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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-260/24

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:988

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt des Großhandels mit Kraftstoffen in Bulgarien – Beschneidung der Margen von Wettbewerbern oder Wirkung der ‚Kosten-Preis-Schere‘ – Definition des Produktmarkts – Vertikal geteilter Markt – Berücksichtigung der Vorschriften über die Verbrauchsteuern“ In der Rechtssache C‑260/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-oblast (Verwaltungsgericht für die Region Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 15. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2024, in dem Verfahren „Lukoil Bulgaria“ EOOD gegen Komisia za zashtita na konkurentsiata erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, S. Gervasoni und N. Fenger, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der „Lukoil Bulgaria“ EOOD, vertreten durch Y. Pekunov, A. Velichkov, Advokati, A. Pekunova, Yuriskonsult, und A. Robertson, KC, – der Komisia za zashtita na konkurentsiata, vertreten durch M. Goranova, N. Mincheva und Y. Nenkova, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova, R. Stoyanov und T. Tsingileva als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Hitrovs, E. Rousseva und I. Söderlund als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 102 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Lukoil Bulgaria“ EOOD (im Folgenden: Lukoil Bulgaria) und der Komisia za zashtita na konkurentsiata (Kommission zum Schutz des Wettbewerbs, Bulgarien) (im Folgenden: bulgarische Wettbewerbsbehörde) über die Gültigkeit der Entscheidung Nr. 184 vom 16. Februar 2023 (im Folgenden: Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde), mit der diese festgestellt hat, dass diese Gesellschaft eine beherrschende Stellung missbraucht habe. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 102 AEUV bestimmt: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“ Bulgarisches Recht

4 Art. 21 des Zakon za zashtita na konkurentsiata (Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs) (DV Nr. 102 vom 28. November 2008, im Folgenden: ZZK) bestimmt: „Verhalten von Unternehmen mit einer monopolistischen oder beherrschenden Stellung, sowie von zwei oder mehreren Unternehmen mit einer kollektiven beherrschenden Stellung, das den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen kann, ist verboten, insbesondere: 1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder anderer unlauterer Geschäftsbedingungen, 2. eine Einschränkung der Erzeugung, des Handels und der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; 3. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen für dieselbe Art von Verträgen gegenüber bestimmten Partnern, wodurch diese als Wettbewerber benachteiligt werden; 4. das Abschließen von Verträgen davon abhängig zu machen, dass die andere Partei zusätzliche Verpflichtungen übernimmt oder zusätzliche Verträge abschließt, die aufgrund ihrer Art oder gemäß den üblichen Geschäftspraktiken nicht mit dem Gegenstand des Hauptvertrags oder dessen Erfüllung in Zusammenhang stehen; 5. die unberechtigte Weigerung, einem tatsächlichen oder potenziellen Kunden eine Ware zu liefern oder eine Dienstleistung zu erbringen, um ihm seine Geschäftstätigkeit zu erschweren.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

5 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Tätigkeiten der Unternehmensgruppe Lukoil (im Folgenden: Lukoil-Gruppe) in Bulgarien die Produktion, den Großhandel und den Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen umfassen und somit die gesamte Wertschöpfungskette im Bereich der Vermarktung dieser Erzeugnisse abdecken. Innerhalb dieser Gruppe ist die „Lukoil Neftohim Burgas“ AD, die über die einzige Rohölraffinerie in Bulgarien verfügt, die größte Herstellerin von Kraftstoffen, die in diesem Mitgliedstaat verkauft werden. Lukoil Bulgaria ist auf dem Markt des Großhandels mit Kraftstoffen, d. h. Benzin und Diesel (im Folgenden: Kraftstoffgroßhandelsmarkt), tätig und betreibt eine der größten landesweiten Tankstellenketten.

6 In der Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde wird ausgeführt, dass die Lukoil-Gruppe in Bulgarien über eine einzigartige Logistik‑, Lagerungs- und Transportinfrastruktur verfüge, die ihr auf dem Kraftstoffgroßhandelsmarkt, auf dem sie eine beherrschende Stellung innehabe, einen außergewöhnlichen Wettbewerbsvorteil verschaffe.

7 In dieser Entscheidung stellte die Behörde fest, dass Lukoil Bulgaria auf diesem Markt eine Preispolitik betrieben habe, mit der sie auf verbrauchsteuerpflichtige Kraftstoffe (dem nachgelagerten Markt) niedrigere Verkaufspreise angewandt habe als auf Kraftstoffe unter Steueraussetzung (dem vorgelagerten Markt). Diese Preispolitik mit dem Ergebnis einer Margenbeschneidung stelle einen gegen Art. 21 ZZK verstoßenden Missbrauch einer beherrschenden Stellung dar.

8 Im Rahmen ihrer Klage gegen diese Entscheidung beim Administrativen sad Sofia-oblast (Verwaltungsgericht für die Region Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, macht Lukoil Bulgaria u. a. geltend, dass die Wettbewerbsbehörde den relevanten Markt falsch definiert habe.

9 Als Erstes ist Lukoil Bulgaria zum einen der Ansicht, dass der relevante Markt Flüssiggas (LPG) und Methan hätte umfassen müssen, da es sich bei diesen beiden Produkten um Substitute für Benzin und Diesel handele. Ihr Ausschluss habe zu einer Überbewertung der Marktmacht von Lukoil Bulgaria geführt. Die bulgarische Wettbewerbsbehörde weist dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, dass Benzin und Diesel nur teilweise durch LPG und Methan substituierbar seien.

10 Zum anderen macht Lukoil Bulgaria geltend, dass Benzin und Diesel, da sie weder auf der Nachfrage- noch auf der Angebotsseite substituierbar seien, nicht zum gleichen Markt gehörten. Die bulgarische Wettbewerbsbehörde ist der Ansicht, dass Benzin und Diesel zwar aus Sicht des Endverbrauchers nicht substituierbar seien, der Handel mit diesen beiden Kraftstoffarten – durch dieselben Lieferanten – und die Bildung ihres Preises auf dem Kraftstoffgroßhandelsmarkt aber unter denselben Bedingungen erfolgten.

11 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist daher zu prüfen, ob eine nationale Wettbewerbsbehörde für die Zwecke der Anwendung von Art. 102 AEUV nicht substituierbare Kraftstoffe einem einzigen Produktmarkt für Kraftstoffe zuordnen kann. Wäre dies der Fall, hätten in der Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde Diesel und Benzin demselben Markt zugeordnet werden können. In einem solchen Fall entbehrte die Weigerung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde, LPG in denselben Markt einzubeziehen, jedoch einer vernünftigen Rechtfertigung, da Benzin teilweise durch LPG substituierbar sei.

12 Als Zweites ist Lukoil Bulgaria der Ansicht, die bulgarische Wettbewerbsbehörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kraftstoffgroßhandelsmarkt vertikal in zwei Teilmärkte aufgeteilt werden könne, nämlich in einen vorgelagerten Markt für in einem Verfahren der Steueraussetzung verkaufte Kraftstoffe und einen nachgelagerten Markt für nach Zahlung der Verbrauchsteuern für den Endverbrauch bestimmte Kraftstoffe.

13 Lukoil Bulgaria macht u. a. geltend, die bulgarische Wettbewerbsbehörde habe bestätigt, dass diese Gesellschaft auf dem Kraftstoffgroßhandelsmarkt einen relativ hohen Marktanteil von 40 % bis 60 % und eine beherrschende Stellung auf diesem Markt sowie auf dem Teilmarkt der im Verfahren der Steueraussetzung verkauften Kraftstoffe habe. Die Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde enthalte jedoch keine Bewertung der Marktanteile dieser Gesellschaft in den beiden in dieser Entscheidung unterschiedenen Teilmärkten und benenne nicht die auf diesen Teilmärkten jeweils tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Lukoil Bulgaria ist der Ansicht, dass das Unionsrecht eine Wettbewerbsbehörde daran hindere, festzustellen, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehabe, ohne ausdrücklich anzugeben, welche Marktanteile dieses Unternehmen habe. Die bulgarische Wettbewerbsbehörde tritt dieser Ansicht entgegen.

14 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die bulgarische Wettbewerbsbehörde für die Feststellung einer Zuwiderhandlung wie derjenigen, die Lukoil Bulgaria begangen haben soll, verpflichtet war, alle wesentlichen Merkmale der beiden betroffenen Märkte zu prüfen und für jeden von ihnen die Marktanteile, das Marktvolumen und die Marktteilnehmer zu bestimmen.

15 Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Sofia-oblast (Verwaltungsgericht für die Region Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen: 1. Sind Art. 102 AEUV sowie die Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einschließlich der Unschuldsvermutung dahin auszulegen, dass es sich bei den relevanten Märkten (den Märkten, auf denen die Zuwiderhandlung begangen wurde) im Fall einer unzulässigen Kosten-Preis-Schere (margin squeeze) um zwei vertikal gegliederte Märkte handelt, nämlich den vorgelagerten Markt (upstream market) und den nachgelagerten Markt (downstream market), und dass die Wettbewerbsbehörde eben in Bezug auf diese beiden relevanten Märkte verpflichtet ist, bei der Formulierung des Vorwurfs und der abschließenden Verwaltungsentscheidung Tatsachenfeststellungen zur Größe der entsprechenden Märkte, zu deren Marktteilnehmern und zu den Marktanteilen der Teilnehmer dieser Märkte zu treffen, einschließlich der Marktanteile des Unternehmens, dem sie eine marktbeherrschende Stellung vorwirft? 2. Ist Art. 102 AEUV in Verbindung mit den Grundsätzen der Wahrung der Verteidigungsrechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einschließlich der Unschuldsvermutung dahin auszulegen, dass er es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV nicht zulässt, in ein und denselben nationalen Produktmarkt Produkte einzubeziehen, die weder auf der Nachfrage- noch auf der Angebotsseite substituierbar sind, wie dies die bulgarische Wettbewerbsbehörde im Rahmen des Ausgangsverfahrens getan hat, indem sie die Kraftstoffe Diesel und Benzin A-95H in einen einzigen Produktmarkt für Kraftstoffe einbezogen hat? 3. Wenn es zulässig ist, in einen einzigen nationalen Produktmarkt Kraftstoffe einzubeziehen, die weder auf der Angebots- noch auf der Nachfrageseite austauschbar sind, ist es dann zulässig, den dritten Hauptkraftstoff auf diesem nationalen Markt, Flüssiggas Propan-Butan (LPG), das auf dem nationalen Markt einen gleich hohen Marktanteil wie Benzin hat, nicht in den Produktmarkt für Kraftstoffe einzubeziehen? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

16 Die bulgarische Wettbewerbsbehörde und die bulgarische Regierung halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Sie machen hierzu im Wesentlichen drei Argumente geltend.

17 Erstens beruhe die Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde ausschließlich auf der Anwendung des bulgarischen Rechts, und Art. 102 AEUV sei nicht anwendbar, da der behauptete Missbrauch einer beherrschenden Stellung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige. Zweitens habe das vorlegende Gericht weder den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Vorlagefragen festgelegt noch die tatsächlichen Annahmen, auf denen die Fragen beruhten, erläutert, was erforderlich sei, um eine ihm zweckdienliche Auslegung des Unionsrechts zu erhalten. Tatsächlich habe sich dieses Gericht darauf beschränkt, das Vorbringen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits wiederzugeben. Drittens liefe das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nach Ansicht der bulgarischen Wettbewerbsbehörde praktisch darauf hinaus, dem Gerichtshof die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Beantwortung der für die Entscheidung dieses Rechtsstreits wesentlichen Frage der Definition des relevanten Marktes zu übertragen.

18 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2024, Kolin Inșaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C‑294/20, EU:C:2021:723, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des ersten oben in Rn. 17 genannten Arguments nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung von Art. 102 AEUV in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

21 Zum einen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht Art. 102 AEUV im Ausgangsverfahren für anwendbar hält. Überdies ist Art. 102 AEUV von jedem nationalen Gericht von Amts wegen anzuwenden (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 31).

22 Zum anderen ist Lukoil Bulgaria nach dem Inhalt der Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde, wie er sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien tätig, und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Preispolitik wird landesweit angewandt. Eine solche Feststellung, die vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, reicht für sich genommen für die Annahme aus, dass diese Preispolitik im Sinne von den Art. 101 und 102 AEUV zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wendet eine nationale Wettbewerbsbehörde Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, mit denen der Missbrauch einer beherrschenden Stellung verboten wird, auf das Verhalten eines Unternehmens an, das den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 102 AEUV beeinträchtigen kann, ist sie jedoch nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) verpflichtet, parallel dazu auch Art. 102 AEUV anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C‑617/17, EU:C:2019:283, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Zum zweiten oben in Rn. 17 genannten Argument ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten muss.

24 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 11 und 14 des vorliegenden Urteils hervor, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Gründe dargelegt hat, die es dazu veranlasst haben, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Erklärungen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, der bulgarischen Regierung und der Europäischen Kommission, dass diese im Wesentlichen in der Lage waren, umfassend und zweckdienlich zu den Vorlagefragen Stellung zu nehmen.

25 Allerdings lässt sich aus den Gründen der Vorlageentscheidung nicht erkennen, aus welchen Gründen sich das vorlegende Gericht mit den Grundsätzen der Wahrung der Verteidigungsrechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, einschließlich der Unschuldsvermutung, befasst hat. Daraus folgt, dass die erste und die zweite Vorlagefrage insoweit unzulässig sind.

26 Zum dritten oben in Rn. 17 genannten Argument ist festzustellen, dass die vorgelegten Fragen die Auslegung von Art. 102 AEUV betreffen, ohne dass der Gerichtshof ersucht würde, diesen Art. 102 AEUV im Ausgangsverfahren anzuwenden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof begründet, die auf einer Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen beruht, und ein Verfahren darstellt, das dem Gerichtshof erlaubt, den einzelstaatlichen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, zu geben, ohne ihm die Befugnis zu verleihen, die Vorschriften des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. [Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen], C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 49, und vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 50 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Unter diesen Umständen ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig, soweit es die Auslegung von Art. 102 AEUV betrifft. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Wettbewerbsbehörde für die Feststellung des Vorliegens einer missbräuchlichen Verhaltensweise in Form einer Margenbeschneidung durch ein vertikal integriertes Unternehmen sowohl für den betroffenen vorgelagerten als auch für den betroffenen nachgelagerten Markt die Volumen dieser Märkte und die von diesem Unternehmen und seinen Wettbewerbern gehaltenen Anteile an diesen Märkten ermitteln muss.

29 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die bulgarische Wettbewerbsbehörde festgestellt hat, die Lukoil Bulgaria vorgeworfene Margenbeschneidung finde innerhalb des Kraftstoffgroßhandelsmarkts zwischen zwei Teilmärkten statt, wobei der vorgelagerte Teilmarkt der dem Verfahren der Steueraussetzung unterstellte Kraftstoffgroßhandelsmarkt und der nachgelagerte Teilmarkt der Kraftstoffgroßhandelsmarkt nach Zahlung der Verbrauchsteuern sei. Die Margenbeschneidung ergebe sich daraus, dass Lukoil Bulgaria Kraftstoff im Großhandel auf dem nachgelagerten Markt, d. h. nach Zahlung der Verbrauchsteuer, zu einem Preis verkaufe, der unter dem Preis liege, zu dem sie den einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellten Kraftstoff auf dem vorgelagerten Markt verkaufe.

30 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass eine missbräuchliche Verhaltensweise in Form einer Margenbeschneidung in einer Preispolitik besteht, die mangels jeglicher objektiven Rechtfertigung unangemessen ist, da sie die Margen der konkurrierenden Unternehmen im Ergebnis beschneidet, und deshalb eine Verdrängungswirkung auf zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 30 und 31).

31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Margenbeschneidung einen eigenständigen Missbrauch dar, da sich die Unangemessenheit einer solchen Preispolitik im Sinne von Art. 102 AEUV aus der bloßen Tatsache einer Beschneidung der Margen und nicht aus der genauen Differenz ergibt, so dass es keineswegs des Nachweises bedarf, dass die Großhandelspreise des Produkts auf dem vorgelagerten Markt oder die Endkundenpreise auf dem nachgelagerten Markt für sich allein deshalb missbräuchlich sind, weil sie zu hoch sind bzw. Verdrängungswirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Für die Feststellung, ob ein Unternehmen in beherrschender Stellung seine Stellung durch die Anwendung einer solchen Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen und muss untersucht werden, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Solche Umstände können vorliegen, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen, das auf einem vorgelagerten Markt eine beherrschende Stellung innehat, versucht, das normale Spiel der Wettbewerbskräfte auf einem Markt, der dem von dem Unternehmen beherrschten Markt benachbart ist, zu beeinträchtigen, da ein solches Verhalten durch die Beschneidung ihrer Margen zu einer Verdrängung der zumindest ebenso effizienten Wettbewerber auf diesem benachbarten, d. h. dem nachgelagerten Markt führen kann. Ein derartiges Verhalten ist nämlich u. a. aufgrund der engen Verbindungen zwischen den betroffenen Märkten geeignet, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu schwächen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 87 und 91).

34 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, alle besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob die beiden von der bulgarischen Wettbewerbsbehörde ermittelten Märkte verschiedene Märkte darstellen, die enge Verbindungen aufweisen.

35 Als Zweites wird das vorlegende Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass die beiden von der bulgarischen Wettbewerbsbehörde ermittelten Märkte zwei verschiedene, aber eng miteinander verbundene Märkte darstellen, noch prüfen müssen, ob das vertikal integrierte Unternehmen auf dem vorgelagerten Markt eine beherrschende Stellung innehat, bevor es einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85 bis 89).

36 Dies ist dann der Fall, wenn dieses Unternehmen über eine wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem vorgelagerten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich in einem nennenswerten Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern zu verhalten (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Überdies ergibt sich das Vorliegen einer beherrschenden Stellung im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen (Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 66).

38 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass, obschon die Bedeutung der Marktanteile von einem Markt zum anderen unterschiedlich sein kann, das dauerhafte Innehaben eines besonders hohen Marktanteils – von außergewöhnlichen Umständen abgesehen – den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefert und dass Marktanteile von mehr als 50 % besonders hohe Marktanteile darstellen (vgl. insoweit Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 41, und vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 176).

39 Auch wenn für die Beurteilung der Frage, ob auf einem Markt eine beherrschende Stellung vorliegt, das dauerhafte Innehaben eines großen Marktanteils von großer Bedeutung ist, kann eine solche Stellung aber auch unter Berücksichtigung anderer Merkmale des betreffenden Marktes festgestellt werden, wie etwa das Bestehen erheblicher Zugangsbeschränkungen oder wesentlicher Infrastrukturen, anhand deren beurteilt werden kann, ob sich dieses Unternehmen auf diesem Markt in einem nennenswerten Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, den Abnehmern und Verbrauchern verhält.

40 Insoweit geht im vorliegenden Fall aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Lukoil Bulgaria in der gesamten Produktionskette von Kraftstoffen bis zu ihrem Endverkauf tätig ist, die einzige Raffinerie des Landes besitzt und über eine einzigartige Logistik‑, Lagerungs- und Transportinfrastruktur im Land verfügt.

41 Als Drittes hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die von einem vertikal integrierten Unternehmen in beherrschender Stellung auf einem vorgelagerten Markt eingeführt worden ist und auf eine Beschneidung der Margen seiner Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt hinausläuft, nicht davon ab, dass dieses Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt eine beherrschende Stellung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 89).

42 Allerdings ist es, wie die Kommission ausführt, nicht ausgeschlossen, dass Daten zu diesem nachgelagerten Markt bei der Prüfung, ob diese Preispolitik gegen Art. 102 AEUV verstößt, möglicherweise berücksichtigt werden müssen.

43 Für den Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung in Form einer Margenbeschneidung muss eine Wettbewerbsbehörde nämlich nachweisen, dass die Differenz zwischen den Preisen der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen auf dem vorgelagerten Markt und den Preisen auf dem nachgelagerten Markt entweder negativ ist oder nicht ausreicht, um die spezifischen Kosten zu decken, die das beherrschende Unternehmen zur Lieferung bzw. Erbringung seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen auf dem nachgelagerten Markt tragen muss, so dass diese Differenz einem Wettbewerber, der ebenso effizient wie dieses Unternehmen ist, keine Möglichkeit ließe, mit ihm bei der Lieferung bzw. Erbringung dieser Produkte oder Dienstleistungen auf dem nachgelagerten Markt in Wettbewerb zu treten. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Preispolitik grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen ist, die sich auf die dem Unternehmen in beherrschender Stellung selbst entstandenen Kosten und dessen Strategie stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Um festzustellen, ob die Differenz zwischen den Preisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf dem vorgelagerten Markt und den Preisen dieses Unternehmens auf dem nachgelagerten Markt zu einer Verdrängung seiner Wettbewerber, die mindestens ebenso effizient sind wie es selbst, auf dem nachgelagerten Markt führen kann, ist somit zu prüfen, ob dieses Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um Leistungen auf dem nachgelagerten Markt anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Preise auf dem vorgelagerten Markt hätte zahlen müssen, was grundsätzlich voraussetzt, dass die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens auf dem nachgelagerten Markt oder, sollte es nicht möglich sein, auf diese Preise und Kosten Bezug zu nehmen, die Preise und Kosten der Wettbewerber auf ebendiesem Markt berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 bis 46).

45 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass dem betreffenden Unternehmen der Nachweis freisteht, dass seine Preispolitik trotz Verdrängungswirkung auf dem nachgelagerten Markt wirtschaftlich gerechtfertigt ist, was voraussetzt, dass anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls nachgewiesen wird, dass eine solche für den Wettbewerb nachteilige Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar überkompensiert werden kann, die auch dem Verbraucher auf diesem Markt zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 75 und 76).

46 Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Wettbewerbsbehörde für die Feststellung des Vorliegens einer missbräuchlichen Verhaltensweise in Form einer Margenbeschneidung durch ein vertikal integriertes Unternehmen zum einen das Vorliegen einer beherrschenden Stellung dieses Unternehmens auf dem vorgelagerten Markt nachweisen muss, und zwar unter Berücksichtigung der von diesem Unternehmen gehaltenen Anteile an diesem Markt oder anderer relevanter Merkmale dieses Marktes, die die Annahme zulassen, dass das Unternehmen über eine wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die es ihm ermöglicht, sich in einem nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern zu verhalten, sowie zum anderen, dass auf einem mit dem vorgelagerten Markt verbundenen nachgelagerten Markt vom vertikal integrierten Unternehmen ein Preis verlangt wird, der angesichts der Merkmale dieses nachgelagerten Marktes zu einer Verdrängung seiner Wettbewerber, die mindestens ebenso effizient sind wie es selbst, führen kann. Zur zweiten und zur dritten Frage

47 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass auf der Angebots- und Nachfrageseite nicht substituierbare Erzeugnisse wie Benzin und Diesel in die Definition des relevanten Produktmarkts einbezogen werden können, während ein Erzeugnis, das, wie LPG, zumindest einen dieser beiden Kraftstoffe auf der Angebots- und Nachfrageseite ersetzen könnte, davon ausgeschlossen ist.

48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, da die Wettbewerbsmöglichkeiten nur anhand der Merkmale der betreffenden Erzeugnisse beurteilt werden können, die Abgrenzung des relevanten Marktes im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV von wesentlicher Bedeutung und grundsätzlich eine Voraussetzung für die Beurteilung des möglichen Bestehens einer beherrschenden Stellung des betreffenden Unternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 32). Durch die Abgrenzung des relevanten Marktes soll ermittelt werden, für welchen Bereich zu beurteilen ist, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden‑Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 127).

49 Der relevante Markt ist als Erstes in sachlicher Hinsicht und als Zweites in räumlicher Hinsicht abzugrenzen (Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 10 und 11, sowie vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C‑176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 382).

50 Was den sachlich relevanten Markt betrifft, ist festzustellen, dass der Begriff des relevanten Marktes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraussetzt, so dass ein hinreichender Grad an Austauschbarkeit oder Substituierbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist. Die Austauschbarkeit oder Substituierbarkeit beurteilt sich nicht allein mit Blick auf die objektiven Eigenschaften der fraglichen Erzeugnisse. Es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C‑176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 383 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Bei der Bestimmung der Substituierbarkeit zweier Erzeugnisse ist demnach nicht nur zu prüfen, ob die Erzeugnisse in funktioneller Hinsicht geeignet sind, denselben Bedarf zu decken, sondern auch, ob die Erzeugnisse wirtschaftlich betrachtet de facto tatsächlich substituierbar sind. Zwei Erzeugnisse sind wirtschaftlich substituierbar, wenn es bei Preisänderungen zu einer Übertragung der Verkäufe von einem auf das andere kommt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Nachfragesubstitution aus wirtschaftlicher Sicht die unmittelbarste und wirksamste disziplinierende Kraft darstellt, die auf die Anbieter eines gegebenen Produkts einwirkt. Sie kann im Wesentlichen dadurch bestimmt werden, dass die Preiskreuzelastizität ermittelt wird, indem geprüft wird, ob sich die Verbraucher eines Produkts, bei dem der Preis leicht, aber dauerhaft erhöht wird, Substitutionsprodukten zuwenden würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C‑176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 384).

52 Obwohl eine Beurteilung, anhand deren der Markt bestimmt werden kann, auf dem das Vorliegen einer beherrschenden Stellung zu bewerten ist, tatsächliche Feststellungen zu den Wettbewerbsbedingungen und zur Struktur von Angebot und Nachfrage auf diesem Markt erfordert, was in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt, ist festzustellen, dass nicht ausgeschlossen ist, dass trotz fehlender funktionaler Substituierbarkeit zwischen drei Arten von Kraftstoffen, wie Diesel, Benzin und LPG, unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Angebots in Bulgarien auf dem Großhandelsmarkt für Kraftstoffe, die einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt sind, für die Nachfrage der Endverbraucher möglicherweise ein ausreichender Grad an Substituierbarkeit zwischen bestimmten dieser Kraftstoffe besteht, was dazu führen würde, dass diese Kraftstoffe einem einzigen Produktmarkt zuzuordnen wären.

53 Das vorlegende Gericht wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob zum einen die Großlagerung von Benzin und Diesel in Anlagen ähnlicher oder unterschiedlicher Art erfolgen muss und ob zum anderen LPG in denselben Anlagen wie Benzin und Diesel großlagerfähig ist oder ob es vielmehr spezielle Anlagen erfordert.

54 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass die bulgarische Wettbewerbsbehörde bei der Abgrenzung des relevanten Marktes für die Beurteilung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung nur Benzin und Diesel, nicht aber LPG, berücksichtigt hat, da für die Großhändler die Lagerbedingungen für die beiden erstgenannten Kraftstoffe gleich seien, so dass sie je nach Nachfrage den einen oder den anderen dieser beiden Kraftstoffe anbieten könnten, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstünden.

55 Was hingegen LPG betrifft, gibt es der bulgarischen Wettbewerbsbehörde zufolge in Bulgarien besondere Anforderungen an seine Lagerung und seinen Weiterverkauf nach Zahlung der Verbrauchsteuern. Zudem werde LPG anders transportiert als Benzin und Diesel.

56 Derartige Erwägungen stellen möglicherweise eine objektive Rechtfertigung für die von der bulgarischen Wettbewerbsbehörde vorgenommene Unterscheidung zwischen Benzin und Diesel einerseits und LPG andererseits dar, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

57 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass zur Beurteilung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung nur Erzeugnisse, die einen hinreichenden Grad an Substituierbarkeit aufweisen, in ein und demselben Markt einbezogen werden können. Besteht das als Zuwiderhandlung angesehene Verhalten in einer Preispolitik, die zu einer Margenbeschneidung führt, muss die Wettbewerbsbehörde prüfen, ob trotz fehlender funktionaler Substituierbarkeit zwischen drei Arten von Kraftstoffen, wie Diesel, Benzin und LPG, die Wettbewerbsbedingungen und die Angebots‑ und Nachfragestruktur für die Nachfrage der Endverbraucher die Feststellung erlauben, dass bestimmte dieser Kraftstoffe zum gleichen Produktmarkt auf dem vorgelagerten Markt gehören. Kosten

58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Wettbewerbsbehörde für die Feststellung des Vorliegens einer missbräuchlichen Verhaltensweise in Form einer Margenbeschneidung durch ein vertikal integriertes Unternehmen zum einen das Vorliegen einer beherrschenden Stellung dieses Unternehmens auf dem vorgelagerten Markt nachweisen muss, und zwar unter Berücksichtigung der von diesem Unternehmen gehaltenen Anteile an diesem Markt oder anderer relevanter Merkmale dieses Marktes, die die Annahme zulassen, dass das Unternehmen über eine wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die es ihm ermöglicht, sich in einem nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern zu verhalten, sowie zum anderen, dass auf einem mit dem vorgelagerten Markt verbundenen nachgelagerten Markt vom vertikal integrierten Unternehmen ein Preis verlangt wird, der angesichts der Merkmale dieses nachgelagerten Marktes zu einer Verdrängung seiner Wettbewerber, die mindestens ebenso effizient sind wie es selbst, führen kann. 1. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Wettbewerbsbehörde für die Feststellung des Vorliegens einer missbräuchlichen Verhaltensweise in Form einer Margenbeschneidung durch ein vertikal integriertes Unternehmen zum einen das Vorliegen einer beherrschenden Stellung dieses Unternehmens auf dem vorgelagerten Markt nachweisen muss, und zwar unter Berücksichtigung der von diesem Unternehmen gehaltenen Anteile an diesem Markt oder anderer relevanter Merkmale dieses Marktes, die die Annahme zulassen, dass das Unternehmen über eine wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die es ihm ermöglicht, sich in einem nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern zu verhalten, sowie zum anderen, dass auf einem mit dem vorgelagerten Markt verbundenen nachgelagerten Markt vom vertikal integrierten Unternehmen ein Preis verlangt wird, der angesichts der Merkmale dieses nachgelagerten Marktes zu einer Verdrängung seiner Wettbewerber, die mindestens ebenso effizient sind wie es selbst, führen kann. 2. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass zur Beurteilung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung nur Erzeugnisse, die einen hinreichenden Grad an Substituierbarkeit aufweisen, in ein und demselben Markt einbezogen werden können. Besteht das als Zuwiderhandlung angesehene Verhalten in einer Preispolitik, die zu einer Margenbeschneidung führt, muss die Wettbewerbsbehörde prüfen, ob trotz fehlender funktionaler Substituierbarkeit zwischen drei Arten von Kraftstoffen, wie Diesel, Benzin und Flüssiggas, die Wettbewerbsbedingungen und die Angebots‑ und Nachfragestruktur für die Nachfrage der Endverbraucher die Feststellung erlauben, dass bestimmte dieser Kraftstoffe zum gleichen Produktmarkt auf dem vorgelagerten Markt gehören. 2. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass zur Beurteilung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung nur Erzeugnisse, die einen hinreichenden Grad an Substituierbarkeit aufweisen, in ein und demselben Markt einbezogen werden können. Besteht das als Zuwiderhandlung angesehene Verhalten in einer Preispolitik, die zu einer Margenbeschneidung führt, muss die Wettbewerbsbehörde prüfen, ob trotz fehlender funktionaler Substituierbarkeit zwischen drei Arten von Kraftstoffen, wie Diesel, Benzin und Flüssiggas, die Wettbewerbsbedingungen und die Angebots‑ und Nachfragestruktur für die Nachfrage der Endverbraucher die Feststellung erlauben, dass bestimmte dieser Kraftstoffe zum gleichen Produktmarkt auf dem vorgelagerten Markt gehören. Unterschriften