Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 25.09.2025 – C-729/25
ECLI:EU:C:2025:729
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 25. September 2025(1)
Rechtssache C‑350/24
HJ
gegen
Crédit agricole Corporate & Investment Bank
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich])
„ Vorabentscheidungsersuchen – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Richtlinie 2006/54/EG – Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Umsetzung dieser Richtlinie im Recht eines anderen Mitgliedstaats – Richtlinienkonforme Auslegung – Anwendung des Unionsrechts auf einen Sachverhalt vor dem Austritt in einem Gerichtsverfahren, das vor dem Austritt eingeleitet wurde – Rechtssicherheit – Rückwirkungsverbot – Effektiver Rechtsschutz “
Brexit means Brexit.(2)
I. Einleitung
1. Besteht trotz des Brexits eine unionsrechtliche Verpflichtung, Regelungen, die das Vereinigte Königreich vorher zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen hat, weiterhin nach Maßgabe des Unionsrechts anzuwenden? Diese Frage stellt die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dem Gerichtshof im Hinblick auf einen „Altfall“. Dieser beruht auf einem Sachverhalt, der sich lange vor dem Austritt im Vereinigten Königreich ereignet hat und der ebenfalls noch vor dem Austritt zu einer Klage vor französischen Gerichten geführt hat.
2. Inhaltlich geht es dabei um eine Regelung der Gleichbehandlungsrichtlinie(3) zur Beweislast beim Vorwurf einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) möchte erfahren, ob die Umsetzungsregelung des Vereinigten Königreichs aufgrund des Unionsrechts richtlinienkonform ausgelegt werden muss oder ob sogar eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienbestimmung in Betracht kommt. Das Unionsrecht verlangt eine Anwendung dieser Instrumente allerdings nur, wenn es trotz des Austritts weiterhin auf derartige Altfälle im Vereinigten Königreich anwendbar ist. Um diese Frage zu beantworten, ist eine Auslegung von Art. 50 EUV und des Austrittsabkommens(4) notwendig.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
3. Art. 70 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge(5) (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) regelt die Folgen einer Vertragsbeendigung:
„Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen:
a) [S]ie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen;
b) sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.“
B. Unionsrecht
1. Primärrecht
4. Art. 50 Abs. 1 bis 3 EUV regelt die Wirkungen eines Austritts aus der Union und das Abkommen über den Austritt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. …
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Abs. 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.“
2. Austrittsabkommen
5. Abs. 4 der Präambel des Austrittsabkommens erinnert an Art. 50 EUV:
„EINGEDENK dessen, dass nach Art. 50 AEUV [SIC: Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung des Austrittsabkommens] in Verbindung mit Art. 106a des Euratom-Vertrags und vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen das Recht der Union und der Euratom in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet“.
6. Abs. 7 der Präambel des Austrittsabkommens betont das Ziel der Rechtssicherheit:
„ENTSCHLOSSEN, einen geordneten Austritt durch verschiedene Trennungsbestimmungen zu gewährleisten, die darauf abzielen, Störungen vorzubeugen und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowie für Justiz- und Verwaltungsbehörden in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschließen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ersetzt werden“.
7. Die Art. 66 und 67 des Austrittsabkommens enthalten Übergangsregelungen für zivilrechtliche Fragen:
„Art. 66
Auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Im Vereinigten Königreich finden die folgenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:
a) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[(6)] gilt für Verträge, die vor dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen wurden;
b) [d]ie Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[(7)] gilt für schadensbegründende Ereignisse, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten sind.
Art. 67
Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen zentralen Behörden
(1) Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß den Art. 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[(8)] oder Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003[(9)] oder den Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates[(10)] die folgenden Rechtsakte und Bestimmungen …:
a) die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012;
b) die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001[(11)], der Verordnung (EG) Nr. 6/2002[(12)], der Verordnung (EG) Nr. 2100/94[(13)], der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[(14)] und der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[(15)];
c) die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2201/2003;
d) die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 4/2009.
(2) Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die folgenden Rechtsakte oder Bestimmungen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen, öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung:
a) Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind;
b) die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2201/2003 finden Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind;
c) die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 finden Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden;
d) die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[(16)] findet Anwendung auf Urteile, die in vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf vor dem Ablauf der Übergangszeit gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden, sofern die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vor dem Ablauf der Übergangszeit beantragt wurde.
(3) …“
8. Nach Art. 126 des Austrittsabkommens endete der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht vorbehaltlich bestimmter punktueller Ausnahmen nach Art. 127 bis 131 weiter für das und im Vereinigten Königreich.
3. Gleichbehandlungsrichtlinie
9. Der 30. Erwägungsgrund der Gleichbehandlungsrichtlinie betrifft die Beweislastregelung von Art. 19:
„Der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast ist wesentlich, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sollten daher Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Beweislast – außer im Zusammenhang mit Verfahren, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen nationalen Stelle obliegt – auf die beklagte Partei verlagert wird, wenn der Anschein einer Diskriminierung besteht. Es ist jedoch klarzustellen, dass die Bewertung der Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, weiterhin der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegt. Außerdem bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, auf jeder Stufe des Verfahrens eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen.“
10. Art. 19 Abs. 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie regelt die Beweislast:
„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem System ihrer nationalen Gerichtsbarkeit die erforderlichen Maßnahmen, nach denen dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt[,] zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“
C. Recht des Vereinigten Königreichs
11. Section 136 des Equality Act 2010 („Beweislast“) setzt Art. 19 der Gleichbehandlungsrichtlinie um:
„(1) Dieser Abschnitt gilt für alle Verfahren im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen dieses Gesetz.
(2) Liegen Tatsachen vor, aufgrund derer das Gericht mangels anderer Erklärungen feststellen konnte, dass eine Person (A) gegen die betreffende Bestimmung verstoßen hat, muss das Gericht den Verstoß feststellen.
(3) Abs. (2) gilt jedoch nicht, wenn A nachweist, dass A nicht gegen die Bestimmung verstoßen hat.“
III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
12. Das Vorabentscheidungsersuchen stellt den Sachverhalt wie folgt dar, ohne Angaben zur Zuständigkeit französischer Gerichte zu machen.
13. HJ war seit dem 17. Januar 2007 bei der Crédit Agricole Corporate & Investment Bank (im Folgenden: CACIB) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag unterliegt dem Recht des Vereinigten Königreichs. Zuletzt bekleidete sie an einem Standort der Bank in diesem Staat eine Position als Fachkraft für Kundeninformationssysteme, bevor sie vom 28. August 2013 an krankgeschrieben wurde.
14. Am 23. September 2013 erhob HJ beim Conseil de prud’hommes Nanterre (Arbeitsgericht Nanterre, Frankreich) eine arbeitsgerichtliche Klage, mit der sie unter Berufung auf den Arbeitsvertrag Ansprüche wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts und wegen Mobbings geltend machte. Mit Urteil vom 26. Juni 2019 wies dieses Gericht die Klage ab.
15. HJ legte bei der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) Berufung ein. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 entschied dieses Gericht, dass es HJ nicht gelungen sei, Tatsachen vorzutragen, die als relevante Umstände berücksichtigungsfähig seien und aus denen auf eine Diskriminierung im Sinne der Sections 13 bis 19 und 136 des Equality Act 2010 des Vereinigten Königreichs zu schließen sei. Ferner sei der Beweis für das Vorliegen einer diskriminierenden Belästigung im Sinne der Section 26 und von Maßregelungen im Sinne der Section 27 dieses Gesetzes nicht erbracht.
16. HJ hat hiergegen Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) eingelegt.
17. Die Beteiligten streiten u. a. darüber, ob trotz des zwischenzeitlichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union eine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, den Equality Act 2010 und insbesondere die Beweislastregel der Section 136 im Einklang mit dem Unionsrecht, also vor allem mit Art. 19 der Gleichbehandlungsrichtlinie, auszulegen.
18. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) richtet daher die folgenden Fragen an den Gerichtshof:
1) Ist das Austrittsabkommen dahin auszulegen, dass eine Regelung des Vereinigten Königreichs, mit der Art. 19 der Gleichbehandlungsrichtlinie umgesetzt wird, von einem Gericht, das nach dem Ende des Übergangszeitraums entscheidet, als Regelung eines Mitgliedstaats zu betrachten ist, mit der eine Richtlinie umgesetzt wird, sofern sich der Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt zugetragen hat und/oder das Gerichtsverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde?
2) Ist Art. 288 AEUV dahin auszulegen, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasstes nationales Gericht, das das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden hat, die Vorschriften dieses Rechts im Einklang mit einer Richtlinie auslegen muss, ohne dass dem der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens entgegensteht?
3) Muss das nationale Gericht dieses Recht, falls es eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht als möglich erachtet, unangewendet lassen, so wie es sein eigenes nationales Recht unangewendet lassen müsste, wenn ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts oder eine primärrechtliche Bestimmung in ihrer Konkretisierung durch eine Richtlinie in Rede steht?
19. HJ, die Crédit Agricole Corporate & Investment Bank, die Französische Republik, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission haben sich schriftlich geäußert. Bis auf Polen haben sie sich auch an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2025 beteiligt.
IV. Rechtliche Würdigung
20. Vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verpflichtete das Unionsrecht die Gerichte dieses Staats, eine innerstaatliche Regelung zur Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie nach Möglichkeit im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen.(17) Soweit dies nicht möglich gewesen sein sollte, hätte sich die Frage nach der unmittelbaren Anwendung der betreffenden Richtlinienbestimmung gestellt(18) oder nach der unmittelbaren Anwendung des grundrechtlichen Diskriminierungsverbots im Licht der Richtlinie.(19)
21. Diese Verpflichtungen galten zweifelsohne zum Zeitpunkt der Vorgänge, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren, denn diese müssen sich vor der Klage vom 23. September 2013 beim Conseil de prud’hommes Nanterre (Arbeitsgericht Nanterre) zugetragen haben. Sie galten auch noch bei der Abweisung der Klage am 26. Juni 2019.
22. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) über das Rechtsmittel am 27. Mai 2021 war das Vereinigte Königreich allerdings schon aus der Union ausgetreten und auch die Übergangszeit, während derer das Unionsrecht dort weitgehend weiter galt, war am 31. Dezember 2020 abgelaufen.
23. Daraus ergibt sich die zentrale Frage des Vorabentscheidungsersuchens der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), ob in einem solchen „Altfall“ die genannten Verpflichtungen des Unionsrechts trotz des Austritts weiterhin gelten (dazu unter B). Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob insoweit unionsrechtliche Verpflichtungen zur richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des Vereinigten Königreichs (dazu unter C) bestehen können. Zunächst sind allerdings einige Bemerkungen zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geboten, die insbesondere zur Unzulässigkeit der dritten Frage führen (dazu unter A).
A. Zur Zulässigkeit
24. Die Kommission und CACIB bezweifeln die Entscheidungserheblichkeit aller oder zumindest einiger Vorlagefragen.
25. Die Kommission sieht keinen Widerspruch zwischen Section 136 des Equality Act 2010 und Art. 19 der Gleichbehandlungsrichtlinie. Auch sei nicht erkennbar, dass die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) bei der Auslegung und Anwendung der Section 136 von Art. 19 abgewichen sei. Daher stelle sich nicht die Frage, ob heute noch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des Vereinigten Königreichs bestehe, ganz zu schweigen von der Frage nach einer unmittelbaren Anwendung von Art. 19.
26. CACIB erläutert, im Ausgangsfall gehe es um eine Beweisregel, die sich nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus französischer Rechtsprechung ergebe. Das sei eine für angeblich diskriminierte Personen – erlaubte – günstigere Ausgestaltung des französischen Rechts, die nicht auf die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie durch das Vereinigte Königreich übertragen werden könne.
27. Darüber hinaus betont CACIB, inhaltlich streite man über die Beweiswürdigung durch die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles), die die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) aber nicht überprüfen könne.
28. Daher habe die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) nicht hinreichend erläutert, warum das Ersuchen entscheidungserheblich ist. In Wirklichkeit seien die Fragen hypothetisch.
29. Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.(20)
30. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zeigt deutlich, warum der Gerichtshof die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen vermutet und für die Widerlegung dieser Vermutung offensichtliche Gründe verlangt.
31. Die Entscheidungserheblichkeit der Fragen hängt nämlich von den Kontrollbefugnissen ab, die der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) im Ausgangsverfahren gegenüber der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) zukommen. Die Reichweite dieser Befugnisse ist eine Frage des französischen Rechts, die der Gerichtshof nicht beurteilen kann. Dies obliegt vielmehr der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) selbst.
32. Tatsächlich hat es den Anschein, dass die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) in der Besetzung als Assemblée plénière (Plenum) das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hat, um eine Entscheidung über eine eventuelle Weiterentwicklung dieser Kontrollbefugnisse vorzubereiten.
33. Nach dem Vorabentscheidungsersuchen ist die Anwendung und Auslegung des ausländischen Rechts im französischen Recht im Prinzip Sache des Tatrichters.(21) Sie ist also der Kontrolle durch die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) als Revisionsinstanz weitgehend entzogen.
34. Allerdings ist die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) der Ansicht, dass es zur Wahrung des Vorrangs des Unionsrechts durch den französischen Staat notwendig sein könnte, die Art ihrer Kontrolle der Anwendung und Auslegung des ausländischen Rechts fortzubilden, wenn die französischen Gerichte verpflichtet sind, die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht zu prüfen.(22)
35. Frau Berriat, die frühere erste Generalanwältin der Sozialkammer der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), hat in die gleiche Richtung gehend in ihrer Stellungnahme zum Ausgangsfall eine strengere Kontrolle vorgeschlagen, falls das ausländische Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen ist. Daher hat sie der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) auch vorgeschlagen, die ersten beiden Fragen an den Gerichtshof zu richten.(23)
36. Die ersten beiden Vorlagefragen sind somit für die Entscheidung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) über ihre eigenen Befugnisse in Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit erheblich.
37. Anders als die Kommission meint, verbietet es sich im Übrigen, darüber zu spekulieren, worin die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) eine mögliche Verletzung der eventuellen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung durch die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) sehen mag, die eine Kontrolle im Revisionsverfahren erfordern könnte. Momentan prüft die Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof) noch, ob sie überhaupt zur Kontrolle befugt ist. Der Ausgang einer solchen Kontrolle ist damit noch nicht präjudiziert.
38. Dagegen ist es angesichts der Angaben des Vorabentscheidungsersuchens zum Inhalt von Section 136 des Equality Act 2010 tatsächlich nicht erkennbar, warum es notwendig sein sollte, über die dritte Vorlagefrage zu entscheiden. Nach den üblichen Auslegungsmethoden sollte es problemlos möglich sein, diese Bestimmung so auszulegen, dass jeder Widerspruch zu Art. 19 der Gleichbehandlungsrichtlinie vermieden wird.
39. Falls sich trotzdem aus der Auslegung von Section 136 durch die Gerichte des Vereinigten Königreichs ergeben sollte, dass eine konforme Auslegung ausgeschlossen ist, hätte dies angesichts des Wortlauts der Bestimmung im Vorabentscheidungsersuchen dargelegt werden müssen, um die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit aufrechtzuerhalten.
40. Die Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof) begründet diese Frage jedoch nur damit, dass eine Beantwortung dieser Frage sachdienlich sein könnte.
41. Die dritte Vorlagefrage ist daher nach den Angaben des Vorabentscheidungsersuchens hypothetisch und somit unzulässig.
B. Erste Frage: Handelt es sich weiterhin um Unionsrecht?
42. Somit ist die erste Frage zu untersuchen, ob eine Regelung wie Section 136 des Equality Act 2010 aus der Perspektive des Unionsrechts trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs zumindest für Altfälle noch als Umsetzung von Unionsrecht anzusehen ist, so dass eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung besteht.
43. Nach dem Vereinigten Königreich legen seine Gerichte diese Bestimmung tatsächlich weiterhin in Übereinstimmung mit der Richtlinie aus. Sie würden auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgen, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums ergangen ist.
44. Das Vereinigte Königreich bestreitet jedoch, dass diese Praxis auf einer unionsrechtlichen Verpflichtung beruht. Vielmehr ergebe sie sich aus den innerstaatlichen Regelungen über den Austritt aus der Union, dem Withdrawal Act,(24) der u. a. fast das gesamte vor dem Austritt im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht in das innerstaatliche Recht überführt hat.(25)
45. Diese Auffassung kann allerdings insbesondere im Licht von Art. 70 des Wiener Übereinkommens weder auf Art. 50 Abs. 3 EUV (dazu unter 1) noch auf das Austrittsabkommen (dazu unter 2) gestützt werden. Wenn aber ausnahmsweise Gerichte der Mitgliedstaaten in solchen Altfällen aus dem Vereinigten Königreich Unionsrecht anwenden, können sie genauso wenig wie die Gerichte des Vereinigten Königreichs Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung dieses Rechts im Hinblick auf die Ausgangsfälle an den Gerichtshof richten (dazu unter 3).
1. Art. 50 Abs. 3 EUV
46. Die Auffassung des Vereinigten Königreichs entspricht auf den ersten Blick Art. 50 Abs. 3 EUV. Danach finden die Verträge auf einen austretenden Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
47. Zwar gilt das Unionsrecht seit dem Ablauf der Übergangszeit nicht mehr für das oder im Vereinigten Königreich (dazu unter a). Jedoch wird die Geltung des Unionsrechts für Altfälle dadurch nicht beendet (dazu unter b).
a) Keine Geltung ab dem Ende der Übergangszeit
48. Der Gerichtshof versteht Art. 50 Abs. 3 EUV richtigerweise dahin gehend, dass die Verträge ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens am 1. Februar 2020 auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, so dass dieser Staat seit diesem Tag kein Mitgliedstaat mehr ist.(26)
49. Die Art. 126 bis 131 des Austrittsabkommens haben die Geltung des Unionsrechts im Vereinigten Königreich bis auf wenige Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, dem Ablauf des Übergangszeitraums.
50. Wie in Art. 50 Abs. 2 Satz 2 EUV vorgesehen, hat das Austrittsabkommen für bestimmte Fragen besondere Regelungen getroffen, die auch nach Ablauf des Übergangszeitraums gelten. Das Unionsrecht in der Form des Austrittsabkommens verpflichtet somit das Vereinigte Königreich dazu, diese Fragen im Einklang mit diesen Regelungen des Abkommens zu entscheiden.
51. Die Gleichbehandlungsrichtlinie ist allerdings nicht Gegenstand dieser besonderen Regelungen des Austrittsabkommens. Daher verpflichtet das Abkommen seit dem Ablauf des Übergangszeitraums weder das Vereinigte Königreich noch seine Gerichte, die Gleichbehandlungsrichtlinie zu beachten.
b) Weitergeltung für Altfälle
52. Doch was folgt daraus für Altfälle, also für Sachverhalte, die sich zuvor abgespielt haben?
53. Insofern könnte man denken, dass nach Art. 50 Abs. 3 EUV aus dem Unionsrecht heute auch für Altfälle keine weiteren Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs mehr folgen können, denn „(d)ie Verträge finden auf … [diesen Staat] keine Anwendung mehr“. Woraus soll sich dann eine unionsrechtliche Regel ergeben, die das Vereinigte Königreich verpflichten würde, das Unionsrecht weiterhin auf Altfälle anzuwenden? Keine der wenigen Regelungen des Unionsrechts, die für diesen Staat weiterhin verbindlich sind, sieht das vor. Dies ist im Übrigen auch die Position des Vereinigten Königreichs im vorliegenden Verfahren.(27)
54. Bei genauerer Betrachtung ist diese Auslegung von Art. 50 Abs. 3 EUV allerdings nicht zwingend, denn die Vorschrift besagt auch nicht ausdrücklich, dass das Unionsrecht nach einem Austritt auf Altfälle in dem betreffenden Staat nicht mehr anwendbar ist. Eine solche ausdrückliche Regelung wäre aber notwendig, um anzunehmen, dass die Mitgliedstaaten Art. 50 Abs. 3 EUV Rückwirkung (ex tunc) verleihen wollten. Normalerweise gelten nämlich Rechtsvorschriften erst ab ihrer Veröffentlichung (ex nunc). Die Rückwirkung wäre nämlich nur in seltenen Ausnahmefällen mit dem grundlegenden Prinzip der Rechtssicherheit vereinbar.(28)
55. Das Vereinigte Königreich versucht zwar, zu argumentieren, dass es heute durch das Unionsrecht und insbesondere den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr gebunden sei. Das bedeutet allerdings trotzdem nicht, dass man Art. 50 Abs. 3 EUV im Sinne einer Abweichung von diesem Grundsatz verstehen kann.
56. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist nämlich keine Besonderheit des Unionsrechts, sondern ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer, auf das römische Recht zurückgehender Grundsatz.(29) Er ist insbesondere integraler Bestandteil der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs.(30) Daher ist nicht anzunehmen, dass die Mitgliedstaaten für den Fall eines Austritts eine derart schwerwiegende Reduzierung der Rechtssicherheit in Kauf nehmen wollten, die auch zulasten ihrer eigenen Staatsangehörigen und Unternehmen gehen könnte.
57. Darüber hinaus ist die Bedeutung der Rechtssicherheit der Staatengemeinschaft gerade im Zusammenhang mit der Beendigung völkerrechtlicher Verträge bewusst, deren Folgen in Art. 70 des Wiener Übereinkommens geregelt sind. Ähnlich wie Art. 50 Abs. 3 EUV sieht Art. 70 Abs. 1 Buchst. a des Wiener Übereinkommens vor, dass die Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrags die Vertragsparteien von der Verpflichtung befreit, den Vertrag weiterhin zu erfüllen. Allerdings berührt die Beendigung nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. b nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.
58. Obwohl das Wiener Übereinkommen weder die Union noch alle Mitgliedstaaten bindet, gibt eine Reihe seiner Bestimmungen die Regeln des Völkergewohnheitsrechts wieder, die als solche die Organe der Union binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind.(31) Soweit ersichtlich, steht außer Streit, dass auch Art. 70 Völkergewohnheitsrecht kodifiziert,(32) das seinerseits auf den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots beruht.(33)
59. Zwar erlaubt Art. 70 des Wiener Übereinkommens abweichende Vereinbarungen, doch in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in Art. 50 EUV, halte ich es für ausgeschlossen, diese Bestimmung im Sinne einer solchen Vereinbarung zu verstehen.
2. Austrittsabkommen
60. Somit verbleibt noch, zu klären, ob das Austrittsabkommen eine spezielle von Art. 70 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens abweichende Vereinbarung enthält, die die weitere Anwendung der Gleichbehandlungsrichtlinie auf den Ausgangsfall ausschließt.
61. Insofern ist zunächst festzustellen, dass das Austrittsabkommen keine Regelung enthält, die ausdrücklich die Anwendung der Gleichbehandlungsrichtlinie oder des Unionsrechts insgesamt auf Altfälle betrifft.
62. Allerdings sieht das Austrittsabkommen für bestimmte Regelungen ausdrücklich vor, dass sie weiterhin für Altfälle gelten. Insbesondere die Art. 66 und 67 des Austrittsabkommens sind insoweit einschlägig.
63. Nach Art. 66 das Austrittsabkommens gelten die Verordnungen über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht auch im Vereinigten Königreich weiterhin für Verträge, die vor dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen wurden, und für schadensbegründende Ereignisse, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind.(34) In den Mitgliedstaaten, wie im Ausgangsfall in Frankreich, gelten diese Verordnungen – wie die Kommission darlegt – dagegen bereits unabhängig vom Austrittsabkommen.
64. Darüber hinaus sieht Art. 67 des Austrittsabkommens vor, dass bestimmte unionsrechtliche Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit und über die Vollstreckung von Urteilen weiterhin für gerichtliche Verfahren gelten, die wie das Ausgangsverfahren vor Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet worden sind. Somit müssen Gerichte in der Union unter Umständen die Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs anerkennen, und die Mitgliedstaaten müssen bestimmte Urteile der letztgenannten Gerichte grundsätzlich vollstrecken.
65. Daraus leitet CACIB im Gegenschluss ab, dass für die nicht in den Art. 66 und 67 oder in anderen Bestimmungen geregelten Fragen Unionsrecht auch in Bezug auf Altfälle nicht mehr gilt. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Vereinigte Königreich, da das Austrittsabkommen eine detaillierte, umfassende und vollständige Kodifizierung darstelle, die für bestimmte, ausdrücklich geregelte Altfälle die Anwendung des Unionsrechts vorsehe, aber eben nicht im Ausgangsfall. Andernfalls würde der Gerichtshof trotz des Austritts weiterhin die Befugnis behalten, das Recht des Vereinigten Königreichs zu beurteilen.
66. HJ und die Kommission lehnen diesen Gegenschluss dagegen ab. Für ihre Auslegung des Austrittsabkommens spricht das Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen, das im siebten Absatz der Präambel des Abkommens zum Ausdruck kommt. Damit ist die rückwirkende Änderung der Rechtslage grundsätzlich unvereinbar. Das gilt hier umso mehr, als der Ausgang von anhängigen Rechtsstreitigkeiten von dem zufälligen Umstand abhängen könnte, ob sie vor dem Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen wurden oder – wie der Ausgangsfall – erst danach.(35)
67. Es trifft zu, dass das Vereinigte Königreich gerade zur Gewährleistung der Rechtssicherheit mit dem Austritt fast das gesamte Unionsrecht in innerstaatliches Recht übernommen hat(36) und dass seine Gerichte diese Bestimmungen immer noch im Licht des Unionsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auslegen.(37)
68. Das ändert jedoch nichts an der Überlegung, auf der bereits die hier vertretene Auslegung von Art. 50 Abs. 3 EUV beruht: Angesichts der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung nicht angenommen werden, dass die Union und das Vereinigte Königreich in dem Austrittsabkommen als Rechtsakt des Unionsrechts vereinbart haben, die Anwendung fast des gesamten Unionsrechts auf Altfälle rückwirkend zu beseitigen.(38)
3. Beschränkung des Vorabentscheidungsverfahrens
69. Dem Vereinigten Königreich ist allerdings zuzustimmen, dass der Gerichtshof nicht weiterhin befugt sein sollte, im Zusammenhang mit Altfällen, die vor den Gerichten von Mitgliedstaaten verhandelt werden, die Vereinbarkeit des – möglicherweise weiterhin geltenden – Umsetzungsrechts des Vereinigten Königreichs mit dem Unionsrecht zu beurteilen. Zu dieser Frage enthält das Austrittsabkommen tatsächlich Regelungen, die zwar nicht ausdrücklich den Ausgangsfall erfassen, aber zeigen, wie damit umzugehen ist.
70. Nach Art. 4 Abs. 4 des Abkommens werden die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Unionsrecht oder darin enthaltene Begriffe oder Bestimmungen verweisen, in ihrer Umsetzung und Anwendung unter Einhaltung der vor dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt. Art. 4 Abs. 5 sieht darüber hinaus vor, dass die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs in der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens der nach dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebührend Rechnung tragen. Mit Ausnahme der wenigen im Austrittsabkommen ausdrücklich geregelten Fälle(39) ist damit eine Vorlageberechtigung der Gerichte des Vereinigten Königreichs aber nicht mehr verbunden.
71. Daraus schließe ich, dass der Gerichtshof seit dem Ende des Übergangszeitraums keine neuen verbindlichen Entscheidungen über die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf Sachverhalte treffen kann, die dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegen. Das schließt insbesondere aus, dass mitgliedstaatliche Gerichte, die wie im Ausgangsfall mit Altfällen aus dem Vereinigten Königreich befasst sind, Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der auf diese Fälle anwendbaren Regelungen an den Gerichtshof richten. Ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren bindet nämlich das innerstaatliche Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits(40) und dient nicht zur Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen.(41) Dafür reicht es nicht aus, wenn einer Entscheidung des Gerichtshof lediglich im Sinne von Art. 4 Abs. 5 des Austrittsabkommens gebührend Rechnung getragen würde.
72. Daher müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten Altfälle, die dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegen, genau wie die Gerichte dieses Staates entscheiden, indem sie die vor dem Ende des Übergangszeitraums ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs einhalten und der seitdem ergangenen Rechtsprechung angemessen Rechnung tragen, ohne aber den Gerichtshof anrufen zu können.
4. Zwischenergebnis
73. Auf die erste Frage ist folglich zu antworten, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, das nach dem Ende des Übergangszeitraums entscheidet, eine Regelung des Vereinigten Königreichs, mit der Art. 19 der Gleichbehandlungsrichtlinie umgesetzt wird, als Umsetzung des Unionsrechts betrachten muss, wenn seine Entscheidung einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich vor diesem Zeitpunkt im Vereinigten Königreich zugetragen hat. Dabei muss das Gericht – wie ein Gericht des Vereinigten Königreichs auch – die vor dem Ende des Übergangszeitraums ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs beachten und der seitdem ergangenen Rechtsprechung angemessen Rechnung tragen, ohne aber den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens anrufen zu können.
C. Zweite Frage: Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung
74. Mit der zweiten Frage möchte die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) erfahren, ob mitgliedstaatliche Gerichte, die das Recht anderer Mitgliedstaaten anwenden, verpflichtet sind, dieses Recht genau wie innerstaatliches Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen.
75. Die Antwort auf diese Frage liegt auf der Hand. Wie der Gerichtshof in zwei Urteilen, die auch im Vorabentscheidungsersuchen genannt werden, bereits entschieden hat, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten auch das Recht anderer Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht anwenden.(42) Sogar das Gericht der Union ist in bestimmten Fällen verpflichtet, innerstaatliches Recht unionsrechtskonform auszulegen.(43)
76. Dieses Ergebnis ist folgerichtig, denn in allen Mitgliedstaaten der Union gilt die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts. Sie ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden.(44)
77. Die Zweifel an diesem Ergebnis beruhen nach dem Vorabentscheidungsersuchen und noch deutlicher nach der Stellungnahme von Generalanwältin Berriat darauf, dass die Auslegung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht als Eingriff in seine Hoheitsrechte angesehen werden könnte.(45) Diese Bedenken kommen auch in der Bezugnahme auf das gegenseitige Vertrauen in der Vorlagefrage zum Ausdruck.
78. Wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwenden, nehmen diese Gerichte als Stellen eines Mitgliedstaats aber zwangsläufig Einfluss auf die Hoheitsrechte des anderen Mitgliedstaats.(46) Es besteht immer das Risiko einer Anwendung der betreffenden Regelungen in einer Art und Weise, die die primär zuständigen Gerichte des anderen Mitgliedstaats nicht vorgenommen hätten. Ein solcher Einfluss auf Hoheitsrechte wird allerdings durch die unionsrechtlichen Regelungen über das anwendbare Recht, etwa die in Art. 66 des Austrittsabkommens genannten Verordnungen Rom I und Rom II, grundsätzlich in Kauf genommen. Darin liegt daher keine Beeinträchtigung dieser Rechte.
79. Außerdem erwähnen die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) und Generalanwältin Berriat, dass der Gerichtshof es in einem Fall abgelehnt hat, eine Frage nach der konformen Auslegung des Rechts anderer Mitgliedstaaten zu beantworten.(47) Diese Entscheidung beruht jedoch allein darauf, dass die Beantwortung der Frage nicht entscheidungserheblich war. Sie kann nicht dahin gehend verstanden werden, dass innerstaatliche Gerichte bei der Anwendung des Rechts anderer Mitgliedstaaten an der unionsrechtskonformen Auslegung dieses Rechts gehindert wären.
80. Von der Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welches Ergebnis erreicht werden kann. Die Auslegung wird unionsrechtlich durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; auch darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen.(48) Mit anderen Worten endet die Verpflichtung zur konformen Auslegung dann, wenn das nationale Recht nicht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit der Richtlinie bezweckten Ergebnis vereinbar ist.(49)
81. Außerdem kann die konforme Auslegung innerstaatlichen Rechts nur unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden geschehen.(50) Soweit in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Auslegungsmethoden anerkannt sind, ist es daher vorstellbar, dass die unionsrechtskonforme Auslegung ähnlich formulierter Umsetzungsregeln verschiedener Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.
82. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasstes innerstaatliches Gericht, das das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden hat, muss folglich die Vorschriften dieses Rechts unter Anwendung der in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannten Auslegungsmethoden und unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen.
V. Ergebnis
83. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:
1) Ein mitgliedstaatliches Gericht, das nach dem Ende des Übergangszeitraums entscheidet, muss eine Regelung des Vereinigten Königreichs, mit der Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen umgesetzt wird, als Umsetzung des Unionsrechts betrachten, wenn seine Entscheidung einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich vor diesem Zeitpunkt im Vereinigten Königreich zugetragen hat. Dabei muss das Gericht – wie ein Gericht des Vereinigten Königreichs auch – die vor dem Ende des Übergangszeitraums ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs einhalten und der seitdem ergangenen Rechtsprechung angemessen Rechnung tragen, ohne aber den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens anrufen zu können.
2) Ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasstes mitgliedstaatliches Gericht, das das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden hat, muss die Vorschriften dieses Rechts unter Anwendung der in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannten Auslegungsmethoden und unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen.
1 Originalsprache: Deutsch.
2 Theresa May am 11. Juli 2016 (https://www.youtube.com/watch?v=zV6n6zNVw_I).
3 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).
4 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7), genehmigt durch den Rat der Europäischen Union mit Beschluss (EU) 2020/135 vom 30. Januar 2020 (ABl. 2020, L 29, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2024 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 16. Mai 2024 zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens (ABl. L, 2024/2134).
5 United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331.
6 Verordnung vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).
7 Verordnung vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40).
8 Verordnung vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
9 Verordnung des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
10 Verordnung vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).
11 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
12 Verordnung des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
13 Verordnung des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1).
14 Verordnung vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
15 Richtlinie vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).
16 Verordnung vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15).
17 Vgl. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 114), und vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 61).
18 Vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84, Rn. 49), und vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C‑188/89, EU:C:1990:313, Rn. 17).
19 Vgl. Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 27).
20 Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30), vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 16), und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft (Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen) (C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 36).
21 Rn. 24 des Vorabentscheidungsersuchens.
22 Rn. 40 des Vorabentscheidungsersuchens.
23 Stellungnahme vom 5. April 2024 (Pourvoi no D 21-21.615, S. 24 und 25).
24 Erörtert im Urteil des Supreme Court (Höchster Gerichtshof, Vereinigtes Königreich) vom 10. Juli 2024, Lipton and another/BA Cityflyer Ltd ([2024] UKSC 24, Rn. 81 bis 132).
25 Dargestellt im Urteil des Supreme Court (Höchster Gerichtshof) vom 10. Juli 2024, Lipton and another/BA Cityflyer Ltd ([2024] UKSC 24, Rn. 51 bis 57).
26 Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 55), und Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 53).
27 So verstehe ich auch das European Union Committee des House of Lords des Vereinigten Königreichs, Brexit and the EU budget, 15. Bericht der Sitzung 2016/17 vom 4. März 2017 (HL Paper 125, Nrn. 133 und 135).
28 Vgl. Urteile vom 12. Oktober 1978, Belbouab (10/78, EU:C:1978:181, Rn. 7), vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap und Dams-Schipper (C‑154/05, EU:C:2006:449, Rn. 42), und vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions (C‑351/22, EU:C:2024:723, Rn. 102).
29 Urteile vom 25. Februar 1969, Klomp (23/68, EU:C:1969:6, Rn. 13), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 63). Siehe im Übrigen Urteile des EGMR vom 9. Dezember 1994, Stran Griechische Raffinerien und Stratis Andreadis/Griechenland (CE:ECHR:1994:1209JUD001342787, § 49), sowie vom 28. Oktober 1999, Zielinski, Pradal und Gonzales u. a./Frankreich (CE:ECHR:1999:1028JUD002484694, § 57).
30 Vgl. Urteil des Supreme Court (Höchster Gerichtshof) vom 10. Juli 2024, Lipton and another/BA Cityflyer Ltd ([2024] UKSC 24, Rn. 66 und 67), sowie das zustimmende Votum von Lord Lloyd-Jones zu diesem Urteil (Rn. 196).
31 Urteile vom 16. Juni 1998, Racke (C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 24, 45 und 46), vom 25. Februar 2010, Brita (C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42), und vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58).
32 Schiedsspruch vom 30. April 1990, Neuseeland/Frankreich (Rainbow Warrior) (United Nations Reports of International Arbitration Awards, Bd. XX, Rn. 75), Villiger, M. E. (2008), Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Art. 70, Rn. 14, Ascensio, H., in: Corten, O., Klein, P. (Hrsg.). (2011), The Vienna Conventions on the Law of Treaties: a commentary (Bd. 2), Art. 70, Nr. 8, Wittich, S., in: Dörr, O., Schmalenbach, K. (2018), Vienna convention on the law of treaties, Art. 70, Rn. 40 und 41.
33 Villiger, M. E. (2008), Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Art. 70, Rn. 14, und Ascensio, H., in: Corten, O., Klein, P. (2011), The Vienna Conventions on the Law of Treaties: a commentary (Bd. 2), Art. 70, Nrn. 8 und 9.
34 In diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Diamond Resorts Europe u. a. (C‑632/21, EU:C:2023:671, Rn. 66).
35 Vgl. Urteil des Supreme Court (Höchster Gerichtshof) vom 10. Juli 2024, Lipton and another/BA Cityflyer Ltd ([2024] UKSC 24, Rn. 66). Illustrativ auf der Seite der Union die im Urteil des Gerichts vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO – Ye (APE TEES) (T‑281/21, EU:T:2022:139, Rn. 15), wiedergegebene Haltung der Widerspruchskammer des EUIPO.
36 Siehe oben, Nr. 44.
37 Vgl. Section 6 des Withdrawal Act.
38 Vgl. oben, Nr. 56.
39 Art. 158 und 160 des Austrittsabkommens.
40 Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti (52/76, EU:C:1977:16, Rn. 26 und 27), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 16).
41 Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18), vom 16. Juli 1992, Meilicke (C‑83/91, EU:C:1992:332, Rn. 25), und vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva (C‑784/23, EU:C:2025:609, Rn. 64).
42 Urteile vom 18. November 2020, DelayFix (C‑519/19, EU:C:2020:933, Rn. 51), und vom 8. Dezember 2022, Luxury Trust Automobil (C‑247/21, EU:C:2022:966, Rn. 67).
43 Urteil vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli (C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 137).
44 Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 114), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24), und vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 61).
45 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten (C‑440/23, EU:C:2025:668, Nr. 54).
46 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten (C‑440/23, EU:C:2025:668, Nrn. 48, 49 und 56) zu der noch weiter reichenden Frage der Verwerfungsbefugnis bei der Anwendung fremden Rechts.
47 Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung (C‑577/21, EU:C:2022:992, Rn. 52).
48 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110), vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 63), und vom 5. Juni 2025, Nuratau (C‑349/24, EU:C:2025:397, Rn. 45).
49 Urteile vom 8. November 2016, Ognyanov (C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 66), vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 76), und vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli (C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 140).
50 Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 116), vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111), vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 62), und vom 5. Juni 2025, Nuratau (C‑349/24, EU:C:2025:397, Rn. 46).