Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 23.10.2025 – C-821/25
ECLI:EU:C:2025:821
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 23. Oktober 2025(1)
Rechtssache C‑621/24
Landkreis Schweinfurt
gegen
FB
Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/33/EU – Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Art. 17 – Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme – Umfang des Erfordernisses der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards – Gleichbehandlung – Art. 20 Abs. 1 – Einschränkung des Anspruchs auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen – Begriff ‚Folgeantrag‘ – Nationale Regelung, die Antragsteller, gegen die eine Überstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ergangen ist, von Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ausschließt, es sei denn, sie können besondere Umstände nachweisen – Zulässigkeit “
I. Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen den Umfang des in Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU(2) verankerten Rechts von Personen, die internationalen Schutz beantragen(3), im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu erhalten, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet und ihren Lebensunterhalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Asyl suchen(4), sichert.
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FB, einem jungen afghanischen Staatsangehörigen, der internationalen Schutz beantragt hat, und dem Landkreis Schweinfurt (Deutschland) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der FB Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts mit der Begründung entzogen wurden, dass er im Zuge der Durchführung einer nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013(5) ergangenen Überstellungsentscheidung abgeschoben werden solle.
3. Das Bundessozialgericht (Deutschland) fragt den Gerichtshof als Erstes, ob ein Aufnahmemitgliedstaat Asylbewerber, gegen die eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin‑III-Verordnung ergangen ist, weniger günstig behandeln darf als Asylbewerber, die im Gegensatz dazu im Hoheitsgebiet dieses Staates bleiben sollen.
4. Das Gericht versucht anschließend festzustellen, ob der genannte Mitgliedstaat den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard sicherstellt, der ihren Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet, wenn er ihnen Sachleistungen für Unterkunft, Nahrung, Körperpflege und Gesundheitsversorgung gewährt, sie jedoch grundsätzlich von der Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe und Geldleistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ausschließt.
5. Schließlich fragt das Gericht den Gerichtshof, ob eine solche Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 mit der Begründung beschlossen werden kann, dass der Antrag des Drittstaatsangehörigen im vorliegenden Fall einen Folgeantrag nach Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU(6) darstelle.
6. Zunächst werde ich darlegen, warum ich der Ansicht bin, dass Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 einer nationalen Regelung entgegensteht, die Asylbewerber, in deren Fall eine Überstellungsentscheidung ergangen, aber noch nicht vollstreckt worden ist, grundsätzlich von Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ausschließt. Ich stütze mich dabei auf die Grundsätze, die der Gerichtshof nacheinander in den Urteilen vom 27. September 2012, Cimade und GISTI(7), vom 12. November 2019, Haqbin(8), vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a.(9), und schließlich vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen)(10), entwickelt hat. Ich möchte insbesondere daran erinnern, dass die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, der ihren Lebensunterhalt sichert und ihre körperliche und geistige Gesundheit schützt, erfordert, dass denjenigen, die nicht finanziell unabhängig sind, eine Bekleidungsbeihilfe und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gewährt werden, und zwar bis zu ihrer tatsächlichen Überstellung in den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat.
7. In einem zweiten Schritt werde ich darlegen, dass ein solcher Entzug im vorliegenden Fall nicht auf die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 gestützt werden konnte, da ein Antrag wie der von FB aus den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 in der Rechtssache Khan Yunis und Baabda(11), das wenige Monate nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ergangen ist, dargelegten Gründen keinen „Folgeantrag“ darstellte.
II. Rechtsrahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2013/32
8. Gemäß Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ „einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat“.
2. Richtlinie 2013/33
9. In den Erwägungsgründen 8, 11 und 35 der Richtlinie 2013/33 heißt es:
„(8) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden.
…
(11) Es sollten Normen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.
…
(35) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[(12)] anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 6, 7, 18, 21, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden.“
10. Gemäß ihrem Art. 1 besteht der Zweck der Richtlinie darin, Normen für die Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten festzulegen.
11. In Art. 2 Buchst. g der Richtlinie wird der Begriff „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ definiert als „Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs“.
12. Gemäß Art. 3 Abs. 1 gilt die Richtlinie „für alle Drittstaatsangehörigen …, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats … internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen“.
13. Art. 17 („Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung“) Abs. 2 Unterabs. 1 sowie Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/33 sieht vor:
„(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.
…
(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen sowie die medizinische Versorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet.
…
(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.“
14. Art. 20 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller
…
c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU gestellt hat.
…
(5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen … werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen … unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.“
3. Dublin‑III-Verordnung
15. In den Erwägungsgründen 11 und 12 der Dublin‑III-Verordnung heißt es:
„(11) Die Richtlinie [2013/33] sollte vorbehaltlich der Einschränkungen der Anwendung jener Richtlinie auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung finden.
(12) Die Richtlinie [2013/32] sollte zusätzlich und unbeschadet der Bestimmungen über die in dieser Verordnung geregelten Verfahrensgarantien vorbehaltlich der Beschränkungen der Anwendung dieser Richtlinie gelten.“
16. Art. 18 der Verordnung legt die „Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats“ wie folgt fest:
„(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
…
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
(2) …
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
…“
B. Deutsches Recht
1. Asylbewerberleistungsgesetz
17. In § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997(13), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID‑19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID‑19-Pandemie vom 10. Dezember 2021(14) heißt es:
„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
…
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist“.
18. § 1a („Anspruchseinschränkung“) des Gesetzes sieht vor:
„(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
…
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes[(15)] als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.“
19. § 3 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sieht vor:
„Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).“
20. In § 6 Abs. 1 des Gesetzes heißt es:
„Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. …“
2. Asylgesetz
21. § 29 („Unzulässige Anträge“) Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008(16), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9. Juli 2021(17), sieht vor:
„Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
1. ein anderer Staat
a) nach Maßgabe der [Dublin‑III-Verordnung] …
…
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist“.
22. Nach § 34a Abs. 1 des Gesetzes gilt:
„Soll der Ausländer … in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig Staat … abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. …“
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
23. FB ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 25. August 2021 im Alter von 19 Jahren nach Deutschland ein und wurde am 6. September 2021 als Antragsteller auf internationalen Schutz registriert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ersuchte Rumänien um seine Wiederaufnahme, da FB dort zuvor am 6. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, den er anschließend stillschweigend zurückgezogen haben soll(18).
24. Was die materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme betrifft, die ihm seit September 2021 gewährt wurden, so wurde FB in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Landkreis Schweinfurt untergebracht. Er erhielt die in den §§ 3 und 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes vorgesehenen Sachleistungen, d. h. eine beheizte und in Stand gehaltene Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Strom, Körperpflege- und Hygieneartikel sowie Zugang zum lokalen WLAN-Netz. Darüber hinaus erhielt er Geldleistungen zur Deckung seiner „grundlegenden persönlichen Bedürfnisse“ in Höhe von 101,25 Euro für den Zeitraum vom 6. bis 30. September 2021 und von 121,50 Euro pro Monat ab Oktober 2021(19).
25. Nachdem Rumänien die Wiederaufnahme von FB akzeptiert hatte, entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 25. Oktober 2021, dass FBs Antrag auf internationalen Schutz unzulässig sei, und ordnete seine Überstellung in diesen Mitgliedstaat an(20). Die Frist für diese Überstellung wurde auf den 22. April 2021 festgelegt. Die von FB gegen die Überstellungsentscheidung erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2021 abgewiesen.
26. Nach Anhörung von FB schränkte der Bezirk Schweinfurt mit Entscheidung vom 9. Dezember 2021 die ihm im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen auf der Grundlage von § 1a Abs. 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes ein(21). Diese Entscheidung galt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022. Ab dem 1. Januar 2022 erhielt FB somit Sachleistungen zur Deckung seines Bedarfs an Unterkunft, Verpflegung, Heizung, Körperpflege und Gesundheit sowie im Krankheitsfall medizinische Versorgungsleistungen. Dagegen verlor er den Anspruch auf Leistungen zur Deckung einerseits seiner „Grundbedürfnisse“ in Bezug auf Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und andererseits seiner „grundlegenden persönlichen Bedürfnisse“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, d. h. Ausgaben für Transport, Kommunikation, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen. Aus der streitigen Entscheidung, die den dem Gerichtshof vorliegenden nationalen Akten beigefügt ist, geht hervor, dass FB keine besonderen Umstände geltend machte, die die Gewährung dieser weiteren Leistungen gerechtfertigt hätten. Die ursprünglich für den 19. Januar 2022 und dann für den 2. März 2022 vorgesehene Überstellung konnte aus Gründen, die FB nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, da Rumänien aufgrund des Krieges in der Ukraine ab dem 1. März 2022 keine eingehenden Überstellungen mehr akzeptierte. Am 23. Februar 2022 wurde FB in einen anderen Bezirk verlegt, wo er Leistungen in Anspruch nahm, die im vorliegenden Fall unstreitig sind. Es steht somit fest, dass sich der streitige Zeitraum im vorliegenden Fall auf die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 22. Februar 2022 erstreckt.
27. FB erhob eine Klage beim Sozialgericht Würzburg (Deutschland), um bessere materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme und insbesondere Geldleistungen zur Deckung seiner grundlegenden persönlichen Bedürfnisse während dieses streitigen Zeitraums zu erwirken.
28. Während die Klage vom Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 20. Januar 2023 abgewiesen wurde, gab das Bayerische Landessozialgericht (Deutschland) ihr mit Urteil vom 31. Mai 2023 mit der Begründung statt, dass die in § 1a Abs. 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorgesehene Einschränkung den Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens erfordere, woran es im vorliegenden Fall fehle. Der Landkreis Schweinfurt legte daraufhin gegen dieses Urteil Revision beim vorlegenden Gericht ein.
29. Unter diesen Umständen hat das Bundessozialgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Deckt eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Antragstellern auf internationalen Schutz abhängig von ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige innerhalb der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausschließlich einen Anspruch auf Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt, das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Richtlinie 2013/33/EU beschriebene Mindestniveau ab?
2. Sollte Frage 1 verneint werden:
a) Ist Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen, dass von einem Folgeantrag auch Sachverhalte erfasst werden, in denen der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und darauf gestützt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig nach der Verordnung Nr. 604/2013 abgelehnt und die Abschiebung angeordnet hat?
b) Kommt es für die Frage, ob in dieser Konstellation ein Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q Richtlinie 2013/32 vorliegt, auf den Zeitpunkt einer Rücknahme oder den Zeitpunkt einer Entscheidung des anderen Mitgliedstaats nach Art. 27 oder Art. 28 Richtlinie 2013/32/EU an?
c) Ist Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 und 6 Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass eine Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Leistungen im Fall der Krankheit sowie – nach Maßgabe des Einzelfalls – an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts zulässig ist?
30. FB, die deutsche und die belgische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien und Beteiligten (mit Ausnahme der belgischen Regierung) haben an der mündlichen Verhandlung am 4. September 2025 teilgenommen, in deren Verlauf sie auch die vom Gerichtshof gestellten Fragen mündlich beantwortet haben.
IV. Würdigung
A. Vorbemerkung
31. Angesichts des Inhalts der Ausführungen während der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erscheint es mir sinnvoll, eine einleitende Bemerkung zum Umfang der vom vorlegenden Gericht vorgelegten Fragen zu machen.
32. In der mündlichen Verhandlung vertrat die deutsche Regierung die Auffassung, dass Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Dublin‑III-Verordnung, der der betroffenen Person das Recht einräume, bis zum Abschluss ihres Rechtsbehelfs oder ihres Antrags auf Überprüfung der Überstellungsentscheidung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, dahin auszulegen sei, dass er der Anwendung der Richtlinie 2013/33 entgegenstehe. Ihrer Ansicht nach habe FB, sobald die gegen ihn erlassene Überstellungsentscheidung rechtskräftig geworden sei, kein Recht mehr gehabt, sich im deutschen Hoheitsgebiet aufzuhalten, und sei somit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er in Art. 3 Abs. 1 definiert sei, herausgefallen, auch wenn die Überstellung nicht tatsächlich vollzogen worden sei.
33. Ich stelle fest, dass dieses Argument von der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen nicht vorgebracht wurde und dass seine Prüfung meiner Ansicht nach über den vom vorlegenden Gericht definierten Streitgegenstand hinausgeht. Dieses geht nämlich davon aus, dass FB für den fraglichen Zeitraum in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33 falle, ungeachtet der Abweisung seines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Überstellung nach Rumänien und der Bestandskraft dieser Entscheidung. In diesem Zusammenhang beschränkt sich das vorlegende Gericht darauf, den Gerichtshof zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 20 der Richtlinie zu befragen, soweit es um den Umfang des Anspruchs des Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen geht, die ihm einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof vorlegen will(22).
34. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof meiner Ansicht nach den Gegenstand der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen nicht dahingehend erweitern, dass er diese im Hinblick auf Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung prüft und untersucht, ob FB aufgrund der Erschöpfung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsbehelfs kein Aufenthaltsrecht mehr im deutschen Hoheitsgebiet hatte, auch wenn die Überstellungsentscheidung nicht vollstreckt worden war, und damit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33 herausfiel. Da diese Frage weit über den von diesem Gericht festgelegten Rahmen hinausgeht, sollte sich der Gerichtshof meiner Meinung nach auf die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie beschränken, auf die sich das Gericht ausdrücklich bezogen hat.
B. Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme gemäß Art. 17 der Richtlinie 2013/33 (erste Frage)
35. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die zuständige Behörde Antragstellern, gegen die eine Überstellungsentscheidung gemäß der Dublin‑III-Verordnung ergangen ist, die Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts, die in Form von Sach- oder Geldleistungen gewährt werden, entzieht, wenn sie nicht besondere Umstände geltend machen können.
36. Diese Frage erfordert eine Prüfung der Behandlung, die der Aufnahmemitgliedstaat einem Antragsteller gewähren muss, der in den für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden soll, bevor der Umfang der in Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 enthaltenen Anforderung einer Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards geprüft wird. Ich werde diese Prüfung unter Berücksichtigung der Situation eines Antragstellers vornehmen, der wie FB, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, über keine eigenen Mittel verfügte.
1. Behandlung von Antragstellern, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist
37. Entsprechend seiner Überschrift enthält Art. 17 der Richtlinie 2013/33 allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme.
38. In Abs. 2 dieses Artikels werden Gegenstand und Zweck der Maßnahmen in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen definiert und die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit diesen Maßnahmen den „Antragstellern“ einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, der ihren Lebensunterhalt sichert und den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet.
39. Abs. 5 dieses Artikels legt die Regeln für die Festsetzung des Umfangs der Geldleistungen oder der zu diesem Zweck ausgegebenen Gutscheine fest und bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen können, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörigen anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach der Richtlinie 2013/33 für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
40. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof, ob über die zulässige unterschiedliche Behandlung eines Antragstellers und eines eigenen Staatsangehörigen hinaus der Aufnahmemitgliedstaat Asylbewerber, gegen die eine Entscheidung über ihre Überstellung in den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat ergangen ist, anders behandeln darf, indem er ihnen eine weniger günstige Behandlung gewährt als den anderen Asylbewerbern.
41. Angesichts des Ziels der Richtlinie 2013/33 und der Formulierung, in der dieses zum Ausdruck kommt, besteht kein Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, eine Regelung mit unterschiedlichen Aufnahmestandards einzuführen, bei der die Modalitäten der Aufnahme des Antragstellers in Wirklichkeit davon abhängen, ob der Mitgliedstaat, in dem er sich befindet, der Mitgliedstaat ist, der endgültig über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheidet. Mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich für schutzbedürftige Personen (Art. 21 bis 25 der Richtlinie), für in Haft genommene Personen (Art. 10 der Richtlinie) oder für Personen, die aufgrund ihres Verhaltens sanktioniert werden (Art. 20 der Richtlinie), vorgesehen hat, gibt es weder im Wortlaut noch im Kontext oder in der Zweckbestimmung einen Hinweis, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde.
42. Erstens wird zum gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in keiner der Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dem Antragsteller, gegen den eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, ein eigener Rechtsstatus eingeräumt oder eine besondere rechtliche Regelung für ihn vorgesehen(23).
43. So hat der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2013/33 bereits in seinem Urteil IPAT entschieden, dass „Antragsteller, die Gegenstand der durch die Dublin‑III-Verordnung eingeführten ‚Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz‘ sind, offensichtlich in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie … fallen“(24) und dass diese nicht danach unterscheidet, ob der Antragsteller Gegenstand eines Verfahrens zur Überstellung ist oder nicht(25). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Antragsteller“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie einheitlich und übergreifend verwendet, der sich auf „nur eine Kategorie von Antragstellern“ bezieht, die alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen umfasst, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde(26). Da eine Überstellungsentscheidung keine Entscheidung darstellt, mit der endgültig über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, kann der Erlass einer solchen Entscheidung – so der Gerichtshof weiter – nicht zur Folge haben, dass der Betroffene seine Eigenschaft als „Antragsteller“ im Sinne dieser Bestimmung sowie die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte verliert(27). Es ist daher festzustellen, dass Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie ohne jede Unterscheidung auf „Antragsteller“ Bezug nimmt.
44. Zweitens zielt die Richtlinie 2013/33 nicht darauf ab, die Integration der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat zu gewährleisten, sondern sicherzustellen, dass ihre grundlegenden und unmittelbaren Bedürfnisse tatsächlich erfüllt werden, um gemäß den Erwägungsgründen 11 und 35 der Richtlinie die Achtung ihrer Grundrechte zu gewährleisten.
45. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Achtung der Menschenwürde und das Recht auf Asyl, die in den Art. 1 und 18 der Charta anerkannt sind, nicht nur gegenüber den Asylbewerbern gelten, die sich im Hoheitsgebiet des für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaats befinden, sondern auch gegenüber solchen, die auf die Entscheidung dieses Staates warten(28).
46. Diese Argumentation muss auf Antragsteller ausgeweitet werden, die auf ihre tatsächliche Überstellung in den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat warten. Denn der Begriff „Aufnahme“ erfordert die Berücksichtigung eines objektiven Kriteriums, nämlich des Aufenthaltsorts des Antragstellers, und nicht die Anwendung der in der Dublin‑III-Verordnung festgelegten Regeln und der damit verbundenen Praxis, die dazu führen, dass das Datum der Überstellung und deren tatsächliche Durchführung letztlich ungewiss bleiben. Der Gerichtshof hat dies übrigens zu Recht hervorgehoben, indem er darauf hingewiesen hat, dass der Ausschluss von Antragstellern von bestimmten im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nicht mit der Kürze des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gerechtfertigt werden kann, da die Fristen für das Verfahren zur (Wieder‑)Aufnahme und Überstellung gemäß den Art. 21 bis 25 und Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung zu berücksichtigen sind und außerdem der Fall eintreten kann, dass die Überstellung nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt(29). Der vorliegende Fall veranschaulicht dies, und zwar nicht nur, weil die maximale Frist für die Umsetzung der Überstellungsentscheidung sechs Monate betrug – was ein extrem langer Zeitraum ist, wenn der Antragsteller, der nicht finanziell unabhängig ist, keine Bekleidungsbeihilfe und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs erhält –, sondern auch, weil diese Entscheidung nie umgesetzt wurde.
47. Antragsteller von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen mit der Begründung auszuschließen, dass sie sich gemäß den in der Dublin‑III-Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht „am richtigen Ort“ befänden, hieße, ihre Grundrechte zu verletzen. Objektiv gesehen befinden sie sich in einer ähnlichen Situation wie Antragsteller, die sich in dem für ihren Antrag zuständigen Mitgliedstaat aufhalten oder auf die Bestimmung dieses Staates warten. Ihre Bedürfnisse sind identisch: Auch wenn sie nicht den Mitwirkungspflichten unterliegen, die mit der Prüfung ihres Antrags verbunden sind, müssen sie dennoch untergebracht werden, sich ernähren und kleiden können und über einen Geldbetrag verfügen, der es ihnen ermöglicht, ein Mindestmaß an Würde und Selbstständigkeit zu wahren, um die ihnen durch die Richtlinie 2013/33 zuerkannten Rechte in Anspruch nehmen zu können.
48. Ein solcher Ansatz würde auch das im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33 formulierte Ziel verfehlen, „eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, [indem die] … Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und solange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finde[t]“(30). Das Verfahren zur Überstellung und (Wieder‑)Aufnahme eines Antragstellers durch den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin‑III-Verordnung ist seinem Wesen nach ein „Verfahren, das Anträge auf internationalen Schutz betrifft“(31). Darüber hinaus ergibt sich aus dem elften Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 der Verordnung, dass die in der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Aufnahmestandards auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anwendbar sind, da dieses Verfahren erst mit der (Wieder‑)Aufnahme des Antragstellers durch diesen Staat abgeschlossen ist. Der Gerichtshof hat dies im Urteil IPAT bestätigt, indem er entschied, dass die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, dem Antragsteller materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme zu gewähren, „erst mit dessen endgültiger Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat“ erlischt(32).
49. Schließlich liefe es, drittens, dem Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuwider, zuzulassen, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Betreuung von Antragstellern mit der Begründung unterbrechen kann, dass er nicht der für die Prüfung ihres Antrags zuständige Mitgliedstaat ist, da dann ein erheblicher Teil der Antragsteller nationalen Normen unterworfen würde, die weitaus ungünstiger sind als die in diesem System festgelegten harmonisierten Vorschriften. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Maßnahme nicht dazu beitragen würde, „die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die [die Dublin‑III‑]Verordnung und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts bieten“, wie es der Unionsgesetzgeber in Art. 31 der Verordnung anstrebt.
50. Angesichts dieser Umstände bin ich daher der Auffassung, dass Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Antragsteller, gegen die eine Entscheidung über die Überstellung an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat ergangen ist, weniger günstig behandelt werden als andere Antragsteller.
51. Nun ist der zweite Aspekt der ersten Frage des vorlegenden Gerichts zu prüfen: Gewährleistet ein Mitgliedstaat den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard, der ihren Lebensunterhalt sichert und ihre körperliche und geistige Gesundheit schützt, wenn er sie von der Gewährung von Bekleidungsbeihilfen und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zum Kauf von Gebrauch- und Verbrauchsgütern des Haushalts ausschließt?
2. Umfang des Erfordernisses der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards
52. Ich erinnere daran, dass Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 den Grundsatz festlegt, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen müssen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.
53. Um den Umfang und die Modalitäten der nach dieser Bestimmung erforderlichen Unterstützung zu bestimmen, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, den Umfang der Anforderung hinsichtlich der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards und den Inhalt der sich daraus für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zu präzisieren.
54. Im Wirtschaftsrecht bezieht sich der Begriff „Lebensstandard“ auf das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen einer Person oder einer Gruppe von Personen, insbesondere auf ihre Fähigkeit, ihre grundlegenden sowie nicht grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Im Rahmen der Richtlinie 2013/33 bezieht sich der Unionsgesetzgeber sowohl auf das Erfordernis der Gewährleistung eines „angemessenen“ Lebensstandards als auch auf das Erfordernis der Wahrung eines „würdigen“ Lebensstandards, ohne jedoch den Umfang dieser Erfordernisse zu definieren. Das Gericht möchte daher wissen, ob zwischen diesen Anforderungen eine Parallele gezogen werden kann.
55. Erstens enthält Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, soweit es darum geht, die Bedeutung und den Umfang des Begriffs „angemessener Lebensstandard“ zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher eine autonome und einheitliche Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch ihr Regelungszusammenhang und der mit der Richtlinie verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind(33).
56. Nach dieser Methode hat der Gerichtshof den Umfang der in Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 genannten Anforderung der Gewährleistung eines würdigen Lebensstandards dahingehend bestimmt, dass sie es den Mitgliedstaaten verbietet, den Antragsteller in eine Situation extremer materieller Not zu bringen, die es ihm unmöglich macht, seine elementarsten Bedürfnisse wie Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Körperpflege zu befriedigen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist(34). In seinem Urteil Cimade und GISTI hatte der Gerichtshof bereits entschieden, dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung seines Antrags und vor seiner tatsächlichen Überstellung, der mit den in der Richtlinie 2003/9 festgelegten Mindestnormen für die Aufnahme verbundene Schutz nicht entzogen werden darf, da dies insbesondere die Gefahr eines Verstoßes gegen den Zweck der Richtlinie und das Gebot nach Art. 1 Buchst. e der Charta, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, mit sich bringen würde(35).
57. In Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 verlangt der Unionsgesetzgeber nicht, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem „würdigen“ Lebensstandard entsprechen, sondern, dass sie einem „angemessenen“ Lebensstandard entsprechen.
58. Ich stelle fest, dass die Mitgliedstaaten diesen Lebensstandard durch Maßnahmen im Zusammenhang mit den „im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“ gewährleisten müssen, die somit dessen Bestandteile sind. Diese Leistungen sind in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33 definiert als „Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs“. Der Unionsgesetzgeber räumt den Mitgliedstaaten zwar einen Ermessensraum hinsichtlich der Form ein, in der diese Leistungen angeboten werden, legt jedoch deren Inhalt genau fest, indem er die zu befriedigenden Bedürfnisse benennt. Wie die Verwendung von „und“ und „sowie“ zeigt, sind die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen kumulativ und müssen als untrennbar miteinander verbunden angesehen werden, da sie das Mittel sind, um einem Antragsteller, der nicht finanziell unabhängig ist, einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie ist das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard daher als ein zusammengesetztes Recht zu verstehen, dessen Inanspruchnahme von der gleichzeitigen Erbringung aller dieser Leistungen abhängt(36).
59. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten keine „à la carte“-Regelung vorsehen, indem sie eine dieser Komponenten streichen oder weglassen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 von dem von Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie unterscheidet, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Gewährung „aller oder bestimmter“ dieser Leistungen vorzusehen, wenn der Antragsteller über eigene Mittel verfügt. Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, sowohl für die Unterkunft und Verpflegung des Antragstellers als auch für seine Bekleidung zu sorgen und ihm Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung zu stellen.
60. Zweitens bedeutet der Begriff „angemessen“, dass keine Leistungen gewährt werden müssen, die den Zugang zu einer Reihe wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gewährleisten, sondern Leistungen, die den Lebensunterhalt des Antragstellers und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit sicherstellen. In Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 verweist der Unionsgesetzgeber übrigens ausdrücklich auf ausreichende Mittel der Antragsteller „für einen Lebensstandard …, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet“(37). Gemeint ist damit die Gewährung von Leistungen, deren Inhalt an die individuelle Situation des Antragstellers in einer bestimmten Gesellschaft und zu einem bestimmten Zeitpunkt angepasst ist(38). Die Bestimmungen von Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie sind in dieser Hinsicht besonders aufschlussreich, da sie zu diesem Zweck verlangen, dass sich der Umfang der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen „auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat … anwendet“, bemisst. Wird die Bekleidungsbeihilfe hingegen in Form von Sachleistungen gewährt, so muss sie meiner Ansicht nach dem Antragsteller den Zugang zu Kleidung und Schuhen ermöglichen, die ordentlich aussehen, dem Geschlecht und dem Alter entsprechen, der Jahreszeit angemessen sind und in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
61. In Anbetracht dieser Textpassagen deckt die in Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 genannte Anforderung, einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zwar nur die Grundbedürfnisse des Antragstellers ab, geht aber über das bloße Recht auf Überleben hinaus. Der Asylbewerber muss ein menschenwürdiges Leben führen können, mit Zugang zu ausreichenden und angemessenen Ressourcen, um seine Bedürfnisse in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und medizinische Versorgung zu decken und ein Mindestmaß an Unabhängigkeit in einer bestimmten Gesellschaft und zu einer bestimmten Zeit zu genießen(39).
62. Der Regelungszusammenhang dieser Bestimmung bestätigt die Auslegung, dass diese Anforderung einen weitaus größeren materiellen Umfang hat als die Erhaltung eines würdigen Lebensstandards.
63. Die Anforderung der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards steht nämlich im Zusammenhang mit der Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme, deren Modalitäten in Art. 17 der Richtlinie 2013/33 festgelegt sind, während die Anforderung der Wahrung eines würdigen Lebensstandards im Zusammenhang mit der Einschränkung oder sogar dem Entzug dieser Leistungen gemäß Art. 20 der Richtlinie steht(40). Letztere Anforderung stellt somit eine Ausnahme dar, die nur in Situationen gilt, die durch einen Rechtsmissbrauch oder ein rechtswidriges Verhalten des Antragstellers gekennzeichnet sind. Indem der Unionsgesetzgeber verlangt, dass die Integrität und Würde des Antragstellers gewährleistet sind, wenn ihm die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise entzogen werden, legt er eine Mindestschwelle fest, unter die die Mitgliedstaaten nicht gehen dürfen.
64. Die Anforderung der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards gemäß Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 stellt hingegen die Norm dar und hat zwangsläufig einen größeren materiellen Umfang. Dies kommt im Urteil vom 27. Februar 2014, Saciri u. a.(41), zum Ausdruck, in dem der Gerichtshof verlangt, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, insbesondere die zu diesem Zweck gewährte finanzielle Unterstützung, für ein „menschenwürdiges“ Leben ausreichen muss, bei dem die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet sind.
65. Schließlich liefe die Streichung der Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts aus den in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen offensichtlich dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel zuwider.
66. Was die Bekleidungsbeihilfe angeht, so ist anerkannt, dass Kleidung eine Voraussetzung für die Ausübung der Menschenrechte im Allgemeinen ist(42). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist das Bedürfnis nach Kleidung ebenso wie das Bedürfnis nach Unterkunft und Nahrung ein „grundlegendes“ Bedürfnis, da es zur Achtung der Menschenwürde beiträgt. Das Tragen zerrissener und schmutziger Kleidung ist übrigens der sichtbarste und bezeichnendste Aspekt der Entbehrung. Kleidung trägt nicht nur zum Schutz der psychischen Gesundheit bei, sondern natürlich auch zur Erhaltung der physischen Gesundheit der betroffenen Person, da geeignete Kleidung den Körper vor Witterungseinflüssen, Kälte, Regen usw. schützt. Das Tragen von Kleidung ist auch ein Mittel, um die Wirksamkeit der Rechte zu gewährleisten, die dem Antragsteller zustehen, wie z. B. das Recht auf Freizügigkeit, auf berufliche Bildung oder auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
67. Was Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs betrifft, so sind diese ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, da sie, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont hat, dem Antragsteller ein Mindestmaß an Unabhängigkeit ermöglichen. Diese Leistungen, über die der Antragsteller frei verfügen kann und die als „Taschengeld“ konzipiert sind, dessen Höhe von jedem Mitgliedstaat festgelegt wird, sollen ihm den Kauf von unverzichtbaren Gütern des täglichen Bedarfs wie Körperpflegeprodukten oder Fahrkarten ermöglichen. Nach Angaben der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUUA)(43) verfolgt diese Beihilfe mehrere Ziele: Erstens soll sie den Antragstellern erlauben, über die Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus ihren Lebensunterhalt in geringem Maße selber zu bestreiten; zweitens soll sie ihnen ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, gewährleisten, und drittens soll sie ihnen ein gewisses Maß an finanzieller Unabhängigkeit ermöglichen(44). Ich möchte hinzufügen, dass diese Beihilfe es den Antragstellern auch ermöglicht, ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zu erfüllen, indem sie den verschiedenen Vorladungen nachkommen und zu den Gesprächen erscheinen, und dass sie ihnen außerdem die Möglichkeit gibt, die ihnen zustehenden Rechte in Anspruch zu nehmen, beispielsweise eine Berufsausbildung zu absolvieren oder Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten.
68. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es im Völkerrecht anerkannt ist, dass das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard – das auch als Recht auf einen „ausreichenden“ oder „akzeptablen“ Lebensstandard bezeichnet wird – nicht nur den Zugang zu angemessener Verpflegung, angemessener Unterkunft, angemessener Kleidung sowie der notwendigen medizinischen Versorgung und notwendigen sozialen Leistungen erfordert, sondern auch den Zugang zu anderen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, die in einer bestimmten Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit unverzichtbar sind, wie beispielsweise das Recht auf Bildung oder das Recht auf Arbeit(45). Die Güter und Dienstleistungen müssen in ausreichender Menge und Qualität verfügbar, geschlechts- und altersgerecht sowie kulturell angemessen sein. Auch wenn es Meinungsverschiedenheiten über den genauen Umfang dieses Rechts gibt, wird doch anerkannt, dass dieses Recht mit der Ausübung anderer Rechte verbunden ist, von denen einige weniger verbindlich sind als andere, und dass es auf dem Recht auf Menschenwürde beruht(46). Rein wirtschaftlich gesehen geht die Weltbank davon aus, dass ein angemessener Lebensstandard bedeutet, über der Armutsgrenze der betreffenden Gesellschaft zu leben. Ihrer Ansicht nach erfordert die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards die Deckung zweier Arten von Ausgaben: die notwendigen Ausgaben für Nahrung und Güter des Grundbedarfs sowie die zusätzlichen Ausgaben, die die Kosten für die Teilnahme am täglichen Leben in der Gesellschaft widerspiegeln und je nach Land variieren(47).
69. Aus all diesen Punkten folgt, dass die in Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 vorgesehene Verpflichtung zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards es einem Mitgliedstaat verbietet, einem Antragsteller die Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts vorzuenthalten.
70. Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige erscheint mir umso problematischer, als sie auf einem automatischen Entzug dieser Leistungen beruht.
71. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 auf dem Grundsatz einer regelhaften Gewährung von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs und Leistungen zur Deckung der Bedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung beruht. Diese regelhafte Gewährung ist umso dringlicher, als der Antragsteller finanziell nicht unabhängig ist und nicht sofort Zugang zum Arbeitsmarkt hat, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich so einen bestimmten Lebensstandard zu sichern. Der Aufnahmemitgliedstaat darf diese im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nur dann ganz oder teilweise entziehen, wenn der Antragsteller über eigene Mittel im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie verfügt oder wenn er das Aufnahmesystem missbraucht hat oder wegen eines groben Verstoßes gegen die Vorschriften der Unterkunftseinrichtung oder wegen eines besonders gewalttätigen Verhaltens gemäß Art. 20 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie sanktioniert wurde.
72. Eine Regelung wie die vorliegende beruht jedoch auf dem umgekehrten Grundsatz wie Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33, da sie einen grundsätzlichen Entzug von Leistungen vorsieht, die dazu bestimmt sind, den Bedarf des Antragstellers an Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts zu decken. Aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Verwaltungsentscheidung über den Entzug dieser Leistungen automatisch erfolgt, sobald eine Überstellungsentscheidung getroffen wurde, und ohne Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers ergeht. Der Antragsteller ist dann verpflichtet, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag zu stellen, mit dem er nur dann die Wiederaufnahme der Bekleidungsbeihilfe beantragen kann, wenn er besondere Umstände nachweisen kann(48). Im vorliegenden Fall scheint mir, dass die streitige Entscheidung getroffen wurde, ohne dass zuvor eine individuelle Prüfung stattgefunden hat, um die Bedürfnisse von FB und die Folgen seines Ausschlusses von der Bekleidungsbeihilfe und der finanziellen Beihilfe für die Fortsetzung seines Aufenthalts im Staatsgebiet zu bewerten.
73. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Antragsteller automatisch von Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ausschließt, nur weil in seinem Fall eine Überstellungsentscheidung gemäß der Dublin‑III-Verordnung ergangen ist.
C. Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen aufgrund der Einreichung eines Folgeantrags (zweite Frage)
74. Das vorlegende Gericht stellt seine zweite Vorlagefrage für den Fall, dass die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nicht dem in Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 genannten Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards entspricht.
75. Mit den drei Teilfragen, aus denen sich diese Frage zusammensetzt, möchte das vorlegende Gericht klären, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 gerechtfertigt sein kann, wonach der Aufnahmemitgliedstaat die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken kann, wenn ein Antragsteller einen Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 gestellt hat. Nach Ansicht des Gerichts könnte der in Deutschland gestellte Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich einen „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Keine dieser Bestimmungen äußere sich jedoch dazu, ob auch in einem Fall, an dem mehrere Mitgliedstaaten beteiligt seien, ein Folgeantrag vorliege. Darüber hinaus fragt das Gericht, ob eine solche Regelung den in Art. 20 Abs. 5 und 6 der genannten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Garantien, insbesondere der Achtung der Menschenwürde, entspricht.
76. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen dem Gerichtshof vorgelegt wurden, bevor dieser im Urteil Khan Yunis und Baabda, auf das ich verweise, wesentliche Klarstellungen zum Begriff „Folgeantrag“ vorgenommen hat.
77. In diesem Urteil bestätigte der Gerichtshof im Wesentlichen, dass der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 den Fall umfasst, in dem ein Antragsteller einen neuen Antrag stellt, nachdem ein anderer Mitgliedstaat bereits über einen zuvor von ihm gestellten Antrag entschieden hat(49). Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass der erste Mitgliedstaat, bei dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat, eine „bestandskräftige Entscheidung“ über diesen Antrag im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie getroffen haben muss(50).
78. Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass der von FB am 6. September 2021 in Deutschland gestellte neue Antrag nicht als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 angesehen werden kann, so dass Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 nicht anwendbar ist. So sind sich alle Teilnehmer der mündlichen Verhandlung einig, dass dieser Antrag vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag gestellt wurde, den er zuvor am 6. August 2021 in Rumänien gestellt und dann stillschweigend zurückgezogen hatte.
79. Eine Frist von vier Wochen war offensichtlich zu kurz, um den rumänischen Behörden eine vollständige Prüfung dieses ersten Antrags zu ermöglichen, anhand derer sie hätten feststellen können, ob FB die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus erfüllte.
80. Darüber hinaus wurde die Entscheidung über die Unzulässigkeit des von FB in Deutschland gestellten Antrags vor Ablauf der Frist von neun Monaten getroffen, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 einhalten müssen, bevor sie einen neuen Antrag als Folgeantrag behandeln können, wenn der erste Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.
81. Schließlich verstehe ich es so, dass Deutschland gemäß Art. 20 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung die Zuständigkeit Rumäniens geltend gemacht und die Wiederaufnahme der Zuständigkeit für FB auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung beantragt hat, weil dieser einen neuen Antrag bei den deutschen Behörden gestellt hatte, nachdem er den zuvor bei den rumänischen Behörden gestellten Antrag stillschweigend zurückgezogen hatte. Rumänien hat sich bereit erklärt, den Betroffenen auf der Grundlage dieses Artikels wieder aufzunehmen. Diese Grundlage setzt jedoch meiner Meinung nach voraus, dass der erste Antrag nicht abgelehnt und folglich keine bestandskräftige Entscheidung getroffen wurde(51).
82. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32, auf den Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 Bezug nimmt, dahin auszulegen, dass der Begriff „Folgeantrag“ nicht den Fall erfasst, dass ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen neuen Antrag stellt, bevor ein anderer Mitgliedstaat eine bestandskräftige Entscheidung über einen zuvor von ihm gestellten Antrag getroffen hat.
V. Ergebnis
83. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundessozialgericht (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Antragsteller auf internationalen Schutz automatisch von Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ausschließt, nur weil in ihrem Fall eine Überstellungsentscheidung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, erlassen wurde.
2. Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, auf den Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 Bezug nimmt,
ist dahin auszulegen, dass
der Begriff „Folgeantrag“ nicht den Fall erfasst, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat einen neuen Antrag stellt, bevor ein anderer Mitgliedstaat eine bestandskräftige Entscheidung über einen zuvor von ihm gestellten Antrag getroffen hat.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).
3 Im Folgenden: Antragsteller.
4 Im Folgenden: Aufnahmemitgliedstaat.
5 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).
6 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
7 C‑179/11, im Folgenden: Urteil Cimade und GISTI, EU:C:2012:594.
8 C‑233/18, EU:C:2019:956.
9 C‑322/19 und C‑385/19, im Folgenden: Urteil IPAT, EU:C:2021:11.
10 C‑422/21, EU:C:2022:616. Vgl. auch die derzeit anhängige Rechtssache Sidi Bouzid (C‑184/24).
11 C‑123/23 und C‑202/23, im Folgenden: Urteil Khan Yunis und Baabda, EU:C:2024:1042.
12 Im Folgenden: Charta.
13 BGBl. I S. 2022.
14 BGBl. I S. 5162.
15 BGBl. 1992 I S. 1126.
16 BGBl. I S. 1798.
17 BGBl. I S. 2467.
18 Diese Situation entspricht der in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32.
19 Aus dem nationalen Recht geht hervor, dass die „grundlegenden persönlichen Bedürfnisse“ der Antragsteller Ausgaben für Transport, Kommunikation, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen umfassen.
20 Im Folgenden: Überstellungsentscheidung.
21 Im Folgenden: streitige Entscheidung.
22 Vgl. Urteile vom 23. Oktober 1997, Franzén (C‑189/95, EU:C:1997:504, Rn. 79), und vom 17. Oktober 2024, Sony Computer Entertainment Europe (C‑159/23, EU:C:2024:887, Rn. 28).
23 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen The International Protection Appeals Tribunal u. a. (C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2020:642, Nr. 53).
24 Urteil IPAT (Rn. 65), Hervorhebung nur hier. Siehe auch Rn. 61 bis 73, insbesondere Rn. 67 des Urteils. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 15 der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Antragsteller vom Zugang zum Arbeitsmarkt allein deshalb ausschließt, weil ihm gegenüber eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin‑III-Verordnung ergangen ist. Das Urteil IPAT stützt sich auf die vom Gerichtshof in den Rn. 36 bis 50 des Urteils Cimade und GISTI aufgestellten Grundsätze. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass ein mit einem Asylantrag befasster Mitgliedstaat die in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 31, S. 18), die aufgehoben und durch die Richtlinie 2013/33 ersetzt wurde, vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch einem Asylbewerber gewähren muss, bei dem er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1), die durch die Dublin‑III-Verordnung aufgehoben und ersetzt wurde, beschließt, einen anderen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen.
25 Vgl. Urteil IPAT (Rn. 64).
26 Vgl. Urteile IPAT (Rn. 67) sowie Cimade und GISTI (Rn. 40).
27 Vgl. in diesem Sinne Urteil IPAT (Rn. 64 und 68).
28 Vgl. Urteil Cimade und GISTI (Rn. 42 und 43).
29 Vgl. Urteil Cimade und GISTI (Rn. 44 und 45).
30 Hervorhebung nur hier.
31 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen The International Protection Appeals Tribunal u. a. (C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2020:642, Nr. 67).
32 Vgl. Urteil IPAT (Rn. 68).
33 Vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12), vom 29. Februar 2024, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Späterer Religionswechsel) (C‑222/22, EU:C:2024:192, Rn. 25), und vom 4. September 2025, Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Mureș u. a. (C‑489/23, EU:C:2025:651, Rn. 31).
34 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) (C‑422/21, EU:C:2022:616, Rn. 39 und 40), das auf das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 46 bis 48), verweist.
35 Vgl. Urteil Cimade und GISTI (Rn. 56).
36 Siehe hierzu im Völkerrecht Eide, A., und Eide, W. B., „Adequate Standard of Living“, in Moeckli, D., u. a., International Human Rights Law, 4. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2022, S. 187 bis 208.
37 Hervorhebung nur hier.
38 Vgl. hierzu Smith, R. K. M., International Human Rights Law, 10. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2022, insbesondere Kapitel 16 („The right to an adequate standard of living“), S. 307 bis 321, Rn. 16.1.2, sowie Eide, A., und Eide, W. B., „Article 25“, in Alfredsson, G., und Eide, A., The Universal Declaration of Human Rights: a Common Standard of Achievement, Kluwer Law International, Den Haag, 2023, S. 523 bis 550.
39 Siehe Eide, A., und Eide, W. B., „Adequate Standard of Living“, a. a. O., insbesondere Rn. 2. Vgl. auch Trebilcock, A., „La notion de droit à un niveau de vie suffisant“ (Der Begriff des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard), in Thouvenin, J.‑M., und Trebilcock, A., Le droit international social: Droits Économiques, Sociaux et Culturels, S. 1664 bis 1680, insbesondere Rn. 19.
40 Siehe auch Erwägungsgründe 11 und 35 der Richtlinie 2013/33.
41 C‑79/13, EU:C:2014:103, Rn. 40.
42 Zur Frage des Bestehens eines Rechts auf angemessene Kleidung siehe Graham, L. G., „Reasserting the Right to Adequate Clothing in International Human Rights Law“, Human Rights Law Review, Band 24, Nr. 1, 2024.
43 Die EUUA ist Nachfolgerin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO).
44 EASO, Leitfaden zu den Aufnahmebedingungen: operative Standards und Indikatoren, September 2016, S. 33.
45 Dieses Recht ist insbesondere in Art. 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Abs. 1 dieses Artikels besagt, dass „[j]eder … das Recht auf einen Lebensstandard [hat], der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände“ (siehe Eide, A., und Eide, W. B., „Article 25“, a. a. O., insbesondere S. 531 und 532). Dieses Recht ist auch in Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert, der am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und am 3. Januar 1976 in Kraft trat. In Abs. 1 dieses Artikels heißt es: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. …“
46 Siehe Trebilcock, A., a. a. O., insbesondere Rn. 14, 20 und 21, sowie Smith, R. K. M., a. a. O., insbesondere Rn. 16.1.
47 Siehe Eide, A., und Eide, W. B., „Adequate Standard of Living“, a. a. O., insbesondere Rn. 2.
48 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Antragsteller im Rahmen des Erlasses der streitigen Entscheidung „angehört“ wurde.
49 Vgl. Urteil Khan Yunis und Baabda (Rn. 53).
50 Vgl. Urteil Khan Yunis und Baabda (Rn. 74). Der Begriff „bestandskräftige Entscheidung“ bezeichnet gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 „eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der … Richtlinie [2013/32] mehr eingelegt werden kann …“.
51 Gemäß den Bestimmungen von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung obliegt es in diesem Fall dem ersuchten Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass „der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag… behandelt wird“ (Hervorhebung nur hier).