Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 04.12.2025 – C-939/25
ECLI:EU:C:2025:939
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 4. Dezember 2025(1)
Rechtssache C‑440/25 [Erbil(i)]
PM,
QN,
RM,
SM,
TM,
UM,
VM,
WM
gegen
Minister van Asiel en Migratie
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank den Haag zittingsplaats Zwolle [Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle, Niederlande])
„ Vorabentscheidungsersuchen – Asylpolitik – Internationaler Schutz – Gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug internationalen Schutzes – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfassende Ex-nunc-Prüfung – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz – Befugnisse der Gerichte erster Instanz, über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden – Begriff der ‚begründeten Furcht vor Verfolgung‘ – Hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung “
I. Einleitung
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank den Haag zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle), dem vorlegenden Gericht, wird um Auslegung sowohl der Asylverfahrensrichtlinie(2) als auch der Anerkennungsrichtlinie(3) ersucht.
2. Wie vom Gerichtshof erbeten, konzentriere ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen jedoch ausschließlich auf die Auslegung des Begriffs „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne der Definition des Begriffs „Flüchtling“ in Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie.
II. Sachverhalt im Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
3. Eine Familie aus der Region Kurdistan im Irak, bestehend aus einer Mutter, einem Vater und ihren drei Töchtern (die Kläger des Ausgangsverfahrens, im Folgenden: Kläger), beantragte in den Niederlanden Asyl beim Minister van Asiel en Migratia (Minister für Asyl und Migration, Niederlande, im Folgenden: Minister), dem Beklagten des Ausgangsverfahrens.
4. Zur Begründung ihres Asylantrags beriefen sich die Kläger u. a. auf Probleme mit ihrem Nachbarn, Furcht vor Blutrache und einer Zwangsverheiratung ihrer Töchter, Furcht vor einer Genitalverstümmelung ihrer Töchter sowie die Identifizierung der Töchter mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern.
5. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Asylverfahren seit 2017 läuft.
6. Mit Bescheiden vom 11. September 2023 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) lehnte der Minister die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab, da die Aussagen nicht glaubhaft seien.
7. Die Kläger erhoben gegen diese Bescheide Klage beim vorlegenden Gericht.
8. Dieses Gericht hat das Rechtsmittel in einer mündlichen Verhandlung am 26. März 2024 geprüft und am 30. April 2024 die Wiederaufnahme der Untersuchung angeordnet, nachdem der Gerichtshof angekündigt hatte, sein Urteil in der Rechtssachen K und L zu erlassen(4).
9. Im Anschluss an dieses Urteil führte der Minister eine zusätzliche Anhörung der Kläger durch. Mit seinen ergänzenden Bescheiden vom 25. Februar 2025 (im Folgenden: ergänzende Bescheide) bestätigte der Minister die Ablehnung der Asylanträge. Hierbei gab er zusätzliche Ablehnungsgründe an, die sich auf die angebliche Furcht der Kläger vor weiblicher Genitalverstümmelung, die Furcht vor Zwangsheirat und die Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern bezogen.
10. Aufgrund dieser ergänzenden Bescheide änderten die Kläger ihre Klage vor dem vorlegenden Gericht und legten auf der Grundlage der zusätzlichen Gründe des Ministers für die Ablehnung ihrer Asylanträge weitere Beschwerdegründe vor.
11. Am 12. Juni 2025 nahm der Minister während des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht die ergänzenden Bescheide ohne weitere Erläuterungen zurück. Er teilte lediglich mit, dass er mehr Zeit benötige, um die Folgen des Urteils K und L sowie der infolge dieses Urteils erlassenen Rechtsvorschriften zu prüfen. Er wies darauf hin, dass die Kläger in Erwartung neuer Bescheide in den Niederlanden bleiben könnten.
12. Da die Kläger nicht auf die neuen Bescheide des Ministers warten mochten, beantragten sie beim vorlegenden Gericht eine inhaltliche Prüfung und Beurteilung ihrer Klage, wobei sie sich auf den erheblichen Stress und die psychologischen Auswirkungen beriefen, die das langwierige Verfahren, insbesondere für die drei Töchter, verursacht habe.
13. Die Kläger machten erstens geltend, dass sich die drei Töchter tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizierten und dass sie, sollten sie in ihr Herkunftsland zurückkehren, dort als Andersdenkende angesehen würden und daher verfolgt werden könnten.
14. Der Minister hielt dieses Argument nicht für plausibel, weil die drei Töchter nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Identifizierung mit einer bestimmten sozialen Gruppe für ihre Identität von grundlegender Bedeutung sei.
15. Das vorlegende Gericht stimmt dieser Feststellung nicht zu und vertritt u. a. die Auffassung, dass das Vorbringen des Ministers auf einer fehlerhaften Auslegung des Urteils K und L beruhe.
16. Zweitens machten die Kläger geltend, dass sie befürchteten, im Fall ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland verfolgt zu werden, weil sie einer Familie oder einem Clan angehörten, in der bzw. in dem Frauen zur Ehe gezwungen würden, Männern gegenüber als ungleich angesehen würden und wegen Uneinigkeit mit ihrem Ehemann getötet werden könnten.
17. Der Minister hielt ihre Furcht für unbegründet, da er im Wesentlichen der Ansicht war, dass die Eltern der drei Töchter tolerant seien.
18. Das vorlegende Gericht stimmt auch dieser Feststellung des Ministers nicht zu. Der Minister habe nicht ausreichend begründet, warum die Furcht der drei Töchter vor Verfolgung bei ihrer Rückkehr in den Irak nicht begründet sei, wenn sie sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizierten. In dieser Hinsicht ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das vom Minister zuvor angewandte Kriterium der angemessenen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus der Perspektive eines „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ zu beurteilen sei.
19. Drittens lehnte der Minister den Asylantrag der Kläger ab, soweit er sich auf ihre angeblichen Probleme mit Nachbarn und ihre Furcht vor Blutrache und Zwangsheirat bezog, da er der Ansicht war, dass einige der Aussagen des Vaters in dieser Hinsicht widersprüchlich gewesen seien.
20. Die Kläger machen geltend, dass der Vater trotz ausführlicher Befragungen nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu äußern, um die angeblichen Unstimmigkeiten zu widerlegen.
21. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Vaters zwar nicht bestritten würden, die Widersprüche allein seine Aussagen aber nicht automatisch unglaubhaft machten. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Aussagen der Mutter zu den Problemen mit dem Nachbarn dazu dienen könnten, die Aussagen des Vaters zu untermauern.
22. Nach alledem ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass es über ausreichende Informationen verfüge, um die Glaubhaftigkeit der Begründung des Asylantrags der Töchter selbst zu beurteilen, und es erachtet diese Begründung für glaubhaft. Die bisherige Rechtsprechung der Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatsrats, Niederlande) erlaubt es dem vorlegenden Gericht jedoch nicht, die Begründetheit eines Asylantrags selbst zu prüfen.
23. Aus diesem Grund hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der bisherigen Rechtsprechung der Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatsrats) mit der Anerkennungsrichtlinie und der Asylverfahrensrichtlinie.
24. Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung eines Asylantrags befasst sei und das der Ansicht sei, dass es über alle insoweit erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte verfüge, befugt sei, nach einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung verbindlich über die Frage zu entscheiden, ob die Person, die diesen Rechtsbehelf eingelegt habe, die in der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfülle. Diese Entscheidung binde dann die für die Entscheidung über die Asylanträge zuständige Behörde.
25. Außerdem ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Begriff „begründete Furcht“ im Sinne von „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ oder „tatsächliche Gefahr“ einer Verfolgung zu verstehen sei, wobei das entscheidende Kriterium sein könne, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden eine Rückkehr in das Herkunftsland nach Würdigung aller bekannten Umstände unzumutbar erscheine.
26. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank den Haag zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Kann das Gericht aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, oder aus einer anderen Bestimmung oder einem anderen Grundsatz des Unionsrechts die Befugnis ableiten, selbst eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Begründung eines Asylantrags vorzunehmen, die an die Stelle der Beurteilung des Ministers tritt?
2. Kann das Gericht aus einer der vorgenannten Bestimmungen die Befugnis ableiten, anhand der vom Minister für glaubhaft erachteten Teile der Begründung des Asylantrags und – bei Bejahung von Frage 1 – der Teile dieser Begründung, die darüber hinaus vom Gericht als glaubhaft eingestuft werden, über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich und endgültig zu entscheiden? Darf das Gericht dabei seine eigene Beurteilung der Plausibilität der Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, an die Stelle der Beurteilung des Ministers setzen, insbesondere wenn sich das Gericht vor dem Hintergrund der verfügbaren, öffentlich zugänglichen Länderinformationen für ausreichend informiert erachtet, eine solche Beurteilung vorzunehmen?
3. Kann die nationale Rechtsprechung, etwa aufgrund der Verfahrensautonomie, die Befugnisse im Sinne der Fragen 1 und 2 dahingehend einschränken, dass diese Befugnisse dennoch ausschließlich dem Minister zuerkannt werden?
4. Darf das Gericht Informationen, die im Rahmen des Klageverfahrens vorgebracht wurden, jedoch im Verwaltungsverfahren noch nicht verfügbar waren, bei der Beurteilung der Frage, ob es über ausreichende Informationen für eine inhaltliche Entscheidung verfügt, berücksichtigen? Ist dabei von Bedeutung, ob sich die Parteien schriftlich oder im Sitzungstermin umfassend zum Sachverhalt äußern konnten?
5. Ist unter „begründete Furcht“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 die Situation zu verstehen, in der eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Asylsuchende im Fall der Rückkehr verfolgt wird? Ist diese hinreichende Wahrscheinlichkeit anhand des Kriteriums eines „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ zu konkretisieren, bei dem entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar erscheint? Falls nicht, welches Kriterium ist dann anzuwenden?
27. Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache entweder nach dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren oder nach dem in Art. 105 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
28. Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
29. Mit Beschluss vom 19. August 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts dem Antrag des vorlegenden Gerichts, diese Vorlage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, stattgegeben.
30. Der Präsident des Gerichtshofs hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das vorlegende Gericht dem Gerichtshof konkrete, genaue und greifbare Angaben sowohl zur Gesundheit der betroffenen Kläger als auch zum Kausalzusammenhang zwischen ihrer Gesundheit und der durch die Umstände des Ausgangsrechtsstreits hervorgerufenen Unsicherheit gemacht hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass eine kurzfristige Antwort des Gerichtshofs geeignet ist, die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der beiden betroffenen Kläger erheblich zu begrenzen.
31. Die Kläger, die tschechische, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
32. Am 27. Oktober 2025 hat eine gemeinsame mündliche Verhandlung mit einem weiteren beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑198/25(5) stattgefunden, in der die Kläger, die niederländische Regierung und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben haben.
III. Würdigung
33. Wie ich bereits erläutert habe, konzentrieren sich meine Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache ausschließlich auf die fünfte Vorlagefrage, die die Auslegung des Begriffs „begründete Furcht“ in Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie betrifft.
34. Als Teil der gemeinsamen Asylpolitik der Union stützt die Anerkennungsrichtlinie das Recht auf internationalen Schutz auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
35. Insoweit ist die „begründete Furcht“ einer Person vor Verfolgung bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland entscheidend für die Zuerkennung dieser Eigenschaft.
36. Nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet“.
37. Diese Definition stammt aus Art. 1 Abs. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention(6), die vom Unionsgesetzgeber als „wesentliche[r] Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen“ anerkannt wird und auch von der Europäischen Union respektiert wird(7).
38. In diesem Sinne sind diese Konvention(8), einschließlich der in ihr enthaltenen divergierenden internationalen Auslegungen des Begriffs „Flüchtling“, sowie die Leitpapiere der unter der Schirmherrschaft der UNO geschaffenen internationalen Institutionen wie des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)(9) für die Auslegung des Begriffs „Flüchtling“ im Sinne des Unionsrechts relevant.
39. Eine Person gilt als Flüchtling, sobald sie die in der Definition des Flüchtlingsbegriffs in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Voraussetzungen erfüllt(10). Mit anderen Worten ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt(11).
40. Diese Definition umfasst den Begriff der „begründeten Furcht“ vor Verfolgung. Daher ist es für die Entscheidung, ob einer Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden sollte, erforderlich, die Bedeutung dieses Begriffs und die Methoden zur Feststellung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, zu verstehen.
41. Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, müssen die Asylbehörden bzw. die Gerichte erstens die Tatsachen in Bezug auf die Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, sowie die Tatsachen im Zusammenhang mit der Lage in ihrem Herkunftsland feststellen. Zweitens müssen sie entscheiden, ob diese Tatsachen den Schluss zulassen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht(12).
42. Auf diesen zweiten Schritt bezieht sich die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache. Das vorlegende Gericht möchte zunächst im Wesentlichen wissen, ob die nationalen Behörden bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung der „begründeten Furcht“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie erfüllt ist, prüfen müssen, ob „eine hinreichende Wahrscheinlichkeit“ besteht, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland verfolgt wird. Des Weiteren fragt das vorlegende Gericht, nach welchen Kriterien der „angemessene Grad an Wahrscheinlichkeit“ zu bestimmen ist. Insbesondere möchte es wissen, ob dies anhand des Kriteriums eines „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ in der Lage des Asylsuchenden oder anhand alternativer Kriterien zu beurteilen ist.
43. Ich verstehe diese Fragen so, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen um die Bestätigung ersucht, dass das Erfordernis einer „begründeten Furcht“ eine objektive Beurteilung und daher anhand objektiver Kriterien zu ermitteln ist; in diesem Fall möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen, welche Kriterien heranzuziehen sind.
44. Ich werde meine Analyse dieser Fragen wie folgt aufbauen. Ich werde zunächst darlegen, warum das Erfordernis der „begründeten Furcht“ nur anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist (A). Sodann werde ich mich der Auslegung des vorlegenden Gerichts zuwenden, wonach eine begründete Furcht vor Verfolgung dahin zu verstehen ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (B). Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, dieser Auslegung zuzustimmen. Schließlich werde ich darlegen, dass es nicht erforderlich ist, den Standard des „vernünftig denkenden Menschen“ einzuführen, um die Objektivität bei der Beurteilung des potenziellen Vorliegens einer begründeten Furcht zu erhöhen (C).
A. Objektive Beurteilung der „Furcht“
45. Der Begriff „begründete Furcht“ steht zwar im Mittelpunkt der Definition des Begriffs „Flüchtling“, doch wird seine Bedeutung in der Anerkennungsrichtlinie ebenso wenig erläutert wir in der Genfer Flüchtlingskonvention.
46. Die Feststellung des Vorliegens von Furcht bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person ist zwangsläufig eine vorausschauende Beurteilung. Eine Asylbehörde muss sich fragen, ob die Furcht vor Verfolgung, der eine Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ausgesetzt wäre, begründet ist.
47. Insoweit und in Ermangelung einer „Kristallkugel“ ist die Antwort auf eine solche Frage zwangsläufig eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Verfolgung in der Zukunft stattfindet. Diese Frage, auf die ich noch zurückkommen werde, lautet somit wie folgt: Anhand welcher Methode sollte diese Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung beurteilt werden?
48. Eine weitere Frage, die sich in Bezug auf den Begriff „Furcht“ stellt, ist jedoch, ob im Fall der Verfolgungsgefahr die Person, die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidet, darüber hinaus feststellen muss, ob ein Antragsteller tatsächlich eine solche Furcht vor Verfolgung hat. Anleitungen für die Beurteilung dieses subjektiven Elements der Anforderung einer „begründeten Furcht“ finden sich in den Leitlinien des UNHCR-Handbuchs.
49. Nach diesem Dokument enthält der Begriff der begründeten Furcht subjektive und objektive Elemente. Furcht ist ein Gefühl und somit ein subjektiver Zustand. Im UNHCR-Handbuch heißt es jedoch weiter, dass die zusätzliche Einstufung als „begründet“ bedeutet, dass „nicht nur die seelische Verfassung der betreffenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Der Satz ‚begründete Furcht‘ enthält folglich ein subjektives und ein objektives Element, und bei der Entscheidung darüber, ob eine begründete Furcht besteht, müssen beide Elemente berücksichtigt werden“(13).
50. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass sowohl das subjektive Gefühl der Furcht als auch die objektive Anerkennung der Begründetheit dieses Gefühls vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden müssen.
51. Vor diesem Hintergrund wird in einer Reihe von wissenschaftlichen Kommentaren die Auffassung vertreten, dass es nicht erforderlich sei, das Vorliegen eines subjektiven Gefühls der Furcht seitens des Antragstellers festzustellen, um das Kriterium einer „begründeten Furcht“ zu erfüllen(14).
52. Ich teile diesen Standpunkt und schlage dem Gerichtshof vor, davon auszugehen, dass die Feststellung, dass objektiv die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht, ausreicht, um einer Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies bedeutet die Feststellung, dass jede Person, die die Merkmale des Antragstellers aufweist, verfolgt werden könnte, wenn sie unter Berücksichtigung der dort herrschenden Umstände in ihr Herkunftsland rückgeführt würde. Es braucht daher nicht festgestellt zu werden, ob diese Person tatsächlich eine solche Verfolgung befürchtet.
53. Der Ausschluss dieses subjektiven Elements von der Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht kann aus mehreren Gründen gerechtfertigt sein.
54. Erstens ist es nicht nur schwierig, ein Gefühl wie Furcht zu messen – Menschen sind auch unterschiedlich und bringen Gefühle auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck.
55. Zweitens, und was noch wichtiger ist, könnte die Tatsache, dass eine Person ihre Furcht nicht angemessen zum Ausdruck bringt, dazu führen, dass die entscheidende Behörde den Asylantrag dieser Person als nicht glaubhaft einstuft. Dies wiederum könnte dazu führen, dass dieser Person die Flüchtlingseigenschaft verweigert wird, ohne dass diese Behörde das objektive Element einer begründeten Furcht überhaupt geprüft hätte.
56. Schließlich empfinden bestimmte Personen, beispielsweise Kinder, trotz der objektiven Wahrscheinlichkeit, bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland verfolgt zu werden, möglicherweise keine Furcht(15).
57. Steht diese Auslegung, die die Asylbehörden verpflichtet, nur objektive Bedenken zu berücksichtigen, im Widerspruch zu den Leitlinien des UNHCR-Handbuchs? Nicht unbedingt. Indem die Asylbehörde das Vorliegen einer objektiven Gefahr der Verfolgung einer Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland feststellt, kann sie auch implizit auf das Vorliegen einer subjektiven Furcht schließen. Daher ist eine gesonderte Beurteilung des subjektiven Aspekts der Furcht auch dann nicht erforderlich, wenn der Begriff „Furcht“ in der Definition eines Flüchtlings so verstanden wird, dass er subjektive und objektive Elemente aufweist.
58. Es scheint eine von mehreren Gerichtsbarkeiten akzeptierte Praxis zu sein, für die Feststellung, ob eine begründete Furcht vorliegt, ausschließlich auf objektive Elemente abzustellen(16).
59. Einige US-amerikanische Gerichte scheinen sich z. B. zu fragen, ob ein „vernünftig denkender Mensch“, der sich in der gleichen Situation wie der Asylbewerber befindet, Furcht empfinden würde. Ist dies der Fall, kann eine subjektive Furcht seitens des Antragstellers auf internationalen Schutz unterstellt werden(17).
60. Darüber hinaus unterstützen die Gerichte und Asylbehörden in anderen Ländern, z. B. Australien, Frankreich, Deutschland und Neuseeland, den objektiven Ansatz zur Feststellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung(18).
61. Der Gerichtshof ist noch nicht direkt aufgefordert worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Behörden, die über Anträge auf internationalen Schutz entscheiden, bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die subjektive Furcht eines Antragstellers berücksichtigen müssen.
62. Im Urteil Y und Z hat der Gerichtshof bei der Beantwortung einer anderen Frage(19) festgestellt, dass „die zuständigen Behörden, wenn sie … prüfen, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat, herauszufinden versuchen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden“(20).
63. Daraus ließe sich ableiten, dass der Gerichtshof von den zuständigen Behörden verlangt hat, das Vorliegen einer subjektiven Furcht des Antragstellers festzustellen, selbst wenn die Grundlage für diese Furcht auch objektiv anerkannt werden sollte, indem er verlangt, dass der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat.
64. Im Urteil Y und Z hat der Gerichtshof jedoch Folgendes weiter ausgeführt: „Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist …, beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der [Anerkennungsrichtlinie] enthalten sind.(21)“
65. Meiner Ansicht nach deutet dies darauf hin, dass der Gerichtshof der Auffassung war, dass nur die objektive Bewertung der vorherrschenden Umstände zu der Schlussfolgerung führen kann, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, was sowohl notwendig als auch ausreichend ist, um festzustellen, ob eine Person ein Flüchtling ist oder nicht.
66. Die jüngere Rechtsprechung bestätigt meines Erachtens diese Schlussfolgerung. Im Urteil K und L hat der Gerichtshof zwei Randnummern des Urteils Y und Z wie folgt kombiniert: „… müssen die zuständigen nationalen Behörden die Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, … individuell und im Einzelfall mit Wachsamkeit und Vorsicht prüfen, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte er in sein Herkunftsland zurückkehren müssen …(22)“
67. Daher hat der Gerichtshof meines Erachtens bereits entschieden, dass die Behörden auf objektiver Grundlage prüfen müssen, ob eine Person in der Situation des Antragstellers und unter Berücksichtigung der Umstände in ihrem Herkunftsland begründete Furcht vor Verfolgung hat.
B. Begründete Furcht als hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung
68. Die Feststellung, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung haben könnte, hängt von der Gefahrenbeurteilung durch die Asylbehörde ab, mit der festgestellt wird, ob der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland wahrscheinlich verfolgt wird. Eine solche Gefahrenbeurteilung ist zwangsläufig subjektiv, es sei denn, es kann eine mathematische Formel entwickelt werden, die mit aktuellen KI-Modellen berechnet und von menschlichen Entscheidungsträgern überprüft werden kann.
69. Dabei gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die bei der Durchführung einer solchen Beurteilung zu berücksichtigen sind und die auf unterschiedliche Weise miteinander interagieren können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein KI-Modell die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung eines Asylbewerbers erfolgreicher vorhersagen kann als Menschen und dabei eine höhere Genauigkeit erzielt. Es liegen jedoch nicht genügend Daten über vergangene Ereignisse vor – insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Fälle, in denen Antragsteller auf internationalen Schutz aufgrund der Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Rückführung in ihr Herkunftsland verfolgt wurden –, um ein solches KI-Modell zu trainieren und anschließend die Genauigkeit dieses Modells mit der von menschlichen Entscheidungsträgern zu vergleichen. Selbst wenn ein solches Modell entwickelt werden könnte, würde es immer noch eine menschliche Kontrolle erfordern und könnte allenfalls als zusätzliches Instrument zur Entscheidung darüber verwendet werden, ob eine Person die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt.
70. Jedenfalls ist meines Wissens ein solches Modell noch nicht ausgearbeitet worden. Daher kann die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung vorerst nur von Menschen vorgenommen werden, deren Beurteilung zwangsläufig subjektiv ist, in dem Sinne, dass zwei verschiedene Entscheidungsbehörden bei der Beurteilung derselben Umstände zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen könnten.
71. Angesichts der Möglichkeit, dass Entscheidungsbehörden in Bezug auf zwei Antragsteller, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, unterschiedliche Entscheidungen treffen, ist es wichtig, ein solches Risiko zu minimieren.
72. Daher stellt sich die Frage, wie eine subjektive Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung einer bestimmten Person objektiviert werden kann.
73. Die Anerkennungsrichtlinie enthält einige Elemente, die dazu dienen, den Entscheidungsprozess in Bezug auf Entscheidungen über die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu objektivieren. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist die Feststellung einer begründeten Furcht „anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 Abs. 3 bis 5 der [Anerkennungsrichtlinie] enthalten sind“, vorzunehmen(23).
74. Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie verlangt zunächst, dass die Prüfung individuell sein muss. Das bedeutet, dass jeder Antrag eine eigene Prüfung erfordert, die im Einzelfall vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Prüfung muss die Entscheidungsbehörde zwei Arten von Tatsachen berücksichtigen. Dies sind erstens Tatsachen, die den Asylbehörden Aufschluss geben über die Lage im Herkunftsland, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes, und darüber, wie diese Vorschriften in der Praxis angewandt werden. Die zweite Art von Tatsachen sind solche, die sich direkt auf den Antragsteller beziehen; dazu gehören persönliche Merkmale dieser Person wie ihr Hintergrund, ihr Geschlecht, ihre Religion und ihre Identität, die durch vom Antragsteller vorgelegte Dokumente oder Erklärungen belegt werden können. Können bestimmte Tatsachen anhand der vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht nachgewiesen werden, sieht Art. 4 Abs. 5 der Anerkennungsrichtlinie Umstände vor, unter denen im Zweifel zugunsten des Antragstellers zu entscheiden ist(24).
75. Grundsätzlich werden alle relevanten Tatsachen zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags festgestellt. Die Asylbehörde sollte jedoch auch Beweise für die frühere Verfolgung des betreffenden Antragstellers, sofern vorhanden(25), sowie die Aktivitäten des Antragstellers seit seiner Ausreise aus dem Land berücksichtigen, die möglicherweise zur Furcht vor Verfolgung beigetragen haben(26).
76. Erst nachdem sie die persönlichen Umstände des Antragstellers mit den Tatsachen kombiniert hat, die im Hinblick auf mögliche Verfolgungsgründe im Herkunftsland festgestellt wurden, sollte die Asylbehörde entscheiden, ob die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung tatsächlich „begründet“ ist.
77. Folglich verfügen die Asylbehörden entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung bei der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz nicht über ein weites Ermessen. Vielmehr müssen sie auf der Grundlage von Art. 4 der Anerkennungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit dem Asylbewerber alle ihnen bekannten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, sei es, weil der Antragsteller sie aufgeworfen hat, sei es, weil sie von sich aus eine eingehende Prüfung vorgenommen haben, um eine möglichst umfassende Beurteilung vorzunehmen, damit sie über die Frage entscheiden können.
78. Somit wird der Spielraum der Asylbehörde für eine persönliche und subjektive Beurteilung durch Art. 4 der Anerkennungsrichtlinie eingeschränkt. Die Behörde muss jedoch unter Berücksichtigung aller erforderlichen Tatsachen noch über die Wahrscheinlichkeit entscheiden, dass der betreffende Antragsteller im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt wird.
79. Insoweit schlägt das vorlegende Gericht vor, dass das Beweismaß eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung sein sollte(27). Dieses Kriterium bedeutet, wie sich tatsächlich alle Beteiligten am vorliegenden Verfahren einig sind, dass die bloße Möglichkeit der Verfolgung nicht ausreicht(28). Gleichzeitig sollte der Standard nicht zu hoch sein und sicherlich nicht dem im Strafrecht angewandten Maßstab „über jeden vernünftigen Zweifel erhaben“ entsprechen. Die Verfahrensbeteiligten sind sich jedoch nicht darüber einig, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraussetzt, dass eine Verfolgung mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ stattfinden wird. Obwohl der EGMR offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, ein solches Beweismaß zu akzeptieren(29), stimme ich mit der Kommission darin überein, dass ein solches 50:50-Erfordernis zu hoch erscheint. Das Bestehen einer realistischen Möglichkeit, dass eine bestimmte Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland verfolgt wird, sollte ausreichen, um eine begründete Furcht darzutun, ohne im Voraus eine prozentuale Wahrscheinlichkeit festzulegen(30).
80. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden könnte der erste Teil der fünften Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt beantwortet werden: Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist gegeben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt wird.
C. Kriterium des „vernünftig denkenden Menschen“ als Methode zur Objektivierung subjektiver Entscheidungen
81. Das vorlegende Gericht fragt außerdem, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Fall der Rückkehr eines bestimmten Antragstellers in sein Herkunftsland anhand eines rechtlichen Kriteriums des „vernünftig denkenden Menschen“ beurteilt werden könnte. Insoweit stützt sich das vorlegende Gericht auf die Praxis der deutschen Gerichte, die bei der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz den Standard eines „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ verwenden(31).
82. In ihren schriftlichen Stellungnahmen befürworten sowohl die deutsche Regierung als auch die Kommission diese Praxis und schlagen vor, den Maßstab des „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ auf die Situation von Asylbewerbern anzuwenden.
83. Die Kläger sind jedoch der Ansicht, dass ein Asylantrag nur aus der Perspektive des Asylbewerbers geprüft werden dürfe, beispielsweise unter Berücksichtigung der Lage in seinem Herkunftsland. Nur dieser Ansatz gewährleiste, dass das Kriterium in allen Fällen eine neutrale und objektive Beurteilung enthalte, während bei Anwendung des Kriteriums des „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ die Gefahr einer nicht hinreichend umfassenden Prüfung bestehe. So erklärten die Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass die Heranziehung des Maßstabs des „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ die Beurteilung von den einzelnen Antragstellern, um die es in einem konkreten Fall gehe, loslösen könne.
84. Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass die Anwendung eines solchen Kriteriums nicht zu einer größeren Einheitlichkeit führen würde, da die Art und Weise, in der ein fiktiver vernünftig denkender Mensch eine gewisse (subjektive) Furcht hege, auch von der Auslegung durch eine Asylbehörde und/oder einen Richter im Einzelfall abhänge. Daher ist die niederländische Regierung, insoweit unterstützt durch die Kommission, der Ansicht, dass es keinen Grund dafür gebe, dass der Gerichtshof das Kriterium der angemessenen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung näher definiere, sondern diese Beurteilung im Einzelfall den nationalen Behörden und Gerichten überlassen sollte.
85. Meines Erachtens würde das rechtliche Kriterium eines vernünftig denkenden Menschen bei richtiger Anwendung dem Ziel dienen, die Entscheidung der Behörde, die festzustellen hat, ob im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, zu überprüfen. Dies wäre insofern der Fall, als dieser Maßstab so verstanden und angewendet wird, dass er einen Entscheidungsträger, einschließlich eines Richters, dazu veranlasst, „eine soziale Persönlichkeit zu werden, die sich für andere interessiert“(32), d. h. die sich nicht nur auf die eigene persönliche Sichtweise stützt. In diesem Sinne würde die Anwendung des rechtlichen Kriteriums eines „vernünftig denkenden Menschen“ als zusätzliche Erinnerung für den Entscheidungsträger dienen, nicht lediglich seine persönlichen Ansichten zugrunde zu legen.
86. Da jedoch auch die Möglichkeit besteht, dass der Maßstab des vernünftig denkenden Menschen tatsächlich nur dazu dient, einen bestimmten Standpunkt zu untermauern – indem dieser Standpunkt als „vernünftig“ dargestellt wird und somit nicht als einschränkender Faktor für die eigene Subjektivität wirkt, sondern ganz im Gegenteil die Rechtfertigung einer subjektiven Entscheidung ermöglicht(33) –, stimme ich mit den Klägern und der niederländischen Regierung überein, dass es nicht erforderlich ist, diesen Maßstab anzuwenden.
87. Zur Beantwortung des zweiten Teils der fünften Frage des vorlegenden Gerichts besteht das Kriterium für die Feststellung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, in der Frage, ob eine Person mit den Merkmalen des Antragstellers insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen ihren persönlichen Merkmalen und den Tatsachen, die im Zusammenhang mit den Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsland festgestellt wurden, vernünftigerweise befürchten könnte, dass sie bei einer Rückkehr in dieses Land verfolgt wird.
88. Diese Prüfung ist im Einzelfall vorzunehmen, wobei alle verfügbaren und relevanten vom betreffenden Antragsteller vorgelegten Beweismittel sowie alle sonstigen Informationen, die die Asylbehörde einholen und zur Untermauerung von Angaben dieses Antragstellers verwenden kann, zu berücksichtigen sind.
89. Diese Auslegung steht im Einklang mit der bereits vom Gerichtshof in mehreren Urteilen vertretenen Auffassung, auf die in Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge Bezug genommen wird, und entwickelt diese weiter.
IV. Ergebnis
90. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die fünfte Vorlagefrage der Rechtbank den Haag zittingsplaats Zwolle (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Zwolle, Niederlande) wie folgt zu beantworten:
Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
ist dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland verfolgt wird.
Um zu beurteilen, ob eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, muss die Asylbehörde feststellen, ob eine Person mit den Merkmalen des Antragstellers unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen ihren persönlichen Merkmalen und den Tatsachen, die im Zusammenhang mit den Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsland festgestellt wurden, vernünftigerweise befürchten könnte, dass sie bei einer Rückkehr in dieses Land verfolgt wird.
Diese Prüfung ist im Einzelfall vorzunehmen, wobei alle verfügbaren und relevanten vom betreffenden Antragsteller vorgelegten Beweismittel sowie alle sonstigen Informationen, die die Asylbehörde einholen und zur Untermauerung von Angaben dieses Antragstellers verwenden kann, zu berücksichtigen sind.
1 Originalsprache: Englisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60, im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie).
3 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9, im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie).
4 Urteil vom 11. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Frauen, die sich mit dem Wert der Geschlechtergleichheit identifzieren) (C‑646/21, im Folgenden: Urteil K und L, EU:C:2024:487).
5 Vgl. Rechtssache C‑198/25, Quetta – Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank den Haag, zittingsplaats Zwolle (Niederlande), eingereicht am 11. März 2025 – S/Minister van Asiel en Migratie (ABl. C, C/2025/3395), abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3395/oj.
6 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in Genf am 28. Juli 1951 und in Kraft getreten am 22. April 1954 (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545, 1954), in der Fassung, die durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 (United Nations Treaty Series, Bd. 606, S. 267) in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention).
7 Vgl. Erwägungsgründe 3 und 4 der Anerkennungsrichtlinie.
8 Vgl. z. B. Urteil vom 4. Oktober 2024, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. (Afghanische Frauen) (C‑608/22 und C‑609/22, EU:C:2024:828, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Um den Begriff „Flüchtling“ zu verstehen, sind daher das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Richtlinien zum Internationalen Schutz gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 2019 (im Folgenden: UNHCR-Handbuch) zu berücksichtigen.
10 Vgl. Nr. 28 des UNHCR-Handbuchs.
11 Vgl. 21. Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie.
12 Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen zur Entscheidung darüber, ob es sich bei einer Person, die internationalen Schutz beantragt, um einen Flüchtling handelt, vgl. die Website der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), „Well-founded fear“ (Begründete Furcht), im EASO Practical Guide: Qualification for international protection (EASO-Praxisleitfaden: Anspruch auf internationalen Schutz), Januar 2022, S. 20 und 21, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/easo-practical-guide-qualification-international-protection/well-founded-fear-0.
13 Vgl. Nr. 38 des UNHCR-Handbuchs (Hervorhebung nur hier).
14 Beispielsweise Hathaway, J. C. und Foster, M., The Law of Refugee Status, Cambridge University Press, 2014, S. 92. Vgl. auch Storey, H., The Refugee Definition in International Law, Oxford University Press, Oxford, 2023, und die in diesem Werk vorgelegte Literaturübersicht.
15 Vgl. z. B. Hathaway, J. C. und Hicks, W. S., „Is there a subjective element in the refugee convention’s requirement of ‚well-founded fear‘?“, Michigan Journal of International Law, 2005, S. 505 bis 562, insbesondere S. 512, und Zimmermann, A. und Herrmann, F. M., „Article 1 A, para. 2 1951 Convention – (Definition of the term ‚refugee’/définition du terme ‚réfugié’)“, in Zimmermann, A. u. a. (Hrsg.), The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, Oxford University Press, Oxford, 2024, S. 359 bis 555, insbesondere S. 484 bis 489.
16 Für eine Übersicht, vgl. beispielsweise Hathaway, J. C. und Foster, M., Fn. 14, a. a. O., S. 104, Anderson, A. u. a., „A well-founded fear of being persecuted … But when?“, Sydney Law Review, 2020, S. 155 bis 181, insbesondere S. 161 bis 162, und Zimmermann, A. und Herrmann, F. M., Fn. 15, a. a. O., insbesondere S. 413 bis 414.
17 So hat z. B. der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit ausgeführt, dass „ein Ausländer begründete Furcht vor Verfolgung hat, wenn ein vernünftig denkender Mensch, der sich in einer solchen Situation befindet, Furcht vor Verfolgung hat, wenn er in sein Heimatland rückgeführt werden müsste“. Guevara Flores, Antragsteller/Immigration and Naturalisation Service, Antragsgegner (1986) 786 F.2d 1242 (USCA, 5th Cir., APR. 11, 1986), S. 1249.
18 Beispiele für solche Entscheidungen in diesen Ländern finden sich in Australien: High Court of Chan gegen Minister for Immigration and Ethnic Affairs (9. Dezember 1989), Frankreich: Cour nationale du droit d’asile (Nationales Asylgericht), Fall Nr. 24009761 (17. Juli 2024), Deutschland: Oberverwaltungsgericht, Niedersachsen, 2 LA 1584/17 (17. August 2018), Neuseeland: Refugee Status Appeals Authority, Refugee Appeal No. 72635/01 (6. September 2002).
19 In dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, wenn er eine Verfolgung in seinem Herkunftsland dadurch vermeiden kann, dass er auf die Vornahme bestimmter religiöser Betätigungen verzichtet. Vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2012, Y und Z (C‑71/11 und C‑99/11, im Folgenden: Urteil Y und Z, EU:C:2012:518, Rn. 73).
20 Urteil Y und Z (Rn. 76, Hervorhebung nur hier).
21 Vgl. Urteil Y und Z (Rn. 77, Verweise auf die Rechtsprechung ausgelassen, Hervorhebung nur hier).
22 Vgl. Urteil K und L (Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Urteil vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat) (C‑151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Ein ähnlicher Standpunkt wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingenommen. Vgl. hierzu EGMR, 23. März 2016, F. G./Schweden (CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, § 113 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem es heißt: „Aufgrund der besonderen Situation, in der sich Asylbewerber häufig befinden, ist es oft erforderlich, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der zu deren Untermauerung vorgelegten Unterlagen im Zweifelsfall zu ihren Gunsten zu entscheiden. Bei Angaben, die begründeten Anlass geben, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Asylbewerbers in Frage zu stellen, muss der Betroffene jedoch eine zufriedenstellende Erklärung für die ihm vorgehaltenen Widersprüche liefern.“
25 Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie.
26 Art. 4 Abs. 3 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie.
27 Dies ist auch ein von der EUAA vorgeschlagener Beweisstandard; vgl. deren Practical Guide on Evidence and Risk Assessment (Praxisleitfaden zu Beweisen und Risikobewertung), 2024, S. 8.
28 Dies ist auch die Auffassung des EGMR; vgl. sein Urteil vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1991:1030JUD001316387, § 111).
29 Vgl. EGMR, 28. Februar 2008, Saadi/Italien (CE:ECHR:2008:0228JUD003720106, § 140).
30 Vgl. hierzu Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, Immigration and Naturalisation Service/Cardoza-Fonseca, 480 U.S. 421 (1987), No 85‑782). Dieses Gericht stellte in Rn. 440 Folgendes fest: „Die Definition der Vereinten Nationen lässt einfach keinen Raum für die Schlussfolgerung, dass ein Antragsteller, weil er nur eine zehnprozentige Wahrscheinlichkeit hat, erschossen, gefoltert oder anderweitig verfolgt zu werden, keine ‚begründete Furcht‘ vor dem Eintreten dieses Ereignisses hat. … [E]ine moderate Auslegung des Standards der ‚begründeten Furcht‘ würde bedeuten, dass, solange eine objektive Situation durch Beweise belegt ist, nicht nachgewiesen werden muss, dass diese Situation wahrscheinlich zu einer Verfolgung führen wird, sondern dass es ausreicht, dass eine Verfolgung eine vernünftige Möglichkeit ist.“
31 Es verweist insbesondere auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 17. August 2018, 2 LA 1584/17. Vgl. Fn. 26 der Vorlageentscheidung (in der Originalsprache und auf Französisch).
32 Vgl. hierzu Jeutner, V., The Reasonable Person, Cambridge University Press, 2024, S. 173.
33 Vgl. dazu die von Jeutner (Fn. 32, a. a. O.) veröffentlichte Studie.