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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-161/24

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:985

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte – Festsetzung der Lizenzgebühren für die Lizenzierung der Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke – Hotelbetriebe – Berechnungsmethode – Nichtberücksichtigung der Belegungsrate – Unangemessene Preise“ In der Rechtssache C‑161/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno [Brünn], Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 29. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag in dem Verfahren OSA, z.s., vormals OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním, z.s., gegen Úřad pro ochranu hospodářské soutěže erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der OSA, z.s., vertreten durch V. Bernard, R. Neruda und L. Štiková Gachová, Advokáti, – des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže, vertreten durch A. Drbal, H. Malíková und P. Mlsna als Bevollmächtigte, – der spanischen Regierung, vertreten durch M. Morales Puerta als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und T. Lechevallier als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Arsenidou, B. Ernst, M. Monfort und P. Němečková als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 102 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der OSA, z.s., vormals OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním, z.s. (im Folgenden: OSA), einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte (im Folgenden: Verwertungsgesellschaft) nach tschechischem Recht, und dem Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Wettbewerbsbehörde, Tschechische Republik) (im Folgenden: tschechische Wettbewerbsbehörde) wegen einer Entscheidung, mit der diese Behörde gegen OSA eine Sanktion wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV verhängte. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 102 AEUV sieht vor: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; …“

4 Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“ Tschechisches Recht

5 § 23 des Zákon č. 121/2000 Sb., o právu autorském, o právech souvisejících s právem autorským a o změně některých zákonů (autorský zákon) (Gesetz Nr. 121/2000 über das Urheberrecht, die verwandten Schutzrechte und die Änderung bestimmter Gesetze [Urhebergesetz]) in der bis zum 6. November 2014 geltenden Fassung garantierte Urhebern das Recht auf eine Gebühr für die Nutzung ihrer Werke, die in Privatzimmern untergebrachten Personen über Fernsehen oder Rundfunk zugänglich gemacht wurden.

6 § 11 des Zákon č. 143/2001 Sb., o ochraně hospodářské soutěže (Gesetz Nr. 143/2001 über den Schutz des Wettbewerbs) vom 4. April 2001 in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung zum Nachteil anderer Wettbewerber oder Verbraucher ist verboten. Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung ist insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Auferlegung unangemessener Bedingungen in Verträgen mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere die Auferlegung einer Leistung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung steht; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7 Ausweislich der Vorlageentscheidung ist OSA eine der sechs Verwertungsgesellschaften in der Tschechischen Republik und hat eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt inne.

8 Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2019 stellte die tschechische Wettbewerbsbehörde fest, dass OSA in der Zeit vom 19. Mai 2008 bis zum 6. November 2014 auf in der Tschechischen Republik tätige Dienstleister im Bereich Hotelunterbringung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke über Fernseh- und Rundfunkempfangsgeräte Gebühren erhoben habe, die ohne Berücksichtigung der Belegungsrate der betreffenden Hotelbetriebe berechnet worden seien, und zwar ohne dass dies sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Nach dieser Entscheidung hatte OSA daher für die unbelegten Zimmer, in denen keine Nutzung solcher Werke stattgefunden habe, die Zahlung von Gebühren verlangt.

9 Nach Ansicht der tschechischen Wettbewerbsbehörde hatte die OSA durch ihre Verhaltensweise unangemessene Geschäftsbedingungen auf dem nationalen Markt für die Lizenzierung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erzwungen. Die Behörde stellte fest, dass diese Verhaltensweise einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, der nach Art. 102 AEUV und den entsprechenden Bestimmungen des tschechischen Wettbewerbsrechts verboten sei. Daher belegte sie die OSA mit einer Geldbuße in Höhe von 10676000 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 429000 Euro) und untersagte ihr diese Verhaltensweise.

10 OSA legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die der Präsident der tschechischen Wettbewerbsbehörde mit Entscheidung vom 23. November 2020 zurückwies.

11 Gegen diese Entscheidung erhob OSA beim vorlegenden Gericht, dem Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno [Brünn], Tschechische Republik), Klage.

12 Laut vorlegendem Gericht ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass OSA in der Tschechischen Republik im Bereich der Verwertung von Urheberrechten über ein „De-facto-Monopol“ verfügt und dass OSA Hotelbetrieben im Zeitraum vom 19. Mai 2008 bis zum 6. November 2014 als Gegenleistung für die Verbreitung geschützter Werke mittels Fernseh- und Radioempfangsgeräten in ihren Zimmern unabhängig davon, ob diese belegt waren oder nicht, Gebühren in Rechnung stellte. Die Parteien sind sich hingegen darüber uneinig, wie der Begriff „Missbrauch einer beherrschenden Stellung“ in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt wird und diese Auslegung im Ausgangsrechtsstreit anzuwenden ist.

13 Nach Auffassung von OSA hätte die tschechische Wettbewerbsbehörde prüfen müssen, ob ihre Preisbildungspraxis nach den vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22), aufgestellten Kriterien, die in den Urteilen vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība (C‑177/16, EU:C:2017:689), sowie vom 25. November 2020, SABAM (C‑372/19, im Folgenden: Urteil SABAM, EU:C:2020:959), auf den besonderen Kontext von Verwertungsgesellschaften angewandt worden seien, als eine Praxis missbräuchlicher Preise angesehen werden könne.

14 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass sich der Gerichtshof noch nicht zu der Frage geäußert habe, ob die Nichtberücksichtigung der Belegungsrate von Hotelbetrieben bei der Berechnung der urheberrechtlich geschuldeten Gebühren einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen könne.

15 Als Erstes weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es das Vorbringen von OSA zu prüfen habe, wonach der Rechtsstreit nicht durch bloße Anwendung der im Urteil SABAM aufgestellten Grundsätze entschieden werden könne. OSA habe geltend gemacht, dass dieses Urteil die Zahlung von urheberrechtlich geschuldeten Gebühren für Werke betreffe, die zwar zugänglich gemacht, aber im Rahmen eines Musikfestivals nicht genutzt worden seien. Auch wenn die Forderung der Zahlung von Gebühren in einem solchen Kontext unangemessen sei, bleibe nach Ansicht von OSA die Forderung der Zahlung einer jährlichen Gebühr für die Zugänglichmachung von Werken in den Zimmern eines Hotelbetriebs angemessen, und zwar unabhängig von der Zimmerbelegung dieses Betriebs, mit Ausnahme der Zimmer, die das ganze Jahr über unbelegt geblieben seien.

16 Als Zweites weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs offenbar keine konkreten Kriterien festgelegt habe, anhand deren sich bestimmen ließe, ob die Nichtberücksichtigung der Belegungsrate eines Hotelbetriebs bei der Berechnung der urheberrechtlich geschuldeten Gebühr im Hinblick auf Art. 102 AEUV als eine Praxis überhöhter Preise, wie die OSA geltend mache, oder als eine Verhaltensweise zur Erzwingung „unangemessene[r] … Geschäftsbedingungen“ im Sinne dieser Vorschrift, wie die tschechische Wettbewerbsbehörde vortrage, beurteilt werden müsse.

17 In zweiterem Fall wären nach Ansicht des vorlegenden Gerichts noch die Kriterien zu bestimmen, anhand deren festgestellt werden könne, ob eine Geschäftsbedingung unangemessen sei. Insoweit sei die OSA der Ansicht, dass drei kumulative Kriterien erfüllt sein müssten. Erstens dürfe diese Bedingung nicht mit dem Zweck des Vertrags in Zusammenhang stehen und nicht erforderlich sein, um dessen erwartete Wirkung zu erreichen. Zweitens müsse diese Bedingung dem anderen Vertragspartner einen Schaden verursacht haben. Drittens dürfe diese Bedingung weder geeignet noch angemessen sein. Die tschechische Wettbewerbsbehörde wende dagegen ein, dass weder die Europäische Kommission noch die Unionsgerichte diese Kriterien angewandt hätten und es im vorliegenden Fall ausreichend sei, wenn geprüft werde, ob die von OSA aufgezwungene Geschäftsbedingung gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

18 Auch für den Fall, dass die erste in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannte Annahme zugrunde gelegt werden sollte, bliebe nach Ansicht des vorlegenden Gerichts noch zu klären, ob davon ausgegangen werden könne, dass die Praxis der Gebührenbildung von OSA insoweit gegen Art. 102 AEUV verstoße, als sie überhöhte Preise erzwinge. Die Auslegung des Gerichtshofs könne Klarheit darüber schaffen, ob und wie die aus dem Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22), hervorgegangenen Kriterien im Kontext der Rechtssache angewandt werden könnten, mit der das vorlegende Gericht befasst sei.

19 Als Drittes ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für die Prüfung, ob die Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 102 AEUV erfüllt seien, zu entscheiden, ob die tschechische Wettbewerbsbehörde hätte nachweisen müssen, dass die in Rede stehende Preispolitik eine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt habe, oder ob sich diese Behörde auf die bloße Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung habe stützen können.

20 Als Viertes und Letztes fragt sich das vorlegende Gericht, ob für die Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV vorliege, der Nachweis erforderlich sei, dass die Preispolitik von OSA den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt habe, oder ob der Nachweis ausreiche, dass eine solche Wirkung vernünftigerweise zu erwarten sei.

21 Daher hat der Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV dahin ausgelegt werden, dass es eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne dieses Artikels darstellt, wenn eine Verwertungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat ein faktisches Monopol innehat und von Betreibern von Beherbergungsbetrieben für die Lizenzierung der Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über Fernseh- und Rundfunkempfangsgeräte, die sich in für die private Beherbergung von Gästen bestimmten Zimmern befinden, Preise verlangt, die die tatsächliche Belegung der jeweiligen Zimmer der betreffenden Unterkunft nicht berücksichtigen? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist eine solche Praxis unter dem Gesichtspunkt a) der Anwendung unangemessener Geschäftsbedingungen oder b) der Anwendung überhöhter Preise zu bewerten? a) Wenn der richtige Maßstab die Anwendung unangemessener Geschäftsbedingungen ist: Mit welchem konkreten Test sind diese zu beurteilen? b) Wenn der richtige Maßstab die Anwendung überhöhter Preise ist: Mit welchem konkreten Test sind diese zu beurteilen – nach dem allgemeinen „United Brands Test“ oder einer modifizierten Version davon? 3. Ist für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV in Bezug auf die in der ersten Frage genannte Verhaltensweise der Nachweis tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb (einschließlich Auswirkungen auf das Verbraucherwohl und ausbeuterischer Wirkungen des Verhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens) erforderlich? 4. Ist es für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV in Bezug auf die in der ersten Frage genannte Verhaltensweise erforderlich, eine erhebliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch diese Verhaltensweise nachzuweisen, oder genügt die begründete Erwartung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten könnte, und es ist nicht erforderlich, deren tatsächliches Ausmaß zu prüfen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

22 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV dahin auszulegen ist, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung in Form von unangemessenen Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen darstellt, wenn eine Verwertungsgesellschaft bei der Berechnung der Gebühren, die als Gegenleistung dafür geschuldet werden, dass Hotelbetrieben eine Lizenz für die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke erteilt wird, die Belegungsrate dieser Betriebe nicht berücksichtigt.

23 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA, C‑135/23, EU:C:2024:526, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 In Bezug auf Beherbergungsbetriebe hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Zurverfügungstellung von Radio- oder Fernsehgeräten, die Signale empfangen und so geschützte Werke in den Zimmern dieser Betriebe verbreiten können, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 darstellt, die den Gästen Zugang zu solchen Werken verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 43, sowie vom 20. Juni 2024, GEMA, C‑135/23, EU:C:2024:526, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Gäste eines solchen Betriebs gewöhnlich rasch aufeinanderfolgen und es sich im Allgemeinen um recht viele Personen handelt, so dass diese als Öffentlichkeit anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 38).

26 Im Übrigen ist das Tätigwerden eines Hotelbetriebs, der seinen Gästen Zugang zu den ausgestrahlten Werken verschafft, als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen, die erbracht wird, um daraus einen gewissen Nutzen zu ziehen, da sich das Angebot dieser Dienstleistung auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 44).

27 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt und gegen Zahlung von Gebühren diese Werke Wirtschaftsteilnehmern zugänglich macht, damit diese sie öffentlich wiedergeben können, als ein Unternehmen anzusehen ist, das eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV innehat (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist, wie in Rn. 7 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unstreitig, dass OSA eine solche beherrschende Stellung innehat.

28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die behauptete Unangemessenheit des Verhaltens einer solchen Verwertungsgesellschaft auf die Höhe dieser Gebühren bezieht, d. h. auf den verlangten Preis als solchen und nicht auf andere Bedingungen für diese Zugänglichmachung, diese Preisgestaltung anhand der Kriterien zu überhöhten Preisen zu beurteilen ist.

29 Somit kann ein solches Verhalten nach Art. 102 AEUV einen verbotenen Missbrauch darstellen, wenn die Verwertungsgesellschaft beim Festlegen der Gebührenhöhe einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihr erbrachten Leistung verlangt. Die etwaige Überhöhtheit solcher Gebühren ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Insoweit sind nicht nur der wirtschaftliche Wert der Leistung als solcher, die in der kollektiven Rechtewahrnehmung besteht, sondern sind auch die Art und der Umfang der Nutzung der Werke sowie der durch diese Nutzung generierte wirtschaftliche Wert zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 30).

31 Selbst wenn, wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Zugänglichmachung von Rundfunk- oder Fernsehsignalen und ‑geräten in Hotelzimmern eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Öffentlichkeit, die aus den in diesem Hotelbetrieb anwesenden Gästen besteht, sich dafür entscheidet, Zugang zu den so zugänglich gemachten Werken zu erhalten, ist jedoch in Bezug auf Art. 102 AEUV davon auszugehen, dass die Zahl der Personen, aus denen diese Öffentlichkeit besteht, ein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung zum einen des Umfangs der potenziellen Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke und zum anderen des in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Nutzens ist, den der Hotelbetrieb aus der von der Verwertungsgesellschaft erworbenen Lizenz ziehen kann. Folglich ist die Belegungsrate der Hotelbetriebe ein Umstand, der zu berücksichtigen ist, um anhand eines statistischen Modells oder anhand anderer Kriterien, sofern diese objektiv, stabil, leicht zugänglich und überprüfbar sind, den Umfang der Nutzung der Werke und den wirtschaftlichen Wert, den ihre Nutzung darstellt, zu beurteilen und somit zu bestimmen, ob die Gebühren, die für die Lizenzierung der öffentlichen Wiedergabe der Werke verlangt werden, „unangemessen“ im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV sind.

32 Insoweit deutet nichts darauf hin, dass in Fällen, in denen es um Hotelbetriebe geht, die vom Gerichtshof in den Rn. 30 und 41 des Urteils SABAM angeführte und präzisierte Rechtsprechung nicht einschlägig wäre, wonach die für die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke geschuldete Gegenleistung, die die von der Verwertungsgesellschaft festgelegte Gebühr darstellt, im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung dieser Werke sowie auf den Wert von deren Nutzung im Wirtschaftsverkehr zu prüfen ist, der u. a. von der tatsächlichen Zahl der Personen abhängt, die in den Genuss dieser geschützten Werke kommen.

33 Daher kann grundsätzlich nicht zugelassen werden, dass eine Verwertungsgesellschaft von Hotelbetrieben Gebühren verlangt, die nicht berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil ihrer Zimmer den Gästen nicht zugänglich ist, z. B. wegen einer saisonalen Reduzierung ihrer Tätigkeit, einer teilweisen Schließung zur Renovierung oder einer außergewöhnlichen Situation wie einer Gesundheitskrise.

34 Ganz allgemein müsste die bei dieser Gesellschaft erhobene Gebühr, die auch auf Pauschaltarifen beruhen kann, zumindest eine Schätzung des tatsächlich genutzten quantitativen Umfangs urheberrechtlich geschützter Werke berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 50).

35 Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten über die Belegungsrate der Hotelbetriebe sowie der vorhandenen technischen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 55), wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob es OSA möglich war, bei der Festlegung der Gebühren die voraussichtliche Belegungsrate der Hotelbetriebe zu berücksichtigen, ohne dass dies zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten führt, die ihr für die Verwaltung der Verträge zwischen ihr und den Nutzern der geschützten Werke sowie für die Überwachung der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke entstehen.

36 Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von OSA angewandte Methode zur Berechnung der Gebühren ohne Berücksichtigung der Belegungsrate der Hotelbetriebe als „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist. In dem Fall, dass eine Methode zur Berechnung der Gebühren, die diese Belegungsrate berücksichtigt, zu angemessenen Kosten verwendet werden könnte und eine erhebliche Senkung der Höhe der Gebühren bedeuten würde, könnte nämlich in Bezug auf die Anwendung der gegenwärtigen Methode zur Berechnung der Gebühren angenommen werden, dass sie zu unangemessenen Preisen im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV führe.

37 Die vorstehende Schlussfolgerung gilt unbeschadet der Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, alle anderen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die ebenfalls relevant sind, um zu beurteilen, ob die Gebührenhöhe angemessen ist. Solche Gesichtspunkte sind geeignet, das Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung, das sich gegebenenfalls aus der Nichtberücksichtigung der Belegungsrate der Hotelbetriebe ergeben kann, zu erhärten oder zu entkräften.

38 So ist nach gefestigter Rechtsprechung, wenn eine Verwertungsgesellschaft eine Höhe der Gebühren festsetzt, die erheblich höher ist als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewendeten Gebühren, sofern der Vergleich der Tarifhöhe auf einheitlicher Grundlage vorgenommen wurde, diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen. Insoweit ist ein Vergleich ihrer Tarife mit den Tarifen in den Nachbarstaaten sowie den mittels des Kaufkraftparitätsindexes bereinigten Tarifen in anderen Mitgliedstaaten zweckmäßig, sofern die Referenzstaaten nach objektiven, geeigneten und überprüfbaren Kriterien ausgewählt wurden und die Vergleiche auf einer einheitlichen Grundlage beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība, C‑177/16, EU:C:2017:689, Rn. 38 und 51).

39 Was schließlich die Frage betrifft, ob, wie OSA geltend macht, bei der Beurteilung der Frage, ob die von einer Verwertungsgesellschaft verlangten Preise möglicherweise überhöht sind, zu prüfen ist, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den dieser Gesellschaft tatsächlich entstandenen Kosten und den verlangten Preisen besteht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Heranziehung dieses Vergleichs zwischen den Preisen und den Kosten im Rahmen dieser Beurteilung nicht zwingend erforderlich ist, da es andere Methoden gibt, um zu ermitteln, ob die verlangten Preise übertrieben hoch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība, C‑177/16, EU:C:2017:689, Rn. 36 und 37 sowie SABAM, Rn. 31).

40 Daher ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass eine Verwertungsgesellschaft bei der Berechnung der Gebühren, die als Gegenleistung dafür geschuldet werden, dass Hotelbetrieben eine Lizenz für die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke erteilt wird, die Belegungsrate dieser Betriebe nicht berücksichtigt, nach Maßgabe aller relevanten Umstände zur Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung in Form der Bildung unangemessener Preise beitragen kann, sofern geprüft wird, ob diese Gebühren im Verhältnis zu Art und Umfang der Nutzung der Werke sowie zu dem durch diese Nutzung generierten wirtschaftlichen Wert überhöht sind. Zur dritten Frage

41 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV dahin auszulegen ist, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung voraussetzt, dass eine Wettbewerbsbehörde nachweist, dass die betreffende Verhaltensweise eine tatsächliche Auswirkung auf den Wettbewerb, insbesondere das Wohlergehen der Verbraucher, hat.

42 Nach ständiger Rechtsprechung sollen mit Art. 102 AEUV nicht nur Verhaltensweisen geahndet werden, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die ihnen durch einen Eingriff in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs mittelbar Schaden zufügen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Daher genügt eine Wettbewerbsbehörde der ihr obliegenden Beweislast, wenn sie nachweist, dass eine Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen, in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs eingreifen kann, ohne dass die Wettbewerbsbehörde nachweisen müsste, dass diese Verhaltensweise darüber hinaus geeignet ist, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen. Das betreffende beherrschende Unternehmen kann jedoch dem Verbot von Art. 102 AEUV entgehen, indem es nachweist, dass der Eingriff in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs, der sich aus der fraglichen Verhaltensweise ergeben kann, durch positive Auswirkungen auf die Verbraucher ausgeglichen oder sogar übertroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 47 sowie vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 202).

44 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV dahin auszulegen ist, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung hinreichend belegt ist, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende Verhaltensweise in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs eingreifen kann, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass diese Verhaltensweise darüber hinaus geeignet ist, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen. Zur vierten Frage

45 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Wettbewerbsbehörde nachweisen muss, dass eine missbräuchliche Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt.

46 Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in den Art. 101 und 102 AEUV vom Zweck dieses Merkmals ausgehen, auf dem Gebiet der Wettbewerbsregeln den Geltungsbereich des Unionsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abzugrenzen. In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen dabei alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Binnenmarkt verändert wird (Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība, C‑177/16, EU:C:2017:689, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit tatsächlicher und rechtlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība, C‑177/16, EU:C:2017:689, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass sich die Tarife einer Monopol-Verwertungsgesellschaft auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken können, so dass Art. 102 AEUV auf eine solche Sachlage anwendbar ist. Die Preispraktiken einer Verwertungsgesellschaft, die in ihrem Mitgliedstaat ein Monopol hat und dort neben den Rechten inländischer Rechteinhaber auch die Rechte von ausländischen Rechteinhabern verwertet, können sich tatsächlich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība, C‑177/16, EU:C:2017:689, Rn. 28 und 29).

49 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Wettbewerbsbehörde nachweisen muss, dass eine missbräuchliche Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Wird eine Tarifpraxis einer Verwertungsgesellschaft als missbräuchlich eingestuft, genügt für den Nachweis, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese missbräuchliche Verhaltensweise spürbar beeinträchtigt werden kann, die Feststellung, dass diese Verwertungsgesellschaft nicht nur die Rechte der Rechteinhaber verwertet, die Staatsangehörige des Mitgliedstaats sind, in dem sie ein Monopol innehat, sondern auch die Rechte von Rechteinhabern aus anderen Mitgliedstaaten. Kosten

50 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte bei der Berechnung der Gebühren, die als Gegenleistung dafür geschuldet werden, dass Hotelbetrieben eine Lizenz für die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke erteilt wird, die Belegungsrate dieser Betriebe nicht berücksichtigt, nach Maßgabe aller relevanten Umstände zur Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung in Form der Bildung unangemessener Preise beitragen kann, sofern geprüft wird, ob diese Gebühren im Verhältnis zu Art und Umfang der Nutzung der Werke sowie zu dem durch diese Nutzung generierten wirtschaftlichen Wert überhöht sind. 1. Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte bei der Berechnung der Gebühren, die als Gegenleistung dafür geschuldet werden, dass Hotelbetrieben eine Lizenz für die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke erteilt wird, die Belegungsrate dieser Betriebe nicht berücksichtigt, nach Maßgabe aller relevanten Umstände zur Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung in Form der Bildung unangemessener Preise beitragen kann, sofern geprüft wird, ob diese Gebühren im Verhältnis zu Art und Umfang der Nutzung der Werke sowie zu dem durch diese Nutzung generierten wirtschaftlichen Wert überhöht sind. 2. Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV ist dahin auszulegen, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung hinreichend belegt ist, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende Verhaltensweise in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs eingreifen kann, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass diese Verhaltensweise darüber hinaus geeignet ist, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen. 2. Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV ist dahin auszulegen, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung hinreichend belegt ist, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende Verhaltensweise in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs eingreifen kann, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass diese Verhaltensweise darüber hinaus geeignet ist, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen. 3. Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Wettbewerbsbehörde nachweisen muss, dass eine missbräuchliche Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Wird eine Tarifpraxis einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte als missbräuchlich eingestuft, genügt für den Nachweis, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese missbräuchliche Verhaltensweise spürbar beeinträchtigt werden kann, die Feststellung, dass diese Verwertungsgesellschaft nicht nur die Rechte der Rechteinhaber verwertet, die Staatsangehörige des Mitgliedstaats sind, in dem sie ein Monopol innehat, sondern auch die Rechte von Rechteinhabern aus anderen Mitgliedstaaten. 3. Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Wettbewerbsbehörde nachweisen muss, dass eine missbräuchliche Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Wird eine Tarifpraxis einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte als missbräuchlich eingestuft, genügt für den Nachweis, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese missbräuchliche Verhaltensweise spürbar beeinträchtigt werden kann, die Feststellung, dass diese Verwertungsgesellschaft nicht nur die Rechte der Rechteinhaber verwertet, die Staatsangehörige des Mitgliedstaats sind, in dem sie ein Monopol innehat, sondern auch die Rechte von Rechteinhabern aus anderen Mitgliedstaaten. Unterschriften