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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.2025 – C-4/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:879

Zitiert 6 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 13. November 2025 ( „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 69 Abs. 1 – Art. 70 Abs. 1 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 – Art. 7 Abs. 1 bis 3 – Als Sicherheit für unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen gezahlte Beträge – Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), die Rückerstattung der gezahlten Beträge zu verweigern“ In der Rechtssache C‑4/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Januar 2024, BNP Paribas Public Sector SA mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch A. Champsaur und A. Delors, Avocates, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), zunächst vertreten durch C. De Falco, C. J. Flynn und K.‑Ph. Wojcik als Bevollmächtigte im Beistand von E. Bruc und F. Louis, Avocats, sowie der Rechtsanwälte P. Gey und H.‑G. Kamann, dann durch C. De Falco und C. J. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand von E. Bruc und F. Louis, Avocats, sowie der Rechtsanwälte P. Gey und H.‑G. Kamann, Beklagter im ersten Rechtszug, Französische Republik, vertreten durch B. Fodda, S. Royon und B. Travard als Bevollmächtigte, Fédération bancaire française mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch C. Duriez, A. Gosset-Grainville und M. Trabucchi, Avocats, Streithelferinnen im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2024, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. März 2025 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BNP Paribas Public Sector SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2023, BNP Paribas Public Sector/SRB (T‑688/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:675). Mit diesem Urteil hat das Gericht ihre Klage abgewiesen, mit der sie erstens auf der Grundlage der Art. 272 und 340 Abs. 1 AEUV zum einen die Feststellung beantragt hatte, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) gegen seine Verpflichtung aus Klausel 12.5 der Verträge für die Beitragszeiträume von 2016 bis 2021 (im Folgenden IPC‑Verträge 2016‑2021) verstoßen hat, ihr Beträge in Höhe der Barsicherheiten für unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen (Irrevocable Payment Commitments, IPC) zu erstatten, und zum anderen die Erstattung der Beträge, die der SRB unter Verstoß gegen diese Vertragspflicht einbehalten habe, sowie die Zahlung aller damit verbundenen Kosten, Verzugszinsen und Nebenkosten jeglicher Art. Hilfsweise hierzu hatte BNP Paribas Public Sector auf der Grundlage von Art. 340 Abs. 2 AEUV den Ersatz des Schadens beantragt, der ihr durch das Verhalten des SRB im Hinblick auf die für die Beitragszeiträume 2016 bis 2021 eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen entstanden sei. Zweitens hatte sie mit dieser Klage auf der Grundlage von Art. 340 Abs. 2 AEUV den Ersatz des Schadens beantragt, der ihr durch die Weigerung des SRB entstanden sei, ihr die Sicherheit für die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung, die sie für den Beitragszeitraum 2015 eingegangen sei, zurückzugeben. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EU) Nr. 806/2014

2 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 34. ‚verfügbare Finanzmittel‘ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem [einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF)] für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke zur Verfügung stehen; …“

3 Art. 69 („Zielausstattung“) der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt: „(1) Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Absatz gemäß Artikel 99 Absatz 6 gilt, erreichen die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute. (2) Während der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 70 berechneten und nach Artikel 67 Absatz 4 erhobenen Beiträge zum [SRF] zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind. … (4) Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in dem genannten Absatz angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, werden die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann. …“

4 Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der Verordnung Nr. 806/2014 sieht vor: „(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet. (2) Nach Anhörung der [Europäischen Zentralbank (EZB)] oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der [SRB] jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. … (3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den [SRB] für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. (4) Die ordnungsgemäß von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhaltenen Beiträge werden diesen Unternehmen nicht rückerstattet. … (7) Der Rat [der Europäischen Union] erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der [Europäischen] Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich a) der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge; b) der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.“ Durchführungsverordnung (EU) 2015/81

5 Im 16. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) heißt es: „Die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 806/2014 sollte in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des [SRF] beeinträchtigen. Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen sollten nur im Fall einer Abwicklungsmaßnahme abgerufen werden, an der der [SRF] beteiligt ist. Während der Aufbauphase sollte der [SRB] unter normalen Umständen die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf die Institute, die sie beantragen, aufteilen. Diese Zahlungsverpflichtungen sollten in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den [SRB] für die Zwecke der Inanspruchnahme des [SRF] vorbehalten sind, abgesichert sein.“

6 Art. 7 („Abruf von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen“) der Durchführungsverordnung 2015/81 sieht vor: „(1) Die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 806/2014 darf in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des [SRF] beeinträchtigen. (2) Wenn der [SRF] gemäß Artikel 76 der Verordnung … Nr. 806/2014 an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist, ruft der [SRB] alle oder einen Teil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung … Nr. 806/2014 ab, um den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln des Fonds wiederherzustellen, der vom [SRB] im Rahmen des Schwellenwerts nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 806/2014 festgelegt wurde. Sobald der [SRF] den mit den abgerufenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen verbundenen Beitrag ordnungsgemäß erhält, wird die Sicherheit, durch die solche Zahlungsverpflichtungen abgesichert sind, zurückgegeben. Falls der [SRF] den erforderlichen Geldbetrag nicht bei der ersten Anfrage ordnungsgemäß erhält, beschlagnahmt der [SRB] die Sicherheit, durch welche die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 806/2014 abgesichert ist. (3) Die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Instituts, das nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung … Nr. 806/2014 fällt, werden aufgehoben und die Sicherheit, durch welche diese Zahlungsverpflicht[ung]en abgesichert ist, wird zurückgegeben.“

7 Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestimmt: „Während der Aufbauphase gestattet der [SRB] unter normalen Umständen die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen auf Antrag eines Instituts. Der [SRB] teilt die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf die Institute, die sie beantragen, auf. Die aufgeteilten unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen belaufen sich auf mindestens 15 % aller Zahlungsverpflichtungen des Instituts. Bei der Berechnung der jährlichen Beiträge der einzelnen Institute stellt der [SRB] sicher, dass die Summe dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in einem bestimmten Jahr 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Artikel 70 der Verordnung … Nr. 806/2014 erhobenen jährlichen Beiträge nicht übersteigt.“ Zwischen dem SRB und BNP Paribas Public Sector abgeschlossene Verträge

8 Die IPC‑Verträge 2016‑2021 unterliegen luxemburgischen Recht und enthalten eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV.

9 In Klausel 2.1 der IPC‑Verträge 2016‑2021 heißt es: „Das Institut verpflichtet sich unwiderruflich dazu, auf einen Abruf und eine Zahlungsaufforderung des [SRB] in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere mit Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung … 2015/81 einen Betrag in der Höhe des [Betrags der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen] oder niedriger zu entrichten.“

10 Nach Klausel 12.5 der IPC‑Verträge 2016‑2021 „[gilt d]iese Vereinbarung … unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung … 2015/81.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist vom Gericht in den Rn. 2 bis 15 des angefochtenen Urteils dargelegt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

12 Die Rechtsmittelführerin war bis zum 24. März 2021, an dem ihr die EZB antragsgemäß die Zulassung entzog, ein zugelassenes französisches Kreditinstitut.

13 Vor der Einführung des durch die Verordnung Nr. 806/2014 geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) entrichtete die Rechtsmittelführerin für das Jahr 2015 einen Teil ihrer im Voraus erhobenen Beiträge zum nationalen Finanzierungsmechanismus für Abwicklungsverfahren in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung (im Folgenden: IPC 2015), die sie gegenüber dem SRB, der Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (Aufsichts- und Abwicklungsbehörde, Frankreich) und dem Fonds de garantie des dépôts et de résolution (Einlagensicherungs- und Abwicklungsfonds, Frankreich) einging.

14 Für die Beitragszeiträume von 2016 bis 2021 entrichtete die Rechtsmittelführerin zumindest einen Teil ihrer im Voraus erhobenen Beiträge in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 dieser Verordnung. Zu diesem Zweck ging sie gegenüber dem SRB für jeden dieser Beitragszeiträume solche Verpflichtungen (im Folgenden: IPC 2016‑2021) ein.

15 Mit E‑Mail vom 1. April 2021 setzte die Rechtsmittelführerin den SRB davon in Kenntnis, dass die EZB ihr die Zulassung entzogen hatte. Daher ersuchte sie den SRB um Auskunft, welche Schritte sie unternehmen müsse, um die Rückgabe der Sicherheiten für die von ihr eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen zu erreichen.

16 Mit Schreiben vom 14. April 2021 wies der SRB die Rechtsmittelführerin auf die Formalitäten hin, die zu befolgen seien, um die Rückgabe der Sicherheiten zu erreichen, die diese Verpflichtungen abdeckten.

17 Nach einem längeren Schriftwechsel erklärte die Rechtsmittelführerin dem SRB am 29. Juli 2021 die Aufhebung der IPC 2015 und der IPC 2016‑2021.

18 Nach einem weiteren Schriftwechsel äußerte der SRB mit Schreiben vom 13. August 2021 (im Folgenden: Schreiben vom 13. August 2021) gegenüber der Rechtsmittelführerin, dass er ihr die Sicherheiten für die IPC 2015 und die IPC 2016‑2021 nach dem Erhalt eines Barbetrags in Höhe der eingegangenen Verpflichtungen zurückgeben werde.

19 In diesem Schreiben wies der SRB darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin ihm gegenüber mehrere unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen eingegangen sei. Für jede dieser Verpflichtungen gab der SRB den zugesicherten Betrag an. Nach dieser Aufzählung der Beträge führte er insbesondere aus, dass in Anbetracht von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach die ordnungsgemäß erhaltenen Beiträge den Unternehmen nicht rückerstattet würden, und von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81, wonach die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF beeinträchtigen dürfe, die Aufhebung der IPC 2016‑2021 und die anschließende Rückgabe der diese Verpflichtungen abdeckenden Sicherheiten erst nach der Einzahlung von Barbeträgen in Höhe der betreffenden unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen erfolgen könne. Der SRB forderte die Rechtsmittelführerin daraufhin auf, ihm einen bestimmten Gesamtbetrag zu überweisen und ihn per E‑Mail davon in Kenntnis zu setzen. Nach Erhalt dieses Betrags werde er ihr die Sicherheiten abzüglich des Betrags der aufgelaufenen Negativzinsen innerhalb einer Frist von 14 Banktagen nach dem Tag des Erhalts der Aufhebungsmitteilung zurückgeben.

20 Am 25. Oktober 2021 teilte die Rechtsmittelführerin dem SRB im Wesentlichen mit, dass sie die fragliche Überweisung nicht vornehmen werde, da sie ihrem Verständnis des anwendbaren Rechtsrahmens nach nicht verpflichtet sei, ihm einen Geldbetrag in Höhe der Gesamtsumme der mit den IPC 2015 und den IPC 2016‑2021 zugesicherten Beträge zu überweisen, um die Sicherheiten zurückzuerhalten. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21 Mit Klageschrift, die am 25. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragte die Rechtsmittelführerin erstens auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV, das Schreiben vom 13. August 2021 für nichtig zu erklären. Zweitens beantragte sie, ihrem Antrag nach Art. 272 AEUV und Art. 340 Abs. 1 AEUV stattzugeben, indem das Gericht feststellt, dass der in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachte Standpunkt den Bedingungen der IPC 2016‑2021 widerspricht, und dem SRB aufgibt, ihr die Beträge in Höhe der Barsicherheiten für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, die er unter Verstoß gegen seine Vertragspflichten einbehalten habe, sowie alle damit verbundenen Kosten, Verzugszinsen und Nebenkosten jeglicher Art zu erstatten. Drittens beantragte die Rechtsmittelführerin, ihrem Antrag nach Art. 340 Abs. 2 AEUV stattzugeben, indem das Gericht feststellt, dass die Weigerung des SRB, ihr die Beträge in Höhe der Barsicherheiten für die IPC 2015 zu erstatten, eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt, und dem SRB aufgibt, ihr diese Beträge als Schadensersatz zu zahlen sowie alle damit verbundenen Kosten, Verzugszinsen und Nebenkosten jeglicher Art zu erstatten. Viertens beantragte sie hilfsweise, ihrem Antrag nach Art. 340 Abs. 2 AEUV stattzugeben, indem das Gericht feststellt, dass die Weigerung des SRB, ihr die Beträge in Höhe der Barsicherheiten für die IPC 2016‑2021 zu erstatten, eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt, und dem SRB aufgibt, ihr diese Beträge als Schadensersatz zu zahlen und alle damit verbundenen Kosten, Verzugszinsen und Nebenkosten jeglicher Art zu erstatten.

22 Vom Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 13. August 2021 nach den Art. 256 und 263 AEUV nahm die Rechtsmittelführerin im Laufe des Verfahrens Abstand.

23 Das Gericht hat keinem der sonstigen Anträge der Rechtsmittelführerin stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

24 Erstens hat das Gericht hinsichtlich des auf Art. 272 AEUV und Art. 340 Abs. 1 AEUV gestützten Antrags der Rechtsmittelführerin festgestellt, aus Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergebe sich, dass die in einem am SRM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute – wie ursprünglich auch die Rechtsmittelführerin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung – für jedes Beitragsjahr einen im Voraus erhobenen Beitrag an den SRF entrichten müssten. Ferner sei gemäß Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung die jährliche Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge der Kreditinstitute eingeführt worden, um sicherzustellen, dass die verfügbaren Mittel des SRF bis zum Ende der Aufbauphase die Zielausstattung erreichten. In Anbetracht dieses Ziels habe der Unionsgesetzgeber in Art. 70 Abs. 4 dieser Verordnung klargestellt, dass die „ordnungsgemäß … erhaltenen“ im Voraus erhobenen Beiträge nicht rückerstattet würden.

25 Sodann hat das Gericht festgestellt, dass Kreditinstitute zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht zum SRF gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 die Möglichkeit hätten, entweder ihre Beiträge direkt zu entrichten oder eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung einzugehen. Diese Verpflichtungen wiesen die Besonderheit auf, dass es sich um unbefristete Verträge handele, die es den Instituten ermöglichten, die Einzahlung ihres Beitrags aufzuschieben, und unterlägen einer spezifischen Regelung, die in Art. 7 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehen sei.

26 Außerdem hat das Gericht ausgeführt, es treffe zwar zu, dass – wie die Rechtsmittelführerin vor ihm geltend gemacht hatte – Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht ausdrücklich bestimme, dass Kreditinstitute zunächst ihren im Voraus erhobenen Beitrag einzahlen müssten, um dann die als Sicherheit geleisteten Beträge zurückzuerhalten. Aus Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gehe jedoch hervor, dass die in einem am SRM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute während der Aufbauphase einen jährlichen im Voraus erhobenen Beitrag an den SRF entrichten müssten, damit dieser bis zum Ende dieses Zeitraums die Zielausstattung erreiche. Daraus folge, dass, wenn die Sicherheit für eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung ohne vorherigen Erhalt des im Voraus erhobenen Beitrags, für den diese Verpflichtung eingegangen worden sei, zurückgegeben würde, weder das Kreditinstitut seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gesamten geschuldeten Beitrags für den Zeitraum, in dem es in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 gefallen sei, nachkäme, noch mit dem im Voraus erhobenen Beitrag in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung das Ziel erreicht würde, den SRF mit Finanzmitteln in der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Höhe auszustatten.

27 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass der Umstand, dass ein Unternehmen während des Beitragszeitraums aufgrund des Entzugs seiner Zulassung seine Tätigkeit als Kreditinstitut einstelle, keine Auswirkung auf seine Verpflichtung habe, den gesamten für diesen Beitragszeitraum im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestimme ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF beeinträchtigen dürfe. Die durch das Ausscheiden des Instituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 verursachte Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Rückgabe der entsprechenden Sicherheit nach Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 dürften daher nicht zulasten des SRF erfolgen. Dieser Art. 7 Abs. 3 habe somit nicht zum Ziel, es Kreditinstituten, die aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausschieden, zu ermöglichen, sich ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesamten geschuldeten im Voraus erhobenen Beitrags zu entziehen, sondern er solle sicherstellen, dass die Finanzmittel des SRF dem SRB im Fall einer Abwicklung so schnell wie möglich zur Verfügung stünden, also die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF sichern.

28 Insbesondere aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht entschieden, dass weder die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen – darunter Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 – noch die Klauseln der zwischen der Rechtsmittelführerin und dem SRB geschlossenen Verträge dem vom SRB im Schreiben vom 13. August 2021 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt entgegenstünden, wonach er die Barsicherheiten für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Einzahlung eines Gesamtbetrags in Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, für die diese Instrumente genutzt worden seien, zurückgeben könne. Das Gericht hat auch die weiteren Argumente, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung der von ihr befürworteten Auslegung vorgebracht hatte, geprüft und diese zurückgewiesen, da sie seiner Ansicht nach nicht überzeugend waren.

29 Zweitens hat das Gericht zu den auf Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützten Anträgen der Rechtsmittelführerin festgestellt, dass die Entscheidung des SRB, die Beträge in Höhe der Barsicherheiten für die von der Rechtsmittelführerin eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen einzubehalten, auf einer gültigen Rechtsgrundlage – nämlich den IPC 2015, den IPC 2016‑2021 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 – beruhe und daher keine ungerechtfertigte Bereicherung des SRB zur Folge haben könne, die eine Entschädigung in Form von Schadensersatz rechtfertigen würde. Anträge der Parteien

30 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, die in ihren Anträgen von der Französischen Republik und der Fédération bancaire française (Französischer Bankenverband) unterstützt wird, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und – dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

31 Der SRB beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen, – hilfsweise, falls erforderlich, die Begründung des angefochtenen Urteils auszuwechseln und das Rechtsmittel zurückzuweisen sowie – der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

32 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 und zweitens einen Begründungsmangel geltend macht. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 Vorbringen der Parteien

33 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der in fünf Teile gegliedert ist, wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie von Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 durch das Gericht. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass – entgegen dem, was im angefochtenen Urteil zum Ausdruck komme – das Ausscheiden eines Kreditinstituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 dazu führen müsse, dass der SRB die Sicherheiten, die die von diesem Institut eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen abdeckten, zurückzugeben habe, ohne dass dem Kreditinstitut zusätzliche Verpflichtungen auferlegt würden.

34 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die in den Rn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung durch das Gericht und macht geltend, das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, eine Analyse des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorzunehmen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass dieser Wortlaut klar und genau sei, da er vorsehe, dass im Fall des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 die von diesem Institut eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen „aufgehoben [werden]“, ohne dass an diese Aufhebung irgendeine Bedingung geknüpft sei. Diese Bestimmung benenne außerdem die Folgen, die sich aus dieser Aufhebung ergäben, nämlich dass die Sicherheit für diese Verpflichtungen „zurückgegeben [wird]“, wiederum ohne dass an diese Rückgabe irgendeine Bedingung geknüpft sei. Da das Gericht einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 den Vorzug gegeben habe, sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft.

35 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

36 Erstens sehe Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 keine Pflicht zur „Entrichtung“, sondern eine Pflicht zur „Erhebung“ der im Voraus erhobenen Beiträge vor, die in Form einer Bareinzahlung oder – unter den in Art. 70 Abs. 3 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen – in Form der Eingehung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung erfolgen könne. Indem sich das Gericht in den Rn. 31 und 39 des angefochtenen Urteils auf Rn. 85 des Urteils vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB (T‑758/18, EU:T:2021:28), gestützt habe, in dem von der „Verpflichtung …, den gesamten … im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten“, die Rede sei, habe es dieses Urteil, das ausschließlich Beiträge in bar und keine unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betroffen habe, rechtsfehlerhaft ausgelegt.

37 Zweitens sei der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 insofern unmissverständlich, als unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen nur im Fall der Beteiligung des SRF an einer Abwicklungsmaßnahme abgerufen werden könnten. Diese Lesart werde durch den 16. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung bestätigt. Die Bedingtheit einer solchen Zahlungsverpflichtung ändere nichts an deren Unwiderruflichkeit. Da der SRB im vorliegenden Fall nicht im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme auf den SRF zurückgegriffen habe, habe das Gericht gegen Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung und Klausel 2.1 der ICP-Verträge 2016‑2021 verstoßen. Außerdem habe das Gericht darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen einem im Voraus erhobenen Beitrag in bar und einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung darin bestehe, dass der Barbeitrag „sofort“ eingezahlt werde, während die Bareinzahlung im Rahmen einer ebenso verbindlichen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung bloß „aufgeschoben“ werde. Damit habe das Gericht die Bedingtheit unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen verkannt. Im Übrigen entbehrten die Ausführungen des Gerichts zum seiner Ansicht nach „aufgeschobenen“ Charakter der aus einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung folgenden Einzahlungspflicht jeder gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Schließlich befänden sich Kreditinstitute, die aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausschieden, in einer ungünstigeren Situation als Institute, die diesem Geltungsbereich weiterhin unterlägen, wenn jedes Kreditinstitut, das unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen einginge, einer „aufgeschobenen“ Einzahlungspflicht unterläge, ohne dass der SRF an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt wäre; dies würde die Gleichbehandlung zwischen Instituten beeinträchtigen, die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen eingegangen seien.

38 Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 klar sei und das Gericht diese Bestimmung contra legem auslege und folglich gegen Klausel 12.5 der ICP-Verträge 2016‑2021 verstoße.

39 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Ausführungen des Gerichts entbehrten insofern einer Rechtsgrundlage, als sich das Gericht auf Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt habe, um seinen Standpunkt zu rechtfertigen, wonach ein Kreditinstitut einer unbedingten Pflicht unterliege, den Betrag der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung zu „entrichten“, wenn es vor der Rückgabe der Sicherheiten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausscheide. Das Gericht begründe seine Ausführungen mit dem Ziel, die in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Zielausstattung zu erreichen. Hingegen umfassten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung Nr. 806/2014 die „verfügbare[n] Finanzmittel“„Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem [SRF] … zur Verfügung stehen“. Daraus folge, dass die „verfügbare[n] Finanzmittel“ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung – unabhängig von jeglicher Entrichtung von Barbeträgen – aus systematischen Gründen die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen selbst umfassten. Dieser Art. 69 Abs. 1 könne daher nicht als Rechtsgrundlage für eine wie auch immer geartete unbedingte Pflicht zur Einzahlung von Barbeträgen in Höhe dieser Verpflichtungen dienen. Da es sich bei unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen lediglich um eines unter mehreren Finanzmitteln handele, die dem SRB zur Verfügung stünden, hindere ihn nichts daran, die künftigen jeweiligen Beiträge anderer Institute anzupassen, um im Einklang mit Art. 69 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 sicherzustellen, dass die Zielausstattung erreicht werde. Indem das Gericht festgestellt habe, dass Art. 70 Abs. 4 dieser Verordnung – der ein Verbot der Rückerstattung „ordnungsgemäß … erhaltene[r]“ Beiträge vorsehe – ausnahmslos für alle im Voraus erhobenen Beiträge gelte, sei das Gericht davon ausgegangen, dass unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen „ordnungsgemäß … erhaltene Beiträge“ seien. Eine solche Lesart sei jedoch mit den vom Unionsgesetzgeber verwendeten Begriffen unvereinbar. Jedenfalls könne ein Verbot der „Rückerstattung“ solcher Zahlungsverpflichtungen – selbst wenn dieses Konzept einen Sinn hätte – keine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellen, einem Kreditinstitut eine positive Pflicht zur Einzahlung von Beträgen in Höhe dieser Verpflichtungen aufzuerlegen, wenn die Voraussetzung für die Entrichtung dieser Beträge nicht erfüllt sei.

40 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 in einer Weise ausgelegt, die Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung ihren Sinngehalt und der letztgenannten Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nehme. Das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung die Bedeutung zugesprochen, dass die Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Rückgabe der entsprechenden Sicherheit nach deren Art. 7 Abs. 3 „daher nicht zu Lasten des SRF erfolgen [dürfen]“. Erstens laufe diese Auslegung auf die Annahme hinaus, dass die Aufhebung einer solchen Verpflichtung und die Rückgabe der ihr entsprechenden Sicherheit, wie sie in diesem Art. 7 Abs. 3 vorgesehen seien, zwangsläufig und als solche geeignet seien, die finanzielle Kapazität oder die Liquidität des SRF zu gefährden, so dass diese Bestimmung niemals zur Anwendung kommen könnte. Zweitens würde dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 durch die Auslegung des Gerichts sein Sinngehalt genommen, was durch Rn. 44 des angefochtenen Urteils bestätigt werde, in der sich das Gericht in Wirklichkeit auf die in Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen und nicht auf deren Art. 7 Abs. 3 beziehe. Drittens sei die Auslegung des Gerichts nicht plausibel. Es gebe eine ausdrückliche Bestimmung, die den Abruf der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Einzahlung des Barbetrags als Voraussetzung für die Rückgabe der Sicherheiten vorsehe, nämlich Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung. Wäre die Anwendung desselben Mechanismus für den in Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung geregelten Fall des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen gewesen, wäre eine entsprechende Bestimmung ausdrücklich in die Durchführungsverordnung aufgenommen worden.

41 Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz lex specialis generalibus derogat verstoßen, indem es den allgemeinen Bestimmungen in Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und in Art. 7 Abs. 1 und 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 Vorrang vor den in Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Sonderbestimmungen eingeräumt habe. In dem das Gericht entschieden habe, dass „der Unionsgesetzgeber in Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 klargestellt [hat], dass die ‚ordnungsgemäß … erhaltenen‘ im Voraus erhobenen Beiträge nicht rückerstattet werden [und dass] der Unionsgesetzgeber [mit dieser Formulierung] eine Regel ohne Ausnahme aufgestellt [hat]“, habe das Gericht einer Regel, die es als allgemein darstelle, Vorrang vor den in Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehenen Sonderregeln über unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen eingeräumt. Ebenso habe das Gericht Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Vorrang vor deren Art. 7 Abs. 3 eingeräumt, indem es entschieden habe, dass die letztgenannte Bestimmung „im Licht“ der erstgenannten Bestimmung auszulegen sei. Bei Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung handele es sich jedoch um einen allgemeinen Grundsatz, wonach die finanziellen Kapazitäten des SRF nicht beeinträchtigt werden dürften, wohingegen Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung das Schicksal unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen im ganz spezifischen Fall des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 detailliert und praxistauglich regele.

42 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

43 Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem geltend gemacht wird, der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 sei nicht berücksichtigt worden, hat das Gericht nach der Wiedergabe des Wortlauts dieses Art. 7 in Rn. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der darin enthaltene Begriff „unwiderruflich“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch etwas bezeichne, das nicht infrage gestellt werden könne, und eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung somit eine nicht infrage zu stellende Verpflichtung zur Zahlung des Betrags bedeute, für den diese Verpflichtung eingegangen worden sei. Außerdem hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 zwar nicht ausdrücklich bestimme, dass Kreditinstitute, die beschlössen, aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 auszuscheiden, zunächst ihren Beitrag zahlen müssten, um dann ihre Sicherheit zurückzuerhalten; diese Institute müssten aber gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 während der Aufbauphase einen jährlichen Beitrag an den SRF entrichten, damit dieser bis zum Ende dieses Zeitraums die Zielausstattung erreiche. Daraus hat das Gericht abgeleitet, dass, wenn die Sicherheit für eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung ohne vorherigen Erhalt des Beitrags, für den diese Verpflichtung eingegangen worden sei, zurückgegeben würde, nicht nur das Institut seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gesamten für den Zeitraum, in dem es in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 gefallen sei, geschuldeten Beitrags nicht nachkäme, sondern auch der im Voraus erhobene Beitrag in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung es nicht ermöglichen würde, das Ziel zu erreichen, den SRF mit Finanzmitteln in der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Höhe auszustatten.

44 Folglich hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin eine Auslegung des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgenommen.

45 Was im Übrigen die Rüge angeht, wonach das Gericht gegen die Grundsätze der Auslegung des Unionsrechts verstoßen habe, indem es einer systematischen und teleologischen Analyse den Vorzug gegeben habe, während der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 völlig klar und genau sei, darf nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts zwar nicht dazu führen, dass dem klaren und genauen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen wird, doch wird dem Unionsgericht dadurch nicht die Möglichkeit genommen, in bestimmten Fällen die Auslegungsmethoden anzuwenden, die es für geeignet hält, um die genaue Bedeutung einer scheinbar genauen Vorschrift des Unionsrechts zu klären, wobei jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen ist (Urteil vom 3. September 2024, Illumina und Grail/Kommission, C‑611/22 P und C‑625/22 P, EU:C:2024:677, Rn. 126 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Durchführungsverordnung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Grundverordnung auszulegen ist (Urteil vom 29. Februar 2024, cdVet Naturprodukte, C‑13/23, EU:C:2024:175, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 zwar klar in Bezug auf die Folgen des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 für den Fortbestand seiner unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, nicht aber in Bezug auf die Folgen dieses Ausscheidens für die Beiträge zum SRF, um die es sich bei diesen Verpflichtungen für den Zeitraum handelt, in dem dieses Kreditinstitut in diesen Geltungsbereich fiel.

47 Wie die Generalanwältin in Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann dem Gericht daher nicht vorgeworfen werden, gegen die im Unionsrecht geltenden Auslegungsgrundsätze verstoßen zu haben, soweit es den Text von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 geprüft und seine Feststellungen in Bezug zu den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 – nämlich deren Art. 69 und 70 – gesetzt hat, um zu beurteilen, ob bestätigt werden könne, was aus der angeblich klaren und genauen Formulierung von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufe, hervorgehe. Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

48 Was den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht wird, trifft es zu, dass in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, bei der Bezugnahme auf die im Voraus erhobenen Beiträge, die Kreditinstitute zu leisten haben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Begriff „erhoben“ und nicht der Begriff „entrichtet“ verwendet wird.

49 Demgegenüber hat das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergebe, dass die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute – wie ursprünglich auch die Rechtsmittelführerin – für jedes Beitragsjahr einen Beitrag an den SRF „entrichten“ müssten. Auf dieser Grundlage hat es entschieden, dass Kreditinstitute, die für ein Beitragsjahr eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung in Anspruch genommen hätten, stets verpflichtet seien, ihre im Voraus erhobenen Beiträge für dieses Jahr in bar zu zahlen, wenn sie beschlössen, aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 auszuscheiden. Darüber hinaus ist eine solche Auslegung dem Gericht zufolge mit dem von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 verfolgten Ziel vereinbar, das – wie aus Rn. 44 des angefochtenen Urteils hervorgeht – darin bestehe, sicherzustellen, dass die Finanzmittel des SRF dem SRB im Fall einer Abwicklung so schnell wie möglich zur Verfügung stünden, also darin, die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF zu sichern.

50 Wie die Generalanwältin jedoch in den Nrn. 49 bis 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wirkt sich die von der Rechtsmittelführerin getroffene terminologische Unterscheidung, wonach sich der Begriff „entrichtet“ auf einen Barbeitrag beziehe, der Begriff „erhoben“ demgegenüber entweder auf eine Bareinzahlung oder auf das Eingehen einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung, nicht auf die gemeinsame Auslegung von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 aus.

51 Die Verwendung des Begriffs „erhoben“ in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und jene des Begriffs „entrichten“ im angefochtenen Urteil beziehen sich nämlich auf zwei Seiten derselben Pflicht. Außerdem findet die von der Rechtsmittelführerin getroffene terminologische Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen keine Grundlage in den Texten der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81.

52 Insbesondere geht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus Rn. 28 des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass das Gericht davon ausgegangen wäre, dass eine „angebliche Verpflichtung für das betreffende Institut, während der Aufbauphase einen jährlichen Beitrag an den SRF zu ‚entrichten‘, d. h. in bar zu zahlen“, bestanden habe. Wie sich nämlich aus den Rn. 39, 40, 50 und 55 des angefochtenen Urteils ergibt, die die Rechtsmittelführerin gleichwohl anführt, hat sich das Gericht jedes Mal auf den von den betreffenden Instituten geschuldeten jährlichen Beitrag in seiner Gesamtheit bezogen, ohne zwischen dem in bar zu zahlenden Teil und dem gegebenenfalls durch unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen abgedeckten Teil dieses Beitrags zu unterscheiden.

53 Daraus folgt, dass die Verwendung des Wortes „erhoben“ in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 für sich genommen nicht geeignet ist, die vom Gericht vorgenommene Auslegung auszuschließen, wonach Kreditinstitute, die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen in Anspruch nähmen, verpflichtet seien, den Betrag ihrer Beiträge in bar zu entrichten, wenn sie beschlössen, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuscheiden.

54 Insoweit liefe die von der Rechtsmittelführerin befürwortete Unterscheidung – da diese Bestimmung auf die jeweiligen jährlichen Beiträge der einzelnen betroffenen Institute als „erhoben“ verweist, ohne in dieser Hinsicht eine Unterscheidung zu treffen – in Wirklichkeit darauf hinaus, den Wortlaut der Bestimmung als solchen infrage zu stellen.

55 Was das auf Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen nur im Fall einer Abwicklungsmaßnahme abgerufen werden könnten, hat der SRB, wie das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, diese Bestimmung nicht angewandt. In der vorliegenden Rechtssache geht es nämlich nicht um die Folgen eines Zahlungsabrufs bei der Abwicklung eines Kreditinstituts, sondern um die Folgen, die sich aus der Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung ergeben, die ein solches Institut eingegangen ist, das aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausscheidet.

56 In diesem Sinne schließt der Umstand, dass Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 eine Einzahlungspflicht vorsieht, wenn der SRF an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist, es keineswegs aus, dass im Hinblick auf die in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Beitragspflicht der Kreditinstitute und den Gleichbehandlungsgrundsatz eine ähnliche Pflicht besteht.

57 Konkret im Fall der Aufhebung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen infolge des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung muss eine solche Einzahlungspflicht gelten, da diese Aufhebung nicht zu einer Reduktion der verfügbaren Finanzmittel des SRF führen darf, die den jährlichen Beiträgen dieses Instituts für den Zeitraum entsprechen, in dem es in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 fiel. Wie nämlich aus den Art. 69 und 70 dieser Verordnung hervorgeht, müssen es die jährlichen Beiträge der Institute dem SRF ermöglichen, am Ende der Aufbauphase über einen Betrag in Höhe der Zielausstattung zu verfügen. Zu diesem Zweck stellt Art. 70 Abs. 4 der Verordnung klar, dass diese Beträge nicht rückerstattet werden und somit dem SRF zufallen, sobald dieser sie ordnungsgemäß erhalten hat. Während diese Beiträge gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen geleistet werden können, kann der Umstand, dass diese Verpflichtungen aufgehoben werden, wenn ein Institut nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, wie es in Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehen ist, nicht infrage stellen, dass Beträge in Höhe dieser Beiträge dem SRF zufallen.

58 Sodann verlangt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Die Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist u. a. im Licht des Gegenstands und des Zwecks der Maßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem diese Maßnahme unterfällt (Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C‑764/23 bis C‑766/23, EU:C:2025:691, Rn. 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

59 In Anbetracht des Ziels der Verordnung Nr. 806/2014, einheitliche Vorschriften für die Abwicklung von Kreditinstituten im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu schaffen, der insbesondere durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird, der aus den Beiträgen gespeist wird, die von den Kreditinstituten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhoben werden, ist festzustellen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz für den Zeitraum, in dem solche Institute in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, verlangt, dass diese Institute in gleicher Weise zum SRF beitragen, da sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

60 Das Ausscheiden eines dieser Institute aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 kann nicht zur Folge haben, dass es für den Zeitraum, in dem es in den Geltungsbereich dieser Verordnung fiel, von seinen Beiträgen befreit wird. Verlangte man von einem Kreditinstitut nicht die Einzahlung von Beträgen in Höhe seiner unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, wenn diese Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 aufgrund des Ausscheidens dieses Instituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 aufgehoben werden, liefe dies darauf hinaus, es ohne sachlichen Grund und unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von seinen Beiträgen zum SRF für den Zeitraum zu befreien, in dem es in diesen Geltungsbereich fiel.

61 Folglich wird ein Kreditinstitut, das aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausscheidet, in Anbetracht der Natur der jährlichen Beiträge zum SRF und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, infolge der gemäß Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 erfolgende Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen verpflichtet, vor dieser Aufhebung einen Betrag in Höhe dieser Verpflichtungen an den SRF zu zahlen.

62 Nach alledem kann dem Gericht weder vorgeworfen werden, „die Bedingtheit“ unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen „verkannt“ zu haben, noch, dass es in den Rn. 33 und 55 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen davon ausgegangen ist, dass die Bareinzahlung im Rahmen einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung bloß aufgeschoben werde.

63 Die Rechtsmittelführerin macht auch zu Unrecht geltend, dass das Gericht mit seiner Auslegung eine „ungünstigere Situation“ für Kreditinstitute geschaffen habe, die aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausschieden, als für Institute, die diesem Geltungsbereich weiterhin unterlägen, da die Ersteren einer Pflicht zur Einzahlung von Barbeträgen in Höhe der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen unterlägen, während die Letzteren – wie aus Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 hervorgehe – keine solche Pflicht treffe, solange der SRF an keiner Abwicklungsmaßnahme beteiligt sei.

64 In Anbetracht des Gegenstands der Verordnung Nr. 806/2014 ist nämlich festzustellen, dass sich Kreditinstitute ab dem Zeitpunkt, zu dem sie aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausscheiden, in Bezug auf die Verpflichtungen, denen sie gemäß der Verordnung unterliegen, nicht mehr in einer vergleichbaren Situation befinden wie Kreditinstitute, die weiterhin diesem Geltungsbereich unterliegen. Daraus folgt, dass – selbst wenn sich erweisen sollte, dass sich die erstgenannten Kreditinstitute in einer „ungünstigeren Situation“ befinden, als die letztgenannten – diese Situation keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zur Folge hätte.

65 Soweit die Rechtsmittelführerin die offensichtliche Klarheit und Genauigkeit des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 betont, genügt es schließlich, auf die Rn. 43 bis 47 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

66 Nach alledem ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

67 Was den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Einzahlung des Betrags der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung im Fall des Ausscheidens aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 geltend gemacht wird, hat sich das Gericht als Erstes auf Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung gestützt, um das Ziel zu erläutern, das mit der jährlichen Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge in erster Linie verfolgt werde; dieses bestehe darin, dass die verfügbaren Finanzmittel des SRF am Ende der in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufbauphase die dort festgelegte Zielausstattung erreichten. Auf dieser Grundlage hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 – würde er dahin ausgelegt, dass es einem aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausscheidenden Institut wie der Rechtsmittelführerin gestattet wäre, die Bareinzahlung eines Betrags in Höhe einer von ihm eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung zu unterlassen – das insbesondere in Art. 69 der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgte Ziel, die Zielausstattung zu erreichen, missachten würde.

68 Ferner ist im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das auf die Definition der Wendung „verfügbare Finanzmittel“, wie sie aus einer gemeinsamen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 und Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, gestützt ist, festzustellen, dass dieses Vorbringen die Argumentation des Gerichts eher stützt, als sie zu widerlegen. Da unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen nämlich unter die Wendung „verfügbare Finanzmittel“ im Sinne der Verordnung Nr. 806/2014 fallen und folglich bei der Erreichung der Zielausstattung des SRF berücksichtigt werden, muss ihre Aufhebung zwangsläufig mit einem Ausgleich in Höhe des Barbetrags einhergehen, der diesen Verpflichtungen entspricht.

69 Soweit die Rechtsmittelführerin schließlich geltend macht, dass das Ausscheiden eines Kreditinstituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 besser durch Anpassungen der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute ausgeglichen werden sollte, die diesem Geltungsbereich weiterhin unterlägen, ist festzustellen, dass die jeweiligen Beiträge der Kreditinstitute nach Art. 70 dieser Verordnung jährlich unter Berücksichtigung der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten ohne Eigenmittel und des Risikoprofils dieser Institute erhoben werden, ohne dass eine Senkung der Beiträge bestimmter Kreditinstitute infolge ihres Ausscheidens aus dem Geltungsbereich der Verordnung in Betracht gezogen werden kann.

70 Daraus folgt, dass das Gericht Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel zu Recht in die Beurteilung miteinbezogen hat, um den Umfang der Einzahlungspflicht abzugrenzen, der Kreditinstitute unterliegen, die aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausscheiden.

71 Als Zweites sind aus den in den Rn. 56 bis 61 des vorliegenden Urteils genannten Gründen die Ausführungen des Gerichts zu Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014, der vorsieht, dass die ordnungsgemäß von Kreditinstituten erhaltenen Beiträge diesen Instituten nicht rückerstattet werden, ebenfalls geeignet gewesen, seine Auslegung zu stützen, wonach die Rückgabe der mit unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen verbundenen Sicherheiten erst nach der Einzahlung eines Betrags in Höhe des Beitrags erfolgen könne, den diese Verpflichtungen ersetzt hätten.

72 Insoweit kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht durchgreifen, wonach die zwischen den Kreditinstituten und dem SRB zum Zweck der Eingehung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen geschlossenen Verträge ihrer Natur nach nicht „erhalten“ werden könnten.

73 Mit dem klaren Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 wollte der Unionsgesetzgeber die Rückerstattung ordnungsgemäß erhaltener im Voraus erhobener Beiträge nämlich allgemein ausschließen (Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C‑202/21 P,EU:C:2022:734, Rn. 54). Wenn sich die Wendung „ordnungsgemäß … erhaltene“ unterschiedslos auf im Voraus erhobene Beiträge bezieht, muss sie folglich, wie der SRB argumentiert, unabhängig von der Art des Beitrags, also auch bei unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, Anwendung finden.

74 Nach alledem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin weder gegen Art. 69 Abs. 1 noch gegen Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen.

75 Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

76 Was den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem eine fehlerhafte Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 geltend gemacht wird, hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, diese Bestimmung sehe ausdrücklich vor, dass die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF beeinträchtigen dürfe. Auf eine solche Vorgabe wird auch im 16. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung Bezug genommen. Auf dieser Grundlage hat das Gericht entschieden, dass die Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Rückgabe der entsprechenden Sicherheit unter keinen Umständen zulasten des SRF erfolgen dürften.

77 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nimmt diese Auslegung Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht seine praktische Wirksamkeit. Würde Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung dahin ausgelegt, dass es Kreditinstituten gestattet wäre, die Einzahlung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu unterlassen, bevor ihnen ihre Sicherheit zurückgegeben wird, verstieße dies gegen den vom Gesetzgeber in Art. 7 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung aufgestellten Grundsatz, der mit der in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 enthaltenen Vorgabe im Einklang steht.

78 Daher hat das Gericht keinen Fehler begangen, als es in Rn. 42 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 gelte für den Umgang mit unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts, das aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausscheide, und Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung sei folglich im Licht dieser Bestimmung auszulegen.

79 Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Klägerin zu Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81, wonach diese Bestimmungen im Wesentlichen nur im Fall eines Abwicklungsbeschlusses eine Einzahlungspflicht vorsähen, genügt es, auf die Rn. 56 bis 61 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

80 Nach alledem hat das Gericht mit seiner Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 deren Art. 7 Abs. 2 und 3 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin weder seinen Sinngehalt noch seine praktische Wirksamkeit genommen.

81 Folglich ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

82 Was den hilfsweise vorgebrachten fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz lex specialis generalibus derogat geltend gemacht wird, kann Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht als eine lex specialis angesehen werden, die insbesondere Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vorginge.

83 Wie die Generalanwältin in Nr. 87 ihrer Schlussanträge ausführt hat, hat die Verordnung Nr. 806/2014 als Grundverordnung nämlich einen höheren normativen Rang als die Durchführungsverordnung 2015/81, so dass die in der Durchführungsverordnung 2015/81 enthaltenen Bestimmungen keinen Vorrang vor den Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 beanspruchen können, sofern keine Ausnahmeregelung oder ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne vorliegt.

84 Außerdem ermächtigt Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 den Rat, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 dieses Art. 70 – wie etwa die Durchführungsverordnung 2015/81 – zu erlassen. Wie jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, darf der Rat einen Gesetzgebungsakt durch Durchführungsakte weder ergänzen noch ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 48 und 49). Folglich konnte der Rat Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 mit der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht ändern.

85 Ohnehin ist im Licht der im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgenommenen Prüfung festzustellen, dass – wie der SRB geltend macht – zwischen Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 kein Widerspruch besteht.

86 Im Übrigen ergibt sich aus den Rn. 76 bis 80 des vorliegenden Urteils, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 im Licht von deren Art. 7 Abs. 1 auszulegen ist und die Auslegung der letztgenannten Bestimmung durch das Gericht Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung weder seinen Sinngehalt noch seine praktische Wirksamkeit nimmt.

87 Daraus ergibt sich, dass der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

88 Da keiner der Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin durchgreift, ist dieser insgesamt zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel Vorbringen der Parteien

89 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel und eine widersprüchliche Begründung aufweise. Insbesondere weist sie auf solche Widersprüche in den Rn. 30, 33, 36, 41 und 43 des angefochtenen Urteils hin, in denen das Gericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt habe: – erstens, dass unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen „ordnungsgemäß … erhalten[e]“ Beiträge im Sinne von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 seien, auch wenn sie nicht „direkt“ bzw. „sofort“ entrichtet würden, – zweitens, dass diese Verpflichtungen „unwiderruflich“ seien, obwohl das Gericht anschließend darlege, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf die „Beendigung“ der Verpflichtungen abziele, „so dass diese nach dem Ausscheiden des … [Kreditinstituts] aus dem [Geltungs]bereich der Verordnung Nr. 806/2014 nicht [fortbestehen]“, – drittens, dass, wie bereits erwähnt, Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf die „Beendigung“ unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen abziele, das Gericht aber andererseits ausführe, dass diese Bestimmung „sicherstellen [soll], dass die Finanzmittel des SRF dem SRB im Fall einer Abwicklung so schnell wie möglich zur Verfügung stehen“, und – viertens, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht „zu Lasten des SRF“ und unter Beeinträchtigung seiner „finanzielle[n] Kapazität [oder seiner] Liquidität“ angewendet werden dürfe, ohne dass das Gericht darlege, inwiefern die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung die „finanzielle Kapazität [oder] die Liquidität des SRF“ oder das Ziel, die in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Zielausstattung zu erreichen, „beeinträchtigen“ könne. Jedenfalls habe das Gericht nicht dargelegt, inwiefern diese Bestimmung und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 hinreichend genau seien, um den in Art. 7 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen klaren und genauen Rückgabemechanismus zu verhindern oder unter Voraussetzungen, die in Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung – dessen Wortlaut ebenfalls klar und genau sei – nicht vorgesehen seien, eine Einzahlungspflicht anzuordnen.

90 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

91 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht des Gerichts von diesem, seine Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, so dass die Betroffenen die Gründe für seine Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 20. April 2023, Rat/El-Qaddafi, C‑413/21 P, EU:C:2023:306, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92 Eine in sich widersprüchliche oder unverständliche Begründung eines Urteils des Gerichts kommt dem Fehlen einer Begründung gleich (Urteil vom 20. April 2023, Rat/El-Qaddafi, C‑413/21 P, EU:C:2023:306, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93 Im vorliegenden Fall ist zunächst den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 95 ff. ihrer Schlussanträge zuzustimmen, wonach es in der Begründung keinen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts in Rn. 33 des angefochtenen Urteils, wonach unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen keine Beiträge seien, die „direkt“ entrichtet würden, sondern Beiträge, deren Zahlung „aufgeschoben“ werde, und seiner Feststellung in Rn. 30 des angefochtenen Urteils gibt, wonach es sich bei den von einem Institut eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen um „ordnungsgemäß … erhalten[e]“ Beiträge handele. Das in Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Verbot der Rückerstattung im Voraus erhobener Beiträge umfasst nämlich alle verfügbaren Finanzmittel, auch unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen.

94 Sodann ist es auch nicht widersprüchlich, die Zahlung für die Verpflichtung zu verlangen, die der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung zugrunde liegt, selbst wenn diese aufgehoben wird. Die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung im Voraus erhobener Beiträge für einen bestimmten Beitragszeitraum besteht nämlich fort, da es sich bei unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen bloß um optionale Fazilitäten handelt, die den Kreditinstituten als solche zur Verfügung gestellt werden.

95 Darüber hinaus widerspricht das Gericht mit der Feststellung, dass es Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 ermögliche, dem SRF „im Fall einer Abwicklung“ Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht seinen Ausführungen, wonach das Kreditinstitut einer unbedingten Pflicht zur Einzahlung des Betrags in Höhe der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung unterliege. Aufgrund dieser unbedingten Pflicht kann ein solches Institut von der Entrichtung des durch unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen abgedeckten Betrags nicht befreit werden; dadurch wird ermöglicht, dass die Mittel des SRF „im Fall einer Abwicklung“ schnell zur Verfügung stehen. Genau darin liegt der Sinn des SRF sowie des Ziels, dessen in der Unionsgesetzgebung vorgesehene Zielausstattung zu erreichen.

96 Schließlich hat das Gericht, wie aus den Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund hervorgeht, ordnungsgemäß begründet, inwiefern das Risiko für den SRF und das Ziel, die Zielausstattung zu erreichen, dem Wegfall im Voraus erhobener Beiträge in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung infolge des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 entgegenstehen.

97 Da sich zeigt, dass keines der Argumente berechtigt ist, die die Rechtsmittelführerin vorgebracht hat, um zu belegen, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel aufweist und seine Begründung widersprüchlich ist, ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

98 Da keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

99 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

100 Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB neben ihren eigenen Kosten die Kosten des SRB aufzuerlegen.

101 Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, ihre eigenen Kosten auferlegen. In Anwendung dieser Bestimmung trägt die Fédération bancaire française ihre eigenen Kosten.

102 Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen. Die Französische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die BNP Paribas Public Sector SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB). 2. Die BNP Paribas Public Sector SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB). 3. Die Fédération bancaire française und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten. 3. Die Fédération bancaire française und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften