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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 13.11.2025 – C-889/25
ECLI:EU:C:2025:889
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 13. November 2025(1)
Rechtssache C‑523/24
Sociedad Civil Catalana, Asociación Cívica y Cultural (SCC),
Ministerio Fiscal
gegen
RAS,
AAT,
IGA,
ARMG,
ANMG,
NMF,
ARM,
LBC,
RFB,
FHM,
MMT,
MOQ,
MOP,
ASD,
JTN,
JNB,
TPR,
OJV,
RRR,
DBC,
JGV,
EAC,
EH,
MKEK,
SML,
AVO,
MAB,
JMSI,
LPG,
CPO,
CPC,
ACO,
AMC,
ACJ,
FGS
[Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Cuentas (Rechnungshof, Spanien)]
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verwaltung öffentlicher Mittel im Kontext der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung – Fehlbetrags-Erstattungsverfahren – Vereinbarkeit des Organgesetzes 1/2024 über die Amnestie zum Zwecke der institutionellen, politischen und sozialen Normalisierung in Katalonien mit dem Unionsrecht – Art. 325 AEUV – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Frist von höchstens zwei Monaten für die Anwendung der Amnestie – Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, die die Klage im öffentlichen Interesse erhoben hat – Keine Aussetzung des Verfahrens und zwingende Aufhebung einstweiliger Maßnahmen im Fall eines Vorabentscheidungsersuchens “
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
B. Spanisches Recht
1. Verfassung
2. Organgesetz 2/1982 des TCU
3. Gesetz 7/1988 über die Funktionsweise des TCU
4. Organgesetz 6/1985 über die Gerichtsverfassung
5. Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess
6. Die LOA
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
IV. Würdigung
A. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens: Ist das TCU ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV?
B. Zu den Vorlagefragen
1. Vorbemerkungen: Amnestie und Unionsrecht
2. Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union (erste, dritte, vierte und fünfte Frage)
a) Zur ersten Frage
b) Zur dritten, vierten und fünften Frage
3. Zur Vereinbarkeit der LOA mit dem Rechtsstaatsprinzip (zweite, sechste, siebte und achte Frage)
a) Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
b) Zur Zulässigkeit
c) Zur Beantwortung der Vorlagefragen
1) Vorbemerkungen
2) Zur zweiten Frage
3) Zur siebten Frage
4) Zur sechsten und achten Frage
V. Ergebnis
I. Einleitung
1. Der Begriff „Amnestie“ stammt vom griechischen Wort ἀμνηστία (amnēstía), das den Gedanken des Vergessens(2) beinhaltet – wie der Begriff „Amnesie“, mit dem er seine Etymologie teilt(3). Doch dort endet der Vergleich: Die Amnesie stellt ein unfreiwillig erlittenes Ereignis, eine Krankheit, eine Gedächtnisstörung dar, die manchmal aus der Leugnung einer vergangenen Realität resultiert. Die Amnestie ist dagegen das Ergebnis einer politischen Entscheidung, der Entscheidung, zu vergessen – ein Vergessen, das weder zufällig noch unfreiwillig ist, sondern im Gegenteil ein beabsichtigtes und rechtliches Vergessen. Es ist eine kollektive Vergebung, die von einer souveränen Staatsgewalt gewährt wird, im Allgemeinen für eine Straftat, die gegen den Staat gerichtet war(4). Es geht darum, Konflikte, die durch Ereignisse, die zu einem politischen und gesellschaftlichen Bruch innerhalb einer bestimmten Bevölkerung geführt haben, zu befrieden und „das Kapitel abzuschließen“(5).
2. Die Amnestie stellt folglich allerdings eine komplexe Maßnahme dar, die, da sie mit dem Ziel der Vergebung von Straftaten erlassen wird, ein Instrument der Straflosigkeit darstellen kann. Der Erlass einer Amnestiemaßnahme eröffnet daher eine heikle Debatte: Stellt sie einen Gleichheitsbruch dar, der gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstößt(6)? Oder ist sie Ausdruck einer Gerechtigkeit „im Nachhinein“(7) in gesellschaftlichen Konflikten?
3. Am 10. Juni 2024 erließen die Cortes Generales (spanisches Parlament) die Ley Orgánica 1/2024 de amnistía para la normalización institucional, política y social en Cataluña (Organgesetz 1/2024 über die Amnestie zum Zwecke der institutionellen, politischen und sozialen Normalisierung in Katalonien) (im Folgenden: LOA)(8). Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich der LOA umfasst die Handlungen, die die strafrechtliche oder administrative Haftung oder die Haftung wegen Haushaltsuntreue begründen und die im Rahmen des Referendums über die Unabhängigkeit Kataloniens sowie im Kontext des katalanischen Unabhängigkeitsprozesses begangen wurden.
4. Die LOA hat – dies lässt sich nicht abstreiten – eine tiefgreifende und virulente Debatte in politischen Kreisen, den Institutionen, dem Justizsystem, der akademischen Welt und umfassender der spanischen Gesellschaft ausgelöst.
5. Aus rechtlicher Sicht wurde die Frage der Rechtmäßigkeit der LOA jüngst mittels einer Verfassungsbeschwerde dem Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) vorgelegt. Mit Ausnahme zweier Bestimmungen hat dieses sie mit Urteil vom 26. Juni 2025(9) für mit der Constitución española (spanische Verfassung) (im Folgenden: Verfassung)(10) vereinbar erklärt.
6. In diesem Kontext wird der Gerichtshof vom Tribunal de Cuentas (Rechnungshof, Spanien) (im Folgenden: TCU) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften, die die Gewährung der fraglichen Amnestie regeln, mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, der insbesondere in Art. 325 AEUV vorgesehen ist, und mit dem Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankert ist, ersucht.
7. Diese Rechtssache, die nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Implikationen für das Unionsrecht aufweist, wird dem Gerichtshof Gelegenheit geben, sich zu der unzweifelhaft neuen Frage seiner gerichtlichen Kontrolle eines von einem der Mitgliedstaaten der Union erlassenen Amnestiegesetzes und des Umfangs einer solchen Kontrolle zu äußern.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
8. In der vorliegenden Rechtssache sind die Art. 267 und 325 AEUV, Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) einschlägig.
B. Spanisches Recht
1. Verfassung
9. Art. 136 der Verfassung bestimmt:
„1. Das [TCU] ist das oberste mit der Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates sowie des öffentlichen Sektors betraute Organ.
Es ist direkt den Cortes Generales [spanisches Parlament] unterstellt und übt die ihm im Wege der Delegation von diesen übertragenen Aufgaben im Bereich der Prüfung des allgemeinen Staatshaushalts aus.
2. Der Haushalt des Staates und des öffentlichen Sektors des Staates unterliegen dem [TCU] und werden durch dieses kontrolliert.
Das [TCU] legt den Cortes Generales [spanisches Parlament] unbeschadet seiner eigenen Zuständigkeiten einen jährlichen Bericht vor, in dem es gegebenenfalls auf Verstöße, die seiner Ansicht nach begangen wurden, oder die geltend gemachte Haftung hinweist.
3. Die Mitglieder des [TCU] genießen die gleiche Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit und unterliegen denselben Unvereinbarkeiten wie Richter.
4. Die Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben des [TCU] werden durch ein Organgesetz geregelt.“
2. Organgesetz 2/1982 des TCU
10. Art. 5 der Ley Orgánica 2/1982 del Tribunal de Cuentas (Organgesetz 2/1982 des TCU vom 12. Mai 1982) (im Folgenden: LOTCU)(11) bestimmt, dass „[das TCU] … seine Aufgaben vollkommen unabhängig [ausübt] und … dabei nur dem Gesetz unterworfen [ist]“.
11. Art. 15 LOTCU legt die Reichweite der Gerichtsbarkeit im Bereich der Haftung wegen Haushaltsuntreue wie folgt fest:
„1. Das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Haftung wegen Haushaltsuntreue, das dem [TCU] in Wahrnehmung einer eigenen Rechtsprechungsaufgabe obliegt, erstreckt sich auf die Rechnungslegung der Personen, die öffentliche Güter, Mittel oder Vermögenswerte einziehen, kontrollieren, verwalten, verwahren, verwenden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.
2. Die Gerichtsbarkeit wegen Haushaltsuntreue umfasst die öffentlichen Mittel oder Vermögenswerte sowie die akzessorischen Verpflichtungen, die als Sicherheiten für ihre Verwaltung eingegangen werden.“
12. Art. 17 LOTCU sieht vor:
„1. Die Gerichtsbarkeit wegen Haushaltsuntreue ist zwingend, keiner Prorogation zugänglich, ausschließlich und wird in vollem Umfang ausgeübt.
2. Sie erstreckt sich ausschließlich zu den Zwecken der Ausübung ihrer Aufgaben und mit Ausnahme strafrechtlicher Fragen auf die Klärung und Entscheidung von Vorfragen und Inzidentfragen, soweit sie für die Feststellung der Haftung wegen Haushaltsuntreue notwendige vorgelagerte Aspekte darstellen und zu dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
3. Die Entscheidung entfaltet außerhalb des Bereichs der Gerichtsbarkeit wegen Haushaltsuntreue keine Wirkungen.“
3. Gesetz 7/1988 über die Funktionsweise des TCU
13. Art. 49 Abs. 1 und 3 der Ley 7/1988 de Funcionamiento del Tribunal de Cuentas (Gesetz 7/1988 über die Funktionsweise des TCU) vom 5. April 1988 (im Folgenden: LFTCU)(12) sieht vor:
„1. Der Rechnungshof entscheidet über Klagen auf Feststellung der Haftung, die aufgrund der Rechnungslegung, zu der diejenigen, die mit der Verwaltung öffentlicher Mittel oder Vermögenswerte betraut sind, verpflichtet sind, gegen sie erhoben werden, wenn sie vorsätzlich, grob fahrlässig oder mit schwerwiegendster Nachlässigkeit einen Fehlbestand an diesen Mitteln oder Vermögenswerten verursachen, der aus Handlungen oder Unterlassungen resultiert, die gegen für die Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder gegebenenfalls die Personen oder Einrichtungen, die Empfänger von Subventionen, Krediten, Sicherheiten oder anderen aus diesem Sektor stammenden Beihilfen sind, geltende Gesetze, die das Haushalts- und Rechnungswesen regeln, verstoßen. Für die Entscheidung über die subsidiäre Haftung ist er nur zuständig, wenn es sich bei der zuvor festgestellten und nicht durchgesetzten direkten Haftung um eine Haftung wegen Haushaltsuntreue handelt.
…
3. Stellen die Handlungen eine Straftat im Sinne von Art. 18 Abs. 2 [LOTCU] dar, sieht das mit der Sache befasste Strafgericht von einer Entscheidung über die sich daraus ergebende Haftung wegen Haushaltsuntreue ab und übermittelt dem [TCU] die notwendigen Hintergrundinformationen, damit dieses die Höhe der in den öffentlichen Kassen oder an öffentlichen Vermögenswerten entstandenen Schäden bestimmen kann.“
14. Art. 67 LFTCU bestimmt:
„1. Zum Zweck der Sicherstellung der Haftung wegen Haushaltsuntreue, die in Gerichtsverfahren des [TCU] angeordnet werden kann, können das Ministerio Fiscal [Staatsanwaltschaft, Spanien], der Letrado del Estado [Rechtsvertreter des Staates] oder der gesetzliche Vertreter der geschädigten Einrichtung des öffentlichen Sektors die vorläufige Sicherstellung der streitbefangenen Gegenstände nach Maßgabe der Zivilprozessordnung beantragen, ohne dass für die Anordnung eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann.
2. Zu diesem Zweck gelten die Maßnahmen, mit denen der Umfang der Haftung wegen Haushaltsuntreue gemäß den Art. 45 und 47 des vorliegenden Gesetzes vorläufig festgelegt wurde, als hinreichende Grundlage für die Beschlagnahme.
3. Wurde die vorläufige Sicherstellung vor Einreichung der Klage beantragt und diesem Antrag stattgegeben, bedarf es einer Bestätigung dieser Maßnahme, wenn sie im entsprechenden gerichtlichen Verfahren durchgeführt wird, oder gegebenenfalls in der Stellungnahme des Ministerio Fiscal [Staatsanwaltschaft].“
15. In Art. 74 Abs. 1 LFTCU heißt es:
„Im ‚procedimiento de reintegro por alcance’ [Fehlbetrags-Erstattungsverfahren gegen mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraute Personen] werden unbeschadet der für das entsprechende Feststellungsurteil vorgesehenen Verfahren folgende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten:
1a. Die Tatbestände werden ausschließlich auf Fälle der Veruntreuung oder von Fehlbeständen im Sinne dieses Gesetzes beschränkt.
…“
4. Organgesetz 6/1985 über die Gerichtsverfassung
16. Art. 418 Abs. 11 der Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial (Organgesetz 6/1985 über die Gerichtsverfassung) vom 1. Juli 1985 (im Folgenden: LOPJ)(13) sieht vor, dass die ungerechtfertigte Verzögerung der Einleitung oder Behandlung eines Verfahrens oder Falles, mit dem ein Richter in Ausübung seines Amtes befasst ist, eine schwere Verfehlung darstellt, es sei denn, sie stellt eine sehr schwere Verfehlung dar.
5. Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess
17. Art. 216 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (im Folgenden: LEC)(14) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautet:
„Die Zivilgerichte entscheiden aufgrund des Sachvortrags, der Beweismittel und der Anträge der Parteien, sofern das Gesetz nicht in besonderen Fällen etwas anderes bestimmt.“
18. In Art. 434 LEC heißt es:
„1. Das Urteil ergeht binnen [20] Tagen nach dem Schluss der Verhandlung.
2. Wenn innerhalb der Urteilsfrist und nach Maßgabe der folgenden Artikel abschließende Verfahrenshandlungen angeordnet werden, wird die Urteilsfrist ausgesetzt.
…“
19. Art. 435 LEC bestimmt:
„1. Das Gericht kann abschließende Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung nur auf Antrag einer Partei im Wege eines Beschlusses nach folgenden Regeln anordnen:
1a. Beweise, die von den Parteien ordnungsgemäß hätten vorgebracht werden können, einschließlich derjenigen, die nach dem Hinweis des Gerichts an die Parteien gemäß Art. 429 Abs. 1 hätten angeboten werden können, werden nicht als abschließende Maßnahmen durchgeführt.
2a. Wenn aus von der den Beweis anbietenden Partei nicht zu vertretenden Gründen keine Beweisaufnahme der zugelassenen Beweise durchgeführt wurde.
3a. Zuzulassen und zu berücksichtigen sind auch erhebliche und sachdienliche Beweismittel, die sich auf neue oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Sinne von Art. 286 beziehen.
2. Ausnahmsweise kann das Gericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine neue Beweisaufnahme in Bezug auf erhebliche Tatsachen, die rechtzeitig geltend gemacht wurden, anordnen, wenn die vorher durchgeführten Beweismittel aufgrund bereits nicht mehr vorhandener und vom Willen und der Sorgfalt der Parteien unabhängiger Umstände nicht ergiebig waren, sofern ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die neue Beweisaufnahme es dem Gericht ermöglicht, sich eine Überzeugung zu diesen Tatsachen zu bilden.
In diesem Fall sind diese Umstände und diese Gründe in dem Beschluss, mit dem die Maßnahmen angeordnet werden, detailliert darzulegen.“
20. Art. 436 LEC sieht vor:
„1. Die nach Maßgabe der vorstehenden Artikel anzuordnenden Maßnahmen werden binnen 20 Tagen und zu dem hierfür erforderlichenfalls vom Letrado de la Administración de Justicia [Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, der deren Leitung innehat] anberaumten Termin nach den in diesem Gesetz für Beweismittel der jeweiligen Art vorgesehenen Modalitäten getroffen. Nach ihrer Durchführung können die Parteien binnen fünf Tagen einen das Beweisergebnis zusammenfassenden und würdigenden Schriftsatz einreichen.
2. Die Urteilsfrist beginnt nach Ablauf der den Parteien zur Einreichung des Schriftsatzes nach dem vorstehenden Absatz gesetzten Frist neu zu laufen.“
6. Die LOA
21. Art. 1 („Sachlicher Anwendungsbereich“) LOA bestimmt:
„1. Amnestiert werden die folgenden Handlungen, die eine strafrechtliche Haftung, eine administrative Haftung oder eine Haftung wegen Haushaltsuntreue begründen und im Rahmen der am 9. November 2014 und am 1. Oktober 2017 in Katalonien abgehaltenen Befragungen, ihrer Vorbereitung oder ihrer Folgen vorgenommen wurden, sofern sie zwischen dem 1. November 2011 und dem 13. November 2023 vorgenommen wurden, sowie die folgenden Handlungen, die zwischen diesen Daten im Rahmen des sogenannten katalanischen Unabhängigkeitsprozesses vorgenommen wurden, auch wenn sie nicht mit den genannten Befragungen im Zusammenhang stehen oder nach deren jeweiliger Durchführung vorgenommen wurden:
a) Handlungen, die in der Absicht begangen wurden, die Abspaltung oder Unabhängigkeit Kataloniens zu fordern, zu fördern oder herbeizuführen, sowie Handlungen, die zur Erreichung dieser Ziele beigetragen haben.
…
Darunter fallen auch Handlungen, die in persönlicher oder institutioneller Eigenschaft mit dem Ziel durchgeführt wurden, das Unabhängigkeitsvorhaben zu verbreiten, Informationen über ähnliche Vorhaben zu sammeln und Kenntnisse darüber zu erlangen oder die Unterstützung anderer öffentlicher oder privater Stellen für die Erreichung der Unabhängigkeit Kataloniens zu gewinnen.
Dazu gehören auch Handlungen, die direkt oder indirekt mit dem sogenannten Unabhängigkeitsprozess in Katalonien oder seinen Anführern im Rahmen dieses Prozesses in Zusammenhang stehen und von Personen begangen wurden, die den für die in Abs. 1 dieses Buchstabens genannten Handlungen Verantwortlichen offenkundig oder nachweislich Unterstützung, Zusammenarbeit, Ratschläge jeglicher Art, Vertretung, Schutz oder Sicherheit gewährt haben oder zu diesem Zweck Informationen eingeholt haben.
b) Handlungen, die von Personen, die dazu nicht befugt waren, in der Absicht vorgenommen wurden, die Befragungen, die am 9. November 2014 und am 1. Oktober 2017 in Katalonien stattfanden, einzuberufen, zu fördern oder zu veranlassen, oder deren Einberufung oder Durchführung für rechtswidrig erklärt wurde, sowie Handlungen, die zu ihrem Zustandekommen beigetragen haben.
…
c) alle Arten von Handlungen des Ungehorsams, öffentliche Unruhen, Angriffe auf die Staatsgewalt, ihre Vertreter und Beamte oder Widerstand mit dem Ziel, die Durchführung der Volksbefragungen im Sinne von Buchst. b dieses Absatzes oder deren Folgen zu ermöglichen, sowie alle sonstigen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllen und in derselben Absicht ausgeführt wurden.
Dies schließt in jedem Fall … alle sonstigen Handlungen ein, die in der Verabschiedung oder Anwendung von Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen durch Behörden oder Beamte bestehen und die mit dem Ziel vorgenommen wurden, die Durchführung der in Buchst. b dieses Artikels genannten Volksbefragungen zu ermöglichen, zu begünstigen oder zu unterstützen.
…
2. Die nach Abs. 1 amnestierten Handlungen, die eine strafrechtliche Haftung, eine administrative Haftung oder eine Haftung wegen Haushaltsuntreue begründen, werden unabhängig von ihrem Ausführungsgrad amnestiert und umfassen auch vorbereitende Handlungen und jede Form der Täterschaft oder Teilnahme.
3. Handlungen, mit deren Ausführung vor dem 1. November 2011 begonnen wurde, fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihre Ausführung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
Handlungen, mit deren Ausführung vor dem 13. November 2023 begonnen wurde, gelten auch dann als in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallend, wenn ihre Ausführung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
4. Die Verwendung öffentlicher Mittel für die in den Buchst. a und b genannten Zwecke gilt nicht als Bereicherung, wenn sie unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht der Erzielung eines persönlichen finanziellen Vorteils diente.“
22. Art. 2 („Ausschlüsse“) LOA sieht vor:
„Von der Anwendung der in Art. 1 vorgesehenen Amnestie sind in jedem Fall ausgeschlossen:
…
e) Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale einer Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erfüllen.“
23. In Art. 8 („Auswirkungen auf die zivilrechtliche Haftung und Haftung wegen Haushaltsuntreue“) Abs. 3 LOA heißt es:
„Die in Art. 47 und Art. 67 [LFTCU] vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen, die im vorbereitenden Verfahren oder im Verfahren erster Instanz angeordnet wurden, werden aufgehoben.“
24. Art. 10 („Vorrangige und dringliche Verfahren“) LOA hat folgenden Wortlaut:
„Für die Anwendung der Amnestie sind in jedem Einzelfall die in diesem Gesetz bestimmten Gerichts‑, Verwaltungs- oder Rechnungsprüfungsorgane zuständig, die unabhängig vom Stand des Verwaltungsverfahrens oder des Gerichts- oder Rechnungsprüfungsverfahrens vorrangig und dringlich die entsprechenden Entscheidungen im Einklang mit diesem Gesetz zu treffen haben.
Die Entscheidungen müssen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten ergehen, unbeschadet späterer Rechtsbehelfe, die keine aufschiebende Wirkung haben.“
25. Art. 13 („Verfahren im Bereich der Haftung wegen Haushaltsuntreue“) Abs. 3 bestimmt:
„Befindet sich das Verfahren vor dem [TCU] in der ersten Instanz oder in der Berufungsinstanz, so erlassen die zuständigen Organe des Tribunal de Cuentas nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der durch den Verlust öffentlicher Mittel oder Güter im Zusammenhang mit den amnestierten Tatbeständen geschädigten Stellen des öffentlichen Sektors eine Entscheidung, mit der die zur Rechenschaft gezogenen natürlichen oder juristischen Personen von der Haftung wegen Haushaltsuntreue entbunden werden, wenn diese Stellen keinen Widerspruch erhoben haben.“
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
26. Am 17. Februar 2022 und am 13. April 2022 reichten die Sociedad Civil Catalana, Asociación Cívica y Cultural (Bürger- und Kulturvereinigung „Katalanische Bürgergesellschaft“) (im Folgenden: SCC) sowie die Staatsanwaltschaft beim vorlegenden Gericht jeweils eine Klageschrift zur Einleitung eines Verfahrens wegen Haushaltsuntreue, eines sogenannten Verfahrens „de reintegro por alcance“ (Fehlbetrags-Erstattungsverfahren gegen Personen, die mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut sind)(15), ein.
27. Mit ihren Klagen beantragen sie zum einen, die Verantwortlichkeit der Beklagten für einen Schaden am öffentlichen Vermögen der Generalitat de Catalunya (Regierungsorgane der Gemeinschaft Katalonien, Spanien) (im Folgenden: Generalitat) festzustellen, den die Kläger jeweils mit 5 309 807,02 bzw. 3 429 342,43 Euro beziffert haben, und zum anderen, die Beklagten zur Erstattung dieser Beträge zu verurteilen.
28. Genauer gesagt werden die Beklagten zum einen wegen der Ausgabe von Einnahmen der Generalitat für die Durchführung des rechtswidrigen Referendums über die Selbstbestimmung Kataloniens am 1. Oktober 2017 und zum anderen wegen der Förderung der Unabhängigkeit Kataloniens auf internationaler Ebene in den Jahren 2011 bis 2017 belangt.
29. Mit Beschluss vom 9. September 2022 setzte das vorlegende Gericht den Streitwert auf 5 309 807,02 Euro fest. Angesichts der Klagerücknahme der Kläger hinsichtlich bestimmter Ausgaben in Höhe von insgesamt 336 143,34 Euro, die allein dem Beklagten JMA vorgeworfen wurden, gegen den lediglich die Staatsanwaltschaft und nur wegen dieses Ausgabenpostens geklagt hatte, hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass sich eine Entscheidung insoweit erübrigt.
30. Folgende Ausgaben sind im Ausgangsverfahren streitgegenständlich:
– Die Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung des sogenannten „Unabhängigkeits“-Referendums, das am 1. Oktober 2017 in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien stattfand. Diese Ausgaben beinhalten im Wesentlichen folgende Posten: 1) Kosten für die Beschaffung von Software und IT‑Anwendungen zur Ermöglichung der Steuerung der Teilnahme Freiwilliger an der Organisation des Referendums; 2) Werbeausgaben; 3) Kosten für die Erstellung eines Registers der im Ausland ansässigen Wähler; 4) Kosten für Plakate; 5) Kosten für die Beschaffung des notwendigen Materials für die Durchführung des Referendums (Stimmzettel, Auszählung, Einberufung der Mitglieder der Wahlbüros); 6) Ausgaben für die Nutzung öffentlicher Räume für das Referendum; 7) Ausgaben für Kampagnen in Bezug auf das Image der Generalitat im Ausland; 8) Kosten im Zusammenhang mit der Einladung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu einem Besuch Kataloniens in den Tagen vor dem Referendum; 9) Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Sachverständigen und internationalen Wahlbeobachtern.
– Ausgaben für die Entwicklung der sogenannten „Außentätigkeit“ der Generalitat in den Haushaltsjahren 2011 bis 2017. Diese Ausgaben beinhalten im Wesentlichen folgende Posten: 1) Ausgaben der Secretaría d’Acció Exterior i Unió Europea (Sekretariat der Generalitat [Spanien] für die Außentätigkeit und die Europäische Union) für die Beauftragung von Berichten über die völkerrechtlichen Verträge, deren Partei das Königreich Spanien ist; 2) Kosten der verschiedenen Delegationen der Generalitat im Ausland; 3) Ausgaben des Consejo de Diplomacia Pública de Cataluña (Rat der Öffentlichen Diplomatie von Katalonien, Spanien) für die Förderung des Souveranitätsprozesses; i) Internationalisierung des Sports („Sportdiplomatie“); ii) Finanzierung von Berichten über die nationale Selbstbestimmung in der Europäischen Union; iii) Einstellung von Personal; iv) Abschluss von Verträgen, um sich die notwendigen Mittel für die Förderung der Unabhängigkeit Kataloniens im Ausland zu beschaffen; v) Gewährung von Subventionen an bestimmte Einrichtungen mit demselben Ziel.
31. Im Lauf des vorbereitenden Verfahrens wurden einstweilige Maßnahmen getroffen, die in der Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 4 146 274,97 Euro als Sicherheit im Hinblick auf die mutmaßliche Haftung im Zusammenhang mit den Ausgaben für die Durchführung des rechtswidrigen Referendums über die Unabhängigkeit Kataloniens sowie der Stellung einer Bankbürgschaft über 5 422 411,10 Euro im Hinblick auf die mutmaßliche Haftung im Zusammenhang mit den Ausgaben für die Entwicklung der „Außentätigkeit“ der Generalitat in den Haushaltsjahren 2011 bis 2017 bestanden.
32. Die Umstände, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, waren auch oder sind aktuell Gegenstand verschiedener Verfahren bei den spanischen Strafgerichten zur Feststellung der strafrechtlichen Haftung der Angeklagten. Hierzu erklärt das vorlegende Gericht, dass die Zuständigkeit für das Fehlbetrags-Erstattungsverfahren, wenn es sich um „denselben Sachverhalt“ handelt, mit der Tätigkeit der Strafgerichtsbarkeit vereinbar ist, so dass dann, wenn „derselbe Sachverhalt“ als Straftat eingestuft wird, das Strafgericht von der Entscheidung über die sich daraus ergebende Haftung wegen Haushaltsuntreue absieht und dem vorlegenden Gericht die notwendigen Informationen übermittelt.
33. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die spanischen Strafgerichte hinsichtlich der Ausgabenkategorie betreffend die Vorbereitung und Durchführung des rechtswidrigen Referendums über die Unabhängigkeit Kataloniens bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen haben. Was die Kategorie der Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung der „Außentätigkeit“ der Generalitat in den Haushaltsjahren 2011 bis 2017 anbelangt, war das Strafverfahren noch bei den Juzgados de Instrucción n° 13 y n° 18 de Barcelona (Ermittlungsgerichte Nr. 13 und Nr. 18 von Barcelona, Spanien) anhängig.
34. Das Ausgangsverfahren nahm seinen Lauf und das Verfahren wurde am 29. Mai 2024 für entscheidungsreif erklärt.
35. Am 11. Juni 2024 trat die LOA in Kraft.
36. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf das Ausgangsverfahren und folglich eines etwaigen Erlöschens der Haftung wegen Haushaltsuntreue, das sich aus ihm ergeben könnte, hegt das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Unionsrecht.
37. Unter diesen Umständen hat das TCU beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Sind die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(16) und Art. 325 AEUV (Grundsatz der effektiven und abschreckenden Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen) sowie Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) dahin auszulegen, dass sie nicht mit dem in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bis c, Art. 1 Abs. 2 bis 4 sowie Art. 2 Buchst. e LOA vorgesehenen Erlöschen der Haftung wegen Haushaltsuntreue vereinbar sind, wenn berücksichtigt wird, dass die mutmaßliche Haftung wegen Haushaltsuntreue, die im Rahmen des vorliegenden Fehlbetrags-Erstattungsverfahrens Nr. B‑180/21 geltend gemacht wird, eine „Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der EU“ impliziert, sowohl i) für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine „restriktive Auslegung“ des Begriffs „Schutz der finanziellen Interessen der EU“ vornimmt (der nur rechtswidrige Verwaltungstätigkeiten umfassen würde, die mit öffentlichen Mitteln der Union finanziert wurden) als auch ii) für den Fall, dass der EuGH diesen Begriff „weit auslegt“ (und dieser auch rechtswidrige Verwaltungstätigkeiten umfasst, die zwar mit öffentlichen Mitteln eines Mitgliedstaats finanziert wurden, jedoch einen tatsächlichen oder potenziellen Schaden für den Haushalt der Union verursachen)?
2) Im Fall einer „restriktiven Auslegung“ des Begriffs „Schutz der finanziellen Interessen der EU“ durch den Gerichtshof, sind die Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie mit Art. 10 LOA nicht vereinbar sind, soweit die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Erlass einer Entscheidung dem jeder Person zustehenden Recht, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren innerhalb „angemessener Frist“ verhandelt wird, zuwiderläuft und auf das Gericht „Druck von außen“ ausgeübt würde, falls vor der Entscheidung über die Anwendung der LOA im vorliegenden Fehlbetrags-Erstattungsverfahren Nr. B‑180/21 eine abschließende Beweisaufnahme zur Rechtfertigung der Herkunft (nationaler Haushalt oder EU-Haushalt) oder der Bestimmung (Förderung der Unabhängigkeit Kataloniens außerhalb Spaniens in den Haushaltsjahren 2011 bis 2017) der öffentlichen Mittel vorgenommen werden müsste, die für die in den Schriftsätzen der Kläger genannten Ausgaben verwendet wurden?
3) Sind Art. 325 AEUV und die Verordnung Nr. 2988/95 in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dahin auszulegen, dass sie nicht mit Art. 13 Abs. 3 a. E. LOA vereinbar sind, da diese Bestimmung keine Art von Regelung (Verfahren, Vorverfahren usw.) für den Fall enthält, dass die Parteien, die die Haftung wegen Haushaltsuntreue geltend machen (im vorliegenden Fehlbetrags-Erstattungsverfahren Nr. B‑180/21 sind das die Vereinigung SCC und die Staatsanwaltschaft), dem Freispruch von dieser Haftung im Verfahren im ersten Rechtszug widersprechen, sondern nur verlangt, dass die geschädigten Stellen des öffentlichen Sektors (in diesem Verfahren die Generalitat, die nicht einmal Klage wegen Haushaltsuntreue erhoben hat und daher nicht Verfahrensbeteiligte war) nicht widersprochen haben?
4) Sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 325 AEUV und der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen, dass sie mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bis c LOA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 bis 4 LOA unvereinbar sind, da der Mangel an Klarheit und Genauigkeit bei der Bestimmung des sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der LOA dazu führen könnte, dass im Rahmen des vorliegenden Fehlbetrags-Erstattungsverfahrens Nr. B‑180/21 das vorlegende Gericht das Erlöschen der Haftung für die Verwaltung öffentlicher Mittel in Bezug auf die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Handlungen feststellt, die in Wirklichkeit nicht vom Anwendungsbereich der LOA umfasst sind?
5) Sind die Art. 20 und 21 der Charta dahin auszulegen, dass sie mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bis c LOA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 bis 4 LOA sowie mit der Präambel der LOA unvereinbar sind, weil es wegen der genannten mangelnden Klarheit und Genauigkeit bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der LOA zu einem unrechtmäßigen Erlöschen der Haftung wegen Haushaltsuntreue und dadurch gleichzeitig zu diskriminierenden oder ungleichen Situationen im Hinblick auf Personen kommen könnte, die in anderen Verfahren zur Fehlbetragserstattung im Zusammenhang mit Sachverhalten verurteilt wurden, die sich im gleichen Gebiet (Autonome Gemeinschaft Katalonien) und in dem vom zeitlichen Anwendungsbereich der LOA erfassten Zeitraum ereigneten?
6) Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie nicht mit Art. 8 Abs. 3 LOA vereinbar sind, der im Gegensatz zu anderen Fehlbetrags-Erstattungsverfahren, in denen durch Verweisung in der LFTCU die allgemeine Regelung der LEC über einstweilige Maßnahmen zur Anwendung kommt, vorsieht, dass einstweilige Maßnahmen einseitig und zwingend aufzuheben sind, ohne dem Gericht einen Entscheidungsspielraum zu lassen?
7) Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dahin auszulegen, dass sie nicht mit Art. 13 Abs. 3 LOA (Ausschluss der Haftung wegen Haushaltsuntreue im Verfahren im ersten Rechtszug) vereinbar sind, soweit diese Bestimmung keine vorherige Anhörung der öffentlichen Einrichtung vorsieht (obwohl diese im Verfahren wegen Haushaltsuntreue kraft Gesetzes klagebefugt ist) und dem Gericht nicht die Möglichkeit einräumt, über die Fälle zu entscheiden, in denen ein Beklagter geltend macht, an dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht beteiligt gewesen zu sein, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im vorliegenden Fehlbetrags-Erstattungsverfahren Nr. B‑180/21 eine öffentliche Einrichtung als Mitklägerin beteiligt war und einige Beklagte geltend gemacht haben, dass sie nicht an dem Sachverhalt beteiligt gewesen seien?
8) Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta in Verbindung insbesondere mit Art. 267 AEUV und Art. 23 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Vorlagebeschlusses und die Wirksamkeit der endgültigen Entscheidung durch den EuGH nicht mit Art. 8 Abs. 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 LOA in Verbindung mit der Präambel der LOA (Abschnitt V, Abs. 10 und 11) vereinbar sind, da letztere die absolute Wirksamkeit der LOA zur Folge hätten und der Entscheidung über die Vorlagefrage die praktische Wirksamkeit nehmen und gegen die Grundsätze des Vorrangs und der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts verstoßen würden?
38. Die SCC, die Staatsanwaltschaft, die Beklagten ACJ, ASD, COT, FHM, LBC, MMT, MOP und RFB, CPC, ACO, LPG, MAB und JMSI, OJV, RRR, DBC, AVO, JGV, EAC, MKEK, SML und EH, RAS, JTN, ANMG, AAT, NMF, IGA, ARM und ARMG, die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben in der Verhandlung am 15. Juli 2025 mündliche Erklärungen abgegeben.
IV. Würdigung
39. Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt strukturiert. Erstens werde ich auf den Einwand eingehen, das TCU sei kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV, so dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei. Zweitens werde ich die Frage prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Erlöschen der Haftung wegen Haushaltsuntreue, das sich aus der Anwendung der LOA ergibt, mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union nach Art. 325 AEUV vereinbar ist. Drittens werde ich mich nach Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Prüfung eines Amnestiegesetzes am Maßstab dieser Vorschrift und der Zulässigkeit der Fragen des vorlegenden Gerichts mit den Fragen in Bezug auf die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften der LOA mit dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes befassen.
A. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens: Ist das TCU ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV?
40. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs prüft dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zu denen die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören(17).
41. In ihren Erklärungen äußert die Mehrheit der Beklagten des Ausgangsverfahrens Zweifel daran, dass das TCU das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllt.
42. Es ist daran zu erinnern, dass dieses Erfordernis einen das Außenverhältnis und einen das Innenverhältnis betreffenden Aspekt umfasst. Der letztgenannte Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Er verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht. So bedeutet der Begriff der „Unabhängigkeit“, die dem Auftrag des Richters innewohnt, nach ständiger Rechtsprechung vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat(18). Wenn ein Spruchkörper mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer Behörde befasst ist, kann dieser Spruchkörper gegenüber der betreffenden Verwaltung nicht als Dritter angesehen werden, wenn er zu dieser eine organische und funktionelle Beziehung aufweist.
43. Vorliegend wird das vorbereitende Verfahren des Fehlbetrags-Erstattungsverfahrens zwar von hierfür Abgeordneten geführt, die aus den Reihen der Beamten des TCU oder der öffentlichen Bediensteten ernannt werden, die der Provinz zugewiesen sind, in der die in Frage stehenden Handlungen stattgefunden haben(19). Ich bin allerdings wie die Kommission der Ansicht, dass die Feststellung, dass diese Beamten für die Ermittlung eines Falles abgeordnet sind und somit in diesem Rahmen bestimmte Maßnahmen treffen und geeignete Verfahren durchführen können, um den Sachverhalt und die mutmaßlichen Verantwortlichen zu ermitteln, nicht in Frage zu stellen vermag, dass das TCU die Eigenschaft eines Dritten hat, da diese Beauftragten nicht an der eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit teilnehmen. Mangels einer solchen Überschneidung der Funktionen muss die Unabhängigkeit des TCU unter dem das Innenverhältnis betreffenden Aspekt anerkannt werden(20).
44. Hierzu weise ich darauf hin, dass Art. 24 LFTCU insbesondere vorsieht, dass die Mitglieder des TCU ihr Amt nach den ihm inhärenten Grundsätzen der Unparteilichkeit und der Würde ausüben. Sie sind verpflichtet, sich aus jeder Angelegenheit zurückzuziehen, an der Einrichtungen beteiligt sind, in denen sie ihre Leitungs‑, Beratungs- oder Verwaltungsaufgaben ausgeübt haben, oder mit denen sie unmittelbar oder durch Familienangehörige eine wie auch immer geartete Interessenbeziehung unterhalten haben.
45. Da das TCU mithin ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist, ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.
B. Zu den Vorlagefragen
1. Vorbemerkungen: Amnestie und Unionsrecht
46. Die Amnestie besteht üblicherweise in einem Verzicht des Staates auf seine Befugnis, Straftaten zu verfolgen, abzuurteilen und gegebenenfalls die für solche Taten vorgesehenen Strafen zu vollstrecken (ius puniendi)(21). Sie kann auch im Verzicht des Staates auf die Verhängung oder Vollstreckung von Sanktionen, Geldstrafen oder Geldbußen für Taten steuerlicher Art oder, wie im vorliegenden Fall, dem Verzicht auf die Geltendmachung der außervertraglichen Haftung seiner Beamten und politischen Amtsträger für Schäden am öffentlichen Vermögen bestehen. Der kleinste gemeinsame Nenner dieser verschiedenen Formen der Amnestie ist die Ausübung einer ausschließlich dem souveränen Staat zustehenden Hoheitsbefugnis.
47. Auf der Ebene der Rechtsvorschriften der Union findet sich die Amnestie in mehreren Rechtsakten des Sekundärrechts.
48. Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(22) nennt in seinem Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 als einen der Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, den Fall, dass die Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war. Ebenso sieht die Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung(23) in ihrem Art. 10 Abs. 1 Buchst. d als einen der Gründe für die Nichtanerkennung dieser Anordnung den Fall vor, dass sich der Schutz aus der Vollstreckung einer Sanktion oder Maßregel ableitet, die nach dem Recht des vollstreckenden Staats Gegenstand einer Amnestie ist und sich auf eine Handlung oder eine Verhaltensweise bezieht, für die nach diesem Recht der vollstreckende Staat zuständig ist.
49. Die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)(24) bestimmt in ihrem Art. 39 Abs. 1 Buchst. c, dass eine dem Verdächtigen oder Beschuldigten gewährte Amnestie, wenn die Strafverfolgung aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts nicht mehr möglich ist, einen der Gründe darstellt, aus denen die Ständige Kammer das Verfahren gegen eine solche Person einstellen kann(25).
50. Schließlich sehen auch andere Instrumente, die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen anwenden, vor, dass die Amnestie sowohl vom Ausstellungsmitgliedstaat als auch vom Vollstreckungsmitgliedstaat gewährt werden kann(26).
51. Hieraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber darauf bedacht war, die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Amnestie zu respektieren. Er hat sich darauf beschränkt, anzuerkennen, dass diese besteht, und sie bei den Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit zu berücksichtigen, jedoch ohne ihren Inhalt oder die Gewährungsvoraussetzungen zu harmonisieren.
52. Auf der Ebene der Rechtsprechung ist zunächst auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache AB u. a. (Rücknahme einer Amnestie)(27) zu verweisen.
53. Mit der ersten Frage in dieser Rechtssache wurde der Gerichtshof nach der Vereinbarkeit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, deren Strafverfolgung ursprünglich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer Amnestie eingestellt wurde und nach dem Erlass eines Gesetzes, mit dem diese Amnestie zurückgenommen und die genannte gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, wieder auflebte, mit dem Grundsatz ne bis in idem(28) gefragt. Im Hinblick auf seine eigene Zuständigkeit war der Gerichtshof der Ansicht, dass das Ausgangsverfahren zwar Straftaten betraf, die im Unionsrecht nicht harmonisiert sind, und dass dieses Recht nicht für den Erlass und die Rücknahme einer Amnestie gilt. Er hat sich jedoch deshalb für zuständig erklärt, weil diese Frage nicht die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über diese Straftaten oder diese Amnestie betraf, sondern die Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem im Rahmen eines Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, das in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 fiel(29).
54. Dagegen erklärte sich der Gerichtshof im Hinblick auf die dritte ihm vorgelegte Frage für unzuständig. Aufgefordert, sich zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, nach der die Überprüfung eines Gesetzes über die Aufhebung einer Amnestie durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats auf die Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit der nationalen Verfassung beschränkt ist, ohne Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, mit einer Reihe von Vorschriften des Primärrechts der Union zu äußern, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solches Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und daher nicht in seine Zuständigkeit fällt(30).
55. Außerdem ist das Urteil des Gerichtshofs zu nennen, das in einer Rechtssache ergangen ist, die eine Steueramnestie der Italienischen Republik betraf(31). Aus diesem Urteil ergibt sich, dass die Steuerpflichtigen, die ihren Verpflichtungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer für mehrere Besteuerungszeiträume nicht nachgekommen waren, sich diesen Verpflichtungen und den im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen gegen sie zu verhängenden Sanktionen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen diese Amnestie eingeführt wurde, endgültig entziehen konnten, indem sie einen pauschalen Betrag anstelle eines Prozentsatzes des erzielten Umsatzes zahlten. Da die einschlägigen Bestimmungen dieser nationalen Rechtsvorschriften somit einen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Überprüfung der in den diesen Besteuerungszeiträumen bewirkten steuerbaren Umsätze vorsahen, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG jede Bedeutung nahmen und damit die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigten(32).
56. Zusammengefasst hat der Gerichtshof die Amnestie bei Vorliegen einer Bestimmung des Sekundärrechts, die auf die Amnestie verweist, oder einer möglichen Beeinträchtigung der Ziele und/oder der praktischen Wirksamkeit der betroffenen Bestimmungen des Sekundärrechts geprüft.
2. Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union (erste, dritte, vierte und fünfte Frage)
a) Zur ersten Frage
57. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 325 AEUV(33) dem von der LOA vorgesehenen Erlöschen der Haftung wegen nicht unter das Strafrecht fallender Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, wie beispielsweise Handlungen im Bereich der Haushaltsuntreue, entgegensteht, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen diesen Handlungen und der tatsächlichen oder potenziellen Verringerung der dem Haushalt der Union zur Verfügung gestellten Einnahmen(34).
58. Art. 2 Buchst. e LOA schließt „Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale einer Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erfüllen“ ausdrücklich vom Anwendungsbereich der LOA aus. Das vorlegende Gericht zieht aus diesem Artikel den Umkehrschluss, dass der nationale Gesetzgeber dadurch, dass er den Ausschluss allein auf Handlungen strafrechtlicher Art beschränkt hat, implizit der Ansicht war, dass Taten, die eine Haftung wegen Haushaltsuntreue begründen, für die Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bis c dieses Gesetzes in Verbindung mit den Abs. 2 bis 4 dieses Artikels gilt, von der Amnestie erfasst sein können.
59. Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV von den Mitgliedstaaten verlangt, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen durch abschreckende und effektive Maßnahmen zu bekämpfen.
60. Was den Ausdruck „rechtswidrige Handlungen“ [in der französischen Fassung: „tout … activité illégale“] anbelangt, ist festzustellen, dass mit diesen Worten für gewöhnlich mit dem Gesetz unvereinbare Verhaltensweisen bezeichnet werden, während das [in der französischen Sprachfassung verwendete] Indefinitpronomen „tout“ („jede“) darauf hinweist, dass damit unterschiedslos alle diese Handlungen erfasst werden. Im Übrigen kann im Hinblick auf die Bedeutung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, einem ihrer Ziele, der Begriff „rechtswidrige Handlung“ nicht eng ausgelegt werden. Dieser Begriff umfasst somit insbesondere jede Korruptionshandlung von Beamten und jeden von diesen in Ausübung ihres öffentlichen Amtes begangenen Missbrauch, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können(35).
61. Es lässt sich jedoch kaum bezweifeln, dass die Handlungen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen – Handlungen der Veruntreuung öffentlicher Mittel, die in den Haushaltsjahren 2011 bis 2017 begangen wurden – unter diesen Begriff der „rechtswidrigen Handlung“ fallen.
62. Der Begriff der „finanziellen Interessen“ der Union umfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellten Einnahmen, sondern auch die von diesem Haushalt gedeckten Ausgaben(36). Im vorliegenden Fall enthält die Vorlageentscheidung keinen Hinweis darauf, dass Mittel aus dem Unionshaushalt oder von der Union oder für Rechnung der Union verwaltete Mittel verwendet wurden.
63. Dem vorlegenden Gericht zufolge wurde der Schutz der finanziellen Interessen der Union vom Gerichtshof ebenfalls weit ausgelegt. Seiner Auffassung nach folgt aus einer solchen Auslegung, dass jede rechtswidrige Handlung, die Schäden am öffentlichen Vermögen verursacht, unter Art. 325 Abs. 1 AEUV fällt, und dies unabhängig von der Herkunft oder der Zweckbestimmung der Mittel, die Gegenstand einer solchen Handlung sind.
64. Diese Auffassung stützt sich maßgeblich auf das Urteil Euro Box. Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, insbesondere mit der Frage befasst wurde, ob eine nationale Regelung und eine nationale Praxis, wonach Urteile im Bereich der Korruption und des Mehrwertsteuerbetrugs, die (in erster Instanz) nicht von in diesem Bereich spezialisierten Spruchkörpern bzw. (in der Berufungsinstanz) nicht von Spruchkörpern erlassen wurden, deren Mitglieder sämtlich durch Losentscheid bestimmt wurden, absolut nichtig waren, so dass die Korruptions- und Mehrwertsteuerbetrugsfälle in erster und/oder zweiter Instanz erneut geprüft werden mussten, mit Art. 325 Abs. 1 AEUV vereinbar seien. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass manche dieser Korruptionsdelikte, die von hochrangigen Beamten der rumänischen Regierung begangen wurden, keine europäischen Mittel betrafen.
65. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof dennoch mit Blick auf das wesentliche Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit des Betrugs und der Korruption entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber obliegt, die Rechtslage zu ändern und sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung und Sanktionierung von Betrugsstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Korruptionsdelikten im Allgemeinen gelten, nicht so gestaltet sind, dass aus ihnen selbst innewohnenden Gründen die systemische Gefahr besteht, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben.
66. Dagegen bin ich überzeugt, dass hieraus nicht geschlussfolgert werden kann, dass Straftaten, die keine Mittel der Union betreffen, ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 325 Abs. 1 AEUV fallen.
67. Zwar folgte in der Rechtssache, in der das Urteil Euro Box ergangen ist, aus dem Erfordernis, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch wirksame und abschreckende Strafen zu ahnden, für den nationalen Gesetzgeber die Verpflichtung, die für die Verfolgung und Sanktionierung nicht nur von Betrugsstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, sondern auch von Korruptionsdelikten im Allgemeinen geltenden Verfahrensvorschriften zu ändern.
68. Der Grund hierfür lag jedoch in einer Besonderheit dieses Falles. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, wird die Pflicht zur Bekämpfung der Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Bezug auf Rumänien durch die Verpflichtungen ergänzt, die dieser Mitgliedstaat bei seinem Beitritt akzeptiert hat und die mit Erlass der Entscheidung 2006/928/EG(37) konkretisiert wurden. Die Vorgaben, zu deren Erfüllung sich Rumänien verpflichtet hat, sind für diesen Mitgliedstaat zwingend in dem Sinne, dass er der besonderen Verpflichtung unterliegt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sie alsbald zu erreichen, und von der Durchführung aller Maßnahmen abzusehen, die die Erreichung dieser Vorgaben gefährden könnten.
69. Demnach ist die Verpflichtung zur wirksamen Bekämpfung der Korruption, insbesondere der Korruption auf höchster Ebene, die sich aus den im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben in Verbindung mit den besonderen Verpflichtungen Rumäniens ergibt, nach Auffassung des Gerichtshofs nicht auf Fälle der Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beschränkt, sondern betrifft die Korruption im Allgemeinen(38). Hieraus folgt, dass die Verpflichtung des rumänischen Gesetzgebers, die Anwendung wirksamer und abschreckender Sanktionen für Korruptionsdelikte im Allgemeinen vorzusehen, sich nicht aus einer weiten Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV, sondern aus den in der Entscheidung 2006/928 enthaltenen Vorschriften ergibt.
70. Bis heute gibt es keine entsprechende Entscheidung in Bezug auf das Königreich Spanien, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass den spanischen Gesetzgeber eine Verpflichtung mit dem gleichen Inhalt wie die in der vorstehenden Randnummer dargestellte Verpflichtung trifft.
71. Eine weite Auslegung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch aus der Rechtsprechung zu mit Unionsmitteln finanzierten Beihilfen. Im Wesentlichen weist es darauf hin, dass sich aus dem Urteil ANAS(39) ergebe, dass die Erfüllung des dritten Kriteriums einer „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006(40), das sich auf einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bezieht, nicht den Nachweis einer konkreten finanziellen Auswirkung auf diesen Haushalt verlange. Eine Verletzung der anwendbaren Vorschriften stelle nämlich eine Unregelmäßigkeit dar, soweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser Verstoß eine Auswirkung auf den Haushalt des betreffenden Fonds gehabt habe(41).
72. Hierzu merkt das vorlegende Gericht an, dass bestimmte Veruntreuungshandlungen begangen wurden, um die Abspaltung Kataloniens zu fördern, und dass sich das Bruttonationaleinkommen (BNE) Spaniens, wenn diese Abspaltung verwirklicht worden wäre, verringert hätte. Dies hätte wiederum zu einer Verringerung der Einnahmen dieses Mitgliedstaats geführt, die dieser Mitgliedstaat dem Unionshaushalt gemäß dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom(42) zur Verfügung zu stellen verpflichtet sei. Folglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Handlungen die finanziellen Interessen der Union potenziell geschädigt hätten.
73. Vor der Prüfung dieses Arguments erscheint es mir notwendig, den für die Beurteilung relevanten rechtlichen Rahmen zu ergänzen.
74. Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union sicherzustellen(43), wie z. B. Einnahmen aus Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die einheitliche MwSt.‑Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben(44). Diese Schlussfolgerung beruht auf der Feststellung, dass zwischen der Erhebung dieser Einnahmen und der Zurverfügungstellung der entsprechenden Mittel für den Haushalt der Union ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, da jedes Versäumnis bei der Erhebung der Einnahmen potenziell zu einer Verringerung der Haushaltsmittel führt(45).
75. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, worauf auch das vorlegende Gericht hinweist, dass der Schaden für den Unionshaushalt, rein potenziell sein kann. Insbesondere hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass auch Unregelmäßigkeiten, die keine konkreten finanziellen Auswirkungen haben, die finanziellen Interessen der Union ernsthaft beeinträchtigen können, weshalb unter Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht nur Taten fallen können, die tatsächlich einen Verlust für den Haushalt der Union verursachen, sondern auch der Versuch der Begehung solcher Taten(46).
76. Wenngleich die letztgenannte Rechtsprechung den Schutz der finanziellen Interessen der Union weit auslegt, erlaubt sie es meiner Ansicht nach nicht, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtswidrigen Handlungen und den Eigenmitteln der Union herzustellen.
77. Diese rechtswidrigen Handlungen weisen nämlich keinen Zusammenhang mit dem System der Bereitstellung von Eigenmitteln, das mit dem Beschluss 2007/436 eingeführt wurde, auf. Zum einen waren die veruntreuten Mittel nicht Gegenstand einer Bereitstellungspflicht zugunsten des Haushalts der Union nach diesem Beschluss. Zum anderen waren die Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht mit der Einziehung dieser Mittel und der Bereitstellung dieses Budgets betraut.
78. Im Übrigen hätte es eine unangemessene Ausweitung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts zur Folge, wenn man annähme, dass der Zusammenhang, den das vorlegende Gericht darin sieht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtswidrigen Handlungen den finanziellen Interessen der Union insofern potenziell geschadet hätten, als die Verringerung des spanischen BNE zu einer Verringerung des Beitrags dieses Mitgliedstaats zum Unionshaushalt führen würde, hinreichend direkt ist.
79. Zwei Beispiele, die die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angeführt hat, erscheinen mir in dieser Hinsicht besonders aufschlussreich.
80. Erstens würde diese Auslegung dazu führen, dass in sehr vielen Fällen, in denen sich Entscheidungen politischer Art, die im Wesentlichen national sind, auf den Betrag der Einnahmen, die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt werden, auswirken können, eine Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union vorläge. Wenn ein Mitgliedstaat beispielsweise gemäß Art. 50 EUV beschließt, aus der Union auszutreten, wie es das Vereinigte Königreich jüngst getan hat, müsste man diese Entscheidung als eine Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union und daher mit Art. 325 AEUV unvereinbar ansehen(47).
81. Zweitens könnte diese Auslegung implizieren, dass jede rechtswidrige Handlung, die von den mit dem öffentlichen Haushalt betrauten nationalen Behörden begangen wird und eine Auswirkung auf das BNE eines Mitgliedstaats haben kann, eine potenzielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union darstellen würde, die gegebenenfalls das Einschreiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) rechtfertigen würde. Meines Erachtens würde ein solches Einschreiten unzweifelhaft einen unzulässigen Eingriff des Unionsrechts in die Verwaltung der öffentlichen Mittel eines Mitgliedstaats darstellen.
82. Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 325 AEUV dem von der LOA vorgesehenen Erlöschen der Haftung wegen nicht unter das Strafrecht fallender Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, wie beispielsweise Handlungen im Bereich der Haushaltsuntreue, nicht entgegensteht, da kein unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen diesen Handlungen und der tatsächlichen oder potenziellen Verringerung der dem Haushalt der Union zur Verfügung gestellten Einnahmen.
b) Zur dritten, vierten und fünften Frage
83. Was die dritte, vierte und fünfte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie auf der unzutreffenden Prämisse beruhen, dass die erste Frage zu bejahen sei. Daher ist der Gerichtshof meiner Ansicht nach nicht für die Beantwortung dieser Fragen zuständig.
3. Zur Vereinbarkeit der LOA mit dem Rechtsstaatsprinzip (zweite, sechste, siebte und achte Frage)
84. Im Folgenden werde ich die zweite dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht vorgelegte Frage, die siebte Frage sowie die sechste und achte Frage zusammen prüfen.
85. Die Prüfung dieser Fragen in der Sache setzt voraus, dass zuvor zum einen festgestellt wird, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV für sich genommen einen hinreichenden Bezug zum Unionsrecht begründet, so dass der Gerichtshof für eine Entscheidung zur Auslegung dieser Fragen zuständig ist, und zum anderen, dass diese Fragen die Zulässigkeitskriterien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllen.
a) Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
86. Seit dem Urteil Associação Sindical dos Juízes Portugueses(48) steht fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil ihres Rechtsbehelfssystems sind, in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren(49).
87. Der Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist somit extrem weit, da diese Vorschrift auf jede nationale Einrichtung anwendbar ist, die als „Gericht“ über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat(50). Mit anderen Worten genügt bereits der Umstand, dass es sich um einen Spruchkörper handelt, der über die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auslegung oder die Anwendung des Unionsrechts verfügt, damit diese Bestimmung greift.
88. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV stellt auf die „vom Unionsrecht erfassten Bereiche“ ab, unabhängig von der Situation, in der die Mitgliedstaaten dieses Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen. Folglich sind die Bereiche, die der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorbehalten sind, dem Anwendungsbereich dieses Art. 19 nicht entzogen.
89. Seit den ersten Rechtssachen, die sich in diese Rechtsprechungslinie einfügten, hat sich diese Frage, wie nicht anders zu erwarten, hinsichtlich der Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten gestellt, einem Bereich, der diesen gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV vorbehalten ist(51).
90. Zu dieser sensiblen Frage befragt hat der Gerichtshof entschieden, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten dessen unbeschadet aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten müssen, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben. Ferner hat er im Urteil Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) klargestellt, dass „die Union, wenn sie von den Mitgliedstaaten verlangt, dass diese ihre Verpflichtungen … einhalten, weder in irgendeiner Weise selbst diese Zuständigkeit ausüben noch … sich diese Zuständigkeit anmaßen [will]“(52). Der Gerichtshof hat somit nicht versucht, die nationalen Rechtssysteme anhand eines spezifischen Systems zur Organisation der Justiz umzuformen, da hierfür ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig sind. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Vorschriften über die Organisation und Funktionsweise der nationalen Gerichte unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit dem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts zu prüfen.
91. In der vorliegenden Rechtssache, die eine andere Materie betrifft, die eng mit der staatlichen Souveränität zusammenhängt, d. h. die Gewährung einer Amnestie, müsste diese Argumentation vollständig wiederholt werden.
92. So sollte der Gerichtshof daran erinnern, dass die Amnestie in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, anschließend jedoch darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten gleichwohl verpflichtet sind, bei Erlass eines Amnestiegesetzes die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben.
93. Die Prüfung eines solchen Gesetzes am Maßstab dieser Bestimmung – dies ist hinzuzufügen – ist keinesfalls damit gleichzusetzen, dass den Mitgliedstaaten die Ausübung ihrer ausschließlichen Zuständigkeit im Bereich der Amnestie genommen wird. Zur Veranschaulichung genügt die Überlegung, dass die Bestimmungen, die das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel wiedergeben, und diejenigen, die die Abgrenzung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes betreffen, notwendigerweise von der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ausgeschlossen sind.
94. Es besteht jedoch kaum ein Zweifel daran, dass das TCU einen Spruchkörper darstellt, der als „Gericht“ über Fragen, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts betreffen, entscheiden kann. Folglich muss das Verfahren bei ihm den Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügen.
95. Der Gerichtshof ist mithin für die Prüfung der zweiten, sechsten, siebten und achten Frage des vorlegenden Gerichts aus dem Blickwinkel dieser Bestimmung betrachtet zuständig.
b) Zur Zulässigkeit
96. Was die Zulässigkeit der Fragen des vorlegenden Gerichts betrifft, möchte ich vorab darauf hinweisen, dass ich – ganz wie der Generalanwalt Bobek – überzeugt bin, dass die Zulässigkeitsschranke im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nicht höher als üblich ist und auch nicht höher gesetzt werden muss. In der Tat hat diese Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen sie bereits eine eingebaute und recht hohe materielle Schwelle(53).
97. Mit anderen Worten muss diese Schranke meines Erachtens unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze, die für die Zulässigkeit von Vorlagefragen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten, bestimmt werden.
98. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Vorabentscheidung im Rahmen des mit Art. 267 AEUV geschaffenen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten „erforderlich“ sein muss, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen(54).
99. Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann. Dieses Verfahren erfordert also, dass zwischen diesem Rechtsstreit und dem Unionsrecht, um dessen Auslegung ersucht wird, „ein Bezug … besteh[t], so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat“(55).
100. Außerdem spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(56).
101. In Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage in der vorliegenden Rechtssache ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es, selbst wenn der Gerichtshof die erste Frage dahin beantworten würde, dass für die Feststellung einer Beeinträchtigung der „finanziellen Interessen der Union“ im Sinne von Art. 325 AEUV nachgewiesen werden muss, dass Unionsmittel zur Begehung der im Ausgangsverfahren streitigen Handlungen verwendet wurden, dennoch verpflichtet wäre, diese Handlungen unter die Amnestie zu stellen, ohne innerhalb einer so kurzen Frist von zwei Monaten Untersuchungsmaßnahmen ergreifen zu können, um das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung zu überprüfen.
102. Wenn das vorlegende Gericht somit auf eine europäische Herkunft der betreffenden Mittel verweist, die weder von den nationalen Strafgerichten festgestellt noch von den Beteiligten des Ausgangsverfahrens behauptet wurde und die vielleicht nie belegt werden wird, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass Vorabentscheidungsfragen, in denen das vorlegende Gericht angibt, dass es einen Verstoß gegen das Unionsrecht nicht feststellen kann, weil das nationale Verfahrensrecht dies nicht zulässt, nicht hypothetisch sind(57). Dies ist meines Erachtens bei der zweiten Frage in der vorliegenden Rechtssache der Fall.
103. Die sechste und die achte Vorabentscheidungsfrage betreffen Bestimmungen der LOA, die die nationalen Gerichte zum Erlass einer von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreienden Entscheidung und zur Aufhebung einstweiliger Maßnahmen innerhalb einer Zweimonatsfrist treffen, obwohl der mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasste Gerichtshof seine Entscheidung noch nicht erlassen hat. Die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, um die somit ersucht wird, scheint mir objektiv erforderlich für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts, da das zu erlassende Vorabentscheidungsurteil sich auf die Entscheidung über die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der einstweiligen Maßnahmen auswirken kann.
104. Daher bin ich der Meinung, dass die zweite, sechste und achte Frage, die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt wurden, als zulässig zu betrachten sind.
105. Die siebte Vorabentscheidungsfrage betrifft eine Bestimmung der LOA, die vorsieht, dass die Entscheidung, mit der die zur Rechenschaft gezogenen natürlichen oder juristischen Personen von der Haftung wegen Haushaltsuntreue entbunden werden, vom vorlegenden Gericht zum einen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der geschädigten öffentlichen Einrichtungen unter Ausschluss der Einrichtung, die die Klage im öffentlichen Interesse erhoben hat, und zum anderen ohne Beweisaufnahme zur Feststellung, ob die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Handlungen, bezüglich derer ihre Haftung geltend gemacht wird, tatsächlich begangen haben, erlassen wird.
106. Ich gebe zu, dass die Zulässigkeit dieser Frage auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen könnte.
107. Im Gegensatz zu den anderen Vorlagefragen ist diese Frage nämlich nicht aus dem Blickwinkel der Unabhängigkeit der Justiz, sondern unter dem der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Mitklägerin (SCC) und des Verteidigungsrechts der Beklagten formuliert. Darüber hinaus gibt es in den Akten keinen Hinweis darauf, dass diese Beteiligten im Ausgangsverfahren eine Verletzung dieser Rechte geltend gemacht hätten.
108. Angesichts des von mir befürworteten und oben erläuterten umfassenden Ansatzes scheint mir jedoch, dass auch die siebte Frage als zulässig angesehen werden sollte.
109. Ich weise nämlich darauf hin, dass die in Nr. 100 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung dahin zu verstehen ist, dass es nicht möglich wäre, den Gerichtshof mit allen – selbst hypothetischen – Vorfragen zu befassen, die sich ein Gericht während des Prozesses in Bezug auf die Vereinbarkeit seines nationalen Rechts mit dem Unionsrecht stellen könnte, wenn nicht das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen den Fragen und der Entscheidung des beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits in Frage gestellt werden soll. Die siebte Frage scheint jedoch nicht in diese Kategorie von Fragen zu fallen.
110. Angesichts der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die zweite, siebte, sechste und achte Frage, die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht vorgelegt wurden, für zulässig zu erklären sind.
c) Zur Beantwortung der Vorlagefragen
1) Vorbemerkungen
111. Bevor auf die verschiedenen Fragen, die in der vorliegenden Rechtssache im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gestellt wurden, in der Sache eingegangen wird, sind einige Ausführungen zum Inhalt des durch diese Bestimmung gewährten Schutzes erforderlich.
112. Im Urteil ASJP hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass Art. 19 EUV den Wert der in Art. 2 EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, und zum anderen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der Rechte aus dem Unionsrecht, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der nunmehr in Art. 47 der Charta bekräftigt ist(58). Aufgrund dieser Feststellung hat der Gerichtshof in einem späteren Urteil ausgeführt, dass Art. 47 der Charta bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV „gebührend zu berücksichtigen“ ist(59).
113. Das für die Festlegung des materiellen Gehalts von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV essenzielle Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen versteht der Gerichtshof wie folgt: „Während … Art. 47 der Charta zur Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedes Einzelnen beiträgt, der sich in einem bestimmten Fall auf ein Recht beruft, das er aus dem Unionsrecht herleitet, soll Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV seinerseits sicherstellen, dass das von jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet“(60).
114. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, setzt die Anerkennung des in Art. 47 der Charta verbürgten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall insbesondere voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft. Diesem Recht entspricht die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, das System der erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist(61).
115. Somit betrifft Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Aspekte, die zu den Rechtsbehelfssystemen eines Mitgliedstaats gehören, und keine einzelfallbezogenen Aspekte, wie es bei Art. 47 der Charta der Fall ist. Die erste Bestimmung richtet sich an die Mitgliedstaaten, während die zweite den Unionsbürgern ein Recht verleiht. Aus diesem Grund „entspricht“ das in Art. 47 der Charta garantierte Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Pflicht der Mitgliedstaaten aus Art. 19 EUV.
116. Die Pflicht aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV beinhaltet folglich nicht nur, dass aus organisationsrechtlicher Sicht die Instanzen, die das Unionsrecht auszulegen und anzuwenden haben, die Anforderungen an die Eigenschaft eines „Gerichts“, wie Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ erfüllen, sondern auch auf prozessualer Ebene, dass die verschiedenen Garantien in Bezug auf ein „faires Verfahren“ bei ihnen gewährleistet sind.
117. Diese Auslegung wird durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt. In den Urteilen Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter)(62) und PT(63), hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genannten tragenden Grundsatzes des wirksamen Rechtsschutzes darstellt.
118. Zwar wurde im ersten Urteil die Frage bezüglich der Wahrung dieser Rechte als akzessorisch zur Frage der Erfüllung der in Frage stehenden Anforderung der richterlichen Unabhängigkeit betrachtet. Die Vertragsverletzung, die Polen vorgeworfen wurde, betraf nämlich Verfahrensvorschriften, die nach Ansicht der Kommission bewirkten, dass die Rechte der Richter, gegen die ein Disziplinarverfahren geführt wurde, vom Disziplinargericht tatsächlich angehört zu werden und sich vor diesem wirksam verteidigen zu können, beschränkt wurden. Da sie im Zusammenhang mit einer Disziplinarordnung standen, die die vom Gerichtshof dargelegten Mängel aufwies, konnten sich diese Vorschriften als geeignet erweisen, die Gefahr noch zu erhöhen, dass die für die Richter geltende Disziplinarordnung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt wird. Die sich aus diesen Verfahrensvorschriften ergebenden Beschränkungen der Verteidigungsrechte beeinträchtigten auf diese Weise die Unabhängigkeit der Richter(64).
119. Aus dem zweiten Urteil ergibt sich jedoch, dass eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte schon für sich genommen geeignet ist, eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu begründen. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ging es um eine nationale Bestimmung, die in einem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben kriminellen Vereinigung eingeleitet wurde, die gerichtliche Genehmigung einer in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens erfolgten Verständigung zwischen einem der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft von der Zustimmung aller Mitangeklagten abhängig machte.
120. Seine Antwort hat der Gerichtshof maßgeblich auf die Feststellung gestützt, dass es gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien selbst – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten. Er hat daher geschlussfolgert, dass kein Verstoß vorlag, da der Zweck der in Rede stehenden Bestimmung gerade darin bestand, die Verteidigungsrechte der Angeklagten zu gewährleisten, die, da sie sich nicht für schuldig bekannt hatten, unter Berücksichtigung der sie betreffenden Informationen, die in der Verständigung enthalten sein konnten, und der Aussagen, die der Angeklagte, der sich für schuldig bekannt hatte, als Zeuge machen konnte, in einem späteren Strafverfahren abzuurteilen waren.(65)
121. Aus der geprüften Rechtsprechung ergibt sich meines Erachtens, dass der materielle Gehalt von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und derjenige von Art. 47 der Charta identisch sind(66). Allerdings kann eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV meiner Auffassung nach nur festgestellt werden, wenn die angeführten Unvereinbarkeiten eine gewisse Schwere haben oder sich als systemisch darstellen(67). Ich schließe mich der Auffassung des Generalanwalts Bobek an, dass hierfür „[e]ntscheidend ist …, ob das (einmalige oder wiederkehrende) Problem, das dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht wird, geeignet ist, das ordnungsgemäße Funktionieren der nationalen Gerichtsbarkeit zu gefährden und dadurch die Fähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zu beeinträchtigen, den Einzelnen ausreichende Rechtsbehelfe zu gewähren“(68).
122. Mit Blick auf diese Erwägungen werde ich nun die dem Gerichtshof gestellten Fragen des vorlegenden Gerichts in der Sache prüfen.
2) Zur zweiten Frage
123. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 EUV im Licht von Art. 47 der Charta einer nationalen Bestimmung wie Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 LOA entgegensteht, wonach Entscheidungen über die Anwendung der Amnestie in einem Einzelfall innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten ergehen müssen, da diese Frist es dem nationalen Gericht seiner Ansicht nach nicht ermöglicht, über die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu verfügen, um festzustellen, ob es sich bei den Mitteln, die Gegenstand der seiner Prüfung unterliegenden Handlungen sind, die die Haftung wegen Haushaltsuntreue begründen können, um Mittel der Union handelt.
124. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts laufe die in Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 LOA bestimmte Frist von höchstens zwei Monaten der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwider, wonach Richter keinem „Druck von außen“ ausgesetzt sein dürfen, der ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnte. Diese Frist hinderte nämlich das zuständige nationale Gericht daran, die in den Art. 435 und 436 LEC vorgesehenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung („abschließende Maßnahmen“) zu erlassen, um insbesondere zu klären, ob die öffentlichen Mittel, die Gegenstand der möglicherweise eine Haftung wegen Haushaltsuntreue begründenden Handlungen sind, nationaler oder europäischer Herkunft sind. So würde das nationale Gericht letztlich systematisch Amnestie für Handlungen gewähren, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten.
125. Es ist daran zu erinnern, dass nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten ist(69).
126. Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie für die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung von dessen Mitgliedern gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieses Spruchkörpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen(70).
127. Insoweit sind die betreffenden Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Wie das vorlegende Gericht bemerkt, müssen es die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss(71).
128. Überträgt man diesen Ansatz auf den vorliegenden Fall, kann eine Verfahrensvorschrift wie Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 LOA eine mittelbare Einflussnahme darstellen, die geeignet sein könnte, die Entscheidungen der betreffenden Gerichte zu steuern und damit das sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 ergebende Erfordernis der Unabhängigkeit zu missachten. Ich möchte klarstellen, dass die Feststellung einer solchen Missachtung nicht nur erfordert, dass die in der betreffenden nationalen Verfahrensvorschrift vorgesehene Frist unangemessen kurz ist, sondern auch, dass diese Frist zwingend gilt. Sollte dies der Fall sein, wäre diese Frist geeignet, diesen Gerichten die Möglichkeit zu nehmen, alle Untersuchungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die im fraglichen Fall veruntreuten Mittel als Unionsmittel anzusehen sind.
129. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Amnestie per definitionem bewirkt, dass gerichtliche Entscheidungen oder Verfahren aufgehoben bzw. eingestellt oder verhindert werden. In ihrer von der gesetzgebenden Gewalt angenommenen generellen Form erfasst die Amnestie eine Kategorie von Handlungen, die in einem bestimmten Zeitraum begangen wurden. In diesem Rahmen sind die Gerichte dazu berufen, die Vorschriften, die die Gewährung der Amnestie regeln, auf den Einzelfall anzuwenden. Wie die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (im Folgenden: Venedig-Kommission) in ihrem Gutachten zu dem Entwurf des spanischen Amnestiegesetzes(72) im Wesentlichen bekräftigt hat, ist eine Amnestie mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar, wenn sie diese Befugnis der rechtsprechenden Gewalt unangetastet lässt. Mit anderen Worten und wie die Venedig-Kommission selbst in ihrem Gutachten in Bezug auf die Bestimmungen betreffend politische Gefangene im Amnestiegesetz Georgiens(73) ausgeführt hat, ist ein Verfahren, in dem die rechtsprechende Gewalt durch eine Entscheidung des georgischen Parlaments mit der Entscheidung betraut wird, ob bestimmte Personen die vom georgischen Parlament festgelegten allgemeinen Kriterien für die Anwendung der Amnestie erfüllen, mit diesem Grundsatz vereinbar.
130. Im Rahmen des Mechanismus der Vorabentscheidung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Frist unangemessen kurz und ob sie zwingend ist. Um ihm eine sachdienliche Antwort zu geben, möchte ich dennoch Folgendes hervorheben.
131. In ihren schriftlichen Erklärungen wie auch in der mündlichen Verhandlung hat die spanische Regierung klargestellt, dass die in Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 LOA angegebene Frist lediglich einen Richtwert darstelle und der Erlass einer in Art. 10 LOA vorgesehenen Entscheidung insgesamt in jedem Fall von der Prüfung des Gerichts abhängig sei, ob die Bedingungen für die Anwendung der Amnestie erfüllt sind. Keiner der Beteiligten hat Anhaltspunkte vorgebracht, die diese Auslegung widerlegen könnten.
132. Unter der Annahme, dass die in Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 LOA vorgesehene Frist von höchstens zwei Monaten als unangemessen kurz angesehen werden kann, scheinen sich die Beteiligten darüber einig zu sein, dass Richter, die diese Frist nicht einhalten, Gefahr laufen, nach Art. 418 Abs. 11 LOPJ disziplinarisch zur Verantwortung gezogen zu werden. Insoweit stelle ich fest, dass dieser Artikel die ungerechtfertigte Verzögerung der Einleitung oder Behandlung eines Verfahrens oder Falles, mit dem ein Richter in Ausübung seines Amtes befasst ist, zu einer schweren Verfehlung erklärt, sofern sie nicht eine sehr schwere Verfehlung darstellt(74). Mit anderen Worten zieht die bloße Nichteinhaltung dieser Frist offenbar keine Disziplinarmaßnamen nach sich(75), was ihren indikativen Charakter belegen würde. Mithin könnte sich Art. 10 Abs. 2 Abs. 2 LOA für eine mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vereinbare Auslegung dahin eignen, dass es den spanischen Gerichten offensteht, die Frist von höchstens zwei Monaten für die Anwendung der Amnestie zu überschreiten, wenn es sich – wie im Fall der Anordnung für die Entscheidung über die Anwendbarkeit der Amnestie auf die Handlungen, die Gegenstand der Prüfung dieser Gerichte sind, notwendiger Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung – nicht um eine „ungerechtfertigte Verzögerung“ im Sinne von Art. 418 Abs. 11 LOPJ handelt.
133. Angesichts all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer nationalen Bestimmung wie Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 LOA entgegensteht, wonach jede Entscheidung über die Anwendung der Amnestie in einem bestimmten Fall innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten ergehen muss, wenn diese Frist zwingend ausgestaltet ist und das nationale Gericht daher daran hindert, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu erlassen, um festzustellen, ob es sich bei den Mitteln, die Gegenstand der seiner Prüfung unterliegenden Handlungen sind, die die Haftung wegen Haushaltsuntreue begründen können, um Mittel der Union handelt.
3) Zur siebten Frage
134. Die siebte Frage des vorlegenden Gerichts besteht aus zwei Teilen.
135. Erstens möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV(76) einer nationalen Bestimmung wie Art. 13 Abs. 3 LOA insoweit entgegensteht, als diese Bestimmung die nationalen Gerichte verpflichtet, ausschließlich die durch den Verlust öffentlicher Mittel im Zusammenhang mit den amnestierten Taten geschädigten Einrichtungen des öffentlichen Sektors und die Staatsanwaltschaft anzuhören, nicht aber die Parteien, die die Haftungsklage im öffentlichen Interesse erhoben haben, bevor eine Entscheidung erlassen wird, mit der die zur Rechenschaft gezogenen natürlichen oder juristischen Personen von der Haftung befreit werden. Zweitens möchte dieses Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta einer nationalen Bestimmung wie Art. 13 Abs. 3 LOA insoweit entgegensteht, als diese Bestimmung die nationalen Gerichte zum Erlass dieser freisprechenden Entscheidung verpflichtet, ohne ihnen Raum für eine Beweisaufnahme zu lassen, um festzustellen, ob die beklagte Partei die Handlungen, bezüglich derer ihre Haftung wegen Haushaltsuntreue geltend gemacht wird, tatsächlich begangen hat.
136. Was den ersten Teil dieser Frage anbelangt, ist daran zu erinnern, dass im Ausgangsverfahren die geschädigte Einrichtung des öffentlichen Sektors (die Generalitat) an dem Verfahren nicht beteiligt wurde, weil sie innerhalb der gesetzten Frist keine Klage erhoben hatte. Nur die SCC und die Staatsanwaltschaft haben als Mitklägerinnen des Ausgangsverfahrens die Feststellung der Haftung wegen Haushaltsuntreue beantragt.
137. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Pflicht zur Anhörung der geschädigten öffentlichen Einrichtungen und der Staatsanwaltschaft unter Ausschluss der anderen Klagepartei des Ausgangsverfahrens geeignet, die Verteidigungsrechte dieser Partei als Bestandteil des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu verletzen. Genauer gesagt bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Grundsätze der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens sowie auf das Recht, gehört zu werden.
138. Das Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, in jedem Verfahren, das zu einer für ihre Interessen nachteiligen Verwaltungsentscheidung führen kann, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen(77). Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass es gegen dieses Recht verstieße, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gegründet würde, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten(78).
139. Demnach ist eine nationale Bestimmung wie Art. 13 Abs. 3 LOA mit dem Recht, gehört zu werden, unvereinbar, wenn eine Partei, die die Klage im öffentlichen Interesse erhoben hat, von den Tatsachen und Dokumenten, auf die sich die Entscheidung stützt, mit der die zur Rechenschaft gezogenen natürlichen oder juristischen Personen von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreit werden, keine Kenntnis nehmen und daher dazu auch nicht Stellung nehmen konnte.
140. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen. Dieser Grundsatz gewährleistet somit gleiche Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über die Beweiserhebung und die streitige Verhandlung vor dem zuständigen Gericht(79).
141. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens umfasst im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu den Tatsachen und Schriftstücken Stellung nehmen zu können, auf die eine gerichtliche Entscheidung gestützt wird, und die dem Gericht vorgelegten Beweise und Erklärungen sowie die rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können(80).
142. Eine Bestimmung wie Art. 13 Abs. 3 LOA, die die nationalen Gerichte verpflichtet, ausschließlich die durch den Verlust öffentlicher Mittel im Zusammenhang mit den amnestierten Taten geschädigten Einrichtungen des öffentlichen Sektors und die Staatsanwaltschaft anzuhören, nicht aber die Parteien, die die Haftungsklage im öffentlichen Interesse erhoben haben, ist aber unvereinbar mit den Grundsätzen der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens, da sie diese Parteien daran hindert, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch zu erörtern.
143. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu prüfen, ob Art. 13 Abs. 3 LOA dahin auszulegen ist, dass der Partei, die die Haftungsklage im öffentlichen Interesse erhoben hat, ein Anhörungsrecht zusteht, obwohl sie im Wortlaut dieser Bestimmung nicht genannt ist(81).
144. Das auf die Art der in Rede stehenden Klage gestützte Argument der spanischen Regierung vermag die Schlussfolgerung, zu der ich gelangt bin, nicht zu entkräften. In seinen schriftlichen Erklärungen hat diese Regierung ausgeführt, dass die Regelung einer actio popularis wie der im vorliegenden Fall ausgeübten in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität. Daher bestehe kein Grundsatz oder Grundrecht insbesondere im Recht der Union, der verlange, dass die Partei, die diese Klage im öffentlichen Interesse erhoben habe, vor dem Erlass einer verfahrensabschließenden Entscheidung angehört werde. Es braucht meines Erachtens nicht daran erinnert zu werden, dass diese Zuständigkeit, auch wenn sie eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist, gleichwohl im Einklang mit dem Unionsrecht auszuüben ist, und konkret im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus dem Recht, gehört zu werden, sowie den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit, wie in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst, ergeben.
145. Zum zweiten Teil dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der vom vorlegenden Gericht kritisierte rechtliche Mechanismus jeder Amnestie inhärent zu sein scheint. Wenn feststeht, dass das in Rede stehende Verhalten in den Anwendungsbereich der Amnestie fällt, kann das Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, die Prüfung des ihm vorgelegten Falles nicht fortsetzen. Es muss eine verfahrensbeendende Entscheidung erlassen, so dass die Rechtssache im Register gestrichen wird(82).
146. Unter der Annahme, dass das vorlegende Gericht insoweit Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 13 Abs. 3 LOA mit den Verteidigungsrechten zum Ausdruck bringt, da dieser nicht vorsieht, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Amnestie verzichten können, genügt die Feststellung, dass nicht ersichtlich ist, dass dieses Recht verlangen würde, dass die Gerichte diesen Parteien eine solche Verzichtsmöglichkeit einräumen.
147. In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof hinsichtlich des ersten Teils der siebten Frage vor, zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer nationalen Bestimmung wie Art. 13 Abs. 3 LOA entgegensteht, soweit diese Bestimmung die nationalen Gerichte verpflichtet, vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der die zur Rechenschaft gezogenen natürlichen oder juristischen Personen von der Haftung befreit werden, ausschließlich die durch den Verlust öffentlicher Mittel im Zusammenhang mit den amnestierten Taten geschädigten Einrichtungen des öffentlichen Sektors und die Staatsanwaltschaft anzuhören, nicht aber die Parteien, die die Haftungsklage im öffentlichen Interesse erhoben haben.
148. Was den zweiten Teil dieser Frage anbelangt, schlage ich vor, zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer nationalen Bestimmung wie Art. 13 Abs. 3 LOA nicht entgegensteht, soweit diese Bestimmung die nationalen Gerichte verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die zur Rechenschaft gezogenen natürlichen oder juristischen Personen von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreit werden, ohne diesen Gerichten Raum für eine Beweisaufnahme zu lassen, um festzustellen, ob diese Personen die Handlungen, bezüglich derer ihre Haftung wegen Haushaltsuntreue geltend gemacht wird, tatsächlich begangen haben.
4) Zur sechsten und achten Frage
149. Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer nationalen gesetzlichen Regelung wie Art. 8 Abs. 3 LOA entgegensteht, die vorsieht, dass einstweilige Maßnahmen, die von den Gerichten im vorbereitenden Verfahren oder in erster Instanz angeordnet wurden, zwingend aufzuheben sind.
150. Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta, Art. 267 AEUV und Art. 23 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nationalen gesetzlichen Regelungen wie Art. 8 Abs. 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 LOA insofern entgegenstehen, als diese Bestimmungen jeder Entscheidung über eine Vorlagefrage die praktische Wirksamkeit nehmen und gegen die Grundsätze des Vorrangs und der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts verstoßen.
151. Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts zur sechsten Frage ergibt sich, dass die Vereinbarkeit der zwingenden Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen mit dem Unionsrecht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren als problematisch angesehen wird. Folglich wird diese Frage aus meiner Sicht von der achten Frage, die einen weiteren Umfang hat als die sechste, „absorbiert“.
152. Die achte Frage ist jedoch meines Erachtens durch eine Umformulierung zu präzisieren.
153. Was die dort genannten nationalen Bestimmungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 3 LOA die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen vorsieht, die im Stadium des vorbereitenden Verfahrens oder in erster Instanz angeordnet wurden. Wie zuvor ausgeführt, bestimmt Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 LOA, dass Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung der Amnestie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten ergehen müssen, während Art. 13 Abs. 3 LOA vorsieht, dass das TCU nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der geschädigten öffentlichen Stellen eine Entscheidung erlassen muss, mit der die zur Rechenschaft gezogenen Personen von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreit werden, wenn diese Stellen keinen Widerspruch erhoben haben.
154. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte die gemeinsame Anwendung dieser Bestimmungen zur Folge haben, dass es gezwungen wäre, eine von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreiende Entscheidung zu erlassen und die einstweiligen Maßnahmen aufzuheben, noch bevor der Gerichtshof gegebenenfalls seine Vorabentscheidung erlassen hat. Dies lasse sich aus den Abs. 10 und 11 des Abschnitts V der Präambel der LOA ableiten, die verlangten, dass die Justizorgane „die erlassenen rechtsbeschränkenden Maßnahmen unverzüglich aufheben, auch in den Fällen, in denen es zu einer möglichen Aussetzung des Gerichtsverfahrens kommt“ (Abs. 10), ohne dass die formale Einschränkung, wonach „[d]ies … im Einklang mit … der Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 [AEUV] steht“ (Abs. 11) ausreichen würde, um die Aussetzung des Verfahrens für den Fall einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu gewährleisten. Diese Zweifel werden geltend gemacht, um die Wirksamkeit der finalen Entscheidung zu gewährleisten, die gegebenenfalls vom Gerichtshof zur Beantwortung der in der Vorlageentscheidung gestellten Vorlagefragen erlassen wird.
155. Die achte Frage ist daher meines Erachtens dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und Art. 23 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nationalen Bestimmungen wie Art. 8 Abs. 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 LOA entgegenstehen, soweit diese Bestimmungen die nationalen Gerichte zum Erlass einer von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreienden Entscheidung und zur Aufhebung einstweiliger Maßnahmen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten verpflichten, auch wenn der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, seine Entscheidung noch nicht erlassen hat.
156. Vorab erinnere ich daran, dass Art. 267 AEUV nach ständiger Rechtsprechung einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten einführt, der die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht. Folglich ist ein Urteil, das im Rahmen dieses Verfahrens ergangen ist, hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts für das nationale Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits bindend(83).
157. Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor, dass in den Fällen eines Vorabentscheidungsverfahrens das Verfahren auf nationaler Ebene mit der Entscheidung des vorlegenden Gerichts, mit der es den Gerichtshof anruft, ausgesetzt wird(84).
158. In ihren schriftlichen Erklärungen betont die Kommission, dass Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 LOA zwar nicht ausdrücklich ausschließe, dass das nationale Gericht die Zweimonatsfrist während des Zeitraumes, in dem der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen prüft, aussetzen könne, dass der einschlägige legislative Kontext, der durch die Aufhebung von Art. 43bis LEC gekennzeichnet sei, jedoch vermuten lasse, dass ihm diese Möglichkeit nicht eingeräumt werde. Sollte dies der Fall sein, ist klar, dass eine solche Regelung mit den in den vorstehenden Nummern dieser Schlussanträge genannten Bestimmungen des Unionsrechts nicht vereinbar wäre. Würde den nationalen Gerichten im Wege der Gesetzgebung eine Pflicht auferlegt, innerhalb einer zwingenden Frist von zwei Monaten eine Entscheidung (mit Rechtskraftwirkung) über die Anwendung einer Amnestie zu erlassen, ohne dass diese Frist in dem Fall, dass das nationale Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen stellt, ausgesetzt werden könnte, könnte dieses Gericht die Entscheidung, die der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren getroffen hat, nicht befolgen, so dass diesem Verfahren jegliche praktische Wirksamkeit genommen würde.
159. Was die in Art. 8 Abs. 3 LOA vorgesehene zwingende Aufhebung der zuvor angeordneten einstweiligen Maßnahmen anbelangt, muss ich zugeben, dass die Lektüre der Abs. 10 und 11 des Abschnitts V der Präambel der LOA nahelegt, dass sie die Aufhebung dieser einstweiligen Maßnahmen verlangt, auch wenn das nationale Verfahren wegen der Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt sein sollte.
160. Insoweit genügt der Hinweis, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung erfordert, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht einstweilige Anordnungen erlassen kann, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung sicherzustellen. Die praktische Wirksamkeit des mit Art. 267 AEUV geschaffenen Systems würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein nationales Gericht, das das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefrage durch den Gerichtshof aussetzt, nicht so lange einstweiligen Rechtsschutz gewähren könnte, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs seine eigene Entscheidung erlässt(85). Hieraus folgt, dass das nationale Gericht, wenn es dies für erforderlich hält, einstweilige Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten können muss, bis es seine Entscheidung im Anschluss an die Antwort des Gerichtshofs auf sein Vorabentscheidungsersuchen erlässt.
161. Die Notwendigkeit, dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit haben, die Urteile des Gerichtshofs, die in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen sind, zu befolgen, ist zudem auch Bestandteil des Erfordernisses der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich die Befugnis, bereits zum Zeitpunkt der Anwendung des Unionsrechts nach Maßgabe dieser Entscheidung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Regelung oder Praxis beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, Bestandteil des Amts des Unionsrichters ist, das dem nationalen Gericht obliegt, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Normen des Unionsrechts anzuwenden hat, so dass die Ausübung dieser Befugnis eine wesentliche Garantie der richterlichen Unabhängigkeit darstellt(86).
162. Schließlich stelle ich fest, dass die spanische Regierung geltend macht, das vorlegende Gericht müsse die betreffenden nationalen Bestimmungen im Einklang mit Art. 267 AEUV auslegen, so dass im Fall einer Vorlage zur Vorabentscheidung das Verfahren ausgesetzt werden könne und diese einstweiligen Maßnahmen so lange aufrechterhalten werden könnten, wie die Aussetzung und diese Maßnahmen notwendig seien, um die praktische Wirksamkeit der Antwort des Gerichtshofs sicherzustellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche konforme Auslegung in Betracht kommt.
163. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die umformulierte sechste und achte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und Art. 23 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nationalen Bestimmungen wie Art. 8 Abs. 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 LOA entgegenstehen, soweit diese Bestimmungen die nationalen Gerichte zum Erlass einer von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreienden Entscheidung und zur Aufhebung in einem früheren Verfahrensstadium angeordneter einstweiliger Maßnahmen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten verpflichten, auch wenn der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, seine Entscheidung noch nicht erlassen hat.
V. Ergebnis
164. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal de Cuentas (Rechnungshof, Spanien) wie folgt zu beantworten:
1) Art. 325 AEUV
ist dahin auszulegen, dass
er dem von der Ley Orgánica 1/2024 de amnistía para la normalización institucional, política y social en Cataluña (Organgesetz 1/2024 über die Amnestie zum Zwecke der institutionellen, politischen und sozialen Normalisierung in Katalonien) vom 10. Juni 2024 vorgesehenen Erlöschen der Haftung wegen nicht unter das Strafrecht fallender Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, wie beispielsweise Handlungen im Bereich der Haushaltsuntreue, nicht entgegensteht, da kein unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen diesen Handlungen und der tatsächlichen oder potenziellen Verringerung der dem Haushalt der Union zur Verfügung gestellten Einnahmen.
2) Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Bestimmung wie Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 des Organgesetzes 1/2024 entgegensteht, wonach jede Entscheidung über die Anwendung der Amnestie in einem bestimmten Fall innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten ergehen muss, wenn diese Frist zwingend ausgestaltet ist und das nationale Gericht daher daran hindert, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu erlassen, um festzustellen, ob es sich bei den Mitteln, die Gegenstand der seiner Prüfung unterliegenden Handlungen sind, die die Haftung wegen Haushaltsuntreue begründen können, um Mittel der Union handelt.
3) Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV
ist dahin auszulegen, dass
– er einer nationalen Bestimmung wie Art. 13 Abs. 3 des Organgesetzes 1/2024 entgegensteht, soweit diese Bestimmung die nationalen Gerichte verpflichtet, vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der die zur Rechenschaft gezogenen natürlichen oder juristischen Personen von der Haftung befreit werden, ausschließlich die durch den Verlust öffentlicher Mittel im Zusammenhang mit den amnestierten Taten geschädigten Einrichtungen des öffentlichen Sektors und die Staatsanwaltschaft anzuhören, nicht aber die Parteien, die die Haftungsklage im öffentlichen Interesse erhoben haben;
– er einer nationalen Bestimmung wie Art. 13 Abs. 3 des Organgesetzes 1/2024 nicht entgegensteht, soweit diese Bestimmung die nationalen Gerichte verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die zur Rechenschaft gezogenen natürlichen oder juristischen Personen von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreit werden, ohne diesen Gerichten Raum für eine Beweisaufnahme zu lassen, um festzustellen, ob diese Personen die Handlungen, bezüglich derer ihre Haftung wegen Haushaltsuntreue geltend gemacht wird, tatsächlich begangen haben.
4) Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und Art. 23 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
sie nationalen Bestimmungen wie Art. 8 Abs. 3, Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 des Organgesetzes 1/2024 entgegenstehen, soweit diese Bestimmungen die nationalen Gerichte zum Erlass einer von der Haftung wegen Haushaltsuntreue befreienden Entscheidung und zur Aufhebung in einem früheren Verfahrensstadium angeordneter einstweiliger Maßnahmen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten verpflichten, auch wenn der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, seine Entscheidung noch nicht erlassen hat.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Vgl. Donnedieu de Vabres, H., Traité de droit criminel et de législation pénale comparée, Librairie du Recueil Sirey, Paris, 1947 (3. Aufl.), S. 550 bis 560, Nrn. 977 bis 992, insbesondere S. 550, Nr. 977.
3 Dieser Begriff wird wie der Begriff „Amnestie“ durch das Präfix ἀ- (Negation) und μνήμη (mnêmê), was im Griechischen „Gedächtnis“ oder „Erinnerung“ bedeutet, gebildet.
4 Vgl. Definition des Begriffs „Amnestie“ auf der Plattform Oxford Constitutional Law, abrufbar unter folgender Internetadresse: https://oxcon.ouplaw.com/display/10.1093/law-mpeccol/law-mpeccol-e199.
5 Zu vertieften historischen Erläuterungen zur Amnestie vgl. die Schlussanträge, die ich heute in der mit der vorliegenden im Zusammenhang stehenden Rechtssache C‑666/24 Associació Catalana de Víctimes de Organitzacions Terroristes (ACVOT) vorlege.
6 Vgl. Beccaria, C., Dei delitti e delle pene, Livourne, 1764, Kapitel XLVI („Begnadigungen“), insbesondere folgende Passage: „Aber bedenke man doch, dass die Milde eine Tugend des Gesetzgebers ist, nicht des Gesetzesvollstreckers, dass sie aus dem Gesetzbuch, nicht aus jedem einzelnen Urteil hervorstrahlen soll, dass endlich, wenn man den Menschen zeigt, dass Verbrechen Begnadigung finden können, oder dass die Strafe nicht die notwendige Folge des Verbrechens ist – man sie verleitet, die Hoffnung auf beständige Straflosigkeit zu hegen, und den Glauben bei ihnen weckt, dass, wo eine Begnadigung möglich ist, Verurteilungen, denen keine Begnadigung folgt, ein Ausfluss der Gewalt, und nicht der Gerechtigkeit seien. Was soll man aber erst sagen, wenn der Fürst Begnadigungen, das heißt Privatpersonen gemachte Zusagen öffentlicher Sicherheit, verschenkt, und der Privatakt einseitiger Wohltätigkeit zu einer die Gesamtheit bindenden Straflosigkeitserklärung wird?“ (Deutsche Übersetzung von Glaser, J., in Beccaria, C., Über Verbrechen und Strafen, Wien, 1851).
7 Vgl. Hugo, V., Actes et paroles. Depuis l’exil. 1871 – 1876, Hetzel, Paris, Bd. 6, Kapitel XXXII („Die Amnestie im Senat“), Reden von Victor Hugo, Sitzung von Montag, dem 22. Mai 1876, S. 154 bis 169, insbesondere folgende Passage: „Meine Herren, in Zeiten der Zwietracht berufen sich alle Parteien auf die Gerechtigkeit. Sie steht auf niemandes Seite. Sie kennt nur sich selbst. Sie ist herrlich blind gegenüber den menschlichen Leidenschaften. Sie ist die Hüterin aller und niemandes Dienerin. Die Gerechtigkeit mischt sich nicht in Bürgerkriege ein, sie ignoriert sie jedoch auch nicht, und schreitet ein. Und wissen Sie, zu welchem Zeitpunkt sie eintrifft? Danach. Sie lässt die Ausnahmegerichte gewähren, und wenn sie fertig sind, beginnt sie. Dann ändert sie ihren Namen und nennt sich Gnade.“ (S. 157).
8 BOE Nr. 141 vom 11. Juni 2024, S. 67764.
9 Urteil 137/2025 des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof), Pleno [BOE Nr. 183 vom 31. Juli 2025, S. 103781 (ES:TC:2025:137)].
10 BOE Nr. 311 vom 29. Dezember 1978, S. 29313.
11 BOE Nr. 121 vom 21. Mai 1982, S. 13290.
12 BOE Nr. 84 vom 7. April 1988, S. 10459.
13 BOE Nr. 157 vom 2. Juli 1985, S. 20632.
14 BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575.
15 Es handelt sich um ein Verfahren zur Feststellung der Haftung der Personen, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung öffentliche Mittel verwalten, im Fall eines ungerechtfertigten Sollsaldos auf einem von ihnen geführten Konto oder des Fehlens von Barbeträgen oder fehlender Nachweise für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontenlage der von ihnen geführten Konten.
16 ABl. 1995, L 312, S. 1.
17 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. (C‑422/23, C‑455/23, C‑459/23, C‑486/23 und C‑493/23, EU:C:2025:592, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C‑274/14, im Folgenden: Urteil Banco de Santander, EU:C:2020:17, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 LOTCU.
20 Vgl. in diesem Sinne Urteil Banco de Santander (Rn. 72 bis 77).
21 Im Urteil vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem) (C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 93), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „die Amnestie im Allgemeinen bezweckt, den von ihr erfassten Sachverhalten ihre Strafbarkeit zu nehmen, mit der Folge, dass die Straftat nicht mehr verfolgt werden kann und die Vollstreckung eines bereits ergangenen Urteils beendet wird“.
22 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 (ABl. 2002, L 190, S. 1).
23 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. 2011, L 338, S. 2).
24 Verordnung des Rates vom 12. Oktober 2017 (ABl. 2017, L 283, S. 1).
25 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, dass „der Unionsgesetzgeber mit der Festlegung der in der Verordnung 2017/1939 vorgesehenen Verfahren einen Mechanismus schaffen wollte, der ein Maß an Effizienz der grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA gewährleistet, das mindestens ebenso hoch ist wie dasjenige, das sich aus der Anwendung der Verfahren ergibt, die im Rahmen des auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung beruhenden Systems der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen sind“ (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. [Europäische Staatsanwaltschaft] [C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 67]).
26 Vgl. Art. 11 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005, L 76, S. 16); Art. 13 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006, L 328, S. 59); Art. 19 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) und Art. 19 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102).
27 Urteil vom 16. Dezember 2021 (C‑203/20, im Folgenden: Urteil AB, EU:C:2021:1016).
28 Wie in Art. 50 der Charta verankert.
29 Urteil AB (Rn. 40 bis 42).
30 Urteil AB (Rn. 74 und 75).
31 Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C‑132/06, EU:C:2008:412).
32 Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
33 Wenngleich das vorlegende Gericht auch Art. 4 Abs. 3 EUV anspricht, kann die Antwort des Gerichtshofs meines Erachtens nur auf Art. 325 AEUV gestützt werden. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 261) ausgeführt hat, „stellt Art. 325 Abs. 3 AEUV [nämlich] in Bezug auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug und sonstiger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter rechtswidriger Handlungen eine besondere Ausprägung des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten allgemeinen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit dar“. Die letztgenannte Bestimmung erfordert daher keine gesonderte Prüfung gegenüber derjenigen am Maßstab von Art. 325 AEUV.
34 Meines Erachtens ist die vom vorlegenden Gericht ebenfalls angeführte Verordnung Nr. 2988/95 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut ihres Art. 1 Abs. 2 gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen lediglich für Unregelmäßigkeiten, die sich als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines „Wirtschaftsteilnehmers“ ergeben. Aus der Vorlageentscheidung scheint sich jedoch zu ergeben, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens keine „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne dieser Verordnung sind.
35 Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, im Folgenden: Urteil Euro Box, EU:C:2021:1034, Rn. 183).
37 Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
38 Vgl. Urteil Euro Box (Rn. 188 bis 190).
39 Urteil vom 8. Juni 2023 (C‑545/21, EU:C:2023:451).
40 Verordnung des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).
41 Vgl. Urteil vom 8. Juni 2023, ANAS (C‑545/21, EU:C:2023:451, Rn. 38 und 39).
42 Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17).
43 Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 32), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, im Folgenden: Urteil Kolev, EU:C:2018:392, Rn. 52).
44 Vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2007/436.
45 Vgl. Urteile Kolev (Rn. 51), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31).
46 Vgl. Urteil Euro Box (Rn. 187).
47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Ermangelung einer genaueren Festlegung des der Souveränität eines jeden Mitgliedstaats unterliegenden Hoheitsgebiets im Vertrag Sache der Mitgliedstaaten ist, die Ausdehnung und die Grenzen ihres eigenen Hoheitsgebiets im Einklang mit den Regeln des Völkerrechts festzulegen. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Navitours (C‑294/21, EU:C:2022:608, Rn. 38). Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, betraf die Mosel, einen Fluss, der – dies ist selten – den Status eines „Kondominiums“ hat. Dieser Status geht auf Art. 25 der Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815 zurück, der bestimmt, dass insbesondere Mosel, Sauer und Our, soweit sie die Grenze bilden, den beiden Anrainermächten gemeinsam gehören. Diese Bestimmung wurde in Art. 27 des Grenzvertrages zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Preußen, der am 26. Juni 1816 in Aachen geschlossen wurde, und Art. 30 des Grenzvertrages, der zwischen denselben Parteien am 7. Oktober 1816 in Kleve geschlossen wurde, bestätigt und detailliert (vgl. hierzu, Caflisch, L., „Règles générales du droit des cours d’eaux internationaux“, The Hague Academy Collected Courses Online / Recueil des cours de l’Académie de La Haye en ligne, Bd. 219, 1989, S. 9 bis 225, insbesondere S. 67 und 68).
48 Urteil vom 27. Februar 2018 (C‑64/16, im Folgenden: Urteil ASJP, EU:C:2018:117).
49 Vgl. Urteil ASJP (Rn. 37).
50 Vgl. Urteil vom 27. Februar 2025, Sinalov (C‑16/24, EU:C:2025:116, Rn. 36).
51 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 263).
52 Urteil vom 24. Juni 2019 (C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52).
53 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:403, Nr. 146). Diese recht hohe materielle Schwelle ist der systemische Charakter des Verstoßes, wie ich in Nr. 121 der vorliegenden Schlussanträge erläutere.
54 Vgl. Urteil vom 6. März 2025, D. K. (Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen) (C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Vgl. Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C‑181/21 und C‑269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Vgl. insbesondere Urteil vom 28. November 2024, PT (Verständigung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat) (C‑432/22, im Folgenden: Urteil PT, EU:C:2024:987, Rn. 64).
57 Vgl. Urteil vom 14. November 2024, S. (Änderung des Spruchkörpers) (C‑197/23, EU:C:2024:956, insbesondere Rn. 42).
58 Urteil ASJP (Rn. 32 und 35).
59 Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143).
60 Vgl. Urteile vom 20. April 2021, Repubblika (C‑896/19, im Folgenden: Urteil Repubblika, EU:C:2021:311, Rn. 52), und vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 73).
61 Vgl. Urteil Repubblika (Rn. 45), und vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 72).
62 Urteil vom 15. Juli 2021 (C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 203).
63 Rn. 70 dieses Urteils.
64 Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 213).
65 Vgl. Urteil PT (Rn. 71 und 72).
66 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Repubblika (Rn. 39, 42 und 43).
67 Vgl. hierzu Leloup, M., „The Untapped Potential of the Systemic Criterion in the ECJ’s Case Law on Judicial Independence“, German Law Journal, Cambridge University Press, Toronto, Bd. 24, Nr. 6, 2023, S. 995 bis 1010.
68 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:403, Nr. 148).
69 Vgl. u. a. Urteil Repubblika (Rn. 54).
70 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2025, Lita und Jeszek (C‑646/23 und C‑661/23, EU:C:2025:519, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Vgl. insbesondere Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 197).
72 Venedig-Kommission, Gutachten Nr. 1167/2023 und 1168/2023 vom 18. März 2024 in Bezug auf die rechtsstaatlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Amnestie unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzesentwurfs des spanischen Parlaments „für ein Organgesetz über die Amnestie zum Zwecke der institutionellen, politischen und sozialen Normalisierung in Katalonien“ [CDL‑AD(2024)003, Rn. 81].
73 Venedig-Kommission, Gutachten Nr. 710/2012 vom 11. März 2013 in Bezug auf die Bestimmungen betreffend politische Gefangene im Amnestiegesetz Georgiens [CDL‑AD(2013)009, Rn. 43 bis 46].
74 In beiden Fällen werden die betroffenen Richter gemäß Art. 420 dieses Gesetzes sanktioniert.
75 Vgl. auch Venedig-Kommission, Gutachten Nr. 1167/2023 und 1168/2023 vom 18. März 2024 in Bezug auf die rechtsstaatlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Amnestie unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzesentwurfs des spanischen Parlaments „für ein Organgesetz über die Amnestie zum Zwecke der institutionellen, politischen und sozialen Normalisierung in Katalonien“ [CDL‑AD(2024)003, Rn. 105], in dem sich die Venedig-Kommission zu dem Gesetzesentwurf wie folgt äußert: „Art. 10 des Entwurfs des Amnestiegesetzes sieht eine vorrangige und dringliche Behandlung der Anträge auf Anwendung des Amnestiegesetzes vor. Die entsprechenden Entscheidungen ergehen ‚vorrangig und dringlich‘ ‚innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten‘. Die Kommission begrüßt insoweit, dass die Nichteinhaltung dieser Frist keine Konsequenzen hat, auch keine disziplinarrechtlichen …“.
76 Das vorlegende Gericht beruft sich zwar auch auf Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), jedoch erinnere ich daran, dass das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung nicht das Verhältnis zwischen der EMRK und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten regelt und auch nicht bestimmt, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die EMRK gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44). Hieraus folgt, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen der EMRK nicht zuständig ist.
77 Vgl. Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Vgl. Urteil vom 26. September 2024, Energotehnica (C‑792/22, EU:C:2024:788, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Vgl. Urteil vom 30. Januar 2024, Agentsia „Patna infrastruktura“ (Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur) (C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Vgl. insbesondere Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C‑197/09 RX‑II, EU:C:2009:804, Rn. 41), und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 62).
81 Hierzu merke ich an, dass das Tribunal Constitucional (spanischer Verfassungsgerichtshof) in dem kürzlich zur Verfassungsmäßigkeit einiger Bestimmungen der LOA ergangenen Urteil der Ansicht war, dass Art. 13 Abs. 3 LOA, wenn man ihn so verstehe, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die Partei, die die Klage im öffentlichen Interesse erhoben hat, vor der Entscheidung über die Entbindung von der Haftung anzuhören, mit dem in Art. 24 der spanischen Verfassung verankerten Recht auf Verteidigung unvereinbar sei. Es hat jedoch davon abgesehen, ihn für verfassungswidrig zu erklären, da eine verfassungskonforme Auslegung seiner Auffassung nach möglich ist. Vgl. Urteil 137/2025 des Tribunal Constitucional (spanischer Verfassungsgerichtshof), Plenum [BOE Nr. 183 vom 31. Juli 2025, S. 103781 (ES:TC:2025:137)].
82 Vgl. Merle, R., und Vitu, A., Traité de droit criminel, Tome II, Procédure pénale, Éditions Cujas, Paris, 2001 (5. Aufl.).
83 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 274 und 275 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Vgl. Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Vgl. Urteil Euro Box (Rn. 257).