Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.09.2025 – C-728/25
ECLI:EU:C:2025:728
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
11. September 2025(*)
„ Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels “
In der Rechtssache C‑152/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2025,
Hecht Pharma GmbH mit Sitz in Bremervörde (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin C. Sachs und Rechtsanwalt J. Sachs,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Gufic BioSciences Ltd. mit Sitz in Mumbai (Indien),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz sowie der Richter N. Jääskinen und A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hecht Pharma GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2024, Hecht Pharma/EUIPO – Gufic BioSciences (H 15 Gufic) (T‑520/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:906), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Juni 2023 (Sache R 902/2021‑2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Hecht Pharma und der Gufic BioSciences Ltd abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Nach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung hat der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift als Anlage einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
6 Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, mit ihrem Rechtsmittel würden bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen.
7 Insoweit trägt sie im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie erstens einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), zweitens die Zurückweisung von ihr vorgelegter zusätzlicher Beweise durch das Gericht und drittens eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch das Gericht rügt.
8 Zum ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 62 und 74 des angefochtenen Urteils gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren 28. Erwägungsgrund verstoßen, wonach Begriffe, die zur Bezeichnung der Kategorie von Waren verwendet würden, für die eine Marke eingetragen sei, anhand ihrer wörtlichen Bedeutung auszulegen seien. Bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der von der Streithelferin angemeldeten Marke für Waren, die nach ihren Angaben als „Arzneimittel“ der Klasse 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) eingestuft werden könnten, habe sich das Gericht, statt die wörtliche Bedeutung des Begriffs „Arzneimittel“ zu prüfen, ausschließlich auf die Auffassung allein der Endverbraucher zur Präsentation der fraglichen Waren und insbesondere des Begriffs „ayurvedic medicine“ auf der Verpackung gestützt.
9 Somit habe das Gericht zum einen unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich u. a. aus dem Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 56), ergebe, das Wissen der einschlägigen Fachkreise, speziell in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Arzneimittel“ im Sinne der Klasse 5 des Abkommens von Nizza, nicht berücksichtigt.
10 Zum anderen könnten, da es sich bei den betreffenden Waren um ayurvedische Produkte ohne arzneiliche Wirkungen handele, die daher nicht als „Arzneimittel“ im Sinne der Klasse 5 des Abkommens von Nizza eingestuft werden könnten, diese Waren, die sich nur aufgrund ihrer Verpackung als Arzneimittel präsentierten, nicht zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der fraglichen Marke herangezogen werden. Daher hätte das Gericht im Einklang mit dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 feststellen müssen, dass solche Produkte nicht als Grundlage für den Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke dienen könnten. Somit werde durch die Erwägungen des Gerichts zu „Präsentationsarzneimitteln“ die Kohärenz zwischen der Verordnung 2017/1001 und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) unterbrochen.
11 Außerdem würde Klasse 5 des Abkommens von Nizza verwässert, wenn darin auch Lebensmittel einbezogen würden, die als Medizinprodukte im Sinne von Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. 2016, L 25, S. 30) in Verbindung mit ihrem Anhang IV bezeichnet werden müssten.
12 Unter diesen Umständen müsse der Gerichtshof für die Entscheidung des Rechtsstreits im Wesentlichen zum einen klären, ob ein Produkt ohne arzneiliche Wirkungen, das nach den Angaben auf seiner Verpackung den Anschein erwecke, ein Arzneimittel zu sein, als „Arzneimittel“ im Sinne der Klasse 5 des Abkommens von Nizza angesehen werden könne, und zum anderen Kohärenz zwischen der Verordnung 2017/1001 und der Richtlinie 2001/83 gewährleisten.
13 Hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zusätzliche Beweise, z. B. zu den indischen Rechtsvorschriften, nicht erhoben zu haben. Dies beeinträchtige ihre in Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Interessen erheblich.
14 In Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da es in Rn. 74 des angefochtenen Urteils den Begriff „ayurvedic medicine“ nicht in seiner Gesamtheit geprüft und nur dessen Wahrnehmung durch die Verbraucher berücksichtigt habe, nicht aber die zur Wahrnehmung der in Rede stehenden Waren durch alle Verkehrskreise vorgelegten Unterlagen und Beweisangebote.
Würdigung durch den Gerichtshof
15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, hat der Gerichtshof nämlich im Rahmen des Rechtsmittels nur die Gründe zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht begangene Rechtsfehler bestehen soll, und Ausführungen dazu enthalten, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau erstens darlegen, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens, aus welchen konkreten Gründen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16, und vom 9. Januar 2024, Yayla Türk/EUIPO, C‑611/23 P, EU:C:2024:3, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Im vorliegenden Fall ist zu dem in den Rn. 8 bis 14 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass die bloßen Angaben der Rechtsmittelführerin, die zunächst die Bedeutsamkeit der aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts betreffen, sodann das Erfordernis, zu klären, ob ein Produkt, dem arzneiliche Wirkungen abgesprochen werden, das aber nach seiner Verpackung den Anschein erweckt, ein Arzneimittel zu sein, unter den Begriff „Arzneimittel“ im Sinne der Klasse 5 des Abkommens von Nizza fallen kann, und schließlich das Erfordernis, Kohärenz zwischen der Verordnung 2017/1001 und der Richtlinie 2001/83 zu gewährleisten, offensichtlich zu allgemein sind, um darzutun, dass das Rechtsmittel bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts aufwirft. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels bezieht sich nämlich weniger darauf als auf die Entscheidung des in Rede stehenden Rechtsstreits selbst.
20 Was insbesondere das in den Rn. 8 bis 12 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Vorbringen zur Wahrnehmung des Begriffs „ayurvedic medicine“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise und zur Präsentation des betreffenden Produkts betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, soweit die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage stellen will, mit einem solchen Vorbringen nicht dargetan werden kann, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 13. Juli 2023, Hecht Pharma/EUIPO, C‑142/23 P, EU:C:2023:600, Rn. 18).
21 Zum anderen ist, soweit die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen dem Gericht ferner vorwirft, die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet zu haben, darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen aufgrund der den Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels treffenden Beweislast für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft; der Antragsteller muss hierfür sämtliche in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen. Die Rechtsmittelführerin gibt zwar die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und die Randnummern der Entscheidungen des Gerichtshofs an, die missachtet worden sein sollen, doch macht sie hinsichtlich der Gleichartigkeit der Situationen, um die es in diesen Entscheidungen ging, keine hinreichenden Ausführungen, die die Feststellung ermöglichen würden, dass die geltend gemachten Widersprüche tatsächlich vorliegen (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Juli 2023, Hecht Pharma/EUIPO, C‑142/23 P, EU:C:2023:600, Rn. 19).
22 Zu dem in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass das Gericht zusätzliche Beweise, u. a. zu den indischen Rechtsvorschriften, nicht erhoben habe, genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen nicht hinreichend erläutert und jedenfalls nicht dartut, inwiefern ein solches Vorgehen, sein Vorliegen unterstellt, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame, die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigende Fragen aufwerfen würde; es entspricht daher nicht den in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen.
23 Schließlich ist zu dem in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, festzustellen, dass dieses Vorbringen – unbeschadet des hohen Stellenwerts, den das Recht auf ein faires Verfahren in der Unionsrechtsordnung einnimmt – ebenfalls nicht den in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen genügt (vgl. entsprechend Beschluss vom 2. Februar 2024, Apart/EUIPO, C‑598/23 P, EU:C:2024:110, Rn. 18). Die Rechtsmittelführerin gibt zwar an, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben soll, erläutert aber nicht hinreichend und tut jedenfalls nicht dar, inwiefern ein solcher Rechtsfehler, sein Vorliegen unterstellt, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame, die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigende Frage aufwerfen würde.
24 Unter diesen Umständen hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
25 Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.
Kosten
26 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.
27 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Hecht Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 11. September 2025
Der Kanzler
Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln
A. Calot Escobar
T. von Danwitz
* Verfahrenssprache: Deutsch.