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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.2025 – C-473/24
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2025:961
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 11. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ‚Biozidprodukt‘ – Die ‚Bestimmung‘ des Produkts betreffende Voraussetzung – Essigprodukte, die zur Verwendung sowohl als Lebensmittel als auch als Mittel zur Reinigung/Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt sind (‚Mehrzweckprodukte‘) – Geltungsbereich der Verordnung Nr. 528/2012 – Art. 2 Abs. 1 und 2 – Anhang V – Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten – Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt“ In der Rechtssache C‑473/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 27. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2024, in dem Verfahren Speyer & Grund GmbH & Co. KG gegen Werner & Mertz GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Richters S. Rodin in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Piçarra und N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Speyer & Grund GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte C. Eggers und C. Böhler, – der Werner & Mertz GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte T. C. Körber und V. Warnecke, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr, I. Galindo Martín und R. Lindenthal als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich sowie von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. 2014, L 103, S. 22) und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1819 der Kommission vom 8. August 2019 (ABl. 2019, L 279, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Biozidverordnung), von Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1, im Folgenden: CLP-Verordnung) sowie von Art. 2 Abs. 6 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt in ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die CLP-Verordnung geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Speyer & Grund GmbH & Co. KG, einer Gesellschaft, die bestimmte aus Wasser, Zitronensäure und/oder Essigsäure bestehende Produkte vertreibt und bewirbt, und der Werner & Mertz GmbH, einer Reinigungsmittel vertreibenden Gesellschaft. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine von der letztgenannten Gesellschaft erhobene Klage wegen unlauteren Wettbewerbs. Rechtlicher Rahmen Biozidverordnung
3 In den Erwägungsgründen 1, 3, 18 und 19 der Biozidverordnung heißt es: „(1) Biozidprodukte sind notwendig zur Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen und zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen. Von Biozidprodukten kann allerdings aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften und der hiermit in Verbindung stehenden Formen der Verwendung ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen. … (3) Zweck dieser Verordnung ist es, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, um sicherzustellen, dass die Herstellung und Bereitstellung auf dem Markt von Wirkstoffen und Biozidprodukten keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. … … (18) Bestimmte Biozidprodukte und behandelte Waren im Sinne dieser Verordnung sind auch in anderen Unionsvorschriften geregelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, eine eindeutige Abgrenzung vorzunehmen. Ein Verzeichnis der unter diese Verordnung fallenden Produktarten mit Beispielbeschreibungen innerhalb jeder Produktart sollte in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden. (19) Biozidprodukte, die nicht nur für die Zwecke dieser Verordnung, sondern auch in Verbindung mit medizinischen Geräten bzw. Medizinprodukten verwendet werden sollen, wie Desinfektionsmittel, mit denen Oberflächen in Krankenhäusern und medizinische Geräte bzw. Medizinprodukte desinfiziert werden, können mit Risiken verbunden sein, die sich von den Risiken unterscheiden, um die es in dieser Verordnung geht. Solche Biozidprodukte sollten daher nicht nur die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, sondern auch den einschlägigen Anforderungen … genügen.“
4 Art. 1 Abs. 1 der Biozidverordnung bestimmt: Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll. Dem Schutz gefährdeter Gruppen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“
5 Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 und 2 der Biozidverordnung sieht vor: „(1) Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren. Anhang V enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung. (2) Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt diese Verordnung nicht für Biozidprodukte oder behandelte Waren, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsakte fallen: … e) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene [(ABl. 2004, L 139, S. 1)] …; … Unbeschadet des Unterabsatzes 1 gilt diese Verordnung auch für Biozidprodukte, die in den Geltungsbereich eines der vorstehend genannten Rechtsinstrumente fallen und für die Verwendung zu Zwecken gedacht sind, die nicht von diesen Instrumenten abgedeckt werden, soweit diese Zwecke nicht von diesen Instrumenten erfasst sind.“
6 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Biozidverordnung sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚Biozidprodukt‘ – jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen; …“
7 Anhang V („Biozidproduktarten und ihre Beschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1“) der Biozidverordnung sieht vor: „Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel … Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden. Produkte zur Aufnahme in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können. Produktart 5: Trinkwasser Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser für Menschen und Tiere. …“ REACH-Verordnung
8 Art. 2 („Anwendung“) Abs. 6 der REACH-Verordnung bestimmt: „Titel IV gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen: … d) Lebensmittel … gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1)], einschließlich der Verwendung i) als Lebensmittelzusatzstoff …; …“
9 Der in Titel IV („Informationen in der Lieferkette“) der REACH-Verordnung enthaltene Art. 31 („Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter“) Abs. 1 Buchst. a sieht vor, dass der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs dem Abnehmer des Stoffes oder Gemischs ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellt, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung erfüllt. CLP-Verordnung
10 Art. 1 Abs. 5 der CLP-Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen: … e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung [Nr. 178/2002], einschließlich der Verwendung i) als Lebensmittelzusatzstoff …; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Speyer & Grund vertreibt und bewirbt Produkte unter der Marke SURIG, und zwar insbesondere ein aus Wasser und Essigsäure (7,5 %) bestehendes Produkt mit der Bezeichnung SURIG Essigspray UNIVERSAL und ein aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure (1,5 %) bestehendes Produkt mit der Bezeichnung SURIG Essigspray EXTRA.
12 Diese Produkte werden in durchsichtigen Sprühflaschen vertrieben, auf deren Etiketten auf der Vorderseite neben dem jeweiligen Marken- und Produktnamen unverarbeitetes Gemüse, eine glänzende Küchenspüle und ein Siegel mit den Angaben „Bewährte Lebensmittelqualität“ und „100 % pflanzlich“ zu sehen ist. Die rückseitigen Etiketten enthalten u. a. die folgenden Angaben: „… Mit der praktischen Sprühflasche ist das Benetzen von Salaten, Obst und Gemüse einfach möglich. … eignet sich nicht nur für leckere Salatdressings, es verfeinert auch andere Speisen“.
13 Werner & Mertz vertreibt Reinigungsmittel und vertritt die Auffassung, der Vertrieb und die Bewerbung von SURIG Essigspray UNIVERSAL und SURIG Essigspray EXTRA als Lebensmittel durch Speyer & Grund verstießen insofern gegen die wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsvorschriften in Verbindung mit der Biozid‑, der CLP- und der REACH-Verordnung, als die für Kennzeichnung und Werbung geltenden Anforderungen nicht eingehalten würden, und könnten darüber hinaus die Verbraucher in die Irre führen, da es sich tatsächlich um Reinigungsmittel handele.
14 Daher beantragte Werner & Mertz beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) im Wesentlichen, Speyer & Grund zu verurteilen, den Vertrieb und/oder die Bewerbung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte zu unterlassen.
15 Dieses Gericht gab diesem Antrag statt, da es der Auffassung war, dass es sich bei den genannten Produkten um Biozidprodukte handele.
16 Speyer & Grund legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) ein. Dieses Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass es sich bei diesen Produkten um Biozidprodukte handele – hierfür sprächen nämlich die Form der Flasche, die der Verkehr ausschließlich mit Reinigungsmitteln in Verbindung bringe, und die Abbildungen auf den Etiketten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte – und dass diese Produkte mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden: Dual-Use-Produkte) den Verpflichtungen unterlägen, die sich aus der Biozidverordnung, der CLP-Verordnung und der REACH-Verordnung ergäben; das Oberlandesgericht bestätigte sodann die Entscheidung des Landgerichts.
17 Der mit der Revision von Speyer & Grund befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) – das vorlegende Gericht – wirft die Frage auf, ob Dual-Use-Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Geltungsbereich der Biozid‑, der CLP- und der REACH-Verordnung fallen.
18 Daher hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung dahin auszulegen, dass die für die Biozideigenschaft eines Produkts erforderliche Zweckbestimmung den einzigen oder den überwiegenden Zweck darstellen muss, oder reicht es aus, dass ein Produkt auch – wenn auch nachrangig – als Biozidprodukt bestimmt ist? 2. Ist Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V der Biozidverordnung dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung von Lebensmitteln bestimmt ist, als Produkt der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) in der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) in den Geltungsbereich der Biozidverordnung fällt? 3. Ist Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e, Unterabs. 2 der Biozidverordnung dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung/Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, allein in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 852/2004 fällt, insbesondere nicht über die Rückausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Biozidverordnung in deren Geltungsbereich einbezogen wird? 4. Ist die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der CLP-Verordnung dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf ein Produkt, das sowohl als Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 als auch als Biozidprodukt gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung bestimmt ist, ungeachtet dieser Bereichsausnahme – gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt – anzuwenden ist? 5. Ist die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d in Verbindung mit Titel IV der REACH-Verordnung dahin auszulegen, dass die Anwendung des Titels IV auf ein Produkt im Sinn der vierten Vorlagefrage ungeachtet dieser Bereichsausnahme – gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt – nicht ausgeschlossen ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Vorlagefrage
19 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung dahin auszulegen ist, dass ein Produkt, um unter den in dieser Bestimmung definierten Begriff „Biozidprodukt“ zu fallen, einem ausschließlich oder hauptsächlich bioziden Zweck dienen muss oder ob der biozide Zweck gegenüber anderen Zwecken lediglich akzessorisch sein kann.
20 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung unterliegen müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 4. Oktober 2024, AFAÏA, C‑228/23, EU:C:2024:829, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung bezeichnet der Ausdruck „Biozidprodukt“„jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“.
22 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass ein Produkt als „Biozidprodukt“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn es drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. Erstens muss dieses Produkt aus einem oder mehreren „Wirkstoffen“ bestehen, indem es diese entweder enthält oder erzeugt. Zweitens muss das Produkt einem bestimmten Zweck dienen, nämlich demjenigen, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie zu bekämpfen. Drittens muss das Produkt „auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung“ wirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, Biofa, C‑29/20, EU:C:2021:843, Rn. 26 und 28).
23 In Bezug auf die zweite Voraussetzung, auf die sich die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen, geht aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung nicht hervor, dass die Einstufung eines Produkts als „Biozidprodukt“ im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass dieses Produkt ausschließlich oder überwiegend biozide Zwecke verfolgt.
24 Was den Kontext betrifft, in den sich diese Bestimmung einfügt, so ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Biozidverordnung, dass die genannte Verordnung, sofern in ihr oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, nicht für Biozidprodukte gilt, die in den Geltungsbereich bestimmter in diesem Artikel aufgeführter Rechtsakte wie etwa der Verordnung Nr. 852/2004 fallen.
25 Allerdings enthält Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Biozidverordnung eine Ausnahme von dieser Regel: Er sieht vor, dass die Biozidverordnung unbeschadet von Unterabs. 1 auch für Biozidprodukte gilt, die unter die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Biozidverordnung aufgeführten Rechtsinstrumente fallen und für die Verwendung zu Zwecken gedacht sind, die nicht von diesen Instrumenten abgedeckt werden, soweit diese Zwecke nicht von diesen Instrumenten erfasst sind.
26 Darüber hinaus kann von Biozidprodukten, wie im ersten Erwägungsgrund der Biozidverordnung zum Ausdruck kommt, insbesondere aufgrund der hiermit in Verbindung stehenden Verwendungen ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen. Wie im 19. Erwägungsgrund der Biozidverordnung dargelegt, „[können] Biozidprodukte, die nicht nur für die Zwecke dieser Verordnung, sondern auch in Verbindung mit medizinischen Geräten bzw. Medizinprodukten verwendet werden sollen, … mit Risiken verbunden sein, die sich von den Risiken unterscheiden, um die es in dieser Verordnung geht[, und sollten s]olche Biozidprodukte daher nicht nur die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, sondern auch den einschlägigen Anforderungen [diese medizinischen Geräte bzw. Medizinprodukte betreffender Rechtsinstrumente] genügen“.
27 Demnach bestätigt der Kontext, in den sich Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung einfügt, dass der Unionsgesetzgeber Produkte berücksichtigt hat, die für multiple Verwendungszwecke, darunter auch für biozide Zwecke, bestimmt sind, ohne die Anwendung der Biozidverordnung an ausschließlich biozide Zwecke des betreffenden Produkts zu knüpfen.
28 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 26 und 27 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann nämlich die Einstufung eines Produkts als Biozidprodukt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung im Hinblick auf die seine Zweckbestimmung betreffende Voraussetzung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil das Produkt mehrere Zweckbestimmungen hat.
29 Im Übrigen enthält Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Biozidverordnung im Licht der Erwägungsgründe 3 und 19 der Verordnung keine näheren Angaben zur Art oder Intensität der bioziden Verwendung, was bestätigt, dass ein Produkt, dessen biozider Zweck seiner Art nach akzessorisch ist, nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden kann.
30 Eine Auslegung dieser Bestimmung, der zufolge die Einstufung als Biozidprodukt insofern weit zu verstehen ist, als sie keinen ausschließlichen oder überwiegenden bioziden Zweck voraussetzt, steht im Einklang mit dem Ziel der Biozidverordnung, wie es sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung im Licht ihres dritten Erwägungsgrundes ergibt: Dieses Ziel besteht insbesondere darin, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten, wobei die Bestimmungen der Verordnung auf dem Vorsorgeprinzip beruhen.
31 Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung dahin, dass jedweder biozide Zweck eines bestimmten Produkts, sei er auch nur zweitrangig, für die Annahme genügt, dass die oben in Rn. 23 genannte zweite kumulativ zu erfüllende Voraussetzung, der ein Biozidprodukt genügen muss, erfüllt ist, zielt nämlich darauf ab, alle Verwender von Biozidprodukten gleichermaßen zu schützen, unabhängig davon, ob sie die Biozidprodukte entsprechend ihrem zweitrangigen bioziden Zweck oder ihrem ausschließlichen oder hauptsächlichen bioziden Zweck verwenden.
32 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Biozidverordnung dahin auszulegen ist, dass ein Produkt, um unter den in dieser Bestimmung definierten Begriff „Biozidprodukt“ zu fallen, nicht notwendigerweise ausschließlich oder hauptsächlich bioziden Zwecken dienen muss, da der biozide Zweck gegenüber anderen Zwecken akzessorisch sein kann. Zur zweiten und zur dritten Frage
33 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang V Hauptgruppe 1 Produktart 4 der Biozidverordnung dahin auszulegen ist, dass ein zur Reinigung und Desinfektion von Lebensmitteln bestimmtes Biozidprodukt in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
34 Vorab ist klarzustellen, dass die Prüfung dieser Fragen auf der der Vorlageentscheidung zugrunde liegenden Prämisse beruht, der zufolge die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte einem doppelten Verwendungszweck dienen, nämlich als Lebensmittel und als Mittel zur Reinigung/Desinfektion von Lebensmitteln.
35 Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Biozidverordnung gilt diese Verordnung für Biozidprodukte und behandelte Waren, wobei Anhang V die Liste der unter die Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung enthält.
36 Wie im 18. Erwägungsgrund der Biozidverordnung ausgeführt, sind bestimmte Biozidprodukte auch in anderen Unionsvorschriften geregelt, was es notwendig macht, aus Gründen der Rechtssicherheit eine eindeutige Abgrenzung vorzunehmen und mithin „[e]in Verzeichnis der unter diese Verordnung fallenden Produktarten mit Beispielbeschreibungen innerhalb jeder Produktart“ in einem Anhang zu dieser Verordnung festzulegen.
37 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Biozidverordnung im Licht ihres 18. Erwägungsgrundes, dass die Liste der von Anhang V dieser Verordnung erfassten Produkte als abschließend anzusehen ist. Der Ausdruck „Beispielbeschreibungen“ in diesem Erwägungsgrund betrifft nämlich nur die „Beschreibungen“ innerhalb jeder Produktart und nicht die „Liste“ der Arten von Biozidprodukten.
38 Der bloße Umstand, dass ein bestimmtes Produkt der Definition eines Biozidprodukts in Art. 3 Abs. 1 der Biozidverordnung entspricht, lässt es folglich noch nicht in den Geltungsbereich der Biozidverordnung fallen. Das Produkt muss darüber hinaus einer der in Anhang V der Biozidverordnung aufgeführten Produktarten entsprechen.
39 Die in Anhang V Hauptgruppe 1 („Desinfektionsmittel“) der Biozidverordnung enthaltene Produktart 4 umfasst Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden, sowie Produkte zur Aufnahme in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.
40 Aus der Beschreibung der Biozidprodukte, die unter Produktart 4, die zur Hauptgruppe 1 der Produktarten in Anhang V der Biozidverordnung gehört, fallen, ergibt sich, dass dort nicht auf „Oberflächen“ der Lebensmittel selbst Bezug genommen wird, sondern auf Oberflächen, auf denen diese Lebensmittel gehandhabt wurden oder die mit ihnen in Berührung gekommen sind. Darüber hinaus sind unter den dort genannten „Produkten“ diejenigen zu verstehen, die zur Desinfektion von Einrichtungen und Oberflächen verwendet werden, die im Rahmen verschiedener Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln gebraucht werden.
41 Dagegen kann die Produktart 4 nicht dahin verstanden werden, dass die darunter genannten Verwendungen die Desinfektion eines Lebensmittels selbst zum Zweck von dessen nachfolgendem Verzehr betreffen.
42 Zwar bezieht sich die ebenfalls in Anhang V Hauptgruppe 1 der Biozidverordnung enthaltene Produktart 5 („Trinkwasser“) auf Produkte „zur Desinfektion von Trinkwasser für Menschen und Tiere“, doch betrifft sie nur Trinkwasser und nicht Lebensmittel. Hätte der Unionsgesetzgeber nämlich beabsichtigt, Lebensmittel ebenfalls zu erfassen, wären sie angesichts der Bedeutung der Lebensmittelsicherheit in der Union ausdrücklich in Anhang V aufgeführt worden.
43 Des Weiteren lässt sich aus der Bezugnahme auf „Trinkwasser“ nicht schlussfolgern, dass der Unionsgesetzgeber Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter diejenigen Biozidprodukte einordnen wollte, die in den Geltungsbereich der Biozidverordnung fallen und in deren Anhang V aufgeführt sind, da die Liste der von Anhang V erfassten Produkte, wie oben in Rn. 37 ausgeführt, abschließend ist.
44 Daher ist davon auszugehen, dass Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die sowohl zur Verwendung als Lebensmittel als auch als Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Lebensmittel bestimmt sind, nicht in den Geltungsbereich der Biozidverordnung fallen, wie er in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Hauptgruppe 1 Produktart 4 der Biozidverordnung definiert wird
45 Außerdem wird die Schlussfolgerung, dass Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht zu den in Anhang V der Biozidverordnung aufgeführten Produktarten gehören, dadurch bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber die Produktart 4, die zuvor in der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 1998, L 123, S. 1) enthalten war, in die Biozidverordnung übernommen hat, wohingegen die ebenfalls in der Richtlinie enthaltene frühere Produktart 20, die Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen beinhaltete, nicht in die Verordnung übernommen wurde.
46 Bezüglich der Fragen des vorlegenden Gerichts zur Anwendbarkeit der Biozidverordnung nach Maßgabe ihres Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 auf Produkte, die sowohl zur Verwendung als Lebensmittel als auch als Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Lebensmittel bestimmt sind, ist zum einen festzustellen, dass Art. 2 Abs. 1 der Biozidverordnung zwar die Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit festlegt, Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung aber Biozidprodukte, die von den in diesem Unterabs. 1 aufgeführten Instrumenten erfasst werden, vom Geltungsbereich der Verordnung ausnimmt. Insbesondere bestimmt Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e der Biozidverordnung, dass diese Verordnung, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, nicht für Biozidprodukte gilt, die namentlich in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 852/2004 fallen.
47 Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Biozidverordnung sieht hingegen eine Rückausnahme vor: Unbeschadet von Unterabs. 1 gilt die Verordnung auch für Biozidprodukte, die in den Geltungsbereich eines der genannten Rechtsinstrumente fallen und für die Verwendung zu Zwecken gedacht sind, die nicht von diesen Instrumenten abgedeckt werden, soweit diese Zwecke nicht von diesen Instrumenten erfasst sind.
48 Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, fallen indessen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte, die sowohl zur Verwendung als Lebensmittel als auch als Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Lebensmittel bestimmt sind, nicht in den Geltungsbereich der Biozidverordnung, da sie die Kriterien in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung nicht erfüllen, und sind daher infolgedessen nicht anhand von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zu prüfen.
49 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang V Hauptgruppe 1 Produktart 4 der Biozidverordnung dahin auszulegen ist, dass ein Biozidprodukt, das zur Reinigung und Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Zur vierten und zur fünften Frage
50 In Anbetracht der Antwort auf die zweite und die dritte Frage erübrigt sich eine Beantwortung der vierten und der fünften Frage. Kosten
51 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1819 der Kommission vom 8. August 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, um unter den in dieser Bestimmung definierten Begriff „Biozidprodukt“ zu fallen, nicht notwendigerweise ausschließlich oder hauptsächlich bioziden Zwecken dienen muss, da der biozide Zweck gegenüber anderen Zwecken akzessorisch sein kann. 1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1819 der Kommission vom 8. August 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, um unter den in dieser Bestimmung definierten Begriff „Biozidprodukt“ zu fallen, nicht notwendigerweise ausschließlich oder hauptsächlich bioziden Zwecken dienen muss, da der biozide Zweck gegenüber anderen Zwecken akzessorisch sein kann. 2. Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang V Hauptgruppe 1 Produktart 4 der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 und die Delegierte Verordnung 2019/1819 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das zur Reinigung und Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. 2. Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang V Hauptgruppe 1 Produktart 4 der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 und die Delegierte Verordnung 2019/1819 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das zur Reinigung und Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Rodin Piçarra Fenger Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Für den Kammerpräsidenten S. Rodin