Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 13.11.2025 – C-886/25

ECLI:EU:C:2025:886

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 13. November 2025(1)

Rechtssache C‑298/23

Inter IKEA Systems BV

gegen

Algemeen Vlaams Belang VZW,

S,

T,

U,

V,

Vrijheidsfonds VZW

(Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel [niederländischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel, Belgien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Wirkungen der Marke – Rechte aus der Marke – Recht, sich der Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen – Rechtfertigender Grund – Benutzung eines solchen Zeichens durch einen Dritten im Rahmen einer politischen Kampagne “

I.      Einleitung

1.        Die freie politische Debatte ist ein wesentliches Element jeder demokratischen Gesellschaft. Die Akteure auf der politischen Bühne greifen auf verschiedene Ausdrucksformen wie Übertreibung oder Humor zurück, um eine möglichst breite Wählerschaft anzusprechen, die Aufmerksamkeit auf Probleme von allgemeinem Interesse zu lenken, ihre Fähigkeit, diese zu lösen, herauszustellen oder auch ihre Gegner zu kritisieren. Allerdings sind diesen Debatten durch die für sie geltenden Regeln und die Rechte anderer Personen Grenzen gesetzt. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist es manchmal schwierig, diese Grenzen zu bestimmen, da sie das Ergebnis einer Abwägung zwischen verschiedenen, sich gegenüberstehenden Rechten und Interessen sind. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2436(2) und der Verordnung (EU) 2017/1001(3) und gibt dem Gerichtshof somit die Gelegenheit, die für die Abwägung zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und den Rechten von Inhabern bekannter Marken maßgeblichen Kriterien zu konkretisieren.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 2015/2436

2.        Art. 10 („Rechte aus der Marke“) der Richtlinie 2015/2436 bestimmt:

„(1)      Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2)      Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr, in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, ein Zeichen zu benutzen, wenn

a)      das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist;

b)      das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

c)      das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3)      Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

a)      das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;

b)      unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c)      Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d)      das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

e)      das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

f)      das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG[(4)] zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(6)      Die Absätze 1, 2, 3 und 5 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt“.

2.      Verordnung 2017/1001

3.        Art. 9 („Rechte aus der Unionsmarke“) der Verordnung 2017/1001 bestimmt:

„(1)      Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2)      Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn

a)      das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;

b)      das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

c)      das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3)      Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

a)      das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;

b)      unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c)      Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d)      das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

e)      das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

f)      das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der [Richtlinie 2006/114] zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

…“

B.      Benelux-Übereinkommen

4.        Art. 2.20 („Rechte aus der Marke“) des Benelux-Übereinkommens über geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle)(5) (im Folgenden: Benelux-Übereinkommen) bestimmt:

„(1)      Mit der Eintragung einer Marke nach Art. 2.2 erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2)      Der Inhaber der eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte und unter Vorbehalt der etwaigen Anwendung des allgemeinen Rechts der zivilrechtlichen Haftung das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Zeichen zu benutzen, wenn

c.      das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Gebiet der Benelux-Staaten bekannt ist und die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

d.      das Zeichen zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

…“

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

5.        Die Inter IKEA Systems BV (im Folgenden: IKEA), die in der Öffentlichkeit wegen ihrer Do‑it‑yourself-Möbelbausätze mit Anleitung bekannt ist, ist Inhaberin von drei Benelux-Marken und einer Unionsmarke, die für mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind.

6.        Am 14. November 2022 stellte die politische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz öffentlich ihr Programm zur Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor, das den Titel „IKEA‑PLAN – Immigratie Kan Echt Anders“ („IKEA‑Plan – Einwanderung geht tatsächlich auch anders“) trug und 15 politische Vorschläge enthielt, die als „montagefertig“ beschrieben wurden. In den Abbildungen dieser Präsentation wurden die Marken von IKEA gezeigt und Figuren, die denjenigen in den Aufbauanleitungen für IKEA-Produkte ähnelten. Ein Dokument mit einem ausführlicheren politischen Plan, in dem diese Präsentation erwähnt wurde, wurde auf einer Website veröffentlicht. Darüber hinaus wurde über die Pressekonferenz in den Social-Media-Kanälen des Vlaams Belang berichtet, und diese Berichte wurden anschließend von interessierten Personen weitergeleitet.

7.        Am 22. November 2022 reichte IKEA bei der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel (niederländischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, eine Verletzungsklage gegen den Vrijheidsfonds und den Algemeen Vlaams Belang, zwei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sowie gegen natürliche Personen als Vertreter des Vlaams Belang(6) ein. Das vorlegende Gericht erklärte die Klage nur in Bezug auf den Vrijheidsfonds für zulässig, der die Kampagne des Vlaams Belang im Namen und für Rechnung dieser politischen Partei oder ihrer Parteiführer durchgeführt habe.

8.        Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Vrijheidsfonds eingeräumt habe, die Marken von IKEA ohne Zustimmung von IKEA benutzt zu haben, und sich verpflichtet habe, die Benutzung dieser Marken bis zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts zur Beendigung des Ausgangsverfahrens zu unterlassen. Der Vrijheidsfonds habe die Bekanntheit dieser Marken benutzt, um seiner eigenen Botschaft Nachdruck zu verleihen und ihre Verbreitung zu steigern, was einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 darstelle.

9.        Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass das ausschließliche Recht des Inhabers einer Marke zwar ein in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantiertes Eigentumsrecht sei, dass dieses jedoch nicht schrankenlos gewährleistet werde.

10.      Die Ausübung dieses Rechts sei nämlich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung der Marke durch einen Dritten, insbesondere wenn diese bekannt sei, ihre Funktionen beeinträchtige. Zudem könne die Herkunftsfunktion der Marke, da sie mit dem Grundsatz der Spezialität verbunden sei, nur dann beeinträchtigt werden, wenn eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher in Bezug auf die Herkunft der mit dem Zeichen versehenen Ware bestehe. Eine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion der Marke sei nur dann denkbar, wenn die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen, für die diese Marke eingetragen sei, identisch oder ihnen ähnlich seien, die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber, um einen Ruf zu erwerben oder zu erhalten, der geeignet sei, Verbraucher zu gewinnen oder zu binden, wesentlich behindere. Ebenso berechtige eine Beeinträchtigung der Werbefunktion den Markeninhaber nur dann dazu, die Benutzung der Marke zu verbieten, wenn diese Benutzung die Marke als Element der Verkaufsförderung oder als Instrument der Geschäftsstrategie ihres Inhabers beeinträchtige.

11.      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Schutz gegen die Benutzung für andere Arten von Waren und Dienstleistungen zudem durch die Möglichkeit des Dritten, sich auf einen „rechtfertigenden Grund“ zu berufen, eingeschränkt sei.

12.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Begriff „rechtfertigender Grund“ im Einklang mit dem fundamentalen Grundsatz der Freiheit der Meinungsäußerung, der in Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und in Art. 11 der Charta geschützt sei, auszulegen sei und dass es in der vorliegenden Rechtssache folglich um einen Konflikt zwischen gleichrangigen Grundrechten, nämlich der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Eigentumsrecht, gehe.

13.      Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass das Europäische Parlament bei den Vorarbeiten zur Richtlinie 2015/2436 die parodistische Benutzung einer Marke in die Liste der Ausnahmen vom ausschließlichen Recht habe aufnehmen wollen(7), wie es das Bundesgesetz, das die Marken in den Vereinigten Staaten von Amerika regele, der Lanham Act von 1946 (15 U.S.C.1125), vorsehe. Diesem Vorschlag sei jedoch nicht gefolgt worden, und die Umstände, die im Rahmen einer eine Marke betreffenden Parodie unter den Begriff „rechtfertigender Grund“ fallen könnten, seien noch nicht definiert.

14.      Dem vorlegenden Gericht zufolge hat der Gerichtshof jedoch im Urteil Leidseplein Beheer und de Vries(8) die restriktive Auslegung dieses Begriffs aufgegeben und eine Klarstellung dahin vorgenommen, dass dieser Begriff „nicht nur objektiv zwingende Gründe umfassen kann, sondern sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen kann, der ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt“.

15.      Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass der Begriff „rechtfertigender Grund“ in den Niederlanden und in Belgien unterschiedlich ausgelegt werde, wobei die belgischen Gerichte diesen Begriff sehr restriktiv auslegten.

16.      Das vorlegende Gericht merkt zudem an, dass die Cour de justice Benelux (im Folgenden: Benelux-Gerichtshof) im Urteil Moët Hennessy Champagne Service/Cedric Art(9) entschieden habe, dass „die künstlerische Freiheit einen rechtfertigenden Grund im Sinne von [Art. 2.20 Abs. 2 Buchst. d des Benelux-Übereinkommens] für die Verwendung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen darstellt, wenn die künstlerische Darstellung das ursprüngliche Ergebnis eines kreativen Gestaltungsprozesses ist, der nicht dazu bestimmt ist, die Marke oder ihren Inhaber zu schädigen“.

17.      Der Wortlaut der Auslegungsfragen, die diesem Urteil zugrunde gelegen hätten, sei nahezu identisch mit dem Wortlaut der vorliegenden Vorlagefrage. Ohne sich zur Bedeutung der spezifischen Kriterien zu äußern, auf die diese Fragen abzielten, habe der Benelux-Gerichtshof eine weite Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund“ vorgenommen, indem er davon ausgegangen sei, dass der an die Meinungsäußerungsfreiheit anknüpfende Grund nur dann ausgeschlossen werden könne, wenn der Dritte die Absicht habe, dem Markeninhaber zu schaden.

18.      Vor diesem Hintergrund hat die Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel mit Entscheidung vom 4. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2023, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Kann die durch Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit der Äußerung politischer Meinungen und der politischen Parodie, einen „rechtfertigenden Grund“ für die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 darstellen?

Welche Kriterien muss das nationale Gericht gegebenenfalls zur Beurteilung des Gleichgewichts zwischen diesen Grundrechten berücksichtigen und welche Bedeutung ist den einzelnen Kriterien beizumessen?

Kann das nationale Gericht insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen und/oder gibt es zusätzliche Kriterien:

–        den Grad, in dem die Äußerung einen kommerziellen Charakter oder ein kommerzielles Ziel hat,

–        den Grad, in dem Wettbewerbsmotive zwischen den Parteien eine Rolle spielen,

–        den Grad, in dem die Äußerung im Allgemeininteresse liegt, gesellschaftlich relevant ist oder eine Debatte anfängt,

–        die Beziehung zwischen den vorstehenden Kriterien,

–        den Bekanntheitsgrad der geltend gemachten Marke,

–        den Umfang der zuwiderhandelnden Benutzung, ihre Intensität und Systematik sowie den Grad der Verbreitung nach Gebiet, Zeit und Umfang, und zwar auch unter Berücksichtigung des Maßes, in dem dies mit der Aussage der Äußerung in Verbindung steht,

–        den Grad, in dem die Äußerung und die die Äußerung begleitenden Umstände wie die Bezeichnung der Äußerung und ihre Bewerbung den Ruf, die Unterscheidungskraft und das Image der geltend gemachten Marken („Werbefunktion“) beeinträchtigen,

–        den Grad, in dem die Äußerung einen eigenen ursprünglichen Beitrag darstellt, und das Maß, in dem versucht wird, Verwechslungen oder Assoziationen mit den geltend gemachten Marken oder den Eindruck zu vermeiden, dass ein kommerzieller oder anderer Zusammenhang zwischen der Äußerung und dem Markeninhaber besteht („Herkunftsfunktion“), und zwar auch unter Berücksichtigung der Weise, in der der Markeninhaber im Bereich der Werbung und der Kommunikation ein bestimmtes Image und einen bestimmten Ruf aufgebaut hat?

19.      Schriftliche Erklärungen sind von IKEA, dem Vrijheidsfonds sowie der Europäischen Kommission eingereicht worden. Die vorgenannten Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2025 vertreten gewesen.

IV.    Würdigung

20.      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, welche Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 in Bezug auf die Benutzung eines Zeichens durch eine Vereinigung zu berücksichtigen sind, die im Namen und für Rechnung einer politischen Partei handelt, um deren Programm zu verbreiten und zu fördern.

21.      Bevor mit der Prüfung dieser Frage begonnen wird, ist ihre Zulässigkeit zu prüfen, da diese von IKEA in Abrede gestellt wird.

A.      Zur Zulässigkeit

22.      In seinen schriftlichen Erklärungen macht IKEA geltend, dass das Unternehmen gegen die Entscheidung, mit der das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt worden sei, Rechtsmittel eingelegt habe, dass sich das vorlegende Gericht aufgrund des Devolutiveffekts dieses Rechtsmittels daher nicht mehr mit dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens befassen dürfe und mithin Erledigung eingetreten sei. Darüber hinaus argumentiert IKEA unter Verweis auf den Beschluss Nationale Loterij(10), dass selbst bei fehlender Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens das Ersuchen nicht zu beantworten sei, da die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liege, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich sei.

23.      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof an die Vorlageentscheidung gebunden; diese muss ihre Wirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben ist(11). Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das von IKEA eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden sei, ist daher der Ansicht, dass der Gerichtshof über die Vorlagefrage zu entscheiden habe, und hat seine Vorlageentscheidung nicht aufgehoben.

24.      Außerdem ist im Gegensatz zu der Rechtssache, die dem Beschluss Nationale Loterij(12) zugrunde lag und bei der es um einen Rechtsstreit ging, der von einem Rechtsmittelgericht entschieden wurde, das damit die Verantwortung für die Wahrung des Unionsrechts übernommen hatte(13), der Rechtsstreit im vorliegenden Fall noch nicht entschieden, insbesondere was die Aspekte betrifft, auf die sich die Vorlagefrage bezieht.

25.      Daraus folgt, dass die Vorlagefrage zulässig und das Vorabentscheidungsersuchen zu beantworten ist.

B.      Zur Beantwortung der Vorlagefrage

1.      Reichweite der Vorlagefrage

26.      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2015/2436 und der Verordnung 2017/1001. Die Benelux-Marken von IKEA fallen nämlich zum einen unter das Schutzsystem des Benelux-Übereinkommens, das auf der Grundlage der Markenrichtlinien geschaffen wurde(14), so dass die Richtlinie 2015/2436 die auf diese Marken anwendbare Regelung bestimmt, und zum anderen fällt die Unionsmarke von IKEA unter die Verordnung 2017/1001.

27.      Wie sich aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 und aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, erwirbt der Inhaber einer nationalen Marke bzw. einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht an ihr. Beide Rechtsinstrumente sehen jedoch vor, dass die Ausübung dieses Rechts bestimmten Beschränkungen unterliegt.

28.      Insoweit ermöglicht das ausschließliche Recht dem Markeninhaber, seine spezifischen Interessen als Inhaber der Marke zu schützen, d. h. sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Daher muss die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Zu diesen Funktionen gehören die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, sowie u. a. die Funktion der Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations‑, Investitions- oder Werbefunktionen(15).

29.      Folglich kann sich nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001 der Inhaber einer nationalen Marke oder einer Unionsmarke der Benutzung eines identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen widersetzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, sowie, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind.

30.      Nach dem System des nationalen Markenrechts und des Markenrechts der Europäischen Union ist der Schutz bekannter Marken umfassender als der einfacher Marken(16). So kann sich nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 der Inhaber einer bekannten Marke auch dann der Benutzung eines Zeichens durch einen Dritten widersetzen, wenn keine Identität zwischen dem Zeichen und der Marke besteht und keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Diese Bestimmungen sehen auch vor, dass Inhaber bekannter Marken die Benutzung von mit diesen Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen durch Dritte im geschäftlichen Verkehr verbieten können, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marken in unlauterer Weise ausnutzt („parasitäres Verhalten“ oder „Trittbrettfahren“) oder ihre Unterscheidungskraft („Verwässerung“ oder „Schwächung“) oder ihre Wertschätzung („Verunglimpfung“ oder „Herabsetzung“) beeinträchtigt(17).

31.      Gleichwohl soll sowohl durch die Richtlinie 2015/2436 als auch durch die Verordnung 2017/1001 allgemein ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können.

32.      Die Interessen eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein einer bekannten Marke ähnliches Zeichen zu benutzen, werden dadurch berücksichtigt, dass sich der Benutzer des Zeichens auf einen „rechtfertigenden Grund“ berufen kann(18). Ist es dem Inhaber der bekannten Marke nämlich gelungen, nachzuweisen, dass eine der Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorliegt, obliegt dem Dritten, der ein der bekannten Marke ähnliches Zeichen benutzt hat, der Nachweis, dass es für die Benutzung dieses Zeichens einen rechtfertigenden Grund im Sinne dieser Bestimmungen gibt(19).

33.      Somit steht der Begriff des „rechtfertigenden Grundes“, mittels dessen das vorlegende Gericht das Eigentumsrecht und die Freiheit der Meinungsäußerung miteinander in Einklang zu bringen sucht, im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache.

34.      Bevor ich zur Auslegung dieses Begriffs komme, scheint es mir sinnvoll, einen kurzen Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Markenrechts zu geben, um – metaphorisch gesprochen – „den Boden zu bereiten“ für die anschließende Prüfung.

35.      Die Benutzung eines mit einer Marke, insbesondere einer bekannten Marke, identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, der sich ihr Inhaber nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 widersetzen kann, muss zum einen „im geschäftlichen Verkehr“ und zum anderen in Bezug auf „Waren oder Dienstleistungen“ erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen diesen beiden Anwendungsvoraussetzungen nicht eindeutig ist und dass sich diese Voraussetzungen, wie ich im weiteren Verlauf darlegen werde(20), in bestimmten Kontexten teilweise zu überschneiden scheinen.

36.      Obwohl sich die Vorlagefrage nicht auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bezieht, sind diese Bestimmungen bei der Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen den Rechten aus einer Marke und der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne Bedeutung. Im Schrifttum ist nämlich vertreten worden, dass in bestimmten Fällen, in denen es um einen Konflikt zwischen dem Eigentumsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung zu gehen scheine, kein Konflikt bestanden habe, da die Benutzung des Zeichens nicht im geschäftlichen Verkehr(21) oder für Waren oder Dienstleistungen(22) erfolgt sei.

37.      Außerdem könnte sich die Prüfung dieser beiden allgemeinen Voraussetzungen für das vorlegende Gericht als nützlich erweisen, da die Klage, mit der es befasst ist, sowohl auf die markenrechtlichen Bestimmungen über das ausschließliche Recht eines Markeninhabers gestützt wird als auch – soweit es um die in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 genannten Beeinträchtigungen durch die Benutzung eines Zeichens „zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen“ geht – auf Art. 2.20 Abs. 2 Buchst. d des Benelux-Übereinkommens, der nicht voraussetzt, dass diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgen muss(23).

38.      Insoweit haben die Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung gegensätzliche Auffassungen dazu vertreten, ob die beiden in Rede stehenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Nach Ansicht des Vrijheidsfonds ist die fragliche Benutzung nicht dem privaten Bereich, sondern dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnen, da sie darauf abgezielt habe, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Demgegenüber macht IKEA geltend, dass ihre Marken nicht zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen benutzt worden seien, so dass die Klage von IKEA nach Art. 2.20 Abs. 2 Buchst. d des Benelux-Übereinkommens zu beurteilen sei, dessen Wortlaut demjenigen von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 entspreche.

39.      Zu beachten ist, dass sich die Vorlagefrage auch auf diese letztgenannte Bestimmung sowie den darin enthaltenen Begriff des „rechtfertigenden Grundes“ bezieht.

40.      Insbesondere nach Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 berühren die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

41.      Der Unionsgesetzgeber wollte damit daran erinnern, dass der Schutz einer Marke gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen nicht unter die Harmonisierung durch das Unionsrecht fällt. Liest man Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 im Licht des 40. Erwägungsgrunds der Richtlinie(24) und der Rechtsprechung zu der ähnlichen Bestimmung im Vorgängerrechtsakt dieser Richtlinie, wird diese Auslegung bestätigt(25).

42.      Wird daher ein Zeichen nicht zum Zweck der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, so ist auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten abzustellen, um den Umfang und gegebenenfalls den Inhalt des Schutzes zu bestimmen, der einem Markeninhaber gewährt wird. Die Mitgliedstaaten können in diesem Bereich entscheiden, ob sie Rechtsvorschriften erlassen oder nicht; wenn sie Rechtsvorschriften erlassen, können sie unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Identität zwischen Zeichen und Marke, eine Ähnlichkeit oder irgendeinen anderen Zusammenhang verlangen(26), und sie können auch entscheiden, ob sie den Begriff des „rechtfertigenden Grundes“ übernehmen oder nicht.

43.      An dieser Stelle sind zwei Anmerkungen angezeigt.

44.      Erstens knüpft die Richtlinie 2015/2436 keine Rechtsfolgen an die Verwendung – mit oder ohne rechtfertigenden Grund – eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen. Da der Begriff „rechtfertigender Grund“ in Art. 10 Abs. 6 dieser Richtlinie a priori keine eigenständige rechtliche Bedeutung hat, wäre es außerdem nicht möglich, durch Auslegung des Unionsrechts die Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“ im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln. Ich schlage daher vor, die genannte Bestimmung nicht auszulegen.

45.      Zweitens kann ein Mitgliedstaat beschließen, den Begriff „rechtfertigender Grund“ in seine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Marken gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen aufzunehmen, und davon ausgehen, dass dieser Begriff im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 verwendet wird. In diesem Fall könnte die Auslegung dieser Bestimmung für das nationale Gericht, das mit einer auf diese Rechtsvorschriften gestützten Klage befasst ist, von Nutzen sein. Zum einen fielen die genannten Rechtsvorschriften jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und würden sich in Ermangelung anderer anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts außerhalb des Unionsrechts bewegen. In diesem zweiten Fall wäre die Charta nicht anwendbar(27). Zum anderen muss das nationale Gericht bei der Prüfung, ob ein „rechtfertigender Grund“ vorliegt, der auf einer Abwägung zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und anderen Rechten beruht, berücksichtigen, dass diese Gewichtung in Fällen, in denen das Zeichen „im geschäftlichen Verkehr“ und „für Waren und Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2015/2436 verwendet wird, nicht vorgenommen wird. Das Ergebnis dieser Gewichtung ist daher möglicherweise nicht identisch mit dem Ergebnis, das sich aus der Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und den durch diese Richtlinie verliehenen Rechten ergibt. Wie ich im Folgenden erläutern werde(28), kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) die Ausübung dieser Freiheit, die auf der Benutzung eines Zeichens außerhalb des kommerziellen Bereichs beruht, einen umfassenderen Schutz genießen als die Benutzung eines Zeichens innerhalb dieses Bereichs.

46.      Der Vollständigkeit halber werde ich, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, prüfen, ob die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im Rahmen einer politischen Kampagne, die von einer Vereinigung im Namen und für Rechnung einer politischen Partei und ihrer Parteiführer durchgeführt wird, eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr und für Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Bestimmungen des Markenrechts darstellt.

2.      Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr und für Waren oder Dienstleistungen

47.      Aus der Vorlageentscheidung und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Vrijheidsfonds ausweislich seiner Satzung den Vlaams Belang finanziell und materiell unterstützen soll(29). In dieser Funktion führte der Vrijheidsfonds die in Rede stehende Kampagne im Namen und auf Rechnung dieser politischen Partei durch. Darüber hinaus scheinen die Beklagten des Ausgangsverfahrens darin übereinzustimmen, dass die in Rede stehenden Marken benutzt wurden, um der Botschaft dieser Partei Nachdruck zu verleihen, ihr „mehr Gehör zu verschaffen“ und sie zu verbreiten.

48.      Um festzustellen, ob die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im Rahmen einer politischen Kampagne durch eine Vereinigung, die diese Kampagne im Namen und für Rechnung einer politischen Partei durchgeführt hat, eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr und für Waren oder Dienstleistungen darstellt, der sich der Inhaber dieser Marke nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 widersetzen kann, ist Folgendes zu prüfen: erstens, ob das Zeichen von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht benutzt wird, zweitens, ob diese Vereinigung im Namen und für Rechnung eines Dritten handelt, und drittens, ob sie zum Zweck der Förderung einer politischen Botschaft im Interesse dieses Dritten handelt.

a)      Benutzung eines Zeichens durch eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht

49.      Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung nicht im privaten Bereich, sondern im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt(30). Die durch eine Marke verliehenen ausschließlichen Rechte können grundsätzlich vom Inhaber dieser Marke nur gegenüber Wirtschaftsteilnehmern und folglich nur im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit geltend gemacht werden(31). Weisen die Tätigkeiten aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Betreffende im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs(32).

50.      Insoweit ist zum einen eine Tätigkeit im Rahmen einer politischen Kampagne ihrem Wesen nach nicht im privaten Bereich angesiedelt. Dies trifft zweifellos auf eine Pressekonferenz zu, die abgehalten wird, um eine möglichst weite Verbreitung der Ankündigung eines neuen politischen Programms zu gewährleisten, das anschließend online zugänglich gemacht wird.

51.      Zum anderen könnte man sich fragen, ob eine solche Tätigkeit, obwohl sie über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausweist, das wirtschaftliche Element aufweist, das erforderlich ist, um sie als Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr anzusehen.

52.      Dass der Vrijheidsfonds keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Frage, ob diese Vereinigung die betreffenden Marken im geschäftlichen Verkehr benutzt hat.

53.      Obwohl der Gerichtshof noch keine Gelegenheit hatte, sich mit der Frage der Benutzung von Marken durch Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Kontext des geschäftlichen Verkehrs zu befassen, der sich ein Markeninhaber nach den Bestimmungen, auf die sich die vorliegende Vorlagefrage bezieht, widersetzen kann, hat er in seinem Urteil Verein Radetzky-Orden(33) im Zusammenhang mit dem Begriff der ernsthaften Benutzung sachdienliche Fingerzeige zu dieser Frage geliefert.

54.      Um die Erwägungen zu diesem Begriff in den richtigen Kontext zu stellen, ist daran zu erinnern, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist(34).

55.      Insoweit hat der Gerichtshof zum einen – unabhängig von einem etwaigen finanziellen Aspekt der Tätigkeit einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, auf den ich später zurückkommen werde(35) – klargestellt, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn eine solche Vereinigung sie in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet und sie von ihren Mitgliedern beim Sammeln und Verteilen von Spenden in der Form verwendet wird, dass die Mitglieder entsprechende Ansteckzeichen tragen(36). Hierbei hat der Gerichtshof betont, dass es nicht darauf ankommt, dass die Waren oder Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden. Dass ein karitativer Verein keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, schließt nämlich nicht aus, dass er bestrebt sein kann, für seine Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und anschließend zu sichern(37). Ebenso wenig ist es nach Ansicht des Gerichtshofs ausgeschlossen, dass die von einem ideellen Verein angemeldeten Marken ihren Sinn und Zweck darin haben, dass sie den Verein gegen eine eventuelle Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen im geschäftlichen Verkehr durch Dritte schützen können(38).

56.      Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, um das ausschließliche Recht an ihrer Marke nicht zu verlieren, geltend machen kann, dass die Benutzung zur Kennzeichnung und Förderung des Absatzes ihrer Waren oder Dienstleistungen erfolgt, sollte sie – und jedweder andere Markeninhaber – ihr ausschließliches Recht auch geltend machen können, um sich dagegen zu schützen, dass ihre Marke durch einen Dritten ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Kennzeichnung oder Förderung des Absatzes von dessen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Insoweit muss eine solche Zeichenbenutzung dieses Dritten also ebenfalls als im geschäftlichen Verkehr erfolgend angesehen werden.

57.      Diese Auslegung wird durch die allgemeinere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Bedingungen der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke bestätigt. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird(39). Ich erinnere daran(40), dass eine Benutzung durch eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Kennzeichnung oder Förderung des Absatzes ihrer Waren oder Dienstleistungen in der Öffentlichkeit und zu deren Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft dem Gerichtshof zufolge eine solche geschäftliche Verwertung darstellt.

58.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ein Zeichen auch dann im geschäftlichen Verkehr benutzen kann, wenn das Zeichen öffentlich und zum Zweck der Kennzeichnung und Förderung des Absatzes ihrer Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

59.      Der Vollständigkeit halber und immer noch in Bezug auf seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht hat der Vrijheidsfonds in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das belgische Parlament den politischen Parteien eine Zuwendung in Abhängigkeit von ihrem Wahlerfolg gewährt. Es besteht also ein indirekter, aber erkennbarer Zusammenhang zwischen den Anstrengungen, die für politische Kampagnen aufgewendet werden, und den Geldern, die einer bestimmten politischen Partei oder den sie unterstützenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dies ist ein weiterer Grund für die Annahme, dass der Vrijheidsfonds die Zeichen in einem dem geschäftlichen Verkehr vergleichbaren Kontext benutzt hat. In Bezug auf eine ähnliche Konstellation hat der Gerichtshof im Urteil Verein Radetzky-Orden(41) den Umstand herausgestellt, dass diverse Arten ideeller Hilfsvereine, die ihre Leistungen vordergründig kostenlos erbringen, in Wahrheit durch Subventionen finanziert werden oder Entgelte unterschiedlicher Formen erhalten.

60.      Angesichts der Tatsache, dass der Vrijheidsfonds einräumt, die Kampagne im Namen und für Rechnung des Vlaams Belang geführt zu haben, stellt sich nun die Frage, ob eine Benutzung auch dann als im geschäftlichen Verkehr erfolgt angesehen wird, wenn ein Dritter ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen nicht in seinem Interesse, sondern im Interesse einer anderen Person benutzt.

b)      Benutzung eines Zeichens im Namen und für Rechnung eines Dritten

61.      In Bezug auf die Frage, ob angenommen werden kann, dass der Betroffene selbst ein mit einer Marke identisches Zeichen benutzt hat, obwohl er im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten gehandelt hat, hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Eigentum an den Waren, auf denen die Marke angebracht ist, für die Feststellung einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr irrelevant ist(42).

62.      Wenn in Anbetracht meiner Ausführungen in Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge das als „wirtschaftlich“ angesehene Interesse eines Dritten in der Erschließung oder Sicherung eines Absatzmarktes für Waren oder Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht bestehen kann, kann der Umstand, dass der Vrijheidsfonds die in Rede stehenden Zeichen benutzt hat, um der Botschaft einer politischen Partei Nachdruck zu verleihen und sie von der anderer Parteien zu unterscheiden, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigen, dass diese Benutzung nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt wäre.

63.      Festzustellen ist, dass sich der Gerichtshof der in Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Argumentation bedient hat, um die Auslegung zu stützen, wonach die Benutzung eines Zeichens durch einen Dritten auch dann „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne der markenrechtlichen Bestimmungen erfolgt, wenn der Dritte für Rechnung einer anderen Person handelt, der die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gehören(43).

64.      Dies führt mich zur Prüfung der – die Benutzung eines Zeichens in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen betreffenden – Anwendungsvoraussetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 und von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001. Es könnte nämlich fraglich sein, ob die Benutzung eines Zeichens zur Verbreitung einer politischen Botschaft „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne der Bestimmungen des Markenrechts der Europäischen Union erfolgt.

c)      Benutzung eines Zeichens zu politischen Zwecken

65.      Die Benutzung, der sich ein Markeninhaber nach dem Markenrecht widersetzen kann, muss nicht nur im geschäftlichen Verkehr, sondern auch in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen erfolgen.

66.      Die sich auf die Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen beziehende Voraussetzung ist ausdrücklich im einleitenden Teil von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 und von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vorgesehen(44). Aufgrund ihres allgemeinen Charakters gilt diese Voraussetzung auch für bekannte Marken, und die Besonderheit des Schutzes, der solchen Marken gewährt wird, besteht darin, dass der Markeninhaber berechtigt ist, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auch für gänzlich andere Waren oder Dienstleistungen als diejenigen zu verbieten, für die diese Marke eingetragen ist. Zudem ergibt sich diese Voraussetzung aus einem Vergleich der Anwendungsbereiche von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436. Der Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen hängt nämlich davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt(45).

67.      Darüber hinaus wird, wie ich bereits ausgeführt habe(46), ein Zeichen auch dann „im geschäftlichen Verkehr“ benutzt, wenn es von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht öffentlich und zum Zweck der Erschließung oder Sicherung eines Absatzmarktes für eine Ware oder eine Dienstleistung eines Dritten benutzt wird. Geht es also darum, die Benutzung eines Zeichens durch eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht einzuordnen, scheinen sich die beiden Anwendungsvoraussetzungen in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 teilweise zu überschneiden.

68.      Was die Frage betrifft, ob die Benutzung „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ erfolgt, so geht aus der in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Rechtsprechung hervor, dass die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen eines Dritten oder der Person, für deren Rechnung dieser Dritte handelt, ein Verhalten darstellt, dem sich der Markeninhaber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 widersetzen kann(47).

69.      Ferner ergibt sich aus dem Urteil Google France und Google(48), dass die in Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 aufgezählten Benutzungsformen, denen sich ein Markeninhaber widersetzen kann, Benutzungen „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ sind. In diesem Urteil geht es um Vorgängerrechtsakte der genannten Richtlinie und der genannten Verordnung, in denen als Benutzungen, denen sich der Markeninhaber widersetzen kann, nur das Anbringen des Zeichens auf Waren oder deren Aufmachung, das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen unter dem Zeichen zum Verkauf, das Einführen oder Ausführen unter dem Zeichen und die Benutzung des Zeichens in den Geschäftspapieren und in der Werbung genannt waren.

70.      Im Rahmen der derzeit geltenden Rechtsakte umfasst die nicht abschließende Aufzählung der Benutzungen eines Zeichens, die sein Inhaber verbieten kann, nun u. a. auch die Benutzung „als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung“. Auf den ersten Blick könnte die Ergänzung dieser Benutzungsform den Eindruck erwecken, dass der Gesetzgeber die Relevanz der Voraussetzung, die sich auf die Benutzung eines Zeichens „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ bezieht, habe einschränken wollen. Aus den Erwägungsgründen dieser Rechtsakte(49) ergibt sich jedoch, dass diese Ergänzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung trägt, wonach in dem Fall, dass eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt wird, diese Benutzung nicht als eine solche „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden kann. Hingegen liegt eine Benutzung „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ vor, wenn der Dritte das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird(50). Das Zeichen wird also nicht nur dann „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ benutzt, wenn es unmittelbar und offensichtlich zur Kennzeichnung oder Förderung des Absatzes der Waren oder Dienstleistungen eines Dritten benutzt wird, sondern auch dann, wenn es in mittelbarem Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

71.      Daraus ist zu schließen, dass die Benutzung eines Zeichens, das keinerlei Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person als dem Markeninhaber aufweist, nicht als Benutzung „in Bezug auf [bzw. für] eine Ware oder eine Dienstleistung“ angesehen werden kann(51). Zum einen erfolgt also, wenn ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen ausschließlich im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke benutzt wird, selbst wenn dies geschieht, um diesen Inhaber oder seine Waren oder Dienstleistungen zu kritisieren, diese Benutzung nicht unter Umständen, die es dem Markeninhaber erlauben würden, sich dieser Benutzung nach den markenrechtlichen Bestimmungen zu widersetzen. Zum anderen wird selbst eine parodistische Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ vorgenommen, sofern sie im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person als dem Markeninhaber erfolgt.

72.      Im vorliegenden Fall besteht meines Erachtens, wie auch IKEA in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kein Zusammenhang zwischen der Marke von IKEA und der erfolgten Benutzung dieser Marke. Zudem scheint mir kein Zweifel daran zu bestehen, dass die betreffenden Zeichen nicht benutzt wurden, um eine Debatte über IKEA oder seine Produkte anzustoßen, sondern im Interesse einer politischen Partei, um deren politische Botschaft zu fördern und sie von der anderer belgischer Parteien zu unterscheiden.

73.      Es stellt sich also die Frage, ob der Vrijheidsfonds ein Zeichen in Bezug auf bzw. für eine Ware oder eine Dienstleistung benutzt hat.

74.      Insoweit trifft es zu, dass die Organisation von politischen Veranstaltungen, worunter die Organisation einer Versammlung von Personen zu verschiedenen politischen Zwecken oder zur Erörterung relevanter Fragen zu verstehen ist, eine Dienstleistung der Klasse 45 im Sinne des Abkommens von Nizza darstellt, die in der Rubrik 450238 aufgeführt ist, wobei die Klassen dieses Abkommens die Waren und Dienstleistungen beschreiben, für die im geschäftlichen Verkehr Markenschutz beansprucht werden kann. Allgemeiner ausgedrückt, umfasst die Klasse 45 von Dritten erbrachte persönliche oder soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, so dass die Rubrik 450238 eine Dienstleistung im Zusammenhang mit der Logistik einer politischen Veranstaltung zu betreffen scheint, die für eine Person erbracht wird, die eine solche Veranstaltung organisieren oder daran teilnehmen möchte. Im vorliegenden Fall wurden die Marken von IKEA jedoch nicht für eine Dienstleistung verwendet, die in der Organisation einer Pressekonferenz besteht, sondern für das Programm einer politischen Partei, das im Rahmen einer solchen Konferenz unter Zeichen beworben wurde, die mit diesen Marken identisch oder ihnen ähnlich waren.

75.      Ein politisches Programm stellt als solches weder eine Ware noch eine Dienstleistung dar. Es hat informativen Charakter, indem es die Ziele und den Aktionsplan der Organisation, die es erstellt oder angenommen hat, darlegt. Der Umstand, dass das Zeichen, unter dem dieses Programm verbreitet wird, von der Öffentlichkeit mit dieser Organisation in Verbindung gebracht werden kann, bedeutet nicht, dass dieses Zeichen „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ verwendet wird(52).

76.      Wenn hingegen die Benutzung eines Zeichens unter Umständen erfolgt, die einen Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen der betreffenden Organisation herstellen, ist sie als Benutzung „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ zu qualifizieren. Zur Veranschaulichung: Eine Benutzung für Waren kann darin bestehen, dass das Zeichen, unter dem ein Programm verbreitet wird, auf Gegenständen angebracht wird, die an Anhänger einer politischen Partei verteilt werden, und eine Benutzung für Dienstleistungen kann darin bestehen, dass unter eben diesem Zeichen eine Veranstaltung organisiert wird. Die Benutzung eines Zeichens in der Werbung, die von einer oder für eine Organisation gemacht wird, die solche Gegenstände verteilt oder solche Veranstaltungen organisiert, stellt meiner Meinung nach ebenfalls eine Benutzung „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ dar.

77.      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Vrijheidsfonds Zeichen, die mit den bekannten Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, „im geschäftlichen Verkehr“ und „in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen“ benutzt hat. Ist dies der Fall, würde dies bedeuten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 im Ausgangsverfahren grundsätzlich anwendbar sind. Gelangt das vorlegende Gericht hingegen zu dem Schluss, dass diese Benutzung die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erfüllt, muss es die Klage im Ausgangsverfahren u. a. auf der Grundlage der Bestimmung des Benelux-Übereinkommens im Hinblick auf die in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 genannten Beeinträchtigungen prüfen.

78.      Es wäre dann Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es IKEA gelingt, nachzuweisen, dass die Benutzung seiner Marken durch den Vrijheidsfonds ohne seine Zustimmung zu deren Verwässerung oder Verunglimpfung beiträgt oder ein parasitäres Verhalten darstellt.

79.      Insoweit ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht um Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, soweit diese Bestimmungen die Arten der Beeinträchtigungen konkretisieren, denen sich ein Inhaber einer bekannten Marke widersetzen kann. Zudem ergibt sich aus der Vorlageentscheidung und den schriftlichen Erklärungen des Vrijheidsfonds, dass sich letzterer zur Rechtfertigung der Benutzung der Marken von IKEA auf die Freiheit der Meinungsäußerung als „rechtfertigenden Grund“ beruft, wobei die Beurteilung des Vorliegens eines solchen Grundes der Feststellung des Vorliegens einer der in diesen Bestimmungen genannten Beeinträchtigungen nachfolgt. Da dieses Vorbringen keinen Einfluss auf diese Feststellung haben kann, werde ich mich in meiner Prüfung auf die Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund“ konzentrieren.

80.      Unabhängig davon, zu welchem Schluss das vorlegende Gericht gelangt, wird die Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund“ für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, von Nutzen sein, da dieser Begriff in allen oben genannten Bestimmungen verwendet wird.

3.      Zum Vorliegen eines „rechtfertigenden Grundes“

a)      Reichweite der Vorlagefrage

81.      In Bezug auf den ersten Teil der Vorlagefrage, der sich auf die Freiheit der Meinungsäußerung bezieht, macht IKEA geltend, dass dieser Teil sehr allgemein formuliert sei, und schlägt vor, ihn umzuformulieren und damit nur auf den Fall abzustellen, dass ein Dritter eine Marke ausschließlich in der Absicht verwende, ihre Bekanntheit zu nutzen, um einer politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen. Was den zweiten Teil dieser Frage betrifft, so ist IKEA der Ansicht, dass dieser ebenfalls umformuliert werden müsse, da er bestimmte Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“ anspreche, die unerheblich seien, während er andere erhebliche Kriterien unerwähnt lasse.

82.      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nur die staatlichen Gerichte zu bestimmen haben, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern(53).

83.      Auch ist der erste Teil der Vorlagefrage unabhängig von seinem allgemeinen Charakter nicht ohne Bedeutung für die Beantwortung des zweiten Teils. Es ist nämlich unklar, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – die Argumente, die auf die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit gestützt werden, im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“ berücksichtigt werden sollten.

84.      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, werde ich mich indessen angesichts des zweiten Teils der Vorlagefrage bei meiner Prüfung auf die Benutzung eines Zeichens zur Verbreitung und Förderung eines politischen Programms konzentrieren. Das vorlegende Gericht möchte nämlich wissen, welche Kriterien maßgeblich sind, um – im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“ – das Eigentumsrecht und die Freiheit der Meinungsäußerung miteinander in Einklang zu bringen, und darüber hinaus ist, wie ich darlegen werde, der Umstand, dass diese Freiheit in einem politischen Kontext ausgeübt wird, für die Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte nicht ohne Bedeutung.

b)      Markenrecht und Freiheit der Meinungsäußerung

85.      Mit dem ersten Teil seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Rückgriff auf den Begriff „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 als Mechanismus dienen kann, um den Anforderungen an den Schutz der in Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung im Bereich des Markenrechts zu genügen.

86.      Insoweit definieren die Unionsrechtsakte auf dem Gebiet der Marken den Begriff „rechtfertigender Grund“ nicht, und daher sind bei der Auslegung dieses Begriffs die Systematik und die Ziele der Regelung, zu der er gehört, zu berücksichtigen(54).

87.      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Begriff Ausdruck des allgemeinen Ziels von Rechtsakten auf dem Gebiet der Marken ist, das darin besteht, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein solches Zeichen zur Bezeichnung der von ihm vermarkteten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen(55). Daraus folgt, dass dieser Begriff nicht nur objektiv zwingende Gründe umfassen kann, sondern sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen kann(56).

88.      Es stellt sich die Frage, ob die Benutzung eines Zeichens, um einer politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen, einen „rechtfertigenden Grund“ darstellen kann und ob die Freiheit der Meinungsäußerung ein geeignetes Prüfungsraster für die Feststellung des Vorliegens eines solchen Grundes bietet.

89.      Diese Frage hängt damit zusammen, dass sowohl der Schutz von Markenrechten als auch die Berücksichtigung des Interesses eines Dritten als „rechtfertigender Grund“ eine kommerzielle Dimension aufweisen. Festzustellen ist, dass der rechtliche Rahmen des Markenbereichs auf den ersten Blick nicht der geeignetste ist, um das Spannungsfeld zwischen der freien politischen Debatte und den Rechten einer anderen Person, die dem Marktplatz der Ideen fernbleiben möchte, aufzulösen. Dennoch muss dieser rechtliche Rahmen zur Anwendung gelangen, wenn die Tätigkeit eines Dritten auf der Benutzung eines Zeichens beruht, das einer bekannten Marke entspricht und diese beeinträchtigt.

90.      In diesem Zusammenhang werden die Rechte des Inhabers einer Marke durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützt, in dem ausdrücklich das geistige Eigentum genannt ist. Ebenso garantiert Art. 1  des Protokolls Nr. 1 zur EMRK das Recht auf Schutz des Eigentums, und dieser Schutz gilt auch für Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Marken(57).

91.      Darüber hinaus garantieren Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta „jeder Person“ das Recht auf freie Meinungsäußerung, wobei nicht danach unterschieden wird, ob im Rahmen des verfolgten Ziels Gewinnerzielungsabsicht besteht oder nicht. Diese Bestimmungen gelten daher nicht nur für bestimmte Arten von Informationen, Ideen oder Ausdrucksformen politischer Art, sondern auch für Informationen kommerzieller Art(58). Unabhängig von der Frage, ob das Zeichen im Rahmen einer politischen Kampagne als Marke benutzt wird, sehe ich keinen Grund für die Annahme, dass einem Verhalten, das auf die Verbreitung und Förderung einer politischen Botschaft abzielt, nicht der durch diese Bestimmungen garantierte Schutzes zukommen könne. Im Übrigen schützt Art. 11 der Charta in Bezug auf geäußerte Ideen und Informationen neben ihrem Inhalt auch die Form des Ausdrucks, so dass die Wahl eines bestimmten Stils oder einer bestimmten symbolhaften Ausdrucksweise im politischen Leben unter diese Bestimmung fällt.

92.      Sind mehrere Grundrechte betroffen, ist eine Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte anhand der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen vorzunehmen(59).

93.      Die Suche nach einem solchen Gleichgewicht ist auch im Mechanismus zum Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach der EMRK verankert, deren Art. 10 Abs. 2 bestimmt, dass die Ausübung dieser Freiheit Einschränkungen unterworfen werden kann, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, u. a. „zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“. Der EGMR erkennt an, dass er sich bei der Bewertung der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft im Hinblick auf den „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ veranlasst sehen kann, zu überprüfen, ob die nationalen Behörden einen gerechten Ausgleich beim Schutz von zwei durch die Konvention garantierten Werten herbeigeführt haben, die in bestimmten Fällen kollidieren können(60).

94.      Um den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte gerecht zu werden, muss das Unionsrecht also ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den in Rede stehenden Rechten und Freiheiten gewährleisten. Das Markenrecht sieht allerdings nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Rechte aus einer Marke im Interesse Dritter, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben wollen, zu beschränken.

95.      Im Wesentlichen stecken Art. 10 der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 der Verordnung 2017/1001 durch die Beschreibung der Verhaltensweisen Dritter, denen sich der Inhaber einer Marke widersetzen kann, den Bereich des ausschließlichen Rechts des Inhabers ab, während die Art. 14 der vorgenannten Richtlinie bzw. Verordnung die Beschränkungen der Wirkungen der Marke festlegen.

96.      Es wurde bei den Vorarbeiten zur Richtlinie 2015/2436(61) und zur Verordnung 2017/1001(62) vorgeschlagen, die Aufzählung der den Wirkungen der Marke auferlegten Beschränkungen durch Aufnahme einer Beschränkung zugunsten bestimmter Formen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu ergänzen; dieser Vorschlag wurde aber nicht umgesetzt. Anders als im Urheberrecht, wo Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG(63) eine Ausnahme vom Grundsatz des Werkschutzes zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsieht, enthält der rechtliche Rahmen für Marken nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts keine vergleichbare Bestimmung.

97.      Zunächst ist festzustellen, dass schon die Tatsache, dass das ausschließliche Recht aus einer Marke, insbesondere einer bekannten Marke, in seiner Reichweite durch die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 begrenzt wird, darauf zurückzuführen ist, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten der Markeninhaber und den Rechten anderer, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, angestrebt wird. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, erlauben es die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen das Monopol des Inhabers nur die Benutzung eines Zeichens „im geschäftlichen Verkehr“ und „für Waren und Dienstleistungen“ umfasst, bestimmte Benutzungen eines Zeichens, bei denen es um die Meinungsäußerungsfreiheit geht, vom Anwendungsbereich des Markenrechts auszunehmen. Allerdings gibt es angesichts der Tendenz, diese Voraussetzungen funktionsbezogen auszulegen(64), zahlreiche Fälle, in denen es um die Meinungsäußerungsfreiheit geht und die in diesen Anwendungsbereich fallen.

98.      Auf den ersten Blick könnte man auch die Ansicht vertreten, dass Argumente im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht herangezogen werden könnten, um die Benutzung bekannter Marken zu rechtfertigen, da der Unionsgesetzgeber, indem er diesen Marken einen verstärkten Schutz gewähre, der strikt auf die drei relevanten Arten der Beeinträchtigung beschränkt sei, die Rechte der Inhaber solcher Marken bereits gegen die Meinungsäußerungsfreiheit abgewogen habe.

99.      Erstens ist jedoch festzustellen, dass dies nicht der Fall ist, da der Begriff „rechtfertigender Grund“ es ermöglicht, auf die subjektiven Interessen Dritter im Einzelfall einzugehen, weshalb dieser Begriff umso mehr zum Schutz der Grundrechte fruchtbar gemacht werden kann.

100. Zweitens erkennen die Richtlinie 2015/2436 und die Verordnung 2017/1001 die Notwendigkeit an, bei ihrer Anwendung die Rechte aus der Marke gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, abzuwägen(65). In diesem Sinne hat der Gerichtshof ausdrücklich den Ansatz zurückgewiesen, dass „im Bereich der Kunst, der Kultur und der Literatur stets der Schutz der freien Meinungsäußerung angestrebt [wird], der im Bereich des Markenrechts nicht besteht“(66), und hat festgestellt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei der Anwendung eines der Eintragungshindernisse für eine Marke zu berücksichtigen ist.

101. Drittens enthält das Markenrecht der Europäischen Union, abgesehen von dem Begriff des „rechtfertigenden Grundes“, keinen Mechanismus, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Rechte aus einer bekannten Marke gegen die Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen.

102. Die jeweiligen Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 und der Verordnung 2017/1001 nennen nämlich unter den Beschränkungen der Wirkungen der Marke den Fall der Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke. Aus Art. 14 Abs. 2 der vorgenannten Rechtsakte ergibt sich außerdem, dass der Markeninhaber eine solche Benutzung nicht verbieten kann, wenn sie den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

103. Insoweit ist anzumerken, dass im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass bestimmte Formen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung eine solche Beschränkung darstellen können(67). Da die Argumente betreffend die Ausübung dieses Rechts geltend gemacht werden können, um sich auf diese Beschränkung zu berufen, ist es auf den ersten Blick nicht notwendig, Dritten zu erlauben, eben diese Argumente als „rechtfertigenden Grund“ heranzuziehen.

104. Insoweit stellen die jeweiligen Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 und der Verordnung 2017/1001 auf die referentielle Benutzung der Marke ab („zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke“), ohne jedoch eine breitere Palette anderer Verhaltensweisen zu erfassen, die in der Benutzung eines Zeichens bestehen, die ausschließlich im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen eines Dritten erfolgt.

105. In Bezug auf solche Verhaltensweisen scheint das Fehlen einer Bestimmung zur Beschränkung der Rechte aus einer Marke, um die Meinungsäußerungsfreiheit zu gewährleisten, keinen Anlass zu besonderen Bedenken zu geben, wenn es sich um einfache Marken handelt, deren Schutz insbesondere von der doppelten Identität oder der Verwechslungsgefahr abhängt, weil diese Anforderungen die Reichweite des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers begrenzen und ausreichenden Gestaltungsspielraum lassen, um kollidierende Rechte miteinander in Einklang zu bringen. Diese Anforderungen sind jedoch angesichts des verstärkten Schutzes bekannter Marken ohne Belang. Verwürfe man die Auslegung, wonach die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung betreffende Argumente einen „rechtfertigenden Grund“ darstellen können, würde damit jede Möglichkeit entfallen, ein Gleichgewicht zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und den Rechten der Inhaber bekannter Marken herzustellen.

106. In Ermangelung anderer Bestimmungen, die es ermöglichen, die Rechte aus einer bekannten Marke mit der Meinungsäußerungsfreiheit in Einklang zu bringen, wenn die Marke nicht zur Identifizierung von Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers benutzt wird, muss der Rückgriff auf den Begriff des „rechtfertigenden Grundes“ als Mechanismus dienen, um den Anforderungen an den Schutz der betroffenen Grundrechte gerecht werden zu können.

107. Insoweit ist klarzustellen, dass die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung an sich keinen „rechtfertigenden Grund“ darstellt. Hingegen können Gründe, aus denen dem Schutz dieser Freiheit bei der Abwägung gegen die Rechte anderer Vorrang eingeräumt wird, mit Recht auch als ein solcher Grund angesehen werden.

108. Ich schlage daher vor, auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass der Rückgriff auf den Begriff „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 als Mechanismus dienen kann, um den Anforderungen an den Schutz der in Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung auf dem Gebiet des Markenrechts gerecht zu werden.

109. Diese Überlegung führt mich zur Prüfung der Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“, der auf die Meinungsäußerungsfreiheit gestützt wird.

c)      Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“

110. Mit dem zweiten Teil seiner Vorlagefrage befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen zu den Kriterien, anhand deren das Vorliegen eines „rechtfertigenden Grundes“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 festgestellt werden kann, der den Inhaber einer bekannten Marke dazu zwingen könnte, die unbefugte Benutzung der Marke durch einen Dritten zur Verbreitung und Förderung eines politischen Programms zu dulden.

111. Die acht in der Vorlagefrage aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“ scheinen beispielhaft zu sein, da einige von ihnen nichts mit dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zu tun haben(68) und die Vorlagefrage offen formuliert ist („gibt es zusätzliche Kriterien[?]“). Ich werde mich daher auf die Kriterien konzentrieren, die für die Lösung des Problems, mit dem sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, am relevantesten und erforderlich sind.

112. Zunächst liefert die Rechtsprechung des Gerichtshofs nützliche Anhaltspunkte für die Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“.

113. Im Urteil Interflora und Interflora British Unit(69) hat der Gerichtshof nach der Prüfung der Verwendung von Schlüsselwörtern für eine Internetreferenzierung entschieden, dass, wenn im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, davon auszugehen ist, dass eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen fällt und damit aus einem „rechtfertigenden Grund“ erfolgt.

114. In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Leidseplein Beheer und de Vries betont, dass zur Klärung der Frage, ob eine der Hinterlegung einer bekannten Marke vorausgehende Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens durch einen Dritten als ein „rechtfertigender Grund“ eingestuft werden kann, insbesondere die Absicht des Benutzers des Zeichens berücksichtigt und festgestellt werden muss, ob das Zeichen in gutem Glauben benutzt wurde(70). Insoweit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass geprüft werden muss, ob die Benutzung eines Zeichens nicht als ein Versuch, die Wertschätzung der betreffenden Marke auszunutzen, sondern als eine echte Erweiterung des Spektrums der von einem Dritten angebotenen Waren,  für das das Zeichen bereits vorher benutzt wurde, aufzufassen ist(71).

115. Aus diesen Erwägungen der Rechtsprechung lassen sich zwei Schlussfolgerungen ziehen.

116. Erstens kann die Absicht eines Dritten, das Ergebnis zu erreichen, das die Bestimmungen, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, zu verbieten suchen, nämlich die Benutzung eines Zeichens, um die Unterscheidungskraft der Marke oder ihre Wertschätzung „in unlauterer Weise auszunutzen“ oder „zu beeinträchtigen“, keinen „rechtfertigenden Grund“ darstellen. Die Feststellung, dass eine dieser Beeinträchtigungen vorliegt, ist nämlich Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen und kann daher einem Dritten nicht erlauben, den in ihnen vorgesehenen Schutz zu umgehen. Somit kann die Benutzung eines Zeichens in der Absicht, im Kielwasser einer bekannten Marke zu segeln, ohne anderweitige durchgreifende Rechtfertigung keinen rechtfertigenden Grund darstellen.

117. Zweitens kann das Vorliegen einer solchen durchgreifenden Rechtfertigung u. a. dann angenommen werden, wenn die Benutzung eines Zeichens aufgrund objektiv zwingender Erwägungen oder subjektiver Interessen eines Dritten, einschließlich der wirtschaftlichen und kommerziellen Relevanz dieser Benutzung, erforderlich ist. Es muss sich jedoch nicht um eine absolute Notwendigkeit handeln, sondern um einen Grund, der es, wenn man ihn den Interessen des Inhabers gegenüberstellt und dabei die allgemein anerkannten Verhaltensstandards in der Branche, in der der Dritte tätig ist, berücksichtigt, rechtfertigt, diesen Inhaber zu zwingen, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zu dulden.

118. Ebenso läuft, wie ich bereits dargelegt habe(72), die Beurteilung des Vorliegens eines „rechtfertigenden Grundes“, der auch auf die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gestützt wird, darauf hinaus, ein Gleichgewicht zwischen dieser Freiheit und den Rechten des Inhabers einer bekannten Marke zu finden.

119. Nach der Rechtsprechung des EGMR zur Abwägung des Eigentumsrechts gegen die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein besonders bedeutsames Kriterium die Frage, ob und in welchem Umfang die fragliche Äußerung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt(73). In seiner Rechtsprechung zum Bereich des politischen Diskurses und der politischen Debatte lenkt der EGMR die Aufmerksamkeit auch auf die Ausdrucksform und ihren etwaigen satirischen Charakter(74).

120. Insoweit werden in der Vorlagefrage u. a. die Freiheit der Äußerung politischer Meinungen und die politische Parodie angesprochen, was darauf hindeuten könnte, dass der Vrijheidsfonds auf diese Ausdrucksformen zurückgegriffen hat.

121. Aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass Art. 10 Abs. 2 EMRK zwar kaum Raum für Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung im Bereich des politischen Diskurses und bei Fragen von allgemeinem Interesse lässt, die Vertragsstaaten aber bei der Regelung der Meinungsäußerungsfreiheit im kommerziellen Bereich über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen, wobei das Ausmaß dieses Spielraums relativiert werden muss, wenn es nicht um die rein „kommerzielle“ Meinungsäußerung eines Einzelnen geht, sondern um seine Teilnahme an einer Debatte, die im allgemeinen Interesse liegt(75).

122. Insoweit berührt das politische Programm, das unter Benutzung der Marken von IKEA verbreitet wurde, in der Tat ein hochsensibles Thema, nämlich die Asyl- und Einwanderungspolitik in einem der Mitgliedstaaten, das die Öffentlichkeit legitimerweise interessiert.

123. Die Klage von IKEA bezieht sich jedoch nicht auf den Inhalt eines politischen Programms, sondern auf die Verbreitung dieses Programms unter seinen Marken. Somit geht es im Rahmen der Beurteilung, die das nationale Gericht im Ausgangsverfahren vorzunehmen hat, um das Vorliegen eines „rechtfertigenden Grundes“ festzustellen, nicht um das politische Programm als solches, sondern um die Benutzung eines Zeichens, das den bekannten Marken entspricht, um für dieses Programm und die politische Partei, die es vertritt, eine größere Aufmerksamkeit zu erreichen.

124. So gesehen, und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen, war die Benutzung der Marken von IKEA nicht durch ihren Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse gerechtfertigt. Die Debatte über die Asyl- und Einwanderungspolitik betrifft nämlich keineswegs die in Rede stehenden Marken, ihren Inhaber oder seine Produkte. Zudem scheint es in dieser Debatte um ein Thema zu gehen, das – wie IKEA in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – der politischen Neutralität des Unternehmens zuwiderläuft. Insoweit ist zu betonen, dass es einem Dritten, der sich auf einen „rechtfertigenden Grund“ berufen möchte, obliegt, nachzuweisen, dass sich die Äußerung, die auf der Benutzung eines Zeichens im Bereich des politischen Diskurses und der politischen Debatte beruht, auf die Marke, ihren Inhaber oder seine Waren oder Dienstleistungen bezieht oder dass der Inhaber selbst sich durch sein früheres Verhalten an der fraglichen Debatte von allgemeinem Interesse beteiligt hat.

125. Was das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Inhaber einer bekannten Marke und dem Dritten betrifft, der ein mit dieser identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, das unter den vom vorlegenden Gericht genannten Kriterien aufgeführt ist, so bin ich der Ansicht, dass Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Kontext der Debatte zwischen den verschiedenen Akteuren auf der politischen Bühne mit größter Zurückhaltung betrachtet werden müssen. Denn naturgemäß besteht Wettbewerb zwischen politischen Parteien, und dieser umfasst die Kritik an den Äußerungen der Gegner. Es erscheint mir allerdings schwieriger, das gleiche Schutzniveau für Verhaltensweisen eines politischen Akteurs zu gewähren, mit denen, um dessen eigener Botschaft Nachdruck zu verleihen, eine politisch neutrale Organisation in eine Debatte hineingezogen werden soll.

126. Die notorische Bekanntheit der betroffenen Marke, die auch vom vorlegenden Gericht erwähnt wurde, kann diese Überlegung nicht entkräften. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des EGMR, auf die sich der Vrijheidsfonds bezieht, große Unternehmen sich unweigerlich und wissentlich einer aufmerksamen Betrachtung ihrer Handlungen aussetzen und die Grenzen zulässiger Kritik in Bezug auf diese Unternehmen weiter gefasst sind. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung zum einen auf den Fall, dass sich gewisse Äußerungen an ein bestimmtes Großunternehmen richten. Zum anderen erkennt der EGMR auch das Vorhandensein eines konkurrierenden Interesses am Schutz des kommerziellen Erfolgs und der Lebensfähigkeit von Unternehmen zum Nutzen des Einzelnen und des Wirtschaftswohls im weiten Sinne an(76). Die notorische Bekanntheit einer Marke, die aus den kommerziellen Bemühungen des Markeninhabers resultiert, kann daher nicht als Argument angeführt werden, das den dieser Marke gewährten Schutz schwächt.

127. Daher kann ein etwaiger Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse durch eine Äußerung, die auf der Benutzung von bekannten Marken entsprechenden Zeichen beruht, um ein politisches Programm zu verbreiten, das nicht diese Marken, ihren Inhaber oder seine Waren und Dienstleistungen betrifft, unter Berücksichtigung des Interesses des Markeninhabers nicht gegenüber der Tatsache überwiegen, dass diese Benutzung als ein Versuch aufgefasst werden muss, im Kielwasser einer bekannten Marke zu segeln, um die eigenen Interessen zu fördern. Einer solchen Ausdrucksform kann nicht der verstärkte Schutz zugutekommen, der für die Ausübung der Freiheit gewährt wird, die zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, und kann in Ermangelung einer anderweitigen durchgreifenden Rechtfertigung nicht als eine mit einem rechtfertigenden Grund erfolgende Benutzung angesehen werden.

128. Um schließlich auf den Begriff der „politischen Parodie“ und die Bedeutung des potenziell satirischen Charakters der Benutzung eines Zeichens zurückzukommen, ist klarzustellen, dass dieser Begriff beschreibenden Charakter hat und keine ihm eigene rechtliche Bedeutung besitzt. Der Begriff „politische Parodie“ scheint nämlich die Benutzung eines Zeichens zum einen in Form einer Parodie und zum anderen im Kontext einer politischen Debatte zu betreffen.

129. Insoweit ergibt sich erstens aus der Rechtsprechung des EGMR zur Freiheit der Meinungsäußerung(77) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Urheberrecht(78), dass eine Parodie zwei wesentliche Merkmale aufweist: Zum einen erinnert sie an ein bestehendes Werk, weist gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede auf, und zum anderen stellt sie einen Ausdruck von Humor oder Spott dar. Es wäre daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die vom Vrijheidsfonds benutzten Zeichen wahrnehmbare Unterschiede zu den Marken von IKEA aufweisen und ob ihr humoristischer Charakter auf den Bemühungen dieser Vereinigung oder dem Kontext, in den sie die Marken gestellt hat, beruht oder ob der Vrijheidsfonds eine satirische Meinung über dieses Unternehmen oder seine Produkte geäußert hat.

130. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die in Rede stehenden konkurrierenden Rechte selbst Äußerungen, die zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen, das Gebot der maßvollen Zurückhaltung beachten müssen. Der parodistische Charakter dieser Äußerungen kann jedoch den Rückgriff auf Übertreibung oder Verzerrung der Realität rechtfertigen. Aus diesem Blickwinkel ist das Kriterium des potenziell satirischen Charakters der Benutzung eines Zeichens subsidiär zum Kriterium des Beitrags zur Debatte von öffentlichem Interesse: Die parodistische Form der Äußerung, die auf der Benutzung eines Zeichens beruht, die zu einer solchen Debatte beiträgt, kann eine gewisse Übertreibung dieser Äußerung rechtfertigen.

131. Der Vollständigkeit halber möchte ich anmerken, dass die weiteren vom vorlegenden Gericht genannten Kriterien, nämlich der Umfang der Benutzung eines Zeichens und der Grad ihrer Schädlichkeit, nicht das Vorliegen eines „rechtfertigenden Grundes“, sondern das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Marke betreffen und daher in den früheren Stadien der Prüfung berücksichtigt werden.

132. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass der Inhaber einer bekannten Marke bei Fehlen einer anderweitigen durchgreifenden Rechtfertigung nicht aufgrund eines „rechtfertigenden Grundes“ gezwungen werden kann, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu tolerieren, wenn ein etwaiger Beitrag der Marke zu einer Debatte von öffentlichem Interesse nicht gegenüber der Tatsache überwiegt, dass diese Benutzung als Versuch aufgefasst werden muss, im Kielwasser einer bekannten Marke zu segeln, um ein politisches Programm zu verbreiten und zu fördern. Dies ist der Fall, wenn das Programm keine Themen anspricht, die sich auf die Marke, ihren Inhaber oder dessen Waren oder Dienstleistungen beziehen.

V.      Ergebnis

133. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel (niederländischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel, Belgien) wie folgt zu beantworten:

Der Rückgriff auf den Begriff „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sowie von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke kann als Mechanismus dienen, um den Anforderungen an den Schutz der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Freiheit der Meinungsäußerung auf dem Gebiet des Markenrechts gerecht zu werden.

Der Inhaber einer bekannten Marke kann bei Fehlen einer anderweitigen durchgreifenden Rechtfertigung nicht aufgrund eines „rechtfertigenden Grundes“ gezwungen werden, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu tolerieren, wenn ein etwaiger Beitrag der Marke zu einer Debatte von öffentlichem Interesse nicht gegenüber der Tatsache überwiegt, dass diese Benutzung als Versuch aufgefasst werden muss, im Kielwasser einer bekannten Marke zu segeln, um ein politisches Programm zu verbreiten und zu fördern. Dies ist der Fall, wenn das Programm keine Themen anspricht, die sich auf die Marke, ihren Inhaber oder dessen Waren oder Dienstleistungen beziehen.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1).

3      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376, S. 21).

5      Übereinkommen vom 25. Februar 2005, unterzeichnet in Den Haag vom Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande.

6      Nach den schriftlichen Erklärungen des Vrijheidsfonds stellt diese politische Partei eine faktische Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit dar, weshalb die Klage im Ausgangsverfahren u. a. gegen die natürlichen Personen gerichtet worden sei, die alle Mitglieder dieser faktischen Vereinigung verträten.

7      Zwar hat das vorlegende Gericht die Fundstelle des Dokuments, in dem dieser Vorschlag erwähnt wird, nicht angegeben, doch ist darauf hinzuweisen, dass aus der Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2017, C 285, S. 262) hervorgeht, dass das Parlament am Ende seiner ersten Lesung vorgeschlagen hatte, Art. 14 („Beschränkung der Wirkungen der Marke“) zu ändern, um in die Ausnahmen vom ausschließlichen Recht des Markeninhabers die Benutzung der Marke durch einen Dritten „zum Zwecke der Parodie, künstlerischer Darstellung, Kritik oder Kommentars“ aufzunehmen.

8      Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 46).

9      Urteil vom 14. Oktober 2019 (Rechtssache A 2018/1).

10      Beschluss vom 24. März 2009 (C‑525/06, EU:C:2009:179, Rn. 10 und 11).

11      Vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Beschluss vom 24. März 2009 (C‑525/06, EU:C:2009:179, Rn. 10 und 11).

13      Beschluss vom 24. März 2009, Nationale Loterij (C‑525/06, EU:C:2009:179, Rn. 8 und 9).

14      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43).

15      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Interflora und Interflora British Unit (C‑323/09, EU:C:2011:604, Rn. 37 und 38).

16      Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 39).

17      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C‑487/07, EU:C:2009:378, Rn. 39 bis 41).

18      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41 bis 43).

19      Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 44).

20      Siehe Nrn. 63 und 67 der vorliegenden Schlussanträge.

21      Vgl. Bochaczewski, M., „Conflicts Between Trade Mark Rights and Freedom of Expression Under EU Trade Mark Law: Reality or Illusion?“, International Review of Intellectual Property and Competition Law, 2020, S. 858. Vgl. in diesem Sinne auch Todorski, T., „The Concept of ,due Cause‘ and its Role in Safeguarding Fundamental Rights under EU Trade Mark Law: How Should the CJEU rule in IKEA, C‑298/23?“, Journal of Intellectual Property Law and Practice, 2024, Bd. 19, Nr. 11, S. 814. Dieser Autor stellt zwar nicht in Frage, dass die Anwendungsvoraussetzung der Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr dazu beitragen kann, ein Gleichgewicht zwischen dem Eigentumsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung herzustellen, hält diesen Beitrag jedoch für unzureichend, um sämtliche sich auf diesem Gebiet stellende Probleme zu lösen.

22      Vgl. Bochaczewski, M., „Conflicts Between Trade Mark Rights and Freedom of Expression Under EU Trade Mark Law: Reality or Illusion?“, a.a.O., S. 861 bis 867, und Jacques, S., „The EU Trade Mark System’s lost Sense of Humour“, Intellectual Property Quaterly, 2024, Nr. 1, S. 20.

23      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass diese Klage auch auf nationale Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb sowie auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 gestützt wird. Nach der letztgenannten Bestimmung lässt diese Verordnung das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Unionsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen.

24      Nach diesem Erwägungsgrund „[sollte] [d]iese Richtlinie … nicht ausschließen, dass auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden“.

25      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2002, Robelco (C‑23/01, EU:C:2002:706, Rn. 31). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Robelco (C‑23/01, EU:C:2002:212, Nr. 34).

26      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2002, Robelco (C‑23/01, EU:C:2002:706, Rn. 34 und 35).

27      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT (C‑609/17 und C‑610/17, EU:C:2019:981, Rn. 53).

28      Siehe Nr. 121 der vorliegenden Schlussanträge.

29      Vgl. auch in Bezug auf diese Vereinigung und diese politische Partei Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 7).

30      Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C‑379/14, EU:C:2015:497, Rn. 43).

31      Urteil vom 30. April 2020, A (Markenrechtsverletzung durch Einfuhr von Kugellagern) (C‑772/18, EU:C:2020:341, Rn. 23).

32      Urteile vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 54), und vom 30. April 2020, A (Markenrechtsverletzung durch Einfuhr von Kugellagern) (C‑772/18, EU:C:2020:341, Rn. 23).

33      Urteil vom 9. Dezember 2008 (C‑442/07, EU:C:2008:696).

34      Vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001.

35      Siehe Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge.

36      Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden (C‑442/07, EU:C:2008:696, Rn. 24).

37      Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden (C‑442/07, EU:C:2008:696, Rn. 16 und 17).

38      Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden (C‑442/07, EU:C:2008:696, Rn. 19).

39      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).

40      Siehe Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge.

41      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden (C‑442/07, EU:C:2008:696, Rn. 18).

42      Vgl. Urteil vom 30. April 2020, A (Markenrechtsverletzung durch Einfuhr von Kugellagern) (C‑772/18, EU:C:2020:341, Rn. 27).

43      Vgl. Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C‑62/08, EU:C:2009:111, Rn. 47 bis 51), und Urteile vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 91), und vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters (C‑119/10, EU:C:2011:837, Rn. 32).

44      Obwohl diese Voraussetzung in den Vorgängerrechtsakten der Richtlinie 2015/2436 und der Verordnung 2017/1001 nicht ausdrücklich vorgesehen war und in ihrer jetzigen Form durch die Verordnung 2015/2424 eingeführt wurde, hat sie auch im Rahmen dieser Vorgängerrechtsakte Anwendung gefunden. Vgl. hierzu u. a. Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C‑62/08, EU:C:2009:111, Rn. 42).

45      Urteil vom 23. Februar 1999, BMW (C‑63/97, EU:C:1999:82, Rn. 20).

46      Siehe Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge.

47      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juni 2008, O2 Holdings und O2 (UK) (C‑533/06, EU:C:2008:339, Rn. 34).

48      Vgl. Urteil vom 23. März 2010 (C‑236/08 bis C‑238/08, EU:C:2010:159, Rn. 61 und 65).

49      Vgl. 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 und 13. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001.

50      Vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2007, Céline (C‑17/06, EU:C:2007:497, Rn. 22 und 23).

51      Ein solcher Fall kann nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, dass ein Werbender ein mit der Marke eines Mitbewerbers identisches oder ihr ähnliches Zeichen in einer vergleichenden Werbung, die darauf abzielt, den Absatz seiner Waren und Dienstleistungen zu fördern, zu dem Zweck benutzt, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren. Denn dieser Fall ist als eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden anzusehen. Vgl. Urteil vom 12. Juni 2008, O2 Holdings und O2 (UK) (C‑533/06, EU:C:2008:339, Rn. 35 und 36).

52      Siehe Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge.

53      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, T‑Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic (C‑508/14, EU:C:2015:657, Rn. 28).

54      Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 28).

55      Vgl. Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO (C‑85/16 P und C‑86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 90).

56      Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45).

57      EGMR, 11. Januar 2007, Anheuser-Busch Inc./Portugal (CE:ECHR:2007:0111JUD007304901).

58      Vgl. u. a. EGMR, 24. Februar 1994, Coca/Spanien (CE:ECHR:1994:0224JUD001545089, § 35).

59      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe (C‑752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 45). Es ist unklar, ob neben dem Nexus zwischen dem Inhaber und seiner Marke auch die Bekanntheit einer Marke und ihre Unterscheidungskraft durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützt sind. Aus Art. 10 Abs. 2 EMRK geht jedoch hervor, dass bei der Abwägung der betroffenen Interessen die Freiheit der Meinungsäußerung mit den „Rechten anderer“, die nicht notwendigerweise als Grundrechte geschützt sein müssen, in Einklang gebracht werden muss.

60      Vgl. u. a. EGMR, 7. Februar 2012, Axel Springer AG/Deutschland (CE:ECHR:2012:0207JUD003995408, §§ 78 bis 84).

61      Aus der Legislativen Entschließung vom 25. Februar 2014 geht hervor, dass das Parlament am Ende seiner ersten Lesung vorgeschlagen hat, Art. 14 („Beschränkung der Wirkungen der Marke“) zu ändern, um in die Ausnahmen vom ausschließlichen Recht des Markeninhabers die Benutzung der Marke durch einen Dritten „zum Zwecke der Parodie[,] künstlerischer Darstellung, Kritik oder Kommentars“ aufzunehmen.

62      Vgl. Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (COM[2013] 161 – C7‑0087/2013 – 2013/0088[COD]). Diese Beschränkung bezog sich auf die Benutzung der Marke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises darauf, insbesondere wenn diese Benutzung „zum Zwecke der Parodie[,] künstlerischer Darstellung, Kritik oder Kommentars erfolgt“.

63      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 1).

64      Siehe Nrn. 58 und 70 der vorliegenden Schlussanträge.

65      Vgl. 21. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 und 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436.

66      Vgl. Urteil vom 27. Februar 2020, Constantin Film Produktion/EUIPO (C‑240/18 P, EU:C:2020:118, Rn. 56).

67      Vgl. u. a. Sosnitza, O., in Hildebrandt, U., Sosnitza, O. (Hrsg.), EU Trade Mark Regulation: Article-by-Article Commentary, München, 2023, Beck – Hart, S. 316.

68      Zur Veranschaulichung: In Bezug auf das Kriterium betreffend den „eigenen ursprünglichen Beitrag“ haben die vom Vrijheidsfonds benutzten Zeichen keine wahrnehmbaren Unterschiede zu den Marken von IKEA aufgewiesen.

69      Urteil vom 22. September 2011, Interflora und Interflora British Unit (C‑323/09, EU:C:2011:604, Rn. 91).

70      Vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 53 bis 56 und 60).

71      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries (C‑65/12, EU:C:2014:49, Rn. 58 und 59).

72      Siehe Nr. 92 der vorliegenden Schlussanträge.

73      Vgl. EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich (CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, §§ 39 bis 42), und EGMR, 19. Februar 2013, Neij und Sunde Kolmisoppi/Schweden (CE:ECHR:2013:0219DEC004039712). Vgl. in diesem Sinne in Bezug auf diese Rechtsprechung Spielmann, D., „Copyright in a ‘human rights context’“, in Edward, D., Komninos, A., und MacLennan, J., Ian S. Forrester – A Scot without Borders, Liber Amicorum, Bd. 1, Concurrences Review, New York, 2015, S. 264 bis 267 und 269.

74      In der Rechtsprechung des EGMR zu hinnehmbaren Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung spielt die Einstufung einer Ausdrucksform als Parodie eine wichtige Rolle. Dem EGMR zufolge sind Karikatur und Parodie Formen des künstlerischen Ausdrucks und des gesellschaftlichen Kommentars, die durch Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielen, zu provozieren und zu bewegen. Daher muss jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers – oder einer anderen Person –, sich mit Hilfe dieser Mittel auszudrücken, besonders sorgfältig geprüft werden. Vgl. in diesem Sinne EGMR, 14. März 2013, Eon/Frankreich (ECLI:CE:ECHR:2013:0314JUD002611810, §§ 58 bis 60), und EGMR, 22. November 2016, Grebneva and Alisimchik/Russland (CE:ECHR:2016:1122JUD000891805, § 64).

75      Vgl. EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich (CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 39).

76      Vgl. EGMR, 15. Februar 2005, Steel und Morris/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2005:0215JUD006841601, § 94).

77      Zur Veranschaulichung: In seinem Urteil vom 3. Dezember 2024, Yevstifeyev/Russland (CE:ECHR:2024:1203JUD000022618, §§ 55 und 56), hat der EGMR eine Ausdrucksform als „Parodie“ bezeichnet, die wesentliche Elemente der Komposition eines Videos aufgriff und sich mittels Satire über die Botschaft des Videos lustig machte.

78      Vgl. Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 20).