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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.12.2025 – C-279/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:942

Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 4. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Rechtswahl – Art. 6 – Anwendungsbereich – Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher – Nach Abschluss des eine Rechtswahlklausel enthaltenden Vertrags erfolgte Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ In der Rechtssache C‑279/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 8. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2024, in dem Verfahren AY gegen Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von AY, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Seirer und H. Weichselbraun, – der Liechtensteinischen Landesbank (Österreich) AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Oppitz, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Pagáčová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und W. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) und von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AY, einem Verbraucher mit Wohnsitz in Italien, und der Liechtensteinischen Landesbank (Österreich) AG, einer Bank mit Sitz in Österreich (im Folgenden: Bank), über die Verluste, die AY durch den Erwerb bestimmter Finanzprodukte über die Bank entstanden sind. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 593/2008

3 Die Erwägungsgründe 6, 11, 16 und 23 der Verordnung Nr. 593/2008 lauten: „(6) Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dasselbe Recht bestimmen. … (11) Die freie Rechtswahl der Parteien sollte einer der Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse sein. … (16) Die Kollisionsnormen sollten ein hohes Maß an Berechenbarkeit aufweisen, um zum allgemeinen Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum, beizutragen. … … (23) Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln.“

4 Art. 3 („Freie Rechtswahl“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 593/2008 sieht vor: „(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.“

5 Art. 6 („Verbraucherverträge“) Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; … d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument …, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; …“ Richtlinie 93/13

6 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ Österreichisches Recht

7 § 879 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8 Im Jahr 2013 schloss der in Italien wohnhafte AY einen Vertrag über die Eröffnung eines Kontokorrentkontos und eines Wertpapierdepotkontos bei der Bank.

9 Zu diesem Zweck begab sich AY zunächst zu einer Filiale der Bank in Österreich. Anschließend übermittelte er von Italien aus einen Kontoeröffnungsantrag sowie die von der Bank zuvor angeforderten Unterlagen zum „Kundenprofil“. Nach den von der Bank vorgesehenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte“, von denen AY Kenntnis hatte, gilt für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien österreichisches Recht.

10 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass AY bei der Unterzeichnung dieses Vertrags das „beratungsfreie Geschäft“ wählte. In der Folge und obwohl sein Kundenprofil mehrfach aktualisiert wurde, entschied er sich bei jedem der Geschäfte, die er über die Bank tätigte, durchgehend gezielt für „beratungsfreie“ Geschäfte.

11 Im September 2015 und im Juni 2016 erwarb AY über die Bank börsengehandelte Schuldverschreibungen (exchange traded notes) (im Folgenden: ETN). Er verkaufte sie im Juli 2016 mit Gewinn weiter.

12 Im Oktober 2016 nahm AY an einer Veranstaltung eines italienischen Investmentunternehmens in Padua (Italien) (im Folgenden: Veranstaltung in Padua) teil, bei der der Geschäftsführer dieses Unternehmens einen Fonds vorstellte, dessen Portfolio auch ETN enthielt. Bei dieser Veranstaltung war auch ein Mitarbeiter der Bank anwesend, um diese den anwesenden Investoren vorzustellen.

13 Von Oktober 2017 bis Februar 2018 erwarb der Kläger aus eigenem Antrieb über die Beklagte ETN sowie Anteile an dem Fonds, der bei der Veranstaltung in Padua vorgestellt worden war. Später behauptete er jedoch, durch diese Käufe einen finanziellen Verlust erlitten zu haben.

14 AY erhob Klage auf Schadenersatz wegen Beratungs- und Informationsfehlern in Höhe von 140217,10 Euro samt Anhang.

15 Nachdem die Vorinstanzen sein Klagebegehren abgewiesen hatten, erhob AY Revision an den Obersten Gerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht.

16 Zur Stützung seiner Revision macht AY geltend, es sei davon auszugehen, dass die Bank ihre Tätigkeit seit der Veranstaltung in Padua im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 auf den italienischen Markt ausgerichtet habe, da einer der Mitarbeiter der Bank diese bei der Veranstaltung vorgestellt habe. Unter diesen Umständen sei das Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, d. h. das Recht der Italienischen Republik, auf die nach dieser Veranstaltung getätigten Finanzgeschäfte anwendbar.

17 Die in Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 vorgesehene Ausnahme sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Bank über eine Website verfügt habe, auf der er als italienischer Verbraucher alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Führung seiner Konten habe erledigen sowie Stellungnahmen und Analysen habe erhalten können. Außerdem seien die einschlägigen Rechtsvorschriften des österreichischen Rechts für ihn ungünstiger als die des italienischen Rechts.

18 Im Übrigen sei die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthaltene Rechtswahlklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit nicht anzuwenden, da er nicht darüber informiert worden sei, dass er sich nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 als Verbraucher auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen könne.

19 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob es, obwohl die Bank und AY zum Zeitpunkt der Begründung ihrer Rechtsbeziehung österreichisches Recht zur Regelung ihrer Rechtsbeziehung wählten, gleichwohl nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 möglich ist, auf den Erwerb der in Rede stehenden Finanzprodukte italienisches Recht anzuwenden. Ab 2016 habe die Bank ihre Tätigkeit nämlich auf Italien, den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts von AY, „ausgerichtet“. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 sieht im Wesentlichen vor, dass ein Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der betreffende Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer als andere Vertragspartei seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet, sofern eine Reihe weiterer Voraussetzungen gegeben sind, die das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall für erfüllt hält.

20 Zweitens möchte das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung der ersten Frage wissen, ob im vorliegenden Fall die in Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 vorgesehene Ausnahme anwendbar ist. Nach dieser Ausnahme gilt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 593/2008, nach dem ein Verbraucher die Anwendung des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts oder zumindest des in einigen Bestimmungen dieses Rechts vorgesehenen Schutzes in Anspruch nehmen kann, nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

21 Drittens möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass zwar Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008, nicht aber Art. 6 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung anwendbar sein sollte, im Wesentlichen wissen, ob eine vor Eintreten der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 dieser Verordnung in einem Vertrag enthaltene Rechtswahlklausel nach Eintreten dieser Voraussetzungen als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, wenn diese Klausel den betreffenden Verbraucher nicht über die Rechte informiert, die ihm nach Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung zustehen könnten.

22 Daher hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A (hier Italien) ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B (hier Österreich) ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das sich aus Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 593/2008 das Recht des Staates B gewählt hatten? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Ausnahme des Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 anwendbar, wenn eine Bank auf Grundlage eines Vertrags Konten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher eröffnet und in weiterer Folge aufgrund von Aufträgen des Verbrauchers für diesen Finanzprodukte erwirbt, die den Konten zugeschrieben werden, wobei der Verbraucher die Aufträge (auch) im Wege der Fernkommunikation erteilen kann? 3. Falls Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Ist eine vor Eintreten der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 getroffene Rechtswahl nach Eintreten dieser Voraussetzungen als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen, wenn darin nicht auf die Rechtsfolgen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 hingewiesen wurde? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 dahin auszulegen ist, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden.

24 Nach der allgemeinen Regel des Art. 3 der Verordnung Nr. 593/2008 unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht.

25 Art. 6 („Verbraucherverträge“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 sieht vor, dass ein Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen hat, dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllt sind, d. h., dass der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dass er eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Art. 6 Abs. 2 sieht jedoch vor, dass die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Art. 3 dieser Verordnung wählen können, sofern diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

26 Nur für den Fall, dass der in Rede stehende Vertrag nicht die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 593/2008 erfüllt, präzisiert Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung, dass das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht gemäß den Art. 3 und 4 der Verordnung zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Club La Costa u. a., C‑821/21, EU:C:2023:672, Rn. 83).

27 Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 593/2008 vom Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Daraus folgt, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 593/2008 genannten Anforderungen anhand dieses Zeitpunkts als Bezugspunkt zu prüfen sind.

29 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die Bank zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit weder in dem Staat ausübte, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch sie auf diesen Staat ausrichtete, so dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 593/2008 genannten Anforderungen nicht erfüllt waren.

30 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass das vorlegende Gericht die erste Frage unter der Prämisse gestellt hat, dass die Bank nach Abschluss des betreffenden Vertrags ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Staat ausrichtete, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 genannte Anforderung nach Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Verbraucher und der Bank erfüllt wurde.

31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 8. Mai 2025, Pielatak, C‑410/23, EU:C:2025:325, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 sieht, wie sich aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils ergibt und wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Änderung des auf einen Verbrauchervertrag anzuwendenden Rechts vor, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später während der Geschäftsbeziehung erfüllt werden.

33 Im Rahmen der systematischen und teleologischen Auslegung ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 6 und 16 ergibt, insbesondere darauf abzielt, die Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum durch Kollisionsnormen zu gewährleisten, die in hohem Maße vorhersehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C‑135/15, EU:C:2016:774, Rn. 36 und 46).

34 Zweitens gehört Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 zu deren Kapitel II („Einheitliche Kollisionsnormen“), zu dem auch Art. 3 zählt, dessen Abs. 1 vorsieht, dass ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Dessen Abs. 2 lässt sich auch entnehmen, dass sich eine Änderung des auf einen Vertrag anzuwendenden Rechts, wie es in der Vereinbarung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt ist, nur aus einer Vereinbarung der Parteien ergeben kann. Dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge sollte die freie Rechtswahl der Parteien einer der Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse sein.

35 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass dafür gesorgt werden muss, dass die freie Entscheidung der Vertragsparteien hinsichtlich des im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung anwendbaren Rechts respektiert wird, um dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Parteien volle Wirksamkeit zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 49).

36 Drittens heißt es zwar im 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008, dass bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden sollte, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln.

37 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass eine Auslegung, wonach bei der Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren Rechts von den Kollisionsnormen dieser Verordnung abgewichen werden dürfte, weil ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger wäre, zwangsläufig erheblich gegen das allgemeine Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bei Vertragsbeziehungen, an denen Verbraucher beteiligt sind, verstieße (Urteil vom 14. September 2023, Diamond Resorts Europe u. a., C‑632/21, EU:C:2023:671, Rn. 75).

38 Eine Auslegung, nach der die Erfüllung der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 genannten Anforderungen nach Abschluss des betreffenden Vertrags eine Änderung des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts zur Folge hat, beeinträchtigt die von den Parteien gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung getroffene Rechtswahl.

39 Nach alledem ist es aufgrund des Wortlauts – und auch der Systematik und der Ziele – von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 ausgeschlossen, dass sich das auf einen Verbrauchervertrag anzuwendende Recht deshalb ändert, weil die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, später während der Geschäftsbeziehung erfüllt werden.

40 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, zur zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 593/2008 entschieden hat, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass ein ursprünglicher Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde, durch einen neuen Vertrag ersetzt wird, wenn der ursprüngliche Vertrag durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in einem solchen Umfang geändert wird, dass diese Änderung keine bloße Aktualisierung oder Anpassung dieses Vertrags, sondern die Entstehung einer neuen Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien bewirkt, die zur Anwendung der Kollisionsnormen dieser Verordnung führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C‑135/15, EU:C:2016:774, Rn. 37 und 38).

41 Im vorliegenden Fall kann jedoch in Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die nach der Veranstaltung in Padua getätigten Finanzgeschäfte einer anderen Rechtsbeziehung unterfallen können als derjenigen, die mit dem Vertrag begründet wurde, auf dem die ständige Geschäftsbeziehung zwischen AY und der Bank beruht.

42 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 dahin auszulegen ist, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden. Zur zweiten und zur dritten Frage

43 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die zweite und die dritte Frage nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt worden sind. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die weiteren Fragen nicht zu beantworten. Kosten

44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden. Unterschriften