Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 30.10.2025 – C-853/25

ECLI:EU:C:2025:853

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 30. Oktober 2025(1)

Rechtssache C‑571/24

YO,

CT

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligter:

Kreis Bergstraße

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2003/86/EG – Recht auf Familienzusammenführung – Art. 10 Abs. 3 Buchst. a – Familienzusammenführung eines als unbegleiteter Minderjähriger eingereisten Flüchtlings mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades – Unbegleiteter Minderjähriger, der vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verkündung des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), volljährig geworden ist – Aus diesem Urteil in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung zu ziehende Konsequenzen “

I.      Einleitung

1.        Mit der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung wird der Gerichtshof ersucht zu erläutern, welche Konsequenzen aus seinem Urteil vom 12. April 2018, A und S(2), hinsichtlich der Behandlung eines auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG(3)eingereichten Antrags auf Familienzusammenführung zu ziehen sind, den die Eltern eines jungen Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Zusammenführender)(4)gestellt haben, der als unbegleiteter Minderjähriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz volljährig wurde und dem zu einem vor Verkündung dieses Urteils liegenden Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.

2.        In diesem Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, unter welchen Bedingungen unbegleitete Minderjährige, die während dieses Verfahrens volljährig geworden sind, das Recht auf Familienzusammenführung nach den in diesem Artikel vorgesehenen günstigeren Bestimmungen geltend machen können. Er hat u. a. entschieden, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen ist, an dem der „Minderjährige“ als Flüchtling anerkannt worden ist(5).

3.        In der vorliegenden Rechtssache hat der „Minderjährige“ die Flüchtlingseigenschaft aber zu einem weit vor Verkündung des Urteils A und S liegenden Zeitpunkt erworben, so dass diese Dreimonatsfrist zu dem Zeitpunkt abgelaufen war, zu dem seine Eltern, YO und CT, zwei in der Türkei wohnhafte syrische Staatsangehörige, den Anspruch auf Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 geltend machen wollten. In diesem Kontext steht die vorliegende Rechtssache, nachdem das deutsche Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) ihren Antrag abgelehnt hat, weil dieser Anspruch mit der Volljährigkeit des Kindes erloschen sei und ihr Antrag jedenfalls nicht zeitnah nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Sohn gestellt worden sei.

4.        Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland), das vorlegende Gericht, möchte im Wesentlichen wissen, ob für die vom Gerichtshof im Urteil A und S aufgestellten Regeln Anpassungsbedarf bestehe, und insbesondere, ob es angezeigt sei, die Dreimonatsfrist mit dem Tag der Verkündung dieses Urteils beginnen zu lassen oder aber diese Frist zu verlängern. Die deutsche Regierung regt in ihren schriftlichen Erklärungen an, die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung an eine absolute Altersgrenze zu koppeln, von der an eine solche Anpassung nicht mehr möglich sei.

5.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, aus welchen Gründen ich nicht die Ansicht teile, dass in einer so besonderen Situation wie dieser bei Einreichung eines auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gestützten Antrags auf Familienzusammenführung eine starre Dreimonatsfrist ab dem Tag der Verkündung des Urteils A und S einzuhalten sei. Vielmehr werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, unter Heranziehung einer Vermutung eine Dreimonatsfrist ab dem Tag anzunehmen, an dem eine Kenntnisnahme von diesem Urteil durch den Zusammenführenden vermutet wird.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

6.        Art. 1 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

7.        Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

f)      ,unbegleiteter Minderjähriger‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.“

8.        In Kapitel V („Familienzusammenführung von Flüchtlingen“) dieser Richtlinie sieht deren Art. 10 Abs. 3 Buchst. a vor:

„Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so

a)      gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung …“.

B.      Deutsches Recht

9.        § 36 („Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger“) Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet(6) vom 30. Juli 2004(7) (im Folgenden: AufenthG) lautet:

„Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

10.      Der am 31. Januar 1999 geborene Zusammenführende ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft. Er reiste am 6. August 2015 im Alter vom 16 Jahren in das deutsche Hoheitsgebiet ein. Im Alter von 17 Jahren und vier Monaten stellte er am 3. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er durch eine Vormünderin vertreten wurde. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) ihm – inzwischen 18 Jahre und drei Monate alt – die Flüchtlingseigenschaft zu.

11.      Die Eltern des Zusammenführenden stellten nach Abschluss des Verfahrens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz keinen Antrag auf Familiennachzug, da ihrem Kind mehrfach, und zwar durch seine Vormünderin, durch seinen Anwalt sowie durch verschiedene auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständige Behörden und Organisationen, mitgeteilt worden sei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) der Anspruch der Eltern auf Nachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Kind gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zu dem Zeitpunkt bestehe, zu dem das Kind volljährig geworden sei(8). Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bestand in Anbetracht dieser Rechtsprechung und der Behördenpraxis, die sich zur Zeit des für das Ausgangsverfahren maßgebenden Sachverhalts aus der Rechtsprechung ergab, für in einer solchen Situation befindliche Flüchtlinge keine erfolgversprechende Möglichkeit, einen Antrag auf Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 zu stellen.

12.      In seinem Urteil A und S hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist(9). Dem Gerichtshof zufolge ist in einem solchen Fall der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu stellen und muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag eingereicht werden, an dem der „Minderjährige“ als Flüchtling anerkannt worden ist(10).

13.      Nachdem der Zusammenführende von diesem Urteil erfahren hatte, beantragte er unter Berufung auf dieses Urteil mit Schreiben vom 24. April 2018 bei der zuständigen nationalen Ausländerbehörde, bei der deutschen Botschaft in der Türkei und beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für seine Eltern und Geschwister. Zudem beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die nach dem Urteil A und S in einem solchen Fall grundsätzlich einzuhaltende Dreimonatsfrist. Seine Eltern beantragten ihrerseits mit an die deutsche Botschaft in Ankara (Türkei) und an das deutsche Generalkonsulat in Istanbul gerichtetem Schreiben vom 11. Juli 2018 die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung. Am 20. November 2018 sprachen sie persönlich zur Antragstellung beim Generalkonsulat in Istanbul vor.

14.      Mit Bescheiden vom 10. April 2019 lehnte das deutsche Generalkonsulat in Istanbul diese Anträge ab, weil ein Nachzugsanspruch der Eltern eines Flüchtlings nur bis zu dessen Volljährigkeit bestehe und die Eltern den Nachzugsantrag jedenfalls nicht zeitnah nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Sohn gestellt hätten.

15.      Mit Urteil vom 30. März 2021 wies das Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) die von den Eltern des Zusammenführenden erhobene Klage ab, die sich gegen den sie betreffenden Bescheid des deutschen Generalkonsulats in Istanbul richtete. Erstens könne der Nachzugsanspruch weder auf § 36 Abs. 1 AufenthG, der die Minderjährigkeit des Zusammenführenden im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung voraussetze, noch auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gestützt werden, der voraussetze, dass ihr Antrag binnen der im Urteil A und S geforderten Dreimonatsfrist seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden wäre. Zweitens bestünden keine Gründe für eine längere Frist oder einen späteren Fristbeginn. Drittens komme eine Wiedereinsetzung oder eine Nachsichtgewährung wegen höherer Gewalt nicht in Betracht, da ein beachtlicher Hinderungsgrund nicht vorliege, wenn es die Kläger deshalb unterlassen hätten, rechtzeitig tätig zu werden, weil ihr Antrag erfolglos sein werde.

16.      Mit ihrer Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg machten die Kläger geltend, dass ihnen die Versäumung der Dreimonatsfrist aus dem Urteil A und S nicht entgegengehalten werden könne, da diese Frist erst zu laufen beginnen könne, wenn die Betroffenen hiervon Kenntnis hätten. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, denn die Kläger hätten vor der Bekanntgabe dieses Urteils nicht wissen können, dass trotz der Volljährigkeit ihres Sohnes ein Nachzugsanspruch zu ihm bestanden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bis dahin auf nationaler Ebene höchstrichterlich entschieden, dass der Familiennachzug der Eltern zu einem als Flüchtling anerkannten Kind nach § 36 Abs. 1 AufenthG im Einklang mit der Richtlinie 2003/86 die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familiennachzug noch bestehende Minderjährigkeit des Kindes voraussetze. Außerdem sei die Dreimonatsfrist nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Stellung eines solchen Antrags zuvor nicht geregelt gewesen, sondern erst durch den Gerichtshof mit diesem Urteil geschaffen worden.

17.      Das vorlegende Gericht hält das Vorbringen der Kläger für relevant und möchte wissen, unter welchen Voraussetzungen diese nach der Verkündung des Urteils A und S das Recht auf Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 geltend machen können.

18.      Daher hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Gilt die Frist von drei Monaten ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die nach dem Urteil A und S für einen auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 eingereichten Antrag auf Familienzusammenführung einzuhalten ist, wenn der Zusammenführende zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird, auch dann unverändert, wenn diese Frist zum Zeitpunkt dieses Urteils schon abgelaufen war, nach der damaligen Behördenpraxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Mitgliedstaat für einen bereits volljährigen Flüchtling aber keine erfolgversprechende Möglichkeit bestand, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen?

2.      Falls die erste Frage zu verneinen ist: Beginnt die Frist in solchen Fällen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gilt dann eine längere Frist?

19.      Die Kläger, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie haben auch an der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2025 teilgenommen, in der sie zur mündlichen Beantwortung gestellte Fragen des Gerichtshofs beantwortet haben.

IV.    Würdigung

20.      Mit seinen Vorlagefragen, die meines Erachtens zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht um Erläuterung der Konsequenzen, die aus dem Urteil A und S für die Behandlung eines auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 eingereichten Antrags auf Familienzusammenführung zu ziehen sind, den die Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen gestellt haben, der während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz volljährig wurde und dem zu einem weit vor Verkündung dieses Urteils liegenden Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Der Gerichtshof wird insbesondere darum ersucht, die Modalitäten zu bestimmen, nach denen die Frist für einen solchen Antrag auf Familienzusammenführung in dieser Situation anzuwenden ist.

21.      Bevor ich mich der Prüfung dieser Frage zuwende, halte ich es, um deren genaue Tragweite zu bestimmen, für grundlegend wichtig, auf den Zusammenhang hinzuweisen, in dem die vorliegende Rechtssache steht.

22.      Zum einen hat der Gerichtshof die zeitlichen Wirkungen des Urteils A und S nicht beschränkt(11).

23.      Zum anderen ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vorabentscheidung nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist(12). Durch die vom Gerichtshof im Urteil A und S im Wege der Vorabentscheidung vorgenommene Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86, die durch das Urteil vom 30. Januar 2024, Landeshauptmann von Wien (Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling)(13), bestätigt worden ist, wurden Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmung so erläutert und klargestellt, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden war bzw. hätte verstanden und angewandt werden müssen.

24.      Hierzu weise ich darauf hin, dass nach der Entscheidung des Gerichtshofs eine Verwaltungs- und Gerichtspraxis, wie sie den Klägern in jenem Fall entgegengehalten wurde und der zufolge das auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gestützte Recht auf Familienzusammenführung davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt dem Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, gegen das Unionsrecht verstößt(14), und zwar aus drei Gründen:

–        erstens, weil eine solche Praxis insofern, als sie das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständigen nationalen Behörden abhängig macht, die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung in Frage stellt,

–        zweitens, weil diese Praxis insofern, als sie diese Behörden davon abbringt, die Anträge von unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz vorrangig zu bearbeiten, dem Ziel zuwiderläuft, Flüchtlinge, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besonders zu schützen, und gegen Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, sowie

–        drittens, weil diese Praxis insofern gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit verstößt, als es für den betreffenden Minderjährigen völlig unvorhersehbar wäre, ob er das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern in Anspruch nehmen können wird.

25.      Die vorliegende Rechtssache veranschaulicht die Folgen einer solchen Verwaltungs- und Gerichtspraxis.

26.      Der Zusammenführende hat nämlich seinen Antrag auf internationalen Schutz im Alter von 17 Jahren und vier Monaten, also kurz vor Erreichen der Volljährigkeit, gestellt, was die schnelle Prüfung seines Antrags gerechtfertigt hätte. Obwohl die Mitgliedstaaten regelmäßig dazu aufgerufen sind, die Anträge unbegleiteter Minderjähriger auf internationalen Schutz vorrangig zu bearbeiten, um ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen, hat das Verfahren zur Prüfung des Antrags des Zusammenführenden jedoch elf Monate gedauert: Diese Dauer übersteigt die gewöhnlichen Fristen bei Weitem und verstößt gegen Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU(15). Während dieses Verfahrens erreichte der betreffende Minderjährige somit naturgemäß das Volljährigkeitsalter, und es verloren dementsprechend seine in der Türkei wohnhaften Eltern aufgrund der damals in Deutschland herrschenden Verwaltungs- und Gerichtspraxis das Recht, einen Antrag auf Familienzusammenführung auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 zu stellen.

27.      Nach der Verkündung des Urteils A und S, aus dem sich die Unvereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwaltungs- und Gerichtspraxis mit dem Unionsrecht ergab, gebot indes der Effektivitätsgrundsatz den zuständigen deutschen Behörden, die volle Wirksamkeit des auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gestützten Rechts auf Familienzusammenführung dadurch zu gewährleisten, dass sie diese Praxis bei der Prüfung des von den Klägern gestellten Antrags auf Familienzusammenführung unangewendet lassen(16).

28.      Das deutsche Generalkonsulat in Istanbul durfte daher den von den Klägern gestellten Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass ein solches Recht nur bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes bestanden habe. Außerdem durfte es ihnen nicht anlasten, ihren Antrag nicht zeitnah nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden gestellt zu haben. Denn es liegt auf der Hand, dass man bei einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der sich vor der Verkündung des Urteils A und S zugetragen hat, den Klägern nicht entgegenhalten kann, dass eine Frist verstrichen sei, die weder dem Grundsatz noch der Dauer nach schon förmlich festgelegt war, als die zuständige nationale Behörde ihrem Kind die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Das Fehlen einer klar festgelegten Frist führt meines Erachtens daher dazu, dass das Vorbringen, diese Frist sei ungenutzt verstrichen, unzulässig ist(17).

29.      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das mit dem Rechtsbehelf befasst ist, mit dem die Aufhebung des vom deutschen Generalkonsulat in Istanbul erlassenen Ablehnungsbescheids begehrt wird, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die volle Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 zu gewährleisten. Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit würde dies bedeuten, die durch einen solchen Verstoß gegen das Unionsrecht verursachten rechtswidrigen Folgen zu beseitigen und insbesondere den durch diesen Verstoß bei den betroffenen Personen entstandenen Schaden zu beheben(18).

30.      Zu diesem Zweck befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof.

31.      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Maßnahme, die am besten geeignet wäre, die Sach- und Rechtslage, in der sich Personen wie die Kläger befunden hätten, wenn es die in Rede stehende Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht gegeben hätte, zumindest mit Wirkung für die Zukunft wiederherzustellen, darin bestünde, den von ihnen nach der Verkündung des Urteils A und S gestellten Antrag auf Familienzusammenführung als zulässig anzusehen. Allerdings geht es, wie die Kommission hervorgehoben hat, nicht darum, allen Flüchtlingen, die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaßen, aber während des Verfahrens zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz volljährig geworden sind, die Möglichkeit zu bieten, sich nach der Verkündung des Urteils A und S ohne jede zeitliche Begrenzung auf dieses Urteil zu berufen. Angesichts des unaufhaltsamen Zeitablaufs konnten diese Personen nämlich ein hinreichend fortgeschrittenes Alter erreichen, das es nicht mehr unbedingt rechtfertigt, ihnen das Recht auf Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 zuzuerkennen.

32.      Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Dauer und den Beginn der Frist festzulegen, innerhalb deren nach dem Tag der Verkündung des Urteils A und S ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden musste.

33.      Das vorlegende Gericht, die Kommission und die deutsche Regierung sind sich im Wesentlichen einig hinsichtlich der Festlegung einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils A und S. Die deutsche Regierung hält es für unerlässlich, diese Frist zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem der seit Kurzem Volljährige objektiv von diesem Urteil Kenntnis nehmen konnte, um eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller zu gewährleisten. Ein Fristbeginn zu dem Zeitpunkt, zu dem der seit Kurzem Volljährige tatsächlich habe Kenntnis nehmen können, sei daher abzulehnen, weil eine solche Modalität dem Grundsatz der Gleichbehandlung und den Erfordernissen der Rechtssicherheit zuwiderliefe. Die Kommission vertritt einen differenzierteren Standpunkt, da sie vorschlägt, die besonderen Umstände zu berücksichtigen, unter denen die verspätete Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung „objektiv entschuldbar“ sein könne. Die Kläger schlagen vor, diese Dreimonatsfrist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Verkündung besagten Urteils beginnen zu lassen, was es jedermann ermöglichen würde, von diesem Urteil Kenntnis zu nehmen.

34.      Ich möchte betonen, dass zweifellos der Antrag auf Familienzusammenführung in einer so besonderen Situation wie der vorliegenden innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden muss. Niemand bestreitet dies. Wie der Gerichtshof im Urteil A und S entschieden hat, wäre es „mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 … unvereinbar …, dass sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Antrags [auf internationalen Schutz] die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken“(19).

35.      Von einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil A und S verkündet wurde, auszugehen, wie namentlich die deutsche Regierung nahelegt, erscheint mir jedoch nicht angemessen. Diese Lösung scheint zwar von der vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelten Lösung inspiriert zu sein, doch ist die Lage, in der sich die Kläger befinden, nicht mit der Lage vergleichbar, in der sich die Kläger in der Rechtssache befanden, in der dieses Urteil ergangen ist.

36.      In jener Rechtssache erklärt sich die ab dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft laufende Frist von drei Monaten für die Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller auf internationalen Schutz die Entscheidung über die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zugestellt wird, da es sich um eine Einzelentscheidung handelt. Gemäß Art. 22 der Richtlinie 2011/95/EU(20) informiert der Aufnahmemitgliedstaat den Antragsteller über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit seinem Status, zu denen das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 anerkannte Recht auf Familienzusammenführung zählt. Dementsprechend wird der Betroffene in einer Sprache, die er versteht, in vollem Umfang darüber unterrichtet, welche Maßnahmen er unverzüglich zu ergreifen hat, um sein auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie gestütztes Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen.

37.      In einem Fall wie dem hier vorliegenden ist die Sachlage jedoch ein völlig andere. Dem Zusammenführenden oder seinen Eltern wurde das Urteil A und S nämlich weder zugestellt noch offiziell zur Kenntnis gebracht, da keiner von beiden an dem Verfahren, in dem dieses Urteil ergangen ist, beteiligt war. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, hat dieses Urteil in Deutschland, insbesondere auf der Ebene der Vereinigungen, Vereine und Verbände, eine gewisse Öffentlichkeitswirkung erfahren, und in der Tat haben der Zusammenführende und seine Eltern besondere Achtsamkeit und Sorgfalt walten lassen, indem sie ihre Anträge auf Familienzusammenführung binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils gestellt haben. Allerdings lässt sich meiner Meinung nach ihr Fall nicht verallgemeinern. In Ansehung der Vielfalt der obwaltenden Sachlagen kann von einem seit Kurzem volljährigen Flüchtling, der nicht mehr zwingend von seinem gesetzlichen Vormund vertreten und betreut wird und daher nicht mehr zwangsläufig von qualifizierten Personen informiert und beraten wird, nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er vom Urteil A und S, während seine Kenntnis der Sprache und der Verfahren des Aufnahmemitgliedstaats möglicherweise recht lückenhaft ist, am Tag seiner Veröffentlichung Kenntnis nimmt, die rechtlichen Konsequenzen aus diesem Urteil zieht und sogleich die Schritte zur Erwirkung der Familienzusammenführung einleitet.

38.      Dies gilt umso mehr für die im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat wohnhaften Eltern.

39.      An diese seit Kurzem volljährigen Flüchtlinge oder ihre Eltern genauso hohe Anforderungen zu stellen, wie sie im Urteil A und S erwartet wurden, und von ihnen zu verlangen, zwingend ihre Rechte auf Familienzusammenführung binnen drei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils geltend zu machen, erscheint mir angesichts der sehr besonderen Situation, in der sie sich befinden und die die verspätete Stellung ihres Antrags objektiv entschuldbar macht, unangemessen.

40.      Eine Dreimonatsfrist ab dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem der Zusammenführende von dem Urteil A und S tatsächlich Kenntnis genommen hat, scheint mir aber auch keine zufriedenstellende Modalität zu sein. Zunächst ist dieser Zeitpunkt für die zuständige nationale Behörde nicht leicht zu ermitteln, da sie überdies Gefahr läuft, missbräuchlichem Verhalten der Betroffenen ausgesetzt zu sein. Sodann könnte dieser Zeitpunkt erst nach Verstreichen einer besonders langen Zeitspanne liegen, so dass eine solche Modalität die Ziele der in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Regelung verfehlen könnte. Schließlich verstieße eine solche Modalität gegen das Erfordernis der Rechtssicherheit und würde offensichtlich insofern zu einer unterschiedlichen Behandlung der Zusammenführenden führen, als der Beginn dieser Frist nach Maßgabe der individuellen Umstände variieren würde. In diesem Punkt teile ich daher die von der deutschen Regierung geäußerten Befürchtungen.

41.      Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, schlage ich vor, eine Vermutung walten zu lassen und diese Dreimonatsfrist ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, zu dem eine Kenntnisnahme vom Urteil A und S durch den Zusammenführenden vermutet wird. Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, denen sich der junge Flüchtling ausgesetzt sehen konnte, um umfassend über die Rechtsprechung des Gerichtshofs informiert zu werden, ist es angemessen zu vermuten, dass er nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Verkündung dieses Urteils hat Kenntnis nehmen können(21).

42.      Die Heranziehung einer solchen Vermutung ermöglicht in einer Situation wie der vorliegenden, das auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gestützte Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Regelung nicht unterlaufen werden, indem die Anwendung der für unbegleitete Minderjährige zum Zweck der Familienzusammenführung geltenden günstigeren Bestimmungen zeitlich begrenzt wird.

43.      Mit Einführung dieser Vermutung hielte der Gerichtshof den Zusammenführenden den Grundsatz entgegen, nach dem davon ausgegangen wird, dass jedermann das Gesetz kennt, und würde gleichzeitig einräumen, dass ihnen nicht zwangsläufig hinreichende Mittel zur Verfügung stehen, um sogleich und umfassend über die Rechtsprechung des Gerichtshofs informiert zu sein. Die Erleichterung der Beweislast würde es der zuständigen nationalen Behörde ermöglichen, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Dreimonatsfrist für die Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung in dieser Situation zu laufen beginnt, wodurch Rechtssicherheit und insbesondere die Vorhersehbarkeit der Norm sowie die Gleichbehandlung der Antragsteller auf Familienzusammenführung gewährleistet würden.

44.      In Anbetracht der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen sollte diese Vermutung die zuständige nationale Behörde jedoch nicht daran hindern, allen Umständen jeder einzelnen Sache Rechnung zu tragen und gegebenenfalls zu bestimmen, inwieweit ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Familienzusammenführung angesichts des Wesens der Gründe für diese Verspätung und der vom Zusammenführenden oder seinen Familienangehörigen an den Tag gelegten Sorgfalt als zulässig angesehen werden kann.

45.      Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gestellte Antrag auf Familienzusammenführung der Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen, der während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz volljährig wurde und dem zu einem vor der Verkündung des Urteils A und S liegenden Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu stellen ist, zu dem vermutet wird, dass der Zusammenführende oder seine Familienangehörigen von diesem Urteil Kenntnis genommen haben, d. h. nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils.

46.      Was den von der deutschen Regierung in ihren Erklärungen gemachten Vorschlag angeht, diesen Antrag auf Familienzusammenführung an eine absolute Altersgrenze von 21 Jahren zu koppeln und so zu gewährleisten, dass noch ein Bezug zur Minderjährigkeit besteht, so halte ich es im Rahmen der vorliegenden Rechtssache weder für erforderlich noch gar für angebracht, dass der Gerichtshof über diesen Vorschlag befindet.

47.      Erstens ist eine allgemeine Regel, nach der ein auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gestützter Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden muss, bevor der Flüchtling das Alter von 21 Jahren erreicht hat, im materiell-rechtlichen Bereich des Unionsrechts zu verorten. Indes ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie zur Vermeidung von Zwangsehen zwar ein Mindestalter des Zusammenführenden vorgesehen, in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie aber keine gleichartige Regel festgelegt hat. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage ist es meiner Meinung nach nicht Aufgabe des Gerichtshofs, wofern er nicht rechtssetzend tätig wird, eine solche Regel aufzustellen. Ebenso wenig ist es angebracht, den Mitgliedstaaten die Freiheit zuzuerkennen, eine solche Regel aufzustellen: Die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über die Aufnahme dieser besonderen, als „Übergangskategorie“ bezeichneten Kategorie von Flüchtlingen könnte die vom Unionsgesetzgeber angestrebte Harmonisierung sehr gefährden(22).

48.      Zweitens würde die Einführung einer absoluten Altersgrenze von 21 Jahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dazu führen, dass der Gerichtshof den Gegenstand der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen erweiterte. Denn unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses unbegleiteter Minderjähriger, die während des Verfahrens zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz volljährig werden(23), wäre zu fragen, welche Tragweite eine standardisierte Regel in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hätte(24). Außerdem wäre nach den mit dieser Regel einhergehenden Modalitäten und insbesondere danach zu fragen, ab welchem Alter grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass dieser junge Erwachsene hinreichend autonom und imstande ist, seinen Unterhalt in dem Umfang zu bestreiten, dass er im Aufnahmemitgliedstaat allein leben kann. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Überlegung es verdiente, den Unionsgesetzgeber und die Mitgliedstaaten dazu zu hören.

V.      Ergebnis

49.      Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

ist dahin auszulegen, dass

dann, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der als unbegleiteter Minderjähriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz volljährig wurde und ihm zu einem vor der Verkündung des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), liegenden Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft und die mit diesem Status verbundenen Rechte zuerkannt worden sind, der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt werden muss, zu dem vermutet wird, dass der Zusammenführende oder seine Familienangehörigen von diesem Urteil Kenntnis genommen haben, d. h. nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils.

1      Originalsprache: Französisch.

2      C‑550/16, im Folgenden: Urteil A und S, EU:C:2018:248.

3      Richtlinie des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).

4      Gemäß Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86, bezeichnet „Zusammenführender“ „den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen“.

5      Vgl. Urteil A und S (Rn. 61).

6      BGBl. 2004 I S. 1950.

7      In seiner Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152).

8      Das vorlegende Gericht erwähnt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013, 10 C 9/12, Rn. 17 ff.

9      Vgl. Urteil A und S (Rn. 64 und Tenor).

10      Vgl. Urteil A und S (Rn. 61).

11      Vgl. Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C‑292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 bis 37).

12      Vgl. Urteile vom 18. November 2021, État belge (Ausbildung von Piloten) (C‑413/20, EU:C:2021:938, Rn. 58), und vom 10. März 2022, Grossmania (C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      C‑560/20, EU:C:2024:96.

14      Vgl. Urteil vom 30. Januar 2024, Landeshauptmann von Wien (Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling) (C‑560/20, EU:C:2024:96, Rn. 35, 51 und 57).

15      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60). Gemäß Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Vgl. auch Art. 31 Abs. 7 Buchst. b dieser Richtlinie.

16      Vgl. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24), vom 10. März 2022, Grossmania (C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli (C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 63).

17      Vgl. hierzu Urteil vom 11. September 2019, Călin (C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 50 bis 57). Ich teile die Ansicht der Kommission (Rn. 31 ihrer Erklärungen).

18      Vgl. Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Urteil A und S (Rn. 61).

20      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9). Nach Art. 22 dieser Richtlinie „[gewähren d]ie Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, so bald wie möglich nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen“.

21      Ich verweise auf meine Erwägungen in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.

22      Vgl. hierzu EMN‑Inform „Übergang von unbegleiteten Minderjährigen in das Erwachsenenalter“ des Europäischen Migrationsnetzwerks vom November 2022.

23      Nach der in der Literatur und von verschiedenen internationalen Facheinrichtungen vertretenen Auffassung zählen diese jungen Erwachsenen zu einer speziellen, als „Übergangskategorie“ bezeichneten Kategorie von Flüchtlingen. Vgl. insoweit Viterbo, H., und Ioffe, Y., „No Refuge from Childhood: How Child Protection Harms Refugees“, European Journal of International Law, Europäisches Hochschulinstitut, Florenz, Bd. 35, Nr. 3, 2024, S. 647 bis 677, insbesondere S. 676. Vgl. auch UNICEF, „Enfants non accompagnés, Mettre l’enfant au centre“, November 2023; Empfehlung CM/Rec(2019)4 des Ministerkomittees des Europarats vom 24. April 2019, „L’aide aux jeunes réfugiés en transition vers l’âge adulte“, sowie die Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung (insbesondere Rn. 27) und Praxisleitfaden dieser Empfehlung „Atteindre l’âge de 18 ans en toute confiance“, April 2023 (Rn. 3.7, S. 39 ff.); Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats, „Réaliser le droit au regroupement familial des réfugiés en Europe“, Juni 2017, insbesondere Empfehlung 7 (S. 5), sowie Resolution 1996 (2014) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, Ausschuss für Migration, Flüchtlinge und Vertriebene vom 23. April 2014, „Enfants migrants: quels droits à 18 ans?“.

24      Vgl. zum Ansatz des Gerichtshofs in Bezug darauf, in welchem Umfang ein Kind, das volljährig geworden ist, weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, Urteil vom 8. Mai 2013, Alarape und Tijani (C‑529/11, EU:C:2013:290, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), zum Aufenthaltsrecht des Elternteils eines volljährig gewordenen Kindes, das seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert, sowie Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (C‑402/19, EU:C:2020:759, Rn. 42), zur Vollstreckung einer gegen den Elternteil eines volljährigen Kindes ergangenen Rückkehrentscheidung.