Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.12.2025 – C-1008/25

ECLI:EU:C:2025:1008

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 18. Dezember 2025(1)

Rechtssache C‑820/24

Strominator Elektro GmbH

gegen

Bundesimmobiliengesellschaft mbH,

Beteiligte:

Fiegl & Spielberger GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Österreich])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Auftragsausführung – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 72 – Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – Laufzeit des Vertrags – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 4 – Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen – Zahlungsfrist – Empfang der Waren oder Dienstleistungen “

1.        Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung von Art. 72 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU(2), um in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die öffentliche Auftraggeberin die Bedingungen eines Bauauftrags geändert hat.

2.        Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Änderung der Vertragsbedingungen eine Änderung des Auftrags während seiner Laufzeit(3) darstellt, wenn a) die vereinbarte Ausführungsfrist abgelaufen ist, b) der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen erbracht hat und c) der öffentliche Auftraggeber die Schlussrechnung erhalten, sie aber noch nicht bezahlt hat.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 2014/24

3.        Art. 72 („Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“) bestimmt:

„(1)      Aufträge und Rahmenvereinbarungen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden:

a)      wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden;

b)      bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in der ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers

i)      aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und

ii)      mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre;

eine Preiserhöhung darf jedoch nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags betragen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen;

c)      wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)      Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;

ii)      der Gesamtcharakters des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht;

iii)      eine etwaige Preiserhöhung beträgt nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der ursprünglichen Rahmenvereinbarung. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen;

d)      wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, aufgrund entweder

i)      einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a,

ii)      der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz – ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder

iii)      der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 71 vorgesehen ist;

e)      wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 4 sind.

Die öffentlichen Auftraggeber, die einen Auftrag in den Fällen gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes geändert haben, veröffentlichen eine diesbezügliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang V Teil G genannten Angaben und wird gemäß Artikel 51 veröffentlicht;

(2)      Darüber hinaus können Aufträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt:

i)      die in Artikel 4 genannten Schwellenwerte und

ii)      10 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer‑ und Dienstleistungsaufträgen und 15 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauaufträgen.

Der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren [W]ert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.

(3)      Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 2 und Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

(4)      Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder der Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglichen vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprüngliche vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)      Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten;

b)      mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag beziehungsweise der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war;

c)      mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet;

d)      ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Fällen.

(5)      Ein neues Vergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie ist erforderlich bei anderen als den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit.“

2.      Richtlinie 2011/7/EU(4)

4.        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;

2.      ‚öffentliche Stelle‘ jeden öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom Gegenstand oder Wert des Auftrags;

…“

5.        Art. 4 („Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen“) legt fest:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen mit einer öffentlichen Stelle als Schuldner der Gläubiger nach Ablauf der in den Absätzen 3, 4 oder 6 festgelegten Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)      Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und

b)      der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist,

a)      die Zahlungsfrist keine der folgenden Fristen überschreitet:

i)      30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner;

iv)      wenn ein Abnahme‑ oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt;

…“

B.      Österreichisches Recht. Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen(5)

6.        § 365 bestimmt:

„(1)      Wesentliche Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. …

(3)      Folgende Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:

…“

II.    Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefrage

7.        Die Schilderung des Sachverhalts und des Rechtsstreits ist, so wie sie im Vorlagebeschluss dargestellt wird, in mehrere Abschnitte gegliedert, nach denen ich mich richten werde.

A.      Der betroffene Schulcampus

8.        In der Stadt Salzburg (Österreich) befindet sich ein Schulcampus, der aus mehreren baulich verbundenen Gebäudeteilen besteht und der mehrere Bildungseinrichtungen, darunter die Handelsakademie I und die Handelsakademie II, beheimatet.

9.        Die Handelsakademie I befindet sich im mehrstöckigen Gebäudeteil im Süden des Grundstücks (im Folgenden: Gebäudeteil I), die Handelsakademie II befindet sich im mehrstöckigen Gebäudeteil im Osten des Grundstücks (im Folgenden: Gebäudeteil II). Diese beiden Gebäudeteile sind auf mehreren Stockwerken miteinander verbunden.

10.      Die Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. (im Folgenden: BIG) ist eine öffentliche Auftraggeberin gemäß BVergG 2018 und damit auch im Sinne der Richtlinie 2014/24. Sie setzt auf diesem Schulcampus, den sie als eine Einheit an die Republik Österreich vermietet, Sanierungsmaßnahmen um.

B.      Der öffentliche Auftrag aus dem Jahr 2022, der Brand und die Auftragsänderung im Jahr 2023

11.      Im Jahr 2022 führte die BIG ein offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung von Elektroninstallationsarbeiten (Bauauftrag, CPV-Code 45311200) vor allem für den Gebäudeteil II durch. Die österreichweite Auftragsbekanntmachung erfolgte am 25. Mai 2022. Eine unionsweite Bekanntmachung war aufgrund des geschätzten Auftragswerts nicht erforderlich.

12.      Die Bezeichnung des Vergabeverfahrens lautete „5020 Salzburg, Johann-Brunauer-Straße 2‑4, HAK II + 966991 Elektrosanierung, Elektrotechnik“.

13.      In der Auftragsbekanntmachung war der Ausführungszeitraum mit 11. Juli 2022 bis 31. August 2023 angegeben.

14.      Am 3. August 2022 wurde der Fiegl & Spielberger GmbH der Zuschlag erteilt und ein entsprechender Vertrag über die Bauleistungen geschlossen. Der Auftragswert betrug 675 107,03 Euro, und die Ausführung der Leistungen wurde für den Zeitraum vom 3. August 2022 bis zum 31. August 2023 vereinbart.

15.      Am 11. Juli 2022 (und damit nicht ganz einen Monat vor dem Vertragsabschluss) kam es jedoch zu einem Brand im Gebäudeteil I des Schulcampus, der zu erheblichen Schäden führte.

16.      Erst zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr 2022/2023 zeigte sich, dass infolge des Brandschadens für den weiteren Schulbetrieb ein verändertes Raum- und Funktionskonzept am Schulcampus notwendig war. Die bei Fiegl & Spielberger in Auftrag gegebenen Leistungen wurden aus diesem Grund nicht wie ursprünglich im Vertrag vereinbart durchgeführt:

–        Zunächst wurden Elektroinstallationsarbeiten im zweiten und dritten Stock des Gebäudeteils II wie ursprünglich in Auftrag gegeben bis zum 31. August 2023 erbracht.

–        Hingegen wurden keine Elektroinstallationsarbeiten im Untergeschoß, im Erdgeschoß, im ersten Stock sowie im Verbindungstrakt zum Gebäudeteil II vorgenommen. Diese Leistungen wurden von der Auftraggeberin im Mai 2023 abbestellt, wodurch sich das Auftragsvolumen auf ein Drittel des ursprünglich vorgesehenen Umfangs verringerte. Die Durchführung der abbestellten Leistungen wäre aufgrund des geänderten Raum- und Funktionskonzepts des Campus unnötig gewesen.

17.      Infolge der Abbestellung dieses Teils des Auftrags forderte Fiegl & Spielberger am 3. August 2022 von der BIG die Abgeltung der entstandenen Nachteile.

18.      Am 7. September 2023 einigte sich Fiegl & Spielberger mit der BIG darauf, auf diese Forderung zu verzichten und stattdessen einen Teil der zunächst nicht erbrachten, abbestellten Arbeiten im Jahr 2024, nunmehr allerdings im Gebäudeteil I durchzuführen.

19.      Am 13. Dezember 2023 gab Fiegl & Spielberger ein auf Grundlage ihres ursprünglichen Angebots für die Ausschreibung von 2022 kalkuliertes Angebot für die durchzuführenden Arbeiten ab.

20.      Am 15. Dezember 2023 stellte Fiegl & Spielberger die Schlussrechnung für die im zweiten und dritten Stock des Gebäudeteils II entsprechend dem ursprünglichen Auftrag erbrachten Leistungen.

21.      Am 22. Dezember 2023 erteilte die BIG Fiegl & Spielberger den förmlichen Zuschlag für die Leistungen „Beleuchtung Funktionssanierung“ sowie „Beleuchtung“ im Gebäudeteil I mit einem Ausführungszeitraum von jeweils 15. Januar 2024 bis 30. September 2024 und einem Auftragswert von insgesamt 264 355,80 Euro.

C.      Brandschadens- und Funktionssanierung des Gebäudeteils I

22.      Infolge des Brandes im Gebäudeteil I musste die BIG das Vorhaben der Beseitigung der durch den Brand verursachten Schäden und der Funktionssanierung des Gebäudeteils I umsetzen.

23.      Im Zuge dieses Vorhabens führte die BIG ein offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung von Elektroinstallationsarbeiten für den Gebäudeteil I durch. Die Bezeichnung des Vergabeverfahrens lautete „5020 Salzburg, Johann-Brunauer-Str. 2‑4, HAK I, 977598 E 009159 Brandschaden (Haftpflicht) – Elektroinstallation“. Der Auftragswert betrug 832 551,55 Euro.

24.      Der Zuschlag wurde am 6. Dezember 2023 der Strominator Elektro GmbH erteilt.

D.      Der Feststellungsantrag

25.      Am 9. Juli 2024 brachte Strominator Elektro beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf Feststellung ein, dass „die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zur Beauftragung [von Fiegl & Spielberger] mit der Lieferung und Montage der Beleuchtung im Bauvorhaben ‚HAK I Salzburg‘ wegen eines Verstoßes gegen das [BVergG 2018], die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war“.

26.      Nach Ansicht von Strominator Elektro erfolgte die Beauftragung im Dezember 2023 mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten im Gebäudeteil I ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung rechtswidrig, und folglich sei sie in ihrem Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des BVergG 2018 verletzt worden. Insbesondere sei sie verletzt worden in ihren Rechten auf Unterlassung einer unzulässigen Direktvergabe, auf Beteiligung an einem rechtskonformen öffentlichen Vergabeverfahren, auf Gleichbehandlung der Bieterinnen und Einhaltung eines fairen Wettbewerbs sowie auf Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens nach den nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften.

27.      Die BIG wendet im Wesentlichen ein, die Beauftragung von Fiegl & Spielberger im Dezember 2023 stelle eine zulässige Änderung des im August 2022 in einem offenen Verfahren vergebenen öffentlichen Auftrags dar.

28.      Vor diesem Hintergrund legt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, von denen ich nur die erste Frage wiedergebe:

Ist Art. 72 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass eine Änderung eines öffentlichen Auftrags nach dem Ende des vereinbarten Ausführungszeitraums, der Erbringung nicht abbestellter Leistungen sowie der Legung der Schlussrechnung durch die Auftragnehmerin, aber vor der Zahlung des Entgelts durch die Auftraggeberin, als Änderung eines öffentlichen Auftrags „während seiner Laufzeit“ zu qualifizieren ist?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

29.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 29. November 2024 beim Gerichtshof eingegangen.

30.      Die BIG, die tschechische, die französische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

31.      Die BIG, die französische und die österreichische Regierung sowie die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 teilgenommen.

32.      Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich meine Schlussanträge ausschließlich mit der ersten Vorlagefrage befassen.

IV.    Würdigung

A.      Zuständigkeit des Gerichtshofs

33.      Die vorstehende Sachverhaltsdarstellung zeigt, dass es drei Verträge gibt (sofern nicht der zweite Vertrag als bloße Änderung des ersten angesehen wird), die es zu unterscheiden gilt:

–        der am 3. August 2022 zwischen der BIG und Fiegl & Spielberger geschlossene Vertrag über die Sanierung der Elektroinstallation im Gebäudeteil II des Schulcampus;

–        der Vertrag für die Beleuchtung des Gebäudeteils I des Schulcampus, den die BIG am 22. Dezember 2023 an Fiegl & Spielberger vergeben hat. Die BIG macht geltend, dass es sich in Wirklichkeit um eine Änderung des am 3. August 2022 zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags handele;

–        der Vertrag für Elektroinstallationsarbeiten im Gebäudeteil I des Schulcampus, den die BIG am 6. Dezember 2023 an Strominator Elektro vergeben hat.

34.      Von diesen drei (oder nach Ansicht der BIG zwei) Verträgen ist jedoch nur der Vertrag vom 22. Dezember 2023 Gegenstand des Rechtsstreits, da Strominator Elektro geltend macht, dass seine Vergabe an Fiegl & Spielberger rechtswidrig gewesen sei.

35.      Aufgrund seines Auftragswerts (264 355,80 Euro) fällt dieser Vertrag nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24, was grundsätzlich die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zur Folge hätte(6).

36.      Der Gerichtshof erkennt jedoch seine Zuständigkeit für die Beantwortung von Vorabentscheidungsersuchen an, die öffentliche Aufträge betreffen, bei denen der erforderliche Schwellenwert nicht erreicht wird, wenn sich die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften unmittelbar und unbedingt nach den in der Richtlinie 2014/24 getroffenen Regelungen richten(7).

37.      Dies ist vorliegend der Fall. Das vorlegende Gericht führt im Rahmen der Darstellung des nationalen Rechts aus, dass das BVergG 2018 u. a. die Richtlinie 2014/24 umgesetzt habe und dass § 365 BVergG 2018 in vollem Umfang mit Art. 72 der Richtlinie 2014/24 im Einklang stehe. § 365 BVergG 2018 sei so anzuwenden, als ob der Wert des Auftrags über dem maßgeblichen Schwellenwert der Richtlinie 2014/24 läge(8).

B.      Erste Vorlagefrage

38.      Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung von Art. 72 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24, um festzustellen, ob ein öffentlicher Auftrag in Kraft ist („während seiner Laufzeit“), wenn die vereinbarte Ausführungsfrist abgelaufen ist, die vereinbarten Leistungen erbracht wurden(9) und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat, der öffentliche Auftraggeber sie aber noch nicht bezahlt hat.

1.      Anwendbare Bestimmung

39.      Wie die französische Regierung zutreffend ausführt(10), ist die Analyse auf Art. 72 der Richtlinie 2014/24 in seiner Gesamtheit auszudehnen. Zwar bezieht sich Abs. 5 dieses Artikels auf die Laufzeit des Vertrags, doch steht dies in engem Zusammenhang mit seinen Abs. 1 und 2.

40.      Dieser Zusammenhang unterstreicht den abschließenden Charakter der Fälle, in denen der Unionsgesetzgeber zulässt, dass ein Auftrag geändert wird, ohne dass ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Art. 72 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 bringt mit anderen Worten zum Ausdruck, was in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels festgelegt ist(11).

41.      Der Wortlaut von Art. 72 („Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“) beschränkt die Anwendbarkeit der gesamten Bestimmung auf die Laufzeit des Vertrags.

2.      Ausführung des Vertrags und Erfüllung der Pflicht durch den Auftragnehmer

42.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gibt es zwei Möglichkeiten, das Ende der Laufzeit eines Vertrags zu bestimmen.

43.      Zum einen könne argumentiert werden, dass sich der Begriff der Laufzeit auf die Ausführung der Leistungen beider Parteien des Vertrags beziehe. Demnach gelte Folgendes:

–        Das in Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Erfordernis der Entgeltlichkeit impliziere, dass der öffentliche Auftraggeber aufgrund des geschlossenen Vertrags und gegen eine Gegenleistung eine Leistung erhalte, die für ihn von unmittelbarem wirtschaftlichem Interesse sei.

–        Unter der Laufzeit gemäß Art. 72 der Richtlinie 2014/24 sei jener Zeitraum zu verstehen, in dem die wechselseitigen Hauptleistungspflichten (Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer und Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber) erbracht würden.

–        Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs lasse sich ableiten, dass Änderungen auch die Leistung des öffentlichen Auftraggebers betreffen könnten(12). Der Auftragspreis könne „während der Vertragslaufzeit“ wesentliche Änderungen erfahren, auch wenn der Auftragnehmer seine Leistungen erbracht und sogar die Schlussrechnung gestellt habe, sofern diese vom Auftraggeber noch nicht bezahlt worden sei(13).

44.      Zum anderen deuten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts mehrere Passagen der Richtlinie 2014/24 darauf hin, dass sich die Laufzeit des Vertrags nur auf die Leistung des Auftragnehmers beziehe:

–        Der 107. Erwägungsgrund verweise auf die Voraussetzungen für die Änderung eines Vertrags „während des Ausführungszeitraums“, und auch der 110. Erwägungsgrund knüpfe an die Ausführung an. Diese Erwägungsgründe deuteten darauf hin, dass der Bezugspunkt in dem Zeitraum liege, in dem der Auftragnehmer die Leistungen (Ausführung) erbringe.

–        Die Definition eines öffentlichen Auftrags in Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24 beruhe u. a. auf der „Ausführung“ von Bauleistungen. Auch Art. 70 der Richtlinie 2014/24 ziele im Einklang mit deren 104. Erwägungsgrund mit dem Begriff der Ausführung eines Auftrags auf die Leistungserbringung durch die Wirtschaftsteilnehmerin ab.

–        Für diese Auslegung spreche auch Art. 58 der Richtlinie 2014/24: Die Wirtschaftsteilnehmerinnen müssten die entsprechenden Fähigkeiten zur „Ausführung“ des zu vergebenden Auftrags nachweisen.

–        In dieselbe Richtung gingen Art. 67, der auf das mit der „Ausführung“ des Auftrags betraute Personal abstelle, Art. 32 Abs. 3 Buchst. b und Art. 77 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24. Aus diesen Bestimmungen lasse sich ableiten, dass die „Laufzeit“ dem „Ausführungszeitraum“ entspreche, also jenen Zeitraum, in dem der Auftragnehmer die Leistungen zu erbringen habe. Es sei hingegen nicht eindeutig, dass in diesem Zeitraum auch die Zahlung der Leistung durch den Auftraggeber erfolgen müsse.

45.      Die am Verfahren beteiligten Regierungen neigen zu der Auffassung, dass der Vertrag laufe, solange die gegenseitigen Verpflichtungen beider Parteien(14) noch nicht erfüllt seien, so dass in der vorliegenden Rechtssache eine Änderung des Vertrags vom 3. August 2022 vorliege. Die Kommission widerspricht diesem Standpunkt.

46.      Die Antwort auf diesen doppelten Ansatz des vorlegenden Gerichts kann entweder aus einer abstrakten Perspektive erfolgen, bei der die spezifischen Umstände des Rechtsstreits außer Acht gelassen werden, oder unter Einbeziehung dieser Umstände.

47.      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen von Art. 267 AEUV nicht Sache des Gerichtshofs, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, dem vorlegenden Gericht die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist(15).

48.      Aus der zuvor genannten abstrakten Perspektive könnte ein Vertrag in sehr weitem Sinne als in Kraft angesehen werden, solange beide Parteien die ihnen obliegenden Leistungen nicht entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen erbracht haben(16).

49.      Diese abstrakte Antwort(17) stellt jedoch nur eine allgemeine Erwägung dar, die von den Besonderheiten des Rechtsstreits losgelöst ist. Als solche wäre sie für das vorlegende Gericht wenig hilfreich, das wissen möchte, ob eine Änderung während der Laufzeit eines Vertrags über Bauleistungen in einer Situation eintritt, die gerade durch drei spezifische Umstände gekennzeichnet ist: a) die vereinbarte Ausführungsfrist ist abgelaufen, b) der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen erbracht und die Schlussrechnung gestellt, und c) der öffentliche Auftraggeber hat die vertraglich vereinbarte Vergütung noch nicht gezahlt.

50.      Im vom vorlegenden Gericht beschriebenen Szenario, an das sich der Gerichtshof halten muss, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem die Verpflichtungen der jeweiligen Partei als erfüllt anzusehen sind.

51.      Bei einem Vertrag über Bauleistungen ergibt eine getrennte Würdigung der gegenseitigen Verpflichtungen des Auftragnehmers und des öffentlichen Auftraggebers Folgendes: a) Im Fall des Auftragnehmers muss auf die Erbringung der Leistung folgerichtig die Lieferung oder das Angebot des Erzeugnisses seiner Arbeiten an den öffentlichen Auftraggeber folgen; und b) die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers besteht in der Zahlung des Preises.

52.      Im Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht hat sich die Debatte auf die Änderung der Leistungen der Auftragnehmerin konzentriert. Eine Änderung der Bedingungen der der öffentlichen Auftraggeberin obliegenden Zahlungspflicht nach Abnahme der bereits ausgeführten Arbeiten stand nicht in Frage.

53.      Die BIG hat sich nämlich nicht geweigert, den von ihr zu zahlenden Preis, der mit der im Mai 2023 vereinbarten Reduzierung der Elektroinstallationsarbeiten im Gebäudeteil II bereits auf ein Drittel des ursprünglich vorgesehenen Preises herabgesetzt worden war, zu zahlen(18).

54.      Es kommt zu einem Schnittpunkt zwischen den Leistungen beider Parteien, wenn der öffentliche Auftraggeber nach einem Empfangs‑, Abnahme‑ oder Überprüfungsverfahren feststellt, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen gemäß den Vertragsbestimmungen erfüllt hat.

55.      Die Feststellung durch den öffentlichen Auftraggeber, dass die andere Partei die Arbeiten, zu deren Ausführung sie sich verpflichtet hatte, ordnungsgemäß ausgeführt hat, bedeutet, dass die Leistung des Auftragnehmers abgeschlossen ist, und begründet eo ipso die Zahlungspflicht.

56.      Diese Abnahme erfolgt in der Regel mit dem Empfang der Bauleistungen(19) durch den öffentlichen Auftraggeber. Es handelt sich um eine entscheidende Phase in der Dynamik dieser Art von Aufträgen, da dies der Zeitpunkt ist, an dem der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass sich die Bauleistungen in gutem Zustand befinden und den vereinbarten Vorgaben entsprechen.

57.      Soweit hier von Bedeutung, bin ich der Ansicht, dass die Laufzeit des Vertrags beendet ist, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die zur Ausführung der Arbeiten verpflichtete Partei diese sowohl in materieller als auch in zeitlicher Hinsicht(20) zur vollen Zufriedenheit des öffentlichen Auftraggebers ausgeführt hat. Ist dies der Fall, muss der öffentliche Auftraggeber nur noch die Zahlung veranlassen. Nach Abnahme der ordnungsgemäß ausgeführten Bauleistungen darf der öffentliche Auftraggeber keine Änderungen am Auftrag mehr vornehmen.

58.      Es liegt in der Natur einer Vertragsänderung, dass die Änderung der Vertragsbedingungen als Ausdruck der Vorrangstellung des öffentlichen Auftraggebers von diesem vorgenommen wird, bevor der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig ausgeführt hat und der öffentliche Auftraggeber die ausgeführten Arbeiten zu seiner vollen Zufriedenheit erhalten hat.

59.      Andernfalls würde, wie die Kommission zu Recht feststellt(21), „[w]enn es möglich wäre, Verträge bis zur vollständigen Ausführung der Zahlung zu ändern, … der öffentliche Auftraggeber über eine künstliche Methode verfügen, auch nach Erfüllung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer den Vertrag zu ändern“.

60.      Bei einer Lektüre der Auftragsänderungen, die Art. 72 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24 zulässt, ohne dass es erforderlich ist, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, wird meines Erachtens dieser Standpunkt bestätigt.

61.      Sobald der öffentliche Auftraggeber die ausgeführten Arbeiten zu seiner vollen Zufriedenheit empfangen hat, wäre es wenig zielführend, eine nachträgliche Änderung der Vertragsbedingungen vorzunehmen, die nur in den in Art. 72 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Fällen zulässig ist. Alle diese Fälle sind für die Zeit vor der Abnahme der Arbeiten durch den öffentlichen Auftraggeber gedacht. Nach Abnahme dieser Arbeiten (und gegebenenfalls ihrer Zahlung innerhalb der in der Richtlinie 2011/7 genannten verbindlichen Fristen) lässt sich am Vertrag nichts mehr ändern.

62.      In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung darauf hingewiesen, dass Vertragsänderungen bei Vorliegen von Umständen nach Abnahme der Arbeiten in zwei Fällen denkbar seien: beim Auftreten von Mängeln und beim Eintreten von unvorhersehbaren Umständen(22). Ihr Vorbringen ist insofern verständlich, als verhindert werden soll, dass eine sehr enge Auslegung des Begriffs „Auftragsänderung“ zu negativen Folgen für die öffentlichen Interessen führt.

63.      Wie die Kommission jedoch zu Recht festgestellt hat, enthalten Verträge über Bauleistungen, um solche negativen Folgen zu vermeiden, in der Regel Klauseln, in denen die Garantiefristen und die Haftung des Auftragnehmers für Mängel der Arbeiten geregelt werden. Es ist daher nicht erforderlich, den Auftrag, dessen Ausführung abgeschlossen ist, zu ändern, und zwar aus den folgenden Gründen:

–        Ein Mangel, der bei der Abnahme nicht entdeckt wurde, kann zur Verpflichtung des Auftragnehmers führen, die Mängel innerhalb der Garantiefrist, der das Ergebnis seiner Arbeit unterliegt (oder, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist), zu beheben(23).

–        Wenn ein unvorhersehbarer Umstand(24), der nach der Abnahme der bereits gemäß dem ursprünglichen Vertrag ausgeführten Arbeiten eintritt, neue Arbeiten erforderlich macht, führt dies streng genommen zu einem neuen Auftrag(25).

3.      Anwendung dieser Erwägungen auf den Rechtsstreit

64.      Meines Erachtens handelt es sich bei der von der BIG vorgenommenen „Änderung“, zu der das vorlegende Gericht um Vorabentscheidung ersucht, in Wirklichkeit um die Vergabe eines neuen Vertrags (vom 22. Dezember 2023), der vom ursprünglichen Vertrag (vom 3. August 2022) zu unterscheiden ist.

65.      Der neue Vertrag bezieht sich auf einen Gebäudeteil, der nicht mit demjenigen übereinstimmt, für den der ursprüngliche Vertrag geschlossen wurde: Es handelt sich nun um die Handelsakademie I, während der ursprüngliche Auftrag die Handelsakademie II betraf.

66.      Die Entscheidung der BIG scheint eher von praktischen als von rein rechtlichen Erwägungen geleitet zu sein(26). In der Tat deutet alles darauf hin, dass sie das Ergebnis einer Einigung(27) war, wonach die BIG im Gegenzug dafür, dass Fiegl & Spielberger auf ihre Nachteilsabgeltungsforderung (auf der Grundlage, dass die BIG die Leistungen des ursprünglichen Auftrags reduziert habe) verzichtet, einen „Ersatz bietet“ in Form eines neuen Auftrags, der als Änderung des ursprünglichen Auftrags dargestellt wird.

67.      Die Vertretung der BIG hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Auftrag (bzw. nach ihrer Ansicht die Änderung) vom 22. Dezember 2023, der an Fiegl & Spielberger vergeben worden und Gegenstand des Rechtsstreits sei, mit dem Ziel geschlossen worden sei, die von Fiegl & Spielberger erhobene Nachteilsabgeltungsforderung zu kompensieren.

68.      Die BIG hat jedoch betont, dass die „Änderung“ kausal mit dem Brand zusammenhänge, konnte aber nicht zufriedenstellend erklären, warum, wenn dies der Fall sei, die Behebung des Brandschadens zu einem anderen Auftrag (dem vom 6. Dezember 2023) zugunsten von Strominator Elektro geführt habe(28).

69.      Als vereinbart wurde, dass der Auftrag für die neuen Bauarbeiten im Gebäudeteil I des Schulcampus an Fiegl & Spielberger vergeben wird, hatte dieses Unternehmen bereits die Schlussrechnung für die Installationsarbeiten im Gebäudeteil II gestellt, die in Erfüllung des ersten Auftrags im von der BIG festgelegten Umfang (d. h. nach Reduzierung der im Gebäudeteil II durchzuführenden Arbeiten) erbracht worden waren.

70.      Das vorlegende Gericht geht, wie bereits dargestellt, davon aus, dass Fiegl & Spielberger die ihr obliegenden Leistungen (die von der öffentlichen Auftraggeberin nicht abbestellt wurden) innerhalb der vereinbarten Ausführungsfrist erbracht und die Schlussrechnung gestellt hat.

71.      In der mündlichen Verhandlung hat es eine gewisse Debatte über die Abnahme der Arbeiten, die Gegenstand des am 3. August 2022 zwischen der BIG und Fiegl & Spielberger geschlossenen Vertrags waren, gegeben, da es sich bei der Abnahme um ein wesentliches Sachverhaltselement handelt, auf das der Vorlagebeschluss nicht mit Sicherheit schließen lässt.

–        Nach Angaben der Kommission erfolgte diese Abnahme seitens des öffentlichen Auftraggebers im August 2023.

–        Der BIG zufolge gab es zwischen August und September 2023 eine erste Abnahme unter Vorbehalt (das genaue Datum blieb unklar)(29).

72.      Da es sich um eine Sachverhaltsangabe handelt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, wann genau die Abnahme der Arbeiten erfolgt ist. Von diesem Zeitpunkt an ist nicht nur davon auszugehen, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung zur Zufriedenheit des öffentlichen Auftraggebers vollständig erbracht hat, sondern auch, dass dieser lediglich die Zahlung der Bauleistungen vornehmen muss, ohne dass für ihn die Möglichkeit besteht, den Auftrag zu ändern.

73.      Als Zwischenergebnis bin ich daher der Auffassung, dass es sich unter den vom vorlegenden Gericht beschriebenen Umständen nicht um eine Änderung des ursprünglichen Auftrags (vom 3. August 2022), sondern um die Vergabe eines neuen Bauauftrags handelt.

4.      Auswirkung der Richtlinie 2011/7

74.      Die österreichische Regierung macht geltend, solange der öffentliche Auftraggeber die Vergütung nicht gezahlt habe, laufe der Vertrag noch und könne entsprechend unter den Voraussetzungen von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 geändert werden.

75.      Allerdings sei zu berücksichtigen, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/7 dem öffentlichen Auftraggeber strikte Vorgaben hinsichtlich der Zahlungsfristen nach Eingang einer Rechnung auferlege. Der öffentliche Auftraggeber habe es daher auch nicht „in der Hand, die Anwendung des Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU etwa durch verspätete Zahlung zu erstrecken“(30).

76.      Die Richtlinie 2011/7, auf die auch die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, stützt jedoch meines Erachtens nicht den Standpunkt der österreichischen Regierung zur Zulässigkeit der Vertragsänderung.

77.      Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 ist sie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im „Geschäftsverkehr“(31) zu leisten sind, anzuwenden. Dieser Begriff umfasst wiederum Verträge, an denen eine öffentliche Stelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/7 beteiligt ist, wobei diese Bestimmung einen ausdrücklichen Bezug zur Richtlinie 2014/24 herstellt(32).

78.      Art. 4 der Richtlinie 2011/7 betrifft den Fall, dass der Schuldner im Geschäftsverkehr eine öffentliche Stelle ist. In einem solchen Fall müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass „die Zahlungsfrist keine der … Fristen überschreitet“, die im Anschluss genannt werden.

79.      Die öffentlichen Auftraggeber müssen u. a. folgende Zahlungsfristen einhalten:

–        30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des „Empfangs der Waren“ (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iii der Richtlinie 2011/7);

–        30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung, „wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Waren … mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält“ (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 2011/7).

80.      Sowohl in Ziff. iii als auch in Ziff. iv von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/7 wird die Bedeutung des Zeitpunkts der Abnahme der Arbeiten und gegebenenfalls der Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen als für die Vermeidung von Zahlungsverzug maßgeblicher Zeitpunkt hervorgehoben.

81.      Die Richtlinie 2011/7 betrifft daher den Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens (das Vorliegen einer Vertragsänderung) nur am Rande. In der Tat nimmt das vorlegende Gericht, wenn ich mich nicht irre, in keinem Abschnitt des Vorlagebeschlusses auf sie Bezug.

82.      Jedenfalls würde eine Heranziehung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/7 auf die vorliegende Rechtssache bestätigen, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist.

83.      Die Verpflichtung zur unverzüglichen Zahlung innerhalb von 30 Tagen (nach Empfang der Bauleistungen oder nach Abschluss des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens, sofern dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist) bestätigt nämlich, dass diese Zahlung nach der Richtlinie 2011/7 gerade deshalb fällig ist, weil der Vertrag bereits beendet ist.

84.      Mit anderen Worten bekräftigt die Richtlinie 2011/7 die Auffassung, dass der öffentliche Auftraggeber keinen Spielraum für eine Änderung des ursprünglichen Bauauftrags hat, sobald der Auftragnehmer die Bauarbeiten wie vereinbart und zur Zufriedenheit des öffentlichen Auftraggebers ausgeführt und diesem die Schlussrechnung gestellt hat.

V.      Ergebnis

85.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) wie folgt zu beantworten:

Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

ist dahin auszulegen, dass

das Vorgehen eines öffentlichen Auftraggebers, der den Auftragnehmer mit der Ausführung neuer Bauleistungen in einem anderen als dem im ursprünglichen Auftrag vorgesehenen Gebäude beauftragt, keine Änderung des Bauauftrags während seiner Laufzeit darstellt, wenn a) die im ursprünglichen Auftrag vereinbarte Ausführungsfrist abgelaufen ist, b) der Auftragnehmer die ihm nach diesem ursprünglichen Auftrag obliegenden Leistungen zur Zufriedenheit des öffentlichen Auftraggebers erbracht hat und c) die Schlussrechnung gestellt hat, der öffentliche Auftraggeber aber den in der Rechnung festgesetzten Preis noch nicht gezahlt hat.

1      Originalsprache: Spanisch.

2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

3      Der Begriff „Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“, den u. a. die spanische („modificación de los contratos durante su vigencia“), die italienische („modifica di contratti durante il periodo di validità“), die portugiesische („modificação de contratos durante o seu período de vigência“) und die rumänische („modificarea contractului in cursul perioadei sale de valabilitate“) Sprachfassung von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 verwendet, findet sich in anderen Sprachfassungen mit leicht abweichenden Formulierungen. So verwendet die französische Fassung „modification de marchés en cours“, die englische „modification of contracts during their term“, die deutsche „Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“ und die niederländische „Wijziging van opdrachten gedurende de looptijd“.

4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

5      Bundesvergabegesetz 2018 (BGBl. I, 65/2018, im Folgenden: BVergG 2018).

6      „Die besonderen, strengen Verfahren in den [R]ichtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten nur für Verträge, deren Auftragswert den in den jeweiligen Richtlinien ausdrücklich festgelegten Schwellenwert überschreitet … Diese Richtlinien gelten daher nicht für Aufträge, deren Wert den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreicht …“ Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso (C‑147/06 und C‑148/06, EU:C:2008:277, Rn. 19), und Beschluss vom 12. November 2020, Novart Engineering (C‑170/20, EU:C:2020:908, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

7      Urteil vom 7. Dezember 2023, Obshtina Razgrad (C‑441/22 und C‑443/22, EU:C:2023:970) zu Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert liegt, ab dem gemäß ihrem Art. 4 Buchst. a die Richtlinie 2014/24 Anwendung findet. In Rn. 39 dieses Urteils heißt es: „[W]enn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, unmittelbar und unbedingt nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, [besteht] ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Rechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden. Dadurch lassen sich nämlich künftige Auslegungsunterschiede vermeiden und es wird gewährleistet, dass diese Sachverhalte und die Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen, gleichbehandelt werden …“

8      Rn. 3 und 4 der Darstellung der nationalen Vorschriften im Vorlagebeschluss.

9      Zwar hat die BIG zwei Drittel der im ursprünglichen Vertrag vom 3. August 2022 vorgesehenen Leistungen des Auftragnehmers abbestellt, jedoch weist das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss ausdrücklich darauf hin, dass „[die] Abbestellung von Leistungen durch die Auftraggeberin im Mai 2023 nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist“ (Abschnitt 1.6 der Begründung des Vorlagebeschlusses).

10      Rn. 11 bis 16 der schriftlichen Erklärungen der französischen Regierung.

11      Urteil vom 7. Dezember 2023, Obshtina Razgrad (C‑441/22 und C‑443/22, EU:C:2023:970, Rn. 51): „… Art. 72 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24 [führt] die Fälle auf …, in denen Aufträge und Rahmenvereinbarungen geändert werden können, ohne dass es erforderlich wäre, ein neues Vergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie durchzuführen. Nach Art. 72 Abs. 5 ist ein neues Vergabeverfahren bei anderen als den in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Änderungen erforderlich.“

12      Urteil vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur (C‑454/06, EU:C:2008:351, Rn. 87).

13      Zwar werden in Rn. 1.4.1 des Vorlagebeschlusses die Urteile vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur (C‑454/06, EU:C:2008:351, Rn. 34), und vom 26. März 2020, Hungeod u. a. (C‑496/18, EU:C:2020:240, Rn. 89), angeführt, jedoch findet sich in beiden Randnummern kein Hinweis auf die Zahlung des Preises durch den öffentlichen Auftraggeber.

14      Diese Verpflichtungen umfassen je nach Auftragsgegenstand die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Ausführung der Bauleistungen, zur Lieferung der Waren oder zur Erbringung der Dienstleistungen sowie die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des Preises. Dieser gemeinsame Standpunkt stützt sich auf die Art der synallagmatischen Verträge und den mit der Definition des öffentlichen Auftrags verbundenen entgeltlichen Charakter.

15      Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18), und vom 6. März 2025, ONB u. a. (C‑575/23, EU:C:2025:141, Rn. 52).

16      Unter demselben abstrakten Blickwinkel steht die (in den schriftlichen Erklärungen der Beteiligten des Vorabentscheidungsverfahrens zum Ausdruck kommende) Debatte zur Auslegung des 107. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht. In diesem Erwägungsgrund wird nicht der Begriff „Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“ verwendet, sondern der Begriff „Änderungen eines Auftrags während des Ausführungszeitraums“ (was sich bei Bauaufträgen offensichtlich auf den Zeitraum der Ausführung der Arbeiten bezieht). Ich denke nicht, dass es erforderlich ist, diesen Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 heranzuziehen, um die eine oder die andere der im Rechtsstreit gegenüberstehenden Auffassungen zu entkräften.

17      Mehrere Gründe sprechen für eine Abschwächung dieser Antwort. Die Vertragslaufzeit hängt z. B. davon ab, ob es sich um einen einmaligen Auftrag oder aufeinanderfolgende Aufträge mit einer einmaligen Leistung oder mit zu einem späteren Zeitpunkt bzw. wiederholt zu erbringenden Leistungen handelt.

18      In Abschnitt 1.11 ihrer schriftlichen Erklärungen räumt die BIG ein, dass sie gesondert einen weiteren Auftrag vergeben und zuvor den „reduzierten Auftrag“ bezahlt habe, da sie dies für die korrekte Vorgehensweise gehalten habe.

19      In Art. 4 der Richtlinie 2011/7, mit dem ich mich im Anschluss befassen werde, wird für Geschäftsvorgänge, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, auf den „Empfang der Waren“ Bezug genommen. Wie in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben worden ist, verfügen die öffentlichen Auftraggeber über Protokolle für die Abnahme von in Österreich vergebenen Bauaufträgen.

20      Der Auftragnehmer muss seine Verpflichtung innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist erfüllen. Die Ausführungsfrist kann jedoch während der Laufzeit des Vertrags verlängert werden, sofern ihre Verlängerung nicht als wesentliche Änderung anzusehen ist. Vgl. Urteil vom 7. Dezember 2023, Obshtina Razgrad (C‑441/22 und C‑443/22, EU:C:2023:970, Rn. 53).

21      Rn. 17 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.

22      Die französische Regierung hat auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Zahlungsbedingungen nachträglich zu ändern, doch deutet, wie ich bereits ausgeführt habe, nichts darauf hin, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall sei: Es gab weder Preisanpassungen, Preisindexierungen noch ähnliche Mechanismen.

23      In Bezug auf Garantieklauseln in Verträgen über Bauleistungen und die Anwendung ergänzender nationaler Vorschriften auf diese Aufträge vgl. das Urteil vom 5. Juni 2025, Veolia Water Technologies u. a. (C‑82/24, EU:C:2025:396). In Rn. 40 des Urteils heißt es: „Was insbesondere die Dauer der Garantie und die wesentlichen Bedingungen für ihre Inanspruchnahme betrifft, ergibt sich …, dass in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Festlegung der finanziellen Bedingungen der von den betroffenen Bietern eingereichten Angebote davon auszugehen ist, dass diese Bestandteile vorab klar definiert und veröffentlicht werden müssen, damit die Bieter die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, von denen die Vergabe des in Rede stehenden Auftrags und die Modalitäten seiner Ausführung abhängen, genau verstehen und die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten. Dies gilt insbesondere für Bauaufträge, bei denen die Inanspruchnahme der Garantie, wie sich aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ergibt, für den Wirtschaftsteilnehmer, der den Zuschlag erhalten hat, ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen kann.“

24      Die Einstufung unvorhersehbarer Umstände, die eine Änderung einer Konzession erforderlich machen, wurde im Urteil vom 29. April 2025, Fastned Deutschland (C‑452/23, EU:C:2025:284, Rn. 75), untersucht: „[D]amit davon ausgegangen werden kann, dass die Änderung einer Konzession aufgrund des Eintritts unvorhersehbarer Umstände ,erforderlich wurde‘, [müssen] diese Umstände auch eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterhin ordnungsgemäß erfüllt werden können.“ Hervorhebung nur hier.

25      Tatsächlich vergab die BIG in der vorliegenden Rechtssache am 6. Dezember 2023 einen neuen Bauauftrag an Strominator Elektro für Elektroinstallationsarbeiten im Gebäudeteil I, um die durch den Brand auf dem Schulcampus am 11. Juli 2022 verursachten Schäden zu beheben.

26      In ihren schriftlichen Erklärungen (Abschnitt 1.11, auf den ich oben hingewiesen habe) führt die BIG aus, dass die korrekte Vorgangsweise zur Erfüllung des mit Fiegl & Spielberger geschlossenen Vertrags unter gleichzeitiger Beachtung der konzernintern geltenden EDV-systemtechnischen Vorgaben (bezüglich Beauftragung und Abrechnung) darin bestanden habe, einen weiteren Auftrag abzuschließen und zuvor den „reduzierten Auftrag“ abzurechnen.

27      Insoweit verstehe ich unter „Einigung“ die Vereinbarung zweier Parteien, die durch gegenseitige Zugeständnisse eine bestehende Streitigkeit beenden oder eine künftige Streitigkeit vermeiden.

28      Die BIG hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Auftrags vom 6. Dezember 2023 ein anderer sei als der des Auftrags (bzw. nach ihrer Ansicht der Änderung) vom 22. Dezember 2023. Tatsächlich betreffen beide Aufträge den Gebäudeteil I des Schulcampus und haben seine Beleuchtung (Vertrag vom 22. Dezember 2023) oder seine Elektroinstallation (Vertrag vom 6. Dezember 2023) zum Gegenstand. Nichts steht dem entgegen, dass ein einziger Auftrag beide Arten von Arbeiten abdeckt.

29      In diesem Fall würde es sich nicht um die Endabnahme handeln, die vor Stellung und Empfang der Rechnung vom 15. Dezember 2023 erfolgt wäre.

30      Rn. 15 der schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung. Die tschechische Regierung vertritt den Standpunkt, dass „[es a]uf den Zeitpunkt, zu dem der öffentliche Auftraggeber … zahlt, … insoweit nicht an[kommt]. Ein etwaiger Verzug bei der Zahlung der Vergütung durch den öffentlichen Auftraggeber nach Ausführung der vereinbarten Leistung [durch den Auftragnehmer] kann keinen Einfluss auf die Ausweitung des Spielraums [des öffentlichen Auftraggebers] für eine mögliche Vertragsänderung im Sinne von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 haben“ (Rn. 7 letzte drei Absätze ihrer schriftlichen Erklärungen). Eine Änderung wäre ihrer Auffassung nach zulässig, wenn die Gründe dafür vor der vollständigen Verwirklichung des Vertragsziels vorlägen.

31      Der Begriff des Geschäftsverkehrs wird in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 weit definiert: „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.“

32      Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C‑122/18, EU:C:2020:41, Rn. 56): „[Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/7] verweist zur Definition des Begriffs ,öffentliche Stelle‘ auf die u. a. in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 enthaltene Definition des Begriffs ‚öffentlicher Auftraggeber‘, wobei dieser Verweis im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften der Union erfolgt, wie im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 klargestellt wird.“