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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.2025 – C-558/24
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2025:847
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 30. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 6 – Begriff ‚Verspätung eines Fluges‘ – Im Vorhinein vom Luftfahrtunternehmen angekündigte Verschiebung eines Fluges mit Bestätigung der neuen Abflug- und Ankunftszeiten – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 – Ausgleichsanspruch der Fluggäste bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr bei Ankunft eines Fluges – Begriff ‚planmäßige Ankunftszeit‘ – Bestimmung der Dauer der Verspätung“ In der Rechtssache C‑558/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Landshut (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2024, in dem Verfahren Corendon Airlines Turistik Hava Tasimacilik AS gegen Myflyright GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Corendon Airlines Turistik Hava Tasimacilik AS, vertreten durch Rechtsanwältin S. Hendrix, – der Myflyright GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt J.‑P. von Hagen, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und N. Yerrell als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Corendon Airlines Turistik Hava Tasimacilik AS (im Folgenden: Corendon Airlines), einem Luftfahrtunternehmen, und der Myflyright GmbH, einer Gesellschaft für Rechtshilfe für Fluggäste, wegen eines auf die Verordnung Nr. 261/2004 gestützten Antrags auf Ausgleichszahlung nach einer großen Verspätung eines Fluges bei der Ankunft an seinem Endziel. Rechtlicher Rahmen
3 In den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es: „(1) Die Maßnahmen der [Europäischen] Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden. (2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten. … (4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der [Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.“
4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … l) ‚Annullierung‘ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“
5 Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen … c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, … iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
6 In Art. 6 („Verspätung“) Abs. 1 der Verordnung heißt es: „Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder … gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten, ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und, iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.“
7 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: … b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km, …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
8 Vier Fluggästen, die im Besitz einer Buchungsbestätigung bei Corendon Airlines für einen Flug ab München (Deutschland) mit Abflug um 10.20 Uhr (Ortszeit) nach Antalya (Türkei) mit Ankunft um 14.20 Uhr (Ortszeit) am 2. August 2022 waren, wurde am Vortrag ihres Abflugs vom Veranstalter der betroffenen Reise eine neue Buchungsbestätigung für diesen Flug ausgestellt, in der angegeben war, dass die geplante Abflugzeit des Flugs auf 11.20 Uhr (Ortszeit) verschoben werde, was zu einer Verschiebung der Ankunftszeit auf 15.20 Uhr (Ortszeit) führe.
9 Der Abflug fand am 2. August 2022 allerdings erst um 14.37 Uhr (Ortszeit) statt und die Fluggäste erreichten ihren Zielort schließlich um 18.16 Uhr (Ortszeit).
10 Myflyright, an die die Fluggäste ihre Ausgleichsansprüche abgetreten hatten, erhob beim Amtsgericht Erding (Deutschland) Klage auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 1600 Euro, mithin 400 Euro pro Fluggast, die sie insbesondere auf die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 stützte.
11 Mit Urteil vom 30. August 2023 gab dieses Gericht der Klage statt und entschied, dass die Verschiebung der Flugzeiten um eine Stunde keine „Annullierung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 darstelle, sondern eine Verspätung, deren Dauer auf Grundlage der ursprünglichen Flugzeiten zu bestimmen sei.
12 Corendon Airlines legte beim Landgericht Landshut (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung gegen dieses Urteil ein und machte geltend, die Dauer der Verspätung sei unter Berücksichtigung der in der neuen Buchungsbestätigung aufgeführten Flugzeiten zu bestimmen und nicht anhand der ursprünglichen Flugzeiten.
13 Das vorlegende Gericht ist hingegen der Auffassung, dass die Dauer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verspätung unter Berücksichtigung der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu bestimmen sei, da es für die betroffenen Fluggäste allein darauf ankomme, ob der Flug ausgehend von dieser Ankunftszeit verspätet angekommen sei. Eine Berücksichtigung der in der neuen Buchungsbestätigung angegebenen Ankunftszeit für die Bestimmung der Dauer der Verspätung widerspräche – abgesehen davon, dass sie von einem „rein formalen Ansatz“ ausginge – dem Ziel der Verordnung Nr. 261/2004, ein hohes Schutzniveau für die von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste sicherzustellen. Überdies würde es ein solcher Ansatz dem Luftfahrtunternehmen ermöglichen, die Ankunftszeit eines Fluges hinauszuzögern, ohne dafür zu haften, indem es in letzter Minute neue Buchungsbestätigungen ausstelle, in denen die Verschiebungen des Flugs angegeben seien.
14 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Landshut beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist bei der Prüfung einer „großen“ Ankunftsverspätung am Endziel, wenn ein Flug verschoben und hierüber ein neuer Voucher ausgestellt wird, auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit oder auf die in der neuen Buchungsbestätigung angegebene Ankunftszeit abzustellen? 2. Falls es auf die geänderte Ankunftszeit ankommt: a) Kommt es darauf an, wie lange vor der ursprünglichen Abflugzeit der Fluggast über die Verschiebung des Fluges benachrichtigt wird? Kommt es insbesondere darauf an, ob die in Art. 5 Abs. 1 c der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Zeiträume für die neue Ankunft tatsächlich eingehalten werden, damit sich das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreien kann? b) Falls ja: Hat der Fluggast – gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 5 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, wenn gemessen von der ursprünglichen Ankunftszeit eine große Ankunftsverspätung vorliegt? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
15 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Dauer der Verspätung für Fluggäste bei ihrer Ankunft im Fall einer Verschiebung der Abflug- und Ankunftszeit, die im Vorhinein von einem Luftfahrtunternehmen angekündigt wurde und mit der Ausstellung einer neuen Buchungsbestätigung für die betreffenden Fluggäste einherging, unter Berücksichtigung der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu bestimmen ist oder unter Berücksichtigung der in der neuen Buchungsbestätigung angegebenen Ankunftszeit.
16 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Verspätung“ eines Fluges in der Verordnung Nr. 261/2004 nicht definiert wird, anders als der Begriff der „Annullierung“, mit der sich Art. 5 der Verordnung beschäftigt und der in deren Art. 2 Buchst. l als „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“, definiert wird.
17 Zum Begriff der „Verspätung“ eines Fluges hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass eine „Verspätung“ im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 vorliegt, wenn ein Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird, sich die tatsächliche Abflugzeit aber gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 32). Zum anderen hat er entschieden, dass es der herkömmlichen Bedeutung der Begriffe dieser Verordnung und ihrer Systematik zuwiderliefe, die bloße Verschiebung der tatsächlichen Abflugzeit eines ansonsten unveränderten Fluges als „Annullierung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Corendon Airlines, C‑395/20, EU:C:2021:1041, Rn. 22).
18 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Verordnung Nr. 261/2004 die Einstufung als „annullierter“ Flug im Sinne ihres Art. 5 oder als „verspäteter“ Flug im Sinne ihres Art. 6 nicht von der bloßen vorherigen Ankündigung der Abflugzeit abhängig macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Corendon Airlines, C‑395/20, EU:C:2021:1041, Rn. 21).
19 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die betreffenden Fluggäste am Vortag ihres Abflugs über die Verschiebung der Abflugzeit informiert wurden und dass ihnen eine neue Buchungsbestätigung übermittelt wurde, und zwar ohne irgendeine Änderung des Ab- oder Ankunftsflughafens oder der Nummer des Fluges, mit dem sie befördert wurden. Damit ist der Tatbestand einer „Verspätung“ im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004, wie er in den Rn. 17 und 18 des vorliegenden Urteils ausgelegt wurde, erfüllt.
20 Zweitens sind die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht ihres zweiten Erwägungsgrundes und des Grundsatzes der Gleichbehandlung dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge zum einen im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und zum anderen einen solchen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, Laudamotion und Ryanair, C‑54/23, EU:C:2024:74, Rn. 19 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Diese als Bedingung für den Erhalt einer Entschädigung vorgesehene dreistündige Verspätung wurde unter Berücksichtigung des Umstands festgelegt, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit einräumt, im Rahmen der anderweitigen Beförderung von Fluggästen eines äußerst spät annullierten Fluges den Abflug der Fluggäste um höchstens eine Stunde vorzuverlegen und deren Ankunft um zwei Stunden hinauszuschieben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 31).
22 Aus den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils ergibt sich damit, dass Fluggäste, die eine Verspätung von drei Stunden oder mehr erleiden, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 dieser Verordnung haben, da auch sie einen irreversiblen Zeitverlust erleiden (Urteil vom 4. September 2014, Germanwings, C‑452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die betroffenen Fluggäste bei einer Bestimmung der Verspätung anhand der ursprünglich geplanten Ankunftszeit einen Entschädigungsanspruch geltend machen könnten, da sie, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, gerechnet ab der ursprünglich geplanten Ankunftszeit eine Verspätung von mehr als drei Stunden erlitten hätten. Wenn die Dauer der Verspätung hingegen anhand der in der neuen Buchungsbestätigung angegebenen Ankunftszeit zu bestimmen wäre, könnten die Fluggäste keine solche Entschädigung verlangen, da die Verspätung bei der Ankunft bei dieser Fallgestaltung weniger als drei Stunden betragen würde.
24 Im Wortlaut der Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004, um deren Auslegung ersucht wird, deutet nichts darauf hin, dass die Dauer der von den Fluggästen bei der Ankunft an ihrem Endziel erlittenen Verspätung nicht ausgehend von der ursprünglich bei der Reservierung des betreffenden Fluges zwischen ihnen und dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Abflugzeit bestimmt werden kann, und zwar unabhängig von späteren einseitigen Verschiebungen der Abflug- und Ankunftszeiten dieses Flugs und der Ausstellung neuer Buchungsbestätigungen durch das Luftfahrtunternehmen.
25 Diese Art der Bestimmung der in Rede stehenden Verspätung wird zum einen durch die Ziele der Verordnung Nr. 261/2004 bestätigt, die – wie in ihrem ersten Erwägungsgrund ausgeführt – darin bestehen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Zum anderen wird sie durch den vierten Erwägungsgrund der Verordnung bestätigt, der den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, die von der vorhergehenden Verordnung festgelegten Schutzstandards zu „erhöhen“, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.
26 Eine Bestimmung der Dauer der in Rede stehenden Verspätung ausgehend von der in der neuen Buchungsbestätigung angegebenen Ankunftszeit liefe hingegen darauf hinaus, dem betreffenden Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Zeitpunkt des Abflugs durch die bloße Ausstellung einer solchen Bestätigung einseitig zu ändern, obgleich dieser zum Zeitpunkt der Buchung vertraglich zwischen den Fluggästen und dem Luftfahrtunternehmen vereinbart worden war. Dies liefe jedoch dem Hauptziel der Verordnung Nr. 261/2004 zuwider, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, ein Ziel, das es gebietet, die ihnen zuerkannten Rechte weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Eventmedia Soluciones, C‑11/23, EU:C:2024:194, Rn. 33).
27 Entgegen dem Vorbringen von Corendon Airlines kann eine vorherige Ankündigung der Verschiebung der Abflug- und Ankunftszeiten in einer E‑Mail des Luftfahrtunternehmens an die betroffenen Fluggäste am Vortag des Fluges die Einstufung dieser Verschiebung als Verspätung nicht in Frage stellen, auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass eine solche Ankündigung gegebenenfalls das Ausmaß der Unannehmlichkeiten verringern kann, denen die Fluggäste ausgesetzt sind.
28 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Dauer der Verspätung für Fluggäste bei ihrer Ankunft im Fall einer Verschiebung der Abflug- und Ankunftszeit, die im Vorhinein von einem Luftfahrtunternehmen angekündigt wurde und mit der Ausstellung einer neuen Buchungsbestätigung für die betreffenden Fluggäste einherging, unter Berücksichtigung der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu bestimmen ist. Zur zweiten Frage
29 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage. Kosten
30 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass die Dauer der Verspätung für Fluggäste bei ihrer Ankunft im Fall einer Verschiebung der Abflug- und Ankunftszeit, die im Vorhinein von einem Luftfahrtunternehmen angekündigt wurde und mit der Ausstellung einer neuen Buchungsbestätigung für die betreffenden Fluggäste einherging, unter Berücksichtigung der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu bestimmen ist. Spineanu-Matei Rodin Piçarra Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Oktober 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei