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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.09.2025 – C-802/23
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:688
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 11. September 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz ne bis in idem – Begriff ‚dieselbe Tat‘ – Verurteilung eines Mitglieds einer terroristischen Vereinigung in einem Mitgliedstaat wegen Beteiligung an dieser Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung – Verfolgung dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben terroristischen Handlungen“ In der Rechtssache C‑802/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 2023, in dem Strafverfahren gegen MSIG, Beteiligter: Ministerio Fiscal, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter), des Richters A. Kumin, der Richterin I. Ziemele und des Richters S. Gervasoni, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Ministerio Fiscal, vertreten durch C. García-Berro Montilla, Fiscal, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) (im Folgenden: SDÜ) im Licht von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen MSIG wegen terroristischer Sachbeschädigung, versuchten terroristischen Mordes in mehreren Fällen und Körperverletzung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In Titel III Kapitel 3 („Verbot der Doppelbestrafung“) SDÜ bestimmt Art. 54: „Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“ Spanisches Recht Organgesetz 7/2014
4 Art. 14 der Ley Orgánica 7/2014 sobre intercambio de información de antecedentes penales y consideración de resoluciones judiciales penales en la Unión Europea (Organgesetz 7/2014 über den Austausch von Informationen über Vorstrafen und über die Berücksichtigung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union) vom 12. November 2014 (BOE Nr. 275 vom 13. November 2014, S. 93204) in seiner zum Zeitpunkt des Eingangs des Vorabentscheidungsersuchens geltenden Fassung (im Folgenden: Organgesetz 7/2014) bestimmt: „(1) Die Rechtswirkungen, die mit einer früheren rechtskräftigen Verurteilung derselben Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat verbunden sind, entsprechen bei einem neuen Strafverfahren denen, die sich aus dieser Verurteilung ergeben hätten, wenn sie in Spanien erfolgt wäre, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Verurteilungen erfolgten wegen Taten, die nach den zum Zeitpunkt ihrer Begehung geltenden spanischen Gesetzen strafbar waren; b) mit Hilfe der geltenden Rechtshilfeinstrumente oder des Austausches von Strafregisterauszügen konnten genügend Informationen zu den Verurteilungen erlangt werden. (2) Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wirken sich in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte rechtskräftige Verurteilungen nicht auf folgende Handlungen aus und können nicht zu deren Aufhebung oder Überprüfung führen: a) zuvor von spanischen Gerichten erlassene rechtskräftige Urteile und Entscheidungen zu deren Vollstreckung; b) Verurteilungen in späteren Verfahren in Spanien im Zusammenhang mit Straftaten, die vor einer Verurteilung durch das Gericht des anderen Mitgliedstaats begangen wurden; c) Beschlüsse, die nach Art. 988 Abs. 3 der Ley de Enjuiciamiento Criminal (Strafprozessordnung) erlassen wurden bzw. zu erlassen sind und mit denen die Grenzen für die Vollstreckung von Strafen, darunter die in Buchst. b genannten, festgelegt werden. (3) Die im Zentralregister eingetragenen Vorstrafen gelten bei der Berücksichtigung in Spanien durch die Richter und Gerichte nach spanischem Recht als gelöscht, auch wenn sie bei Verurteilungen in anderen Staaten verhängt wurden, soweit ihre Löschung durch den Verurteilungsstaat nicht zuvor mitgeteilt wurde.“
5 Die einzige Zusatzbestimmung zu diesem Gesetz sieht vor: „Verurteilungen durch Gerichte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die vor dem 15. August 2010 erfolgt sind, bleiben bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes unberücksichtigt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
6 MSIG wurde nach ihrer Festnahme am 3. Oktober 2004 durch die französische Polizei am 4. September 2019 in Vollstreckung eines vom Juzgado Central de Instrucción no 2 de la Audiencia Nacional (Zentrales Ermittlungsgericht Nr. 2 des Nationalen Gerichtshofs, Spanien) ausgestellten Europäischen Haftbefehls an die spanischen Behörden übergeben.
7 Bei der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof), dem vorlegenden Gericht, ist eine Strafsache gegen MSIG als Täterin eines am 21. Juli 1997 in Oviedo (Spanien) begangenen Terrorattentats anhängig. MSIG ist wegen terroristischer Sachbeschädigung, terroristischen Mordversuchs und Körperverletzung angeklagt.
8 Die dieser Anklage zugrunde liegenden Taten beschreibt das vorlegende Gericht wie folgt: „[MSIG] war während ihres Aufenthalts in Frankreich und ohne dass sie dieses Land verlassen hat, ab einem unbestimmten Zeitpunkt und bis zu ihrer Verhaftung im Oktober 2004 als Anführerin der Terrororganisation Euskadi Ta Askatasuna (ETA) damit beauftragt, die Anweisungen aus den höchsten Ebenen dieser Organisation weiterzugeben und gemäß diesen Anweisungen die Handlungsvorgaben für die in Spanien aktiven Terrorkommandos festzulegen, indem sie diesen die Informationen aus Frankreich zukommen ließ, was üblicherweise über Mitteilungen erfolgte, die an zuvor vereinbarten Orten hinterlegt wurden, und die Mittel (Waffen, Granaten und Sprengstoff) zur Durchführung ihrer Anschlagskampagnen zu liefern, was für gewöhnlich über Dritte erfolgte, die die Waffen verwahrten. Meistens war es Sache der Mitglieder dieser Kommandos, gemäß den allgemeinen Anweisungen, die sie von der Führungsebene der ETA erhielten, über den konkret durchzuführenden Terroranschlag zu beschließen, diesen unter Verwendung der ihnen ausgehändigten Mittel und Waffen im Detail zu planen und der Führungsebene der Terrororganisation nach Verübung des Anschlags über dessen Ergebnis Bericht zu erstatten. Der konkrete Fall, weswegen die Strafverfolgung erfolgt, betrifft zwei ETA-Mitglieder, die der Polizei damals nicht bekannt waren, die innerhalb eines Kommandos (‚KATU‘ oder ‚KATTU‘) agierten, denen möglicherweise von anderen Unbekannten geholfen wurde und die gemäß den allgemeinen Anweisungen, wonach sie polizeiliche oder militärische Ziele angreifen sollten, beschlossen hatten, einen Anschlag auf die Polizeidienststelle von Oviedo, der Hauptstadt der Comunidad Autónoma de Asturias (Autonome Gemeinschaft Asturien, Spanien), zu verüben. Hierzu stellten sie mit den Waffen, die sie erhalten und gelagert hatten, eine selbstgebaute automatische Vorrichtung zum Abfeuern von Panzerabwehrgranaten her, die sie gegen acht Uhr am Morgen des 21. Juli 1997 in einer gewissen Entfernung zur Dienststelle platzierten, wobei sie in der Umgebung auch eine selbstgebaute Sprengfalle anbrachten, die in dem Moment auslösen sollte, in dem die Polizei die Vorrichtung untersuchen würde. Von den Granaten wurden nur drei abgefeuert, und keine erreichte das Ziel, weil sie willkürlich an verschiedenen Stellen in dessen Nähe explodierten. Sie verursachten lediglich Sachschäden, und eine Person, die sich in der Nähe aufhielt, erlitt durch den Lärm der Explosion einen Hörschaden. Bei der Untersuchung des Tatorts fand die Polizei die Sprengfalle und entschärfte sie umgehend.“
9 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die spanische Staatsanwaltschaft MSIG für die Haupttäterin der in Rede stehenden Straftaten hält, weil sie zum einen während des Zeitraums der fraglichen Ereignisse für die Kommandos der ETA, deren Mitglieder der Polizei nicht bekannt gewesen seien, verantwortlich gewesen sei und zum anderen von Frankreich aus verschiedene zur Verübung von Terrorattentaten bestimmte Waffen an ein solches Kommando, „KATU“ oder „KATTU“ (im Folgenden: „KATTU“), geliefert habe. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge beantragte die spanische Staatsanwaltschaft für diese Taten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 71 Jahren. Allerdings sei die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe aufgrund einer Vollstreckungsobergrenze gemäß den Bestimmungen des Código Penal (Strafgesetzbuch) gesetzlich auf maximal 30 Jahre begrenzt.
10 In Frankreich sei MSIG jedoch in Abwesenheit bereits wegen „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung“ verurteilt worden. Insoweit führt das vorlegende Gericht vier in Frankreich ergangene Verurteilungen von MSIG an (im Folgenden: französische Urteile). Mit den ersten drei Verurteilungen vom 21. Februar 2000, 23. Februar 2000 und 13. Februar 2003, die Zeiträume in den Jahren 1996 und 1997 beträfen, sei jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren ausgesprochen worden. Das vierte Urteil vom 17. Dezember 2010 betreffe den Zeitraum bis zum 10. März 2004 mit Ausnahme des Zeitraums von 1996 bis zum 31. Dezember 1997 und habe zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren geführt.
11 Im Wege der Bildung einer Gesamtstrafe durch die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) seien mit Entscheidung vom 13. Februar 2014 die mit den französischen Urteilen verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Jahren zusammengefasst worden, die MSIG vor ihrer Auslieferung an die spanischen Behörden in Frankreich verbüßt habe.
12 Weiter weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in Spanien gegen MSIG nach ihrer Auslieferung an die spanischen Behörden im Rahmen von Verfahren ermittelt wurde, die zum Teil Taten betrafen, die MSIG als Mitglied der ETA ausschließlich in Spanien begangen hatte, bevor sie sich in Frankreich niederließ, und zum Teil Taten, bei denen es – wie bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – um in Spanien begangene Terrorakte ging, an denen sie von Frankreich aus als ETA-Anführerin beteiligt war.
13 Das vorlegende Gericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2023 die Strafen aus acht gegen MSIG in Spanien ergangenen Verurteilungen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und nach Art. 76 Abs. 1 des Código Penal (Strafgesetzbuch) und Art. 988 der Ley de Enjuiciamiento Criminal (Strafprozessordnung) eine Vollstreckungsobergrenze von 30 Jahren Freiheitsstrafe für alle rechtskräftigen Verurteilungen festgesetzt, da es der Auffassung war, dass die betreffenden Straftaten im Sinne der letztgenannten Bestimmung miteinander verbunden seien und im Rahmen eines einzigen Verfahrens verfolgt werden könnten.
14 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass nach spanischem Recht keine Gesamtstrafe aus den von den französischen und den von spanischen Gerichten ausgesprochenen Verurteilungen gebildet werden dürfe, obwohl in vielen Fällen ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesen Verurteilungen bestehe. Folglich müsse MSIG nach der Verbüßung der in Frankreich verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren noch eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren – insgesamt also 50 Jahre Freiheitsstrafe – verbüßen, ohne dass eine Vollstreckungsobergrenze festgesetzt werden könne.
15 Das vorlegende Gericht gibt an, die französischen Urteile umfassten in zeitlicher Hinsicht alle Taten, die MSIG von Frankreich aus als Anführerin der ETA begangen habe. Mit diesen Urteilen seien Freiheitsstrafen von insgesamt 35 Jahren ausgesprochen worden, die mit der Entscheidung der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 13. Februar 2014 über die Bildung einer Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Jahren zusammengefasst worden seien, da alle diese Urteile dieselben strafbaren Handlungen beträfen, nämlich Taten, die MSIG in Frankreich als verantwortliche Anführerin der in Spanien tätigen Kommandos, deren Mitglieder der Polizei nicht bekannt gewesen seien, vorgenommen habe und bei denen es sowohl um die Planung von Operationen der ETA als auch um die Lieferung der zur Ausführung der Attentate erforderlichen Mittel gegangen sei. MSIG habe sich auf diese Weise zu verschiedenen Zeiträumen an der Vorbereitung von in Spanien verübten Terrorattentaten beteiligt.
16 Sowohl die Taten von MSIG, über die in Frankreich entschieden worden sei, als auch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden seien ausschließlich von Frankreich aus begangen worden, ohne dass MSIG sich jemals nach Spanien begeben habe. Die Taten, derentwegen in Spanien ermittelt werde, beträfen die von MSIG als ETA-Anführerin organisierten Anschläge der Kommandos, deren Mitglieder der Polizei nicht bekannt gewesen seien (im vorliegenden Fall „KATTU“), deren Mitglieder eigenständig über die zu erreichenden Ziele entschieden hätten, dabei das Material verwendet hätten, das sie erhalten hätten, und der Führungsebene der ETA insbesondere über das Ergebnis der von ihnen begangenen Attentate oder deren Scheitern berichtet hätten. Die Ermittlungen gegen MSIG in Spanien beträfen also dieselben Handlungen wie die französischen Urteile.
17 Die französischen Behörden hätten alle von MISG als Anführerin der ETA begangenen Straftaten ermittelt, über sie entschieden und dabei genaue und detaillierte Erkenntnisse über die von MSIG im Zusammenhang mit den Terroranschlägen der ETA in Spanien und in Frankreich begangenen Taten erhalten, was in den französischen Urteilen auch zum Ausdruck komme.
18 Das vorlegende Gericht hat keine Zweifel daran, dass alle von den französischen Ermittlern gesammelten Informationen im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von MSIG verwendet wurden. So hätten den französischen Gerichten umfangreiche Informationen über die Taten von MSIG zur Verfügung gestanden, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie über alle Straftaten entschieden hätten, die MSIG in Frankreich im Zusammenhang mit den in Spanien aktiven Terrorkommandos der ETA, zu denen „KATTU“ gehöre, begangen habe. Im Übrigen seien sämtliche die ETA betreffenden Ermittlungsergebnisse, anhand deren die genaue Rolle von MSIG innerhalb dieser Organisation bestimmt werden könne, von den französischen Behörden zur Ergänzung der in Spanien durchgeführten Ermittlungsarbeiten zu noch nicht aufgeklärten Sachverhalten an die spanische Polizei übergeben worden.
19 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts umfassten die französischen Urteile alle Taten, die MSIG als Anführerin der ETA von Frankreich aus begangen hatte. In einem Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Großinstanzgericht Paris, Frankreich) vom 13. Februar 2003 werde ausgeführt, dass „die Beschuldigte im Jahr 1997 … an einer Gruppe oder einer Einheit beteiligt war, die zur Vorbereitung terroristischer Handlungen gebildet worden war, in diesem Fall der ETA MILITAR“. Das Urteil beziehe sich damit auf Handlungen von MSIG während des Zeitraums, in dem das Terrorattentat vom 21. Juli 1997 in Oviedo verübt worden sei.
20 Außerdem gibt das vorlegende Gericht an, es habe mit einem Urteil vom 21. Januar 2021 festgestellt, dass angesichts der verschiedenen Verurteilungen von MSIG für ihre als Anführerin der ETA von Frankreich aus verübten Taten und ihre Beteiligung an der Vorbereitung von Attentaten, die zeitlich mit Sachverhalten zusammenfielen, derentwegen bei ihm Strafverfahren anhängig seien, eine „Doppelbestrafungskonstellation“ vorliege. Dieses Urteil habe das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Urteil vom 21. März 2023 jedoch aufgehoben. Es habe im Wesentlichen festgestellt, dass die Verurteilung von MSIG in Frankreich nicht – auch nicht in allgemeiner oder unbestimmter Form – die Beteiligung an konkreten Terrorakten erfasse, und keine Doppelbestrafungskonstellation vorliege. Was nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen sei, könne auch nicht als abgeurteilt angesehen werden. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) habe das angefochtene Urteil wegen eines Begründungsmangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das vorlegende Gericht zurückverwiesen. Das vorlegende Gericht habe in Anbetracht des autonomen Charakters des Begriffs „ne bis in idem“ beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, da zwar die Mehrheit der Mitglieder des vorlegenden Gerichts eine Doppelbestrafungskonstellation für gegeben halte, aber das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) diese Einschätzung nicht teile.
21 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ in seiner Auslegung durch den Gerichtshof eine Identität der materiellen Tat voraussetzt, die als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen verstanden werde, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse. Allerdings stelle sich die Frage, wie der Begriff „Tat“ im Rahmen der Beurteilung des Grundsatzes „ne bis in idem“ zu verstehen sei, u. a. im Hinblick auf die verschiedenen Arten, wie die „Tatsachen“ in den Urteilen der Mitgliedstaaten dargestellt würden. Dieser Begriff könne sich auf den bloßen Eintritt eines von seiner rechtlichen Einordnung losgelösten Ereignisses beziehen oder als Terminus mit rechtlichem Gehalt angesehen werden, der sich nicht auf eine objektive Tat beziehe, sondern auf deren Subsumierbarkeit unter einen der bestehenden Straftatbestände oder einen näher bestimmten rechtlichen Sachverhalt.
22 Im vorliegenden Fall seien dieselben Taten von den französischen und den spanischen Gerichten rechtlich unterschiedlich beurteilt worden. Die französischen Gerichte hätten auf die Taten von MSIG als Anführerin einer Terrororganisation abgestellt, die darauf gerichtet gewesen seien, mit einer oder mehreren Handlungen Terrorakte vorzubereiten, auch wenn die Terrorakte als solche von anderen Personen in die Tat umgesetzt worden seien. Dagegen werde MSIG in Spanien als unmittelbare Täterin der betreffenden Straftat angesehen, obwohl berücksichtigt werde, dass der Terrorakt als solcher von Dritten in die Tat umgesetzt worden sei. Für das vorlegende Gericht geht es bei den Verfahren vor den französischen und vor den spanischen Gerichten um dieselben Taten.
23 Das vorlegende Gericht betont, dass MSIG, falls es sich nicht um dieselben Taten, sondern lediglich um ein Nebeneinander von Taten handele, in Spanien höchstwahrscheinlich eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren verbüßen müsse, nachdem sie in Frankreich bereits eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verbüßt habe, was eine schwerwiegende Unverhältnismäßigkeit einer Strafe darstelle, die zu einer diskriminierenden Behandlung von MSIG gegenüber denjenigen führe, die in nur einem Mitgliedstaat verurteilt würden.
24 Unter diesen Umständen hat die Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Liegt im vorliegenden Fall bei dem gegen MSIG in Spanien erhobenen Anklagevorwurf nach den dargestellten tatsächlichen Umständen und den Rechtsgründen, die in dem in Spanien gegen MSIG betriebenen Strafverfahren berücksichtigt werden, in Zusammenhang mit den verschiedenen Verurteilungen, die zuvor in Frankreich gegen MSIG ergangen sind, eine Doppelbestrafungskonstellation im Sinne von Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ vor, weil es sich in Anbetracht der Reichweite, die die Unionsrechtsprechung diesem Begriff beimisst, um „dieselbe Tat“ handelt? 2. Ist jedenfalls das Fehlen einer Rechtsvorschrift im spanischen Recht, nach der die Wirkungen von rechtskräftigen Urteilen, die zuvor von Gerichten anderer Mitgliedstaaten erlassen wurden, anerkannt werden können, um in der zu beurteilenden Strafsache über das etwaige Vorliegen einer Doppelbestrafungskonstellation aufgrund der Identität der Tat entscheiden zu können, mit Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ sowie mit Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nrn. 3 und 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) vereinbar? 3. Verstößt im vorliegenden Fall oder allgemein das Fehlen einer Rechtsvorschrift, einer Rechtspraxis oder letztlich eines rechtlichen Mechanismus oder Verfahrens im spanischen Recht, wonach die Wirkungen von rechtskräftigen Urteilen, die zuvor von Gerichten anderer Mitgliedstaaten erlassen wurden, anerkannt werden können, im Hinblick auf die Festsetzung des Strafmaßes, die Gesamtstrafenbildung und die Anpassung oder Einhaltung von Obergrenzen von Strafen, sei es bei der Strafverfolgung, der Verurteilung oder der anschließenden Vollstreckung des Urteils, um hilfsweise, falls keine Doppelbestrafungskonstellation aufgrund einer Identität der Tat vorliegen sollte, die Verhältnismäßigkeit der Strafe zu gewährleisten, wenn im zu prüfenden Strafverfahren eine frühere Verurteilung durch Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zu bereits verbüßten schweren Strafen wegen Taten vorliegt, die mit den in Spanien verfolgten Taten zusammenfallen (die zeitgleich stattfanden und eng miteinander verbunden sind oder in einem strafrechtlichen oder ähnlichen Zusammenhang stehen), gegen Art. 45 und Art. 49 Abs. 3 der Charta oder gegen die Erwägungsgründe 7, 8, 9, 13 und 14 und Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008, L 220, S. 32) sowie gegen den zwölften Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584? 4. Ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und allgemein der vollständige Ausschluss der Wirkung früherer rechtskräftiger Urteile aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie er in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des Organgesetzes 7/2014 für in Spanien erfolgte Verurteilungen, in Art. 14 Abs. 2 Buchst. c des Organgesetzes 7/2014 für Beschlüsse über die Vollstreckung von Strafen sowie in der einzigen Zusatzbestimmung (für vor dem 15. August 2010 ergangene Verurteilungen und Beschlüsse) des Organgesetzes 7/2014 zur Umsetzung der europäischen Regelung in nationales Recht ausdrücklich festgeschrieben ist, mit a) Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ, die sich beide auf den Grundsatz ne bis in idem auf internationaler Ebene beziehen, und b) den Erwägungsgründen 7, 8, 9, 13 und 14 sowie Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2008/675 sowie Art. 45 und Art. 49 Abs. 3 der Charta und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in der Union vereinbar? Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024, das der Kanzlei des Gerichtshofs am 19. Dezember 2024 zugegangen ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass am 8. November 2024 ein neues Organgesetz in Kraft getreten sei, das wesentliche Teile des Organgesetzes 7/2014 geändert und damit die Zweifel ausgeräumt habe, die es in Bezug auf die Vereinbarkeit desselben mit den in den Vorlagefragen zwei bis vier angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen gehabt habe. Da das vorlegende Gericht diese Fragen für erledigt hält, ist nur noch über die erste Vorlagefrage zu entscheiden. Zur ersten Frage Zur Zulässigkeit
26 Die spanische Regierung hegt Zweifel an der Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage, weil das vorlegende Gericht weder die tatsächlichen Gesichtspunkte noch die Gründe dargelegt habe, aufgrund deren es Fragen bezüglich der Auslegung des Unionsrechts habe, so dass es nicht möglich sei, diese Frage zu beantworten. Hilfsweise macht sie geltend, anhand der vom vorlegenden Gericht angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte könne die in Rede stehende Tatidentität („idem“) nicht beurteilt werden. So erwähne die Vorlageentscheidung nicht, welche Taten im Rahmen des am 21. Juli 1997 in Oviedo begangenen Attentats in Bezug auf MSIG berücksichtigt worden seien, so dass eine Identität dieser Taten mit denen, auf die sich die Verurteilungen von MSIG durch die französischen Gerichte bezögen, schwer feststellbar sei.
27 Nach Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss ein Vorabentscheidungsersuchen „eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen“, und „den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung“ enthalten. Zudem muss nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung das Vorabentscheidungsersuchen „eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang [enthalten], den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt“.
28 Die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben dienen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur dazu, diesen in die Lage zu versetzen, sachdienliche Antworten zu geben, sondern auch dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 28. November 2023, Commune d’Ans, C‑148/22, EU:C:2023:924, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall sind in der Vorlageentscheidung sowohl die MSIG in Spanien zur Last gelegten Taten als auch die Taten angegeben, über die in Frankreich entschieden wurde, wie sie sich aus den französischen Urteilen ergeben, wobei die Informationen aufgeführt werden, die den französischen Behörden zur Verfügung standen. Weiter nennt das vorlegende Gericht die Gründe, aus denen es sich veranlasst sieht, die erste Vorlagefrage zu stellen, und gibt den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften wieder.
30 Die erste Frage ist daher zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass er die Taten umfasst, die einer Person im Rahmen eines Strafverfahrens wegen terroristischer Handlungen in einem Mitgliedstaat zur Last gelegt werden, wenn diese Person für dieselben Handlungen bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung verurteilt wurde.
32 Der Grundsatz ne bis in idem ist in Art. 54 SDÜ niedergelegt, welches durch das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. 1997, C 340, S. 93) in das Unionsrecht eingefügt wurde (Urteil vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C‑365/21, EU:C:2023:236, Rn. 46).
33 Da dieser Grundsatz sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 50 der Charta auszulegen; er gewährleistet, dass dessen Wesensgehalt gewahrt wird (Urteile vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C‑435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 65, sowie vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C‑365/21, EU:C:2023:236, Rn. 32).
34 Aus dem Wortlaut von Art. 54 SDÜ ergibt sich, dass niemand, der durch einen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch einen anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt werden darf, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des erstgenannten Staats nicht mehr vollstreckt werden kann.
35 Somit steht die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem unter zwei Voraussetzungen, nämlich zum einen, dass es eine frühere rechtskräftige Entscheidung gibt (Voraussetzung „bis“), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung „idem“) (Urteile vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING,C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 45, und vom 19. Oktober 2023, Központi Nyomozó Főügyészség,C‑147/22, EU:C:2023:790, Rn. 26).
36 Was die Voraussetzung „idem“ betrifft, die im Licht der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung zu prüfen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C‑505/19, EU:C:2021:376, Rn. 78, sowie vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING,C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 71).
37 Die Voraussetzung „idem“ erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine identische materielle Tat. Folglich findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C‑367/05, EU:C:2007:444, Rn. 27, vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C‑365/21, EU:C:2023:236, Rn. 37, sowie vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 74).
38 Der Begriff der Identität der materiellen Tat ist zu verstehen als die Gesamtheit der konkreten Umstände, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C‑367/05,EU:C:2007:444, Rn. 26 und 27, vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C‑435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 128, sowie vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 75).
39 Bilden die materiellen Tatsachen hingegen keinen solchen Komplex, genügt der bloße Umstand, dass nach den Feststellungen des mit dem zweiten Strafverfahren befassten Gerichts der mutmaßliche Täter mit einheitlichem Vorsatz gehandelt hat, nicht für das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, der unter den Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ fällt (Urteile vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C‑367/05, EU:C:2007:444, Rn. 29 und 30, sowie vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 76).
40 Ferner stellen nach ständiger Rechtsprechung sowohl Art. 54 SDÜ als auch Art. 50 der Charta nur auf die tatsächliche Handlung ab, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, da der durch diese Bestimmungen gewährte Schutz nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39, vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C‑151/20, EU:C:2022:203, Rn. 39, sowie vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Somit steht die Möglichkeit unterschiedlicher rechtlicher Qualifizierungen derselben Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 50 der Charta in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder die Verfolgung unterschiedlicher rechtlicher Interessen in diesen Staaten der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem nicht entgegen.
42 Im vorliegenden Fall obliegt die Prüfung, ob es sich bei den Taten, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfahrens sind, um dieselben handelt wie diejenigen, die von den französischen Gerichten rechtskräftig abgeurteilt worden sind, dem für die Tatsachenfeststellungen allein zuständigen vorlegenden Gericht und nicht dem Gerichtshof. Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität der Taten geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C‑435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 133, und vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung und soweit feststeht, dass die Strafsache des Ausgangsverfahrens und die von dem vorlegenden Gericht genannten französischen Urteile dieselben materiellen Taten betreffen, der Umstand, dass diese Urteile andere Straftatbestände als die hier in Rede stehenden betrafen, für die Beurteilung der Voraussetzung „idem“ unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova, C‑58/22, EU:C:2024:70, Rn. 70).
44 Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale, um die es in den französischen Urteilen ging, identisch waren, sondern darauf ob die Taten, die der betroffenen Person im Rahmen dieser Urteile und in der Strafsache des Ausgangsverfahrens zur Last gelegt werden, sich auf dasselbe Verhalten beziehen. Geht es um dasselbe Verhalten derselben Person, das im selben zeitlichen Rahmen stattfand, so ist zu prüfen, ob die Taten, für die diese Person zuerst verurteilt wurde, und die Taten, um die es in dem späteren Strafverfahren geht, identisch oder im Wesentlichen dieselben sind (EGMR, 19. Dezember 2017, Ramda/Frankreich, CE:ECHR:2017:1219JUD007847711, § 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Somit hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall genau die Taten, die MSIG zu Last gelegt werden und die ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit in Spanien begründen, mit den Taten identisch sind, aufgrund deren sie von den französischen Strafgerichten verurteilt wurde.
46 Insoweit ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass es sich bei den Straftaten, derentwegen MSIG in Spanien angeklagt ist, um einen Fall von terroristischer Sachbeschädigung, drei versuchte terroristische Morde und einen Fall von Körperverletzung handelt, begangen am 21. Juli 1997 in Oviedo durch zwei Mitglieder von „KATTU“. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge wird MSIG als unmittelbare Täterin dieser Straftaten belangt, weil sie zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Taten für die Kommandos der ETA, deren Mitglieder der Polizei nicht bekannt gewesen seien, sowie für die Lieferung verschiedener zur Begehung terroristischer Attentate bestimmter Waffen an „KATTU“ verantwortlich gewesen sei.
47 Zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Taten war MSIG nach Angaben des vorlegenden Gerichts beauftragt, die Anweisungen aus den höchsten Ebenen der ETA weiterzugeben und gemäß diesen Anweisungen die Handlungsvorgaben für die in Spanien tätigen Terrorkommandos festzulegen. MSIG habe ausschließlich von französischem Hoheitsgebiet aus gehandelt.
48 Ebenfalls diesen Angaben zufolge haben die beiden „KATTU“-Mitglieder, die am 21. Juli 1997 das Attentat in Oviedo begingen, gemäß den ihnen erteilten allgemeinen Anweisungen gehandelt und eigenständig beschlossen, die Polizeidienststelle von Oviedo anzugreifen.
49 Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass in den französischen Urteilen das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Attentat nicht erwähnt werde und sie sich auf die von MSIG in Frankreich begangenen Taten beschränkten. Folglich scheinen die MSIG im Rahmen der Strafsache des Ausgangsverfahrens zur Last gelegten Taten auf den ersten Blick nicht dieselben zu sein wie die, um die es in den französischen Urteilen ging.
50 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass diese Urteile in zeitlicher und sachlicher Hinsicht alle Handlungen umfassten, die MSIG in Frankreich als für die in Spanien tätigen Kommandos, deren Mitglieder der Polizei nicht bekannt gewesen seien, verantwortliche Anführerin vorgenommen habe, einschließlich sowohl der Planung von Operationen der ETA als auch der Lieferung der zur Ausführung der Attentate erforderlichen Mittel.
51 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den MSIG im Rahmen des Ausgangsverfahrens konkret zur Last gelegten Taten, die ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für das fragliche Attentat begründen, offenbar im Wesentlichen um vom französischen Hoheitsgebiet aus erteilte allgemeine Handlungsvorgaben für in Spanien tätige Terrorkommandos und darum, diesen Kommandos die Mittel für die Durchführung der Anschläge zukommen zu lassen, die sie dann selbst beschlossen und eigenständig im Detail planten. Insoweit scheint MSIG den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge im Zusammenhang mit dem in Oviedo verübten Attentat kein anderes konkretes Tatsachenelement zur Last gelegt zu werden, und es scheint sich um dieselben Taten zu handeln, aufgrund deren die französischen Gerichte die strafrechtliche Verantwortlichkeit von MSIG für ihre Handlungen in Frankreich festgestellt haben.
52 Hinzuzufügen ist, dass das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Identität der in Rede stehenden Taten nicht nur den im Tenor der in Frankreich ergangenen rechtskräftigen Urteile und den im Anklagesatz der Anklageschrift der zuständigen französischen Behörden beschriebenen Sachverhalt zu berücksichtigen hat, sondern auch den Sachverhalt, der in der Begründung dieser Urteile geschildert wird, und denjenigen, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, aber nicht in die Anklageschrift übernommen wurde, sowie alle relevanten Angaben über die materielle Tat, auf die sich eines oder mehrere der zuvor in Frankreich durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren bezieht bzw. beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 85).
53 Nach Art. 57 Abs. 1 SDÜ können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem eine Person wegen einer Straftat angeschuldigt ist, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen in einem anderen Mitgliedstaat eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, erforderlichenfalls um sachdienliche Auskünfte ersuchen. Der durch diese Bestimmung geschaffene Mechanismus der Zusammenarbeit ermöglicht es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der als zweiter mit der Strafverfolgung gegen dieselbe Person befasst ist, zur Klärung beispielsweise der genauen Art einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der als erster damit befasst war, erlassenen Entscheidung oder auch des konkreten Sachverhalts, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, bei dessen Behörden sachdienliche Rechtsauskünfte einzuholen (Urteil vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 50 und 51).
54 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Begriff „dieselbe Tat“ die Taten umfasst, die einer Person im Rahmen eines Strafverfahrens wegen terroristischer Handlungen in einem Mitgliedstaat zur Last gelegt werden, wenn diese Person für dieselben Handlungen bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung verurteilt wurde. Kosten
55 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist im Licht von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Begriff „dieselbe Tat“ die Taten umfasst, die einer Person im Rahmen eines Strafverfahrens wegen terroristischer Handlungen in einem Mitgliedstaat zur Last gelegt werden, wenn diese Person für dieselben Handlungen bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung verurteilt wurde. Unterschriften