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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.12.2025 – C-1005/25

ECLI:EU:C:2025:1005

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 18. Dezember 2025(1)

Verbundene Rechtssachen C‑424/24 und C‑425/24

ZD

gegen

Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC),

Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI),

Procura federale presso la Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC),

Collegio di garanzia dello sport presso il Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI),

Corte federale d’appello presso la Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC) (C‑424/24)

und

MI

gegen

Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC),

Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI) (C‑425/24)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio [Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte Disziplinarsanktion – Vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer eines Fußballvereins – Nationale Regelung, die die Aufhebungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ausschließt, indem sie nur eine Entschädigung zulässt – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz – Art. 45 und 56 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer und freier Dienstleistungsverkehr “

Einleitung

1.        In seiner Vorlesung zum internationalen Privatrecht an der Haager Akademie für Völkerrecht erklärte Professor François Rigaux, dass in der Rechtsordnung des Sports das faktische Monopol der Sportbehörden der Einhaltung der von ihnen festgelegten Regeln ein Element des Zwangs verleihe, wodurch diese Regeln einen rechtlichen Charakter erhielten. Seiner Auffassung nach ist die Situation von Personen, die sich dafür entschieden haben, sich diesen Regeln zu unterwerfen, mit der eines „interplanetaren Reisenden“ vergleichbar, der, „um auf dem Mond oder dem Mars zu landen, sich den Bedingungen der Schwerkraft und Temperatur unterwerfen und seinen Sauerstoffbedarf mit Hilfe geeigneter Geräte decken muss“(2).

2.        Der rechtliche Charakter dieser sogenannten „Sportregeln“ impliziert, dass die Behörde oder Behörden, die ein faktisches Monopol innehaben, die Möglichkeit haben, Verstöße gegen diese Regeln zu ahnden, und zwar in erster Linie durch Disziplinarsanktionen. Diese Eigenheit der Rechtsordnung des Sports steht im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache.

3.        Mit seinen Vorabentscheidungsersuchen möchte das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) vom Gerichtshof wissen, ob bestimmte Rechtsvorschriften, die in Italien die Ausübung der Sanktionsbefugnis von Sportverbänden gegenüber den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Personen regeln, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

4.        Insbesondere wird der Gerichtshof ersucht, sich zu der Frage zu äußern, ob eine gerichtliche Kontrolle, die lediglich zur Gewährung einer Entschädigung für den Schaden führen kann, der den Personen entstanden ist, gegen die Disziplinarsanktionen verhängt wurden, mit dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vereinbar ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

5.        In den vorliegenden Rechtssachen sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Art. 45, 56, 101 und 102 AEUV einschlägig.

Italienisches Recht

Verfassung

6.        Art. 2 der Costituzione della Repubblica Italiana (italienische Verfassung) (im Folgenden: Verfassung)(3) bestimmt:

„Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson oder innerhalb von gesellschaftlichen Gruppen, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflicht zur politischen, wirtschaftlichen und sozialen Solidarität.“

7.        Art. 18 Abs. 1 dieser Verfassung lautet:

„Die Staatsbürger haben das Recht, sich frei und ohne Genehmigung zu Zwecken zusammenzuschließen, die dem Einzelnen durch das Strafgesetz nicht untersagt sind.“

8.        Art. 24 Abs. 1 dieser Verfassung sieht vor:

„Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und seiner rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben.“

9.        Art. 103 Abs. 1 dieser Verfassung lautet:

„Der Staatsrat und die anderen Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben Rechtsprechungsgewalt zum Schutz der rechtmäßigen Interessen gegenüber der öffentlichen Verwaltung und, in besonderen durch Gesetz bezeichneten Fällen, auch zum Schutz der subjektiven Rechte.“

10.      Art. 113 der italienischen Verfassung sieht vor:

„Gegen Akte der öffentlichen Verwaltung ist der Rechtsweg zum Schutz der Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor den Stellen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit jederzeit zulässig.

Dieser Rechtsschutz darf nicht ausgeschlossen oder auf besondere Rechtsmittel oder auf bestimmte Arten von Akten beschränkt werden.

Das Gesetz bestimmt, welche Organe der Rechtsprechung Akte der öffentlichen Verwaltung in den Fällen und mit den Wirkungen, die vom Gesetz selbst vorgesehen sind, aufheben können.“

Verwaltungsgerichtsordnung

11.      Art. 1 Abs. 1 des Codice del processo amministrativo (Verwaltungsgerichtsordnung), der durch das Decreto legislativo Nr. 104 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 104)(4) vom 2. Juli 2010 genehmigt wurde, lautet:

„Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet einen umfassenden und wirksamen Schutz gemäß den Grundsätzen der Verfassung und des europäischen Rechts.“

„Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ausschließlich zuständig für alle Anträge auf Entschädigung für Schäden, die auf der Verletzung berechtigter Interessen oder – in den Bereichen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit – auf der Verletzung subjektiver Rechte beruhen.“

„Der Verwaltungsrichter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich zuständig für:

z)      Streitigkeiten, die die Tätigkeit des Comitato olimpico nazionale italiano [(Nationales Olympisches Komitee Italiens [CONI])] oder von Sportverbänden zum Gegenstand haben, die nicht den Organen der Sportgerichtsbarkeit vorbehalten sind, mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschaften, Verbänden und Sportlern.“

Gesetz Nr. 280/2003

14.      Das Decreto‑legge n. 220 recante disposizioni urgenti in materia di giustizia sportiva (Gesetzesdekret Nr. 220 zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich der Sportgerichtsbarkeit)(5) vom 19. August 2003 wurde durch die Legge n. 280, conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge n. 220, recante disposizioni urgenti in materia di giustizia sportiva (Gesetz Nr. 280 zur Überführung des Gesetzesdekrets Nr. 220 zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich der Sportgerichtsbarkeit in ein Gesetz unter Vornahme von Änderungen)(6) vom 17. Oktober 2003 (im Folgenden: Gesetz Nr. 280/2003) in Gesetzesform überführt.

15.      In den Art. 1 bis 3 des Gesetzes Nr. 280/2003 heißt es:

„Artikel 1 –  Allgemeine Grundsätze

1.      Die Republik anerkennt und fördert die Autonomie des nationalen Sportrechts als Ausfluss des vom Internationalen Olympischen Komitee geprägten internationalen Sportrechts.

2.      Das Verhältnis zwischen dem Sportrecht und dem Recht der Republik wird auf der Grundlage des Autonomieprinzips geregelt, mit Ausnahme der Fälle …, in denen subjektive Rechtspositionen, die mit dem Sportrecht zusammenhängen, für die Rechtsordnung der Republik von Bedeutung sind.

Artikel 2 – Autonomie des Sportrechts

1.      Gemäß den in Art. 1 festgelegten Grundsätzen sind dem Sportrecht Angelegenheiten vorbehalten, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a)      die Einhaltung und Anwendung der Regulierungs‑, Organisations‑ und Satzungsvorschriften des nationalen Sportrechts und seiner Teilbereiche, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der sportlichen Aktivitäten zu gewährleisten;

b)      das disziplinarrechtlich relevante Verhalten sowie die Verhängung und Anwendung entsprechender Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports.

2.      In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten sind die Vereine, Verbände, angeschlossenen Organisationen und Mitglieder verpflichtet, gemäß den Statuten und Vorschriften des [CONI] und der … Sportverbände die Organe der Sportgerichtsbarkeit anzurufen.

Artikel 3 – Zuständigkeitsregeln und Übergangsbestimmungen

1.      Nach Ausschöpfung des Rechtswegs vor den Sportgerichten und unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Vereinen, Verbänden und Sportlern werden alle anderen Streitigkeiten, die die Tätigkeit des [CONI] oder der Sportverbände zum Gegenstand haben und deren Entscheidung nicht gemäß Art. 2 den Organen der Sportgerichtsbarkeit vorbehalten ist, durch die Verwaltungsgerichtsordnung geregelt, wobei in jedem Fall die Bestimmungen etwaiger Schiedsklauseln, die in den Statuten und Vorschriften des [CONI] und der Sportverbände im Sinne von Art. 2 Abs. 2 … enthalten sind, unberührt bleiben.

…“

Der Kodex der Sportgerichtsbarkeit der FGIC

16.      Die Regelung, auf deren Grundlage die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionen verhängt wurden, ist der Codice di giustizia sportiva della Federazione Italiana Giuoco Calcio (Kodex der Sportgerichtsbarkeit des italienischen Fußballverbands [FIGC])(7).

17.      Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieses Kodex gilt dieser insbesondere für „Führungskräfte“, die eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Sports ausüben, ein Personenkreis, dem ZD und MI offenkundig angehören.

18.      Art. 4 („Zwingender Charakter der allgemeinen Bestimmungen“) dieses Kodex sieht vor:

„1.      Die in Art. 2 genannten Personen sind verpflichtet, das Statut, den Kodex, die internen Organisationsregeln der FIGC sowie die übrigen Verbandsvorschriften einzuhalten und die Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit bei sämtlichen Beziehungen, die mit der sportlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, zu beachten.

2.      Bei Verstößen gegen die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen finden die in Art. 8 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und g sowie in Art. 9 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und h genannten Sanktionen Anwendung.

…“

19.      Neben anderen Sanktionen nimmt Art. 9 Abs. 1 Buchst. f dieses Kodex Bezug auf den „Ausschluss aus der FIGC für einen bestimmten Zeitraum, mit der Möglichkeit der Beantragung einer Ausweitung auf die [Union der Europäischen Fußballverbände (UEFA)]“.

20.      Art. 31 („Verstöße im Bereich von Wirtschaft und Verwaltung“) Abs. 1 des Kodex der Sportgerichtsbarkeit der FIGC sieht vor:

„Die Nichtvorlage, die auch nur teilweise materielle oder inhaltliche Veränderung oder Fälschung von Dokumenten, die von den Organen der Sportgerichtsbarkeit, der Commissione di Vigilanza sulle Società di Calcio Professionistiche (Aufsichtskommission für Profifußballvereine) und anderen Kontrollorganen des Verbandes sowie von den für die Erteilung von UEFA- und FIGC‑Lizenzen zuständigen Stellen verlangt werden, oder die Angabe falscher, ungenauer oder unvollständiger Informationen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gilt jedes Verhalten, das in irgendeiner Weise darauf abzielt, die Verbandsvorschriften zu den Bereichen Verwaltung und Wirtschaft zu umgehen, sowie die Nichtumsetzung von Entscheidungen der in diesem Bereich zuständigen Verbandsorgane. Unbeschadet der Anwendung schärferer Sanktionen gemäß den UEFA-Lizenzbestimmungen oder anderen Sonderregelungen sowie schärferer Sanktionen, die aufgrund anderer in diesem Artikel genannter Sachverhalte verhängt werden können, wird gegen einen Verein, der die in diesem Absatz genannten Verstöße begeht, eine Geldstrafe mit Verwarnung verhängt.“

Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

21.      ZD und MI sind ein ehemaliger Präsident bzw. ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft Juventus F.C. SpA (im Folgenden: Juventus), einem in Italien ansässigen Profifußballverein.

22.      Die Federazione Italiana Giuoco Calcio (italienischer Fußballverband, im Folgenden: FIGC) ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in Italien. Ihr Zweck ist die Förderung und Regulierung des Profi- und Amateurfußballs in diesem Mitgliedstaat. Sie ist Mitglied der Fédération internationale de football association (FIFA) und der Union européenne des associations de football (UEFA).

23.      Das Comitato Olimpico Nazionale Italiano (Nationales Olympisches Komitee Italiens, im Folgenden: CONI) ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit Sitz in Italien. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist es für die Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen italienischen Sportverbände zuständig.

24.      Am 1. April 2022 reichte die Procura Federale Presso La Federazione Italiana Giuoco Calcio (Staatsanwaltschaft beim italienischen Fußballverband FIGC) (im Folgenden: Verbandsstaatsanwaltschaft), die für Disziplinarverfahren zuständige Stelle des FIGC, beim Tribunale Federale nazionale (nationales Verbandsgericht der FIGC, Italien) (im Folgenden: Verbandsgericht) eine Klage gegen mehrere italienische Profifußballvereine, darunter Juventus, sowie gegen mehrere ihrer Führungskräfte ein. Die Verbandsstaatsanwaltschaft wirft diesen insbesondere vor, gegen die in den Art. 4 und 31 des Kodex der Sportgerichtsbarkeit der FIGC verankerten Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit verstoßen zu haben. Konkret sollen ZD und MI im Wesentlichen an der Errichtung eines Systems fiktiver Wertsteigerungen in Höhe von insgesamt über 60 Mio. Euro beteiligt gewesen sein, indem sie in den Finanzberichten und Bilanzen von Juventus für die Jahre 2020 und 2021 Erklärungen abgegeben oder genehmigt hätten, die eine Reihe von Verkäufen von Sportdienstleistungen von Spielern, also Transfers, fälschlicherweise als unabhängige Umsätze ausgewiesen hätten. Nach Ansicht der Verbandsanwaltschaft handelte es sich dabei nämlich in Wirklichkeit um Tauschgeschäfte, mit denen die Anwendung der für solche Geschäfte geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards umgangen und letztlich höhere Gewinne und Vermögenswerte ausgewiesen werden sollten, als die an diesem System beteiligten Vereine tatsächlich erzielten bzw. innegehabt hätten.

25.      Mit Entscheidung vom 22. April 2022 sprach das Verbandsgericht, das insbesondere für Disziplinarmaßnahmen zuständige Organ der FIGC, alle von dieser Klage betroffenen natürlichen und juristischen Personen frei(8).

26.      Die Verbandsstaatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Berufung bei der Corte Federale d’appello presso la Federazione Italiana Giuoco Calcio (Verbandsberufungsgericht der FIGC, Italien) (im Folgenden: Verbandsberufungsgericht) ein.

27.      Mit Entscheidung vom 27. Mai 2022 bestätigte das Verbandsberufungsgericht die Entscheidung des Verbandsgerichts(9).

28.      Am 24. November 2022 erhielt die Verbandsstaatsanwaltschaft vom Staatsanwalt beim Tribunale di Torino (Gericht Turin, Italien) eine Kopie der Unterlagen aus den Akten eines parallel von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahrens aufgrund der in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Sachverhalte. Nach Erhalt dieser Unterlagen kam die Verbandsstaatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass diese Unterlagen einen Antrag auf teilweise Wiederaufnahme beim Verbandsberufungsgericht rechtfertigten.

29.      Im Januar 2023 fällte das Verbandsberufungsgericht eine Entscheidung, in der es dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verbandsstaatsanwaltschaft stattgab(10). Mit dieser Entscheidung wurde u. a. eine Disziplinarsanktion gegen ZD und MI in Form eines 24‑monatigen Verbots der Ausübung von Tätigkeiten innerhalb der FIGC verhängt, begleitet von einem Antrag auf Ausweitung dieser Sanktion auf die UEFA und die FIFA. Dieses Verbot, das in der Praxis die Ausübung jeglicher beruflichen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der FIGC, d. h. im Profi- und Amateurfußball in Italien, umfasst, wurde später von der Disziplinarkommission der FIFA ausgedehnt und gilt seitdem weltweit.

30.      Diese Entscheidung wurde insbesondere von ZD und MI vor dem Collegio di Garanzia dello Sport presso il Comitato Olimpico Nazionale Italiano (Garantiegericht für Sport beim CONI, Italien) (im Folgenden: Garantiegericht für Sport), der obersten Instanz der Sportgerichtsbarkeit, angefochten.

31.      Mit Entscheidung vom 8. Mai 2023 wies das Garantiegericht für Sport die Rechtsmittel von ZD und MI zurück, gab jedoch den Rechtsmitteln anderer Personen statt und verwies die Klage an das Verbandsberufungsgericht zurück, damit dieses endgültig über die zu verhängenden Disziplinarsanktionen entscheiden könne(11).

32.      Am 25. Mai 2023 wurde das oben genannte Strafverfahren eingestellt.

33.      Anschließend erhoben ZD und MI beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen die nacheinander ergangenen Entscheidungen des Verbandsberufungsgerichts und des Garantiegerichts für Sport, soweit diese Entscheidungen sie betreffen.

34.      In seiner Vorlageentscheidung erklärt dieses Gericht erstens, dass ZD und MI mit ihren jeweiligen Klagen in erster Linie beantragten, die gegen sie vom Verbandsberufungsgericht verhängte Disziplinarsanktion auszusetzen und aufzuheben, und nur hilfsweise, den ihnen durch diese Sanktion entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach dem geltenden italienischen Recht in der Auslegung durch den Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) sei es jedoch verpflichtet, diese beiden Klagen als „unzulässig wegen Unzuständigkeit“ abzuweisen, soweit sie auf die Aufhebung dieser Disziplinarstrafen gerichtet seien.

35.      In zwei Urteilen vom 7. Februar 2011(12) und vom 17. April 2019(13) habe die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) nämlich im Wesentlichen festgestellt, dass die Art. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 280/2003 dahin auszulegen seien, dass sie den „Organen der Sportgerichtsbarkeit“, zu denen das Verbandsgericht, das Verbandsberufungsgericht und das Garantiegericht für Sport gehörten, die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Aussetzung und Aufhebung von Disziplinarsanktionen übertrügen, die gegen juristische oder natürliche Personen verhängt würden, die Mitglieder der verschiedenen italienischen Sportverbände oder mit diesen verbunden seien. Die Verwaltungsgerichte seien ihrerseits gemäß Art. 133 Abs. 1 Buchst. z der Verwaltungsgerichtsordnung ausschließlich für Streitigkeiten zuständig, die die Tätigkeit des CONI und der italienischen Sportverbände zum Gegenstand hätten und nicht den „Organen der Sportgerichtsbarkeit“ vorbehalten seien. Zu diesen Streitigkeiten gehörten Rechtsbehelfe, mit denen Personen, gegen die solche Disziplinarsanktionen verhängt würden, nach „Ausschöpfung des Rechtswegs der Sportgerichtsbarkeit“ beantragten, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Sanktionen im Wege der Inzidentprüfung kontrolliere, um einen „gleichwertigen gerichtlichen Schutz“ ihrer „subjektiven Rechtsstellung“ sowie ihrer „Rechte und berechtigten Interessen“ zu erhalten. Ein solcher Schutz könne nur in Form einer finanziellen Entschädigung für den diesen Personen entstandenen Schaden erfolgen.

36.      Wie aus denselben Urteilen hervorgehe, stütze die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) diese Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 280/2003 bzw. der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Feststellung, dass diese Bestimmungen das Ergebnis einer „angemessenen Abwägung“ seien, die der italienische Gesetzgeber in Art. 1 des Gesetzes Nr. 280/2003 zwischen dem in den Art. 24, 103 und 113 der Verfassung verankerten Grundsatz des wirksamen und umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzes einerseits und der Notwendigkeit, die Autonomie des Sports, die durch die Art. 2 und 18 dieser Verfassung geschützt sei, zu wahren, andererseits vorgenommen habe. Der gerichtliche Schutz der betroffenen Personen werde somit in rechtlichen Situationen, wie sie z. B. bei der Verhängung von Disziplinarsanktionen aufträten, die in einer „sektoralen Rechtsordnung“ wie der „Rechtsordnung des Sports“, nicht jedoch in der „allgemeinen Rechtsordnung“ von Relevanz seien, wirksam durch die „Sportgerichtsbarkeit“, die eine besondere Erscheinungsform der „Verbandsgerichtsbarkeit“ sei, gewährleistet. Parallel hierzu werde der wirksame gerichtliche Rechtsschutz der „subjektiven Rechtsstellung“ dieser Personen im Hinblick auf die „allgemeine Rechtsordnung“ weiterhin durch die Verwaltungsgerichte gewährleistet.

37.      Zweitens hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, den Gerichtshof zur Auslegung des Unionsrechts zu befragen, um sowohl über die Zulässigkeit der von ZD und MI erhobenen Klagen als auch über deren Begründetheit entscheiden zu können.

38.      Drittens und letztens äußert das vorlegende Gericht im Wesentlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 280/2003 mit dem Unionsrecht.

39.      Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) in der Rechtssache C‑424/24 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind das Unionsrecht und insbesondere die Art. 6 und 19 EUV im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(14) und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(15) in Bezug auf den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine innerstaatliche Vorschrift eines Mitgliedstaats wie die von Art. 2 des Gesetzes Nr. 280/2003, so wie sie von den italienischen Gerichten ausgelegt wird, ausschließt, nach Erschöpfung des Rechtswegs der nationalen Sportgerichtsbarkeit einen auf gerichtlichen Rechtsschutz gerichteten Rechtsbehelf einzulegen, der die Befugnis nationaler Gerichte (in diesem Fall der Verwaltungsgerichte) vorsieht, eine Disziplinarsanktion im Bereich des Sports und ihre künftigen Wirkungen aufzuheben und die Wirksamkeit dieser Sanktion vorläufig auszusetzen, so dass die Befugnis der nationalen Gerichte nur auf die Gewährung einer Entschädigung durch Leistung des Gegenwerts beschränkt wird, wenn sich herausstellt, dass die Ausübung der Disziplinarbefugnis im konkreten Fall rechtswidrig gewesen ist?

2.      Sind das Unionsrecht und insbesondere die Art. 6 und 19 EUV im Licht der Art. 47, 48 und 49 der Charta und der Art. 6 und 7 der EMRK dahin auszulegen, dass sie – um die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der hinreichenden Bestimmtheit von Straftatbeständen sowie des fairen Verfahrens zu garantieren – dem entgegenstehen, dass eine innerstaatliche Vorschrift eines Mitgliedstaats wie die von Art. 2 des Gesetzes Nr. 280/2003, so wie sie von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt wird, in Anwendung des Grundsatzes der Autonomie des Sportrechts, wie er im nationalen Recht verankert ist und von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt wird, den Organen des Sportsrechts erlaubt, gegen einen Sportmanager wegen des Verstoßes gegen eine Bestimmung der FIGC (Art. 4 Abs. 1 des FGCI-Kodexes der Sportgerichtsbarkeit), die mit einer Generalklausel unbestimmten Charakters festlegt, dass alle Mitglieder und Führungskräfte neben der Satzung und anderen Verbandsvorschriften die Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit einhalten müssen, eine Disziplinarsanktion zu verhängen, mit der die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verboten wird?

3.      Sind das Unionsrecht und insbesondere die Art. 45, 49, 56, 101 und 102 AEUV sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine innerstaatliche Vorschrift wie die von Art. 2 des Gesetzes Nr. 280/2003 den Organen eines Sportverbands erlaubt, eine Disziplinarsanktion zu verhängen, mit der einer Führungskraft eines Sportvereins von internationalem Niveau für 24 Monate die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf nationaler und supranationaler Ebene untersagt wird?

40.      Unter denselben Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) in der Rechtssache C‑425/24 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof im Wesentlichen dieselben Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

41.      ZD, MI, das CONI, die FIGC, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

42.       In der Sitzung vom 17. September 2025 haben ZD, MI, das CONI, die FIGC, die italienische Regierung und die Kommission mündlich verhandelt.

Würdigung

43.      Auf Ersuchen des Gerichtshofs beziehen sich die vorliegenden Schlussanträge ausschließlich auf die erste und die dritte Vorlagefrage. Ich werde zunächst auf die dritte Frage eingehen, bevor ich mich mit der ersten Frage befasse.

Zur dritten Frage

44.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 45, 56, 101 und 102 AEUV(16) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren entgegenstehen, die es den Organen eines Sportverbands erlaubt, eine Disziplinarsanktion zu verhängen, mit der einer Führungskraft eines Sportvereins für 24 Monate die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf nationaler und supranationaler Ebene untersagt wird.

Zur Zulässigkeit

45.      Die Kommission und die italienische Regierung bezweifeln die Zulässigkeit der vorliegenden Frage(17), und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass das vorlegende Gericht in diesen Ersuchen keine Erklärung dazu gegeben habe, welcher Zusammenhang seiner Ansicht nach zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht werde, und den auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestehe.

46.      Nach Ansicht der Kommission weisen die Ausgangsrechtsstreitigkeiten keinen grenzüberschreitenden Charakter auf. Sämtliche Aspekte dieser Rechtssachen seien auf Italien beschränkt, da es sich um Disziplinarsanktionen gegen italienische Führungskräfte handele, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem italienischen Fußballverein gestanden und nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten. Denn diese Disziplinarsanktionen bestünden in einem „vorübergehenden Verbot der Ausübung von Tätigkeiten innerhalb der FIGC für einen Zeitraum von 24 Monaten, begleitet von einem Antrag auf Ausweitung auf die UEFA und die FIFA“. Eine Einschränkung der Freizügigkeit der betroffenen Führungskräfte trete erst dann ein, wenn die UEFA oder die FIFA dem Antrag der FIGC, den geografischen Geltungsbereich dieser Sanktionen dahin auszuweiten, dass sie europa- oder weltweite Geltung hätten, stattgebe.

47.      Hierzu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof sich bereits in einem Fall zur Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen bereit erklärt hat, in dem die nationale Regelung aufgrund ihres Gegenstands oder ihrer Art grenzüberschreitende Wirkungen hervorrufen konnte(18). Das ist bei der in Rede stehenden italienischen Regelung der Fall, die unter den Sanktionen, mit denen für die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen gesorgt werden soll, einige vorsieht, die mit einem Antrag auf Ausweitung im Rahmen der UEFA oder der FIFA verbunden werden können.

48.      Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Beantwortung der Frage

49.      Zunächst ist festzuhalten, dass die nationalen Bestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Frage sind und die dem Kodex der Sportgerichtsbarkeit der FIGC entstammen, bestimmte Aspekte der Sanktionspraxis dieser Organisation regeln. Dieser Kodex wurde von dem privatrechtlichen Verein FIGC erlassen und vom CONI genehmigt. Das CONI ist eine öffentliche Einrichtung, die die Aufgabe hat, die Übereinstimmung des Kodex mit dem Gesetz, dem Statuto Comitato Olimpico Nazionale Italiano (Statut des CONI)(19), den Grundprinzipien sowie den vom Nationalrat des CONI festgelegten Leitlinien und Kriterien zu überprüfen(20).

50.      Sodann sind die Fragen zu untersuchen, die sich auf die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den Wettbewerbsregeln (Art. 101 und 102 AEUV) zum einen und mit den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 45 und 56 AEUV) zum anderen beziehen. Vorab ist jedoch eine Bemerkung angebracht.

51.      Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die sportliche Tätigkeit, soweit sie zum Wirtschaftsleben gehört, dem Unionsrecht. Wie der Gerichtshof kürzlich entschieden hat, ist nur bei speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nicht wirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben(21). Regeln, die sich auf die wirtschaftliche Führung eines Profisportvereins beziehen, wie diejenigen im vorliegenden Fall, fallen offensichtlich nicht unter diese Kategorie und entziehen sich daher nicht dem Einfluss des Unionsrechts.

52.      Im Hinblick auf Art. 101 AEUV scheint das vorlegende Gericht Zweifel zu haben, ob Entscheidungen privatrechtlicher Verbände, die Fußballwettbewerbe organisieren, wie die Entscheidung über die Verhängung der in Rede stehenden Sanktion, als „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ einzustufen sind und somit unter das in dieser Bestimmung geregelte Verbot fallen.

53.      Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nur dann unter dieses Verbot fallen, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“(22). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann daher nur festgestellt werden, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind.

54.      Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die in Rede stehende nationale Regelung einen „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ darstellt, geht aus den Akten an keiner Stelle hervor, dass sich aus dieser Regelung und den Sanktionen, die sie ermöglicht, Wettbewerbsbeschränkungen, seien es bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen, ergeben könnten.

55.      Diese Regelung betrifft nämlich die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegen natürliche Personen wie die Führungskräfte von Fußballvereinen. Es gibt in den Akten jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Verhängung dieser Strafen indirekt den Abstieg des Fußballvereins zur Folge haben könnte, bei dem die sanktionierten Führungskräfte ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Angesichts dessen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die genannte Regelung den Wettbewerb zwischen Unternehmen verfälschen könnte.

56.      Was Art. 102 AEUV anbelangt, so verbietet dieser die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Vorschrift soll also verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken oder verhindern und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden zuzufügen(23).

57.      Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass die FIGC und das CONI als „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts eingestuft werden können, ist mir nicht klar, auf welchem Markt sie eine beherrschende Stellung innehaben und diese durch die Ausübung ihrer Befugnis, Sanktionen gegen die Führungskräfte von Fußballvereinen zu verhängen, missbräuchlich ausnutzen könnten.

58.      Folglich stellt das von den Klägern der Ausgangsverfahren geltend gemachte Fehlen transparenter, klarer und genauer materieller Kriterien für den Gebrauch dieser Sanktionsbefugnis in jedem Fall kein Problem im Hinblick auf Art. 102 AEUV dar(24).

59.      Die Art. 101 und 102 AEUV stehen meines Erachtens nach einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall folglich nicht entgegen.

60.      Was die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit betrifft, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung alle Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit von Personen darauf abzielen, Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union zu erleichtern, und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Bürger benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben möchten(25). Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die die Ausübung der durch diesen Artikel garantierten Grundfreiheit durch Unionsbürger behindern oder weniger attraktiv machen könnte. Das gleiche rechtliche Kriterium gilt für die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit(26).

61.      Insoweit stelle ich fest, dass die im Kodex der Sportgerichtsbarkeit der FIGC vorgesehenen Disziplinarsanktionen, die insbesondere gegen Führungskräfte italienischer Profifußballvereine verhängt werden, diese Führungskräfte daran hindern können, Beschäftigungsangebote anderer europäischer Fußballvereine anzunehmen oder als Dienstleister für diese Vereine tätig zu werden. In Anbetracht dessen dürfte das Vorliegen einer Beschränkung der Freizügigkeit der sanktionierten Führungskräfte im Sinne der Art. 45 und 56 AEUV kaum in Zweifel stehen.

62.      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine solche Beschränkung jedoch zulässig sein, wenn feststeht, dass mit dem Erlass der betreffenden Maßnahmen erstens ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird und sie zweitens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren(27).

63.      Was das Vorliegen eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels angeht, ist Folgendes zu beachten.

64.      Aus den Akten geht hervor, dass Art. 4 des Kodex der Sportgerichtsbarkeit der FIGC die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Loyalität, der Fairness und der Redlichkeit bei sämtlichen Beziehungen, die mit der sportlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, vorsieht, wobei Verstöße insbesondere mit den in Art. 9 dieses Kodex vorgesehenen Sanktionen geahndet werden können.

65.      Die erste dieser Bestimmungen bezieht sich somit auf Verhaltensweisen, die gegen die Grundsätze der fairen Teilnahme an Sportwettkämpfen und damit gegen die Gleichbehandlung der teilnehmenden Vereine verstoßen.

66.      Verhaltensweisen wie diejenigen der Kläger der Ausgangsverfahren(28) ermöglichen es dem Verein, dem sie angehören, einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Vereinen zu erlangen, die an denselben Wettbewerben teilnehmen. Sie beeinträchtigen somit die Gleichheit der Teilnahmebedingungen an diesen Wettbewerben zwischen den daran beteiligten Vereinen. Die in der betreffenden nationalen Regelung vorgesehene Sanktionsmaßnahme hat also zum Zweck, einen fairen und gleichberechtigten Ablauf des sportlichen Wettbewerbs unter Bedingungen zu gewährleisten, die nicht durch Betrug verfälscht sind.

67.      Ich bin meinerseits überzeugt, dass ein solches Ziel zur Rechtfertigung des Erlasses der in Rede stehenden Regelung herangezogen werden kann, zumal der Gerichtshof kürzlich anerkannt hat, dass „das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel darstellt, das von einem Sportverband verfolgt werden kann“(29).

68.      Was die Frage angeht, ob die in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, dass das Ermessen der zur Verhängung von Sanktionen befugten Stellen nicht willkürlich ausgeübt werden darf. Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass Verbände wie die FIGC berechtigt sind, Sanktionen für Verstöße gegen die in ihrem Sportrecht festgelegten Regeln vorzusehen, sofern diese Regeln und die Sanktionen, die dazu bestimmt sind, die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, das dem Gemeinwohl dient. Nach Ansicht des Gerichtshofs können solche Sanktionen jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass ihre Festlegung durch transparente, objektive, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien begrenzt ist. Diese letztgenannte Anforderung bedeutet insbesondere, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Bestimmung der Höhe und der Dauer der Sanktionen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus müssen diese Kriterien von den Gerichten wirksam kontrolliert werden können(30).

69.      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Regelung geeignet ist, das Ziel eines fairen und gleichberechtigten sportlichen Wettbewerbs zu gewährleisten, und ob sie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

70.      Ich möchte jedoch hervorheben, dass die Art. 12 bis 18 des Kodex der Sportgerichtsbarkeit der FIGC, die in Abschnitt II („Anwendung von Sanktionen“) dieses Kodex enthalten sind, als Begrenzung der betreffenden Sanktionsbefugnis gemäß den Anforderungen der oben genannten Rechtsprechung angesehen werden könnten.

71.      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 45 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren nicht entgegenstehen, die es den Organen eines Sportverbands erlaubt, eine Disziplinarsanktion zu verhängen, mit der einer Führungskraft eines Sportvereins für 24 Monate die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf nationaler und supranationaler Ebene untersagt wird, sofern diese Regelung und die zu ihrer Durchsetzung vorgesehenen Sanktionen durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Festlegung dieser Sanktionen durch transparente, objektive, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien begrenzt ist. Auch die Art. 101 und 102 AEUV stehen einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen.

Zur ersten Frage

72.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 EUV im Licht von Art. 47 der Charta(31) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarsanktionen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch nationale Einrichtungen, die die Anforderungen an die Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts erfüllen, auf eine inzidente Überprüfung beschränkt, die im Fall der Rechtswidrigkeit ausschließlich zur Gewährung einer finanziellen Entschädigung an die Personen führen kann, gegen die diese Disziplinarsanktionen verhängt wurden, wodurch es dem zuständigen Gericht unmöglich gemacht wird, solche Disziplinarsanktionen aufzuheben und gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen zugunsten der betroffenen Personen zu erlassen.

Zur Zulässigkeit

73.      Die italienische Regierung trägt vor, die vorliegende Frage sei unzulässig, weil die Verbotswirkungen, die sich aus den von der nationalen Sportgerichtsbarkeit getroffenen Entscheidungen ergäben, in Kürze entfielen. Zum einen sei gegen die Kläger der Ausgangsverfahren ein Verbot für einen Zeitraum von 24 Monaten verhängt worden, und zum anderen sei diese Sanktion vom Verbandsberufungsgericht mit einer sofort vollstreckbaren Entscheidung vom 20. Januar 2023 verhängt worden. Folglich werde das in Rede stehende Verbot am 20. Januar 2025 auslaufen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Vorabentscheidungsurteil wahrscheinlich noch nicht ergangen sein werde. Die Aufhebung des Verbots hätte daher für die Kläger der Ausgangsverfahren keinen praktischen Nutzen mehr, da die Wirkungen, die sie mit der Nichtigkeitsklage zu beseitigen beabsichtigten, bereits geendet hätten.

74.      Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung eines konkreten Rechtsstreits erforderlich ist. So wären dem Gerichtshof zufolge die Vorlagefragen für die in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu treffende Entscheidung nicht mehr erheblich und müsste er feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kläger der Ausgangsverfahren tatsächlich ihr Interesse an der Nichtigerklärung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen verloren haben(32).

75.      Ich glaube aber nicht, dass das hier der Fall ist. Im Übrigen stelle ich fest, dass die Kläger der Ausgangsverfahren in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, dass eine mögliche Aufhebung der in Rede stehenden Entscheidung durch das vorlegende Gericht es ihnen erlauben würde, ihr immaterielles Interesse zu schützen, indem sie die rufschädigenden Wirkungen der Disziplinarsanktionen beseitigen oder minimieren würde.

Zur Beantwortung der Frage

76.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage bestimmte Bestimmungen des Gesetzes Nr. 280/2003 betrifft, in dem die Grundsätze für das Verhältnis zwischen der Rechtsordnung des Sports und der staatlichen Rechtsordnung festgelegt sind.

77.      Der durch diese Rechtsvorschriften geschaffene Rechtsrahmen, wie er durch die italienische Verfassungsrechtsprechung interpretiert wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

78.      Der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes und die in der Verfassung verankerten Verteidigungsrechte haben in den genannten Rechtsvorschriften eine „angemessene Abwägung“ mit dem Grundsatz der „Autonomie des Sportrechts“ erfahren, der sich aus den Art. 2 und 18 der Verfassung ergibt. Diese Abwägung schlägt sich in der Einführung eines „Zuständigkeitsvorbehalts“ zugunsten der bei den italienischen Sportverbänden und dem CONI eingerichteten Justizorgane nieder, wonach ausschließlich diese Organe für die Aufhebung von Disziplinarsanktionen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden zuständig sind. Die Verwaltungsgerichte bleiben hingegen nach Ausschöpfung der drei Instanzen der Sportgerichtsbarkeit dafür zuständig, den Betroffenen im Fall der Rechtswidrigkeit dieser Disziplinarsanktionen eine finanzielle Entschädigung zu gewähren.

79.      In ihren schriftlichen Erklärungen macht die italienische Regierung geltend, dass dieser Rechtsrahmen ein wesentliches Merkmal ihrer „nationalen Identität“ im Sinne von Art. 4 EUV darstelle. Diese Bemerkung macht es meiner Meinung nach erforderlich, auf die einschlägige Rechtsprechung einzugehen(33).

–       Zum Verhältnis zwischen Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV

80.      Art. 4 Abs. 2 EUV sieht u. a. vor, dass die Union die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt, achtet.

81.      In welchem Verhältnis dieser Artikel zu Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV steht, wurde in den Urteilen Ungarn/Parlament und Rat(34) und Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern)(35) ausdrücklich erläutert.

82.      In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Erfordernisse, die sich als Voraussetzungen sowohl für den Unionsbeitritt als auch für die Teilnahme an der Union aus der Achtung von Werten und Grundsätzen wie der Rechtsstaatlichkeit, dem wirksamen Rechtsschutz und der richterlichen Unabhängigkeit ableiten, wie sie in Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankert sind, die nationale Identität eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV beeinträchtigen können. Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 2 EUV, der unter Berücksichtigung gleichrangiger Bestimmungen, insbesondere der Art. 2 und 19 EUV, auszulegen ist, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Erfordernisse befreien kann. Auch wenn die Union also gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität der Mitgliedstaaten achtet, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt, so dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, folgt daraus keineswegs, dass die erwähnte Ergebnispflicht von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren kann. Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich einem Verständnis von „Rechtsstaatlichkeit“ an, das sie im Sinne eines ihren eigenen Verfassungstraditionen gemeinsamen Wertes teilen und zu dessen dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben. Folglich müssen die Mitgliedstaaten bei der Wahl ihres jeweiligen verfassungsrechtlichen Modells die Erfordernisse aus Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden, beachten(36).

83.      Letztlich ist es der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der eine Auslegung, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, sich auf Bestimmungen des nationalen Rechts zu berufen, um die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts zu vereiteln, verhindert, und zwar selbst dann, wenn es sich bei den nationalen Bestimmungen um solche verfassungsrechtlicher Art handelt. Es ist Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die Auslegung des Unionsrechts die Tragweite des Grundsatzes des Vorrangs im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Rechts zu präzisieren, so dass diese Tragweite weder von einer Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts noch von einer Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht wie der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof), die nicht der Auslegung durch den Gerichtshof entspricht, abhängen darf(37).

84.      Auch wenn also kein Zweifel daran besteht, dass die Italienische Republik berechtigt ist, ein autonomes Justizsystem einzurichten, um den nationalen Sportverbänden den Schutz ihrer Vorrechte gegenüber den öffentlichen Stellen zu ermöglichen, darf die normative Umsetzung eines solchen Systems gleichwohl nicht das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen.

85.      Bevor geprüft wird, ob im vorliegenden Fall ein solche Beeinträchtigung vorliegt, sind einige einleitende Bemerkungen zum Gegenstand des Schutzes zu machen, den Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Einzelnen gewährt.

–       Zur Tragweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV

86.      Im Urteil Associação Sindical dos Juízes Portugueses(38) hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der Rechte aus dem Unionsrecht, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in Art. 47 der Charta verankert ist. Diese Feststellung veranlasste den Gerichtshof zu der Klarstellung, dass diese Bestimmung erstens bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV „gebührend zu berücksichtigen“ ist(39) und dass zweitens dem in Art. 47 der Charta garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV entspricht, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist(40).

87.      Dementsprechend ist Art. 47 der Charta herangezogen worden, um den materiellen Gehalt der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Verpflichtung in dreierlei Hinsicht zu definieren. Erstens beinhaltet diese Verpflichtung aus organisationsrechtlicher Sicht, dass die Instanzen, die das Unionsrecht auszulegen und anzuwenden haben, die Anforderungen an die Eigenschaft eines „Gerichts“, wie Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und die Eigenschaft als „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“, erfüllen(41). Zweitens bedeutet diese Verpflichtung auf prozessualer Ebene, dass die verschiedenen Garantien in Bezug auf ein „faires Verfahren“ vor diesen Instanzen eingehalten werden müssen(42). Drittens ergibt sich hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle aus dem Urteil Royal Football Club Seraing(43), das nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist und Gegenstand einer lebhaften Debatte in der mündlichen Verhandlung war, dass das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf erfordert, dass diese Instanzen eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Handlungen, Maßnahmen oder Verhaltensweisen vornehmen können, von denen behauptet wird, dass sie die Rechte oder Freiheiten eines Einzelnen verletzt haben. In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch die Anforderungen festgelegt, denen diese gerichtliche Kontrolle genügen muss, um als wirksam zu gelten(44). Diese Anforderungen sind für die Beantwortung der vorliegenden Vorlagefrage von besonderer Bedeutung.

88.      Ich erinnere daran, dass Gegenstand der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat, nationale Vorschriften waren, die den Schiedssprüchen eines Gerichts eines Drittstaats (des Court of Arbitration for Sport, CAS [Sportschiedsgericht]) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Rechtskraft zwischen den Parteien und damit Beweiskraft in den Beziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits und Dritten zuerkennen. Da die Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit dem Unionsrecht jedoch nicht zuvor von einem Gericht geprüft worden war, das befugt war, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, stellte sich die Frage, ob solche nationalen Vorschriften mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta vereinbar sind.

89.      Die wesentlichen Aspekte der vom Gerichtshof in seiner Antwort entwickelten Argumentation lassen sich in den folgenden drei Punkten zusammenfassen(45).

90.      Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verlangt keinen unmittelbaren Rechtsbehelf, der es den Einzelnen ermöglicht, Schiedssprüche in Frage zu stellen, sofern im nationalen Rechtsschutzsystem für die betroffenen Einzelpersonen die Möglichkeit besteht, inzident eine wirksame gerichtliche Kontrolle dieser Schiedssprüche zu erreichen, so dass die Beachtung der ihnen durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet wird(46).

91.      Um wirksam zu sein, muss diese gerichtliche Kontrolle nicht unbedingt alle Tatsachen- und Rechtsfragen umfassen, die für die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten, in deren Rahmen diese Schiedssprüche ergangen sind, relevant sind, sondern kann wirksam beschränkt sein. In jedem Fall müssen die betreffenden Gerichte prüfen können, ob die in Rede stehenden Schiedssprüche mit den Grundsätzen und Bestimmungen vereinbar sind, die zur öffentlichen Ordnung der Union gehören und im Rahmen des betreffenden Rechtsstreits relevant sind, wie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit, die in den Art. 45 bzw. 56 AEUV verankert sind(47).

92.      Wenn diese Gerichte der Ansicht sind, dass diese Schiedssprüche mit diesen Grundsätzen und Bestimmungen unvereinbar sind, müssen sie ferner im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit den anwendbaren nationalen Bestimmungen alle im Fall der Feststellung einer solchen Unvereinbarkeit gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen können(48). Insbesondere wenn es um einen Verstoß gegen die Verkehrsfreiheiten geht, müssen diese Gerichte nicht nur diesen Verstoß feststellen und den Ersatz des den betroffenen Einzelnen entstandenen Schadens anordnen können, sondern auch die einen solchen Verstoß aufweisende Entscheidung aufheben können(49). Diese Befugnis muss notwendigerweise mit derjenigen einhergehen, einstweilige Anordnungen zu erlassen, die es ermöglichen, die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache sicherzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Gerichte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten und das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs aussetzen(50).

93.      Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen begründet das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Cairo Network keine Ausnahme von diesen Grundsätzen.

94.      Lassen Sie mich dies erläutern. Die italienische Regierung ist der Auffassung, aus dem Urteil Cairo Network gehe hervor, dass die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle zwar grundsätzlich voraussetze, dass der nationale Richter befugt sei, alle nachteiligen Folgen eines Rechtsakts oder eines Verhaltens, der bzw. das gegen das Unionsrecht verstoße, zu beseitigen, es jedoch gerechtfertigt sein könne, bloß eine finanzielle Entschädigung zu gewähren, wenn eine solche Beseitigung, wie im vorliegenden Fall, ein öffentliches Interesse beeinträchtigen könne.

95.      Die in Rede stehenden Disziplinarsanktionen, die gegen natürliche Personen verhängt worden seien, stünden im Zusammenhang mit der Vergabe von Ranglisten-Strafpunkten an den Fußballverein, bei dem diese Personen beschäftigt gewesen seien, in der italienischen Fußballmeisterschaft der ersten Liga (Serie A). Wäre es möglich gewesen, beim nationalen Gericht die Aufhebung oder Änderung dieser Sanktionen oder auch nur ihre vorläufige Aussetzung zu beantragen, hätte eine Situation der Unsicherheit bezüglich der endgültigen Rangliste dieser Meisterschaft über einen Zeitraum fortbestanden, der mit der Notwendigkeit, die für die europäischen Wettbewerbe qualifizierten nationalen Mannschaften zu benennen, unvereinbar gewesen wäre. Eine solche Situation würde offenkundig den Fortbetrieb der italienischen Fußballmeisterschaft beeinträchtigen.

96.      Was dieses Vorbringen angeht, erscheint es mir erforderlich, auf Folgendes hinzuweisen. Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil Cairo Network festgestellt, dass die Beschränkung der Befugnisse des nationalen Gerichts, das für die Prüfung von Rechtsbehelfen gegen Rechtsakte betreffend die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen zuständig ist, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung nicht zwangsläufig bedeutet, dass die gerichtliche Kontrolle durch dieses Gericht nicht effektiv ist(51). Im Gegensatz zu den vorliegenden Rechtssachen wurde dieses Urteil jedoch in einem Bereich erlassen, der durch das abgeleitete Recht der Union, insbesondere durch die Richtlinie für elektronische Kommunikation(52) und den Beschluss (EU) 2017/899 über die Nutzung des Frequenzbands 470‑790 MHz in der Union(53) geregelt wird.

97.      Dies ist kein zu vernachlässigender Aspekt. Nach Auffassung des Gerichtshofs könnte die Befugnis der nationalen Gerichte, diese Rechtsakte aufzuheben, die durch den Beschluss 2017/899 vorgeschriebene Neukonfiguration des 700‑MHz-Frequenzbands behindern und damit das ordnungsgemäße Funktionieren von 5G in der Union beeinträchtigen(54).

98.      Daraus schließe ich, dass es gerechtfertigt ist, lediglich eine Befugnis zur Gewährung einer finanziellen Entschädigung ohne die Möglichkeit einer Aufhebung des rechtswidrigen Rechtsakts oder der rechtswidrigen Maßnahme vorzusehen, wenn eine solche Aufhebung eines der Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gefährden würde, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist.

–       Ergebnis zur ersten Frage

99.      Daraus folgt, dass Disziplinarsanktionen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, einer – wenn auch nur inzidenten – Kontrolle durch Einrichtungen unterliegen müssen, die die Anforderungen an die Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts erfüllen, wobei diese Kontrolle die Vereinbarkeit dieser Sanktionen mit den Grundsätzen und Bestimmungen, die Teil der öffentlichen Ordnung der Union sind, zum Gegenstand haben und im Fall der Rechtswidrigkeit zu deren Aufhebung führen muss.

100. In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Disziplinsanktionen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, durch „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts auf eine inzidente Überprüfung beschränkt, die im Fall der Rechtswidrigkeit ausschließlich zur Gewährung einer finanziellen Entschädigung an die Personen führen kann, gegen die diese Sanktionen verhängt wurden. Diesen Gerichten muss es möglich sein, solche Sanktionen aufzuheben und gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um die volle Wirksamkeit der in der Hauptsache zu erlassenden gerichtlichen Entscheidung zu gewährleisten(55).

101. Ich möchte betonen, dass meine Antwort auf der Prämisse beruht, dass die Kontrolle durch die italienischen Verwaltungsgerichte die einzige Kontrolle durch „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit sportrechtlicher Disziplinarsanktionen darstellt. Wenn hingegen eines der italienischen Organe der Sportgerichtsbarkeit, deren wirksame Rechtmäßigkeitsprüfung hier nicht in Frage gestellt wird, alle Anforderungen an die Eigenschaft als „Gericht“ erfüllen würde, könnte kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV festgestellt werden(56).

102. Es erscheint mir daher angebracht, einige Ausführungen zu dieser Problematik betreffend die Eigenschaft der italienischen Organe der Sportgerichtsbarkeit als „Gerichtsbarkeit“ anzufügen.

–       Zur Eigenschaft der italienischen Organe der Sportgerichtsbarkeit als „Gericht“

103. Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil Vaassen-Göbbels(57) setzt die Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV voraus, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung und ihre Unabhängigkeit(58).

104. Das Erfordernis der Unabhängigkeit umfasst einen das Außenverhältnis und einen das Innenverhältnis betreffenden Aspekt. Letzterer steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird(59). Ebendiese Unparteilichkeit der italienischen Organe der Sportgerichtsbarkeit sollte meiner Auffassung nach vom vorlegenden Gericht eingehend geprüft werden.

105. So sollte bei einer solchen Prüfung in Anbetracht des Hintergrundes der Ausgangsverfahren der rechtliche Prüfungsrahmen berücksichtigt werden, der sich aus dem Urteil Ali Riza u. a./Türkei(60) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ergibt(61).

106. Die Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde liegt, hat ihren Ursprung in Rechtsbehelfen, die bei der Schiedskommission des türkischen Fußballverbands (Turkish Football Federation, TFF) gegen Entscheidungen eingelegt worden sind, die der Streitbeilegungsausschuss (Dispute Resolution Committee, DRC) bzw. die Disziplinarkommission dieses Verbands gegen Fußballspieler und Fußballschiedsrichter erlassen hatten. Nach der Feststellung, dass die Mitglieder der Schiedskommission vom Verwaltungsrat (Board of Directors) des TFF ernannt würden, der wiederum vollständig von der Versammlung dieses Verbands (Congress) ernannt werde, und dass der Verwaltungsrat bei der Ausübung seiner Ernennungsbefugnis über einen großen Ermessensspielraum verfüge, hat der EGMR zunächst geprüft, ob ausreichende Garantien vorhanden sind, um zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Schiedskommission ihre Aufgaben frei von äußerem Druck ausüben können, und anschließend, ob die Schiedskommission aus Mitgliedern besteht, die als unabhängig und unparteiisch gegenüber den an diesen Verfahren beteiligten Berufsverbänden angesehen werden können(62).

107. Zum ersten Punkt hat der EGMR festgestellt, dass die Mitglieder der Schiedskommission nicht vor dem Druck insbesondere des Verwaltungsrats geschützt seien, da zwischen diesen beiden Gremien eine Reihe „ausgeprägter organisatorischer und struktureller Verbindungen“ bestehe, die auf einen „erheblichen Einfluss des Verwaltungsrats auf die Arbeitsweise der Schiedskommission“ hindeuteten(63). Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung hat sich der EGMR auf folgende Argumente gestützt: Erstens genössen die Mitglieder dieses Ausschusses zwar Beschäftigungssicherheit, doch entspreche die Dauer ihres Mandats derjenigen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Zweitens hätten die Mitglieder der Schiedskommission Anspruch auf eine Vergütung sowie auf die Erstattung ihrer Reisekosten und ein Übernachtungsgeld, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgelegt werde. Drittens sei kein spezielles Verfahren für den Fall vorgesehen, dass die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Mitglieds der Schiedskommission von den Parteien angefochten werde.

108. Was den zweiten Punkt betrifft, hat der EGMR festgestellt, dass sowohl der Verwaltungsrat als auch die Versammlung des TFF mehrheitlich aus Vertretern von Fußballvereinen bestünden, also Einrichtungen, die zwangsläufig in bestimmte Streitigkeiten involviert seien, die in die Zuständigkeit der Schiedskommission fielen.

109. Es ist daran zu erinnern, dass nach der in Rede stehenden italienischen Regelung der Erlass der von der FIGC und vom CONI verhängten Disziplinarsanktionen in die Zuständigkeit zweier verbandsinterner Organe (Verbandsgericht und Verbandsberufungsgericht) und eines verbandsexternen Organs (Garantiegericht für Sport) fällt.

110. Was das Verbandsgericht und das Verbandsberufungsgericht betrifft, so liegt die Befugnis zur Ernennung ihrer Mitglieder beim Consiglio federale (Verbandsrat)(64), wobei für die Ausübung dieser Befugnis ausschließlich das Kriterium der „spezifischen Kompetenz und Erfahrung im Sportrecht“ maßgeblich zu sein scheint(65). Das Risiko, dass die Mitglieder dieser Organe dem Druck des Verbandsrats ausgesetzt werden, könnte dadurch erhöht werden, dass ihre Amtszeit derjenigen der Verbandsräte entspricht (vier Jahre, zweimal verlängerbar) und dass die ebenfalls vom Verbandsrat ernannte Commissione federale di garanzia (Garantiekommission des Verbands)(66) die Befugnis hat, sie u. a. „aus wichtigen Gründen der Zweckmäßigkeit“ abzuberufen(67).

111. Was die Zusammensetzung des Verbandsrats betrifft, so werden 14 seiner 20 Mitglieder von den verschiedenen nationalen Fußballligen gewählt(68), die wiederum aus Fußballvereinen bestehen, deren Führungskräfte, wie im vorliegenden Fall, an Verfahren vor den genannten innerverbandlichen Organen beteiligt sein können.

112. Was das Garantiegericht für Sport anbelangt, so ist die Ernennung seiner Mitglieder dem Nationalrat des CONI vorbehalten(69). Die Dauer ihres Mandats (vier Jahre) entspricht derjenigen der Mitglieder des Nationalrats(70). Der Nationalrat ernennt auch die Mitglieder der Commissione di garanzia degli organi di giustizia, di controllo e di tutela dell’etica sportiva (Garantiekommission für die Organe der Justiz, der Aufsicht und des Schutzes der Sportethik), die befugt ist, die Mitglieder des Garantiegerichts für Sport zu entlassen(71). Der Nationalrat ist gekennzeichnet durch seine Zusammensetzung aus den Vertretern der nationalen Sportverbände, und die Mehrheit der Stimmen in diesem Gremium muss aus den von ihnen abgegebenen Stimmen stammen(72).

113. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung insbesondere der zuvor genannten Gesichtspunkte zu prüfen, ob eines der italienischen Organe der Sportgerichtsbarkeit ein „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts darstellt. Wäre dies der Fall, wäre das vom italienischen Gesetzgeber geschaffene Sportrechtssystem in seiner Gesamtheit nicht mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unvereinbar.

Ergebnis

114. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste und die dritte Frage des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht Latium, Italien) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Disziplinarsanktionen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, durch „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts auf eine inzidente Überprüfung beschränkt, die im Fall der Rechtswidrigkeit ausschließlich zur Gewährung einer finanziellen Entschädigung an die Personen führen kann, gegen die diese Sanktionen verhängt wurden. Diesen Gerichten muss es möglich sein, solche Sanktionen aufzuheben und gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um die volle Wirksamkeit der in der Hauptsache zu erlassenden gerichtlichen Entscheidung zu gewährleisten.

2.      Die Art. 45 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen, die es den Organen eines Sportverbands erlaubt, eine Disziplinarsanktion zu verhängen, mit der einer Führungskraft eines Sportvereins für 24 Monate die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf nationaler und supranationaler Ebene untersagt wird, sofern diese Regelung und die zu ihrer Durchsetzung vorgesehenen Sanktionen durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Festsetzung dieser Sanktionen durch transparente, objektive, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien begrenzt ist. Ebenso stehen die Art. 101 und 102 AEUV einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Rigaux, F., „Les situations juridiques individuelles dans un système de relativité générale. Cours général de droit international privé“, Online-Sammlung der Vorlesungen der Haager Akademie, Brill, Nijhoff, Bd. 213, 1989, S. 67.

3      GURI Nr. 298 vom 27. Dezember 1947.

4      GURI Nr. 156 vom 7. Juli 2010, S. 1.

5      GURI Nr. 192 vom 20. August 2003, S. 4.

6      GURI Nr. 243 vom 18. Oktober 2003, S. 4

7      Genehmigt durch die Giunta Nazionale del CONI (Nationalrat des CONI) gemäß Art. 7 Abs. 5 Buchst. l des Statuto CONI (Statut des CONI) durch Beschluss Nr. 258 vom 11. Juni 2019.

8      Entscheidung Nr. 0128/TFNSD‑2021‑222.

9      Entscheidung Nr. 0089/CFA‑2021‑2022.

10      Entscheidung Nr. 0063/CFA2022-2023, verkündet am 20. Januar 2023 und hinterlegt am 30. Januar 2023.

11      Entscheidung Nr. 40/2023.

12      Urteil Nr. 49/2011 (GURI Nr. 8 vom 16. Februar 2011, IT:COST:2011:49).

13      Urteil Nr. 160/2019 (GURI Nr. 27 vom 3. Juli 2019, IT:COST:2019:160).

14      Im Folgenden: Charta.

15      Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK).

16      Das vorlegende Gericht erwähnt auch Art. 49 AEUV, der die Niederlassungsfreiheit betrifft. Der Gerichtshof sollte diese Frage jedoch unter Auslassung dieser Bestimmung umformulieren, da mir scheint, dass die Führungsaufgaben in einem Fußballverein aufgrund ihrer Eigenart nicht dazu geeignet sind, in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus ausgeübt zu werden. Vgl. Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a. (C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 54).

17      In den schriftlichen Erklärungen der Kommission scheint sich diese Einrede der Unzulässigkeit zwar auf die erste Vorlagefrage zu beziehen, die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung aber angegeben, dass sie in Wirklichkeit die dritte Frage betrifft.

18      Vgl. beispielhaft Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux (C‑265/12, EU:C:2013:498, Rn. 32 und 33)

19      Geändert durch den Consiglio Nazionale (Nationalrat) des CONI am 21. November 2023 durch Beschluss Nr. 1745, genehmigt durch Dekret des Presidente del Consiglio dei Ministri (Präsident des Ministerrats) am 20. Dezember 2023.

20      Vgl. Art. 7 Abs. 5 Buchst. l des Statuts des CONI.

21      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, im Folgenden: Urteil European Superleague, EU:C:2023:1011, Rn. 84). Dies gilt insbesondere für Regelungen, die den Ausschluss ausländischer Spieler aus den Mannschaften betreffen, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften teilnehmen, die ihr Land vertreten, oder für die Festlegung von Ranglistenkriterien, die für die Auswahl von Athleten verwendet werden, die an Einzelwettbewerben teilnehmen.

22      Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2017, Coty Germany (C‑230/16, EU:C:2017:941, Rn. 22).

23      Vgl. Urteil vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a. (C‑233/23, EU:C:2025:110, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Vgl. Urteil European Superleague (Rn. 131 bis 135).

25      Vgl. Urteil vom 16. November 2023, Kommission/Niederlande (Übertragung des Werts von Rentenanwartschaften) (C‑459/22, EU:C:2023:878, Rn. 29).

26      Vgl. Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides (C‑475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44).

27      Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C‑650/22, im Folgenden: Urteil FIFA, EU:C:2024:824, Rn. 95).

28      Siehe Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

29      Vgl. Urteil FIFA (Rn. 100 und 101).

30      Vgl. Urteile European Superleague (Rn. 257) und FIFA (Rn. 111).

31      Bei Art. 6 EUV handelt es sich um eine allgemeine Bestimmung, die für die Prüfung dieser Fragen unerheblich ist (vgl. Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C‑764/23 bis C‑766/23, im Folgenden: Urteil Cairo Network, EU:C:2025:691, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 2023, État belge (Nach der Rückkehrentscheidung eingetretene Umstände) (C‑711/21 und C‑712/21, EU:C:2023:503, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Für eine noch umfassendere Darstellung dieser Rechtsprechung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Polen (Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts) (C‑448/23, EU:C:2025:165, Nrn. 61 bis 69).

34      Urteil vom 16. Februar 2022 (C‑156/21, im Folgenden: Urteil Ungarn/Parlament und Rat, EU:C:2022:97).

35      Urteil vom 5. Juni 2023 (C‑204/21, im Folgenden: Urteil Kommission/Polen, EU:C:2023:442).

36      Urteile Ungarn/Parlament und Rat (Rn. 233 und 234) und Kommission/Polen (Rn. 72 bis 74).

37      Vgl. Urteil Kommission/Polen (Rn. 77 bis 79).

38      Urteil vom 27. Februar 2018 (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35).

39      Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelfe) (C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143).

40      Vgl. Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 45).

41      Vgl. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 36), vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 58), und vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a. (C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55).

42      Vgl. insbesondere Urteil vom 28. November 2024, PT (Verständigung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat) (C‑432/22, EU:C:2024:987, Rn. 70). Vgl. hierzu auch meine kürzlich in der Rechtssache Sociedad Civil Catalana (C‑523/24, EU:C:2025:889, Nrn. 112 bis 121) vorgelegten Schlussanträge.

43      Urteil vom 1. August 2025 (C‑600/23, im Folgenden: Urteil Royal Football Club Seraing, EU:C:2025:617, Rn. 75).

44      Urteil Royal Football Club Seraing (Rn. 86).

45      Wie sich diesem Urteil entnehmen lässt, knüpft diese Argumentation an das Urteil vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission (C‑124/21 P, EU:C:2023:1012), an.

46      Urteil Royal Football Club Seraing (Rn. 76 und 100).

47      Urteil Royal Football Club Seraing( Rn. 84 und 85).

48      Urteil Royal Football Club Seraing, (Rn. 103).

49      Urteil Royal Football Club Seraing (Rn. 104).

50      Urteil Royal Football Club Seraing (Rn. 105).

51      Urteil Cairo Network (Rn. 83).

52      Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).

53      Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. 2017, L 138, S. 131).

54      Urteil Cairo Network (Rn. 75 und 78).

55      In der mündlichen Verhandlung hat das CONI ausgeführt, dass die Aufhebung der Entscheidungen der Organe der Sportsgerichtsbarkeit, wie sie in Art. 63 des Kodex der Sportgerichtsbarkeit des CONI vorgesehen sei, es der Partei, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Disziplinarsanktion durch ein Verwaltungsgericht erwirkt habe, ermögliche, dafür zu sorgen, dass diese Organe in diesem Punkt dem Urteil des betreffenden Verwaltungsgerichts nachkämen. Selbst wenn dem so sein sollte, scheint mir das nicht hinreichend, um die Unvereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta auszuschließen.

56      In einem solchen Fall könnte höchstens geprüft werden, ob die nationalen Vorschriften über die Verfahrensmodalitäten eines bestehenden Rechtsbehelfs die in Art. 47 der Charta verankerten Voraussetzungen der Äquivalenz und Effektivität erfüllen. Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C‑497/20, EU:C:2021:1037), das ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache AW „T“ (C‑225/22, EU:C:2025:270, Nrn. 47 bis 50) untersucht habe.

57      Urteil vom 30. Juni 1966 (61/65, EU:C:1966:39).

58      Vgl. zuletzt Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. (C‑422/23, C‑455/23, C‑459/23, C‑486/23 und C‑493/23, EU:C:2025:592, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Vgl. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C‑274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      EGMR, 28. Januar 2020, Ali Riza u. a./Türkei (CE:ECHR:2020:0128JUD003022610).

61      Es sei daran erinnert, dass Art. 52 Abs. 3 der Charta festlegt, dass, soweit diese Rechte enthält, die denen der EMRK entsprechen, sie die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Wie aus den Erläuterungen zu Art. 47 der Charta hervorgeht, entspricht Abs. 2 dieses Artikels Art. 6 Abs. 1 der EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Vgl. EGMR, 28. Januar 2020, Ali Riza u. a./Türkei (CE:ECHR:2020:0128JUD003022610, §§ 209 und 217).

63      EGMR, 28. Januar 2020, Ali Riza u. a./Türkei (CE:ECHR:2020:0128JUD003022610, § 216) (freie Übersetzung).

64      Vgl. Art. 27 Abs. 3 des Statuto della FIGC (Statut des italienischen Fußballverbands FIGC), genehmigt vom Nationalrat des CONI mit Beschluss Nr. 479 vom 20. November 2024.

65      Vgl. Art. 35 Abs. 1 des Statuts der FIGC.

66      Die Garantiekommission des Verbands ist ein Gremium, dessen Hauptaufgabe darin besteht, zu überprüfen, ob die Mitglieder des Verbandsgerichts und des Verbandsberufungsgerichts die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Funktionen erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Codice di Giustizia Sportiva CONI [Kodex der Sportgerichtsbarkeit des CONI], Beschluss Nr. 1538, Nationalrat vom 9. November 2015, genehmigt durch Decreto Presidenza Consiglio dei Ministri [Dekret des Präsidenten des Ministerrats] vom 16. Dezember 2015).

67      Vgl. Art. 5 Abs. 3 des Kodex der Sportgerichtsbarkeit des CONI und Art. 34 des Statuts der FIGC.

68      Vgl. Art. 26 des Statuts der FIGC.

69      Vgl. Art. 6 Abs. 4 Buchst. l1 des Statuts des CONI.

70      Vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 12bis Abs. 7 des Statuts des CONI.

71      Vgl. Art. 13ter Abs. 3 des Statuts des CONI.

72      Vgl. Art. 6 Abs. 3 des Statuts des CONI.