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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 13.11.2025 – C-894/25

ECLI:EU:C:2025:894

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 13. November 2025(1)

Rechtssache C‑773/23 P

European Crop Care Association (ECCA)

gegen

Ascenza Agro, SA,

Industrias Afrasa, SA,

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Nicht privilegierter Streithelfer – Repräsentativer Verband – Zulässigkeit – Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Pflanzenschutzmittel – Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl – Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission – Nichtigkeitsklage “

I.      Einleitung

1.        Ein die europäische Pflanzenschutzindustrie vertretender Verband trat einem Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer bei, um eine Nichtigkeitsklage zu unterstützen, die sich gegen eine Verordnung der Kommission richtete, durch die die Genehmigung eines gewissen Wirkstoffs gemäß dem einschlägigen Unionsrecht nicht erneuert wurde. Die Klage wurde abgewiesen.

2.        Jetzt will der Verband gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel einlegen. Ist der Verband von dem Urteil „unmittelbar berührt“, wie es gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) erforderlich ist, so dass sein Rechtsmittel zulässig ist?

3.        Dies ist eine der Hauptfragen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.

II.    Vorgeschichte des Verfahrens

4.        Die European Crop Care Association (ECCA) ist ein Verband mit Sitz in Brüssel (Belgien), der die europäischen Hersteller von Pflanzenschutzmitteln vertritt(2).

5.        Pflanzenschutzmittel unterliegen unionsrechtlichen Vorschriften, u. a. der Verordnung Nr. 1107/2009(3), die harmonisierte Vorschriften über die Genehmigung von Wirkstoffen sowie für das Inverkehrbringen derartiger Produkte enthält(4). Die Verordnung sieht ein duales System vor, wonach die Genehmigung der Wirkstoffe auf Unionsebene durch die Europäische Kommission erfolgt, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel, die unionsrechtlich genehmigte Wirkstoffe enthalten, jedoch auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten(5).

6.        Für den vorliegenden Fall ist von Belang, dass die Genehmigung eines Wirkstoffs zeitlich befristet gilt; soll dieser darüber hinaus weiterverwendet werden, bedarf es gemäß den Anforderungen der Verordnung Nr. 1107/2009 der Erneuerung der Genehmigung durch die Kommission(6). Außerdem wurden in der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012(7) besondere Vorschriften für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe festgelegt, die die Mitwirkung der Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Mitgliedstaaten vorsehen.

A.      Vorgeschichte des Rechtsstreits vor dem Gericht

7.        Der Wirkstoff, um den es im vorliegenden Fall geht, ist Chlorpyrifos-methyl (im Folgenden: CHP-methyl); er wird in Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und zur Behandlung von gelagertem Getreide sowie leeren Lagerräumen eingesetzt.

8.        Die erste Genehmigung von CHP-methyl für die Europäische Union wurde 2006 erteilt(8); diese Genehmigung sollte 2016 ablaufen(9).

9.        Im Jahr 2013 hatten zwei Unternehmen, die CHP-methyl herstellten – die Ascenza Agro, SA (im Folgenden: Ascenza) und die Dow AgroSciences Ltd – jeweils beantragt, die Genehmigung von CHP-methyl zu erneuern.

10.      Dies führte zu dem Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von CHP-methyl(10).

11.      Letztendlich beschloss die Kommission mit der Durchführungsverordnung 2020/17(11), die Genehmigung von CHP-methyl nicht zu erneuern. Laut der genannten Verordnung bestanden Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität und der Entwicklungsneurotoxizität von CHP-methyl, die von der EFSA in zwei Erklärungen dargelegt worden waren und nicht ausgeräumt werden konnten. Deshalb konnte nach Ansicht der Kommission kein Nachweis dafür erbracht werden, dass die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Genehmigungskriterien, die die Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen betreffen, erfüllt waren.

B.      Verfahren vor dem Gericht

12.      Am 10. Februar 2020 erhob Ascenza, eines der beiden Unternehmen, die die Erneuerung der Genehmigung von CHP-methyl beantragt hatten, gemeinsam mit der Industrias Afrasa, SA, einem im Pflanzenschutzmarkt tätigen Unternehmen, (im Folgenden zusammen: Klägerinnen) beim Gericht Klage gemäß Art. 263 AEUV, mit dem Antrag, die Durchführungsverordnung 2020/17 für nichtig zu erklären. Sie machten geltend, dass die von der Kommission getroffene Entscheidung, die Genehmigung von CHP-methyl nicht zu erneuern, verfahrens- und materiellrechtliche Fehler aufweise und die betreffende Verordnung deshalb rechtswidrig sei.

13.      Die ECCA beantragte, dem Verfahren als Streithelfer beizutreten, um den auf die Nichtigerklärung der betreffenden Verordnung abzielenden Antrag der Klägerinnen zu unterstützen. Das Gericht gab dem Antrag der ECCA statt und stellte fest, dass Letztere das nach dem Unionsrecht erforderliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachgewiesen habe(12). Das Interesse der ECCA wurde darauf gestützt, dass diese die europäische Pflanzenschutzindustrie vertrete und dass der Ausgang des Rechtsstreits wahrscheinlich deren kollektive Interessen berühren werde, da mit der Durchführungsverordnung 2020/17 Präzedenzfälle geschaffen würden, die Auswirkungen auf diese Industrie haben würden.

14.      Die Kommission beantragte, die von den Klägerinnen erhobene Klage auf Nichtigerklärung insgesamt abzuweisen.

15.      Das Königreich Dänemark, die Französische Republik sowie die Umweltschutzorganisation Health and Environmental Alliance (HEAL) beantragten die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung des von der Kommission gestellten Antrags auf Klageabweisung. Das Gericht gab diesen Anträgen statt(13).

16.      Mit dem angefochtenen Urteil(14) wies das Gericht alle Rügen als unbegründet zurück. Dies betraf auch die acht von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe(15) sowie drei weitere von der ECCA vorgebrachte Klagegründe(16). Folglich wurde die Klage vom Gericht abgewiesen.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

17.      Mit ihrem am 14. Dezember 2023 eingelegten Rechtsmittel beantragt die ECCA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Durchführungsverordnung 2020/17 für nichtig zu erklären. Ferner beantragt sie, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18.      Mit ihrer am 20. März 2024 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung hat Ascenza den Antrag der ECCA unterstützt und beantragt, dem Rechtsmittel in vollem Umfang stattzugeben.

19.      Mit ihrer am 22. März 2024 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung hat die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der ECCA die Kosten aufzuerlegen.

20.      Mit ihrer am 23. März 2024 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung beantragt die HEAL, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der ECCA die Kosten aufzuerlegen.

21.      Mit ihrer am 8. April 2024 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Französische Republik, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

22.      Am 22. Juli 2024 ging die Erwiderung der ECCA ein, und am 30. August 2024 bzw. am 2. Oktober 2024 gingen Gegenerwiderungen von Ascenza bzw. der Kommission ein.

23.      Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

IV.    Würdigung

24.      Eine der Fragen, die dieses Rechtsmittelverfahren aufwirft(17), ist, unter welchen Voraussetzungen ein Verband, der als nicht privilegierter Streithelfer am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einlegen kann.

25.      Auf Ersuchen des Gerichtshofs geht es in den vorliegenden Schlussanträgen allein um diese Frage.

26.      Der Gerichtshof hat sich bereits mit der Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht privilegierter Streithelfer befasst, allerdings noch nicht in einem Fall, in dem es sich beim Streithelfer um einen Verband handelt. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bietet sich dem Gerichtshof deshalb die Gelegenheit, die in Art. 56 Abs. 2 der Satzung genannte Anforderung – dass ein nicht privilegierter Streithelfer von der Entscheidung des Gerichts unmittelbar berührt sein muss – für den Fall, dass der Streithelfer ein repräsentativer Verband ist, zu klären.

27.      Die Kommission, unterstützt von der HEAL, stellt die Zulässigkeit des Rechtsmittels in Abrede, denn die ECCA sei von dem angefochtenen Urteil nicht unmittelbar berührt im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Satzung.

28.      Die ECCA hält ihr Rechtsmittel aus zwei Gründen für zulässig: Erstens macht sie, unterstützt von Ascenza, geltend, dass sie die Voraussetzung in Art. 56 Abs. 2 der Satzung – dass das angefochtene Urteil sie unmittelbar berühre – erfülle, weil das Urteil erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf ihre Interessen habe. Zweitens macht die ECCA geltend, dass sie als Verband die Interessen ihres Mitglieds Ascenza vertrete und dass Ascenza selbst zur Einlegung des Rechtsmittels befugt gewesen wäre. Insoweit ist die ECCA der Ansicht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für von Verbänden im Namen ihrer Mitglieder erhobene Nichtigkeitsklagen gelten, im Fall von Rechtsmitteln, die von Verbänden gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung eingelegt werden, entsprechende Anwendung finden sollten.

29.      Dem hält die Kommission, unterstützt durch die HEAL, entgegen, dass das auf die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gestützte Vorbringen der ECCA nicht durchgreife.

30.      Meine Prüfung ist wie folgt gegliedert. Erstens werde ich das Recht, als Streithelfer vor den Unionsgerichten aufzutreten, und das Streithilfeinteresse repräsentativer Verbände erörtern (A). Zweitens werde ich den Zusammenhang zwischen dem Streithilfeinteresse nicht privilegierter Streithelfer und dem Recht, ein Rechtsmittel einzulegen, untersuchen (B). Drittens werde ich auf das Vorbringen der ECCA bezüglich der potenziellen Relevanz der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels als nicht privilegierter Streithelfer eingehen (C). Viertens und abschließend wird meine Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass die ECCA im vorliegenden Fall rechtsmittelbefugt ist (D).

A.      Streithilfeinteresse repräsentativer Verbände

31.      Zunächst ist zu sagen, dass die Streithilfe ein für Klageverfahren bei den Unionsgerichten vorgesehener spezifischer verfahrensrechtlicher Mechanismus ist, der es Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie natürlichen und juristischen Personen aller Art, auch Verbänden, ermöglicht, dem Verfahren freiwillig auf der Seite eines der Hauptbeteiligten an einem bei Unionsgerichten anhängigen Streit beizutreten. Soweit die Streithelfer von der Entscheidung berührt sein können, ermöglicht die Streithilfe, dass ihre Ansichten von den Unionsgerichten in der Entscheidung berücksichtigt werden(18).

32.      Der Grundgedanke ist, dass ein Streithelfer eine der Parteien unterstützen kann; die Streithilfe ist jedoch keine „Hintertür“, durch die er selbst als Partei in das Verfahren eintreten kann(19).

33.      In den unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften zeigt sich dies beispielsweise darin, dass die Streithilfe nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Partei zum Gegenstand haben kann, dass die Streithilfe akzessorisch ist zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien und dass der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet(20).

34.      Des Weiteren unterscheiden die unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften zwischen privilegierten und nicht privilegierten Streithelfern. Auf der einen Seite gibt es die privilegierten Streithelfer, nämlich die Mitgliedstaaten und Unionsorgane, die jedem Verfahren beitreten können, ohne ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits glaubhaft machen zu müssen(21). Auf der anderen Seite gibt es die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wie auch die natürlichen und juristischen Personen (einschließlich Verbänden), die, weil sie als nicht privilegierte Streithelfer angesehen werden, gemäß Art. 40 der Satzung ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits glaubhaft machen müssen, um als Streithelfer im Verfahren zugelassen zu werden(22). Diese Anforderung werde ich als „Streithilfeinteresse“ bezeichnen.

35.      Das Streithilfeinteresse ist, wenn es um repräsentative Verbände geht, vom Gerichtshof weiter ausgelegt worden als im Fall von natürlichen und juristischen Personen, die in eigenem Namen handeln.

36.      Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits“ im Sinne von Art. 40 der Satzung in Bezug auf natürliche oder juristische Personen „als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten.  Denn unter dem ‚Ausgang des Rechtsstreits‘ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde“. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass „insbesondere zu prüfen [ist], ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte“(23).

37.      Diese Rechtsprechung ist jedoch, soweit es um repräsentative Verbände geht, nuanciert. Nach ständiger Rechtsprechung „kann … ein repräsentativer Branchenverband bzw. Berufsverband, dessen Zweck der Schutz der Interessen seiner Mitglieder ist, zur Streithilfe zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können … Folglich muss das Erfordernis, dass ein solcher Verband ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, als erfüllt angesehen werden, wenn der Verband nachweist, dass er sich in einer solchen Situation befindet, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Verbands als solchem zu bewirken vermag“(24).

38.      Das Streithilfeinteresse eines repräsentativen Verbands ist also nicht notwendigerweise an den Ausgang eines bestimmten Rechtsstreits geknüpft, sondern kann sich auch aus der Begründung ergeben, durch die der Gerichtshof zu der Entscheidung gelangt ist.

39.      Der Gerichtshof hat seine Gründe dafür, das Streithilfeinteresse repräsentativer Verbände weit auszulegen, wie folgt erklärt: „Eine derartige weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt zugunsten repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverbände soll es nämlich ermöglichen, den Kontext, in dem sich die dem Unionsrichter vorgelegten Fälle präsentieren, besser zu beurteilen, und gleichzeitig eine Vielzahl einzelner Streitbeitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden, zu vermeiden … Anders als natürliche und juristische Personen, die in eigenem Namen handeln, können repräsentative Branchen- bzw. Berufsverbände nämlich beantragen, einem dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreit mit dem Ziel beizutreten, nicht Individualinteressen, sondern die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen. Denn der Streitbeitritt eines solchen Verbands bietet eine Gesamtschau dieser kollektiven Interessen, die von einer Grundsatzfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, berührt werden, und ist somit geeignet, dem Gerichtshof eine bessere Beurteilung des Kontexts einer ihm vorgelegten Rechtssache zu ermöglichen“(25).

B.      Rechtsmittelbefugnis nicht privilegierter Streithelfer

40.      Nach den unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften(26) können Parteien beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen ein ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft ergangenes Urteil des Gerichts einlegen, um dessen vollständige oder teilweise Aufhebung zu erwirken(27).

41.      In Art. 56 der Satzung sind zwei Voraussetzungen festgelegt, die nicht privilegierte Streithelfer erfüllen müssen, um ein Rechtsmittel einzulegen. Die erste gilt allgemein für alle Rechtsmittel, während die zweite ausdrücklich nicht privilegierte Streithelfer betrifft.

42.      Die erste Voraussetzung ist, dass die das Rechtsmittel einlegende Person mit ihren Anträgen in dem Verfahren vor dem Gericht ganz oder teilweise unterlegen sein muss. Dies ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, laut dem „[d]ieses Rechtsmittel … von einer Partei eingelegt werden [kann], die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist“(28). Die Wendung „von einer Partei“ umfasst, wie der Gerichtshof anerkannt hat, nicht nur die Hauptparteien (Kläger und Beklagte), sondern auch Streithelfer vor dem Gericht(29).

43.      Nicht privilegierte Streithelfer können also ein Rechtsmittel nur dann einlegen, wenn sie in erster Instanz die Partei unterstützt haben, die im Verfahren ganz oder teilweise unterlegen ist. Über diese Voraussetzung wird im vorliegenden Fall nicht gestritten, da die Klägerinnen, auf deren Seite die ECCA dem Verfahren als Streithelfer beigetreten ist, den Rechtsstreit in vollem Umfang verloren haben.

44.      Die zweite Voraussetzung ist eine zusätzliche Anforderung, die nur für nicht privilegierte Streithelfer gilt. Diese müssen vom Urteil des Gerichts unmittelbar berührt sein. Das ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, wonach „[a]ndere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane … dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen [können], wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt“(30).

45.      Dies ist die Kernfrage der vorliegenden Rechtssache: Wie ist die Wendung „unmittelbar berührt“ im Fall repräsentativer Verbände zu verstehen?

46.      Dazu hat es im Lauf der Jahre in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur eine Handvoll Fälle gegeben, in denen es um die Zulässigkeit von nicht privilegierten Streithelfern eingelegter Rechtsmittel ging und von denen, wie bereits erwähnt, kein einziger repräsentative Verbände betraf. Diese Rechtsmittel waren in Rechtsgebieten wie staatliche Beihilfen(31), Wettbewerbsrecht(32) und Antidumping(33) eingelegt worden, wobei der Gerichtshof die Rechtsmittel in allen diesen Verfahren für zulässig befunden hat, weil das Urteil des Gerichts den betreffenden Streithelfer unmittelbar berührte.

47.      Allerdings betrafen alle diese Fälle grundsätzlich Rechtsmittel, die von natürlichen und juristischen Personen, die im Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beigetreten waren, eingelegt worden waren und denen gegenüber das Urteil des Gerichts eine ihnen nachteilige Veränderung ihrer eigenen Rechtsstellung oder eine Beeinträchtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen oder ideellen Interessen bewirken konnte(34). In diesen Urteilen ging es also nicht um die Situation, dass ein Rechtsmittel von einem als Streithelfer beigetretenen Verband eingelegt wurde, dessen eigene Rechtsstellung durch das angefochtene Urteil nicht verändert würde.

48.      Jedenfalls lässt die genannte Rechtsprechung vermuten, dass der Gerichtshof bei der Entscheidung, ob solch ein nicht privilegierter Streithelfer ein Rechtsmittel einlegen durfte, auf dessen Streithilfeinteresse in der ersten Instanz abgestellt hat. Dies würde wiederum vermuten lassen, dass die Voraussetzung in Art. 56 der Satzung („unmittelbar berührt“) mit dem Streithilfeinteresse zusammenfällt.

49.      Das muss nicht bedeuten, dass der Gerichtshof einem nicht privilegierten Streithelfer vor dem Gericht automatisch das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gewähren muss. Schließlich ist zu diesem Zeitpunkt, nachdem inzwischen ein Urteil ergangen ist, eine konkretere Bewertung des Streithilfeinteresses möglich als bei der Bewertung im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Ansicht wird von mehreren Autoren im Schrifttum vertreten(35). Der Gerichtshof kann also, anders formuliert, in gewisser Weise eine Neubewertung der Frage, ob ein Streithilfeinteresse bestand, vornehmen und, falls er diese verneint, das Rechtsmittel zurückweisen. Grundsätzlich sollte allerdings einem nicht privilegierten Streithelfer, der als Streithelfer zugelassen wurde, aus denselben Gründen auch das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gewährt werden.

50.      Diese Auslegung scheint auch impliziert zu sein, wenn man bedenkt, dass die Wendung „unmittelbar berührt“, wie oben (Nr. 36 dieser Schlussanträge) aufgezeigt wurde, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Prüfung des Streithilfeinteresses verwendet wird.

51.      Soweit das Recht nicht privilegierter Streithelfer auf Einlegung eines Rechtsmittels an deren Streithilfeinteresse geknüpft ist, könnte die Wendung „wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt“ in Art. 56 Abs. 2 der Satzung unterschiedlich verstanden werden, je nachdem, ob es um natürliche und juristische Personen geht, die in eigenem Namen beitreten, oder um repräsentative Verbände, die beitreten, um die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen.

52.      Versteht man dies so, so würde daraus folgen, dass die weiter gefasste Auslegung des Streithilfeinteresses, der der Gerichtshof im Fall repräsentativer Verbände – anders als bei der Prüfung des Streithilfeinteresses in eigenem Namen handelnder natürlicher und juristischer Personen – folgt (vgl. Nrn. 37 und 39 dieser Schlussanträge), zu einer weiter gefassten Auslegung der Anforderung, dass derartige Verbände unmittelbar berührt sein müssen, führen würde. Auch wenn für natürliche und juristische Personen, die in eigenem Namen handeln, für die Frage, ob sie unmittelbar berührt sind, allein auf den Ausgang des Rechtsstreits abzustellen ist, können repräsentative Verbände selbst dann ein Rechtsmittel einlegen, mit dem sie einen Teil der vom Gericht angegebenen Begründung angreifen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits keine unmittelbare Änderung ihrer Rechtsstellung bewirkt.

53.      Dies dürfte von besonderer Relevanz sein in Bereichen des Unionsrechts wie dem Pflanzenschutzmittelrecht, in denen repräsentative Verbände verschiedenster Art, die ihr Streithilfeinteresse glaubhaft machen, eine wichtige Rolle spielen; soweit dieses Interesse durch das Urteil des Gerichts berührt ist, sollte diesen Verbänden die Gelegenheit zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht versagt werden.

54.      Daraus ließe sich folglich schließen, dass repräsentative Verbände, die als Streithelfer der im Rechtsstreit vor dem Gericht unterlegenen Partei zugelassen wurden, die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Voraussetzung, unmittelbar berührt zu sein, erfüllen, selbst wenn das Urteil des Gerichts keine unmittelbare Änderung der Rechtsstellung derartiger Verbände bewirkt.

C.      Relevanz der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV

55.      Des Weiteren ist nach Ansicht der ECCA die unmittelbare Klagebefugnis gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV relevant für die Erfüllung der Anforderung in Art. 56 der Satzung, wonach man, um als nicht privilegierter Streithelfer ein Rechtsmittel einzulegen, von einer Entscheidung des Gerichts unmittelbar berührt sein muss.

56.      Es stimmt, dass jemand, der wegen unmittelbarer und individueller Betroffenheit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage erfüllen würde, auch – anstatt selbst eine solche Klage zu erheben – als Streithelfer in einem von jemand anderem angestrengten Verfahren zugelassen würde.

57.      Sollte eine solche Person jedoch keine Nichtigkeitsklage erheben, obwohl es ihr möglich wäre, und auch nicht einem von jemand anderem angestrengten Verfahren beitreten, so wäre diese Person nicht rechtsmittelbefugt, weil sie weder als Partei noch als Streithelfer am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war.

58.      Das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels kann also nur auf der Grundlage der Stellung beurteilt werden, die eine Person im erstinstanzlichen Verfahren hatte. Sollte sich die betreffende Person dafür entschieden haben, als Streithelfer beizutreten und nicht selbst Klage zu erheben, so ist der Umstand, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, eine solche Klage zu erheben, nicht von Belang.

59.      Meines Erachtens – und entgegen den von der ECCA vorgebrachten Argumenten – sind deshalb die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsanforderungen an Nichtigkeitsklagen für die Bewertung der gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung geltenden Anforderungen an Rechtsmittel, die von repräsentativen Verbänden eingelegt werden, irrelevant.

D.      Der vorliegende Fall

60.      Aus meiner Prüfung folgt, dass in der vorliegenden Sache das von der ECCA eingelegte Rechtsmittel zulässig ist, weil die ECCA von dem angefochtenen Urteil im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Satzung unmittelbar berührt ist.

61.      Mit dem angefochtenen Urteil werden, sofern es nicht vom Gerichtshof aufgehoben wird, Präzedenzfälle für die richtige Anwendung der Verordnung Nr. 1107/2009 und das Verfahren für die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen geschaffen, die die Interessen der Mitglieder der ECCA berühren könnten.

62.      Tatsächlich hat das Verfahren vor dem Gericht derartige Grundsatzfragen aufgeworfen, was dann der Grund für den Beitritt der ECCA als Streithelfer war.

63.      Grundsätzlich sollte, wie ich erklärt habe, einem nicht privilegierten Streithelfer, der als Streithelfer zugelassen wurde, aus denselben Gründen auch das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gewährt werden.

64.      Die ECCA wurde als Streithelfer zugelassen und aus denselben Gründen sollte ihr auch das Recht gewährt werden, ein Rechtsmittel einzulegen.

65.      Es gibt keinerlei Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass in der ersten Instanz ein Streithilfeinteresse der ECCA bestand.

66.      Deshalb ist die ECCA als vom angefochtenen Urteil unmittelbar berührt anzusehen. Dem ist so, unabhängig davon, ob das Urteil ihre Rechtsstellung verändern könnte.

V.      Ergebnis

67.      In Anbetracht der obigen Ausführungen schlage ich vor, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel der European Crop Care Association für zulässig befindet.

1      Originalsprache: Englisch.

2      Siehe die Website der ECCA, abrufbar unter: https://www.ecca-org.eu/.

3      Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).

4      Vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 1 und den neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009. Eingehend erörtert wird dies z. B. in Bozzini, E., Pesticide Policy and Politics in the European Union – Regulatory Assessment, Implementation and Enforcement, Palgrave Macmillan, Cham, 2017, Kap. 2; Morvillo, M., „From contestation to accountability in EU pesticides regulation? The case of glyphosate“, in Arcuri, A. und Coman-Kund, F. (Hrsg.), Technocracy and the Law: Accountability, Governance and Expertise, Routledge, London, 2021, S. 196 bis 222, insbesondere S. 198 bis 203.

5      Vgl. Kapitel II und III sowie die Erwägungsgründe 10 und 23 der Verordnung Nr. 1107/2009.

6      Vgl. Art. 14 bis 20 und den 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009.

7      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 (ABl. 2012, L 252, S. 26). Diese Verordnung wurde aufgehoben durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. 2020, L 392, S. 20).

8      Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram (ABl. 2005, L 279, S. 63), die laut ihrem Art. 4 am 1. Juli 2006 in Kraft trat. Sie wurde angenommen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1), die später durch die Verordnung Nr. 1107/2009 ersetzt wurde. Gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 galten die in den Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommenen Wirkstoffe als genehmigt und wurden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 (ABl. 2011, L 153, S. 1) aufgeführt (im Eintrag 112 dieses Anhangs ist als Ablaufdatum der Genehmigung von CHP-methyl der 30. Juni 2016 aufgeführt).

9      Die Genehmigung von CHP-methyl wurde von der Kommission wegen der Dauer des Erneuerungsverfahrens dreimal verlängert und lief schließlich 2020 ab.

10      Das Verfahren wird in den Rn. 15 bis 56 des Urteils vom 4. Oktober 2023, Ascenza Agro und Industrias Afrasa/Kommission (T‑77/20, EU:T:2023:602) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), geschildert.

11      Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. 2020, L 7, S. 11).

12      Vgl. Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 26. November 2020, Ascenza Agro und Industrias Afrasa/Kommission (T‑77/20, nicht veröffentlicht, insbesondere Rn. 3, 4 und 6).

13      Vgl. die Beschlüsse des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 26. November 2020, Ascenza Agro und Industrias Afrasa/Kommission (T‑77/20, nicht veröffentlicht).

14      Siehe Fn. 10 dieser Schlussanträge.

15      Laut Rn. 86 des angefochtenen Urteils machten die Klägerinnen die folgenden Klagegründe geltend: (i) Verletzung wesentlicher Formvorschriften; (ii) Verstoß gegen das Transparenzgebot; (iii) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; (iv) Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip; (v) Verstoß gegen die Verpflichtung, alle relevanten Gesichtspunkte und Umstände der Situation zu berücksichtigen, die mit der angefochtenen Verordnung geregelt werden sollten; (vi) Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; (vii) einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die von der EFSA und anschließend der Kommission vorgenommene Risikobewertung und (viii) einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

16      Laut Rn. 87 in Verbindung mit den Überschriften E und K des angefochtenen Urteils machte die ECCA die folgenden weiteren Klagegründe geltend: (ix) Verstoß gegen die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verordnung durch die Kommission auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung, die von der Bewertung in dem Entwurf des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats abweicht; (x) Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Anwendung des Analogiekonzepts und (xi) Verstoß gegen Art. 14 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012. Das Gericht wies alle diese Klagegründe als unbegründet zurück und befand, dass über deren Zulässigkeit nicht entschieden werden müsse (vgl. Rn. 181, 288 und 654 des angefochtenen Urteils).

17      Die ECCA macht vier Rechtsmittelgründe geltend. Im Wesentlichen wird mit dem ersten Grund geltend gemacht, dass im Zusammenhang mit dem siebten Klagegrund der Klägerinnen gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 verstoßen worden sei; der zweite Grund wird auf einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV im Zusammenhang mit dem zehnten Klagegrund der ECCA gestützt; der dritte Grund wird auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund der Klägerinnen gestützt; der vierte Grund wird auf einen Verstoß gegen das Analogiekonzept und eine widersprüchliche Begründung im Zusammenhang mit dem siebten Klagegrund der Klägerinnen gestützt.

18      Die Vorschriften über die Streithilfe sind in Art. 40 der Satzung und in Titel IV Kapitel 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs niedergelegt, in denen die Klageverfahren geregelt sind (Art. 129 bis 132). Vergleichbare Vorschriften finden sich in Titel III Kapitel 14 der Verfahrensordnung des Gerichts (Art. 142 bis 145).

19      Vgl. Lenaerts, K., Gutman, K., und Nowak, J.T., EU Procedural Law, 2. Auflage, Oxford University Press, Oxford, 2023, S. 733.

20      Vgl. hierzu Art. 129 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

21      Vgl. Art. 40 Abs. 1 der Satzung.

22      Vgl. Art. 40 Abs. 2 der Satzung.

23      Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission (C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 6 und 7) (Hervorhebung nur hier). Vgl. z. B. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Februar 2025, Medel u. a./Rat (C‑555/24 P, EU:C:2025:73, Rn. 6 bis 8).

24      Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission (C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 8) (Hervorhebung nur hier). Vgl. z. B. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Februar 2025, Medel u. a./Rat (C‑555/24 P, EU:C:2025:73, Rn. 9). So kann ein Verband zur Streithilfe zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die in dem betreffenden Sektor tätig sind, repräsentiert, wenn zweitens sein Verbandszweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können. Vgl. z. B. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission (C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 10), und vom 1. August 2025, Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles u. a./Rat (C‑865/24 P, EU:C:2025:639, Rn. 10).

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25      Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission (C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 9) (Hervorhebung nur hier). Vgl. z. B. auch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. August 2025, Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles u. a./Rat (C‑865/24 P, EU:C:2025:639, Rn. 9).

26      Die für Rechtsmittel (wie auch Anschlussrechtsmittel) geltenden Vorschriften sind in den Art. 56 bis 61 der Satzung sowie in Titel 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt, der die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zum Gegenstand hat (Art. 167 bis 190).

27      Vgl. hierzu Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

28      Hervorhebung nur hier.

29      Vgl. z. B. Urteile vom 22. Dezember 1993, Pincherle/Kommission (C‑244/91 P, EU:C:1993:950, Rn. 16), und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission (C‑390/95 P, EU:C:1999:66, Rn. 20).

30      Hervorhebung nur hier.

31      Vgl. die Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 57 und 58) (das betreffende Unternehmen war unmittelbar berührt, weil es nach dem Urteil des Gerichts mit einer Rückforderungsklage auf Rückzahlung als Beihilfe gezahlter Beträge hätte in Anspruch genommen werden können); vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 23 bis 26) (das betreffende Unternehmen war unmittelbar berührt, weil es verpflichtet gewesen wäre, den Betrag zurückzuerstatten, den es zurückgefordert hatte, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen); vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 25 und 26) (die betroffenen Rechtspersonen waren unmittelbar berührt, weil sie möglicherweise die Beihilfen, die sie empfangen hatten, zur Durchführung des Urteils des Gerichts hätten zurückzahlen müssen); und vom 14. September 2023, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa (C‑466/21 P, EU:C:2023:666, Rn. 37 bis 40) (das betroffene Land war infolge des Urteils des Gerichts unmittelbar berührt, weil es verpflichtet wurde, die Tranchen der in Rede stehenden Beihilfe zurückzufordern, und es dem Land untersagt wurde, künftig neue Tranchen dieser Beihilfe auszuzahlen).

32      Vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./NALOO (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534, Rn. 52 und 53) (die betreffenden Unternehmen waren unmittelbar berührt, weil die Kommission zur Durchführung des Urteils des Gerichts verpflichtet gewesen wäre, eine neue Prüfung vorzunehmen, und möglicherweise als Ergebnis einer solchen Prüfung eine für die Unternehmen nachteilige Maßnahme erlassen würde, so dass diese dem Risiko einer Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten ausgesetzt wären).

33      Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a. (C‑461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 122 bis 129) (das betreffende Unternehmen war unmittelbar berührt, weil die Gefahr bestand, dass es infolge von zur Durchführung des Urteils des Gerichts ergriffener Maßnahmen der Kommission viel höhere Zölle zahlen müsste).

34      Vgl. insoweit Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2014:2439, insbesondere Nr. 57).

35      Vgl. z. B. Lasok, K.P.E., Lasok’s European Court Practice and Procedure, 4. Auflage, Bloomsbury Professional, London, 2022, S. 1192 bis 1193: „Es ist unklar, inwieweit sich die Voraussetzung, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittel einlegenden Streithelfer unmittelbar berühren muss, von der gewöhnlichen Prüfung der Frage, ob der Streithelfer im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt zum Streitbeitritt befugt war, unterscheidet. Wird ein Streithilfeantrag daraufhin geprüft, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht, so ist das Interesse des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits ex ante zu bewerten; geht es um das Rechtsmittel eines Streithelfers, so kann das Interesse des Streithelfers ex post bewertet werden, und es kann sein, dass sich dann herausstellt, ob der Streithelfer tatsächlich ein unmittelbares und konkretes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Selbst wenn die Prüfung der Zulassung des Rechtsmittels eines Streithelfers grundsätzlich die gleiche ist wie diejenige der Zulassung des Beitritts zum erstinstanzlichen Verfahren, folgt daraus also nicht notwendigerweise, dass ein Streithelfer im erstinstanzlichen Verfahren auch rechtsmittelbefugt wäre“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Lenaerts, Gutman und Nowak, EU Procedural Law, zitiert in Fn. 19 dieser Schlussanträge, S. 653 bis 654: „Das Interesse, das ein solcher Streithelfer – wozu auch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie jegliche sonstige Person zählen – glaubhaft machen muss, um ein Rechtsmittel einlegen zu können, ist grundsätzlich das gleiche wie dasjenige, das er glaubhaft machen muss, um in der ersten Instanz als Streithelfer zugelassen zu werden (Art. 40 Abs. 2 der Satzung), wobei jedoch der Gerichtshof mit der Entscheidung des Gerichts über eine konkretere Grundlage für die Prüfung dieses Interesses verfügt als diejenige, die das Gericht hat, wenn es das Interesse eines potenziellen Streithelfers bewerten muss, bevor eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Es kann deshalb vorkommen, dass dem Streithelfer des erstinstanzlichen Verfahrens die Zulassung des Rechtsmittels verweigert wird“ (Hervorhebung nur hier).