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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.12.2025 – C-1002/25
ECLI:EU:C:2025:1002
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 18. Dezember 2025(1)
Rechtssache C‑598/24
CY
gegen
Gândul Media Network SRL,
HO
(Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2001/29/EG – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Art. 3 – Recht der öffentlichen Wiedergabe – Begriff ,Werk‘ – Kurzer, auf Facebook geteilter und in der Online‑Presse übernommener Text – Art. 5 Abs. 3 Buchst. c – Ausnahmen und Beschränkungen – Mit dem Ziel der Berichterstattung über Tagesereignisse verbundene Ausnahme – Grad der Harmonisierung “
Einleitung
1. Das Urheberrecht der Union sieht eine Reihe von Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber vor, die es den Nutzern von Werken erlauben, bestimmte, normalerweise unter das Monopol der Urheberrechtsinhaber fallende Handlungen ohne deren Erlaubnis vorzunehmen.
2. Von einer Ausnahme abgesehen, sind alle diese Ausnahmen fakultativer Natur. Nicht nur bei der Entscheidung, welche Ausnahmen sie in ihr innerstaatliches Recht umsetzen wollen, sondern auch hinsichtlich der konkreten Art und Weise ihrer Umsetzung verfügen die Mitgliedstaaten daher über einen großen Spielraum.
3. Einige dieser Ausnahmen ermöglichen es allerdings, die Ausschließlichkeit der Rechte der Urheber mit den Grundrechten der Nutzer der Werke, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung in ihren unterschiedlichen Facetten, in Einklang zu bringen. Ich kann mir daher kaum vorstellen, dass sie nicht in allen Mitgliedstaaten in der einen oder anderen Weise in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden sind(2).
4. Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit zur Klarstellung, wie groß der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ausnahme ist, die die Freiheit der Presse gewährleisten soll, über aktuelle Ereignisse zu informieren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
5. Die Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(3) bestimmen:
„Artikel 2
…
Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,
…
Artikel 3
…
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
…
Artikel 5
…
(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:
…
c) für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;
…
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“
Rumänisches Recht
6. Art. 35 Abs. 1 und 2 der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 14. März 1996(4) bestimmt:
„(1) Die folgenden Nutzungen eines Werks, das der Öffentlichkeit zuvor bekannt gemacht wurde, sind ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung einer Vergütung zulässig, sofern sie den anständigen Gepflogenheiten entsprechen, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und weder dem Urheber noch den Inhabern der Nutzungsrechte schaden:
…
(2) Erlaubt ist unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen die Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunkübertragung oder öffentliche Wiedergabe, ohne Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteils,
…
c) von kurzen Auszügen der Werke im Zusammenhang mit Informationen über aktuelle Ereignisse, jedoch nur in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang;
…“
7. Art. 35 Abs. 4 dieses Gesetzes sieht u. a. in Bezug auf die in Art. 35 Abs. 2 Buchst. c genannten Fälle die Verpflichtung vor – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist –, die Quelle und den Namen des Urhebers des genutzten Werks anzugeben.
Sachverhalt,Verfahren und Vorlagefragen
8. Am 8. September 2021 postete die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Lehrerin an einer Schule, auf ihrer Facebook-Seite unter der Überschrift „Kleiner Leitfaden für Eltern zu Beginn der Schulzeit“ einen Text im Umfang von 22 Zeilen. In humorvollem und zugleich belehrendem Ton gab sie darin an, dass sie von den Eltern ihrer Schüler keine Geschenke zu erhalten wünsche.
9. Am 14. September 2021 veröffentlichte der Journalist HO auf der Website der von der Gândul Media Network SRL, einer Gesellschaft rumänischen Rechts, herausgegebenen Online‑Tageszeitung Gândul einen Artikel mit der Überschrift „Die beispiellose Botschaft einer Lehrerin an die Eltern, die beabsichtigen, ihr zu Beginn des Schuljahres Geschenke zu machen“, in dem im Anschluss an den einleitenden Absatz der gesamte von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gepostete Text wiedergegeben wurde. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist weder bestritten worden, dass der betreffende Text ohne vorherige Zustimmung der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendet wurde, noch, dass deren Name und die Quelle dieses Textes durch einen zum Original führenden Hyperlink später hinzugefügt wurden.
10. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob eine Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr durch die Verletzung ihres Urheberrechts entstanden sei. Mit Urteil vom 26. April 2022 wies das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) diese Klage in der Erwägung ab, dass der in Rede stehende Text nicht vom urheberrechtlichen Schutz erfasst werden könne. Die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) bestätigte diese Entscheidung durch Urteil vom 3. Mai 2023.
11. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte Kassationsbeschwerde zur Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations‑ und Gerichtshof, Rumänien) ein, die beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass ein Text, der in einem sozialen Netzwerk gepostet wird und eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Praktiken zum Ausdruck bringt, als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen werden kann?
2. Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die zum Zweck der Information über aktuelle Probleme die Übernahme lediglich kurzer Auszüge eines Werks, nicht aber des Werks als Ganzes, insbesondere wenn es von geringem Umfang ist, und nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer kommerzieller oder wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird?
12. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 16. September 2024 beim Gerichtshof eingegangen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die rumänische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat beschlossen, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu entscheiden.
Würdigung
13. Dem Gerichtshof sind in der vorliegenden Rechtssache zwei Vorabentscheidungsfragen gestellt worden. Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend werde ich mich in meinen Schlussanträgen auf die zweite Frage konzentrieren. Was die erste Frage angeht, kann es der Gerichtshof bei dem Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung belassen, wonach die Einstufung eines Gegenstands als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts der Union nur voraussetzt, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass es sich bei dem Objekt um ein Original handelt, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, und dass es diese geistige Schöpfung zum Ausdruck bringt(5). Umstände wie die Länge des Textes, sein Erscheinungsort sowie seine etwaige Zugehörigkeit zu einer bestimmten Literaturgattung sind bei dieser Einstufung daher ohne Belang. Die Prüfung, ob diese beiden Voraussetzungen in einem konkreten Fall erfüllt sind, unterliegt zur Gänze der Sachverhaltswürdigung und fällt mithin in die Zuständigkeit der erkennenden Gerichte.
14. Ich gehe daher unmittelbar zur Prüfung der zweiten Vorlagefrage über.
Gegenstand der zweiten Vorlagefrage
15. Die zweite Vorlagefrage betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29.
16. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere geklärt sehen, wie die Passage am Ende dieser Bestimmung auszulegen ist, die die Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse regelt. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte vorsehen, für „die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird“.
17. Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens wirft das vorlegende Gericht als Erstes die Frage auf, ob die Veröffentlichung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Textes als „Tagesereignis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann. Als Zweites möchte es wissen, ob die rumänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung insoweit mit ihr vereinbar sind, als sie die erlaubte Nutzung auf „kurze Auszüge“ von Werken beschränken und die Erzielung eines – auch nur mittelbaren – kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteils verbieten, obwohl diese Beschränkungen in der fraglichen Bestimmung der Richtlinie 2001/29 nicht zu finden sind. In der zweiten Vorlagefrage findet allein dieser zweite Aspekt Widerhall. Der erste Aspekt betrifft allerdings bereits die Anwendbarkeit der Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse auf den Ausgangsrechtsstreit. Ich halte es daher für sachdienlich, die insoweit bestehenden Zweifel des vorlegenden Gerichts auszuräumen.
18. Es sei darauf hingewiesen, dass es im Ausgangsverfahren nicht darum geht, die Gültigkeit der in Rede stehenden nationalen Bestimmung im Hinblick auf die Richtlinie 2001/29 zu überprüfen, sondern dass dieses Verfahren einen konkreten Rechtstreit zum Gegenstand hat, in dem diese nationale Bestimmung anwendbar sein könnte. Es ist daher lediglich Aufgabe des vorlegenden Gerichts, diese Bestimmung – so weit wie möglich – im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen oder sie gegebenenfalls in dem Rechtsstreit unangewendet zu lassen(6). Es wird mithin die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Bestimmung mit der Richtlinie 2001/29 im Licht der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Umstände und unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu prüfen haben, einen angemessenen Ausgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Grundrechten zu wahren.
19. Mit seiner zweiten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen ganz konkret nach den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 und zum anderen danach, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die erlaubte Nutzung in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse auf kurze Auszüge der Werke beschränken und die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils verbieten.
Die Rechtsprechung zur Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse
20. Bevor ich mit der Würdigung der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Rechtsfragen beginne, halte ich einen kurzen Abriss der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 für erforderlich.
21. Im Ausgangsrechtsstreit geht es in dem Sinne um einen Sonderfall der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme, als gerade die Veröffentlichung des in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse genutzten Werks dieses Ereignis darstellt und als die fragliche Berichterstattung im Wesentlichen in einer öffentlichen Wiedergabe des Inhalts dieses Werks besteht. Der Gerichtshof hat jedoch, insbesondere im Urteil Spiegel Online(7), implizit, aber notwendigerweise die Anwendung dieser Ausnahme unter derartigen Umständen zugelassen.
22. In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch die Grundsätze für die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 vorgezeichnet und u. a. entschieden, dass durch diese Bestimmung die dort geregelte Ausnahme nicht vollständig harmonisiert wird, da sie den Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen einen erheblichen Spielraum belässt, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Dieser Spielraum ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofs namentlich aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Wendung „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“(8).
23. Ungeachtet dessen ist der Gerichtshof aber auch davon ausgegangen, dass der Spielraum der Mitgliedstaaten in mehrfacher Hinsicht begrenzt wird(9).
24. Erstens müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen, namentlich die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen, sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten(10).
25. Zweitens müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, nicht die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2001/29, nämlich die Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheberrechte und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, zu gefährden, und zugleich die praktische Wirksamkeit der fraglichen Ausnahme wahren(11).
26. Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt.
27. Schließlich müssen sich viertens die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine dieser Richtlinie auf eine Auslegung dieser Bestimmung stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen(12). Dabei stehen sich insbesondere das in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht der Urheber am geistigen Eigentum und die durch Art. 11 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Nutzer der geschützten Werke gegenüber(13).
28. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 anhand dieser Rechtsprechung auszulegen.
Zur Einstufung als „Tagesereignis“
29. Das vorlegende Gericht wirft als Erstes die Frage auf, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 in dem Fall Anwendung finden kann, dass in einer Online‑Tageszeitung ein zu Beginn des Schuljahres auf einer Facebook-Seite geposteter Text öffentlich wiedergegeben wird, in dem eine Lehrkraft darauf hinweist, dass sie bestimmte Verhaltensweisen als im schulischen Umfeld unangemessen ansieht. Die Zweifel des Gerichts beruhen insbesondere auf dem Umstand, dass die Tageszeitung nicht, beispielsweise durch Einladung ihrer Leser zur Äußerung, zu einer öffentlichen Debatte über das Thema angeregt habe.
30. Beim Begriff „Tagesereignis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 handelt es sich nach den Ausführungen des Gerichtshofs um ein „Ereignis …, an dem zu dem Zeitpunkt, zu dem darüber berichtet wird, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht“(14).
31. Ich halte es nicht für angezeigt, die Definition dieses Begriffs durch ergänzende Elemente zu vervollständigen. Denn zum einen muss diese Definition unter Berücksichtigung des Zwecks der betreffenden Ausnahme, nämlich das Recht der Presse, zu informieren und das Recht der Öffentlichkeit, informiert zu werden, zu wahren, alle Gegenstände erfassen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Öffentlichkeit informiert wird, unter gesellschaftlichen Gesichtspunkten von Bedeutung sind. Zum anderen hängen weder das Niveau des Schutzes der Urheberrechte noch der Schweregrad der Verletzung dieser Rechte vom Wesen des Ereignisses ab, über das unter Nutzung des betreffenden geschützten Werks berichtet wird. Daher fällt die Interessenabwägung hier eindeutig zugunsten einer weiten Definition des Begriffs „Tagesereignis“ aus, wie sie der Gerichtshof aufgestellt hat.
32. Die Einstufung der Veröffentlichung ihrer Meinung durch eine Lehrkraft, der zufolge sie bestimmte Verhaltensweisen als im schulischen Umfeld unangemessen ansieht, als „Tagesereignis“ fällt selbstverständlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Meines Erachtens steht einer solchen Einstufung nichts entgegen, da die Funktionsweise des Schulsystems ein Informationsgegenstand ist, der für die Öffentlichkeit eindeutig von Interesse sein kann, und die fragliche Meinung kann Praktiken enthüllen, die diese Funktionsweise beeinträchtigen.
33. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Leser der Tageszeitung, in der das in Rede stehende Werk genutzt wurde, nicht zur Äußerung eingeladen wurden, scheint mir hier ohne Belang zu sein. Es ist zwar richtig, dass dies – wie das vorlegende Gericht anmerkt – in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil Funke Medien(15) ergangen ist, doch stellt dieser Umstand keineswegs eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 dar.
34. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist unter einer „Berichterstattung“ im Sinne dieser Bestimmung eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Im Übrigen stellt zwar die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses keine Berichterstattung über das Ereignis dar, doch erfordert der Begriff „Berichterstattung“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht, dass der Nutzer ein solches Ereignis eingehend analysiert(16). Gleiches gilt erst recht für eine Einladung zur Äußerung, da sie offensichtlich über die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Berichterstattung“ hinausgeht. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass eine Debatte häufig die – wünschenswerte – Konsequenz dessen ist, dass von der freien Meinungsäußerung Gebrauch gemacht wird, aber keineswegs zu deren Voraussetzungen zählt.
35. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 ist daher schon dann anwendbar, wenn das betreffende geschützte Werk genutzt wird, um Informationen über ein Ereignis bereitzustellen, an dem zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen bereitgestellt werden, ein Interesse der Öffentlichkeit besteht.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse im rumänischen Recht
36. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Vereinbarkeit der für die Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse geltenden rumänischen Regelung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 gelten zwei Punkten, nämlich dem Umstand, dass die erlaubte Nutzung auf kurze Auszüge von Werken beschränkt ist, sowie dem Verbot der Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils(17).
Zur Beschränkung der erlaubten Nutzung auf kurze Auszüge von Werken
37. Das vorlegende Gericht hegt deshalb Zweifel an der Vereinbarkeit der rumänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 mit dieser Bestimmung, weil diese die Nutzung „von Werken“ erlaubt, während die rumänischen Rechtsvorschriften die erlaubte Nutzung auf „kurze Auszüge der Werke“ beschränken.
38. Vorab möchte ich anmerken, dass der rumänische Gesetzgeber damit den ihm bei der Umsetzung dieser Bestimmung zur Verfügung stehenden Spielraum, wie ihn der Gerichtshof definiert hat, meines Erachtens nicht überschritten hat(18).
39. Was erstens den Wortlaut und die Systematik von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 betrifft, so ist diese Bestimmung – wie gewissermaßen alle in dieser Richtlinie vorgesehenen das Urheberrecht betreffenden Ausnahmen – für die Mitgliedstaaten fakultativer Natur. Gemäß einer allgemein anerkannten Auslegungsregel darf indes, wer mehr darf, auch weniger, so dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verpflichtet sind, bei der Umsetzung dieser Ausnahmen deren potenzielle Tragweite zur Gänze auszuschöpfen.
40. Im Übrigen enthält diese Bestimmung selbst schon eine Beschränkung dergestalt, dass die Nutzung im Rahmen der Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse nur erlaubt ist, „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“. Nach Auffassung des Gerichtshofs belässt diese Formulierung den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Ausnahme einen großen Spielraum(19). Dieser Spielraum erstreckt sich zwangsläufig u. a. auf die Frage, in welchem Umfang das Werk genutzt wird. In diesem Rahmen sind die Mitgliedstaaten daher berechtigt, die erlaubte Nutzung auf kurze Auszüge von Werken zu beschränken, wenn sie der Meinung sind, dass eine weiter reichende Nutzung nicht durch den mit der fraglichen Ausnahme verfolgten Informationszweck gerechtfertigt ist.
41. Zweitens stellt eine solche Beschränkung, die im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 2001/29, nämlich der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheberrechte, steht, meines Erachtens die praktische Wirksamkeit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme nicht in Frage. Zweck dieser Bestimmung ist nämlich nicht, die Nutzung geschützter Werke als solche zu erlauben, sondern zu vermeiden, dass die Freiheit, über Tagesereignisse zu informieren, durch die ausschließlichen Rechte zum Schutz der Werke, die – in der einen oder anderen Weise – an diese Ereignisse anknüpfen, unzulässig eingeschränkt wird. Indes kann selbst dann, wenn – wie hier – das Werk selbst oder seine Veröffentlichung das Ereignis darstellt, über das berichtet wird, diese Berichterstattung nicht mit der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe dieses Werks als Ganzes zusammenfallen, ohne dass die fragliche Bestimmung in ihrer Bedeutung völlig verfälscht würde. Durch die Beschränkung der erlaubten Nutzung auf kurze Auszüge von Werken wird die praktische Wirksamkeit der fraglichen Ausnahme daher nicht beeinträchtigt.
42. Drittens muss die Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen mit dessen Abs. 5 in Einklang stehen. Darin wird eine auch „Dreistufentest“ genannte Dreifachvoraussetzung aufgestellt, wonach die Ausnahmen von den Urheberrechten nur in bestimmten Sonderfällen anwendbar sein dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
43. Insoweit ist festzustellen, dass die vollständige Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe eines Werks definitionsgemäß geeignet sind, die normale Verwertung dieses Werks zu beeinträchtigen und dementsprechend – das ist die Logik des Dreistufentests – die berechtigten Interessen des Urhebers ungebührlich zu verletzen. In einer solchen Situation tritt nämlich die im Rahmen der Ausnahme vorgenommene sekundäre Wiedergabe des Werks an die Stelle der ursprünglichen Wiedergabe, was die Empfänger von deren Inanspruchnahme befreit und eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks durch seinen Urheber zur Folge hat.
44. Im Bereich des Internets ist eine öffentliche Wiedergabe häufig von Dauer und ohne Weiteres zu vervielfältigen, so dass der Urheber jegliche Kontrolle über sein Werk verlieren kann, das unabhängig von seinem Willen zirkuliert, was nicht nur seine Vermögensrechte, sondern auch seine Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt(20). Auch wenn im Übrigen mit der fraglichen Ausnahme in erster Linie das Recht der Presse gewahrt werden soll, Informationen über Tagesereignisse bereitzustellen(21), hängt ihre Anwendung nicht davon ab, dass der betreffende Nutzer den förmlichen Status eines Presseorgans besitzt. Im Bereich des Internets kann indes ein jeder vorgeben, über ein Tagesereignis zu informieren, und sich auf diese Ausnahme berufen, um ein Werk ohne Erlaubnis des Urhebers öffentlich wiederzugeben. Es besteht daher eine erhebliche Missbrauchsgefahr.
45. Dementsprechend halte ich es im Licht von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 für legitim, dass ein Mitgliedstaat die erlaubte Nutzung im Rahmen der Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse auf kurze Auszüge von Werken beschränkt.
46. Viertens ist bei der Umsetzung dieser Ausnahme der angemessene Ausgleich zwischen den anwendbaren Grundrechten, namentlich dem in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerten Recht am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der durch Art. 11 der Charta geschützten der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite, zu wahren. Mithin stellt sich die Frage, ob dieser Ausgleich bei der Beschränkung der erlaubten Nutzung auf kurze Auszüge von Werken gewahrt ist.
47. Was das geistige Eigentum betrifft, habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die öffentliche Wiedergabe eines vollständigen Werks ohne Erlaubnis des Urhebers einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Urheberrechte darstellt. In Extremfällen wie den in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten, in denen der Urheber die Kontrolle über die Verwertung seines Werks verliert, ist dieser Eingriff meines Erachtens offensichtlich unverhältnismäßig. Die Beschränkung der erlaubten Nutzung im Rahmen der Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse auf kurze Auszüge von Werken trägt zum Schutz dieses Grundrechts bei.
48. Demgegenüber wird das Recht der freien Meinungsäußerung selbstverständlich eingeschränkt. Gleichwohl halte ich diese Beschränkung nicht für unverhältnismäßig. Beim Recht der freien Meinungsäußerung geht es im vorliegenden Zusammenhang darum, Informationen über ein Ereignis bereitzustellen. Die Nutzung des geschützten Werks dient daher nur der zur Vervollständigung dieser Information bestimmten Veranschaulichung und darf nicht deren wesentlichen Bestandteil darstellen. Die Nutzung kurzer Auszüge müsste daher in der Regel ausreichen. Darüber hinaus müssen die Auszüge, deren Nutzung erlaubt ist, natürlich eine angemessene Länge haben können, um die Erreichung des angestrebten Informationszwecks zu ermöglichen. Dieser Aspekt betrifft allerdings die Anwendung des nationalen Rechts in concreto.
49. Dies gilt meines Erachtens grundsätzlich unabhängig von der Länge des betreffenden Werks. Im Fall von Werken allerdings, die so kurz sind, dass sie in sachdienlicher Weise nur als Ganzes wiedergegeben werden können, muss die innerstaatliche Regelung des betreffenden Mitgliedstaats in der Auslegung durch die nationalen Gerichte die Nutzung dieser Werke als Ganzes ermöglichen, indem diese den Auszügen gleichgestellt werden, falls sich dies als zur Erreichung des angestrebten Informationszwecks erforderlich erweist. In allen anderen Fällen ist es in der Regel möglich, einem Werk die Passagen zu entnehmen, die unter dem Gesichtspunkt der zu vermittelnden Information erforderlich sind, ohne dieses Werk vollständig zu vervielfältigen. Ich erinnere daran, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 nicht bezweckt, die Nutzung geschützter Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zu ermöglichen, sondern, die Freiheit zu gewährleisten, über Tagesereignisse zu informieren.
50. Im Übrigen bieten in zahlreichen Situationen, gerade im Internet, darunter auch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, technische Gegebenheiten wie Hyperlinks die Möglichkeit, der Öffentlichkeit Zugang zu dem betreffenden Werk als Ganzes zu verschaffen und dadurch ohne Weiteres den angestrebten Zweck zu erreichen, ohne die Erlaubnis des Urhebers einholen zu müssen, aber auch ohne dessen Rechte zu beeinträchtigen(22). In diesen Fällen sind die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe des Werks als Ganzes daher nicht erforderlich, um den Erfordernissen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zu genügen.
51. Ich schließe daraus, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Nutzung in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse auf kurze Auszüge von Werken beschränken, sofern der Auszug, dessen Nutzung erlaubt ist, hinreichend lang ist, um den angestrebten Informationszweck zu erreichen.
Zum Verbot der Erzielung eines wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils
52. Das in den rumänischen Rechtsvorschriften vorgesehene Verbot, mit der Nutzung eines Werks im Rahmen der Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil zu erzielen, ist schon problematischer.
53. Das vorlegende Gericht gibt nicht an, was „ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil“ im rumänischen Recht genau bedeutet. Sollte das Verbot eines mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils weit auszulegen sein, begründete dies ernsthafte Zweifel. Auch wenn die Presseorgane in einer demokratischen Gesellschaft die grundlegende Aufgabe haben, die Öffentlichkeit zu informieren und die im öffentlichen Leben stehenden Akteure zu kontrollieren, gehen sie für gewöhnlich einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Diese Tätigkeit kann entweder unmittelbar durch die Kunden oder durch Werbung finanziert werden. In beiden Fällen stellt die Veröffentlichung von Informationen die erbrachte Dienstleistung dar, deren Inhalt sich dadurch auf die Einnahmen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers auswirkt, dass er Kunden anzieht. Dieser Wirtschaftsteilnehmer erzielt daher mit allen seinen Veröffentlichungen einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, und zwar auch mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, in der im Rahmen der fraglichen Ausnahme geschützte Werke genutzt werden.
54. Das Verbot eines solchen mittelbaren Vorteils beeinträchtigt daher die praktische Wirksamkeit dieser Ausnahme, indem es in Wirklichkeit deren Anwendung auf alle Presseorgane unmöglich macht, deren Arbeitsweise eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt(23). Es versteht sich von selbst, dass ein solches Verbot im Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 keine Grundlage findet. Die Wendung „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ betrifft nämlich nicht den möglicherweise mittelbar mit der Information erzielten wirtschaftlichen Vorteil, sondern lediglich den Umfang der Nutzung der geschützten Werke.
55. Dieses Verbot ist auch nicht durch den Dreistufentest gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 gerechtfertigt. Im Gegensatz zu einem mit der Nutzung eines Werks unmittelbar erzielten Vorteils, der dessen kommerzieller Verwertung gleichgestellt werden kann, kann ein mittelbarer Vorteil, der darin besteht, die Pressetätigkeit durch aus dieser Tätigkeit, und zwar auch der veröffentlichten Berichterstattung über Tagesereignisse, erzielte Einkünfte zu finanzieren, weder die normale Verwertung der im Rahmen dieser Berichterstattung genutzten Werke beeinträchtigen noch ihren Urhebern ungebührlich schaden. Dementsprechend wird durch dieses Verbot auch der Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten beeinträchtigt, die die Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse miteinander in Einklang bringen soll.
56. Somit hat der rumänische Gesetzgeber, indem er das Verbot der Erzielung eines mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils mit der Nutzung geschützter Werke im Rahmen der Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgesehen hat, die Grenzen des ihm bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 eingeräumten Spielraums überschritten. Diese Bestimmung ist daher dahin auszulegen, dass sie einem solchen Verbot entgegensteht.
Ergebnis
57. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations‑ und Gerichtshof, Rumänien) wie folgt zu beantworten:
Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
ist dahin auszulegen, dass
– er schon dann anwendbar ist, wenn das in Rede stehende Werk genutzt wird, um Informationen über ein Ereignis bereitzustellen, an dem zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen bereitgestellt werden, ein Interesse der Öffentlichkeit besteht;
– er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die erlaubte Nutzung in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse auf kurze Auszüge von Werken beschränken, sofern der Auszug, dessen Nutzung erlaubt ist, hinreichend lang ist, um den angestrebten Informationszweck zu erreichen;
– er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Erzielung eines mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteils mit der Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse verbieten.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C‑516/17, im Folgenden: Urteil Spiegel Online, EU:C:2019:625, Rn. 42 und 43).
3 ABl. 2001, L 167, S. 10.
4 Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 60 vom 26. März 1996.
5 Vgl. zuletzt Urteil vom 24. Oktober 2024, Kwantum Nederland und Kwantum België (C‑227/23, EU:C:2024:914, Rn. 48).
6 Vgl. in diesem Sinne in jüngerer Zeit Urteil vom 28. Januar 2025, ASG 2 (C‑253/23, EU:C:2025:40, Rn. 90, 91 und 93).
7 Rn. 60 bis 74 und insbesondere Rn. 69 dieses Urteils. Vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C‑469/17, EU:C:2019:623, Rn. 75).
8 Urteil Spiegel Online (Rn. 27 bis 29).
9 Urteil Spiegel Online (Rn. 30).
10 Urteil Spiegel Online (Rn. 31 bis 34).
11 Urteil Spiegel Online (Rn. 35 und 36).
12 Urteil Spiegel Online (Rn. 37 und 38).
13 Urteil Spiegel Online (Rn. 42).
14 Urteil Spiegel Online (Rn. 67).
15 Urteil vom 29. Juli 2019 (C‑469/17, EU:C:2019:623, Rn. 75).
16 Urteil Spiegel Online (Rn. 66).
17 Die Kommission weist auch darauf hin, dass Art. 35 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes Nr. 8/1996 vom 14. März 1996 – anders als Art. 5 Abs. 3 Buchst. c in fine der Richtlinie 2001/29 – keine Verpflichtung vorsieht, die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, des genutzten Werks anzugeben. Eine solche Anforderung ergibt sich allerdings aus Art. 35 Abs. 4 dieses Gesetzes und betrifft u. a. die in dessen Art. 35 Abs. 2 Buchst. c genannten Fälle.
18 Vgl. Nrn. 22 bis 27 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.
19 Vgl. Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.
20 So war beispielsweise zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Text noch immer auf der Internetseite von Gândul sowie auf mindestens zwei weiteren Websites, die ihn übernommen haben, abrufbar, obwohl der zum Original führende Hyperlink hinfällig war, vermutlich deshalb, weil dieses am Ort seiner ursprünglichen Veröffentlichung gelöscht worden war.
21 Vgl. in diesem Sinne Urteil Spiegel Online (Rn. 70).
22 Vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Nr. 1 des Tenors).
23 Das bedeutet in der Praxis, auf alle Presseorgane, denn selbst die sogenannten „öffentlich-rechtlichen“ Medien werden nur selten ausschließlich aus staatlichen Mitteln finanziert.