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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.10.2025 – C-800/25
ECLI:EU:C:2025:800
fSCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 16. Oktober 2025(1)
Rechtssache C‑307/23
G GmbH
gegen
Hauptzollamt H
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Ein- und Ausfuhrverfahren – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollwertermittlung – Kosten im Zusammenhang mit Druckvorlagen für Etiketten für Nahrungsmittel in Konserven “
I. Einführung
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen möchte der Bundesfinanzhof (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, ob die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf in die Union eingeführten Konserven mit Nahrungsmitteln angebracht sind, dem maßgeblichen Transaktionswert gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(2) hinzuzurechnen sind, wenn die im Zollgebiet der Europäischen Union ansässige Käuferin diese Druckvorlagen Lieferanten in einem Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt.
2. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Auffassung vertreten, dass dies der Fall sein sollte.
II. Rechtlicher Rahmen
3. Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften lautet wie folgt:
„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …“
4. Art. 32 dieses Kodex bestimmt:
„(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
i) Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;
ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;
iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;
b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;
ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen;
iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;
iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;
…“
5. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87(3) regelt die Einreihung in die Europäische Union eingeführter Waren für Zollzwecke.
6. In Teil I Titel I dieses Anhangs trägt Abschnitt A die Überschrift „Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“. Die Allgemeine Vorschrift 5 lautet:
„Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen … wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.“
7. In Fn. 1 zur Allgemeinen Vorschrift 5 Buchst. b heißt es: „Als ‚Verpackungen‘ gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln – insbesondere Behältern –, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck ‚Verpackungen‘ umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.“
III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
8. Die G GmbH war Inhaberin eines Zolllagers Typ D. Sie fertigte haltbar gemachte Nahrungsmittel in Konserven, die von einem anderen Unternehmen (Käuferin) aus Drittländern eingeführt worden waren, zum Zolllagerverfahren ab. Im Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis zum 30. Mai 2013 überführte G die Konserven im Rahmen des Anschreibeverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Konserven waren mit aufgeklebten Papieretiketten versehen, die die Lieferanten unter Verwendung von Druckvorlagen, die ihnen von der Käuferin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellt worden waren, im Drittland hergestellt hatten. Die Druckvorlagen wurden von verschiedenen Designstudios in Deutschland im Auftrag und auf Kosten der Käuferin erstellt. In den Zollwertanmeldungen war nur der Betrag angegeben, den die Käuferin entsprechend den mit den Lieferanten in den Drittländern geschlossenen Kaufverträgen an diese zu zahlen hatte, einschließlich der Kosten für die Einzelverkaufsverpackungen und für den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten, jedoch ohne die Kosten für die Druckvorlagen.
9. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Februar 2014 erhob das Hauptzollamt H (Deutschland) bei G Zoll nach. Das Hauptzollamt H war der Auffassung, dass die anteiligen Kosten für Designentwürfe bzw. Druckvorlagen für die Aufklebeetiketten in den Zollwert hätten einbezogen werden müssen. Das Einspruchsverfahren und die von G erhobene Klage blieben letztlich erfolglos.
10. Das Finanzgericht (Deutschland) urteilte, die Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen hätten gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt werden müssen. Die Konserven seien Umschließungen, weil sie sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eigneten und zur Verpackung dieser Waren üblich seien. Zu diesen Umschließungen gehörten auch die Etiketten, auf denen der Inhalt der Konserven beschrieben und beworben werde. Die Etiketten bildeten eine untrennbare Einheit mit den Konserven und seien als solche nicht mit Hangtags (Anhänger, auf denen der Preis der Waren und andere warenbezogene Informationen angegeben sind und die durch einen Schussfaden mit der Ware verbunden werden) oder Fotoeinlegern vergleichbar, die nicht als Umschließungen einzuordnen seien. Eine Privilegierung der in der Europäischen Union erarbeiteten geistigen Leistungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften sei im Streitfall nicht möglich.
11. Gegen dieses Urteil legte G Rechtsmittel ein und machte geltend, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften nicht anwendbar sei, weil diese Vorschrift nur von Umschließungen spreche, die als Einheit mit einer Ware angesehen würden, nicht aber von auf einer Umschließung aufgebrachten Informationsschildern, die eine Einheit mit dieser Ware bildeten. Darüber hinaus handele es sich bei den Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen nicht um Kosten „von“ Umschließungen, wie es im Wortlaut dieser Bestimmung verlangt werde. Nach Auffassung von G fallen Designleistungen vielmehr unter Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften und sind demnach nicht dem Transaktionswert hinzuzurechnen, weil geistige Leistungen begünstigt würden, wenn sie innerhalb der Europäischen Union erbracht würden.
12. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof (Deutschland), das vorlegende Gericht, mit Beschluss vom 17. Januar 2023, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 17. Mai 2023, entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?
13. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV. Würdigung
14. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii oder Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen ist, dass die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf in die Union eingeführten Nahrungsmittelkonserven angebracht sind, dem relevanten Transaktionswert hinzuzurechnen sind, wenn der im Zollgebiet der Europäischen Union ansässige Käufer diese Druckvorlagen Lieferanten in einem Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt.
15. Da die fraglichen Vorlagen in der Union entworfen und erstellt wurden, hängt angesichts der tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache der Ausgang des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht davon ab, welche der oben genannten Bestimmungen anwendbar ist: Ist Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften anzuwenden, sind die Kosten für die Erstellung der Vorlagen dem Zollwert der Waren hinzuzurechnen. Umgekehrt werden, wenn Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex anzuwenden ist, die Kosten für die Erstellung der Vorlagen nicht in den Zollwert einbezogen, da die Vorlagen nicht außerhalb der Europäischen Union, sondern in Deutschland erstellt wurden.
16. Mit der Zollwertregelung der Union soll ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen(4).
A. Art. 29 des Zollkodex der Gemeinschaften
17. Der Zollwert eingeführter Waren wird nach Art. 29 des Zollkodex der Gemeinschaften durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. durch den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der namentlich gemäß Art. 32 des Zollkodex gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen(5).
18. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Zollwert eingeführter Waren vorrangig nach der sogenannten „Transaktionswertmethode“ zu ermitteln. Diese Methode zur Ermittlung des Zollwerts dürfte die am besten geeignete und am häufigsten verwendete sein(6).
19. Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass dies auch hier der Fall sei(7).
B. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften
20. Art. 32 des Zollkodex der Gemeinschaften enthält eine Aufzählung verschiedener Kosten und Werte, die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, ist diese Aufzählung abschließend(8).
21. Genauer gesagt sind nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Ermittlung des Zollwerts(9) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen.
22. Ich weise zunächst darauf hin, dass diese Bestimmung zwischen einer Ware und ihrer Verpackung in Form einer Umschließung unterscheidet. Auf diese Unterscheidung werde ich unten im Rahmen der Analyse von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften zurückkommen.
23. Sodann enthält weder Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii noch eine andere Bestimmung des Zollkodex der Gemeinschaften eine Definition des Begriffs „Umschließungen“.
24. Dies wirft die Frage auf, ob die Kosten für die (Dienstleistung der) Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die wiederum auf den eigentlichen Umschließungen angebracht werden, ebenfalls vom Begriff „Umschließungen“ erfasst und damit in den Transaktionswert im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften einzubeziehen sind.
25. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Dienstleistungen unter die Definition von „Umschließungen“ fallen. G ist gegenteiliger Ansicht.
26. Nach ihrer Auffassung gibt es für eine einheitliche Betrachtung der Etiketten und der Umschließungen keine rechtliche Grundlage. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften sei nicht anwendbar, da es sich bei den Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen nicht um Kosten „von“ Umschließungen handele, wie es der Wortlaut dieses Artikels verlange. Außerdem enthalte die Allgemeine Vorschrift 5 Buchst. b keine Bestimmungen über die Ermittlung von Zollwerten.
27. Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Vielmehr teile ich die Ansicht der Kommission, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen unter die Definition von „Umschließungen“ fallen.
28. Da es sich bei den Konserven um „Umschließungen“ handelt, die üblicherweise für die Verpackung von Waren (hier verschiedene Lebensmittel) im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 5 Buchst. b und der dazugehörigen Fn. 1 verwendet werden, sind sie in gleicher Weise wie die darin enthaltenen Waren, d. h. die Lebensmittel, einzureihen.
29. Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich der Begriff „Umschließungen“ nach dem üblichen Sprachgebrauch auf Behältnisse bezieht, die sich nicht nur zur Beförderung der betreffenden Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen(10).
30. Ich bin daher der Ansicht, dass der Begriff „Umschließungen“ das auf einer Ware angebrachte Etikett umfasst. Wie die Kommission zu Recht ausführt, kann eine Umschließung ohne ein Etikett, das Informationen über den Inhalt der Ware enthält, ihren wirtschaftlichen Zweck nicht erfüllen. Ein Etikett ermöglicht es sowohl den an der Vertriebskette Beteiligten als auch den Endverbrauchern, den genauen Inhalt einer Umschließung zu erkennen. In der Regel werden Etiketten auf einer Umschließung angebracht, um als tatsächlicher Teil dieser Umschließung zu dienen.
31. Zudem nennt Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften die „Kosten von Umschließungen“, ohne näher zu bestimmen oder zu begrenzen, was solche „Kosten“ umfassen können. Unter diesen Umständen müssen diese Kosten alle Kosten umfassen, die mit der Herstellung einer Umschließung verbunden sind, einschließlich der mit einem Etikett verbundenen Kosten. Wenn die Kosten eines Etiketts, wie im vorliegenden Fall, die Kosten für die Dienstleistung des Entwerfens und der Erstellung einer Vorlage umfassen, sind diese Kosten zwangsläufig Teil der Kosten der Umschließung.
32. Daher bin ich der Ansicht, dass die Kosten für das Entwerfen und die Erstellung der Vorlagen Teil der Kosten einer Umschließung sind. Die Tatsache, dass diese Vorlagen den Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellt wurden, hat insoweit keine Auswirkungen. Dies bedeutet lediglich, dass tatsächlich der Käufer diese Kosten getragen hat.
C. Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften
33. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften ist dem Transaktionswert der entsprechend aufgeteilte Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Europäischen Union erarbeitet worden sind, hinzuzurechnen, sofern diese unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.
34. Zunächst lässt sich dem weitgefassten Wortlaut dieser Bestimmung („Waren und Dienstleistungen“) entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber sie nicht auf körperliche Gegenstände beschränken, sondern auch immaterielle Dienstleistungen von ihr erfasst sehen wollte(11). Dies bedeutet, dass die Kosten der elektronischen Vorlagen grundsätzlich nicht von dieser Bestimmung ausgenommen sind.
35. Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften bezieht sich jedoch auf „eingeführte Waren“. Im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften unterscheidet er nicht zwischen den Waren selbst und den Umschließungen, in denen sie verpackt sind. Die unterschiedliche Formulierung in zwei Unterabsätzen ein und desselben Artikels bedeutet meines Erachtens, dass es sich hier um eine klare Entscheidung des Unionsgesetzgebers handelt: Da sich Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften nur auf Waren bezieht und keine Umschließungen nennt, können für die Zwecke dieser Bestimmung nur die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden, die für die Herstellung der Waren selbst erforderlich sind.
36. Diese Auslegung wird, wie die Kommission zu Recht ausführt, auch durch Art. 28 des Zollkodex der Gemeinschaften bestätigt, wonach die Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 dieses Kodex den Zollwert für die Anwendung des Zolltarifs festlegen, in den jedoch nur die eingeführten Waren und nicht ihre Umschließungen eingereiht sind.
37. Nebenbei sei angemerkt, dass die französische Regierung auch darauf hinweist, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass die zur Herstellung einer Ware erforderlichen geistigen Leistungen unter Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften fielen(12).
38. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die vorgeschlagene Auslegung die Anwendungsbereiche von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften klar voneinander abgrenzt. Eine zu weite Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv dieses Kodex könnte möglicherweise Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Kodex seines Zwecks berauben, indem der Anwendungsbereich dessen, was nach dieser letztgenannten Bestimmung als „Umschließung“ gilt, erheblich eingeschränkt wird.
39. Schließlich möchte ich, soweit G der Auffassung ist, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften darauf abzielt, geistige Beiträge aus dem Einfuhrland vollständig vom Zollwert auszunehmen, darauf hinweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, nach dem die im Zollgebiet der Europäischen Union erbrachten Leistungen und erzeugten Waren vom Zollwert auszunehmen wären(13).
V. Ergebnis
40. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesfinanzhof (Deutschland) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
ist dahin auszulegen, dass
die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf in die Union eingeführten Nahrungsmittelkonserven angebracht sind, dem relevanten Transaktionswert hinzuzurechnen sind, wenn der im Zollgebiet der Europäischen Union ansässige Käufer diese Druckvorlagen Lieferanten in einem Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Verordnung des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften).
3 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) (im Folgenden: KN).
4 Vgl. Urteile vom 9. Juni 2022, FAWKES (C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Juni 2022, Baltic Master (C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
5 Vgl. Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master (C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
6 Vgl. Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master (C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
7 Vgl. Rn. 19 des Vorabentscheidungsersuchens.
8 Vgl. Urteil vom 28. März 1990, Malt (C‑219/88, EU:C:1990:146, Rn. 11), zu Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. 1980, L 134, S. 1), einem Vorläufer von Art. 32 des Zollkodex der Gemeinschaften. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Thierschmidt (C‑340/93, EU:C:1994:177, Nr. 17).
9 Nach Art. 29 des Zollkodex der Gemeinschaften.
10 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 1988, Schmid (357/87, EU:C:1988:478, Rn. 8), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass dieser Begriff auch Bierflaschen umfasst, die vom Hersteller in einem Drittland geliefert wurden. Die Kosten der Flaschen, die in Deutschland zerbrochen worden waren, waren auf der Grundlage des zusätzlichen Faktors der Verpackungskosten in vollem Umfang dem Zollwert hinzuzurechnen.
11 Vgl. auch Urteile vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation (C‑306/04, EU:C:2006:716, Rn. 23, 24 und 37), und vom 10. September 2020, BMW (C‑509/19, EU:C:2020:694, Rn. 17 und 19).
12 Meiner Ansicht nach zieht die französische Regierung aus dieser Feststellung einen falschen Schluss, indem sie annimmt, dass dies der Grund dafür sei, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollte. Die französische Regierung scheint hierbei nicht zwischen der Ware und ihrer Verpackung zu unterscheiden.
13 Vgl. Urteil vom 7. März 1991, BayWa (C‑116/89, EU:C:1991:104, Rn. 15).