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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.12.2025 – C-969/25
ECLI:EU:C:2025:969
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 11. Dezember 2025(1)
Rechtssache C‑655/24 [Latranov](i)
Rayonna prokuratura – grad Veliki Preslav (Rayonstaatsanwaltschaft Veliki Preslav, Bulgarien)
gegen
EZ
(Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad – Veliki Preslav [Rayongericht Veliki Preslav, Bulgarien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Art. 2 – Richtlinie 2014/42/EU – Art. 3 und 14 – Anwendungsbereich – Richtlinie (EU) 2024/1260 – Art. 38 – Anwendbarkeit – Einziehung von Tatwerkzeugen – Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss – Einziehung eines Fahrzeugs oder seines Gegenwerts, wenn es nicht dem Täter gehört – Kraftfahrzeug als Tatwerkzeug “
1. Die bulgarische Polizei hielt den Fahrer eines Kraftfahrzeugs an, um ihn einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Da seine Blutalkoholkonzentration über dem gesetzlich zulässigen Wert lag, wurde er wegen der Straftat des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss verurteilt.
2. Infolge dieser Verurteilung stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug oder sein Gegenwert eingezogen werden können, obwohl es nicht im Eigentum des Verurteilten stand. In der vorliegenden Rechtssache gehörte das Fahrzeug dem Fahrer und seiner Ehefrau (in ehelicher Gütergemeinschaft).
3. Das Gericht, das über die Einziehung zu entscheiden hat, legt dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Mit den ersten beiden Fragen möchte das Gericht im Wesentlichen wissen:
– ob der Straftatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1260(2), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) oder des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI(3) fällt;
– ob, falls eine der genannten Vorschriften Anwendung findet, das verwendete Kraftfahrzeug als Werkzeug zur Begehung einer Straftat eingestuft werden kann.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Rahmenbeschluss 2005/212
4. Art. 2 („Einziehung“) bestimmt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können.
…“
5. Art. 4 („Rechtsmittel“) legt fest:
„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle von den Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffenen Parteien über wirksame Rechtsmittel zur Wahrung ihrer Rechte verfügen.“
6. Art. 5 („Garantien“) sieht vor:
„Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschließlich insbesondere der Unschuldsvermutung, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“
2. Richtlinie 2014/42/EU(4)
7. In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
3. ,Tatwerkzeuge‘ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
…“
8. Art. 3 („Anwendungsbereich“) bestimmt:
„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente:
a) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, (im Folgenden ,Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind‘),
b) Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro,
c) Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln,
d) Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten,
e) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung,
f) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor,
g) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels,
h) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
i) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates,
j) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates,
k) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates
sowie anderer Rechtsinstrumente, sofern darin konkret festgelegt ist, dass die vorliegende Richtlinie auf die darin harmonisierten Straftaten Anwendung findet.“
9. Art. 14 („Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI und bestimmter Regelungen der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI“) sieht vor:
„(1) … Artikel 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI werden durch die vorliegende Richtlinie für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse in innerstaatliches Recht.
…“
3. Richtlinie 2024/1260
10. Art. 33 („Umsetzung“) legt fest:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 23. November 2026 nachzukommen. [Sie informieren die Kommission unverzüglich über diese.]
…“
11. In Art. 36 („Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, des Beschlusses 2007/845/JI und der Richtlinie 2014/42/EU“) heißt es:
„(1) [Der Rahmenbeschluss] 2005/212/JI [wird] hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Rechtsinstrumente in nationales Recht.
…“
B. Bulgarisches Recht. Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch)
12. Art. 53 bestimmt:
„(1) Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind zugunsten des Staates einzuziehen:
a) … die Sachen, die dem Schuldigen gehören und für die Begehung einer vorsätzlichen Straftat bestimmt oder verwendet worden sind; wenn die Sachen fehlen oder veräußert worden sind, wird die Einziehung ihres Gegenwerts angeordnet;
…“
13. Art. 343b in seiner auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung sieht vor:
„(1) … Wer mit einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,2 Promille ein Kraftfahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen zweihundert und tausend bulgarischen Leva [(BGN)] bestraft.
(2) … Wer mit einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug führt, nachdem er bereits wegen einer Tat nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und einer Geldstrafe zwischen fünfhundert und tausendfünfhundert BGN bestraft.
(3) … Wer nach einem ordnungsgemäß festgestellten Gebrauch von Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen ein Kraftfahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen fünfhundert und tausendfünfhundert BGN bestraft.
(4) … Wird die Tat nach Abs. 3 wiederholt begangen, beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr bis fünf Jahre und die Geldstrafe fünfhundert bis tausendfünfhundert BGN.
(5) … In den Fällen der Abs. 1 bis 4 zieht das Gericht das Kraftfahrzeug, das für die Begehung der Straftat gebraucht worden ist und im Eigentum des Täters steht, zugunsten des Staates ein; ist der Täter nicht der Eigentümer, wird die Einziehung des Gegenwerts angeordnet.
…“
II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefragen
14. Am 27. Juli 2024 führte Herr EZ in der Stadt Veliki Preslav (Bulgarien) ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,23 Promille(5).
15. Am 15. August 2024 erzielten die Staatsanwaltschaft und der Fahrer eine Verständigung. Diese wurde durch das am selben Tag rechtskräftig gewordene Urteil(6) genehmigt, und der Fahrer wurde dementsprechend verurteilt:
– zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde,
– zu einer Geldstrafe von 500 BGN,
– zur Entziehung des Rechts zum Führen eines Kraftfahrzeugs für ein Jahr und acht Monate.
16. Das von Herrn EZ geführte Fahrzeug gehörte zu der von ihm und seiner Frau gebildeten ehelichen Gütergemeinschaft. Letztere war an dem Verfahren nicht beteiligt, da die damals geltenden nationalen Verfahrensvorschriften eine Beteiligung nicht zuließen(7).
17. Vor der Entscheidung über die Einziehung wurde die Sicherstellung der auf EZ entfallenden 50 % des Eigentums an dem Fahrzeug angeordnet(8).
18. Um über die Einziehung des Wertes des Fahrzeugs zu entscheiden, hält es der Rayonen sad – Veliki Preslav (Rayongericht Veliki Preslav, Bulgarien) für erforderlich, dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen ich die ersten beiden wiedergebe, die auf Ersuchen des Gerichtshofs Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge sein werden. Sie haben folgenden Wortlaut:
1. Sind die Richtlinie 2024/1260, die Charta oder der Rahmenbeschluss 2005/212 auf Verkehrsdelikte anwendbar, die nach Gebrauch von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln begangen wurden?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das Kraftfahrzeug ein Werkzeug zur Begehung einer Straftat im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2024/1260?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
19. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 9. Oktober 2024 beim Gerichtshof eingegangen.
20. Die polnische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
21. An der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2025 haben die bulgarische Regierung und die Kommission teilgenommen.
IV. Würdigung
A. Vorbemerkung
22. Nach bulgarischem Recht führt der Straftatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zur Einziehung des Fahrzeugs, sofern es dem Täter gehört, oder, wenn es dem Täter nicht gehört, zur Einziehung des Gegenwerts des Fahrzeugs zugunsten des Staates(9).
23. Aus der Lektüre der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der am Verfahren Beteiligten ergibt sich, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Verpflichtung zur Anordnung der Einziehung des Fahrzeugs (oder des Gegenwerts, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht) absolut ist(10).
B. Erste Vorlagefrage
24. Das Gericht möchte zunächst wissen, ob die Richtlinie 2024/1260, die Charta oder der Rahmenbeschluss 2005/212 auf den Rechtsstreit anwendbar sind.
25. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2024/1260 setzen „[d]ie Mitgliedstaaten … die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 23. November 2026 nachzukommen. [Sie informieren die Kommission unverzüglich über diese]“.
26. Die Kommission führt aus(11), dass die Republik Bulgarien ihr nicht die Umsetzung der Richtlinie 2024/1260 mitgeteilt habe(12).
27. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss am 27. Juli 2024 erfolgte, ist die Richtlinie 2024/1260 in zeitlicher Hinsicht unanwendbar.
28. Aus unionsrechtlicher Sicht ist über den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf den Rahmenbeschluss 2005/212 zu entscheiden. Zwar wird die zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltende Richtlinie 2014/42 in der Vorlageentscheidung nicht angeführt, dennoch ist zu prüfen, ob sie ebenfalls anwendbar sein könnte.
29. Bekanntlich kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Auslegungshinweise zu Unionsvorschriften geben, die es in seiner Vorlageentscheidung nicht angeführt hat(13).
30. Die Beantwortung der Vorlagefragen sollte sich daher nicht nur auf Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 beschränken, sondern auch die möglichen Auswirkungen der Richtlinie 2014/42 prüfen.
31. Angesichts der Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses 2005/212 auf den Straftatbestand des Fahrens unter Alkoholeinfluss ist es zunächst wichtig, die Rechtsgrundlage dieses Rahmenbeschlusses zu prüfen.
1. Rechtsgrundlage des Rahmenbeschlusses 2005/212
32. Der Rahmenbeschluss 2005/212 nennt als Rechtsgrundlage neben Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EUV auch Art. 29 und Art. 31 Abs. 1 Buchst. c EUV.
33. In der mündlichen Verhandlung hat die bulgarische Regierung ausgeführt, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 auf die Ausgangsrechtssache keine Anwendung finde(14) und dass er, wenn er auf Straftaten wie die vorliegend in Rede stehende angewandt würde, möglicherweise nicht mit dem Primärrecht der Union vereinbar wäre.
34. Die Kommission spricht sich – wie ich meine zu Recht – gegen diesen Standpunkt aus.
35. Gemäß Art. 29 EUV wird das Ziel, „den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der … justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt“, „durch die Verhütung und Bekämpfung der – organisierten oder nichtorganisierten – Kriminalität [erreicht]“.
36. Art. 31 Abs. 1 Buchst. c EUV wiederum sieht vor, dass das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen „die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist“, einschließt.
37. Beide Grundsätze des Primärrechts der Union reichen aus, um den Rahmenbeschluss 2005/212 auf Straftaten einer bestimmten Schwere anzuwenden, d. h. auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, ohne sie jedoch auf eine Liste oder eine bestimmte Kategorie (wie z. B. die organisierte Kriminalität) zu beschränken.
38. Nach dem EU-Vertrag in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon steht die Rechtsgrundlage des Rahmenbeschlusses 2005/212 in direktem Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, wie aus den beiden genannten Bestimmungen hervorgeht:
– Art. 29 EUV bezieht sich ausdrücklich auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zur Bekämpfung der organisierten oder nicht organisierten Kriminalität.
– Art. 31 Abs. 1 Buchst. c EUV(15) ist offen formuliert, d. h., er lässt den Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften zu, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden Vorschriften untereinander fördern, soweit dies zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erforderlich ist(16).
39. Daraus folgt, dass die primärrechtlichen Vorschriften, die der Rahmenbeschluss 2005/212 als Rechtsgrundlage anführt, ausreichen, um Art. 2 des Rahmenbeschlusses horizontal auf die Straftaten auszudehnen, für die der Unionsgesetzgeber dies für angebracht hält, ohne sie auf Straftaten aus einem bestimmten Bereich zu beschränken.
40. Art. 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen zum Vertrag von Lissabon(17), das die Übergangsbestimmungen über die auf der Grundlage der Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Rechtsakte regelt, sieht vor, dass „[d]ie Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurden, … so lange Rechtswirkung [behalten], bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden“.
41. Der Gerichtshof hat entschieden, dass
– „Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen daher so zu verstehen [ist], dass er insbesondere sicherstellen soll, dass die im Rahmen [der justiziellen Zusammenarbeit] erlassenen Rechtsakte trotz der Änderung des institutionellen Rahmens dieser Zusammenarbeit weiterhin wirksam angewendet werden können“(18).
– „Da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist …, ist die Rechtmäßigkeit von Art. 18 Abs. 2 des Beschlusses 2008/633 in diesem Zusammenhang anhand der Bestimmungen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses den Erlass einer Maßnahme wie des angefochtenen Beschlusses regelten …“(19)
42. Daher muss bei der Beurteilung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212 der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltende Regelungszusammenhang berücksichtigt werden, mit der Folge, dass es sich bei den Verweisen auf das Primärrecht weiterhin um die Verweise auf die Artikel des EU-Vertrags zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen handelt.
43. Der Erlass der Richtlinie 2014/42, die nur einen Teil der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212 ersetzt, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, da die Bestimmungen, die in Kraft bleiben, insoweit Bestandteil des Rahmenbeschlusses sind. Andernfalls hätte die Richtlinie 2014/42 sie in ihren Wortlaut aufgenommen(20).
44. Sollte der Rahmenbeschluss 2005/212 im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ausgelegt werden, müsste auf jeden Fall berücksichtigt werden, dass Art. 82 AEUV nach dem Willen des Unionsgesetzgebers nicht auf besonders schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt ist.
45. Der Unionsgesetzgeber hat (gerade in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurden) erklärt, dass „[d]ie Straftaten, die unter [die Verordnung (EU) 2018/1805(21)] fallen, … deshalb nicht auf besonders schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt sein [sollten], da nach Artikel 82 [AEUV] für Maßnahmen zur Festlegung von Regeln und Verfahren, mit denen die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen sichergestellt wird, eine derartige Einschränkung nicht erforderlich ist“(22).
2. Auslegung des Rahmenbeschlusses 2005/212
46. Nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 „[trifft j]eder Mitgliedstaat … die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können“.
47. Da die in Rede stehende Straftat nach bulgarischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird, fällt sie dem Wortlaut nach unter Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212.
48. Allerdings könnte der Rahmenbeschluss 2005/212 restriktiver ausgelegt werden (wie dies die bulgarische und die polnische Regierung befürworten), so dass er nur im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität anwendbar wäre.
49. Dieses Argument ist keineswegs zu vernachlässigen. Die Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2005/212 enthalten Hinweise, die für sich gelesen auf eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf organisierte Kriminalität hindeuten könnten. Mehrere seiner Bestimmungen gehen in dieselbe Richtung, so dass auch das systematische Auslegungskriterium diesen Ansatz unterstützt.
50. Ich bin allerdings der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache
– dem eindeutigen (und abschließenden) Wortlaut von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212, der eine Beschränkung auf Straftaten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität ausschließt, der Vorzug zu geben ist;
– dieser Artikel im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen des Rahmenbeschlusses 2005/212 auszulegen ist, insbesondere mit Art. 29 und Art. 31 Abs. 1 Buchst. c EUV, die, wie ich bereits dargelegt habe, für eine Ausweitung über die organisierte Kriminalität hinaus sprechen;
– dabei der Zweck des Rahmenbeschlusses 2005/212 zu berücksichtigen ist, d. h. die Ausweitung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf die vom Unionsgesetzgeber definierten Handlungen, die eine bestimmte Schwere aufweisen, wobei sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden hat, Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, als solche schweren Straftaten anzusehen.
51. Soweit in den Erwägungsgründen 1, 2, 4, 5 und 6 des Rahmenbeschlusses 2005/212 auf die organisierte Kriminalität Bezug genommen wird, geschieht dies, um das Ziel der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität zum Ausdruck zu bringen. Dieses Anliegen rechtfertigt Maßnahmen, die beispielsweise darauf abzielen, die Beweislast für die Herkunft des Vermögens einer Person bei Straftaten im Zusammenhang mit besonders schweren kriminellen Handlungen zu erleichtern.
52. Der zehnte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2005/212 sorgt hier für mehr Klarheit: „Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es[,] sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, auch in Bezug auf die Beweislast hinsichtlich der Herkunft von Vermögenswerten einer Person, die für eine Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde“ (Hervorhebung nur hier).
53. Somit ist der Faktor „organisierte Kriminalität“ für die Auslegung von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212 nicht maßgeblich, obwohl er sich auf die Beweislast hinsichtlich der Herkunft der eingezogenen Vermögenswerte auswirken kann.
54. Ziel von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212 ist, wie ich wiederholen möchte, den Mitgliedstaaten Mindestvorschriften (mit horizontalem Anwendungsbereich) zur Regelung der Einziehung an die Hand zu geben, damit die entsprechenden nationalen Entscheidungen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden können.
55. Der Gerichtshof hat die Ziele des Rahmenbeschlusses 2005/212 eindeutig mit denen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Verbindung gebracht.
56. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass „der Rahmenbeschluss 2005/212 auf die Bestimmungen des Titels VI (,Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen‘) des EU-Vertrags in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon … gestützt ist“ und „[bezweckt,] – wie es in seinem zehnten Erwägungsgrund heißt – sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen“(23).
57. Der Gerichtshof hat nicht nur an den Zusammenhang zwischen dem Rahmenbeschluss 2005/212 und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI(24) erinnert, sondern auch festgestellt, dass es sich „angesichts der Ziele und des Wortlauts der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212 und des Kontexts, in dem er angenommen wurde, … bei diesem Rahmenbeschluss um ein Instrument handelt, das die Mitgliedstaaten verpflichten soll, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern …“(25).
58. Aus den vorstehenden Erwägungen ist also kein Grund ersichtlich, diese gemeinsamen Mindestvorschriften für die Einziehung auf Fälle von organisierter Kriminalität zu beschränken (zu denen Fahren unter Alkoholeinfluss natürlich nicht gehört).
59. Die Richtlinie 2014/42 gibt den allgemeinen Ansatz des Rahmenbeschlusses 2005/212 auf und ersetzt ihn durch eine spezifische Liste von Verstößen, die in ihrem Art. 3 zum Ausdruck kommt. Dabei handelt es sich um einen Katalog bekannterweise schwerwiegender Straftaten, von denen viele durch ein organisatorisches Element (organisierte Kriminalität) gekennzeichnet sind.
60. Der Katalog der Straftaten in Art. 3 der Richtlinie 2014/42, die dort erschöpfend aufgeführt werden(26), umfasst nicht die Straftatbestände des Fahrens unter Alkoholeinfluss.
61. Durch die Richtlinie 2014/42 wurde der Rahmenbeschluss 2005/212 jedoch nicht aus dem Unionsrecht entfernt(27). In Anbetracht des Kontexts, in dem sie erlassen wurde, ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 2014/42 auf eine Erweiterung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212 abzielte(28).
62. Das Kriterium, das Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212 zugrunde liegt (nicht nur hinsichtlich Straftaten, die von kriminellen Vereinigungen begangen werden, sondern hinsichtlich aller Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind), wurde in spätere Rechtsakte über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen übernommen.
63. So sollte die Verordnung 2018/1805 gemäß ihrem 14. Erwägungsgrund „für … Einziehungsentscheidungen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen, sowie für … Einziehungsentscheidungen im Zusammenhang mit anderen Straftaten gelten“ (Hervorhebung nur hier).
64. Es ist daher folgerichtig, dass der Gerichtshof die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212 in Bezug auf Sachverhalte ausgelegt hat, die nicht notwendigerweise mit Aktivitäten krimineller Vereinigungen in Zusammenhang stehen. Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses 2005/212 hat er ausschließlich auf die Dauer der Freiheitsstrafe abgestellt, mit der die Straftat geahndet wird(29).
65. Ich gehe davon aus, dass es keinen Grund gibt, von diesem Standpunkt des Gerichtshofs abzuweichen. Demnach fällt die Einziehung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss unter Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist.
66. Die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/212 wirkt sich außerdem günstig auf die Verfahrensgarantien für die Personen aus, die von der Einziehung der Tatwerkzeuge betroffen sind. Genau diese Garantien sorgen dafür, dass bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen keine Hindernisse bestehen.
67. Nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/212 hat jeder Mitgliedstaat in Bezug auf eine Einziehung, die wegen einer der in Art. 2 (weitreichend) definierten Straftaten angeordnet wird, „die erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um sicherzustellen, dass alle von den Maßnahmen nach [Art. 2] betroffenen Parteien über wirksame Rechtsmittel zur Wahrung ihrer Rechte verfügen“. Darüber hinaus bleiben die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212 genannten Garantien in vollem Umfang wirksam.
68. Diese Verbindung zum Sekundärrecht der Union ermöglicht es, die Charta gemäß ihrem Art. 51 auf die im Rahmenbeschluss 2005/212 vorgesehenen Einziehungsmaßnahmen anzuwenden.
69. In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen gutgläubiger Dritter einen Eingriff in das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht darstellt(30). Außerdem hat es Art. 47 der Charta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) und Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/212 in Verbindung gesetzt(31).
70. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Grundrechte können nationale Bestimmungen über die Einziehung, in denen diese Rechte offensichtlich nicht geachtet werden, dazu führen, dass die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen versagt wird, was die Einziehung behindern würde(32).
71. Anhand dieser Erwägungen lässt sich der Teil der ersten Vorlagefrage beantworten, in dem das vorlegende Gericht fragt, ob die Charta (allgemein, ohne Angabe eines bestimmten Artikels) Anwendung findet.
72. Im Übrigen halte ich es nicht für erforderlich, zu prüfen, inwieweit sich die Richtlinie 2024/1260, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, auf den Rechtsstreit auswirkt, da sie, wie ich bereits ausgeführt habe, auf den vorliegend zu prüfenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist.
73. Wäre eine solche Prüfung vorzunehmen, müsste festgestellt werden, ob die Richtlinie 2024/1260 die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2005/212 rückwirkend beeinflusst, wofür ich jedoch keine ausreichenden Gründe sehe.
74. In der Zukunft wird sich der Gerichtshof voraussichtlich mit dem Problem konfrontiert sehen, dass die Richtlinie 2024/1260 bei der Festlegung ihres Anwendungsbereichs eine ähnliche Technik zu verfolgen scheint wie der Wortlaut der Richtlinie 2014/42 (Anwendung nur auf besonders schwere Straftaten, ohne Rücksicht auf die für die einzelnen Straftaten geltende Strafe), aber anders als die Richtlinie 2014/42(33) den Inhalt des Rahmenbeschlusses 2005/212 vollständig ersetzt(34).
C. Zweite Vorlagefrage
75. Die Vorlageentscheidung bezieht sich zwar auf Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212, jedoch ist die darin enthaltene Definition des Begriffs „Tatwerkzeug“ zum Zeitpunkt des Sachverhalts durch die in der Richtlinie 2014/42 enthaltene Definition ersetzt worden.
76. Die zweite Frage ist daher so umzuformulieren, dass zu prüfen ist, ob ein unter dem Einfluss von Alkohol geführtes Kraftfahrzeug unter die Definition des Begriffs „Tatwerkzeug“ aus Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/42 fällt („alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen“)(35).
77. Ich teile die Auffassung der Kommission, die hervorhebt, dass der Begriff „Tatwerkzeug“ in der Richtlinie 2014/42 sehr weit gefasst sei, und seine begriffliche Eigenständigkeit im Unionsrecht unterstreicht(36).
78. Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass ein Kraftfahrzeug als (einziehbares) Tatwerkzeug zur Begehung der Straftat der Steuerhinterziehung angesehen werden kann(37). Gilt dies auch für ein Kraftfahrzeug, das unter Alkoholeinfluss geführt wird?
79. Das spezifische Mittel, das für die Beförderung von Schmuggelwaren, den Drogenhandel oder jede andere rechtswidrige Beförderung von Gegenständen verwendet wird, stellt ein Tatwerkzeug dar, wenn es „in irgendeiner Weise“ zur Begehung dieser Straftaten verwendet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel handelt.
80. Bei der Straftat des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss ist die Verwendung eines Kraftfahrzeugs hingegen ein wesentliches Element der Straftat selbst.
81. Verliert das Kraftfahrzeug seinen Charakter des Tatwerkzeugs zur Begehung der Straftat, wenn es in die Beschreibung der Straftat einbezogen wird? Kann ein solches Fahrzeug stattdessen als Tatobjekt einer solchen Straftat angesehen werden?
82. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (in der Regel in Form von Strafgesetzbüchern, die unterschiedliche Ansätze vorsehen(38)) enthalten keine einheitliche Antwort auf diese Fragen.
83. In einigen Mitgliedstaaten sehen die Rechtsvorschriften vor, dass das Kraftfahrzeug bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Straftaten im Allgemeinen oder insbesondere beim Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln als Tatwerkzeug zur Begehung der Straftat gilt(39).
84. Von anderen Mitgliedstaaten hingegen wird das Fahrzeug bei rücksichtslosem Fahren als Tatwerkzeug betrachtet, während es beim Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln als Tatobjekt der Straftat angesehen wird. Insoweit stufen einige Rechtsvorschriften bei der letztgenannten Art von Straftaten das geführte Fahrzeug als für die Begehung der Straftat unerlässliches Tatobjekt ein(40).
85. Meiner Ansicht nach steht die weite Definition des Begriffs des Tatwerkzeugs in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/42 dem nicht entgegen, dass der nationale Gesetzgeber ein Fahrzeug, das eine Person unter dem Einfluss von Alkohol führt, als Tatwerkzeug einstuft.
86. Wenn ein Kraftfahrzeug, das ein zufälliges Element einer Straftat ist, als Tatwerkzeug angesehen werden kann, erschließt sich mir nicht, warum dies vom Gesichtspunkt des Unionsrechts aus nicht der Fall sein sollte, wenn es einen entscheidenden Faktor bei der Begehung der Straftat darstellt.
87. Eine solche Entscheidung des nationalen Gesetzgebers kann auf strafrechtspolitische Erwägungen zurückgehen, die nicht unbedingt von allen Mitgliedstaaten geteilt werden. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass eine konkrete nationale Regelung bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen es unvermeidbar zur Einziehung des Fahrzeugs kommt, die Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überschreitet, was Gegenstand einer anderen Vorlagefrage ist.
V. Ergebnis
88. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ersten beiden Vorlagefragen des Rayonen sad – Veliki Preslav (Rayongericht Veliki Preslav, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:
Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten und die Richtlinie 2014/42/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
– Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212 auf die Einziehung eines Kraftfahrzeugs anwendbar ist, das unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln geführt wurde, wenn dieses Verhalten eine Straftat darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist;
– auf die Einziehung insoweit die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Anwendung findet;
– dem nichts entgegensteht, dass ein Kraftfahrzeug im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/42 als Tatwerkzeug zur Begehung der Straftat des Fahrens unter Alkoholeinfluss angesehen wird.
1 Originalsprache: Spanisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260).
3 Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49).
4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39).
5 Art. 343b des bulgarischen Strafgesetzbuchs stellt das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,2 Promille unter Strafe. Die zulässige Konzentration sinkt auf 0,5 Promille, wenn der Fahrer die Tat zum wiederholten Mal begeht.
6 Aus der Vorlageentscheidung geht nicht hervor, welches Gericht dieses Urteil erlassen hat.
7 In der mündlichen Verhandlung hat die bulgarische Regierung ausgeführt, dass eine spätere Gesetzesänderung nun eine solche Beteiligung ermögliche.
8 Die bulgarische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Sicherstellung darauf abziele, das Fahrzeug bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Einziehung stillzulegen und einzulagern. Zur Umsetzung dieser Entscheidung werde das Fahrzeug öffentlich versteigert und der Erlös zwischen dem bulgarischen Staat und dem nicht an der Straftat beteiligten Eigentümer aufgeteilt.
9 Nach Angaben der Kommission (Rn. 6 ihrer schriftlichen Erklärungen) war die neue Fassung von Art. 343b Abs. 5 des Strafgesetzbuchs aus dem Jahr 2023 Gegenstand von zwei Verfassungsbeschwerden vor dem Verfassungsgericht. Die bulgarische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass am 17. Juli 2025 ein Urteil (Nr. 8/2025) ergangen sei, in dem der Artikel als mit der bulgarischen Verfassung vereinbar erklärt worden sei.
10 In der mündlichen Verhandlung hat die bulgarische Regierung die Frage, ob in ihrem Strafsystem die Einziehung bei Fahren unter Alkoholeinfluss automatisch erfolge, bejaht. Der Automatismus ergebe sich aus der vom Gesetzgeber im Vorfeld vorgenommenen Beurteilung, wonach in Anbetracht des entstandenen Risikos in jedem Fall die Einziehung anzuordnen sei. Die Strafgerichte könnten feststellen, ob die Straftat begangen worden sei oder nicht, aber im ersten Fall müsse zwangsläufig die Einziehung angeordnet werden.
11 Rn. 9 ihrer schriftlichen Erklärungen.
12 Die Verpflichtung zur Mitteilung an die Kommission ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2024/1260. Die bulgarische Regierung, die keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat, hat dieser Darstellung der Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Es ist also davon auszugehen, dass keine Umsetzung erfolgt ist.
13 Urteil vom 18. September 2019, VIPA (C‑222/18, EU:C:2019:751, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 In diesem Punkt stimmt sie mit den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung überein.
15 Wie in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben worden ist, war die Wahl von Buchst. c beabsichtigt. Wäre es Ziel gewesen, den Rahmenbeschluss 2005/212 auf Mindestvorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu beschränken, wäre Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EUV ausgewählt worden.
16 In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, inwieweit eine Verbesserung der Vereinbarkeit zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen „erforderlich“ sei. Meines Erachtens ist es Sache des Unionsgesetzgebers, zu beurteilen, wann eine solche Erforderlichkeit besteht, wie er es im Rahmenbeschluss 2005/212 getan hat.
17 ABl. 2008, C 115, S. 322.
18 Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C‑540/13, EU:C:2015:224, Rn. 44). Was die Gemeinsamen Standpunkte betrifft, führt die Tatsache, „[d]ass der EU-Vertrag im Bereich der GASP nicht mehr den Erlass Gemeinsamer Standpunkte, sondern von Beschlüssen vorsieht, … nicht dazu, dass Gemeinsame Standpunkte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen worden sind, inexistent würden, denn sonst würde Art. 9 des Protokolls (Nr. 36) ein großer Teil seiner praktischen Wirksamkeit genommen … Unter diesen Umständen können, obwohl der rechtliche Kontext dieser beiden Kategorien von Rechtsakten nicht identisch ist, die Gemeinsamen Standpunkte, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wurden, für die Zwecke der Durchführung von Art. 215 AEUV den gemäß Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags ergangenen Beschlüssen, auf die dieser Artikel Bezug nimmt, gleichgestellt werden“ (Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 109 und 110).
19 Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C‑540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35).
20 Das Fortbestehen einiger Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212 wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nach Lissabon in Zusammenhang mit dem AEU-Vertrag geprüft.
21 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. 2018, L 303, S. 1).
22 14. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1805. Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2019, Moro (C‑646/17, EU:C:2019:489, Rn. 32 bis 37).
23 Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001 (C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 52 und 53). Im Folgenden: Urteil Agro In 2001.
24 Rahmenbeschluss des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006, L 328, S. 59). In Rn. 55 des Urteils Agro In 2001 stellt der Gerichtshof fest, dass „der Rahmenbeschluss 2005/212 in Zusammenhang mit einem dänischen Vorschlag [steht], der zum Erlass des Rahmenbeschlusses 2006/783 … geführt hat. Laut dem achten Erwägungsgrund des letztgenannten Rahmenbeschlusses ist es dessen Zweck, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, so dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, anzuerkennen und in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.“
25 Urteil Agro In 2001 (Rn. 56).
26 Urteil Agro In 2001 (Rn. 47).
27 Urteil Agro In 2001 (Rn. 48): „[A]us Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 [ergibt sich], dass diese nur Art. 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212 für die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind, ersetzt, was zur Folge hat, dass, wie die Generalanwältin im Wesentlichen in den Nrn. 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Art. 2, 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses nach dem Erlass der Richtlinie 2014/42 in Kraft bleiben.“
28 Urteil vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C‑319/19, EU:C:2021:883, Rn. 36): „[A]ngesichts der Ziele und des Wortlauts der Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 sowie des Kontexts, in dem sie erlassen wurde, [ist] davon auszugehen, dass es sich bei dieser Richtlinie wie beim Rahmenbeschluss 2005/212, dessen Bestimmungen sie gemäß ihrem neunten Erwägungsgrund erweitern soll, um ein Instrument handelt, das die Mitgliedstaaten verpflichten soll, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, um insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern … “ Vgl. auch Urteile Agro In 2001 (Rn. 56) und vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 36).
29 Im Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8), handelte es sich um einen schweren Zollschmuggel, der mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bedroht war. Im Urteil Agro In 2001 handelte es sich um eine Straftat der Veruntreuung, die mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren geahndet wurde.
30 Urteil vom 25. Januar 2024, Sofiyski gradski sad (C‑722/22, EU:C:2024:80, Rn. 28).
31 Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Tenor Nr. 2).
32 Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2018/1805 „[kann d]ie Vollstreckungsbehörde … die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung nur dann versagen, wenn … h) in Ausnahmefällen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Rechts auf Verteidigung zur Folge hätte“. Hervorhebung nur hier.
33 Ich gehe davon aus, dass die Richtlinie 2014/42 durch die Beibehaltung der Art. 2, 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der damit verbundenen Garantien mit Art. 52 Abs. 1 der Charta im Einklang steht.
34 Im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 2024/1260 heißt es: „Da diese Richtlinie ein umfassendes Regelwerk vorsieht, das sich mit bereits bestehenden Rechtsinstrumenten überschneiden würde, sollte sie … den Rahmenbeschluss 2005/212/JI … ersetzen.“ Die vollständige Ersetzung des Inhalts des Rahmenbeschlusses 2005/212 durch die Richtlinie 2024/1260 wirft eine Reihe von Fragen hinsichtlich der Anwendung der Rechtsakte zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf, da sie gewisse Lücken im bisher geltenden System hinterlässt.
35 Nach den vorliegenden Informationen sehen die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedsstaaten vor, dass das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln mit der Einziehung des Fahrzeugs geahndet wird (Belgien, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Lettland, die Niederlande, Polen oder die Slowakei). In anderen Mitgliedsstaaten wurde die Möglichkeit der Einziehung durch die Rechtsprechung geschaffen (Ungarn, Portugal oder Rumänien).
36 Rn. 13 und 14 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.
37 Urteil vom 25. Januar 2024, Sofiyski gradski sad (C‑722/22, EU:C:2024:80, Rn. 22): „Sobald ein Fahrzeug ,in irgendeiner Weise‘ zur Begehung einer … Straftat [der Steuerhinterziehung] verwendet wird, fällt dieses Fahrzeug also unter den Begriff ,Tatwerkzeug‘ im Sinne von Art. 1 dritter Gedankenstrich dieses Rahmenbeschlusses, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob dieses Fahrzeug als Beförderungsmittel oder als Mittel zum Besitz oder zur Lagerung der Waren verwendet wird, die Gegenstand der betreffenden Straftat sind.“ Das nationale Recht stellte den Besitz von nicht mit Steuerzeichen versehenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Strafe.
38 Einige Mitgliedstaaten beschränken die Maßnahme der Einziehung auf Fälle von rücksichtslosem Fahren, wiederholtem Fahren ohne Führerschein oder wiederholtem Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln. Andere überlassen es dem Beurteilungsspielraum der Gerichte, ohne Automatismus und auf der Grundlage von einzelfallbezogenen Erwägungen zu entscheiden, unter welchen Bedingungen das Fahrzeug eingezogen wird. Wieder andere Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art der begangenen Straftat oder die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens für die betroffenen Personen.
39 Nach den vorliegenden Informationen scheint dies in Belgien, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, den Niederlanden, Rumänien und der Slowakei der Fall zu sein.
40 Nach den vorliegenden Informationen scheint dies in Lettland, Ungarn, Polen und Portugal der Fall zu sein.