Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.12.2025 – C-971/25
ECLI:EU:C:2025:971
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
15. Dezember 2025(*)
„ Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels “
In der Rechtssache C‑433/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Juni 2025,
bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bonn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Wendt,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission,
Bayerischer Rundfunk mit Sitz in München (Deutschland),
Hessischer Rundfunk mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),
Mitteldeutscher Rundfunk mit Sitz in Leipzig (Deutschland),
Norddeutscher Rundfunk mit Sitz in Hamburg (Deutschland),
Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin (Deutschland),
Saarländischer Rundfunk mit Sitz in Saarbrücken (Deutschland),
Südwestrundfunk mit Sitz in Mainz (Deutschland),
Westdeutscher Rundfunk Köln mit Sitz in Köln (Deutschland),
Radio Bremen mit Sitz in Bremen (Deutschland),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2025, bonnanwalt/EUIPO – Bayerischer Rundfunk u. a. (tagesschau) (T‑83/20 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2025:415), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2019 (Sache R 1487/2019‑2) zu einem Verfallsverfahren zwischen der bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft und dem Bayerischen Rundfunk u. a. abgewiesen hat.
Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Nach Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird das Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
6 Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass ihr Rechtsmittel drei für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfe.
7 Die erste dieser Fragen sei, ob die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags, der darin bestehe, der Öffentlichkeit einen Informationsdienst zu erbringen, eine ernsthafte Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) darstelle. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht nicht den dualen Charakter des Rundfunksystems berücksichtigt, der diesen öffentlich-rechtlichen Auftrag vom kommerziellen Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern unterscheide. Damit habe es den Anwendungsbereich des Begriffs „ernsthafte Benutzung“ ungerechtfertigt erweitert, obwohl insoweit noch keine Grundsatzentscheidungen des Gerichtshofs ergangen seien. Außerdem habe das Gericht einen systemischen Widerspruch innerhalb der Unionsrechtsordnung geschaffen, indem es unterschiedliche Ordnungsrahmen gleichgesetzt und dadurch die für den Binnenmarkt grundlegende Abgrenzung zwischen privatem Handeln und staatlichem Handeln verwischt habe.
8 Die zweite für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage sei, ob die Neufassung des Verzeichnisses der Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen worden sei, im Rahmen eines Verfallsverfahrens gegen die Grundsätze der Klarheit und Eindeutigkeit sowie gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoße, insbesondere wenn diese Neufassung den Schutzbereich dieser Marke de facto auf einen Bereich ausdehne, für den dieser Schutz zuvor durch eine rechtskräftige Entscheidung versagt worden sei. Im vorliegenden Fall laufe die vom Gericht gebilligte Neufassung der eingetragenen allgemeinen Begriffe einer Klassenüberschrift der Nizzaer Klassifikation zu einer bestimmten Dienstleistung dem Ziel der Rechtssicherheit des Verfallsverfahrens zuwider und untergrabe die Verbindlichkeit der Entscheidungen der Markenämter. Eine solche Neufassung würde es den Markeninhabern nämlich ermöglichen, das negative Ergebnis eines Prüfungsverfahrens zu umgehen, indem sie das Verzeichnis der von der fraglichen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen im Rahmen des Verfallsverfahrens einschränkten.
9 Die dritte für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfen werde, beziehe sich auf die Auslegung der allgemeinen Begriffe „Bildung“ und „Ausbildung“ durch das Gericht, die dazu führe, dass die Rechtsprechung von der engeren Auslegung dieser Begriffe durch den Bundesgerichtshof (Deutschland) in seinem Urteil vom 28. April 2016, I ZR 254/14 (DE:BGH:2016:280416UIZR254.14.0), abweiche. Eine solche Divergenz der Rechtsprechung zwischen dem Gericht und den obersten nationalen Gerichten beeinträchtige die Vorhersehbarkeit und die Einheitlichkeit des Unionsrechts und erfordere eine Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs.
Würdigung durch den Gerichtshof
10 Vorab ist festzustellen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 14).
11 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden und im Fall einer teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 15).
12 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe nennen, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 16).
13 Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Juni 2025, Butzkies-Schiemann/EUIPO, C‑46/25 P, EU:C:2025:453, Rn. 17).
14 Was im vorliegenden Fall das in den Rn. 7 bis 9 des vorliegenden Beschlusses dargestellte Vorbringen betrifft, bezeichnet die Rechtsmittelführerin zwar die bedeutsamen Rechtsfragen, die das Rechtsmittel angeblich aufwirft, nennt aber weder die Gründe, auf die sie ihr Rechtsmittel zu stützen beabsichtigt, noch gibt sie die Randnummern des angefochtenen Urteils an, die sie in Frage stellen will. Damit beraubt die Rechtsmittelführerin ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels seines Kontexts, was dazu führt, dass dieser – unter Verstoß gegen die in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen der Genauigkeit und Klarheit – nicht hinreichend genau ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2024, Cruelty Free Europe/ECHA, C‑79/24 P, EU:C:2024:430, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Jedenfalls werden in diesem Antrag nicht mit hinreichender Genauigkeit und Klarheit die Rechtsfehler bezeichnet, die das Gericht begangen haben soll, und es wird darin nicht in einer sämtlichen in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anforderungen genügenden Weise dargetan, inwieweit diese Rechtsfehler, unterstellt, sie seien nachgewiesen, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfen, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Mai 2023, Heinze/L’Oréal und EUIPO, C‑15/23 P, EU:C:2023:407, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Was ferner das in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen betrifft, kann, wie sich aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, die angebliche Verkennung einer nationalen Rechtsprechung durch das Gericht keinen Rechtsfehler darstellen, der vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels geprüft werden könnte, und ließe jedenfalls nicht erkennen, dass eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage vorliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Juni 2023, Zielonogórski Klub Żużlowy Sportowa/EUIPO, C‑199/23 P, EU:C:2023:560, Rn. 15).
17 Somit ist festzustellen, dass mit dem von der Rechtsmittelführerin eingereichten Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nicht nachgewiesen werden kann, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
18 Nach alledem kann das Rechtsmittel nicht zugelassen werden.
Kosten
19 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
20 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 15. Dezember 2025
Der Kanzler
Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln
A. Calot Escobar
T. von Danwitz
* Verfahrenssprache: Deutsch.