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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 09.10.2025 – C-774/25

ECLI:EU:C:2025:774

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 9. Oktober 2025(1)

Rechtssache C‑483/24

Procureur général près la Cour d’appel de Liège

gegen

Aldi SA

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationshof, Belgien])

„ Vorabentscheidungsersuchen – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Lebensmittelhygiene – Verordnung Nr. 852/2004 – Verordnung Nr. 178/2002 – Vorschriften für Lebensmittelunternehmer – Auffinden von Schädlingsspuren in Läden und Lagern – Feststellung eines Verstoßes “

I.      Einführung

1.        Reicht allein das Auffinden von Schädlingsspuren in Läden und Lagern eines Lebensmittelunternehmers aus, um einen Verstoß gegen die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (im Folgenden: Lebensmittelhygieneverordnung)(2) zu begründen, oder muss die zuständige Behörde vielmehr nachweisen, dass der betroffene Lebensmittelunternehmer die in dieser Verordnung stipulierten Handlungspflichten nicht eingehalten hat?

2.        Mit dieser Frage befasst die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Belgien) den Gerichtshof im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Lebensmittelbasisverordnung

3.        Die Lebensmittelhygieneverordnung, um deren Auslegung vorliegend ersucht wird, nimmt verschiedentlich Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Lebensmittelbasisverordnung)(3).

4.        Der 30. Erwägungsgrund der Lebensmittelbasisverordnung ist wie folgt formuliert:

„Der Lebensmittelunternehmer ist am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen. …“

5.        Art. 17 („Zuständigkeiten“) der Lebensmittelbasisverordnung bestimmt:

„(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden.

Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

B.      Lebensmittelhygieneverordnung

6.        Der erste Erwägungsgrund der Lebensmittelhygieneverordnung bezieht sich auf die Lebensmittelbasisverordnung:

„Ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der [Lebensmittelbasisverordnung] festgelegt wurde. …“

7.        Der siebte Erwägungsgrund der Lebensmittelhygieneverordnung verweist auf das Ziel dieser Verordnung:

„Hauptziel der neuen allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften ist es, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.“

8.        Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Lebensmittelhygieneverordnung lautet:

„Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer.“

9.        Art. 3 der Lebensmittelhygieneverordnung ist wie folgt formuliert:

„Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.“

10.      Gemäß Art. 4 („Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften“)  Abs. 2 der Lebensmittelhygieneverordnung haben „Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, … die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II … zu erfüllen“.

11.      Art. 5 („Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte“) Abs. 1 und 2 der Lebensmittelhygieneverordnung verweist auf die HACCP-Grundsätze(4), die Verfahren der guten Hygienepraxis normieren.

12.      Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c der Lebensmittelhygieneverordnung bestimmt:

„Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass

...

c) gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist“.

13.      Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a sieht vor:

„Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen

a)      gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht“.

14.      Anhang II Kapitel IX Nrn. 2, 3 und 4 lautet:

„2.      Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.

3.      Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

4.      Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt).“

III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

15.      Das Vorabentscheidungsersuchen beruht auf einem gegen das Lebensmittelunternehmen Aldi SA geführten Strafverfahren der belgischen Staatsanwaltschaft.

16.      Während Kontrollen in den Jahren 2020 bis 2022 hat die Agence féderale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (AFSCA) (Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Belgien) in mehreren Läden und Lagern von Aldi wiederholt Missstände festgestellt. Dabei wurden mehrere der betroffenen Betriebsstätten mit mehrmonatigen Abständen erneut aufgesucht, und es wurde festgestellt, dass die Missstände weiterhin bestanden.

17.      An den Örtlichkeiten wurden sowohl im Ladenverkauf, für den Verbraucher zugänglich, als auch im Lager u. a. Schmutz, durch Schädlinge angenagte Produkte, durch Kot, Urin und Haare verunreinigte Lebensmittel, Exkremente von Schädlingen sowie Mäusekadaver aufgefunden.

18.      Des Weiteren beanstandete die AFSCA bei einigen Betriebsstätten das Fehlen eines Systems zur Eingangskontrolle von Waren, das sie auch schon in der Vergangenheit beanstandet hatte.

19.      Bei einer der Besichtigungen, bei der Exkremente von Nagetieren sowie Mäusekadaver aufgefunden wurden, war unmittelbar zuvor eine Kontrolle durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma durchgeführt worden.

20.      Die belgische Staatsanwaltschaft legte Aldi daraufhin Verstöße gegen Art. 4 und Anhang II der Lebensmittelhygieneverordnung und Art. 9 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen zur Last.

21.      Das Tribunal correctionnel du Luxembourg, division Neufchâteau (Korrektionalgericht Luxemburg, Abteilung Neufchâteau, Belgien) sprach Aldi mit Urteil vom 15. März 2023 von allen Anklagepunkten frei. Hiergegen hat die belgische Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

22.      Die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien) bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil. Ihrer Ansicht nach legt die Lebensmittelhygieneverordnung den Lebensmittelunternehmern lediglich Handlungspflichten auf. Das bloße Vorliegen von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen an sich stelle dagegen noch keinen Verstoß gegen diese Verordnung dar. Die belgische Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde eingereicht.

23.      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Begründen die Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Lebensmittelhygieneverordnung sowie gemäß Anhang II dieser Verordnung und insbesondere Kapitel I Nr. 2 Buchst. c, Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nrn. 2, 3 und 4 für die Lebensmittelunternehmer im Groß- und Einzelhandel eine Ergebnispflicht, so dass die Feststellung von Spuren oder Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern, außer in Fällen von höherer Gewalt, Fremdursachen oder eines unvermeidbaren Irrtums, ausreicht, um einen Verstoß gegen die genannte Verordnung nachzuweisen, oder trifft die Lebensmittelunternehmer nur eine Handlungspflicht, d. h. die Pflicht, alles unternehmen zu müssen, um das Auftreten von Schädlingen zu verhindern, so dass die bloße Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern durch die nationale Verwaltungsbehörde nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen die genannte Verordnung nachzuweisen?

24.      Zu dieser Frage haben im Verfahren vor dem Gerichtshof Aldi, Belgien, Irland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Polen und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Dieselben Beteiligten mit Ausnahme von Luxemburg, den Niederlanden und Polen waren auch in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2025 vertreten.

IV.    Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit

25.      Aldi macht geltend, die Vorlagefrage sei teilweise unzulässig. Das Vorabentscheidungsersuchen beträfe zum Teil Vorschriften des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung, die nicht Gegenstand ihrer strafrechtlichen Verfolgung in Belgien seien. Diesbezüglich bestehe somit keine Entscheidungserheblichkeit.

26.      Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, die erbetene Auslegung steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, das Problem ist hypothetischer Natur oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Frage erforderlich sind(5).

27.      Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie ich im Folgenden darlegen werde, sind die verschiedenen Hygienevorschriften des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung allesamt dadurch verbunden, dass sie der Erreichung des gemeinsamen Ziels dienen, die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Daher sind sie im Zusammenhang auszulegen.

28.      Des Weiteren macht Aldi geltend, das vorlegende Gericht frage in Wirklichkeit nicht nach der Auslegung von Unionsrecht, sondern seine Frage beziehe sich auf die Auslegung des belgischen Strafrechts im Hinblick auf die gegen sie verhängten Sanktionen.

29.      Dieser Einwand verfängt jedoch ebenfalls nicht, denn die Vorlagefrage bezieht sich klar auf die Auslegung der Lebensmittelhygieneverordnung, die sich ihrerseits auf die Lebensmittelbasisverordnung bezieht. Diese wiederum sieht in ihrem Art. 17 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Damit steht außer Frage, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, obgleich es im Ausgangsverfahren um die gegen Aldi verhängte Sanktion geht.

30.      Aldis Unzulässigkeitseinwände sind somit zurückzuweisen.

B.      Zur Sache

31.      Das vorlegende Gericht bezieht sich in seiner Frage auf die wohl in den meisten mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen bekannte und auch schon vom Gerichtshof verwendete(6) Differenzierung zwischen Erfolgs- und Handlungspflicht. Diese unterscheidet danach, ob es dem Adressaten einer Verpflichtung obliegt, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, oder ob es ausreicht, dass er alle verfügbaren Mittel zur Erreichung eines Erfolgs einsetzt, ohne für den tatsächlichen Erfolgseintritt verantwortlich zu sein.

32.      Die Lebensmittelhygieneverordnung selbst verwendet die Begrifflichkeiten „Erfolgs-“ und „Handlungspflicht“ nicht. Zudem ist die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Einordnung der in der Vorlagefrage genannten Bestimmungen in die eine oder andere Kategorie nicht trennscharf möglich, da sie sowohl Handlungs- als auch Erfolgsvorgaben enthalten.

33.      Das vorlegende Gericht verwendet diese Unterscheidung, weil es, wie es selbst in der Vorlagefrage formuliert, in Erfahrung bringen möchte, ob die Feststellung von Schädlingsspuren in Läden und Lagern, außer in Fällen von höherer Gewalt, Fremdursachen oder eines unvermeidbaren Irrtums, ausreicht, um einen Verstoß gegen die Hygienevorschriften gemäß Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Lebensmittelhygieneverordnung nachzuweisen.

34.      Die Vorinstanzen hatten nämlich entschieden, dass dies nicht zutreffe. Die streitgegenständlichen Vorschriften begründeten lediglich Handlungsvorgaben, die die Lebensmittelunternehmer zu befolgen haben. Das Auffinden von Schädlingsspuren allein könne somit noch keinen Verstoß begründen.

35.      Dies zeigt, dass Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens im Kern die Frage ist, ob eine Lebensmittelkontrollbehörde aufgrund des Vorliegens von Schädlingsspuren darauf schließen kann, dass die streitigen Hygienevorschriften nicht oder jedenfalls nicht hinreichend eingehalten wurden, so dass sie allein auf dieser Grundlage einen Verstoß gegen diese Vorschriften feststellen kann.

36.      Ich werde zunächst erörtern, unter welchen Umständen das Auffinden von Schädlingsspuren einen Rückschluss auf die Nichteinhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften zulässt (1). Danach werde ich darlegen, warum die Lebensmittelhygieneverordnung so auszulegen ist, dass unter Umständen wie den vorliegenden ein Verstoß anzunehmen ist (2).

37.      Der Erörterung dieser Aspekte ist vorauszuschicken, dass das vorlegende Gericht zwar speziell nach der Auslegung von bestimmten Vorschriften des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung fragt. Es ist im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens jedoch Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Dabei kann er veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat(7).

38.      Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof daher nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen(8).

1.      Auffinden von Schädlingsspuren als Nachweis für die Nichteinhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften

39.      Das vorlegende Gericht bezieht sich in seiner Vorlagefrage auf die Hygienevorschriften in Kapitel I Nr. 2 Buchst. c, Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nrn. 2, 3 und 4 des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung, die die Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung zu erfüllen haben.

40.      Diese Bestimmungen machen den Lebensmittelunternehmern zunächst Handlungsvorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Betriebsstätten, der Reinigung und Desinfektion von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, der adäquaten Lagerung und dem Schutz von Lebensmitteln vor Kontamination sowie der Schädlingsbekämpfung. Gleichzeitig geben sie das Ziel vor, dessen Erreichung sie dienen. Dieses Ziel besteht darin, zu gewährleisten, dass Lebensmittel auf allen Stufen vor Kontaminationen durch Schädlinge geschützt werden, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen.

41.      Die Hygienevorschriften in Anhang II der Lebensmittelhygieneverordnung sind, wie mehrere Verfahrensbeteiligte vorgetragen haben, im Einklang mit Art. 3 dieser Verordnung und Art. 17 Abs. 1 der Lebensmittelbasisverordnung auszulegen. Hiernach haben die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Stufen des Umgangs mit Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllt sind, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel für den menschlichen Verzehr tauglich sind(9). Darüber hinaus haben sie die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen.

42.      Ob das Vorliegen von Schädlingsspuren geeignet ist, einen Verstoß gegen diese Pflichten der Lebensmittelunternehmer und damit mittelbar auch gegen die streitigen Handlungsvorschriften gemäß Anhang II der Lebensmittelverordnung nachzuweisen, hängt vom Umfang der festgestellten Spuren ab. Diesen muss das zuständige Gericht jeweils im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.

43.      So wäre z. B. das einmalige Auffinden einer einzelnen Maus oder einer vereinzelten Schädlingsspur in einem für die Verbraucher unzugänglichen Lager noch nicht ausreichend, um zu beweisen, dass der betroffene Lebensmittelunternehmer gegen seine Pflicht, die Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften sicherzustellen und zu kontrollieren, verstoßen hat. Das Eindringen von Schädlingen ist nämlich ein nahezu unvermeidliches Risiko beim Betreiben von Lebensmittelunternehmen. Gerade deshalb sehen die streitigen Hygienevorschriften ja vor, dass Schutz vor Kontaminationen durch Schädlinge sowie Schädlingsbekämpfung gewährleistet werden muss.

44.      Im Fall einer einmaligen, vereinzelten Schädlingsspur kann daher noch nicht darauf geschlossen werden, dass ein Verstoß gegen die vorgeschriebenen Hygienepflichten vorliegt. Hier bedürfte es vielmehr Folgekontrollen, um herauszufinden, ob der betroffene Lebensmittelunternehmer die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um den Missständen abzuhelfen.

45.      Ganz anders ist die Lage dagegen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ausweislich der Angaben des vorlegenden Gerichts in mehreren Filialen bei wiederholten Kontrollen in mehrmonatigen Abständen massive Verunreinigungen durch Schädlingsspuren in, an und in unmittelbarer Umgebung von Lebensmitteln gefunden wurden, die sich zum Großteil schon im Stadium des Inverkehrbringens(10), also zugänglich für die Verbraucher, befanden.

46.      Das Auffinden solcher Schädlingsspuren lässt nämlich den Schluss zu, dass in dem betroffenen Lebensmittelunternehmen ein strukturelles und dauerhaftes Problem in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften sowie die Kontrolle dieser Einhaltung besteht. Daher ist es gerechtfertigt, unter solchen Umständen einen Verstoß gegen die streitigen (sowie gegebenenfalls weitere) Hygienevorschriften in Anhang II der Lebensmittelhygieneverordnung in Verbindung mit Art. 3 dieser Verordnung und Art. 17 Abs. 1 der Lebensmittelbasisverordnung anzunehmen.

47.      Es obliegt dem vorlegenden Gericht, anhand der konkreten Umstände zu prüfen, inwieweit dies für jede einzelne der von ihm angeführten Vorschriften des Anhangs II zutrifft. So lässt das Auffinden von Schädlingsspuren allein im Prinzip beispielsweise noch nicht unbedingt den allgemeinen Schluss zu, dass die Vorgabe verletzt ist, die Betriebsstätte derart auszugestalten, dass gute Lebensmittelhygiene, Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung gewährleistet sind(11). Vorliegend könnte ein solcher Verstoß jedoch insbesondere deshalb vorliegen, weil die belgischen Behörden ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens zumindest in einigen betroffenen Filialen mehrfach das Fehlen eines Systems zur Eingangskontrolle von Waren bemängelt haben(12).

48.      Die Vorgabe, nach der einer Kontamination durch Reinigung und erforderlichenfalls Desinfektion von Gegenständen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, und das so häufig, dass kein Kontaminationsrisiko besteht, vorgebeugt werden muss(13), ist dagegen als Erfolgsverpflichtung formuliert. Im vorliegenden Fall ist vorbehaltlich einer Bestätigung durch das vorlegende Gericht ein Verstoß offensichtlich, da ein Kontaminationsrisiko nicht nur eingetreten ist, sondern sich sogar realisiert hat.

49.      Ähnliches gilt für die Vorgaben, Lebensmittel so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist, Lebensmittel vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre, sowie geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen(14).

50.      Darüber hinaus liegt, wie verschiedene Verfahrensbeteiligte geltend machen, augenscheinlich auch ein Verstoß gegen die Pflicht vor, Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand zu halten(15).

51.       Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung könnte allenfalls in den vom vorlegenden Gericht genannten Fällen von höherer Gewalt, Fremdursachen oder eines unvermeidbaren Irrtums verneint werden, d. h. von Umständen, die sich der Kontrolle des Lebensmittelunternehmers entziehen(16). In diesem Fall obläge es dem betroffenen Lebensmittelunternehmer, das Vorliegen solcher Umstände darzutun sowie nachzuweisen, dass dem Schädlingsbefall trotz Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften nicht abgeholfen werden konnte. Solche Umstände sind vorliegend vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht nicht ersichtlich.

52.      Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Anhang II der Lebensmittelhygieneverordnung die HACCP-Grundsätze in Art. 5 dieser Verordnung, die Verfahren für gute Hygienepraxis und -kontrolle normieren und auf die sich Aldi sowie das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren bezogen haben, nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden dürfen. Daher müssen die Maßnahmen berücksichtigt werden, die ein Unternehmer nach diesen Vorschriften ergriffen hat, um den Gefahren einer Kontamination zu begegnen(17). In dem betroffenen Verfahren war jedoch ein abstraktes Kontaminationsrisiko Streitgegenstand. Im vorliegenden Fall sind dagegen ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens bereits massive und dauerhafte Kontaminationen eingetreten.

53.      Unter diesen Umständen würde es der effektiven Umsetzung des Lebensmittelrechts der Union zuwiderlaufen, wenn die zuständige Kontrollbehörde für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Lebensmittelhygieneverordnung nachweisen müsste, dass der betroffene Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Hygienevorschriften nicht eingehalten hat.

2.      Die Verantwortung des Lebensmittelunternehmers

54.      Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Lebensmittelhygieneverordnung liegt die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer. Dieser ist, wie im 30. Erwägungsgrund der Lebensmittelbasisverordnung formuliert, am besten in der Lage, dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind.

55.      Um das Ziel des Lebensmittelhygienerechts, nämlich ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit der Verbraucher(18), zu erreichen, dürfen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Lebensmittelbasisverordnung Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Als nicht sicher gelten Lebensmittel gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere, wenn sie gesundheitsschädlich oder durch eine Kontamination für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet geworden sind(19).

56.      Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht sind die vorliegend durch die aufgefundenen Schädlingsspuren verunreinigten Lebensmittel durch eine solche Kontamination für den menschlichen Verzehr untauglich geworden und befanden sich zum Großteil schon im Stadium des Inverkehrbringens.

57.      Hinsichtlich des Ziels, keine derart kontaminierten Lebensmittel in Verkehr zu bringen, besteht, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ergebnispflicht der Lebensmittelunternehmer(20).

58.      Wie der Gerichtshof weiter festgestellt hat, folgt daraus, dass das Unionsrecht sogar einem System der objektiven Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer nicht entgegensteht. In dem betroffenen Fall wurde ein Lebensmittelunternehmer für das Inverkehrbringen eines kontaminierten Lebensmittels belangt, obgleich dieses von einem anderen Unternehmen produziert und vakuumiert verpackt worden war(21).

59.      Hieraus folgt, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht – nicht sichere Lebensmittel aufgrund eines durch massive und dauerhafte Schädlingsspuren belegten Verstoßes gegen die einschlägigen Hygienevorschriften in Verkehr gebracht wurden, erst recht gerechtfertigt ist, den Lebensmittelunternehmer hierfür zu belangen, ohne dass die Behörde darüber hinaus nachweisen muss, dass die einschlägigen Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden.

60.      Es obliegt dem zuständigen Gericht, angesichts des Charakters und der Schwere der konkret verhängten Sanktion zu beurteilen, ob diese wie von Art. 17 Abs. 2 der Lebensmittelbasisverordnung gefordert wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. An dieser Stelle (und nicht bei der Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes) kann es gegebenenfalls die von Aldi ergriffenen und zu ihrer Verteidigung ins Feld geführten Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung berücksichtigen.

V.      Ergebnis

61.      Auf der Grundlage dieser Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Belgien) zu antworten:

Art. 4 Abs. 2, Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c, Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nrn. 2, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021, sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 der Kommission vom 17. Januar 2024,

sind dahin auszulegen,

dass eine über mehrere Monate wiederholt festgestellte Kontamination durch Schädlinge, durch die Lebensmittel für den menschlichen Verzehr untauglich werden, in, an und in unmittelbarer Umgebung von Lebensmitteln, die sich im Stadium des Inverkehrbringens befinden, geeignet ist, einen Verstoß der Lebensmittelunternehmer gegen ihre aus den Hygienevorschriften des Lebensmittelhygienerechts folgenden Pflichten nachzuweisen.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. 2004, L 139, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 (ABl. 2021, L 74, S. 3).

3      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. 2002, L 31, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 der Kommission vom 17. Januar 2024 (ABl. L, 2024/908, S. 1).

4      Dieses Akronym steht für die Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte („Hazard Analysis and Critical Control Points principles“, vgl. https://food.ec.europa.eu/food-safety/biological-safety/food-hygiene/legislation_en).

5      Urteile vom 19. Dezember 1968, De Cicco (19/68, EU:C:1968:56, S. 689, 698), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 bis 61), und vom 19. Juni 2025, Lubreczlik (C‑396/24, EU:C:2025:460, Rn. 47).

6      Vgl. z. B. Urteile vom 12. September 2019, A u. a. (C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 53 ff.), und vom 16. März 2023, Beobank (C‑351/21, EU:C:2023:215, Rn. 53 ff.).

7      Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Alace und Canpelli (C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44 und die dort zitierte Rechtsprechung).

8      Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Alace und Canpelli (C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 45 und die dort zitierte Rechtsprechung).

9      Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Lebensmittelhygieneverordnung bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittelhygiene“ die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist.

10      Gemäß Art. 3 Nr. 8 der Lebensmittelbasisverordnung bedeutet „‚Inverkehrbringen‘ das Bereithalten von Lebensmitteln … für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“.

11      Kapitel I Nr. 2 Buchst. c des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung.

12      Vgl. Nr. 18 dieser Schlussanträge.

13      Kapitel V Nr. 1 Buchst. a des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung.

14      Kapitel IX Nrn. 2, 3 und 4 des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung.

15      Kapitel I Nr. 1 des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung.

16      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53).

17      Urteil vom 6. Oktober 2011, Albrecht u. a. (C‑382/10, EU:C:2011:639, Rn. 21 ff.).

18      Vgl. Erwägungsgründe 1 und 7 der Lebensmittelhygieneverordnung.

19      Nach Art. 14 Abs. 5 der Lebensmittelbasisverordnung ist „[b]ei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, … zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist“. Eine „Kontamination“ ist dabei im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Lebensmittelhygieneverordnung „das Vorhandensein oder Hereinbringen einer Gefahr“. Eine „Gefahr“ ist nach Art. 3 Nr. 14 der Lebensmittelbasisverordnung „ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einZustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann“.

20      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Reindl (C‑443/13, EU:C:2014:2370, Rn. 28), und vom 12. September 2019, A u. a. (C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 58 bis 60).

21      Urteil vom 13. November 2014, Reindl (C‑443/13, EU:C:2014:2370, Rn. 18 sowie 34 bis 43). Vgl. in diese Richtung auch Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán (C‑210/10, EU:C:2012:64, Rn. 47 und 48 und die dort zitierte Rechtsprechung).