Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.09.2025 – C-710/25
ECLI:EU:C:2025:710
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 18. September 2025(1)
Rechtssache C‑728/23 P
Königreich Spanien
gegen
Robert Stockdale,
Rat der Europäischen Union,
Europäische Kommission,
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD),
Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
„ Rechtsmittel – Für den Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina tätiger Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Beendigung des Vertrags infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – Durch einen Mitgliedstaat, der dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht als Streithelfer beigetreten ist, eingelegtes Rechtsmittel – Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Zulässigkeit des Rechtsmittels – Begriff ‚Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten‘ “
I. Einleitung
1. Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) erlaubt es den Mitgliedstaaten, gegen Endentscheidungen des Gerichts auch dann beim Gerichtshof Rechtsmittel einzulegen, wenn die Mitgliedstaaten dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht als Streithelfer beigetreten sind. Dieses Recht steht jedoch unter einem Vorbehalt: Es gilt nicht für Fälle, die sich auf Streitsachen „zwischen der Union und ihren Bediensteten“ beziehen. In solchen Fällen kann ein Mitgliedstaat gegen eine Endentscheidung daher nur dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn er dem Rechtsstreit vor dem Gericht als Streithelfer beigetreten ist.
2. Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien, die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Stockdale/Rat u. a. (im Folgenden: angefochtenes Urteil), in dem es um einen Rechtsstreit zwischen dem Rat der Europäischen Union und einer natürlichen Person (Herrn Stockdale) geht, der vom Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden: Sonderbeauftragter) in Bosnien und Herzegowina mit aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen beschäftigt wurde(2).
3. Das Königreich Spanien beantragte, dem Verfahren vor dem Gericht, das zum Erlass dieses Urteils führte, als Streithelfer beizutreten. Das angefochtene Urteil erging jedoch, bevor das Gericht eine Entscheidung über die Zulassung dieses Mitgliedstaats als Streithelfer getroffen hatte.
4. Auf Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die prozessuale Frage konzentrieren, ob davon auszugehen ist, dass das Rechtsmittel dieses Mitgliedstaats in einer Rechtssache eingelegt wurde, die eine „Streitsache zwischen der Union und ihren Bediensteten“ betrifft und daher nach Art. 56 Abs. 3 der Satzung unzulässig ist.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Satzung
5. Art. 56 der Satzung bestimmt:
„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. …
Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.“
B. Beschluss (GASP) 2019/1340
6. In Art. 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1340 des Rates vom 8. August 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina heißt es:
„Herr Johann SATTLER wird für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der [Europäischen] Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.“
7. Art. 4 dieses Beschlusses sieht vor:
„(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden ‚EAD‘) und dessen zuständigen Dienststellen.“
8. In Art. 6 („Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs“) dieses Beschlusses heißt es:
„(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die [Europäische] Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, abordnenden Organs der Union oder EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.“
III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
9. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt(3). Der für die vorliegenden Schlussanträge relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
10. Herr Stockdale ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und war Leiter der Abteilung Finanzen und Verwaltung beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina.
11. Am 11. März 2002 erließ der Rat gemäß Art. 33 EUV einen Beschluss zur Ernennung eines Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina(4). Danach nahm der Rat eine Reihe von Folgerechtsakten an, mit denen er ohne Unterbrechung einen Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina mit einem befristeten Mandat ernannte.
12. Zum Zeitpunkt der Erhebung der betreffenden Klage (d. h. am 29. Dezember 2020) war der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 ernannt worden(5).
13. Vom 15. Februar 2006 bis zum 1. März 2007 wurde Herr Stockdale mit einem mit dem Sonderbeauftragten für einen Zeitraum, der die Dauer des Mandats des Sonderbeauftragten nicht überschreiten dürfe, geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt.
14. Ab dem 1. März 2007 schloss er 16 aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit dem Sonderbeauftragten. Der letzte befristete Arbeitsvertrag von Herrn Stockdale (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag) sah in seinem Art. 5 eine Dauer vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 vor.
15. Ferner unterzeichnete Herr Stockdale 13 dreiseitige Verträge mit der Kommission und dem Sonderbeauftragten, mit denen er zum geschäftsführenden Büroleiter ernannt wurde. Diese Verträge sahen vor, dass im Fall des Todes oder des Rücktritts des Sonderbeauftragten, eines Unfalls oder einer Krankheit, der bzw. die den Sonderbeauftragten an der Ausübung seines Amtes hindert, oder der Beendigung der zwischen der Kommission und dem Sonderbeauftragten geschlossenen Finanzierungsvereinbarung Herr Stockdale für die Verwaltung der für den Sonderbeauftragten bereitgestellten Mittel zuständig werde. Der letzte Vertrag dieser Art wurde von Herrn Stockdale am 7. Oktober 2019 unterzeichnet.
16. Am 24. Januar 2020 unterzeichneten Vertreter der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(6) (im Folgenden: Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich).
17. Am 1. Februar 2020 trat das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gemäß seinem Art. 185 in Kraft. In Art. 126 dieses Abkommens wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am Tag beginnt, an dem das Abkommen in Kraft tritt, und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden: Übergangszeitraum). Während dieses Übergangszeitraums schließt gemäß Art. 127 Abs. 6 des Abkommens die Bezugnahme auf „Mitgliedstaaten“ das Vereinigte Königreich ein.
18. Am 24. Juni 2020 richtete Herr Stockdale ein Schreiben an den Sonderbeauftragten, um sich über seine Rechte zu informieren und um eine Diskriminierung für den Fall zu rügen, dass seine Stelle wegen des Übergangs des Büros des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina auf die Delegation der Europäischen Union in diesem Land und damit auf den EAD letztlich als überzählig angesehen werde.
19. Am 7. Juli 2020 leitete der Sonderbeauftragte diese Anfrage an die Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente der Kommission weiter und gab an, Herr Stockdale habe Fragen zu seinen Beschäftigungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Kündigung des in Rede stehenden Vertrags im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Eine Referatsleiterin dieses Dienstes antwortete am 13. Juli 2020, dieser Dienst sei in Bezug auf die Mitarbeiter im Bereich der GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) nicht für die Humanressourcen zuständig, und riet dem Sonderbeauftragten, sich hierfür an den EAD zu wenden. Sie hob außerdem hervor, soweit die Anfrage von Herrn Stockdale finanzielle Aspekte betreffe, könne ihm nach den Klauseln des in Rede stehenden Vertrags keine Kündigungsentschädigung oder Entschädigung für Rentenbeiträge gezahlt werden.
20. Am 15. September 2020 wandte sich der Sonderbeauftragte an den EAD, indem er ihm das Schreiben des Klägers vom 24. Juni 2020 weiterleitete.
21. Am 28. September 2020 wandte sich Herr Stockdale schriftlich an den Sonderbeauftragten mit der Bitte um weitere Informationen zu seiner möglichen Weiterbeschäftigung über das Ende des Übergangszeitraums hinaus. Nachdem sich der Sonderbeauftragte an den Dienst für außenpolitische Instrumente der Kommission gewandt hatte, teilte dessen Leiterin am 2. Oktober 2020 mit, für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs seien keine Ausnahmen vorgesehen, und deren Verträge endeten am 31. Dezember 2020.
22. Am 17. November 2020 erließ der Sonderbeauftragte eine Kündigungsentscheidung, mit der er den in Rede stehenden Vertrag fristgerecht mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 kündigte (im Folgenden: Kündigungsentscheidung). Wie das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils ausführt, wurde die Kündigungsentscheidung mit dem Umstand begründet, dass der Kläger wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, was nach Auffassung des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina bedeutete, dass er nicht mehr als einer seiner Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden konnte.
IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
A. Verfahren vor dem Gericht
23. Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Stockdale Klage gegen den Rat, die Kommission, den EAD und den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, mit der er begehrte, erstens, die Kündigungsentscheidung für rechtswidrig zu erklären, zweitens, die Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 10 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll, und drittens, ihn auf seiner früheren Stelle wiedereinzustellen oder, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 393 850,08 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, der aufgrund der Kündigungsentscheidung entstanden sein soll (im Folgenden: erster Klageantrag).
24. Herr Stockdale stellte ferner drei weitere Klageanträge, von denen der letzte „hilfsweise“ formuliert war. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels ist jedoch nur der erste Klageantrag relevant.
25. Mit gesonderten Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts eingingen – am 11. Mai 2021 durch die Kommission und den Rat, am 12. Mai 2021 durch den EAD bzw. am 30. Juni 2021 durch den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina –, erhoben diese Parteien die Einreden der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit und machten insbesondere geltend, die Kündigungsentscheidung und die von Herrn Stockdale geltend gemachten Unregelmäßigkeiten seien ihnen nicht zuzurechnen.
26. Am 30. August 2021 äußerte sich Herr Stockdale zu den Einreden der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit und beantragte, diese Einreden zurückzuweisen.
27. Das Gericht beschloss gemäß Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung, vor der Prüfung in der Sache über die Fragen der Zuständigkeit und der Zulässigkeit aller Klageanträge zu entscheiden.
B. Angefochtenes Urteil
28. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den von den Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit teilweise stattgegeben.
29. Was insbesondere den ersten Klageantrag betrifft, hat sich das Gericht sowohl nach Art. 263 AEUV – in Bezug auf den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch eine nach den Verträgen errichtete Einrichtung der Europäischen Union, nämlich den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, erlassenen Kündigungsentscheidung – als auch nach Art. 268 AEUV – in Bezug auf den Anspruch auf Ausgleich in Geld wegen des angeblichen immateriellen und materiellen Schadens, der aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll – für zuständig erklärt. Nachdem das Gericht den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina als die Einrichtung der Europäischen Union ermittelt hatte, die die Kündigungsentscheidung erlassen hat, ist es zu dem Schluss gekommen, dass diese Anträge in Bezug auf den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zulässig und in Bezug auf den Rat, die Kommission und den EAD unzulässig seien.
30. Jedoch hat sich das Gericht in Bezug auf den Antrag von Herrn Stockdale, seine Wiedereinstellung als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina anzuordnen, für unzuständig erklärt. Es hat ausgeführt, dass Unionsrichter auch im Rahmen einer Schadensersatzklage einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union grundsätzlich keine Anordnungen erteilen könnten, ohne in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltungsbehörde einzugreifen.
V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
31. Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Königreich Spanien das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.
32. Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien,
– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin über die Passivlegitimation im Hinblick auf den ersten Antrag entschieden wird, und
– festzustellen, dass der erste Klageantrag, was den Rat angeht, zulässig und, was den Sonderbeauftragten angeht, unzulässig ist.
33. In seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt Herr Stockdale,
– dem vom Königreich Spanien eingelegten Rechtsmittel stattzugeben und
– den Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
34. Der Rat beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– die ihm im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten dem Königreich Spanien aufzuerlegen.
35. Die Kommission beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
36. Der EAD beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung,
– das Rechtsmittel als unbegründet bzw. hilfsweise als unzulässig zurückzuweisen und
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
37. Der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung,
– das Rechtsmittel als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
38. Herr Stockdale hat am 28. Oktober 2024 ein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge werde ich jedoch nur auf das vom Königreich Spanien eingelegte Rechtsmittel (im Folgenden: Rechtsmittel) eingehen, da das Hauptaugenmerk meiner rechtlichen Würdigung auf der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels liegen wird.
VI. Würdigung
39. Das Königreich Spanien macht geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in den Rn. 125 bis 142 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, der erste Klageantrag sei in Bezug auf den Sonderbeauftragten von Bosnien und Herzegowina zulässig und u. a. in Bezug auf den Rat unzulässig. Es ist der Ansicht, dass der Rat als der einzige Beklagte hätte angesehen werden müssen.
40. Dieser Mitgliedstaat legte das Rechtsmittel nach Art. 56 Abs. 3 der Satzung ein, da er zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils beantragt hatte, dem Verfahren vor dem Gericht beizutreten, aber noch nicht als „Streithelfer“ zugelassen worden war.
41. Wie ich in der Einleitung dargelegt habe, gewährt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten eine besondere (oder erweiterte) Rechtsmittelbefugnis(7), die von der allgemeinen Regel in Art. 56 Abs. 2 der Satzung abweicht, wonach nur die Beteiligten, die dem Verfahren vor dem Gericht beigetreten sind, gegen die Entscheidungen dieses Gerichts, mit denen ein Verfahren oder ein Ausgangsverfahren, das eine Einrede der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit betrifft, beendet wird, ein Rechtsmittel einlegen können.
42. Aufgrund dieser besonderen Rechtsmittelbefugnis können die Mitgliedstaaten gegen Endentscheidungen des Gerichts Rechtsmittel einlegen, auch wenn sie dem Verfahren vor diesem Gericht nicht beigetreten sind. Sie soll es diesen privilegierten Klägern in deren Eigenschaft als „Hütern der Rechts“ auch dann ermöglichen, den Gerichtshof anzurufen, um die Kohärenz der Rechtsprechung zu wahren, wenn die Beteiligten eines Verfahrens vor dem Gericht das Urteil annehmen(8).
43. Aus dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 der Satzung geht allerdings klar hervor, dass „[Fälle], die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen“, von dieser Befugnis ausgenommen sind. So, wie diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten eine besondere oder erweiterte Rechtsmittelbefugnis begründet, sieht sie auch eine Ausnahme von dieser Befugnis vor. Für solche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten ist die Rechtsmittelbefugnis der Mitgliedstaaten auf die nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung anerkannte Befugnis beschränkt (mit anderen Worten, es gilt die allgemeine Regelung)(9).
44. Im folgenden Abschnitt werde ich darlegen, weshalb ich der Auffassung bin, dass die in Art. 56 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Ausnahme, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ bezieht, Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union und international unter Vertrag genommenem Personal der GASP wie Herrn Stockdale nicht umfasst, weshalb das Rechtsmittel zulässig ist (A). Sodann werde ich mich zu der Tatsache äußern, dass das Königreich Spanien in der vorliegenden Rechtssache beantragt hat, dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beizutreten, das angefochtene Urteil jedoch erging, bevor eine Entscheidung über die Zulassung dieses Mitgliedstaats als Streithelfer getroffen worden war. Ich werde darlegen, warum diese Besonderheit meines Erachtens einen zusätzlichen Grund dafür liefert, das Rechtsmittel als zulässig zu erachten (B).
A. Warum die Ausnahme für Fälle, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ beziehen, nicht auf international unter Vertrag genommenes Personal der GASP anwendbar ist
45. In ihren Antworten auf eine zur schriftlichen Beantwortung gestellte Frage des Gerichtshofs zur Zulässigkeit des Rechtsmittels haben das Königreich Spanien, der Rat, die Kommission, der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina ausgeführt, dass die Ausnahme von der besonderen Befugnis der Mitgliedstaaten, gegen eine Endentscheidung des Gerichts auch dann ein Rechtsmittel einzulegen, wenn die Mitgliedstaaten dem Verfahren vor dem Gericht nicht als Streithelfer beigetreten seien, alle auf der Grundlage von Art. 270 AEUV ergangenen Entscheidungen erfasse, aber nur diese.
46. Nach Art. 270 AEUV ist der Gerichtshof der Europäischen Union für „alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union [(im Folgenden: Statut(10))] festgelegt sind“. Als solche gewährleistet diese Bestimmung den Beamten der Europäischen Union und den anderen Personen, auf die das Statut Anwendung findet, ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf. Sie ist weit ausgelegt worden, da der Gerichtshof entschieden hat, dass sie nicht nur Streitsachen umfasst, die sich auf Personen beziehen, die vom Statut als Beamte oder als „sonstige Bedienstete der Union“ erfasst sind, sondern auch solche, die sich auf Personen beziehen, die weder die Stellung eines Beamten noch die eines „sonstigen Bediensteten der Union“ innehaben, sondern lediglich diese Stellung für sich in Anspruch nehmen(11).
47. Indes fallen nicht alle Streitsachen, die ihren Ursprung in einem Arbeitsverhältnis zwischen einer natürlichen Person und der Europäischen Union haben, in den Anwendungsbereich von Art. 270 AEUV. Das Statut stellt nämlich keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre(12).
48. Insbesondere sind die Vertragsbediensteten der GASP vom Statut nicht erfasst und daher vom Anwendungsbereich des Art. 270 AEUV ausgeschlossen(13). Ein eindeutiges Beispiel liefern innerhalb dieser Gruppe Vertragsbedienstete, die im Rahmen von Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)(14) in Drittstaaten tätig sind. Diese Bediensteten, bei denen es sich (wie bei anderen Vertragsbediensteten der GASP auch) entweder um örtliches oder um internationales Personal handeln kann(15), sind nicht vom Statut erfasst, auch wenn ihre Mission bei der Anwendung von Art. 263 AEUV unter den Begriff der „Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ fällt(16). Daher wären von diesen Personen gemäß Art. 270 AEUV vor den Unionsgerichten erhobene Klagen für unzulässig zu erklären(17).
49. Die Unionsgerichte können für solche arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nur zuständig sein, wenn diese auf der Grundlage von Art. 272 AEUV oder von Art. 263 AEUV anhängig gemacht werden. Jedoch ermöglicht Art. 272 AEUV gerichtliche Überprüfungen durch die Unionsgerichte nur, wenn der in Rede stehende Arbeitsvertrag eine Schiedsklausel enthält, nach der die Unionsgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zuständig sind. Nach Art. 263 AEUV sind die Unionsgerichte befugt, „die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ zu überwachen (dies setzt voraus, dass die beanstandete Handlung als durch die Europäische Union erlassen angesehen werden kann).
50. Die gleichen rechtlichen Wege stehen einer Einzelperson wie Herrn Stockdale zur Verfügung, bei dem es sich um einen (im Bereich der GASP) für den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina tätigen, international unter Vertrag genommenen Mitarbeiter handelt. Das Gericht hat sich in dem angefochtenen Urteil nach Art. 263 AEUV hinsichtlich des ersten Klageantrags insoweit für zuständig erklärt, als dieser einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch eine nach den Verträgen errichtete Einrichtung der Europäischen Union, nämlich den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, erlassene Kündigungsentscheidung enthält. Art. 270 AEUV wurde zu keinem Zeitpunkt als möglicher „Weg“ zur Anrufung des Gerichts in Betracht gezogen, auch nicht von Herrn Stockdale selbst.
51. Meines Wissens wurden in den vergangenen fünf Jahren nur zwei weitere arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor den Unionsgerichten ausgetragen, die Personen betrafen, die als international unter Vertrag genommene Mitarbeiter im Bereich der GASP (in diesem Fall durch die Mission der Europäischen Union zum Ausbau von Kapazitäten in Somalia [EUCAP Somalia]) eingestellt worden waren(18). Auch in diesen Fällen stützten die Kläger ihre Klagen auf Art. 263 AEUV und (hilfsweise) auf Art. 272 AEUV, nicht auf Art. 270 AEUV.
52. Unter diesen Umständen liegt es meines Erachtens auf der Hand, dass Herr Stockdale in seiner Eigenschaft als international unter Vertrag genommener Mitarbeiter, der (im Bereich der GASP) für den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina tätig ist, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 270 AEUV fällt.
53. Nach dieser Klarstellung werde ich nun erläutern, warum ich mit dem Königreich Spanien, dem Rat, der Kommission, dem EAD und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina der Ansicht bin, dass die Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ bezieht, die gleiche Tragweite hat wie Art. 270 AEUV, weshalb das Rechtsmittel nicht in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung fällt und somit zulässig ist. Ich werde mich dabei auf eine Auslegung des Wortlauts und des Zusammenhangs dieser Bestimmungen (1) sowie auf teleologische Erwägungen (2) stützen.
1. Auslegung des Wortlauts und des Regelungszusammenhangs
54. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 270 AEUV und die Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung nicht nur in den englischen, sondern beispielsweise auch in den französischen(19) und in den spanischen Sprachfassungen(20) vollkommen identisch sind. Auch in anderen Sprachfassungen ist ihr Wortlaut praktisch identisch(21).
55. Ich bin der Auffassung, dass dieser identische Wortlaut den ersten Gesichtspunkt enthält, der die Schlussfolgerung stützt, dass der Anwendungsbereich von Art. 270 AEUV mit demjenigen der Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung übereinstimmt.
56. Diese Schlussfolgerung wird sodann durch den Umstand bekräftigt, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Protokoll Nr. 3 zum AEU-Vertrag eingefügt wurde. Wenn daher in den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen dieser Satzung identische Formulierungen verwendet werden, müssen diese meines Erachtens mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der gleichen Weise zu verstehen sein.
57. Vor diesem Hintergrund sei hinzugefügt, dass es einer natürlichen Logik entspricht, davon auszugehen, dass die Art und Weise, in der eine bestimmte Fallgruppe nach dem AEU-Vertrag definiert wird (vorliegend die in Art. 270 AEUV als „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ bezeichnete Gruppe), bestimmt, wie dieselbe Fallgruppe in der Satzung zu verstehen ist.
58. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a.(22) habe ich ausgeführt: „Die für das Verfahren vor den Unionsgerichten geltenden Vorschriften sind mit einem Eisenbahnsystem vergleichbar. Jedes Gleis entspricht einem Verfahrensweg, während die auf den Gleisen verkehrenden Züge die Rechtssachen verkörpern, in denen dieses Rechtsprechungsorgan angerufen wird. Der Verfahrensordnung kommt in diesem Szenario die Rolle eines Leitsystems zu, das den Fortgang eines Verfahrens steuert und sicherstellt, dass es auf dem geeigneten Kurs seinem endgültigen Ziel zustrebt.“
59. Meiner Meinung nach liegt es auf der Hand, dass die Bahnstrecke vor den Unionsgerichten durch den AEU-Vertrag gelegt wird. Der Ausgangspunkt der Bahnstrecke „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ ist Art. 270 AEUV, was – wie ich dargelegt habe – die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über solche Streitigkeiten sicherstellt. Die Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung ist das „Leitsystem“, da sie zeigt, dass die Entscheidungen des Gerichts, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ beziehen, von Mitgliedstaaten, die sich nicht an dem Verfahren vor dem Gericht beteiligt haben, nicht angefochten werden können.
60. Vor diesem Hintergrund bin ich auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts und des Regelungszusammenhangs der Auffassung, dass diese Ausnahmeregelung und Art. 270 AEUV dieselbe Fallgruppe erfassen. Da die vorliegende Rechtssache nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wird sie von der Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ bezieht, nicht erfasst und ist folglich zulässig.
61. Ich möchte noch auf einen weiteren Aspekt aufmerksam machen.
62. Wie oben in Nr. 46 erläutert, ist Art. 270 AEUV vom Gerichtshof dahin ausgelegt worden, dass die Bestimmung nicht nur Personen umfasst, die vom Statut als Beamte oder als „sonstige Bedienstete der Union“ umfasst sind, sondern auch solche, die weder die Stellung eines Beamten noch die eines „sonstigen Bediensteten der Union“ innehaben, sondern lediglich diese Stellung für sich in Anspruch nehmen.
63. Das bedeutet meines Erachtens jedoch nicht, dass die vorliegende Rechtssache so zu verstehen ist, als hätte sie auf der Grundlage von Art. 270 AEUV anhängig gemacht werden können. Herr Stockdale hat vor dem Gericht nämlich nicht geltend gemacht, dass er als Person anzusehen sei, die in den Anwendungsbereich des Statuts falle (d. h., dass das Statut auf ihn anzuwenden sei). Vielmehr hat er vorgetragen, dass er einen Anspruch auf eine bestimmte Vergünstigung haben müsse – nämlich seine Stelle über das Ende des Übergangszeitraums hinaus zu behalten –, ungeachtet der Frage, ob eine ähnliche Vergünstigung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Statut erfasst waren, überhaupt zur Verfügung stand.
64. Ich werde mich nun den teleologischen Erwägungen zuwenden, die die Schlussfolgerung bekräftigen, dass die Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ bezieht, und Art. 270 AEUV dieselbe Fallgruppe erfassen.
2. Teleologische Auslegung
65. In der Rechtssache Rat/Busacca u. a.(23) hat der Rat, unterstützt durch das Königreich Spanien, geltend gemacht, dass die Formulierung „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ in Art. 56 Abs. 3 der Satzung(24) keine Rechtsstreitigkeiten betreffe, in denen die Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung (z. B. einer Verordnung) in Frage gestellt werde, sondern nur diejenigen, in denen es um Fragen individueller Natur gehe, für die es nicht gerechtfertigt erscheine, den Organen oder den Mitgliedstaaten, die einem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten seien, ein „besonderes Recht zur Anrufung“ des Gerichtshofs zu eröffnen(25). Um festzustellen, ob eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter diese Ausnahmeregelung fällt, müsste daher die Begründetheit der Ansprüche oder die Stichhaltigkeit des Vorbringens (d. h., ob sie Fragen nach der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung oder nur individueller Natur aufwerfen) geprüft werden.
66. Der Gerichtshof wies dieses Vorbringen jedoch zurück. Er stellte fest, dass das in Streitsachen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes anwendbare Verfahrensrecht nicht vom Fehlen oder Vorliegen einer Auseinandersetzung der Parteien über die Auslegung oder die Gültigkeit auf den Einzelfall anwendbarer rechtsetzender oder allgemeiner Bestimmungen abhängen kann(26). Vielmehr muss man sich auf den Streitgegenstand des Antrags konzentrieren. In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof darauf hin, dass der Antrag (wenn ihm stattgegeben wird) nur zur Aufhebung der die Antragsteller betreffenden Einzelfallentscheidungen führen kann. Folglich betraf das durch den Rat – der dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht als Streithelfer beigetreten war – eingelegte Rechtsmittel eine Rechtssache, die sich auf eine „Streitsache zwischen der Union und ihren Bediensteten“ im Sinne der Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung bezog und somit unzulässig war.
67. Diesen Feststellungen entnehme ich erstens, dass die inhaltliche Beantwortung der durch die Parteien vor dem Gericht aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts für die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat (oder ein Unionsorgan), der (bzw. das) dem Verfahren vor dem Gericht nicht als Streithelfer beigetreten ist, auf die in Art. 56 Abs. 3 der Satzung vorgesehene „besondere Rechtsmittelbefugnis“ stützen kann, ohne Bedeutung ist(27). Ob diese Befugnis besteht, hängt nicht von der Frage ab, ob der Fall wichtige oder übergreifende Fragen des Unionsrechts aufwirft. Umgekehrt werfen nicht alle Fälle, für die den Mitgliedstaaten die besondere Rechtsmittelbefugnis zukommt, zwangsläufig solche Fragen auf.
68. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Tatsache, dass das Königreich Spanien zur Stützung des Rechtsmittels weiterführende Überlegungen anstellt(28), die mit der Frage verbunden sind, ob zwischen „Verwaltungs-“Entscheidungen in Bezug auf im Bereich der GASP beschäftigtes Personal und in diesem Bereich getroffenen Entscheidungen strategischer oder politischer Natur zu unterscheiden ist, für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels unerheblich ist.
69. Zweitens entnehme ich dem Urteil in der Rechtssache Rat/Busacca u. a.(29), dass der Grund, weshalb den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union nach Art. 56 Abs. 3 der Satzung in Bezug auf „Streitsachen, die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten betreffen“, keine „besondere Rechtsmittelbefugnis“ zusteht, damit zusammenhängt, dass der Gegenstand der Klage in solchen Fällen typischerweise die Aufhebung einer Einzelfallentscheidung ist(30).
70. Da der Rechtsstreit im vorliegenden Fall auch eine natürliche Person betrifft (Herrn Stockdale), die die Aufhebung einer Einzelfallentscheidung über ihre Beschäftigungsbedingungen (hier: die Kündigungsentscheidung) begehrt, könnte man der Auffassung sein, dass dem Königreich Spanien – dem keine „besondere Rechtsmittelbefugnis“ zukäme, wenn die Rechtssache in den Anwendungsbereich von Art. 270 AEUV gefallen wäre – eine solche Befugnis ebenso wenig zustehen dürfte, wenn dieselbe Rechtssache nicht in den Anwendungsbereich von Art. 270 AEUV fällt (hier: weil Herr Stockdale vom Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina eingestellt wurde).
71. Zur Stützung dieser Auffassung könnte man ferner argumentieren, dass die bloße Tatsache, dass die Formulierung „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ in Art. 56 Abs. 3 der Satzung mit einer Ausnahmeregelung übereinstimmt, nicht bedeutet, dass sie eng auszulegen ist. Wie Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rat/Busacca u. a. dargelegt hat(31), handelt es sich bei der besonderen Rechtsmittelbefugnis gemäß Art. 56 Abs. 3 der Satzung selbst bereits um eine Ausnahme, da nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung grundsätzlich nur Parteien und Streithelfer, die von dem Urteil des Gerichts unmittelbar berührt werden, ein Rechtsmittel einlegen können. Unter diesen Umständen stellt das, was ich bislang als „Ausnahme“ bezeichnet habe, tatsächlich eine Ausnahme von der Ausnahme oder eine Rückausnahme dar. Es ist unklar, ob der allgemeine Grundsatz, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, auf eine solche Situation angewandt werden kann.
72. Dennoch bin ich der Ansicht, dass auf der Grundlage von Art. 263 AEUV oder von Art. 270 AEUV eingeleitete arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht so zu behandeln sind, dass sie eine einzige Gruppe von Fällen bilden, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ beziehen und daher beide in den Anwendungsbereich der Ausnahme gemäß Art. 56 Abs. 3 der Satzung fallen.
73. In diesem Zusammenhang möchte ich noch einige Anmerkungen zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache H/Rat u. a. ergänzen(32). Diese Rechtssache betraf kein Mitglied der GASP wie Herrn Stockdale, sondern eine italienische Richterin, die durch den italienischen Justizminister zur Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Sarajewo (Bosnien und Herzegowina) abgeordnet und durch den Personalleiter der EUPM darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass sie aus operativen Gründen in das Regionalbüro Banja Luka versetzt würde. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass abgeordnete Unionsbedienstete und abgeordnete nationale Bedienstete im Rahmen von GSVP-Missionen in mancher Hinsicht denselben Regeln unterliegen. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die betreffenden Beschlüsse „ihrem Wesen nach … – wie alle von den Organen der Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erlassenen gleichartigen Entscheidungen – auch Rechtsakte der Personalverwaltung dar[stellen]“(33). Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass die Unionsgerichte, da sie für die Überprüfung von Rechtsakten der Personalverwaltung zuständig sind, wenn diese Bedienstete betreffen, die von den Organen der Union abgeordnet worden sind, gemäß Art. 263 AEUV auch für die Überprüfung solcher Rechtsakte zuständig sein müssen, wenn diese von den Mitgliedstaaten abgeordnete Bedienstete betreffen.
74. Es ist einleuchtend, dass man der Auffassung sein kann, aus diesem Urteil gehe hervor, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten unabhängig von der Frage, ob sie in den Anwendungsbereich von Art. 270 AEUV fallen oder ob sie nur gemäß Art. 263 AEUV vor den Unionsgerichten ausgetragen werden können, in dem Sinne gleich zu behandeln seien, dass der Umfang der gerichtlichen Überprüfung in beiden Fällen gleich sein müsse. Indes scheint mir das Urteil in der Rechtssache H/Rat u. a. auch zu verdeutlichen, dass der Gerichtshof diese beiden Fallgruppen nicht gleichbehandelt, sondern diese bei den Bestimmungen (Art. 270 AEUV und Art. 263 AEUV) weiterhin als unterschiedliche prozessuale Wege angesehen hat.
75. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 24 Abs. 1 EUV und nach Art. 275 AEUV keine allgemeine Zuständigkeit „für die Bestimmungen hinsichtlich der [GASP] und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte“ hat. Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen. Sie betreffen die Norm gemäß Art. 40 EUV, wonach sich die Befugnisse gegenseitig unberührt lassen, und die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassen hat. Inwieweit die Unionsgerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Rahmen der GASP zuständig sind, ist eine heikle Frage, die auch nach dem Urteil in der Rechtssache H/Rat u. a.(34) zumindest noch nicht vollständig geklärt ist, da dieses Urteil – wie aus meiner vorstehenden Darstellung folgt – keine international oder örtlich unter Vertrag genommenen GASP-Bediensteten betraf.
76. Vor diesem Hintergrund fällt es mir schwer, die Auffassung zu vertreten, der Unionsgesetzgeber habe mit der Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ bezieht, Streitigkeiten erfassen wollen, an denen solche Bediensteten beteiligt sind – umso mehr, weil diese Formulierung mit der in Art. 270 AEUV verwendeten übereinstimmt oder fast übereinstimmt und weil örtlich oder international unter Vertrag genommenes GASP-Personal nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.
77. Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass das Rechtsmittel nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung fällt, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ bezieht, und dass das Rechtsmittel daher zulässig ist.
B. Nachwort
78. Wie ich vorstehend in Nr. 44 ausgeführt habe, hatte das Königreich Spanien in der vorliegenden Rechtssache beantragt, dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beizutreten. Tatsächlich datiert der Streithilfeantrag dieses Mitgliedstaats vom 6. Mai 2021, mehr als zwei Jahre vor Verkündung des angefochtenen Urteils. Dennoch entschied das Gericht, das Urteil vor der Entscheidung über die Zulassung des Königreichs Spanien als Streithelfer (und damit vor der Einreichung der schriftlichen Erklärungen durch diesen Mitgliedstaat) zu erlassen(35).
79. Der Grund, aus dem das Gericht das angefochtene Urteil erlassen hat, ohne zunächst über diese Frage zu entscheiden, liegt, wie ich vorstehend in Nr. 27 dargelegt habe, in dem Umstand, dass das Gericht nach Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung auf Antrag des Beklagten entscheiden kann, über die Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit zu entscheiden, ohne den Fall in der Sache zu prüfen.
80. Meines Erachtens stellt dies einen weiteren Grund dafür dar, das Rechtsmittel als zulässig anzusehen – selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtssache unter die Ausnahme in Art. 56 Abs. 3 der Satzung fällt, die sich auf „Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ bezieht.
81. Ich bin nämlich der Auffassung, dass sich der betreffende Mitgliedstaat unter diesen Umständen in einer anderen Position befindet als ein Mitgliedstaat, der gar keinen Streithilfeantrag an das Gericht gestellt hat. Der betreffende Mitgliedstaat hat versucht, sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs sicherzustellen, indem er dem erstinstanzlichen Verfahren als Streithelfer beitritt, und er hat nachgewiesen, dass ihm bekannt war, dass die Rechtssache vor dem Gericht anhängig war und dass er bereit war, zu einer durch diese Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung zu nehmen(36). Auch kann Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts meines Erachtens nicht herangezogen werden, um die besondere Rechtsmittelbefugnis zu umgehen, die den Mitgliedstaaten und den Organen der Union andernfalls zukäme (d. h., wenn das Gericht nicht entschiede, über die Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit zu entscheiden, ohne den Fall in der Sache zu prüfen).
VII. Ergebnis
82. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, das Rechtsmittel des Königreichs Spanien für zulässig zu erklären.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Urteil vom 26. Juli 2023 (T‑776/20, EU:T:2023:422).
3 Vgl. insbesondere Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils.
4 Gemeinsame Aktion 2002/211/GASP des Rates betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2002, L 70, S. 7).
5 Durch Beschluss (GASP) 2019/1340 des Rates vom 8. August 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2019, L 209, S. 10).
6 Das am 17. Oktober 2019 angenommene und am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7) wurde durch den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 (ABl. 2020, L 29, S. 1) im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.
7 Die gleiche besondere Rechtsmittelbefugnis besteht auch für die Organe der Europäischen Union.
8 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Rat/Busacca u. a. (C‑434/98 P, EU:C:2000:298, Nrn. 24 und 25).
9 Dies gilt auch für von den Organen der Europäischen Union eingelegte Rechtsmittel.
10 Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, P 045, S. 1385).
11 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, EU:T:2004:289, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem sei darauf hingewiesen, dass Art. 270 AEUV auf Personen ausgeweitet wurde, die für Organe oder Einrichtungen tätig sind, die das Statut nicht anwenden, namentlich die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Investitionsbank (EIB), da diese Bestimmung an Art. 50a der Satzung angeglichen worden ist.
12 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10).
13 Zur Klarstellung sei gesagt, dass ich mich bei der Verwendung der Formulierung der „vertraglichen Bediensteten der GASP, für die kein Statut erlassen wurde“ nicht auf abgeordnete Unionsbedienstete oder andere Bedienstete beziehe, die in den Anwendungsbereich des Statuts fallen. Diese Personen können sich nämlich auch dann, wenn sie im Bereich der GASP beschäftigt sind, auf Art. 270 AEUV berufen, da die Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses an die Vorschriften ihres gewöhnlichen Dienstortes gebunden bleiben.
14 Die GSVP ist fester Bestandteil der GASP und der wichtigste politische Rahmen, über den die Mitgliedstaaten eine europäische strategische Sicherheits- und Verteidigungskultur entwickeln, Konflikte und Krisen gemeinsam angehen, die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger schützen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit stärken können (vgl. https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/159/common-security-and-defence-policy).
15 Für einen Überblick über die verschiedenen Kategorien des in GSVP-Missionen beschäftigten Personals vgl. Moser, C., „Administrative accountability: Separate but complementary fora“ (Kapitel 7) in Accountability in EU Security and Defence – The Law and Practice of Peacebuilding, Oxford University Press, 2020, S. 240 bis 245.
16 Vgl. z. B. Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass „Eulex Kosovo“ in allen vor den Unionsgerichten erhobenen Klagen betreffend die Folgen der Ausführung der ihr übertragenen Mission die Beklagte wäre.
17 Für eine ausführlichere Darstellung vgl. Butler, G., „Contracted EU civil servants in EU common security and defence policy missions: Procedural routes to judicial remedies“, European Labour Law Journal, Bd. 14, Nr. 3, 2023, S. 355.
18 Urteile vom 13. Juli 2022, JF/EUCAP Somalia (T‑194/20, EU:T:2022:454), und vom 22. September 2021, JC/EUCAP Somalia (T‑165/20, EU:T:2022:453).
19 So wird in Art. 56 Abs. 3 der Satzung in der französischen Sprachfassung der Satzung die Formulierung „litiges opposant l’Union à ses agents“ verwendet. In Art. 270 AEUV wird die gleiche Formulierung verwendet („litige entre l’Union et ses agents“).
20 Sowohl in Art. 56 Abs. 3 der Satzung als auch in Art. 270 AEUV wird die Formulierung „litigios entre la Unión y sus agentes“ verwendet.
21 So wird in der italienischen Sprachfassung von Art. 270 AEUV die Formulierung „qualsiasi controversia tra l’Unione e gli agenti di questa“ verwendet, während sich die Formulierung in Art. 56 Abs. 3 der Satzung in der italienischen Sprachfassung auf „controversie tra l’Unione e i loro agenti“ bezieht. In den deutschen Sprachfassungen dieser Bestimmungen besteht ebenfalls eine geringfügige Nuance („Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten“ und „Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten“). Auch in den griechischen Sprachfassungen ist der Wortlaut sowohl von Art. 270 AEUV als auch von Art. 56 der Satzung praktisch gleich.
22 (C‑766/21 P, EU:C:2024:63, Nr. 1).
23 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 (C‑434/98 P, EU:C:2000:546).
24 Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils war die entsprechende Bestimmung Art. 49 der EG-Satzung des Gerichtshofs.
25 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000, Rat/Busacca u. a. (C‑434/98 P, EU:C:2000:546, Rn. 19).
26 Ebd., Rn. 22 bis 25.
27 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Rat/Busacca u. a. (C‑434/98 P, EU:C:2000:298).
28 Nach Ansicht dieses Mitgliedstaats wird in dem angefochtenen Urteil unterschieden zwischen Handlungen des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, die im Auftrag des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (in Ausübung des ihm übertragenen Mandats) vorgenommen werden und solchen, die er im eigenen Namen und in alleiniger Verantwortung ausführt, wenn er mit dem Mandat verbundene Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (z. B. Personalangelegenheiten). Das Königreich Spanien hält diese Unterscheidung für unzutreffend. Es trägt vor, dass der AEU-Vertrag nicht nach der Natur der durch den Sonderbeauftragten möglicherweise vorzunehmenden Handlungen – Handlungen strategischer oder politischer Natur einerseits und Personalangelegenheiten betreffende Handlungen andererseits – unterscheide.
29 Siehe vorstehend Fn. 23.
30 Es sei darauf hingewiesen, dass Rechtsstreitigkeiten, die allgemeine Regelungen betreffen, auf der Grundlage von Art. 270 AEUV vor den Unionsgerichten ausgetragen werden können. Nach der Rechtsprechung muss die allgemeine Regelung in einem solchen Fall allerdings von der zuständigen Behörde stammen und zumindest eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung zur individuellen Situation des Klägers darstellen (vgl. Urteil vom 12. September 2018, De Geoffroy u. a./Parlament, T‑788/16, EU:T:2018:534, Rn. 24 und 25).
31 Siehe vorstehend Fn. 27 (Nr. 23 der Schlussanträge in der Rechtssache Rat/Busacca).
32 Urteil vom 19. Juli 2016 (C‑455/14 P, EU:C:2016:569). Zur Kommentierung dieser Rechtssache vgl. Prete, L., „The scope of the Court’s jurisdiction in the CFSP: H v Council and Others“ in Butler, G., und Wessel, R. A. (Hrsg.), EU External Relations Law, Hart Publishing, 2022, S. 831 bis 840.
33 Vgl. Rn. 54 dieses Urteils.
34 Für eine kritische Analyse dieses Urteils vgl. Prete, L., „The scope of the Court’s jurisdiction in the CFSP: H v Council and Others“ in Butler, G., und Wessel, R. A. (Hrsg.), EU External Relations Law, Hart Publishing, 2022, S. 831 bis 840.
35 Das Königreich Spanien führte in seinem Streithilfeantrag lediglich aus, dass es als Streithelfer zur Unterstützung des Antrags von Herrn Stockdale auftreten wolle.
36 Vgl. demgegenüber Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Rat/Busacca u. a., Nr. 27 (vorstehend Fn. 27), in der er darlegt, dass der Rat in dem Verfahren vor dem Gericht keinen Streithilfeantrag habe stellen wollen.