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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.12.2025 – C-964/25

ECLI:EU:C:2025:964

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 11. Dezember 2025(1)

Verbundene Rechtssachen C‑684/24 und C‑685/24

Across Fiduciaria SpA,

Galvani Fiduciaria Srl,

Sfo Fiduciaria Srl

gegen

Presidenza del Consiglio dei ministri,

Ministero dell’Economia e delle Finanze,

Ministero delle Imprese e del Made in Italy,

Garante per la protezione dei dati personali,

Unione italiana delle Camere di commercio, industria, artigianato e agricoltura (Unioncamere),

Infocamere Scpa (C‑684/24),

Beteiligte:

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Roma,

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Milano, Monza-Brianza, Lodi,

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Bologna

und

Unione Fiduciaria SpA,

Assoservizi Fiduciari,

Torino Fiduciaria – Fiditor Srl,

Ser-Fid Italiana Fiduciaria e di Revisione SpA

gegen

Ministero delle Imprese e del Made in Italy,

Presidenza del Consiglio dei ministri,

Ministero dell’Economia e delle Finanze,

Garante per la protezione dei dati personali,

Unione italiana delle Camere di commercio, industria, artigianato e agricoltura (Unioncamere),

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Milano, Monza-Brianza, Lodi,

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Torino,

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Roma,

Infocamere Scpa (C‑685/24),

Beteiligte:

Aletti Fiduciaria SpA,

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Roma,

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Milano, Monza-Brianza, Lodi

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenpolitik der Europäischen Union – Angleichung der Rechtsvorschriften – Richtlinie (EU) 2015/849 – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Art. 31 – Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen – Zugang natürlicher oder juristischer Personen mit einem berechtigten Interesse – Vager Charakter des Begriffs ‚berechtigtes Interesse‘ – Grundrechte der wirtschaftlichen Eigentümer – Gültigkeit “

I.      Einleitung

1.        In welchem Verhältnis steht der Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer trustähnlicher Rechtsvereinbarungen (im Folgenden: ähnliche Rechtsvereinbarungen) im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, zum Recht auf Schutz personenbezogener Daten und zum Recht dieser wirtschaftlichen Eigentümer auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, die durch die Art. 7, 8 bzw. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) geschützt sind?

2.        Diese Frage umfasst mehrere Aspekte, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung und Gültigkeit von Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849(2) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018(3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2015/849) sind.

3.        In der vorliegenden Rechtssache wird sich der Gerichtshof fragen müssen, ob die Entscheidung des italienischen Gesetzgebers, Treuhandaufträge als ähnliche Rechtsvereinbarungen zu bezeichnen, die als solche der Verpflichtung zur Benennung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer unterliegen, damit diese in das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen werden, mit der Richtlinie 2015/849 vereinbar ist. Er wird beurteilen müssen, ob der Begriff „ähnliche Rechtsvereinbarungen“ in Ermangelung einer Definition in dieser Richtlinie hinreichend klar, genau und vorhersehbar ist und ob Treuhandaufträge, die keine Eigentumsübertragung beinhalten, als solche ähnlichen Rechtsvereinbarungen angesehen werden können. Er wird zum einen zu untersuchen haben, ob der in Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie vorgesehene Zugang zu den Informationen über diese wirtschaftlichen Eigentümer für natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, ein Problem hinsichtlich der Gültigkeit der Rechtsvorschrift im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten aufwirft, und zum anderen, ob die vom italienischen Gesetzgeber gewählte Definition des berechtigten Interesses mit den Bestimmungen dieses Artikels im Einklang steht. Der Gerichtshof wird zu prüfen haben, ob die einem nichtgerichtlichen Organ übertragene Befugnis, über Ausnahmen vom Zugang zu Informationen zu entscheiden, in deren Genuss wirtschaftliche Eigentümer unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kommen können, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf achtet, da die Informationen im Fall einer Zurückweisung des Ausnahmeantrags unwiderruflich offengelegt werden.

4.        Ich werde vorschlagen, dem Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) – dem vorlegenden Gericht – zu antworten, dass eine Auslegung der beanstandeten Bestimmungen dieses Art. 31 im Einklang mit dem Primärrecht und den Zielen der Richtlinie 2015/849 möglich ist, dass Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften ähnliche Rechtsvereinbarungen sind, dass das berechtigte Interesse, das natürliche oder juristische Personen nachweisen müssen, die Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erhalten möchten, konkretisiert werden kann, wie es der italienische Gesetzgeber tut, und dass die Prüfung der außergewöhnlichen Umstände, die eine Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer rechtfertigen können, unter bestimmten Voraussetzungen von einem nicht gerichtlichen Organ vorgenommen werden kann.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 2015/849

5.        In den Erwägungsgründen 14 und 17 der Richtlinie 2015/849 heißt es:

„(14)      Die Verpflichtung zum Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass in ihrem Staatsgebiet gemäß dem nationalen Recht eingetragene Unternehmen zusätzlich zu den grundlegenden Informationen, wie Name und Anschrift der Gesellschaft, Nachweis der Gründung und des rechtlichen Eigentums, auch angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer beschaffen und vorhalten müssen. … Die Mitgliedstaaten sollten des Weiteren sicherstellen, dass anderen Personen, die ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten – wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachweisen können, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird. Personen, die ein legitimes Interesse nachweisen können, sollten Zugang zu Informationen über Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erhalten, die Aufschluss über dessen ungefähres Gewicht geben.

(17)      Um faire Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Arten von Rechtsformen zu gewährleisten, sollten Trustees ebenfalls verpflichtet sein, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu beschaffen, vorzuhalten und Verpflichteten, die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen, zur Verfügung zu stellen und diese Angaben an ein Zentralregister oder eine zentrale Datenbank zu übermitteln, und sie sollten den Verpflichteten ihren Status offenlegen. Juristische Personen wie Stiftungen und trustähnliche Rechtsvereinbarungen sollten vergleichbaren Anforderungen unterworfen sein.“

6.        Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register … gespeicherten Informationen zugreifen können. …“

7.        Art. 31 der Richtlinie 2015/849 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen wie beispielsweise ‚fiducie‘, bestimmte Arten von Treuhand oder ‚fideicomiso‘ Anwendung findet, sofern diese Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln. Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, durch die festgestellt werden kann, ob solche Rechtsvereinbarungen, die unter ihr Recht fallen, in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:

a)      des/der Settlor,

b)      des/der Trustee(s),

c)      des Protektors/der Protektoren (sofern vorhanden),

d)      der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie

e)      jeder anderen natürlichen Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht.

(3a)      Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Absatz 1 in einem von dem Mitgliedstaat, in dem der Trustee des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, niedergelassen oder ansässig ist, eingerichteten zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert [werden].

(4)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung[] in allen Fällen zugänglich sind für:

c)      alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können;

Die Informationen, die natürlichen oder juristischen Personen nach den Buchstaben c und d dieses Unterabsatzes zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen den Zugang zu weiteren Informationen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, vorsehen. Diese weiteren Informationen umfassen mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten. Die Mitgliedstaaten können einen weitergehenden Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften erlauben.

(7a)      Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der [Europäischen] Kommission vor.

(10)      Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juli 2019 die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche[n] Rechtsvereinbarungen. Die Kommission veröffentlicht die konsolidierte Liste dieser Trusts und ähnliche[n] Rechtsvereinbarungen bis zum 10. September 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [der Europäischen Union] bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob alle in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche[n] Rechtsvereinbarungen[, die] dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, ordnungsgemäß ermittelt wurden und unter die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. Gegebenenfalls trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um auf die Ergebnisse dieses Berichts zu reagieren.“

2.      Richtlinie 2018/843

8.        In den Erwägungsgründen 29, 30, 38 und 42 der Richtlinie 2018/843 heißt es:

„(29)      Um für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, muss unbedingt eindeutig festgelegt werden, welche in der [Europäischen] Union niedergelassenen Rechtsvereinbarungen aufgrund ihrer Funktionen oder Struktur als Trusts ähnlich angesehen werden sollten. Daher sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, die Trusts, wenn sie nach nationalen Rechtsvorschriften anerkannt werden, und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu identifizieren, die gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eingerichtet werden können und die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln, beispielsweise dadurch, dass sie eine Entkopplung oder Trennung zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Eigentümer von Vermögenswerten erlauben. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Kategorien, die Beschreibung der Eigenschaften, die Namen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen solcher Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zwecks ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitteilen, damit sie von anderen Mitgliedstaaten identifiziert werden können. Es sollte berücksichtigt werden, dass Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union unterschiedliche rechtliche Eigenschaften haben können. Wenn die Eigenschaften des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung bezüglich der Struktur oder Funktionen mit den Eigenschaften von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, würde ein Zugang der Öffentlichkeit zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dazu beitragen, den Missbrauch von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu bekämpfen, ähnlich wie der Zugang der Öffentlichkeit dazu beitragen kann, den Missbrauch von Gesellschaften und anderen juristischen Personen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

(30)      Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer wird eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist. Schließlich wird auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert. Der Zugang zu diesen Informationen würde dazu beitragen, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen.

(38)      Die Verordnung (EU) 2016/679[(4)] gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie. Demnach sollten natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den nationalen Registern als wirtschaftliche Eigentümer vorgehalten werden, entsprechend in Kenntnis gesetzt werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; außerdem sollten die Begünstigten über ihre Rechte nach dem geltenden Rechtsrahmen für den Datenschutz in der Union – Verordnung [2016/679] und Richtlinie (EU) 2016/680[(5)] – und die geltenden Verfahren für die Ausübung dieser Rechte belehrt werden. Um zu verhindern, dass die in den Registern gespeicherten Informationen missbraucht werden und den Rechten der wirtschaftlichen Eigentümer angemessen Rechnung zu tragen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Informationen über die Person, die den Antrag stellt, sowie die Rechtsgrundlage für den Antrag auch dem wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen.

(42)      Die Mitgliedstaaten sollten ‚berechtigtes Interesse‘ sowohl als allgemeines Konzept als auch als Kriterium für den Zugang zu Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer in ihren nationalen Rechtsvorschriften definieren. Insbesondere sollten diese Definitionen das Konzept des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, bei denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und sollten es gegebenenfalls ermöglichen, die präventive Arbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten zu berücksichtigen, die von nichtstaatlichen Organisationen und investigativen Journalisten durchgeführt wurde. Sobald die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer der Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, sollte sowohl der innerstaatliche als auch der grenzüberschreitende Zugang zu dem Register jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der Definition berechtigter Interessen in dem Mitgliedstaat, in dem die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie registriert worden sind, infolge einer Entscheidung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gewährt werden. In Bezug auf die Register wirtschaftlicher Eigentümer in den Mitgliedstaaten[] sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Mechanismen für Beschwerden gegen Beschlüsse über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. …“

B.      Italienisches Recht

1.      Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2007

9.        Art. 1 Abs. 2 Buchst. ee des Decreto legislativo n. 231 – Attuazione della direttiva 2005/60/CE concernente la prevenzione dell’utilizzo del sistema finanziario a scopo di riciclaggio dei proventi di attività criminose e di finanziamento del terrorismo nonchè della direttiva 2006/70/CE che ne reca misure di esecuzione (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231 – Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Richtlinie 2006/70/EG mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60)(6) vom 21. November 2007 in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2007) definiert einen „Dienstleister für Trusts und Gesellschaften“ als „jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt: … Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktion“.

10.      Art. 20 dieses Dekrets regelt die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers.

11.      Art. 21 Abs. 3 und 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 sieht vor:

„3.      Trusts … sowie ähnliche Rechtsvereinbarungen, die im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik niedergelassen oder ansässig sind, sind zur Eintragung in der entsprechenden besonderen Abteilung des Handelsregisters verpflichtet. Die Informationen nach Art. 22 Abs. 5 über die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen, die im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik niedergelassen oder ansässig sind, werden dem Handelsregister von dem oder den Treuhändern, von einer anderen Person für den Treuhänder oder von der Person, die in ähnlichen Rechtsvereinbarungen gleichwertige Rechte und Befugnisse ausübt, … zur Aufbewahrung übermittelt. …

4.      Der Zugang zu den Informationen nach Art. 22 Abs. 5 über die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Trusts wird gestattet:

d-bis) … Privatpersonen, einschließlich solcher mit kollektiven Interessen, die ein relevantes und differenziertes rechtliches Interesse haben, wenn die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, sofern sie konkrete und dokumentierte Beweise für die Nichtübereinstimmung zwischen dem wirtschaftlichen und dem rechtlichen Eigentümer haben. Das Interesse muss unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein und darf im Fall von Einrichtungen, die kollektive Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen, die der vertretenen Kategorie angehören. Unter außergewöhnlichen Umstände[n] kann der Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer geschäftsunfähig oder minderjährig ist, und zwar im Einzelfall und nach einer eingehenden Bewertung, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. …“

12.      Art. 22 Abs. 5 und 5-bis dieses Dekrets bestimmt:

„5.      Die Treuhänder von Express Trusts … sowie Personen, die in ähnlichen Rechtsvereinbarungen gleichwertige Rechte und Befugnisse ausüben, sofern sie im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik niedergelassen oder ansässig sind, holen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung ein und bewahren sie auf, worunter die Informationen betreffend die Identität des oder der Settlor, des oder der Treuhänder, des Protektors oder der Protektoren oder einer anderen Person für den Treuhänder, sofern vorhanden, der Begünstigten oder der Kategorie von Begünstigten sowie der anderen natürlichen Personen, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung steht, und jeder sonstigen natürlichen Person, die das in den Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung eingebrachte Vermögen durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert. Die Treuhänder von Express Trusts und Personen, die in ähnlichen Rechtsvereinbarungen gleichwertige Rechte und Befugnisse ausüben, bewahren diese Informationen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Erlöschen ihres Status als Treuhänder auf und stellen sie den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a und b genannten Behörden zeitnah zur Verfügung. Diese Treuhänder, die in dieser Eigenschaft eine dauerhafte oder berufliche Beziehung aufnehmen oder eine gelegentliche Transaktion durchführen, legen den Verpflichteten ihren Status offen.

5-bis.            Für die Zwecke dieses Dekrets gelten als dem Trust ähnliche Rechtsvereinbarungen Einrichtungen und Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Struktur und Funktion Rechtswirkungen entfalten, die denen der Express Trusts gleichwertig sind, und zwar auch in Bezug auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte und die Kontrolle durch eine andere Person als den Eigentümer im Interesse eines oder mehrerer Begünstigter oder zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks.“

2.      Ministerialdekret Nr. 55/2022

13.      Art. 1 Buchst. g des Decreto del Ministero dell’Economia e delle Finanze, no 55 – Regolamento recante disposizioni in materia di comunicazione, accesso e consultazione dei dati e delle informazioni relativi alla titolarità effettiva di imprese dotate di personalità giuridica, di persone giuridiche private, di trust produttivi di effetti giuridici rilevanti ai fini fiscali e di istituti giuridici affini al trust (Dekret Nr. 55 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen – Verordnung über die Mitteilung, den Zugang und die Abfrage von Daten und Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, juristischen Personen des Privatrechts, Trusts, die steuerlich relevante Rechtswirkungen entfalten, und dem Trust ähnlichen Rechtsvereinbarungen)(7) vom 11. März 2022 (im Folgenden: Ministerialdekret Nr. 55/2022) übernimmt die Definition ähnlicher Rechtsvereinbarungen aus Art. 22 Abs. 5-bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007.

14.      Art. 4 Abs. 1 Buchst. e des Ministerialdekrets Nr. 55/2022 sieht „die etwaige Angabe der außergewöhnlichen Umstände zum Zweck des Ausschlusses vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchst. f Satz 2 und Abs. 4 Buchst. d-bis Satz 3 des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007] sowie die Angabe einer E‑Mail-Adresse für den Empfang von Mitteilungen nach Art. 7 Abs. 3 in der Eigenschaft als Drittbetroffener“ vor.

15.      Art. 7 Abs. 2 und 3 des Ministerialdekrets Nr. 55/2022 bestimmt:

„2.      Die Daten und Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Trusts und der … ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die in der besonderen Abteilung einzutragen sind, die gemäß Art. 3 übermittelt werden und im besonderen Abschnitt des Handelsregisters eingetragen sind, werden jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich derjenigen, die kollektive Interessen hat, zur Verfügung gestellt, die nach Art. 21 Abs. 4 Buchst. d-bis Satz 1 und 2 des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007] ein Recht auf Zugang hat, wenn bei der örtlich zuständigen Handelskammer ein begründeter Antrag auf Zugang gestellt wird, in dem bestätigt wird, dass die in diesem Buchst. d-bis Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die örtlich zuständige Handelskammer gewährt dem Antragsteller innerhalb von 20 Tagen nach Antragstellung Zugang oder teilt die begründete Ablehnung durch eine zertifizierte E‑Mail mit. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung, so gilt der Zugang als verweigert.

3.      … [D]ie örtlich zuständige Handelskammer leitet den Antrag auf Zugang nach Abs. 1 und 2 an den Drittbetroffenen … weiter. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang dieser Mitteilung kann der vom Zugang betroffene Dritte … einen begründeten Einspruch einlegen. Die Handelskammer prüft im Einzelfall die außergewöhnlichen Umstände nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. f und Abs. 4 Buchst. d-bis des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007], die vom Drittbetroffenen angegeben werden und die die Verweigerung des Zugangs ganz oder teilweise rechtfertigen, wobei sie auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem befürchteten Risiko und dem Interesse am Zugang berücksichtigt. Der Zugang zu den Daten nach Abs. 1 und 2 kann nach der Bewertung der vom Drittbetroffenen angegeben außergewöhnlichen Umstände durch die örtlich zuständige Handelskammer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die begründete Ablehnung des Zugangs wird dem Antragsteller … innerhalb von 20 Tagen nach Stellung des Antrags auf Zugang mitgeteilt. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung, so gilt der Zugang als verweigert.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

16.      Mehrere italienische Treuhandgesellschaften beanstandeten vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) Maßnahmen, mit denen die italienische Regierung Treuhandaufträge solcher Gesellschaften als ähnliche Rechtsvereinbarungen eingeordnet hat, was zur Folge hat, dass sie verpflichtet sind, Informationen über die tatsächlichen Begünstigten dieser Aufträge zu erteilen.

17.      Zu den besagten Gesellschaften gehören die Across Fiduciaria SpA, die Galvani Fiduciaria Srl, die Sfo Fiduciaria Srl (im Folgenden: Across Fiduciaria u. a.), die Unione Fiduciaria SpA, Assoservizi Fiduciari, die Aletti Fiduciaria SpA, die Torino Fiduciaria – Fiditor Srl (im Folgenden: Unione Fiduciaria u. a.) und die Ser-Fid Italiana Fiduciaria e di Revisione SpA (im Folgenden: Ser-Fid).

18.      Ihre Beanstandungen wurden zurückgewiesen.

19.      In ihren Klagen vor dem vorlegenden Gericht machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die italienische Regelung mit der Unionsregelung unvereinbar sei, dass diese selbst rechtswidrig sei und dass die Maßnahmen des italienischen Rechts insoweit rechtswidrig seien, als mit ihnen Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften unter die ähnlichen Rechtsvereinbarungen subsumiert worden seien.

20.      Vor dem vorlegenden Gericht erörtern die Verfahrensbeteiligten die Gültigkeit der Bestimmungen von Art. 31 der Richtlinie 2015/849 betreffend die Definition des Begriffs „ähnliche Rechtsvereinbarungen“ im Hinblick auf die Art. 114 und 288 AEUV einerseits und des Begriffs „berechtigtes Interesse“, das natürliche und juristische Personen nachweisen müssen, um Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu erhalten, im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta andererseits.

21.      Das vorlegende Gericht äußert darüber hinaus Zweifel daran, dass Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften als ähnliche Rechtsvereinbarungen angesehen und deshalb der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an das Register wirtschaftlicher Eigentümer unterworfen werden können. Außerdem fragt dieses Gericht nach den in der italienischen Regelung vorgesehenen Modalitäten für den Schutz des Rechts des wirtschaftlichen Eigentümers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Es weist darauf hin, dass die Prüfung des Rechts auf eine Ausnahme – u. a. wegen eines unverhältnismäßigen Risikos – einer Verwaltungsbehörde obliege, ohne dass vor der Offenlegung der Daten ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

22.      Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) in der Rechtssache C‑684/24 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie 2015/849, soweit er den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gestattet, mit den Art. 7 und 8 der Charta sowie mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention(8) vereinbar, soweit er jedenfalls allen natürlichen oder juristischen Personen, „die ein berechtigtes Interesse … nachweisen können“, Zugang gewährt, ohne den Begriff „berechtigtes Interesse“ zu präzisieren oder abzugrenzen, und seine Definition vollständig in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellt, wodurch die Gefahr von übermäßig weiten Grenzen des subjektiven Anwendungsbereichs der Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf Zugang entsteht und möglicherweise die angeführten Grundrechte der betroffenen Person verletzt werden?

2.      Sind die in Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen Garantien in Bezug auf das Recht auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme (bei außergewöhnlichen, im nationalen Recht festgelegten Umständen) von dem Zugang nach Abs. 4 (Zugang, der jedenfalls zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gestattet wird) unter Berücksichtigung des Schutzes nach Art. 47 der Charta und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention mit den Art. 6 und 7 des Ministerialdekrets Nr. 55/2022 vereinbar, soweit sie einem nicht gerichtlichen Verwaltungsorgan wie der örtlichen Handelskammer die Befugnis zur Entscheidung übertragen, mit der unumkehrbaren Wirkung der Offenlegung der Daten, wobei dem wirtschaftlichen Eigentümer erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf eingeräumt wird?

23.      In der Rechtssache C‑685/24 hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist der Begriff „istituti giuridici (Rechtsvereinbarungen“ nach Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849, so wie er in dessen italienischen Fassung enthalten ist, dahin auszulegen, dass er sich in Übereinstimmung mit dem, was sich aus den anderen wichtigsten Sprachfassungen sowie aus dem Kontext und dem Zweck der Richtlinie ergibt, auf das Bestehen einer organischen Verbindung der Regelungen und Grundsätze bezieht, die ein gesellschaftliches Phänomen regeln, oder hingegen auf eine konkrete und spezifische wirtschaftlich-rechtliche Transaktion oder auch auf Arten von wirtschaftlich-rechtlichen Transaktionen, die nach ihren wesentlichen Merkmalen beurteilt werden, die jedenfalls in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln?

2.      Ist Art. 31 Abs. 10 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Bericht der Kommission an das … Parlament und den Rat keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, sondern lediglich Handlungen sind, die ähnliche Rechtsvereinbarungen in den verschiedenen Rechtsordnungen anerkennen, so dass jedenfalls das nationale Gericht und der Gerichtshof im Streitfall allein anhand der Bestimmungen der Richtlinie zu prüfen haben, ob eine solche Ähnlichkeit mit Trusts in der Struktur oder den Funktionen dieser Vereinbarungen besteht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Handlungen zur Ergänzung des Unionsrechts bindend sind?

3.      Sind das Unionsrecht und insbesondere die Erwägungsgründe 1, 2, 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 und Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 und Art. 31 der Richtlinie 2015/849 und die Erwägungsgründe 4, 5, 16, 17, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 der Richtlinie 2018/843 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 1 Abs. 2 Buchst. ee und den Art. 20, 21 und 22 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 entgegenstehen, soweit sie die Treuhandaufträge der Treuhandgesellschaften zu den Rechtsvereinbarungen mit ähnlicher Struktur und Funktionen wie Trusts zählt?

4.      Stehen das Unionsrecht der Europäischen Union und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 EUV und den Erwägungsgründen 5 und 27 der Richtlinie 2018/843 einer nationalen Regelung wie Art. 1 Abs. 2 Buchst. ee und den Art. 20, 21 und 22 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 entgegen, soweit sie die Treuhandaufträge der Treuhandgesellschaften zu den Rechtsvereinbarungen mit ähnlicher Struktur und Funktionen wie Trusts zählt, ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit dieser Gesellschaften einer Reihe von Pflichten und der Aufsicht mehrerer nationaler Behörden unterliegt, und unter Berücksichtigung der Risiken, die mit den durchgeführten Transaktionen verbunden sein können?

5.      Sind die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 ungültig, weil sie gegen Art. 114 und Art. 288 Abs. 3 AEUV und gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit verstoßen?

6.      Sind das Unionsrecht und insbesondere die Erwägungsgründe 1, 2, 5, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 der Richtlinie 2015/849 sowie die Art. 30 und 31 dieser Richtlinie, die Erwägungsgründe 4, 5, 16, 17 und 25 bis 34 der Richtlinie 2018/843, die Art. 6, 7, 8, 16 der Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV – auch im Licht des Urteils vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers(9) – dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in Art. 21 Abs. 4 Buchst. d-bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 und Art. 7 Abs. 2 des Ministerialdekrets Nr. 55/2022 entgegenstehen, die Privatpersonen einschließlich solcher mit kollektiven Interessen, die ein relevantes und differenziertes rechtliches Interesse haben, den Zugang gestattet, wenn die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, wenn sie konkrete und dokumentierte Beweise für die Nichtübereinstimmung des wirtschaftlichen Eigentümers mit dem rechtlichen Eigentümer haben, wobei außerdem das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein muss und im Fall von Einrichtungen, die kollektive Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen darf, die der vertretenen Kategorie angehören?

24.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2024 sind die Rechtssachen C‑684/24 und C‑685/24 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

25.      Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegenden Rechtssachen dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

26.      Der Präsident des Gerichtshofs hat diesen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren am 2. September 2025(10) zurückgewiesen und entschieden, dass die vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben es rechtfertigten, die Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu behandeln.

27.      Across Fiduciaria u. a., Unione Fiduciaria u. a., Ser-Fid, die Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Roma (Kammer für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft in Rom, Italien), die deutsche und die italienische Regierung, das Parlament, der Rat sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der deutschen Regierung haben diese Beteiligten in der Sitzung vom 25. September 2025 mündliche Ausführungen gemacht.

IV.    Würdigung

28.      Ich werde meine Würdigung mit der Frage nach der Gültigkeit des Begriffs „ähnliche Rechtsvereinbarungen“ beginnen (A). Anschließend werde ich auf Fragen zu Treuhandaufträgen und deren Unterwerfung unter die für solche ähnlichen Rechtsvereinbarungen geltende Regelung eingehen (B). Sodann werde ich mit der Prüfung der Vereinbarkeit der Bestimmungen über den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer durch Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, mit den Grundrechten einerseits und der Frage, wie diese Bestimmungen grundrechtskonform ausgelegt werden könnten, andererseits fortfahren (C). Abschließend werde ich mich mit der Frage des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers befassen, dessen Antrag auf Ausnahme vom Zugang zu seinen Informationen von einem nicht gerichtlichen Organ zurückgewiesen worden ist (D).

A.      Fünfte Frage in der Rechtssache C‑685/24

29.      Mit der vorliegenden Frage möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 im Hinblick auf Art. 114 und Art. 288 Abs. 3 AEUV sowie den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit gültig ist.

30.      Das vorlegende Gericht hat den Gerichtshof aufgrund dessen ausschließlicher Zuständigkeit für Entscheidungen über die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts mit dieser Frage befasst(11), zweifelt aber nicht an der Gültigkeit der Vorschrift.

31.      Es wird nämlich die Gültigkeit des Begriffs „ähnliche Rechtsvereinbarungen“ angefochten, den die Klägerinnen für nicht hinreichend klar, genau und vorhersehbar halten, um die Erreichung des Ziels der Rechtssicherheit zu ermöglichen und gleiche Bedingungen für die Anwendung der sich daraus ergebenden Regelung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

32.      Wie das vorlegende Gericht bin auch ich der Ansicht, dass der Handlungsspielraum, der dem Unionsgesetzgeber nach Art. 114 Abs. 1 AEUV belassen wird, um zu einer Angleichung der Rechtsvorschriften(12) im Bereich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(13) zu gelangen, und die Wahl einer Richtlinie, die die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses bindet, ihnen aber gleichzeitig die Zuständigkeit für die Form und die Mittel belässt, einen Rückgriff auf den Begriff „ähnliche Rechtsvereinbarungen“ in der Richtlinie 2015/849 ermöglichen, ohne dass die Konturen dieses Begriffs in der Richtlinie selbst näher präzisiert werden müssen.

33.      Ziel der Richtlinie ist es nämlich, die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. In diesem Rahmen wird die Zielsetzung einer größeren Transparenz des Finanzsystems durch den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer nur dann erreicht, wenn ähnliche Rechtsvereinbarungen, die keine in allen Mitgliedstaaten bekannten Mechanismen sind, denselben Vorschriften wie Trusts unterliegen, um einer Umgehung dieser Transparenzpflicht vorzubeugen.

34.      Zudem scheint die Tatsache, dass es gemäß Art. 31 Abs. 10 der Richtlinie 2015/849 einerseits den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, der Kommission die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der ähnlichen Rechtsvereinbarungen in ihrem nationalen Recht zu übermitteln, und es andererseits der Kommission überlassen bleibt, die konsolidierte Liste dieser ähnlichen Rechtsvereinbarungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht im Widerspruch zu den Handlungsspielräumen zu stehen, die sowohl dem Unionsgesetzgeber als auch den Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

35.      Überdies hat der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber einen Handlungsspielraum zuerkannt, wenn die Angleichung der Rechtsvorschriften in Bereichen erfolgte, die durch komplexe technische Gegebenheiten gekennzeichnet waren(14), was bei der Festlegung von Mechanismen, die Trusts gleichgestellt werden können, der Fall ist.

36.      Abschließend stelle ich fest, dass keiner der Verfahrensbeteiligten erläutert, inwiefern die Ausweitung der Regelung für den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer auf ähnliche Rechtsvereinbarungen, die Meldung dieser im nationalen Recht bestehenden Vereinbarungen an die Kommission und ihre Veröffentlichung die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2015/849, mit der eine größere Transparenz des Finanzsystems geschaffen wird, beeinträchtigen sollen. Eine Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie muss sich jedoch an diesem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit orientieren.

37.      Dementsprechend schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass die Prüfung der fünften Vorlagefrage in der Rechtssache C‑685/24 nichts ergeben hat, weshalb Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 ungültig wäre.

B.      Erste bis vierte Frage in der Rechtssache C‑685/24

38.      Mit den vorliegenden vier Fragen, die meines Erachtens zusammen behandelt werden sollten, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Feststellung, ob Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften italienischen Rechts ähnliche Rechtsvereinbarungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 sind. Genauer gesagt fragt sich dieses Gericht, ob sich der Begriff „ähnliche Rechtsvereinbarung“ auf das Bestehen einer organischen Verbindung der Regelungen und Grundsätze oder hingegen auf eine konkrete und spezifische Transaktion oder auch auf bestimmte Arten von Transaktionen bezieht, die nach ihren wesentlichen Merkmalen beurteilt werden. Das vorlegende Gericht möchte darüber hinaus wissen, ob die in Art. 31 Abs. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen und Veröffentlichungen normativen oder lediglich informativen Charakter haben und ob die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob eine mitgeteilte und veröffentlichte Struktur als „ähnliche Rechtsvereinbarung“ eingestuft werden kann. Es fragt sich auch, ob die genannte Richtlinie der italienischen Regelung entgegensteht, die Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften selbst dann ähnlichen Rechtsvereinbarungen gleichstellt, wenn diese Treuhandaufträge der Aufsicht durch die nationalen Behörden unterliegen.

39.      Um auf diese Fragen antworten zu können, müssen nacheinander die vier den Fragen zugrunde liegenden Punkte untersucht werden.

40.      Als Erstes ist der Begriff „ähnliche Rechtsvereinbarung“ trotz der unterschiedlichen Gegebenheiten im nationalen Recht, die er umfassen kann, ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts, weshalb bei seiner Auslegung nicht die Definition im nationalen Recht oder die Position des nationalen Schrifttums, sondern die Ziele der Richtlinie 2015/849, in der er enthalten ist, berücksichtigt werden müssen(15).

41.      So war zum einen, wie das vorlegende Gericht bemerkt, in der ursprünglichen Fassung von Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2015/849 nur wie folgt von ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Rede: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen nach diesem Artikel auch auf andere Arten von Rechtsvereinbarungen angewandt werden, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln.“ Die Aufnahme von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen in den Anwendungsbereich des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ist seinerzeit mit dem Bestreben nach Gleichbehandlung der verschiedenen Arten von Rechtsformen begründet worden(16).

42.      Zum anderen wird im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 eindeutig darauf hingewiesen, dass, „[u]m für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen“, klarzustellen ist, welche Rechtsvereinbarungen aufgrund ihrer Funktionen oder Struktur als Trusts ähnlich angesehen werden müssen. Das Ziel dieser Transparenzpflicht besteht darin, einem Missbrauch derartiger Gesellschaften und anderer juristischer Personen zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Daher haben die Änderungen der Richtlinie 2015/849 durch die Richtlinie 2018/843 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission „die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage [von] Trusts und ähnliche[n] Rechtsvereinbarungen“ melden und die Kommission eine konsolidierte Liste davon im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(17). Zudem hat die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen, in dem bewertet werden muss, ob alle Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen ermittelt wurden und unter die Verpflichtungen der Richtlinie 2015/849 fallen; gegebenenfalls hat sie auch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um auf die Ergebnisse des Berichts zu reagieren(18).

43.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ähnliche Rechtsvereinbarungen solche sind, die ähnliche Funktionen oder eine ähnliche Struktur wie Trusts haben, und dass die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, diese entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften zu erfassen.

44.      Als Zweites halte ich die von der Kommission erstellte konsolidierte Liste ihrer Rechtsnatur nach für informativ und nicht für verbindlich. Im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 heißt es, dass die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten und die Veröffentlichung durch die Kommission es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen müssen, die besagten ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu identifizieren. Wie die Kommission in ihren Erklärungen bemerkt, ist die Veröffentlichung dieser konsolidierten Liste nicht im Teil „Rechtsvorschriften“ des Amtsblatts der Europäischen Union erfolgt, sondern im Teil „Mitteilungen und Bekanntmachungen“(19).

45.      Als Drittes erläutert das vorlegende Gericht in Bezug auf die Frage, ob Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften an Trusts den ähnlichen Rechtsvereinbarungen gleichzustellen sind, dass diese Aufträge nach italienischem Recht anerkanntermaßen sogenannten „germanischen“ Trusts, d. h. solchen ohne Eigentumsübertragung, gleichgestellt werden könnten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Trusts in der Richtlinie 2015/849 nicht definiert werden; diese Mechanismen sind lediglich im nationalen Recht dreier Mitgliedstaaten geregelt und werden im Hoheitsgebiet von nicht mehr als drei weiteren Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bestimmungen des am 1. Juli 1985 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichneten Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung anerkannt(20). Daher kann die in diesem Übereinkommen herangezogene Definition bei der Bewertung berücksichtigt werden, welchen Strukturen oder Funktionen nationale Rechtsvereinbarungen ähnlich sein müssen.

46.      In Art. 2 des genannten Übereinkommens heißt es, dass „der Ausdruck ‚[T]rust‘ die von einer Person, dem Begründer (…) – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen [bedeutet], wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist“. Diese Vorschrift fügt hinzu, dass ein Trust u. a. folgende Eigenschaften hat: Das Vermögen des Trusts ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees, die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees, der Trustee hat das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

47.      Demnach ist die Übertragung des Eigentums an den Trustee im engeren Sinne nicht zwingend erforderlich; die Tatsache, dass die Rechte in Bezug auf das Vermögen auf den Trustee oder eine ihn vertretende Person lauten, ist hingegen eine Eigenschaft des Trusts. Gerade diese Funktion des Trusts rechtfertigt die Gewährung von Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines solchen Trusts, um der Begehung von Straftaten auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Daher trägt diese Funktion einer Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentümers zur Ähnlichkeit mit den Trusts bei, die das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

48.      Da Treuhandaufträge nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Anlage eines Vermögenswerts im Namen einer anderen Person beinhalten, scheint diese Person, auf deren Namen die Rechte in Bezug auf den Vermögenswert lauten, gegenüber Dritten als Eigentümer zu gelten. Dementsprechend ist die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers für Dritte nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Diese mangelnde Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers ähnelt derjenigen, die bei Trusts besteht, weshalb Treuhandaufträge einer Treuhandgesellschaft als eine ähnliche Rechtsvereinbarung angesehen werden können.

49.      Als Viertes beanstanden die Klägerinnen die Entscheidung der italienischen Behörden, Treuhandaufträge als ähnliche Rechtsvereinbarungen zu melden, und begründen das damit, dass es in Anbetracht sämtlicher Verpflichtungen, denen diese Aufträge nach nationalem Recht bereits unterlägen, unverhältnismäßig wäre, sie der Regelung von Art. 31 der Richtlinie 2015/849 zu unterwerfen. Das vorlegende Gericht hat die Unterschiede zwischen den einzelnen von den Klägerinnen erwähnten Verpflichtungen und der Regelung des besagten Art. 31 aufgeführt und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Regelung insofern strenger sei als die bereits bestehenden nationalen Verpflichtungen, als sie u. a. eine größere Transparenz durch einen Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer vorsehe. Wären die Verpflichtungen identisch, hätten die Klägerinnen diese Gleichstellung von Treuhandaufträgen und Trusts nämlich nicht beanstandet. Außerdem verfolgt jede Regelung ihre eigenen Ziele, und die Tatsache, dass etwas einer Regelung unterliegt, schließt nicht aus, dass es einer neuen Regelung unterworfen wird, die ein anderes Ziel gegebenenfalls mit anderen Mitteln verfolgt.

50.      Aufgrund des Vorstehenden sollte Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 meines Erachtens dahin ausgelegt werden, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften als Arten wirtschaftlich-rechtlicher Vorgänge, die anhand ihrer wesentlichen Merkmale beurteilt werden, zu den ähnlichen Rechtsvereinbarungen gehören, wenn die Struktur und die Funktionen zur Anlage eines Vermögenswerts im Namen einer anderen Person führen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die Tatsache, dass Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften Verpflichtungen und einer Aufsicht durch die nationalen Behörden unterliegen, wirkt sich insoweit nicht aus.

C.      Erste Frage in der Rechtssache C‑684/24 und sechste Frage in der Rechtssache C‑685/24

51.      Mit den vorliegenden beiden Fragen, die meiner Ansicht nach zusammen zu prüfen sind, befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen zur Gültigkeit von Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützen, sowie zur Auslegung der erstgenannten Vorschrift, um festzustellen zu können, ob sie den nationalen Durchführungsvorschriften entgegensteht, indem sie eine Definition des berechtigten Interesses in der italienischen Rechtsordnung vorsieht.

52.      In Bezug auf die Gültigkeit dieser Vorschrift lassen sich aus dem Urteil Luxembourg Business Registers, in dem die Vorschrift, wonach alle Mitglieder der Öffentlichkeit in allen Fällen Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen haben, im Licht der Art. 7 und 8 der Charta für ungültig erklärt worden ist(21), eine Reihe von Lehren ziehen. So hat der Gerichtshof in jenem Urteil anerkannt, dass ein solcher Zugang einen schwerwiegenden Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte darstellt(22).

53.      Was die Rechtfertigung des sich aus diesem Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu solchen Informationen ergebenden Eingriffs angeht, so hat der Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass Art. 52 Abs. 1 der Charta vier Voraussetzungen für eine Einschränkung der Ausübung von Grundrechten aufstellt. Eine solche Einschränkung muss gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen(23).

54.      Im Urteil Luxembourg Business Registers hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta festgelegten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit(24) und der Achtung des Wesensgehalts der in deren Art. 7 und 8 garantierten Grundrechte(25) gewahrt sind. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der Zweck des Eingriffs, der in der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht, indem mit erhöhter Transparenz ein Umfeld geschaffen wird, das weniger leicht für solche Zwecke genutzt werden kann, eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, die selbst schwerwiegende Eingriffe in diese Grundrechte zu rechtfertigen vermag(26).

55.      Hinsichtlich der letzten Voraussetzung, nämlich der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des fraglichen Eingriffs, hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer geeignet ist, die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erreichen(27).

56.      In Bezug auf die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat der Gerichtshof hingegen die Ansicht vertreten, dass diese Voraussetzungen im Fall eines Zugangs aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht erfüllt sind.

57.      Denn erstens entspricht die Ausweitung des Zugangs zu diesen Informationen durch Ersetzung des Zugangs, der Personen oder Organisationen vorbehalten ist, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, durch einen Zugang für alle Mitglieder der Öffentlichkeit nach Ansicht des Gerichtshofs nicht der strengen Erforderlichkeit des Eingriffs, da dieses berechtigte Interesse nur schwer zu definieren ist(28). Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum einen entschieden, dass ein Mangel an Präzision und Identifizierung der Daten besteht, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, da die Mindestinformationen, die zur Verfügung gestellt werden müssen, in nicht erschöpfender Form aufgeführt sind(29). Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass die Gewichtung der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung nicht zufriedenstellend ist, da die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in erster Linie Aufgabe der Behörden ist und der schwerwiegendere Eingriff, der sich aus der Öffnung des Zugangs zu den Informationen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit ergibt, nicht durch etwaige Vorteile dieser Reform im Vergleich zur früheren Regelung kompensiert wird(30).

58.      Obwohl der Gerichtshof die Vorschrift, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer gewährt, für ungültig erklärt hat, kann die oben dargelegte Argumentation des Gerichtshofs meiner Ansicht nach zu einer Lösung führen, die der im Urteil Luxembourg Business Registers gewählten Lösung bei der Prüfung der Gültigkeit von Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 entgegengesetzt ist, der den Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen für natürliche oder juristische Personen vorsieht, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

59.      Als Erstes bestehen nämlich Unterschiede zwischen den beiden in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen Mechanismen für den Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer.

60.      Der erste Unterschied betrifft den Inhalt der grundlegenden Informationen. Während Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eine nicht erschöpfende Liste der zur Verfügung zu stellenden Informationen enthält, legt Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 2 der erwähnten Richtlinie eine erschöpfende Liste der Informationen fest, die den in Art. 31 Abs. 4 Buchst. c und d derselben Richtlinie genannten Personen zugänglich sind. Der erschöpfende Charakter der Liste trägt meines Erachtens zu einer hinreichend genauen Bestimmung und Identifizierung der zugänglichen Daten – insbesondere für jede ein berechtigtes Interesse nachweisende Person – bei, die den vom Gerichtshof gestellten Erfordernissen der Klarheit und Präzision genügen(31). Auch die Tatsache, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten, die Zugang zu weiteren Informationen gewähren möchten, durch die Klarstellung im folgenden Unterabsatz eingeschränkt wird, wonach diese weiteren Informationen in einem solchen Fall „im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen … mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten“ umfassen müssen(32), ist geeignet, die Art der weiteren Informationen näher zu bestimmen und zu identifizieren.

61.      Der zweite Unterschied zu dem Sachverhalt, den der Gerichtshof im Urteil Luxembourg Business Registers geprüft hat, bezieht sich auf das Erfordernis, dass die Person, die Zugang zu den Informationen begehrt, ein berechtigtes Interesse nachweisen muss, wobei dieser Begriff im Text der Richtlinie 2015/849 nicht näher definiert wird.

62.      Als Zweites möchte ich zur Gültigkeit und Auslegung des in Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen Begriffs „berechtigtes Interesse“ drei Anmerkungen machen.

63.      Zunächst kann die Unvereinbarkeit eines Begriffs mit den Grundrechten, die zur Ungültigkeit der diesen Begriff einführenden Vorschrift führen kann, nur dann festgestellt werden, wenn der Begriff nicht in einer Weise ausgelegt werden kann, die mit der Wahrung dieser Rechte im Einklang steht(33). So kann der Begriff „berechtigtes Interesse“ – im Gegensatz zum Begriff „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“, der unterschiedslos auf jede Person abstellt – grundrechtskonform ausgelegt werden. Sodann hat der Gerichtshof, worauf ich bereits hingewiesen habe, entschieden, dass der für die Rechtfertigung eines Eingriffs erforderliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nur gewahrt wird, wenn der Umfang einer Einschränkung der Ausübung des Grundrechts in dem Rechtsakt, mit dem diese Einschränkung eingeführt wird, festgelegt ist, was aber nicht ausschließt, dass die Einschränkung hinreichend offen formuliert ist, um Anpassungen an unterschiedliche Fallkonstellationen und Sachverhaltsänderungen zu erlauben. Schließlich kann die konkrete Tragweite der Einschränkung durch die Auslegung des Gerichtshofs präzisiert werden, und zwar anhand sowohl des Wortlauts als auch der Systematik und der Ziele der fraglichen Unionsregelung, wie sie im Licht der Grundrechte auszulegen sind(34).

64.      Nach meinem Dafürhalten kann eine Wortlautauslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ diesen zwangsläufig subjektiven Begriff im vorliegenden Fall ohne weitere Präzisierungen zwar nicht mit einem klaren Inhalt füllen; die Systematik und die Ziele der Richtlinie 2015/849 ermöglichen jedoch eine Abgrenzung seines Anwendungsbereichs.

65.      Zum einen hat sich eine Auslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ am Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch erhöhte Transparenz zu orientieren, das vom Gerichtshof als eine Zielsetzung anerkannt worden ist, die auch schwere Eingriffe im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer rechtfertigen kann(35).

66.      Zum anderen geben die Erwägungsgründe der Richtlinie 2018/843 Aufschluss über die vorzunehmende Auslegung. So hat der Gerichtshof aus ihrem 30. Erwägungsgrund abgeleitet, dass die Presse und die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zu diesem Kampf aufweisen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu solchen Informationen haben, ebenso wie Personen, die erfahren möchten, wer die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer potenziellen Vertragspartner sind(36). Im 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es wiederum, dass das berechtigte Interesse nicht „auf Fälle [beschränkt werden darf], bei denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind“, und „es gegebenenfalls ermöglichen [sollte], die präventive Arbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten zu berücksichtigen, die von nichtstaatlichen Organisationen und investigativen Journalisten durchgeführt wurde“.

67.      Wenn eine Person Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts begehrt, muss sie daher ihr berechtigtes Interesse im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachweisen. Eine solche Auslegung steht im Einklang mit der Wahrung der durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte.

68.      Außerdem finden sich die fraglichen Rechtsvorschriften in einer Richtlinie, und der Gerichtshof hat anerkannt, dass Richtlinienbestimmungen verhältnismäßig allgemein gehalten sind, da sie auf viele unterschiedliche Situationen in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden sollen und sinnvollerweise Regelungen enthalten, die den Mitgliedstaaten den erforderlichen Beurteilungsspielraum beim Erlass der Umsetzungsmaßnahmen lassen, die an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte angepasst werden können(37). Er hat hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, bei der Umsetzung von Richtlinien darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung derselben stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen(38). Obwohl die Richtlinie 2015/849 den Begriff des berechtigten Interesses nicht definiert, stellt sie seine Ausgestaltung daher gleichwohl nicht uneingeschränkt in das Ermessen der Mitgliedstaaten: Diese haben dem Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen(39).

69.      Die Verpflichtung zu einer im Einklang mit diesem Ziel stehenden Auslegung gilt auch für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2015/849. Der Wortlaut der in den italienischen Rechtsvorschriften gewählten Definition scheint mir als solcher insoweit keine Schwierigkeiten zu bereiten, da Privatpersonen, einschließlich solcher mit kollektiven Interessen, die ein relevantes und differenziertes rechtliches Interesse haben, ein Zugang zu den Informationen gestattet wird, wenn die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, sofern sie konkrete und dokumentierte Beweise für die Nichtübereinstimmung zwischen dem wirtschaftlichen und dem rechtlichen Eigentümer haben, wobei das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein muss und im Fall von Einrichtungen, die kollektive Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen darf, die der vertretenen Kategorie angehören(40). Diese Definition, die den Begriff „berechtigtes Interesse“ präzisieren soll, belässt den Behörden, die ihn von Fall zu Fall anwenden müssen, einen Ermessensspielraum.

70.      Allerdings verfügen diese Behörden bei der Prüfung des berechtigten Interesses, auf das sich die Person beruft, die Zugang zu den Informationen wünscht, auch nicht über völlige Freiheit. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten oder mit anderen in dieser Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen kollidiert(41). Daher müssen diese Behörden eine Auslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ wählen, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und den durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechten gewährleistet. Sie dürften somit weder systematisch den Zugang zu den Informationen verweigern noch umgekehrt stets jedem Antrag auf Zugang stattgeben.

71.      Auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten hat der Gerichtshof in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, jedenfalls bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und es daher Sache des nationalen Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen(42). Das Abwägungserfordernis lastet dabei auch auf den Behörden, die für die Register wirtschaftlicher Eigentümer zuständig sind.

72.      Im Ergebnis ist Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 im Licht der Art. 7, 8 und 52 der Charta meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Privatpersonen, einschließlich solcher mit kollektiven Interessen, die ein relevantes und differenziertes rechtliches Interesse haben, ein Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer trustähnlicher Rechtsvereinbarungen gestattet wird, wenn die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, sofern sie konkrete und dokumentierte Beweise für die Nichtübereinstimmung zwischen dem wirtschaftlichen und dem rechtlichen Eigentümer haben, wobei diese Regelung außerdem verlangt, dass das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig ist und im Fall von Einrichtungen, die kollektive Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmt, die der vertretenen Kategorie angehören.

D.      Zweite Frage in der Rechtssache C‑684/24

73.      Mit der vorliegenden Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen erfahren, ob Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die einem nicht gerichtlichen Verwaltungsorgan die Befugnis übertragen, über die Offenlegung der Daten betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer zu entscheiden, und gleichzeitig einen gerichtlichen Rechtsbehelf im Anschluss an diese Offenlegung vorsehen.

74.      Gemäß Art. 31 Abs. 7a Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 können die Mitgliedstaaten außergewöhnliche Umstände festlegen, unter denen der Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer durch bestimmte Gruppen von Antragstellern(43) diesen einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, was im Einzelfall eine Ausnahme vom vollständigen oder teilweisen Zugang zu diesen Informationen rechtfertigt. Die Richtlinie fügt hinzu, dass diese Ausnahme nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden muss. Sie stellt klar, dass Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden.

75.      Nach Ansicht der Klägerinnen verstößt das italienische Recht, das eine Prüfung der außergewöhnlichen Umstände durch die örtlich zuständige Handelskammer ohne gerichtlichen Rechtsbehelf vor der Offenlegung der Informationen vorsieht, gegen Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849.

76.      Ich möchte zum einen darauf hinweisen, dass der wirtschaftliche Eigentümer über seine Rechte auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten belehrt werden muss(44). Zum anderen verlangt das durch Art. 47 der Charta geschützte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht, dass eine Entscheidung wie die Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Eigentümer die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Zugang zu den ihn betreffenden Informationen erfüllt, von einem Gericht getroffen werden muss. Dagegen gebietet dieser Artikel, dass die Entscheidung einer Behörde, die seine Voraussetzungen nicht selbst erfüllt, einer späteren Überprüfung durch ein Gericht unterliegt, das insbesondere befugt sein muss, sich mit allen relevanten Fragen zu befassen(45). Zudem muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht nach ständiger Rechtsprechung in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen(46). Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 auszulegen.

77.      Als Erstes stellt sich die Frage, was Gegenstand der in dieser Vorschrift vorgesehenen „Einzelfallprüfung“ sein soll, nämlich eine – allgemeine oder punktuelle – Prüfung der vom wirtschaftlichen Eigentümer beantragten Ausnahme oder eine Prüfung des Antrags auf Zugang zu seinen Informationen.

78.      Erstens lässt eine Wortlautauslegung des Satzteils „können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme [vom] vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen“ Zweifel hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten offen. Der Inhalt von Art. 31 Abs. 7a Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849, in den dieser Satzteil eingefügt ist, gibt jedoch Aufschluss über die Art der Entscheidung des Unionsgesetzgebers. In diesem Unterabsatz geht es nämlich nur um die Ausnahme zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers: Außergewöhnliche Umstände, die die Gewährung der Ausnahme rechtfertigen; eingehende Bewertung der außergewöhnlichen Natur dieser Umstände; Recht auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme. Gleiches gilt für die übrigen Unterabsätze dieses Abs. 7a. Daher wird die Frage des Zugangs zu den Informationen und eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte eines Antragstellers, dem der Zugang möglicherweise verweigert wird, in besagtem Abs. 7a meiner Ansicht nach nicht behandelt(47), was nicht bedeutet, dass dieser Antragsteller nach derzeitiger Rechtslage kein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat(48).

79.      Zweitens geht es darum, ob sich die Einzelfallprüfung der außergewöhnlichen Umstände auf jeden wirtschaftlichen Eigentümer bezieht, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Zugang gestellt worden ist oder nicht, oder ob sie sich vielmehr auf jeden Antrag auf Zugang zu seinen Informationen je nach Antragsteller bezieht. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kann die Ausnahme für Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen nicht nach Maßgabe der den Zugang beantragenden Person unterschiedlich bewertet werden. Daraus leite ich ab, dass die Einzelfallprüfung die Risiken betrifft, denen der wirtschaftliche Eigentümer allgemein – und nicht in Bezug auf den Antragsteller – ausgesetzt ist.

80.      Als Zweites wird die vorstehende Schlussfolgerung durch die Art und Weise bestätigt, in der die Grundrechte des wirtschaftlichen Eigentümers im Rahmen seines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der ihm die Gewährung einer Ausnahme versagt wird, geschützt werden können. Wenn sich die Einzelfallprüfung auf die Person des wirtschaftlichen Eigentümers bezieht, kann dessen gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung über die Ablehnung einer Ausnahme nämlich Gegenstand einstweiliger Anordnungen sein, mit denen sichergestellt wird, dass während des Verfahrens keine ihn betreffenden Informationen weitergegeben werden. Selbst wenn keine einstweiligen Anordnungen ergehen, ist zudem nicht sicher, dass während der Dauer des Gerichtsverfahrens ein Zugang beantragt wird. Sollte ein Antragsteller die Zugangsverweigerung anfechten, könnte das Verfahren überdies ohne Benachrichtigung des wirtschaftlichen Eigentümers stattfinden, weil es sich nur auf die Frage bezöge, ob dieser Antragsteller die Voraussetzungen für den Zugang zu den Informationen erfüllt, da die Nichtgewährung der Ausnahme gegebenenfalls anderweitig entschieden worden ist.

81.      Sollte sich die Einzelfallprüfung auf das Risiko beziehen, das mit einem bestimmten Auskunftsersuchen verbunden ist, könnte ein vom wirtschaftlichen Eigentümer oder vom Antragsteller eingelegter Rechtsbehelf die in Rede stehenden widersprüchlichen Interessen meines Erachtens hingegen nicht von vornherein miteinander in Einklang bringen. Falls die Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines konkreten Zugangsantrags geprüft wird, müssten nämlich sowohl der wirtschaftliche Eigentümer als auch die den Zugang beantragende Person die Möglichkeit haben, Argumente zur Verhältnismäßigkeit vorzubringen, was die Kenntnis der Identität der anderen Partei und der von ihr je nach Fall geltend gemachten Risiken oder berechtigten Interessen erfordert, ohne dass einstweilige Anordnungen zur Aussetzung des Zugangs diesen Nachteil ausgleichen könnten, da die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und des Antragstellers im Rahmen des Verfahrens offengelegt worden wäre. Daher würden meiner Meinung nach mehrere Ziele der Richtlinie 2015/849 untergraben. Zum einen würde der wirtschaftliche Eigentümer über den Antrag auf Zugang informiert – im Widerspruch zu dem, was in Art. 30 Abs. 6. Unterabs. 1 dieser Richtlinie(49) befürwortet wird, um den Antragsteller vor etwaigem Druck oder möglichen Vergeltungsmaßnahmen seitens des wirtschaftlichen Eigentümers zu schützen(50). Zum anderen würde die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers offengelegt, obwohl ihm nach Abschluss des Verfahrens eine Ausnahme gewährt werden kann.

82.      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dargelegt, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer, der sich auf außergewöhnliche, eine Ausnahme rechtfertigende Umstände berufen hat, ausschließlich nach der italienischen Regelung vorab unterrichtet wird, um ihm die Einlegung eines begründeten Einspruchs zu ermöglichen. Die örtlich zuständige Handelskammer ist befugt, diese außergewöhnlichen Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen dem geltend gemachten Risiko und dem Interesse am Zugang zu prüfen(51).

83.      Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist es zwar möglich, einer nicht gerichtlichen Stelle wie beispielsweise einer Handelskammer die Befugnis zur Beurteilung der außergewöhnlichen Umstände, die eine Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer begründen können, zu übertragen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dem wirtschaftlichen Eigentümer im Fall einer Zurückweisung seines Antrags auf Ausnahme – auch nach der Entscheidung dieser Stelle – ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der die Möglichkeit umfasst, die entsprechenden Rechte gegebenenfalls während des Verfahrens – auch durch einstweilige Anordnungen – zu wahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dem wirtschaftlichen Eigentümer diese Verfahrensgarantien durch die italienischen Rechtsvorschriften, die es der örtlich zuständigen Handelskammer gestatten, in ein und derselben Entscheidung über Fragen der Bewertung der bestehenden Risiken und des Interesses am Zugang zu befinden, geboten werden. Ich habe zuvor dargelegt, weshalb ich die vom italienischen Gesetzgeber gewählte Option insoweit für problematisch halte.

84.      Ich schlage dementsprechend vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einer nicht gerichtlichen Stelle die Befugnis zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ähnlicher Rechtsvereinbarungen überträgt, vorausgesetzt, dass das nach der Entscheidung dieser Stelle eingeleitete Gerichtsverfahren die Möglichkeit vorsieht, die Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer gegebenenfalls während des Verfahrens – auch durch einstweilige Anordnungen – zu wahren.

V.      Ergebnis

85.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) wie folgt zu beantworten:

1.      Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, weshalb Art. 31 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c sowie Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung ungültig wäre.

2.      Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften als Arten wirtschaftlich-rechtlicher Vorgänge, die anhand ihrer wesentlichen Merkmale beurteilt werden, zu den ähnlichen Rechtsvereinbarungen gehören, wenn die Struktur und die Funktionen zur Anlage eines Vermögenswerts im Namen einer anderen Person führen. Die Tatsache, dass Treuhandaufträge von Treuhandgesellschaften Verpflichtungen und einer Aufsicht durch die nationalen Behörden unterliegen, wirkt sich insoweit nicht aus.

3.      Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Privatpersonen, einschließlich solcher mit kollektiven Interessen, die ein relevantes und differenziertes rechtliches Interesse haben, ein Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer trustähnlicher Rechtsvereinbarungen gestattet wird, wenn die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, sofern sie konkrete und dokumentierte Beweise für die Nichtübereinstimmung zwischen dem wirtschaftlichen und dem rechtlichen Eigentümer haben, wobei diese Regelung außerdem verlangt, dass das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig ist und im Fall von Einrichtungen, die kollektive Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmt, die der vertretenen Kategorie angehören.

4.      Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einer nicht gerichtlichen Stelle die Befugnis zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer trustähnlicher Rechtsvereinbarungen überträgt, vorausgesetzt, dass das nach der Entscheidung dieser Stelle eingeleitete Gerichtsverfahren die Möglichkeit vorsieht, die Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer gegebenenfalls während des Verfahrens – auch durch einstweilige Anordnungen – zu wahren.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).

3      ABl. 2018, L 156. S. 43.

4      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

5      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, S. 89).

6      GURI Nr. 290 vom 14. Dezember 2015, S. 5.

7      GURI Nr. 121 vom 25. Mai 2022, S. 1.

8      Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950.

9      C‑37/20 und C‑601/20, im Folgenden: Urteil Luxembourg Business Registers, EU:C:2022:912.

10      Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. September 2025, Across Fiduciaria u. a. (C‑684/24 und C‑685/24, EU:C:2025:727).

11      Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Vgl. Urteil vom 22. November 2018, Swedish Match (C‑151/17, EU:C:2018:938, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849.

14      Vgl. Urteil vom 22. November 2018, Swedish Match (C‑151/17, EU:C:2018:938, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Vgl. Urteil vom 18. Januar 1984, Ekro (327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11).

16      Vgl. 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849.

17      Vgl. Art. 31 Abs. 10 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849.

18      Vgl. Art. 31 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2015/849.

19      Vgl. Liste der der Kommission mitgeteilten, unter das Recht der Mitgliedstaaten fallenden Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen (ABl. 2019, C 360, S. 28). Vgl. auch zweite Liste, mit der die erste aufgehoben und ersetzt wird, nämlich die Liste der unter das Recht der Mitgliedstaaten fallenden Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen laut Übermittlung an die Kommission (ABl. 2020, C 136, S. 5).

20      Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 16. September 2020 zur Prüfung, ob die Mitgliedstaaten alle unter ihr Recht fallenden Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen ordnungsgemäß ermittelt haben und diese den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Verpflichtungen unterliegen (COM[2020] 560 final, S. 3).

21      Es handelte sich um Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie 2018/843, mit der Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in seiner ursprünglichen Fassung geändert wurde.

22      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 46).

24      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 50 bis 54).

26      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 55 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 67).

28      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 71 und 72).

29      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 81 und 82).

30      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 83 bis 85).

31      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 65 und 82).

32      Vgl. Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2015/849.

33      Vgl. Urteil vom 3. Juni 2025, Kinsa (C‑460/23, EU:C:2025:392, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Vgl. Urteil Luxembourg Business Registers (Rn. 74).

37      Vgl. Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 67).

38      Vgl. Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68).

39      Vgl. Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849: „Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf der Grundlage dieser Richtlinie ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie für andere Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.“ Vgl. auch 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie.

40      Vgl. Art. 21 Abs. 4 Buchst. d-bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007.

41      Vgl. Urteil vom 3. Juni 2025, Kinsa (C‑460/23, EU:C:2025:392, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Vgl. Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV (C‑17/22 und C‑18/22, EU:C:2024:738, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Dieser Abs. 7a Unterabs. 1 verweist auf Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b, c und d der Richtlinie 2015/849, in dem von Stellen, die einer Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kunden unterliegen, Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, sowie von allen natürlichen oder juristischen Personen die Rede ist, die einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person mit Ausnahme der in Art. 30 Abs. 1 genannten hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle.

44      Vgl. 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843.

45      Vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Vgl. Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C‑213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21), sowie vom 3. Juli 2025, Ati-19 (C‑605/23, EU:C:2025:513, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. entsprechend – für einen Fall einstweiliger Anordnungen, die geeignet sind, einer Umweltverschmutzung vorzubeugen – Urteil vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 109).

47      Die Frage, ob der Antragsteller eine Verweigerung oder einen Widerruf des Zugangs anfechten kann, wird ausdrücklich in Art. 13 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640) behandelt.

48      Neben dem Schutz aus Art. 47 der Charta; vgl. 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843.

49      Im genannten Erwägungsgrund heißt es: „Der zeitnahe Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer sollte so gewährleistet werden, dass nicht die Gefahr besteht, dass die betreffende Gesellschaft gewarnt wird.“

50      Der 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 sieht lediglich vor: „Um zu verhindern, dass die in den Registern gespeicherten Informationen missbraucht werden und den Rechten der wirtschaftlichen Eigentümer angemessen Rechnung zu tragen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Informationen über die Person, die den Antrag stellt, sowie die Rechtsgrundlage für den Antrag auch dem wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen.“

51      Vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 des Ministerialdekrets Nr. 55/2022 und – durch Verweis – Art. 21 Abs. 4 Buchst. d-bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007.