Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.12.2025 – C-1001/25
ECLI:EU:C:2025:1001
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANDREA BIONDI
vom 18. Dezember 2025(1)
Rechtssache C‑545/24
Utiledulci – Comércio Internacional e Serviços, Sociedade Unipessoal, Lda. – Zona Franca da Madeira
gegen
Autoridade Tributária e Assuntos Fiscais da Região Autónoma da Madeira
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal [Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal, Madeira, Portugal])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Von Portugal angewandte Beihilferegelung zugunsten der Freizone Madeira – Regelung III – Ermäßigung der Körperschaftsteuer – Sofortige und wirksame Rückforderung – Ablehnung der Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens “
I. Einleitung
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen legt das Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal, Portugal) dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589(2) sowie nach der Reichweite der die Mitgliedstaaten treffenden Verpflichtung vor, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe infolge eines von der Europäischen Kommission gemäß Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung erlassenen Beschlusses „sofort und wirksam zurückzufordern“. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob die vom portugiesischen Recht zugunsten des Steuerpflichtigen vorgesehenen Verfahrensgarantien, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens gestatten, unangewendet bleiben müssen, sofern dies zur Gewährleistung der Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung erforderlich ist(3).
2. Aufgeworfen wird diese Vorlagefrage in einem Rechtsstreit zwischen der Autoridade Tributária e Assuntos Fiscais da Região Autónoma da Madeira (Behörde für Steuern und Steuerangelegenheiten der Autonomen Region Madeira, Portugal, im Folgenden: Steuerbehörde) und der Gesellschaft Utiledulci – Comércio Internacional e Serviços, Sociedade Unipessoal, Lda. – Zona Franca da Madeira (im Folgenden: Utiledulci), der im Rahmen eines gegen diese Gesellschaft eingeleiteten und auf die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen gerichteten Steuereinziehungsverfahrens entstanden ist.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
3. Der 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2015/1589 lautet:
„Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, sollte wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung des Beschlusses der Kommission nicht erschweren. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Beschlusses der Kommission treffen.“
4. Art. 16 („Rückforderung von Beihilfen“) Abs. 1 und 3 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (im Folgenden[:] ‚Rückforderungsbeschluss‘). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.
(3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 278 AEUV erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“
B. Portugiesisches Recht
5. Art. 52 der Lei Geral Tributária (Allgemeines Steuergesetz), verabschiedet mit dem Decreto-Lei n. 398/1998 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 398/98) vom 17. Dezember 1998(4), sieht vor:
„1 Im Steuereinziehungsverfahren wird die Einziehung der Steuerschuld bei Ratenzahlung oder Beschwerde, Klage, Anfechtung oder Einspruch gegen die Einziehung wegen Rechtswidrigkeit oder fehlender Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung sowie in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Schiedsübereinkommens Nr. 90/436/EWG vom 23. Juli über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten(5) ausgesetzt.
2 Die Aussetzung der Einziehung nach dem vorstehenden Absatz setzt die Leistung einer nach den Steuergesetzen geeigneten Sicherheit voraus.
3 …
4 Die Steuerverwaltung kann den Vollstreckungsschuldner auf seinen Antrag hin von der Pflicht befreien, Sicherheit zu leisten, wenn ihm durch die Sicherheitsleistung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn er offenkundig über keine finanziellen Mittel verfügt, was sich darin äußert, dass er nicht über genügend pfändbare Gegenstände für die Begleichung der zu vollstreckenden Forderung zuzüglich weiterer aufgelaufener Beträge verfügt, vorausgesetzt, es bestehen keine schwerwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass der Umstand, dass keine oder nicht genügend Vermögenswerte vorliegen, auf das vorsätzliche Verhalten des Betroffenen zurückzuführen ist.
…“
6. Der Código de Procedimento e de Proceso Tributário (Steuerverfahrensordnung)(6) regelt insbesondere die Fälle der Aussetzung von Steuereinziehungsverfahren(7). Art. 199 der Steuerverfahrensordnung sieht insbesondere vor, dass die für die Erwirkung der Aussetzung eines Steuereinziehungsverfahrens zu leistende Sicherheit vor allem in einer Bankbürgschaft, einer Kaution, einer Kautionsversicherung oder einem beliebigen Mittel bestehen kann, das geeignet ist, die Forderungen des Vollstreckungsgläubigers zu besichern.
III. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7. Das Ausgangsverfahren lässt sich wie folgt zusammenfassen.
8. Am 4. Dezember 2020 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2022/1414(8) (im Folgenden: Beschluss von 2020), in dem sie im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV die Beihilferegelung zugunsten der Freizone Madeira (im Folgenden: ZFM-Regelung III) für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte, soweit diese von Portugal unter Verstoß gegen die Genehmigungsentscheidung der Kommission von 2007 und den Genehmigungsbeschluss der Kommission von 2013(9) durchgeführt worden sei. Die betreffenden Beihilfen bestanden in einer Ermäßigung des für die begünstigten Gesellschaften geltenden Körperschaftsteuersatzes. In Art. 5 des Beschlusses von 2020 wurde ausgeführt, dass die auf der Grundlage der genannten Regelung gewährten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen „sofort in wirksamer Weise“ zurückgefordert würden und dass Portugal verpflichtet sei, diesen Beschluss „innerhalb von acht Monaten nach seiner Bekanntgabe“ umzusetzen. Diese Frist verstrich am 5. August 2021. Die von Portugal und der autonomen Region Madeira gegen den Beschluss von 2020 erhobenen Nichtigkeitsklagen wurden vom Gericht abgewiesen(10), und die betreffenden Urteile wurden in der Rechtsmittelinstanz vom Gerichtshof bestätigt(11).
9. Auf der Grundlage des Beschlusses von 2020 leitete die Steuerbehörde im Jahr 2023 ein Steuereinziehungsverfahren gegen Utiledulci ein, um die dieser Gesellschaft unter Durchführung dieser Regelung gewährten Beihilfen zurückzufordern(12). Aus der vom vorlegenden Gericht übermittelten Akte geht hervor, dass Utiledulci gegen den Bescheid, mit dem dieses Verfahren eingeleitet wurde, Einspruch einlegte, da keine Möglichkeit vorgesehen gewesen sei, unter Anwendung portugiesischen Rechts die Aussetzung zu beantragen. Diesen Einspruch wies die Steuerbehörde mit der Begründung zurück, dass sie wegen der Verpflichtungen, die sich aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ergäben, und angesichts der Mitteilung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen(13) verpflichtet sei, die portugiesischen Rechtsvorschriften nach Ablauf der im Beschluss von 2020 vorgesehenen achtmonatigen Frist unangewendet zu lassen. Utiledulci rief daher das vorlegende Gericht an.
10. Vor diesem Hintergrund beschloss das Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal, Madeira, Portugal), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Formulierung in Art. 5 des Beschlusses von 2020, wonach die dort genannten Beihilfen „sofort in wirksamer Weise zurückgefordert“ werden, und die Formulierung in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589, wonach „die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats [erfolgt], sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“, dahin auszulegen, dass die Vorschriften des portugiesischen Rechts über die im Steuereinziehungsverfahren vorgesehenen Verfahrensgarantien, insbesondere über die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens, unangewendet bleiben müssen, oder ist die Autoridade Tributária e Assuntos Fiscais da Região Autónoma da Madeira (Behörde für Steuern und Steuerangelegenheiten der Autonomen Region Madeira) vielmehr weiterhin verpflichtet, alle im portugiesischen Steuerrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu beachten, ungeachtet dessen, dass es sich um die Rückforderung staatlicher Beihilfen handelt, die durch den Beschluss der Kommission für rechtswidrig erklärt wurden?
11. Utiledulci, die Steuerbehörde, die belgische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben und sind in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2025 angehört worden.
IV. Würdigung
12. Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die dem Steuerpflichtigen bestimmte Verfahrensgarantien gewähren, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens gestatten, unangewendet bleiben müssen, wenn mangels eines vom nationalen Recht spezifisch für die Rückforderung vorgesehenen Verfahrens dieses Steuereinziehungsverfahren eingeleitet wurde, um eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern, und die im Kommissionsbeschluss, mit dem die Rückforderung angeordnet worden war, vorgesehene Frist abgelaufen ist.
13. Die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften sehen das Recht vor, bei Einwendungen gegen die Steuerforderung oder Einspruch gegen die Einziehungsmaßnahmen oder bei Ratenzahlung eine solche Aussetzung zu beantragen und zu erwirken, sofern eine geeignete Sicherheit geleistet oder ein sonstiges Mittel angeboten wird, das geeignet ist, die Steuerforderung zu besichern, oder auch ohne eine solche Sicherheit, wenn der Steuerpflichtige beweist, dass er nicht in der Lage ist, eine solche zu leisten. Den schriftlichen Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens ist zu entnehmen, dass das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die entstanden sind, weil die Steuerbehörde eine auf die vorgenannten Rechtsvorschriften gestützte Aussetzung abgelehnt hat, wiederholt entschieden hat, indem es die ablehnende Entscheidung für nichtig erklärt und verneint hat, dass die Steuerbehörde befugt wäre, die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrensgarantien unangewendet zu lassen(14).
14. Zur Prüfung der Vorlagefrage ist zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Reichweite der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 der Verordnung 2015/1589 zu verweisen, Beihilfen, die Gegenstand von Negativbeschlüssen sind, zurückzufordern. Diese Rechtsprechung legt den Schwerpunkt auf das Erfordernis, im Einklang mit den Zielen der Rückforderung deren Wirksamkeit und Zügigkeit zu gewährleisten.
15. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Aufhebung von Beihilfen, die nach Ansicht der Kommission mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, auf die Wiederherstellung der früheren Lage vor ihrer Auszahlung abzielt(15). Diese Wiederherstellung der früheren Lage, die für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Verträge über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich ist(16), ist erreicht, wenn die Beihilfe zuzüglich Verzugszinsen vom Empfänger zurückgezahlt wird(17) und der Empfänger den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat(18). Die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe stellt somit keine Sanktion dar(19) und zielt auch nicht auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der gewährenden Stelle ab, sondern ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit(20) und entspricht der Notwendigkeit, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den dem Empfänger rechtswidrig gewährten Wettbewerbsvorteil verursacht wurde(21). Im Einklang mit diesen Zielen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der betroffene Mitgliedstaat erreichen muss, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt(22).
16. Hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Rückforderung durch den betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich erfolgen muss, d. h. innerhalb der im Kommissionsbeschluss festgesetzten Frist oder der von der Kommission später festgesetzten Frist(23), und dass eine verspätete Rückforderung nach Ablauf der gesetzten Fristen den Anforderungen des AEU-Vertrags nicht genügt(24). Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass es nicht genügt, Schritte einschließlich der Einleitung des betreffenden Verfahrens zu unternehmen, um eine rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, ohne sie innerhalb der im Kommissionsbeschluss festgesetzten Frist tatsächlich beizutreiben(25). Schließlich hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er auf Schwierigkeiten trifft, die ihn an der Rückforderung hindern, bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen kann(26).
17. Zusammenfassend ergibt sich aus der unter den Nrn. 15 und 16 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der Adressat eines Rückforderungsbeschlusses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern, eine Erfolgsverpflichtung(27) darstellt und dass dieser Erfolg innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen erreicht werden muss.
18. In Bezug auf die im Rahmen der ZFM-Regelung III gewährten rechtswidrigen Beihilfen ist im Beschluss von 2020 eine Frist von acht Monaten ab seiner Bekanntgabe festgesetzt worden. Innerhalb dieser Frist hätte also im Licht von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 und im Licht der angeführten Rechtsprechung die Rückforderung der genannten Beihilfen erfolgen müssen. Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung nicht überzeugend ist hingegen die von der belgischen Regierung in ihren Erklärungen beim Gerichtshof vorgebrachte Auslegung, wonach diese Frist so zu verstehen sei, dass sie allein auf die Einleitung der Verfahren zur Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses bezogen sei(28). Eine solche Auslegung, mit der ein den Beihilfeempfängern gewährter rechtswidriger Wettbewerbsvorteil verlängert würde, widerspräche den Zielen der Portugal auferlegten Rückforderungsverpflichtung und würde offenkundig die im Beschluss von 2020 gesetzten Fristen missachten und dessen Bedeutung verkennen(29).
19. Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens regelt Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589, dass die Rückforderung nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen muss. Sofern im Unionsrecht keine entsprechenden Vorschriften vorgesehen sind, gewährt es den Mitgliedstaaten die Freiheit, die Mittel zu wählen, mit denen sie der Rückforderungsverpflichtung nachkommen(30), wobei die Besonderheiten der jeweils dafür vorgesehenen Verfahren zu beachten sind(31).
20. Die Anwendung der nationalen Verfahren steht allerdings unter der Bedingung, dass sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses ermöglichen(32), wobei, wie der Gerichtshof festgestellt hat, „diese Bedingung … die Erfordernisse des Effektivitätsgrundsatzes [widerspiegelt]“(33). Die Freiheit bei der Wahl der Mittel, mit denen die Rückforderung durchgesetzt werden soll, darf daher nicht als unbeschränkte Freiheit verstanden werden. Die gewählten Mittel dürfen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen(34) und die vom Unionsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen(35). Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die keine sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Rückforderungsbeschlusses ermöglichen, grundsätzlich unangewendet bleiben müssen(36). Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass das Fehlen einer spezifischen Rückforderungsregelung im innerstaatlichen Recht „einer vollen Anwendung des [Unionsrechts] nicht im Wege [steht] und … somit ohne Auswirkungen auf die Pflicht [ist], eine Rückforderung der fraglichen Beihilfen durchzuführen“(37).
21. Daraus folgt, dass im Bereich staatlicher Beihilfen die den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rückforderung zugestandene Verfahrensautonomie streng durch das Erfordernis begrenzt wird, die Wirksamkeit der von den mit der Durchführung betrauten Verwaltungsbehörden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Das bedeutet, dass das Ermessen dieser Behörden nicht nur hinsichtlich der Rückforderung(38), sondern auch hinsichtlich der Mittel zu deren Durchsetzung eingeschränkt ist(39). Diese Behörden sind, wie im Übrigen auch die nationalen Gerichte, verpflichtet, ein Ergebnis herbeizuführen, das mit dem Zweck, der mit dem Rückforderungsbeschluss verfolgt wird, in Einklang steht(40), d. h. mit dem Zweck, zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird. Die Anwendung des nationalen Rechts muss jedenfalls unter Wahrung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren einschließlich der Verteidigungsrechte erfolgen(41).
22. Anhand dieser Grundsätze ist die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zu beantworten.
23. Zunächst weise ich darauf hin, dass das portugiesische Recht kein spezifisches Verfahren für die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen vorsieht.
24. In dem Rechtsstreit, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, hat die Steuerbehörde gegenüber Utiledulci ein Steuereinziehungsverfahren eingeleitet. Die Vorschriften zur Regelung dieses Verfahrens sehen wie dargelegt für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit vor, in den Fällen von Einsprüchen, Klagen und Ratenzahlungen die Verfahrensaussetzung zu erwirken, nachdem eine „geeignete Sicherheit“ geleistet worden ist. Diese Vorschriften unterscheiden sich von den französischen Rechtsvorschriften, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich(42), zugrunde lag und in den Erklärungen vor dem Gerichtshof angeführt wurde, und die eine automatische Aussetzung des Einziehungsverfahrens im Fall von Klagen gegen die von den nationalen Behörden erlassenen Einziehungstitel vorsahen. Wie in der mündlichen Verhandlung zutage getreten ist, verfügt die Steuerbehörde jedoch über kein Ermessen hinsichtlich der Aussetzung des Einziehungsverfahrens, sofern die Voraussetzung in Form der Leistung einer geeigneten Sicherheit erfüllt ist, und auch nicht hinsichtlich der Befreiung von dieser Sicherheitsleistung, sofern der Vollstreckungsschuldner beweist, dass ihm durch die Sicherheitsleistung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, oder sofern er offenkundig über keine wirtschaftlichen Mittel verfügt. Die Aussetzung bemisst sich somit direkt nach den portugiesischen Rechtsvorschriften, die das Einziehungsverfahren regeln, und sie stellt eine Verfahrensgarantie dar, auf die jeder Steuerpflichtige Anspruch hat, wenn er die Aussetzung beantragt und deren Voraussetzungen erfüllt. Auch die portugiesische Regelung ist daher wie die französische Regelung in der oben angeführten Rechtssache durch einen systematischen Charakter und durch Automatismen gekennzeichnet.
25. Wie aus der oben in Nr. 15 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, muss für die Beurteilung, ob diese Regelung mit der Erfüllung der im Beschluss von 2020 auferlegten Rückforderungsverpflichtung vereinbar ist, gefragt werden, ob die Regelung die Erreichung des mit der Auferlegung dieser Verpflichtung verfolgten Ziels – das in der unverzüglichen Wiederherstellung der früheren Lage vor der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen besteht – gefährdet, indem sie die Verlängerung des den Beihilfeempfängern gewährten rechtswidrigen Wettbewerbsvorteils ermöglicht.
26. Eine solche Gefährdung scheint mir unvermeidbar, wenn, wie im portugiesischen Recht vorgesehen, die Aussetzung gegen Leistung einer Bürgschaft oder einer Kaution durch einen Dritten erfolgt oder ein Grundpfandrecht begründet wird, da es sich um Instrumente handelt, die nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Beihilfe dem Vermögen des Empfängers entzogen wird und dieser den betreffenden Vorteil verliert. Entgegen dem Vorbringen der Vertreterin der belgischen Regierung in der mündlichen Verhandlung(43) scheint es an diesem Ergebnis auch bei Bestellung einer Bankbürgschaft zu fehlen(44), da die buchhalterischen Auswirkungen und die anfallenden Kosten bei Stellung einer solchen Bürgschaft in Bezug auf die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Empfängers meiner Ansicht nach nicht mit einer Rückzahlung der Beihilfe vergleichbar sind(45). Zum anderen ist es das erklärte Ziel all dieser Instrumente, die Forderung des Vollstreckungsgläubigers für den Zeitraum zu besichern, in dem das Einziehungsverfahren ausgesetzt ist, und dieses Ziel unterscheidet sich grundlegend von demjenigen, das mit der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen verfolgt wird. Es ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die fraglichen Vorschriften in dem Umfang, in dem sie die Aussetzung des Einziehungsverfahrens von einer Sicherheitsleistung, insbesondere einer Bankbürgschaft, abhängig machen, es ermöglichen, eine weitere Verzögerung der tatsächlichen Rückzahlung der fraglichen Beihilfen zu verhindern und dem Empfänger den mit den Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil zu entziehen.
27. Was die Möglichkeit betrifft, den Vollstreckungsschuldner von der Sicherheitsleistung zu befreien, ist anzumerken, dass die wirtschaftliche Situation des Empfängers nach ständiger Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Rückforderungsverpflichtung hat. Der betreffende Mitgliedstaat ist verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Empfängergesellschaft herbeizuführen, seine Forderung zur Insolvenztabelle der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht, einschließlich der endgültigen Einstellung der Unternehmenstätigkeit, wenn eine solche Rückforderung im Lauf des Insolvenzverfahrens unmöglich bleibt(46). Erwägungen hinsichtlich des aus der Rückzahlung der Beihilfe sich ergebenden wirtschaftlichen Nachteils können daher keine Verzögerung des Rückforderungsverfahrens rechtfertigen.
28. Schließlich weise ich in Bezug auf den Fall der Aussetzung des Einziehungsverfahrens bei Ratenzahlung der geschuldeten Beträge darauf hin, dass, wie die Kommission in der Rückforderungsmitteilung ausführt(47), eine solche Zahlungsmodalität, sofern sie über die Rückforderungsfrist hinaus gestattet wird, nicht mit dem Erfordernis einer unverzüglichen Rückforderung vereinbar ist, und zwar unabhängig davon, dass Sicherheit geleistet worden ist.
29. Gestützt auf die unter Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge genannten Entscheidungen des Supremo Tribunal administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) macht Utiledulci geltend, dass die in Rede stehenden Verfahrensgarantien gewährt werden müssten, da die Steuerbehörde die rechtliche Regelung der Steuereinziehung in Ermangelung spezifischer Rückforderungsvorschriften des portugiesischen Rechts nicht „gestalten“ dürfe, um sie an die Erfordernisse der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzupassen, insbesondere nicht auf der Grundlage einer Kommissionsmitteilung ohne Bindungswirkung.
30. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, rechtswidrige Beihilfen aufzuheben, in Art. 108 Abs. 2 AEUV, und die Verpflichtung zur unverzüglichen und wirksamen Rückforderung solcher Beihilfen vom Empfänger in der Verordnung 2015/1589 sowie im Kommissionsbeschluss, mit dem die Unvereinbarkeit festgestellt worden ist, niedergelegt sind. Was die Rückforderungsmitteilung angeht, ist diese für die nationalen Gerichte zwar nicht bindend, jedoch hat der Gerichtshof festgestellt, dass die nationalen Gerichte die Rückforderungsmitteilung aufgrund des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Würdigung im Rahmen des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits berücksichtigen müssen(48). Dasselbe gilt für die mit der Rückforderung betrauten nationalen Behörden.
31. Sowohl diese Behörden als auch das nationale Gericht sind – unabhängig von dem zur Durchführung verwendeten Verfahren – verpflichtet, die volle Wirksamkeit der Entscheidungen der Kommission zu gewährleisten, mit denen die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet wurde(49). Die im Rahmen der ihm zustehenden Verfahrensautonomie getroffene Entscheidung eines Mitgliedstaats, keine spezifischen Vorschriften für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen vorzusehen, darf wie gesehen nicht die Erreichung der Ziele des Unionsrechts verhindern und die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über Beihilfen beeinträchtigen.
32. Utiledulci und die belgische Regierung bringen außerdem vor, dass die Verwehrung der im Steuereinziehungsverfahren vorgesehenen Verfahrensgarantien zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen führe und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Insoweit genügt die Feststellung, dass das Verfahren zur Rückforderung staatlicher Beihilfen eigene Ziele und Besonderheiten aufweist und dass sich Empfängerunternehmen von Beihilfen steuerlicher Art, die diesem Verfahren unterzogen werden, nicht in der gleichen Situation wie ein beliebiger Steuerpflichtiger befinden, dem gegenüber die Steuerbehörde tätig wird, um eine Steuerforderung beizutreiben. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Bezugnahme der belgischen Regierung auf den Äquivalenzgrundsatz scheint mir unzutreffend. Dieser Grundsatz – wonach die Verfahrensbedingungen, die im jeweiligen Mitgliedstaat den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein dürfen als die Bedingungen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben(50) – ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren unmaßgeblich, in der es darum geht, ob die vom nationalen Recht üblicherweise vorgesehenen Verfahrensgarantien, sofern sie in einem Verfahren Anwendung finden, das zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Unionsrecht eingeleitet worden ist, der vollen Anwendung des Unionsrechts im Wege stehen. Ebenso unmaßgeblich ist meiner Ansicht nach die Bezugnahme – wiederum seitens der belgischen Regierung – auf die Rechtsprechung, kraft deren sich Empfänger von Beihilfen steuerlicher Art auf die im nationalen Recht vorgesehenen Abzüge und Ermäßigungen berufen können, wenn erwiesen ist, dass sie angesichts der konkret durchgeführten Transaktionen tatsächlich Anspruch darauf gehabt hätten(51). Diese Rechtsprechung betrifft nämlich die Rekonstruktion der steuerlichen Regelung, die ohne die rechtswidrige Beihilfe für den Empfänger gegolten hätte, wobei diese Rekonstruktion bezweckt, den zurückzufordernden Betrag zu ermitteln und die frühere Lage wiederherzustellen(52). Diese Rechtsprechung hat keine Bedeutung für die Festlegung der Rückforderungsverfahren und rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Rückforderung zwingend im Wege der Steuereinziehung erfolgen und zur Gewährung derselben Verfahrensgarantien führen müsse, die für einen Steuerpflichtigen gelten, der einem Steuereinziehungsverfahren unterliegt, sofern aufgrund dieser Verfahrensgarantien die oben beschriebenen Ziele nicht erreicht werden können.
33. Utiledulci beruft sich in ihren Erklärungen ferner darauf, dass der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes verletzt werde, wenn die Steuerbehörde es ablehne, die nationalen Vorschriften über die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens im Fall von Klagen gegen die im Rahmen dieses Verfahrens getroffenen Maßnahmen anzuwenden(53).
34. Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Aussetzung der Vollstreckung nationaler Rückzahlungsanordnungen durch die nationalen Gerichte unter dem Vorbehalt möglich ist, dass die insbesondere in den Urteilen vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest(54), und vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (I)(55), genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aussetzung muss insbesondere durch ein Vorbringen gerechtfertigt sein, das darauf gerichtet ist, die Ungültigkeit des betreffenden Rückforderungsbeschlusses zu belegen(56), und darf grundsätzlich nicht allein auf das Risiko eines wirtschaftlichen Nachteils für den Beihilfeempfänger gestützt sein(57).
35. Auch wenn ich nicht von vornherein ausschließe, dass ein nationales Gericht eine Entscheidung über die Aussetzung eines nationalen Rückforderungsverfahrens – unter außerordentlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen der Union und des Rechts der Mitbewerber auf Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung – auch dann treffen kann, wenn sich die Gesellschaft, der gegenüber die Rückforderungsentscheidung erlassen worden ist, weder unmittelbar noch mittelbar auf die Rechtswidrigkeit des Kommissionsbeschlusses beruft(58), vermag dies jedoch keine Regelung zu rechtfertigen, wie sie in den in der vorliegenden Rechtssache zu prüfenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist, wonach Rückforderungsverfahren durch die nationale Behörde systematisch über die von der Kommission gesetzten Fristen hinaus ausgesetzt werden.
36. Ist ein Rückforderungsbeschluss noch Gegenstand eines Rechtsstreits, so kann der betreffende Mitgliedstaat eine vorläufige Rückzahlung akzeptieren, die eine vollständige Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung gewährleistet, beispielsweise, indem der Beihilfebetrag nebst den betreffenden Zinsen auf ein Treuhandkonto eingezahlt wird(59). Infolge einer solchen Einzahlung verfügt der Empfänger grundsätzlich nicht mehr über den der Beihilfe entsprechenden Betrag, der, wenn auch nur vorläufig, aus seinem Vermögen abfließt.
37. Was schließlich das Vorbringen von Utiledulci angeht, wonach die Verzögerung, mit der die Steuerbehörde das Rückforderungsverfahren eingeleitet habe, sie zu der Überzeugung gebracht habe, nicht zu den Adressaten des Rückforderungsbeschlusses zu gehören, weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung verstoßendes Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen begründen kann(60). Zwar erkennt der Gerichtshof an, dass sich ein Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht(61), jedoch ergibt sich weder aus der Akte des Gerichtshofs noch aus den Erklärungen von Utiledulci, dass sie sich auf derartige Umstände berufen hat.
38. Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht den Zielen der Aufhebung rechtswidriger, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärter Beihilfen und dem Erfordernis der Gewährleistung einer unverzüglichen und wirksamen Vollstreckung von Rückforderungsbeschlüssen entgegenzustehen scheinen.
V. Ergebnis
39. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal, Madeira, Portugal) wie folgt zu antworten:
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ist dahin auszulegen,
dass er, wenn ein Mitgliedstaat eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Wege eines Steuereinziehungsverfahrens beitreibt, der Anwendung nationaler Vorschriften, die dem einem solchen Steuereinziehungsverfahren unterzogenen Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen das Recht gewähren, die Aussetzung dieses Verfahrens zu erwirken, entgegensteht, soweit die Anwendung dieser Vorschriften verhindert, dass der die Rückforderung anordnende Kommissionsbeschluss sofort und tatsächlich vollstreckt wird und dem Empfänger der mit der Beihilfe verbundene Wettbewerbsvorteil innerhalb der im Kommissionsbeschluss festgesetzten Frist oder der von der Kommission später festgesetzten Frist oder bei Überschreitung dieser Fristen ohne weitere Verzögerung entzogen wird. Wenn eine solche Vollstreckung verhindert wird, sind sowohl die nationalen Gerichte als auch die zuständigen nationalen Behörden unter Kontrolle der nationalen Gerichte verpflichtet, die betreffenden nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen.
1 Originalsprache: Italienisch.
2 Verordnung (EU) 2015/1589 vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. 2015, L 248, S. 9).
3 Entsprechende Vorlagefragen wurden vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C‑792/24 gestellt.
4 Diário da República, Reihe I-A, Nr. 290 vom 17. Dezember 1998.
5 ABl. 1990, L. 225, S. 10.
6 Verabschiedet mit dem Decreto-Lei n. 433/99 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 433/99) vom 26. Oktober 1999 und in Kraft getreten am 1. Januar 2000, Diário da República, Reihe I-A, Nr. 250 vom 26. Oktober 1999.
7 Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass aus den Akten des Gerichtshofs hervorgeht, dass mit dem Gesetz Nr. 7 vom 26. Februar 2021 Art. 169 Abs. 11 der portugiesischen Steuerverfahrensordnung aufgehoben wurde, der vorgesehen hatte, dass dieser Artikel auf mit unionseigenen Mitteln eingegangene Verbindlichkeiten keine Anwendung findet.
8 Beschluss (EU) 2022/1414 vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) – Regelung III (ABl. 2022, L 217, S. 49).
9 Kommissionsentscheidungen vom 27. Juni 2007 über die Regelung der staatlichen Beihilfen Nr. 421/2006 (ABl. 2007, C 240, S. 1) und vom 2. Juli 2013 über die Regelung der staatlichen Beihilfen SA.34160 (2011/N) (ABl. 2013, C 220, S 1).
10 Vgl. Urteile vom 21. September 2022, Portugal/Kommission (Freizone Madeira) (T‑95/21, EU:T:2022:567), und vom 21. Juni 2023, Região Autónoma da Madeira/Kommission (T‑131/21, EU:T:2023:348).
11 Vgl. Urteile vom 4. Juli 2024, Portugal/Kommission (Freizone Madeira) (C‑736/22 P, EU:C:2024:579), und vom 16. Januar 2025, Região Autónoma da Madeira/ Kommission (Freizone Madeira) (C‑547/23 P, EU:C:2025:22). Der Beschluss von 2020 war auch Gegenstand verschiedener Nichtigkeitsklagen von Unternehmen, die zu einer beträchtlichen Zahl von zum Teil noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht und dem Gerichtshof geführt haben; vgl. zuletzt Urteile vom 13. November 2025, AFG/Kommission (C‑13/24 P, EU:C:2025:884), und Sonasurf Internacional u. a./Kommission (C‑9/24 P, EU:C:2025:883), mit denen der Gerichtshof die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse, mit denen das Gericht einige dieser Klagen als offensichtlich unbegründet abgewiesen hatte, zurückgewiesen hat.
12 Aus den Erklärungen von Utiledulci geht hervor, dass ihr im Lauf des Jahres 2023 vier verschiedene Festsetzungsbescheide in Bezug auf die Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 und die betreffenden Zinsen zugingen.
13 ABl. 2019, C 247, S. 1 (im Folgenden: Rückforderungsmitteilung).
14 Vgl. insbesondere Urteil des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht), Nr. 033/24.1BEFUN vom 7. März 2024. Laut den Angaben in den Akten des vorliegenden Verfahrens hat das Supremo Tribunal Administrativo nach der Vorlage des Vorabentscheidungsersuchen die noch bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt.
15 Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C‑278/92 bis C‑280/92, EU:C:1994:325, Rn. 75), vom 29. Juli 2024, Koiviston Auto Helsinki/Kommission (C‑697/22 P, EU:C:2024:641, Rn. 79 und 80), und vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media (C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 56).
16 Vgl. Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C‑325/22, EU:C:2023:793, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Vgl. Urteil vom 4. April 1995, Kommission/Italien (C‑350/93, EU:C:1995:96, Rn. 22).
18 Vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien (C‑350/93, EU:C:1995:96, Rn. 22), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. Juli 2024, Koiviston Auto Helsinki/Kommission (C‑697/22 P, EU:C:2024:641, Rn. 79).
19 Vgl. Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C‑75/97, EU:C:1999:311, Rn. 65).
20 Vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (C‑142/87, EU:C:1990:125, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C‑37/14, EU:C:2015:90, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Vgl. Urteile vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C‑627/18, EU:C:2020:321, Rn. 42), und vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C‑325/22, EU:C:2023:793, Rn. 47).
22 Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, Scai (C‑588/23, EU:C:2025:23, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Vgl. Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C‑37/14, EU:C:2015:90, Rn. 55 und 56), und vom 29. April 2021, Kommission/Spanien (TNT in Kastilien-La Mancha) (C‑704/19, EU:C:2021:342, Rn. 50).
24 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (C‑454/09, EU:C:2011:650, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. November 2025, Kommission/Bulgarien (Tausch von Forstflächen II) (C‑632/23, EU:C:2025:890, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei (C‑507/08, EU:C:2010:802, Rn. 47), vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C‑37/14, EU:C:2015:90, Rn. 55 bis 60), vom 17. September 2015, Kommission/Italien (C‑367/14, EU:C:2015:611, Rn. 40 und 42), und vom 13. November 2025, Kommission/Bulgarien (Tausch von Forstflächen II) (C‑632/23, EU:C:2025:890, Rn. 64). Vgl. ferner Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland (C‑419/06, EU:C:2008:89, Rn. 38 und 61), in dem der Gerichtshof eine Pflichtverletzung der Hellenischen Republik festgestellt hat, obwohl dieser Mitgliedstaat beim Ablauf der in der Rückforderungsentscheidung festgesetzten Frist die Rückforderungsverfahren eingeleitet hatte.
26 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C‑363/16, EU:C:2018:12, Rn. 46 bis 48).
27 Vgl. Urteil vom 13. November 2025, Kommission/Bulgarien (Tausch von Forstflächen II) (C‑632/23, EU:C:2025:890, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Dieselbe Auslegung, die von der französischen Regierung in der Rechtssache vorgebracht worden ist, in der das Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich (C‑232/05, EU:C:2006:651, im Folgenden: Urteil Kommission/Frankreich, Rn. 40), ergangen ist, hat der Gerichtshof zurückgewiesen.
29 Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei (C‑507/08, EU:C:2010:802, Rn. 48).
30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Polen (C‑331/09, EU:C:2011:250, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei (C‑507/08, EU:C:2010:802, Rn. 52).
32 Vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen (C‑331/09, EU:C:2011:250, Rn. 58 und 59), vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien (C‑529/09, EU:C:2013:31, Rn. 91 und 92), vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland (C‑527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C‑363/16, EU:C:2018:12, Rn. 34 und 35).
33 Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark (C‑210/09, EU:C:2010:294, Rn. 21).
35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset (C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 34).
36 Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich (C‑232/05, EU:C:2006:651, Rn. 51 bis 53), und vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C‑627/18, EU:C:2020:321, Rn. 52), sowie jüngst – und in Bezug auf die Rückforderung der im Rahmen der ZFM-Regelung III gewährten Beihilfen – Beschluss vom 31. Oktober 2025, Mission – Trading (C‑24/25, EU:C:2025:862, Rn. 25). Vgl. außerdem Urteile vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland (C‑527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 55), und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C‑24/95, EU:C:1997:163, Rn. 30 bis 38).
37 Vgl. Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission (C‑303/88, EU:C:1991:136, Rn. 60).
38 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C‑24/95, EU:C:1997:163, Rn. 34).
39 Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland (C‑527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 53 und 55).
40 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark (C‑210/09, EU:C:2010:294, Rn. 29).
41 Vgl. Urteile vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland (C‑527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 39), und vom 16. Januar 2025, Scai (C‑588/23, EU:C:2025:23, Rn. 55).
42 C‑232/05, EU:C:2006:651.
43 Nach Ansicht der belgischen Regierung ist eine Bankbürgschaft in der Lage, den infolge der Beihilfe erhaltenen Vorteil zu neutralisieren, da der Bürgschaftsbetrag als Passivposten in der Bilanz des Empfängers erfasst werde und dadurch nicht mehr genutzt werden könne. Zudem verursache die Unterzeichnung und Aufrechterhaltung einer Bankbürgschaft Kosten, die sich auf die wirtschaftliche Situation des Empfängers auswirkten.
44 In diesem Sinne auch die Rückforderungsmitteilung (Nr. 119).
45 Die Steuerbehörde hat zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Sicherheiten nach portugiesischem Recht einer Verjährungsfrist unterlägen. Dies führe dazu, dass die Sicherheit nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch erlösche.
46 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien (C‑280/05, EU:C:2007:753, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C‑363/16, EU:C:2018:12, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C‑576/18, EU:C:2020:202, Rn. 99). Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass sich, wie es in Nr. 127 der Rückforderungsmitteilung beschrieben ist, ein Beihilfeempfänger, der die Beihilfe und die fälligen Rückforderungszinsen nicht zurückzahlen kann, nur aufgrund der erhaltenen Beihilfe auf dem Markt hält.
47 Vgl. Nr. 126 der Rückforderungsmitteilung.
48 Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, Scai (C‑588/23, EU:C:2025:23, Rn. 48).
49 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark (C‑210/09, EU:C:2010:294, Rn. 29), und in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 90 bis 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C‑387/17, EU:C:2019:51, Rn. 72).
51 Vgl. Urteil vom 15. September 2022, Fossil (Gibraltar) (C‑705/20, EU:C:2022:680, Rn. 43).
52 Vgl. ferner Urteil vom 15. Dezember 2005, UniCredito Italiano (C‑148/04, EU:C:2005:774, Rn. 118 und 119).
53 Das vorlegende Gericht führt nicht aus, auf welcher Rechtsgrundlage Utiledulci die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens in Anspruch nehmen will. Aus der nationalen Akte geht hervor, dass sie beantragt hat, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, wobei jedoch unklar bleibt, ob sie beabsichtigt, Klage zu erheben, um die Rechtswidrigkeit der einzuziehenden Forderung geltend zu machen.
54 Urteil vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (C‑143/88 und C‑92/89, EU:C:1991:65).
55 Urteil vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (I) (C‑465/93, EU:C:1995:369).
56 Vgl. u. a. Urteil vom 12. März 2020, Kommission/ Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C‑576/18, EU:C:2020:202, Rn. 103).
57 Vgl. Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C‑243/10, EU:C:2012:182, Rn. 53).
58 Insbesondere, wenn sie den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe beanstandet oder den Umstand verneint, dass sie bei Anwendung der im Kommissionsbeschluss genannten Kriterien zum Empfängerkreis einer Beihilferegelung gehört.
59 Vgl. in diesem Sinne Nr. 118 der Rückforderungsmitteilung.
60 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 104 und 105), und vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media (C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 60 und 61).
61 Vgl. Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C‑5/89, EU:C:1990:320, Rn. 16), und vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media (C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 63).