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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.10.2025 – C-218/24
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:794
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 16. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Übereinkommen von Montreal – Art. 17 Abs. 2 – Begriff ‚Reisegepäck‘ – Art. 22 Abs. 2 – Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Verlust von Reisegepäck – Verlust des Haustiers eines Reisenden – Ersatz des immateriellen Schadens“ In der Rechtssache C‑218/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil no 4 de Madrid (Handelsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 8. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2024, in dem Verfahren Felicísima gegen Iberia Líneas Aéreas de España SA Operadora Unipersonal und IATA España SLU erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Felicísima, vertreten durch C. Villacorta Salís, Abogado, – der Iberia Líneas Aéreas de España SA Operadora Unipersonal, vertreten durch S. Frade Sosa und D. Olmedo de Cáceres, Abogados, sowie J. L. Pinto-Marabotto Ruiz, Procurador, – der IATA España SLU, vertreten durch A. Dorrego de Carlos und C. Pérez Infante, Abogados, – der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Álvarez Vinagre und N. Yerrell als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38) in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal), das in Bezug auf die Europäische Union am 28. Juni 2004 in Kraft getreten ist.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Felicísima, einer Reisenden eines internationalen Fluges, auf der einen Seite und der Iberia Líneas Aéreas de España SA Operadora Unipersonal (im Folgenden: Iberia), einem Luftfahrtunternehmen, sowie der IATA España SLU auf der anderen Seite über den Ersatz des immateriellen Schadens, der Felicísima durch den Verlust ihres Haustiers im Rahmen eines von diesem Luftfahrtunternehmen durchgeführten Fluges entstanden ist. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Nach dem dritten Absatz der Präambel des Übereinkommens von Montreal erkennen die Vertragsstaaten die „Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“ an.
4 Im fünften Absatz der Präambel heißt es, dass „gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen“.
5 Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 des Übereinkommens sieht vor: „Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.“
6 In Art. 17 („Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck“) in Kapitel III („Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes“) des Übereinkommens heißt es: „(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein‑ oder Aussteigen ereignet hat. (2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. … (4) Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen bezeichnet in diesem Übereinkommen der Begriff ‚Reisegepäck‘ sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck.“
7 Art. 22 („Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter“) Abs. 2 des Übereinkommens lautet: „Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.“
8 Nach dem in Art. 24 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Verfahren wurde der Haftungshöchstbetrag für Schäden am Reisegepäck im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ab dem 30. Dezember 2009 auf 1131 Sonderziehungsrechte (im Folgenden: SZR) je Reisenden erhöht. Ab 28. Dezember 2019 wurde dieser Betrag auf 1288 SZR angehoben. Unionsrecht
9 Infolge der Unterzeichnung des Übereinkommens von Montreal wurde die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. 1997, L 285, S. 1) durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. 2002, L 140, S. 2) geändert (im Folgenden: Verordnung Nr. 2027/97).
10 Im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 889/2002 heißt es: „Durch einheitliche, für alle Beförderungen durch Luftfahrtunternehmen der [Union] geltende Haftungshöchstbeträge für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Reisegepäck sowie für Schäden, die durch Verspätung entstehen, wird sichergestellt, dass sowohl für die Fluggäste als auch für die Luftfahrtunternehmen einfache und klare Regeln gelten und dass der Fluggast erkennen kann, wann er eine zusätzliche Versicherung benötigt.“
11 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: … d) ‚Reisegepäck‘, vorbehaltlich anderer Bestimmungen, sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens von Montreal; …“
12 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 bestimmt: „Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck gelten alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal.“ Spanisches Recht
13 In Art. 333bis Abs. 1 Código Civil (Zivilgesetzbuch) werden Tiere als empfindungsfähige Lebewesen definiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Rechtsvorschriften über Güter und Sachen auf Tiere nur insoweit anwendbar sind, als dies mit der Eigenart der Tiere oder mit den Vorschriften zu ihrem Schutz vereinbar ist. Sachverhalt und Vorlagefrage
14 Felicísima und ihre Mutter buchten Flugtickets für einen von Iberia durchgeführten Flug von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien) am 22. Oktober 2019.
15 Die Reisenden waren mit ihrem Haustier, einer Hündin, unterwegs. Aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts musste die Hündin in einer Transportbox bzw. in einem speziellen standardisierten Behälter im Frachtraum befördert werden. Felicísima gab die Transportbox mit der Hündin auf, um sie in den Frachtraum des Luftfahrzeugs verbringen zu lassen, ohne das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal betragsmäßig anzugeben.
16 Die Hündin verließ die Transportbox, lief in der Umgebung des Luftfahrzeugs umher und konnte nicht wieder eingefangen werden.
17 Felicísima erhob beim Juzgado de lo Mercantil no 4 de Madrid (Handelsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Ersatz ihres immateriellen Schadens, den sie auf 5000 Euro beziffert. Iberia akzeptiert ihre Haftung und erkennt den Anspruch von Felicísima auf Schadensersatz an, allerdings nur bis zum in Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Höchstbetrag.
18 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob Haustiere, die mit den Reisenden befördert werden, vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind und ob der in Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Haftungshöchstbetrag auf Haustiere anwendbar ist.
19 Da es sich bei Tieren um fühlende Wesen im Sinne von Art. 13 AEUV bzw. nach spanischem Recht um empfindungsfähige Lebewesen handele, deren Eigentümer mit ihnen emotional verbunden seien, führe ihr Verlust zu einer psychischen Belastung, die mit einer Belastung durch den Verlust einer bloßen, dem Begriff „Reisegepäck“ entsprechenden Sachgesamtheit im Allgemeinen nicht zu vergleichen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine der in Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Haftungshöchstbetrag nicht angemessen.
20 Im Übrigen könne einer psychischen Belastung durch den Verlust von Haustieren nicht dadurch vorgebeugt werden, dass das „Interesse“ im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal „betragsmäßig angegeben“ werde, da diese Bestimmung sich auf den materiellen Wert eines Gutes beziehe.
21 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 4 de Madrid (Handelsgericht Nr. 4 Madrid) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass Haustiere nicht unter den Begriff des Reisegepäcks – unabhängig davon, ob es sich um aufgegebenes oder nicht aufgegebenes Reisegepäck handelt – fallen? Zur Vorlagefrage
22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne dieser Bestimmungen ausgenommen sind.
23 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 für die Haftung von Luftfahrtunternehmen der Union für Fluggäste und deren Gepäck alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gelten (Urteil vom 20. Oktober 2022, Laudamotion, C‑111/21, EU:C:2022:808, Rn. 18).
24 Nach Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal hat das Luftfahrtunternehmen den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfahrtunternehmens befand. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet das Luftfahrtunternehmen, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
25 Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Reisegepäck“ wird weder im Übereinkommen von Montreal noch in der Verordnung Nr. 2027/97 definiert, deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. d auf das Übereinkommen verweist, indem er bestimmt, dass dieser Begriff, vorbehaltlich anderer Bestimmungen, sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck im Sinne von Art. 17 Abs. 4 des Übereinkommens erfasst.
26 Der Begriff muss insbesondere angesichts des Gegenstands des Übereinkommens von Montreal, der in der Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr besteht, in der Union und ihren Mitgliedstaaten einheitlich und autonom ausgelegt werden. Somit sind nicht die verschiedenen Bedeutungen zu berücksichtigen, die dieser Begriff in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten haben kann, sondern die Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Laudamotion, C‑111/21, EU:C:2022:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Insoweit stellt Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331), der das Völkergewohnheitsrecht wiedergibt und dessen Bestimmungen Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind, klar, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist. Im Übrigen sieht Art. 32 dieses Übereinkommens vor, dass ergänzende Auslegungsmittel herangezogen werden können, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten für den betreffenden Vertrag und die Umstände des Vertragsabschlusses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Laudamotion, C‑111/21, EU:C:2022:808, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 In seiner gewöhnlichen Bedeutung bezieht sich der Begriff „Reisegepäck“ allgemein auf jeden Gegenstand, den eine Person auf eine Reise mitnimmt. Dieser Gegenstand kann ein Behältnis wie etwa eine Tasche, ein Koffer oder eine Kiste sein, in dem persönliche Gegenstände verstaut werden können, doch ist dies nicht zwingend. So kann es sich bei einem Kinderwagen um Reisegepäck handeln.
29 Auch wenn die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände verweist, lässt sie für sich genommen nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen.
30 Was den Zusammenhang betrifft, in dem der Begriff „Reisegepäck“ in Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal verwendet wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff auch in Art. 1 des Übereinkommens enthalten ist, der dessen Anwendungsbereich festlegt. In dieser Bestimmung werden abschließend drei Kategorien internationaler Beförderungen aufgezählt, die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt erfolgen, nämlich die internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern.
31 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass es wissen möchte, ob im Rahmen einer Beförderung im Luftverkehr der Verlust eines Haustiers unter die Haftungsregelung für „Reisegepäck“ fällt, die in Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal vorgesehen ist, oder unter die Haftungsregelung für Reisende, die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 des Übereinkommens geregelt ist.
32 Zunächst ist eine Auslegung zu verwerfen, wonach ein Haustier unter den Begriff „Reisende“ fällt, da in Art. 1 des Übereinkommens von Montreal Personen und Reisegepäck gesondert angeführt werden. Somit ergibt sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass der Begriff „Personen“ sich auf den Begriff „Reisende“ bezieht, so dass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann.
33 Diese Auslegung wird durch die vorbereitenden Arbeiten zum Übereinkommen von Montreal bestätigt, aus denen nicht hervorgeht, dass die Vertragsstaaten ein Haustier einem Reisenden hätten gleichstellen oder der Haftungsregelung hätten unterwerfen wollen, die auf Reisende anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Protokolle der Sitzungen des Plenarausschusses vom 10. bis 28. Mai 1999, Internationale Konferenz über das Luftverkehrsrecht, Montreal, 10. bis 28. Mai 1999, Doc 9775-DC/2, Bd. I, Protokolle, Bd. II, Dokumente, und Bd. III, Vorbereitende Arbeiten).
34 Daher fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff „Reisegepäck“, und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers im Rahmen einer solchen Beförderung entstanden ist, richtet sich nach der in Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.
35 Diese Auslegung wird durch die Ziele bestätigt, die mit dem Abschluss des Übereinkommens von Montreal verfolgt wurden.
36 Die Vertragsstaaten des Übereinkommens von Montreal haben nämlich nach dem dritten Absatz von dessen Präambel im Bewusstsein „der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“ beschlossen, eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Luftfahrtunternehmen vorzusehen. Eine solche Regelung impliziert jedoch, wie aus dem fünften Absatz der Präambel des Übereinkommens hervorgeht, dass für einen „gerechten Interessenausgleich“ zwischen den Luftfahrtunternehmen und den Reisenden gesorgt wird (Urteil vom 6. Juli 2023, Austrian Airlines [Medizinische Erstversorgung an Bord eines Luftfahrzeugs], C‑510/21, EU:C:2023:550, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Um für einen solchen Ausgleich zu sorgen, sieht das Übereinkommen von Montreal in bestimmten Fällen – insbesondere nach Art. 22 Abs. 2 bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck – eine Begrenzung der Haftung der Luftfahrtunternehmen vor, wobei der Höchstbetrag der daraus resultierenden Entschädigung „je Reisenden“ gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C‑410/11, EU:C:2012:747, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Ein in dieser Weise ausgestalteter Haftungshöchstbetrag ermöglicht eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste, ohne dass den Luftfahrtunternehmen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C‑63/09, EU:C:2010:251, Rn. 36, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C‑532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 40).
39 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens, wie sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, die Transportbox, in der sich ihr Haustier befand, aufgegeben, ohne im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig anzugeben.
40 Insoweit hat der Gerichtshof Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal nicht nur dahin ausgelegt, dass bei der Beförderung von Reisegepäck die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung vom 30. Dezember 2009 bis zum 28. Dezember 2019 auf den Betrag von 1131 SZR je Reisenden „beschränkt ist“, sondern auch dahin, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Begrenzung einen Höchstbetrag für die Entschädigung darstellt, den ein Reisender nicht automatisch und pauschal erhält, auch nicht bei Verlust seines Reisegepäcks (Urteil vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C‑86/19, EU:C:2020:538, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Ferner bestätigt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit des Reisenden, nach Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig anzugeben, dass es sich – sofern keine derartigen Angaben gemacht werden – bei dem Haftungshöchstbetrag, den das Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlen hat, um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C‑86/19, EU:C:2020:538, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Ist ein Fluggast daher der Ansicht, dass der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den durch den Verlust von Reisegepäck entstandenen Schaden zu niedrig ist, hat er nach Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Haftungshöchstbetrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.
43 Schließlich wird die Auslegung in Rn. 34 des vorliegenden Urteils nicht durch den Wortlaut von Art. 13 AEUV in Frage gestellt, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht und wonach bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe berücksichtigen.
44 Insoweit ergibt sich sowohl aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch aus Art. 13 AEUV, dass der Schutz des Wohlergehens der Tiere eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt (Urteil vom 29. Februar 2024, cdVet Naturprodukte, C‑13/23, EU:C:2024:175, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Art. 13 AEUV untersagt jedoch nicht, Tiere als „Reisegepäck“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal zu befördern und im Rahmen der durch das Übereinkommen geschaffenen Haftungsregelung als „Reisegepäck“ anzusehen, sofern den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
46 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne dieser Bestimmungen ausgenommen sind. Kosten
47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne dieser Bestimmungen ausgenommen sind. Unterschriften