Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.10.2025 – C-803/25

ECLI:EU:C:2025:803

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 16. Oktober 2025(1)

Rechtssache C‑484/24

NTH Haustechnik GmbH

gegen

EM

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren – Vom Arbeitgeber zum Nachweis einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Beschäftigten erhobene Daten – Behandlung von rechtswidrig erlangten Beweisen – Grundsatz der Speicherbegrenzung – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten “

Einleitung

1.        Die Vorlagefrage, auf die sich diese Schlussanträge entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs konzentrieren, betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 2016/679(2). Der Gerichtshof hat im Wesentlichen über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit in einem nationalen Gerichtsverfahren als Beweis vorgelegte personenbezogene Daten, die durch den Rückgriff auf andere, ursprünglich unter Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung erhobene oder aufbewahrte personenbezogene Daten gewonnen wurden, vom nationalen Gericht auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden dürfen.

2.        Das Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Deutschland) ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der NTH Haustechnik GmbH (im Folgenden: NTH) und ihrer früheren Beschäftigten (im Folgenden: Beklagte), dessen Gegenstand eine Klage auf Ersatz eines Schadens im Zusammenhang mit dem unerlaubten Online-Verkauf im Eigentum von NTH stehender Gegenstände durch die Beklagte ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3.        Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) Abs. 1 DSGVO bestimmt:

„(1)      Personenbezogene Daten müssen

a)      auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (,Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);

e)      in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden (,Speicherbegrenzung‘);

…“

4.        Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) DSGVO sieht vor:

„(1)      Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

e)      die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(2)      Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3)      Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a)      Unionsrecht oder

b)      das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und ‑verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

…“

5.        In Art. 23 („Beschränkungen“) DSGVO heißt es:

„(1)      Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

j)      die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

…“

Deutsches Recht

Zivilprozessordnung

6.        § 138 („Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht“) der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877(3) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„(1)      Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2)      Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3)      Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4)      Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.“

Bundesdatenschutzgesetz

7.        § 3 („Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen“) des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017(4) sieht in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vor:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.“

Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

8.        NTH ist eine Gesellschaft, die einen Heizungs- und Klimatechnikbetrieb betreibt. Die Beklagte war Mitarbeiterin der Gesellschaft und mit deren Geschäftsführer verheiratet. Der Sohn der Beklagten und des NTH-Geschäftsführers ist ebenfalls Mitarbeiter dieser Gesellschaft.

9.        Das Arbeitsverhältnis zwischen NTH und der Beklagten endete zum 31. Oktober 2019, und die Eheleute leben seit dem 26. Juni 2022 in Trennung. Bis zur Trennung bestand für die Beklagte allerdings weiterhin die Möglichkeit, die Räumlichkeiten der Gesellschaft zu betreten und die dort vorhandenen Computer zu nutzen. Ob dies nur zu privaten Zwecken geschehen ist oder sie weiterhin Tätigkeiten für NTH ausgeübt hat, ist streitig.

10.      Unmittelbar nach der Trennung der Eheleute ermittelte NTH, dass die Beklagte über die Online-Verkaufsplattform eBay Betriebsmittel der Gesellschaft auf eigene Rechnung veräußert hatte, und macht aus diesem Grund Schadenersatzansprüche gegen sie geltend.

11.      Nach Angaben des vorlegenden Gerichts erlangte NTH ihre Kenntnisse von den Verkaufsvorgängen der Beklagten durch einen EDV-gestützten Zugriff auf das private eBay-Konto der Beklagten. Hierzu habe der Sohn der Beklagten und des NTH-Geschäftsführers die Benutzerkennung und das Passwort der Beklagten für deren eBay-Konto verwendet. Auf welchem Wege er die Kenntnis hiervon erlangt habe, sei streitig.

12.      NTH gibt insoweit an, Erkenntnisse über die Benutzung der Online-Verkaufsplattform eBay durch die Beklagte durch Einsichtnahme in den Browserverlauf des von der Beklagten genutzten betrieblichen Computers der Gesellschaft und die Kenntnis des Passworts durch Einsicht in einem auf dem Server von NTH angelegten „Family Ordner“, wo das Passwort hinterlegt gewesen sei, gewonnen zu haben. Die Beklagte behauptet hingegen, ihr eBay-Benutzerkennwort nicht auf betrieblichen Datenspeichern gespeichert zu haben, und trägt vor, dass NTH das auf die Gesellschaft registrierte, aber von der Beklagten genutzte Mobiltelefon genutzt habe, um auf der Plattform eBay das Passwort des privaten Kontos der Beklagten zu ändern und Zugang zum Konto zu erhalten.

13.      Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die Datenerhebung und ‑speicherung durch NTH, mit der diese ihre Kenntnisse über die – über die Online-Verkaufsplattform eBay abgewickelten – Verkäufe der Beklagten erlangt habe, möglicherweise auf unrechtmäßige Art und Weise erfolgt sei. Es geht weiter davon aus, dass seine eigene justizielle Tätigkeit und gegebenenfalls die Verwertung der von NTH erhobenen Daten bei seiner Entscheidung eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO darstelle. Deshalb möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Voraussetzungen in der nationalen Regelung über die justizielle Datenverarbeitungstätigkeit festgelegt werden müssen und nach welchen Rechtsgrundlagen und inhaltlichen Maßstäben sich diese Tätigkeit zu richten hat.

14.      Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1)      Genügen die Regelungen von Art. 92 des Grundgesetzes und der §§ 138, 286, 355 ff. der Zivilprozessordnung im Falle einer unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 DSGVO fallenden eigenständigen justiziellen Verarbeitungstätigkeit dem aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(5) und aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO folgenden Bestimmtheitsgebot, sofern die justizielle Verarbeitungstätigkeit für eine Partei oder einen Dritten mit Grundrechtseingriffen verbunden ist?

2)      a)      Kann sich ein nationales Gericht bei der Verarbeitung von – insbesondere personenbezogenen – Daten darauf berufen, diese Verarbeitung sei ihm nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO gestattet, oder stellen die Art. 6 und 9 DSGVO die ausschließliche Grundlage für eine justizielle Verarbeitungstätigkeit dar?

b)      Falls Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO grundsätzlich eine rechtliche Basis für justizielle Verarbeitungstätigkeit zu bilden vermag:

aa)      Gilt dies auch für die Fälle, in denen die ursprüngliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei oder einen Dritten nicht in rechtmäßiger Weise erfolgte?

bb)      Führt die Verarbeitung ursprünglich unrechtmäßig erhobener Daten nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) sekundärrechtlich zu einer Einschränkung der justiziellen Verarbeitung in dem Sinne, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen oder in bestimmten Grenzen anwendbar ist?

cc)      Ist die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO derart zu verstehen, dass ein Verbot der gerichtlichen Verwertung von ursprünglich unrechtmäßig erlangten Daten immer dann ausscheidet – die Verwertung dieser Daten durch das Gericht also immer dann zu erfolgen hat –, wenn die ursprüngliche Datenerhebung nicht verdeckt erfolgte und zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung eingesetzt worden ist?

3)      Unabhängig davon, ob die justizielle Datenverarbeitungstätigkeit Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO oder Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bzw. e, Abs. 3, Art. 9 DSGVO oder anderen unionsrechtlichen Vorschriften unterfällt:

a)      Ist aus den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Datenminimierung nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO im Hinblick insbesondere auf die Verarbeitung ursprünglich unrechtmäßig erhobener oder gespeicherter Daten die Notwendigkeit einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung durch die Gerichte herzuleiten?

b)      Welche Auswirkungen hat Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO, welcher regelt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies ihr Zweck erfordert, auf die nachfolgende justizielle Datenverarbeitungstätigkeit insbesondere für die Fälle, dass

–        die ursprüngliche Datenerhebung anderen Zwecken diente, oder

–        die ursprüngliche unrechtmäßige Datenerhebung lange zurückliegt, oder

–        eine unrechtmäßige Speicherung über längere Zeiträume aufrechterhalten wurde, oder

–        die unrechtmäßige Datenerhebung Daten betrifft, die vor langer Zeit – gegebenenfalls unrechtmäßig – gespeichert wurden, oder

–        die datenverarbeitende oder ‑erhebende Stelle oder Person sich einseitig oder individualvertraglich oder kollektivrechtlich zu deren Löschung binnen eines bestimmten Zeitraums verpflichtet, die Löschung jedoch nicht vorgenommen hat?

c)      Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 8 der Charta, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bzw. e, Abs. 3 und Art. 9 DSGVO, dass das nationale Gericht Beweismittel, die unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten beschafft wurden, nur dann verwerten kann, wenn ein anerkennenswertes Interesse der beweisbelasteten Partei vorliegt, das über das schlichte Beweisinteresse hinausgeht, oder folgen aus dem Unionsrecht insoweit keine Vorgaben, so dass es Sache der nationalen Rechtsordnung ist, hierzu Regelungen zu treffen?

d)      Folgt aus Art. 47 Abs. 2 der Charta, welcher das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grundsätzlich in der Lage sein müssen, ihr Rechtschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen, dass die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers sich nur dann als unangemessen und unverhältnismäßig im engeren Sinn darstellen kann, wenn sich die Datenerhebung nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung der Art. 7 und 8 der Charta erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (z. B. Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO) gänzlich unzureichend wären, oder kann sich eine Unangemessenheit und Unverhältnismäßigkeit bereits bei anderen, weniger schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Verstößen bei der ursprünglichen Datenerhebung ergeben?

e)      Hat das Gericht bei der Entscheidung, ob es die ursprünglich von einer Partei oder einem Dritten erhobenen Daten im Rahmen seiner justiziellen Datenverarbeitungstätigkeit verwertet, zu berücksichtigen, ob der Datenerhebende seinen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachgekommen ist? Falls ja: Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben hat das Gericht dies zu berücksichtigen?

f)      Schließt der Umstand, dass das Gericht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO und die Charta gebunden ist, auch die personenbezogenen Daten Dritter ein? In welcher Weise wirkt sich ein etwaig gegenüber Dritten erfolgter datenschutzrechtlicher Verstoß bei der ursprünglichen Datenerhebung bezüglich der nachfolgenden justiziellen Datenverarbeitung in einem Streit zwischen zwei Parteien aus? Kann sich eine Partei auf einen nicht ihr, aber Dritten gegenüber erfolgten Verstoß berufen, oder ist das nicht der Fall?

15.      Die Europäische Kommission sowie die deutsche, die ungarische und die finnische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Kommission und die deutsche Regierung haben in der Sitzung vom 2. Juli 2025 mündliche Ausführungen gemacht.

Würdigung

Vorbemerkungen

16.      Mit der dritten Vorlagefrage Buchst. b, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Auswirkungen eine gegen den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO aufgestellten Grundsatz der Speicherbegrenzung verstoßende Datenverarbeitung auf die Rechtmäßigkeit der „nachfolgenden [justiziellen] Verarbeitungstätigkeit“(6) in Bezug auf andere Daten hat, die nur unter Rückgriff auf die erstgenannten Daten erlangt werden konnten.

17.      Zum Verständnis der Rechtssache halte ich die Klarstellung für sachdienlich, dass bei den personenbezogenen Daten, um die es im vorliegenden Fall geht, zwischen zwei Arten zu unterscheiden ist. Auf der einen Seite haben die auf dem Server von NTH und im Browserverlauf des von der Beklagten genutzten Computers der Gesellschaft bzw. in dem der Beklagten von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Telefon gespeicherten Daten über die Beklagte NTH ermöglicht, das Passwort und die eBay-Benutzerkennung der Beklagten zu erlangen, um sich Zugang zu ihrem privaten Konto auf der Online-Verkaufsplattform eBay zu verschaffen. Der Einfachheit halber werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen insoweit den Begriff „ursprüngliche Daten“ verwenden. Auf der anderen Seite werden die Daten über die Verkäufe von Betriebsmitteln der Gesellschaft, die der eBay-Website entnommen wurden und als Grundlage für die von NTH gegen die Beklagte erhobene Klage gedient haben, als „verkaufsbezogene Daten“ bezeichnet.

18.      Was erstens die ursprünglichen Daten angeht, hat das vorlegende Gericht angegeben, dass die Frage, auf welchem Wege der Sohn der Beklagten und des NTH-Geschäftsführers vom Passwort und von der eBay-Benutzerkennung der Beklagten Kenntnis erlangt habe, streitig sei. Gleichwohl scheint es im Rahmen der dritten Vorlagefrage Buchst. b davon auszugehen, dass diese Daten unter Verstoß gegen den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO aufgestellten Grundsatz der Speicherbegrenzung erhoben und gespeichert worden seien, nach dem personenbezogene Daten „nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies ihr Zweck erfordert“.

19.      Hierzu verweist das vorlegende Gericht darauf, dass „die ursprüngliche Datenerhebung anderen Zwecken diente“. Es nennt ferner eine unrechtmäßige Erhebung, die „lange zurückliegt“, eine unrechtmäßige Speicherung „vor langer Zeit“ bzw. eine, die „über längere Zeiträume aufrechterhalten wurde“, sowie den Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung, die erhobenen Daten „binnen eines bestimmten Zeitraums“ zu löschen. Ich verstehe dies als Aussage dahin, dass die Erhebung der ursprünglichen Daten zu anderen Zwecken erfolgte, als es der Gesellschaft zu ermöglichen, später zum Zwecke der Erhebung einer Klage gegen die Beklagte weitere, nämlich die verkaufsbezogenen Daten zu erheben, und dahin, dass die ursprünglichen Daten länger gespeichert worden seien, als es zur Verwirklichung der Zwecke erforderlich gewesen sei, zu denen diese Daten ursprünglich erhoben und gespeichert worden seien(7).

20.      Was zweitens die verkaufsbezogenen Daten angeht, können diese meines Erachtens nicht von den Fällen erfasst werden, in denen eine ursprüngliche Erhebung „anderen Zwecken“ gedient haben soll bzw. in denen eine Speicherung vor langer Zeit erfolgt sein, über längere Zeiträume aufrechterhalten worden sein oder unter Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung zur Löschung erfolgt sein soll. Die Akte enthält nämlich keinerlei Hinweis darauf, dass diese Daten von NTH lange gespeichert oder zu einem anderen Zweck erhoben worden wären als dem der Erhebung einer Klage gegen die Beklagte. Es geht im Übrigen nicht um die Befassung mit einer etwaigen rechtswidrigen Erhebung oder Speicherung der Online-Verkaufsdaten durch eBay.

21.      Nichtsdestotrotz geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen meines Erachtens hervor, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass, sofern NTH in Bezug auf die ursprünglichen Daten tatsächlich gegen den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO aufgestellten Grundsatz verstoßen habe, die Weiterverwertung dieser Daten für den Zugang zum privaten eBay-Konto der Beklagten und dementsprechend auch die Erhebung der verkaufsbezogenen Daten durch NTH rechtswidrig seien(8).

22.      Im Zentrum der vorliegenden Rechtssache steht daher die Frage nach der Rechtmäßigkeit der justiziellen Verarbeitung der verkaufsbezogenen Daten durch das vorlegende Gericht, da die DSGVO für alle Verarbeitungsvorgänge gilt, die durch Justizbehörden wie das vorlegende Gericht erfolgen(9). Folglich sind in der dem vorlegenden Gericht zu gebenden Antwort die in Art. 6 DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen.

23.      Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache lege ich dem Gerichtshof daher nahe, die dritte Vorlagefrage Buchst. b dahin umzuformulieren, dass der Gerichtshof prüft, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung niedergelegte Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ es einem nationalen Gericht verwehrt, eine justizielle Verarbeitung von Daten vorzunehmen, die unter Rückgriff auf andere Daten erlangt wurden, deren ursprüngliche Erhebung oder Speicherung unter Verstoß gegen diesen Grundsatz erfolgte, bzw. dem nationalen Gericht im Hinblick auf die Modalitäten für die Verwertung dieser personenbezogenen Daten besondere Anforderungen auferlegt.

Zur dritten Vorlagefrage Buchst. b

24.      Ich weise darauf hin, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Verarbeitung durch Behörden wie Gerichte, die in Kapitel II der DSGVO aufgestellten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die in ihrem Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person wahren muss. Insbesondere muss eine solche Verarbeitung mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung die in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit erfüllen(10). Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können(11).

25.      Konkret kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten, d. h. ihre Verwertung im Gerichtsverfahren durch das vorlegende Gericht, unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO fallen, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn und soweit sie „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“; diese Bestimmung entspricht im Übrigen § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes(12).

26.      Wie in den Nrn. 16 bis 22 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, stellt sich im Ausgangsverfahren die Frage, welche Auswirkungen diverse Verstöße von NTH gegen den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO aufgestellten Grundsatz der Speicherbegrenzung in Bezug auf die ursprünglichen Daten auf die Zulässigkeit der justiziellen Verwertung der verkaufsbezogenen Daten durch das vorlegende Gericht haben.

27.      Insoweit weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden(13).

28.      In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass diesem Artikel eindeutig zu entnehmen ist, dass der Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ verlangt, dass der Verantwortliche in der Lage ist nachzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist. Daher kann selbst eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung von Daten im Lauf der Zeit mit der DSGVO unvereinbar werden, wenn diese Daten für die Erreichung solcher Zwecke nicht mehr erforderlich sind(14).

29.      Aus systematischer Sicht fügt sich Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in die in Art. 5 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätze für die Datenverarbeitung ein und stellt eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Er impliziert, eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung in Bezug auf ihren Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf vorzunehmen. So heißt es im 39. Erwägungsgrund der DSGVO explizit, dass die Dauer der Datenspeicherung „auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß“ beschränkt bleiben muss und dass, „[u]m sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, … der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen [sollte]“(15).

30.      Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO verfolgt, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung zu entnehmen ist, den Zweck, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten(16).

31.      Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO betrifft somit nur die Anforderungen, denen die Aufbewahrung personenbezogener Daten genügen muss(17), und ermöglicht daher keine konkrete Antwort auf die Frage, welche Auswirkungen es auf die justizielle Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein nationales Gericht hat, wenn ein erster Verantwortlicher gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung personenbezogener Daten verstoßen hat. Diese Antwort lässt sich im Übrigen meines Erachtens auch keiner anderen Bestimmung dieser Verordnung entnehmen.

32.      Weder Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO noch Art. 6 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung schließen es generell und absolut aus, dass eine Behörde wie ein Gericht zur Berücksichtigung von Daten befugt ist, die eine der Parteien des Rechtsstreits unter Rückgriff auf andere personenbezogene Daten gewonnen hat, deren Verarbeitung durch diese Partei gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung verstoßen haben soll.

33.      In Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten indes Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz)(18). Außerdem müssen die Mitgliedstaaten von ihrem Ermessen unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen der DSGVO Gebrauch machen und dürfen keine Rechtsvorschriften erlassen, die gegen den Inhalt und die Ziele der DSGVO verstoßen(19).

34.      Im Einzelnen sieht Art. 6 Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 10(20), 20(21) und 45(22) dieser Verordnung vor, dass die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO, sei es nach dem Unionsrecht oder nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO enthalten, u. a. Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten und welche Verarbeitungsvorgänge und ‑verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX DSGVO(23). Die Mitgliedstaaten haben somit – wie in Art. 6 Abs. 2 DSGVO vorgesehen – die Möglichkeit, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen.

35.      Im Übrigen können die Mitgliedstaaten nach der DSGVO von u. a. Art. 5 dieser Verordnung abweichen, wenn dies zum Schutz bestimmter wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses notwendig ist, darunter die im vorliegenden Fall einschlägige „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j(24) DSGVO können nämlich durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten die dort vorgesehenen Pflichten und Rechte im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die die Erreichung bestimmter wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses wie des vorgenannten sicherstellt(25).

36.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte wie das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz abgewogen werden müssen(26).

37.      Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach diesem Grundsatz dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt. Die den Eingriff enthaltende Regelung muss im Übrigen klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen(27) und Mindesterfordernisse aufstellen, so dass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen(28).

38.      Ergänzend sei gesagt, dass das Unionsrecht die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln in nationalen Gerichtsverfahren nicht regelt, die – wie in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt – nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht unterliegt(29). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschendrechte(30) ist nicht der Ansicht, dass es seine Aufgabe sei, über die Zulässigkeit unrechtmäßig erlangter Beweise zu entscheiden, die in erster Linie Sache des nationalen Rechts sei. Aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(31) geht im Wesentlichen hervor, dass sich die Zuständigkeit des EGMR auf die Frage erstrecke, ob das Verfahren, einschließlich der Art und Weise der Erlangung von Beweisen, insgesamt fair gewesen sei. Dazu zähle die Prüfung der fraglichen „Rechtswidrigkeit“ und – in den Fällen, in denen es um die Verletzung eines anderen durch diese Konvention geschützten Rechts geht – des Wesens dieses Verstoßes(32).

39.      In gleicher Weise hat der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten, dass es grundsätzlich allein Sache des nationalen Rechts ist, die Vorschriften für die Zulässigkeit und die Würdigung der durch eine unionsrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung erlangten Informationen und Beweise im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, schwere Straftaten begangen zu haben, festzulegen. Die nationalen Vorschriften über die Zulässigkeit, den Ausschluss oder die Verwertung von Beweisen, die personenbezogene Daten enthalten, müssen daher auch den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie das Recht auf ein faires Verfahren wahren(33). In einem Zivilprozess kann nichts anderes gelten.

40.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mangels einschlägiger Unionsvorschriften die Fragen der Zulässigkeit und der Modalitäten der justiziellen Verwertung personenbezogener Daten durch ein nationales Gericht, auch wenn diesen Daten mittelbar der Makel anhaftet, dass sie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung anderer personenbezogener Daten, die zu ihrer Erlangung verwendet wurden, verarbeitet wurden, ihre Rechtsgrundlage im Recht der Mitgliedstaaten finden müssen, dem der Verantwortliche im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung unterliegt.

41.      Dem Akteninhalt zufolge handelt es sich bei einer der Rechtsgrundlagen für die Vorlage der Daten über den Verkauf von Betriebsmitteln der Gesellschaft als Beweis im Rahmen einer gerichtlichen Klage um § 138 der Zivilprozessordnung, der eine Erklärungspflicht der Parteien über Tatsachen vorsieht. Nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist(34).

42.      Das vorlegende Gericht hat im Übrigen ausgeführt, dass weder das Bundesdatenschutzgesetz noch die Zivilprozessordnung Regelungen dazu enthielten, welche Voraussetzungen erfüllt sein oder welche Kriterien gegeneinander abgewogen werden müssten, damit festgestellt werden könne, ob ein Gericht den Sachvortrag einer Partei berücksichtigen bzw. den von einer Partei angebotenen Beweis erheben müsse, könne oder dürfe. Insbesondere fänden sich dort keine Regelungen für den Fall, dass die Partei die ihrem Sachvortrag zugrunde liegenden Kenntnisse auf unrechtmäßige Weise erlangt habe oder sich auf unrechtmäßig erlangte Beweismittel beziehe. Im deutschen Zivilprozess – und damit auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren – würden Verwertungsverbote allein auf richterrechtlicher Grundlage zur Anwendung gebracht.

43.      Ferner ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass zum einen das Bundesverfassungsgericht (Deutschland) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass die nationalen Gerichte, um die Wahrheit zu ermitteln, grundsätzlich gehalten seien, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig sei(35).

44.      Zum anderen habe das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht selbst dann in Betracht komme, wenn die vor- oder außergerichtliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei sich nach Maßgabe der DSGVO oder des nationalen Datenschutzrechts als rechtswidrig darstelle. Nehme die Partei allerdings Datenerhebungen vor, die mit einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbunden seien, reiche die Berufung der Partei auf ein allgemeines Beweisinteresse nicht aus. Ein nationales Gericht müsse daher weitere Gesichtspunkte berücksichtigen, die ergäben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig sei(36).

45.      Ich folgere daraus, dass es eine nationale Rechtsgrundlage gibt, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Modalitäten für die Verwertung personenbezogener Daten in einer Situation festlegt, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist.

46.      Der Gerichtshof hat nämlich bereits klargestellt, dass es unerheblich ist, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer materiell-rechtlichen oder einer verfahrensrechtlichen Bestimmung des nationalen Rechts beruht(37). Er hat weiter ausgeführt, dass „das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO oder die Bezugnahme auf eine „Gesetzgebungsmaßnahme“ in Art. 23 dieser Verordnung nicht notwendigerweise bedeutet, dass ein von einem Parlament angenommener Gesetzgebungsakt erforderlich ist, sondern dass auch nationale Rechtsprechung erfasst wird, sofern sie klar und präzise und ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR vorhersehbar ist(38).

47.      Es obliegt daher dem vorlegenden Gericht, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sowie die Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats auszumachen, sie anzuwenden und zu prüfen, ob sie zum einen mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang stehen und einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck entsprechen sowie zum anderen hierfür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck stehen, so dass sie unter die Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten fallen können, die nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung als rechtmäßig angesehen werden(39).

48.      Mithin ist es Sache des für die Auslegung des einzelstaatlichen Rechts und der nationalen Rechtsprechung allein zuständigen vorlegenden Gerichts zu ermitteln, ob die personenbezogene Daten umfassenden Beweise zulässig sind und welche Modalitäten nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls und der in Rede stehenden Verfahrensart für deren Verwertung gelten.

Ergebnis

49.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage Buchst. b des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit deren Art. 6

ist dahin auszulegen,

dass der in dieser Bestimmung niedergelegte Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, eine justizielle Verarbeitung von Daten vorzunehmen, die unter Rückgriff auf andere Daten erlangt wurden, deren ursprüngliche Erhebung oder Speicherung unter Verstoß gegen diesen Grundsatz erfolgte.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, dass die Modalitäten für die justizielle Verwertung dieser personenbezogenen Daten im geltenden einzelstaatlichen Recht eine Grundlage finden, mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang stehen, einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck entsprechen, hierfür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck stehen.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).

3      BGBl. 2005 I S. 3202.

4      BGBl. I S. 2097.

5      Im Folgenden: Charta.

6      Meines Erachtens spricht das vorlegende Gericht mit der „nachfolgenden [justiziellen] Verarbeitungstätigkeit“ sowohl die Zulässigkeit der im Rechtsstreit als Beweise vorgelegten personenbezogenen Daten als auch deren Verwertung im Verfahren zur Begründung seiner Entscheidung an.

7      Der Verweis des vorlegenden Gerichts auf längere bzw. lange zurückliegende Zeiträume weckt bei mir allerdings gewisse Zweifel. Dem Akteninhalt ist nämlich zu entnehmen, dass die Frage streitig ist, ob die Beklagte in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen NTH und ihr am 31. Oktober 2019 und bis zur Trennung der Eheleute am 26. Juni 2022 zu betrieblichen oder nur zu privaten Zwecken weiterhin die Räumlichkeiten der Gesellschaft betreten und die dort vorhandenen Computer genutzt hat. Letztlich wird das vorlegende Gericht hierüber zu befinden haben, doch gehe ich in Anbetracht des Wortlauts der dritten Vorlagefrage Buchst. b in den vorliegenden Schlussanträgen davon aus, dass die Erhebung und Speicherung der ursprünglichen Daten unter Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung erfolgt ist.

8      Wie die Generalanwältin Ćapeta in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Norra Stockholm Bygg (C‑268/21, EU:C:2022:755, Nr. 20) sinngemäß ausführt, ist die Annahme erlaubt, dass, sofern eine erste Verarbeitung personenbezogener Daten für nach der DSGVO unrechtmäßig zu erklären wäre, folgerichtig auch die spätere Verarbeitung derselben Daten zu einem anderen Zweck unrechtmäßig wäre.

9      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens (C‑245/20, EU:C:2022:216, Rn. 25 und 34).

10      Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2022, Digi (C‑77/21, EU:C:2022:805, im Folgenden: Urteil Digi, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg (C‑268/21, EU:C:2023:145, im Folgenden: Urteil Norra Stockholm Bygg, Rn. 29), und vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland (Elektronisches Gerichtsfach) (C‑60/22, EU:C:2023:373, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond (C‑621/22, EU:C:2024:858, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Ich weise darauf hin, dass zwar nach Ansicht der finnischen Regierung die justizielle Datenverarbeitungstätigkeit eine unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO fallende Verarbeitung darstellt, dem Akteninhalt aber – auch wenn das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen diese Bestimmung nennt – nicht zu entnehmen ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Datenverarbeitung zur Einhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist, der dieses Gericht unterworfen wäre.

13      Vgl. Urteil Digi (Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Vgl. Urteil Digi (Rn. 53 und 54).

15      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Digi (C‑77/21, EU:C:2022:248, Nrn. 29, 30, 62 und 64).

16      Vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C‑553/07, EU:C:2009:293, Rn. 33 und 35), das Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) betraf, dessen entsprechende Norm in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO übernommen wurde; vgl. auch Urteil Digi (Rn. 59).

17      Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5AScaraA (C‑708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 29).

18      Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 42).

19      Vgl. Urteil vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví (Daten über den Vertreter einer juristischen Person) (C‑710/23, EU:C:2025:231, Rn. 40).

20      „… Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen. …“

21      „Diese Verordnung gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden, doch könnte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wie die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden im Einzelnen auszusehen haben. …“

22      „Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. …“

23      Vgl. Urteile Norra Stockholm Bygg (Rn. 32), und vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví (Daten über den Vertreter einer juristischen Person) (C‑710/23, EU:C:2025:231, Rn. 37).

24      Die deutsche Regierung ergänzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das vorlegende Gericht auch unter das Ziel des Schutzes der Unabhängigkeit der Justiz und des Schutzes von Gerichtsverfahren gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO fallen könne.

25      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests (Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke) (C‑175/20, im Folgenden: Urteil Valsts ieņēmumu dienests, EU:C:2022:124, Rn. 51); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache I. (Verkauf einer Datenbank) (C‑693/22, EU:C:2024:162, Nrn. 85 bis 88).

26      Vgl. Urteil Norra Stockholm Bygg (Rn. 49). Die speziellere Frage nach der Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz  fällt unter die dritte Vorlagefrage Buchst. d, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge nicht konzentrieren.

27      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Vgl. in diesem Sinne Urteil Valsts ieņēmumu dienests (Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem es u. a. um die Einhaltung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit ging, das in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zum Ausdruck gebracht wird. Ich weise insoweit darauf hin, dass die dritte Vorlagefrage Buchst. a, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge nicht konzentrieren, konkret auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit abzielt.

29      Vgl. Urteile vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 41 bis 44), und vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 127).

30      Im Folgenden: EGMR.

31      Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950.

32      Vgl. EGMR, 12. Mai 2000, Khan/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2000:0512JUD003539497, § 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie EGMR, 10. März 2009, Bykov/Russland (CE:ECHR:2009:0310JUD000437802, § 88 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch EGMR, 15. Januar 2015, Dragojević/Kroatien (CE:ECHR:2015:0115JUD006895511, § 129), und EGMR, 16. Februar 2021, Budak/Türkei (CE:ECHR:2021:0216JUD006976212, § 71), in denen der EGMR weiter ausgeführt hat, dass bei der Ermittlung, ob das Verfahren insgesamt fair gewesen sei, zu prüfen sei, ob die Verteidigungsrechte gewahrt wurden, was u. a. impliziere zu prüfen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, die Echtheit der Beweise in Zweifel zu ziehen und deren Verwertung zu widersprechen, sowie zu berücksichtigen, welche Qualität diese Beweise haben, insbesondere, ob die Umstände, unter denen sie erlangt wurden, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit oder ihrer Richtigkeit aufkommen lassen.

33      Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 221, 222 und 225 bis 227), das u. a. die Frage betraf, ob das Unionsrecht dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Strafverfahrens Informationen und Beweise verwertet werden, die unter Verstoß gegen die Anforderungen aus der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) erlangt wurden.

34      Die deutsche Regierung weist ergänzend darauf hin, dass die §§ 138, 286 und 355 ff. der Zivilprozessordnung insgesamt der Ermittlung des für die richterliche Entscheidung relevanten Sachverhalts dienten und dass aus § 286 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte folge, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen.

35      Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2002 (1 BVR 1611/96, BVerfGE 106, 28-51, DE:BVerfG:2002:rs20021009.1bvr161196, Rn. 60).

36      So habe der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil vom 29. Juni 2023 (2 AZR 297/22 DE:BAG:2023:290623.U.2AZR297.22.0) die Auffassung vertreten, dass dies in aller Eindeutigkeit aus Art. 17 DSGVO folge. Die deutsche Regierung bestätigt diese Lesart des fraglichen Urteils. Sie ergänzt sinngemäß, dass nach dieser Rechtsprechung das Gericht auch veranlasst sein könne, bestimmte Beweismittel außer Acht zu lassen, wenn die Verwertung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte einer Prozesspartei begründen würde. Insoweit möchte ich klarstellen, dass die Frage nach der Möglichkeit einer Partei, ihre Rechte geltend zu machen, wenn ein berechtigtes Beweisinteresse besteht, konkret unter die dritte Vorlagefrage Buchst. c fällt, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge nicht konzentrieren.

37      Vgl. Urteil Norra Stockholm Bygg (Rn. 40).

38      Vgl. 41. Erwägungsgrund der DSGVO sowie in diesem Sinne Urteile Valsts ieņēmumu dienests (Rn. 52 und 56) und vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV (C‑17/22 und C‑18/22, EU:C:2024:738, Rn. 71).

39      So hat der Gerichtshof bereits befunden, dass Bestimmungen des nationalen Rechts, die auf die Vorlegung eines Dokuments als Beweismittel abzielen, unter die Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten fallen können, die nach Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGVO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j dieser Verordnung als rechtmäßig angesehen werden können (vgl. Urteil Norra Stockholm Bygg, Rn. 45), bzw. dass dann, wenn ein Gericht die ihm durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausübt, davon auszugehen ist, dass die von diesem Gericht durchzuführende Verarbeitung personenbezogener Daten für den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO genannten Zweck erforderlich ist (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C‑60/22, EU:C:2023:373, Rn. 73).