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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.10.2025 – C-510/24

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:795

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 16. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Fonds der Europäischen Union – Verwaltung und Kontrolle – Verpflichtung der Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen – Nationale Rechtsvorschriften, die jeden gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung ausschließen, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses der Union wegen einer Unregelmäßigkeit angeordnet wird – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“ In der Rechtssache C‑510/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 11. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2024, in dem Verfahren PROFIL-COPY 2002 Irodatechnikai Kft. gegen Közigazgatási és Területfejlesztési Minisztérium erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin (Berichterstatter) sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Béres und C. Ehrbar als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der PROFIL-COPY 2002 Irodatechnikai Kft. (im Folgenden: Profil-Copy), einer ungarischen Gesellschaft, und dem Közigazgatási és Területfejlesztési Minisztérium (Ministerium für öffentliche Verwaltung und Raumordnung, Ungarn), das als Behörde zur Verwaltung des operationellen Programms „Wirtschaftliche Entwicklung und Innovation Plus“ fungiert (im Folgenden: Ministerium bzw. Verwaltungsbehörde), über die Rückforderung eines an Profil-Copy gezahlten Zuschusses. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 47 der Charta bestimmt: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. …“

4 Nach Art. 69 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres‑, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl‑, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. 2021, L 231, S. 159) gilt: „… (2) Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der [Europäischen] Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten. … … (7) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. … Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.“ Ungarisches Recht Regierungserlass

5 § 132 Abs. 1 des 2021‑2027 programozási időszakban az egyes európai uniós alapokból származó támogatások felhasználásának rendjéről szóló 256/2021. (V. 18.) Korm. Rendelet (Magyar Közlöny 2021/91) (Regierungserlass Nr. 256/2021 über die Regeln für die Verwendung von Mitteln aus bestimmten Fonds der Europäischen Union im Programmplanungszeitraum 2021‑2027) vom 18. Mai 2021 (im Folgenden: Regierungserlass) sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde mit dem Begünstigten einen zivilrechtlichen Zuschussvertrag schließt und dass die Vorschriften über den Zuschussvertrag entsprechend anzuwenden sind, wenn das dem Zuschuss zugrunde liegende Rechtsverhältnis durch einen von der Verwaltungsbehörde erlassenen Rechtsakt über die Gewährung des Zuschusses begründet wird.

6 Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten führt die Verwaltungsbehörde ein Unregelmäßigkeitsverfahren gemäß Kapitel XIII des Regierungserlasses durch.

7 Nach § 397 Abs. 2 des Regierungserlasses kann die Verwaltungsbehörde, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, u. a. den Zuschussvertrag kündigen.

8 Nach § 403 Abs. 1 des Regierungserlasses gilt: „Wenn die Entscheidung, mit der eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird, rechtswidrig ist oder gegen den Zuschussvertrag oder den entsprechenden Aufruf verstößt, kann der Begünstigte einmalig einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen.“

9 § 408 Abs. 1 Buchst. d des Regierungserlasses bestimmt insoweit, dass die Belső Ellenőrzési és Integritási Igazgatóság des Miniszterelnökség (Direktion Interne Prüfung und Integrität in der Kanzlei des Ministerpräsidenten, Ungarn) (im Folgenden: Direktion Interne Prüfung und Integrität) den Rechtsbehelf ohne Prüfung in der Sache zurückweist, wenn sich der vom Begünstigten eingelegte Rechtsbehelf schon gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf richtet.

10 § 414 Abs. 1 des Regierungserlasses bestimmt: „Mit Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens wird die Direktion Interne Prüfung und Integrität a) die Entscheidung, mit der die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, bestätigen, b) die Entscheidung, mit der die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, aufheben oder c) die Entscheidung, mit der die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, aufheben und bei der Verwaltungsbehörde ein neues Unregelmäßigkeitsverfahren einleiten.“

11 § 418 des Regierungserlasses sieht vor: „Der Begünstigte ist verpflichtet, den Zuschuss zurückzuzahlen, wenn er den Zuschuss zu Unrecht erhalten hat, wenn der Zuschuss in einer Weise verwendet wird, die gegen die Rechtsvorschriften verstößt oder nicht dem Zweck entspricht, für den er gewährt wurde, wenn der Zuschuss widerrufen wird oder wenn der Zuschussvertrag einseitig oder einvernehmlich aufgelöst wird.“

12 Die Verwaltungsbehörde wird versuchen, die Forderung im Wege der Zahlungsaufforderung, Aufrechnung oder Gewährung von Ratenzahlungen beizutreiben. Gelingt dies auf diesem Wege nicht, fordert die Verwaltungsbehörde unverzüglich gemäß § 436 Abs. 1 des Regierungserlasses die staatliche Steuerverwaltung auf, den nicht zurückgezahlten Zuschuss im steuerlichen Vollstreckungsverfahren beizutreiben. Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung

13 § 103 Abs. 1 des Polgári perrendtartásról szóló 2016. évi CXXX. törvény (Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung) (Magyar Közlöny 2016/190) sieht vor, dass das zuständige Zivilgericht auf Antrag einstweilige Maßnahmen anordnen kann. Gesetz Nr. CLIII von 2017 über die von der Steuerverwaltung durchzuführenden Vollstreckungsverfahren

14 § 15 des Adóhatóság által foganatosítandó végrehajtási eljárásokról szóló 2017. évi CLIII. törvény (Gesetz Nr. CLIII von 2017 über die von der Steuerverwaltung durchzuführenden Vollstreckungsverfahren) (im Folgenden: Gesetz über Vollstreckungsverfahren durch die Steuerverwaltung) (Magyar Közlöny 2017/193) nennt die zur Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens durch die Steuerverwaltung befugten Stellen, zu denen nicht die Gerichte zählen.

15 Wird die Steuerverwaltung von der Verwaltungsbehörde gemäß § 436 Abs. 1 des Regierungserlasses angerufen, erlässt sie einen Einziehungsauftrag für die Verwaltung, den die Bank der zur Erstattung verpflichteten Partei gemäß § 42 Abs. 1 des Gesetzes über Vollstreckungsverfahren durch die Steuerverwaltung auszuführen hat. Die Steuerverwaltung führt nach diesem Gesetz auch die Zwangsvollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen durch. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16 Profil-Copy erhielt einen Zuschuss in Höhe von 125184193 Forint (HUF) (etwa 315000 Euro) für die Installation von Solarpaneelen. Der Zuschuss wurde im Rahmen des ungarischen operationellen Programms „Wirtschaftliche Entwicklung und Innovation Plus“ gewährt, das im Zeitraum 2021‑2027 durchgeführt und durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) unterstützt wird.

17 Nachdem es eine Unregelmäßigkeit festgestellt hatte, ordnete das Ministerium in seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde dieses Programms die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gezahlten Zuschusses an.

18 Auf einen von Profil-Copy bei der Direktion Interne Prüfung und Integrität eingelegten Rechtsbehelf hin wurde diese Entscheidung gemäß § 403 Abs. 1 und § 408 Abs. 1 Buchst. d des Regierungserlasses bestätigt und kann mit keinem weiteren verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mehr angegriffen werden.

19 Infolgedessen widerrief die Verwaltungsbehörde den Profil-Copy zu Unrecht gewährten Zuschuss und forderte sie auf, ihn zurückzuzahlen, wobei sie ihr mitteilte, dass sie, wenn Profil-Copy den Zuschuss nicht zurückzahle, berechtigt sei, bei der staatlichen Steuerverwaltung die Beitreibung des dem zu Unrecht gezahlten Zuschusses entsprechenden Betrags zu beantragen.

20 Da das ungarische Recht das Verhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Empfänger des Unionszuschusses als zivilrechtliches Verhältnis einstuft, erhob Profil-Copy beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, eine Zivilklage, um die Folgen der Entscheidung abzuwenden, mit der die Rückforderung des ihr gewährten Zuschusses angeordnet worden war.

21 Im Rahmen dieser Klage beantragte sie, sowohl die Entscheidung, mit der die Unregelmäßigkeit festgestellt worden war, als auch die Anordnung der Rückforderung des angeblich zu Unrecht gezahlten Zuschusses für rechtswidrig zu erklären. Außerdem beantragte sie beim vorlegenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage von § 103 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung, damit dem Ministerium die Rückforderung oder zwangsweise Beitreibung des geforderten Betrags untersagt wird Zu diesem Zweck macht Profil-Copy geltend, dass sie ihre Rechte gegenüber dem Ministerium nur im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens durchsetzen könne, während das Ministerium durch Ersuchen der Steuerverwaltung die Vollstreckung gegen sie einleiten könne, bevor eine rechtskräftige zivilrechtliche Entscheidung in der Sache über ihre Klage ergangen sei. Das Ministerium seinerseits macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass dieses Gericht für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung nicht zuständig sei.

22 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen habe, ob die Verwaltungsbehörde bei der Rückforderung der Zuschüsse den Regierungserlass, mit dem die Verordnung 2021/1060 umgesetzt werde, beachtet habe.

23 Außerdem weist dieses Gericht darauf hin, dass es kürzlich mit mehreren ähnlichen Rechtssachen befasst worden sei, in denen Einzelne beantragten, dem Ministerium die Beitreibung einer Forderung vorübergehend zu untersagen. Diese Antragsteller hätten geltend gemacht, dass die Zwangsvollstreckung die Fortführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unmöglich mache, da sie die Gefahr der Insolvenz – und sogar der gerichtlich angeordneten Auflösung – vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens schaffe. Damit bestehe die tatsächliche Gefahr, dass die Adressaten einer Entscheidung über die Rückforderung eines Zuschusses schon vor Abschluss des Verfahrens durch eine endgültige Entscheidung ihre Existenz einbüßten, wodurch ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte unmöglich würde.

24 Vor diesem Hintergrund erlaubten die ungarischen Zivilgerichte es dem Adressaten einer vollstreckbaren Entscheidung über die Rückforderung eines Zuschusses, nachträglich eine Zivilklage zu erheben, um die Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschussvertrags feststellen zu lassen.

25 Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass die ungarische Rechtsprechung in Bezug auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Anträge auf den Erlass einstweiliger Anordnungen, die in solchen Rechtssachen gestellt würden, geteilt sei. Der erste Teil der Rechtsprechung sei der Ansicht, dass kein Hindernis für den Erlass von einstweiligen Anordnungen bestehe, da das ungarische Recht den Vertrag über die Gewährung von Unionszuschüssen als zivilrechtlich qualifiziere. Demgegenüber sei nach einem zweiten Teil der Rechtsprechung ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund mangelnder Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen, da § 15 des Gesetzes über Vollstreckungsverfahren durch die Steuerverwaltung die Gerichte nicht zu den Stellen zähle, die zur Aussetzung eines von dieser Verwaltung durchgeführten Vollstreckungsverfahrens befugt seien.

26 Da das vorlegende Gericht erstens die Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines gemäß der Verordnung 2021/1060 gewährten Zuschusses der Union zu prüfen habe, zweitens die Mitgliedstaaten nach Art. 69 Abs. 7 dieser Verordnung verpflichtet seien, eine wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die europäischen Fonds sicherzustellen, und drittens Art. 47 der Charta jeder Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte verletzt worden seien, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verleihe, hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, den Gerichtshof zu befragen, um zu beurteilen, ob das im ungarischen Recht vorgesehene System zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten mit Art. 47 der Charta vereinbar ist.

27 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Hat der Empfänger eines Zuschusses gegenüber einem vollstreckbaren Bescheid einer Verwaltungsbehörde, mit dem er zur Rückzahlung der an ihn gezahlten Fördermittel der Union verpflichtet wird, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta? 2. Ist, wenn die Verwaltungsbehörde einen Zuschussempfänger mit einem vollstreckbaren Bescheid zur Rückzahlung der an ihn gezahlten Fördermittel der Union verpflichtet und dieser in Ermangelung anderer Rechtsbehelfe eine Zivilklage erhebt, um die Folgen abzuwenden, diese Zivilklage im Sinne von Art. 47 der Charta als gerichtlicher Rechtsbehelf anzusehen? 3. Kann im Sinne von Art. 47 der Charta ein gerichtlicher Rechtsbehelf als wirksam erachtet werden, der nicht geeignet ist, die tatsächliche Gefahr abzuwenden, dass der Betreffende infolge der Maßnahme insolvent wird, die auf den Rechtsbehelf hin geprüft, aber vor Erlass einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bereits vollstreckt wird? 4. Welche Möglichkeiten hat das nationale Gericht, wenn die dritte Vorlagefrage zu verneinen ist, es aber der Auffassung ist, dass die nationalen Rechtsvorschriften es ihm nicht erlauben, die tatsächliche Gefahr abzuwenden, dass der Betreffende infolge der Maßnahme insolvent wird, die auf den Rechtsbehelf hin geprüft, aber vor Erlass einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bereits vollstreckt wird? Kann das Gericht, wenn es nur auf diese Weise die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleisten kann, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen, um die Gefahr einer Insolvenz des Betroffenen vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu verhindern, selbst wenn die nationalen Rechtsvorschriften dem Gericht dies seiner Auffassung nach nicht gestatten? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Vorlagefrage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Empfänger eines im Rahmen der Durchführung der Verordnung 2021/1060 gewährten Unionszuschusses über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine vollstreckbare Entscheidung der Behörde zur Verwaltung eines aus Unionsfonds unterstützten Programms verfügen muss, mit der ihm aufgegeben wird, diesen Zuschuss zurückzuzahlen.

29 Wie sich aus Art. 51 Abs. 1 der Charta ergibt, gelten deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

30 Dies ist hier der Fall, da die Entscheidung, mit der die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Profil-Copy gezahlten Zuschusses angeordnet wurden, auf der Grundlage des Regierungserlasses erging, mit dem die Verordnung 2021/1060 umgesetzt wird, indem die Modalitäten der Verwendung von Zuschüssen aus bestimmten Fonds der Union im Programmplanungszeitraum 2021‑2027 festgelegt werden.

31 Bei dieser Sachlage setzt die Anerkennung des Rechts auf einen wirksamen, durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft, oder dass diese Person Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Unionsrechts darstellen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34).

32 Im vorliegenden Fall ist die von Profil-Copy erhobene Zivilklage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit zum einen der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der der ihr im Rahmen des Programms „Wirtschaftliche Entwicklung und Innovation Plus“, das aus dem EFRE und dem ESF+ unterstützt wird, gewährte Zuschuss zurückgenommen wurde, und zum anderen folglich der Anordnung der Rückforderung dieses Zuschusses gerichtet.

33 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Empfänger eines im Rahmen der Durchführung der Verordnung 2021/1060 gewährten Zuschusses der Union über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine vollstreckbare Entscheidung der Behörde zur Verwaltung eines aus Unionsfonds unterstützten Programms verfügen muss, mit der ihm aufgegeben wird, diesen Zuschuss zurückzuzahlen.

34 Es ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen zu klären, welches die richtige Auslegung des nationalen Rechts ist (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 49). Zu den Vorlagefragen 2 bis 4

35 Mit seinen Fragen 2 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Möglichkeit für den Empfänger eines Unionszuschusses, zum einen eine vollstreckbare Entscheidung, mit der er zur Rückzahlung dieses Zuschusses verpflichtet wird, im Rahmen einer vor einem Zivilgericht erhobenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, mit der die Rückforderung des Zuschusses angeordnet wird, inzident anzufechten, und zum anderen im Rahmen dieses Verfahrens den Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu beantragen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf darstellt.

36 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (Urteile vom 4. Mai 1999, Sürül, C‑262/96, EU:C:1999:228, Rn. 95, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76, vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 26, sowie vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 31 und 54).

37 Daher wird der Gerichtshof von der oben in Rn. 25 angeführten Prämisse ausgehen, dass die ungarische Rechtsprechung in Bezug auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte für den Erlass einstweiliger Anordnungen in Klagen, mit denen der Verwaltungsbehörde vorläufig untersagt werden soll, einen Zuschuss zurückzufordern, den sie als dem Begünstigten zu Unrecht gezahlt ansieht, geteilt ist.

38 Art. 47 der Charta sieht vor, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, was beinhaltet, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

39 Diesem Recht entspricht die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44, sowie vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47).

40 Insoweit ist es mangels spezifischer einschlägiger Unionsregelungen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie zwar Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die verfahrensrechtlichen Modalitäten für gerichtliche Rechtsbehelfe zu regeln, und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, die verfahrensrechtlichen Modalitäten für Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, doch müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der in Art. 47 der Charta verbürgte Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall gewahrt ist (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts],C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Juni 2022, Skeyes, C‑353/20, EU:C:2022:423, Rn. 52, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 64).

41 Das Unionsrecht zwingt die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 40, 41, 64 und 65, sowie vom 2. Juni 2022, Skeyes, C‑353/20, EU:C:2022:423, Rn. 54).

42 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich die Zivilgerichte in Anbetracht der geltenden ungarischen Rechtsvorschriften für zuständig erklärt haben, im Rahmen eines Rechtsbehelfs des Empfängers eines Zuschusses insbesondere gegen eine Entscheidung über die Rückforderung dieses Zuschusses oder die Auflösung des Zuschussvertrags inzident zu prüfen, ob eine vollstreckbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Rückforderung eines Unionszuschusses angeordnet wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

43 Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C‑213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21, vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 67 und 77, sowie vom 2. Juni 2022, Skeyes, C‑353/20, EU:C:2022:423, Rn. 53). Ein Gericht, das unter diesen Umständen einstweilige Anordnungen erließe, wenn dem nicht eine Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstünde, darf diese Vorschrift somit nicht anwenden.

44 Da zudem, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, die ungarische Rechtsprechung in Bezug auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte für den Erlass einstweiliger Anordnungen in Klagen, mit denen der Verwaltungsbehörde vorläufig untersagt werden soll, einen Zuschuss zurückzufordern, den sie als zu Unrecht an ihren Empfänger gezahlt ansieht, geteilt ist, ist auf das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts abzustellen. Dieses Erfordernis umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34).

45 Da das ungarische Recht das Verhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Empfänger des Unionszuschusses als zivilrechtlich einstuft und § 103 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung das zuständige Zivilgericht ermächtigt, auf Antrag einstweilige Anordnungen zu erlassen, hat das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall dem oben in Rn. 25 genannten ersten Teil der Rechtsprechung den Vorzug zu geben und sich folglich für zuständig zu erklären, die Vollstreckung der vollstreckbaren Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des an Profil-Copy ursprünglich gezahlten Unionszuschusses angeordnet wird, auszusetzen.

46 Könnte das vorlegende Gericht nämlich den Vollzug der in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidung über die Rückforderung nicht aussetzen, könnte die Verwaltungsbehörde die Zwangsvollstreckung dieser Entscheidung bei der Steuerverwaltung erwirken. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta wäre jedoch illusorisch, wenn eine nationale Regelung es zuließe, dass eine endgültige und bindende gerichtliche Entscheidung zulasten einer Partei wirkungslos bleibt. Eine solche nationale Regelung verletzte den Wesensgehalt des in diesem Art. 47 verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C‑752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 35 und 36, und vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 28).

47 Nach alledem ist auf die Fragen 2 bis 4 zu antworten, dass Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Möglichkeit für den Empfänger eines Unionszuschusses, zum einen eine vollstreckbare Entscheidung, mit der er zur Rückzahlung dieses Zuschusses verpflichtet wird, im Rahmen einer vor einem Zivilgericht erhobenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, mit der die Rückforderung des Zuschusses angeordnet wird, inzident anzufechten, und zum anderen im Rahmen dieses Verfahrens den Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu beantragen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf darstellt. Kosten

48 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Empfänger eines im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres‑, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl‑, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik gewährten Zuschusses der Europäischen Union über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine vollstreckbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde eines aus Unionsfonds unterstützten Programms verfügen muss, mit der ihm aufgegeben wird, diesen Zuschuss zurückzuzahlen. 1. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Empfänger eines im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres‑, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl‑, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik gewährten Zuschusses der Europäischen Union über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine vollstreckbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde eines aus Unionsfonds unterstützten Programms verfügen muss, mit der ihm aufgegeben wird, diesen Zuschuss zurückzuzahlen. 2. Art. 47 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass die Möglichkeit für den Empfänger eines Zuschusses der Europäischen Union, zum einen eine vollstreckbare Entscheidung, mit der er zur Rückzahlung dieses Zuschusses verpflichtet wird, im Rahmen einer vor einem Zivilgericht erhobenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, mit der die Rückforderung des Zuschusses angeordnet wird, inzident anzufechten, und zum anderen im Rahmen dieses Verfahrens den Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu beantragen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf darstellt. 2. Art. 47 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass die Möglichkeit für den Empfänger eines Zuschusses der Europäischen Union, zum einen eine vollstreckbare Entscheidung, mit der er zur Rückzahlung dieses Zuschusses verpflichtet wird, im Rahmen einer vor einem Zivilgericht erhobenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, mit der die Rückforderung des Zuschusses angeordnet wird, inzident anzufechten, und zum anderen im Rahmen dieses Verfahrens den Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu beantragen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf darstellt. Unterschriften