Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.09.2025 – C-716/25

ECLI:EU:C:2025:716

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 18. September 2025(1)

Rechtssache C‑447/24 [Höldermann](i)

Staatsanwaltschaft Berlin

Beteiligter:

SO

(Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird – Art. 9 Abs. 1 Buchst. i – Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung – Person, die zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist – Ausnahmen – Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten – Voraussetzung der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung – Unterrichtung über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung – Freiwilliger und unmissverständlicher Verzicht der betroffenen Person auf Anwesenheit in der Verhandlung – Wertungsspielraum der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung “

I.      Einleitung

1.        Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten Europäischen Union sichergestellt werden(2). Dieses Recht gilt jedoch nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten(3).

2.        Vor diesem Hintergrund betrifft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union(4) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung(5).

3.        Es ergeht in einem Verfahren, das die Vollstreckung eines in Polen ergangenen Urteils, mit dem ein deutscher Staatsangehöriger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, in Deutschland betrifft. Nachdem er selbst vor den polnischen Gerichten beantragt hatte, diese Sanktion in Deutschland zu vollstrecken, tritt er dem vor dem zuständigen deutschen Gericht nunmehr entgegen.

4.        In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof aufgerufen, insbesondere zu klären, was unter dem Ausdruck „in Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu verstehen ist, und zu präzisieren, über welchen Wertungsspielraum die zuständigen Behörden bei der Geltendmachung des in Art. 9 Abs. 1 Ziff. i dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grundes, aus dem die Anerkennung und die Vollstreckung versagt werden kann, verfügen. Ich weise insoweit darauf hin, dass diese Rechtssache einen Sachverhalt betrifft, der sich in einigen Punkten von dem Sachverhalt in der Rechtssache Khuzdar (C‑95/24) unterscheidet, in der ich heute ebenfalls Schlussanträge vorlege(6).

5.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 2016/343, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurde, auszulegen. Dies wird mich insbesondere zu der Auffassung führen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung, dass der Betroffene Kenntnis von der anberaumten Verhandlung haben muss, erfordert, dass er von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, wobei es allerdings Situationen gibt, in denen aufgrund des Verhaltens des Betroffenen davon auszugehen wäre, dass er eine solche Information erhalten hat.

6.        Ich werde darlegen, aus welchen Gründen diese Auslegung meiner Meinung nach am besten geeignet ist, die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und dabei sowohl die Ziele der Vermeidung der Straflosigkeit und der Förderung der sozialen Wiedereingliederung verurteilter Personen zu gewährleisten als auch die Verteidigungsrechte dieser Personen zu wahren.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

7.        In Art. 9 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung“) Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es:

„Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn

i)      laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

i)      rechtzeitig

–        entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

–        davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)      in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)      nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

–        ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

–        innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat“.

B.      Deutsches Recht

8.        § 84b („Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen“) des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen(7) vom 23. Dezember 1982 (im Folgenden: IRG) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:

„(1)      Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn

2.      die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist,

(3)      In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung auch zulässig, wenn

1.      die verurteilte Person rechtzeitig

a)      persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder

b)      auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

c)      dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Erkenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,

3.      die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(4)      In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses

1.      ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten, oder

2.      innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.“

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

9.        Mit Urteil vom 5. August 2019 verurteilte der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra, Polen) SO wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr(8).

10.      Die vom Anwalt von SO gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies der Sąd Apelacyjny w Poznaniu (Berufungsgericht Poznan, Polen) mit Urteil vom 24. März 2022 zurück.

11.      Mit Entscheidung vom 30. Januar 2023 gab der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) dem Antrag von SO statt, die Freiheitsstrafe in Deutschland zu vollstrecken, da er deutscher Staatsangehöriger sei, ständig in Berlin (Deutschland) lebe und auch seine Familie in Deutschland lebe.

12.      Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 ersuchte der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) unter Übermittlung dieser Entscheidung, der Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909, des Urteils vom 5. August 2019 und des Berufungsurteils sowie der Mitteilung des Ersuchens an SO jeweils in polnischer und deutscher Sprache die Staatsanwaltschaft Berlin (Deutschland) als zuständige deutsche Behörde um Übernahme der Vollstreckung.

13.      Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (Deutschland), die Vollstreckung der mit dem Urteil vom 5. August 2019 verhängten Freiheitsstrafe für zulässig zu erklären.

14.      Vor der Strafvollstreckungskammer trat SO dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin entgegen und machte insbesondere geltend, dass er lediglich an zwei der nach seinem Vortrag insgesamt 28 Verhandlungstage der sich über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren erstreckenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Polen persönlich anwesend gewesen sei und er an der Berufungshauptverhandlung ebenfalls nicht persönlich teilgenommen habe. Er wisse nicht, ob er an den 26 anderen Tagen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung verteidigt worden sei.

15.      Die Strafvollstreckungskammer holte ergänzende Auskünfte vom Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) ein, woraufhin dieser mit Schreiben vom 31. Juli 2023 mitteilte, dass SO in den Jahren 2012 bis 2014 an drei der erstinstanzlichen Verhandlungen teilgenommen, zur Sache ausgesagt und beantragt habe, die weiteren Verhandlungen im Falle seines Ausbleibens in seiner Abwesenheit zu führen. SO sei über sein Recht auf Beteiligung an der Verhandlung und über die Pflicht, einen Wechsel seiner ladungsfähigen Anschrift mitzuteilen und eine ladungsfähige Anschrift in Polen zu benennen, belehrt worden. An der Berufungsverhandlung habe SO hingegen nicht teilgenommen, habe aber die Unterstützung eines Verteidigers in Anspruch genommen, der in den Verhandlungen beider Instanzen anwesend gewesen sei. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsinstanz sei – ebenso wie die eines Verteidigers – nach polnischem Recht nicht obligatorisch. Die Ladung zur Berufungsverhandlung sei an die von SO benannte polnische Zustellungsanschrift – die Kanzlei seines Verteidigers – zugestellt worden.

16.      Auf weitere Nachfrage der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin erteilte der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) mit Schreiben vom 19. September 2023 ergänzende Auskünfte in Bezug auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung.

17.      Die Strafvollstreckungskammer wies mit Beschluss vom 24. November 2023 den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Vollstreckung der gegen SO verhängten Sanktion in Deutschland für zulässig zu erklären, zurück, weil nach den Auskünften des Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) SO zu bestimmten Hauptverhandlungsterminen nicht geladen worden sei, wobei weder ersichtlich sei, dass an diesen erstinstanzlichen Verhandlungstagen ausschließlich für Mitangeklagte bedeutsame Verfahrenshandlungen erfolgt seien, noch, dass SO von diesen Terminen auf andere Weise Kenntnis erlangt habe. Ebenso wenig habe an ihnen ein Verteidiger für ihn mitgewirkt.

18.      Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Berlin beim Kammergericht Berlin (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, sofortige Beschwerde ein. Sie stützte diese Beschwerde darauf, dass die Anwesenheit von SO an einzelnen Verhandlungstagen, an denen er sich zur Sache geäußert und eine Verhandlung auch in seiner Abwesenheit beantragt habe, ausreichend sei, da es in seiner autonomen Entscheidung gelegen habe, an weiteren Tagen nicht teilzunehmen. Im Übrigen habe SO durch seine Verteidigerin beim Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) selbst die Strafvollstreckung in Deutschland beantragt und sich damit des Schutzes von § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG begeben.

19.      Der Rechtsbeistand von SO erklärte, dass dieser von der Berufungsverhandlung keine Kenntnis gehabt habe. SO sei unter seiner deutschen Anschrift nicht geladen worden. Daher habe er auch nicht „in Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ ein Verteidigermandat zur Vertretung in der Hauptverhandlung erteilen können.

20.      Nach Aufforderung durch das vorlegende Gericht gab der Anwalt, der SO vor den polnischen Gerichten verteidigt hatte, in einer Erklärung vom 28. Februar 2024 an, dass sich seine Vollmacht sowohl auf das Verfahren der ersten als auch auf das der zweiten Instanz bezogen habe, dass SO seine Kanzleianschrift als polnische Zustellungsadresse angegeben habe, an die ihm nach polnischem Recht wirksam Schreiben zugestellt hätten werden können, und dass ihn in der Berufungsverhandlung eine Rechtsanwältin vertreten habe. Es sei wahrscheinlich, dass er SO nicht von dem Termin der Verhandlung in Kenntnis gesetzt habe, da dessen Anwesenheit in der Verhandlung nicht zwingend erforderlich gewesen und er selbst durch eine Rechtsanwältin vertreten worden sei.

21.      Als Erstes wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob eine an einen von der verurteilten Person benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestellte Ladung den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i erster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909 genügt.

22.      Es ist insoweit der Auffassung, dass der Begriff „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“ in dieser Bestimmung in derselben Weise zu verstehen sei, wie der Begriff in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(9), den der Gerichtshof bereits ausgelegt habe(10), da die beiden Bestimmungen wortgleich seien, durch denselben Rahmenbeschluss geändert worden seien und kein Grund ersichtlich sei, Fälle der Überstellung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anders zu behandeln als Fälle der Übernahme der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Sanktion verhängt worden sei. Dieser Begriff sei daher dahin zu verstehen, dass er bei einem mehrere Instanzen umfassenden Strafverfahren nur die Instanz erfasse, in der die Entscheidung ergangen sei, mit der nach einer erneuten – tatsächlichen und rechtlichen – Prüfung in der Sache endgültig über die Schuld des Betroffenen und über seine Verurteilung zu einer Strafe entschieden worden sei. Dies sei vorliegend die Berufungsverhandlung vom 24. März 2022 vor dem Sąd Apelacyjny w Poznaniu (Berufungsgericht Poznan) und nicht die von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin in den Blick genommene erstinstanzliche Verhandlung.

23.      Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass sich eine Verneinung der vorgelegten Frage aus den Urteilen vom 24. Mai 2016, Dworzecki(11), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit)(12) ergebe, in denen der Gerichtshof zur identischen Bestimmung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 entschieden habe, dass eine Ladung, die einem zum Haushalt des Betroffenen gehörenden Erwachsenen übergeben worden sei, der sich verpflichtet habe, sie dem Betroffenen auszuhändigen, nur dann die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfülle, wenn sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls wann diese Person sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt habe. Eine Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats habe daher im Europäischen Haftbefehl anzugeben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie festgestellt habe, dass der Betroffene tatsächlich offiziell die Informationen über Termin und Ort der Verhandlung erhalten habe. Diese Rechtsprechung dürfte auf die Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 übertragbar sein, die vorliegend keine solchen Angaben enthalte.

24.      Allerdings unterscheide sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von denen, zu denen diese Urteile ergangen seien. Der Verteidiger als Zustellungsempfänger sei nämlich gegenüber den zuständigen Justizbehörden durch Angabe seiner Anschrift als Zustellungsanschrift von SO ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter benannt worden. Daraus könnte gefolgert werden, dass SO gewollt habe, dass an den Zustellungsbevollmächtigten bewirkte Zustellungen so behandelt würden, als seien sie an ihn selbst bewirkt worden.

25.      Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, hält es das vorlegende Gericht als Zweites für angezeigt zu prüfen, ob der Verurteilte in der Berufungsverhandlung in einer den Grund für die Versagung der Vollstreckung beseitigenden Form vertreten wurde. Daher möchte es wissen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 erfüllt sind, wenn der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinem Verteidiger das Mandat zu seiner Vertretung erteilt, nicht von dem Termin der Verhandlung, sondern lediglich davon Kenntnis hatte, dass eine Verhandlung stattfinden werde.

26.      Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müsse die Anberaumung der Verhandlung der Erteilung des Mandats an den Verteidiger zeitlich vorausgehen. Allerdings gelte dies nicht zwangsläufig für ein Berufungsverfahren. Denn regelmäßig werde eine erstinstanzlich verurteilte Person ihrem Verteidiger zusammen mit dem Auftrag, Berufung einzulegen, auch – soweit dies nach nationalem Recht zulässig und die Anwesenheit dieser Person in der Berufungsverhandlung nicht vorgeschrieben ist – das Mandat zur Verteidigung in der Berufungsverhandlung auch im Abwesenheitsfall erteilen. Sie habe das sichere Wissen, dass eine Berufungsverhandlung stattfinden werde, da sie Berufung einlege, habe aber noch keine Kenntnis von dem genauen Termin, zu dem das Berufungsgericht die Verhandlung anberaumen werde.

27.      Die bloße Kenntnis dessen, dass eine Berufungsverhandlung stattfinden werde, sei ausreichend, da es im weiteren Verlauf des Verfahrens allein in der Disposition des berufungsführenden Angeklagten liege, ob er Kontakt zu dem Gericht und seinem Verteidiger halte, um Kenntnis von dem Termin der Verhandlung erlangen zu können.

28.      Zudem werde auch in den Fällen, in denen ein Verteidiger ohne Wissen seines Mandanten Berufung einlege, wenn er zu diesem keinen Kontakt habe und die Rechtsmittelfrist vorsorglich wahren wolle, die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens nicht ohne Rücksprache mit dem Mandanten und dessen Bestätigung erfolgen. Dem Auftreten des Wahlverteidigers bzw. der ihn vertretenden Rechtsanwältin vor dem Sąd Apelacyjny w Poznaniu (Berufungsgericht Poznan) sei daher zu entnehmen, dass es eine Rücksprache mit SO gegeben habe und dieser mithin sichere Kenntnis von dem Bevorstehen einer Berufungsverhandlung gehabt habe, auch wenn diese zum Zeitpunkt dieser Rücksprache noch nicht terminiert gewesen sein sollte.

29.      Für den Fall, dass die erste Frage verneint und die zweite Frage in dem Sinne beantwortet werden sollte, dass der Termin der Verhandlung bereits anberaumt sein und der Betroffene zum Zeitpunkt der Mandatserteilung an seinen Verteidiger davon Kenntnis haben muss, weist das vorlegende Gericht als Drittes darauf hin, dass die Übernahme der Strafvollstreckung nach § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig wäre, da ein Ausnahmefall nach § 84b Abs. 3 Nr. 3 IRG nicht gegeben wäre.

30.      Während jedoch Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ein Ermessen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsehe, begründe § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG einen absoluten Versagungsgrund. Das vorlegende Gericht sieht keine Möglichkeit der Auslegung dieser Bestimmung contra legem, d. h., dahin, dass ihm bei der Prüfung des Versagungsgrundes ein über die Ausnahmetatbestände von § 84b Abs. 3 und 4 IRG hinausgehendes Ermessen zustünde.

31.      Wäre es zu einer Ermessensentscheidung berechtigt, würde es die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion für zulässig erachten. Denn SO habe trotz der von ihm eingelegten Berufung keinen genügenden Kontakt zu den polnischen Justizbehörden und zu seinem Verteidiger gehalten, dessen Kanzleianschrift er als Ladungsanschrift benannt gehabt habe. Zudem habe er selbst die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion in Deutschland beantragt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sehe das vorlegende Gericht kein schutzwürdiges Interesse von SO an der Versagung der Vollstreckung der Sanktion in Deutschland.

32.      Aufgrund dessen sieht sich das vorlegende Gericht veranlasst, den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zu befragen, auch wenn eine Antwort im Sinne einer Unvereinbarkeit dem Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit)(13), entnommen werden könnte, in dem der Gerichtshof Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausgelegt habe.

33.      Als Viertes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die verurteilte Person auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergebenden Schutz verzichten kann und ob gegebenenfalls deren Antrag gegenüber der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats auf Vollstreckung der Strafe im Herkunftsmitgliedstaat einen solchen Verzicht darstellt.

34.      Das Verhalten von SO sei widersprüchlich, da er zum einen in Polen – ohne Erklärung von Vorbehalten oder Einwendungen gegen die Verurteilung – die Vollstreckung der Strafe in Deutschland beantragt habe, zum anderen aber in Deutschland nunmehr Einwendungen dagegen erhebe. Dieser Umstand wäre im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, über das das vorlegende Gericht verfügen müsste, das ihm das deutsche Recht aber nicht zuerkenne.

35.      Der Rahmenbeschluss 2008/909 enthalte zwar keine gesetzliche Grundlage, der es entnehmen könnte, dass der sich aus dessen Art. 9 Abs. 1 Buchst. i ergebende Schutz für die verurteilte Person disponibel sei, doch kenne auch diese Bestimmung Konstellationen, in denen diese Person durch ihr eigenes Prozessverhalten entscheiden könne, ob sie den Schutz gegen die Vollstreckung eines in ihrer Abwesenheit ergangenen Urteils in Anspruch nehmen wolle. Denn in Ziff. iii dieser Bestimmung werde dieser Person die Möglichkeit eröffnet, auf die Anfechtung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils zu verzichten. Wenn die Vollstreckbarkeit des Urteils insoweit von der Disposition der verurteilten Person abhängen könne, wäre es denkbar, auch für den weiteren Verlauf der Vollstreckung dieses Urteils eine solche Dispositionsbefugnis anzunehmen, von der vorliegend SO durch seinen Antrag an den Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra), die Strafe in Deutschland zu vollstrecken, Gebrauch gemacht hätte.

36.      Unter diesen Umständen hat das Kammergericht Berlin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Genügt eine an einen von dem Verurteilten benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten zugestellte Ladung den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i erster Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909?

2.      Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin zu verstehen, dass die Verhandlung zum Zeitpunkt der Mandatserteilung bereits anberaumt sein und die betroffene Person Kenntnis von dem anberaumten Termin haben muss, oder reicht es aus, wenn die betroffene Person das Mandat in dem sicheren Wissen erteilt oder bestätigt, dass eine Verhandlung stattfinden wird?

3.      Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber in § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG den Fall der Abwesenheitsverurteilung als absoluten Unzulässigkeitsgrund ausgestaltet hat, obwohl Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 insoweit nur einen fakultativen Versagungsgrund vorsieht?

4.      Kann die betroffene Person auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergebenden Schutz verzichten und so die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils auch dann ermöglichen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis Ziff. iii des Rahmenbeschlusses nicht gegeben sind? Liegt in der Beantragung der Vollstreckung im Heimatstaat gegenüber der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats ein solcher Verzicht?

37.      Die polnische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und, wie auch SO, an der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 teilgenommen, in der sie auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet haben.

IV.    Würdigung

38.      Anders als in der Rechtssache Khuzdar (C‑95/24), in der ich heute gesonderte Schlussanträge vorlege, geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Versagung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584. Vielmehr geht es hier – unabhängig von der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls – um einen Antrag auf Anerkennung eines Urteils und die Vollstreckung einer Sanktion nach dem Rahmenbeschluss 2008/909.

39.      Ich weise darauf hin, dass der Rahmenbeschluss 2008/909 wie der Rahmenbeschluss 2002/584 im Bereich des Strafrechts die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung konkretisiert. Dieser Rahmenbeschluss entwickelt die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in Fällen weiter, in denen gegen Personen in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde, um ihre soziale Wiedereingliederung zu erleichtern(14).

40.      So sieht Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Möglichkeit vor, dass ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, übermittelt wird. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses ist in diesem Fall die Zustimmung der verurteilten Person ist nicht erforderlich.

41.      Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 besteht dessen Zweck darin, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats anerkennt und die von ihm verhängte Sanktion vollstreckt.

42.      Zu diesem Zweck sieht Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet ist, einem ihr gemäß den Art. 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses übermittelten Antrag auf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und auf Vollstreckung einer dort ausgesprochenen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme stattzugeben. Sie darf es grundsätzlich nur aus den in Art. 9 dieses Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Gründen für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung ablehnen, einem solchen Antrag Folge zu leisten(15).

43.      Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es um den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Grund.

44.      Bei der Prüfung der Vorlagefragen ist das Augenmerk allein auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Berufungsverfahren zu richten. Der Gerichtshof hat nämlich bereits zu Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 entschieden, dass die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung so zu verstehen ist, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde(16). Konkret hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung wie die des Ausgangsverfahrens, in dem das Verfahren zwei aufeinanderfolgende Rechtszüge umfasst hat, nämlich eine erste Instanz und ein Rechtsmittelverfahren, entschieden, dass es für die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 allein auf das Verfahren ankommt, das zu der Entscheidung über das Rechtsmittel geführt hat, sofern gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, so dass sie eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts enthält(17).

45.      Da zum einen sowohl Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 durch den Rahmenbeschluss 2009/299 in diese Rahmenbeschlüsse eingefügt wurden und zum anderen diese beiden Bestimmungen in Wortlaut und Zielsetzungen übereinstimmen, sollte in der vorliegenden Rechtssache dieselbe Auslegung zugrunde gelegt werden.

46.      Die Fragen des vorlegenden Gerichts stellen sich in einem Strafverfahren, das die Vollstreckung einer in Polen gegen einen deutschen Staatsangehörigen verhängten Sanktion in Deutschland betrifft, der, nachdem er selbst vor den polnischen Gerichten beantragt hatte, diese Sanktion in Deutschland zu vollstrecken, dem nunmehr vor dem zuständigen deutschen Gericht entgegentritt.

47.      Dieses Verfahren betrifft eine Situation, in der diese verurteilte Person im Einklang mit dem polnischen Recht nicht nur an den meisten der anberaumten erstinstanzlichen Verhandlungen nicht selbst teilgenommen hat, sondern vor allem, nachdem sie über ihren Anwalt gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung Berufung eingelegt hatte, an der einzigen Berufungsverhandlung, über deren Termin und Ort sie nicht persönlich in Kenntnis gesetzt wurde, nicht persönlich teilgenommen hat. Sie war dort allerdings durch eine Rechtsanwältin vertreten, die an die Stelle des Rechtsbeistands getreten war, dem sie das Mandat zu ihrer Verteidigung vor den polnischen Gerichten in der ersten und in der Berufungsinstanz erteilt hatte und dem auf ihr Ersuchen die Ladung zur Berufungsverhandlung zugestellt worden war.

A.      Zur ersten Vorlagefrage

48.      Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i erster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass eine Ladung, die an einen Rechtsbeistand zugestellt wird, dem die verurteilte Person das Mandat zu ihrer Verteidigung erteilt hat und den sie als Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Verurteilung benannt hat, den Anforderungen dieser Bestimmung genügt.

49.      Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 geht hervor, dass diese Bestimmung einen fakultativen Grund für die Versagung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Urteils und der Vollstreckung der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme vorsieht, wenn die verurteilte Person zu der Verhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist. Von dieser Befugnis gibt es jedoch drei, in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung aufgeführte Ausnahmen, die der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Möglichkeit nehmen, die Anerkennung und die Vollstreckung des ihr übermittelten Urteils zu versagen.

50.      Was konkret Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Buchst. i Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 betrifft, ist der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats diese Möglichkeit dann genommen, wenn die betroffene Person entweder „persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat“, oder „auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“, und sie darüber hinaus „davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint“.

51.      Zu Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei den dort verwendeten Wendungen „persönlich vorgeladen“ und „auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“ um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt, die in der gesamten Union einheitlich auszulegen sind(18). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die wortgleiche Bestimmung im Rahmenbeschluss 2008/909 übertragen, die auch aus dem Rahmenbeschluss 2009/299 hervorgeht.

52.      Im Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki(19), hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass eine Vorladung, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtete, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen für sich genommen nicht erfüllt(20).

53.      Die Fallgestaltung, dass eine Ladung an einen Rechtsbeistand zugestellt wird, dem die verurteilte Person das Mandat zu ihrer Verteidigung erteilt hat und den sie als Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Verurteilung benannt hat, kann meines Erachtens mit dem Sachverhalt, zu dem dieses Urteil ergangen ist, nicht gleichgestellt werden.

54.      Diese Fallgestaltung fällt nach meinem Dafürhalten vielmehr unter die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannte Ausnahme. Eine anderslautende Entscheidung liefe darauf hinaus, dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, deren Anwendung im Unterschied zu der Regelung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i dieses Rahmenbeschlusses von der Voraussetzung abhängt, dass die betroffene Person ein Mandat an einen entweder von ihr selbst oder vom Staat bestellten Rechtsbeistand erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist.

55.      Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass eine an einen von der verurteilten Person benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestellte Ladung als solche der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht erlaubt, die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme anzuwenden, da diese Fallgestaltung unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses fällt.

B.      Zur zweiten Vorlagefrage

56.      Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass die Verhandlung zum Zeitpunkt der Mandatserteilung an einen Rechtsbeistand bereits anberaumt sein und die betroffene Person Kenntnis von dem anberaumten Termin haben muss, oder ob es ausreicht, wenn die betroffene Person das Mandat in dem sicheren Wissen erteilt oder bestätigt, dass eine Verhandlung stattfinden wird.

57.      Ich weise darauf hin, dass diese Bestimmung die Situation erfasst, in der die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen entweder von ihr selbst oder vom Staat bestellten Rechtsbeistand erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist.

1.      Die Kenntnis der anberaumten Verhandlung verlangt eine Unterrichtung der betroffenen Person über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung

58.      In den meisten Sprachfassungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist dem Wortlaut von dessen Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii kein ausdrückliches Erfordernis zu entnehmen, dass der Betroffene, wenn er durch einen Rechtsbeistand vertreten war, vom konkreten Termin der Sitzung, in der er verurteilt wurde, Kenntnis hatte. Die italienische Sprachfassung dieser Bestimmung weist einen Unterschied auf, da sie die Wendung „essendo al corrente della data fissata“ (in Kenntnis des vorgesehenen Termins)(21) verwendet.

59.      Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich insoweit, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen kann(22).

60.      Auch wenn die meisten Sprachfassungen weniger präzise sind als die italienische Fassung, ist nach dieser Klarstellung darauf hinzuweisen, dass der insbesondere in der französischen Fassung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 enthaltene Ausdruck „connaissance du procès prévu“ in einigen Sprachfassungen seine Entsprechung in dem Ausdruck „Kenntnis der anberaumten Verhandlung“(23) oder auch in dem Ausdruck „Kenntnis der anberaumten Sitzung“(24) findet. Diese beiden Ausdrücke könnten aber dahin ausgelegt werden, dass ihnen das Erfordernis der Kenntnis des für die Sitzung festgelegten Termins inhärent ist, da sie vorauszusetzen scheinen, dass bereits ein Sitzungstermin festgelegt wurde und dass es dieser Umstand ist, von dem der Betroffene Kenntnis haben muss. Auch die englischen Worte „the scheduled trial“ mit bestimmtem Artikel deuten darauf hin, dass ein Termin Teil des Begriffs „anberaumte Verhandlung“ ist, da „scheduled“ einen konkreten Termin und eine genaue Uhrzeit voraussetzt.

61.      Diesen Anhaltspunkten entnehme ich, dass das ausdrückliche Erfordernis der Kenntnis des Betroffenen vom konkreten Sitzungstermin in den Sprachfassungen von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 zwar nur vereinzelt zu finden ist, dass aber eine nicht zu vernachlässigende Anzahl dieser Fassungen nahelegt, dass dieses Erfordernis inhärenter Teil dieser Bestimmung ist.

62.      Diese Feststellung lässt sich meines Erachtens durch den Forschungsvermerk 25/003 der Direktion „Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation“ des Gerichtshofs der Europäischen Union anhand der Prüfung untermauern, wie diese Bestimmung und Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 in die Rechtsordnungen ausgewählter Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Mehrere Angaben in diesem Vermerk verdienen hervorgehoben zu werden, um zu erhellen, wie der Ausdruck „in Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ verstanden werden kann.

63.      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Verhandlung“ in diesem Ausdruck in verschiedenen Amtssprachen zwei unterschiedliche Bedeutungen abdecken kann. Er kann sich nämlich sowohl auf das gesamte Verfahren als auch auf die Sitzung beziehen. So entspricht der in der bulgarischen, in der spanischen, in der kroatischen, in der dänischen, in der griechischen, in der französischen, in der litauischen, in der niederländischen, in der rumänischen und in der slowenischen Sprachfassung verwendete Begriff dieser Bestimmungen der wortgetreuen Übersetzung des englischen Wortes „trial“ (Verhandlung) und kann aus rein terminologischer Sicht sowohl die Sitzung als auch das gesamte Verfahren bezeichnen(25). Im speziellen Kontext der Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 wird es in den nationalen Rechtsordnungen allerdings grundsätzlich im Sinne von „Sitzung“ ausgelegt.

64.      Insbesondere in den italienischen Sprachfassungen wird in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 der Begriff „processo“ verwendet, der wörtlich „Verfahren“ und nicht „Sitzung“ bedeutet, für die die italienische Sprache über einen spezifischen Begriff („udienza“) verfügt. Jedoch wird der Begriff „Kenntnis von dem Termin der Verhandlung“ gemeinhin als Bezugnahme auf die „Kenntnis des Termins der ersten Sitzung der Verhandlung“ oder allgemeiner auf den Termin einer Sitzung ausgelegt, in der das Erscheinen und die ordnungsgemäße Teilnahme an der Verhandlung noch möglich sind.

65.      Hinzu kommt, dass die tschechische, die deutsche, die ungarische, die polnische und die schwedische Sprachfassung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 und von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Begriffe „jednání“ bzw. „Verhandlung“, „tárgyalás“, „rozprawa“ und „förhandling“ verwenden, die „Sitzung“ bedeuten(26).

66.      Aus diesen Anhaltspunkten schließe ich, dass der Ausdruck „in Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ in den nationalen Rechtsordnungen mehrheitlich dahin ausgelegt wird, dass er die anberaumte Sitzung bezeichnet.

67.      Was als Zweites die Frage betrifft, ob „in Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ bedeutet, dass die betroffene Person Kenntnis vom genauen Termin der Verhandlung haben musste oder ob es genügt, dass sie einfach nur wusste, dass eine Verhandlung angesetzt war (ohne dass sie den konkreten Termin kannte), weise ich darauf hin, dass sich in Ansehung einer Prüfung der Umsetzung der betreffenden Bestimmungen in mehrere nationale Rechtsordnungen unter den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten drei Kategorien ermitteln lassen.

68.      In der ersten Kategorie sehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 und von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 in innerstaatliches Recht kein besonderes Erfordernis der Kenntnis von der Sitzung vor(27). Nach diesen Rechtsordnungen genügt es nämlich, dass die verurteilte Person, die in der Sitzung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, nicht persönlich anwesend war, in dieser Sitzung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, damit der gegen sie ausgestellte Europäische Haftbefehl oder das in dieser Sitzung ergangene Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann. Somit unterscheiden sich diese Rechtsordnungen von den anderen dadurch, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften weder ausdrücklich noch stillschweigend die Kenntnis der verurteilten Person von der Sitzung (und erst recht nicht von deren Termin) gefordert wird.

69.      Die zweite Kategorie vereint die Mehrheit der nationalen Rechtsordnungen(28). In diesen Rechtsordnungen sehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 und von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 in innerstaatliches Recht vor, dass die verurteilte Person von der anberaumten Sitzung oder dem anberaumten Verfahren Kenntnis gehabt haben musste, ohne jedoch ausdrücklich auf das Erfordernis der Kenntnis vom Termin der Sitzung Bezug zu nehmen. Somit besteht in diesen Rechtsordnungen eine Übereinstimmung zwischen der Formulierung in Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 auf der einen und in den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auf der anderen Seite.

70.      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Begriff „Termin“ in den Rechtsordnungen dieser zweiten Kategorie nicht ausdrücklich erwähnt wird, die Verwendung des Ausdrucks „Kenntnis der anberaumten Sitzung“ zumindest für einige dieser Rechtsordnungen nahelegt, dass die Kenntnis der Sitzung ohne die Kenntnis eines genauen Termins für deren Stattfinden nicht denkbar ist.

71.      Daher ist das Fehlen eines förmlichen Erfordernisses der Kenntnis vom Termin der Sitzung insofern zu relativieren, als in einigen Rechtsordnungen der Termin implizit im Begriff „anberaumt“ enthalten zu sein scheint, der mit dem Begriff „Verhandlung“ verbunden ist, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verurteilte Person Kenntnis vom Termin der Sitzung haben musste.

72.      Wie ich bereits ausgeführt habe, kann diese Schlussfolgerung beispielsweise aus dem englischen Ausdruck „the scheduled trial“ („die terminierte Verhandlung“) hergeleitet werden(29).

73.      In der dritten Kategorie sehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 und von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 in innerstaatliches Recht vor, dass die verurteilte Person konkrete Kenntnis vom Sitzungstermin gehabt haben musste(30).

74.      Es ist festzustellen, dass die Umsetzung dieser Bestimmungen in den von dieser dritten Kategorie umfassten Rechtsordnungen mithin präziser ist, als es diese Bestimmungen stricto sensu vorsehen. Allerdings ist diese Schlussfolgerung – wie die Ausführungen zu den von der zweiten Kategorie umfassten Rechtsordnungen – insoweit zu relativieren, als dem in einigen der betreffenden Sprachfassungen der in Rede stehenden Bestimmungen erscheinenden Ausdruck „Kenntnis der anberaumten Sitzung“ die Notwendigkeit inhärent sein könnte, dass die verurteilte Person eindeutig und tatsächlich über den Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt wird.

75.      Meines Erachtens vermögen alle sich aus den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergebenden Hinweise die Auslegung zu stützen, nach der die verurteilte Person Kenntnis von dem vorgesehenen Termin und Ort der Sitzung gehabt haben musste.

76.      Diese Würdigung scheint mir durch die Prüfung der Systematik und der Ziele des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestätigt zu werden. Hierzu weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen; weichen diese verschiedenen Fassungen voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört(31).

77.      Was die Systematik dieses Rahmenbeschlusses angeht, schließt dessen Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i aus, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen kann, wenn, u. a., der Betroffene persönlich vorgeladen wurde und mithin von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde oder wenn er auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. Diese so abgefasste Bestimmung legt nahe, dass es für eine Kenntnis der anberaumten Verhandlung erforderlich ist, dass der Betroffene von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde. Daraus ließe sich ableiten, dass der identischen Erwähnung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 der Voraussetzung, dass der Betroffene Kenntnis von der anberaumten Verhandlung hatte, dieselbe Bedeutung beizumessen wäre, nämlich dass ihr dasselbe Erfordernis einer genauen Information über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung inhärent ist, auch wenn in dieser Bestimmung nicht wiederholt wird, was unter dem Ausdruck „in Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ zu verstehen ist.

78.      Demgegenüber überzeugt mich das Vorbringen nicht, dass davon auszugehen sei, dass die fehlende ausdrückliche Erwähnung hinsichtlich der Kenntnis des Betroffenen von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in dieser Bestimmung seine Erklärung darin finden könnte, dass die Person ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen. Die Voraussetzung der Erteilung eines solchen Mandats ist meines Erachtens nämlich nicht geeignet, an die Stelle des Rechts der betroffenen Person zu treten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen. Daher müsste diese Person, auch wenn sie sich entschlösse, ein Mandat an einen Rechtsbeistand zu erteilen, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, über hinreichend genaue Informationen über Termin und Ort der Verhandlung verfügen, um dort persönlich erscheinen zu können, wenn sie dies wünscht, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verhandlung tatsächlich stattfindet.

79.      Folglich ist der freiwillige und unmissverständliche Verzicht auf das Recht, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 anhand des Zusammentreffens zweier Voraussetzungen festzustellen, nämlich zum einen der Unterrichtung der verurteilten Person über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung und zum anderen der tatsächlichen Verteidigung während der Verhandlung durch einen Rechtsbeistand, an den diese Person ein Mandat erteilt hat.

80.      Die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannte Voraussetzung in Bezug auf die tatsächliche Verteidigung in der Verhandlung durch einen Rechtsbeistand, an den die verurteilte Person ein Mandat erteilt hat, stellt somit das Pendant zu der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i zweiter Gedankenstrich dieses Rahmenbeschlusses aufgeführten Voraussetzung dar, dass diese Person davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint. Die Voraussetzung in Bezug auf die Kenntnis vom vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung ist ihrerseits den Ziff. i und ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses gemein. Dies ist allerdings im Einklang mit den Ausführungen im neunten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 dahin zu relativieren, dass als vorgesehener Termin der Verhandlung aus praktischen Gründen zunächst mehrere mögliche Daten innerhalb eines kurzen zeitlichen Rahmens angegeben werden können.

81.      Meines Erachtens entspricht die Auslegung, wonach eine Kenntnis der anberaumten Verhandlung verlangt, dass der Betroffene über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, dem Willen des Unionsgesetzgebers, der insbesondere im vierten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 zum Ausdruck kommt, dass nämlich mit diesem Rahmenbeschluss eine einheitliche Grundlage geschaffen werden soll, damit die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Entscheidung unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person auch dann vollstrecken kann, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Somit zielt Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu ermöglichen, das gegen den Betroffenen ergangene Urteil trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte anzuerkennen(32). Insbesondere geht aus Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 im Licht seiner Erwägungsgründe 1 und 15 ausdrücklich hervor, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 geändert wurde, um das Recht des Angeklagten zu schützen, persönlich zu dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu erscheinen, und zugleich die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern(33). Es ist ferner zu betonen, dass das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung ein wesentliches Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt und, allgemeiner betrachtet, von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 und 3 und in Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren ist(34).

82.      Für die von mir vorgeschlagene Auslegung scheint mir auch die Berücksichtigung der Richtlinie 2016/343 zu sprechen.

2.      Eine durch die Berücksichtigung der Richtlinie 2016/343 gestützte Auslegung

83.      Durch die Richtlinie 2016/343 wurde das u. a. mit dem Rahmenbeschlusses 2009/299 eingerichtete Arsenal gesetzlicher Vorschriften vervollständigt. Diese Richtlinie wurde auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 2 Buchst. b AEUV erlassen. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Mindestvorschriften festlegen kann, die insbesondere die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren betreffen. Somit besteht das Ziel dieser Richtlinie, wie es in deren Erwägungsgründen 9 und 10 heißt, darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen und damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern(35). Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren(36).

84.      Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, wobei die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht „auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann“(37).

85.      Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde (Buchst. a dieser Bestimmung) oder der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde (Buchst. b dieser Bestimmung).

86.      Wie sich aus Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 dieser Richtlinie ergibt, ist das Recht auf eine neue Verhandlung Personen vorbehalten, deren Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind(38). Mit anderen Worten darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind(39). Sind die in Art. 8 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die in Abwesenheit durchgeführte Verhandlung demnach zu einer Entscheidung führen, die gemäß Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie(40) vollstreckt werden kann, ohne dass eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats besteht, das Recht auf eine neue Verhandlung vorzusehen(41).

87.      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Buchst. a und b von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 alternativ anwendbar sind und dass sie jeweils zwei kumulative Voraussetzungen aufstellen, von denen die erste verlangt, dass die betroffene Person über ihre Verhandlung unterrichtet wird(42). Hierzu hat sich der Gerichtshof auf den 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt, in dem erläutert wird, dass die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Verhandlung dahin verstanden werden sollte, dass diese Person persönlich geladen wird oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann(43). Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass es Sache des zur Prüfung, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, berufenen nationalen Gerichts ist, zu überprüfen, ob ein amtliches Dokument, in dem der für die Verhandlung festgelegte Termin und Ort und – falls keine Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt besteht – die Folgen eines etwaigen Nichterscheinens unmissverständlich dargelegt sind, zur Kenntnisnahme durch den Betroffenen ausgestellt wurde(44).

88.      Die zweite in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 geforderte Voraussetzung dafür, dass der in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten werden kann, kann entweder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 4 dieser Richtlinie erfüllt sein, wenn diese Person rechtzeitig über die Folgen des Nichterscheinens zu der Verhandlung unterrichtet wurde, oder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 dieser Richtlinie, wenn diese Person in der Verhandlung von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, der von ihr oder vom Staat bestellt wurde(45).

89.      Die zweite Voraussetzung unterscheidet folglich danach, ob der in Rede stehende Sachverhalt unter Buchst. a oder unter Buchst. b von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 fällt, wobei die erste Voraussetzung in Bezug auf die Unterrichtung des Betroffenen über die Verhandlung diesen beiden Bestimmungen gemein ist(46).

90.      Mir scheint die Annahme angezeigt, dass die Ziff. i und ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 nach dem gleichen Schema aufgebaut sind.

91.      Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs zu Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist nämlich davon auszugehen, dass in allen in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fällen die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion weder die Verteidigungsrechte der betroffenen Person noch ihre in Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren beeinträchtigt(47).

92.      Somit sind in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen davon auszugehen ist, dass der Betroffene aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen, so dass die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der gegen die verurteilte Person verhängten Strafe nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, dass sie im Mitgliedstaat der Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens in ihrer Anwesenheit beantragen kann(48).

93.      Da Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 ebenfalls die Voraussetzungen festgelegt, unter denen davon auszugehen ist, dass die verurteilte Person aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen, und ihr daher das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten werden kann(49), bin ich der Ansicht, dass diese Bestimmung im Einklang auf der einen Seite mit Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 auf der anderen Seite auszulegen ist.

94.      Dieser Einklang ist damit begründet, dass diese Bestimmungen denselben Zweck verfolgen, nämlich das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern, und Teil ein und desselben umfassenden Systems von Garantien sind(50). Diese Bestimmungen fügen sich somit in eine allgemeinere Gesamtheit von Rechtsnormen ein, die in kohärenter Weise Garantien für die Personen bietet, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist.

95.      Es trifft zwar zu, dass der Rahmenbeschluss 2008/909 wie der Rahmenbeschluss 2002/584 ein auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gegründetes System der gegenseitigen Anerkennung einführt und dass er dabei, wie es im 14. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 heißt, nicht zu einer Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gedacht ist(51).

96.      Richtig ist aber auch, dass der Gerichtshof, als er das Verhältnis zwischen der Richtlinie 2016/343 und dem Rahmenbeschluss 2002/584 zu erläutern hatte, von der Feststellung ausgegangen ist, dass dieser Rahmenbeschluss mit Art. 4a eine spezielle Bestimmung enthält, die gerade den Fall betrifft, in dem ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung gegen einen Betroffenen ausgestellt wird, der nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, mit der diese Strafe oder Maßregel verhängt wurde(52). In diesem Kontext – so der Gerichtshof weiter – kann eine etwaige Unvereinbarkeit des nationalen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats mit den Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 keinen Grund für die Versagung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellen(53). Die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie, um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verhindern, würde es nämlich ermöglichen, das durch den Rahmenbeschluss 2002/584, in dem die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung abschließend aufgezählt werden, geschaffene System zu umgehen(54). Insoweit hat er darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2016/343 keine für die Ausstellung und die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle geltenden Bestimmungen enthält(55). In Ansehung dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls in einem Fall, in dem die betroffene Person ihre persönliche Ladung verhindert hat und aufgrund ihrer Flucht in den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, nicht allein deshalb verweigern kann, weil sie keine Zusicherung erhalten hat, dass bei einer Übergabe dieser Person an den Ausstellungsmitgliedstaat ihr Recht auf eine neue Verhandlung im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 gewahrt wird(56).

97.      Dieser Standpunkt des Gerichtshofs scheint mir den im dritten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 zum Ausdruck kommenden Willen des Unionsgesetzgebers widerzuspiegeln, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht davon abhängen zu lassen, dass die ausstellende Behörde Zusicherungen gibt, die die vollstreckende Behörde daraufhin beurteilen muss, ob sie ausreichend sind, um zu gewährleisten, dass die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Um die Schwierigkeiten bei der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war, zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass in den Mitgliedstaaten Unterschiede im Grundrechtsschutz bestehen(57), hat der Unionsgesetzgeber entschieden, eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen zu schaffen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist(58).

98.      Aus diesem Blickwinkel steht der Standpunkt des Gerichtshofs, die Schaffung eines Grundes für die Versagung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgrund einer etwaigen Nichtübereinstimmung des nationalen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats mit den Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 abzulehnen(59), meines Erachtens nicht dem entgegen, Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 auszulegen.

99.      Es ist nämlich zu betonen, dass die Parallelität dieser Bestimmungen den Gerichtshof veranlasst hat, die funktionale Verbindung zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und denen des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervorzuheben(60). Diese Feststellung gilt meiner Ansicht nach auch für die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909.

100. Diese  funktionale Verbindung, die die Kohärenz und die Verständlichkeit des Systems verfahrensrechtlicher Garantien für die in Abwesenheit verurteilten Personen gewährleistet, lässt mich im Zusammenhang mit der Durchführung des Rahmenbeschlusses 2008/909 davon ausgehen, dass bei der Feststellung, ob ein Sachverhalt einem der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i oder ii dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle entspricht, und ob dementsprechend die Anerkennung eines Urteils und die Vollstreckung einer Sanktion von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht verweigert werden kann, die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a bzw. Buchst. b der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen in der vom Gerichtshof ermittelten und erläuterten Form zu berücksichtigen sind.

101. Eine anderslautende Entscheidung könnte dazu führen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet wäre, ein Urteil anzuerkennen und eine Sanktion zu vollstrecken, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a bzw. Buchst. b der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und der in Abwesenheit verurteilten Person mithin ihr Recht auf eine neue Verhandlung nicht rechtswirksam vorenthalten werden darf. Insbesondere könnte diese Behörde, ließe man zu, dass die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 von weniger strengen als den in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen abhängt, wie z. B. der schlichten Kenntnis, dass eine Verhandlung stattfinden wird, ohne dass weitere Angaben vorlägen, verpflichtet sein, ein Urteil anzuerkennen, obwohl dieses am Ende einer neuen Verhandlung, sollte sie denn stattfinden, in Frage gestellt werden kann.

102. Ich weise indes darauf hin, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2016/343 eine Entscheidung gegen die betreffende Person vollstreckt werden kann, wenn sie im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie getroffen wurde. Nach meinem Eindruck ist es daher folgerichtig, davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats dann, wenn die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a bzw. Buchst. b der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und dementsprechend der betroffenen Person das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten und die Entscheidung vollstreckt werden kann, diese Vollstreckung nicht dadurch verhindern kann, dass sie sich auf den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung beruft.

103. Diese Gesichtspunkte sprechen für meine Auffassung, dass entsprechend der Regelung für die von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und Buchst. b der Richtlinie 2016/343 erfassten Fallgestaltungen(61) bei den Ziff. i und ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 davon auszugehen ist, dass sie alternativ anwendbar sind und dass sie jeweils zwei kumulative Voraussetzungen aufstellen, von denen die erste verlangt, dass die betroffene Person über die anberaumte Verhandlung unterrichtet wurde, was bedeutet, dass sie von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

104. Die zweite in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i und ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 geforderte Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats von ihrer Befugnis, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, keinen Gebrauch machen kann, besteht darin, dass entweder die verurteilte Person davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint, oder dass diese Person ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von ihr oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist.

105. Anhand dieser letztgenannten Voraussetzung, zusammen mit der Voraussetzung, dass die betroffene Person von dem  vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, lässt sich dartun, dass diese Person im Einklang mit den Ausführungen im zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 sich bewusst dafür entschieden hat, von einem Rechtsbeistand vertreten zu werden, statt persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen.

106. Entgegen dem, was dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 nach verstanden werden könnte, glaube ich hingegen nicht, dass diese Bestimmung verlangt, dass die Unterrichtung des Betroffenen über den  vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung der Erteilung des Mandats an seinen Rechtsbeistand, ihn bei dieser Verhandlung zu verteidigen, zwangsläufig vorausgehen muss. Diese Bestimmung sollte vielmehr dahin ausgelegt werden, dass sie zwar zwei kumulative Voraussetzungen nennt, diese aber nicht verpflichtend in einer bestimmten Reihenfolge erfüllt sein müssen. Eine anderslautende Auslegung liefe darauf hinaus, übermäßige formelle Anforderungen zu stellen wie etwa das Erfordernis, im Hinblick auf die Berufungsverhandlung das Mandat zu bestätigen oder zu erneuern, obwohl es ursprünglich für die Dauer des gesamten Verfahrens erteilt wurde. Wenn die Unterrichtung des Betroffenen über den  vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung – wie ich glaube – bezweckt, diesem die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen, ist es unerheblich, ob diese Information gegeben wird, bevor dem Rechtsbeistand ein Mandat erteilt wird, oder erst, nachdem dieses Mandat erteilt wurde. Im Übrigen verweise ich darauf, dass der Gerichtshof bei der Erläuterung der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen Voraussetzungen nicht das Erfordernis einer chronologischen Reihenfolge zwischen der Unterrichtung der betroffenen Person über die Verhandlung und dem an einen Rechtsanwalt erteilten Mandat hervorgehoben hat. Ich weise ferner darauf hin, dass in dem Fall, in dem der Betroffene an einen Rechtsanwalt das Mandat erteilt, Berufung einzulegen und ihn in der Berufungsverhandlung zu verteidigen, dieses Mandat zwangsläufig der Unterrichtung über den  vorgesehenen Termin und Ort der Berufungsverhandlung vorausgeht, da in diesem Stadium definitionsgemäß beides nicht bekannt ist.

107. Wäre im Rahmen der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Ausnahme die Wahrung einer solchen chronologischen Reihenfolge geboten, könnte dies zudem dazu führen, dass die Anwendungsfälle für diese Ausnahme stark begrenzt wären, was der Regel zuwiderliefe, nach der die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung und der Vollstreckung eng auszulegen sind. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass jede Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist(62). So hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 entschieden, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion bildet. Daher ist der Anwendungsbereich des aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteten Grundes für die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion nach dieser Bestimmung eng auszulegen, um die Fälle der Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung zu beschränken(63). Wie der Gerichtshof bereits erläutert hat, trägt eine enge Auslegung dieser Bestimmung zur Erreichung des mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgten und in dessen Art. 3 Abs. 1 genannten Ziels der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person bei(64). Diese Erkenntnisse sollten meines Erachtens bei der Geltendmachung des in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Grundes für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung Anwendung finden.

108. Aus alledem schließe ich, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme die Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen verlangt, und zwar zum einen, dass der Betroffene von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde und zum anderen, dass er ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von ihm selbst oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist. Eine solche Unterrichtung muss der Erteilung des Mandats an den Rechtsbeistand nicht zwangsläufig vorausgehen.

109. Nunmehr gilt es zu klären, wie die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu prüfen hat, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

3.      Prüfung der Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909

a)      Zur ersten Voraussetzung: Die Fälle, in denen der Betroffene als hinreichend unterrichtet gilt

110. Bei der Prüfung, ob die erste der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist, halte ich es erneut für einschlägig, die Rechtsprechung zur Richtlinie 2016/343 zu berücksichtigen. Denn in diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof Sachverhalte ermittelt, bei denen davon auszugehen ist, dass die betroffene Person über die Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

111. So hat der Gerichtshof zu der Prüfung, ob die erste der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, ausgeführt, dass, wie sich aus dem 38. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, dabei in besonderem Maß darauf zu achten ist, welche Sorgfalt zum einen die Behörden bei der Unterrichtung der betroffenen Person über diese Verhandlung an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt zum anderen diese Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der entsprechenden Informationen an den Tag gelegt hat. Folglich sind nach Auffassung des Gerichtshofs für die Beurteilung dieser Voraussetzung etwaige genaue und objektive Indizien dafür relevant, dass diese Person zwar amtlich über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und somit wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch absichtlich so verhalten hat, sich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort dieser Verhandlung zu entziehen. Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn diese Person den zuständigen Behörden absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der Anschrift, die sie ihnen mitgeteilt hat, anzutreffen ist(65). Daher stellt die Tatsache, dass die betroffene Person absichtlich den Staat daran gehindert hat, sie in Kenntnis zu setzen, einen für die Feststellung, ob die ihr übermittelten Informationen ausreichend waren, relevanten Umstand dar.

112. Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte hat es den Anschein, dass bei dem in Rede stehenden Ausgangsverfahren die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verurteilung bei der Unterrichtung von SO über die Berufungsverhandlung nicht ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Es steht nämlich außer Streit, dass diese Behörden rechtzeitig ein amtliches Dokument mit Angabe des Termins und des Ortes der Verhandlung an die ihnen von SO angegebene Anschrift, nämlich die Kanzleianschrift seines Rechtsbeistands, übermittelt haben und dass dieses Dokument tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde. Bei Angabe dieser Anschrift äußerte SO den Wunsch, dass Zustellungen an die Kanzlei seines Rechtsbeistands mit Zustellungen an ihn selbst gleichgestellt werden sollten.

113. Demgegenüber kann SO der Vorwurf gemacht werden, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Denn SO hat nach Angaben des vorlegenden Gerichts trotz der von ihm eingelegten Berufung keinen genügenden Kontakt zu den polnischen Justizbehörden und zu seinem Rechtsbeistand gehalten, dessen Kanzleianschrift er als Zustellungsanschrift benannt hatte. Da SO diesen Kontakt, der ihm ermöglicht hätte, von dem Termin und Ort der Verhandlung Kenntnis zu nehmen, nicht gehalten hat, kann er sich nunmehr gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Verurteilung nicht darauf berufen, dass ihm diese Informationen nicht vorgelegen hätten. Auf den Umstand, dass der Rechtsbeistand nicht seinerseits SO von dem Termin und Ort der Berufungsverhandlung in Kenntnis gesetzt habe, scheint es mir in diesem Zusammenhang nicht anzukommen.

114. Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Meinung, dass die rechtzeitige Übermittlung eines amtlichen Dokuments durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verurteilung mit Angabe des Termins und des Ortes der Verhandlung an die Anschrift, die ihnen von der verurteilen Person als Zustellungsanschrift angegeben worden war, nämlich die Kanzleianschrift ihres Rechtsbeistands, und der Nachweis, dass dieses Schreiben tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde, als Unterrichtung dieser Person über diesen Termin und diesen Ort gelten.

115. Folglich hat die verurteilte Person als über den Termin und den Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt zu gelten(66).

116. Da mithin die erste in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannte Voraussetzung nach meinem Dafürhalten erfüllt ist, ist nunmehr zu prüfen, ob dies auch bei der zweiten Voraussetzung der Fall ist.

b)      Zur zweiten Voraussetzung: Mandatserteilung an einen Rechtsbeistand, der den Betroffenen in der Verhandlung verteidigt hat

117. In Bezug auf die Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Vorliegen einer „Bevollmächtigung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 voraussetzt, dass die betroffene Person selbst einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls den ihr von Amts wegen bestellten, beauftragt hat, sie in der Verhandlung in Abwesenheit zu vertreten(67). Daraus ergibt sich, dass der bloße Umstand, dass eine in Abwesenheit verurteilte Person während des gesamten in ihrer Abwesenheit geführten Gerichtsverfahrens durch einen von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, nicht ausreicht, um die zweite in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung zu erfüllen(68).

118. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Vertretung durch einen Anwalt nur dann als Beweis dafür dienen, dass die in ihrer Abwesenheit verurteilte Person freiwillig und unmissverständlich auf ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat, wenn diese Person es bewusst dem Anwalt überlassen hat, ihre Verteidigung vor dem erkennenden Gericht zu übernehmen, was voraussetzt, dass sie ihn speziell bestellt hat, um sie in ihrer Abwesenheit in der Verhandlung zu vertreten(69).

119. Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte, die nach meinem Eindruck bei der Prüfung der zweiten in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Voraussetzung leitend sein müssen, scheint mir in Ansehung der dem Gerichtshof vorliegenden Akte und vorbehaltlich der Überprüfung, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat, davon auszugehen zu sein, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.

120. SO hatte nämlich ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt, den er beauftragt hatte, ihn sowohl in der erstinstanzlichen Verhandlung als auch in der Berufungsverhandlung zu vertreten. Der Umstand, dass SO in der Berufungsverhandlung von einer Rechtsanwältin verteidigt wurde, die an die Stelle dieses Rechtsbeistands getreten war, scheint mir hinsichtlich der Frage, ob SO vor dem Berufungsgericht von einem bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten wurde, unproblematisch zu sein, da diese Verteidigung, bei der nicht bestritten wird, dass sie tatsächlich stattgefunden hat, in Fortführung des an diesen Rechtsbeistand erteilten Mandats erfolgt ist.

121. Nach alledem sehe ich mich zu der Annahme veranlasst, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen die Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Ausnahme offenbar erfüllt sind. Dementsprechend darf die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion nicht versagen.

122. Für den Fall allerdings, dass das vorlegende Gericht zu der Feststellung gelangen sollte, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es kraft seines nationalen Rechts nicht gezwungen sein kann, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen. Bei der Entscheidung, ob es den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion anwenden möchte oder nicht, verfügt es nämlich über einen Wertungsspielraum. Die dritte Vorlagefrage betrifft diese Problemstellung.

C.      Zur dritten Vorlagefrage

123. Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichten, die Anerkennung eines Urteils und die Vollstreckung einer Sanktion zu versagen, wenn keine der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist.

124. Aus den Gründen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Khuzdar (C‑95/24), die ich heute vorgelegt habe und auf die ich verweise, dargelegt habe, sollte diese Frage meines Erachtens bejaht werden.

D.      Zur vierten Vorlagefrage

125. Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass die verurteilte Person auf den sich aus dieser Bestimmung ergebenden Schutz verzichten und somit die Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils, mit dem eine Sanktion verhängt wurde, selbst dann ermöglichen kann, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob der Umstand, dass der Betroffene bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Verurteilung beantragt hat, die Strafe in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, einen solchen Verzicht darstellt.

126. Einleitend ist klarzustellen, dass die Antwort auf diese Frage im Ausgangsverfahren nur dann von Nutzen ist, wenn das vorlegende Gericht zu der Feststellung gelangen sollte, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

127. Ich erinnere daran, dass dieser Rahmenbeschlusses in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii die Voraussetzungen aufführt, unter denen davon auszugehen ist, dass der Betroffene aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen, so dass die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der gegen die verurteilte Person in Abwesenheit verhängten Strafe nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, dass sie im Mitgliedstaat der Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens in ihrer Anwesenheit beantragen kann(70).

128. Insbesondere geht aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 hervor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion nicht versagen kann, wenn die verurteilte Person, nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht oder innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.

129. Meiner Ansicht nach genügt der Umstand, dass der Betroffene bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Verurteilung beantragt hat, die Strafe in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, als solcher nicht den in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen.

130. Zwar kann es im vorliegenden Fall den Anschein haben, dass das Verhalten von SO widersprüchlich sei, weil er mit dem Antrag, seine Strafe in Deutschland zu vollstrecken, diese Strafe zu akzeptieren scheint. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass SO einen solchen Antrag stellen und zugleich sich das Recht vorbehalten kann, eine neue Verhandlung zu beantragen.

131. In diesem Zusammenhang ist der Rechtsprechung zu der identischen Bestimmung im Rahmenbeschluss 2002/584 Rechnung zu tragen. Dieser Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die betreffende Situation unter keinen der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d dieses Rahmenbeschlusses angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt, und hierbei namentlich sein Verhalten berücksichtigen kann(71).

132. In Anbetracht dieser Rechtsprechung, die mir im Rahmen der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 entsprechend anwendbar zu sein scheint, bin ich der Meinung, dass der Antrag der betroffenen Person, ihre Sanktion in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zu diesen Umständen zählt. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann so für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Zielen sorgen, die Straflosigkeit zu vermeiden, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern und deren Verteidigungsrechte zu wahren.

133. Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass er in seinen Ziff. i bis iii die Voraussetzungen aufführt, unter denen davon auszugehen ist, dass die verurteilte Person aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen. Der Umstand, dass diese Person bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Verurteilung beantragt hat, die Strafe in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, genügt als solcher nicht den in Ziff. iii dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen. Ein solcher Antrag zählt allerdings zu den Umständen, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens bei der Entscheidung berücksichtigen kann, ob sie den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend machen möchte oder nicht.

V.      Ergebnis

134. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen,

dass eine an einen von der verurteilten Person benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestellte Ladung als solche der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht erlaubt, die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme anzuwenden, da diese Fallgestaltung unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses fällt.

2.      Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen,

dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme die Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen verlangt, und zwar zum einen, dass der Betroffene von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zum anderen, dass er ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von dem Betroffenen oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist. Eine solche Unterrichtung muss der Erteilung des Mandats an den Rechtsbeistand nicht zwangsläufig vorausgehen.

Die rechtzeitige Übermittlung eines amtlichen Dokuments durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verurteilung mit Angabe des Termins und des Ortes der Verhandlung an die Anschrift, die ihnen von der verurteilen Person als Zustellungsanschrift angegeben worden war, nämlich die Kanzleianschrift ihres Rechtsbeistands, und der Nachweis, dass dieses Schreiben tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde, gelten als Unterrichtung dieser Person über diesen Termin und diesen Ort. Diese Person hat daher als über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt zu gelten, so dass davon auszugehen ist, dass die erste in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 in geänderter Fassung genannte Voraussetzung erfüllt ist.

3.      Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen,

dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichten, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, wenn keine der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist.

Dem nationalen Gericht obliegt es, seine nationale Regelung unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der nach diesem Recht anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses 2008/909 in geänderter Fassung auszulegen.

4.      Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen,

dass er in seinen Ziff. i bis iii die Voraussetzungen aufführt, unter denen davon auszugehen ist, dass die verurteilte Person aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen. Der Umstand, dass diese Person bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Verurteilung beantragt hat, die Strafe in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, genügt als solcher nicht den in Ziff. iii dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen. Ein solcher Antrag zählt allerdings zu den Umständen, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens bei der Entscheidung berücksichtigen kann, ob sie den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung geltend machen möchte oder nicht.

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Vgl. 33. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1). Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (C‑135/25 PPU, im Folgenden: Urteil Kachev, EU:C:2025:366, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

3      Vgl. 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343. Vgl. auch ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009, L 81, S. 24).

4      ABl. 2008, L 327, S. 27.

5      Im Folgenden: Rahmenbeschluss 2008/909.

6      In jener Rechtssache war die betroffene Person untergetaucht, ohne eine Zustellungsadresse anzugeben, so dass das slowakische Gericht nicht in der Lage war, sie ausfindig zu machen oder ihr die Ladung zur Verhandlung zuzustellen.

7      BGBl. 1982 I S. 2071.

8      Im Folgenden: Urteil vom 5. August 2019.

9      Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

10      Das vorlegende Gericht verweist hierzu auf die Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C‑397/22, EU:C:2023:1030).

11      C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346.

12      C‑397/22, EU:C:2023:1030.

13      C‑396/22, EU:C:2023:1029.

14      Vgl. Urteile vom 9. November 2023, Staatsanwaltschaft Aachen (C‑819/21, EU:C:2023:841, Rn. 19), und vom 4. September 2025, C. J. (Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB) (C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 45).

15      Vgl. Urteil vom 9. November 2023, Staatsanwaltschaft Aachen (C‑819/21, EU:C:2023:841, Rn. 20).

16      Vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C‑398/22, EU:C:2023:1031, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C‑398/22, EU:C:2023:1031, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 32).

19      C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346.

20      Vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 54).

21      Die italienische Sprachfassung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist identisch formuliert.

22      Vgl. u. a. Urteile vom 25. März 2010, Helmut Müller (C‑451/08, EU:C:2010:168, Rn. 38), und vom 3. Juli 2025, Smiliev (C‑263/24, EU:C:2025:525, Rn. 67).

23      Vgl. u. a. die deutsche und die ungarische Sprachfassung.

24      Vgl. u. a. die tschechische und die polnische Sprachfassung. Vgl. auch die schwedische Sprachfassung, die auf die „Kenntnis der geplanten Verhandlung“ Bezug nimmt.

25      Im Bulgarischen: „protses“; im Spanischen: „juicio“; im Kroatischen: „suđenje“; im Dänischen: „retssag“; im Griechischen: „díkis“; im Französischen: „procès“; im Litauischen: „teisminis nagrinėjimas“; im Niederländischen: „proces“; im Rumänischen: „procesul“; und im Slowenischen: „sojenje“.

26      Demgegenüber nehmen die slowakische und die finnische Sprachfassung dieser Bestimmungen ebenfalls auf „Verhandlung“ („konania“ bzw. „oikeudenkäynnistä“) Bezug, doch wird dieser Begriff im Sinne von „Verfahren“ und nicht von „Sitzung“ ausgelegt.

27      Zu dieser Kategorie zählen insbesondere die Republik Kroatien, das Großherzogtum Luxemburg und die Republik Polen.

28      Zu dieser Kategorie zählen insbesondere das Königreich Belgien (unter Berücksichtigung der Umsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen sowohl in französischer als auch in niederländischer Sprache in innerstaatliches Recht), die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Slowakische Republik, die Republik Finnland (unter Berücksichtigung der Umsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen sowohl in finnischer als auch in schwedischer Sprache in innerstaatliches Recht) und das Königreich Schweden. Zu dieser Kategorie zählt auch die Italienische Republik, allerdings nur, was die Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft.

29      Dies ist auch bei den zypriotischen Rechtsvorschriften der Fall, in denen der griechische Ausdruck „tis programmatisménis díkis“ verwendet wird, der dem englischen Ausdruck „the scheduled trial“ entspricht. In Bulgarien geht die Verwendung des Wortes „nasrochen“ (anberaumt, organisiert, bestimmt) in Bezug auf die Sitzung auf das Wort „nasrochvam“ in der Bedeutung von „den Zeitpunkt bestimmen, zu dem eine Handlung stattfinden wird“ zurück, was nahelegt, dass der Ausdruck „anberaumte Sitzung“ im bulgarischen Recht ebenfalls die Bestimmung eines konkreten Termins umfasst. In Dänemark werden die Worte „den berammede retssag“ verwendet, was unmittelbar mit „angesetzte Sitzung“ zu übersetzen ist. Der Umstand, dass eine Sitzung angesetzt wurde, bedeutet, dass in der Rechtssache ein Termin und eine Uhrzeit für die Sitzung festgelegt wurden. In Ungarn werden die Worte „kitűzött tárgyalás“, wörtlich „angesetzte Sitzung“, verwendet, was bedeutet, dass bereits ein Termin für die Sitzung bestimmt wurde. In der Tschechischen Republik legt die Verwendung des Adjektivs „nařízeném“, das wörtlich „bestimmt“ oder „angesetzt“ bedeutet, in Verbindung mit dem Begriff „jednání“ (Sitzung) nahe, dass bereits ein Sitzungstermin bestimmt wurde.

30      Zu dieser Kategorie zählen insbesondere das Königreich Spanien, die Französische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien sowie die Italienische Republik, Letztere allerdings nur in Bezug auf die Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909. Im Einzelnen heißt es im Königreich Spanien „Kenntnis von dem vorgesehenen Termin und Ort der Sitzung“, in der Französischen Republik „Kenntnis von dem Termin und Ort der Verhandlung“ (wobei der französische Begriff „procès“ im Sinne von „Sitzung“ verstanden wird), in der Italienischen Republik (nur für die Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909) „Kenntnis von dem vorgesehenen Termin der Sitzung“, in Rumänien „Kenntnis von dem Tag, dem Monat, dem Jahr sowie dem Ort des Erscheinens“ und in der Republik Slowenien „Kenntnis von dem Tag und dem Ort der anberaumten Verhandlung“.

31      Vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14), und vom 13. Februar 2025, Verbraucherzentrale Berlin (Begriff der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit) (C‑612/23, EU:C:2025:82, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C‑416/20 PPU, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, EU:C:2020:1042, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) (C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Vgl. u. a. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) (C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 50).

34      Vgl. u. a. Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) (C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Vgl. u. a. Urteil Kachev (Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Vgl. u. a. Urteil Kachev (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung.

38      Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 29).

39      Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 59), vom 16. Januar 2025, Stangalov (C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36), und Kachev (Rn. 33).

40      Nach dieser Bestimmung kann eine Entscheidung, die im Einklang mit Abs. 2 getroffen wurde, gegen die betreffende Person vollstreckt werden.

41      Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 30).

42      Vgl. Urteil Kachev (Rn. 34). Der Gerichtshof hat betont, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 der Unterrichtung der betroffenen Person besondere Bedeutung beimisst, da er die Möglichkeit, eine Verhandlung in Abwesenheit anzuberaumen, ausdrücklich davon abhängig macht, dass diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde (vgl. Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten] C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 51).

43      Vgl. Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 52).

44      Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 41).

45      Vgl. Urteil Kachev (Rn. 38).

46      Somit steht nach Auffassung des Gerichtshofs der betroffenen Person, wenn sie nicht rechtzeitig über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder wenn sie zwar über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder davon ausgegangen wird, dass sie eine solche Unterrichtung erhalten habe, sie aber nicht über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde und auch nicht ordnungsgemäß durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, das Recht auf eine neue Verhandlung zu (vgl. u. a. Urteil Kachev, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Vgl. u. a. Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) (C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 52).

49      Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:401), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2016/343 eingeräumte Möglichkeit, bei Vorliegen der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen und die Entscheidung zu vollstrecken, ohne das Recht auf eine neue Verhandlung vorzusehen, auf der Prämisse beruht, dass der ordnungsgemäß unterrichtete Betroffene in dem von Art. 8 Abs. 2 erfassten Fall freiwillig und unmissverständlich auf die Wahrnehmung seines Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat (Rn. 34 dieses Urteils).

50      So hat der Gerichtshof im Rahmen des Europäischen Haftbefehls darauf hingewiesen, dass „sich der Rahmenbeschluss 2002/584 … in ein umfassendes System von Garantien wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes einfügt, die in anderen … Regelungen [der Union] vorgesehen sind“ (Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C‑649/19, EU:C:2021:75, Rn. 76).

51      Vgl. Beschluss vom 20. September 2024, Anacco (C‑504/24 PPU, im Folgenden: Beschluss Anacco, EU:C:2024:779, Rn. 51).

52      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (Rn. 45).

53      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (Rn. 46).

54      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (Rn. 47). Vgl. auch Beschluss Anacco (Rn. 55).

55      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (Rn. 47).

56      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (Rn. 56). Hervorzuheben ist ferner, dass der Gerichtshof im Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) (C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235), entschieden hat, dass die Verpflichtung des Ausstellungsmitgliedstaats, der Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, das Recht auf eine neue Verhandlung zuzuerkennen, wenn sie unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte in Abwesenheit verurteilt wurde, nicht zu den in Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Bedingungen gehört. Folglich hindert das Unionsrecht die vollstreckende Justizbehörde daran, die Übergabe der Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, an eine solche Bedingung zu knüpfen (Rn. 80 dieses Urteils). Der Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass sich diese Behörde veranlasst sehen kann, gegebenenfalls mittels eines Ersuchens um zusätzliche Informationen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses die Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats einzuholen, dass die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, darüber unterrichtet wird, dass sie nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch auf ein neues Verfahren hat, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann; gibt der Ausstellungsmitgliedstaat eine solche Zusicherung, ist die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 4a Abs. 1 Buchst. d dieses Rahmenbeschlusses verpflichtet, die betreffende Person zu übergeben (Rn. 82 dieses Urteils).

57      Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 62), und Beschluss Anacco (Rn. 58).

58      Vgl. vierten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299. Im Anschluss an die durch diesen Rahmenbeschluss eingefügten Änderungen bewirkt der Rahmenbeschluss 2002/584 nunmehr eine Harmonisierung der Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei einer Verurteilung in Abwesenheit, die den Konsens widerspiegelt, zu dem alle Mitgliedstaaten gemeinsam in Bezug auf die Tragweite gelangt sind, die nach dem Unionsrecht den Verfahrensrechten der in Abwesenheit verurteilten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zuzumessen ist (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 62, und Beschluss Anacco Rn. 58).

59      Der Gerichtshof spricht in diesem Zusammenhang das Fehlen der Möglichkeit an, sich auf die Richtlinie 2016/343 zu berufen, um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls über die im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehenen Ablehnungsgründe hinaus zu verhindern (vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft Hamburg , Rn. 55).

60      Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 48). Vgl. auch Beschluss Anacco (Rn. 52).

61      Vgl. Urteil Kachev (Rn. 34).

62      Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem) (C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 39), vom 14. Juli 2022, Procureur général près la cour d’appel d’Angers (C‑168/21, EU:C:2022:558, Rn. 40), und vom 6. Juni 2023, O. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C‑700/21, EU:C:2023:444, Rn. 33). Vgl. auch Beschluss Anacco (Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 46).

64      Vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 50 und 51).

65      Vgl. u. a. Urteil Kachev (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Vgl. entsprechend, in Bezug auf den Fall der Flucht der betroffenen Person, Urteil Kachev (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Vgl. u. a. Urteil Kachev (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Vgl. Urteil Kachev (Rn. 59).

69      Vgl. Urteil Kachev (Rn. 61).

70      Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 52).

71      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C‑396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).