Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 13.11.2025 – C-896/25
ECLI:EU:C:2025:896
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 13. November 2025(1)
Rechtssache C‑544/24
BUAB „Nekilnojamojo turto valdymas“
gegen
Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
(Vorabentscheidungsersuchen der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės [Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 273 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 49 Abs. 3 – Pflichten, die für erforderlich erachtet werden, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden – Nationale Regelung, die ein Verfahren der Anwendung von Verzugszinsen wegen rückständiger Mehrwertsteuer vorsieht, die, unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes, einen festen Sanktionsteil umfassen, ohne dass dieser Sanktionsteil von der Steuerverwaltung reduziert werden kann – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit “
I. Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) betrifft im Wesentlichen die Auslegung von Art. 325 AEUV und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG(2) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) im Licht der Art. 49 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2. Dem Ersuchen liegt ein Rechtsstreit zwischen der BUAB „Nekilnojamojo turto valdymas“ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach litauischem Recht, und der Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen) (im Folgenden: Steuerverwaltung) über die Entscheidung der Steuerverwaltung zugrunde, mit der die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme von Verzugszinsen auf Mehrwertsteuer und von einer Strafzahlung, die gegen sie wegen Steuerhinterziehung verhängt worden waren, abgelehnt wurde.
3. Gemäß dem Ersuchen des Gerichtshofs konzentrieren sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung der zweiten Vorlagefrage, die sich auf die Auslegung der oben genannten Bestimmungen des Unionsrechts in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Charta bezieht. Konkret fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob mit diesen Bestimmungen eine nationale Regelung vereinbar ist, die Verzugszinsen wegen rückständiger Mehrwertsteuer vorsieht, die – unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes – einen festen Sanktionsteil umfassen, ohne dass dieser Sanktionsteil reduziert werden kann, d. h. ein Verzugszinssatz festgesetzt werden kann, der niedriger ist als der gesetzlich vorgesehene Zinssatz, oder dass auf den Sanktionsteil der Verzugszinsen verzichtet werden kann.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
4. Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
…“
B. Litauisches Recht
1. Mehrwertsteuergesetz
5. Nach Art. 123 („Nichteinhaltung des Verfahrens der Entrichtung der Mehrwertsteuer“) Abs. 1 des Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer) vom 5. März 2002(3) in seiner auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) haben Steuerpflichtige, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, Verzugszinsen nach dem durch das Gesetz über die Steuerverwaltung festgelegten Verfahren zu entrichten.
2. Gesetz über die Steuerverwaltung
6. Nach Art. 95 („Methoden der Durchsetzung steuerlicher Pflichten“) Abs. 1 Nr. 1 des Lietuvos Respublikos mokesčių administravimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Steuerverwaltung) vom 13. April 2004(4) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Steuerverwaltung) sind Verzugszinsen eine solche Methode der Durchsetzung steuerlicher Pflichten.
7. Art. 96 („Verzugszinsen“) Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Steuerverwaltung sieht vor:
„Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind Verzugszinsen zu berechnen für
…
2. Steuern, die … nicht erklärt … oder … nicht berechnet wurden, und die nicht oder nicht rechtzeitig entsprechend ihrer Festsetzung durch die Steuerverwaltung im Rahmen einer Steuerprüfung entrichtet wurden;
…“
8. Art. 97 („Beginn der Berechnung der Verzugszinsen“) Abs. 2 des Gesetzes über die Steuerverwaltung bestimmt:
„Im Fall des Art. 96 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes werden Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Steuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften an die Finanzkasse zu entrichten war, und bis zu dem Tag berechnet, an dem der Bericht über die Steuerprüfung abgeschlossen wurde; im Fall der Nichtentrichtung der Steuer innerhalb der Frist nach Art. 81 Abs. 2 dieses Gesetzes … werden Verzugszinsen weiter ab dem auf den Ablauf der vorgenannten Frist folgenden Tag berechnet.“
9. Art. 99 („Höhe der Verzugszinsen“) Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerverwaltung in der Fassung des Gesetzes Nr. XIV‑1658 vom 13. Dezember 2022, in Kraft ab 1. Mai 2023, sieht vor:
„Der Zinssatz der Verzugszinsen, der in jedem Fall nicht weniger als null betragen darf, und das Verfahren ihrer Berechnung werden vom Finanzminister auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Geschäftstags des vorangegangenen Kalenderquartals geltenden Verzinsung von Staatspapieren, deren Laufzeit einem Zeitraum von zwölf Monaten am Sekundärmarkt für Wertpapiere am nächsten kommt, festgelegt (z. B. betrug die Verzinsung von Staatspapieren im zweiten Quartal 2024 3,708 %). Die Festlegung des Zinssatzes der Verzugszinsen erfolgt durch Erhöhung des vorgenannten Zinssatzes um sieben Prozentpunkte.“
10. In Art. 100 („Ausnahme von Verzugszinsen“) Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Steuerverwaltung heißt es:
„Zugunsten des Steuerpflichtigen kann von der Erhebung berechneter, aber nicht entrichteter (eingezogener) Verzugszinsen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
…
3. eine Rechtsgrundlage nach Art. 141 Abs. 1 [des Gesetzes über die Steuerverwaltung] vorliegt;
…“
11. Art. 141 („Ausnahme von Strafzahlungen“) Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerverwaltung bestimmt:
„Gründe für eine Ausnahme von Strafzahlungen nach den Art. 139 und 140 dieses Gesetzes sind:
1. wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ihn für den Verstoß kein Verschulden trifft;
2. wenn gegen das Steuergesetz aufgrund von Umständen verstoßen wurde, die der Steuerpflichtige nicht beherrschen konnte und die er nicht vorhersehen konnte und nicht vorgesehen hat; als solche Umstände gelten nicht das Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen oder seiner Angestellten oder die Insolvenz des Steuerpflichtigen;
3. wenn ein gesondertes Handeln des Steuerpflichtigen zwar gegen die Bestimmungen eines Steuergesetzes verstößt, der Finanzkasse hierdurch jedoch kein Schaden entsteht;
4. wenn der Verstoß des Steuerpflichtigen gegen das Gesetz darauf zurückzuführen ist, dass die Steuerverwaltung eine unzutreffende zusammenfassende Erläuterung des betreffenden Steuergesetzes oder eine unzutreffende schriftliche oder telefonische steuerliche Auskunft erteilt hat, sofern die erteilte Auskunft nach dem von der zentralen Steuerverwaltung festgelegten Verfahren dokumentiert wurde und die anrufende Person, der Steuerpflichtige oder sein Vertreter, identifizierbar ist.“
III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12. Die Steuerverwaltung führte eine Prüfung der Richtigkeit der Berechnung, Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer durch die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2016 durch. In dieser Prüfung stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes verstoßen habe, da sie in den Vorsteuerabzugsbetrag die Mehrwertsteuer aus bestimmten Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer einbezogen habe, die rechtlich ungültig gewesen seien, und Umsätze bewirkt habe, bei denen es zu Mehrwertsteuerbetrug gekommen sei.
13. Mit Bescheid vom 4. September 2018 über die Genehmigung des Prüfungsberichts wurden im Anschluss an die Prüfung von der Steuerverwaltung eine Mehrwertsteuerforderung in Höhe von 6 517 901,36 Euro und Verzugszinsen auf Mehrwertsteuer in Höhe von 2 431 505,31 Euro gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzt. Darüber hinaus wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Strafzahlung wegen Nichtentrichtung von Mehrwertsteuer in Höhe von 1 862 257 uro verhängt.
14. Die Feststellungen der vorgenannten Steuerprüfung wurden im Anschluss an steuerliche Rechtsstreitigkeiten vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) mit Entscheidung vom 9. September 2020 bestätigt.
15. Am 18. Januar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung eine Ausnahme von der Entrichtung der Verzugszinsen und der Strafzahlung, die ihr auferlegt worden waren.
16. Mit Entscheidung vom 16. März 2021 lehnte die Steuerverwaltung eine Ausnahme von der Entrichtung von den Verzugszinsen auf Mehrwertsteuer in Höhe von 2 835 125,75 Euro zugunsten der Beschwerdeführerin ab. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine der Voraussetzungen nach Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerverwaltung erfülle und dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die zur Anwendung der Kriterien der Angemessenheit und Billigkeit führen könnten.
17. Die Beschwerdeführerin habe gegen die darüber hinaus festgestellten mehrwertsteuerlichen Pflichten verstoßen, daher sei der Gesamtbetrag der Verzugszinsen, der durch den Bescheid der Steuerverwaltung vom 4. September 2018 sowie im Rahmen des Steuerrechtsstreits, d. h. vom 26. Januar 2013 bis 4. April 2021, berechnet worden sei, auf 3 150 660,79 Euro und die Strafzahlung wegen Nichtentrichtung von Mehrwertsteuer auf 1 838 812,44 Euro festgesetzt worden.
18. Die Beschwerdeführerin stellte erneut einen Antrag auf Ausnahme von der Entrichtung der Verzugszinsen und der Strafzahlung. Sie beantragte insoweit, von dem „Sanktionsteil“ der Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer befreit zu werden, der sich auf 2/3 des Gesamtbetrags der gegen sie festgesetzten Verzugszinsen belaufe.
19. Mit Bescheid vom 13. Mai 2024 lehnte die Steuerverwaltung diesen erneuten Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verzugszinsen nach den im Gesetz über die Steuerverwaltung genannten Voraussetzungen festgesetzt worden seien. Das Gesetz über die Steuerverwaltung sehe nämlich keine Möglichkeit vor, die Beschwerdeführerin aus anderen als den in Art. 100 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gründen von der Entrichtung von Verzugszinsen auszunehmen. Die Einzelheiten der Berechnung der Höhe der Verzugszinsen seien in diesem Gesetz verbindlich festgelegt, und die Steuerverwaltung könne eine Entscheidung über den Verzugszinssatz nur innerhalb der durch die Bestimmungen dieses Gesetzes gezogenen Grenzen treffen. Darüber hinaus seien Verzugszinsen nach ständiger nationaler Rechtsprechung eine Methode der Durchsetzung steuerlicher Pflichten und keine Sanktion strafrechtlicher Natur. Würde die Steuerverwaltung dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben und sich für die Anwendung eines anderen als den im Gesetz über die Steuerverwaltung vorgesehenen Zinssatzes entscheiden, verstieße die Steuerverwaltung außerdem gegen den Grundsatz der Gleichheit der Steuerpflichtigen vor dem Gesetz.
20. Am 4. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen), dem vorlegenden Gericht, ein und begehrte die Aufhebung des Bescheids der Steuerverwaltung vom 13. Mai 2024.
21. Das vorlegende Gericht führt aus, dass Verzugszinsen vorrangig die Funktion hätten, die Erfüllung einer steuerlichen Pflicht zu gewährleisten, und dass sie primär dem Ausgleich der Kosten des Staates, nicht aber der Bestrafung einer Person dienten(5). Der Verzugszinssatz umfasse jedoch auch einen Sanktionsbestandteil, da zu seiner Festlegung eine Erhöhung des auf die Kreditaufnahmekosten des Staates auf der Grundlage der Verzinsung von Staatspapieren am Sekundärmarkt für Wertpapiere bezogenen Kompensationsteils um sieben Prozentpunkte vorgenommen werde. Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), wonach Verzugszinsen als Mittel zur Durchsetzung einer steuerlichen Pflicht ihrer Natur nach durch ihre Anwendung oder die Möglichkeit ihrer Anwendung eine freiwillige und ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflicht durch den Steuerpflichtigen förderten und im Fall der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sicherstellten, dass die Schuld des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzkasse und die finanziellen Verluste des Staates ausgeglichen würden(6). Weiterhin sei nach dieser Rechtsprechung die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen wegen verspäteter Erfüllung einer steuerlichen Pflicht keine Sanktion strafrechtlicher Natur.
22. Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht daher u. a., ob die Art. 96 bis 99 des Gesetzes über die Steuerverwaltung – soweit diese nationalen Vorschriften keine Koordinierung der Verfahren zur Festsetzung von Verzugszinsen durch die Verwaltung und zur Strafverfolgung gewährleisteten, die es ermöglichen würde, die mit der Kumulierung der verhängten Maßnahmen verbundene zusätzliche Belastung auf das zwingend Erforderliche zu reduzieren, und soweit sie nicht sicherstellten, dass die Schwere aller dieser Maßnahmen zusammen der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung entspreche, und für die Zwecke eines auf die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gerichteten Verfahrens keine Einschränkungen für die Anwendung des Sanktionsteils der Verzugszinsen gälten, wenn die Handlungen, derentwegen Verzugszinsen festgesetzt würden, gleichzeitig Gegenstand der Strafverfolgung seien – mit Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht von Art. 49 Abs. 3 und Art. 50 der Charta vereinbar sind.
23. Unter diesen Umständen hat die Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Art. 325 AEUV, Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 50 der Charta dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen Verzugszinsen wegen verspäteter Entrichtung von Steuern festgesetzt werden können, die als einen Bestandteil einen Sanktionseffekt wegen derselben Steuerverstöße umfassen, die auch Gegenstand der Strafverfolgung sind, ohne dass sie Regeln zur Gewährleistung einer Koordinierung enthalten, mit der die zusätzliche Belastung, die sich für die Betroffenen aus einer Kumulierung von Verfahren ergibt, auf das zwingend Erforderliche beschränkt wird, und ohne dass sichergestellt werden kann, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen auf das im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat zwingend Erforderliche beschränkt wird?
2. Sind die Art. 325 AEUV, Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen, dass sie einem Verfahren der Anwendung von Verzugszinsen wegen verspäteter Entrichtung von Steuern entgegenstehen, das – unabhängig von Art und Schwere der Verstöße – einen festen Sanktionsteil der Verzugszinsen wegen verspäteter Entrichtung von Steuern festlegt, ohne dass dieser Sanktionsteil reduziert werden kann, d. h. ein Verzugszinssatz festgesetzt werden kann, der niedriger ist als der gesetzlich vorgesehene Zinssatz, oder dass auf den Sanktionsteil der Verzugszinsen verzichtet werden kann?
24. Schriftliche Erklärungen sind von der Beschwerdeführerin, der litauischen und der polnischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission beim Gerichtshof eingereicht worden.
IV. Würdigung
A. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
25. Vor der Prüfung der zweiten Vorlagefrage, auf die gemäß dem Ersuchen des Gerichtshofs die vorliegenden Schlussanträge zu konzentrieren sind, ist auf die von der litauischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit einzugehen. Die litauische Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen in seiner Gesamtheit unzulässig sei, weil die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünden.
26. Insoweit führt die litauische Regierung aus, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Verzugszinsen und der Strafzahlung, die der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid der Steuerverwaltung vom 4. September 2018 auferlegt worden seien, durch ein rechtskräftiges Urteil des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) vom 9. September 2020 bestätigt worden sei. Somit sei die Steuerschuld der Beschwerdeführerin durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden könne. Folglich betreffe der Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nur die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Entrichtung von Verzugszinsen gemäß dem anwendbaren nationalen Recht.
27. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(7).
28. Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht, wie in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, mit einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Steuerverwaltung vom 13. Mai 2024 befasst, mit dem die Steuerverwaltung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der Entrichtung der Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer und der Strafzahlung, die ihr auferlegt worden waren, abgelehnt hatte. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob der im Gesetz über die Steuerverwaltung vorgesehene Mechanismus zur Erhebung von Verzugszinsen mit Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.
29. Zum einen ist festzustellen, dass ein Mechanismus zur Entrichtung von Verzugszinsen wegen rückständiger Mehrwertsteuer, wie er durch die Art. 95 bis 99 des Gesetzes über die Steuerverwaltung eingeführt wurde, eine Umsetzung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere von Art. 273 dieser Richtlinie darstellt, da er die Erhebung von Mehrwertsteuerbeträgen sicherstellen soll, die nicht gemäß den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie entrichtet worden sind. Zum anderen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht offenkundig, dass die erbetene Auslegung von Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder das Problem hypothetischer Natur ist. Da die zweite Vorlagefrage im Wesentlichen die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Festsetzung der in Rede stehenden Verzugszinsen betrifft, scheint sie nämlich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich zu sein.
30. Unter diesen Umständen und da der Gerichtshof über alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.
B. Zur zweiten Vorlagefrage
31. Mit seiner zweiten Vorlagefrage, auf die gemäß dem Ersuchen des Gerichtshofs die vorliegenden Schlussanträge zu konzentrieren sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht von Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verzugszinsen wegen rückständiger Mehrwertsteuer vorsieht, die – unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes – einen festen Sanktionsteil umfassen, ohne dass ein Verzugszinssatz festgesetzt werden kann, der niedriger ist als der gesetzlich vorgesehene Zinssatz, oder dass auf den Sanktionsteil der Verzugszinsen verzichtet werden kann. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof daher, zum einen zu bestimmen, inwieweit die Verzugszinsen wegen rückständiger Mehrwertsteuer, die der Beschwerdeführerin nach einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Steuerprüfung auferlegt wurden, strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta sind, und zum anderen, ob eine solche nationale Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wie er im Rahmen der Auslegung und Anwendung von Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgelegt und beurteilt wird.
1. Zur Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 3 der Charta
32. Vorab ist festzustellen, dass sich Art. 49 Abs. 3 der Charta, der vorsieht, dass das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf, auf Sanktionen strafrechtlicher Natur bezieht.
33. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 50 der Charta, die auf deren Art. 49 Abs. 3 übertragen wurde, sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Sanktion drei Kriterien („Engel-Kriterien“(8)) maßgebend, und zwar die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion(9). Darüber hinaus kann sich nach dieser Rechtsprechung auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, ein solcher Charakter nichtsdestoweniger aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion ergeben(10).
34. Was das erste Kriterium der Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht betrifft, so ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerverwaltung als auch aus der in der Vorlageentscheidung angeführten nationalen Rechtsprechung, insbesondere der des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), auf die in Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge verwiesen wird, dass nach litauischem Recht die Erhebung von Verzugszinsen wegen geschuldeter und nicht oder nicht rechtzeitig entrichteter Steuern keine Sanktion strafrechtlicher Natur ist(11).
35. Das zweite Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, erfordert die Prüfung, ob mit der fraglichen Sanktion u. a. eine repressive Zielsetzung verfolgt wird. Daraus ergibt sich, dass eine Sanktion mit repressiver Zielsetzung strafrechtlicher Natur ist und dass der bloße Umstand, dass mit ihr auch eine präventive Zielsetzung verfolgt wird, ihr ihre Einstufung als strafrechtliche Sanktion nicht nehmen kann. Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur(12).
36. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der EGMR im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Steuerstreitigkeiten zwar Verfahren, in denen Steuerstrafen verhängt wurden, auch dann als Verfahren strafrechtlicher Natur ansehen konnte, wenn diese nach innerstaatlichem Recht nicht als Verfahren strafrechtlicher Natur qualifiziert werden konnten, dass er diese Einstufung jedoch nicht bei Maßnahmen vorgenommen hat, die den im vorliegenden Fall in Frage stehenden vergleichbar sind. Konkret hat der EGMR entschieden, dass „[d]er Sinn und Zweck von Verzugszinsen … nicht im Wesentlichen darin [besteht], die Steuerpflichtigen zu bestrafen, um die Wiederholung der inkriminierten Handlungen zu verhindern, sondern in erster Linie im pekuniären Ausgleich für einen Schaden, und zwar für einen finanziellen Schaden, der durch den Zeitablauf und die verspätete Entrichtung der Steuer bedingt ist“(13). Nach dieser Rechtsprechung haben also weder Nachsteuerverfahren oder Steuerberichtigungsverfahren, die rein auf die Eintreibung der gesamten Steuer abzielen, ohne dass diese Berichtigung mit einem wie auch immer gearteten Aufschlag verbunden ist, noch Verfahren im Zusammenhang mit Verzugszinsen, unabhängig von deren Höhe, eine strafrechtliche Konnotation(14).
37. Zudem ist anzumerken, dass der nicht repressive Charakter von Verzugszinsen auch im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Mehrwertsteuer in vergleichbaren Rechtssachen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hervorgehoben wurde. Obwohl diese Rechtssachen nicht unmittelbar die Frage betrafen, ob Verzugszinsen wegen rückständiger Mehrwertsteuer strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta sind, hat der Gerichtshof dennoch entschieden, dass die Erhebung von Verzugszinsen zum einen präventiven Charakter hat, weil sie den Steuerpflichtigen dazu bringt, die steuerliche Pflicht so schnell wie möglich nach Ablauf der festgesetzten Fristen zu erfüllen(15), und zum anderen Ausgleichscharakter (oder eine Entschädigungsfunktion), da diese Zinsen die finanziellen Verluste ausgleichen sollen, die dem Staat durch die Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung einer Steuer entstehen(16).
38. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme, die nur den durch die Straftat entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur(17). Folglich können Verzugszinsen, die die finanziellen Verluste ausgleichen sollen, die dem betreffenden Mitgliedstaat durch die Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung einer Steuer entstehen, nicht als repressive Maßnahme angesehen werden.
39. Insoweit ist klarzustellen, dass der Umstand, dass das vorlegende Gericht von einem „festen Sanktionsteil“ spricht, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verzugszinsen keine wie auch immer geartete strafrechtliche Konnotation verleiht(18). Denn auch wenn der vom vorlegenden Gericht in seiner Vorlageentscheidung verwendete Ausdruck „Sanktionsteil“ in gewissem Maße Verwirrung stiften kann – und abgesehen davon, dass die Verzugszinsen (einschließlich dieses „Teils“) vom Steuerpflichtigen als eine Form von Sanktion oder Strafe wahrgenommen werden könnten –, bleibt es doch dabei, dass ihr Zweck darin besteht, den Schuldner dazu zu veranlassen, den dem Gläubiger geschuldeten Betrag innerhalb der festgesetzten Frist zu zahlen, da sich dieser Betrag andernfalls erhöht. Daher ist die Prüfung, die das vorlegende Gericht vorgenommen hat, um zu bestimmen, welcher Teil der Verzugszinsen Ausgleichsfunktion und welcher andere Teil Sanktionsfunktion hat, im vorliegenden Fall unerheblich.
40. Was das dritte Kriterium betrifft, das sich auf den Schweregrad der Sanktion bezieht, scheint nichts in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten darauf hinzudeuten, dass die Verzugszinsen im vorliegenden Fall von einem solchen Ausmaß wären, dass ihnen ein strafrechtlicher Charakter zugesprochen werden müsste(19). Wie aus der in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Rechtsprechung des EGMR hervorgeht, ist jedenfalls festzuhalten, dass – unabhängig von ihrer Höhe – bei Maßnahmen, die denen des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind, nicht davon ausgegangen wurde, dass sie einen ausreichenden Schweregrad aufweisen, um ihnen strafrechtlichen Charakter zuzusprechen(20).
41. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass keines der drei Engel-Kriterien für die Annahme des strafrechtlichen Charakters der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verzugszinsen erfüllt ist und dass daher Art. 49 Abs. 3 der Charta für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage nicht einschlägig ist.
2. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Auslegung von Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie
42. Vorab ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 273 Abs. 1, Art. 2 und Art. 250 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und Betrug zu bekämpfen(21).
43. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel zur Sicherstellung der Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer und zur Betrugsbekämpfung einen Beurteilungsspielraum einräumt(22).
44. Darüber hinaus verpflichtet Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV die Mitgliedstaaten dazu, rechtswidrige Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen. Insbesondere sind sie nach dieser Vorschrift zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, verpflichtet, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet(23). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Art. 325 AEUV den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, in ihrer nationalen Rechtsordnung wirksame Verfahren vorzusehen, die eine Wiedereinziehung unberechtigt erhaltener Zuschüsse aus dem Unionshaushalt ermöglichen(24). Insoweit obliegt den Mitgliedstaaten eine genaue Ergebnispflicht, die im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV aufgestellten Regel an keine Bedingung geknüpft ist(25).
45. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn ihnen die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht einschließlich der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie harmonisierten Regelungen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen(26).
46. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich somit, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, die Höhe und das Verfahren zur Erhebung von Verzugszinsen wegen nicht oder verspätet entrichteter Mehrwertsteuer nach ihrem nationalen Recht im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie festzulegen, dass die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen jedoch in Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zu denen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, stehen müssen.
47. Festzustellen ist als Erstes, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, soweit sie die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherstellen und Betrug bzw. Steuerhinterziehung vermeiden soll, ein vom Unionsrecht anerkanntes legitimes Ziel verfolgt(27). Denn der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass die Erhebung von Verzugszinsen im Einklang mit der den Mitgliedstaaten u. a. nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 325 Abs. 1 AEUV obliegenden Pflicht, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und Betrug zu bekämpfen, zur Bekämpfung der nicht fristgerechten Abführung von ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträgen beiträgt(28). Wie in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, haben die im Gesetz über die Steuerverwaltung vorgesehenen Verzugszinsen nämlich eine doppelte Funktion, die zum einen darin besteht, die Erfüllung der Steuerpflicht und die Erhebung der geschuldeten Steuer sicherzustellen, indem der Steuerpflichtige dazu veranlasst wird, diese Pflicht pünktlich zu erfüllen, und zum anderen darin, die Kosten zu decken, die der Steuerverwaltung dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige seinen Steuerpflichten nicht rechtzeitig nachkommt, und so den Schaden auszugleichen, der der Finanzkasse dadurch entsteht, dass ihr die der geschuldeten Steuer entsprechenden Beträge nicht zur Verfügung stehen(29).
48. Als Zweites ist eine Maßnahme zur Einführung von Verzugszinsen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zweifellos ein geeignetes Instrument, um das oben genannte Ziel zu erreichen. Denn ohne Maßnahmen wie Verzugszinsen hätten die Steuerpflichtigen keinen besonderen Anreiz, ihre Steuerpflichten innerhalb der festgesetzten Fristen zu erfüllen, und würden möglicherweise anderen geschäftlichen Transaktionen Vorrang geben. Angesichts der Schwankungen im Geldwert hätten die Steuerzahler möglicherweise sogar einen Anreiz, diesen anderen Transaktionen Vorrang zu geben, anstatt ihre Steuerschulden innerhalb der vorgegebenen Fristen zu begleichen. Die Erhebung von Verzugszinsen soll Steuerpflichtige konkret dazu veranlassen, ihre Steuerschulden vorrangig zu begleichen, um nicht das Risiko einzugehen, dass die Höhe ihrer Steuerschuld proportional zur Dauer der Nichtentrichtung steigt. Das Fehlen von Verzugszinsen würde außerdem dazu führen, dass Personen, die ihren Steuerpflichten nicht innerhalb der festgesetzten Fristen nachkommen, bevorzugt würden. Diese würden nämlich insbesondere von zusätzlicher Liquidität und einem wirtschaftlichen Vorteil profitieren, der der im zeitlichen Verlauf eintretenden Verringerung des tatsächlichen Nennwerts des Betrags der Steuerschuld entspricht. Somit stellen die Verzugszinsen eine Maßnahme dar, die geeignet und erforderlich ist, um die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele zu erreichen.
49. Wenn festgestellt wurde, dass eine Maßnahme wie die in Rede stehende geeignet und erforderlich ist, um das Ziel der Sicherstellung der genauen Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verhinderung von Betrug bzw. Steuerhinterziehung nach Art. 325 AEUV bzw. Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu erreichen, bleibt als Drittes und Letztes zu prüfen, ob die betreffende nationale Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
50. Hierbei ist erstens denkbar, dass willkürlich oder nach Ermessen festgesetzte Verzugszinsen unverhältnismäßig sein können, doch scheint dies vorliegend nicht der Fall zu sein. Denn die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Berechnung von Verzugszinsen gelten für alle Steuerpflichtigen, wenn Steuern, die einer Erklärungspflicht unterliegen, aber nicht erklärt wurden, oder Steuern, die keiner Erklärungspflicht unterliegen und nicht berechnet wurden, nicht oder nicht rechtzeitig entsprechend ihrer Festsetzung im Rahmen einer Steuerprüfung entrichtet wurden(30). Zudem ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Zinssatz im vorliegenden Fall von vornherein in klarer und transparenter Weise gemäß objektiven Kriterien sowie auf der Grundlage einer im Gesetz über die Steuerverwaltung beschriebenen Berechnungsmethode festgelegt wird(31), und zum anderen, dass die Entscheidungsbefugnis der Steuerverwaltung bei der Festsetzung von Verzugszinsen in eben diesem Gesetz geregelt ist(32). Die so bestimmte Höhe der Zinsen erlaubt es sowohl den Gläubigern als auch den Schuldnern, die Höhe ihrer künftigen finanziellen Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten präzise vorherzusehen, wodurch auch Rechtssicherheit garantiert wird(33).
51. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass, da die Verzugszinsen an die Erfüllung oder das Erlöschen der Steuerpflicht geknüpft sind, der Gesamtbetrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Verzugszinsen durch seine eigenen Handlungen bestimmt wird. Mit anderen Worten: Die Anwendung von Verzugszinsen erlegt einer Person, die ihre Steuerpflichten nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erfüllt hat, eine finanzielle Belastung auf, die proportional zur Dauer der Nichtbegleichung ihrer Schuld ist, die ihre Festsetzung ausgelöst hat(34). Daher belasten Verzugszinsen als Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung von Steuerpflichten den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht übermäßig(35).
52. Wie in den Nrn. 36 und 37 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, sind drittens, da Verzugszinsen keine repressive Zielsetzung verfolgen, Umstände wie die Art und die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung, die regelmäßig bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion wie eine Strafzahlung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, zu berücksichtigen sind(36), im Fall von Verzugszinsen nicht notwendigerweise von Bedeutung. Denn solche Verzugszinsen werden wegen nicht oder verspätet entrichteter Steuern geschuldet und nicht aufgrund eines Betrugs bzw. einer Steuerhinterziehung(37). Insoweit ist zu betonen, dass Verzugszinsen nicht nur im Fall eines Betrugs bzw. einer Steuerhinterziehung Anwendung finden, sondern allgemein im Steuerbereich, um die Erhebung aller Arten von Steuern sicherzustellen.
53. Viertens ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Höhe der im Ausgangsverfahren angewandten Verzugszinsen über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer und eine effiziente Betrugsbekämpfung sicherzustellen, doch enthalten die dem Gerichtshof übermittelten Akten meines Erachtens keine Anhaltspunkte dafür, dass der in der nationalen Regelung im vorliegenden Fall vorgesehene Verzugszinssatz im Hinblick auf die mit dieser Regelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig ist(38).
54. Somit ist festzustellen, dass, soweit das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob die Möglichkeit besteht, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Ausnahme von der Entrichtung des „Sanktionsteils“ der Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer, d. h. von 2/3 des Gesamtbetrags der für sie berechneten Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer, stattzugeben, eine solche Entscheidung in Wirklichkeit darauf hinausliefe, diese Zinsen auf einen besonders niedrigen Betrag zu reduzieren, indem sie auf einen einzigen Teil, nämlich den durchschnittlichen Zinssatz für Schatzanweisungen, beschränkt würden(39). Eine solche Möglichkeit könnte das Ziel, die rechtzeitige Einziehung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, gefährden, da die Steuerpflichtigen keinen Anreiz mehr hätten, ihre Steuerpflichten vorrangig zu erfüllen, und stattdessen gegebenenfalls anderen geschäftlichen Transaktionen Vorrang geben würden(40).
55. Darüber hinaus lässt der Umstand, dass die Höhe der Verzugszinsen pauschaliert ist und keine Möglichkeit zur Anpassung besteht, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig ist. Denn die Festlegung der Höhe der Verzugszinsen durch die nationale Regelung im Ausgangsverfahren, die die Steuerverwaltung außer in einigen Fällen, die in den anwendbaren Steuervorschriften ausdrücklich genannt sind(41), nicht ändern kann, schützt die Steuerpflichtigen vor willkürlichen Entscheidungen der Steuerverwaltung und gewährleistet gleichzeitig die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Ein fehlender Rahmen für ein der Steuerverwaltung eingeräumtes Ermessen könnte nämlich zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren steuerlichen Situation führen und damit zu einer Situation, die aus steuerlicher Sicht nicht toleriert werden könnte.
56. Nach alledem schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht von Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die – unabhängig von Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes – den Betrag der Verzugszinsen festlegt, ohne dass die Steuerverwaltung einen der Teile dieses Betrags reduzieren kann, d. h. ein Zinssatz festsetzen kann, der niedriger ist als der gesetzlich vorgesehene Zinssatz, oder auf einen Teil des Betrags verzichten kann, und die vorsieht, dass dem Steuerpflichtigen nur in den in dieser Regelung ausdrücklich genannten Fällen eine Ausnahme von der Entrichtung der Verzugszinsen gewährt werden kann.
V. Ergebnis
57. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage der Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen wie folgt zu beantworten:
Art. 325 AEUV und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind im Licht von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die – unabhängig von Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes – den Betrag der Verzugszinsen festlegt, ohne dass die Steuerverwaltung einen der Teile dieses Betrags reduzieren kann, d. h. ein Zinssatz festsetzen kann, der niedriger ist als der gesetzlich vorgesehene Zinssatz, oder auf einen Teil des Betrags verzichten kann, und die vorsieht, dass dem Steuerpflichtigen nur in den in dieser Regelung ausdrücklich genannten Fällen eine Ausnahme von der Entrichtung der Verzugszinsen gewährt werden kann.
1 Originalsprache: Französisch.
2 ABl. 2006, L 347, S. 1.
3 Žin., 2002, Nr. 35-1271.
4 Žin., 2004, Nr. 63-2243.
5 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) vom 10. März 2020 in der Rechtssache A‑3247‑575/2020.
6 Das vorlegende Gericht zitiert in diesem Sinne das Urteil des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) vom 18. November 2011 in der Rechtssache A‑143‑2619/2011.
7 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2025, Fira (C‑215/24, EU:C:2025:695, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
8 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), 8. Juni 1976, Engel u. a./Niederlande, CE:EHCR:1976:0608JUD000510071, § 82.
9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Agenția Națională de Integritate (C‑40/21, EU:C:2023:367, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Zudem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass diese Maßnahme im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens verhängt wird.
12 Vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, MV – 98 (C‑97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 EGMR, 6. Oktober 2009, Poniatowski/Frankreich, CE:ECHR:2009:1006DEC002949408. Ebenso stellen einfache Verzugszinsen, bei denen die Gutgläubigkeit des Steuerpflichtigen vorausgesetzt wird, keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der (am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten) Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar (vgl. insoweit EGMR, 14. September 1999, J. B./Frankreich, CE:ECHR:1999:0914DEC003363496). Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Menci (C‑524/15, EU:C:2017:667, Nr. 50).
14 EGMR, 3. Dezember 2002, Mieg de Boofzheim/Frankreich, CE:ECHR:2002:1203DEC005293899, und EGMR, 17. Mai 2016, Société Oxygène Plus/Frankreich, CE:ECHR:2016:0517DEC007695911, § 50.
15 Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ (C‑1/21, im Folgenden: Urteil Direktor na Direktsia, EU:C:2022:788, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Vgl. Urteil Direktor na Direktsia (Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine ähnliche Feststellung zur Entschädigungsfunktion von Verzugszinsen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Rechtssachen zum Zollrecht der Union, in denen festgestellt wurde, dass die Verzugszinsen die sich aus der Überschreitung einer Zahlungsfrist ergebenden Auswirkungen mildern und die Vorteile ausgleichen sollen, die der Wirtschaftsteilnehmer ungebührlich aus dem Verzug bei der Begleichung einer Steuerschuld zieht, und nicht einen solchen Verzug sanktionieren sollen. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2024, Network One Distribution (C‑506/23, EU:C:2024:1003, Rn. 32).
17 Vgl. Urteil vom 20. März 2018, Menci (C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Insoweit ist hervorzuheben, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vorsieht, dass der Verzugszinssatz für rückständige Mehrwertsteuer durch Erhöhung des Zinssatzes für Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzkasse um sieben Prozentpunkte festgelegt wird. In Bezug auf diese sieben Prozentpunkte ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sie den Verzugszinsen Sanktionscharakter verleihen würden.
19 Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, ist festzustellen, dass der Verzugszinssatz in der Rechtssache Poniatowski/Frankreich (0,75 % pro Monat, d. h. 9 % pro Jahr), in dem der EGMR keine strafrechtliche Konnotation erkannte, nahe an dem im vorliegenden Fall anwendbaren Satz (0,03 % pro Tag, d. h. 10,708 % pro Jahr) lag (vgl. EGMR, 6. Oktober 2009, Poniatowski/Frankreich, CE:ECHR:2009:1006DEC002949408).
20 Vgl. EGMR, 6. Oktober 2009, Poniatowski/Frankreich, CE:ECHR:2009:1006DEC002949408, und EGMR, 17. Mai 2016, Société Oxygène Plus/Frankreich, CE:ECHR:2016:0517DEC007695911, § 50.
21 Vgl. Urteil Direktor na Direktsia (Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia (Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad špeciálnej prokuratúry (C‑603/19, im Folgenden: Urteil Úrad špeciálnej prokuratúry, EU:C:2020:774, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Vgl. in diesem Sinne Urteil Úrad špeciálnej prokuratúry (Rn. 60 und 62).
25 Vgl. in diesem Sinne Urteil Úrad špeciálnej prokuratúry (Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Vgl. Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Zu ergänzen ist, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten ein finanzielles Interesse daran haben, dass Steuern und Abgaben in voller Höhe und innerhalb der festgesetzten Fristen entrichtet werden. Wie die litauische Regierung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) ausgeführt hat, entgehen der Finanzkasse im Fall nicht oder verspätet entrichteter Steuern und Abgaben Einnahmen, wodurch sich das Haushaltsdefizit erhöht und die Möglichkeiten des Staates zur Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen, die für seine Bürger und den Staat von existenzieller Bedeutung sind, beschränkt werden.
28 Vgl. Urteil Direktor na Direktsia (Rn. 88, 89 und 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Überwachung der Einhaltung der Steuerpflichten durch die Steuerpflichtigen und für das Ergreifen von insoweit geeigneten Maßnahmen zur Einziehung ausstehender Beträge.
30 Siehe Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge.
31 Siehe Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge.
32 Siehe Nrn. 10 und 11 der vorliegenden Schlussanträge.
33 Vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Nidera (C‑387/16, EU:C:2017:740, Nr. 29).
34 Diese Belastung entspricht der pauschalen Vergütung des Steuergläubigers für die rechtswidrige Verwendung des Betrags der Steuerschuld während des Zeitraums, in dem der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Zinsbetrag soll im Übrigen die Kosten decken, die der Steuerverwaltung dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige seinen Steuerpflichten nicht innerhalb der festgesetzten Fristen nachkommt.
35 Insoweit ist klarzustellen, dass der Umstand, dass der Zinsbetrag den Betrag der geschuldeten Steuer erreichen oder sogar übersteigen kann, wenn ein langer Zeitraum verstrichen ist, in dem der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, nur die Folge eines Systems des pauschalierten Schadensersatzes ist und nicht geeignet wäre, die Verhältnismäßigkeit der nationalen Maßnahme, die Verzugszinsen vorsieht, in Frage zu stellen. Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C‑387/16, EU:C:2018:121, Rn. 36).
36 Vgl. Urteil vom 17. Mai 2023, Cezam (C‑418/22, EU:C:2023:418, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Ohne dass damit natürlich der Fall ausgeschlossen wird, dass, wie im Ausgangsverfahren, die Auferlegung von Verzugszinsen der Feststellung eines Steuerbetrugs nachfolgt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gegen die Beschwerdeführerin wegen Steuerbetrugs verhängte Strafzahlung mit der Auferlegung von Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer zusammenhängt, besteht meines Erachtens jedenfalls kein Zweifel daran, dass der von der Beschwerdeführerin begangene Verstoß eine gewisse Schwere aufweist, insbesondere angesichts der Bedeutung, die der Betrugsbekämpfung im Bereich der Mehrwertsteuer zukommt, wie in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt wurde. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch die Betrugshandlungen erscheint daher der in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Mechanismus der Entrichtung von Verzugszinsen wegen rückständiger Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf den Verstoß, der mit dieser Regelung geahndet werden soll. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verzugszinsen entsprechen nämlich einem winzigen Bruchteil des Steuerrückstands (nämlich 0,03 %), und die Höhe der Verzugszinsen hängt letztlich von der Dauer der Nichtentrichtung oder der Verspätung der Entrichtung der Steuer ab.
38 In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Höhe der Verzugszinsen in den einzelnen Mitgliedstaaten offenbar stark variiert. Während nämlich fünf Mitgliedstaaten (nämlich Dänemark, die Tschechische Republik, die Slowakei, Lettland und Estland) höhere oder sogar deutlich höhere Zinssätze vorsehen als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende litauische Regelung (fast 25 % in Estland), bewegen sich vier andere Mitgliedstaaten (nämlich Belgien, Irland, Bulgarien und Griechenland) mehr oder weniger auf demselben Niveau wie Litauen. Vgl. hierzu Bericht der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD), EU VAT Forum Subgroup 7.2 – Administrative Sanctions and Interests Final Report, insbesondere S. 33, nur in englischer Sprache verfügbar unter: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/f3c5fca5-96e1-11ed-b508-01aa75ed71a1/. Zudem erscheint, wie von der Kommission in ihren Schriftsätzen ausgeführt, der im Ausgangsverfahren geltende Zinssatz (d. h. 10,708 % p. a.) nicht übermäßig hoch im Vergleich zu den Zinssätzen für bestimmte Bankdarlehen oder den Verzugszinssätzen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) festgelegt werden, die in der Regel über 10 % liegen. Vgl. insoweit Art. 2 Nrn. 6 und 7 dieser Richtlinie.
39 Da Schatzanweisungen als besonders sichere Finanzinstrumente gelten, liegen die Zinssätze in der Regel (deutlich) unter den durchschnittlichen Zinssätzen für Bankdarlehen.
40 Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Zinssatz, der bei Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer innerhalb der festgesetzten Fristen angewendet wird, deutlich niedriger wäre als der Zinssatz, der bei Nichtzahlung von Schulden im Geschäftsverkehr geschuldet wird.
41 Siehe Nrn. 10 und 11 der vorliegenden Schlussanträge.