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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 04.12.2025 – C-940/25
ECLI:EU:C:2025:940
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 4. Dezember 2025(1)
Rechtssache C‑528/24 [Boothnesse(i)]
LQ,
NT,
RM
Beteiligter:
Minister for Justice and Equality
(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Oberstes Gericht], Irland)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits – Teil Drei Titel VII – Übergabe einer Person an das Vereinigte Königreich zur Strafverfolgung – Art. 604 Buchst. c und Art. 625 – Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten – Grundsatz der Spezialität – Begriff der anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt – Missachtung des Gerichts – Zivilrechtliche Missachtung – Freiheitsstrafe von sechs Monaten – Freiheitsentzug – Autonomer Begriff – Möglichkeit, sich vor einem Gericht auf den Grundsatz der Spezialität zu berufen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 6 und 47 sowie Art. 49 Abs. 1 – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Grundsatz der Rechtmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit von Strafen – Durch den Ausstellungsstaat zu gewährende zusätzliche Garantien “
I. Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits(2) (im Folgenden: AHZ) in Verbindung mit den Art. 47, 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2. Der Spezialitätsgrundsatz(3), der eine grundlegende Garantie des Auslieferungs- und Übergaberechts darstellt, ist in Art. 625 Abs. 2 AHZ geregelt, wonach eine übergebene Person außer in bestimmten Fällen wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden darf.
3. Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist ein Verfahren zur Vollstreckung von drei von einem Gericht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gemäß dem AHZ ausgestellten Haftbefehlen. Mit diesen Haftbefehlen wird um Übergabe dreier Personen – LQ, NT und RM – an das Vereinigte Königreich ersucht, die wegen Betrugsdelikten verfolgt werden. Diese Personen wenden sich mit der Begründung gegen ihre Übergabe, dass diese gegen den in Art. 625 Abs. 2 AHZ niedergelegten Grundsatz der Spezialität verstoße, weil die Personen wegen zivilrechtlicher Missachtung des Gerichts eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verbüßen müssten, da sie gegen von einem Gericht des Vereinigten Königreichs ausgestellte Vermögensarreste verstoßen hätten. Da es sich bei der zivilrechtlichen Missachtung des Gerichts im Vereinigten Königreich nicht um eine Straftat handelt, ist sie in einem Haftbefehl für die Zwecke der Übergabe nicht aufgeführt.
4. Vor diesem Hintergrund wirft die Rechtssache eine Frage nach der Auslegung der Bestimmungen von Teil Drei Titel VII AHZ und insbesondere von dessen Art. 625 Abs. 2 in Fällen auf, in denen das Verhalten, das zu einem Freiheitsentzug führt, nach dem Recht des Staates, der um Übergabe ersucht (im Folgenden: Ausstellungsstaat), nicht als Straftat eingeordnet wird. Der Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, wie der Begriff der „anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt“, im Sinne dieser Bestimmung auszulegen ist.
5. Die vorliegende Rechtssache rückt die Frage, ob der Grundsatz der Spezialität als durchsetzbares Recht der Person und nicht als eine internationale, zwischenstaatliche Regel anzusehen ist, nachdrücklich in den Fokus(4).
II. Rechtlicher Rahmen
A. AHZ
6. Art. 4 („Völkerrecht“) Abs. 1 AHZ bestimmt:
„Die Bestimmungen dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen sind nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit ihrer gewöhnlichen, ihnen in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Abkommens nach den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, abgeschlossen zu Wien am 23. Mai 1969 [im Folgenden: Wiener Übereinkommen(5)] kodifizierten Regeln, auszulegen.“
7. Art. 524 („Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“) AHZ sieht vor:
„(1) Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf der langjährigen Achtung der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte und ‑freiheiten des Einzelnen, wie sie unter anderem in der [von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündeten] [Europäischen Menschenrechtskonvention, im Folgenden: EMRK(6)] niedergelegt sind, sowie auf der Bedeutung der internen Umsetzung der in dieser Konvention verankerten Rechte und Freiheiten.
(2) Dieser Teil ändert nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie insbesondere in der [EMRK] und – im Falle der [Europäischen] Union und ihrer Mitgliedstaaten – in der Charta … zum Ausdruck kommen.“
8. In Art. 599 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 2 AHZ heißt es:
„(1) Ein Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
(2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird die Übergabe davon abhängig gemacht, dass die Handlungen, derentwegen der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.“
9. Art. 604 Buchst. c AHZ sieht vor:
„Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden:
…
c) Liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person besteht, kann die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe verlangen, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet.“
10. Art. 611 AHZ bestimmt:
„(1) Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so ist diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 625 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats zu erklären.
(2) Jeder Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
…“
11. Art. 613 Abs. 2 AHZ sieht vor:
„Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen insbesondere hinsichtlich des Artikels 597, der Artikel 600 bis 602 sowie der Artikel 604 und 606; sie kann … eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen.“
12. In Art. 625 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) AHZ heißt es:
„(1) Das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit [im Folgenden: Sonderausschuss] notifizieren, dass für Beziehungen zu anderen Staaten, auf die sich die gleiche Notifikation bezieht, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2) Außer in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen darf eine übergebene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
(3) Absatz 2 dieses Artikels findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
…
b) wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist;
…
d) wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;
e) wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 611 erklärt hat;
f) wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf ihr Anrecht auf den Grundsatz der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat; die Verzichterklärung wird vor der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen; die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, und
g) wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 dieses Artikels gibt.
(4) Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 606 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 606 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Titel der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 600 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 601 oder in Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In Fällen des Artikels 604 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.“
B. Irisches Recht
13. Das Übergabeverfahren nach dem AHZ ist im irischen Recht durch den European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl) vorgesehen und umgesetzt, dessen Art. 22 vorsieht, dass der High Court (Hohes Gericht, Irland) vorbehaltlich dieser Section die Übergabe einer Person nach diesem Gesetz ablehnt, wenn er davon überzeugt ist, dass das Recht des Ausstellungsstaats nicht vorsieht, dass eine Person, die diesem Staat aufgrund des relevanten Haftbefehls übergeben wird, wegen einer Straftat nicht angeklagt, verurteilt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung inhaftiert oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt wird, und die Person wegen einer Straftat angeklagt, verurteilt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung inhaftiert oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt wird.
III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
14. LQ, NT und RM, die Rechtsmittelführer, werden im Vereinigten Königreich wegen Betrugs strafrechtlich verfolgt, den sie in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer und Geschäftsführer einer Gesellschaft begangen haben sollen. Die im Haftbefehl dargelegte angebliche betrügerische Handlung betrifft die Falschdarstellung von und die Ausführung nicht erforderlicher (und zahlreicher) Instandsetzungsarbeiten, für die die Rechtsmittelführer von den Eigentümern der Immobilien, zumeist älteren Personen, einen erheblich zu hohen Preis verlangt haben sollen.
15. Im März 2021 wurden durch den Reading Crown Court (Krongericht Reading, Vereinigtes Königreich) Vermögensarreste angeordnet, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte dieser Gesellschaft und von LQ, NT und RM im Fall einer Verurteilung den angeblich geschädigten Personen zur Entschädigung zur Verfügung stehen(7). Dieses Gericht entschied am 5. August 2021, dass LQ, NT und RM die Vermögensarreste nicht befolgt hätten, und verurteilte daher jeden von ihnen in Abwesenheit wegen Missachtung des Gerichts jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
16. Am 6. Dezember 2022 stellte der Portsmouth Magistrates Court (Bezirksgericht Portsmouth, Vereinigtes Königreich), die Justizbehörde, auf der Grundlage des AHZ drei Haftbefehle zur Übergabe von LQ, NT und RM aus, um diese wegen Betrugs strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörde führte in diesen Haftbefehlen aus, dass, soweit es sich bei der Verletzung von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern nach englischem Recht nicht um eine Straftat handle, die Feststellung des Reading Crown Court (Krongericht Reading, Vereinigtes Königreich), wonach die Rechtsmittelführer gegen die Entscheidung, Vermögenswerte einzufrieren, verstoßen hätten und der Missachtung des Gerichts schuldig seien, nicht bedeute, dass diese Handlungen Straftaten darstellten, weshalb diese Haftbefehle als ausschließlich zum Zweck der Strafverfolgung wegen Betrugs ausgestellt anzusehen seien(8).
17. Mit Urteil vom 8. April 2024 wies der High Court (Hohes Gericht, Irland) den Einwand von LQ, NT und RM gegen die Übergabe zurück und ordnete mit Beschlüssen desselben Datums die Übergabe der Rechtsmittelführer an das Vereinigte Königreich an.
18. Am 5. Juni 2024 wurde das Rechtsmittel von LQ, NT und RM beim Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland), dem vorlegenden Gericht, zugelassen.
19. LQ, NT und RM machen vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass ihre Übergabe an das Vereinigte Königreich abgelehnt werden müsse, weil sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität nach Section 22(2) des European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl) und gegen Art. 625 AHZ darstelle.
20. Die Rechtsmittelführer tragen im Rahmen ihres Rechtsmittels vor, der Begriff der Straftat in Art. 625 Abs. 2 AHZ sei autonom auszulegen und nicht auf nationale Einstufungen zu stützten. Zwar stelle die Missachtung des Gerichts nach englischem Recht keine Straftat dar, doch verliehen ihr das Wesen des Verfahrens und die Schwere der Sanktion einen strafrechtlichen Charakter. Die Rechtsmittelführer weisen auf den Zweck von Art. 625 AHZ hin, der das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta garantiere. Die Auslegung des Begriffs der Straftat müsse im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen, insbesondere mit den im Urteil Engel(9) aufstellten Kriterien, nach denen die Einordnung der Straftat nach dem innerstaatlichen Recht, ihre Art und die Schwere der verhängten Strafe zu berücksichtigen seien. Die Rechtsmittelführer betonen, dass die beiden letztgenannten Kriterien unabhängig voneinander ausreichen könnten, um das Verfahren nach der EMRK als Strafverfahren einzuordnen, und stützen sich auf Rechtssachen wie z. B. Kyprianou/Zypern(10) und Benham/Vereinigtes Königreich(11) für ihr Vorbringen, dass ein Verfahren wegen Missachtung des Gerichts von dem in Art. 6 EMRK vorgesehenen Schutz erfasst sein könne.
21. Der Rechtsmittelgegner macht dagegen geltend, die Analogie zu Art. 6 EMRK gehe fehl. Der EGMR verlange einen gemeinsamen Standard für die Beurteilung strafrechtlicher Anklagen in den Vertragsstaaten, doch dienten die Bestimmungen des AHZ und des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI(12) einem anderen Zweck, der auf gegenseitigem Vertrauen und der Achtung nationaler Einstufungen beruhe. Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit und der Grundsatz der Spezialität belegten die Bedeutung, die jeder Staat der Einstufung eines Verhaltens als strafbar oder nicht strafbar beimesse. Gleichwohl räumt der Rechtsmittelgegner ein, dass sich, wenn dem Begriff der Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine eigenständige Bedeutung beizumessen sei, für die von ihm vertretene Auffassung in Bezug auf das letzte Kriterium im Urteil Engel, nämlich die Schwere der Strafe, Schwierigkeiten ergeben könnten, da die Verhängung einer Strafe wegen Missachtung des Gerichts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wahrscheinlich zu deren Einstufung als Straftat führen würde.
22. Das vorlegende Gericht ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das Rechtsmittel eine Frage der Auslegung von Teil Drei Titel VII AHZ und insbesondere von dessen Art. 625 Abs. 2 aufwerfe. Im Kern geht es in dieser Rechtssache um die Frage, wie der Grundsatz der Spezialität Anwendung findet, wenn das Verhalten, das zu einem Freiheitsentzug führt, oder das Verfahren, das zu einem Freiheitsentzug führt, nach der Einstufung durch den Ausstellungsstaat keinen strafrechtlichen Charakter hat. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich dabei um eine Frage von weiter reichender Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Missachtung des Gerichts. In vielen Rechtsordnungen – gerade in solchen der Tradition des Common Law – könne Einzelpersonen wegen Missachtung des Gerichts die Freiheit entzogen werden – sei es als Zwangsmaßnahme oder als Strafsanktion –, ohne dass das Verfahren als „Straf-“Verfahren bezeichnet oder das zugrunde liegende Verhalten als Straftat behandelt werde. Die Klärung dieses Streitpunkts sei daher entscheidend für die Frage, wie der Grundsatz der Spezialität bei der Anwendung grenzüberschreitender Vollstreckungsmechanismen nach dem AHZ funktionieren könne. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof noch keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu dieser Frage zu äußern.
23. Es bestehe kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs, wonach der Verstoß gegen die Maßnahmen zur Einfrierung von Vermögen nach dem Recht dieses Staates keine Straftat darstelle. Es könne in Irland – wie im Vereinigten Königreich – Fälle der zivilrechtlichen Missachtung des Gerichts geben, in denen eine bestimmte Dauer des Freiheitsentzugs zu anderen Zwecken als einem reinen Beugezweck angeordnet werde. Das Vorbringen der Parteien vor dem vorlegenden Gericht reiche jedoch nicht aus, um zu entscheiden, ob unter Umständen, die den im Vereinigten Königreich geltenden entsprächen, diese Missachtung des Gerichts als zivilrechtliche oder strafrechtliche Missachtung anzusehen sei. Diese Frage müsse möglicherweise nicht entschieden werden, wenn der Gerichtshof in Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des vorlegenden Gerichts entscheide, dass dem Begriff der Straftat in Art. 625 Abs. 2 AHZ eine eigenständige Bedeutung beizumessen sei.
24. Vor diesem Hintergrund hat der Supreme Court (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Bestimmungen von Teil 3 Titel VII AHZ über die „Übergabe“ nur auf Strafverfolgungsmaßnahmen und/oder Freiheitsstrafen und/oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung anwendbar, die wegen Straftaten verhängt wurden?
2. Bedeutet der Begriff „Straftat“ in Art. 625 Abs. 2 AHZ, der vorsieht, dass außer in den in Art. 625 Abs. 1 und 3 genannten Fällen „eine übergebene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden [darf]“ (1) eine Straftat nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats, (2) eine Straftat nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, oder hat er (3) eine eigenständige Bedeutung im Unionsrecht?
3. Wenn dem Begriff „Straftat“ in Art. 625 Abs. 2 AHZ eine solche eigenständige Bedeutung zukommt: Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, was unter einer solchen „Straftat“ zu verstehen ist?
4. Sind die Art. 47, 48, 49 und 50 der Charta (die auf einen „wirksamen Rechtsbehelf/[ein] unparteiisches Gericht“ [Art. 47], auf den „Angeklagte[n]“ [Art. 48], auf die „Straftat“ [Art. 49] und auf „wegen [einer] Straftat … strafrechtlich verfolgt“ [Art. 50] Bezug nehmen) und/oder die Art. 6 und 13 EMRK (die auf eine „erhobene strafrechtliche Anklage“ und auf eine „wirksame Beschwerde“ Bezug nehmen) in diesem Zusammenhang von Bedeutung?
5. Steht Art. 625 Abs. 2 AHZ der Übergabe in einer Situation entgegen, in der eine Person wegen Missachtung des Gerichts zu einer Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden ist, die Übergabe aber nicht zur Verbüßung dieser Strafe beantragt wurde, weil das Recht des Ausstellungsstaats die Missachtung des Gerichts als zivilrechtliche Missachtung einstuft und nicht als eine Straftat oder Strafsache?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
25. LQ, NT, RM, Irland und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 11. September 2025 haben diese Verfahrensbeteiligten mündliche Ausführungen gemacht.
V. Würdigung
26. Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt gegliedert. Zunächst werde ich die Abfolge und die innere Logik der durch das nationale Gericht vorgelegten Fragen aufzeigen (Abschnitt A). Sodann werde ich mich der inhaltlichen Prüfung der Fragen zuwenden, beginnend mit der Auslegung des Grundsatzes der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ und der Bedeutung der Grundrechte in diesem Zusammenhang (Abschnitt B). Schließlich werde ich auf die Frage eingehen, ob das konkrete Verhalten und die konkrete Sanktion, die in Rede stehen – d. h. die nach dem Recht des Ausstellungsstaats als zivilrechtliche Angelegenheit eingeordnete Freiheitsstrafe wegen Missachtung des Gerichts – in den Anwendungsbereich von Art. 625 Abs. 2 AHZ fallen (Abschnitt C).
A. Zur Abfolge und zur inneren Logik der durch das nationale Gericht vorgelegten Fragen
27. Meines Erachtens ist es hilfreich, auf die ersten vier Fragen zusammen einzugehen, bevor ich auf die fünfte Frage eingehe, da die ersten vier Fragen offenbar den begrifflichen und rechtlichen Rahmen festlegen, innerhalb dessen die fünfte Frage zu behandeln ist.
28. In den ersten vier Fragen geht es darum, ob der Übergabemechanismus nur auf Strafsachen anwendbar ist (Frage 1), wie der Begriff der Straftat in Art. 625 Abs. 2 AHZ zu verstehen ist (Fragen 2 und 3) und ob Grundrechtsnormen der Union oder des EGMR bei dieser Beurteilung von Bedeutung sind (Frage 4). Daher mag es angebracht sein, dass der Gerichtshof die ersten vier Fragen zusammen prüft, zumal sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden, das die Auslegung des Begriffs der Straftat und die Bedeutung der Grundrechte in diesem Zusammenhang betrifft.
29. Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht hingegen im Wesentlichen wissen, ob Art. 625 Abs. 2 HAZ der Übergabe in einem Fall entgegensteht, in dem die Person wegen Missachtung des Gerichts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, aber nicht zur Vollstreckung dieser Strafe um Übergabe ersucht wird, weil der Ausstellungsstaat die Missachtung des Gerichts als zivilrechtliche Angelegenheit einstuft und nicht als Straftat. Diese Frage geht daher auf einen konkreten Fall ein, der eine Freiheitsstrafe wegen einer durch den Ausstellungsstaat als zivilrechtlich eingestuften Missachtung des Gerichts umfasst, und stellt eine Anwendung des Auslegungsrahmens dar, auf den in den ersten vier Fragen eingegangen wird.
30. Allerdings setzt die Anwendung von Art. 625 Ab. 2 AHZ voraus, dass das Verhalten, das zum Freiheitsentzug geführt hat – im vorliegenden Fall die zivilrechtliche Missachtung des Gerichts aufgrund der Nichtbefolgung von Vermögensarresten, für die eine Freiheitsstrafe verhängt wurde –, unter den Begriff der Straftat im Sinne dieser Bestimmung fällt. Wenn das Verhalten hingegen nicht von diesem Begriff erfasst ist, findet der Grundsatz der Spezialität schlicht keine Anwendung. In diesem Fall wäre es nicht erforderlich, zu prüfen, ob dieser Grundsatz der Übergabe entgegensteht, da die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Anwendung nicht erfüllt wären.
31. Schließlich ist auch offensichtlich, dass auf die fünfte Frage nicht in einem luftleeren Raum eingegangen werden kann, da sie voraussetzt, dass das in Rede stehende Verhalten, nämlich die zivilrechtliche Missachtung des Gerichts, bereits als eine „Straftat“ im Sinne von Art. 625 Abs. 2 AHZ eingestuft worden ist. Es sind die Kriterien für die Beurteilung dieser Einstufung, die den Gegenstand der ersten vier Fragen darstellen.
32. Daher gliedert sich meine Würdigung in zwei Teile: erstens die Auslegung des Grundsatzes der Spezialität und des Begriffs der Straftat im Sinne von Art. 625 Abs. 2 AHZ, und zweitens die Folgen dieser Auslegung in Fällen, in denen das in Rede stehende Verhalten eine durch den Ausstellungsstaat als zivilrechtlich eingestufte Missachtung des Gerichts darstellt.
B. Zu den Fragen eins bis vier
33. Mit seinen ersten vier Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Anwendungsbereich von Teil Drei Titel VII („Übergabe“) AHZ und insbesondere von dessen Art. 625 Abs. 2 nur auf Strafverfolgungsmaßnahmen und/oder Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung beschränkt ist, die wegen Straftaten verhängt wurden, und, wenn ja, ob der Begriff der Straftat im Sinne des Grundsatzes der Spezialität dahin auszulegen ist, dass er i) nach dem Recht des Ausstellungsstaats, ii) nach dem Recht des Vollstreckungsstaats oder iii) eigenständig auszulegen ist und, im letztgenannten Fall, nach welchen Kriterien er im Hinblick auf die Art. 47 bis 50 der Charta sowie auf Art. 6 EMRK auszulegen ist.
34. Aus dem Wortlaut von Art. 625 Abs. 2 AHZ selbst geht nicht ausdrücklich hervor, ob der Begriff der Straftat nach dem Recht des Ausstellungsstaats oder nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zu definieren oder ob er autonom auszulegen ist. Daher ist der Begriff der Straftat im Licht des weiter gefassten Kontexts des AHZ und des Grundsatzes der Spezialität auszulegen.
1. Zum allgemeinen Rahmen für die Auslegung des AHZ
a) Ein völkerrechtliches Instrument
35. Seit dem Ende des Übergangszeitraums für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union werden die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durch internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das AHZ, geregelt. Bei dem AHZ handelt es sich um ein nach Art. 217 AEUV geschlossenes Assoziierungsabkommen. Es wurde als „nur von der Union geschlossenes“ Abkommen, nicht als gemischtes Abkommen geschlossen, so dass die Mitgliedstaaten selbst nicht Vertragsparteien sind(13).
36. Weithin anerkannt ist, dass das AHZ als ein völkerrechtliches Instrument auszulegen ist(14). Das Abkommen selbst bestätigt diese Ausrichtung. Art. 4 Abs. 2 schließt die Verpflichtung aus, die Bestimmungen des AHZ im Einklang mit dem internen Recht einer der Vertragsparteien auszulegen. Der Auslegungsrahmen ist daher derjenige des Völkerrechts und insbesondere derjenige des Wiener Übereinkommens(15). Art. 4 Abs. 1 AHZ verdeutlicht dies, indem er vorsieht, dass das Abkommen nach Treu und Glauben, mit der gewöhnlichen, den Bestimmungen des Abkommens in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht des Zieles und Zweckes des Abkommens auszulegen ist.
37. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 1 AHZ bestimmt, dass dessen Bestimmungen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für Einzelpersonen begründen. Allerdings sieht diese Bestimmung für Teil Drei AHZ ausdrücklich eine Ausnahme „im Hinblick auf die [Europäische Union]“ vor. Art. 625 AHZ, der den Grundsatz der Spezialität enthält, gehört zu Teil Drei Titel VII („Übergabe“). Diese bewusste Formulierung deutet darauf hin, dass die Bestimmungen von Teil Drei innerhalb der Unionsrechtsordnung unmittelbare Wirkung entfalten und damit von Einzelpersonen geltend gemacht werden können, sofern sie die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten allgemeinen Kriterien für die unmittelbare Wirkung internationaler Übereinkünfte erfüllen(16). Mit anderen Worten: Angelegenheiten, die von Teil Drei AHZ erfasst sind und in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, können trotz des allgemeinen Ausschlusses der unmittelbaren Wirkung an anderer Stelle im AHZ Rechte von Einzelpersonen begründen, die vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können.
b) Gegenseitige Zusammenarbeit unter dem Vorbehalt von Garantien
38. Die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Alchaster I sind für das Verständnis des Grundsatzes der Spezialität von entscheidender Bedeutung(17). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das AHZ im Gegensatz zu dem System des Europäischen Haftbefehls (im Folgenden: EHB), das auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, ein System der gegenseitigen Zusammenarbeit schafft, die unter dem Vorbehalt von Garantien steht.
39. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Vereinigte Königreich nicht Teil des Systems ist, das auf gegenseitigem Vertrauen beruht, und dabei eine Einstufung von Systemen der Zusammenarbeit vorgenommen, die drei Ebenen umfasst: erstens die Mitgliedstaaten der Union, in denen der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf gegenseitigem Vertrauen beruht, zweitens Drittstaaten, insbesondere die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums wie Island und Norwegen, die eine besondere Beziehung mit der Europäischen Union unterhalten, und drittens andere Drittstaaten. In Bezug auf das Vereinige Königreich hat der Gerichtshof festgestellt, dass die „Zusammenarbeit nicht so dargestellt [wird], als beruhe sie auf dem Erhalt des gegenseitigen Vertrauens zwischen den betreffenden Staaten, das vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union … bestand(18). Vor allem „ist das Vereinigte Königreich nicht Teil des europäischen Raums ohne Binnengrenzen, dessen Aufbau insbesondere durch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ermöglicht wird“(19). Überdies schafft die mit dem AHZ eingeführte Regelung keine Beziehungen, die „ebenso privilegiert“ sind wie die Beziehungen, die in der älteren Rechtsprechung zu diesen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beschrieben sind(20).
40. Diese Unterscheidung ist von grundlegender Bedeutung für die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität, dessen Durchsetzung nach dem System des EHB voraussetzt, dass beide Mitgliedstaaten innerhalb eines Rahmens gegenseitigen Vertrauens handeln. Gerade auf der Grundlage dieses gegenseitigen Vertrauens ist der Ausstellungsstaat befugt, Verantwortung für die Strafverfolgung oder für die Vollstreckung einer Strafe zu übernehmen, sobald die Übergabe bewilligt worden ist(21). In gleicher Weise garantiert dieses gegenseitige Vertrauen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen – einschließlich der in der Charta verankerten Grundrechte – durch die nationalen Rechtsordnungen geschützt sind, von denen angenommen wird, dass sie einen gleichwertigen und wirksamen Schutz innerhalb der Europäischen Union bieten(22).
41. Zudem hat der Gerichtshof im Urteil Alchaster I hervorgehoben, dass die Übergaberegelung nach dem AHZ Ausnahmen und individuelle Menschenrechtsgarantien – einschließlich solcher, die auf dem politischen Charakter der Straftat, der Staatsangehörigkeit und Gefahren für die Grundrechte beruhen – vorsieht, für die es im EHB keine Entsprechung gibt(23). Diese Ausnahmen setzen keine Feststellung systemischer Mängel voraus(24).
42. Insbesondere hat der Gerichtshof betont, dass das AHZ Ausnahmen und zusätzliche Garantien wie die in den Art. 602 und 603 sowie Art. 604 Buchst. c AHZ vorgesehenen beinhaltet, die im Rahmenbeschluss 2002/584 nicht enthalten sind. Im Urteil Alchaster I heißt es, dass nach dem Rahmenwerk des AHZ eine einzelfallbezogene Ex-ante-Prüfung der anwendbaren rechtlichen Garantien und Einschränkungen erforderlich ist(25). Daher müssen die Unionsgerichte eine individuelle Risikobewertung anhand der Charta vornehmen. Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Regelung eine eigenständige Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde erfordert, die sich nicht auf eine allgemeine Vermutung eines Vertrauens beschränken darf(26).
43. Diese Unterscheidung betrifft die Art und Weise, wie der Grundsatz der Spezialität zu verstehen ist: nicht als eine automatische Konformitätsvermutung zugunsten des Ausstellungsstaats, sondern als eine Garantie, die von der Vollstreckungsbehörde in Erfüllung ihrer eigenen Pflichten zur Gewährleistung der Achtung der Grundrechte aktiv überprüft und sichergestellt werden muss. Wie vom Gerichtshof im Urteil Alchaster I hervorgehoben, ermächtigt Art. 604 Buchst. c AHZ die Vollstreckungsbehörde ausdrücklich, weitere Garantien einzufordern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass im Fall der Übergabe eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte des Betroffenen besteht(27).
2. Geltungsbereich des Grundsatzes der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ
44. Der Grundsatz der Spezialität ist Teil des Gewohnheitsrechts, das die Auslieferung zwischen Staaten regelt(28). Bestimmungen, die diese Regelung enthalten, finden sich in den meisten, wenn nicht in allen Auslieferungsabkommen(29). Im Fall des AHZ bestimmt Art. 625 Abs. 2, dass, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, „eine übergebene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden [darf]“.
45. Diese Bestimmung, die den Grundsatz der Spezialität nach diesem Abkommen regelt, spiegelt den Wortlaut und die Systematik von Art. 27 des Rahmenbeschluss 2002/584 wider(30). Wie der Gerichtshof jedoch in der Rechtssache Polydor und RSO Records(31) klargestellt hat, führt ein identischer Wortlaut im Unionsrecht und in internationalen Übereinkünften nicht automatisch zu einer einheitlichen Auslegung. Bestimmungen in internationalen Übereinkünften können nämlich andere Ziele verfolgen und innerhalb eines eigenen rechtlichen und institutionellen Kontexts Anwendung finden. Somit kann die zum Grundsatz der Spezialität in Bezug auf den EHB entwickelte Rechtsprechung nicht automatisch auf das Rahmenwerk des AHZ übertragen werden, da dieses Rahmenwerk das gegenseitige Vertrauen, das einem Gebiet ohne Binnengrenzen immanent ist, durch ein System der Zusammenarbeit ersetzt, die unter dem Vorbehalt von Garantien steht(32). Vielmehr ist die Tragweite des im AHZ vorgesehenen Grundsatzes der Spezialität im Wege einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung des Übereinkommens selbst zu ermitteln(33).
46. Zwar ist der in Art. 625 Abs. 2 AHZ festgelegte räumliche Geltungsbereich des Grundsatzes der Spezialität, der auf die Übergabebeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und allen Mitgliedstaaten der Union Anwendung findet, in der vorliegenden Rechtssache unproblematisch, doch sind der persönliche, der zeitliche und der sachliche Anwendungsbereich dieses Grundsatzes zu prüfen; diese werde ich nun im Einzelnen behandeln.
a) Persönlicher Geltungsbereich
47. Der Gerichtshof hat im Urteil Leymann and Pustovarov(34) ausgeführt, dass der in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellte Grundsatz der Spezialität „mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats in Zusammenhang [steht] und der gesuchten Person das Recht [gewährt], nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden“(35). Dazu ist Zweierlei anzumerken: Diese Formulierung des Gerichtshofs, wonach der Grundsatz der Spezialität „im Zusammenhang [steht]“ und außerdem „gewährt“, zeigt dessen Doppelnatur: Er dient nach dem EHB als Garantie der staatlichen Souveränität und zugleich als subjektives Recht der gesuchten Person, auf den sich die übergebene Person nach dem Unionsrecht berufen kann.
48. Es geht mithin um die Frage, ob die in der Rechtsprechung zum EHB herausgearbeitete Doppelnatur auch auf Art. 625 Abs. 2 AHZ Anwendung findet.
49. Insoweit stellt Art. 625 Abs. 2 AHZ in Bezug auf die Souveränität klar, dass die Strafverfolgung „wegen anderer Straftaten“ der Zustimmung der Vollstreckungsbehörde bedarf, wodurch sichergestellt wird, dass der Vollstreckungsstaat weiterhin die Kontrolle über die Rechtswirkungen seiner Übergabeentscheidung behält. Diese Funktionsweise spiegelt die im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 entwickelte Souveränitätslogik wider.
50. Was die dem Einzelnen eingeräumten Rechte betrifft, so beruht das System des EHB auf einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten(36), insbesondere in einem europäischen Raum ohne Binnengrenzen(37). Wie der Gerichtshof ausgeführt hat(38), verpflichtet dieses Vertrauen jeden Mitgliedstaat – von Ausnahmefällen abgesehen –, davon auszugehen, dass die übrigen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte achten(39). Diese grundlegende Konformitätsvermutung ermöglicht vereinfachte Verfahren anstelle individuell festgelegter Garantien oder Zustimmungsmechanismen.
51. Grundlage von Teil Drei AHZ ist dagegen die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, wie der Gerichtshof im Urteil Alchaster I klargestellt hat. Er hat festgestellt, dass das AHZ, wie sich aus seinem 23. Erwägungsgrund ergibt, zum Ziel hat, die Sicherheit sowohl der Europäischen Union als auch des Vereinigten Königreichs zu stärken, indem es die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten sowie der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen ermöglicht(40). Dieses Ziel ist in Teil Drei verankert, wie Art. 522 Abs. 1 AHZ bestätigt(41). Zudem wird diese Kooperation durch Art. 524 Abs. 1 AHZ in der geteilten Achtung der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte, einschließlich der durch die EMRK gewährleisteten, verankert(42).
52. Auch wenn das AHZ darauf abzielt, für den Einzelnen ein hohes Maß an Garantien aufrechtzuerhalten, das mit den Garantien innerhalb der Europäischen Union vergleichbar ist, wirkt es doch – wie ich bereits dargelegt habe(43) – auf der Grundlage einer gegenseitigen Zusammenarbeit unter dem Vorbehalt von Garantien und nicht auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens. Um zu gewährleisten, dass die Grundrechte weiterhin wirksam geschützt sind, müssen die in das AHZ aufgenommenen Schutzvorkehrungen, insbesondere diejenigen in Art. 625 Abs. 2 des AHZ, daher uneingeschränkt wirksam und als rechtswirksame Garantien im Rahmen des Übergabeverfahrens angewandt werden.
53. Dies zeigt, dass der Grundsatz der Spezialität zwar als verfahrensrechtliche Garantie ausgestaltet ist, in der Praxis jedoch als ein Werkzeug wirkt, das von der Vollstreckungsbehörde aktiv angewandt werden muss, um sicherzustellen, dass es insbesondere im Licht der grundrechtlichen Verpflichtungen seine Schutzfunktion erfüllt. Folglich wird im AHZ die subjektivrechtliche Dimension des Grundsatzes der Spezialität betont, weil das Fehlen gegenseitigen Vertrauens(44) die vollstreckende Justizbehörde dazu verpflichtet, vor der Übergabe die Einhaltung dieses Grundsatzes zu überprüfen und gegebenenfalls nach Art. 604 Buchst c. AHZ zusätzliche Garantien zu verlangen.
54. Folglich ist der in Art. 625 Abs. 2 AHZ vorgesehene Grundsatz der Spezialität dahin zu verstehen, dass er die gleiche Doppelnatur verkörpert, wie sie auch im Rahmenbeschluss 2002/584 enthalten ist: Er ist ein Ausdruck der Souveränität des Vollstreckungsstaats und räumt innerhalb der Europäischen Union zudem der übergebenen Person das Recht ein, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden.
b) Zeitlicher Geltungsbereich
55. Das Übergabeverfahren nach dem AHZ besteht aus mehreren gesonderten Verfahrensabschnitten, u. a. der Prüfung des Übergabeersuchens, der Durchführung der Entscheidung, eine Person zu übergaben (oder nicht zu übergeben), und dem Zustimmungsverfahren. Die geltenden rechtlichen Garantien können je nach Verfahrensabschnitt unterschiedlich sein. Daher sind der zeitliche Geltungsbereich von Art. 625 Abs. 2 AHZ und dessen Verhältnis zu dem nachfolgenden Zustimmungsverfahren gemäß Art. 625 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 zu klären.
56. Was den zeitlichen Geltungsbereich betrifft, so wirkt Art. 625 Abs. 2 AHZ vor der Übergabe und als deren Voraussetzung: Er ist Teil des Rechtsrahmens, der die Frage regelt, ob eine Übergabe rechtmäßig erfolgen kann. Dagegen hat das Zustimmungsverfahren in Art. 625 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 AHZ eine der Übergabe zeitlich nachgelagerte Funktion. Sie sieht einen Mechanismus vor, mit dem der Ausstellungsstaat – nach der Übergabe – die Zustimmung des Vollstreckungsstaats zur Ausweitung der Strafverfolgung auf andere Straftaten beantragen kann.
57. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Alchaster I muss die vollstreckende Justizbehörde eine Ex-ante-Überprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass die nach der Übergabe zu erwartende Behandlung mit dem Grundsatz der Spezialität im Einklang stehen wird. Die Frage, ob der Grundsatz der Spezialität auf die vorliegende Rechtssache Anwendung findet, ist daher vor der Übergabe im Rahmen der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im Licht der Charta zu erörtern.
58. Somit handelt es sich bei dem Zustimmungsmechanismus in Art. 625 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 AHZ und bei der Prüfung im Licht der Charta, wie sie auf den Grundsatz der Spezialität angewandt wird, um zwei verschiedene Fragen. Das Verfahren in Bezug auf die Zustimmung findet nach der Übergabe statt: Es wird nur eingeleitet, wenn der Ausstellungsstaat eine Ausweitung der Übergabe förmlich beantragt, um die übergebene Person wegen „anderer Straftaten“ zu verfolgen(45). Dagegen findet die Ex-ante-Überprüfung durch die vollstreckende Justizbehörde vor der Übergabe statt und betrifft die grundlegende Garantie in Art. 625 Abs. 2 AHZ, dass eine Person wegen nicht gestatteter Handlungen, d. h. wegen anderer als derjenigen, in Bezug auf die die Zustimmung in dem Haftbefehl erteilt wurde, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird. Dabei handelt es sich um eine sofortige und vorab erfolgende Form des Schutzes. Sie ist Teil dessen, was die Übergabeentscheidung überhaupt erst rechtmäßig macht.
59. Diese Argumentation wird nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Leymann und Pustovarov(46) sowie Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität)(47) in Frage gestellt, da beiden Urteilen die Tatsache zugrunde liegt, dass die Übergabe bereits stattgefunden hatte und die übergebene Person sich im Zuständigkeitsbereich des Ausstellungsstaats befand. In diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof den Grundsatz der Spezialität im Zusammenhang mit Ersuchen nach erfolgter Übergabe geprüft: Der Ausstellungsstaat hatte um Zustimmung zur Strafverfolgung der Person, die bereits übergeben worden war, wegen weiterer Straftaten ersucht.
60. Ebenso ging es im Urteil F(48) nicht darum, ob der Grundsatz der Spezialität angewandt wurde – was unstreitig war –, sondern vielmehr darum, welche verfahrensrechtlichen Garantien seitens des Vollstreckungsstaats erforderlich waren. In der vorgelegten Frage ging es darum, ob das innerstaatliche Recht gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, einer weiteren Strafverfolgung zuzustimmen, einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehen konnte. Mit anderen Worten: Die Beurteilung durch das Vollstreckungsgericht in der Rechtssache F fand erst nach der Übergabe statt, im Rahmen des Zustimmungsverfahrens. Die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde beschränkte sich auf den Erlass einer nachträglichen Zustimmungsentscheidung, nachdem die ursprüngliche Übergabe bereits vollzogen worden war.
61. Da diese Urteile eine Rechtslage betrafen, in der die Übergabe bereits stattgefunden hatte, sind sie nicht auf Umstände zugeschnitten, in denen die vollstreckende Justizbehörde noch mit der Entscheidung über die Übergabe der Person befasst ist. Diese Unterscheidung bestätigt, dass die Rechtsprechung zum EHB betreffend die Zustimmung nach der Übergabe nicht ohne Weiteres auf den der Übergabe nach dem AHZ vorangehenden Verfahrensabschnitt übertragen werden kann.
62. In der vorliegenden Rechtssache ist die vollstreckende Justizbehörde noch mit der Entscheidung über die Übergabe befasst. Wenn die gesuchte Person wie im vorliegenden Fall während des der Übergabe vorausgehenden Verfahrensabschnitts einen Einwand geltend macht, ergibt sich ein entscheidender zeitlicher und verfahrensrechtlicher Unterschied. Im Rahmen solcher der Übergabe vorausgehenden Einwände geht es bei dem Anspruch der Person nicht um die nachträgliche Ausweitung der Übergabe, sondern darum, ob der Übergabe überhaupt zugestimmt werden darf. Wenn daher nach dem AHZ der Einwand erhoben wird, dass die Übergabe die Person einer strafrechtlichen Verfolgung oder einem Freiheitsentzug wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die in dem Haftbefehl genannt ist, aussetzen würde, findet die Prüfung dieses Einwands notwendigerweise vor der Übergabe statt und bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit der Übergabeentscheidung selbst.
63. Indem sichergestellt wird, dass wegen über die von der Vollstreckungsbehörde gestatteten Straftaten hinausgehender Straftaten keine Verfolgung, keine Verurteilung und kein Freiheitsentzug erfolgen darf, schützt der Grundsatz der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ Personen vor einem willkürlichen und unvorhersehbaren Freiheitsentzug; dieser Schutz bildet einen wesentlichen Bestandteil des Rechts auf Freiheit und Rechtssicherheit. Der Grundsatz der Spezialität stellt daher eine wesentliche Verfahrensgarantie dar, die eng mit den Rechten auf Freiheit und Rechtmäßigkeit verbunden ist.
64. Einerseits bestätigt der Wortlaut von Art. 611 Abs. 2 AHZ diese Eigenschaft: Er verlangt, dass jeder Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität „freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen“ bekundet wird. Dieser Sprachgebrauch ist typisch für Bestimmungen, die den Verzicht auf grundlegende Verfahrensgarantien wie Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren regeln(49).
65. Andererseits wirkt der Grundsatz der Spezialität in systematischer Hinsicht als prozessualer Schutz, der den durch die Charta verliehenen Rechten – wie dem Recht auf Freiheit (Art. 6)(50), dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47) und dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit von Strafen (Art. 49 Abs. 1) – konkrete Wirkung verleiht(51). Obwohl es sich nicht um ein ausdrücklich in der Charta verankertes Recht handelt, ist der Grundsatz der Spezialität mit den grundlegenden Verfahrensgarantien wie dem Recht auf rechtlichen Beistand und dem Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung vergleichbar.
66. Insbesondere müssen die nationalen Gerichte nach Art. 47 der Charta, der eine Bestätigung des Grundsatzes des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, in der Lage sein, alles zu tun, was erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit unmittelbar wirksamer Unionsrechte sicherzustellen(52). Als grundlegende Verfahrensgarantie, die Teil des Unionsrechts ist(53), verleiht Art. 625 Abs. 2 AHZ ein solches Recht. Daher muss die vollstreckende Justizbehörde die Befugnis und die Pflicht haben, die Wahrung dieses Rechtes sicherzustellen, indem sie bindende Zusicherungen in Fällen verlangt, in denen ein Verstoß gegen diese Garantie wahrscheinlich ist. Jede nationale Vorschrift oder Praxis, mit der diese Behörde an der Ausübung dieser Befugnis gehindert wird, würde zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen und gegen Art. 47 der Charta verstoßen(54). Art. 47 der Charta setzt daher voraus, dass Art. 625 Abs. 2 AHZ gerichtlich durchsetzbar ist und die Vollstreckungsbehörde ermächtigt, seine Einhaltung zu gewährleisten.
c) Sachlicher Geltungsbereich
67. Meines Erachtens umfasst der sachliche Geltungsbereich des in Art. 625 Abs. 2 AHZ vorgesehenen Grundsatzes der Spezialität zwei unterschiedliche, aber miteinander verknüpfte Aspekte. Der erste betrifft die Frage, wie der Begriff der Straftat zu definieren ist. Dazu kommen eine Auslegung nach dem Recht des Ausstellungsstaats oder nach dem Recht des Vollstreckungsstaats oder eine autonome Auslegung nach dem Übereinkommen selbst in Betracht. Der zweite Aspekt bezieht sich auf die von der Übergabeentscheidung erfassten Straftaten, die die materiellen Einschränkungen der Strafverfolgung festlegen, die rechtmäßigerweise auf die Übergabe folgen darf.
1) Der Begriff der Straftat im Sinne von Art. 625 Abs. 2 AHZ
68. Irland und die Kommission tragen vor, dass die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs der Straftat nach Art. 625 AHZ auf Straftaten beschränkt sei, die durch den Ausstellungsstaat als solche eingestuft würden. Irland hat in der mündlichen Verhandlung die systemische Bedeutung der Regel der beiderseitigen Strafbarkeit als vergleichender Garantie betont. Die Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gehe fehl, da in dieser Rechtsprechung ein eigenständiger Begriff einer „strafrechtlichen Anklage“ im Rahmen des fairen Verfahrens und nicht im Rahmen des Übergabeverfahrens entwickelt werde.
69. Die Kommission fügt hinzu, dass dem Begriff der Straftat in Art. 625 AHZ in der gesamten Bestimmung, d. h. in den Abs. 2 und 4, eine einheitliche Bedeutung zukommen müsse und dass er sich nur auf Straftaten beziehen könne, wie sie durch den Ausstellungsstaat definiert würden. Mehrere Bestimmungen von Teil Drei AHZ bezögen sich ausdrücklich auf die „Strafverfolgung“ oder auf eine „Straftat nach [dem] Strafrecht“, während Art. 599 AHZ mit dieser Formulierung die Regel der beiderseitigen Strafbarkeit umschreibe.
70. Einen derart engen Ansatz halte ich nicht für geboten. Zunächst ist das AHZ fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung(55), weshalb seine Auslegung im Einklang mit der Charta stehen muss, die stets Anwendung findet, wenn die Mitgliedstaaten im Geltungsbereich des Unionsrechts einschließlich des Übergabeverfahrens nach Teil Drei AHZ handeln. Daher ist der Grundsatz der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ in einer Weise auszulegen, die die Charta achtet. Insbesondere erfordern die in Art. 6 der Charta verankerten Freiheitsrechte, das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta sowie der Grundsatz der Rechtmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit von Strafen nach Art. 49 Abs. 1 der Charta, dass der durch den Grundsatz der Spezialität gewährte Schutz nicht auf Zuwiderhandlungen beschränkt ist, die durch den Vollstreckungsstaat förmlich als „strafrechtlich“ bezeichnet werden, sondern dass er sich auf jedes Verhalten und jedes Verfahren erstreckt, das einen strafrechtlichen Charakter oder eine strafrechtliche Wirkung hat.
71. Dies erfordert daher eine autonome Auslegung des Begriffs der Straftat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Bonda(56), die die vom EGMR entwickelten „Engel-Kriterien“(57) widerspiegelt (im Folgenden: „Bonda-Kriterien“), anhand derer der Gerichtshof zur Prüfung der Frage, ob eine Sanktion „strafrechtlichen Charakter“ hat, eine dreistufige Prüfung entwickelt hat: i) die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung nach dem innerstaatlichen Recht, ii) die Art der Zuwiderhandlung und iii) die Schwere der Strafe. Durch diese Herangehensweise wird gewährleistet, dass der Freiheitsentzug nicht nur deshalb vom Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausgeschlossen werden kann, weil ein innerstaatliches System eine Sanktion als „zivilrechtlich“ „verwaltungsrechtlich“ oder „disziplinarrechtlich“ einstuft. Mit anderen Worten: Art. 625 Abs. 2 AHZ kann nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass Verhaltensweisen und Sanktionen, die unter durch die Charta gewährleistete Rechte fallen, von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen würden(58).
72. Zweitens ist ein Abkommen, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 AHZ ergibt, gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens nach Treu und Glauben, mit der gewöhnlichen, den Bestimmungen des Abkommens in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht des Zieles und Zweckes des Abkommens auszulegen. Ziel und Zweck des Grundsatzes der Spezialität in Art. 625 Abs. 2 AHZ ist es, die gesuchte Person davor zu schützen, wegen Handlungen, die nicht durch die vollstreckende Justizbehörde geprüft wurden, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden. Eine restriktive Auslegung, die ausschließlich an die förmliche Einstufung durch den Ausstellungsstaat anknüpft, nähme dieser Garantie einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit(59), insbesondere im Zusammenhang mit einem Einwand im Verfahrensabschnitt vor der Übergabe. Da das AHZ ausdrücklich nicht auf gegenseitigem Vertrauen beruht, sondern auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit mit Garantien, könnte, wenn die Vollstreckungsbehörde die Einstufung des Ausstellungsstaats „blind“ anwenden würde, der Schutz genau dann verringert werden, wenn die Folgen der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde für die Rechte dieser Person am bedeutsamsten wären, d. h. vor der Übergabe, wenn die vollstreckende Justizbehörde noch zu entscheiden hat, ob diese Rechte in hinreichender Weise gewährleistet sein werden. Mit anderen Worten: Die praktische Wirksamkeit des Grundsatzes der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ erfordert, dass die vollstreckende Justizbehörde weiterhin in der Lage ist, eigenständig zu prüfen, ob die in Rede stehende Sanktion strafrechtlichen Charakter hat, anstatt sich lediglich auf die Einstufung durch den Ausstellungsstaat zu verlassen. Überdies würde durch eine autonome Auslegung auch die praktische Wirksamkeit von Art. 524 Abs. 2 AHZ gewährleistet(60).
73. Das Vorbringen der Kommission, wonach ihr Ansatz die Grundrechte ebenso wirksam schütze, ohne eine eigenständige Definition des Begriffs der Straftat zu erfordern, übersieht nämlich den Umstand, dass der Grundsatz der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ selbst eine grundlegende Verfahrensgarantie darstellt, die sicherstellt, dass die vollstreckende Justizbehörde die exakten rechtlichen Grenzen des potenziellen Freiheitsentzugs, dem sie zustimmt, bestimmt und damit das Recht auf Freiheit, wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit von Strafen wahrt. Würde die Auslegung des Begriffs der Straftat der innerstaatlichen Einstufung überlassen, verlöre die Vollstreckungsbehörde die Kontrolle über die Grenzen des gewährten Schutzes, wodurch sie die gesuchte Person einem potenziellen Freiheitsentzug oder einer potenziellen Strafe in Bezug auf ein Verhalten aussetzen würde, das von ihrer Übergabeentscheidung nicht umfasst ist. Eine autonome Definition des Begriffs der Straftat, die an den „Bonda-Kriterien“ ausgerichtet ist und sich auf die Frage konzentriert, ob die Sanktion, die sie beinhaltet, strafrechtlichen Charakter hat, ist daher für die Garantie dieser Grundrechte unverzichtbar(61).
74. Was das Vorbringen betrifft, der Wortlaut des AHZ selbst stütze ein weiteres Verständnis, sei darauf hingewiesen, dass sich einerseits andere Bestimmungen in Teil Drei, wie etwa Art. 598 Buchst. a, Art. 600 Buchst. a und Art. 601 Buchst. d, ausdrücklich auf die „Strafverfolgung“ oder „Straftat … nach dem Strafrecht“ beziehen und dass Art. 599 AHZ die Regel der beiderseitigen Strafbarkeit mit diesen Begriffen formuliert. Andererseits wird in Art. 625 Abs. 2 AHZ der allgemeine Begriff der Handlung verwendet. Die unterlassene Verwendung des Wortes „Straftat“ deutet auf eine bewusste Entscheidung hin, den allgemeineren Begriff der Handlung zu verwenden und damit einen weiter gefassten Schutzbereich des Grundsatzes der Spezialität zu kennzeichnen. Allerdings bestätigen einige andere nicht englische Sprachfassungen nicht, dass mit dem Begriff der Straftat in Art. 625 Abs. 2 AHZ nur Straftaten oder andere Formen fehlerhaften Verhaltens erfasst werden sollen(62). Die sprachlichen Fassungen sind daher in dieser Hinsicht nicht ausschlaggebend, und die Bedeutung des Begriffs der Straftat kann nicht allein durch Verweis auf eine sprachliche Schlussfolgerung entschieden werden.
75. Der Begriff der Straftat nach Art. 625 Abs. 2 AHZ ist daher vor dem Hintergrund des Kontexts und des Zwecks dieser Bestimmung auszulegen, was eine differenzierte Anwendung des Begriffs der Straftat in diesem Abkommen rechtfertigen kann. Nach dem AHZ kann dieser Begriff folglich in zwei Abschnitten der Übergaberegelung unterschiedlich wirken: Er kann nach dem innerstaatlichen Recht für die Zwecke der Ausstellung eines AHZ-Haftbefehls eingeordnet, aber bei der Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Art. 625 Abs. 2 AHZ autonom ausgelegt werden. Daher wirkt Art. 625 Abs. 2 AHZ als Schutzgarantie, die die übergebene Person davor schützt, wegen „anderer Straftaten“ verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden. Dieses Schutzziel stützt nach den „Bonda-Kriterien“ eine autonome Auslegung des Begriffs der Straftat, um zu verhindern, dass die Garantie durch nationale Einstufungen ausgehöhlt wird, und um die Kohärenz und den Schutzzweck der Übergaberegelung des AHZ zu wahren(63).
76. Der gleiche Grundgedanke gilt für das Vorbringen zu der Regel der beiderseitigen Strafbarkeit. Irland macht geltend, dass sich aus dem in Art. 599 Abs. 2 AHZ niedergelegten Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit die Notwendigkeit ergebe, auf das innerstaatliche Recht sowohl des Ausstellungsstaats als auch des Vollstreckungsstaats Bezug zu nehmen, um zu entscheiden, ob das in Rede stehende Verhalten eine Straftat im Sinne des Abkommens darstelle. Teil Drei Titel VII AHZ gehe somit davon aus, dass nur ein Verhalten, das als im Hoheitsgebiet der beiden an dem Übergabeverfahren beteiligten Staaten als „strafrechtlich“ eingestuft werde, Gegenstand eines Haftbefehls sein könne.
77. In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass Art. 599 Abs. 2 und Art. 625 Abs. 2 AHZ unterschiedliche Abschnitte des Übergabeverfahrens regeln und jeweils eigene Ziele verfolgen. Art. 599 Abs. 2 AHZ, der die Regel der beiderseitigen Strafbarkeit anwendet, betrifft die Zulässigkeit der Übergabe wegen eines Verhaltens, das die Grundlage des Übergabeersuchens bildet. Hingegen handelt es sich bei Art. 625 Abs. 2 AHZ um eine Schutzgarantie, die die Verfolgung, Verurteilung oder Unterwerfung unter eine freiheitsentziehende Maßnahme wegen vor der Übergabe begangener „anderer Straftaten“ verhindert. Um den durch die Charta gewährten Schutz zu gewährleisten und praktisch wirksam zu sein, erfordert der Grundsatz der Spezialität eine autonome Auslegung des Begriffs der Straftat nach den „Bonda-Kriterien“(64).
2) Die vom Haftbefehl erfassten Straftaten
78. Der Grundsatz der Spezialität in Art. 625 Abs. 2 AHZ garantiert das Recht, wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden. Nach der Formulierung dieser Bestimmung, deren Ausgangspunkt die Straftat ist(65), würde die zivilrechtliche Missachtung des Gerichts eigentlich ein anderes Delikt als einen Betrug darstellen, da sie eine eigenständige rechtliche Einordnung beinhaltet und andere Interessen schützt. Dementsprechend scheint im Fall der Verfolgung, Verurteilung oder Inhaftierung einer Person wegen Missachtung des Gerichts ohne Zustimmung des ersuchten Staates auf den ersten Blick der Grundsatz der Spezialität zu greifen. Hingegen läge kein Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität vor, wenn die angebliche zivilrechtliche Missachtung des Gerichts in engem Zusammenhang mit der Verhaltensweise steht, die den angeblichen Betrug begründet oder aus der sich der Betrug implizit ergibt, in Bezug auf den der Haftbefehl ausgestellt wurde.
3. Der Grundsatz der Spezialität in der Praxis
a) Geltendmachung als Einwand vor der Übergabe
79. Wie im Urteil Alchaster I klargestellt wurde, muss die Vollstreckungsbehörde eine Ex-ante-Bewertung der Vereinbarkeit der Übergabe mit den Grundrechten nach Art. 604 Buchst. c AHZ vornehmen. Besteht die konkrete Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Spezialität, kann die vollstreckende Justizbehörde diese Bedenken nicht einfach mit der Begründung außer Acht lassen, das Zustimmungsverfahren nach Art. 625 Abs. 4 AHZ greife erst nach der Übergabe.
80. Ergibt die Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde das Vorliegen einer konkreten Gefahr, dass die Person wegen anderer Handlungen als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegen, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird, kann eine Verletzung der grundlegenden Verfahrensgarantien dieser Person vorliegen. Selbst in Fällen potenzieller – und nicht tatsächlicher – Verletzungen dieser Garantien ist die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 625 Abs. 2 AHZ verpflichtet, sicherzustellen, dass die Person nicht einer willkürlichen Verfolgung oder einem willkürlichen Freiheitsentzug ausgesetzt wird. Daher muss die vollstreckende Justizbehörde Vorkehrungen treffen, um diese Gefahr zu beseitigen, bevor sie der Übergabe zustimmt.
81. Genau an dieser Stelle kommt Art. 604 Buchst. c AHZ in Verbindung mit Art. 613 Abs. 2 AHZ zum Tragen. Diese Bestimmung ermächtigt die vollstreckende Justizbehörde, von dem Vollstreckungsstaat hinreichende Garantien als Bedingung für die Übergabe zu verlangen. Auf diese Weise wirken der Grundsatz der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ und die Möglichkeit, gemäß Art. 604 Buchst. c AHZ um zusätzliche Informationen zu ersuchen, zusammen. Der Grundsatz der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ legt den materiellen Schutz fest, während Art. 604 Buchst. c AHZ den Verfahrensmechanismus bereitstellt, der die vollstreckende Justizbehörde in die Lage versetzt, diesen Schutz vorab sicherzustellen.
b) Zum Recht des Einzelnen, sich auf den Grundsatz der Spezialität zu berufen
82. Es kann festgehalten werden, dass der Grundsatz der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ für jeden Akteur gesonderte Rechtswirkungen entfaltet. Was den Vollstreckungsstaat betrifft, so wird durch diesen Grundsatz sichergestellt, dass er weiterhin die Kontrolle über den Umfang des Verhaltens behält, in Bezug auf das er der Übergabe zustimmt, indem er seine Justizbehörde ermächtigt, die Zustimmung in Einzelfällen zurückzuhalten, wodurch seine Souveränität gewährleistet wird. Was den Ausstellungsstaat betrifft, so wird diesem durch den Grundsatz der Spezialität die Verpflichtung auferlegt, die Grenzen der Übergabeentscheidung zu beachten: Sofern die gesuchte Person nicht auf diesen Schutz verzichtet hat, muss der Ausstellungsstaat entweder davon absehen, diese Person wegen „anderer Straftaten“ zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu unterwerfen, oder er muss die Zustimmung des Vollstreckungsstaats dazu einholen oder einen neuen Haftbefehl erlassen. Was die übergebene Person betrifft, so wird dieser durch den Grundsatz der Spezialität das Recht garantiert, wegen eines außerhalb des Verhaltens, in Bezug auf das der Übergabe zugestimmt wurde, liegenden Verhaltens weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden, wodurch Rechtssicherheit und Schutz vor einem willkürlichen Freiheitsentzug gewährleistet werden.
83. Anzumerken ist, dass der Grundsatz der Spezialität eindeutig, strikt und als Verbot formuliert ist („eine übergebene Person [darf] weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden“). Daher enthält Art. 625 Abs. 2 AHZ meines Erachtens eine eindeutige (wenn auch eingeschränkte(66)) Garantie dahingehend, dass die übergebene Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Zustimmung zur Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden wird(67).
84. In Anbetracht des eindeutigen und präzisen Wortlauts von Art. 625 Abs. 2 AHZ sowie der begrenzten und ausdrücklich genannten Ausnahmen und der ausdrücklichen Anerkennung der Rechte der übergebenen Person durch diese Bestimmung spricht vieles dafür, dass Art. 625 Abs. 2 AHZ die Schwelle erreicht, um einen Schutz zu begründen, der sich aus den Grundrechten der Union ergibt.
85. Folglich sind die Rechtswirkungen dieser Bestimmung nicht auf zwischenstaatliche Verpflichtungen beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf die Begründung durchsetzbarer Rechte, denen innerhalb der Unionsrechtsordnung unmittelbare Wirkung zukommt und die vor den Gerichten unmittelbar justiziabel sind.
86. Allerdings kann Art. 625 Abs. 2 AHZ zwar – wie vorstehend ausgeführt(68) – aufgrund des Unionsrechts vor den Gerichten der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, jedoch hat diese Bestimmung innerhalb des Vereinigten Königreichs keine unmittelbare Wirkung. Das bedeutet nicht, dass der übergebenen Person in diesem Staat kein gerichtlicher Schutz zukommt, sondern vielmehr, dass dieser Schutz vom innerstaatlichen Recht abhängt und nicht unmittelbar auf das AHZ gestützt werden kann. Daher müssten die Unionsgerichte im Verfahrensabschnitt der Übergabe selbst sicherstellen, dass der Grundsatz der Spezialität gewahrt ist, und sie müssen gegebenenfalls nach Art. 604 Buchst. c AHZ zusätzliche Garantien einfordern, da dies der Zeitpunkt ist, zu dem die Vereinbarkeit mit Art. 625 Abs. 2 AHZ innerhalb der Unionsrechtsordnung selbst sichergestellt werden kann.
c) Materielle und prozessuale Durchsetzung
87. Eine verfahrensrechtliche Verletzung der Rechte einer Person liegt vor, wenn diese Person nicht über ein wirksames Mittel verfügt, um den Grundsatz der Spezialität geltend zu machen oder um einen Verstoß gegen diesen Grundsatz zu rügen. So wird, wenn sich der Einzelne lediglich auf den diplomatischen Schutz durch den Vollstreckungsstaat berufen muss, ohne die Möglichkeit zu haben, vor den Gerichten des Ausstellungsstaats Klage zu erheben, der Schutz der Grundrechte nur noch zu einer rein theoretischen Möglichkeit. Eine kurze vergleichende Betrachtung nationaler Rechtssysteme veranschaulicht darüber hinaus, dass die Möglichkeit, dass der Grundsatz der Spezialität durch die betroffene Person geltend gemacht wird, im Allgemeinen von den nationalen Gerichten geprüft wird, was den Charakter dieses Grundsatzes als von dem Einzelnen durchsetzbare Garantie bestätigt(69). Wenn daher eine Person in der Lage wäre, einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität durch den Ausstellungsstaat geltend zu machen, darf die vollstreckende Justizbehörde mit der Übergabe fortfahren, da die Grundrechte des Einzelnen innerhalb dieser Rechtsordnung weiterhin wirksam geschützt würden(70).
88. Ebenso ist zu bedenken, dass nach dem AHZ sowohl der Inhalt des Grundsatzes der Spezialität (materielle Beachtung) als auch die Möglichkeit, diesen durchzusetzen (verfahrensrechtlicher Zugang zu den Gerichten) für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den sich aus der Charta ergebenden Grundrechtstandards unabdingbar sind. In Fällen, in denen einer der beiden Aspekte ungewiss ist, darf die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe nicht vornehmen. Sie ist verpflichtet, die Situation zu beurteilen, in der sich die gesuchte Person im Vereinigten Königreich voraussichtlich befinden wird.
89. In der Praxis folgt aus dem Urteil Alchaster I, dass Art. 604 Buchst. c AHZ zwar nicht ausdrücklich auf die Verweigerung der Übergabe in Fällen, in denen die Garantien nicht ausreichen, Bezug nimmt, der Garantie jedoch die praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ein Haftbefehl in Fällen ausgeführt würde, in denen Garantien nicht gewährt werden. „[B]evor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet“, bleibt die vollstreckende Justizbehörde nach dieser Bestimmung daher befugt(71)‑ und verpflichtet –, die Übergabe abzulehnen, wenn weiterhin Gefahren für die Grundrechte bestehen(72).
90. Nach diesem Urteil muss die vollstreckende Justizbehörde sowohl den allgemeinen Rechtsrahmen und die Praxis im Vereinigten Königreich hinsichtlich der Achtung des Grundsatzes der Spezialität berücksichtigen als auch die konkreten Umstände des Einzelfalls – einschließlich etwaiger Anzeichen dafür, dass sich die Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, denen mit der Übergabeentscheidung zugestimmt wurde, einer Verfolgung, Verurteilung oder einer Unterwerfung unter einer freiheitsentziehende Maßnahme ausgesetzt sehen könnte. Wenn nach dieser Prüfung weiterhin stichhaltige Gründe bestehen, auf die die Vermutung gestützt werden kann, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität wahrscheinlich ist, muss diese Behörde vor der Zustimmung zur Übergabe entweder den Ausstellungsstaat um hinreichende Garantien ersuchen oder, wenn diese Garantien fehlen und unzureichend sind, die Übergabe insgesamt verweigern(73). Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 78 des Urteils Alchaster I darauf hingewiesen, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über einen auf der Grundlage des AHZ erlassenen Haftbefehl zu entscheiden hat, nicht die Übergabe der gesuchten Person anordnen kann, wenn sie nach einer konkreten und genauen Prüfung der Situation dieser Person zu der Auffassung gelangt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall ihrer Übergabe an das Vereinigte Königreich eine tatsächliche Gefahr für den Schutz ihrer Grundrechte besteht.
d) Einschränkungen und Voraussetzungen des Grundsatzes der Spezialität
91. Das Recht, sich in dem der Übergabe vorausgehenden Verfahrensabschnitt auf den Grundsatz der Spezialität zu berufen, gilt nicht uneingeschränkt. Art. 625 AHZ selbst legt bestimmte Bedingungen fest, die die Tragweite seiner Geltendmachung ausgestalten. Erstens kann, wie oben dargelegt(74), nach Art. 611 Abs. 1 und 2 AHZ auf dieses Recht verzichtet werden. Zweitens gestattet Art. 625 Abs. 1 AHZ es den Parteien, dem Sonderausschuss zu notifizieren, dass die Zustimmung zu einer Verfolgung anderer Straftaten als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt. Dieser Mechanismus verpflichtet die vollstreckende Justizbehörde, Wachsamkeit zu üben, wenn eine Person den Grundsatz der Spezialität geltend macht, da die Vermutung der Zustimmung angesichts substantiierter Einwände nicht automatisch greifen kann. Drittens muss die Geltendmachung auf eine konkrete Gefahr gestützt werden: Die vollstreckende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, sich mit hypothetischen oder spekulativen Behauptungen zu befassen, sondern nur mit glaubhaften Hinweisen darauf, dass die Person wegen anderer Handlungen als derjenigen, in Bezug auf die der Übergabe zugestimmt wurde, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden kann.
92. In ihrer Gesamtheit gewährleisten diese Voraussetzungen, dass der Grundsatz der Spezialität nicht über seinen beabsichtigten Anwendungsbereich hinaus angewandt wird, und wahren zugleich die praktische Wirksamkeit von Art. 625 Abs. 2 AHZ als einer grundlegenden Verfahrensgarantie. Sie stellen sicher, dass die Geltendmachung dieses Grundsatzes ein ausgewogener Mechanismus bleibt: dem Einzelnen zugänglich, wenn die Freiheit ernsthaft in Gefahr ist, aber so ausgestaltet, dass sie den Übergabemechanismus nach dem AHZ anerkennt.
4. Zwischenergebnis
93. Der Grundsatz der Spezialität nach Art. 625 Abs. 2 AHZ stellt eine grundlegende Verfahrensgarantie dar, mit der gewährleistet wird, dass die übergebene Person wegen anderer Handlungen als derjenigen, in Bezug auf die der Übergabe durch die vollstreckende Justizbehörde zugestimmt wurde, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird. Das AHZ ist Teil des Unionsrechts, was bedeutet, dass seine Auslegung im Einklang mit der Charta, insbesondere mit deren Art. 6 und 47 sowie Art. 49 Abs. 1 stehen muss, die das Recht auf Freiheit und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie die Rechtmäßigkeit und die Vorhersehbarkeit von Strafen gewährleisten. Somit kann der Begriff der Straftat in Art. 625 Abs. 2 AHZ nicht allein nach der durch den Ausstellungsstaat vorgenommenen Einstufung ausgelegt werden, sondern es muss ihm eine autonome Auslegung beigemessen werden, die unter Bezugnahme auf die „Bonda-Kriterien“, insbesondere die Art der Zuwiderhandlung, ihren Charakter und die Schwere der Strafe, bestimmt wird. Da Art. 625 Abs. 2 AHZ ein durchsetzbares Recht innerhalb der Unionsrechtsordnung darstellt, muss ein Einzelner diese Bestimmung als Einwand gegen die Zustimmung zur Übergabe geltend machen können. Im Fall eines materiellen oder prozessualen Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität muss die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 604 Buchst. c AHZ einschreiten, um die Übergabe auszusetzen oder zu verhindern, da das Fehlen der materiellen oder prozessualen Durchsetzbarkeit des Grundsatzes der Spezialität dazu führen würde, dass die Übergabe mit der Charta unvereinbar wäre.
94. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, in Beantwortung der ersten vier Fragen festzustellen, dass Art. 604 Buchst. c und Art. 625 Abs. 2 AHZ in Verbindung mit den Art. 6 und 47 sowie Art. 49 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass der Grundsatz der Spezialität eine durchsetzbare grundlegende Verfahrensgarantie darstellt und dass der Verstoß oder der wahrscheinliche Verstoß gegen diesen Grundsatz, der unter Bezugnahme auf den unter Berücksichtigung der rechtlichen Einordnung nach innerstaatlichem Recht, des Charakters der Zuwiderhandlung und der Schwere der Strafe autonom zu definierenden Begriff der Straftat zu prüfen ist, die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, die Übergabe von hinreichenden Garantien des Ausstellungsstaats dahingehend abhängig zu machen, dass die übergebene Person wegen anderer Handlungen als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegen, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird.
C. Zur fünften Frage
95. Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 625 Abs. 2 AHZ dahin auszulegen ist, dass er der Übergabe einer gesuchten Person entgegensteht, die wegen Missachtung des Gerichts zu einer Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden ist, wenn nicht zur Verbüßung dieser Freiheitsstrafe um Übergabe ersucht worden ist, da der Ausstellungsstaat die Missachtung des Gerichts als zivilrechtlich und nicht als strafrechtlich einstuft.
96. Bei der Beurteilung des von den Rechtsmittelführern im Verfahrensabschnitt vor der Übergabe erhobenen Einwands muss die vollstreckende Justizbehörde erstens entscheiden, ob das in Rede stehende Verhalten oder die in Rede stehende Sanktion, beispielsweise eine Missachtung des Gerichts, in den Anwendungsbereich von Art. 625 Abs. 2 AHZ fällt. Dies erfordert eine unabhängige Bewertung auf der Grundlage der „Bonda-Kriterien“(75). Die Tatsache, dass die Sanktion für dieses Verhalten den Freiheitsentzug vorsieht, beispielsweise in Form einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass das Verhalten für die Zwecke von Art. 625 Abs. 2 AHZ strafrechtlichen Charakter hat, unabhängig davon, wie es durch den Ausstellungsstaat eingestuft wird.
97. Stellt die vollstreckende Justizbehörde fest, dass ein Verhalten oder eine Sanktion strafrechtlichen Charakter hat, muss sie sodann zweitens auf der Grundlage objektiver, verlässlicher und konkreter Angaben entscheiden, ob substantiierte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Person wegen dieses Verhaltens entgegen Art. 625 Abs. 2 AHZ nach der Übergabe einer Verfolgung, Verurteilung oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme ausgesetzt wäre.
98. Wenn der Grundsatz der Spezialität fehlt, ins Leere geht oder von Einzelpersonen nicht geltend gemacht werden kann – wie es vorkommen kann, wenn der Ausstellungsstaat davon ausgeht, dass ein bestimmtes Verhalten (wie die zivilrechtliche Missachtung des Gerichts) nicht in den strafrechtlichen Bereich fällt –, deutet dieser Umstand bereits auf die strukturelle Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 625 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ in Verbindung mit den Art. 6 und 47 sowie Art. 49 Abs. 1 der Charta hin. In Fällen, in denen das Recht des Ausstellungsstaats dieses Verhalten und die damit verbundenen Sanktionen ausdrücklich vom Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausschließt, ist diese Gefahr nicht mehr hypothetisch, sondern konkretisiert sich.
99. Wird diese Gefahr festgestellt, muss die Behörde drittens gemäß Art. 604 Buchst. c AHZ den Ausstellungsstaat vor der Zustimmung zur Übergabe förmlich um hinreichende Garantien ersuchen. Sodann muss die vollstreckende Justizbehörde prüfen, ob die gebotenen Garantien ausreichen, um die Gefahr des Freiheitsentzugs für ein im Haftbefehl nicht genanntes Verhalten auszuschließen. Schließen die Garantien die Gefahr aus, kann der Übergabe zugestimmt werden. Fehlen die Garantien, sind sie nicht eindeutig oder unzureichend, muss die Vollstreckungsbehörde die Übergabe aussetzen, bis hinreichende Garantien geboten werden. Schließlich muss sie die Übergabe verweigern, wenn diese Garantien weiterhin fehlen oder unzureichend sind(76).
100. Insoweit ist unter der Geltung des Übergabesystems des AHZ die Zusammenarbeit zwischen der vollstreckenden Justizbehörde und dem Ausstellungsstaat wesentlich. In der Praxis kann diese Zusammenarbeit die Form eines gerichtlichen Dialogs oder des Austauschs von Informationen nach Art. 604 Buchst. c AHZ annehmen und die vollstreckende Justizbehörde so in die Lage versetzen, den Ausstellungsstaat um eine Klarstellung oder um Garantien hinsichtlich der Tragweite der Handlungen, der anwendbaren Verfahrensgarantien oder in Bezug auf den Grundsatz der Spezialität zu ersuchen. Bestehen weiterhin Zweifel, kann der Ausstellungsstaat förmliche Zusicherungen geben, die auf bestimmte Bedenken wie die Grenzen der Strafverfolgung oder das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe eingehen. Dieses Verfahren ermöglicht es beiden Behörden, die Rechte der Einzelperson mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und so sicherzustellen, dass die Übergabe erst fortgesetzt wird, wenn hinreichende Garantien vorhanden sind. Sodann muss die vollstreckende Justizbehörde möglicherweise prüfen, ob die zusätzlichen Garantien die Anforderungen von Art. 47 der Charta erfüllen, und dabei zugleich das Recht der Opfer auf ein faires Verfahren berücksichtigen(77).
101. Dieser Ansatz gewährleistet, dass Art. 25 Abs. 2 AHZ als wirksame, durchsetzbare Garantie gegen eine nicht gestattete Verfolgung oder einen nicht gestatteten Freiheitsentzug wirkt. Er steht im Einklang mit Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 der Charta, die verlangen, dass das Übergabeverfahren nach dem AHZ rechtmäßig und vorhersehbar sein sowie einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vorsehen muss.
102. Schließlich ist zu betonen, dass das vorlegende Gericht ausgeführt hat, davon überzeugt zu sein, dass den Rechtsmittelführern, was deren Behandlung durch das Gericht des Ausstellungsstaats in Bezug auf die Vermögensarreste betreffe, der nach den Art. 6 und 13 EMRK garantierte verfahrensrechtliche Schutz vollumfänglich gewährt worden sei. Sie sind vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht erschienen, wurden über die Anklage in Kenntnis gesetzt, wurden über Zeit und Ort der Anhörung informiert, waren rechtlich vertreten und hatten das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Zudem hatten sie Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf innerhalb des Ausstellungsstaats, da sie berechtigt waren, die Verurteilung im Wege des Rechtsmittelverfahrens anzugreifen. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass die Rechtsmittelführer in ihrer Abwesenheit wegen Missachtung des Gerichts verurteilt wurden. Dieser Umstand, den zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, kann von Bedeutung sein, da er eine eigenständige Frage nach dem Recht der Rechtsmittelführer auf Anwesenheit und auf Verteidigung aufwirft. Selbst wenn das frühere Verfahren die in den Art. 6 und 13 EMRK vorgesehenen Garantien erfüllt hat, erfordert die Verhängung einer Strafe in Abwesenheit die Berücksichtigung der Frage, ob die Rechtsmittelführer wirksam über die Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurden und ob sie nach der Übergabe im Ausstellungsstaat weiterhin das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf haben.
103. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 604 Buchst. c und Art. 625 Abs. 2 AHZ in Verbindung mit den Art. 6 und 47 sowie Art. 49 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass die Übergabe einer gesuchten Person, die wegen Missachtung des Gerichts zu einer Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden ist, in Fällen, in denen nicht zur Verbüßung dieser Strafe um Übergabe ersucht wurde, weil diese Missachtung des Gerichts nach dem Recht des Ausstellungsstaats als zivilrechtliche Missachtung eingeordnet wird, mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn diese Missachtung nach Auffassung der vollstreckenden Justizbehörde im Wesentlichen strafrechtlichen Charakter hat und wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass nach der Übergabe insoweit ein materieller oder prozessualer Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität erfolgen würde, als die Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen würde oder den Grundsatz der Spezialität nicht geltend machen kann; da die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, vor der Zustimmung zur Übergabe vom Ausstellungsstaat hinreichende zusätzliche Garantien dahingehend zu verlangen, dass die Person wegen dieser Missachtung des Gerichts weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird, muss die Übergabe abgelehnt werden, wenn diese Garantien nicht erbracht werden.
VI. Ergebnis
104. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 604 Buchst. c und Art. 625 Abs. 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits sind in Verbindung mit den Art. 6 und 47 sowie Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
wie folgt auszulegen:
1. Der Grundsatz der Spezialität stellt eine durchsetzbare grundlegende Verfahrensgarantie dar, und der Verstoß oder der wahrscheinliche Verstoß gegen diesen Grundsatz, der unter Bezugnahme auf den unter Berücksichtigung der rechtlichen Einordnung nach innerstaatlichem Recht, des Charakters der Zuwiderhandlung und der Schwere der Strafe autonom zu definierenden Begriff der Straftat zu prüfen ist, verpflichtet die vollstreckende Justizbehörde, die Übergabe von hinreichenden Garantien des Ausstellungsstaats dahingehend abhängig zu machen, dass die übergebene Person wegen anderer Handlungen als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegen, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird.
2. Die Übergabe einer gesuchten Person, die wegen Missachtung des Gerichts zu einer Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden ist, ist in Fällen, in denen nicht zur Verbüßung dieser Strafe um Übergabe ersucht wurde, weil diese Missachtung des Gerichts nach dem Recht des Ausstellungsstaats als zivilrechtliche Missachtung eingeordnet wird, mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn diese Missachtung nach Auffassung der vollstreckenden Justizbehörde im Wesentlichen strafrechtlichen Charakter hat und wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass nach der Übergabe insoweit ein materieller oder prozessualer Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität erfolgen würde, als diese Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen würde; da die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, vor der Zustimmung zur Übergabe vom Ausstellungsstaat hinreichende zusätzliche Garantien dahingehend zu verlangen, dass die Person wegen dieser Missachtung des Gerichts weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird, muss die Übergabe abgelehnt werden, wenn diese Garantien nicht erbracht werden.
1 Originalsprache: Englisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 ABl. 2021, L 149, S. 10.
3 Auch als Spezialität, Grundsatz der Spezialität oder Lehre von der Spezialität bezeichnet.
4 Vgl. in diesem Sinne Tinsley, A., ,,Specialty: Arresting an elusive ‚right‘ in European extradition law“, New Journal of European Criminal Law, Vol. 12, Bd. 1, 2020, S. 23 bis 35. https://doi.org/10.1177/2032284420976994.
5 Unterzeichnet am 23. Mai 1969 in Wien, United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331.
6 Unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom.
7 Diese Vermögensarreste verboten Verfügungen über die Vermögenswerte der Gesellschaft, die Bankkonten von LQ, NT und RM sowie deren Kraftfahrzeuge, und verpflichteten sie zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte über alle Vermögenswerte innerhalb und außerhalb von England und Wales.
8 Angaben über die wegen Missachtung des Gerichts verhängten Strafen sind in Teil f) der jeweiligen Haftbefehle enthalten, in denen es heißt: „Ein Verstoß gegen die Sicherstellungsentscheidung ist keine Straftat, er kann daher kein einer Auslieferung entgegenstehendes Delikt darstellen und ist folglich nicht im Verzeichnis der der Auslieferung entgegenstehenden Delikte aufgeführt. Die Feststellung des … [Name des Richters des Crown Court Reading (Krongericht Reading)], dass der Angeklagte gegen den Vermögensarrest verstoßen und damit eine Missachtung des Gerichts begangen hat, stellt keine Verurteilung dar, weshalb es sich bei diesem Haftbefehl weiterhin lediglich um einen dem Strafverfahren dienenden Haftbefehl handelt.“
9 EGMR, 8. Juni 1976, Engel u. a./Niederlande (CE:ECHR:1976:0608JUD000510071).
10 EGMR, 15. Dezember 2005, Kyprianou/Zypern (CE:ECHR:2005:1215JUD007379701.
11 EGMR, 10. Juni 1996, Benham/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1996:0610JUD001938092).
12 Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).
13 Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Alchaster (C‑202/24, EU:C:2024:559, Nr. 55).
14 Ebd. (Nr. 58); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Biondi in der Rechtssache P&O North Sea Ferries und P&O Ferries (C‑413/24, EU:C:2025:490, Nrn. 48 und 49).
15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Zieles und Zweckes auszulegen ist.
16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1987, Demirel (C‑12/86, EU:C:1987:400, Rn. 14), und vom 26. Mai 2011, Akdas u. a. (C‑485/07, EU:C:2011:346, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Urteil vom 29. Juli 2024 (C‑202/24, im Folgenden: Urteil Alchaster I, EU:C:2024:649).
18 Ebd. (Rn. 71).
19 Ebd. (Rn. 70).
20 Ebd.
21 Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 40).
22 Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband – bereits gewährter Schutz) (C‑483/20, EU:C:2022:103, Rn. 27).
23 Rn. 72 bis 74.
24 Vgl. Rn. 75.
25 Rn. 82.
26 Rn. 78 bis 83.
27 Rn. 75.
28 Schabas, W. A, The International Criminal Court: A Commentary on the Rome Statute, 2nd Edition, Oxford University Press, Oxford, 2016, S. 1362 bis 1366.
29 Model Treaty on Extradition, UN (Modell-Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Auslieferung) Doc. A/RES/45/116, Anhang, Art. 14, und Europäische Auslieferungsübereinkommen, ETS Nr. 24, Art. 14.
30 Art. 625 Abs. 1 AHZ entspricht Art. 27 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584. Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und Art. 625 Abs. 2 AHZ sind im Wesentlichen identisch. Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 regelt die Ausnahme, dass der Grundsatz der Spezialität keine Anwendung findet, und Art. 625 Abs. 3 AHZ übernimmt den Inhalt dieser Bestimmung nahezu wörtlich. Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird im Wesentlichen in Art. 625 Abs. 4 AHZ wiedergegeben, der ein Verfahren für die Beantragung der Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde durch den Ausstellungsstaat festlegt.
31 Urteil vom 9. Februar 1982 (270/80, EU:C:1982:43, Rn. 14 bis 16).
32 Siehe oben, Nr. 41.
33 Siehe oben, Nr. 37.
34 Urteil vom 1. Dezember 2008 (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 43 und 44).
35 Diese Formulierung wird in einer identischen Passage in Rn. 39 des Urteils vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749) wiederholt. In Rn. 40 dieses Urteils wird der gerichtliche Aspekt erläutert, der verlangt, dass der Ausstellungsstaat die Zustimmung des Vollstreckungsstaats einholt, um dessen Zuständigkeiten zu wahren, ohne jedoch die vom Gerichtshof in diesem Abschnitt festgelegte Doppelnatur einzuschränken.
36 Vgl. Urteil vom 10. November 2016, Poltorak (C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 25). Dieses System beruht auf einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Mitgliedstaat die gemeinsamen Standards für den Schutz der Grundrechte einhält, was vereinfachte Verfahren auf der Grundlage institutioneller Zusammenarbeit anstelle einer individuellen Zustimmung ermöglicht.
37 Vgl. Urteil Alchaster I (Rn. 63 und 70).
38 Ebd. (Rn. 24 bis 27).
39 Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78).
40 Urteil Alchaster I (Rn. 40 und 41).
41 Ebd. (Rn. 41).
42 Ebd. (Rn. 42).
43 Siehe oben, Nr. 41.
44 Siehe oben, Nr. 42.
45 Dies ist nicht zu verwechseln mit der gesonderten Form der Zustimmung gemäß Art. 611 AHZ, wonach die gesuchte Person einer zügigen Übergabe zustimmen kann, indem sie auf bestimmte Verfahrensgarantien verzichtet. Die beiden Mechanismen unterscheiden sich konzeptuell voneinander: Ersterer betrifft den Umfang der Strafverfolgung nach der Übergabe, während letzterer die Art und Weise betrifft, in der die Übergabe erfolgt.
46 Urteil vom 1. Dezember 2008 (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669).
47 Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Spezialität betrachtete Rechtslage nach dem EHB – dass die Person bereits übergeben worden ist und der Ausstellungsstaat die durch die Vollstreckungsbehörde auferlegten Beschränkungen einhalten muss – ist im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten. Die Feststellungen im Urteil vom 24. September 2020 (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 40) sind an eine bereits erfolgte Übergabe geknüpft. Der „Eingriff“, auf den sich der Gerichtshof bezieht, setzt voraus, dass der Vollstreckungsstaat die Untersuchungshaft der Person übertragen hat und dass der Ausstellungsstaat nunmehr in der Lage ist, im Rahmen der durch die Entscheidung über die Übergabe gezogenen Grenzen gegen diese Person vorzugehen. Dagegen muss die Vollstreckungsbehörde in dem der Übergabe vorausgehenden Verfahrensabschnitt prüfen, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass der Ausstellungsstaat diese Grenzen nach der Übergabe missachten und damit gegen den Grundsatz der Spezialität verstoßen wird.
48 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013 (C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358).
49 Vgl. entsprechend den Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung, den der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49), anerkannt hat und der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) ausdrücklich seinen Niederschlag findet.
50 Vgl. z. B. Beschluss vom 24. März 2016 (Nr. 175/16), in dem das Bundesverfassungsgericht (Deutschland) entschieden hat, dass eine Auslieferung ohne die Garantie der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletze. Ferner liege eine Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor, wenn sich eine vollstreckende Justizbehörde weigere, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Grundsatzes der Spezialität erfüllt seien.
51 Nach ständiger Rechtsprechung müssen Strafvorschriften nach dem in Art. 49 Abs. 1 der Charta niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w Słupsku, C‑634/18, EU:C:2020:455, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko (C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31), und vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 114).
53 Siehe unten, Nr. 70.
54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 72 bis 75).
55 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1974, Haegeman (181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5), vom 16. Juni 1998, Racke (C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 41), vom 25. Februar 2010, Brita (C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 39), und vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 46). Da das AHZ nach Art. 217 AEUV durch den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. 2021, L 149, S. 2) abgeschlossen worden ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs um einen Rechtsakt der Unionsorgane und ist Teil des Unionsrechts.
56 Urteil vom 5. Juni 2012 (C‑489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37 ff.).
57 Die autonome Auslegung des Begriffs der „strafrechtlichen Anklage“ durch den EGMR dient der Verhinderung willkürlicher Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich grundlegender Garantien. Im Urteil vom 8. Juni 1976, Engel u. a./Niederlande (CE:ECHR:1976:0608JUD000510071), hat der EGMR entschieden, dass die Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein „Straf“-Verfahren handelt, nicht allein von der Einstufung des Staates abhängen kann, da Staaten Art. 6 EMRK dadurch umgehen könnten, dass sie Strafmaßnahmen einfach in „disziplinarrechtliche“ Maßnahmen umbenennen. Daher entwickelte der EGMR die drei oben genannten Kriterien. Dieser Ansatz wurde im Urteil Öztürk/Deutschland (21. Februar 1984, CE:ECHR:1984:0221JUD000854479) bestätigt, in dem ein Verfahren förmlich als „verwaltungsrechtlich“ bezeichnet wurde, aber aufgrund seines repressiven und abschreckenden Zwecks gleichwohl von Art. 6 EMRK erfasst wurde.
58 Während die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts und der Vollstreckung – wie der Gerichtshof im Urteil Alchaster I (Rn. 40 bis 43) klargestellt hat – die Grundlage von Teil Drei AHZ bildet, begrenzt dieser systematische Gesichtspunkt nicht die Auslegung des Begriffs der Straftat in Art. 625 Abs. 2 AHZ auf Straftaten, die nach dem Strafrecht des innerstaatlichen Rechts förmlich als strafrechtlich eingeordnet werden. Der Gesamtzweck von Teil Drei besteht in der Festlegung der Tragweite des Mechanismus, d. h. der Zusammenarbeit in Strafsachen, aber nicht in der Begrenzung der Bedeutung der in diesem Teil enthaltenen Schutzgarantien. Daher können sich diese Garantien auch auf Sanktionen erstrecken, die nach der innerstaatlichen Einstufung zwar nicht förmlich als strafrechtlich definiert, aber aufgrund ihres Zwecks, ihrer Schwere oder ihres abschreckenden Charakters einen strafrechtlichen Charakter haben.
59 Dies entspricht der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofs. Im Urteil vom 14. November 2013, Baláž (C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 35), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einstufung der Zuwiderhandlungen durch die Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Vorschriften über die Zuständigkeit in Strafsachen nicht entscheidend ist. In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic (C‑129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77), betont, dass, auch wenn das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht nicht durch das Unionsrecht harmonisiert worden sind, der Grundsatz ne bis in idem in Art. 54 des Schengen-Besitzstands – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19), Straflosigkeit vermeidet und die Rechtssicherheit fördert. Der Gerichtshof hob hervor, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das innerstaatliche Recht verweisen, ohne Harmonisierung autonom und einheitlich im Licht ihres Kontexts und der mit ihnen verfolgen Ziele auszulegen sind.
60 Art. 524 Abs. 2 AHZ bestimmt, dass Teil Drei nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte ändert, wie sie insbesondere in der EMRK und – im Fall der Europäischen Union – in der Charta zum Ausdruck kommt. Daher muss die Auslegung von Art. 625 Abs. 2 AHZ im Einklang mit diesen Rechtsinstrumenten stehen. Folglich würde die praktische Wirksamkeit von Art. 524 Abs. 2 AHZ gefährdet, wenn der Ausstellungsstaat eine Sanktion auch dann als zivilrechtlich einstufen könnte, wenn sie nach den Standards der EMRK und der Charta strafrechtlichen Charakter hat. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, muss der Begriff der Straftat in Art. 625 Abs. 2 AHZ im Einklang mit den „Bonda-Kriterien“ autonom ausgelegt werden, wodurch gewährleistet wird, dass jedes Verhalten, das zu einer Anklage führt, die materiell strafrechtlichen Charakter hat, vom Schutz des Grundsatzes der Spezialität erfasst ist.
61 Zu autonomen Begriffen der EMRK vgl. Letsas, G, „Autonomous concepts, conventionalism, and judicial discretion“, in A Theory of Interpretation of the European Convention on Human Rights, Online-Ausgabe, Oxford Academic, Oxford, 2007, S. 37 bis 57).
62 So wird in den einschlägigen Bestimmungen in der italienischen Sprachfassung der Begriff „reato“ verwendet, mit dem in dieser Rechtsordnung im Allgemeinen eine Straftat bezeichnet wird.
63 Es sei darauf hingewiesen, dass es sich als problematisch erweisen kann, sich auf die Einstufung durch den Ausstellungsstaat gemäß Art. 625 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 AHZ zu verlassen. Wenn ein bestimmtes Verhalten, wie die Missachtung des Gerichts im Vereinigten Königreich, nach dem innerstaatlichen Recht nicht als „Straftat“ angesehen wird, kann nach der Übergabe nicht um Zustimmung ersucht werden, auch wenn die daraus folgende Sanktion der Übergabe gemäß einer autonomen Lesart von Art. 625 Abs. 2 AHZ entgegengestanden hätte. Da sich diese Bestimmungen auf „Straftaten“ beziehen, die der Übergabe nach Teil Drei Titel VII AHZ unterliegen, darf sich der Zustimmungsmechanismus nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken, die ihrer Form nach zivilrechtlich sind, aber strafrechtlichen Charakter haben, so dass die Vollstreckungsbehörde dem sich daraus ergebenden potenziellen Freiheitsentzug nicht zustimmen kann. Ob diese systematische Lücke durch eine teleologische Auslegung des Begriffs der Straftat in Art. 625 Abs. 4 AHZ geschlossen werden kann, die im Einklang mit dem von Art. 625 Abs. 2 AHZ geforderten Ansatz zum Rechtsschutz steht, bleibt einer Auslegung zugänglich.
64 Was das Vorbringen der Kommission betrifft, eine teleologische Auslegung des Begriffs der Straftat sei nicht „zwingend erforderlich“, da die Charta in jedem Fall Anwendung finde, ist zu betonen, dass es sich bei der Anwendbarkeit der Charta und dem Geltungsbereich ihrer Durchsetzung um unterschiedliche Fragen handelt. Während die Charta Rechte garantiert, gewährleistet der Grundsatz der Spezialität diese in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Nur durch eine autonome Auslegung des Begriffs der Straftat in Art. 625 Abs. 2 AHZ kann die Vollstreckungsbehörde entscheiden, ob eine nach der Übergabe erfolgende Verfolgung, Verurteilung oder Unterwerfung unter eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht vom Anwendungsbereich des gestatteten Freiheitsentzugs erfasst ist – eine Entscheidung, die für die praktische Wirksamkeit von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 der Charta von grundlegender Bedeutung ist. Die Charta selbst kann nicht die Verfahrensgarantie ersetzen, durch die ihre Garantien konkretisiert und durchsetzbar gemacht werden sollen.
65 Art. 625 Abs. 2 AHZ behält die traditionelle Formulierung bei, deren Ausgangspunkt die Straftat (und nicht das Verhalten) ist, und konzentriert sich auf die Frage, ob eine Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, in Bezug auf die der Übergabe zugestimmt wurde, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird.
66 Siehe oben, Nrn. 37 sowie 47 bis 54.
67 Zu diesen Einschränkungen gehören i) die Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde, ii) der Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität durch die übergebene Person nach Art. 611 Abs. 1 und 2 AHZ, sofern dieser Verzicht freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen erklärt wird, sowie iii) die Möglichkeit der vermuteten Zustimmung durch Notifikationen gemäß Art. 625 Abs. 1 AHZ, sofern die Vollstreckungsbehörde dies im Einzelfall nicht ausdrücklich ausschließt.
68 Siehe oben, Nr. 37. Vor dem Gerichtshof wurde dargelegt, dass sich Einzelpersonen vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs nicht auf diese Bestimmung berufen können, da es sich um eine Vertragsbestimmung handelt. Vielmehr findet der Grundsatz der Spezialität, wie Irland dargelegt hat, im Vereinigten Königreich über nationales Recht Anwendung, d. h. über den Extradition Act 2003 (Auslieferungsgesetz von 2003).
69 Vgl. den oben in Fn. 50 angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem dieses in Rn. 60 hinzugefügt hat, dass die Versagung gerichtlichen Individualrechtsschutzes gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, der den Zugang zu einem wirksamen Rechtsschutz garantiert, verstößt, wenn sich eine ausgelieferte Person – wie es im Anschluss an das Urteil United States/Suarez (U.S. Court of Appeals, Second Circuit [US-Bundesberufungsgericht für den zweiten Bezirk], Nr. 14-2378-cr, 30. Juni 2015), in den Vereinigten Staaten von Amerika der Fall ist – nicht selbst auf den Grundsatz der Spezialität berufen kann. In ähnlicher Weise beschränkt der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) seine Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung aus den Niederlanden an ein anderes Land nur in Fällen, in denen a) die betroffene Person offenbar einem „eklatanten Verstoß“ gegen ihre Rechte ausgesetzt würde und b) hinreichend substantiiert vorgetragen worden ist, dass dieser Person nach der Übergabe kein „Rechtsbehelf“ in Bezug auf diesen Verstoß zur Verfügung stehen wird (Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande], Urteil vom 26. September 2023 [23/01346 U, NL:HR:2023:1315]).
70 Vgl. in diesem Sinne Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), Urteil vom 26. September 2023 (23/01346 U, NL:HR:2023:1315).
71 Vgl. Art. 625 Abs. 4 letzter Satz AHZ, der den Begriff „sind“ verwendet, woraus sich ableiten lässt, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe ohne die in Art. 604 AHZ vorgesehenen Garantien nicht durchführen darf.
72 Vgl. in diesem Sinne Rn. 76 und 77 des Urteils Alchaster I. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut dieser Bestimmung gestützt, der, wie in Rn. 74 dargelegt, die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, „zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe [zu] verlangen …, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet“, wodurch bestätigt wird, dass die Behörde die Durchführung prüfen – und gegebenenfalls ablehnen – muss, wenn diese Garantien nicht hinreichend sind.
73 Urteil Alchaster I (Rn. 78, 83 bis 91 und 98).
74 Siehe oben, Nr. 82.
75 Siehe oben, Nrn. 71 bis 77.
76 Siehe oben, Nr. 23.
77 Zu der Pflicht zur Zusammenarbeit und zu den Rechten der Opfer vgl. beispielsweise Urteil Güzelyurtlu u. a./Zypern und Türkei (CE:ECHR:2019:0129JUD003692507, §§ 232 bis 236), in dem der EGMR festgestellt hat, dass Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) bei der Untersuchung rechtswidriger Tötungen eine wechselseitige Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Staaten begründen kann, um die Umstände einer Tötung aufzuklären und die Täter zu verfolgen. Da es sich bei dieser Pflicht um eine Handlungspflicht und nicht um eine Ergebnispflicht handelt, müssen die Staaten alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die ihnen nach den bestehenden Instrumenten der Zusammenarbeit zur Verfügung stehen. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil prüft der EGMR in seinem Urteil vom 9. Juli 2019, Romeo Castaño/Belgien (CE:ECHR:2019:0709JUD000835117, §§ 79 bis 92), im Wesentlichen, ob in der Verweigerung der Zusammenarbeit durch Belgien ein ungerechtfertigter Eingriff in die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer nach Art. 2 EMRK gelegen habe. Der EGMR erkennt an, dass es sich bei der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK (dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe) um einen Grund für die Ablehnung der Übergabe handeln könne, betont aber, dass diese Gefahr auf einer individualisierten Tatsachengrundlage beruhen müsse.