Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 20.11.2025 – C-900/25

ECLI:EU:C:2025:900

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 20. November 2025(1)

Rechtssache C‑882/24 P

AL

gegen

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Art. 2 des Anhangs VII des Statuts – Entzug der Zulage – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gemäß Art. 85 des Statuts – Rechtmäßigkeitskontrolle – Wirkungen einer rechtskräftigen rückwirkenden nationalen Entscheidung – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz “

1.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt ein (ehemaliger)(2) Beamter des Generalsekretariats des Rates die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2024, AL/Kommission(3).

2.        Das angefochtene Urteil bestätigt eine Entscheidung der Europäischen Kommission(4), mit der die Rückforderung bestimmter Zahlungen angeordnet wurde, die als Familienzulagen an den Rechtsmittelführer geleistet worden waren.

3.        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme, die mit einer Klage auf Nichtigerklärung angefochten wird, grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestand, zu beurteilen.

4.        Es ist nunmehr zu klären, ob das Gericht dadurch die Tatsachen verfälscht hat, dass es die Rückwirkung eines rechtskräftigen nationalen Urteils nicht berücksichtigt hat, das ordnungsgemäß zu den Akten gegeben wurde und nach dem Erlass der beschwerenden Maßnahme, aber vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens der Aufhebungsklage ergangen ist.

I.      Rechtlicher Rahmen. Beamtenstatut(5)

5.        Art. 85 bestimmt:

„Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.“

II.    Vorgeschichte des Rechtsstreits

6.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 2 bis 13 des angefochtenen Urteils ausführlich dargestellt. Ich werde sie nur insoweit wiedergeben, wie sie für diese Schlussanträge relevant ist.

7.        AL wurde am 1. Dezember 2007 zum Beamten ernannt und dem Generalsekretariats des Rates in Belgien zugewiesen.

8.        Am 28. Juli 2010 verfügte die zuständige rumänische Behörde die Unterbringung zweier Kinder in der Pflegefamilie von AL(6). Damit sie bei AL und seiner Ehefrau leben konnten, wurde ihr Umzug nach Belgien genehmigt.

9.        AL beantragte die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Art. 2 des Anhangs VII des Statuts, die ihm gewährt und vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2013 gezahlt wurde(7). Zur Begründung seines Antrags legte er konsularische Dokumente vor, die einer Erlaubnis der Eltern gleichwertig waren.

10.      Am 30. Januar 2013 erließ die Kommission zum Schutz des Kindes auf einen am 16. Oktober 2012 von AL und den Eltern der Kinder gemeinsam gestellten Antrag zwei Entscheidungen, mit denen die Unterbringungsmaßnahmen in der Pflegefamilie beendet wurden(8).

11.      Aus den Akten ergibt sich, dass diese beiden nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013, die ohne Beteiligung der Antragsteller ergingen, AL nie zugestellt wurden(9).

12.      Aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) ordnete die Kommission am 22. März 2021 in Anwendung der Entscheidung (EU) 2019/792(10) gemäß Art. 85 des Statuts(11) die Rückforderung (neben anderen Zulagen) der vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2013 ohne rechtlichen Grund für die zwei Kinder an AL gezahlten Zulagen an.

13.      AL reagierte mit einer doppelten Anfechtung:

–        Am 16. März 2021 erhoben er selbst und die Eltern der Kinder Nichtigkeitsklage beim Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) gegen die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013(12). Neben formellen Mängeln rügten sie, dass sie dem Wohl der Kinder zuwiderliefen und es an einer Zustellung fehle.

–        Er legte gegen die Entscheidung vom 22. März 2021 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein.

14.      Diese doppelte Anfechtung führte zu folgendem Ergebnis:

–        Was die Anfechtung der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 betrifft, so erklärte das Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) sie mit Urteil vom 16. Mai 2022(13) rückwirkend für nichtig. Das Urteil erwuchs am 16. August 2022 in Rechtskraft(14).

–        Was die Beschwerde bei der Kommission betrifft, so gab ihr die Anstellungsbehörde am 22. Oktober 2021 teilweise statt. Sie ließ a) die Zulage für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 29. Januar 2013 wieder aufleben und ordnete b) die Rückforderung der nach dem Erlass der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 für eines der Kinder über einen Zeitraum von sechs Monaten und für das andere Kind über einen Zeitraum von zwei Monaten zu Unrecht gezahlten Zulagen an(15). Die Anstellungsbehörde der Kommission wurde zwar ordnungsgemäß über das beim Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) anhängige Verfahren informiert, hielt es für die Entscheidung über die Beschwerde aber für nicht relevant(16).

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15.      Am 21. Januar 2022 erhob AL beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Oktober 2021.

16.      Zur Stützung seines Antrags machte er fünf Aufhebungsgründe geltend. Der vierte bezieht sich auf einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts und einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Zulage für die beiden Kinder für die Zeit nach den nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 bis zum Ende des Zeitraums, für die sie gewährt worden war (1. Februar 2013 bis 30. Juni 2013).

17.      Im Rahmen dieses Aufhebungsgrundes

–        wiederholte AL, dass er von den nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 keine Kenntnis gehabt habe und es damit an einer Absicht fehle, die Verwaltung bewusst hinsichtlich der Beendigung der Pflegschaftszeit zu täuschen(17);

–        wies er auf das beim Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) anhängige Nichtigkeitsverfahren hin(18) und

–        machte geltend, dass die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der konsularischen Dokumente hätten, die seines Erachtens die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder rechtfertigten.

18.      In einem späteren, am 30. August 2022 eingereichten Schriftsatz (Erwiderung) unterrichtete AL das Gericht über den Ausgang des Verfahrens bei dem Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) und übermittelte ihm eine Kopie des Urteils vom 16. Mai 2022.

19.      In ihrer Gegenerwiderung vertrat die Kommission die Ansicht, dass das Urteil vom 16. Mai 2022 keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben könne, da diese ausschließlich anhand der zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorliegenden Umstände zu beurteilen sei(19).

20.      In dem angefochtenen Urteil

–        stellte das Gericht in Beantwortung des vierten Aufhebungsgrundes fest, die Verwaltung habe zu Recht davon ausgehen können, dass AL sie bewusst dadurch getäuscht habe, dass er die Beendigung der Pflegschaftszeit ab dem 1. Februar 2013 nicht mitgeteilt habe(20);

–        entschied es, dass „der Umstand, dass bei den rumänischen Gerichten eine Klage gegen die Entscheidung, mit der die Pflegschaft beendet [worden sei], anhängig [sei], für die Anwendung von Art. 85 des Statuts nicht relevant [gewesen sei], da diese Entscheidung ab Januar 2013 wirksam Rechtswirkungen entfaltete“(21);

–        kam es zu dem Ergebnis, dass die Anstellungsbehörde nicht dadurch Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie aufgrund des Erlasses der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 die gezahlten Zulagen zurückgefordert habe. Zwar seien sie auf der Grundlage konsularischer Dokumente, mit denen nachgewiesen worden sei, dass die Kinder beim Kläger gelebt hätten, gewährt und verlängert worden, es seien aber die Kosten für ihren Unterhalt gewesen, die ihre Gewährung gerechtfertigt hätten(22).

21.      Das Gericht wies deshalb den vierten Klagegrund der Aufhebungsklage als unbegründet zurück.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

22.      Mit seinem am 19. Dezember 2024 eingereichten Rechtsmittel beantragt AL,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung vom 22. Oktober 2021 aufzuheben, soweit der gegen die Entscheidung vom 22. März 2021 erhobenen Beschwerde nicht abgeholfen wurde;

–        ihm zu gestatten, neue damit zusammenhängende Gründe vorzubringen, sobald ihm neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte bekannt werden;

–        alle Anträge von öffentlichem Interesse zu stellen, die der Gerichtshof für angebracht hält;

–        der Kommission ihre eigenen Kosten sowie seine Kosten aufzuerlegen.

23.      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

V.      Zweiter Rechtsmittelgrund

24.      AL stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils, von denen ich, wie ich bereits angekündigt habe, nur den zweiten prüfen werde. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

A.      Vorbringen von AL und der Kommission

25.      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft AL dem Gericht vor, es habe dadurch die Tatsachen verfälscht, dass es festgestellt habe (Rn. 100 des angefochtenen Urteils), dass gegen die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 bei den rumänischen Gerichten „eine Klage anhängig [sei]“, während über diese Klage in Wirklichkeit mit Urteil vom 16. Mai 2022, das mit der Erwiderung in das Verfahren eingeführt worden sei, bereits entschieden worden sei.

26.      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt AL, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Anbetracht des Urteils vom 16. Mai 2022 festgestellt habe (Rn. 100 des angefochtenen Urteils), dass die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 seit Januar 2013 Rechtswirkungen entfaltet hätten.

27.      Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht AL geltend, das Gericht habe mit der Feststellung (Rn. 101 des angefochtenen Urteils), die Anstellungsbehörde habe keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie aufgrund der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 die Rückforderung der gezahlten Zulagen angeordnet habe, den Grundsatz der Parallelität der Formen nicht beachtet.

28.      Die Kommission wendet sich gegen diesen Rechtsmittelgrund und wiederholt, das Gericht müsse bei der Beurteilung einer beschwerenden Maßnahme auf den Zeitpunkt abstellen, in dem die Anstellungsbehörde den angefochtenen Rechtsakt erlassen habe, also den 22. Oktober 2021. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rechtsstreit bei dem Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) noch anhängig gewesen.

29.      Auf derselben Linie hebt die Kommission hervor, dass am 22. Oktober 2021 die ex tunc wirkende Nichtigerklärung der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 noch nicht erfolgt gewesen sei.

30.      Schließlich weist die Kommission den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurück, da er unklar und unbegründet sei.

B.      Würdigung

1.      Vorbemerkungen

31.      Der erste und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes hängen eng miteinander zusammen. Wenn auch aus unterschiedlichen Perspektiven haben beide die Kritik gemeinsam, dass das Gericht a) den Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens beim Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) und b) die Folgen des Urteils vom 16. Mai 2022 für die Rechtswirkungen der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 nicht berücksichtigt habe.

32.      Vorab möchte ich daran erinnern, dass mit dem (rechtskräftigen) Urteil vom 16. Mai 2022 die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 ab origine für nichtig erklärt wurden. Mithin haben sie nie Rechtswirkungen entfaltet. Insbesondere wurde durch sie die im Jahr 2013 wirksame Unterbringungsmaßnahme in der Pflegefamilie rechtlich nicht beendet.

33.      AL bezog die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder bis zum 31. Juli 2013. Folglich ist die durch die Entscheidung vom 28. Juli 2010 angeordnete Unterbringungsmaßnahme in der Pflegefamilie als gültig und wirksam anzusehen: Die Kinder konnten gemäß Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt werden.

34.      Für die Zwecke der Anwendung des Art. 85 des Statuts gab es also weder einen ohne rechtlichen Grund als Kinderzulage gezahlten Betrag(23) noch eine Absicht des Klägers, „die Verwaltung“ über den Zeitpunkt der Beendigung der Unterbringungsmaßnahme in der Pflegefamilie „bewusst zu täuschen“.

35.      Vor diesem Hintergrund bestehen die Einwände, die AL gegen Rn. 100 des angefochtenen Urteils richtet, aus zwei Teilen:

–        In Bezug auf die Feststellung, die Klage auf Nichtigerklärung der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 sei weiterhin anhängig, macht AL ausdrücklich eine „bedeutsame Verfälschung der Tatsachen“ geltend(24).

–        In Bezug auf die Wirkungen der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 ab dem Zeitpunkt ihrer Bestandskraft kritisiert AL die Auslegung, die das Gericht dem Urteil gibt, mit dem sie für nichtig erklärt wurden.

2.      Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

36.      Wie ich bereits ausgeführt habe, wirft AL dem Gericht vor, es habe dadurch die Tatsachen verfälscht, dass es festgestellt habe, dass die bei dem rumänischen Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 noch anhängig sei, während das Verfahren in Wirklichkeit bereits abgeschlossen gewesen sei. Er wirft ihm auch vor, es habe das (rechtskräftige) Urteil vom 16. Mai 2022, mit dem über die Klage auf Nichtigerklärung entschieden worden sei, nicht berücksichtigt.

37.      Als Rechtsmittelgrund mit „Ausnahmecharakter“(25) ist die Verfälschung der Tatsachen eng auszulegen. Ihre Feststellung verlangt das Vorliegen folgender Voraussetzungen:

–        Der Rechtsmittelführer muss „genau angeben …, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen …, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben“(26).

–        Der Beurteilungsfehler des Gerichts muss sich in tatsächlich falschen Feststellungen niederschlagen, die sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen bedarf(27).

–        Ist die Verfälschung der Tatsachen nachgewiesen, muss sie geeignet sein, die Begründetheit des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen(28).

38.      Bezüglich der ersten Voraussetzung ist AL meines Erachtens seiner Verpflichtung, sein Vorbringen zu begründen und zu beweisen, nachgekommen: Er hat die vermeintlich verfälschte Tatsache und den auf ihre Verfälschung zurückgehenden Beurteilungsfehler genau angegeben(29).

39.      Was die dritte Voraussetzung anbelangt, so lassen sich meines Erachtens die Auswirkungen des Urteils vom 16. Mai 2022, mit dem die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 ab origine für nichtig erklärt wurden, nicht bestreiten. Wie ich bereits festgestellt habe, haben letztgenannte nach Auffassung des rumänischen Gerichts niemals Rechtswirkungen entfaltet, was sich insgesamt auf die „Begründetheit“ des angefochtenen Urteils auswirkt.

40.      Die Beurteilung der zweiten Voraussetzung fällt wegen des Zeitpunkts der Verkündigung des Urteils vom 16. Mai 2022 hingegen schwerer. Dieses Urteil wurde nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, aber vor dem Abschluss des schriftlichen Stadiums der beim Gericht anhängigen Aufhebungsklage verkündet.

41.      Hierzu möchte ich zwei wichtige Aspekte hervorheben.

42.      Zunächst einmal ist unstreitig, dass AL dem Gericht das Urteil vom 16. Mai 2022 vorgelegt hat, das er seiner Gegenerwiderung mit einer Übersetzung in die Verfahrenssprache beigefügt hat.

43.      Ebenso unstreitig ist, dass das Gericht es unterlassen hat, das Vorliegen und die Rechtswirkungen des Urteils vom 16. Mai 2022 auf die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 zu würdigen.

44.      Ich schließe mich Generalanwalt Mengozzi an: Bei einer Verfälschung von Tatsachen kann es sich „um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Inhalts der herangezogenen Beweise handeln, … aber auch um ein Übergehen oder ein Auswählen von Beweisen, durch die ein offensichtlich irreführender und falscher Eindruck von der Wirklichkeit vermittelt wird“(30).

45.      Eine Verfälschung von Tatsachen liegt also vor, wenn Beweise irreführend oder willkürlich übergangen oder ausgewählt werden.

46.      Die Kommission ist der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache das Übergehen nicht nur gerechtfertigt, sondern nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts anhand der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, auch erforderlich gewesen sei(31).

47.      Aus den Gründen, die ich sogleich darstellen werde, bin ich der Ansicht, dass dieses Argument im vorliegenden Fall nicht durchgreifen kann.

a)      Umstände, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung „vorlagen“

48.      Durfte das Gericht seine Beurteilung ausschließlich auf die Umstände stützen, die vorlagen, als die Verwaltung am 22. Oktober 2021 die angefochtene Entscheidung erließ?(32)

49.      Meines Erachtens nehmen sowohl die Kommission (in ihrer Klagebeantwortung) als auch das Gericht (in dem angefochtenen Urteil) bei der Ermittlung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die zu diesem Zeitpunkt „vorlagen“, einen falschen Standpunkt ein. Beide stützen sich auf eine rein materielle Sichtweise der relevanten Umstände, nach der

–        am 22. Oktober 2021 die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013, deren (scheinbare) Rechtswirkungen darin bestanden, die Unterbringungsmaßnahme in der Pflegefamilie zu beenden, tatsächlich „vorlagen“ (in dem Sinne, dass sie erlassen worden waren);

–        am 22. Oktober 2021 das Urteil vom 16. Mai 2022 hingegen noch nicht „vorlag“. Daher sei zutreffend festgestellt worden, dass die Nichtigkeitsklage beim Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) anhängig gewesen sei.

50.      Dieser Ansatz tendiert jedoch dazu, das grundsätzliche Problem, das die Rechtssache aufwirft, außer Acht zu lassen, nämlich die Berücksichtigung der Rückwirkung und der rein deklaratorischen Wirkung des Urteils vom 16. Mai 2022 gemeinsam mit seiner Rechtskraftwirkung.

51.      Durch das Urteil vom 16. Mai 2022 war das Gericht daran gehindert, den nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013, die de iure ungültig waren, bei der Bestimmung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens Wirksamkeit zuzuerkennen.

52.      Indem es diesen Gesichtspunkt außer Acht ließ (d. h., indem es verkannte, dass die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 am 22. Oktober 2021 nicht mehr als gültig angesehen werden konnten), hat das Gericht die Rückwirkung des Urteils vom 16. Mai 2022 unberücksichtigt gelassen(33). Auf diese Weise hat es die wesentliche Tatsache verfälscht, nämlich die Situation der Kinder in Bezug auf AL und das Verständnis des zeitlich auf den Sachverhalt anwendbaren rumänischen Rechts.

53.      Für die Feststellung einer Verfälschung der Tatsachen ist es irrelevant, dass sich die Nichtigkeit der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 aus einem rechtskräftigen Urteil ergibt, das nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, wenn – wie hier – aus dem Wortlaut dieses Urteils hervorgeht, dass seine Rechtswirkungen auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken.

54.      Ich betone, dass durch das Urteil vom 16. Mai 2022 die im Januar 2013 bestehende Situation geändert wurde, da es unzweideutig und rückwirkend die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 in vollem Umfang für nichtig erklärte. Letztere sind von Grund auf (ex tunc) aus der rumänischen Rechtsordnung entfernt worden.

55.      Darüber hinaus hatte das Urteil vom 16. Mai 2022 keine selbstständige konstitutive Wirkung: Es beschränkte sich auf die „Feststellung“ des Mangels, der den nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 von Anfang an anhaftete(34). Indem es diese nationalen Entscheidungen für nichtig erklärte, stellte das rumänische Gericht die frühere Rechtslage, wie sie vor seinem Erlass bestand (und die durch die Entscheidung vom 28. Juli 2010 festgelegt wurde), wieder her(35).

56.      Schlussendlich war das Urteil vom 16. Mai 2022 die endgültige (und rechtskräftige) Antwort eines rumänischen Gerichts auf die Klage, mit der die Gültigkeit eines nationalen Rechtsakts angefochten wurde, für den das Gericht nicht zuständig ist. Es musste die Beurteilungen durch das rumänische Gericht übernehmen und die Rechtskraft dieses Urteils anerkennen(36).

57.      Ich wiederhole, dass die am 22. Oktober 2021 bestehende Situation in Anbetracht des Inhalts des Urteils vom 16. Mai 2022 in dem Sinne berücksichtigt werden musste, dass die am 22. Oktober 2021 fortbestehende Unterbringung in der Pflegefamilie durch die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 de iure keine Änderungen erfahren hatte.

58.      Dass die Schwelle der Verfälschung der Tatsachen erreicht wird, setzt voraus, dass das Gericht „die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung“ der sich aus den Akten ergebenden Umstände „offensichtlich überschritten hat“(37). Die Auslegung, die die Partei vorschlägt, die sich auf sie beruft, muss die einzig mögliche sein, die sich aus den Verfahrensunterlagen ergibt. Die abweichende Beurteilung dieser Unterlagen durch das Gericht muss eine Verfälschung ihres Inhalts erkennen lassen, „die offensichtlich ihrem Wortlaut widerspricht“(38).

59.      Meines Erachtens ist dies vorliegend der Fall.

60.      Der Wortlaut des Urteils vom 16. Mai 2022 lässt keine andere als eine auf der ab origine und ex tunc bestehenden Nichtigkeit der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 beruhende Auslegung zu(39). Die Rekonstruktion des Sachverhalts in Rn. 100 des angefochtenen Urteils findet in dem Wortlaut dieses Urteils keine Stütze.

61.      Die bisherigen Ausführungen reichen aus, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Gericht bezüglich des Stands des bei dem Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) anhängigen Verfahrens und der Tragweite des Urteils vom 16. Mai 2022 als Schlüsselelement für die Anwendung von Art. 85 des Statuts die Tatsachen verfälscht hat.

62.      Logischerweise hatte die Verwaltung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung (am 22. Oktober 2021) keine Kenntnis von dem Urteil vom 16. Mai 2022 und der Nichtigkeit der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013. Diese fehlende Kenntnis hat aber auf meine soeben erfolgten Ausführungen keine Auswirkungen, wie ich sogleich darlegen werde.

b)      Erfordernis der vorherigen Kenntnis der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung „vorliegenden“ Umstände durch die Verwaltung

63.      Abstrakt ließe sich die Ansicht vertreten, dass die Umstände, die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, nicht nur bei ihrem Erlass „vorliegen“, sondern der Verwaltung, die den Rechtsakt erlässt, auch „bekannt“ sein müssen“(40).

64.      Ich bin jedoch der Ansicht, dass die vorherige Kenntnis der Verwaltung keine unabdingbare Voraussetzung ist. Die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeitskontrolle (die die Entscheidungsautonomie der Verwaltung gegenüber dem Gericht bejaht)(41) erlaubt es, das Erfordernis der vorherigen Kenntnis in bestimmten Fällen zurückzustellen.

65.      Das Erfordernis, dass die Verwaltung vorab und eigenständig die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die der Rechtmäßigkeitskontrolle des beschwerenden Rechtsakts zugrunde liegen, kennen und beurteilen musste, erweist sich im Rahmen dieser Kontrolle je nach Fall als verzichtbar(42) oder im Gegenteil als unerlässlich(43).

66.      Die Unterschiede in der Behandlung des Erfordernisses der vorherigen Kenntnis (durch die Verwaltung) hängen ab von: a) der Struktur und den Zielen des Verwaltungsverfahrens in den verschiedenen Bereichen des Unionsrechts und b) dem unterschiedlichen Gleichgewicht zwischen diesen Zielen und dem (zuwiderlaufenden) Interesse des Adressaten einer beschwerenden Handlung, der das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Schutz hat(44).

67.      Das dem Bereich des öffentlichen Diensts innewohnende Gleichgewicht erfordert eine begründete Abwägung zweier unterschiedlicher Gesichtspunkte:

–        einerseits die Ziele, die mit der im Bereich des öffentlichen Diensts vorgesehenen Beschwerde verfolgt werden, insbesondere in den Fällen, die die Anwendung von Art. 85 des Statuts betreffen;

–        andererseits die Folgen einer engen Auslegung, die das Recht des Klägers auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (insbesondere seine Verteidigungsrechte) beeinträchtigen können.

68.      Bezüglich des ersten Umstands hat der Gerichtshof den „in ständiger Rechtsprechung bestätigte[n] Grundsatz, dass Artikel 91 des Statuts eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern soll. Hierzu ist es wichtig, dass die Verwaltung von den Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen [bereits in der Beschwerdephase] mit hinreichender Genauigkeit Kenntnis nehmen kann“(45), hervorgehoben.

69.      Was konkreter Art. 85 des Statuts anbelangt, so bezweckt er den Schutz der finanziellen Interessen der Union(46): Stehen die Voraussetzungen für seine Anwendung fest, ist die Verwaltung verpflichtet, die zu Unrecht gezahlten Beträge vollständig zurückzufordern.

70.      Im Zusammenhang mit Art. 85 des Statuts richtet sich die Beschwerde allerdings weniger auf das Zustandekommen einer gütlichen Einigung auf der Grundlage gegenseitiger Zugeständnisse der Parteien als auf die Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreits.

71.      Aus dieser Perspektive ermöglicht es die Beteiligung des beschwerdeführenden Beamten der Verwaltung, Klarstellungen hinsichtlich der objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 85 des Statuts zu erlangen und gegebenenfalls eine frühere Entscheidung im Licht der neuen Erkenntnisse zu berichtigen.

72.      Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu verlangen, die sich auf die Umstände beschränkt, die beim Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich bekannt waren, könnte unter gewissen Umständen die Verteidigungsrechte des Klägers beschränken.

73.      Insbesondere würde eine ungerechtfertigte Beschränkung vorliegen, wenn der Kläger dem Unionsrichter nicht sämtliche Umstände vorlegen könnte, die, auch wenn sie erst später aufgedeckt werden, für seine Verteidigung insofern erheblich sind, als sie sich auf die Rechtmäßigkeit des beeinträchtigenden Rechtsakts auswirken.

74.      Im Allgemeinen stellt der Gerichtshof bei einer Verwaltungsentscheidung, die bereits bestandskräftig ist, weil die Fristen für die Beschwerde und die Klage abgelaufen sind(47), das Gleichgewicht zwischen diesem Ziel und den Verteidigungsrechten des Klägers dadurch her, dass er ihm gestattet, die Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist(48) um eine erneute Prüfung seiner Situation zu ersuchen, wenn sich nachträglich ein neuer und „wesentlicher“ Umstand ergibt(49). Der Kläger kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die nach dieser erneuten Prüfung ergangen ist, beim Gericht anfechten.

75.      Diese Lösung wahrt sowohl die Entscheidungsautonomie der Verwaltung als auch die Verteidigungsrechte des Klägers, der so den endgültigen Charakter einer früheren Entscheidung umgeht.

76.      Wenn ich mich nicht irre, hat der Gerichtshof noch keine Gelegenheit gehabt, sich zu einem Fall wie dem vorliegenden zu äußern, in dem eine neue(50) und wesentliche Tatsache auftritt, wenn die angefochtene Entscheidung noch nicht bestandskräftig geworden ist, da die gegen sie erhobene Klage beim Gericht noch anhängig ist (Art. 270 AEUV).

77.      In einem solchen Fall würde eine enge Auslegung der Rechtsprechung, die die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Handlung nicht nur von den vorhandenen, sondern auch den der Verwaltung bekannten Tatsachen abhängig macht,

–        das Gericht daran hindern, Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind, obwohl sie ordnungsgemäß in die Akten gelangt sind und möglicherweise Rückwirkung entfalten;

–        den Kläger dazu zwingen, als Voraussetzung für sein Recht, alle vorhandenen entlastenden Umstände geltend zu machen, sich erneut an die Verwaltung zu wenden, um neue und wesentliche Tatsachen in Bezug auf bereits endgültige Entscheidungen vorzulegen.

78.      Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles wäre es weder vernünftig noch verhältnismäßig, von AL zu verlangen, dass er eine neue Beschwerde bei der Verwaltung einlegt.

79.      Von AL zu verlangen, die Verwaltung um eine erneute Prüfung zu ersuchen (mit dem einzigen Zweck, ihr die Möglichkeit zu geben, zu vermeiden, dass in Bezug auf diese neue und wesentliche Tatsache der Rechtsweg beschritten wird) ist nicht gerechtfertigt, wenn bereits ein Rechtsstreit über die Auswirkungen derselben Tatsache auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung anhängig war(51).

80.      Eine solche Anforderung würde über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen und eine gute Rechtspflege zu gewährleisten. Sie würde zudem ein Hindernis dafür darstellen, dass der Rechtsstreit schnell und in der Sache durch ein Unionsgericht entschieden wird.

81.      Meines Erachtens war das Gericht, wenn man sie als „neue und wesentliche Tatsache“ einstuft, in der Lage, sie unmittelbar und autonom zu würdigen, nachdem sie ordnungsgemäß in die Akte gelangt ist und zwischen den Parteien erörtert wurde. Es konnte mithin seine eigenen Schlüsse zu den Auswirkungen dieser Tatsache auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zum maßgeblichen Zeitpunkt ziehen.

82.      Die von mir vorgeschlagene Lösung steht meines Erachtens auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übereinstimmung von Beschwerde und Klage im Einklang.

83.      Der Grundsatz der Übereinstimmung schränkt, wie auch der Grundsatz der Rechtmäßigkeitskontrolle, grundsätzlich die Möglichkeit ein, im streitigen Stadium dem Gericht unmittelbar Umstände und Gründe vorzulegen, die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren bei der Verwaltung nicht geltend gemacht und erörtert worden sind.

84.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Beschwerde zwar verpflichtend sei, aber nicht „den möglichen Rechtsstreit … streng und endgültig begrenzen [soll], solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder Grund noch Gegenstand der Beschwerde ändern“(52). „Daher verbieten Sinn und Wesen sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens eine Auslegung von Artikel 91 Absatz 2, die – vom Buchstaben dieser Bestimmung ausgehend – einzig und allein darauf hinausliefe, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern“(53).

85.      Diese Erwägungen lassen sich auf die Beschränkung übertragen, die die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeitskontrolle aufgestellt hat. Die Einschränkung des Beurteilungsspielraums des Gerichts sollte nicht so weit gehen, dass die Möglichkeit beeinträchtigt wird, auf vom Kläger vorgebrachte Umstände einzugehen, die, ohne den Gegenstand oder den Umfang des Rechtsstreits zu verändern, mit bereits geltend gemachten Gründen in Zusammenhang stehen und dem Zweck dienen, Umstände nachzuweisen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.

86.      Die Verwaltung hat im Rahmen von Art. 85 des Statuts in Wirklichkeit kein Ermessen. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Prüfung, ob die objektiven (Vorliegen einer zu Unrecht erfolgten Zahlung) und subjektiven Voraussetzungen (Kenntnis und Unregelmäßigkeit der Zahlung) erfüllt sind, die die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen.

87.      Mithin besteht keine Gefahr eines Austauschs der Begründung (die die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeitskontrolle vermeiden will)(54), wenn das Gericht feststellt, dass die soeben angeführten objektiven und subjektiven Voraussetzungen nicht vorliegen.

88.      Diese Überlegungen führen mich zu dem Ergebnis, dass die fehlende vorherige Kenntnis der Verwaltung von der Nichtigkeit der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 der Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht nicht entgegenstand.

89.      Das Gericht war verpflichtet, bei der Feststellung der auf rechtlicher Ebene beim Erlass der angefochtenen Entscheidung „bestehenden“ Umstände die Rückwirkung des Urteils vom 16. Mai 2022 zu beachten. Dadurch, dass es dies nicht getan hat, hat es die Tatsachen verfälscht.

90.      Die von mir vorgeschlagene Lösung entspricht den besonderen Umständen des Falles. Ich glaube nicht, dass dieses Rechtsmittel der geeignete Anlass ist, um die offensichtliche fehlende Übereinstimmung zwischen den Urteilen des Gerichtshofs zu den Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle zu beseitigen(55). Müsste man sich für eine Rechtsprechung zulasten der anderen entscheiden, sollte sich meines Erachtens die im Urteil Galp Energía España dargestellte durchsetzen.

91.      Folglich ist dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. Sollte der Gerichtshof dem folgen, müsste der Rest des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht geprüft werden. Ich werde dies jedoch vorsorglich tun.

3.      Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

92.      AL wirft dem Gericht vor, es habe irrtümlich festgestellt, dass die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 seit Januar 2013 Rechtswirkungen entfaltet hätten. Seines Erachtens sei bei der Verkündung des angefochtenen Urteils bereits bekannt gewesen, dass diese Entscheidungen nichtig gewesen seien und demzufolge niemals Rechtswirkungen entfaltet hätten.

93.      AL rügt die Auslegung des anwendbaren rumänischen Rechts durch das Gericht, nicht nur im Hinblick auf die Gültigkeit der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013, sondern auch mittelbar im Hinblick auf die zeitliche Wirksamkeit der Unterbringungsmaßnahme in der Pflegefamilie(56).

94.      Obwohl sich AL in diesem Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zumindest nicht ausdrücklich auf eine Verfälschung des rumänischen Rechts beruft, bin ich der Ansicht, dass eine solche Kritik implizit enthalten ist und sich logischerweise aus dem ersten Teil seines Rechtsmittelgrundes ableiten lässt.

95.      Es besteht eine enge Verbindung zwischen der „Tatsache“, deren Verfälschung AL geltend macht (das Vorliegen des Urteils vom 16. Mai 2022), und dem anwendbaren „Recht“ (die sich aus diesem Urteil für die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 ergebenden Rechtsfolgen)(57).

96.      Den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nur deshalb für unzulässig zu erklären, weil AL bei seiner Formulierung nicht den Begriff „Verfälschung“ verwendet hat, wäre ein übermäßiger Formalismus. Um feststellen zu können, ob sie in Bezug auf das rumänische Recht gegeben ist, reicht es aus, zu prüfen, ob die in den vorstehenden Abschnitten dieser Schlussanträge bereits dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind(58).

97.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Verfälschung des Rechts vorliegt, wenn „das Gericht eine Würdigung vorgenommen hat, die offenkundig dem Inhalt der Vorschriften dieses Rechts zuwiderläuft, oder … es diesen Vorschriften eine Bedeutung beigemessen hat, die ihnen offensichtlich nicht zukommt“(59).

98.      Insbesondere ist der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens „dafür zuständig, zunächst zu prüfen, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften oder der sich auf sie beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch der sie betreffenden Stellungnahmen der juristischen Literatur verfälscht hat, des Weiteren, ob das Gericht in Anbetracht dieser Angaben nicht Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und schließlich, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt“(60).

99.      Das Gericht ist also zur „Prüfung sämtlicher dieser Angaben“, die ordnungsgemäß zur Verfahrensakte gelangt sind, verpflichtet, um jeder von ihnen die Tragweite beizumessen, die ihr „im Verhältnis zu den anderen“ zukommt.

100. In der vorliegenden Rechtssache musste das Gericht „auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke“ den genauen zeitlichen Umfang der Unterbringungsmaßnahme in der Pflegefamilie bestimmen. Um dies in korrekter Weise zu tun, war es unerlässlich, sämtliche hierzu ergangenen rumänischen Entscheidungen einschließlich des Urteils vom 16. Mai 2022 und das Verhältnis zwischen ihnen zu beurteilen.

101. Aus den bereits genannten Gründen hat das Gericht, als es feststellte, dass die nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 ab Januar 2013 Rechtswirkungen entfalteten, ihnen eine Tragweite beigemessen, die ihnen nach der Rechtsordnung, aus der sie stammten, nicht zukam.

102. Infolgedessen wurde der zeitliche Umfang der Unterbringungsmaßnahme in der Pflegefamilie nach rumänischem Recht offenkundig falsch bewertet. Diese Bewertung schlug sich ebenso unmittelbar wie falsch auf die Anwendung von Art. 85 des Statuts nieder(61).

103. Ich bin daher der Auffassung, dass auch dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben wäre.

4.      Dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

104. In Anbetracht der Lösung, die ich für den ersten und den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vorschlage, ist es nicht nötig, zum dritten Stellung zu nehmen. Ich werde es trotzdem tun für den Fall, dass der Gerichtshof einen anderen Standpunkt einnimmt.

105. In diesem Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gibt AL fast wortgleich die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe wieder(62), ohne jedoch spezifische Argumente zur Bezeichnung des Rechtsfehlers vorzubringen.

106. Unter diesen Voraussetzungen entspricht der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie von Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und ist daher als unzulässig anzusehen.

107. Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und das angefochtene Urteil in den entsprechenden Punkten aufzuheben.

VI.    Zur Klage vor dem Gericht

108. Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

109. Da meine Prüfung des Rechtsmittels auf den zweiten Rechtsmittelgrund beschränkt ist, bin ich nicht in der Lage, dem Gerichtshof vorzuschlagen, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden.

110. Er könnte dies, wenn es nur um diesen Rechtsmittelgrund ginge, jedoch tun, anstatt die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, da die vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

VII. Kosten

111. Aus denselben Gründen kann ich zur Kostenentscheidung keine Stellung nehmen.

VIII. Ergebnis

112. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem zweiten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 10. April 2024, AL/Kommission (T‑50/22, EU:T:2024:220), stattzugeben und das Urteil insoweit aufzuheben.

1      Originalsprache: Spanisch.

2      Am 27. September 2021 entschied die Anstellungsbehörde des Rates (im Folgenden: Anstellungsbehörde oder Verwaltung) nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens, den Kläger aus dem Dienst zu entfernen. AL focht diese Entscheidung beim Gericht an, das sie mit Urteil vom 10. April 2024, AL/Rat (T‑22/22, EU:T:2024:219), bestätigte, gegen das AL ein Rechtsmittel einlegte, über das der Gerichtshof noch nicht entschieden hat (Rechtssache C‑893/24 P, AL/Rat).

3      T‑50/22, EU:T:2024:220; im Folgenden: angefochtenes Urteil. Gemäß der Aufforderung des Gerichtshofs beziehen sich die vorliegenden Schlussanträge nur auf den zweiten Rechtsmittelgrund.

4      Die beim Gericht erhobene Aufhebungsklage richtete sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. Oktober 2021 (Ares[2021]6909466), mit der über eine Beschwerde entschieden wurde, die AL gegen eine frühere Entscheidung vom 22. März 2021 (Ares[2021]2023374) eingelegt hatte, mit der die Rückforderung bestimmter an ihn gezahlter Familienzulagen angeordnet wurde. In den Rn. 17 und 21 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass die Nichtigkeitsklage, auch wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet sei, bewirke, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst werde, gegen die die Beschwerde gerichtet sei. Im Folgenden werde ich daher den Ausdruck „angefochtene Entscheidung“ als allgemeinen Verweis auf beide Entscheidungen, zusammen betrachtet, verwenden. Wenn hingegen zwischen beiden unterschieden werden muss, werde ich sie als „Entscheidung vom 22. März 2021“ bzw. „Entscheidung vom 22. Oktober 2021“ bezeichnen.

5      Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385, EE 01/01, S. 19) in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2024 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. 2004, L 124, S. 1; im Folgenden: Statut).

6      Entscheidungen der Comisia pentru Protecţia Copilului – Sectorului 5 Bucureşti (Kommission zum Schutz des Kindes  Sektor 5 Bukarest, Rumänien) Nrn. 107 und 108 vom 28. Juli 2010 (im Folgenden: Entscheidung vom 28. Juli 2010).

7      Zunächst wurde die Zulage für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 gewährt. Danach wurde sie zweimal für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 und vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 verlängert.

8      Im Folgenden: nationale Entscheidungen vom 30. Januar 2013.

9      Siehe Fn. 14 dieser Schlussanträge.

10      Beschluss des Rates zur Beauftragung der Europäischen Kommission – des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) – mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse (ABl. 2019, L 129, S. 3).

11      Die Kommission führt aus, AL habe dadurch, dass er sie nicht unverzüglich über die aufgrund der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 eingetretene bedeutende Änderung seiner familiären Situation unterrichtet habe, die Verwaltung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 S. 2 des Statuts bewusst getäuscht, um die Zulage zu erlangen.

12      Diese Klage, die acht Jahre nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen eingelegt wurde, erscheint nicht so verspätet, wenn man auf einen weiteren Sachverhalt abstellt. Aus dem Abschlussbericht der Untersuchung OF/2016/0928/A1 des OLAF ergibt sich, dass AL nach Beginn dieser Untersuchung am 8. November 2020 von ihrer Einleitung in Kenntnis gesetzt wurde und ihm der Abschlussbericht im Dezember 2020 zugestellt wurde. Es ist angesichts der unterbliebenen Zustellung der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 daher nachvollziehbar, dass ihr Vorliegen erst im Rahmen der Untersuchung des OLAF bekannt wurde und AL erst irgendwann zwischen Juli und Dezember 2020 Kenntnis von ihnen erlangte.

13      Zivilurteil Nr. 844 vom 16. Mai 2022, ECLI:RO:TBBUC:2022:013:000844  (im Folgenden: Urteil vom 16. Mai 2022).

14      Im Urteil vom 16. Mai 2022 wurde zwar bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 nicht nachgewiesen worden sei, in erster Linie wurde ihre Nichtigkeit jedoch mit einem Verstoß gegen zwingende Vorschriften zur Gewährleistung des Kindeswohls begründet. Insbesondere seien weder die biologischen Eltern noch die Pflegeeltern vor dem Erlass dieser Entscheidungen zu einer Anhörung geladen worden. Außerdem seien die Kinder vor ihrer Adoption nicht gehört worden.

15      Diese Differenz ist darauf zurückzuführen, dass AL im April 2013 einen Antrag auf Adoption eines der beiden Kinder gestellt hatte, und ihm deshalb gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts Zulagen gewährt wurden. Für das andere Kind wurde die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 angeordnet.

16      S. 27 der englischen Fassung der Entscheidung vom 22. Oktober 2021.

17      Klageschrift, Rn. 110 bis 119.

18      Klageschrift, Rn.121.

19      Gegenerwiderung der Kommission, Rn. 30 bis 32. Zur unterbliebenen Zustellung der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 führte die Verwaltung aus, es sei „nicht plausibel“, dass AL keine Kenntnis vom Vorliegen einer Entscheidung in einem Verfahren gehabt habe, das er selbst in die Wege geleitet habe.

20      In den Rn. 94 bis 98 des angefochtenen Urteils schloss sich das Gericht dem in der vorangehenden Fußnote dargestellten Standpunkt der Verwaltung an. Trotz unterbliebener Zustellung der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 sei es Sache von AL gewesen, sich bei Zweifeln im Hinblick auf das Ergebnis seines Antrags direkt bei den rumänischen Behörden zu erkundigen (Rn. 96 bis 98 des angefochtenen Urteils).

21      Rn. 100 des angefochtenen Urteils. Hervorhebung nur hier.

22      Rn. 101 des angefochtenen Urteils.

23      Nach der Sachverhaltsschilderung trifft es zu, dass die Kinderzulage bis zum 31. Juli 2013 gewährt wurde, obwohl in der Entscheidung vom 28. Juli 2010 die Beendigung des Pflegschaftsverhältnisses für den 27. Juli 2013 vorgesehen war. Doch selbst wenn die Zulage für die vier zu viel gezahlten Tage unberechtigt gezahlt worden wäre, wäre der Anspruch der Verwaltung inzwischen gemäß Art. 85 des Statuts verjährt, da die Täuschungsabsicht, die Voraussetzung dafür ist, dass der Anstellungsbehörde die Frist nicht entgegengehalten werden kann, nicht bestand.

24      Rn. 15 seiner Rechtsmittelschrift.

25      Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 78).

26      A. a. O.

27      Urteil vom 1. August 2025, Frankreich und Kommission/CWS Powder Coatings u. a. (C‑71/23 P und C‑82/23 P, EU:C:2025:601, Rn. 67).

28      Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung ist der Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen: Urteile vom 1. Februar 2007, Sisón/Rat (C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 71 und 72), und vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 109).

29      Rn. 15 bis 19 seiner Rechtsmittelschrift.

30      Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Rat und Rat/Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2015:767, Nr. 72).

31      Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission (15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 7). Dieser Grundsatz wird ständig und übergreifend angewendet: Vgl. Urteile vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission (C‑449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 87) (Wettbewerb), vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 110) (Öffentlicher Dienst), vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22) (Nichtigkeitsklage gegen Gesetzgebungsakt), vom 10. September 2019, HTTS/Rat, (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 37 und 38) (restriktive Maßnahmen), und vom 4. Oktober 2024, García Fernández u. a./Kommission und SRB (C‑541/22 P, EU:C:2024:820, Rn. 327) (Wirtschafts- und Währungspolitik). Im Folgenden werde ich diese Rechtsprechung als Rechtsprechung „zur Rechtmäßigkeitskontrolle“ bezeichnen.

32      Es handelt sich um das Datum der Entscheidung über die Beschwerde. Das Gericht weist in den Rn. 17 bis 22 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass es der evolutive Charakter der Verwaltungsbeschwerde mit sich bringe, dass ergänzende Klarstellungen hinsichtlich der Gründe für die Bestätigung der vorangegangenen Handlung in einer ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung berücksichtigt werden müssten.

33      Das Gericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Faktor „Zeit“ aus rechtlicher Sicht nicht linear und unumkehrbar verläuft: etwas, das in einem bestimmten Augenblick nicht geschehen ist, kann rechtlich als in diesem Moment existent angesehen werden, wenn ein später ergangener Rechtsakt rückwirkend angewandt wird. Und umgekehrt.

34      Die Gründe für die Nichtigerklärung werden in Fn. 14 dargestellt.

35      Im Urteil vom 16. Mai 2022 wurden die „neuen“ Daten der Beendigung der Pflegschaft zwar erwähnt, aber nicht festgelegt. Sie ergeben sich vielmehr aus Umständen, die außerhalb des Urteils liegen und hauptsächlich mit der Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung vom 28. Juli 2010 und anderen nachfolgenden Ereignissen, die der Verwaltung bekannt waren (wie die später eingetretene Volljährigkeit eines der Kinder und seine Adoption durch AL) zusammenhängen. Siehe hierzu den in Fn. 39 wiedergebenden Wortlaut des Urteils.

36      Der Grundsatz der Rechtskraft genießt sowohl im Unionsrecht wie in den nationalen Rechtsordnungen einen fundamentalen Status. Das geht so weit, dass ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund derer eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos, C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 92 und 93, und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar kann dieser Grundsatz der Ausübung einer ausschließlichen Zuständigkeit eines Unionsorgans nicht entgegenstehen (Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, EU:C:2007:434), aber das Erfordernis einer Nichtanwendung ist nach wie vor eine Ausnahme und sollte nicht über diesen Fall hinaus ausgedehnt werden. In der vorliegenden Rechtssache war das Gericht verpflichtet, die Rechtskraft des Urteils vom 16. Mai 2022 zu berücksichtigen und die Feststellungen des zuständigen rumänischen Gerichts zu beachten, zumal diese Beachtung eine korrekte Anwendung vom Art. 85 des Statuts erleichtert und nicht beeinträchtigt hätte.

37      „Für den Nachweis einer solchen Verfälschung genügt es [insbesondere] nicht, eine andere als die vom Gericht gewählte Auslegung dieser [Umstände] vorzuschlagen“: Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO (C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 55).

38      Vgl. statt aller Urteil vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission (C‑260/09 P, EU:C:2011:62, Rn. 54 bis 57).

39      Auf S. 11 der englischen Übersetzung des Urteils vom 16. Mai 2022 ist zu lesen: „Finding the reason for nullity based on the violation of the provisions of Art. 58(4) and […] Art. 29(1) of the [RO Child Protection] Law no. 272/2004, in the form in force on the date of issuing the contested decisions, the Court shall [declare] the absolute nullity of the Decision nr. 14/30.01.2013 and of the Decision nr. 15/30.01.2013 issued by the Child Protection Commission of the Local Council Bucharest 5 […], [decisions] which had terminated the [child] protection measure of placement in [foster care] of the [then‑]minors [A] and [B]; […]. Resulting from the above [findings and declaration of absolute nullity], the [child protection] measure of placement [in foster care] of the minors did not end as a result of the [hereby annulled] Decision nr. 14/30.01.2013 and of the Decision nr. 15/30.01.2013 […], [but instead the court finds that] this measure […] continued to produce effects until the child [A] became legally major, on 13.05.2014, date set by the closing judgment […] pronounced by the Alba Court […] in which full legal capacity [emancipation] was recognized upon reaching the age of 16 […]. Pertaining to the child [B], starting [the legal reasoning] from the provisions of art. 58(1) of law 272/2004, according to which the measure of placement [in foster care] is a temporary one, as the placement decision was issued on 28.7.2010, this measure has ceased on 28.7.2013“ (Hervorhebung nur hier).

40      Im Folgenden werde ich der Kürze halber den Ausdruck „vorherige Kenntnis“ verwenden, um mich auf diese Anforderung zu beziehen.

41      Mit der Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle auf Umstände, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen vorlagen, soll vermieden werden, dass das Gericht, wenn es nachträglich eingetretene Umstände, die der Verwaltung nicht bekannt waren, berücksichtigt, deren Begründung durch seine eigene ersetzt: Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38, im Folgenden: Urteil Galp Energía España, Rn. 73).

42      Für das Wettbewerbsrecht hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, „aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung – unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der [angefochtenen] Entscheidung der Kommission maßgeblich sind“ (Urteil Galp Energía España, Rn. 72).

43      Im Bereich der staatlichen Beihilfen ist „[d]ie Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, die am Ende der Vorprüfungsphase ergeht, … nämlich nur aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte“. Hervorhebung nur hier. Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 91), und vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C‑81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 52).

44      Nach dem Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast (C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 57 bis 60), erweist sich die Beschränkung, die durch die in der vorstehenden Fußnote angeführte Rechtsprechung eingeführt wurde, durch das Ziel gerechtfertigt, das „zweistufige Kontrollverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen, dessen zweite Stufe nicht stets durchgeführt werden muss …“, zu bewahren. Im Bereich des Wettbewerbs begründet der Gerichtshof hingegen die Abschwächung des Kontrollparameters in Anbetracht des allgemeinen Rechtsrahmens auf diesem Gebiet und führt dazu aus, dass „es keine unionsrechtliche Vorschrift [gibt], die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen der Art. 81 EG und 82 EG zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken … Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Rechtsgrundlage verstieße eine solche Einschränkung [des Rechts, Klage zu erheben] gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte“ (Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 89 bis 91).

45      Urteil vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission (52/85, EU:C:1986:199, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Vgl. Rn. 64 des angefochtenen Urteils.

47      Urteil vom 18. Juni 1981, Blasig/Kommission (173/80, EU:C:1981:145, Rn. 8), Beschluss vom 18. November 1999, Progoulis/Kommission (C‑431/98 P, EU:C:1999:569, Rn. 36), und Urteil vom 20. Mai 2021, Dickmanns/EUIPO (C‑63/20 P, EU:C:2021:406, Rn. 38).

48      Beschluss vom 11. Juni 2009, Ketselidou/Kommission (F‑81/08, EU:F:2009:59, Rn. 36).

49      Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission (C‑454/16 P bis C‑456/16 P und C‑458/16 P, EU:C:2017:818, Rn. 31). Der Gerichtshof lässt es gelten, dass in einem Urteil, durch das ein Verwaltungsakt aufgehoben wird und das nach der (bereits endgültigen) angefochtenen Entscheidung ergangen ist, für die Personen, die von dem aufgehobenen Akt selbst unmittelbar betroffen sind, eine „wesentliche neue Tatsache“ liegt: Urteil vom 8. März 1988, Brown/Gerichtshof (125/87, EU:C:1988:136, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Ich verwende an dieser Stelle den Begriff „neu“ in dem Sinne, die ihm die in Fn. 47 angeführte Rechtsprechung beimisst, d. h. für eine Tatsache, die dem Beamten wie der Verwaltung vorher nicht bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung des Urteils vom 16. Mai 2022 als „neue Tatsache“ nicht unvereinbar mit der Lösung, die ich in den Nrn. 49 bis 57 dieser Schlussanträge vorschlage: die Nichtigkeit der nationalen Entscheidungen vom 30. Januar 2013 wirkt auf den Erlass der angefochtenen Entscheidung zeitlich zurück. Dieser scheinbare tiefgreifende Widerspruch geht darauf zurück, dass eine neue (unbekannte) Tatsache Rückwirkungen entfalten kann, die sich auf bereits bestehende Rechtslagen auswirken können.

51      Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht hatte die Kommission die Möglichkeit, zu den Auswirkungen des Urteils vom 16. Mai 2022 auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Kommission beschränkte sich darauf, ihre Anwendbarkeit auszuschließen, ohne hilfsweise Ausführungen in der Sache zu machen: vgl. Rn. 31 und 32 der beim Gericht eingereichten Gegenerwiderung.

52      Urteil vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission (52/85, EU:C:1986:199, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Urteil vom 16. März 1978, Ritter von Wüllerstorff und Urbair/Kommission (7/77, EU:C:1978:68, Rn. 8).

54      Siehe Fn. 41. Das Gericht würde sich mithin auf die Prüfung beschränken, ob aufgrund der neuen und wesentlichen Tatsache die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge nach wie vor rechtmäßig ist, was mit dem Wesensgehalt der Rechtmäßigkeitskontrolle im Einklang steht.

55      Siehe Fn. 31, 42, 43 und 44 dieser Schlussanträge.

56      Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 des Anhangs VII des Statuts setzt für einen Anspruch auf den Bezug einer Kinderzulage voraus, dass der Beamte „aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht“ (Hervorhebung nur hier). Im vorliegenden Fall richtet sich die Unterbringungsmaßnahme in der Pflegefamilie nach rumänischem Recht, und der Rechtsstreit betrifft die zeitliche Wirksamkeit dieser Maßnahme, die sich auf den Anspruch auf Kinderzulage auswirkt.

57      Vgl. hierzu Rn. 19 erster Satz der Rechtsmittelschrift.

58      Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.

59      Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C‑649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 52).

60      Urteil vom 12. Dezember 2024, Anglo Austrian AAB/BCE und Far-East (C‑579/22 P, EU:C:2024:731, Rn. 86).

61      Siehe Fn. 55 der vorliegenden Schlussanträge.

62      Die Rn. 21 und 22 der Rechtsmittelschrift sind identisch mit den Rn. 46 und 47 der beim Gericht eingereichten Erwiderung. In Rn. 20 seiner Rechtsmittelschrift macht AL lediglich geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Parallelität der Formen verstoßen habe, ohne weitere Argumente vorzubringen, um die Ausführungen des Gerichts in dem angefochtenen Urteil konkret zu beanstanden.