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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 20.11.2025 – C-903/25

ECLI:EU:C:2025:903

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 20. November 2025(1)

Rechtssache C‑522/24

BG

gegen

Ministero della Difesa,

Beteiligte:

Presidenza del Consiglio dei Ministri

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/78/EG – Begriff der ‚Weltanschauung‘ in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 – Persönliche Ansichten zur Covid‑19‑Impfung – Impfpflicht für Militärangehörige aufgrund der Covid‑19-Pandemie – Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung wegen Weigerung, sich gegen Covid‑19 impfen zu lassen “

I.      Einführung

1.        Mehr als zwei Jahre sind vergangen, seit die Covid‑19-Pandemie offiziell für weltweit beendet erklärt wurde(2). Gleichwohl erhält der Gerichtshof auch weiterhin Auslegungsersuchen zu Rechtsfragen, die sich im Lauf der Pandemie ergaben.

2.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist ein solches Beispiel. Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beschwerdeführer) lehnte es ab, sich, wie in Italien gesetzlich für Militärangehörige vorgeschrieben, gegen Covid‑19 impfen zu lassen. Er wurde daher für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten von seinem Dienst beim Ministero della Difesa (italienisches Verteidigungsministerium), dem Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Verteidigungsministerium oder Beschwerdegegner), ohne Entgeltfortzahlung freigestellt. Die Impfpflicht wurde sodann aufgehoben, und der Beschwerdeführer nahm seinen Dienst wieder auf.

3.        Der Beschwerdeführer machte vor dem Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, geltend, dass seine Freistellung diskriminierend sei, weil sie allein auf seinen persönlichen Ansichten zur Impfung gegen Covid‑19 beruht habe. Dies sei seiner Meinung nach ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates(3).

II.    Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

4.        Als Reaktion auf die Covid‑19-Pandemie erlegte das Verteidigungsministerium Militärangehörigen eine Pflicht zur Impfung gegen Covid‑19 auf. Diese Pflicht stützte sich auf das Decreto-legge n. 44/21 (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 44/21)(4).

5.        Art. 4ter des Gesetzesdekrets Nr. 44/21 führte nicht nur für bestimmte Berufsgruppen eine Impfpflicht gegen Covid‑19 ein, sondern verpflichtete Arbeitgeber zudem ausdrücklich, sicherzustellen, dass alle Militärangehörigen (neben anderen dort genannten Gruppen von Beschäftigten(5)) geimpft sind. Bei Nichterfüllung der Impfpflicht war eine sofortige Freistellung des betroffenen Arbeitnehmers von der Arbeit, jedoch ohne disziplinarische Folgen und mit dem Anspruch auf Erhalt des Arbeitsplatzes vorgesehen. Dieselbe Vorschrift besagte auch, dass für die Dauer der Freistellung weder das Arbeitsentgelt noch andere Vergütungen geleistet würden. Sie bestimmte ferner, dass die Freistellung so lange in Kraft bleiben würde, bis die betreffende Person dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie den ersten Impfzyklus begonnen oder abgeschlossen hat, oder bis zur Verabreichung der Auffrischungsdosis. Die Freistellung war jedoch auf sechs Monate befristet, wobei diese Frist am 15. Dezember 2021 zu laufen begann.

6.        Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Militärs und als Ingenieur beim Verteidigungsministerium beschäftigt. Er arbeitet hauptsächlich in einem Büro, das ausschließlich von ihm benutzt wird, wobei es jedoch häufig zu Sitzungen und Treffen mit anderen Militärangehörigen und Zivilbeschäftigten derselben Verwaltung sowie mit Vertretern externer Unternehmen kommt.

7.        Er lehnte es ab, sich gegen Covid‑19 impfen zu lassen, erklärte sich aber bereit, sich alle 48 Stunden auf SARS-CoV‑2 testen zu lassen.

8.        Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ohne Entgeltfortzahlung vom Dienst frei, jedoch ohne disziplinarische Folgen und mit dem Anspruch auf Erhalt des Arbeitsplatzes.

9.        Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit einer an den Präsidenten der Italienischen Republik gerichteten außerordentlichen Beschwerde an.

10.      Der Consiglio di Stato (Staatsrat), das vorlegende Gericht, übt in diesem Rahmen eine beratende Funktion aus und ist berufen, eine verbindliche Stellungnahme gegenüber dem Verteidigungsministerium abzugeben, das für die Prüfung der Beschwerde zuständig ist, und dem Präsidenten der Republik einen Vorschlag für eine endgültige Entscheidung zu unterbreiten hat.

11.      Vor dem vorlegenden Gericht machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Impfpflicht aus sechs Gründen diskriminierend sei und gegen Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 verstoße.

12.      Erstens trug der Beschwerdeführer vor, eine direkte Diskriminierung im Vergleich zu Zivilbeschäftigten des Beschwerdegegners mit ähnlichen Aufgaben erfahren zu haben, da die Impfpflicht für diese nicht gegolten habe. Darüber hinaus sei ihm die Impfpflicht – im Widerspruch zu Art. 206bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 66/10(6), wonach die Verwaltung unter Übernahme der Haftung die Verabreichung bestimmter Impfstoffe für Militärangehörige für unerlässlich erklären kann, um diese unter besonderen Einsatzbedingungen einsetzen zu können – auf eigenes Risiko und eigene Gefahr auferlegt worden.

13.      Zweitens trug der Beschwerdeführer vor, eine indirekte Diskriminierung im Vergleich zu geimpften Militärangehörigen nur aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Impfung erfahren zu haben, die auf seiner persönlichen Meinung beruhe, dass es an einer fundierten wissenschaftlichen Grundlage für die Impfstoffe mangele. Obwohl er sich bereit erklärt habe, sich alle 48 Stunden auf SARS-CoV‑2 testen zu lassen, sei ihm diese Möglichkeit unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 verweigert worden.

14.      Drittens sei er wegen der Freistellung vom Dienst ohne Entgeltfortzahlung für die Dauer der Suspendierung daran gehindert gewesen, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie, darunter zwei minderjährige Töchter, zu bestreiten. Dies stehe im Widerspruch zu den Art. 1 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

15.      Viertens trug der Beschwerdeführer ursprünglich vor, dass er nicht von seinem Recht auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch habe machen können. Im Lauf des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht verzichtete er auf diesen Beschwerdegrund, da die Impfpflicht mit Wirkung vom 25. März 2022 abgeschafft wurde(7).

16.      Fünftens rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 EUV, weil ihm ein wirksamer Rechtsschutz versagt worden sei.

17.      Sechstens begehrte der Beschwerdeführer Schadensersatz in Form einer exemplarischen und abschreckenden Sanktion im Sinne von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 für die ihm widerfahrene Diskriminierung.

18.      Ferner beantragte der Beschwerdeführer, dem Gerichtshof sechs Fragen hinsichtlich der einzelnen Beschwerdegründe zur Vorabentscheidung vorzulegen.

19.      Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Seiner Auffassung nach war die angefochtene Impfpflicht rechtmäßig, da sie sich aus einer konkreten, durch Art. 4ter des Gesetzesdekrets Nr. 44/2002 begründeten gesetzlichen Pflicht ergebe.

20.      Das vorlegende Gericht hat den fünften und den sechsten Beschwerdegrund sowie die zugehörigen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Vorlagefragen zurückgewiesen und dessen Verzicht auf den vierten Beschwerdegrund zur Kenntnis genommen. Gleichwohl hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die übrigen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

21.      Vorab hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen insoweit unbegründet seien, als die Rechtmäßigkeit der für Beschäftigte des Gesundheitswesens ebenfalls mit dem Gesetzesdekret Nr. 44/21 landesweit gesetzlich eingeführten Impfpflicht gegen Covid‑19 bereits von der Corte Costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) in den Urteilen Nr. 14/2023, Nr. 15/2023 und Nr. 185/2023 geprüft und bestätigt worden sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gelten die in diesen Urteilen zum Ausdruck kommenden Grundsätze, die denen ähnelten, die in den Unionsvorschriften zum Ausdruck kämen, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, auch für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Impfpflicht für Militärangehörige.

22.      Zum ersten Beschwerdegrund hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass die Richtlinie 2000/78 Bestimmungen über die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz enthalte, die unter normalen Umständen Anwendung fänden. Gemäß Art. 2 Abs. 5 dieser Richtlinie berührten diese Bestimmungen jedoch nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit notwendig seien. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass die Impfpflicht aufgrund der außergewöhnlichen Umstände eingeführt worden sei und dass Covid‑19‑Impfstoffe als sicher zertifiziert worden seien. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Impfpflicht für Militärangehörige einzuführen, die – im Gegensatz zu Zivilbeschäftigten – im Bedarfsfall als Teil der Streitkräfte im Kontakt mit der Öffentlichkeit die öffentliche Sicherheit gewährleisten müssten, sei zum damaligen Zeitpunkt als eine vernünftige und angemessene Entscheidung zum Schutz der Gesundheit der Militärangehörigen und der öffentlichen Gesundheit erschienen. Daher sei die Situation von Militärangehörigen und Zivilbeschäftigten nicht vergleichbar, so dass das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer gerügten Diskriminierung ausgeschlossen sei.

23.      Zum zweiten Beschwerdegrund hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass die Impfpflicht nicht unverhältnismäßig gewesen sei, da es zum damaligen Zeitpunkt keine anderen geeigneten Maßnahmen gegeben habe. Als Alternative zur Impfpflicht habe für den Zugang zu öffentlichen Plätzen von Personen, für die keine Impfpflicht gegolten habe, eine Testpflicht bestanden. Diese Tests hätten jedoch, da sie alle zwei oder drei Tage wiederholt werden müssten, untragbare Kosten verursacht und das Gesundheitssystem in nicht hinnehmbarer Weise belastet. Da aber das Ergebnis der Tests nicht sofort nach ihrer Durchführung bereitstehe, seien sie zudem von vornherein überholt gewesen, da der Getestete sich in der Zeit zwischen Test und Erhalt des Ergebnisses hätte angesteckt haben können.

24.      Zum dritten Beschwerdegrund hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass die Freistellung nicht geimpfter Arbeitnehmer, die etwas mehr als zwei Monate gedauert habe, im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stehe und dass das in der Verfassung verankerte Recht auf Arbeit nicht notwendigerweise ein Recht auf die Ausübung der Arbeitstätigkeit umfasse, wenn dies ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstelle und der Arbeitnehmer sich entscheide, die Bestimmungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich der Pflicht zur Impfung gegen Covid‑19, nicht einzuhalten. Auch wenn sie sich nicht mit den persönlichen Überzeugungen des Beschwerdeführers decke, sei die Impfpflicht eine vernünftige und verhältnismäßige Maßnahme im Interesse der öffentlichen Gesundheit, so dass die bewusste Verletzung dieser Pflicht durch den Beschwerdeführer seine Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung rechtfertige.

25.      Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Steht die Richtlinie 2000/78 in Anbetracht der Tatsache, dass die Verwaltung es nicht für erforderlich erachtet hat, den Militärangehörigen wegen ihrer besonderen Beschäftigungssituation eine Impfpflicht gemäß Art. 206bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 66/10 aufzuerlegen, bei der sie die Haftung für die Wirkungen des Impfstoffs übernimmt, einer Umsetzung entgegen, die das Gesetzesdekret Nr. 172/21 zulässt, soweit es das Gesetzesdekret Nr. 44/21 durch die Einführung von Art. 4ter Abs. 1 Buchst. b ändert, der einem Militärangehörigen eine Impfpflicht auferlegt, die im Widerspruch zu seiner persönlichen Meinung steht, weil die Vorschrift ihn zwingt, sich freiwillig einer solchen, noch experimentellen, medizinischen Behandlung auf eigenes Risiko und Gefahr zu unterziehen, weil diese Impfung eine zusätzliche Voraussetzung dafür ist, um im selben Arbeitsumfeld arbeiten zu können wie Zivilbeschäftigte, die sich einer solchen Impfung nicht unterziehen müssen, obwohl sie Aufgaben wahrnehmen, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Kontagiosität und Infektiosität denen der Militärangehörigen ähneln?

2.      Steht Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 in Anbetracht der Tatsache, dass nach italienischen Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsplatz u. a. in stark frequentierten Bereichen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, Stadien und Restaurants für Arbeitnehmer, die nicht im Gesetzesdekret Nr. 172/21 genannt sind, eine Impfbescheinigung oder ein innerhalb von 48 Stunden durchgeführter negativer Abstrichtest als gleichwertig angesehen werden, einer Vorschrift wie der des Gesetzesdekrets Nr. 172/21 entgegen, soweit es das Gesetzesdekret Nr. 44/21 durch die Einführung von Art. 4ter Abs. 1 Buchst. b ändert, der einem Militärangehörigen eine Impfpflicht auferlegt, die im Widerspruch zu seiner persönlichen Überzeugung steht, weil diese Impfung eine notwendige Voraussetzung dafür ist, um in demselben Arbeitsumfeld arbeiten zu können, in dem sich Militärangehörige befinden, die es aus ihren persönlichen Überzeugungen für angemessen erachtet haben, sich auch ohne eine Impfpflicht impfen zu lassen, auch wenn der Militärangehörige bereit und ohnehin verpflichtet ist, alle 48 Stunden einen Abstrichtest vorzulegen, der eine fehlende Infektion mit Covid nachweist?

3.      Verletzt eine Vorschrift wie das Gesetzesdekret Nr. 172/21, das das Gesetzesdekret Nr. 44/21 ergänzt, das mit Art. 4ter Abs. 3 einen Beschäftigten, der wegen Verletzung der Impfpflicht freigestellt wird, daran hindert, den Unterhalt für seine Familie zu bestreiten und für den Schutz und die Fürsorge zu sorgen, die für das Wohlergehen seiner minderjährigen Töchter notwendig sind, die Art. 1 und 24 der Charta?

26.      Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, die französische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

27.      In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025 haben der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.

III. Würdigung

28.      Die ersten beiden Vorlagefragen sollten gemeinsam behandelt werden. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die Militärangehörigen eine Impfpflicht gegen Covid‑19 auferlegen, gegen die Richtlinie 2000/78 verstoßen, weil sie eine nach dieser Richtlinie untersagte diskriminierende Behandlung einführen.

29.      Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst zu prüfen, ob die Richtlinie 2000/78 auf eine Rechtsvorschrift wie die vom vorlegenden Gericht bezeichnete anwendbar ist (A).

30.      Ist diese Richtlinie anwendbar, ist zu prüfen, ob die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung darstellt, und im letzteren Fall, ob eine solche Diskriminierung gerechtfertigt werden kann (B).

A.      Vorgeschlagene Antwort: Richtlinie 2000/78 ist auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar

1.      Ungleichbehandlung wegen der Berufsgruppe

31.      Die Richtlinie 2000/78 untersagt Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus folgenden Gründen: Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung(8).

32.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Gründe in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 abschließend aufgezählt und erfasst diese Richtlinie keine Diskriminierungen wegen der Berufsgruppe oder des Arbeitsorts(9).

33.      Aus dem nationalen Rechtsrahmen geht hervor, dass die Vorschrift über die Covid‑19‑Impfpflicht zunächst Beschäftigte des Gesundheitswesens betraf, dann auf Beschäftigte in Einrichtungen des betreuten Wohnens und Gesundheitseinrichtungen ausgedehnt wurde und schließlich auf Bedienstete in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit sowie Rettungs- und Notfalldienste, darunter im Dienst des Verteidigungsministeriums stehende Militärangehörige.

34.      Für das Verteidigungsministerium tätige Zivilbeschäftigte fielen hingegen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift und waren nicht verpflichtet, sich gegen Covid‑19 impfen zu lassen, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu können.

35.      Damit führte die in Art. 4ter des Gesetzesdekrets Nr. 44/21 vorgesehene Impfpflicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Militärangehörigen und den Zivilbeschäftigten, die für das Verteidigungsministerium tätig waren. Diese Ungleichbehandlung beruht auf den Funktionen, die diese beiden Personengruppen jeweils ausüben. Eine solche Unterscheidung zählt jedoch nicht zu den nach der Richtlinie 2000/78 untersagten Diskriminierungsgründen.

36.      Daher führt, wie die französische Regierung und die Kommission vorgetragen haben, die Ungleichbehandlung von Militärpersonal und Zivilpersonal in Bezug auf die Covid‑19‑Impfpflicht nicht zur Anwendung der Richtlinie 2000/78.

37.      Dementsprechend kann der Beschwerdeführer seine Rüge, dass die in Rede stehende italienische Rechtsvorschrift unzulässig sei, weil sie zu einer Ungleichbehandlung der für das Verteidigungsministerium tätigen Militärangehörigen und Zivilbeschäftigten führe, nicht auf diese Richtlinie stützen.

2.      Weltanschauung als unzulässiger Diskriminierungsgrund gemäß der Richtlinie 2000/78

38.      Einer der gemäß der Richtlinie 2000/78 unzulässigen Diskriminierungsgründe ist „Religion oder Weltanschauung“. Diese Richtlinie könnte also anwendbar sein, wenn die in Rede stehende Rechtsvorschrift tatsächlich eine unmittelbare oder mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der persönlichen Weltanschauung des Beschwerdeführers vorsähe.

39.      Daher stellt sich die Frage, ob die persönlichen Ansichten des Beschwerdeführers, wegen der er sich nicht impfen lassen wollte, als „Weltanschauung“ im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 eingestuft werden können.

40.      Die Richtlinie 2000/78 enthält keine Definition dessen, was für die Zwecke ihrer Anwendung eine Weltanschauung darstellt(10).

41.      Die Rechtsprechung des Gerichtshofs liefert indes einige Hinweise zum Verständnis dieses Begriffs.

42.      Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Begriffe „Religion“ und „Weltanschauung“ in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 gleichermaßen angeführt werden und daher für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind und sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfassen(11).

43.      Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der Diskriminierungsgrund „der Religion oder der Weltanschauung“ von dem Grund „der politischen oder sonstigen Anschauung“ zu unterscheiden ist(12).

44.      Insofern hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Richtlinie 2000/78 „weder politische oder gewerkschaftliche Überzeugungen noch künstlerische, sportliche, ästhetische oder sonstige Überzeugungen oder Präferenzen erfasst“(13).

45.      Überdies hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit integraler Bestandteil des für die Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgeblichen Kontexts ist(14). Dieses Recht der Charta entspricht dem in Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerten Recht auf „Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit“. Daher ist die Auslegung des Begriffs „Weltanschauung“ im Rahmen der EMRK auch für das Verständnis dieses Begriffs in unionsrechtlichen Zusammenhängen von Bedeutung.

46.      Im Urteil Vavřička entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), dass eine Impfpflicht nicht gegen die EMRK verstoße, da der persönliche Widerstand gegen die Impfpflicht nicht unter den Begriff der nach Art. 9 EMRK geschützten Weltanschauung falle. Insbesondere sei ein solcher persönlicher Widerstand als kritische Meinung und nicht als eine nach der EMRK geschützte Überzeugung anzusehen(15). In dieser Rechtssache stellte der EGMR fest, dass der persönliche Widerstand des Beschwerdeführers gegen die Impfpflicht nicht als philosophische Überzeugung eingestuft werden könne, da Herr Vavřička vor dem nationalen Gericht vorgebracht habe, seine Ablehnung der Impfungen beruhe primär auf der Ansicht, dass sie für ihn selbst und seine Kinder gesundheitsschädlich seien. Der EGMR vertrat daher die Auffassung, dass „eine kritische Meinung über das Impfen keine Weltanschauung oder Überzeugung von ausreichender Intensität, Ernsthaftigkeit und Geschlossenheit und von hinreichendem Gewicht darstellt, um die Garantien des Art. 9 EMRK auf den Plan zu rufen“(16).

47.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine persönliche Meinung, die eine Impfung ablehnt, wie etwa aufgrund gesundheitlicher Bedenken, nicht als weltanschauliche Überzeugung angesehen werden kann und grundsätzlich nicht den von der Richtlinie 2000/78 gewährten Schutz genießt.

48.      Im Ergebnis steht die Richtlinie 2000/78 einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift, die einem Militärangehörigen eine Impfpflicht auferlegt, die seinen persönlichen Ansichten widerspricht, grundsätzlich nicht entgegen.

3.      Zur Anwendung auf den Sachverhalt im vorliegenden Fall

49.      Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Ansichten zu der Impfpflicht für Militärangehörige nicht gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann, der eine nationale Rechtsvorschrift zur Einführung einer Impfpflicht für Militärangehörige umsetzte.

50.      Der Beschwerdeführer hat vor dem Gerichtshof ausgeführt, dass er aufgrund der ihm nach Art. 4ter des Gesetzesdekrets Nr. 44/21 auferlegten Impfpflicht verpflichtet gewesen sei, ein Formular über die informierte Einwilligung zu unterzeichnen, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die langfristigen Nebenwirkungen der Covid‑19‑Impfstoffe, einschließlich der Gefahr für das Leben, noch unbekannt seien. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden seine Bedenken im Hinblick auf die mit dem Impfstoff verbundenen Risiken später dadurch bestätigt, dass eine Reihe von Personen, die den Impfstoff erhalten hätten, in der Folge erkrankt oder sogar an Covid‑19 gestorben seien. Obwohl die Impfstoffe offiziell als sicher bezeichnet worden seien, sei er zu dem Schluss gekommen, dass das Covid‑19‑Impfprogramm maßgeblich auf den Geschäftsinteressen der pharmazeutischen Unternehmen beruhe und daher die einer Impfpflicht unterliegenden Militärangehörigen – ungeachtet der vorgeblichen Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe – gefährde. Er hat ferner vorgetragen, dass er sein Leben nicht dadurch aufs Spiel setzen wolle, dass er sich möglichen Nebenwirkungen aussetze, um so den auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten der Pharmaunternehmen Vorschub zu leisten.

51.      Der Widerstand des Beschwerdeführers gegen die Impfpflicht wurde dadurch noch verstärkt, dass die Regierung, die diese Pflicht durch Art. 4ter des Gesetzesdekrets Nr. 44/21 auferlegt hatte, keine Haftung für mögliche nachteilige Folgen der Impfung übernahm. Dem Beschwerdeführer zufolge würde er die Impfpflicht im Übrigen nicht ablehnen, wenn sie gemäß Art. 206bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 66/10 auferlegt würde.

52.      Sowohl die Vorlageentscheidung als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung legen nahe, dass er nicht nachgewiesen hat, dass seine Ablehnung der Covid‑19‑Impfpflicht auf einer weltanschaulichen Überzeugung beruht. Es scheint vielmehr zwei konkrete Gründe für seine Ablehnung zu geben. Zum einen beruht diese Ablehnung auf gesundheitlichen Bedenken, was die Sicherheit der Impfstoffe angeht, u. a. weil ihr Vertrieb in erster Linie von den kommerziellen Interessen der pharmazeutischen Industrie angetrieben werde. Zum anderen kritisiert der Beschwerdeführer die mangelnde Bereitschaft der Regierung, die Haftung für etwaige Nebenwirkungen des Impfstoffs zu übernehmen, weshalb sie keinen Impfzwang für Militärangehörige eingeführt habe.

53.      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, könne sich die Meinung des Beschwerdeführers im Licht neuer wissenschaftlicher Daten ändern, was bedeute, dass diese Meinung keine auf philosophischen oder spirituellen Überlegungen beruhende allumfassende Weltanschauung darstelle. Ihm scheint es allein um den Covid‑19‑Impfstoff selbst zu gehen; seine Meinung beruht insoweit auf den vermeintlichen Gesundheitsrisiken dieses Impfstoffs, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die verfügbaren medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse bei Einführung der Covid‑19‑Impfpflicht nur unzureichend untersucht worden waren. Zudem gründet sich seine Ablehnung des Impfstoffs auch darauf, dass er mit der Regierungspolitik in Bezug auf die Impfpflicht nicht einverstanden ist.

54.      Insofern scheint sich der Beschwerdeführer nicht auf eine echte weltanschauliche Überzeugung zu berufen.

55.      All dies führt mich zu dem Schluss, dass die kritische Meinung des Beschwerdeführers zur Impfpflicht keine durch Art. 1 der Richtlinie 2000/78 geschützte Weltanschauung darstellt.

56.      Dementsprechend kann er die Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 44/21 durch seinen Arbeitgeber nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78 anfechten.

57.      Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die erste und die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Richtlinie 2000/78 unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist, da die behauptete Diskriminierung unter keinen der nach dieser Richtlinie verbotenen Diskriminierungsgründe fällt.

58.      Die Richtlinie 2000/78 untersagt u. a. Diskriminierung wegen der „Weltanschauung“. Persönliche Meinungen, die auf gesundheitlichen Bedenken oder Unzufriedenheit mit der Impfpolitik einer Regierung beruhen, stellen indes keine „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 dar.

B.      Hilfsweise

59.      Sollte der Gerichtshof jedoch feststellen, dass eine auf gesundheitlichen Bedenken oder der Ablehnung einer öffentlichen Impfpolitik beruhende persönliche Meinung in Bezug auf die Impfung eine „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 darstellt, ist zu prüfen, ob die Behandlung des Beschwerdeführers als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eingestuft werden kann, und wenn ja, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann.

60.      Eine nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 untersagte unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung unmittelbar auf einem der in dieser Richtlinie genannten unzulässigen Diskriminierungsgründe beruht. Die in Rede stehende italienische Gesetzesvorschrift beruht nicht auf der persönlichen Meinung von Militärangehörigen zu der Covid‑19‑Impfung. Sie kann daher nicht als unmittelbar diskriminierend verstanden werden.

61.      Eine auf der Weltanschauung beruhende mittelbare Diskriminierung, die nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 untersagt ist, läge vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Regel oder Maßnahme dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Weltanschauung benachteiligt werden(17).

62.      Sollte die persönliche Meinung des Beschwerdeführers, der sich gegen die Impfpflicht ausspricht, als „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 gelten, könnte die durch die italienische Gesetzgebung eingeführte Regelung, die die Freistellung von ungeimpften Militärangehörigen ohne Entgeltfortzahlung vorsieht, als mittelbare Benachteiligung dieser Militärangehörigen gegenüber jenen Militärangehörigen, die sich freiwillig haben impfen lassen, angesehen werden.

63.      Eine mittelbare Diskriminierung kann jedoch durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt sein, sofern die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind(18).

64.      Zur Voraussetzung, dass ein rechtmäßiges Ziel vorliegt, hat die italienische Regierung erläutert, dass die in Rede stehende Impfpflicht gegen Covid‑19 als organisatorische Maßnahme im Hinblick auf die Tätigkeiten und Aufgaben von Militärangehörigen während der Covid‑19-Pandemie auferlegt worden sei. Diese Maßnahme habe zweierlei zum Ziel gehabt: Zum einen habe sie Militärangehörige bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der Covid‑19-Pandemie vor einer Ansteckung mit SARS-CoV‑2 schützen sollen, und zum anderen habe sie die öffentliche Gesundheit schützen und dabei gleichzeitig die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleisten sollen.

65.      Im Urteil Nordic Info hat der Gerichtshof die Covid‑19-Pandemie als ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit eingestuft, die in verschiedenen Bevölkerungsgruppen zum Tod führen und das nationale Gesundheitssystem überbeanspruchen oder gar überlasten konnte(19).

66.      Darüber hinaus ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein offenkundig rechtmäßiges Ziel, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Memoria and Dall’Antonia festgestellt, dass „der Schutz der öffentlichen Gesundheit … einer der im Unionsrecht anerkannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses [ist] und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich über einen weiten Ermessensspielraum [verfügen]“(20).

67.      In einem ähnlichen Sachverhalt entschied der EGMR in der Rechtssache Pasquinelli u. a./San Marino, dass eine von einem Staat bestimmten Angehörigen der Gesundheitsberufe während der Covid‑19-Pandemie auferlegte Impfpflicht bei einer gesundheitlichen Notlage, die eine ernsthafte Gefahr für die gesamte Bevölkerung darstelle, ein rechtmäßiges Ziel, nämlich den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Rechte und Freiheiten der Allgemeinheit, verfolge. Ferner stellte er fest, dass bei der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen ihr vorübergehender Charakter, ihre begrenzte Intensität und der außergewöhnliche Kontext zu berücksichtigen seien(21).

68.      Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass er bereit gewesen sei, alle 48 Stunden einen negativen Covid‑19-Test vorzulegen, dass dies jedoch abgelehnt worden sei und er wegen seiner Weigerung, sich impfen zu lassen, von seiner Arbeit freigestellt worden sei. Ferner trägt er vor, dass er, obwohl er als Angehöriger der Streitkräfte beschäftigt war, ähnlich wie Zivilbeschäftigte eine Bürostelle gehabt habe, doch Zivilbeschäftigte hätten sich nicht impfen lassen müssen, um weiterhin für denselben Arbeitgeber zu arbeiten.

69.      Mit diesen Argumenten stellt der Beschwerdeführer die Angemessenheit und Erforderlichkeit der italienischen Rechtsvorschrift in Frage.

70.      Die italienische Regierung hat unter Beachtung der Meinungsfreiheit der Militärangehörigen zwar eine Covid‑19‑Impfpflicht eingeführt, den Militärangehörigen aber die Wahl gelassen, sich impfen zu lassen oder die Impfung zu verweigern. Weigerten sie sich, führte dies – ungeachtet ihrer beruflichen Rolle und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben – zu einer vorübergehenden Suspendierung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner.

71.      Trotz des Arguments des Beschwerdeführers, dass er als Militärangehöriger Büroarbeiten mit begrenztem Kontakt zu anderen verrichtet habe, hätte eine solche Impfpflicht nicht fallweise auferlegt werden können. Vielmehr galt sie gleichermaßen für alle beim Beschwerdegegner beschäftigten Militärangehörigen, unabhängig davon, ob sie von der Wirksamkeit und Sicherheit dieser Impfstoffe überzeugt waren oder nicht.

72.      Was die Voraussetzung betrifft, dass die ergriffenen Mittel geeignet und erforderlich sind, teile ich die Auffassung der italienischen Regierung, die erklärt hat, dass es keine anderen geeigneten und weniger einschränkenden Maßnahmen im Hinblick auf das mit dieser nationalen Regelung verfolgte Ziel gegeben habe. Selbst wenn der SARS-CoV‑2-Test als weniger einschränkend hätte angesehen werden können, würde er nicht das gleiche Maß an Prävention bieten wie Impfungen. Daher wäre diese Lösung weder geeignet noch wirksam gewesen, um zu verhindern, dass Militärangehörige sich mit Covid‑19 anstecken und das Virus weiter verbreiten. Bei ihr hätte zudem die Gefahr bestanden, die rechtmäßigen Maßnahmen, die die italienische Regierung zur Begrenzung der Pandemiefolgen im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergriffen hatte, zu untergraben. Nicht zuletzt wäre das häufige Testen von Militärangehörigen auf Covid‑19 in Abständen von 48 Stunden mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und unverhältnismäßigen Kosten verbunden, was ein durch die Pandemie bereits stark beanspruchtes Gesundheitssystem zusätzlich belasten würde.

73.      Die Covid‑19‑Impfpflicht zielte vielmehr darauf ab, das Krankheitsrisiko für Militärangehörige zu verringern sowie die Gefahr zu begrenzen, dass sie andere mit SARS-CoV‑2 anstecken. Außerdem konnte sich das Virus seinerzeit umso weniger ausbreiten, je größer der Anteil der geimpften Personen war, ein Faktor, der zur Entwicklung einer Herdenimmunität beitrug.

74.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die einzelstaatliche Regelung jedes der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien erfüllt, da sie das rechtmäßige Ziel verfolgte, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Ausbreitung von Covid‑19 mit Mitteln zu verhindern, die sowohl erforderlich als auch angemessen waren.

75.      Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass das Gesetzesdekret Nr. 44/21 als mittelbare Diskriminierung wegen einer „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 einzustufen ist, schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Frage dahin zu beantworten, dass eine solche Vorschrift dennoch nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie gerechtfertigt sein kann, da sie ein rechtmäßiges Ziel verfolgte, nämlich den Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Gesundheit des vom Verteidigungsministerium beschäftigten Militärpersonals. Im Übrigen gab es zu dem Zeitpunkt, als der italienische Gesetzgeber die Vorschrift erließ, keine alternativen Maßnahmen, die sowohl geeignet als auch weniger einschränkend waren, um dieses Ziel zu erreichen.

Zur dritten Vorlagefrage

76.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die unbezahlte Freistellung eines Militärangehörigen, der es ablehnte, sich gegen Covid‑19 impfen zu lassen, als Verstoß gegen die Art. 1 und 24 der Charta angesehen werden kann.

77.      Wie ich in diesen Schlussanträgen ausgeführt habe, stellen persönliche Ansichten zur Impfpflicht, wie sie der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, keine durch Art. 1 der Richtlinie 2000/78 geschützte Weltanschauung dar. Doch selbst wenn diese Ansichten eine Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellen sollten, könnte die sich daraus ergebende mittelbare Diskriminierung aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Die Folgen, die sich aus der Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift ergeben, können daher nicht als Verletzung der durch die Art. 1 bzw. 24 der Charta geschützten Menschenwürde oder Rechte des Kindes angesehen werden.

IV.    Ergebnis

78.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) wie folgt zu antworten:

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die einem Militärangehörigen eine Impfpflicht auferlegt, die seinen persönlichen Ansichten widerspricht, nicht entgegensteht.

Die Richtlinie 2000/78 untersagt u. a. Diskriminierung wegen der „Weltanschauung“. Persönliche Meinungen, die auf gesundheitlichen Bedenken oder Unzufriedenheit mit der Impfpolitik einer Regierung beruhen, stellen indes keine „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 dar.

1      Originalsprache: Englisch.

2      Vgl. insoweit die Erklärung des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 5. Mai 2023, abrufbar unter: https://www.who.int/news-room/speeches/item/who-director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing---5-may-2023.

3      Richtlinie vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) (im Folgenden: Richtlinie 2000/78).

4      Decreto-legge 1 aprile 2021, n. 44 – Misure urgenti per il contenimento dell’epidemia da COVID‑19, in materia di vaccinazioni anti SARS-CoV‑2, di giustizia e di concorsi pubblici (Gesetzesdekret Nr. 44 vom 1. April 2021 über Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie in Bezug auf SARS-CoV‑2 Impfungen, Justiz und öffentliche Ausschreibungen), umgewandelt durch die Legge 28 maggio 2021, n. 76 (Gesetz Nr. 76 vom 28. Mai 2021) in der durch das Decreto-legge 26 novembre 2021, n. 172 – Misure urgenti per il contenimento dell’epidemia da COVID‑19 e per lo svolgimento in sicurezza delle attività economiche e sociali (Gesetzesdekret Nr. 172 vom 26. November 2021 über Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie und zum Schutz des wirtschaftlichen und sozialen Lebens) geänderten Fassung, umgewandelt durch die Legge 21 gennaio 2022, n. 3 (Gesetz Nr. 3 vom 21. Januar 2022).

5      Die Pflicht zur Impfung gegen Covid‑19 wurde zunächst für Beschäftigte des Gesundheitswesens eingeführt, dann für Beschäftigte in Einrichtungen für betreutes Wohnen und Gesundheitseinrichtungen und schließlich u. a. für Bedienstete in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit sowie Rettungs- und Notfalldienste.

6      Decreto legislativo 15 marzo 2010, n. 66 – Codice dell’ordinamento militare (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 66 vom 15. März 2010 zum Gesetzbuch der Streitkräfte).

7      Art. 4ter Abs. 1 Buchst. b des Gesetzesdekrets Nr. 44/21 wurde durch Art. 8 des Decreto-legge 24 marzo 2022, n. 24 – Disposizioni urgenti per il superamento delle misure di contrasto alla diffusione dell’epidemia da COVID‑19, in conseguenza della cessazione dello stato di emergenza (Gesetzesdekret Nr. 24 vom 24. März 2022 über Sofortmaßnahmen, die die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Covid‑19-Pandemie im Anschluss an die Aufhebung des Ausnahmezustands ersetzen, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 24/22) aufgehoben.

8      Art. 1 der Richtlinie 2000/78.

9      Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2024, Zetschek (C‑349/23, EU:C:2024:889, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Desgleichen findet sich eine Definition des Begriffs „Weltanschauung“ weder in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten noch auf internationaler Ebene. Einige Mitgliedstaaten bieten jedoch Anhaltspunkte für die Definition des Begriffs „Weltanschauung“ in Gesetzesbegründungen und ähnlichen Erläuterungen. So verwendet man beispielsweise in den Niederlanden den Begriff „Lebensphilosophie“ (d. h. weit gefasste Philosophien wie der Humanismus, die sich allerdings nicht auf alle gesellschaftlichen Ansichten erstrecken), um zu erläutern, was unter den Begriff „Weltanschauung“ fallen könnte. In Italien haben die nationalen Gerichte mehrfach die Auffassung vertreten, dass „Weltanschauung“ als unzulässiger Diskriminierungsgrund beispielsweise die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder die persönliche Überzeugung von Wehrdienstverweigerern, dass das Tragen von Waffen falsch sei, umfasse. Vgl. insoweit Europäische Kommission – Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Chopin, I., und Germaine, C., A Comparative Analysis of Non‑discrimination Law in Europe 2024 – The 27 EU Member States compared – Prepared by Isabelle Chopin and Catharina Germaine for the European network of legal experts in gender equality and non‑discrimination, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024, S. 18 und 19.

11      Vgl. Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C‑804/18 und C‑341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47), vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. (Kleidungsstück mit religiösem Bezug) (C‑344/20, EU:C:2022:774, Rn. 26) (im Folgenden: Urteil S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug]), und vom 28. November 2023, Commune d’Ans (C‑148/22, EU:C:2023:924, Rn. 22).

12      Vgl. Urteil S.C.R.L. (Kleidungsstück mit religiösem Bezug) (Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Vgl. Urteil S.C.R.L. (Kleidungsstück mit religiösem Bezug), Rn. 28 (Hervorhebung nur hier).

14      Vgl. Urteil S.C.R.L. (Kleidungsstück mit religiösem Bezug) (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Vgl. EGMR, 8. April 2021, Vavřička u. a./Tschechien, CE:ECHR:2021:0408JUD004762113, §§ 335 und 337 (im Folgenden: Urteil Vavřička). In dieser Rechtssache wandten sich sechs Beschwerdeführer gegen die in Tschechien geltende gesetzliche Impfpflicht für Kinder zum Schutz vor verschiedenen Infektionskrankheiten. Gegen einen der Beschwerdeführer war eine Geldbuße verhängt worden, weil er seine Kinder nicht impfen lassen wollte, während es sich bei anderen um Eltern handelte, deren Kindern die Aufnahme in den Kindergarten verweigert wurde, weil sie der Impfpflicht nicht nachgekommen waren. Alle Beschwerdeführer beriefen sich auf Art. 8 EMRK; drei von ihnen beriefen sich auf Art. 9 EMRK. Der EGMR wies die auf Art. 9 EMRK gestützten Beschwerden als unzulässig zurück.

16      Vgl. Urteil Vavřička, § 335 (Hervorhebung nur hier). Das Kriterium einer „Weltanschauung oder Überzeugung von ausreichender Schlüssigkeit, Ernsthaftigkeit und Bedeutung“ wurde vom EGMR im Urteil Campbell und Cosans/Vereinigtes Königreich aufgestellt. Dort führte der EGMR aus, dass das Wort „Überzeugung“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung für sich genommen nicht gleichbedeutend mit den Begriffen „Meinung“ und „Idee“ in Art. 10 EMRK sei, der die Meinungsäußerungsfreiheit garantiere, sondern eher mit dem Begriff „Glaube“ („convictions“ in der französischen Fassung) in Art. 9 EMRK, der die Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit garantiere, vergleichbar sei und Ansichten bezeichne, die ein gewisses Maß an Überzeugungskraft, Ernsthaftigkeit und Geschlossenheit aufwiesen und von einigem Gewicht seien. Vgl. EGMR, 25. Februar 1982 (CE:ECHR:1982:0225JUD000751176, § 36).

17      Vgl. Urteil S.C.R.L. (Kleidungsstück mit religiösem Bezug) (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziffer i der Richtlinie 2000/78.

19      Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2023, Nordic Info (C‑128/22, EU:C:2023:951, Rn. 120) (im Folgenden: Urteil Nordic Info).

20      Vgl. insoweit Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall’Antonia (C‑342/17, EU:C:2018:906, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil Memoria und Dall’Antonia).

21      Vgl. EGMR, 29. August 2024, Pasquinelli u. a./San Marino, CE:ECHR:2024:0829JUD002462222, §§ 94 bis 96 und 128. Im Jahr 2021 verabschiedete San Marino ein Gesetz, wonach alle Bediensteten im Sozial- und Gesundheitswesen, die in direktem Kontakt mit Patienten stehen, gegen Covid‑19 geimpft sein sollten. Die Impfung war zwar nicht zwingend vorgeschrieben, doch sah das Gesetz eine Reihe alternativer Maßnahmen für alle vor, die sich weigerten, wie z. B. die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung auf freie Stellen in der öffentlichen Verwaltung, wo nur beschränkter Kontakt mit Patienten besteht, die Inanspruchnahme angesammelter Urlaubstage oder obligatorische Antigentests alle 48 Stunden. Nur in Fällen, in denen diese Optionen nicht praktikabel waren, kam eine vorübergehende Freistellung vom Dienst mit monatlicher Entgeltfortzahlung in Betracht, sofern der Betreffende stattdessen gesellschaftlich nützliche Tätigkeiten verrichtete. Der Gesetzgeber von San Marino begründete die Regelung damit, dass für diese Arbeitnehmer ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe und die Impfung zum Schutz gefährdeter Patienten und des Fortbestands des öffentlichen Gesundheitswesens unerlässlich sei. Einer Gruppe von Arbeitnehmern, die die Impfung verweigerten, wurden die oben genannten Maßnahmen auferlegt. Sie klagten daher vor dem EGMR gegen die Regelung, da sie gegen Art. 8 EMRK verstoße und eine unrechtmäßige Diskriminierung gemäß Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstelle. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass es nach der EMRK keine hinreichende Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von geimpften und ungeimpften Mitarbeitern gebe.