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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.2025 – C-789/23
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2025:956
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 11. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 Abs. 1 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Voraussetzungen für die Eintragung eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eintragungsmitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags in das nationale Register – Angabe der persönlichen Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten – Beschränkung – Rechtfertigung – Richtigkeit und Authentizität der Daten im nationalen Register – Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache C‑789/23 [Tatrauskė] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2023, in dem Verfahren I. J. gegen „Registrų centras“ VĮ erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 1 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen I. J. und dem Registrų centras VĮ (Registerzentrum, Litauen) wegen dessen Ablehnung des Antrags von I. J. auf Eintragung von Daten zu ihrem ehelichen Güterstand im nationalen Ehevertragsregister. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 21 Abs. 1 AEUV sieht vor: „Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“ Litauisches Recht Zivilgesetzbuch
4 Art. 3.101 („Ehevertrag“) des Lietuvos Respublikos civilinis kodeksas (Zivilgesetzbuch der Republik Litauen, im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Der Ehevertrag ist eine von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung, die ihre vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten während der Ehe sowie im Fall einer Ehescheidung oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Trennung) festlegt.“
5 Art. 3.103 („Form des Ehevertrags“) des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „1. Der Ehevertrag wird durch notarielle Urkunde geschlossen. 2. Der Ehevertrag sowie seine Änderungen werden in das Ehevertragsregister eingetragen … 3. Der Ehevertrag und seine Änderungen entfalten gegenüber Dritten nur dann Wirkung, wenn der Vertrag und seine Änderungen in das Ehevertragsregister eingetragen wurden. Dies gilt nicht, wenn die Dritten im Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts Kenntnis von dem Ehevertrag oder seinen Änderungen hatten.“ Verordnung über das Ehevertragsregister
6 Mit dem Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimas Nr. 1284 „Dėl Vedybų sutarčių registro nuostatų patvirtinimo“ (Beschluss Nr. 1284 der Regierung der Republik Litauen „über den Erlass der Verordnung über das Ehevertragsregister“) vom 13. August 2002 (Žin., 2002, Nr. 82-3523) erließ die Regierung der Republik Litauen die Verordnung über das Ehevertragsregister. Diese Verordnung wurde geändert, wobei dem vorlegenden Gericht zufolge die Fassung vom 10. September 2015 unter Berücksichtigung der Änderung durch den Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimas Nr. 773 (Beschluss Nr. 773 der Regierung der Republik Litauen) vom 8. Juli 2020 (TAR 2020, Nr. 2020-15562) (im Folgenden: Verordnung über das Ehevertragsregister) auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.
7 Nr. 13 der Verordnung über das Ehevertragsregister bestimmt: „In das Register eingetragen werden 13.1. Eheverträge; … 13.3. die im [Zivilgesetzbuch] geregelten Tatbestände der Vermögensaufteilung.“
8 Nr. 17 der Verordnung über das Ehevertragsregister sieht vor: „Im Register werden folgende Daten zur Vermögensaufteilung verwaltet: 17.1. der Identifikationscode der Vermögensaufteilung; 17.2. die Grundlage, auf der die Vermögensaufteilung beruht (Vereinbarung oder Gerichtsentscheidung); 17.3. das Datum der Beglaubigung der Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (im Folgenden: Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens) oder das Datum der Entscheidung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (im Folgenden: Entscheidung über die Aufteilung des Vermögens); 17.4. die personenbezogenen Daten (persönliche Identifikationsnummer, Name und Vorname; wenn die personenbezogenen Daten nicht im Melderegister enthalten sind: Geburtsdatum, Name und Vorname) der natürlichen Personen, die die Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens geschlossen haben oder deren Vermögen durch eine Gerichtsentscheidung aufgeteilt wurde; … 17.7. der Name und Vorname des Notars und der Name der Notariatskanzlei, die den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung der Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens beglaubigt haben, oder der Name des Gerichts, das die Entscheidung über die Aufteilung des Vermögens erlassen hat; … 17.9. der durch die Vereinbarung oder Entscheidung über die Aufteilung des Vermögens festgelegte rechtliche Güterstand; … 17.12. das Datum und die Uhrzeit der Eintragung der Vermögensaufteilung in das Register oder ihrer Löschung aus dem Register sowie der Erfassung oder Änderung von Daten zu dieser Aufteilung.“
9 Kapitel IV der Verordnung über das Ehevertragsregister regelt die Eintragung von im Register zu erfassenden Urkunden und rechtlich relevanten Tatsachen. Dieses Kapitel umfasst u. a. die Nrn. 67 und 68, die wie folgt lauten: „67. Ein im Ausland geschlossener Ehe- oder Lebensgemeinschaftsvertrag kann in das Register eingetragen werden, wenn er die von der Stelle, die das litauische Melderegister führt, vergebene persönliche Identifikationsnummer mindestens einer der Vertragsparteien enthält. 68. Möchte einer der Ehegatten oder eine der in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen einen im Ausland beglaubigten Ehe- oder Lebensgemeinschaftsvertrag oder im Ausland beglaubigte Änderungen eines solchen Vertrags oder Daten zur Beendigung eines solchen Vertrags in das Register eintragen lassen, kann er bzw. sie diese Daten der registerführenden Stelle selbst oder durch eine bevollmächtigte Person postalisch oder elektronisch gemäß dem von dieser Stelle vorgegebenen Verfahren übermitteln.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens ist eine im litauischen Melderegister eingetragene Unionsbürgerin. Als solche verfügt sie über eine von der registerführenden Stelle vergebene persönliche Identifikationsnummer sowie über einen mit dieser Nummer versehenen Personalausweis.
11 Im Jahr 2006 haben die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens und C. B., ein italienischer Staatsangehöriger, in Italien geheiratet. Die Ehe wurde in das Eheregister einer italienischen Gemeinde eingetragen. Der Auszug aus der Eheurkunde enthält einen Vermerk, wonach die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten.
12 Die in Rede stehende Ehe wurde bei den Standesämtern in Litauen eingetragen.
13 Am 15. Februar 2022 stellte die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens beim Registerzentrum einen Antrag auf Eintragung einer rechtlich relevanten Tatsache betreffend ihren ehelichen Güterstand – nämlich der Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten – in das Ehevertragsregister.
14 Mit Entscheidung vom 9. März 2022 lehnte das Registerzentrum diesen Antrag mit der Begründung ab, dass zum einen eine natürliche Person nicht befugt sei, ihm Daten zur Vermögensaufteilung zwischen Ehegatten zu übermitteln, so dass die in Rede stehende Vermögensaufteilung nicht auf Antrag der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens in das Ehevertragsregister eingetragen werden könne. Zum anderen führte es aus, dass der von ihr vorgelegte Auszug aus der Eheurkunde als Ehevertrag in das Ehevertragsregister eingetragen werden könne, wenn ein von einem Notar oder einem anderen zuständigen italienischen Amtsträger beglaubigter Nachtrag zur Eheurkunde übermittelt werde, in dem die litauische persönliche Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten angegeben sei.
15 Daraufhin reichte die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens die Kopie einer E‑Mail ein, aus der hervorgeht, dass sie beim zuständigen Standesamt in Italien die Ausstellung einer Abschrift der Eheurkunde beantragt hatte, auf der ihre auf ihrem Personalausweis angegebene litauische persönliche Identifikationsnummer vermerkt ist. Das Standesamt hatte die Aufnahme dieses Vermerks in den Auszug aus der Eheurkunde mit der Begründung verweigert, dass es nicht in der Lage sei, die Authentizität dieser persönlichen Identifikationsnummer der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens zu bescheinigen.
16 In der Folge erhob die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) Klage gegen die Entscheidung vom 9. März 2022. Mit Urteil vom 29. Juni 2022 wurde diese Klage als unbegründet abgewiesen, u. a. da die in Nr. 67 der Verordnung über das Ehevertragsregister vorgesehenen Voraussetzungen für die Eintragung eines „im Ausland geschlossenen Vertrags“ in das Ehevertragsregister nicht erfüllt seien, weil im Ehevertrag nicht die litauische persönliche Identifikationsnummer mindestens einer der Vertragsparteien angegeben sei.
17 Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), dem vorlegenden Gericht, ein.
18 Dieses Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens in Wirklichkeit nicht die zwischen den Ehegatten vereinbarte Vermögensaufteilung, sondern ihren in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Litauen geschlossenen Ehevertrag in das Ehevertragsregister eintragen lassen wolle. Ihre rechtliche Situation falle unter Nr. 68 der Verordnung über das Ehevertragsregister, wonach einer der Ehegatten die Eintragung eines „im Ausland“ beglaubigten Ehevertrags im Ehevertragsregister beantragen könne.
19 Eine solche Eintragung sei von der in Nr. 67 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzung abhängig, dass der betreffende Ehevertrag die litauische persönliche Identifikationsnummer mindestens einer der Vertragsparteien enthalte.
20 Aufgrund der Weigerung des zuständigen italienischen Standesamts, die litauische persönliche Identifikationsnummer der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens in ihre Eheurkunde aufzunehmen, fehle diese Angabe, so dass die in Nr. 67 der Verordnung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt sei.
21 Allerdings sei eine solche Voraussetzung nur für außerhalb Litauens geschlossene Eheverträge vorgesehen, und die Verordnung über das Ehevertragsregister sehe keine Alternative für die Identifikation der Parteien eines „im Ausland“ geschlossenen Ehevertrags vor.
22 Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in der Verordnung über das Ehevertragsregister festgelegte Regelung möglicherweise das in Art. 21 Abs. 1 AEUV verankerte und jedem Unionsbürger zuerkannte Recht beschränkt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
23 Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geschlossener Ehevertrag nicht in das Ehevertragsregister eingetragen werden kann, wenn der Vertrag nicht die – von der das litauische Melderegister führenden Stelle vergebene – persönliche Identifikationsnummer mindestens einer der Vertragsparteien enthält und sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ehevertrag geschlossen wurde, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles weigern, einen um die entsprechende Angabe zur persönlichen Identifikation ergänzten Auszug aus diesem Vertrag bereitzustellen? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
24 Die litauische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Infolge der Änderungen der Verordnung über das Ehevertragsregister durch den Erlass einer am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelung sehe diese Verordnung nicht mehr vor, dass für die Eintragung eines im Ausland geschlossenen Ehevertrags im nationalen Ehevertragsregister darin die litauische persönliche Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten angegeben sein müsse. Damit sei die Vorlagefrage unerheblich, und es sei folglich nicht mehr erforderlich, dass sich der Gerichtshof dazu äußere.
25 In Beantwortung des Auskunftsersuchens des Gerichtshofs an das vorlegende Gericht vom 16. Oktober 2024 hat dieses ausgeführt, dass die Änderungen in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar seien.
26 Ferner habe die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens das Rechtsmittel nicht zurückgenommen und nach den dem vorlegenden Gericht vorliegenden Informationen keinen neuen Antrag auf Eintragung im Ehevertragsregister gestellt, nachdem diese Änderungen in Kraft getreten seien. Folglich sei das vorlegende Gericht weiterhin verpflichtet, über die Rechtmäßigkeit und Begründetheit der Entscheidung vom 9. März 2022 zu befinden.
27 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, sowie vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C‑181/21 und C‑269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62).
28 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteile vom 17. Februar 2011, Weryński, C‑283/09, EU:C:2011:85, Rn. 35, sowie vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C‑181/21 und C‑269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63).
29 Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 11, sowie vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C‑181/21 und C‑269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64).
30 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben in den Rn. 25 und 26 angeführten Gesichtspunkten, dass die Antwort des Gerichtshofs auf die Frage des vorlegenden Gerichts erforderlich ist, damit dieses über das nach wie vor bei ihm anhängige Rechtsmittel entscheiden kann.
31 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zur Vorlagefrage
32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Eintragung eines in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags in das nationale Ehevertragsregister von der Voraussetzung abhängig macht, dass darin die vom ersten Mitgliedstaat vergebene persönliche Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten angegeben ist, während eine solche Voraussetzung für die Eintragung eines in diesem Mitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags in das Register nicht vorgesehen ist.
33 Insoweit ist der Unionsbürgerstatus, der der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV zukommt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 51, und vom 29. April 2025, Kommission/Malta [Staatsbürgerschaft für Investoren], C‑181/23, EU:C:2025:283, Rn. 92).
34 Dieser Status erlaubt es denjenigen unter diesen Staatsangehörigen, die sich in der gleichen Situation befinden, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C‑679/16, EU:C:2018:601, Rn. 56).
35 In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch Situationen, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom 24. November 1998, Bickel und Franz, C‑274/96, EU:C:1998:563, Rn. 15 und 16, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C‑679/16, EU:C:2018:601, Rn. 57).
36 Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts fallen die Einrichtung von Ehevertragsregistern und die Vorschriften über deren Führung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen diese jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über das jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon Pancharevo, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 52, und vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 53).
37 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Im Zuge dessen schloss sie in Italien einen Ehevertrag, den sie nun in das Ehevertragsregister in Litauen eintragen lassen möchte.
38 Diese Eintragung wurde mit der Begründung verweigert, dass dieser Vertrag nicht die von diesem Staat vergebene persönliche Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten enthalten habe.
39 Erstens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Voraussetzung der Angabe der persönlichen Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten im Ehevertrag nur für Eheverträge vorgesehen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eintragungsmitgliedstaat geschlossen wurden.
40 Zweitens unterliegt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 59, 61 und 77 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Form einer öffentlichen Urkunde dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese errichtet wurde. Die Erfüllung der Voraussetzung der Angabe der persönlichen Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten in einem Ehevertrag hängt also von den Formerfordernissen ab, die im Recht des Ortes des Vertragsschlusses vorgesehen sind.
41 Im vorliegenden Fall unterscheidet die nationale Regelung des Eintragungsmitgliedstaats, d. h. der Republik Litauen, zwischen in seinem Hoheitsgebiet geschlossenen Eheverträgen, die ohne besonderes Erfordernis der Angabe der von diesem Mitgliedstaat vergebenen persönlichen Identifikationsnummer eingetragen werden können, auf der einen Seite und in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Eheverträgen, die unabhängig von den im Recht des Ortes des Vertragsschlusses vorgesehenen Formerfordernissen eine solche Nummer enthalten müssen, auf der anderen Seite.
42 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Rechte darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C‑406/04, EU:C:2006:491, Rn. 39, und vom 19. November 2020, ZW, C‑454/19, EU:C:2020:947, Rn. 30).
43 Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, wirkt sich die Unmöglichkeit, den Ehevertrag im Ehevertragsregister eintragen zu lassen, auf die Rechtsstellung der Ehegatten aus, da sie ihnen die Möglichkeit nimmt, eine im nationalen Recht vorgesehene Maßnahme in Anspruch zu nehmen, die es ihnen ermöglicht, den Schutz ihrer vermögensrechtlichen Interessen sicherzustellen.
44 Daher ist festzustellen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die Eintragung eines in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags in das nationale Ehevertragsregister von der Voraussetzung abhängig macht, dass darin die vom ersten Mitgliedstaat vergebene persönliche Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten angegeben ist, dazu führt, dass die Angehörigen dieses Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie von ihrem Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben oder nicht.
45 Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, das Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger im Sinne von Art. 21 Abs. 1 AEUV zu beeinträchtigen oder gar zu beschränken.
46 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschränkung des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger, die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig ist, gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimerweise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C‑406/04, EU:C:2006:491, Rn. 40 und 42, sowie vom 19. November 2020, ZW, C‑454/19, EU:C:2020:947, Rn. 36).
47 Insoweit hat die litauische Regierung geltend gemacht, die Voraussetzung der Angabe der persönlichen Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten in einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eintragungsmitgliedstaat geschlossenen Ehevertrag ziele darauf ab, die Identifikation der vertragsschließenden Personen zu ermöglichen sowie die Richtigkeit und Authentizität der Daten im Ehevertragsregister sicherzustellen. Diese Voraussetzung beruhe darauf, dass die Daten zu in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eintragungsmitgliedstaat geschlossenen Eheverträgen von den natürlichen Personen selbst übermittelt werden könnten, während die Übermittlung der Daten zu in Litauen geschlossenen Eheverträgen ausschließlich durch einen Notar, der den Ehevertrag beglaubigt hat, oder durch ein Gericht – sowie unter Zuhilfenahme einer speziellen Software – möglich sei.
48 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 46, 65 und 66 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, gewährleisten Ehevertragsregister die Richtigkeit und Authentizität der darin enthaltenen Daten und leisten somit durch die Publizität, für die sie sorgen, einen Beitrag zur Rechtssicherheit, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Einrichtung solcher Register auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die geeignet sind, eine Beschränkung des in Art. 21 Abs. 1 AEUV verankerten und jedem Unionsbürger zuerkannten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, zu rechtfertigen.
49 Da es sich bei der persönlichen Identifikationsnummer um eine Angabe handelt, die die korrekte Identifikation natürlicher Personen gewährleistet, erweist sich das Erfordernis, sie in den Ehevertrag aufzunehmen, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eintragungsmitgliedstaat geschlossen wird und von den natürlichen Personen selbst zum Ehevertragsregister eingereicht wird, als geeignet, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgte Ziel zu erreichen, die Richtigkeit und Authentizität der Daten in diesem Register zu gewährleisten.
50 Was hingegen die Erforderlichkeit dieser Voraussetzung betrifft, ist – wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – die Personenidentifikationsnummer nicht die einzige Angabe, anhand deren die korrekte Identifikation der Person, die ihren Ehevertrag in das Ehevertragsregister eintragen lassen möchte, sichergestellt werden kann. Die Richtigkeit und Authentizität der Daten in diesem Register kann auch durch andere im Ehevertrag enthaltene Daten – wie u. a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort dieser Person sowie gegebenenfalls die Nummer des bei Abschluss des Vertrags vorgelegten Dokuments – gewährleistet werden, was zu überprüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.
51 Erweist sich dies als zutreffend, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Angabe der persönlichen Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten in dem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eintragungsmitgliedstaat geschlossenen Ehevertrag über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
52 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die Eintragung eines in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags in das nationale Ehevertragsregister von der Voraussetzung abhängig macht, dass darin die vom ersten Mitgliedstaat vergebene persönliche Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten angegeben ist, während eine solche Voraussetzung für die Eintragung eines in diesem Mitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags in das Register nicht vorgesehen ist, dann entgegensteht, wenn die im Vertrag enthaltenen Daten die Identifikation der vertragsschließenden Personen ermöglichen. Kosten
53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die Eintragung eines in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags in das nationale Ehevertragsregister von der Voraussetzung abhängig macht, dass darin die vom ersten Mitgliedstaat vergebene persönliche Identifikationsnummer mindestens eines der beiden Ehegatten angegeben ist, während eine solche Voraussetzung für die Eintragung eines in diesem Mitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags in das Register nicht vorgesehen ist, dann entgegensteht, wenn die im Vertrag enthaltenen Daten die Identifikation der vertragsschließenden Personen ermöglichen. Unterschriften