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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 27.11.2025 – C-928/25

ECLI:EU:C:2025:928

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 27. November 2025(1)

Rechtssache C‑421/24

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM)

gegen

Google Ireland Limited

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 1 Abs. 5 Buchst. d – Werbung für Glücksspiele – Art. 14 Abs. 1 – Haftungsbefreiung für Hosting-Vermittlungsdienste – Partnerschaftsvereinbarung zwischen einem Hosting-Anbieter und einem Nutzer “

I.      Einleitung

1.        Ein Mitgliedstaat hat beschlossen, jede Form der Werbung für Glücksspiele in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten. Da es in diesem Bereich an einer Harmonisierung fehlt und die schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft anerkannt sind, kann ein derartiges Verbot nach dem Unionsrecht grundsätzlich zulässig sein.

2.        Eine andere Frage ist es, wie ein solches Verbot durchgesetzt werden soll, speziell wem gegenüber. Insbesondere muss der den Mitgliedstaaten für den Bereich des Glücksspiels eingeräumte Handlungsspielraum gegen die Freizügigkeit der Dienste der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2000/31/EG(2) abgewogen werden.

3.        Kann ein vollständiges Werbeverbot für Glücksspiele gegenüber einem Hosting-Anbieter durchgesetzt werden, der eine Video-Sharing-Plattform betreibt, auf der Inhalte Dritter gespeichert sind, die eine solche Werbung enthalten? Diese Frage wird mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen. Um diese Frage zu beantworten, hat der Gerichtshof zunächst zu prüfen, ob die Richtlinie 2000/31 auf die Tätigkeit dieses Hosting-Anbieters Anwendung findet. Wenn ja, muss er sodann klären, ob ein solcher Diensteanbieter unter die Haftungsbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt. Bejaht er dies, hat er schließlich zu prüfen, ob der Diensteanbieter die Voraussetzungen erfüllt, um sich auf diese Rechtsvorschrift berufen zu können.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        In den Erwägungsgründen 12, 21 und 42 der Richtlinie 2000/31 heißt es:

„(12)      Bestimmte Tätigkeiten müssen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, da gegenwärtig in diesen Bereichen der freie Dienstleistungsverkehr aufgrund der Bestimmungen des Vertrags bzw. des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nicht sicherzustellen ist; …

(21)      … Der koordinierte Bereich umfasst nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten, beispielsweise Online‑Informationsdienste, Online-Werbung, Online-Verkauf und Online-Vertragsabschluss …

(42)      Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“

5.        Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)      den Bereich der Besteuerung,

b)      Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG[(3)] und 97/66/EG[(4)] erfasst werden;

c)      Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,

d)      die folgenden Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft:

–        Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen;

–        Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht;

–        Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.“

6.        Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie sieht vor:

„Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf

–        die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.“

7.        Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.

(2)      Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.“

8.        Abschnitt 4 dieser Richtlinie ist mit „Verantwortlichkeit der Vermittler“ überschrieben. In dem dort befindlichen Art. 14 („Hosting“) Abs. 1 und 2 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information … oder

b)      der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2)      Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.“

B.      Italienisches Recht

9.        Art. 9 des Decreto-legge n. 87 – Disposizioni urgenti per la dignità dei lavoratori e delle imprese (Gesetzesdekret Nr. 87 – Dringlichkeitsvorschriften für die Würde von Arbeitnehmern und Unternehmen) vom 12. Juli 2018 (GURI Nr. 161 vom 13. Juli 2018; im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 87/2018) verbietet unabhängig von der Art und den Mitteln ihrer Durchführung jede Form der direkten oder indirekten Werbung für Spiele oder Wetten mit Geldgewinnen sowie für Glücksspiele. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße u. a. zulasten des „Eigentümers des Mittels oder der Website für die Verbreitung“ eingeführt, die 20 % des Wertes des Sponsorings oder der Werbung und jedenfalls mindestens 50 000 Euro beträgt. Die Vorschrift verleiht außerdem der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien; im Folgenden: AGCOM) die Befugnis, diese Geldbußen zu verhängen.

III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10.      Mit Entscheidung vom 19. Juli 2022 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) verhängte die AGCOM eine Geldbuße in Höhe von 750 000 Euro gegen die Google Ireland Limited (im Folgenden: Google), weil Google auf der Video-Sharing-Plattform YouTube zahlreiche Websites für Spiele mit Geldgewinnen unter Verstoß gegen Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018 beworben habe. Die AGCOM stellte insbesondere fest, dass 630 Videos (im Folgenden: streitige Videos) auf fünf Kanäle hochgeladen worden waren, die dem Content-Ersteller „Spike“ gehörten, mit dem Google im Rahmen des YouTube-Partnerprogramms (im Folgenden: YPP) eine Vereinbarung für eine Geschäftspartnerschaft geschlossen hatte. Dementsprechend gab die AGCOM Google auf, diese Videos sowie alle anderen von „Spike“ geteilten Videos, die den gleichen Inhalt hatten wie die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Videos, von YouTube zu entfernen. Daraufhin löschte Google die streitigen Videos auf YouTube.

11.      Google focht diese Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) an, das der Klage stattgab. Nach dessen Ansicht reichten die von der AGCOM angeführten Merkmale der Tätigkeit von Google nicht aus, um Google die im italienischen Recht zur Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung zu verwehren.

12.      Die AGCOM legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein. Die AGCOM macht erstens geltend, die Richtlinie 2000/31 finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da deren Art. 1 Abs. 5 Buchst. d „Gewinnspiele“ mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen von ihrem Anwendungsbereich ausklammere. Folglich sei das Verbot nach Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018 gegenüber Hosting-Anbietern durchsetzbar. Zweitens fände, selbst wenn die Tätigkeit von Google nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen sein sollte, die in deren Art. 14 Abs. 1 geregelte Haftungsbefreiung wegen der zwischen Google und dem Content-Ersteller geschlossenen Vereinbarung für eine Geschäftspartnerschaft keine Anwendung.

13.      Google macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 gelte nur für Anbieter von Online-Glücksspielen. Hosting-Anbieter seien hingegen nicht erfasst. Zur Anwendung von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie trägt Google vor, ein „passiver“ Hosting-Anbieter zu sein und keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der streitigen Videos gehabt zu haben. Insbesondere bestehe kein personenbezogener Vertrag mit dem Content-Ersteller, da dieser allein durch Annahme eines einseitig von Google gestellten Formularvertrags Teil des YPP werde.

14.      Was erstens den Ausschluss von Gewinnspielen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31 betrifft, so sind nach Ansicht des vorlegenden Gerichts angesichts des 21. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie alle Tätigkeiten mit Bezug zum Glücksspielsektor, einschließlich Online-Werbung, dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen.

15.      Zweitens möchte das vorlegende Gericht, falls der Gerichtshof die Richtlinie 2000/31 für auf Tätigkeiten von Hosting-Diensten anwendbar erklären sollte, geklärt wissen, ob Google unter den Umständen des vorliegenden Falles von der in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsbefreiung erfasst wird.

16.      Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, diese Regelung solle nur für „passive“ Hosting-Anbieter gelten.

17.      Vor diesem Hintergrund weist das vorlegende Gericht auf die folgenden wesentlichen Merkmale der zwischen Google und einem Content-Ersteller im Rahmen des YPP-Systems geschlossenen Partnerschaftsvereinbarung hin:

–        Die Vereinbarung wird auf Antrag eines Content-Erstellers und nach vorheriger Prüfung durch Google geschlossen. Zunächst prüft Google, ob der Content-Ersteller die Voraussetzungen für die Teilnahme am YPP erfüllt: Er muss in den letzten zwölf Monaten 1 000 Abonnenten mit 4 000 Stunden gültiger Wiedergabezeit von öffentlichen Videos oder in den letzten 90 Tagen 1 000 Abonnenten mit zehn Millionen gültigen öffentlichen Shorts-Aufrufen erreicht haben(5). Außerdem überprüft Google, ob der Content-Ersteller sich in einem Land oder einer Region befindet, in dem bzw. der das YPP verfügbar ist, und ob für den Kanal keine aktiven „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien“ vorliegen(6).

–        Ebenso werden laut der Website „YouTube-Partnerprogramm: Überblick und Voraussetzungen“ die „automatisierten Systeme und … Prüfteams [von Google] ermitteln …, ob die Inhalte [des] Kanals allen [Google‑]Richtlinien entsprechen“. Diese Überprüfung kann einen Monat dauern(7).

–        Insbesondere kontrolliert Google gemäß seinen „Richtlinien für die Monetarisierung von YouTube-Kanälen“ regelmäßig, „ob Kanäle mit Monetarisierung diese Richtlinien einhalten“(8). Diese Kontrollen werden von Prüfteams durchgeführt, die untersuchen, ob der Kanal und die Inhalte den YouTube-Richtlinien entsprechen. Da sich die Prüfteams aber nicht jedes einzelne Video ansehen können, konzentrieren sie sich möglicherweise auf das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen Videos, die neuesten Videos, Videos mit dem größten Anteil an Wiedergabezeit, Videometadaten (wie Titel, Thumbnails und Beschreibungen) sowie den Abschnitt „Kanalinfo“(9).

–        Nach Abschluss der Vereinbarung für die Geschäftspartnerschaft erlangt der Content-Ersteller den Status eines „verifizierten Partners“. Verifizierte Partner erhalten einen Anteil der Erlöse, die Google aus den Werbeanzeigen für die Zuschauer ihrer Videos erzielt. Darüber hinaus können Content-Ersteller aufgrund ihrer Teilnahme an dem Monetarisierungssystem von Google eine Mitgliedschaft für ihren Kanal anbieten, wobei das betreffende Entgelt direkt von Google eingezogen wird. Die Nutzer erhalten durch diese Mitgliedschaft je nach Art und Preis des gewählten Abonnements Vorteile. Diese Vorteile können u. a. den Zugang zu exklusiven Inhalten, zu Livestreams nur für Abonnenten oder zu Online-Chats umfassen.

18.      In Anbetracht dieser Merkmale des YPP nimmt das vorlegende Gericht an, dass Google nicht ausschließlich „neutral“ oder „passiv“ sein dürfte und somit wohl nicht unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 falle.

19.      Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 die Haftungsregelung für Hosting-Anbieter nach Art. 14 dieser Richtlinie auf Online-Werbung für Spiele oder Wetten mit Geldgewinnen sowie auf Glücksspielwerbung anwendbar?

Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejahen sollte:

2.      Ist die Haftungsregelung nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31 auf einen Hosting-Anbieter wie Google anwendbar, soweit von Inhabern von YouTube-Kanälen veröffentlichte Inhalte in Rede stehen, mit denen Google wie oben beschrieben eine Geschäftspartnerschaft geschlossen hat?

20.      Google, die belgische, die tschechische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben mit Ausnahme der tschechischen Regierung auch an der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2025 teilgenommen.

IV.    Rechtliche Würdigung

A.      Erste Frage

1.      Vorbemerkungen

21.      Wenngleich die Formulierung der ersten Frage etwas anderes vermuten lässt, ist YouTube zweifellos eine themenübergreifende Video-Sharing-Plattform, die nicht speziell dem Teilen glücksspielbezogener Inhalte dient.

22.      Google macht vor dem vorlegenden Gericht zudem geltend, die streitigen Videos enthielten keine Werbung, sondern nur Informationen über Glücksspiele. Das vorlegende Gericht nimmt hingegen an, dass diese Videos Werbung für Glücksspiele enthalten. Sowohl der Wortlaut als auch die Begründung der ersten Frage beruhen offensichtlich auf dieser Annahme. Angesichts der Aufgabentrennung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, wobei allein Letztere für die Beurteilung des ihnen vorliegenden Sachverhalts zuständig sind(10), schlage ich dem Gerichtshof vor, ebenfalls von dieser Annahme auszugehen.

23.      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner ersten Frage somit im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters, die darin besteht, Videos mit Werbung für Glücksspiele zu speichern, unter diese Richtlinie fällt.

2.      Prüfung

a)      Allgemeines Regelwerk der Richtlinie 2000/31

24.      Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage möchte ich zunächst kurz die wichtigsten Grundsätze der Richtlinie 2000/31 erläutern.

25.      Die Richtlinie 2000/31 soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. Zu diesem Zweck erfolgt laut ihrem Art. 1 Abs. 2 eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt (Art. 3), die Niederlassung der Diensteanbieter (Kapitel II, Abschnitt 1), kommerzielle Kommunikationen (Kapitel II, Abschnitt 2), elektronische Verträge (Kapitel II, Abschnitt 3), die Verantwortlichkeit von Vermittlern (Kapitel II, Abschnitt 4), Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Kapitel III) betreffen.

26.      In diesem Zusammenhang beruht die in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 verankerte „Binnenmarktklausel“ auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind („Herkunftslandprinzip“)(11). Mit den Kapiteln II und III dieser Richtlinie sollen hingegen bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs harmonisiert werden(12).

b)      Ausschluss von Gewinnspielen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31

27.      Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 nennt bestimmte „Bereiche“, „Fragen“ und „Tätigkeiten“, die nicht unter diese Richtlinie fallen. Diese Begriffe deuten allesamt auf einen weiten Geltungsbereich hin(13).

28.      Überdies lässt die Verwendung des Plurals („die folgenden Tätigkeiten“) darauf schließen, dass Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 mehr Tätigkeiten umfasst als nur das Anbieten von Glücksspielen über das Internet an sich(14).

29.      Hingegen scheint die übliche Bedeutung des Begriffs „Glücksspiele“ im alltäglichen Sprachgebrauch nicht die Tätigkeiten von Hosting-Diensten zu umfassen. In der Tat besteht „Hosting“ darin, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern(15). Kern dieser Tätigkeit ist die Speicherung von Informationen, unabhängig davon, ob diese Informationen etwas mit Glücksspielen zu tun haben. Daher handelt es sich hierbei um keine für den Glücksspielsektor spezifische Tätigkeit.

30.      Für diese Auslegung spricht auch das mit dem Ausschluss bestimmter Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 verfolgte Ziel. Aus dem Vorschlag für diese Richtlinie geht nämlich hervor, dass „der freie Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu gewährleisten ist, weil keine gegenseitige Anerkennung oder ausreichende Harmonisierung der Rechtsvorschriften besteht, die einen gleichwertigen Schutz von Zielen des Allgemeininteresses gewährleisten könnte“(16). Die gleiche Überlegung findet sich im zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie(17).

31.      Demnach soll mit Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 insbesondere die Anwendung des Herkunftslandprinzips auf die dort genannten Tätigkeiten verhindert werden, damit die Bestimmungsmitgliedstaaten weiterhin an den in ihrem Recht geregelten Anforderungen festhalten können, ohne den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beachten zu müssen(18).

32.      Im konkreten Fall des Glücksspiels hat der Gerichtshof betont, dass die diesbezügliche Regelung zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Der Gerichtshof hat auch die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft anerkannt. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Europäische Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben(19). Hierbei handelt es sich eindeutig um sektorspezifische Interessen, die absolut nichts mit den Tätigkeiten von Hosting-Diensten zu tun haben.

33.      Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass Werbung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten ist, mit der das Ziel verfolgt wird, diese Tätigkeiten in geregelte und erlaubte Bahnen zu lenken und so illegales Glücksspiel zu bekämpfen(20). Dies mag dahin gehend verstanden werden, dass die Werbung für ein Glücksspiel Teil des „Glücksspiels“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 ist. Wie das vorlegende Gericht ausführt, sprechen für diese Auslegung Art. 2 Buchst. h Ziff. i und der 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, wonach zu den Anforderungen bezüglich der Qualität oder des Inhalts einer Dienstleistung auch solche gehören, die die Werbung für diese Dienstleistung betreffen(21).

34.      Ich halte es jedoch weder für angemessen noch für erforderlich, auch die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters, die in der Speicherung von Videos mit Werbung für Glücksspiele besteht, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 auszunehmen, damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine Politik der kontrollierten Expansion des Glücksspiels zu verfolgen. Ebenso wenig wird das in den Nrn. 30 bis 32 dieser Schlussanträge erwähnte Ziel, das mit der in Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme verfolgt wird, beeinträchtigt, wenn diese Tätigkeit unter diese Richtlinie fällt.

35.      Daher nimmt Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 zwar, wie die Kommission bemerkt, Glücksspiele vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus; deren Art. 12 bis 15 gelten jedoch auch für das Hosting glücksspielbezogener Inhalte(22).

36.      Der Erlass des Gesetzes über digitale Dienste dürfte diese Sichtweise bestätigen. Mit Art. 89 Abs. 1 dieses Gesetzes wurden die Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31 aufgehoben. Gleichzeitig geben die Art. 4 bis 6 und 8 des Gesetzes über digitale Dienste im Wesentlichen die Art. 12 bis 15 dieser Richtlinie wieder (was Art. 89 Abs. 2 dieses Gesetzes bestätigt). Bezeichnenderweise schließt das Gesetz Glücksspiele nicht aus seinem Anwendungsbereich aus, so dass Glücksspiele aufgrund der Richtlinie 2000/31 weiterhin vom Herkunftslandprinzip ausgenommen sind. Glücksspielbezogene Inhalte unterliegen hingegen Art. 6 des Gesetzes über digitale Dienste, der Art. 14 dieser Richtlinie entspricht.

37.      Tätigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 sind, kurz gesagt, das Anbieten von Glücksspielen über das Internet und gegebenenfalls die Werbung für Glücksspiele. Eine Video-Sharing-Plattform hat mit keiner dieser Tätigkeiten zu tun; sie fällt daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

38.      Dies bedeutet aber nicht, dass die italienische Regelung über das Werbeverbot für Glücksspiele nicht gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft durchsetzbar wäre, die tatsächlich Werbung für Glücksspiele betreiben. Denn diese Dienste sind gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie und somit auch vom Herkunftslandprinzip ausgenommen.

39.      Eine weitere methodische Anmerkung ist angebracht. Meiner Ansicht nach sollte an dieser Stelle nicht geprüft werden, ob der Hosting-Anbieter in der Praxis die von ihm gespeicherten Inhalte kontrolliert. Eine solche Prüfung ist nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorzunehmen, da ein Diensteanbieter, der die von ihm gespeicherten Informationen kontrolliert, nicht unter diese Bestimmung fällt. Für die Zwecke von Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dieser Richtlinie genügt hingegen die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit darin besteht, Informationen unabhängig von ihrem Inhalt im Auftrag des Nutzers zu speichern(23).

40.      Ich schlage also vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters, die darin besteht, Videos mit Werbung für Glücksspiele zu speichern, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

B.      Zweite Frage

1.      Allgemeine Systematik von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31

41.      Bejaht der Gerichtshof die erste Frage, wird er zu prüfen haben, ob die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters wie Google, der Inhalte Dritter speichert, mit denen er eine Vereinbarung für eine Geschäftspartnerschaft geschlossen hat, unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt.

42.      Diese Bestimmung sieht eine Haftungsbefreiung für Hosting-Anbieter in Bezug auf Inhalte vor, die auf ihren Plattformen von Dritten gespeichert werden.

43.      Gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof erfordert diese Bestimmung im Wesentlichen eine zweistufige Prüfung(24).

44.      Erstens muss ein Diensteanbieter, um in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zu fallen, einen Dienst der Informationsgesellschaft erbringen, der in einem „Hosting“ im Sinne von Art. 14 der Richtlinie besteht(25); zudem muss sein Verhalten auf das eines „Vermittlers“ beschränkt sein(26).

45.      Zweitens ist in Abs. 1 Buchst. a und b dieser Bestimmung geregelt, ob die Haftungsbefreiung in einem konkreten Fall geltend gemacht werden kann(27). Damit dies möglich wird, darf der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit haben (Buchst. a) oder muss, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich handeln, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Buchst. b).

46.      Insoweit ist, wie ich im Folgenden darlegen werde, bei der Prüfung, ob sich das Verhalten des Diensteanbieters auf das eines Vermittlers beschränkt (erster Schritt), im Wesentlichen darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter aufgrund der Konzeption und Funktionsweise seines Geschäftsmodells eine Kontrolle über die auf seiner Plattform gespeicherten Inhalte ausübt. Ist dies nicht der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Anbieter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit konkreter Inhalte hatte(28).

47.      Dies hat bedeutende Konsequenzen.

48.      Erstens sind, wie der Gerichtshof in seinem Urteil YouTube und Cyando geklärt hat, die Voraussetzungen für die Feststellung, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 2000/31 nicht erfüllt ist, besonders streng, weil davon letztlich abhängt, ob ein Hosting-Anbieter für konkrete rechtswidrige Inhalte, die auf seiner Plattform von einem Nutzer hochgeladen wurden, verantwortlich gemacht werden kann(29). Die Prüfung, ob der Anbieter die von einem Dritten auf seine Plattform hochgeladenen Inhalte kontrolliert, unterliegt keinen so strengen Anforderungen. Entfiele der erste Prüfungsschritt, käme es daher zu unerwünschten Situationen: Gewisse Diensteanbieter, die aufgrund ihres Geschäftsmodells zwangsläufig in Inhalte eingreifen und diese kontrollieren, könnten sich gleichwohl ihrer Verantwortung entziehen, indem sie behaupteten, von bestimmten rechtswidrigen Inhalten keine tatsächliche Kenntnis gehabt zu haben.

49.      Zweitens scheinen die Buchst. a und b auch nicht geeignet zu sein, den Besonderheiten des Geschäftsmodells einer Plattform Rechnung zu tragen, weshalb die Haftungsbefreiung für diese Plattform letztlich nicht in Betracht kommen kann. Würden die Unterschiede zwischen beiden Prüfungsschritten verwischt, könnte daher das Geschäftsmodell einer Plattform weitgehend irrelevant werden.

50.      Allerdings hängen beide Prüfungsschritte zweifellos miteinander zusammen. Der erste Schritt fungiert im Kern als „Filtermechanismus“ und ist eine Voraussetzung für die Anwendung der Buchst. a und b(30).

2.      Relevante Prüfkriterien für die Einstufung eines Hosting-Anbieters als Vermittler

51.      Nach der Rechtsprechung fällt ein Diensteanbieter nur dann unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, wenn er ein Vermittler in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinne ist(31).

52.      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31, dass die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur die Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft „rein technischer, automatischer und passiver Art“ ist, was bedeutet, dass der Anbieter „weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt“(32).

53.      Der Gerichtshof hat somit aus dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 gefolgert, dass zu prüfen ist, ob die Rolle des Anbieters neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob dieser Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag(33).

54.      Generalanwalt Jääskinen hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache L’Oréal u. a. ausgeführt, der 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 betreffe nur Art. 12 („Reine Durchleitung“) und Art. 13 („Caching“), während die darin festgelegten Kriterien für Art. 14 ungeeignet seien(34). Es wurde auch argumentiert, dass der Gerichtshof in seinem Urteil L’Oréal u. a. implizit dem Ansatz des Generalanwalts gefolgt sei, da er nicht auf den 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie Bezug genommen habe(35).

55.      Diese Debatte ist meines Erachtens müßig. In seinem Urteil L’Oréal u. a. hat der Gerichtshof, obwohl er den 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 nicht speziell erwähnt hat, die in Rn. 114 des Urteils Google France entwickelten Prüfkriterien bekräftigt(36). Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil YouTube und Cyando ausdrücklich auf diesen 42. Erwägungsgrund verwiesen(37). Schließlich wurde im 18. Erwägungsgrund des Gesetzes über digitale Dienste der 42. Erwägungsgrund weiterentwickelt und präzisiert, indem die darauf beruhende Rechtsprechung für die Zwecke der Auslegung von Art. 14 dieser Richtlinie geradezu „kodifiziert“ wurde. Daher gilt das Kriterium, das sich aus diesem Erwägungsgrund in der Auslegung durch den Gerichtshof ergibt, eindeutig auch für Hosting-Anbieter.

56.      Allerdings stimme ich Generalanwalt Jääskinen darin zu, dass „Neutralität“ für sich genommen nicht das geeignetste Kriterium sein mag, um zu bestimmen, ob ein Hosting-Anbieter unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt(38). In der Tat ist es fraglich, ob Hosting-Anbieter jemals als völlig „neutral“ angesehen werden können. Grundsätzlich ist ein Hosting-Anbieter, der Werbeeinnahmen aus seiner Plattform erzielt, daran interessiert, die Zahl der Nutzer und Aufrufe zu erhöhen. Auch dürfte die Unterscheidung zwischen passiver und aktiver Rolle unzureichend sein, um die Tätigkeiten eines Hosting-Anbieters zu beurteilen, insbesondere in einem sich ständig wandelnden Bereich. Jedenfalls scheint mir, dass nach der Rechtsprechung sowohl Neutralität als auch Passivität ein Geschäftsmodell voraussetzen, das a priori auf mangelnder „Kenntnis der Inhalte oder Kontrolle über sie“ beruht(39). Im Wesentlichen sollten Neutralität und Passivität in Bezug auf die Inhalte verstanden werden, die Ersteller auf eine Plattform hochladen.

57.      Welche Art von Eingriffen seitens eines Hosting-Anbieters kann also bewirken, dass dieser nicht von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 erfasst wird? Zur Beantwortung dieser Frage schlage ich vor, zunächst anhand der geltenden Rechtsprechung die Kriterien für die Kenntnis der Inhalte oder die Inhaltskontrolle sowie dafür, dass es an einer solchen Kenntnis bzw. Kontrolle mangelt, zu erörtern. Im Licht der Umstände des vorliegenden Falles werde ich sodann vorschlagen, die Bedeutung einiger dieser Kriterien zu präzisieren.

a)      Kriterien für die Kenntnis der Inhalte oder die Inhaltskontrolle

58.      Die Rechtssache, in der das Urteil Google France ergangen ist, betraf die Tätigkeit des entgeltlichen Referenzierungsdiensts „AdWords“. Dieser Dienst ermöglicht es einem Wirtschaftsteilnehmer mittels Auswahl eines oder mehrerer Schlüsselwörter, für den Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine von Google gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen Werbelink zu seiner Internetseite erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint in der Rubrik „Gewerbliche Links“, die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms oberhalb dieser Ergebnisse angezeigt wird(40).

59.      Bei der Prüfung, ob diese Tätigkeit unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fiel, hat der Gerichtshof festgestellt, dass es darauf ankam, welche Rolle Google bei der Abfassung der den Werbelink begleitenden Werbebotschaft oder bei der Festlegung oder der Auswahl der Schlüsselwörter gespielt hatte(41). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass ein Betreiber, der an der Abfassung, Erstellung oder Auswahl von Inhalten beteiligt ist, nicht unter diese Bestimmung fällt.

60.      Die Rechtssache, in der das Urteil L’Oréal u. a. ergangen ist, betraf einen von der eBay International AG (im Folgenden: eBay) betriebenen Online-Marktplatz, auf dem Listen von Waren von Personen zum Verkauf angeboten werden, die Verkäuferkonten bei eBay eingerichtet haben. Für die getätigten Geschäfte stellt eBay einen Prozentsatz in Rechnung und ermöglicht potenziellen Käufern, für die von den Verkäufern angebotenen Artikel Gebote abzugeben oder sie zu einem Festpreis zu kaufen. Darüber hinaus hat ein Verkäufer die Möglichkeit, auf der eBay-Website einen „Online-Shop“ einzurichten. Gegebenenfalls leistet eBay den Verkäufern Hilfestellung bei der Optimierung ihrer Angebote, bei der Einrichtung ihrer Online-Shops sowie bei der Förderung und Steigerung ihres Absatzes. Im Übrigen treibt sie Werbung für bestimmte auf ihrem Online-Marktplatz zum Verkauf feilgebotene Waren über Anzeigen, die von Betreibern von Suchmaschinen wie Google eingeblendet werden(42).

61.      In Anbetracht dieser Merkmale des eBay-Marktplatzes hat der Gerichtshof entschieden: Hat ein Betreiber Hilfestellung geleistet, die u. a. darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich mithin nicht auf die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 genannte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen(43).

62.      Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil YouTube und Cyando insbesondere geprüft, ob die Tätigkeit einer Internetplattform wie YouTube, auf der Nutzer kostenlos eigene Videodateien hochladen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können, unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt(44). Ich weise darauf hin, dass jene Rechtssache im Wesentlichen die „normale“ Bereitstellung von Hosting-Diensten durch YouTube betraf, d. h. außerhalb des YPP-Systems, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

63.      Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass eine Video-Sharing-Plattform, die an der Erstellung oder Auswahl der von den Nutzern auf sie hochgeladenen Inhalte nicht beteiligt ist und diese Inhalte vor ihrem Hochladen, das in einem automatisierten Verfahren erfolgt, weder sichtet noch kontrolliert, unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fallen kann(45).

b)      Kriterien für eine mangelnde Kenntnis der Inhalte oder eine mangelnde Inhaltskontrolle

64.      Im Urteil L’Oréal u. a. hat der Gerichtshof entschieden, dass der bloße Umstand, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen kann, dass die in der Richtlinie 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung fänden(46).

65.      Im Urteil YouTube und Cyando hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wie YouTube technische Maßnahmen anwendet, um unter den mittels seiner Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, nicht bedeutet, dass dieser Betreiber damit eine aktive Rolle spielte, die ihm Kenntnis vom Inhalt dieser Videos oder Kontrolle über sie verschaffte, da andernfalls Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die Maßnahmen ergreifen, um gerade solche Urheberrechtsverletzungen zu bekämpfen, von der Haftungsbefreiungsregelung in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ausgeschlossen wären(47).

66.      Ebenso hat der Gerichtshof bei der Auslegung der Voraussetzung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 festgestellt, dass der Umstand, dass der Betreiber einer Internetplattform, auf der Inhalte geteilt werden können, eine automatisierte Indexierung der auf diese Plattform hochgeladenen Inhalte vornimmt, dass diese Plattform eine Suchfunktion enthält und dass sie Videos nach Maßgabe des Profils oder der Präferenzen der Nutzer empfiehlt, nicht für die Annahme ausreichen, dass YouTube tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen hätte(48). Erst recht können diese Umstände, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Russmedia Digital und Inform Media Press ausgeführt habe, einen solchen Betreiber nicht vom Anwendungsbereich der in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsfreistellung ausschließen(49).

c)      Klarstellung bestimmter Kriterien und Anwendung auf den vorliegenden Fall

67.      Wie oben dargelegt, fällt ein Hosting-Anbieter möglicherweise nicht unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, wenn er i) an der Abfassung, Erstellung und Auswahl von Inhalten beteiligt ist, ii) Inhalte vor ihrem Hochladen kontrolliert oder sichtet oder iii) Inhalte optimiert.

68.      Dagegen kann ein Hosting-Anbieter auch dann unter diese Bestimmung fallen, wenn er i) für diese Dienstleistung eine Vergütung erhält, ii) technische Maßnahmen zur Erkennung rechtswidriger Inhalte anwendet oder iii) bestimmte Anzeigefunktionen auf seiner Plattform anbietet.

69.      Zwei dieser Kriterien sind für das vorliegende Verfahren von besonderer Bedeutung: die Optimierung der Präsentation von Inhalten und der Vergütungsaspekt. Ich werde mich daher auf sie konzentrieren.

1)      Kriterium der „Optimierung“

70.      „Optimierung“ ist ein unscharfes Kriterium, das auf vielfältige Weise ausgelegt werden kann. Insbesondere lässt sich argumentieren, YouTube „optimiere“ das Angebot der Content-Ersteller, indem sie zusätzliche Funktionalitäten für die Kanäle ihrer verifizierten Partner bereitstelle, wie etwa Livestreams, exklusive Inhalte und Onlinechats(50).

71.      Meines Erachtens hat der Gerichtshof dies mit seinem Urteil L’Oréal u. a. aber nicht gemeint. Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache YouTube und Cyando bereits dargelegt hat(51), sollte dieses Kriterium unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Tätigkeit von eBay verstanden werden.

72.      Tatsächlich leistete eBay bestimmten Nutzern dadurch ausgewählte und individuelle Hilfestellung, dass sie den Inhalt der Verkaufsangebote dieser Nutzer verbesserte, sie bei der Einrichtung von Online-Shops unterstützte und ihre Angebote über die Dienste von Drittanbietern direkt bewarb. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Optimierung und Bewerbung von Verkaufsangeboten als Indiz für eine Inhaltskontrolle bezeichnet.

73.      Dagegen war es für den Gerichtshof bei der Prüfung, ob die Tätigkeit von eBay unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fiel, ohne Belang, dass dieser Online-Marktplatz die Verkäufer wohl je nach ihrer Verkaufsleistung in verschiedene Kategorien einteilte(52).

74.      Es erweist sich somit, dass der Gerichtshof mit dem Begriff Optimierung die Tätigkeiten von Hosting-Diensten im Sinn hatte, die unmittelbar in die von Nutzern hochgeladenen Inhalte eingreifen. Durch die Hilfestellung für bestimmte Nutzer übt der Hosting-Anbieter zwangsläufig eine Inhaltskontrolle aus.

75.      Vorbehaltlich einer Bestätigung durch das vorlegende Gericht namentlich im Hinblick auf die Vertragsbedingungen für das YPP sowie die Modalitäten, nach denen diese ausgehandelt werden, scheint den verifizierten Partnern keine solche Hilfestellung angeboten zu werden. Ihnen werden nur auf einer Basis der Gleichberechtigung dieselben zusätzlichen Funktionalitäten der Video-Sharing-Plattform angeboten(53), die keinen direkten Einfluss auf die von ihnen erstellten und auf diese Plattform hochgeladenen Inhalte haben.

76.      Nach meinem Dafürhalten ist daher die Einteilung der Content-Ersteller in verschiedene Kategorien an sich nicht problematisch, sofern nicht innerhalb jeder Kategorie bestimmten Content-Erstellern eine individuelle Behandlung angeboten wird. Erfolgte eine solche Behandlung, griffe der Diensteanbieter zwangsläufig in die Inhalte auf eine Weise ein, die über deren bloße Speicherung hinausgeht. Dies wiederum verschafft dem Diensteanbieter eine Kontrolle über diese Inhalte.

77.      Es ist also sinnvoll, zwischen „technischer oder Anzeigeoptimierung“ und „Inhaltsoptimierung“ zu unterscheiden, denn nur Letztere führt zur Unanwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31(54).

78.      Diese Unterscheidung ergibt sich meines Erachtens schon aus dem Urteil YouTube and Cyando. Wie bereits oben erwähnt, geht aus diesem Urteil klar hervor, dass die Indexierung von Inhalten, die Einrichtung einer Suchfunktion und die Empfehlung von Videos aufgrund des Profils oder der Präferenzen der Nutzer nicht ausreichen, um Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nicht anzuwenden(55).

79.      Aus meiner Sicht besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen diesen Merkmalen der Tätigkeit von YouTube, die der Gerichtshof im Urteil YouTube und Cyando geprüft hat, und denen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Daher fallen beide unter die Kategorie „Anzeigeoptimierung“.

80.      Die mit dem YPP verbundenen zusätzlichen Funktionalitäten erscheinen in der Tat als eine natürliche Weiterentwicklung der von einer Video-Sharing-Plattform wie YouTube angebotenen Dienste der Informationsgesellschaft(56). Sie verbessern die Benutzererfahrung und erhöhen somit tendenziell die Zahl der Klicks, was zum Geschäftsmodell jeder Video-Sharing-Plattform gehört. Solange sich dies im Rahmen der Anzeigeoptimierung bewegt, handelt es sich weiterhin um die Tätigkeit eines Vermittlers. Eine Steigerung der Klickzahlen wird nur dann problematisch, wenn die Plattform zu diesem Zweck Einfluss auf die Inhalte selbst nimmt.

81.      Diese Auslegung steht im Einklang mit den Zielen der Innovationsförderung(57) sowie der Wahrung von Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer(58), die zum Erlass der in den Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31 verankerten Vorschriften über die Haftungsbefreiung geführt haben. Denn eine extensive Auslegung des Optimierungskriteriums, wie in Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge beschrieben, würde Plattformen wahrscheinlich davon abhalten, neue Wege zu entwickeln, um von Content-Erstellern geteilte Inhalte anzuzeigen, die für Nutzer eventuell von Interesse sein könnten(59).

82.      Im Übrigen deuten drei Bemerkungen zur Systematik darauf hin, dass eine gewisse Inhaltskontrolle tatsächlich unvermeidbar sein dürfte.

83.      Erstens können die nationalen Behörden nach Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 vom Diensteanbieter verlangen, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern(60). Dies setzt zwangsläufig voraus, dass ein gewisses Maß an Inhaltskontrolle ausgeübt wird, ohne dass deswegen die Haftungsbefreiung verloren ginge(61).

84.      Zweitens scheint der Gerichtshof, obwohl er sich auf den 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 stützt, um die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Hosting-Anbieter unter Art. 14 dieser Richtlinie fällt, zu akzeptieren, dass Hosting im Vergleich zur „reinen Durchleitung“ und zum „Caching“(62) naturgemäß ein höheres Maß an Inhaltskontrolle erfordert(63).

85.      Drittens muss das Kriterium der Inhaltskontrolle im Licht der sogenannten Guter-Samariter-Klausel angewendet werden, die der Gerichtshof im Urteil YouTube und Cyando(64) angesprochen hat und die derzeit in Art. 7 des Gesetzes über digitale Dienste verankert ist.

86.      Allerdings räume ich ein, dass die zunehmende Komplexität der auf Video-Sharing-Plattformen ausgeübten Tätigkeiten, wie das vorlegende Gericht aufzeigt, es sehr erschwert, Tätigkeiten, die sich auf den Inhalt auswirken, von solchen zu unterscheiden, die diese Auswirkung nicht haben(65).

87.      Um dem vorlegenden Gericht bei dieser Aufgabe zu helfen, erscheint es zweckmäßig, einige unterschiedliche Szenarien zu erörtern.

88.      Eine Video-Sharing-Plattform kann Content-Ersteller dabei unterstützen, eine bestimmte Zahl von Abonnenten zu erreichen, indem sie ihnen insbesondere Statistiken zu Themen bereitstellt, für die sich Nutzer interessieren, aufgrund dieser Präferenzen Vorschläge macht, welche Videos sie hochladen sollten, und sie bei der Abfassung der Beschreibung ihres Kanals berät(66). Meiner Meinung nach ist dies ein klares Beispiel für eine „Optimierung“, die zu einer Inhaltskontrolle im Sinne der Rechtsprechung führt.

89.      Abschließend möchte ich auf ein weiteres Merkmal des YPP eingehen. Laut dem Vorlagebeschluss können die Prüfteams von Google den Kanal des Content-Erstellers kontrollieren, indem sie die dort hochgeladenen Videos stichprobenartig überprüfen(67). Nach der von mir vorgeschlagenen Auslegung des „Optimierungskriteriums“ lassen solche Kontrollen für sich genommen keinen Einfluss von Google auf die von verifizierten Partnern hochgeladenen Inhalte erkennen. Entscheidend ist, was die Prüfteams im Anschluss an diese Kontrollen tun: Empfehlen sie bestimmte inhaltliche Änderungen? Verlangen sie die Löschung bestimmter Videos? Können sie bestimmte Partner wegen des Inhalts ihrer Kanäle anderen vorziehen? Wenn ja, fällt die Tätigkeit von Google eventuell nicht unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31.

90.      Vor diesem Hintergrund geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass Google den Inhalt von Videos weder sichtet noch kontrolliert, bevor sie von Nutzern hochgeladen werden. Google scheint lediglich Videos zu prüfen, die bereits auf dem Kanal des Erstellers vorhanden sind(68). Nach den Kriterien des Urteils YouTube und Cyando(69) deutet dies darauf hin, dass keine Inhaltskontrolle stattfindet.

91.      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Google, vorbehaltlich der Bestätigung durch das vorlegende Gericht, im Rahmen des YPP offenbar keine Optimierung der auf seiner Video-Sharing-Plattform hochgeladenen Inhalte vornimmt.

2)      „Vergütung“

92.      Die belgische, die italienische und die portugiesische Regierung haben im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen argumentiert, allein die Tatsache, dass Google die durch Werbung und Mitgliedschaft in seinen Kanälen erzielten Einnahmen mit verifizierten Partnern teile, mache Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 unanwendbar. Google sei im Wesentlichen deshalb nicht neutral, weil es die Einnahmen mit den Content-Erstellern teile.

93.      Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschließen.

94.      Vorab möchte ich daran erinnern, dass der Gerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters, wenn sie entgeltlich ist, vom Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 automatisch ausgenommen wäre(70).

95.      Um zu beurteilen, ob es Gründe gibt, im vorliegenden Verfahren einen anderen Standpunkt einzunehmen, schlage ich vor, zu prüfen, unter welchen Bedingungen die von den Urteilen Google France, L’Oréal u. a. sowie YouTube und Cyando betroffenen Betreiber vergütet wurden. Ich werde darlegen, dass zwischen jenen Fällen und dem vorliegenden Fall kein wesentlicher Unterschied zu bestehen scheint.

96.      Was den Referenzierungsdienst AdWords betrifft, so war von den Werbenden pro Klick auf den Werbelink eine Vergütung zu zahlen(71).

97.      Was den Marktplatz von eBay angeht, so stand fest, dass eBay eine Vergütung dadurch erhielt, dass sie für die aufgrund der Verkaufsangebote getätigten Geschäfte einen Prozentsatz in Rechnung stellte. Es gehörte also zum Geschäftsmodell von eBay, die Einnahmen mit den Nutzern zu teilen.

98.      In der Rechtssache, in der das Urteil YouTube und Cyando ergangen ist, stand fest, dass YouTube Werbeeinnahmen mit ihrer Plattform erzielte und es sowohl den Content-Erstellern als auch den Inhabern urheberrechtlich geschützter Inhalte ermöglichte, an diesen Einnahmen zu partizipieren(72). Von Einnahmen aus Kanalmitgliedschaften war keine Rede(73).

99.      Im Fall der Cyando AG bot deren Sharehosting-Plattform jedem Internetnutzer kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien. Für jede hochgeladene Datei erstellte Cyando automatisch einen „Download-Link“, über den direkt auf die betreffende Datei zugegriffen werden konnte, und teilte ihn automatisch dem Nutzer mit, der die Datei hochgeladen hatte. Die Nutzer konnten diese Download-Links im Internet teilen, so dass andere Internetnutzer auf die auf der Cyando-Plattform gespeicherten Dateien zugreifen konnten. Das Herunterladen von Dateien von der Cyando-Plattform war kostenlos möglich. Die Menge und Geschwindigkeit der Downloads variierte jedoch je nach Art des Abonnements (kostenpflichtig oder kostenlos). Ich weise darauf hin, dass Cyando den Nutzern, die Dateien hochgeladen hatten, im Rahmen eines sogenannten „Partnerschaftsprogramms“ eine Vergütung nach Maßgabe der Zahl der Downloads dieser Dateien durch andere Nutzer zahlte(74).

100. Dass eine Plattform ihre Einnahmen mit bestimmten Nutzern teilt, scheint also nichts Neues zu sein. Bemerkenswert ist, dass das Finanzierungsmodell der Cyando-Plattform dem YPP ähnelt, um das es im vorliegenden Verfahren geht. Dies hat den Gerichtshof jedoch nicht zu der Feststellung veranlasst, dass Cyando vom Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ausgenommen wäre(75).

101. Ein Hosting-Anbieter kann also nicht allein deshalb, weil er Einnahmen mit Content-Erstellern teilt, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen werden.

102. Allerdings lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Möglichkeit, am Erfolg und an den Gewinnen der auf einer Plattform bereitgestellten Kanäle zu partizipieren, die Plattform dazu veranlassen mag, Einfluss auf den Inhalt dieser Kanäle zu nehmen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand von Faktoren, wie sie insbesondere in den Rn. 75 bis 80 und 88 bis 90 dieser Schlussanträge angeführt sind, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

d)      Ergebnis

103. Zur Erinnerung: Das vorlegende Gericht hat den Gerichtshof auf folgende Merkmale des YPP hingewiesen: Abschluss einer Vereinbarung für eine Geschäftspartnerschaft nur mit bestimmten Nutzern, stichprobenartige Überprüfung der von den Content-Erstellern hochgeladenen Videos, zusätzliche Funktionalitäten der Plattform, die nur für verifizierte Partner verfügbar sind, und Teilung der Einnahmen.

104. In Anbetracht der in diesem Abschnitt erörterten Kriterien dürfte meines Erachtens keines dieser Merkmale Google eine Kontrolle über die von den Content-Erstellern auf YouTube hochgeladenen Inhalte im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verschaffen.

3.      Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31

105. An diesem Ergebnis ändert auch Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 nichts, wonach „Absatz 1 … keine Anwendung [findet], wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird“.

106. Nach den Erklärungen, die von der Kommission im Gesetzgebungsverfahren abgegeben wurden, hängt es von dem „Vertragsverhältnis [ab, ob] der Nutzer dem Anbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird“(76).

107. Aus meiner Sicht reicht jedoch die bloße Existenz eines Vertragsverhältnisses zwischen einem Diensteanbieter und einem Nutzer offensichtlich nicht aus, damit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 keine Anwendung findet. Um zu ermitteln, ob der Nutzer dem Anbieter untersteht oder von diesem beaufsichtigt wird, bedarf es einer Prüfung der konkreten Vertragsbedingungen.

108. Insbesondere muss geprüft werden, ob durch diesen Vertrag eine individuelle Beziehung zwischen dem Diensteanbieter und jedem einzelnen seiner Nutzer begründet wird.

109. Dies scheint dann der Fall zu sein, „[w]enn beispielsweise der Anbieter einer Online-Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, den Preis der Waren oder Dienstleistungen festlegt, die der Unternehmer anbietet“. Bei dieser Konstellation „könnte davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer unter der Aufsicht oder Kontrolle dieser Online-Plattform handelt“ (23. Erwägungsgrund des Gesetzes über digitale Dienste).

110. Im Gegensatz dazu dürfte dies, wie ich in Nr. 75 dieser Schlussanträge ausgeführt habe, bei der Partnerschaftsvereinbarung zwischen Google und allen seinen verifizierten Partnern nicht der Fall sein.

4.      Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31

111. Steht fest, dass die Tätigkeit von Google unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt, wird Google nur von der Haftung befreit, wenn es eine der beiden in den Buchst. a und b dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt.

112. Ob eine dieser Voraussetzungen in einem bestimmten Fall erfüllt ist, ist eine reine Sachfrage. Daher sind hierfür die nationalen Gerichte zuständig, vorbehaltlich der Auslegungshilfen seitens des Gerichtshofs.

113. Was die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 genannte Voraussetzung anbelangt, so hat der Gerichtshof insbesondere klargestellt, dass diese nicht allein deshalb als nicht erfüllt angesehen werden kann, weil sich der Betreiber allgemein der Tatsache bewusst ist, dass seine Plattform auch dazu verwendet wird, rechtswidrige Inhalte zu teilen. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass sich der Ausdruck „tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten und Informationen bezieht(77).

114. Meines Erachtens sollte das vorlegende Gericht bei der Prüfung, ob Google tatsächliche Kenntnis von bestimmten rechtswidrigen Informationen hatte, besondere Aufmerksamkeit den von Google-Prüfteams durchgeführten Kontrollen widmen. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil L’Oréal u. a. festgestellt, dass der Anbieter u. a. durch aus eigenem Antrieb vorgenommene Untersuchungen eine solche tatsächliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte erlangen kann(78). In der Rechtssache, in der das Urteil YouTube und Cyando ergangen ist und die keine solchen Untersuchungen zum Gegenstand hatte, hatte Google offenbar nur eine abstrakte Kenntnis davon, dass geschützte Inhalte illegal auf seiner Plattform zugänglich gemacht worden waren.

115. Bei der Durchführung einer solchen Prüfung spielt u. a. die Art der streitigen rechtswidrigen Inhalte eine Rolle. So ging es in der Rechtssache, in der das Urteil YouTube und Cyando ergangen ist, um Inhalte, die Rechte des geistigen Eigentums verletzten. Der vorliegende Fall betrifft dagegen Inhalte, die nach italienischem Recht verbotene Werbung für Glücksspiele enthalten. In Anbetracht dieser besonderen Art rechtwidriger Inhalte wäre auch zu prüfen, ob Google durch die Kontrolle u. a. des Kanalthemas sowie der neuesten Videos und der meistgesehenen Videos Kenntnis von solchen konkreten rechtswidrigen Inhalten erlangt. In diesem Zusammenhang könnte die von der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung betonte Tatsache, dass der betreffende Kanal ausschließlich auf Glücksspiele ausgerichtet ist, darauf hindeuten, dass Google durch die von seinen Prüfteams durchgeführten Kontrollen Kenntnis von konkreten rechtswidrigen Inhalten erlangt hat. Dies gilt umso mehr, als Google für Nutzer umfangreiche Leitlinien betreffend Glücksspiele und Inhalte, die für Glücksspiele werben, entwickelt hat. Diese Richtlinien enthalten länderspezifische Empfehlungen, auch für Italien(79). Schließlich wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob Google im vorliegenden Fall durch die von den Prüfteams tatsächlich kontrollierten Videos konkrete Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangen konnte.

116. Stellt das vorlegende Gericht fest, dass Google mittels der von seinen Prüfteams vorgenommenen Kontrollen tatsächliche Kenntnis von konkreten rechtswidrigen Inhalten erlangt hat, wird auch die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 genannte Voraussetzung nicht erfüllt sein. Denn wenn dies der Fall ist, wurde Google, als es (im Rahmen dieser Kontrollen) Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erlangte, nicht „unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“.

117. Daher schlage ich vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters, die mit der Speicherung von Inhalten Dritter verbunden ist, mit denen er eine Vereinbarung für eine Geschäftspartnerschaft geschlossen hat, unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt, sofern der Hosting-Anbieter aufgrund der konkreten Bedingungen, unter denen diese Vereinbarung ausgehandelt wurde, und deren Klauseln weder Kenntnis von den auf seiner Plattform gespeicherten Inhalten noch eine Kontrolle über diese Inhalte erlangt hat. Erhält dieser Hosting-Anbieter aufgrund der von seinen Prüfern durchgeführten Kontrollen tatsächliche Kenntnis von konkreten rechtswidrigen Inhalten – was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat –, können die in den Buchst. a und b dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein.

V.      Ergebnis

118. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)

ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters, die darin besteht, Videos mit Werbung für Glücksspiele zu speichern, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2.      Die Tätigkeit eines Hosting-Anbieters, die mit der Speicherung von Inhalten Dritter verbunden ist, mit denen er eine Vereinbarung für eine Geschäftspartnerschaft geschlossen hat, fällt unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, sofern der Hosting-Anbieter aufgrund der konkreten Bedingungen, unter denen diese Vereinbarung ausgehandelt wurde, und deren Klauseln weder Kenntnis von den auf seiner Plattform gespeicherten Inhalten noch eine Kontrolle über diese Inhalte erlangt hat. Erhält dieser Hosting-Anbieter aufgrund der von seinen Prüfern durchgeführten Kontrollen tatsächliche Kenntnis von konkreten rechtswidrigen Inhalten – was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat –, können die in den Buchst. a und b dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein.

1      Originalsprache: Englisch.

2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

3      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).

4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. 1998, L 24, S. 1).

5      Vgl. folgende Website: https://support.google.com/youtube/answer/72851?hl=de-GB&co=GENIE.Platform%3DAndroid&sjid=14318423154464006262-EU.

6      Vgl. folgende Website: https://support.google.com/youtube/answer/2802032.

7      Vgl. folgende Website: https://support.google.com/youtube/answer/72851?hl=de-GB&co=GENIE.Platform%3DAndroid&sjid=14318423154464006262-EU.

8      In diesem Zusammenhang erklärt Google auf seiner Website mit dem Titel „Richtlinien für die Monetarisierung von YouTube-Kanälen“ (https://support.google.com/youtube/answer/1311392?hl=de-GB&ref_topic=9153642&sjid=14318423154464006262-EU), dass „[d]iese Richtlinien … für alle [gelten], die am YouTube-Partnerprogramm teilnehmen oder sich dafür bewerben möchten“; vgl. hierzu auch: https://support.google.com/youtube/answer/72851?hl=de-GB&co=GENIE.Platform%3DAndroid&sjid=14318423154464006262-EU.

9      Vgl. folgende Website: https://support.google.com/youtube/answer/1311392?hl=de-GB&ref_topic=9153642&sjid=14318423154464006262-EU.

10      Urteil vom 16. März 1978, Oehlschläger (104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4). Vgl. auch Urteil vom 1. August 2025, T. u. a. (C‑422/23, C‑455/23, C‑459/23, C‑486/23 und C‑493/23, EU:C:2025:592, Rn. 121).

11      Urteile vom 9. November 2023, Google Ireland u. a. (C‑376/22, EU:C:2023:835, Rn. 42), und vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C‑662/22 und C‑667/22, EU:C:2024:432, Rn. 55). Vgl. auch Crabit, E., „La directive sur le commerce électronique: le projet ‚Méditerranée‘“,Revue du droit de l’Union européenne, Bd. 4, Bruylant, Brüssel, 2000, S. 749 bis 833 (759).

12      Vgl. dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen WebGroup Czech Republic u. a. (C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2025:709, Nrn. 54 und 55).

13      Vgl. zum „Bereich der Besteuerung“ Urteil vom 27. April 2022, Airbnb Ireland (C‑674/20, EU:C:2022:303, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) sind bestimmte „Tätigkeiten“ aufgeführt, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet. Vgl. dazu Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C‑168/14, EU:C:2015:685, Rn. 45).

14      Der Gerichtshof scheint die Begriffe „Glücksspiele“, „Geldspiele“ und „Gewinnspiele“ synonym zu verwenden. Vgl. hierzu u. a. Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, im Folgenden: Urteil Stoß u. a., EU:C:2010:504, Rn. 77, 79, 80 und 82). Der Einfachheit halber werde ich ebenso verfahren.

15      Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und Art. 3 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1) (im Folgenden: Gesetz über digitale Dienste).

16      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (KOM[1998] 586 endg.), S. 35.

17      Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2006/123 sieht einen entsprechenden Ausschluss von Glücksspielen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie vor. Dazu heißt es im 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie: „Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten sollten aufgrund der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedstaaten Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Verbraucher bedingen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein.“ Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache AUTOTECHNICA FLEET SERVICES (C‑278/22, EU:C:2023:401, Nr. 38, Fn. 11).

18      Die in Art. 1 Abs. 5 Buchst. d aufgeführten Tätigkeiten sind vom gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen, einschließlich des Herkunftslandprinzips nach Art. 3 und den Kapiteln II und III dieser Richtlinie. Wie aber der Vorschlag für diese Richtlinie zeigt (siehe Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge), besteht der Hauptzweck dieses Ausschlusses darin, den Bestimmungsmitgliedstaaten bei Tätigkeiten wie etwa Glücksspielen, für die es an einer gegenseitigen Anerkennung fehlt, einen Handlungsspielraum zu belassen.

19      Urteil vom 2. März 2023, Recreatieprojecten Zeeland u. a. (C‑695/21, EU:C:2023:144, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Stoß u. a. (Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Urteil Stoß u. a. (Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu von Mitgliedstaaten gegen Glücksspieleinrichtungen verhängten Werbeverboten für Glücksspiele vgl. Urteil vom 2. März 2023, Recreatieprojecten Zeeland u. a. (C‑695/21, EU:C:2023:144).

21      Vgl. hierzu Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C‑649/18, EU:C:2020:764, Rn. 53 und 59).

22      Commission Staff Working Document – Online gambling in the Internal Market – Accompanying the document – Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the Economic and Social Committee and the Committee of the Regions – Towards a comprehensive framework for online gambling (SWD[2012] 345 final), S. 17.

23      Die Kommission trägt in ihren Erwägungen implizit vor, der Begriff „Hosting“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 setze bereits voraus, dass keine Kontrolle über die gespeicherten Inhalte ausgeübt werde. Meines Erachtens ist dieses Erfordernis jedoch nur für die Prüfung relevant, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Haftungsbefreiung greift.

24      Vgl. hierzu Urteile vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, im Folgenden: Urteil L’Oréal u. a., EU:C:2011:474, Rn. 118 und 119), sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, im Folgenden: Urteil YouTube und Cyando, EU:C:2021:503, Rn. 109 und 110). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Russmedia Digital und Inform Media Press (C‑492/23, EU:C:2025:68, Nr. 53) und in den verbundenen Rechtssachen WebGroup Czech Republic u. a. (C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2025:709, Nr. 236).

25      Diese Voraussetzungen dürften im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt sein. Vgl. hierzu Urteile YouTube und Cyando (Rn. 103 und 104), sowie vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat (C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 28).

26      Vgl. hierzu Wilman, F., The Responsibility of Online Intermediaries for Illegal User Content in the EU and the US, Edward Elgar Publishing, 2020, S. 35, und Wilman, F., Kalėda, S., und Loewenthal, P.‑J., The EU Digital Services Act, Oxford University Press, 2024, S. 52 und 53 (Kommentar zu den Art. 4 bis 6 des Gesetzes über digitale Dienste; siehe hierzu Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge). Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, im Folgenden: Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen YouTube und Cyando, EU:C:2020:586, Nrn. 141 und 148).

27      Vgl. Wilman, F., Kalėda, S., und Loewenthal, P.‑J., Fn. 26, a. a. O., S. 52.

28      Vgl. insbesondere zur Unterscheidung zwischen Schritt eins und Schritt zwei Wilman, F., Fn. 26, a. a. O., S. 35. Vgl. auch Van Eecke, P., „Online service providers and liability: A plea for a balanced approach“, Common Market Law Review, Bd. 48, 2011, S. 1455 bis 1502 (1472), der zwischen „allgemeiner Kenntnis“ und „konkreter Kenntnis“ unterscheidet. Der Klarheit halber werde ich mich in diesen Schlussanträgen bei der Prüfung, ob Google unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt, zumeist auf die „Kontrolle über Inhalte“ beziehen.

29      Siehe Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge. Art. 14 der Richtlinie 2000/31 betrifft jede Art von Verantwortlichkeit, auch die strafrechtliche.

30      Die zweite Vorlagefrage scheint nur den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zu betreffen, d. h. die Vermittlungsfunktion des Hosting-Anbieters (erster Prüfungsschritt). Um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, werde ich aber auch prüfen, ob eine der beiden in den Buchst. a und b dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein könnte (zweiter Prüfungsschritt).

31      Vgl. Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C‑236/08 bis C‑238/08, im Folgenden: Urteil Google France, EU:C:2010:159, Rn. 112), und Urteil L’Oréal u. a. (Rn. 112).

32      Vgl. Urteile Google France (Rn. 113) sowie YouTube und Cyando (Rn. 105).

33      Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas (C‑291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 41). Vgl. auch Urteil YouTube und Cyando (Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2010:757, Nrn. 138 bis 141).

35      Vgl. u. a. Wilman, F., Fn. 26, a. a. O., S. 30.

36      Vgl. Urteil L’Oréal u. a. (Rn. 113).

37      Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 105).

38      Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2010:757, Nr. 146).

39      Vgl. dazu Kuczerawy, A., „Active vs. passive hosting in the EU intermediary liability regime: time for a change?“, KU Leuven Centre for IT & IP Law (Blog), 2018, und Riordan, J., The Liability of Internet Intermediaries, Oxford University Press, Oxford, 2016, S. 404.

40      Vgl. Urteil Google France (Rn. 23). Natürliche Ergebnisse sind im Wesentlichen solche, die in einer Suchmaschine nach abnehmender Relevanz angezeigt werden, wenn ein Internetnutzer eine Suche anhand eines oder mehrerer Wörter durchführt (vgl. dieses Urteil, Rn. 22).

41      Vgl. Urteil Google France (Rn. 118).

42      Vgl. Urteil L’Oréal u. a. (Rn. 28, 29 und 31). Zur Nutzung des Google-Dienstes „AdWords“ durch eBay, um die auf ihrer Website angebotenen Produkte zu bewerben, vgl. auch Rn. 39, 84 und 85 dieses Urteils.

43      Vgl. Urteil L’Oréal u. a. (Rn. 116).

44      Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 19).

45      Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 92 und 109).

46      Vgl. Urteil L’Oréal u. a. (Rn. 115). Zur Vergütung vgl. auch Urteil Google France (Rn. 116).

47      Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 109).

48      Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 114).

49      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Russmedia Digital und Inform Media Press (C‑492/23, EU:C:2025:68, Nr. 53).

50      Siehe Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge.

51      Vgl. Nrn. 158 und 159 jener Schlussanträge.

52      Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2010:757, Nr. 26).

53      Laut Google gibt es etwa drei Millionen verifizierte Partner.

54      Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache YouTube und Cyando (Nrn. 160 und 162). Vgl. auch Riordan, J., Fn. 39, a. a. O., S. 409.

55      Siehe Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache YouTube und Cyando (Nr. 157).

56      Vgl. hierzu 40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31.

57      Vorschlag für eine Richtlinie (KOM[1998] 586 endg.), S. 3. Vgl. auch Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31 (KOM[2003] 702), S. 15.

58      Vgl. Erwägungsgründe 9 und 46 der Richtlinie 2000/31. Vgl. auch Urteil YouTube und Cyando (Rn. 113).

59      Vgl. 16. Erwägungsgrund des Gesetzes über digitale Dienste. Vgl. auch Wilman, F., Kalėda, S., und Loewenthal, P.‑J., Fn. 26, a. a. O., S. 72, und Husovec, M., Injunctions against Intermediaries in the European Union, Cambridge University Press, 2017, S. 55.

60      Vgl. zu Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 Urteil YouTube und Cyando (Rn. 131).

61      Vgl. dazu Stalla-Bourdillon, S., und Thorburn, R., „The scandal of intermediary: acknowledging the both/and dispensation for regulating hybrid actors“, in Petkova, B., und Ojanen, T. (Hrsg.), Fundamental Rights Protection Online: the Future Regulation of Intermediaries, Edward Elgar, 2019, S. 157.

62      43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31; vgl. auch Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden (C‑484/14, EU:C:2016:689, Rn. 60 bis 63), und Van Eecke, P., Fn. 28, a. a. O., S. 1463.

63      Vgl. Urteil Google France (Rn. 26 und 115), in dem nicht berücksichtigt wurde, dass bei dem AdWords-Referenzierungsdienst die Reihenfolge, in der die Werbelinks gezeigt wurden, u. a. vom jeweiligen maximalen Preis-pro-Klick und von der Qualität der Anzeige, wie Google sie bewertete, abhing.

64      Siehe Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge.

65      Vgl. dazu auch Stalla-Bourdillon, S., Thorburn, R., Fn. 61, a. a. O., S. 149.

66      Siehe dazu Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge mit Verweis auf das Urteil Google France (Rn. 118). Vgl. auch Van Eecke, P., Fn. 28, a. a. O., S. 1472.

67      Siehe Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge.

68      Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Russmedia Digital und Inform Media Press (C‑492/23, EU:C:2025:68, Nr. 60).

69      Siehe Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge.

70      Vgl. Urteile Google France (Rn. 116) und L’Oréal u. a. (Rn. 115).

71      Vgl. Urteil Google France (Rn. 25).

72      Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 96).

73      Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache YouTube und Cyando (Nr. 142).

74      Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 41 bis 43). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache YouTube und Cyando (Nr. 31).

75      Vgl. hierzu Urteil YouTube und Cyando (Rn. 109).

76      Vgl. Outcome of proceedings of the Working Party on Economic Questions (Information Society services) on 15-25 February 1999, Ratsdokument 6251/99 (1999), S. 4.

77      Vgl. Urteil YouTube und Cyando (Rn. 111 und 112).

78      Vgl. Rn. 122 dieses Urteils.

79      Vgl. folgende Website: https://support.google.com/adspolicy/answer/15132179?hl=de-GB&sjid=5810413720643412243-EU.