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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.2025 – C-315/24

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2025:769

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 9. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Lebensmittelsicherheit – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 – Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke – Besondere Informationsanforderungen – Verpflichtende Nährwertdeklaration – Art. 5 Abs. 2 Buchst. g – Zusätzliche verpflichtende Angaben – Art. 6 Abs. 2 – Verbot, die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben auf der Kennzeichnung zu wiederholen“ In der Rechtssache C‑315/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) mit Entscheidung vom 25. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2024, in dem Verfahren Nestlé Sverige AB gegen Miljönämnden i Helsingborgs kommun erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S: Rodin und N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Nestlé Sverige AB, vertreten durch F. Sjövall und J. Träsk, Advokater, sowie K. Lewandowska, Associate, – der Miljönämnden i Helsingborgs kommun, vertreten durch F. Lund Rydingsvärd, I. Mideljung und A. Wikhäll, – der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Faroghi, I. Galindo Martín und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g und Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. 2016, L 25, S. 30).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nestlé Sverige AB (im Folgenden: Nestlé), einer Gesellschaft schwedischen Rechts, und der Miljönämnden i Helsingborgs kommun (kommunale Umweltbehörde Helsingborg, Schweden, im Folgenden: Umweltbehörde) wegen deren Anordnung, dass Nestlé bestimmte Angaben auf der Verpackung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die diese Gesellschaft vertreibt, zu entfernen habe. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

3 Der 41. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18, berichtigt in ABl. 2014, L 331, S. 41) lautet: „Damit die Informationen zum Nährwert den Durchschnittsverbraucher ansprechen und den Informationszweck erfüllen, für den sie eingeführt werden, sollten sie – in Anbetracht des derzeitigen Kenntnisstands über das Thema Ernährung – einfach und leicht verständlich sein. Es kann den Verbraucher verwirren, wenn ein Teil der Informationen zum Nährwert im allgemein als Packungsvorderseite bekannten Hauptsichtfeld und ein Teil auf einer anderen Packungsseite, wie z. B. der Packungsrückseite, steht. Deshalb sollten alle Bestandteile der Nährwertdeklaration im selben Sichtfeld stehen. Ferner können auf freiwilliger Basis die wichtigsten Bestandteile der Nährwertdeklaration ein weiteres Mal im Hauptsichtfeld erscheinen, damit die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf von Lebensmitteln leicht sehen können. Es könnte den Verbraucher verwirren, wenn frei gewählt werden kann, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen. Deshalb ist es notwendig zu präzisieren, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen dürfen.“

4 Art. 9 („Verzeichnis der verpflichtenden Angaben“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht vor: „Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: … l) eine Nährwertdeklaration.“

5 Art. 30 der Verordnung Nr. 1169/2011, der den Inhalt der Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l betrifft, bestimmt in seinen Abs. 1 und 3: „(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben: a) Brennwert und b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. … (3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden: a) der Brennwert oder b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.“

6 Art. 32 („Angabe je 100 g oder je 100 ml“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht vor: „Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.“

7 In Art. 33 der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es: „(1) In den folgenden Fällen können der Brennwert und die Mengen an Nährstoffen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 je Portion und/oder je Verzehreinheit in für Verbraucher leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden, sofern die zugrunde gelegte Portion bzw. Verzehreinheit auf dem Etikett quantifiziert wird und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen bzw. Verzehreinheiten angegeben ist: a) zusätzlich zu der Form der Angabe je 100 g oder je 100 ml gemäß Artikel 32 Absatz 2; … (2) Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden. Sind die Nährstoffmengen gemäß Unterabsatz 1 lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt, wird der Brennwert je 100 g oder je 100 ml und je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt. … (4) Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zu der Nährwertdeklaration anzugeben. …“ Verordnung (EU) Nr. 609/2013

8 In den Erwägungsgründen 15, 24 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. 2013, L 181, S. 35) heißt es: „(15) Eine begrenzte Zahl von Lebensmittelkategorien stellt die teilweise oder einzige Nahrungsquelle für bestimmte Bevölkerungsgruppen dar. Diese Lebensmittelkategorien sind für die Regulierung bestimmter Krankheitsbilder und/oder, um den Ernährungsanforderungen bestimmter eindeutig bezeichneter gefährdeter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, unverzichtbar. Zu diesen Lebensmittelkategorien gehören … Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. … … (24) Die Verordnung [Nr. 1169/2011] legt allgemeine Kennzeichnungsvorschriften fest. Grundsätzlich sollten diese allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen auf die von der vorliegenden Verordnung erfassten Lebensmittelkategorien angewendet werden. In der vorliegenden Verordnung sollten jedoch, soweit dies für ihre besonderen Ziele erforderlich ist, Ausnahmen von der Verordnung [Nr. 1169/2011] bzw. Anforderungen, die über deren Bestimmungen hinausgehen, festgelegt werden. … (26) Um gefährdete Verbraucher zu schützen, sollten die Kennzeichnungsvorschriften eine genaue Produktidentifizierung durch Verbraucher gewährleisten. …“

9 Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 bestimmt: „[Es] bezeichnet der Ausdruck … g) ‚Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke‘ unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden; sie sind zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt ist, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht“.

10 Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 609/2013 sieht vor: „Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel sowie die Werbung dafür müssen Informationen über die angemessene Verwendung dieser [Lebensmittel] bieten und dürfen weder irreführend sein noch diesen Erzeugnissen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken.“ Delegierte Verordnung 2016/128

11 In den Erwägungsgründen 13 bis 17 der Delegierten Verordnung 2016/128 heißt es: „(13) Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke müssen der Verordnung [Nr. 1169/2011] genügen. Um den Besonderheiten von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke Rechnung zu tragen, sollten in der vorliegenden Verordnung, soweit angezeigt, Ergänzungen und Ausnahmen zu diesen allgemeinen Bestimmungen festgelegt werden. (14) Für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sollte die Angabe aller Informationen obligatorisch sein, die notwendig sind, um die angemessene Verwendung dieser Art von Lebensmitteln sicherzustellen. Diese Informationen sollten Angaben über die Eigenschaften und Merkmale enthalten, unter anderem in Bezug auf die besondere Verarbeitung und Formulierung, die Nährwertzusammensetzung und die Gründe, weshalb das Erzeugnis nützlich für seinen spezifischen Verwendungszweck ist. Solche Angaben sollten nicht als nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9)] betrachtet werden. (15) Die Nährwertdeklaration für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist unerlässlich, um deren angemessene Verwendung zu gewährleisten, sowohl für die Patienten, die diese Lebensmittel verzehren, als auch für die Angehörigen der Gesundheitsberufe, die sie empfehlen. Aus diesem Grund und um Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe vollständigere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte die Nährwertdeklaration mehr Angaben umfassen als diejenigen, die die Verordnung [Nr. 1169/2011] verlangt. … (16) Verbraucher von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke haben einen anderen Ernährungsbedarf als Normalverbraucher. Die Angabe des Brennwertes und der Nährstoffmengen von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke in Prozent der täglichen Referenzmenge gemäß der Verordnung [Nr. 1169/2011] würde die Verbraucher irreführen und sollte daher nicht zugelassen werden. (17) Die Verwendung gemäß der Verordnung [Nr. 1924/2006] zugelassener nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben zur Bewerbung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke wäre unangemessen, da es sich bei den Verbrauchern solcher Erzeugnisse um Patienten handelt, die an einer Krankheit, einer Störung oder an Beschwerden leiden, und daher nicht zur allgemeinen gesunden Bevölkerung gehören. Außerdem sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke unter medizinischer Aufsicht zu verwenden, und es sollte nicht mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die direkt an die Verbraucher gerichtet sind, für ihre Verwendung geworben werden. Aus diesen Gründen sollten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht zugelassen werden.“

12 Art. 5 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 bestimmt: „(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke der Verordnung [Nr. 1169/2011] genügen. (2) Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1169/2011] aufgeführten verpflichtenden Angaben sind für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zusätzlich folgende Angaben verpflichtend: a) der Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss; … c) gegebenenfalls der Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist; … f) gegebenenfalls ein Hinweis auf Vorsichtsmaßnahmen und Kontraindikationen; g) eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gegebenenfalls, hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses; …“

13 Art. 6 („Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration“) Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 sieht vor: „Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung [Nr. 1169/2011] dürfen die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke enthaltenen Angaben nicht auf der Kennzeichnung wiederholt werden.“

14 Art. 7 der Delegierten Verordnung 2016/128 lautet: „Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind nicht zulässig.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 Die Nestlé Sverige AB (im Folgenden: Nestlé) ist ein Unternehmen der Lebensmittelbranche, das verschiedene Erzeugnisse als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (im Folgenden: betroffene Erzeugnisse) vertreibt.

16 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, stehen auf der Packungsvorderseite der betroffenen Erzeugnisse Angaben zum Brennwert und zur Menge verschiedener darin enthaltener Nährstoffe, etwa Fett, Eiweiße und Ballaststoffe, die nicht je 100 g oder 100 ml, sondern je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden (im Folgenden: in Rede stehende Angaben).

17 Die Umweltbehörde ordnete an, dass Nestlé die in Rede stehenden Angaben zu streichen habe, da sie unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 Angaben erneut wiedergäben, die bereits in der nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehenen verpflichtenden Nährwertdeklaration enthalten seien und gemäß Art. 32 Abs. 2 dieser Verordnung je 100 g oder 100 ml ausgedrückt würden.

18 Nachdem ein von Nestlé gegen diesen Bescheid eingelegter Rechtsbehelf ohne Erfolg geblieben war, erhob das Unternehmen Klage beim Förvaltningsrätt i Malmö (Verwaltungsgericht Malmö) und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Im Rahmen dieser Klage machte Nestlé geltend, dass die in Rede stehenden Angaben keine Wiederholung der Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration darstellten, sondern als Angaben anzusehen seien, die diese Deklaration im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 ergänzten.

19 Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die in Rede stehenden Angaben, obwohl sie nicht je 100 g oder je 100 ml, sondern je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt würden, eine Wiederholung der Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration darstellten, die nach Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 verboten sei.

20 Nachdem das Rechtsmittel beim Kammarrätt i Göteborg (Oberverwaltungsgericht Göteborg, Schweden), das ebenfalls entschied, dass die in Rede stehenden Angaben nicht unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 fielen, sondern eine Wiederholung der Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration darstellten, keinen Erfolg hatte, legte Nestlé beim Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein.

21 Im Zuge der Entscheidung, ob die Kennzeichnung der betroffenen Erzeugnisse mit der Delegierten Verordnung 2016/128 im Einklang steht, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es sich bei den in Rede stehenden Angaben um eine ergänzende Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale dieser Erzeugnisse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung oder um eine – dann nach Art. 6 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung verbotene – unzulässige Wiederholung der Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration handelt.

22 Unter diesen Umständen hat der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Können Angaben zum Brennwert eines Erzeugnisses und zur Menge verschiedener Nährstoffe, die andernorts als in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden, eine zusätzliche Beschreibung der Eigenschaften des Erzeugnisses und seiner Merkmale im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 darstellen? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Steht Art. 6 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung, der eine Wiederholung der Angaben aus der verpflichtenden Nährwertdeklaration auf der Kennzeichnung verbietet, dem entgegen, dass in einer Beschreibung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung Angaben zum Brennwert und zur Menge verschiedener Nährstoffe gemacht werden, wenn diese Angaben anders als auf je 100 g oder je 100 ml bezogen ausgedrückt werden? Zu den Vorlagefragen

23 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. g und Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 dahin auszulegen sind, dass die auf der Vorderseite der Verpackung eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke stehende Angabe des Brennwerts und der in diesem Lebensmittel enthaltenen Menge verschiedener Nährstoffe, die je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden, dann, wenn die auf der Rückseite dieser Verpackung stehende verpflichtende Nährwertdeklaration die Angabe dieser Bestandteile je 100 g oder je 100 ml enthält, eine „Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale“ eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung darstellt, oder ob es sich bei dieser Angabe um eine Wiederholung handelt, die nach Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung verboten ist.

24 Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach angesichts dessen, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vor allem und trotz ihrer Besonderheiten Lebensmittel sind, die Delegierte Verordnung 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 609/2013 zusammen mit dieser im Licht der anderen für Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften zu betrachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Kwizda Pharma, C‑760/21, EU:C:2023:143, Rn. 59).

25 Wie im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 609/2013 zum Ausdruck kommt, werden die Kennzeichnungsbestimmungen, die die Verordnung Nr. 1169/2011 festlegt, grundsätzlich auf die von der Verordnung Nr. 609/2013 erfassten Lebensmittelkategorien angewendet. Außerdem bezieht sich die Delegierte Verordnung 2016/128 ausdrücklich und mehrfach auf die Verordnung Nr. 1169/2011. Insbesondere ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke grundsätzlich in Bezug auf die Lebensmittelinformation der Verordnung Nr. 1169/2011 genügen müssen. Ferner stützt sich Art. 6 der Delegierten Verordnung hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Nährwertdeklaration weitgehend auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1169/2011 und nennt ausdrücklich die Fälle, in denen von ihren Bestimmungen abzuweichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Kwizda Pharma, C‑760/21, EU:C:2023:143, Rn. 60 und 61).

26 Da Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vor allem und trotz ihrer Besonderheiten Lebensmittel sind, sind Art. 5 Abs. 2 Buchst. g und Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128, auf die sich die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen, im Licht der Verordnung Nr. 1169/2011 und der Verordnung Nr. 609/2013 zu betrachten.

27 Was als Erstes Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 anbelangt, so sind nach dieser Bestimmung neben den in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zusätzlich Angaben verpflichtend, wie etwa insbesondere eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gegebenenfalls, hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses.

28 Im Übrigen regelt Art. 9 Abs. 1 Buchst. l der Verordnung Nr. 1169/2011, auf den Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 Bezug nimmt, dass eine „Nährwertdeklaration“ eine der verpflichtenden Angaben ist, die auf Lebensmitteln stehen müssen.

29 Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 über den Inhalt einer verpflichtenden Nährwertdeklaration umfasst diese den Brennwert und insbesondere die Menge bestimmter Nährstoffe.

30 In der verpflichtenden Nährwertdeklaration sind der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Art. 32 Abs. 2 dieser Verordnung je 100 g oder je 100 ml anzugeben, während sie gemäß Art. 33 der Verordnung in den dort geregelten Fällen je Portion und/oder Verzehreinheit ausgedrückt werden dürfen.

31 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der Brennwert und die Menge verschiedener Nährstoffe in der Nährwertdeklaration der in Rede stehenden Erzeugnisse auf der Rückseite der Verpackung dieser Erzeugnisse je 100 g oder je 100 ml ausgedrückt werden, während dieselben Angaben auf der Vorderseite der Verpackung dieser Erzeugnisse je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.

32 Da sich zum einen schon aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 ergibt, dass er verpflichtende Angaben betrifft, die zu den Angaben, die bereits nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 gemacht werden müssen, dazukommen, können der Brennwert und die Menge verschiedener Nährstoffe, die Bestandteile der verpflichtenden Nährwertdeklaration sind, nicht verpflichtende Angaben im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 und zugleich zusätzliche verpflichtende Angaben im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 sein. Die in Art. 5 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen verpflichtenden Informationen gelten nämlich speziell für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und ergänzen die nach der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen verpflichtenden Informationen.

33 Somit kann der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128, der die verpflichtende Angabe anderer als der in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehenen Informationen betrifft, nicht dahin ausgelegt werden, dass Angaben wie die in Rede stehenden in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung fallen.

34 Zum anderen ist nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 eine „Beschreibung“ der Eigenschaften und/oder Merkmale eines Erzeugnisses verpflichtend. Hinsichtlich der Angaben, die in einer solchen Beschreibung enthalten sein müssen, lässt sich dieser Bestimmung – wenngleich sie insofern keine abschließende Aufzählung enthält – entnehmen, dass es u. a. um die besondere Verarbeitung eines Erzeugnisses und um seine Formulierung, um Nährstoffe, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie um die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses geht.

35 Folglich ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128, dass sich die auf ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke beziehende „Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale“ im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Angaben beziehen kann, die bereits, wenn auch anders ausgedrückt, in der verpflichtenden Nährwertdeklaration auf der Rückseite der Verpackung des in Rede stehenden Lebensmittels stehen und die der Lebensmittelunternehmer auf der Vorderseite dieser Verpackung, ohne dass diese Angaben der Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale dieses Lebensmittels dienen, lediglich wiederholt.

36 Insoweit ist unerheblich, dass – wie Nestlé zur Stützung ihrer These, wonach die in Rede stehenden Angaben zweckdienlich seien, geltend gemacht hat – zwischen den Sprachfassungen dieser Bestimmung Unterschiede bestehen.

37 Denn obwohl in der französischen Sprachfassung dieser Bestimmung im Unterschied z. B. zu ihrer schwedischen („de egenskaper och/eller kännetecken som gör produkten särskilt användbar“), spanischen („propiedades o características que expliquen la utilidad del producto“), dänischen („egenskaber og/eller karakteristika, der gør produktet nyttigt“), englischen („properties and/or characteristics that make the product useful“) oder auch rumänischen („proprietăților și/sau a caracteristicilor care fac produsul util“) Sprachfassung in der Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale keine Bezugnahme auf die „Zweckdienlichkeit“ eines Erzeugnisses erfolgt, kommt es auf einen solchen sprachlichen Unterschied im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, da jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 – ganz gleich in welcher Sprachfassung – eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale des betreffenden Erzeugnisses vorgeschrieben ist, und nicht etwa bloß die Angabe von bereits in der verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen, aber in anderer Form ausgedrückten Informationen.

38 Als Zweitens soll mit den Fragen des vorlegenden Gerichts geklärt werden, ob es angesichts des in Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 abweichend von Art. 30 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgestellten Verbots möglich ist, in Bezug auf Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemachte Angaben wie die, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zu wiederholen.

39 Insoweit lässt Art. 30 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 bei Lebensmitteln im Allgemeinen zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederholung bestimmter Angaben auf der Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels zu. Denn nach dieser Bestimmung können, wenn die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält, darauf der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden.

40 Was Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anbelangt, so sieht Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 jedoch ein Verbot vor, die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben auf der Kennzeichnung dieser Lebensmittel zu wiederholen. Nach dieser Bestimmung dürfen nämlich, abweichend von Art. 30 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011, die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke enthaltenen Informationen nicht wiederholt werden.

41 Demnach wollte der Unionsgesetzgeber die Wiederholung des Brennwerts und der Menge verschiedener Nährstoffe je Portion oder je Verzehreinheit auf der Vorderseite der Verpackung eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke verbieten, wenn es sich dabei um dieselben Angaben handelt, die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration auf der Rückseite dieser Verpackung, wenngleich je 100 g oder je 100 ml ausgedrückt, enthalten sind.

42 Genau dies ist hier bei den in Rede stehenden Angaben der Fall, da es sich um Angaben handelt, die ihrer Art nach und ohne dass es auf die Form ankommt, in der sie ausgedrückt werden, unter die verpflichtende Nährwertdeklaration nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 fallen.

43 Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können das in Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 vorgesehene Verbot bzw. die Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung, die beide das Aufführen bestimmter Angaben auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke betreffen, nicht je nach Form, in der diese Informationen ausgedrückt werden, variieren, da der Stoff, auf den sie sich beziehen, stets derselbe ist.

44 Die wörtliche Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g und Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 wird durch den Zusammenhang, in den sich diese Bestimmungen einfügen, sowie durch den Zweck sowohl dieser Delegierten Verordnung als auch der Verordnung Nr. 609/2013 untermauert.

45 Was zum einen diesen Zusammenhang betrifft, so gehen alle in Art. 5 der Delegierten Verordnung 2016/128 genannten Angaben, insbesondere Hinweise, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden müssen oder für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt sind, oder auch Hinweise auf Vorsichtsmaßnahmen und Kontraindikationen, über den Rahmen des Nährwertgehalts des betreffenden Lebensmittels hinaus und dienen dazu, Informationen bereitzustellen, die zu dem Nährwertgehalt hinzukommen.

46 In Anbetracht dieser besonderen Anforderungen, die für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gelten – Lebensmittel also, die, wie sich im Wesentlichen aus der Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013 ergibt, in spezieller Weise verarbeitet werden, damit sie den Ernährungsanforderungen bestimmter Patienten entsprechen, und nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden dürfen, und, wie es im 17. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2016/128 zum Ausdruck kommt, den besonderen Ernährungsanforderungen genügen sollen, die auf eine Krankheit, eine Störung oder bestimmte Beschwerden zurückgehen –, ist davon auszugehen, dass sich die für die angemessene Verwendung dieser Lebensmittel erforderlichen Informationen nicht auf eine bloße Wiederholung der bereits in der verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben beschränken dürfen, sondern die Eigenschaften und/oder Merkmale dieser Lebensmittel im Einzelnen aufführen müssen.

47 Was zum anderen den Zweck der Delegierten Verordnung 2016/128 und der Verordnung Nr. 609/2013 betrifft, geht aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung sowie aus den Erwägungsgründen 15 und 26 dieser Verordnung hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit der Festlegung spezifischer Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Lebensmittel ein hohes Schutzniveau für gefährdete Verbraucher schaffen wollte, um ihnen eine genaue Identifizierung der Produkte, die für sie eine oder die einzige Nahrungsquelle darstellen, zu ermöglichen. Außerdem bestimmt Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 609/2013, dass die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie die Werbung hierfür nicht irreführend sein dürfen.

48 Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, könnte der Umstand, dass nur einige der bereits in der verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben genannt werden, die allgemeine Zusammensetzung eines Lebensmittels irreführend darstellen und so die Verbraucher in die Irre führen. Das Ziel, das vom Unionsgesetzgeber in Art. 30 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 mit der Zulassung der Wiederholung bestimmter Informationen zum Nährwert verfolgt wird, nämlich dass den Verbrauchern beim Kauf von Lebensmitteln die wichtigsten Informationen zum Nährwert leicht zugänglich sind, ist in Bezug auf Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht relevant, da diese Erzeugnisse unter Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollen.

49 Im Übrigen sind nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach Art. 7 der Delegierten Verordnung 2016/128 verboten. Da es sich, wie im 17. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung zum Ausdruck kommt, bei den Verbrauchern von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke um Patienten handelt, die an einer Krankheit, einer Störung oder an Beschwerden leiden, und daher nicht zur allgemeinen gesunden Bevölkerung gehören, soll insoweit verhindert werden, dass diese Lebensmittel – Lebensmittel, die im Übrigen darauf abgestimmt sind, unter Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt zu werden – bei den Verbrauchern direkt beworben werden, um den Absatz dieser Erzeugnisse zu fördern.

50 Daraus folgt, dass die vorgenommene Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g und Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 in Anbetracht der Besonderheiten dieser Lebensmittel auch mit dem Ziel im Einklang steht, das sowohl mit dieser Delegierten Verordnung als auch mit der Verordnung Nr. 609/2013 verfolgt wird.

51 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. g und Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 dahin auszulegen sind, dass die auf der Vorderseite der Verpackung eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke stehende Angabe des Brennwerts und der Menge verschiedener Nährstoffe, die je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden, dann, wenn die auf der Rückseite dieser Verpackung stehende verpflichtende Nährwertdeklaration die Angabe dieser Bestandteile je 100 g oder je 100 ml enthält, nicht eine „Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale“ dieses Lebensmittels im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung darstellt, sondern eine Wiederholung der in dieser verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben, die nach Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung verboten ist. Kosten

52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 5 Abs. 2 Buchst. g und Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind dahin auszulegen, dass die auf der Vorderseite der Verpackung eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke stehende Angabe des Brennwerts und der Menge verschiedener Nährstoffe, die je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden, dann, wenn die auf der Rückseite dieser Verpackung stehende verpflichtende Nährwertdeklaration die Angabe dieser Bestandteile je 100 g oder je 100 ml enthält, nicht eine „Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale“ dieses Lebensmittels im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung darstellt, sondern eine Wiederholung der in dieser verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben, die nach Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung verboten ist. Unterschriften