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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.2025 – C-798/23
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:763
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 9. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 4a Abs. 1 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Europäischer Haftbefehl – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Pflicht zur Vollstreckung – Ausnahmen – Wendung ‚Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat‘ – Zusätzliche Strafe der polizeilichen Überwachung – Nichterfüllung der mit dieser Überwachung verbundenen Auflagen – Entscheidung, mit der eine polizeiliche Überwachung in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird – In Abwesenheit verhängte Strafe“ In der Rechtssache C‑798/23 [Abbottly] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2023, in einem Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen SH erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Minister for Justice, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, sowie A. Burke, A. Joyce und C. McMahon als Bevollmächtigte im Beistand von G. Gibbons, SC, und D. Perry, BL, – von SH, vertreten durch R. Barron, SC, S. O’Mahony, Solicitor, und B. Storan, BL, – der rumänischen Regierung, vertreten durch M. Chicu und E. Gane als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Vollstreckung eines gegen SH zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Lettland ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Irland. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584
3 Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“
4 Art. 4a („Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist“) dieses Rahmenbeschlusses lautet: „(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats a) rechtzeitig i) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder c) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; oder ii) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat; oder d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: und ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen. (2) Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der gesuchten Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der gesuchten Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten. (3) Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.“
5 Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) des Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt. (2) Außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. (3) Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung: a) wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; b) wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist; c) wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt; d) wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann; e) wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 13 erklärt hat; f) wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen; g) wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt. (4) Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.“ Rahmenbeschluss 2009/299
6 Mit dem Rahmenbeschluss 2009/299 wurde der Rahmenbeschluss 2002/584 speziell in Bezug auf Personen geändert, um deren Übergabe aufgrund einer Verurteilung im Anschluss an ein Verfahren in Abwesenheit ersucht wurde.
7 Art. 1 („Ziele und Anwendungsbereich“) des Rahmenbeschlusses 2009/299 bestimmt: „(1) Die Ziele dieses Rahmenbeschlusses bestehen darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. (2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags einschließlich des Verteidigungsrechts von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt. (3) In diesem Rahmenbeschluss werden gemeinsame Regeln geschaffen für die Anerkennung und/oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat (Ausstellungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Gerichtsverfahren, zu dem die betroffene Person nicht erschienen ist, ergangen sind, durch einen anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat), gemäß Artikel 5 Absatz 1 des [Rahmenbeschlusses 2002/584] …“ Irisches Recht
8 Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 wurde durch Art. 45 des European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl) in irisches Recht umgesetzt. In der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung dieses Gesetzes (im Folgenden: EHBG) sieht Art. 45 vor: „Eine Person darf nach diesem Gesetz nicht übergeben werden, wenn sie zu der Verhandlung, die zur Verhängung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung geführt hat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl … erlassen wurde, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, der … Haftbefehl enthält die nach Buchst. d Nrn. 2, 3 und 4 des Formblatts im Anhang des [Rahmenbeschlusses 2002/584] erforderlichen Angaben, die in der Tabelle zum vorliegenden Artikel aufgeführt sind.“
9 In der Tabelle zu Art. 45 EHBG sind unter vier Nummern die in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Voraussetzungen aufgeführt, unter denen eine in Abwesenheit verurteilte Person übergeben werden kann. Die irischen Gerichte haben klargestellt, dass Art. 45 EHBG eine Maßnahme zur Umsetzung des Unionsrechts sei, die im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 auszulegen sei. Aus diesem Grund wird, obwohl Art. 45 EHBG auf „[die] Verhandlung, die zur Verhängung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung geführt hat“, Bezug nimmt, diese Wendung im irischen Recht der Wendung „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“, wie sie im Rahmenbeschluss verwendet wird, gleichgestellt. Lettisches Recht
10 Art. 45 („Polizeiliche Überwachung“) des Krimināllikums (Strafgesetzbuch) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: lettisches Strafgesetzbuch) sah vor: „(1) Die polizeiliche Überwachung ist eine zusätzliche Strafe, die das Gericht als zwingende Maßnahme verhängen kann, um das Verhalten der aus einer Haft entlassenen Person zu überwachen und um dieser Person die von der Polizeibehörde vorgesehenen Einschränkungen aufzuerlegen. In Fällen, in denen eine Person vorzeitig unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde, beginnt die Vollstreckung der zusätzlichen Strafe – der polizeilichen Überwachung – ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsicht über eine Person nach der vorzeitigen Entlassung unter Auflagen beendet wurde. (2) Die polizeiliche Überwachung wird nur angeordnet, wenn in den im Besonderen Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren verhängt wird. (3) Ein Gericht kann die Dauer der polizeilichen Überwachung auf Antrag der Verwaltungskommission der Justizvollzugsanstalt oder der Polizeibehörde verkürzen oder diese aufheben. (4) Hat eine verurteilte Person während der Verbüßung einer zusätzlichen Strafe eine neue Straftat begangen, ersetzt das Gericht die nicht verbüßte Dauer der zusätzlichen Strafe durch einen Freiheitsentzug und legt im Einklang mit den Art. 51 und 52 dieses Gesetzes die endgültige Strafe fest. (5) Verstößt eine Person, deren polizeiliche Überwachung durch ein Gerichtsurteil angeordnet worden ist, bösgläubig gegen die Auflagen dieser Überwachungsmaßnahme, kann ein Gericht die nicht verbüßte Dauer einer zusätzlichen Strafe auf Antrag der Polizeibehörde durch einen Freiheitsentzug ersetzen, wobei zwei Tage der polizeilichen Überwachung durch einen Tag Freiheitsentzug ersetzt werden. (6) Ein Verstoß gegen die Auflagen der polizeilichen Überwachung wird bösgläubig begangen, wenn die Person innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zweimal wegen eines solchen Verstoßes verwaltungsrechtlich verurteilt worden ist.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Im Jahr 2014 wurde SH wegen zweier Straftaten verurteilt, einmal von der Valmieras rajona tiesa (Bezirksgericht Valmiera, Lettland) und das andere Mal von der Jēkabpils rajona tiesa (Bezirksgericht Jēkabpils, Lettland). Diese Strafen wurden am 27. Oktober 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten zusammengefasst und mit einer zusätzlichen Strafe der polizeilichen Überwachung über einen Zeitraum von drei Jahren verbunden, der nach lettischem Strafrecht zu dem Zeitpunkt begann, zu dem die Freiheitsstrafe von SH verbüßt war.
12 SH kam der im Rahmen der Anordnung seiner polizeilichen Überwachung vorgeschriebenen Verpflichtung, sich innerhalb von drei Werktagen nach seiner Entlassung bei einer Dienststelle der Polizei zu melden, nicht nach, obwohl er zuvor darauf hingewiesen worden war, dass das Nichterscheinen zur Verhängung einer Verwaltungssanktion gegen ihn führen könne. Daher wurde er am 11. und am 27. Mai 2020 durch die Zemgales rajona tiesa (Bezirksgericht Zemgale, Lettland) der Begehung eines Verwaltungsdelikts für schuldig befunden und zur Zahlung zweier Geldbußen verurteilt.
13 Werden über einen Zeitraum von einem Jahr zwei Verurteilungen wegen Nichterfüllung der Auflagen zur polizeilichen Überwachung ausgesprochen, sieht das lettische Strafrecht vor, dass das zuständige nationale Gericht die zusätzliche Strafe der polizeilichen Überwachung auf der Grundlage eines feststehenden Verhältnisses, nämlich eines Tages Freiheitsstrafe für zwei noch zu verbüßende Tage polizeilicher Überwachung, in eine Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer umwandeln kann.
14 Im Juni 2020 stellte die zuständige lettische Polizeidienststelle bei der Zemgales rajona tiesa (Bezirksgericht Zemgale) einen Antrag auf Umwandlung des verbleibenden Zeitraums der zusätzlichen Strafe der polizeilichen Überwachung von SH in eine Freiheitsstrafe.
15 Am 25. Juni 2020 wurde SH erfolglos eine gerichtliche Vorladung per Einschreiben an seinen gemeldeten Wohnsitz in Lettland gesandt. Das Einschreiben wurde am 31. Juli 2020 zurückgesandt.
16 Am 19. August 2020 fand in Abwesenheit von SH ein Verhandlungstermin vor der Zemgales rajona tiesa (Bezirksgericht Zemgale) statt. Am selben Tag erließ dieses Gericht eine Entscheidung, mit der die Umwandlung des noch nicht vollstreckten Zeitraums der Strafe der polizeilichen Überwachung von SH, nämlich zwei Jahre und zwei Tage, in eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Tag angeordnet wurde (im Folgenden: in Rede stehende Entscheidung). Diese Entscheidung, die an SH geschickt, aber mangels Abholung zurückgesandt wurde, wurde von SH nicht im Rechtsmittelverfahren angefochten.
17 Am 26. Februar 2021 erließ die Zemgales rajona tiesa (Bezirksgericht Zemgale) einen Europäischen Haftbefehl gegen SH zur Vollstreckung der am 19. August 2020 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe (im Folgenden: in Rede stehender Europäischer Haftbefehl).
18 Mit Urteil vom 27. Juli 2022 lehnte der High Court (Hohes Gericht, Irland) den Antrag des Minister for Justice and Equality (Ministerin für Justiz und Gleichberechtigung, Irland) auf Übergabe von SH an die Republik Lettland aufgrund des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage der Bestimmung zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in irisches Recht ab.
19 Nachdem der Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) die Berufung der Ministerin für Justiz und Gleichberechtigung gegen dieses Urteil zurückgewiesen hatte, legte diese ein außerordentliches Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, dem Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland), ein.
20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich aus Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergebe, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz darstelle, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet sei.
21 Es ist der Ansicht, dass die in Rede stehende Entscheidung mit dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung vergleichbar sei, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht unter Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 falle. Der Gerichtshof habe nämlich in Rn. 77 des Urteils vom 22. Dezember 2017, Ardic (C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026), entschieden, dass der Begriff „Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift eine Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe wie beispielsweise den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht erfasse, es sei denn, diese Entscheidung habe eine Änderung der Art oder des Maßes der Strafe bezweckt oder bewirkt und die sie erlassende Behörde habe insoweit über ein Ermessen verfügt.
22 Im vorliegenden Fall habe der Zeitraum der polizeilichen Überwachung zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem SH die Freiheitsstrafe verbüßt habe. Es sei keine neue justizielle Entscheidung zur Änderung der Art oder des Maßes der zuvor verhängten Freiheitsstrafe ergangen, da die Dauer des Freiheitsentzugs, der bei Nichterfüllung der Auflagen einer polizeilichen Überwachungsmaßnahme verhängt werden könne, durch eine im lettischen Recht vorgesehene arithmetische Berechnung bestimmt werde. Die Zemgales rajona tiesa (Bezirksgericht Zemgale) habe somit allein zu entscheiden gehabt, ob eine zusätzliche Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei; die Dauer dieser Strafe habe sich von Gesetzes wegen ergeben. Aus diesem Grund entschied das vorlegende Gericht vorläufig, dass die Übergabe von SH nicht verweigert werden dürfe, da die am 19. August 2020 gegen ihn verhängte Strafe keine neue Strafe darstelle und weder die Art noch das Maß der zuvor verhängten Freiheitsstrafe geändert habe.
23 Obwohl die Aussicht auf eine neue Freiheitsstrafe den zuvor gegen SH verhängten und am 27. Oktober 2015 zusammengefassten Strafen inhärent gewesen sei, hegt das vorlegende Gericht insoweit Zweifel, als es SH durch die am 19. August 2020 verhängte Strafe nicht einfach auferlegt worden sei, die ursprünglich festgesetzten Freiheitsstrafen teilweise oder gar vollständig zu verbüßen.
24 Vor diesem Hintergrund hat der Supreme Court (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wenn um die Übergabe der gesuchten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe ersucht wird, die gegen diese Person aufgrund der Nichterfüllung der Auflagen einer zuvor gegen sie verhängten zusätzlichen Strafe der polizeilichen Überwachung verhängt wurde, und wenn dem Gericht, das diese Freiheitsstrafe verhängt hat, ein Ermessen in Bezug auf die Frage zukam, ob es eine Freiheitsstrafe verhängt (im Fall einer Verurteilung jedoch kein Ermessen hinsichtlich der Dauer der Strafe bestand), ist dann das Verfahren, das zur Verhängung dieser Freiheitsstrafe führt, Teil der „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“, im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584? 2. Handelt es sich bei der unter den in der ersten Frage genannten Umständen getroffenen Entscheidung, die zusätzliche Strafe der polizeilichen Überwachung in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, um eine Entscheidung, mit der eine Änderung der Art und/oder des Maßes der zuvor gegen die gesuchte Person verhängten Strafe, insbesondere der zusätzlichen Strafe der polizeilichen Überwachung, die Teil der zuvor gegen diese Person verhängten Strafe war, bezweckt oder bewirkt wurde, so dass sie unter die in Rn. 77 des Urteils vom 22. Dezember 2017, Ardic (C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026), genannte Ausnahme fällt? Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Nachdem der Rechtsanwalt von SH der Kanzlei des Gerichtshofs mitgeteilt hatte, dass sein Mandant derzeit in Lettland inhaftiert sei, hat der Gerichtshof mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. April 2024 ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht gerichtet, mit dem festgestellt werden sollte, ob eine Antwort auf dessen Vorabentscheidungsersuchen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits weiterhin von Nutzen war.
26 Mit Antwort vom 10. Mai 2024 hat das vorlegende Gericht bestätigt, dass SH zu diesem Zeitpunkt in Lettland inhaftiert und in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vom 17. Februar 2021 an die lettischen Behörden übergeben worden sei; SH sei allerdings nicht in Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls übergeben worden, und es lasse sich daher nicht ausschließen, dass die lettischen Behörden den in Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Zustimmungsmechanismus anwendeten, um die Vollstreckung der durch die in Rede stehende Entscheidung gegen SH verhängten Freiheitsstrafe zu erwirken, weshalb eine Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits weiterhin von Nutzen sei. Zu den Vorlagefragen
27 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass unter der Wendung „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung ein Verfahren fällt, an dessen Ende ein nationales Gericht wegen Nichterfüllung der Auflagen, mit denen eine Strafe der polizeilichen Überwachung, zu der der Betroffene zuvor zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verbunden war, die Umwandlung der nicht verbüßten Dauer dieser zusätzlichen Strafe in eine Freiheitsstrafe anordnen kann, wobei zwei Tage der polizeilichen Überwachung durch einen Tag Freiheitsentzug ersetzt werden.
28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 ausgehend von dem hohen Maß an Vertrauen, das entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss, darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln (Urteil vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C‑509/18, EU:C:2019:457, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Zu diesem Zweck stellt der Rahmenbeschluss 2002/584 in seinem Art. 1 Abs. 2 die Regel auf, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu vollstrecken. Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – nur in den in diesem Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Fällen ablehnen, und die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur erfolgen, wenn eine der darin erschöpfend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt ist. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Insbesondere stellt Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Ausnahme von der Regel dar, wonach die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die gesuchte Person an den Ausstellungsmitgliedstaat zu übergeben, und ist daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 55).
31 Schon aus dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt sich, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C‑416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 4a schränkt damit die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ein, indem er in genauer und einheitlicher Weise aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen war, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32 In allen in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fällen beeinträchtigt nämlich die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls weder die in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren noch die Verteidigungsrechte der betreffenden Person (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zielt somit darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg,C‑416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere geht aus Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 im Licht seiner Erwägungsgründe 1 und 15 ausdrücklich hervor, dass Art. 4a in den Rahmenbeschluss 2002/584 eingefügt wurde, um das Recht des Angeklagten zu schützen, persönlich zu dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu erscheinen, und zugleich die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern (Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Bevor die vollstreckende Justizbehörde prüft, ob einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fälle vorliegt, muss sie jedoch ermitteln, ob sie es mit einer Situation zu tun hat, in der der Verfolgte im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht persönlich zu der „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“, erschienen ist.
35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthaltene Wendung „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“, als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und – unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten – im Gebiet der Union einheitlich auszulegen. Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe keine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellt, es sei denn, sie berührt die Feststellung der Schuld oder sie bezweckt oder bewirkt eine Änderung der Art oder des Maßes der Strafe und die sie erlassende Behörde verfügte insoweit über ein Ermessen (Urteile vom 22. Dezember 2017, Ardic,C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 77 und 88, sowie vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 53).
37 So hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Entscheidung, mit der die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe widerrufen wird, weil der Betroffene gegen eine objektive Voraussetzung für die Aussetzung verstoßen hat, etwa durch die Begehung einer weiteren Straftat während der Bewährungszeit, keine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellt, da sowohl die Art als auch das Maß der Strafe unverändert bleiben. Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass es, da die mit der Entscheidung über einen solchen Widerruf betraute Behörde keine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts, der zu der strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, vorzunehmen hat, irrelevant ist, dass sie über ein Ermessen verfügt, es sei denn, sie ist durch dieses Ermessen befugt, das Maß oder die Art der in der Entscheidung, mit der die gesuchte Person rechtskräftig verurteilt wurde, verhängten Freiheitsstrafe zu ändern (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Eine solche Auslegung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. insbesondere EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 89, und EGMR, 10. November 2022, Kupinskyy/Ukraine, CE:ECHR:2022:1110JUD000508418, §§ 47 bis 52), wonach zum einen Verfahren betreffend die Modalitäten der Strafvollstreckung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten fallen und zum anderen Maßnahmen, die ein Gericht nach der rechtskräftigen Verhängung einer Strafe oder während ihrer Vollstreckung trifft, nur dann als „Strafen“ im Sinne dieser Konvention angesehen werden können, wenn sie zu einer Neufestlegung oder einer Änderung des Umfangs der ursprünglich verhängten Strafe führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 58).
39 Um festzustellen, ob eine während der Vollstreckung einer Strafe getroffene Maßnahme lediglich die Art der Vollstreckung der Strafe betrifft oder vielmehr Auswirkungen auf ihren Umfang hat, muss nämlich in jedem Einzelfall geprüft werden, was die verhängte „Strafe“ nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Recht tatsächlich beinhaltete oder, mit anderen Worten, welcher Art sie war (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, §§ 85 und 90).
40 Im vorliegenden Fall war die Grundlage für die Ausstellung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls offenbar die in Rede stehende Entscheidung, mit der die zusätzliche Strafe der polizeilichen Überwachung in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Das vorlegende Gericht geht insoweit von der Prämisse aus, dass die in Rede stehende Entscheidung einer Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe wie dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gleichkommen könne. Eine solche Entscheidung falle möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, da sie keine Änderung der Art und/oder des Maßes der zuvor gegen die gesuchte Person verhängten Strafe bezwecke oder bewirke und die Behörde, die sie erlassen hat, insoweit über kein Ermessen verfügt habe.
41 Daher ist zu prüfen, ob die in Rede stehende Entscheidung als „Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe“ im Sinne der in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eingestuft werden kann; in diesem Fall würde sie keine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellen.
42 Insoweit geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass die polizeiliche Überwachung nach Art. 45 Abs. 1 des lettischen Strafgesetzbuchs eine zusätzliche Strafe darstellt, die das Gericht gegen eine Person verhängen kann, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, um sie nach ihrer Freilassung unter Überwachung zu halten, wobei diese Person dann die von der Polizeibehörde vorgegebenen Auflagen erfüllen muss. Nach Art. 45 Abs. 2 des lettischen Strafgesetzbuchs kann diese zusätzliche Strafe nur gegen eine Person verhängt werden, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist. Nach Art. 45 Abs. 3 des lettischen Strafgesetzbuchs kann auf Antrag der Verwaltungskommission der Justizvollzugsanstalt oder der Polizeibehörde die Dauer der polizeilichen Überwachung verkürzt oder die polizeiliche Überwachung aufgehoben werden. Art. 45 Abs. 4 sieht vor, dass das Gericht, wenn die verurteilte Person während der Verbüßung einer solchen zusätzlichen Strafe eine Straftat begangen hat, die nicht verbüßte Dauer der zusätzlichen Strafe durch einen Freiheitsentzug ersetzt und im Einklang mit den Bestimmungen des lettischen Strafgesetzbuchs die endgültige Strafe festlegt.
43 Nach Art. 45 Abs. 5 und 6 des lettischen Strafgesetzbuchs kann das Gericht, wenn eine Person, die ihre zusätzliche Strafe der polizeilichen Überwachung verbüßt, „bösgläubig“ gegen die Auflagen dieser Überwachungsmaßnahme verstoßen hat – d. h., nachdem gegen sie zwei entsprechende verwaltungsrechtliche Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ergangen sind –, im Wesentlichen auf Antrag der Polizeibehörde in Bezug auf diese Person neben einer Geldbuße auch die Umwandlung der verbleibenden Dauer der verhängten Strafe der polizeilichen Überwachung in eine Freiheitsstrafe anordnen, deren Dauer der hälftigen Anzahl der Tage entspricht, die noch unter polizeilicher Überwachung zu verbüßen waren. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Bestimmungen im Ausgangsverfahren angewandt wurden.
44 Daraus folgt, dass das lettische Recht offenbar – was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – zwischen einer Entscheidung, mit der eine Freiheitsstrafe verhängt wird, und einer Entscheidung, mit der die polizeiliche Überwachung angeordnet wird, unterscheidet, wobei die letztgenannte Entscheidung ihrem Wesen nach stets eine zusätzliche Strafe zu einer Freiheitsstrafe darstellt. So war im vorliegenden Fall SH zuvor zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die mit einer zusätzlichen Strafe der polizeilichen Überwachung verbunden war, so dass er nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe unter polizeiliche Überwachung gestellt wurde. Folglich betrifft die in Rede stehende Entscheidung, mit der gegen SH eine Freiheitsstrafe verhängt wird, die durch Ersetzung von jeweils zwei Tagen polizeilicher Überwachung, die er noch zu verbüßen hatte, durch einen Tag Freiheitsentzug berechnet wurde, nicht die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe im Sinne der in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, sondern stellt als solche eine neue Entscheidung dar, mit der eine Freiheitsstrafe verhängt wird, zu der SH bis dahin nicht verurteilt worden war.
45 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation unterscheidet sich daher vom Widerruf einer Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, da im letztgenannten Fall die Freiheitsstrafe von vornherein zur Bewährung ausgesetzt wird, so dass der Widerruf dieser Aussetzung nur die Vollstreckung der zuvor verhängten Freiheitsstrafe ermöglicht.
46 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass das lettische Recht nach seinen in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils genannten einschlägigen Bestimmungen offenbar keinen Mechanismus der automatischen Umwandlung einer Strafe der polizeilichen Überwachung in eine Freiheitsstrafe vorsieht, wenn die betreffende Person gegen die Auflagen dieser Überwachung verstößt. Das Gericht verfügt nämlich über ein Ermessen, wenn es auf Antrag der Polizeibehörde entscheidet, ob es die zusätzliche Strafe der polizeilichen Überwachung, die noch nicht vollstreckt worden ist, in eine Freiheitsstrafe umwandelt; diese Umwandlung erfolgt demnach nicht automatisch.
47 Außerdem bezweckt, wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Freiheitsstrafe, die gegebenenfalls wegen Nichterfüllung der Auflagen der zusätzlichen Strafe verhängt wurde, nicht die Ahndung der ursprünglichen Straftat, die zur Anordnung der polizeilichen Überwachung als zusätzliche Strafe geführt hat, sondern der spezifischen Verstöße gegen die Auflagen der Überwachungsmaßnahme. Das genannte Gericht muss mithin nach einer Prüfung der Situation der verurteilten Person entscheiden, ob diese Verstöße es rechtfertigen, dass die polizeiliche Überwachungsmaßnahme in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird.
48 Folglich stellt eine Entscheidung, mit der anstelle einer zusätzlichen Strafe der polizeilichen Überwachung eine Freiheitsstrafe verhängt wird, keine Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe dar, sondern ist als eine Entscheidung anzusehen, mit der eine neue Freiheitsstrafe verhängt wird, deren Art sich von der ursprünglich festgesetzten unterscheidet.
49 Eine solche Entscheidung ist als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einzustufen, und das Verfahren, an dessen Ende sie erlassen wurde, fällt nach der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs unter die Wendung „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung.
50 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 82 und 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kommt es nämlich für die Einstufung als „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“, im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entscheidend darauf an, dass das Verfahren betreffend die Strafumwandlung zu einem Freiheitsentzug führen kann, der zwar im Fall der Nichterfüllung der Auflagen, mit denen die Strafe der polizeilichen Überwachung verbunden war, vorhersehbar war, aber als solcher nicht Teil der ursprünglichen Verurteilung war und somit eine neue Verurteilung erforderte, die an die Stelle der ersten Verurteilung trat.
51 Zudem muss, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Betroffene in dem Verfahrensstadium, das eine Entscheidung über die etwaige Umwandlung einer zusätzlichen Strafe der polizeilichen Überwachung in eine Freiheitsstrafe zum Gegenstand hat, in der Lage sein, seine Verteidigungsrechte uneingeschränkt auszuüben, um seinen Standpunkt wirksam darzulegen und so die endgültige Entscheidung, durch die ihm möglicherweise seine persönliche Freiheit entzogen wird, zu beeinflussen. Insbesondere muss er die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die das zuständige Gericht dazu veranlassen könnten, gegen eine solche Strafumwandlung zu entscheiden, geltend machen können.
52 Das vorlegende Gericht wird überdies zu prüfen haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachlage einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Gegebenheiten entspricht. Sollte dies der Fall sein, wäre die irische vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, die Übergabe von SH an die lettischen Behörden hinzunehmen.
53 Da SH jedoch bereits aufgrund eines anderen Europäischen Haftbefehls als des in Rede stehenden an die lettischen Behörden übergeben wurde, ist, wie das vorlegende Gericht selbst in seiner Antwort auf das an es gerichtete Auskunftsersuchen des Gerichtshofs ausgeführt hat, für die Vollstreckung der mit der in Rede stehenden Entscheidung gegen SH verhängten Freiheitsstrafe auf den in Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Zustimmungsmechanismus zurückzugreifen.
54 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass unter die Wendung „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung ein Verfahren fällt, an dessen Ende ein nationales Gericht wegen Nichterfüllung der Auflagen, mit denen eine Strafe der polizeilichen Überwachung, zu der der Betroffene zuvor zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verbunden war, die Umwandlung der nicht verbüßten Dauer dieser zusätzlichen Strafe in eine Freiheitsstrafe anordnen kann, wobei zwei Tage der polizeilichen Überwachung durch einen Tag Freiheitsentzug ersetzt werden. Kosten
55 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter die Wendung „Verhandlung …, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung ein Verfahren fällt, an dessen Ende ein nationales Gericht wegen Nichterfüllung der Auflagen, mit denen eine Strafe der polizeilichen Überwachung, zu der der Betroffene zuvor zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verbunden war, die Umwandlung der nicht verbüßten Dauer dieser zusätzlichen Strafe in eine Freiheitsstrafe anordnen kann, wobei zwei Tage der polizeilichen Überwachung durch einen Tag Freiheitsentzug ersetzt werden. Unterschriften