Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 27.11.2025 – C-930/25
ECLI:EU:C:2025:930
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 27. November 2025(1)
Rechtssache C‑412/24
Fauré Le Page Maroquinier SAS,
Fauré Le Page Paris SAS
gegen
Goyard ST‑Honoré SAS
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 3 – Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe für eine Marke – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g – Irreführende Marken – Marken, in denen eine Jahreszahl erwähnt wird – Luxuslederwaren wie z. B. Handtaschen – Marken, die das Publikum angeblich über das Gründungsjahr ihres Inhabers täuschen “
I. Einführung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken(2). Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Marken, die „geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen“, von der Eintragung auszuschließen oder für ungültig zu erklären.
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen drei französischen Unternehmen, die Handtaschen und andere Lederwaren herstellen und verkaufen – Fauré Le Page Maroquinier SAS und Fauré Le Page Paris SAS (im Folgenden zusammen: Fauré Le Page) auf der einen, Goyard ST‑Honoré SAS (im Folgenden: Goyard) auf der anderen Seite –, betreffend die Gültigkeit von zwei französischen Wort‑ und Bildmarken, deren Inhaber Fauré Le Page Paris ist und die die Jahreszahl „1717“ enthalten.
3. Laut Goyard sind die angegriffenen Marken geeignet, das Publikum im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 zu täuschen, und daher in Anwendung dieser Bestimmung für ungültig zu erklären. Die Einbeziehung der Jahreszahl „1717“ in diese Marken vermittele den Eindruck, dass ihr Inhaber im Jahr 1717 gegründet worden sei und dass die mit diesen Marken gekennzeichneten Waren entsprechend dem Know-how eines jahrhundertealten Unternehmens gefertigt würden und qualitativ besonders hochwertig seien. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall, denn Fauré Le Page Paris und Fauré Le Page Maroquinier seien erst 2009 bzw. 2011 gegründet worden.
4. Meines Wissens hat der Gerichtshof bisher erst ein einziges Urteil zu der Auslegung der früheren Fassung dieser Bestimmung erlassen(3). Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung weiter zu verdeutlichen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
5. Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe“) der Richtlinie 2008/95 sah vor:
„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
…
g) Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
…“
B. Französisches Recht
6. Gemäß Art. L. 711-3 Buchst. c des Code de la propriété intellectuelle (Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums) in der auf den Sachverhalt in dieser Rechtssache anwendbaren Fassung können Zeichen, die geeignet sind, das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, nicht als Marke oder als Bestandteil einer Marke verwendet werden.
III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen
7. Bis 1992 war die französische Gesellschaft Saillard Paris Sàrl (im Folgenden: Saillard) die Alleingesellschafterin von Maison Fauré Le Page, einer anderen französischen Gesellschaft, die seit 1716 in Paris mit Waffen, Munition und Lederzubehör handelte. Am 27. November 1992 wurde Maison Fauré Le Page aufgelöst und ihr gesamtes Vermögen auf Saillard übertragen.
8. Fauré Le Page Paris, eine der Kassationsbeschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens, ist eine französische Gesellschaft, die am 14. Oktober 2009 im Registre du commerce et des sociétés (Handelsregister, Paris) eingetragen wurde. Am 29. Oktober 2009 erwarb sie von Saillard die französische Marke „Fauré Le Page“ Nr. 134782 zur Kennzeichnung von u. a. der Waren „Blankwaffen; Feuerwaffen und Teile davon; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Schießgestelle; Patronentaschen; Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer“.
9. Am 17. Juni 2011 meldete Fauré Le Page Paris die französischen Marken „Fauré Le Page Paris 1717“ Nrn. 3839809 und 3839811 an, um u. a. die Waren „Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; Reisetaschen; Handtaschen“ zu kennzeichnen. Diese Marken wurden anschließend eingetragen.
10. Fauré Le Page Maroquinier, die andere Kassationsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, ist eine französische Gesellschaft, die im Jahr 2012 ein Ladengeschäft in Paris (Frankreich) eröffnete, um dort Waren mit der angegriffenen Marke zu verkaufen. Seit 2013 unterhält sie auch eine Verkaufsstelle in einem französischen Kaufhaus, wo ebenfalls derartige Waren verkauft werden.
11. Am 26. Oktober 2012 erhob Goyard Klage gegen Fauré Le Page auf u. a. die Nichtigerklärung der angegriffenen Marken, da sie geeignet seien, das Publikum im Sinne von Art. L. 711‑3 Buchst. c des Gesetzes zum Schutz geistigen Eigentums zu täuschen. Mit Entscheidung vom 30. Januar 2015 wies das Tribunal de grande instance de Paris (Großinstanzgericht Paris, Frankreich) diese Klage ab. Goyard legte vor der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Berufung gegen diese Entscheidung ein.
12. Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Goyards Berufung hinsichtlich des irreführenden Charakters der angegriffenen Marken ab. Diese Entscheidung wurde durch das Urteil der Kammer für Handelssachen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) vom 27. Juni 2018 aufgehoben, da die Jahreszahl „1717“ von dem Publikum nicht zwangsläufig als Hinweis auf das Gründungsjahr von Fauré Le Page aufgefasst würde, sondern vielmehr als Bezugnahme auf die Epoche, in der die Maison Fauré Le Page (deren Nachfolger Fauré Le Page ist) gegründet wurde.
13. Auf Zurückverweisung nach Kassationsbeschwerde erklärte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) mit Urteil vom 23. November 2021 die angegriffenen Marken für nichtig, weil sie geeignet seien, das Publikum zu täuschen.
14. Insbesondere stellte dieses Gericht fest, dass die in den angegriffenen Marken enthaltenen Bestandteile „Paris 1717“ vom Publikum als Hinweis auf Ort und Jahr der Gründung des Unternehmens Fauré Le Page verstanden würden und das Publikum somit an einen kontinuierlichen Betrieb seit 1717 und an eine Übertragung von Know-how von der ursprünglichen Maison Fauré Le Page auf Fauré Le Page glauben ließen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Verbraucher, die Luxuslederwaren kauften, legten oft großen Wert auf die Geschichte und darauf, wie viele Jahre das Unternehmen bestehe, das diese Waren vertreibe, als Garantie für das mit ihrer Herstellung verbundene handwerkliche Können und ihre Qualität.
15. Fauré Le Page legte gegen dieses Urteil bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Kassationsbeschwerde ein.
16. Vor diesem Gericht machte Fauré Le Page geltend, dass eine Marke nur dann im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 zur Täuschung des Publikums geeignet sein könne, wenn der Durchschnittsverbraucher über die Merkmale der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen und nicht etwa über die ihres Inhabers getäuscht würde. Da die angegriffenen Marken nicht auf konkrete Merkmale der von ihnen erfassten Waren anspielten, sondern allenfalls nahelegten, dass diese Waren über eine besondere Qualität oder ein besonderes Ansehen verfügten, fielen sie nicht unter diese Bestimmung.
17. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) ist der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 zwar verschiedene Merkmale von Waren oder Dienstleistungen nenne, hinsichtlich derer eine Marke irreführend sein könne, doch sei diese Liste nicht erschöpfend. Daher könne diese Bestimmung auch dann Anwendung finden, wenn die Marke falsche Informationen über den Inhaber der Marke vermittele (wie im vorliegenden Fall die Anzahl der Jahre, seit denen er in der betreffenden Branche tätig sei), aus denen der Durchschnittsverbraucher ableite, dass diese Waren oder Dienstleistungen eine besondere Qualität oder ein besonderes Ansehen besäßen.
18. Das vorlegende Gericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(4) die Qualität von Prestigewaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruhe, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleihe.
19. Das Urteil Emanuel, in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, dass eine Marke nicht geeignet sei, das Publikum zu täuschen, wenn die angeblich falsche Information, die es vermittele, sich auf das die Waren herstellende Unternehmen beziehe und nicht auf die Waren selbst, betreffe eine anders geartete Situation. In jener Rechtssache habe die in Rede stehende Marke nämlich den Namen einer Modedesignerin enthalten.
20. Abschließend hat das vorlegende Gericht auf die Feststellungen der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) verwiesen, die oben in Nr. 14 zusammengefasst sind.
21. Insoweit ist die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren davon abhänge, ob diese Feststellungen ausreichten, um die angegriffenen Marken nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 für ungültig zu erklären.
22. Hierzu sei zunächst zu prüfen, ob der Umstand, dass eine Marke eine falsche Information über ihren Inhaber vermittele, um den Durchschnittsverbraucher der von dieser Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen zu beeinflussen, ausreiche, um auf einen irreführenden Charakter dieser Marke zu schließen, oder ob sich der Irrtum des Verbrauchers auf ein Merkmal dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen müsse.
23. Wenn sich dieser Irrtum auf ein Merkmal der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen bezieht, fragt die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) als nächstes, ob eine Marke, um als irreführend angesehen werden zu können, eine hinreichend spezifische Bezeichnung der potenziellen Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen darstellen müsse.
24. Falls ja, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob insbesondere bei Luxuswaren der Umstand, dass die Marke ihrem Inhaber erhebliche Erfahrung oder ein erhebliches Know-how in der Herstellung der von ihr erfassten Waren zuschreibe, eine solche hinreichend spezifische Bezeichnung darstellen könne.
25. In Anbetracht des Vorstehenden hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen, dass die Angabe einer fiktiven Jahreszahl in einer Marke, die falsche Informationen über das Alter, die Seriosität und das Know-how des Herstellers der Waren und damit über eines der nicht materiellen Merkmale dieser Waren vermittelt, die Feststellung einer tatsächlichen Irreführung des Verbrauchers oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen zulässt?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist dieser Artikel dahin auszulegen,
a) dass eine Marke als irreführend angesehen werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Verbraucher der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen glaubt, dass der Inhaber dieser Marke diese Waren seit Jahrhunderten herstellt, was ihnen Prestigecharakter verleiht, obwohl dies nicht der Fall ist;
b) dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen, von der die Feststellung des irreführenden Charakters einer Marke abhängt, nur dann feststellen lässt, wenn die Marke eine hinreichend spezifische Bezeichnung der potenziellen Merkmale der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, darstellt, so dass der angesprochene Verbraucher zu der Annahme veranlasst wird, dass die Waren und Dienstleistungen bestimmte Merkmale besitzen, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen?
26. Das Vorabentscheidungsersuchen vom 5. Juni 2024 ist am 10. Juni 2024 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden. Fauré Le Page, Goyard, die Französische Republik und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben zudem die an sie gerichteten Fragen des Gerichtshofs schriftlich beantwortet. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
IV. Würdigung
27. Mit seinen drei Fragen, die ich zusammen prüfen werde, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, inwieweit der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 vorgesehene Ungültigkeitsgrund auf eine Marke anwendbar ist, die eine Jahreszahl (hier: 1717) als einen Bestandteil enthält. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine solche Jahreszahl vom Publikum lediglich als das (unzutreffende) Gründungsjahr des Inhabers der angegriffenen Marken (hier: Fauré Le Page Paris) verstanden würde oder auch dahin, dass sie eine (angeblich falsche) Information über ein Merkmal der von diesen Marken erfassten Waren vermittelt, nämlich dass diese entsprechend dem Know-how eines jahrhundertealten Unternehmens gefertigt werden und ein besonderes Qualitätsniveau besitzen.
28. Im Rahmen meiner Würdigung möchte ich zunächst klarstellen, dass eine Marke, die geeignet ist, das Publikum über ein Merkmal ihres Inhabers zu täuschen, nach dieser Bestimmung nur dann für ungültig erklärt werden kann, wenn feststeht, dass eine solche Marke auch im Hinblick auf ein Merkmal der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen irreführend ist. Überdies muss die Marke eine hinreichend spezifische Bezeichnung des betreffenden Merkmals darstellen. Ich werde darlegen, warum eine Marke wie die hier streitigen meines Erachtens keine dieser Bedingungen erfüllt (A).
29. Sodann werde ich erläutern, dass, selbst wenn ein Bestandteil einer Marke – wie die Jahreszahl „1717“ – geeignet sein sollte, Informationen bezüglich bestimmter Merkmale der erfassten Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln, eine mögliche Unrichtigkeit dieser Informationen und damit auch der irreführende Charakter der Marke allein im Hinblick auf die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen sind, die sich aus der Anmeldung ergeben. Außerhalb dessen liegenden Gesichtspunkte, wie beispielsweise das tatsächliche Jahr, in dem der Inhaber der Marke gegründet wurde (in der vorliegenden Rechtssache 2009), gehören nicht zu diesen Merkmalen (B).
30. Abschließend werde ich erläutern, dass die Lösung, die ich dem Gerichtshof vorschlage, nicht ausschließt, dass eine Marke, die einen Hinweis auf das (ungefähre) Jahr, in dem der ursprüngliche Hersteller (hier: Maison Fauré Le Page) der von der Marke erfassten Waren gegründet wurde, statt des Gründungsjahrs ihres gegenwärtigen Inhabers (hier: Fauré Le Page Paris) beinhaltet, nach Maßgabe einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2008/95 für verfallen – im Unterschied zu ungültig – erklärt werden könnte. Desgleichen schließt sie nicht aus, dass andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (C).
A. Die Marke muss geeignet sein, das Publikum über ein spezifisches Merkmal der erfassten Waren oder Dienstleistungen zu täuschen
31. Alle Parteien und Beteiligten (mit Ausnahme von Goyard) sind der Ansicht, dass eine Marke, um nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 für ungültig erklärt zu werden, geeignet sein muss, das Publikum über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen, die sie erfasst, zu täuschen.
32. Goyard macht hingegen geltend, dass diese Vorschrift zwar ausdrücklich bestimme, dass der irreführende Charakter der Marke sich auf „die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung“ beziehen könne, diese Aufzählung jedoch nicht erschöpfend sei (da ihr die Worte „zum Beispiel“ vorausgingen). Eine Marke, die geeignet sei, das Publikum allein über ein bestimmtes Merkmal ihres Inhabers (oder des Unternehmens, das die von ihr erfassten Waren herstelle) zu täuschen, wie etwa das Jahr seiner Gründung, könne auch in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 für ungültig erklärt werden, ohne dass nachgewiesen werden müsse, dass die durch die Marke vermittelte Information sich auf ein bestimmtes Merkmal der von ihr erfassten Ware oder Dienstleistung beziehe(5).
33. Ich teile diese Auffassung nicht. Zum einen weise ich darauf hin, dass alle in dieser Bestimmung aufgeführten Beispiele („die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft“) ausdrücklich als von der Marke erfasste Merkmale der Ware oder Dienstleistung bezeichnet werden. Auf dieser Grundlage vertritt die französische Regierung die Ansicht, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 verwendeten Worte „zum Beispiel“ darauf hindeuteten, dass der Unionsgesetzgeber die Aufzählung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, hinsichtlich derer eine Marke irreführend sein könne, habe offenlassen wollen, und nicht, dass der irreführende Charakter einer Marke im Hinblick auf allein Merkmale ihres Inhabers festgestellt werden könne.
34. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt diese Auslegung. Im Urteil Emanuel(6) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers (der nicht mehr an der Herstellung beteiligt war) der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung ausgeschlossen werden darf, dass sie das Publikum täusche. Dieses Urteil gab einen ersten Hinweis darauf, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 nicht auf Marken Anwendung finden sollte, die lediglich geeignet sind, das Publikum hinsichtlich eines Merkmals ihres Inhabers irrezuführen, wie z. B. die Identität dieser Person (wie im Urteil Emanuel) oder das Gründungsjahr (wie angeblich in der vorliegenden Rechtssache).
35. Zudem zeigen Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichts zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 207/2009(7) (der für Unionsmarken galt, seinem Wortlaut nach aber mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 identisch war), dass die Beurteilung, ob eine Marke „geeignet [ist], das Publikum … zu täuschen“, stets in Bezug auf die Merkmale der von der Marke erfassten Ware oder Dienstleistung stattfindet.
36. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Unionswortmarke BIO‑INSECT Shocker geeignet war, die maßgeblichen Verkehrskreise zu täuschen, indem sie von diesen dahin gehend verstanden würde, dass sie sich auf biologische oder umweltfreundliche Produkte bezog, obwohl diese Marke tatsächlich für Biozidprodukte eingetragen war(8). Das Gericht hat gleichfalls entschieden, dass die Eintragung des Zeichens CAFFÈ NERO als Unionswortmarke zu Recht abgelehnt wurde, da Verbraucher vermutlich annehmen würden, dass es sich bei einigen der von der Anmeldung erfassten Waren – nämlich Tee, Kakao und Erzeugnisse auf der Grundlage von Kakao sowie Kaffeesurrogate – um schwarzen Kaffee handelte oder dass sie schwarzen Kaffee enthielten, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall war(9).
37. Ganz allgemein hat das Gericht festgestellt, dass zum Zweck der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Markenanmeldung ein Widerspruch zwischen der durch die angegriffene Marke vermittelten Information und den in der Anmeldung bezeichneten Merkmalen der Ware bestand(10). Dementsprechend hat das Gericht ausgeführt, dass, „[nur] wenn der angesprochene Verbraucher zu der Annahme veranlasst wird, dass die Waren und Dienstleistungen bestimmte Merkmale besitzen, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen, … er durch die Marke getäuscht [wird]“(11), und damit bestätigt, dass sich die Prüfung im Rahmen dieser Vorschrift auf die Wahrnehmung der Waren und Dienstleistungen selbst durch die maßgeblichen Verkehrskreise konzentrieren muss.
38. Eine systematische und teleologische Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 spricht ebenfalls für die Schlussfolgerung, dass eine Marke, um nach dieser Bestimmung für ungültig erklärt zu werden, irreführend im Hinblick auf die Merkmale der von ihr erfassten Ware oder Dienstleistung (und nicht bloß der ihres Inhabers) sein muss.
39. Erstens bestimmt Art. 13 der Richtlinie 2008/95: „Liegt ein Grund für die Zurückweisung einer Marke von der Eintragung oder für ihre Verfalls- oder Ungültigerklärung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen oder für ungültig erklärt.“ Da diese Bestimmung impliziert, dass eine Marke im Hinblick auf die Merkmale nur eines Teils der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen irreführend sein kann, bestätigt dies, wie Fauré Le Page hervorgehoben hat, dass die Prüfung des Ungültigkeitsgrundes nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie stets in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen durchzuführen ist.
40. Zweitens steht die Auslegung, die ich dem Gerichtshof vorschlage, mit dem Wortlaut von Art. 2 der Richtlinie 2008/95 im Einklang, wonach nur Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen(12) eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, „Marken“ sein können. Im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 hat das Gericht entschieden, dass die Hauptfunktion einer Marke darin besteht, die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher oder Endnutzer zu garantieren, indem sie ihn in die Lage versetzt, diese Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderen Ursprungs zu unterscheiden. Die Prüfung im Rahmen dieser Bestimmung kann daher zum einen nicht über die fraglichen Waren und Dienstleistungen hinausgehen und zum anderen nicht über die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise(13). Es liegt meines Erachtens auf der Hand, dass dieselbe Logik der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 zugrunde liegt.
41. Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass eine Marke, die geeignet ist, das Publikum allein über ein Merkmal ihres Inhabers, wie z. B. das Jahr seiner Gründung, und nicht über ein Merkmal der von ihr erfassten Ware oder Dienstleistung zu täuschen, nicht nach dieser Vorschrift für ungültig erklärt werden kann.
42. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die bloße Tatsache, dass die angegriffenen Marken geeignet sein mögen, das Publikum hinsichtlich des Gründungsjahrs ihres Inhabers zu täuschen, für eine Ungültigerklärung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 nicht ausreichen würde. Wie die französische Regierung ausgeführt hat, vermittelt allein das Jahr keine Information bezüglich der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen.
43. Gleichwohl ist zutreffend, dass – wie das vorlegende Gericht selbst hervorgehoben hat – das Publikum die Einbeziehung des Gründungsjahrs des Markeninhabers in diese Marke, insbesondere, wenn dieses Jahr schon sehr lange zurückliegt, als Hinweis darauf auffassen könnte, dass die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Know-how entsprechend hergestellt oder erbracht werden und über ein besonderes Qualitätsniveau oder Prestige verfügen.
44. Dennoch möchte ich in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass eine Marke, um nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 für ungültig erklärt zu werden, nicht nur geeignet sein muss, das Publikum über ein Merkmal der von ihr erfassten Ware oder Dienstleistung zu täuschen, sondern auch eine hinreichend spezifische Bezeichnung des betreffenden Merkmals darstellen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts – die der Gerichtshof meines Erachtens bestätigen sollte – kann nämlich keine Täuschung vorliegen, wenn eine Marke keine hinreichend konkrete und klare Aussage über die geschützten Waren und Dienstleistungen oder ihre Merkmale vermittelt, sondern nur darauf anspielt(14).
45. Nach meinem Dafürhalten stellt die Einbeziehung einer bloßen Jahreszahl in eine Marke – ohne klaren Hinweis, dass es sich dabei (angeblich) um das Gründungsjahr des Inhabers der Marke handelt – für sich genommen keine solche hinreichend spezifische Bezeichnung dar.
46. Mangels jeglicher zusätzlicher Klarstellung kann eine solche Jahreszahl vom Publikum nämlich als das Jahr verstanden werden, in dem das Unternehmen gegründet wurde, das die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen derzeit herstellt – wobei es sich dabei um eine andere juristische oder natürliche Person als den Inhaber der Marke handeln kann – oder als das Gründungsjahr (oder ein anderes bedeutsames Jahr in der Geschichte) des Unternehmens, das diese Waren ursprünglich hergestellt bzw. diese Dienstleistungen erbracht hatte und sein Vermögen später auf einen anderen Rechtsträger übertrug. Sollte die letztere Auslegung in der vorliegenden Rechtssache akzeptiert werden – vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht –, könnte meiner Auffassung nach kaum davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Marken in irgendeiner Weise zur Täuschung des Publikums geeignet sind, da Maison Fauré Le Page, der ursprüngliche Hersteller der von Fauré Le Page vermarkteten Waren im Jahr 1717 bereits existierte (das Unternehmen war im Jahr zuvor, 1716, gegründet worden).
47. Zudem könnte eine bloße Jahreszahl wie „1717“, die in einer Marke enthalten ist, ebenso als Hinweis auf das Jahr verstanden werden, in dem das Design der die Marke tragenden Waren entstand, oder auf das Jahr, in dem das erste Modell oder die erste Version dieser Waren auf den Markt gebracht wurde. Desgleichen könnte es als das Jahr interpretiert werden, in dem das Know-how oder die Technik, die bei der Herstellung der Waren zum Einsatz kommt, erstmals entwickelt wurde, oder – wie die Kommission ausführt – als ein reines Fantasiejahr oder fiktives Jahr, das weder von dem Know-how oder der Erfahrung des die Waren herstellenden Unternehmens noch von der Qualität dieser Waren zeugt.
48. Meiner Ansicht nach zeugt die Formulierung der Vorlagefragen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) von dieser Mehrdeutigkeit. Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Bestandteil „1717“ in den angegriffenen Marken zum einen als falsche Informationen über das „Alter, die Seriosität und das Know-how des Herstellers der Waren“ vermittelnd angesehen werden könne und zum anderen als Hinweis darauf, dass der Inhaber dieser Marken die betreffenden Waren seit Jahrhunderten herstelle, was ihnen einen Prestigecharakter verleihe. Die Tatsache, dass die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) diese unterschiedlichen – und in gewissem Maß vagen – Interpretationen des Bestandteils „1717“ in Betracht zieht, bestätigt meines Erachtens, dass die angegriffenen Marken keine hinreichend spezifische Bezeichnung eines Merkmals der von ihnen erfassten Waren darstellen. Die Beurteilung könnte anders ausfallen, wenn die Zeichen statt dieses Bestandteils eine konkretere Formulierung enthielten, wie etwa „Handwerkskunst seit 1717“ oder „Seit 1717 angewandte Methode“. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
B. Die Beurteilung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g muss allein auf der Marke und dem Verzeichnis der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen beruhen
49. Im Folgenden werde ich erläutern, dass, selbst wenn ein Bestandteil einer Marke – wie die Jahreszahl „1717“ – geeignet sein sollte, Informationen bezüglich bestimmter Merkmale der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln – z. B. indem angedeutet wird, dass diese Waren entsprechend dem Know-how eines jahrhundertealten Unternehmens gefertigt werden und über ein besonderes Qualitätsniveau verfügen –, die Ungenauigkeit dieser Informationen und damit auch der potenziell irreführende Charakter der Marke jedenfalls nur in Bezug auf die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden kann, die sich aus der Anmeldung ergeben. Zu diesen Merkmalen gehört nicht das tatsächliche Gründungsjahr des Markeninhabers (im vorliegenden Fall das Jahr 2009).
50. Insofern erinnere ich daran, dass ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache PMJC(15) ausgeführt habe, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass „die Feststellung, dass eine Marke unter Verstoß gegen das Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr eingetragen wurde, den Nachweis voraus[setzt], dass das den Gegenstand der Markenanmeldung bildende Zeichen selbst eine solche Gefahr schuf“(16). Nach der Argumentation von Fauré Le Page, der französischen Regierung und der Kommission verlangt der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 genannte Ungültigkeitsgrund den Nachweis, dass die Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung ihrem Wesen nach insoweit irreführend war(17), als das Publikum daraus Informationen ableiten würde, die im Hinblick auf die im betreffenden Antrag aufgeführten Waren und Dienstleistungen zwangsläufig falsch sind. Mit anderen Worten: Es musste von Anfang an(18) ein Widerspruch zwischen der durch die Marke vermittelten Information und den in dieser Anmeldung bezeichneten Merkmalen der Ware bestehen(19).
51. Daraus folgt, dass ein konkreter Umstand, der sich nicht aus der Marke selbst oder aus ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Zeitpunkt der Anmeldung ergibt, bei der Prüfung des täuschenden Charakters nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 nicht berücksichtigt werden kann(20).
52. In der vorliegenden Rechtssache besteht kein Widerspruch zwischen den von der Marke vermittelten Informationen und den Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen, die sich aus der Anmeldung ergeben. In der Tat findet sich nichts in dem mit der Anmeldung eingereichten Verzeichnis der Waren – nämlich „Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; Reisetaschen; Handtaschen“ –, das geeignet wäre, den angeblich durch die angegriffenen Marken vermittelten Informationen, nämlich dass die von diesen Marken erfassten Waren entsprechend dem Know-how eines jahrhundertealten Unternehmens gefertigt werden und über ein besonderes Qualitätsniveau verfügen, zu widersprechen. Der Umstand, dass Fauré Le Page Paris und Fauré Le Page Maroquinier erst im Jahr 2009 bzw. 2011 gegründet wurden, kann nicht berücksichtigt werden, da, wie ich bereits dargelegt habe, diese Informationen weder in den angegriffenen Marken selbst noch in dem Verzeichnis der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten sind.
53. Gleichwohl argumentiert Goyard, dass – neben den verschiedenen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 genannten Beispielen, die ich oben in Nr. 31 aufgeführt habe – das Beispiel „geografische Herkunft“ impliziert, dass auch Umstände berücksichtigt werden, die den Ort, wo die fraglichen Waren oder Dienstleistungen hergestellt bzw. erbracht werden, betreffen, die also außerhalb der Marke selbst oder dem Verzeichnis der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen liegen. Laut Goyard folgt daraus, dass Faktoren wie vorliegend der Umstand, dass Fauré Le Page Paris und Fauré Le Page Maroquinier im Jahr 2009 bzw. 2011 gegründet wurden, der weder in der Marke selbst noch in dem Verzeichnis der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen vorkommt, ebenfalls berücksichtigt werden können, um die Ungültigkeit der Marke gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 festzustellen.
54. Auch hier bin ich anderer Ansicht. Zunächst einmal räume ich ein, dass es weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch in der des Gerichts Beispiele dafür gibt, dass eine Marke im Sinne dieser Vorschrift oder im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 (die, wie ich bereits oben in Nr. 35 ausgeführt habe, dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 entspricht) als geeignet befunden wurde, das Publikum im Hinblick auf die „geografische Herkunft“ der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
55. Ich habe jedoch den Eindruck, dass sich das Gericht im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 eine weite Auslegung des Begriffs „geografische Herkunft“ zu eigen gemacht hat und ihn als Bezugnahme auf den Ursprungs- oder Herkunftsort der Waren und Dienstleistungen – beispielsweise ein alter Bauernhof – versteht, der nicht notwendigerweise ein konkreter geografischer Ort sein muss(21).
56. Vor diesem Hintergrund kann ich mir ohne Weiteres vorstellen, dass beispielsweise eine Marke, die die Worte „Aus dem Wald“ enthält, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 im Hinblick auf Waren, die in der Anmeldung als „Möbel, die aus Materialien hergestellt werden, die Holz imitieren (wie z. B. Kunststoff)“ beschrieben werden, für ungültig erklärt werden könnte, da eine solche Marke geeignet ist, das Publikum nicht nur über die Zusammensetzung, sondern auch über den Ursprungs- oder Herkunftsort der betreffenden Waren irrezuführen. Ein solche Prüfung könnte vorgenommen werden, ohne dabei andere Faktoren als die Marke selbst oder das Verzeichnis der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen.
57. Daher überzeugt mich Goyards Argument nicht, dass die Bezugnahme auf die „geografische Herkunft“ der Waren oder Dienstleistungen in der besagten Vorschrift zwangsläufig impliziere, dass außerhalb der Marke liegende Gesichtspunkte notwendigerweise zu berücksichtigen seien(22).
58. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass Fauré Le Page Paris und Fauré Le Page Maroquinier im Jahr 2009 bzw. 2011 gegründet wurden, nicht herangezogen werden kann, um festzustellen, dass die angegriffenen Marken geeignet sind, das Publikum zu täuschen, und daher gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 für ungültig erklärt werden sollten. Insofern und vorbehaltlich der Feststellungen des vorlegenden Gerichts vermag ich nicht zu erkennen, wie der in dieser Vorschrift genannte Ungültigkeitsgrund auf diese Marken anwendbar wäre.
C. Schlussbemerkungen: Unterscheidung zwischen Ungültigkeit und Verfall und anderen Rechtsbehelfen
59. Wie bereits in der Einführung erläutert, geht Goyards Hauptargument in Bezug auf die angegriffenen Marken dahin, dass sie einen Bestandteil beinhalten – die Jahreszahl „1717“ –, der beim Publikum den (unrichtigen) Eindruck erwecken könnte, dass der ursprüngliche Hersteller der von der Marke erfassten Waren (die im Jahr 1716 gegründete Gesellschaft Maison Fauré Le Page) immer noch an ihrer Herstellung beteiligt ist, während der derzeitige Inhaber (Fauré Le Page Paris) im Jahr 2009 gegründet wurde.
60. Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass eine Ungültigerklärung einer Marke wie der angegriffenen Marken nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95, die sich einzig auf diesen Grund stützt, meiner Ansicht nach dem Grundprinzip, dass Marken eigenständige Gegenstände von Handelsgeschäften darstellen, zuwiderlaufen würde. Das Eigentum an ihnen kann von einer Person oder einem Unternehmen auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen übertragen werden, ohne dass eine solche Übertragung zur Ungültigkeit der Marke selbst führt. So hat der Gerichtshof im Urteil Emanuel im Wesentlichen in Bezug auf eine Marke entschieden, die den Namen der ursprünglichen Designerin der fraglichen Kleidungsstücke trug, die allerdings nicht mehr bei ihrer Herstellung mitwirkte(23).
61. Dem Vorabentscheidungsersuchen entnehme ich, dass Fauré Le Page die französische Marke „Fauré Le Page“ rechtmäßig von der Gesellschaft Saillard erworben hat, die wiederum die Alleingesellschafterin der ursprünglichen Gesellschaft Maison Fauré Le Page war, von der sie in der Folge das gesamte Vermögen erwarb. Ich teile auch die Auffassung von Fauré Le Page, dass dem Publikum bekannt ist, dass Marken – insbesondere solche, die, wie im vorliegenden Fall, für Waren des Luxusgütersektors eingetragen sind – häufig auf das Gründungsjahr des ursprünglichen oder ersten Herstellers verweisen, selbst wenn dieser Hersteller nicht mehr für die Herstellung der Waren verantwortlich ist. Dies ist eine natürliche Folge des Umstands, dass jahrhundertealte Unternehmen im Lauf der Zeit selten unverändert bleiben und in der Praxis Gegenstand vielfältiger Transaktionen sind: Veräußerungen, Rückkäufe, Umstrukturierungen und die Lizenzierung von Marken. Es ist offenkundig, dass solche Transaktionen für sich genommen Marken nicht automatisch ungültig werden lassen, wenn sie Bestandteile enthalten, die sich auf ihre früheren oder ursprünglichen Inhaber beziehen.
62. Allerdings steht die Lösung, die ich dem Gerichtshof vorschlage, meiner Auffassung nach nicht der Möglichkeit einer Verfallserklärung solcher Marken entgegen, sofern die Umstände ihrer Benutzung nach der Eintragung belegen, dass der ursprüngliche Hersteller (bzw. der ehemalige oder ursprüngliche Markeninhaber) nicht mehr an der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die von der Marke erfasst sind, beteiligt ist, und die Marke infolgedessen geeignet ist, das Publikum über ein Merkmal dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
63. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache PMJC(24), in denen ich die Unterscheidung zwischen Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95, der die Ungültigkeit betrifft – also die Frage, ob eine Marke überhaupt hätte eingetragen werden dürfen –, und Art. 12 Abs. 2 Buchst. b derselben Richtlinie, der den Verfall betrifft – nämlich ob eine Marke, die wirksam eingetragen wurde, dennoch für verfallen zu erklären ist, weil sie nicht mehr die Bedingungen für die Eintragung erfüllt –, erläutere. Wie bereits erwähnt, können nach der ersteren Bestimmung Gesichtspunkte, die weder in der Marke selbst noch in dem mit der Anmeldung eingereichten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten sind, nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber sieht Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Eintragung „infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen“(25). Folglich können nach dieser Vorschrift auch extrinsische Gesichtspunkte, die sich darauf beziehen, wie die Marke seit ihrer Eintragung benutzt wurde, berücksichtigt werden.
64. Daraus folgt, dass eine Marke, die Bestandteile enthält, die auf ihren früheren oder ursprünglichen Inhaber oder den ursprünglichen Hersteller der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen verweisen, zwar nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 für ungültig erklärt werden kann, jedoch gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie für verfallen erklärt werden kann, sofern beispielsweise nachgewiesen wird, dass die Marke nach ihrer Eintragung für Waren benutzt wurde, deren Herstellung in keiner Weise mit dem ursprünglichen Hersteller oder Produzenten in Verbindung steht. Ich erinnere daran, dass dies im Kern der Schlussfolgerung entspricht, zu der ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache PMJC gelangte, nämlich dem Gerichtshof vorzuschlagen, die letztere Vorschrift dahin auszulegen, dass sie der Verfallserklärung einer Marke, die aus dem Familiennamen eines Designers besteht, nicht entgegensteht, da sie unter Umständen verwertet wurde, die geeignet waren, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass dieser Designer immer noch an der Kreation der Waren, die mit dieser Marke versehen waren, mitwirkte, obwohl dies nicht mehr der Fall war.
65. Schließlich weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 2008/95, wie es in ihrem siebten Erwägungsgrund heißt, „nicht ausschließen [sollte], dass auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden“. Wie der Gerichtshof im Urteil Emanuel(26) ausgeführt hat, kann die Einbeziehung „unrichtiger“ Angaben in eine Marke unter bestimmten Umständen ein „arglistiges“ Verhalten – zur Begründung zivilrechtlicher Haftung – darstellen, auch wenn es keine Täuschung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Richtlinie ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Markeninhaber bei den maßgeblichen Verkehrskreisen als rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachfolger des Inhabers der älteren ähnlichen Marke ausgibt, obwohl zwischen den beiden kein Kontinuitäts- oder Nachfolgeverhältnis besteht.
66. Liegt ein solcher Umstand bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke vor, könnte er auch berücksichtigt werden, um auf der Grundlage eines anderen in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen Grundes – nämlich nach Maßgabe ihres Art. 3 Abs. 2 Buchst. d, der die bösgläubige Beantragung betrifft – die Nichtigkeit dieser Marke festzustellen(27).
67. Der Erfolg der Geltendmachung eines solchen Hilfsantrags würde jedoch davon abhängen, ob sich nachweisen lässt, dass der Inhaber der Marke – hier: Fauré Le Page – absichtlich versucht hat, einen falschen Eindruck von Kontinuität oder Nachfolge zu wecken. Nach meinem Verständnis und vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht scheint dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall zu sein, da Fauré Le Page Paris, wie ich bereits oben in Nr. 61 ausgeführt habe, die französische Marke „Fauré Le Page“ rechtmäßig von der Gesellschaft Saillard erworben hat, die wiederum die Alleingesellschafterin der ursprünglichen Gesellschaft Maison Fauré Le Page gewesen war, von der sie in der Folge das gesamte Vermögen erwarb.
V. Ergebnis
68. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wie folgt zu antworten:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
ist dahin auszulegen, dass die Einbeziehung einer bloßen Jahreszahl in eine Marke, die vom Publikum als Hinweis auf das Gründungsjahr des Inhabers der Marke verstanden werden könnte, obwohl dies nicht zutrifft, für sich genommen nicht zur Ungültigkeit dieser Marke führen kann. Damit eine Marke nach dieser Vorschrift für ungültig erklärt werden kann, muss sie geeignet sein, das Publikum über ein Merkmal der von ihr erfassten Ware oder Dienstleistung zu täuschen, und eine hinreichend spezifische Bezeichnung des betreffenden Merkmals darstellen. Darüber hinaus müssen Umstände – wie etwa das tatsächliche Gründungsjahr des derzeitigen Markeninhabers –, die außerhalb der Marke selbst oder des Verzeichnisses der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen liegen, wie es zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegt wurde, bei der Beurteilung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Richtlinie unberücksichtigt bleiben.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. 2008, L 299, S. 25). Diese Richtlinie ist nicht mehr in Kraft und wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1) ersetzt. Gleichwohl ist die Richtlinie 2008/95 in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtssache des Ausgangsverfahrens anzuwenden.
3 Vgl. Urteil vom 30. März 2006, Emanuel (C‑259/04, EU:C:2006:215) (im Folgenden: Urteil Emanuel). In diesem Urteil legte der Gerichtshof Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) aus. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95, also ihrer Nachfolgevorschrift. Die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung lässt sich daher auf sie übertragen.
4 Vgl. Urteil vom 23. April 2009, Copad (C‑59/08, EU:C:2009:260). In diesem Urteil ging es darum, ob der Inhaber einer Marke gegenüber dem Lizenznehmer eine Beeinträchtigung der Qualität der Waren geltend machen kann.
5 Hier sei im Übrigen angemerkt, dass Goyards Argumentation insofern nicht ganz widerspruchsfrei ist. Einerseits trägt Goyard vor, dass sich, wie ich soeben ausgeführt habe, aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 ergebe, dass das betreffende Merkmal sich nicht auf die von der Marke erfasste Ware beziehen müsse, sondern beispielsweise den Hersteller der Ware betreffen könne. Andererseits scheint Goyard auf Nachfrage des Gerichtshofs die Auffassung zu vertreten, dass die von der Marke vermittelte (falsche) Information hinsichtlich dieses Herstellers zwangsläufig dazu führen müsse, das Publikum glauben zu machen, die Ware habe bestimmte Merkmale, die sie in Wirklichkeit nicht besitze.
6 Rn. 51.
7 Verordnung vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke galt (ABl. 2017, L 154, S. 1). Art. 7 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung ist wiederum mit dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 identisch.
8 Vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, SolNova/EUIPO – Canina Pharma (BIO‑INSECT Shocker) (T‑86/19, EU:T:2020:199).
9 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO (CAFFÈ NERO) (T‑29/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:635). Vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO (Klosterstoff) (T‑844/16, EU:T:2017:759), mit dem das Gericht eine Entscheidung bestätigt hat, die Eintragung des Zeichens Klosterstoff abzulehnen, da die angemeldete Marke geeignet war, die maßgeblichen Verkehrskreise über die Waren „alkoholfreie Getränke, insbesondere alkoholfreies Bier“ zu täuschen, und Urteil vom 29. November 2023, Myforest Foods/EUIPO (MYBACON) (T‑107/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:769), mit dem es entschieden hat, dass dem Zeichen MYBACON die Eintragung als Unionswortmarke zu versagen war, da es geeignet war, das Publikum über die Art der fraglichen Lebensmittel, in jenem Fall „Fleischersatzprodukte auf der Basis von Pilzen, Fleischersatzprodukte sowie Fertiggerichte, die hauptsächlich aus Fleischersatzprodukten bestehen, einschließlich solcher auf Pilzbasis“, zu täuschen.
10 Urteil vom 29. Juni 2022, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO – Irland und Ornua (La Irlandesa 1943) (T‑306/20, EU:T:2022:404). Hervorhebung nur hier.
11 Vgl. Urteil vom 29. November 2018, Khadi and Village Industries Commission/EUIPO – BNP Best Natural Products (Khadi Ayurveda) (T‑683/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:860, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier.
12 Hervorhebung nur hier.
13 Vgl. Urteil vom 22. März 2018, Safe Skies/EUIPO – Travel Sentry (TSA LOCK) (T‑60/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:164, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 2. April 2025, Giuliani/EUIPO – H&H (Swisse) (T‑442/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:354, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Vgl. entsprechend die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere das Urteil vom 27. Juni 2017, Aldi Einkauf/EUIPO – Fratelli Polli (ANTICO CASALE) (T‑327/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in seinen Richtlinien erläutert, müssen die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als eine konkrete, klare und eindeutige Aussage über die Art, Güte oder geografische Herkunft (oder andere Eigenschaft) von Waren und Dienstleistungen erkennen, die so formuliert ist, dass eine nicht täuschende Verwendung unmöglich ist (vgl. https://guidelines.euipo.europa.eu/2302855/2228592/richtlinien-zu-marken/2-der-test-auf-tauschungsgefahr).
15 C‑168/24, EU:C:2025:221 (im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache PMJC). Vgl. Nrn. 41 bis 46 jener Schlussanträge.
16 Vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier. Dieses Urteil betraf zwar die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht die von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95, ist jedoch auf dessen Auslegung entsprechend anwendbar.
17 Vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2025, Verband der Islamischen Kulturzentren/EUIPO – Inaba Shokuhin (TUNA) (T‑377/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:825, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Nrn. 41 und 44 meiner Schlussanträge in der Rechtssache PMJC sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
18 Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2022, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO – Irland und Ornua (La Irlandesa 1943) (T‑306/20, EU:T:2022:404, Rn. 68).
19 Vgl. entsprechend die oben in Nr. 37 angeführte Rechtsprechung.
20 Vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2025, Verband der Islamischen Kulturzentren/EUIPO – Inaba Shokuhin (TUNA) (T‑377/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:825, Rn. 81 bis 83).
21 Vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, Aldi Einkauf/EUIPO – Fratelli Polli (ANTICO CASALE) (T‑327/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:439, Rn. 46 bis 52). Mit diesem Urteil bestätigte das Gericht jedoch die Feststellungen der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und befand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Wörter „antico casale“ nicht als eine hinreichend konkrete und klare Aussage vermittelnd verstehen würden und diesen Bestandteil der Marke somit nicht als Hinweis auf die geografische Herkunft der in Rede stehenden Waren, sondern als einen rein anpreisenden Ausdruck auffassen würden.
22 Wie ich jedoch unten in Nr. 63 erläutern werde, können neben der Marke selbst oder dem Verzeichnis der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen andere Gesichtspunkte (wie z. B. Umstände in Bezug auf den Ort, wo diese Waren und Dienstleistungen tatsächlich hergestellt bzw. erbracht werden) zum Zweck der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95, der den Verfall von Marken aufgrund ihres irreführenden Charakters betrifft, berücksichtigt werden. So wurde die Marke „Mövenpick of Switzerland“ beispielsweise für verfallen erklärt, weil die fraglichen Waren in Deutschland hergestellt wurden (vgl. Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 12. Februar 2009, R 697/2008‑1, Biscosuisse – Chocosuisse/Mövenpick Holding, Rn. 17 bis 19).
23 Vgl. Rn. 45 bis 49 dieses Urteils. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Emanuel (C‑259/04, EU:C:2006:50, Nrn. 35 bis 40). Vgl. schließlich auch Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin (ELIO FIORUCCI) (T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 30 bis 34). Ferner sei darauf hingewiesen, dass Art. 21 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vorsieht, dass „der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen“.
24 Vgl. Nrn. 50 bis 54 jener Schlussanträge.
25 Hervorhebung nur hier.
26 Vgl. Rn. 50 dieses Urteils.
27 Vgl. entsprechend in Bezug auf die Verordnung Nr. 207/2009 das Urteil vom 6. Juli 2022, Zdút/EUIPO – Nehera u. a. (nehera) (T‑250/21, EU:T:2022:430, Rn. 68). Die Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95 entsprechende Bestimmung in dieser Verordnung ist Art. 52 Abs. 1 Buchst. b.