Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.10.2025 – C-753/25
ECLI:EU:C:2025:753
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
1. Oktober 2025(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gegenstandslos gewordener Ausgangsrechtsstreit – Erledigung “
In der Rechtssache C‑751/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 27. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2024, in dem Verfahren
Gebrüder Weiss GmbH
gegen
Volkswagen AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen, des Richters M. Condinanzi und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin),
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Gebrüder Weiss GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Poduschka,
– der Volkswagen AG, vertreten durch Rechtsanwalt T. André, Rechtsanwältin M. de Lind van Wijngaarden sowie Rechtsanwälte H.‑P. Schroeder und B. Weißenberger,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 (ABl. 2009, L 118, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), insbesondere ihres Art. 3 Nr. 27, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gebrüder Weiss GmbH mit Sitz in Österreich und der Volkswagen AG mit Sitz in Deutschland wegen einer Schadenersatzforderung.
Rechtlicher Rahmen
Rahmenrichtlinie
3 Die Rahmenrichtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1) mit Wirkung vom 1. September 2020 aufgehoben. In Anbetracht des für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraums bleibt die Rahmenrichtlinie jedoch auf diesen anwendbar.
4 Art. 3 Nr. 27 der Rahmenrichtlinie bestimmte:
„Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte – soweit dort nichts anderes bestimmt ist – bezeichnet der Ausdruck
…
27. ‚Hersteller‘ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein“.
Verordnung Nr. 715/2007
5 Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 bestimmt:
„(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.
(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
6 Im Juli 2020 erhob Gebrüder Weiss beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Verurteilung von Volkswagen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10 232,84 Euro infolge des Kaufs von Fahrzeugen, die mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet gewesen seien. Gebrüder Weiss trägt vor, Volkswagen sei zwar nicht Herstellerin dieser Fahrzeuge, übe jedoch die Kontrolle über den Hersteller aus und sei Herstellerin des Motors, mit dem diese Fahrzeuge ausgestattet seien, so dass sie haftbar gemacht werden könne.
7 Volkswagen trägt vor, die in Rede stehenden Fahrzeuge seien nicht mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Außerdem sei nicht sie selbst Herstellerin dieser Fahrzeuge, sondern eine Tochtergesellschaft, die sie zu 100 % halte. Diese Tochtergesellschaft sei ebenfalls von Gebrüder Weiss verklagt worden, habe aber argumentiert, dass sie nicht haftbar gemacht werden könne, weil sie den Motor nicht entwickelt habe.
8 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts widerspräche es den Zielen der Rahmenrichtlinie, wenn der Käufer eines Fahrzeugs bei einer im Motor verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung zwar gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs nach der Verordnung Nr. 715/2007, nicht aber gegenüber dem Hersteller des Motors nach der Rahmenrichtlinie geschützt wäre, obwohl dieser ein unrichtiges Typengenehmigungszeichen angebracht hätte. Dies müsse erst recht bei einer Sachlage wie der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden gelten, bei der der Fahrzeughersteller und der Motorhersteller zum selben Konzernverbund gehörten und der Fahrzeughersteller zu 100 % im Eigentum des Motorherstellers stehe. Andernfalls könnte sich ein Fahrzeughersteller durch Lieferung der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motoren an eine separat als Fahrzeughersteller gegründete Tochtergesellschaft der Verantwortung nach der Verordnung Nr. 715/2007 entziehen
9 Vor diesem Hintergrund hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 im Licht des Urteils vom 31. März 2023, Mercedes Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C‑100/21, EU:C:2023:229), dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art. 3 Nr. 27 der Rahmenrichtlinie nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100% im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?
Nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens eingetretene Entwicklungen
10 Mit erstem Schreiben vom 2. April 2025 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das nationale Verfahren durch die Zurückziehung der Klage im Ausgangsverfahren beendet sei. Die Kanzlei des Gerichtshofs hat dieses Schreiben folglich als Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens behandelt und den Eingang als Rücknahme bestätigt.
11 In seinem zweiten Schreiben vom 3. April 2025, das in Beantwortung dieser Eingangsbestätigung versandt worden ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige, sein Vorabentscheidungsersuchen zurückzunehmen. Es habe sich lediglich um eine Mitteilung des Gerichts über die Beendigung des Ausgangsverfahrens aufgrund der Zurückziehung der Klage im Ausgangsverfahren gehandelt. Das vorlegende Gericht begründet die Aufrechterhaltung seines Vorabentscheidungsersuchens damit, dass mehrere nationale Gerichte die bei ihnen anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache unterbrochen hätten.
Zur Erledigung
12 Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola, C‑286/88, EU:C:1990:33, Rn. 7, sowie Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 29). Stellt sich mithin heraus, dass die vorgelegten Fragen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits offensichtlich nicht mehr erheblich sind, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Insbesondere muss der Gerichtshof in Anbetracht dessen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann, zu dem Schluss kommen, dass Erledigung eingetreten ist, wenn der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden ist (Urteil vom 24. November 2022, Banco Cetelem, C‑302/21, EU:C:2022:919, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Im vorliegenden Fall geht zum einen aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Schreiben hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit beendet und daher beim vorlegenden Gericht nicht mehr anhängig ist.
16 Zum anderen hat das vorlegende Gericht, wie aus Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, in seinem Schreiben vom 3. April 2025 angegeben, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten zu wollen, weil mehrere nationale Gerichte die bei ihnen anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache unterbrochen hätten.
17 Es ist jedoch festzustellen, dass das Ausgangsverfahren nach dessen Beendigung gegenstandslos geworden ist.
18 Die Vorlagefragen sind somit nunmehr hypothetischer Natur, so dass die Voraussetzungen für eine Fortführung des Vorabentscheidungsverfahrens am Gerichtshof nicht mehr erfüllt sind.
19 Im Übrigen kann der Umstand, dass andere nationale Gerichte derzeit mit Rechtssachen befasst sind, in denen sich die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage als nützlich erweisen könnte, es nicht rechtfertigen, dass der Gerichtshof diese Frage in der vorliegenden Rechtssache beantwortet (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. Dezember 2020, Fedasil, C‑67/20 bis C‑69/20, EU:C:2020:1024, Rn. 25).
20 Somit hat sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erledigt.
21 Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit oder gegebenenfalls der Pflicht des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof ein neues Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen, sollte es eine entsprechende Entscheidung für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits für notwendig erachten und der Ansicht sein, dass dieser dieselbe Frage nach der Auslegung des Unionsrechts aufwerfe (Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, YX [Übermittlung eines Urteils an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person], C‑495/18, EU:C:2019:808, Rn. 27).
Kosten
22 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:
Das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 27. September 2024 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen hat sich erledigt.
Luxemburg, den 1. Oktober 2025
Der Kanzler
Der Kammerpräsident
A. Calot Escobar
N. Jääskinen
* Verfahrenssprache: Deutsch.