausnahme von wörtlichen Zitaten der Bestimmung. Die spanische Sprachfassung anderer analoger Vorschriften wie Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) entspricht den übrigen Sprachfassungen, da dort der Ausdruck „für journalistische Zwecke“ und nicht „aus journalistischen Gründen“ verwendet wird.
6 Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen (im Folgenden: Gesetz vom 2. August 2002).
7 In der Vorlageentscheidung (Rn. 64) heißt es, dass „eine Gesetzesänderung im Dezember 2015 die Privatisierung ermöglichte“.
8 Anhang 6 der schriftlichen Erklärungen von MT.
9 Vorlageentscheidung (Rn. 64).
10 Anhang 8 der schriftlichen Erklärungen von MT.
11 Am 6. Juni 2016 sollte eine Pressemitteilung veröffentlicht werden, um die Fusion öffentlich anzukündigen.
12 SL war einer der fünf ständigen nationalen Gewerkschaftsvertreter, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Bpost beschäftigt waren. In dieser Eigenschaft war er von der Unternehmensleitung über das Bestehen von Plänen für einen Zusammenschluss von Bpost und PostNL informiert worden.
13 Rn. 60, in der Rn. 53 des Berichts des Auditeur (Prüfer) angeführt wird.
14 Das stellt Art. 39 („Inkrafttreten und Geltung“) der Verordnung Nr. 596/2014 klar.
15 Im zweiten der mit Rn. 72 versehenen Absätze der Vorlageentscheidung führt das vorlegende Gericht insoweit die Rn. 59, 66 und 78 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers (C‑302/20, EU:C:2022:190, im Folgenden: Urteil Autorité des marchés financiers) an. Im dritten der mit Rn. 72 versehenen Absätze dieser Entscheidung verweist das vorlegende Gericht auf Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 als eine „günstigere Rechtsvorschrift“.
16 Dies hat der Gerichtshof im Urteil Autorité des marchés financiers (Rn. 76) festgestellt.
17 Urteil Autorité des marchés financiers (Rn. 59).
18 Urteil Autorité des marchés financiers (Rn. 59).
19 Diese Regelung weicht zudem von der in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17), vorgesehenen Regelung ab. Die Richtlinie 2019/1937 betrifft Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten und Kenntnis von Verstößen gegen das Unionsrecht haben, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen. Die Figur des Hinweisgebers („Whistleblower“, „lanceurs d'alerte“) ist auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) auf der Grundlage von Art. 10 EMRK behandelt worden. Vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 2023, Halet/Luxemburg (CE:ECHR:2023:0214JUD002188418).
20 Wenngleich die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit nicht vollständig übereinstimmen, fasst Art. 11 der Charta unter dem Begriff „Recht auf freie Meinungsäußerung“ die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, zusammen.
21 Urteil Autorité des marchés financiers (Rn. 64 und 68): „[D]ie Wendung ‚für journalistische Zwecke‘ [bezieht sich] auf Offenlegungen von Informationen …, die der journalistischen Tätigkeit dienen, und damit nicht unbedingt nur auf Offenlegungen von Informationen, die in der Veröffentlichung von Informationen als solchen bestehen, sondern auch auf solche, die Teil des Prozesses sind, der zu einer solchen Veröffentlichung führt“ (Rn. 64), und „nicht nur Veröffentlichungen, sondern auch Handlungen zur Vorbereitung einer Veröffentlichung, wie das Sammeln von Informationen sowie journalistische Recherche- und Untersuchungstätigkeiten [sind] von der … Pressefreiheit umfasst …“ (Rn. 68).
22 Für einen Überblick über den Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung von Journalisten im Unionsrecht, vgl. die Analyse von Tinière, R., „La protection de la liberté d’expression des journalistes par l’Union européenne“, in Maubernard, C., Platon, S., und Tinière R. (Hrsg.), Les mutations de la liberté d’expression dans l’Union européenne, Bruylant, Brüssel, 2025, S. 174 bis 188.
23 Urteil Autorité des marchés financiers (Rn. 63).
24 Urteile vom 11. März 2015, Lafonta (C‑628/13, EU:C:2015:162, Rn. 21), und vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck (C‑45/08, EU:C:2009:806, Rn. 48).
25 77. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 596/2014.
26 Vgl. Martucci, F., „L’équilibre bancal entre liberté de la presse et régulation financière dans la mise en œuvre du règlement MAR“, Maubernard, C., Platon, S., und Tinière, R. (Hrsg.), Les mutations de la liberté d’expression dans l’Union européenne, Bruylant, Brüssel, 2025, S. 275 bis 298.
27 Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids (C‑345/17, EU:C:2019:122; im Folgenden: Urteil Buivids). In dieser Rechtssache wurde die Richtlinie 95/46 in Bezug auf die Tätigkeit einer Person ausgelegt, die auf der Website www.youtube.com ein in einer Polizeidienststelle aufgezeichnetes Video veröffentlicht hatte.
28 Urteil Buivids (Rn. 53), unter Anführung des Urteils vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C‑73/07, EU:C:2008:727, im Folgenden: Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rn. 61). Zum Urteil Buivids und zum Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C‑516/17, EU:C:2019:625), vgl. Smartt, U., „Are bloggers and YouToubers journalists?“, European Intellectual Property Review, 2020, S. 728 bis 737.
29 Urteile Buivids (Rn. 52) sowie Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (Rn. 58).
30 Urteil Buivids (Rn. 55).
31 Urteile Buivids (Rn. 57) sowie Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (Rn. 60).
32 Urteile Buivids (Rn. 51 und 57) sowie Autorité des marchés financiers (Rn. 66 und 67).
33 Die Freiheit der Medien und der Medienpluralismus sind durch Art. 11 Abs. 2 der Charta besonders geschützt.
34 Urteile Autorité des marchés financiers (Rn. 67) und vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas (Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe) (C‑280/21, EU:C:2023:13, Rn. 29).
35 EGMR, Urteil vom 8. November 2016, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn (CE:ECHR:2016:1108JUD001803011, § 165).
36 EGMR, Urteil vom 8. November 2016, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, (CE:ECHR:2016:1108JUD001803011, §§ 166 und 168), in dem als Organisationen und Personen, die Journalisten gleichgestellt werden, Nichtregierungsorganisationen, Hochschulforscher und Verfasser von Werken zu Themen von allgemeinem Interesse aufgeführt werden, weil sie zur Verbreitung von Meinungen, Informationen und Ideen in der Öffentlichkeit beitrügen.
37 Vorlageentscheidung (Rn. 64).
38 Es ließe sich darüber streiten, ob die Verbreitung der Nachricht in den Medien tatsächlich zu einer gewissen Art von Ungleichheit zwischen den potenziellen Anlegern führte, die einigen Anlegern einen Vorteil zum Nachteil der übrigen Anleger verschaffte.
39 Vorlageentscheidung (Rn. 72). Zwar hat die Offenlegung der Insiderinformation zur Aussetzung des Kurses der Bpost-Aktien geführt, aber das ist nicht mit einer Irreführung oder Täuschung der Anleger gleichzusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat MT dargelegt, wie sich die Offenlegung der Informationen auf die Börsenkurse der Aktien von Bpost und PostNL ausgewirkt hat, und darauf hingewiesen, dass die Aktien des niederländischen Betreibers gestiegen seien, während die Aktien von Bpost einen geringen Kursverlust erlitten hätten, von dem sie sich schnell wieder erholt hätten.
40 Vorlageentscheidung, dritter der mit Rn. 72 versehenen Absätze.
41 In der mündlichen Verhandlung wurde bestätigt, dass MT ein prominenter Politiker mit wichtigen Aufgaben in der Sozialistischen Partei Belgiens und in der mit dieser Partei verbundenen Mutualité und Gewerkschaft ist.
42 Diese allgemeine Ausnahme ist u. a. deshalb erforderlich, um unternehmerische Tätigkeiten nicht zu erschweren: Der Vorstandsvorsitzende eines Unternehmens muss beispielsweise in der Lage sein, sensible Informationen an seinen Vorstand, seine Bank, seine Anwaltskanzlei, seinen Wirtschaftsprüfer oder seinen Steuerberater weiterzugeben, ohne einer Sanktion wegen der Offenlegung von Insiderinformationen ausgesetzt zu sein. Da es unmöglich ist, alle Fälle aufzuzählen, die unter diese Ausnahme fallen können, hat sich der Unionsgesetzgeber für eine Generalklausel entschieden.
43 Die Offenlegung von Insiderinformationen muss, um als normale Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder normale Erfüllung von Aufgaben angesehen zu werden, ein rechtmäßiges Ziel verfolgen, zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (Klöhn, L., „Financial journalism, unlawful disclosure of inside information and freedom of press: Mr A v. Autorité des marchés financiers“, Common Market Law Review, 2023, Nr. 2, S. 566).
44 In Rn. 80 des Urteils Autorité des marchés financiers wird betont, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 in Anbetracht der Zielsetzung dieser Bestimmung gewahrt werden muss, die nämlich in der Beachtung der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, die insbesondere durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden, besteht (unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 55).
45 Urteil Autorité des marchés financiers (Rn. 82).
46 Urteil Autorité des marchés financiers (Rn. 84).
47 Vorlageentscheidung (Rn. 72): „Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit … muss vielleicht bedacht werden, dass das Ziel dieses Verbots [der Weitergabe einer Insiderinformation durch MT] weniger darin besteht, die Integrität des Marktes zu schützen, sondern vielmehr die Interessen des betroffenen Emittenten (im vorliegenden Fall Bpost), der … die Märkte erst zu einem späteren Zeitpunkt informieren wollte, um die Verhandlungen über das Vorhaben mit seinem Partner geschützt vor jeglicher Störung führen zu können.“
48 Urteile vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland (C‑793/19 und C‑794/19, EU:C:2022:702, Rn. 59), vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 42 und 43), und vom 6. September 2011, Patriciello (C‑163/10, EU:C:2011:543, Rn. 31).
49 Urteile Autorité des marchés financiers (Rn. 67) sowie vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas (Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe) (C‑280/21, EU:C:2023:13, Rn. 29).
50 Urteile vom 7. Dezember 1976, Handyside/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1976:1207JUD000549372, § 24), und vom 20. Oktober 2015, Pentikäinen/Finnland (CE:ECHR:2015:1020JUD001188210, § 87). Im Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 39), werden einige Urteile des EGMR zu diesem Thema angeführt.
51 Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol (C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 55), unter Anführung der Urteile des EGMR vom 23. September 1994, Jersild/Dänemark (CE:ECHR:1994:0923JUD001589089, § 31), vom 21. Januar 1999, Fressoz und Roire/Frankreich (CE:ECHR:1999:0121JUD002918395, § 45), und vom 16. Juni 2015, Delfi AS/Estland (CE:ECHR:2015:0616JUD006456909, § 132).
52 Gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK ist die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung „mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“
53 Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol (C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 48).
54 Wenn die Verbreitung im Rahmen der normalen Ausübung einer Beschäftigung, einer Aufgabe oder eines Berufs oder für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien erfolgt, räumen die Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 der Freiheit der Meinungsäußerung den Vorrang ein, wie ich bereits erläutert habe.
55 Urteil vom 22. Februar 2008, Desjardin/Frankreich (CE:ECHR:2007:1122JUD002256703, § 47): „… Nun ist die Freiheit der Meinungsäußerung, die für jedermann wertvoll ist, besonders für politische Parteien und ihre aktiven Mitglieder von Wert … So verlangt der Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung eines Oppositionsmitglieds, das seine Wähler vertritt, ihre Sorgen zum Ausdruck bringt und ihre Interessen verteidigt, eine äußerst strenge Überprüfung durch das Gericht.“ Vgl. ebenfalls Urteile vom 17. Dezember 2004, Pedersen und Baadsgaard/Dänemark (CE:ECHR:2004:1217JUD004901799, § 71), vom 23. April 2015, Morice/Frankreich (CE:ECHR:2015:0423JUD002936910, §§ 124 und 125), und vom 17. Januar 2017, Tavares de Almeida Fernandes und Almeida Fernandes/Portugal (CE:ECHR:2017:0117JUD003156613, § 55).
56 Bei der Abwägung zwischen anderen Rechten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung berücksichtigt der EGMR, ob die betreffende Art der „Diskussion“ oder Information von besonderer Bedeutung ist, insbesondere im Rahmen einer politischen Debatte oder einer Debatte, die das allgemeine Interesse berührt. Urteil vom 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich (CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 39).