Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.09.2025 – C-706/25

ECLI:EU:C:2025:706

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. September 2025 – Banco Santander (Bankenabwicklung Banco Popular IV)

(Rechtssache C‑447/23)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2014/59/EU – Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Allgemeine Grundsätze – Art. 34 Abs. 1 Buchst. a und b – Bail‑in – Wirkungen – Art. 53 Abs. 1 und 3 – Herabschreibung von Kapitalinstrumenten – Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und c – Maßnahmen zum Schutz der Aktionäre – Art. 73 bis 75 – Bezugsrechte – Richtlinie 2003/71/EG – Richtlinie 2004/109/EG – Schutz der Rechte der Anteilseigner und der Gläubiger – Mangelhafte und falsche Angaben in dem Prospekt, der u. a. beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist – Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel zugelassen sind – Haftungsklage – Klage auf Nichtigerklärung des Kaufvertrags – Klagen gegen den Gesamtrechtsnachfolger des sich in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts “

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Richtlinie 2014/59 – Wirkung des Bail‑in – Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten – Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist – Unzutreffende Angaben – Nach dem Abwicklungsbeschluss erhobene Haftungsklage – Nach dem Abwicklungsbeschluss erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Vertrags über den Erwerb von Aktien und Bezugsrechten – Unzulässigkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 52 Abs. 1; Richtlinie 2003/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6, Richtlinie 2004/109 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7, und Richtlinie 2014/59 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und c)

(vgl. Rn. 41-43, 46-52, 56, 57, 59, 65-69 und Tenor)

Tenor

Die Bestimmungen des Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, des Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie des Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind im Licht des Art. 47 und des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit

dahin auszulegen, dass

sie Haftungsklagen wegen mangelhafter und falscher Angaben der unter anderem im Prospekt enthaltenen Angaben gemäß Art. 6 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, und gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG sowie Klagen auf Nichtigerklärung des Vertrags über die Zeichnung von Aktien und Bezugsrechten nach nationalem Recht entgegenstehen, wenn diese Haftungsklagen und Nichtigkeitsklagen

–        nach dem Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen erhoben werden, die eine vollständige Herabschreibung der Aktien zur Folge haben, die das Stammkapital des Kreditinstituts bilden, das diese Wertpapiere ausgegeben hat, und

–        auf die Rückgewähr des Gegenwerts zuzüglich Zinsen abzielen, der für den Erwerb derselben Wertpapiere vor der Abwicklung gezahlt wurde.