Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.12.2025 – C-968/25
ECLI:EU:C:2025:968
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 11. Dezember 2025(1)
Rechtssache C‑488/24
D. V.
gegen
„Kigas“ MB,
Beteiligte:
Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Oberstes Gericht Litauens])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Dienstleistung in Form der internationalen Beförderung von Gütern – Richtlinie 2011/83/EU – Verbraucherrechterichtlinie – Art. 5 – Vorvertragliche Informationspflicht von Unternehmern gegenüber Verbrauchern – Umfang dieser Pflicht – Information über die wesentlichen Eigenschaften eines Vertrags – Information über den Gesamtpreis einer Dienstleistung – Information über Zollabgaben – Richtlinie 2005/29/EG – Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR-Übereinkommen) – Art. 7 “
I. Einführung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft einen Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Gegenstand dieses Vertrags war der Transport persönlicher Habe dieses Verbrauchers von Norwegen nach Litauen.
2. Im Zuge des Transports der Güter wurde ein Mitarbeiter des Unternehmers bei der Einreise in die Europäische Union von schwedischen Zollbeamten angehalten und informiert, dass für die beförderten Güter Zollabgaben zu entrichten seien. Nach Entrichtung dieser Abgaben verlangte der Unternehmer deren Erstattung vom Verbraucher. Der Verbraucher weigerte sich jedoch, den für die Abgaben geschuldeten Betrag zu zahlen, da der Unternehmer seine vorvertragliche Informationspflicht verletzt habe, indem er den Verbraucher nicht über die für die Beförderung von Gütern geltenden Zollverfahren informiert habe.
3. Die Richtlinie 2011/83/EG (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie(2)) regelt die Anforderungen an die Informationen, die Unternehmer Verbrauchern vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen müssen, um ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten(3). Der Umfang dieser Informationspflicht ist darin jedoch nicht ausdrücklich definiert. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Richtlinie nicht eindeutig, welche Anstrengungen Unternehmer, die eine Dienstleistung in Form der internationalen Beförderung von Gütern erbringen, unternehmen müssen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
4. Aufgrund dieser Unklarheit ersucht das Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens), das in der vorliegenden Rechtssache das vorlegende Gericht ist, den Gerichtshof um Klärung, ob Art. 5 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmer, der für einen Verbraucher eine internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, verpflichtet ist, diesen Verbraucher über die für die Beförderung geltenden Zollverfahren zu informieren.
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
5. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, D. V. (Absender der Güter und Verbraucher), schloss mit der Beklagten, „Kigas“ MB (im Folgenden: Kigas), telefonisch eine mündliche Vereinbarung über die Beförderung von Gütern.
6. Im Rahmen dieses Vertrags verpflichtete sich Kigas, ein sogenanntes Kleinunternehmen, zwei Motorräder, ein Quad, zwei Waschmaschinen und zwei Trockner, die alle dem Kläger gehörten, zum Preis von 450 Euro von Norwegen nach Litauen zu befördern. Die Parteien unterzeichneten weder einen schriftlichen Beförderungsvertrag noch erstellten sie einen Frachtbrief, aus dem sich die Einzelheiten der Beförderung ergaben.
7. Der Kläger übergab die Güter am 16. Juni 2020 in Norwegen an die Beklagte. Laut einer Zeugenaussage fragte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger bei der Übergabe der Güter, ob ein Halt am Zoll notwendig sei; der Kläger erklärte aber, dass die Güter für ihn selbst befördert würden.
8. Am 17. Juni 2020 wurde ein Mitarbeiter der Beklagten bei der Durchführung der Beförderung an der Grenze zwischen Norwegen und Schweden angehalten. Nachdem Zollbeamte die Güter kontrolliert hatten, wurde entschieden, dass die Güter bei Einfuhr in die Europäische Union beim Zoll anzumelden seien. Am selben Tag wurde eine Zollanmeldung erstellt, wonach Zoll in Höhe von 40 899 schwedischen Kronen (SEK) (3 890,59 Euro) auf die beförderten Waren erhoben wurde, den die Beklagte beglich.
9. Am 18. Juni 2020 stellte die Beklagte dem Kläger eine Rechnung in Höhe von 4 340,59 Euro aus (450 Euro für die Beförderung und 3 890,59 Euro für die von der schwedischen Zollbehörde auf die Güter erhobenen Abgaben).
10. Am 20. Juni 2020 lieferte der Frachtführer mit Ausnahme eines der Motorräder des Klägers alle Güter am vereinbarten Ort in Litauen ab. In der Folge teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das zurückbehaltene Motorrad aushändigen werde, sobald der Kläger die Rechnung bezahlt habe.
11. Daraufhin erhob der Kläger beim Kauno apylinkės teismas (Bezirksgericht Kaunas, Litauen) Klage gegen die Beklagte und beantragte, erstens festzustellen, dass die von der Beklagten ausgestellte Rechnung vom 18. Juni 2020 unbegründet ist und dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die in der Rechnung ausgewiesenen Abgaben zu zahlen, und die Beklagte zu verurteilen, eine neue Rechnung über ein Dienstleistungsentgelt von nur 450 Euro auszustellen, und zweitens die Beklagte zu verurteilen, das beschlagnahmte Motorrad unverzüglich an den Kläger herauszugeben.
12. Die Beklagte erhob bei demselben Gericht Widerklage und beantragte, den Kläger erstens zur Zahlung von 450 Euro für die Beförderung der Güter und zweitens zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3 876,76 Euro zu verurteilen.
13. Vor diesem Gericht machte der Kläger geltend, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus Art. 5 der Verbraucherrechterichtlinie, ihm vor Vertragsschluss die notwendigen Informationen mitzuteilen, verstoßen habe.
14. Diese Bestimmung regelt die Informationspflichten bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Obgleich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag telefonisch geschlossen wurde und daher als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gemäß Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie betrachtet werden könnte, hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf ein Auskunftsverlangen des Gerichtshofs bestätigt, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag als ein Vertrag anzusehen ist, der weder ein Fernabsatzvertrag noch ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist und daher nicht unter Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie, sondern vielmehr unter ihren Art. 5 fällt.
15. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Verbraucherrechterichtlinie sieht vor:
„(1) Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:
a) die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;
…
c) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können“.
16. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen machte der Kläger geltend, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus Art. 5 der Verbraucherrechterichtlinie verstoßen habe, indem sie ihn nicht entsprechend über Zölle informiert habe. Aufgrund dieses Verstoßes sei er nicht zu deren Zahlung verpflichtet.
17. Die Beklagte trug ihrerseits vor, dass sie nach Art. 5 der Verbraucherrechterichtlinie nicht verpflichtet sei, den Kläger über Zölle oder die für das Zollverfahren erforderlichen Unterlagen zu informieren. Hilfsweise machte die Beklagte geltend, dass es gemäß Art. 11 des CMR-Übereinkommens(4) eigentlich dem Kläger als Absender obliege, dem Frachtführer die entsprechenden Zollinformationen zur Verfügung zu stellen.
18. Art. 11 Abs. 1 und 2 des CMR-Übereinkommens lautet:
„(1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend sind. Der Absender haftet dem Frachtführer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, dass den Frachtführer ein Verschulden trifft.“
19. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 gab das Kauno apylinkės teismas (Bezirksgericht Kaunas) der Klage teilweise und der Widerklage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte, das Motorrad an den Kläger zurückzugeben. Gleichzeitig verurteilte es den Kläger, der Beklagten 450 Euro für die Beförderung der Güter und 3 876,76 Euro Schadensersatz zu zahlen.
20. Vor dem Kauno apygardos teismas (Regionalgericht Kaunas, Litauen) wurde Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt; mit Urteil vom 16. November 2023 bestätigte dieses Gericht das erstinstanzliche Urteil.
21. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass sowohl die Vorschriften des Lietuvos Respublikos civilinis kodeksas (Zivilgesetzbuch der Republik Litauen) über Verbraucherverträge als auch die Bestimmungen des CMR-Übereinkommens auf die vorliegende Rechtssache anwendbar seien. Bei einem Konflikt zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über Verbraucherverträge und der Regelung in Art. 11 des CMR-Übereinkommens sollte ihrer Ansicht nach das CMR-Übereinkommen Vorrang haben. Auf der Basis dieser Argumentation und in Übereinstimmung mit der Beklagten stellten beide Gerichte fest, dass der Kläger als Absender der Güter gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, der Beklagten die für die Erledigung der Zollformalitäten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und daher verpflichtet sei, der Beklagten die entstandenen Zollabgaben zu erstatten.
22. Gegen die Entscheidung des Kauno apygardos teismas (Regionalgericht Kaunas) legte der Kläger bei dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache Revision ein.
23. Dieses Gericht hat Zweifel, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie so auszulegen ist, dass ein Unternehmer, der für einen Verbraucher eine internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, verpflichtet ist, diesen Verbraucher über die für die Beförderung geltenden Zollverfahren zu informieren.
24. Sofern eine solche Verpflichtung bestehen sollte, bittet das vorlegende Gericht um Klärung des Umfangs und der Tragweite dieser Verpflichtung. Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Informationspflicht vom Unternehmer verlangt, zum einen dem Verbraucher die den Zollbehörden im Einzelnen vorzulegenden Unterlagen genau zu benennen und zum anderen die genauen Beträge der jeweiligen Zollabgaben zu berechnen und dem Verbraucher mitzuteilen, oder ob es ausreicht, den Verbraucher lediglich darüber in Kenntnis zu setzen, dass Zölle anfallen können.
25. Obschon die Beklagte gewerbsmäßig im Bereich des internationalen Güterverkehrs tätig ist, hat das vorlegende Gericht gleichwohl Zweifel, ob es verhältnismäßig wäre, dem Unternehmer die Last aufzuerlegen, für die Berechnung der anwendbaren Zölle über die Besonderheiten jedes einzelnen ihm zur Beförderung zu übergebenden Gutes sowie über die für die Beförderung dieser Güter geltenden Anforderungen Erkundigungen einzuholen.
26. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Antwort auf die Frage nach Umfang und Tragweite der Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher in Bezug auf die im Rahmen einer internationalen Beförderung geltenden Zollverfahren nach Art. 5 der Verbraucherrechterichtlinie es ihm ermöglichen werde, festzustellen, welche Partei des Ausgangsverfahrens die nachteiligen Folgen der unzulänglichen Durchführung des Zollverfahrens tragen solle, und folglich zu bestimmen, welche der Parteien die Kosten der von der Beklagten während der Beförderung entrichteten Zölle zu tragen habe.
27. Vor diesem Hintergrund hat das Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie, wonach der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über die Eigenschaften der Dienstleistungen zu informieren, dahin auszulegen, dass der Unternehmer, der dem Verbraucher eine internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, verpflichtet ist, den Verbraucher über die für die Beförderung geltenden Zollverfahren zu informieren? Wenn Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass er den Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die für internationale Beförderungen geltenden Zollverfahren zu informieren, ist es dann ausreichend, wenn der Unternehmer darauf hinweist, dass der Absender (der Verbraucher) die für die Zollverfahren erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und die Zölle zu entrichten hat, oder muss der Unternehmer detaillierte Informationen (eine Auflistung) über die den Zollbehörden vorzulegenden konkreten Unterlagen und die anwendbaren Zollsätze (Beträge) zur Verfügung stellen?
2. Beinhaltet die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehene Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls über alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, über die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, zu informieren, die Verpflichtung des Unternehmers, der die internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, den Verbraucher über die für die konkrete Beförderung geltenden Zölle (die Sätze sowie die Höhe der Abgaben) zu informieren?
28. Die tschechische und die litauische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
29. Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
III. Würdigung
A. Vorbemerkungen zu den Vorlagefragen
30. Die beiden Vorlagefragen sollten gemeinsam behandelt werden. Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Unternehmern nach Art. 5 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie auferlegte Verpflichtung, die Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der gelieferten Ware oder Dienstleistung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) und den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) zu informieren, dahin auszulegen ist, dass sie eine Verpflichtung der Unternehmer umfasst, über die Zollverfahren zu informieren, denen diese Ware oder Dienstleistung unterliegen kann, und, wenn ja, wie detailliert diese Informationen sein müssen.
31. Bevor ich mit meiner Prüfung dieser Fragen beginne, ist es nach meinem Dafürhalten sinnvoll, den Kontext näher zu erläutern, zum einen in Bezug auf die Erhebung von Zöllen auf Waren, die aus Norwegen in das Unionsgebiet verbracht werden (Teil B), und zum anderen in Bezug auf die Relevanz von Art. 11 des CMR-Übereinkommens für die vorliegende Rechtssache (Teil C).
32. Meine sich daran anschließende Analyse der Vorlagefragen besteht aus zwei Schritten.
33. Zunächst werde ich prüfen, ob es vertretbar ist, Zollverfahren als eine der im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie „wesentlichen Eigenschaften“ einer Dienstleistung in Form der internationalen Beförderung von Gütern anzusehen. Auf Grundlage dieser Analyse werde ich zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der Begriff „wesentliche Eigenschaften“ im Zusammenhang mit einem Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern dahin auszulegen ist, dass er Zollverfahren umfasst und somit den Unternehmer, der eine solche Dienstleistung erbringt, verpflichtet, den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags darüber zu informieren, dass die beförderten Güter zollpflichtig sein können (Teil D).
34. Sodann werde ich den Umfang dieser Verpflichtung prüfen. Insbesondere werde ich untersuchen, ob ein Unternehmen insofern verpflichtet ist, dem Verbraucher detaillierte Informationen über die im Rahmen der Zollverfahren im Einzelnen vorzulegenden Unterlagen sowie die konkreten Zollsätze und die Höhe der Zölle zur Verfügung zu stellen, damit der Gesamtbetrag der Abgaben für jede Beförderung berechnet werden kann (Teil E).
B. Kontext der Zollverfahren in der vorliegenden Rechtssache
35. Norwegen ist zwar Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), jedoch nicht Mitglied der Zollunion der Europäischen Union. Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) erweitert den Binnenmarkt der Union auf Norwegen, indem es den freien Warenverkehr für Güter gewährleistet, die den Produktvorschriften der Union entsprechen; es beseitigt jedoch nicht die Zollgrenzen oder Zollformalitäten zwischen Norwegen und der Europäischen Union(5).
36. Folglich müssen alle Waren, die aus Norwegen in das Zollgebiet der Europäischen Union befördert werden, an der Grenzübergangsstelle dem Zoll gemeldet werden und unterliegen Einfuhrverfahren und ‑abgaben, sofern weder eine besondere Befreiung noch eine Vorzugsbehandlung zur Anwendung kommt.
37. Nach dem EWR-Abkommen können Waren mit Ursprung in Norwegen, denen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Präferenzursprungs beigefügt sind, zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden.
38. Waren, die ihren Ursprung nicht in Norwegen haben, oder Waren, bei denen der Präferenzursprung nicht nachgewiesen werden kann, unterliegen jedoch weiterhin dem Gemeinsamen Zolltarif der Union sowie den geltenden Einfuhrumsatz- oder Verbrauchsteuern, unabhängig davon, ob die Waren zum persönlichen Gebrauch oder im Rahmen eines Handelsgeschäfts befördert werden(6).
39. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass aus der Vorlageentscheidung nicht eindeutig hervorgeht, ob die für den Kläger beförderten Güter ihren Ursprung in der Union, Norwegen oder einem Drittland hatten und mithin ob sie möglicherweise von den erhobenen Abgaben befreit waren.
40. Um eine solche Befreiung in Anspruch nehmen zu können, hätten die Güter jedenfalls, wie bereits ausgeführt, bei ihrer Anmeldung bei den schwedischen Zollbehörden von den erforderlichen Ursprungsnachweisen begleitet sein müssen. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist indes unstreitig, dass der Kläger (der Absender/Verbraucher) der Beklagten (dem Frachtführer/Unternehmer) die Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf derartige Verfahren nicht zur Verfügung gestellt hat. Desgleichen ist in der vorliegenden Rechtssache unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger keine detaillierten Informationen über die Zollverfahren, die geltenden Befreiungen und deren Voraussetzungen zur Verfügung gestellt hat.
C. Anwendbarkeit von Art. 11 des CMR-Übereinkommens auf die vorliegende Rechtssache
41. Bevor ich mich dem Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Informationspflicht des Unternehmers im Hinblick auf Zölle zuwende, werde ich kurz auf die von der Beklagten vorgebrachten und von der tschechischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen unterstützten Argumente zu Art. 11 des CMR-Übereinkommens eingehen.
42. Die tschechische Regierung spricht sich für eine enge Auslegung der Informationspflicht von Unternehmern aus und vertritt die Auffassung, dass ein Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern, der keine Zollmaklerdienste umfasse (wie dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall zu sein scheint)(7), den Unternehmer lediglich zur Beförderung der Güter verpflichte und ihm daher keine Verpflichtung auferlege, den Verbraucher über die entsprechenden Zölle zu informieren, da eine solche Dienstleistung nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen sei.
43. Zur Untermauerung dieses Vorbringens beruft sich die tschechische Regierung auf Art. 11 des CMR-Übereinkommens, wonach der Absender des Gutes (der im vorliegenden Verfahren gleichfalls der Verbraucher ist) verpflichtet ist, dem Unternehmer die erforderlichen Unterlagen und alle sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Unternehmer für die Durchführung der Zollverfahren benötigt. Vor der Prüfung, ob sich eine solche Pflicht des Verbrauchers auf die vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers auswirkt, ist zunächst die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens auf den vorliegenden Sachverhalt zu prüfen.
44. Das CMR-Übereinkommen ist das maßgebliche Rechtsinstrument zur Bestimmung der Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr. Nach seinem Art. 1 gilt dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist.
45. Im vorliegenden Fall betrifft der Rechtsstreit einen Vertrag über die Beförderung von Gütern auf der Straße, wobei eine Adresse in Norwegen der Übergabeort und eine Adresse in Litauen der Ablieferungsort ist. Da sowohl Norwegen als auch Litauen Vertragsparteien des CMR-Übereinkommens sind(8), sind die in seinem Art. 1 genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens vollumfänglich erfüllt(9).
46. Das CMR-Übereinkommen regelt in erster Linie die Pflichten und die beschränkte Haftung des Frachtführers im internationalen Straßengüterverkehr und verpflichtet den Absender, die für die Erledigung der Zollformalitäten erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen bzw. zu erteilen.
47. Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das CMR-Übereinkommen, wie die litauische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, „keinesfalls alle privatrechtlichen Fragen erfasst, die sich im Rahmen eines Vertrags über die Beförderung von Gütern auf der Straße stellen“, und bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern auch keine Fragen des Verbraucherschutzes (wie etwa hinsichtlich der Informationspflicht von Unternehmern) regelt(10).
48. Überdies entsteht die Verpflichtung des Verbrauchers, dem Unternehmer die für Zollformalitäten erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 11 des CMR-Übereinkommens zur Verfügung zu stellen, erst nach Abschluss des Vertrags über die internationale Beförderung von Gütern.
49. Dementsprechend kann diese nachvertragliche Verpflichtung nicht dahin verstanden werden, dass sie die vorvertragliche Verpflichtung des Unternehmers ausschließt, den Verbraucher über die geltenden Zollverfahren und die Unterlagen zu informieren, die der Verbraucher dem Frachtführer möglicherweise zur Verfügung stellen muss. Eine andere Schlussfolgerung liefe meiner Ansicht nach dem übergeordneten Ziel der Verbraucherrechterichtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, zuwider.
50. Folglich entsteht die Verpflichtung eines Absenders, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, erst bei Vertragsschluss und sollte insofern die vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers nicht berühren.
D. Sind Zölle als eine der wesentlichen Eigenschaften eines Vertrags über die internationale Beförderung von Gütern anzusehen?
51. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie bestimmt eindeutig, dass der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über eine Ware oder Dienstleistung alle relevanten Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Ware oder Dienstleistung zur Verfügung stellen muss.
52. Im Zusammenhang mit Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Begriff „wesentliche Eigenschaften“ entweder eng ausgelegt werden könne, d. h. dahin, dass er nur Informationen über das Rechtsverhältnis der Beförderung (wie Abholort, Ablieferungsort, Beförderungsweg und Preis) erfasse, nicht aber Informationen über die Zollverfahren und die für diese Verfahren erforderlichen Dokumente, oder weit, d. h. dahin, dass unter den Begriff der wesentlichen Eigenschaften auch Informationen über die für die Beförderung geltenden Zollverfahren fielen.
53. Die Informationspflicht ist in dem Gesamtzusammenhang der vom Gesetzgeber mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu verstehen.
54. Unter diesem Blickwinkel ist aufgrund der in Art. 1 der Verbraucherrechterichtlinie genannten Ziele, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, der Anwendungsbereich dieser Richtlinie(11) und damit der Begriff „Information“ im Sinne ihres Art. 5 weit auszulegen.
55. Es gibt zwar nur wenig Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umfang der Informationspflicht nach Art. 5 der Verbraucherrechterichtlinie, doch lassen sich meiner Ansicht nach aus der Auslegung des Gerichtshofs, was eine irreführende Unterlassung in Bezug auf wesentliche Informationen darstellen kann, die ein Gewerbetreibender nach Art. 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken(12) dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen muss, nützliche Hinweise darauf ableiten, wie der Gerichtshof den Umfang dieser Verpflichtung auslegen sollte.
56. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in der Verbraucherrechterichtlinie und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verwendeten Begriffe möglichst einheitlich auszulegen sind, da sich beide Richtlinien auf Art. 114 AEUV stützen und das Ziel verfolgen, im Rahmen der von ihnen erfassten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen(13).
57. Der Gerichtshof kann daher die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die darauf basierende Rechtsprechung als Orientierungshilfe für die Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie sowie insbesondere als Grundlage für die Prüfung heranziehen, ob der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, dass die in Art. 5 der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehene Informationspflicht auch die Verpflichtung umfasst, im Rahmen von Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern Informationen über Zollverfahren zur Verfügung zu stellen.
58. Aus Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken folgt, wie auch in der dazu ergangenen Rechtsprechung wiederholt festgestellt(14), dass es sich bei den Informationen, die ein Gewerbetreibender einem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags zur Verfügung zu stellen hat, um alle wesentlichen Informationen handelt, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen des Vertrags benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthaltung den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte(15).
59. Wenn ein Unternehmer es also unterlässt, dem Verbraucher Informationen zur Verfügung zu stellen, die den Verbraucher wahrscheinlich dazu veranlasst hätten, eine andere geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn er diese Information erhalten hätte, stellt dieses Unterlassen einen Verstoß gegen die dem Unternehmer nach Art. 5 der Verbraucherrechterichtlinie obliegende Verpflichtung dar.
60. Meines Erachtens muss der Test, um in der vorliegenden Rechtssache zu bestimmen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie so auszulegen ist, dass ein Unternehmer, der für einen Verbraucher eine internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, verpflichtet ist, diesen Verbraucher über die anwendbaren Zollverfahren zu informieren, darauf abstellen, ob der Verbraucher – nachdem er über die entsprechenden Zollverfahren informiert wurde – wahrscheinlich eine andere geschäftliche Entscheidung treffen würde oder nicht.
61. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zölle die Gesamtkosten einer internationalen Beförderung erheblich erhöhen können, wie es vorliegend der Fall war(16), bin ich der Auffassung, dass Zölle potenziell eine abschreckende Wirkung auf Verbraucher haben und somit geeignet sind, sie vom Abschluss von internationalen Beförderungsverträgen abzuhalten.
62. Darüber hinaus hängt die Feststellung, was als die „wesentlichen Eigenschaften“ eines Vertrags im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie gilt, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche vorvertraglichen Informationspflichten ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zu erfüllen hat, zwangsläufig von den konkreten Umständen ab, unter denen der Vertrag geschlossen wird(17). Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern und der Tatsache, dass diese Güter üblicherweise Zöllen unterliegen, kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass solche Zölle eine der wesentlichen Eigenschaften dieser Vertragstypen darstellen.
63. Ferner spricht der Umstand, dass das CMR-Übereinkommen, das für Verträge über die internationale Beförderung von Gütern maßgeblich ist, besondere Bestimmungen über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zollverfahren enthält, ebenfalls dafür, dass derartige Verfahren zu den „wesentlichen Eigenschaften“ dieser Vertragstypen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie zählen.
64. Berücksichtigt man also die Besonderheiten von Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern sowie die von der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Ziele, ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der für einen Verbraucher eine internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, verpflichtet ist, diesen Verbraucher darüber zu informieren, dass die beförderten Güter zollpflichtig sein können.
E. Doch wie detailliert müssen diese Informationen sein?
65. Nachdem ich also zu der Schlussfolgerung gelangt bin, dass Art. 5 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Unternehmern eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, den Verbraucher über die Möglichkeit eines Zollverfahrens bei einer grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern zu informieren, ist nun der Umfang dieser besonderen Informationspflicht zu prüfen und insbesondere zu erwägen, ob der Unternehmer insoweit verpflichtet ist, zum einen detaillierte Informationen über die im Einzelnen erforderlichen Unterlagen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) und zum anderen detaillierte Informationen über die für die Beförderung anfallenden Zollsätze und ‑beträge zur Verfügung zu stellen, damit der Gesamtpreis der zu erbringenden Dienstleistung errechnet werden kann (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c), oder ob Informationen allgemeinerer Art ausreichen.
66. Im Hinblick auf den Umfang der Informationspflicht des Unternehmers möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es im Rahmen der Erfüllung seiner Pflicht, den Verbraucher darüber zu informieren, dass die beförderten Güter zollpflichtig sein können, ausreicht, wenn der Unternehmer darauf hinweist, dass der Absender (der Verbraucher) für die Beschaffung der für das Zollverfahren erforderlichen Unterlagen verantwortlich ist, oder ob der Unternehmer detaillierte Informationen (wie z. B. eine Auflistung) über die den Zollbehörden im Einzelnen vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung stellen muss.
67. Meines Erachtens hängt die Antwort auf diese Frage letztlich von dem konkreten Leistungsangebot des Unternehmers ab, und zwar insbesondere davon, ob der Vertrag einen Zollmaklerdienst umfasst, in dessen Rahmen sich der Unternehmer bereit erklärt, bei der Abwicklung des Zollverfahrens für den Verbraucher zu handeln.
68. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein Unternehmer, der für einen Verbraucher eine internationale Beförderungsdienstleistung für Güter erbringt, gemäß seiner vorvertraglichen Verpflichtung, dem Verbraucher alle relevanten Informationen über die wesentlichen Eigenschaften einer Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, den Verbraucher darüber informieren muss, ob eine solche Maklerleistung im Rahmen des betreffenden Vertrags angeboten wird oder nicht, und folglich auch, wer für die Beschaffung der zur Erfüllung der Zollformalitäten erforderlichen Unterlagen verantwortlich ist, also entweder der Unternehmer (wenn der Vertrag eine Maklerleistung umfasst) oder der Verbraucher (wenn der Vertrag keine Maklerleistung umfasst).
69. Nach meinem Dafürhalten wird ein Verbraucher erst nach Erhalt solcher Informationen in der Lage sein, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, da er anhand dieser Informationen entscheiden kann, ob er die Zollformalitäten lieber selbst abwickeln möchte oder ob er einen Unternehmer mit der Erbringung einer solchen Dienstleistung beauftragt.
1. Umfang der Informationspflicht von Unternehmern, die einen Zollmaklerdienst anbieten
70. Unternehmer, die eine internationale Beförderungsdienstleistung für Güter erbringen, können im Rahmen dieses Vertrags Zollmaklerdienste anbieten, wobei der Unternehmer gegenüber den Zollbehörden vertragsgemäß als Zollvertreter des Verbrauchers handelt.
71. Ein solcher Vertrag würde bedeuten, dass der Unternehmer, der im Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden für Rechnung des Verbrauchers handelt, alle Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, und dafür Sorge trägt, dass die Verfahren durchgeführt werden und die entsprechende Zahlung eingeht, so dass die Güter reibungslos die Grenze überschreiten können(18).
72. Umfasst ein Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern einen Zollmaklerdienst, ist der Unternehmer meines Erachtens verpflichtet, dem Verbraucher detaillierte Informationen über die für die Erledigung der Zollformalitäten im Einzelnen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind notwendigerweise Teil der erbrachten Dienstleistung und fallen daher unter die vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie.
73. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie erlegt Unternehmern eine erhebliche Bürde auf, wenn es darum geht, einen potenziellen Verbraucher über den Gesamtpreis der zu erbringenden Dienstleistung zu informieren. So verpflichtet diese Vorschrift den Unternehmer nicht nur, den Verbraucher so weit wie möglich über den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie über etwaige zusätzliche Kosten zu informieren, sondern bestimmt auch, dass der Unternehmer, falls ihm eine solche Berechnung des Gesamtpreises vor Abschluss des Vertrags nicht möglich ist, den Verbraucher dennoch über die Art der Berechnung des Gesamtpreises informieren muss.
74. Sofern sich ein Unternehmer im Rahmen seiner internationalen Beförderungsdienstleistung bereit erklärt, als Zollvertreter auf Rechnung des Verbrauchers zu handeln, muss er den Preis dieser Dienstleistung einbeziehen, wenn er den Verbraucher über den vertraglichen Gesamtpreis informiert, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann.
75. Bei Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern wird es einem Unternehmer indes nicht immer möglich sein, die Gesamtkosten der Dienstleistung, einschließlich Zölle, zu berechnen, da die genaue Höhe der Zölle nicht in jedem Fall vernünftigerweise im Voraus berechnet werden kann und aller Wahrscheinlichkeit nach von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängt(19).
76. Die Informationen über die Zollsätze und ‑beträge sowie über die Berücksichtigung dieser verschiedenen Faktoren fallen gleichwohl unter die „Art der Preisberechnung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie und stellen als solche wesentliche Informationen dar, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen(20).
77. Daher kann die Verpflichtung eines Unternehmers, der im Rahmen eines Vertrags über die internationale Beförderung von Gütern einen Zollmaklerdienst erbringt, Informationen über den Gesamtpreis einer Dienstleistung einschließlich Steuern und zusätzlicher Kosten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c zur Verfügung zu stellen, dadurch erfüllt werden, dass der Verbraucher vor Abschluss des Vertrags darüber informiert wird, dass Zölle zu entrichten sind, sowie durch detaillierte Information über die Sätze und Beträge der für die betreffende Beförderung geltenden Abgaben; dies schließt auch Angaben zu allgemeinen Faktoren ein, die die Gesamthöhe dieser Abgaben beeinflussen können (wie z. B. Wert oder Ursprung der beförderten Waren), oder andere variable Faktoren, die sich der Kontrolle des Unternehmers entziehen(21).
78. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der im Rahmen einer internationalen Beförderungsdienstleistung für Güter einen Zollmaklerdienst für einen Verbraucher erbringt, verpflichtet ist, den Verbraucher über die für die internationale Beförderung geltenden Zollverfahren zu informieren. Diese Verpflichtung umfasst die Pflicht, detaillierte Angaben zu den für die Zollformalitäten im Einzelnen erforderlichen Unterlagen sowie detaillierte Angaben zu den konkreten Zollsätzen und ‑beträgen zu machen, einschließlich Angaben zu allgemeinen Faktoren, die sich auf den Gesamtpreis der betreffenden Dienstleistung auswirken können.
2. Umfang der Informationspflicht von Unternehmern, die keinen Zollmaklerdienst anbieten
79. Angesichts der vorstehenden Ausführungen mag es unverhältnismäßig sein, von einem Unternehmer, der keine solchen Maklerdienste anbietet, zu erwarten, dass er den Verbraucher genauso detailliert über die Zollverfahren informiert.
80. Ich stimme zwar zu, dass es unter Umständen unverhältnismäßig ist, diesen Unternehmern eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, doch schmälert dies nicht deren wesentliche Pflicht, Verbrauchern ausreichende Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann.
81. Bei der Beurteilung des Umfangs dieser Verpflichtung gilt es, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten(22). Vor diesem Hintergrund darf einerseits die Verpflichtung eines Unternehmers, Informationen über Zölle zur Verfügung zu stellen, nicht so weit gefasst sein, dass sie ihn und seine Ressourcen unverhältnismäßig belasten würde, aber andererseits auch nicht so eng ausgelegt werden, dass dem Verbraucher das durch Art. 1 der Verbraucherrechterichtlinie garantierte hohe Schutzniveau vorenthalten wird.
82. Aufgrund dieser Überlegungen pflichte ich dem vorlegenden Gericht bei, dass es unverhältnismäßig wäre, einem Frachtführer, der keinen Maklerdienst anbietet, die Last aufzuerlegen, sich über die Besonderheiten jedes einzelnen ihm für die internationale Beförderung zu übergebenden Gutes sowie über die für die Beförderung dieser Güter in den verschiedenen Ländern jeweils geltenden Dokumentationsanforderungen zu informieren. Dies gilt insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter – z. B., wie im vorliegenden Fall, kleinerer – Unternehmen, die möglicherweise nicht über die Ressourcen verfügen, um derartige Erkundigungen einzuholen(23).
83. Die Vorschriften zum Verbraucherschutz, wie die Verbraucherrechterichtlinie, beruhen jedoch auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt(24). Dementsprechend muss der Unternehmer ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um diesem Ungleichgewicht abzuhelfen und es dem Verbraucher zu ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
84. Doch welcher Informationsgrad würde ausreichen, um diesem Ungleichgewicht abzuhelfen?
85. Um diese Frage zu beantworten, muss man berücksichtigen, welche Arten von Unterlagen im Zusammenhang mit Zöllen möglicherweise erforderlich sind.
86. Der verfahrenstechnische Rahmen für die Erhebung von Zöllen ist in der gesamten Union einheitlich(25); neben der obligatorischen Zollanmeldung(26) sind die allgemeinen Dokumentationsanforderungen für Zollverfahren in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(27) geregelt. Dabei handelt es sich insbesondere um Belege für den Zollwert(28) und Nachweise über den Ursprung(29) der beförderten Waren. Daher gelten in der gesamten Union dieselben Nachweisvorschriften, wenngleich es den Mitgliedstaaten freisteht, bestimmte Formen der Dokumentation vorzuschreiben, die ihren spezifischen Anforderungen genügen(30).
87. In Anbetracht dessen und angesichts der Tatsache, dass Unternehmer, die internationale Beförderungsdienstleistungen erbringen, über spezielle Kenntnisse der allgemeinen Vorschriften für Zollverfahren verfügen, einschließlich der für diese Verfahren erforderlichen Unterlagen wie Belege für den Wert oder Nachweise über den Ursprung der Waren, kann von ihnen zumutbarerweise erwartet werden, dass sie dem Verbraucher allgemeine Informationen über die Arten von Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser ihnen möglicherweise zum Zweck der Erledigung der Zollverfahren vorlegen muss, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Unternehmer einen Zollmaklerdienst anbietet oder nicht.
88. Aus diesen Gründen meine ich nicht, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie dahin ausgelegt werden kann, dass er Unternehmern, die im Rahmen von Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern keinen Zollmaklerdienst erbringen, die Verpflichtung auferlegt, detaillierte Informationen (wie etwa eine Auflistung) über die konkreten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die den Zollbehörden an einer bestimmten Grenze für jede der beförderten Waren vorzulegen sind. Vielmehr verlangt diese Bestimmung meiner Ansicht nach von Unternehmern lediglich, die Verbraucher über die Arten von Nachweisen zu informieren, die der Verbraucher vorlegen muss, also darüber, dass der Verbraucher Unterlagen beibringen muss, die den Ursprung oder den Wert der beförderten Ware belegen, ohne dass der Unternehmer jedoch die hierfür konkret erforderlichen Unterlagen angeben muss.
89. Angesichts der Art der zu erbringenden Dienstleistung sollte die Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie, den Verbraucher über den Gesamtpreis der zu erbringenden Dienstleistung zu informieren, nicht so ausgelegt werden, dass ein Unternehmer, der eine internationale Beförderungsdienstleistung für Güter, nicht aber einen Zollmaklerdienst erbringt, verpflichtet ist, dem Verbraucher detaillierte Informationen über die konkreten Zollsätze und ‑beträge zur Verfügung zu stellen. Die Zollkosten können nämlich vernünftigerweise nicht als Teil des „Preises“ einer solchen Dienstleistung betrachtet werden, die nur die Beförderung der Waren umfasst und keine Zollabwicklung einschließt.
90. Ich teile die Auffassung der Kommission, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehene Informationspflicht im Licht der Art des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher auszulegen ist. Erbringt der Frachtführer nach diesem Vertrag keine Zollmaklerdienste, ist er nicht verpflichtet, dem Verbraucher detaillierte Informationen über die für die fraglichen Waren geltenden Zollsätze und ‑beträge zur Verfügung zu stellen.
91. Dies entbindet einen solchen Unternehmer jedoch keineswegs von seiner Verpflichtung, den Verbraucher gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie darüber zu informieren, dass Zölle erhoben werden können.
92. Vor diesem Hintergrund sollten diese Unternehmer, nachdem sie den Verbraucher entsprechend informiert haben, ausdrücklich vereinbaren, dass für den Fall, dass an der Grenze Zölle zu entrichten sind – sei es aufgrund der Art der beförderten Waren oder aufgrund unrichtiger oder unzureichender vom Verbraucher beigebrachter Unterlagen –, der Unternehmer diese Abgaben für Rechnung des Verbrauchers zahlen wird und der Verbraucher ihm diese nach Lieferung der Waren erstatten muss. Derartige Informationen über mögliche zukünftige Kosten können vernünftigerweise als wesentliche Informationen angesehen werden, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
93. Angesichts der vorstehenden Erwägungen bin ich der Meinung, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmer, der eine internationale Beförderungsdienstleistung für Güter – jedoch keinen Zollmaklerdienst – erbringt, verpflichtet ist, den Verbraucher vor Vertragsschluss darüber zu informieren, dass auf die zu befördernden Güter möglicherweise Zoll zu entrichten ist und dass der Verbraucher dem Unternehmer jegliche Abgaben zu erstatten hat, die der Unternehmer für Rechnung des Verbrauchers zahlt. Der Unternehmer kann dieser Verpflichtung nachkommen, indem er dem Verbraucher allgemeine Informationen über die Arten der für die Zollverfahren erforderlichen Nachweise zur Verfügung stellt, ohne jedoch detaillierte Angaben zu den für die Erfüllung dieser Zollformalitäten erforderlichen konkreten Unterlagen oder zu den Zollsätzen und ‑beträgen machen zu müssen.
94. Wendet man die vorstehenden Schlussfolgerungen auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens an, so scheint in der vorliegenden Rechtssache unstreitig zu sein, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vertrag keinen Zollmaklerdienst umfasste. Desgleichen ist unstreitig, dass die Beklagte (der Unternehmer) dem Kläger (dem Verbraucher) keine detaillierten Informationen über die Zollverfahren und die geltenden Zollsätze zur Verfügung gestellt hat.
95. Ob die Beklagte es versäumt hat, dem Kläger die relevanten Informationen in Bezug auf mögliche Zollverfahren zur Verfügung zu stellen, und damit gegen ihre vorvertragliche Informationspflicht gemäß Art. 5 der Verbraucherrechterichtlinie verstoßen hat, sowie das Ausmaß dieses Verstoßes und seine Folgen für den betreffenden Vertrag sind vom vorlegenden Gericht zu beurteilen.
IV. Ergebnis
96. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) wie folgt zu antworten:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbraucherrechterichtlinie)
ist dahin auszulegen, dass, soweit diese Vorschrift einen Unternehmer verpflichtet, einen Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen zu informieren, ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine internationale Beförderungsdienstleistung erbringt, verpflichtet ist, den Verbraucher vor Vertragsschluss darüber zu informieren, dass die zu befördernden Waren zollpflichtig sein können. Diese Verpflichtung erfordert, dass der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert, ob im Rahmen dieses Vertrags ein Maklerdienst angeboten wird oder nicht und ob dementsprechend der Unternehmer oder der Verbraucher für die Beschaffung der für die Erfüllung der Zollformalitäten erforderlichen Unterlagen verantwortlich ist.
Im Zusammenhang mit Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern, die einen Zollmaklerdienst umfassen, ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Verbraucherrechterichtlinie
dahin auszulegen, dass er den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher detaillierte Informationen zu den für die Zollformalitäten im Einzelnen erforderlichen Unterlagen sowie detaillierte Angaben zu den konkreten Zollsätzen und ‑beträgen zur Verfügung zu stellen, einschließlich Angaben über allgemeine Faktoren, die sich auf den Gesamtpreis der zu erbringenden Dienstleistung auswirken können.
Im Zusammenhang mit Verträgen über die internationale Beförderung von Gütern, die keinen Zollmaklerdienst umfassen, ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c der Verbraucherrechterichtlinie
dahin auszulegen, dass er den Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Verpflichtung zu informieren, dem Unternehmer jegliche für Rechnung des Verbrauchers entrichteten Abgaben zu erstatten. Der Unternehmer sollte dieser Verpflichtung nachkommen, indem er dem Verbraucher allgemeine Informationen über die Arten der für die Zollverfahren erforderlichen Nachweise zur Verfügung stellt, ohne jedoch detaillierte Angaben zu den für die Erfüllung dieser Zollformalitäten erforderlichen konkreten Unterlagen oder zu den Zollsätzen und ‑beträgen machen zu müssen.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
3 Vgl. vierter Erwägungsgrund der Verbraucherrechterichtlinie.
4 Das am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (im Folgenden: CMR-Übereinkommen).
5 Vgl. in diesem Sinne EWR-Abkommen, Teil II, Kapitel 3 („Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen“), Art. 21.
6 Vgl. in diesem Sinne EWR-Abkommen, Teil II, Kapitel 1 („Grundsätze“), Art. 8 Abs. 2 bis Art. 10.
7 Eine solche Dienstleistung würde bedeuten, dass ein Unternehmer, der als Zollmakler oder ‑agent für Rechnung eines Verbrauchers handelt, vereinbarungsgemäß dafür Sorge tragen müsste, dass die Zollanmeldung korrekt ist, Abgaben und Steuern ordnungsgemäß ausgewiesen werden und die entsprechende Zahlung eingeht, so dass die Güter reibungslos grenzüberschreitend befördert werden können. Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass zwischen den Parteien offenbar unstreitig ist, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde.
8 Vgl. United Nations Treaty Series, Bd. 1208, S. 427, abrufbar unter: https://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XI-B-11-a&chapter= 11&clang=_en.
9 Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland (C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
10 Vgl. in diesem Sinne Vereinte Nationen, Commentary on the Convention of 19 May 1956 on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), 1975, S. 4, Nr. 9, abrufbar unter: https://unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2006/sc1cmr/commentary.pdf.
11 Vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa (C‑536/20, EU:C:2022:112, Rn. 30).
12 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22) (im Folgenden: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).
13 Vgl. in Bezug auf den Begriff „Unternehmer“ bzw. „Gewerbetreibender“, wie er in den Richtlinien 2011/83 und 2005/29 definiert wird, Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa (C‑536/20, EU:C:2022:112, Rn. 29). Diese Auslegung und Anwendung der Verbraucherrechterichtlinie steht auch im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Umsetzung dieser Richtlinie, in denen darauf hingewiesen wird, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der Verbraucherrechterichtlinie auf die im Rahmen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entwickelte Rechtsprechung gestützt habe. Vgl. in diesem Sinne Nr. 1.1 („Die Begriffe ,Unternehmer‘ und ,Verbraucher‘“), Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2021, C 525, S. 1, im Folgenden: Bekanntmachung der Kommission).
14 In ihren Leitlinien für die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie weist die Kommission darauf hin, dass die Unternehmer bei der Auswahl der wesentlichen Eigenschaften, die dem Verbraucher mitzuteilen sind, denselben Ansatz verfolgen sollten wie für die Zwecke von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, d. h., sie sollten über die Eigenschaften informieren, die die Verbraucher benötigten, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Vgl. Nr. 3.2 („Gemeinsame Informationsanforderungen bei innerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen bzw. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) der Bekanntmachung der Kommission.
15 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2025, NEW Niederrhein Energie und Wasser (C‑518/23, EU:C:2025:35, Rn. 32) (im Folgenden: Urteil NEW Niederrhein Energie).
16 In der vorliegenden Rechtssache führten die Zölle zu Gesamtkosten, die fast dem Zehnfachen des Preises der erbrachten Dienstleistung entsprachen (insgesamt 4 340,59 Euro gegenüber 450 Euro für die Beförderungsdienstleistung).
17 Vgl. entsprechend und in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 37).
18 Vgl. in Bezug auf Zollvertreter Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) (im Folgenden: Zollkodex) sowie Art. 18 des Zollkodex.
19 In Bezug auf Zölle werden bei der Berechnung der bei der Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben drei allgemeine Faktoren berücksichtigt: der Wert der Waren, der Zolltarif der Waren und der Ursprung der Waren. Für allgemeine Informationen zu den Faktoren, die die Höhe der Abgaben beeinflussen, vgl. die Website der Europäischen Kommission zur Berechnung von Zöllen unter: https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs/calculation-customs-duties_en.
20 Vgl. entsprechend Urteil NEW Niederrhein Energie (Rn. 31).
21 Vgl. entsprechend Urteil NEW Niederrhein Energie (Rn. 38 und 41). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Information über die Art der Preisberechnung so umfänglich zu sein hat, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, auf der Grundlage dieser Information den Preis selbst zu berechnen und so zu einem endgültigen bezifferten Ergebnis zu gelangen (Rn. 39 dieses Urteils).
22 Vgl. in diesem Sinne vierter Erwägungsgrund der Verbraucherrechterichtlinie.
23 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 48).
24 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2024, Air Europa Líneas Aéreas (C‑173/23, EU:C:2024:295, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Vgl. in diesem Sinne 28. Erwägungsgrund des Zollkodex.
26 Art. 158 des Zollkodex.
27 Durchführungsverordnung der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) (im Folgenden: Verordnung 2015/2447).
28 Art. 145 der Verordnung 2015/2447.
29 Art. 116 der Verordnung 2015/2447.
30 So können Mitgliedstaaten beispielsweise verlangen, dass Unterlagen übersetzt werden. Vgl. in diesem Sinne Art. 116 der Verordnung 2015/2447.