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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.2025 – C-497/24

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:959

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 11. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Stützungsprogramme im Weinsektor – Finanzierung – Art. 50 – Beteiligung der Europäischen Union – Berechnung des Beihilfehöchstsatzes – Einbeziehung einer in der nationalen Regelung vorgesehenen Steuergutschrift“ In der Rechtssache C‑497/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale ordinario di Ancona (Gericht Ancona, Italien) mit Entscheidung vom 27. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2024, in dem Verfahren GC, der im eigenen Namen und als Eigentümer des gleichnamigen landwirtschaftlichen Betriebs handelt, gegen Regione Marche erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von GC, der im eigenen Namen und als Eigentümer des gleichnamigen landwirtschaftlichen Betriebs handelt, vertreten durch S. Cianciullo und M. Spinozzi, Avvocati, – der Regione Marche, vertreten durch L. Di Ianni, Avvocata, – der italienischen Regierung, vertreten durch. S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von I. Fresu, Procuratore dello Stato, und L. Vignato, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Rechena und P. Rossi als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GC, der im eigenen Namen und als Eigentümer des gleichnamigen landwirtschaftlichen Betriebs handelt, auf der einen Seite und der Regione Marche (Region Marken, Italien) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zur Rückforderung einer im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms für Wein ausgezahlten Beihilfe der Europäischen Union. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1308/2013

3 Art. 39 („Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1308/2013 bestimmt: „Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden ‚Stützungsprogramme‘), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.“

4 Art. 44 („Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme“) Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht vor: „(2) Die Unterstützung der Union wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs getätigt werden. (3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.“

5 Art. 50 („Investitionen“) Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht vor: „Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze: … b) 40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen“.

6 Art. 212 („Nationale Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein“) der Verordnung Nr. 1308/2013 lautet: „Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 gewähren. Der im einschlägigen Unionsrecht für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus Finanzmitteln der Union und nationalen Mitteln – insgesamt.“ Verordnung (EU) 2021/2117

7 Art. 1 Nr. 8 Buchst. e der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. 2021, L 435, S. 262) sieht die Aufhebung der Art. 29 bis 60 der Verordnung Nr. 1308/2013 vor.

8 Nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung 2021/2117 gilt ihr Art. 1 Nr. 8 Buchst. e ab dem 1. Januar 2023.

9 Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2021/2117 bestimmt: „Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung [Nr. 1308/2013] finden bis zum 15. Oktober 2023 weiterhin Anwendung. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung [Nr. 1308/2013] finden nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin Anwendung für a) Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der genannten Verordnung im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt wurden“. Italienisches Recht

10 Art. 1 Abs. 185 bis 197 der Legge n. 160 – Bilancio di previsione dello Stato per l’anno finanziario 2020 e bilancio pluriennale per il triennio 2020–2022 (Gesetz Nr. 160 – Haushaltsplan des Staates für das Finanzjahr 2020 und mehrjähriger Haushaltsplan für den Dreijahreszeitraum 2020–2022) vom 27. Dezember 2019 (GURI Nr. 304 vom 30. Dezember 2019) (im Folgenden: Haushaltsgesetz 2020) sieht eine Steuergutschrift für Unternehmen vor, die in materielle und immaterielle Anlagegüter investieren, die für die technologische und digitale Umgestaltung von Produktionsprozessen eingesetzt werden.

11 Art. 1 Abs. 192 dieses Gesetzes bestimmt: „Die Steuergutschrift trägt nicht zur Bildung des Einkommens und der Steuerbemessungsgrundlage für die regionale Wertschöpfungssteuer bei und wird nicht für die Zwecke des in Art. 61 und Art. 109 Abs. 5 des [Testo Unico del Presidente della Repubblica 22 dicembre 1986, n. 917 (Einheitstext des Präsidenten der Republik Nr. 917 vom 22. Dezember 1986)] angeführten Verhältnisses angerechnet. Die Steuergutschrift kann mit anderen Vergünstigungen für dieselben Kosten kumuliert werden, sofern diese Kumulierung, auch unter Berücksichtigung des fehlenden Beitrags zur Bildung des Einkommens und der Steuerbemessungsgrundlage für die im vorstehenden Satz genannte regionale Wertschöpfungssteuer, nicht dazu führt, dass die angefallenen Kosten überschritten werden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12 Mit Dekret vom 14. Oktober 2020 genehmigte die Region Marken eine regionale Ausschreibung zur Durchführung der unter das Stützungsprogramm im Weinsektor fallenden Maßnahme „Investitionen“ gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das Wirtschaftsjahr 2020/21.

13 Am 30. November 2020 stellte der Weinbaubetrieb GC einen Beihilfeantrag für ein Vorhaben mit einem geschätzten Gesamtwert von 392662,59 Euro. Dieses Vorhaben sah Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen Energieeffizienz sowie zur Stärkung der Innovation und der Produktqualität vor. Diese Maßnahmen bestanden im Erwerb neuer isolierter Tanks, die eine automatisierte und ferngesteuerte Durchführung der verschiedenen Phasen der Weinherstellung ermöglichten.

14 Am 27. Mai 2021 billigte die Region Marken die Rangfolge der zu diesem Beihilfeprogramm zugelassenen Anträge, setzte den Antrag von GC auf den zweiten Platz und genehmigte die Gewährung einer Beihilfe von 157065,04 Euro zugunsten von GC. Am 13. September 2021 wurden 80 % dieses Betrags, d. h. 125652,03 Euro, als Vorschuss an GC ausgezahlt, während die restlichen 20 % bei Abschluss des Vorhabens, der am 15. Juli 2022 erfolgen sollte, zu zahlen waren.

15 Während der Durchführung des Vorhabens stellte GC einen Änderungsantrag mit einer Anpassung des Betrags der Gesamtausgaben, der auf 392044,85 Euro neu festgesetzt wurde, so dass der Betrag der Beihilfe auf 156817,94 Euro angepasst wurde, was die Region Marken am 1. Juli 2022 genehmigte.

16 Nach Abschluss des Vorhabens stellte GC einen Antrag auf Zahlung des noch geschuldeten Restbetrags für die als getätigt angegebenen Ausgaben, die sich auf einen Gesamtbetrag von 389256,21 Euro, d. h. einen Betrag beliefen, der unter dem am 1. Juli 2022 genehmigten lag. GC legte deshalb den Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe auf 155702,48 Euro fest, so dass sich der noch geschuldete Restbetrag auf 30050,45 Euro belief.

17 Im Anschluss an Prüfungen, die von der Struttura Decentrata Agricoltura di Ascoli Piceno e Fermo (Dezentrale Verwaltung für Landwirtschaft von Ascoli Piceno und Fermo, Italien) durchgeführt worden waren, wurde der Antrag auf Zahlung des Restbetrags als teilweise förderfähig beurteilt. Die Dezentrale Verwaltung stellte nämlich u. a. fest, dass für die im Rahmen des Vorhabens finanzierten Investitionen eine Steuergutschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 192 des Haushaltsgesetzes 2020 (im Folgenden: Steuergutschrift) gewährt worden sei. Durch die Kumulierung der Beihilfe aus Mitteln der Union und der Steuergutschrift wurde daher der förderfähige Beihilfehöchstsatz gemäß Art. 50 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013, d. h. 40 % der Investitionskosten von GC, überschritten. Deshalb sei der Überschuss, den er über den zulässigen Höchstbetrag hinaus erhalten habe, nicht geschuldet und zurückzufordern.

18 Am 21. Dezember 2022 teilte die Region Marken GC mit, dass sie ein Verfahren zur teilweisen Aufhebung der gewährten Beihilfe eingeleitet habe, und ordnete die teilweise Rückforderung des ausgezahlten Vorschusses in Höhe von 92185,82 Euro an. Mit Entscheidung vom 27. Januar 2023 forderte sie u. a. die Rückzahlung dieses Betrags.

19 Am 1. März 2023 zahlte GC den von ihm geforderten Betrag zurück, behielt sich aber das Recht vor, die Entscheidungen über die teilweise Aufhebung der Beihilfe und die Rückforderung gerichtlich anzufechten.

20 GC erhob Klage beim Tribunale ordinario di Ancona (Gericht Ancona, Italien), dem vorlegenden Gericht, und machte im Wesentlichen geltend, die Steuergutschrift könne mit anderen Vergünstigungen, die dieselben Kosten decken sollten wie jene, auf die sich diese Gutschrift beziehe, und demnach auch mit der in der regionalen Ausschreibung im Weinsektor genannten Beihilfemaßnahme frei kumuliert werden, sofern durch die kumulierten Vergünstigungen insgesamt 100 % der angefallenen Kosten nicht überschritten würden. Als allgemeine Maßnahme, die für alle Unternehmen gelte und keine staatliche Beihilfe darstelle, dürfe die Steuergutschrift bei der Beurteilung, ob der in Art. 50 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfehöchstsatz, d. h. 40 %, überschritten sei, nicht berücksichtigt werden.

21 Die Region Marken vertritt dagegen der Ansicht, dass die Steuergutschrift und die Beihilfe der Union bis zu diesem Beihilfehöchstsatz zu kumulieren seien. Diese Auslegung werde im Übrigen durch die im Vermerk Ares (2020)6839797 vom 17. November 2020 vertretene Auffassung der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission bestätigt.

22 In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob die Steuergutschrift und die Unionsbeihilfe zu kumulieren seien, um zu beurteilen, ob der in Art. 50 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfehöchstsatz überschritten sei. Zum einen könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Steuergutschrift um eine Form öffentlicher Unterstützung handele, die die Gesamtkosten der Investition durch eine Verringerung der Steuerlast des diese Kosten tragenden Unternehmens senke, so dass die Gefahr bestehe, dass ein und dieselbe Investition zweimal aus öffentlichen Mitteln erstattet werde. Zum anderen könne die Steuergutschrift als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden, die Vorteile für alle Unternehmen biete. Da die Steuergutschrift nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, könne sie somit nicht zu einer verbotenen Kumulierung öffentlicher Mittel beitragen. Vielmehr könne durch diese Gutschrift eine Synergie zwischen verschiedenen Formen öffentlicher Unterstützung für eine Investition hergestellt werden, die zur Finanzierung verschiedener Teile eines Vorhabens oder einer Investition kumuliert würden. In diesem Sinne sollte diese Gutschrift nicht in die Höchstgrenze gemäß Art. 50 der Verordnung Nr. 1308/2013 einbezogen werden.

23 Unter diesen Umständen hat das Tribunale Ordinario di Ancona (Gericht Ancona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Erfasst Art. 50 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013, soweit er vorsieht, dass „[f]ür die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten … folgende Beihilfehöchstsätze [gelten]: … b) 40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen“, auch Steuergutschriften und sind daher Steuergutschriften bei der Berechnung der Grenze von 40 % etwaigen weiteren vom Begünstigen bezogenen Beihilfen gleichzustellen? Zur Vorlagefrage

24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 50 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass bei der Berechnung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Beihilfehöchstsatzes für Investitionen nicht nur die einem Begünstigten für ein Investitionsvorhaben ausgezahlte Unionsbeihilfe zu berücksichtigen ist, sondern auch die diesem Begünstigten durch eine in einer nationalen Regelung vorgesehene Steuergutschrift zugutekommende Vergünstigung.

25 Vorab ist festzustellen, dass Art. 50 der Verordnung Nr. 1308/2013 durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. e der Verordnung 2021/2117 ab dem 1. Januar 2023 aufgehoben wurde. Nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2021/2117 findet Art. 50 der Verordnung Nr. 1308/2013 jedoch weiterhin Anwendung für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der Verordnung Nr. 1308/2013 ausgeführt wurden. Insoweit ist dem Vorabentscheidungsersuchen zwar weder das genaue Datum zu entnehmen, an dem das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Investitionsvorhaben abgeschlossen wurde, noch das Datum, an dem GC seinen Antrag auf Zahlung des Restbetrags stellte. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse vor dem 16. Oktober 2023 stattfanden, da die beim vorlegenden Gericht eingereichte Rückforderungsentscheidung vom 27. Januar 2023 datiert. Art. 50 der Verordnung Nr. 1308/2013 ist daher in zeitlicher Hinsicht anwendbar.

26 Weiter ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht dazu führen darf, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C‑339/20 und C‑397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Zum Ersten „[gelten für] die Unionsbeteiligung“ im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten gemäß Art. 50 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 Beihilfehöchstsätze, die in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen 40 % betragen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass sie sich nur auf die „Unionsbeteiligung“ bezieht, ohne dass auf andere Beteiligungen wie eine nationale Beteiligung in Form einer Steuergutschrift Bezug genommen wird.

28 Zum Zweiten wird diese Auslegung durch den Kontext bestätigt, in den sich die Bestimmung einfügt.

29 Erstens befindet sich in Titel I („Marktintervention“) der Verordnung Nr. 1308/2013 ein Kapitel II („Beihilferegelungen“) mit einem Abschnitt 4 („Stützungsprogramme im Weinsektor“), der durch Art. 39 der Verordnung eingeleitet wird und zu dem ihr Art. 50 gehört. Nach Art. 39 der Verordnung Nr. 1308/2013 enthält ihr Abschnitt 4 Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch Letztere im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen, mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden. Art. 39 der Verordnung beschränkt lediglich die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften auf den Bereich der Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und auf den der Verwendung dieser Mittel durch Letztere, ohne dass nationale Vorschriften zur Zuweisung von Finanzmitteln an den Weinsektor, wie z. B. eine Steuergutschrift, erfasst sind.

30 Zweitens wird die Unterstützung der Union gemäß Art. 44 („Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nur für die förderfähigen Ausgaben gewährt, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs getätigt werden, und beteiligen sich die Mitgliedstaaten nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden. Folglich dürfen sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht an den Kosten der von der Union finanzierten Maßnahmen beteiligen, so dass bei der Berechnung der im Weinsektor zulässigen Beihilfehöchstsätze im Sinne von Art. 50 der Verordnung Nr. 1308/2013 nur die aus dem Unionshaushalt bereitgestellten Mittel zu berücksichtigen sind.

31 Drittens stellt Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, zwar eine Regel auf, wonach die nationale Kofinanzierung nationaler Stützungsprogramme im Weinsektor verboten ist. Diese Bestimmung ist jedoch in Verbindung mit Art. 212 der Verordnung zu lesen, der eine Ausnahme von ihrem Art. 44 Abs. 3 einführt, indem er es den Mitgliedstaaten erlaubt, unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen u. a. für die Maßnahmen gemäß Art. 50 der Verordnung zu gewähren. Demzufolge hat der Unionsgesetzgeber eindeutig vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Vorhaben, die unter die Maßnahme „Investitionen“ gemäß Art. 50 der Verordnung Nr. 1308/2013 fallen, zusätzlich zu den von der Union finanzierten Maßnahmen unterstützen können, sofern das Unionsrecht für staatliche Beihilfen eingehalten wird.

32 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 50 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass bei der Berechnung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Beihilfehöchstsatzes für Investitionen die einem Begünstigten für ein Investitionsvorhaben ausgezahlte Unionsbeihilfe zu berücksichtigen ist, nicht aber die diesem Begünstigten durch eine in einer nationalen Regelung vorgesehene Steuergutschrift zugutekommende Vergünstigung. Kosten

33 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 50 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ist dahin auszulegen, dass bei der Berechnung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Beihilfehöchstsatzes für Investitionen die einem Begünstigten für ein Investitionsvorhaben ausgezahlte Beihilfe der Europäischen Union zu berücksichtigen ist, nicht aber die diesem Begünstigten durch eine in einer nationalen Regelung vorgesehene Steuergutschrift zugutekommende Vergünstigung. Unterschriften