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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.2025 – C-445/24

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:893

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 13. November 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – Art. 3 Nr. 6 – Begriff ‚Reisender‘ – Juristische Person, die einen Reisevertrag für ihre Mitglieder geschlossen hat“ In der Rechtssache C‑445/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) mit Entscheidung vom 3. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2024, in dem Verfahren MS Amlin Insurance SE gegen (W)onderweg VZW erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter), Generalanwalt: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der MS Amlin Insurance SE, vertreten durch J. Van Bellinghen und B. Vanlerberghe, Advocaten, – der (W)onderweg VZW, vertreten durch Y. Teughels, Advocaat, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte, – der griechischen Regierung, vertreten durch C. Kokkosi und E.‑E. Krompa als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von M. F. Severi, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Rubene und F. van Schaik als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der MS Amlin Insurance SE, einer Versicherungsgesellschaft, und der (W)onderweg VZW, einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die für ihre Mitglieder einen Pauschalreisevertrag mit einem bei MS Amlin Insurance versicherten Reisebüro geschlossen hat, wegen der Weigerung von MS Amlin Insurance, (W)onderweg nach der Insolvenz dieses Reisebüros die aufgrund des Reisevertrags geleisteten Zahlungen zu erstatten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 90/314/EWG

3 Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59) lautete: „Der in dieser Richtlinie vorgesehene Schutz gilt auch für den Verbraucher, der einen Pauschalreisevertrag durch Abtretung erworben hat oder Mitglied einer Gruppe ist, für die eine andere Person einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hat.“

4 Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 90/314 sah vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: … 4. Verbraucher: die Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet (‚der Hauptkontrahent‘), oder jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet (‚die übrigen Begünstigten‘), oder jede Person, der der Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt (‚der Erwerber‘).“ Richtlinie 2015/2302

5 In den Erwägungsgründen 1 bis 3, 7, 25 und 39 der Richtlinie 2015/2302 heißt es: „(1) In der Richtlinie [90/314] sind eine Reihe wichtiger Verbraucherrechte bei Pauschalreisen – unter anderem Informationspflichten, die Haftung von Unternehmern für Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, und Schutz vor der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder Reisevermittlers – festgelegt worden. Der rechtliche Rahmen muss allerdings jetzt den Entwicklungen des Marktes angepasst und besser auf den Binnenmarkt abgestimmt werden; gleichzeitig müssen Unklarheiten ausgeräumt und Regelungslücken geschlossen werden. (2) Der Tourismus ist für die Volkswirtschaft der [Europäischen] Union von großer Bedeutung; Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen … machen einen erheblichen Anteil des Reisemarktes aus. Dieser Markt hat sich seit Erlass der Richtlinie [90/314] stark gewandelt. … Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und Unternehmern mehr Rechtssicherheit geboten werden. (3) Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a [AEUV] bestimmen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. … (7) Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen kaufen, sind Verbraucher im Sinne des Verbraucherrechts der Union. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Allerdings gibt es auch Unternehmen oder Organisationen, die Reisearrangements auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung anbieten, die oftmals für eine Vielzahl von Reisearrangements oder für einen benannten Zeitraum geschlossen werden, beispielsweise mit einer Reiseagentur. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen. Daher sollte diese Richtlinie für Geschäftsreisende einschließlich Angehöriger freier Berufe oder Selbstständiger oder anderer natürlicher Personen, gelten, wenn diese nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung reisen. Um eine Verwechslung mit der sonst im Unionsrecht verwendeten Definition des Begriffs des Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie geschützten Personen als ‚Reisende‘ bezeichnet werden. … (25) Der Reisende sollte vor dem Erwerb einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, in einer physischen Vertriebsstelle oder über andere Vertriebskanäle erwirbt, alle notwendigen Informationen erhalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der Unternehmer den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung tragen, die, soweit für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen. … (39) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind. Die Mitgliedstaaten, in denen Reiseveranstalter niedergelassen sind, sollten gewährleisten, dass diese Sicherheit für die Erstattung aller im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen und – sofern die Pauschalreise die Beförderung von Personen umfasst – für die Rückbeförderung des Reisenden im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters leisten. Allerdings sollte es möglich sein, dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anzubieten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie der Insolvenzschutz auszugestalten ist, sie sollten aber einen wirksamen Schutz gewährleisten. Wirksamkeit bedeutet, dass der Schutz verfügbar ist, sobald infolge der Liquiditätsprobleme des Reiseveranstalters Reiseleistungen nicht durchgeführt werden, nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden sollen oder Leistungserbringer von Reisenden deren Bezahlung verlangen. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen können, dass Reiseveranstalter den Reisenden eine Bescheinigung ausstellen, mit der ein direkter Anspruch gegen den Anbieter des Insolvenzschutzes dokumentiert wird.“

6 Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2015/2302 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen; b) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden; c) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden. (3) Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.“

7 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 1 bis 3 und 6 bis 8 der Richtlinie 2015/2302 sieht vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Reiseleistung‘ a) die Beförderung von Personen; b) die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken; … 2. ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder … 3. ‚Pauschalreisevertrag‘ einen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes … … 6. ‚Reisender‘ jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist; 7. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt; 8. ‚Reiseveranstalter‘ einen Unternehmer, der … Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, …“

8 Art. 4 („Grad der Harmonisierung“) der Richtlinie 2015/2302 lautet: „Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.“

9 Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass [der Reisende], bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler … über Folgendes informiert wird: a) die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen: … viii) die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden; …“

10 Art. 12 („Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise“) Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2015/2302 bestimmt: „(2) … hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung. … (4) Der Reiseveranstalter … zahlt dem Reisenden … alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück. …“

11 Art. 17 („Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes“) Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie 2015/2302 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden. … (3) Die Insolvenzabsicherung eines Veranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung, die für die Insolvenzabsicherung zuständig ist, ansässig ist, zugute. … (5) Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen.“

12 Art. 23 („Unabdingbarkeit der Richtlinie“) Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 lautet: „Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zustehen.“ Belgisches Recht

13 Nach Art. 2 Nr. 6 der Wet betreffende de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten (Gesetz über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen) vom 21. November 2017 (Belgisch Staatsblad vom 1. Dezember 2017, S. 106673) (im Folgenden: Pauschalreisegesetz) bezeichnet der Ausdruck „Reisender“ jede Person, die auf der Grundlage dieses Gesetzes einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines bereits im Rahmen dieses Gesetzes geschlossenen Vertrags berechtigt ist.

14 Das Pauschalreisegesetz gilt nach seinem Art. 4 erstens nicht für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen, zweitens nicht für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, sowie drittens nicht für Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen und getrennt verkaufte Reiseleistungen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.

15 Nach Art. 2 Nr. 3 des Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten (Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen) vom 29. Mai 2018 (Belgisch Staatsblad vom 11. Juni 2018, S. 48438) bezeichnet für die Zwecke dieses Erlasses der Ausdruck „Begünstigter“ jeden Reisenden im Sinne von Art. 2 Nr. 6 des Pauschalreisegesetzes, zu dessen Gunsten die in Kapitel 4 dieses Erlasses erwähnten Versicherungsleistungen vertraglich festgelegt werden. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

16 (W)onderweg ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich für unter autistischen Störungen leidende Personen aus einkommensschwachen Familien einsetzt.

17 Am 18. Januar 2020 schloss sie für einige ihrer Mitglieder einen Reisevertrag über einen sogenannten „Citytrip“ nach Lyon (Frankreich), der die Zugfahrkarten und den Hotelaufenthalt umfasste. Die Reise war für den Zeitraum vom 21. bis zum 24. April 2020 geplant. Für diese Pauschalreise zahlte sie 9165,14 Euro.

18 Am 16. März 2020 ersuchte (W)onderweg das Reisebüro, die Reise angesichts des Inkrafttretens der Ausgangsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie auf September 2020 zu verschieben, wobei Preis und Hotel gleich bleiben sollten.

19 Da sich eine solche Verschiebung als unmöglich erwiesen hatte, erkundigte sie sich beim Reisebüro über die Möglichkeit, die Reise um ein Jahr, d. h. auf den 20. April 2021, zu verschieben. Im Rahmen dieser Verhandlungen mit dem Reisebüro wurde auch die Möglichkeit angesprochen, (W)onderweg in Form eines ein Jahr lang gültigen Gutscheins zu entschädigen, wobei eine Erstattung der von ihr geleisteten Zahlungen dem Reisebüro zufolge grundsätzlich erst nach Ablauf der Gültigkeit eines solchen Gutscheins möglich gewesen wäre.

20 Am 7. September 2020 forderte (W)onderweg das Reisebüro auf, ihm den aufgrund des Pauschalreisevertrags gezahlten Betrag zu erstatten.

21 Nachdem das Reisebüro am 22. September 2020 für insolvent erklärt worden war, richtete (W)onderweg einen Erstattungsantrag an MS Amlin Insurance, also an die Versicherungsgesellschaft, die die Risiken im Zusammenhang mit der Insolvenz des Reisebüros versicherte.

22 Nachdem MS Amlin Insurance diesen Antrag abgelehnt hatte, erhob (W)onderweg bei der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht Erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen, Belgien) wegen Nichterfüllung des Reisevertrags Klage gegen diese Versicherungsgesellschaft auf Erstattung des Pauschalreisepreises.

23 Dieses Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Reise bereits storniert worden sei, bevor das Reisebüro für insolvent erklärt worden sei.

24 Auf die Berufung von (W)onderweg verurteilte der Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) MS Amlin Insurance zur Zahlung von 9165,14 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.

25 MS Amlin Insurance legte Kassationsbeschwerde beim Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien), dem vorlegenden Gericht, ein.

26 Darin macht MS Amlin Insurance geltend, dass, anders als der Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen) entschieden habe, (W)onderweg weder als Reisender im Sinne der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2015/2302 angesehen werden könne noch Rechte aus dieser Regelung herleiten könne. Der dort definierte Begriff „Reisender“ erfasse nämlich nur den Reisenden als natürliche Person, d. h. im vorliegenden Fall die Mitglieder von (W)onderweg, für die diese die Reise gekauft habe, und nicht (W)onderweg selbst, die eine juristische Person sei.

27 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es daher beurteilen müsse, ob eine juristische Person wie eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die gelegentlich von einem Unternehmer eine Pauschalreise für ihre Mitglieder erwerbe, als Reisende im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 angesehen werden könne, wobei die Tatrichter der Auffassung gewesen seien, dass eine juristische Person tatsächlich unter diesen Begriff „Reisender“ fallen könne.

28 Daher hat der Hof van Cassatie (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist der Begriff des Reisenden im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen, dass er auch eine juristische Person, wie eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, erfasst, die gelegentlich von einem Unternehmer eine Pauschalreise für ihre Mitglieder erwirbt? Zur Vorlagefrage

29 Vorab ist zum einen klarzustellen, dass die Vorlagefrage auf der Prämisse beruht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Reisevertrag eine Pauschalreise im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2015/2302 betrifft und daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wie er in ihrem Art. 2 Abs. 1 umschrieben ist. Insoweit ist – wenngleich die belgische, die griechische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen auf die mögliche Relevanz der in Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen von diesem Anwendungsbereich eingegangen sind, um sie auszuschließen – darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahmen nicht Gegenstand der Vorlagefrage sind, da das vorlegende Gericht im Übrigen die Anwendung der im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahme ausgeschlossen hat, mit der Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie umgesetzt wird, der u. a. Pauschalreisen betrifft, die „gelegentlich“ und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden.

30 Zum anderen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass (W)onderweg den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag zwar für Rechnung ihrer Mitglieder, aber im eigenen Namen geschlossen hat, da es im Ausgangsrechtsstreit um einen Erstattungsanspruch geht, den diese Vereinigung für sich als „Reisender“ im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 gegenüber MS Amlin Insurance reklamiert, und zwar nach dem nationalen Recht zur Umsetzung von Art. 17 dieser Richtlinie, der den Schutz von Reisenden vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Reiseveranstaltern wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reisebüro betrifft, insbesondere in Bezug auf die Erstattung von Zahlungen für eine Pauschalreise, wenn die Leistungen, die Teil dieser Pauschalreise sind, nicht erbracht werden.

31 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass eine juristische Person wie eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit einem Reiseveranstalter im eigenen Namen, aber für Rechnung einiger ihrer Mitglieder einen Pauschalreisevertrag geschlossen hat, unter den Begriff „Reisender“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

32 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Wenn sich der Sinn einer Unionsvorschrift eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, kann der Gerichtshof allerdings nicht von diesem Sinn abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, HDI Global und MS Amlin Insurance, C‑771/22 und C‑45/23, EU:C:2024:644, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Nach Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 bezeichnet der Begriff „Reisender“„jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist“.

34 Da diese Bestimmung den Begriff „Reisender“ definiert, ohne für seine Bedeutung auf die nationalen Rechtsordnungen zu verweisen, ist bei der Anwendung der Richtlinie davon auszugehen, dass diese Bestimmung einen autonomen Begriff des Unionsrechts enthält, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Wathelet, C‑149/15, EU:C:2016:840, Rn. 29).

35 Ferner wird der Begriff „Reisender“ zwar auch in anderen Rechtsakten der Union verwendet, die spezielle, in Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 enthaltene Definition findet sich jedoch nur in dieser Richtlinie. Somit handelt es sich um einen Begriff, der unter Berücksichtigung seiner spezifischen Funktion im Rahmen der Richtlinie 2015/2302 und anhand deren Ziele auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2016, Wathelet, C‑149/15, EU:C:2016:840, Rn. 30).

36 Vor diesem Hintergrund ist als Erstes festzuhalten, dass sich der Wortlaut von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 zur Definition des Begriffs „Reisender“ auf „jede Person“ bezieht, die sich einer der beiden oben in Rn. 33 genannten Fallgruppen zuordnen lässt.

37 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Wortlaut nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden wird, und zwar im Gegensatz insbesondere zur Definition des Begriffs „Unternehmer“ in Art. 3 Nr. 7 dieser Richtlinie, wonach unter diesen Begriff „jede natürliche oder juristische Person“ fallen kann, und zu der im Unionsrecht allgemein verwendeten Definition des Begriffs „Verbraucher“, wobei dieser Begriff grundsätzlich ausdrücklich auf natürliche Personen beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C‑329/19, EU:C:2020:263, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Des Weiteren ist festzustellen, dass eine Person nur dann unter den Begriff „Reisender“ im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 fällt, wenn sie in eine der beiden in dieser Bestimmung genannten Fallgruppen fällt, d. h. entweder „einen [Reisev]ertrag schließen möchte“ oder „zu einer Reise“ auf der Grundlage eines solchen Vertrags „berechtigt ist“. Wenngleich eine juristische Person nicht auf der Grundlage eines solchen Vertrags reisen kann, ist es durchaus möglich, dass sie einen solchen Vertrag für Rechnung einer oder mehrerer natürlicher Personen schließen möchte, die dann die Reise antreten werden.

39 Daraus folgt, dass der Wortlaut von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302, auch wenn er eindeutig einer Auslegung zugänglich ist, die juristische Personen in den Begriff „Reisender“ im Sinne dieser Bestimmung einbezieht – nämlich wenn sie „einen [Reisev]ertrag schließen möchte[n]“ –, es nicht erlaubt, von vornherein eine engere Auslegung auszuschließen, wonach dieser Begriff nur natürliche Personen erfasst, da nur diese auf der Grundlage eines solchen Vertrags reisen können.

40 Als Zweites ist daher der Kontext zu prüfen, in den sich Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 einfügt.

41 Insoweit geht aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass sie nicht nur Verbraucher schützen soll, sondern auch Personen, „die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen“, wobei diese Personengruppe „Geschäftsreisende einschließlich Angehöriger freier Berufe oder Selbstständiger oder anderer natürlicher Personen“ umfassen kann. „Um eine Verwechslung mit der sonst im Unionsrecht verwendeten Definition des Begriffs des Verbrauchers zu vermeiden“, wurde daher der in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 90/314 – die durch die Richtlinie 2015/2302 aufgehoben und ersetzt wurde – enthaltene Begriff „Verbraucher“ durch den Begriff „Reisender“ ersetzt.

42 Dieser siebte Erwägungsgrund lässt jedoch offen, ob eine solche Ersetzung bedeutet, dass der Begriff „Reisender“ über natürliche Personen ohne Verbrauchereigenschaft hinaus auch juristische Personen erfasst.

43 Auch betreffen mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2015/2302 Fälle, in denen der Reisende als natürliche Person angesehen wird. Dies gilt z. B. für Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. viii dieser Richtlinie, der die Verpflichtung des Reiseveranstalters betrifft, dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag gebunden ist, u. a. genaue Informationen zur Eignung der Reise „unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden“ mitzuteilen, wobei der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie insoweit klarstellt, dass der Unternehmer in diesem Zusammenhang „den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung tragen [muss], die, soweit für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen“.

44 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass solche Gesichtspunkte des Kontexts, in den sich Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 einfügt, nur bestätigen, dass natürliche Personen ganz offensichtlich unter den Begriff „Reisender“ im Sinne dieser Bestimmung fallen können, insbesondere wenn sie einen Pauschalreisevertrag schließen möchten, ohne dass jedoch juristische Personen, die sich in der gleichen Situation befinden, davon ausgeschlossen wären.

45 Außerdem lässt sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie, wonach diese insbesondere nicht für Pauschalreisen gilt, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen „oder juristischen“ Person zu unternehmerischen Zwecken erworben werden, ableiten, dass diese Richtlinie grundsätzlich für von juristischen Personen erworbene Pauschalreisen gilt.

46 Als Drittes wird diese Auslegung durch die mit der Richtlinie 2015/2302 verfolgten Ziele bestätigt, die – wie aus Art. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 1 bis 3 hervorgeht – sowohl darin bestehen, Unklarheiten auszuräumen, Regelungslücken zu schließen und den den Reisenden mit der Richtlinie 90/314 eingeräumten Schutz den Entwicklungen des Marktes anzupassen, als auch darin, zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, wie es in Art. 169 AEUV gefordert wird, beizutragen. Die Richtlinie 2015/2302 trägt somit dazu bei, gemäß Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Verbraucherschutzniveau in der Politik der Union auf dem Gebiet von Pauschalreisen sicherzustellen (Urteil vom 29. Juli 2024, HDI Global und MS Amlin Insurance, C‑771/22 und C‑45/23, EU:C:2024:644, Rn. 74).

47 Insoweit ist erstens in Anbetracht dieser Ziele und des Umstands, dass die durch die Richtlinie 2015/2302 verliehenen Rechte, wie sich aus ihrem Art. 23 Abs. 2 ergibt, unabdingbar sind, einer weiten Auslegung des Begriffs „Reisender“ im Sinne von Art. 3 Nr. 6 dieser Richtlinie der Vorzug zu geben, um deren praktische Wirksamkeit zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń, C‑347/23, EU:C:2024:919, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Zweitens würde eine Auslegung des Begriffs „Reisender“ im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 dahin, dass eine juristische Person, die einen Pauschalreisevertrag im eigenen Namen, aber für Rechnung einer oder mehrerer natürlicher Personen schließen möchte, nicht darunter fiele, zwangsläufig dazu führen, dass das Schutzniveau dieser natürlichen Personen, die häufig Verbraucher sein werden, geringer wäre, als wenn der betreffenden juristischen Person die Eigenschaft eines „Reisenden“ zuerkannt würde. Dies gilt umso mehr, wenn diese juristische Person wie im vorliegenden Fall eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, die zugunsten einiger ihrer Mitglieder handelt, die als schutzbedürftige Personen angesehen werden können.

49 Bei einer solchen Auslegung könnte sich diese juristische Person mangels Reisendeneigenschaft nämlich, obwohl sie in Bezug auf den geschlossenen Pauschalreisevertrag an sich die einzige Vertragspartnerin des Reiseveranstalters ist, nicht im eigenen Namen, sondern zugunsten der natürlichen Personen, für deren Rechnung dieser Vertrag geschlossen wurde, auf die Rechte berufen, die sie andernfalls aus der Richtlinie 2015/2302 herleiten könnte, darunter das in deren Art. 17 genannte Recht. Diese natürlichen Personen müssten dann selbst, jede für sich, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend machen, auch wenn sie nicht Partei dieses Vertrags sind.

50 In diesem Rahmen ist es zwar denkbar, dass diese natürlichen Personen es der betreffenden juristischen Person gegebenenfalls gestatten, sie zu diesem Zweck vor Gericht zu vertreten, jedoch würde die Notwendigkeit, solche Schritte zu unternehmen, die Ausübung der durch die Richtlinie 2015/2302 verliehenen Rechte erschweren und wäre daher nicht geeignet, zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen, sondern würde diesem Ziel vielmehr schaden.

51 Drittens hätte eine Auslegung des Begriffs „Reisender“ dahin, dass juristische Personen wie Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht darunterfielen, auch zur Folge, dass eine Regelungslücke entstünde, da es dann einen Pauschalreisevertrag geben könnte, der von einer juristischen Person wirksam geschlossen worden wäre, ohne dass diese die mit diesem Vertrag verbundenen Rechte aus der Richtlinie 2015/2302 wahrnehmen könnte. Eine derartige Auslegung des Begriffs „Reisender“ liefe daher dem oben in Rn. 46 genannten Ziel zuwider, das insbesondere darin besteht, Regelungslücken zu schließen.

52 Hinzu kommt viertens, dass, wie oben in Rn. 35 ausgeführt, die spezifische Funktion des Begriffs „Reisender“ im Rahmen dieser Richtlinie zu berücksichtigen ist.

53 Wie sich auch aus dem oben in Rn. 41 erwähnten siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2302 ergibt, besteht die spezifische Funktion des Begriffs „Reisender“ bei einer Pauschalreise, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er in ihrem Art. 2 abgegrenzt ist, fällt, nicht darin, bestimmte Personen auf der Grundlage eines funktionellen Kriteriums, das sich u. a. auf die Eigenschaft, in der diese Personen die Pauschalreise kaufen, oder ihre Rechtsnatur bezieht, vom Schutz durch diese Richtlinie auszuschließen, sondern darin, den Kreis der Personen, die sich auf die durch die Richtlinie gewährten Rechte berufen können, allein nach Maßgabe des Zusammenhangs zu bestimmen, den sie zu den Verträgen über eine solche Pauschalreise unterhalten, weil sie entweder solche Verträge schließen möchten oder zu einer Reise auf der Grundlage bereits geschlossener Verträge berechtigt sind.

54 Daher gebieten es die mit der Richtlinie 2015/2302 verfolgten Ziele und die spezifische Funktion, die der Begriff „Reisender“ im Sinne von Art. 3 Nr. 6 dieser Richtlinie in deren Rahmen erfüllt, dass dieser Begriff dahin auszulegen ist, dass er auch juristische Personen erfasst, die im eigenen Namen, aber für Rechnung bestimmter natürlicher Personen auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Pauschalreisevertrag schließen möchten.

55 Schließlich ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, dass eine – natürliche oder juristische – Person, die einen Pauschalreisevertrag schließen möchte und deshalb als Reisender im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 anzusehen ist, diese Eigenschaft behält, wenn sie den Vertrag geschlossen hat. Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass eine Person, die einen solchen Vertrag zugunsten eines anderen schließen möchte, nach Vertragsschluss ihre Reisendeneigenschaft allein deshalb verliert, weil sie nicht selbst zu einer Reise auf der Grundlage dieses Vertrags berechtigt ist, da sonst der Schutz, der ihr durch diese Richtlinie gewährt werden soll, praktisch ausgehebelt würde.

56 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass eine juristische Person wie eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit einem Reiseveranstalter im eigenen Namen, aber für Rechnung einiger ihrer Mitglieder einen Pauschalreisevertrag geschlossen hat, unter den Begriff „Reisender“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Kosten

57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person wie eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit einem Reiseveranstalter im eigenen Namen, aber für Rechnung einiger ihrer Mitglieder einen Pauschalreisevertrag geschlossen hat, unter den Begriff „Reisender“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Unterschriften