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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-345/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:1009
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zustellung von Postpaketen an die Öffentlichkeit – Richtlinie 97/67/EG – Art. 22 und 22a – Verordnung (EU) 2018/644 – Art. 4 – Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, mit dem Anbietern von Paketzustelldiensten Informationspflichten auferlegt werden – Rechtsgrundlage für die Kompetenz dieser Behörde, Betreibern, die keine grenzüberschreitende Paketzustellung durchführen, spezifische Informationspflichten aufzuerlegen – Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache C‑345/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 9. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2024, in den Verfahren Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM) gegen BRT SpA, Federazione Italiana Trasportatori (FEDIT), Associazione Italiana dei Corrieri Aerei Internazionali (AICAI), DHL Express (Italy) Srl, TNT Global Express Srl, Fedex Express Italy Srl, United Parcel Service Italia Srl, Amazon Italia Transport Srl, Amazon Italia Logistica Srl, Amazon EU Sàrl, Beteiligte: Amazon Italia Transport Srl, Amazon Italia Logistica Srl, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der BRT SpA, vertreten durch E. Fumagalli, A. Manzi und L. Scambiato, Avvocati, – der Federazione Italiana Trasportatori (FEDIT), vertreten durch M. Giordano, Avvocato, – der Associazione Italiana dei Corrieri Aerei Internazionali (AICAI), der DHL Express (Italy) Srl, der TNT Global Express Srl, der Fedex Express Italy Srl und der United Parcel Service Italia Srl, vertreten durch M. Giordano, Avvocato, – der Amazon Italia Transport Srl, der Amazon Italia Logistica Srl und der Amazon EU Sàrl, vertreten durch M. Clarich, G. Fonderico und G. Nava, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von E. De Bonis und B. Fiduccia, Avvocati dello Stato, – des Europäischen Parlaments, vertreten durch I. Anagnostopoulou, C. Ionescu Dima und L. Stefani als Bevollmächtigte, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta und A. Maceroni als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte und M. Mataija als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Rechtmäßigkeit der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. 2018, L 112, S. 19) sowie die Auslegung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. 2008, L 52, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/67).
2 Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien) (AGCOM) auf der einen Seite und den zur Erbringung von Postpaketzustelldiensten an die Öffentlichkeit zugelassenen Betreibern BRT SpA, Federazione Italiana Trasportatori (FEDIT), Associazione Italiana dei Corrieri Aerei Internazionali (AICAI), DHL Express (Italy) Srl, TNT Global Express Srl, Fedex Express Italy Srl, United Parcel Service Italia Srl, Amazon Italia Transport Srl, Amazon Italia Logistica Srl und Amazon EU Sàrl (die drei letztgenannten im Folgenden: Gesellschaften der Amazon-Gruppe) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit eines von dieser Behörde erlassenen Beschlusses, mit dem diesen Betreibern bestimmte Informationspflichten auferlegt wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht – Richtlinie 97/67
3 In den Erwägungsgründen 11, 13 und 22 der Richtlinie 97/67 heißt es: „(11) Es ist notwendig, dass auf Gemeinschaftsebene ein Universaldienst gewährleistet wird, der ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität umfasst, die in allen Mitgliedstaaten allen Nutzern zu tragbaren Preisen unabhängig von ihrem Standort in der [Europäischen] Gemeinschaft zur Verfügung stehen. … (13) Der Universaldienst muss sowohl Inlandsdienste als auch grenzüberschreitende Dienste umfassen. … (22) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Durchführung der nicht für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierten Postdienste in ihrem Hoheitsgebiet durch angemessene Genehmigungsverfahren zu regeln. Diese Verfahren müssen transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und auf objektiven Kriterien beruhen. …“
4 Art. 2 der Richtlinie 97/67 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Postdienste‘ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen; 1a. ‚Postdiensteanbieter‘ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen; … 6. ‚Postsendung‘ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten; … 19. ‚Grundanforderungen‘ die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben. Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe, die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge, die zwischen den nationalen Sozialpartnern ausgehandelt wurden, geschaffen wurden, sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz und die Raumplanung. …“
5 Art. 9 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie, der zu deren Kapitel 4 („Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz“) gehört, bestimmt: „(1) Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten. (2) Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und die Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten. Die Bewilligung der Genehmigungen kann … – gegebenenfalls von den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Arbeitsbedingungen abhängig gemacht werden oder eine Verpflichtung zu deren Einhaltung auferlegen. …“
6 In Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie heißt es: „(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden [(im Folgenden: NRB)] für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig sind. Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen. Die Mitgliedstaaten teilen der [Europäischen] Kommission mit, welche [NRB] sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt haben. Sie veröffentlichen die von den [NRB] wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegebenenfalls die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse. (2) Aufgabe der [NRB] ist insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen. …“
7 Art. 22a der Richtlinie 97/67, der zu deren Kapitel 9a („Bereitstellung von Informationen“) gehört, bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen zu folgenden Zwecken sicher, dass die Postdiensteanbieter insbesondere den [NRB] alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, liefern: a) zur Sicherstellung durch die [NRB], dass die Bestimmungen dieser Richtlinie oder die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen eingehalten werden; b) zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken. (2) Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der [NRB] verlangt werden. Die von der [NRB] angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die [NRB] muss ihr Ersuchen um Informationen begründen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die [NRB] der Kommission auf deren Verlangen zweckdienliche und relevante Informationen liefern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benötigt. (4) Die Kommission und die betreffenden [NRB] wahren die Vertraulichkeit jeglicher Information, die von einer [NRB] im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich betrachtet wird.“ – Richtlinie 2008/6/EG
8 Im 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft heißt es: „Die [NRB] müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen. …“
9 Durch Art. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2008/6 wurde Kapitel 9a in die Richtlinie 97/67 eingefügt, das den in Rn. 7 des vorliegenden Urteils angeführten Art. 22a enthält. – Verordnung 2018/644
10 In den Erwägungsgründen 5, 13 und 16 bis 18 der Verordnung 2018/644 heißt es: „(5) Je nach Mitgliedstaat wurden den [NRB] sehr unterschiedliche Kompetenzen bei der Marktüberwachung und der Regulierungsaufsicht über die Paketzustelldienstanbieter übertragen. Beispielsweise dürfen einige Behörden Anbieter konkret auffordern, einschlägige Preisinformationen vorzulegen. Das Bestehen dieser Unterschiede wurde auch von einer gemeinsamen Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation [(GEREK)] und der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste [(European Regulators Group for Postal Services, ERGP)] bestätigt, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die [NRB] auch geeignete Regulierungsbefugnisse brauchen, damit sie tätig werden können, und dass diese Befugnisse offenbar nicht in allen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Diese Unterschiede führen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Paketzustelldienstanbieter. Infolgedessen behindern diese Unterschiede die grenzüberschreitende Erbringung von Paketzustelldiensten und wirken sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus. … (13) Die Postdienste sind derzeit in der Richtlinie [97/67] geregelt. In jener Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften für die Erbringung der Postdienste und des postalischen Universaldienstes in der [Europäischen] Union festgelegt. Ihr Schwerpunkt liegt hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf den nationalen Universaldiensten, während die Regulierungsaufsicht über die Anbieter von Paketzustelldiensten darin nicht geregelt wird. Die Einhaltung der in jener Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Universaldienste wird von den von den Mitgliedstaaten benannten [NRB] gewährleistet. Somit ergänzt die vorliegende Verordnung die Vorschriften der Richtlinie [97/67] im Hinblick auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste. Diese Verordnung lässt die in der Richtlinie [97/67] verankerten Rechte und Garantien – insbesondere die dauerhafte Bereitstellung eines postalischen Universaldiensts für die Nutzer – unberührt. … (16) Für die Zwecke der Umsetzung dieser Verordnung gilt es, die Begriffe ‚Paket‘, ‚Paketzustelldienste‘ und ‚Paketzustelldienstanbieter‘ klar zu definieren und genau festzulegen, welche Postsendungen von diesen Begriffsbestimmungen erfasst sind. … (17) Anbieter von Paketzustelldiensten, die alternative Geschäftsmodelle nutzen und sich beispielsweise der kollaborativen Wirtschaft und Plattformen für den Online-Handel bedienen, sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie zumindest einen der Schritte in der Postbeförderungskette durchführen. Abholung, Sortierung und Zustellung, einschließlich Leistungen im Zusammenhang mit der Abholung durch den Empfänger, sollten als Paketzustelldienste gelten, auch wenn sie im Einklang mit der geltenden Praxis von Express- und Kurierdienstleistern oder Sammelgutspeditionen erbracht werden. … (18) Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen gelten, die in lediglich einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und über inländische interne Zustellnetze nur zu dem Zweck verfügen, um Bestellungen von Waren abzuwickeln, die sie selbst im Rahmen eines Kaufvertrags im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64)] verkauft haben. Unternehmen, die inländische interne Zustellnetze auch für die Zustellung von Waren nutzen, die von Dritten verkauft werden, sollten dieser Verordnung unterliegen.“
11 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 3 dieser Verordnung definiert den Begriff „Paketzustelldienstanbieter“ als „ein Unternehmen, das einen oder mehrere Paketzustelldienste erbringt, mit Ausnahme von Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, ausschließlich inländische Paketzustelldienste im Rahmen eines Kaufvertrags erbringen und innerhalb dieses Vertrags die Waren, die Vertragsgegenstand sind, dem Nutzer persönlich zustellen“.
12 Art. 4 („Informationspflicht“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Alle Paketzustelldienstanbieter übermitteln der [NRB] des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten: a) ihren Namen, ihre Rechtsstellung und Rechtsform, ihre Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, ihre Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer, die Anschrift ihrer Niederlassung und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners; b) die Merkmale und – soweit möglich – eine detaillierte Beschreibung der von ihnen angebotenen Paketzustelldienste; c) ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für Paketzustelldienste, einschließlich detaillierter Angaben zu den den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen. (2) Die Paketzustelldienstanbieter unterrichten die [NRB] innerhalb von 30 Tagen über etwaige Änderungen der in Absatz 1 aufgeführten Informationen. (3) Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres übermitteln alle Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die [NRB] hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten: a) den mit Paketzustelldiensten im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, erzielten Jahresumsatz, aufgeschlüsselt nach Paketzustelldiensten, die im Inland erbracht oder aus dem Ausland kommend beziehungsweise ins Ausland gehend grenzüberschreitend erbracht wurden; b) die Anzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für sie tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem die Anbieter niedergelassen sind, beteiligt waren, und zwar aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Personen nach Beschäftigungsstatus, insbesondere nach Voll- und Teilzeitarbeitskräften, vorübergehend Beschäftigten und Selbstständigen; c) die Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, bearbeiteten Pakete, aufgeschlüsselt nach Paketen, die im Inland zugestellt oder ins Ausland gehend beziehungsweise aus dem Ausland kommend grenzüberschreitend zugestellt wurden; d) die Namen ihrer Unterauftragnehmer und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Merkmale der von diesen Unterauftragnehmern erbrachten Paketzustelldienste; e) sofern verfügbar, eine öffentlich zugängliche, am 1. Januar jedes Kalenderjahres für Paketzustelldienste geltende Preisliste. (4) Bis zum 23. September 2018 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Formulars, das zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen dient. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 12 genannten Prüfverfahren erlassen. (5) Die [NRB] können vorschreiben, dass Informationen übermittelt werden, die über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen hinausgehen, sofern diese Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Paketzustelldienstanbieter, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt weniger als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Paketzustelldiensten in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, es sei denn, der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen. Eine [NRB] kann die für die Unterauftragnehmer des Paketzustelldienstanbieters tätigen Personen in die Berechnung des Schwellenwerts von 50 Personen einbeziehen. (7) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 kann eine [NRB] die gemäß den Absätzen 1 bis 5 zu übermittelnden Informationen von jedem Paketzustelldienstanbieter anfordern, der während des vorausgegangenen Kalenderjahres durchschnittlich zwischen 25 und 49 Personen beschäftigt hat, sofern die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat es erfordern und sofern es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich und verhältnismäßig ist.“
13 Art. 5 („Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Sämtliche Anbieter von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 fallen, übermitteln der [NRB] des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die öffentliche Liste der Tarife, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von Einzelpostsendungen außer Briefsendungen gelten, die unter die Kategorien im Anhang fallen. Diese Informationen sind bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu übermitteln.“
14 In Art. 6 („Bewertung der Tarife für grenzüberschreitende Einzelpaketsendungen“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 übermittelten öffentlichen Listen der Tarife ermittelt die [NRB] für jede im Anhang aufgeführte Einzelpostsendung die für die Zustellung ins Ausland geltenden Tarife der Paketzustelldienstanbieter, die in ihrem Mitgliedstaat angesiedelt sind und die unter die Universaldienstverpflichtung fallen, deren Bewertung die [NRB] für objektiv notwendig hält. (2) Die [NRB] bewertet die nach Absatz 1 ermittelten Tarife für die Zustellung ins Ausland objektiv und im Einklang mit den in Artikel 12 der Richtlinie [97/67] genannten Grundsätzen, sodass sie die Tarife für die Zustellung ins Ausland ermitteln kann, die sie für unangemessen hoch hält. Bei dieser Bewertung legt die [NRB] insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde: a) die Inlandstarife und die anderen einschlägigen Tarife der vergleichbaren Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat; …“
15 Art. 7 („Verbraucherinformationen“) dieser Verordnung lautet: „Bei Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU fallen, stellen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, die den grenzüberschreitenden Versand von Paketen umfassen, sofern dies möglich und anwendbar ist bereits vor Vertragsabschluss etwaige Informationen über die für den jeweiligen Kaufvertrag bestehenden Optionen für die grenzüberschreitende Zustellung, über die vom Verbraucher für die grenzüberschreitende Paketzustellung zu entrichtenden Gebühren sowie, falls vorhanden, über ihre eigenen Regelungen für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung.“
16 Art. 9 („Vertraulichkeit“) dieser Verordnung bestimmt: „Alle gemäß dieser Verordnung den [NRB] oder der Kommission übermittelten vertraulichen Geschäftsinformationen unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts.“ Italienisches Recht – Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 261/99
17 Art. 2 Abs. 4 des Decreto legislativo n. 261 – Attuazione della direttiva 97/67/CE concernente regole comuni per lo sviluppo del mercato interno dei servizi postali comunitari e per il miglioramento della qualità del servizio (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 261 zur Umsetzung der Richtlinie [97/67]) vom 22. Juli 1999 (GURI Nr. 182 vom 5. August 1999) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 261/99) sieht vor, dass die NRB des Postsektors „… in völliger Unabhängigkeit bei der Beurteilung und Entscheidung folgende Aufgaben [wahrnimmt]: a) Regulierung der Postmärkte; b) Beteiligung an den Arbeiten und Tätigkeiten der Europäischen Union und auf internationaler Ebene im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen; c) Erlass von Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Qualität und die Merkmale des Universalpostdienstes gemäß Art. 12, einschließlich der Festlegung angemessener Kriterien für die Bestimmung der Punkte im Staatsgebiet, die zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Erbringung des Dienstes erforderlich sind; d) Erlass von Regulierungsmaßnahmen im Bereich des Zugangs zum Postnetz und zu den damit verbundenen Diensten, Festlegung der Tarife in den regulierten Sektoren und Förderung des Wettbewerbs auf den Postmärkten; e) Ausübung der Überwachung, Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsstandards für den Postdienst, auch durch Dritte; f) Überwachung – auch unter Rückgriff auf die territorialen Organe des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung – der Erfüllung der Verpflichtungen des Universaldienstanbieters und der sich aus Lizenzen und Genehmigungen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten; g) Analyse und Überwachung der Postmärkte, insbesondere im Hinblick auf die Preise der Dienste, auch durch die Einrichtung einer eigens dafür bestimmten Beobachtungsstelle.“
18 Art. 14bis („Informationen“) des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 261/99 bestimmt: „1. Die Postdiensteanbieter sind verpflichtet, der [NRB] – gegebenenfalls in vertraulicher Form – nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die verlangt werden, alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, zu liefern, die erforderlich sind, um a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Dekrets sowie der auf der Grundlage dieses Dekrets getroffenen Entscheidungen sicherzustellen; b) eindeutig festgelegte statistische Zwecke zu verfolgen. 2. Die [NRB] liefert der … Kommission auf deren Verlangen zweckdienliche und relevante Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. 3. Stuft die [NRB] die in Abs. 1 genannten Informationen als vertraulich ein, so stellt sie im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis sicher, dass sie vertraulich behandelt werden.“ – Beschluss 94/22/CONS
19 Der verfügende Teil der Delibera n. 94/22/CONS recante „Obblighi regolamentari nel mercato dei servizi di consegna dei pacchi“ (Beschluss 94/22/CONS über „Regulatorische Verpflichtungen am Markt für Paketzustelldienste“) der AGCOM vom 31. März 2022 enthält die folgenden Verpflichtungen: „Art. 1 Allgemeine Informationspflichten 1. Zur Erbringung von Postpaketzustelldiensten an die Öffentlichkeit zugelassene Betreiber …, die für Posttätigkeiten mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen und in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren für Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 261/1999] einen Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro erzielt haben, übermitteln der Behörde jährlich die in den folgenden Absätzen aufgeführten Informationen. 2. Die in Abs. 1 genannten Betreiber übermitteln der Behörde Informationen über die wirtschaftlichen Bedingungen der der Öffentlichkeit angebotenen Dienste, deren Veröffentlichung bereits gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und e des Anhangs A des Beschlusses 413/14/CONS vorgeschrieben ist. Die Betreiber übermitteln auch die wirtschaftlichen Referenzbedingungen (Durchschnittspreise) für folgende Gruppen von Geschäftskunden, die auf der Grundlage ihres Jahresumsatzes festgelegt werden: – Jahresumsatz von mehr als 1 Mio. Euro; – 250000 Euro < Jahresumsatz < 1 Mio. Euro; – 50000 Euro < Jahresumsatz < 250000 Euro; – 5000 Euro < Jahresumsatz < 50000 Euro. 3. Die in Abs. 1 genannten Betreiber übermitteln der Behörde die geltenden Verträge, die direkt mit den an der Erbringung des Postdienstes mitwirkenden Unternehmen des Sektors geschlossen wurden und ihre Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen regeln. 4. Die in Abs. 1 genannten Betreiber übermitteln der Behörde eine Erklärung über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen im Verhältnis zu allen an der Erbringung des Dienstes beteiligten Personen auf allen Ebenen der Netzorganisation. 5. Die in Abs. 1 genannten Betreiber übermitteln der Behörde die Standardverträge, die im Verhältnis zum Personal der verschiedenen Kategorien auf allen Organisationsebenen verwendet werden. Art. 2 Spezifische Informationspflichten für Amazon 1. Zusätzlich zu den in Art. 1 aufgeführten Informationen übermittelt Amazon der Behörde folgende Informationen: a. den für die am Logistikprogramm von Amazon (mit der Bezeichnung „FBA“ [Fulfillment by Amazon]) teilnehmenden Einzelhändler geltenden Durchschnittspreis für den Zustelldienst; b. den an die DSP (Delivery Service Providers [Zustelldienstanbieter]) für den Zustelldienst gezahlten durchschnittlichen Stückpreis; c. den an die anderen Betreiber für den Zustelldienst gezahlten durchschnittlichen Stückpreis.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20 Die AGCOM erließ am 31. März 2022 den Beschluss 94/22/CONS. Mit diesem Beschluss erlegte diese NRB allen auf dem Markt für Paketzustelldienste tätigen mittleren und großen Betreibern die Verpflichtung auf, ihr jährlich bestimmte allgemeine Informationen zu übermitteln. Zusätzlich zu diesen wurden den Gesellschaften der Amazon-Gruppe mit diesem Beschluss besondere Informationspflichten auferlegt.
21 Die allgemeinen Informationspflichten, die das vorlegende Gericht als „symmetrisch“ bezeichnet, gelten für Postbetreiber, die für Posttätigkeiten mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen und in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Umsatz von mehr als 10 Mio. Euro für Tätigkeiten im Bereich der Postdienste erzielt haben. Diese allgemeinen Informationspflichten betreffen: – die Informationen hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedingungen der der Öffentlichkeit angebotenen Dienste, deren Veröffentlichung bereits gemäß einem früheren Beschluss vorgeschrieben ist; – die wirtschaftlichen Referenzbedingungen (Durchschnittspreise) für bestimmte Gruppen von Geschäftskunden, die auf der Grundlage des Jahresumsatzes festgelegt werden; – die geltenden Verträge, die direkt mit den an der Erbringung des Postdienstes mitwirkenden Unternehmen des Sektors geschlossen wurden und die Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen regeln; – eine Erklärung über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen im Verhältnis zu allen an der Erbringung des Dienstes beteiligten Personen auf allen Ebenen der Netzorganisation; – die im Verhältnis zum Personal der verschiedenen Kategorien auf allen Organisationsebenen verwendeten Standardverträge.
22 Die Gesellschaften der Amazon-Gruppe müssen der AGCOM zusätzliche Informationen übermitteln. Diese spezifischen Informationspflichten werden vom vorlegenden Gericht als „asymmetrisch“ bezeichnet.
23 Gegen den Beschluss 94/22/CONS wurden vier Nichtigkeitsklagen beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) erhoben.
24 Das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) gab den vier Klagen statt. Bei drei von ihnen, die von BRT, von der FEDIT bzw. von der AICAI, DHL Express (Italy), TNT Global Express, Fedex Express Italy und United Parcel Service Italia erhoben worden seien, habe dieses Gericht neben einem Untersuchungsmangel auch die fehlende Erforderlichkeit und Angemessenheit der als „symmetrisch“ bezeichneten Informationspflichten beanstandet.
25 In Bezug auf die vierte Klage, die von den Gesellschaften der Amazon-Gruppe erhoben worden sei, sei das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) davon ausgegangen, dass diese Gesellschaften keine grenzüberschreitende Tätigkeit ausübten und es daher keine „sichere“ Rechtsgrundlage gebe, die es der AGCOM erlaube, ihnen Informationspflichten aufzuerlegen.
26 Die AGCOM legte gegen die Urteile des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) Berufung beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein, das die vier Rechtssachen im Ausgangsverfahren miteinander verband.
27 In Anbetracht der von der AGCOM geltend gemachten Berufungsgründe wirft das vorlegende Gericht die Frage nach dem Bestehen und der Tragweite der Rechtsgrundlage auf, auf die sich die Kompetenz der AGCOM für das Auferlegen von Informationspflichten wie denen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stützen könnte.
28 Das vorlegende Gericht stellt sich zunächst die Frage, ob die AGCOM gegenüber Anbietern nicht grenzüberschreitender Zustelldienste wie den Gesellschaften der Amazon-Gruppe über eine Rechtsgrundlage für das Auferlegen solcher Verpflichtungen verfügt.
29 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts in dieser Hinsicht werden dadurch genährt, dass die AGCOM in ihrem Rechtsmittel geltend mache, dass sich ihre Kompetenzen u. a. aus bestimmten Erwägungsgründen der Richtlinie 97/67 und der Verordnung 2018/644 ergäben. Sie stütze sich insbesondere auf den 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/6. Dies könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auf die Schwierigkeit hindeuten, eine klare und explizite Vorschrift auszumachen, die die Grundlage für die von der AGCOM ausgeübten Befugnisse bildet.
30 Was sodann die Tragweite der Kompetenz der AGCOM betrifft, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, wo die Grenzen des regulatorischen Eingreifens dieser Behörde beim Auferlegen allgemeiner Informationspflichten liegen. Insoweit weist es darauf hin, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 die Mitgliedstaaten ermächtige, für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehörten, Allgemeingenehmigungen einzuführen, soweit diese erforderlich seien, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten. Es fragt sich, ob die von der AGCOM auferlegten Informationspflichten durch eine der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 19 dieser Richtlinie definierten Grundanforderungen gerechtfertigt werden könnten und ob sie verhältnismäßig seien.
31 Zum letztgenannten Aspekt weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 14bis des Decreto legislativo Nr. 261/99, mit dem Art. 22a der Richtlinie 97/67 in italienisches Recht umgesetzt werden solle, im Bereich der Informationspflichten eine allgemeine Befugnis vorgesehen habe, die von Fall zu Fall – unter Darlegung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall – ausgeübt werden könne. Die AGCOM sei somit befugt, von den Betreibern Informationen anzufordern – um die ihr vom Unionsgesetzgeber und vom nationalen Gesetzgeber übertragenen Aufgaben effizient erfüllen zu können –, indem sie sich auf der Grundlage spezifischer Ersuchen und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben an jeden der Betreiber wende, deren Tätigkeiten ihrer Ansicht nach für die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben relevant seien.
32 Ob mit den genannten Bestimmungen auch allgemeine Informationspflichten auferlegt werden könnten oder ob sie die Rechtsgrundlage für die Ausübung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Befugnisse darstellten, bleibe unklar.
33 Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Erlass des Beschlusses 94/22/CONS im Rahmen der wettbewerbsfördernden Regelung mit dem Ziel gerechtfertigt worden sei, die Gefahr einer Verzerrung der Wettbewerbsdynamiken in dem betreffenden Sektor zu vermeiden oder zu verringern.
34 Um insbesondere den Wettbewerb und die Transparenz im Interesse der Verbraucher und der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern und wirksam auf Wettbewerbsprobleme zu reagieren, die in Wirtschaftssektoren aufträten, in denen Online-Plattformen als Torwächter fungierten, habe die AGCOM den Betreibern auf dem Paketzustellmarkt Informationspflichten auferlegt, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar mit dem Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher verbunden seien. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob es nicht notwendig ist, den NRB auch die Befugnis einzuräumen, zu prüfen, wie die Unternehmen ihre Macht erwerben und ausüben und welche Folgen eine unzulässige Macht nicht nur für die Verbraucher, sondern auch für die Wettbewerber des betreffenden Sektors, die Arbeitnehmer und die Gesellschaft im Allgemeinen haben könnte.
35 Vor diesem Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Verordnung 2018/644 in Bezug auf das Sammeln von Informationen als solche nur auf die Anbieter grenzüberschreitender Zustelldienste anwendbar oder allgemein auf sämtliche Anbieter von Paketzustelldiensten vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen hinsichtlich einzelner Bestimmungen? 2. Bieten bei Beantwortung der ersten Frage in der erstgenannten Richtung die Richtlinie 97/67 oder die sogenannten „ungeschriebenen Kompetenzen“ eine Rechtsgrundlage, die es den NRB dennoch erlaubt, auch den Anbietern nicht grenzüberschreitender Zustelldienste in allgemeiner Weise Informationspflichten aufzuerlegen? 3. Ist bei Verneinung der zweiten Frage der Umstand, dass die Verordnung 2018/644 auf Anbieter nicht grenzüberschreitender Zustelldienste nicht anwendbar ist, als angemessen, diskriminierungsfrei und mit den Art. 14, 114 und 169 AEUV vereinbar anzusehen? 4. Innerhalb welcher Grenzen (auch mit Blick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit) kann eine NRB den Anbietern von Paketzustelldiensten Informationspflichten auferlegen, und ist es insbesondere zulässig, sämtlichen Anbietern unterschiedslos Informationspflichten zu folgenden Inhalten aufzuerlegen: i) zu den im Verhältnis zu verschiedenen Arten von Kunden angewandten Bedingungen; ii) zu den Verträgen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem einzelnen Unternehmen, das Paketzustelldienste erbringt, und den Unternehmen, die im Rahmen der Eigenheiten der jeweiligen Branche in verschiedenen Funktionen an der Erbringung dieser Dienste mitwirken; iii) zu den wirtschaftlichen Bedingungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, die den im Rahmen der Diensterbringung in verschiedenen Funktionen beschäftigten Arbeitnehmern gewährt werden? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
36 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung 2018/644 dahin auszulegen ist, dass sie in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die betreffende NRB nur auf Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste anwendbar ist, oder allgemein auf sämtliche Anbieter von Paketzustelldiensten vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen.
37 Die Verordnung 2018/644 betrifft, wie sich aus ihrem Titel ergibt, grenzüberschreitende Paketzustelldienste. Als Erstes gelten jedoch nach Art. 2 Satz 1 dieser Verordnung für deren Zwecke die Begriffsbestimmungen von Art. 2 der Richtlinie 97/67. Die Verordnung 2018/644 stellt nämlich, wie sich aus ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, eine Ergänzung dieser Richtlinie dar. In Art. 2 Nr. 1a der Richtlinie werden „Postdiensteanbieter“ definiert als „Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen“. Diese Bestimmung unterscheidet somit nicht zwischen Anbietern inländischer Dienste und Anbietern grenzüberschreitender Dienste.
38 Außerdem wird in Art. 2 Nr. 3 der Verordnung 2018/644 „Paketzustelldienstanbieter“ definiert als „ein Unternehmen, das einen oder mehrere Paketzustelldienste erbringt, mit Ausnahme von Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, ausschließlich inländische Paketzustelldienste im Rahmen eines Kaufvertrags erbringen und innerhalb dieses Vertrags die Waren, die Vertragsgegenstand sind, dem Nutzer persönlich zustellen“. Folglich kann auch aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass der Unionsgesetzgeber nur die Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste erfassen wollte, so dass sämtliche Anbieter inländischer Paketzustelldienste von vornherein vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wären.
39 Wie sich nämlich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, die im Licht des 18. Erwägungsgrundes der Verordnung 2018/644 zu lesen ist, schließt sie vom Anwendungsbereich der Verordnung nur eine bestimmte Kategorie von Anbietern inländischer Paketzustelldienste aus, nämlich die der in lediglich einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, die solche Zustellungen nur zu dem Zweck durchführen, um Bestellungen von Waren abzuwickeln, die auf der Grundlage von Verträgen zwischen diesen Unternehmen und Verbrauchern an Verbraucher verkauft wurden. Diese Ausnahme gilt somit nicht für Unternehmen, die ihre inländischen Zustellnetze für die Zustellung von Waren nutzen, die von Dritten verkauft werden.
40 Daraus folgt, dass die in Art. 2 Nr. 3 der Verordnung 2018/644 vorgesehene Ausnahme eine begrenzte Tragweite hat und nicht bedeutet, dass Paketzustelldienstanbieter vom persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wären, nur weil sie lediglich Zustellungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen.
41 Als Zweites gilt Art. 4 der Verordnung 2018/644, der, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, speziell die Informationspflicht betrifft, grundsätzlich für sämtliche Paketzustelldienstanbieter im Sinne von Art. 2 dieser Verordnung.
42 Art. 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung 2018/644 verpflichtet nämlich „alle Paketzustelldienstanbieter“, der betreffenden NRB bestimmte Informationen zu übermitteln. Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung verpflichtet „[d]ie Paketzustelldienstanbieter“, alle Änderungen der gemäß Art. 4 Abs. 1 angeforderten Informationen innerhalb der angegebenen Frist mitzuteilen, was bedeutet, dass diese Verpflichtung für dieselbe Kategorie von Anbietern gilt wie die von Abs. 1 in Bezug genommene.
43 Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung verpflichtet diese Anbieter zur Übermittlung der Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahrs in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, bearbeiteten Pakete, aufgeschlüsselt nach Inlandspaketen und grenzüberschreitenden Paketen. Der Umstand, dass Anbieter von Inlandspaketzustelldiensten nur Informationen über Inlandspakete an die NRB übermitteln können, hat somit nicht zur Folge, dass sie als vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen anzusehen sind.
44 Außerdem nimmt Art. 4 Abs. 5 der Verordnung 2018/644, der der NRB gestattet, zusätzliche Informationen anzufordern, ausdrücklich auf die Abs. 1 und 3 dieses Artikels Bezug, was bedeutet, dass diese Ersuchen an dieselben Adressaten gerichtet werden können, d. h. an alle Paketzustelldienstanbieter im Sinne von Art. 2 dieser Verordnung.
45 Zwar sieht Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 2018/644 die Befreiung bestimmter Kategorien von Anbietern dieser Dienste von den in Art. 4 Abs. 1 bis 5 genannten Verpflichtungen vor, doch gilt diese Befreiung nur für kleine Paketzustellunternehmen, die Inlandszustellungen durchführen, und nur unter der Voraussetzung, dass sie in nur einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Im Übrigen erlaubt Art. 4 Abs. 7 dieser Verordnung einer NRB, unter bestimmten Voraussetzungen von bestimmten Dienstanbietern, die grundsätzlich unter Abs. 6 dieses Artikels fallen, Informationen anzufordern.
46 Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2018/644 in Bezug genommenen Paketzustelldienstanbieter unabhängig von der räumlichen Reichweite der erbrachten Paketzustelldienste grundsätzlich den durch diese Verordnung auferlegten Informationspflichten unterliegen.
47 Als Drittes ist mit dem Europäischen Parlament darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2018/644 in ihrem Kapitel II das System der Regulierungsaufsicht als eine Reihe miteinander verbundener Schritte darstellt. So ermöglicht Art. 4 der Verordnung den NRB, Informationen zu erhalten, um die Zusammensetzung und das Funktionieren des Paketzustellmarkts sowohl auf nationaler Ebene als auch in Bezug auf grenzüberschreitende Zustellungen zu verstehen. Nach Art. 5 der Verordnung erhalten die NRB von den Anbietern grenzüberschreitender Paketzustelldienste die öffentlichen Listen der Tarife. Gemäß Art. 6 der Verordnung ermitteln die NRB die Tarife, deren Bewertung sie für notwendig halten, und bewerten sie. Art. 7 der Verordnung verpflichtet schließlich Unternehmer, die an Verbraucher Waren verkauft haben, die Gegenstand eines grenzüberschreitenden Versands von Paketen sein werden, unter bestimmten Voraussetzungen, u. a. über die Optionen für die grenzüberschreitende Zustellung sowie die damit verbundenen Gebühren zu informieren.
48 Das mit jeder dieser Bestimmungen verfolgte Ziel rechtfertigt die Unterscheidung, die die Verordnung 2018/644 zwischen den Adressaten der betreffenden Informationspflicht trifft. Bestimmte Verpflichtungen, die ihrer Art und Funktion nach gezielter sind, richten sich nämlich speziell an die Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste. So gilt Art. 5 der Verordnung nur für diese Dienstanbieter, da mit ihm das Ziel der Transparenz der bereits veröffentlichten Tarife für grenzüberschreitende Paketzustellungen verwirklicht werden soll. Die insoweit relevanten Informationen können nämlich nur von Anbietern erlangt werden, die solche Zustelldienste erbringen. Andere Verpflichtungen wie die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 4 der Verordnung 2018/644 gelten hingegen unterschiedslos für Paketzustelldienstanbieter, unabhängig davon, in welchem Gebiet diese Zustellungen erfolgen.
49 Daher ist, wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Frage, ob es sich um inländische oder grenzüberschreitende Paketzustelldienste handelt, nicht für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung von Bedeutung, sondern für die Bestimmung der Art der relevanten Informationen, die im Hinblick auf das mit jeder dieser Bestimmungen verfolgte Ziel zu übermitteln sind.
50 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung 2018/644 dahin auszulegen ist, dass sie in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die betreffende NRB vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen auf sämtliche Anbieter von Paketzustelldiensten unabhängig davon anwendbar ist, ob es sich um inländische oder grenzüberschreitende Dienste handelt. Zur zweiten und zur dritten Frage
51 Wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, werden die zweite und die dritte Frage für den Fall gestellt, dass die Antwort auf die erste Frage sein sollte, dass die Verordnung 2018/644 hinsichtlich der Übermittlung von Informationen nur auf Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste anwendbar ist.
52 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage daher nicht zu prüfen. Zur vierten Frage
53 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 22 und 22a der Richtlinie 97/67 und/oder Art. 4 der Verordnung 2018/644 im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie eine NRB daran hindern, Anbietern von Paketzustelldiensten allgemeine Informationspflichten aufzuerlegen, die sich insbesondere auf die Bedingungen, die im Verhältnis zu verschiedenen Arten von Kunden – nämlich der Öffentlichkeit und bestimmten Geschäftskunden – angewandt werden, auf die Verträge zur Regelung der Beziehungen zu Unternehmen, die in verschiedenen Funktionen an dieser Diensterbringung mitwirken, sowie auf die wirtschaftlichen Bedingungen und Rechtsschutzmöglichkeiten beziehen, die den im Rahmen dieser Diensterbringung in verschiedenen Funktionen beschäftigten Arbeitnehmern gewährt werden.
54 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 22a der Richtlinie 97/67, wie sich aus seinen Abs. 1 und 2 ergibt, die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Postdiensteanbieter den NRB auf deren Anfrage alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, vorlegen, und zwar zum Zweck der Sicherstellung durch die NRB, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie oder die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen eingehalten werden, sowie zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken.
55 Zwar enthält Art. 22a in Anbetracht der insoweit verwendeten weiten Formulierungen keine Beschränkungen hinsichtlich der Frage, welche Informationen Gegenstand einer solchen Übermittlungsanfrage sein können, doch müssen diese Informationen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der betreffenden NRB oder zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken angefragt werden. Diese Auslegung wird durch das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel gestützt, das, wie es im 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/6 heißt, gerade darin besteht, es den NRB zu ermöglichen, Informationen von Marktteilnehmern einzuholen, „um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können“. Daraus folgt, dass die Befugnis der NRB, von den Postdiensteanbietern Informationen gemäß Art. 22a der Richtlinie 97/67 anzufordern, entsprechend der ihr übertragenen Aufgaben begrenzt ist.
56 Wie sich aus Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 97/67 ergibt, bestehen diese Aufgaben insbesondere in der Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes.
57 Zum anderen sind in Art. 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung 2018/644 die Informationen aufgeführt, die alle Paketzustelldienstanbieter der betreffenden NRB zu übermitteln haben. Diese Informationen betreffen u. a. die Merkmale der von ihnen angebotenen Paketzustelldienste, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Anzahl der pro Jahr bearbeiteten Pakete, die Anzahl der Beschäftigten sowie die Namen ihrer Unterauftragnehmer und sämtliche in ihrem Besitz befindliche Informationen über die Merkmale der von diesen Unterauftragnehmern erbrachten Paketzustelldienste oder auch eine öffentlich zugängliche Preisliste.
58 Außerdem kann eine NRB nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung 2018/644 vorschreiben, dass zusätzliche Informationen übermittelt werden.
59 Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass sowohl die Richtlinie 97/67 als auch die Verordnung 2018/644 es erlauben, einer NRB im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein weites Ermessen in Bezug auf Art oder Umfang der Informationen einzuräumen, die sie von Paketzustelldienstanbietern verlangen kann, sei es in Bezug auf die Bereiche, auf die sich diese Informationen beziehen müssen, ihren öffentlichen oder vertraulichen Charakter oder auch die Häufigkeit, mit der sie diese von ihnen verlangen kann.
60 Bei der Ausübung dieses weiten Ermessens ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
61 Zum einen setzt nämlich die Möglichkeit, zusätzliche Informationen nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung 2018/644 anzufordern, voraus, dass eine solche Anforderung „erforderlich und verhältnismäßig“ ist.
62 Zum anderen sieht Art. 22a Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/67 vor, dass die von der NRB angeforderten Informationen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen müssen. Im 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/6, in dessen Licht Art. 22a der Richtlinie 97/67 zu lesen ist, heißt es insoweit, dass die Informationsersuchen einer NRB angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für die betroffenen Unternehmen darstellen sollen.
63 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die NRB nach Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/67 neben den durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben – wie der Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes – mit einer Aufgabe beauftragt werden können, die die Mitgliedstaaten ihnen übertragen können, nämlich mit der Aufgabe, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen. Wie sich nämlich aus dieser Bestimmung ergibt, handelt es sich bei der durch die Richtlinie 97/67 bewirkten Harmonisierung nur um eine teilweise Harmonisierung, und sie überlässt es den Mitgliedstaaten, andere Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen, durch die die betreffenden NRB gegebenenfalls mit zusätzlichen Aufgaben beauftragt werden könnten.
64 Hierzu ist festzustellen, dass sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt hat, die Befugnis zur Vorabregulierung der Märkte zur Förderung des Wettbewerbs von den Befugnissen unterscheidet, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften zu überwachen, was die nachträgliche Anwendung der geschaffenen Wettbewerbsvorschriften impliziert, die in besonderen Fällen erfolgt. Daraus folgt, dass diese nachträgliche Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ein gezieltes Informationsersuchen rechtfertigen kann, das sich auf eine spezifische laufende Untersuchung konzentriert, während das Ziel der Förderung des Wettbewerbs ein umfassenderes Informationsersuchen rechtfertigen kann, das es der mit einer solchen Aufgabe beauftragten NRB ermöglicht, den betreffenden Markt zu untersuchen, um den Wettbewerb in zukunftsorientierter Weise zu verbessern. So kann eine gründliche Kenntnis des Marktes u. a. hinsichtlich der Marktmacht bestimmter dort tätiger Betreiber, der Preise für bestimmte Dienstleistungen und der Arbeitsbedingungen, die die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt gefährden könnten, die Notwendigkeit offenbaren, Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen, um der Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung in dem betreffenden Sektor zu begegnen.
65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, über die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Informationspflichten zu entscheiden. Art. 267 AEUV gibt dem Gerichtshof nämlich nicht die Befugnis, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur die, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof jedoch das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen und damit dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise geben, um es bei seiner Beurteilung zu leiten (Urteile vom 19. September 2024, Booking.com und Booking.com [Deutschland], C‑264/23, EU:C:2024:764, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn,C‑519/20, EU:C:2022:178, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Zu diesem Zweck wird das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen haben, ob die von der AGCOM auferlegten Informationspflichten geeignet sind, das von der NRB verfolgte Ziel – nämlich die Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – zu erreichen, sodann, ob diese Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, und schließlich, ob sie angemessen sind, also insbesondere nicht aufgrund des mit ihnen verbundenen Verwaltungsaufwands zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der geschützten Rechte und Interessen der Paketzustelldienstanbieter führen.
67 Hierzu ist festzustellen, dass nur die von der AGCOM auferlegten „symmetrischen“ Informationspflichten Gegenstand der vierten Vorlagefrage sind. Diese Pflichten betreffen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die im Verhältnis zu verschiedenen Arten von Kunden angewandten Bedingungen (Frage 4 Ziff. i), die Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen dem einzelnen Unternehmen, das Paketzustelldienste erbringt, und den Unternehmen, die im Rahmen der Eigenheiten der jeweiligen Branche in verschiedenen Funktionen an der Erbringung dieser Dienste mitwirken (Frage 4 Ziff. ii), und die wirtschaftlichen Bedingungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, die den im Rahmen der Diensterbringung in verschiedenen Funktionen beschäftigten Arbeitnehmern gewährt werden (Frage 4 Ziff. iii). Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht entsprechen die in Frage 4 Ziff. i genannten Pflichten den in Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 94/22/CONS vorgesehenen, die in Frage 4 Ziff. ii genannten den in Art. 1 Abs. 3 dieses Beschlusses vorgesehenen und die in Frage 4 Ziff. iii genannten den in Art. 1 Abs. 4 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen.
68 Als Erstes ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, soweit die angeforderten Informationen unter die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2018/644 genannten Datenkategorien fallen, nichts vorträgt, was die Verhältnismäßigkeit der entsprechenden Pflichten aus dieser Verordnung in Frage stellen könnte, deren Gültigkeit, wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vom vorlegenden Gericht insoweit nicht beanstandet worden ist.
69 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 3 Buchst. d dieser Verordnung alle Paketzustelldienstanbieter verpflichtet, der NRB die Namen ihrer Unterauftragnehmer und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Merkmale der von diesen Unterauftragnehmern erbrachten Paketzustelldienste, wie die Modalitäten der Abholung und Zustellung des Pakets je nach Gewicht oder Größe, zu übermitteln. Daraus ergibt sich erstens, dass sich diese Merkmale nicht auf die Arbeitsbedingungen des Personals beziehen, das bei Dritten wie Unterauftragnehmern beschäftigt ist, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken; diese Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der Informationspflichten nach Art. 1 Abs. 4 und 5 des Beschlusses 94/22/CONS. Zweitens werden von Art. 4 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung 2018/644 nur Informationen erfasst, die sich tatsächlich im Besitz eines solchen Dienstanbieters befinden. Diese Verpflichtung bedeutet somit nicht, dass der Dienstanbieter bei seinen Unterauftragnehmern zusätzliche Informationen einholen muss.
70 Daraus folgt als Zweites, dass die Informationen, die nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2018/644 aufgezählten Datenkategorien fallen, einer Prüfung der Voraussetzungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterzogen werden müssen. Dies gilt insbesondere für Informationen über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Dienstanbieter oder ihrer Unterauftragnehmer, was den relevanten Markt betrifft, sowie für Informationen über die Faktoren, die den Preis und die Qualität der betreffenden Dienste bestimmen.
71 Was erstens die Geeignetheit der angeforderten Informationen anbelangt, der NRB die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 97/67 Aufgabe der NRB insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen ist, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes.
72 Nach Art. 9 der Richtlinie 97/67 können die Mitgliedstaaten die Erbringung von Postdiensten unter den Vorbehalt einer Allgemeingenehmigung oder einer Einzelgenehmigung stellen, wobei sie die Erteilung von Genehmigungen von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig machen, die u. a. die Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Arbeitsbedingungen betreffen.
73 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „symmetrischen“ Informationspflichten Unternehmen auferlegt werden, die Paketzustelldienste als Inhaber einer Einzelgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung erbringen. Es wird nicht klargestellt, ob die von diesen Unternehmen erbrachten Paketzustelldienste zum Universaldienst gehören. So weist BRT in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass ihre Dienste nicht zum Universaldienst gehörten.
74 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus der Analyse des Gesamtgefüges von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 97/67 ergibt, dass der dort verwendete Begriff „Genehmigungen“ sowohl die Genehmigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie als auch die Genehmigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bezeichnet, d. h. sowohl Genehmigungen von nicht zum Universaldienst gehörenden Diensten als auch Genehmigungen von zum Universaldienst gehörenden Diensten. So können nach Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 fünfter Gedankenstrich dieser Richtlinie alle Postdiensteanbieter einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Dienste erbringen, verpflichtet werden, die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Arbeitsbedingungen einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C‑2/15, EU:C:2016:880, Rn. 27 und 28).
75 Im Übrigen können im Fall der Erbringung von Diensten, die nicht zum Universaldienst gehören, Allgemeingenehmigungen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 erteilt werden, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen für die Bereitstellung von Postdiensten zu gewährleisten. Diese Grundanforderungen sind in Art. 2 Nr. 19 der Richtlinie definiert. Dazu gehört „die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge, die zwischen den nationalen Sozialpartnern ausgehandelt wurden, geschaffen wurden“.
76 Daraus folgt, dass Informationen über die Arbeitsbedingungen, wie sie von der AGCOM gemäß Art. 1 Abs. 4 und 5 des Beschlusses 94/22/CONS angefordert wurden, als geeignet angesehen werden können, der NRB die Wahrnehmung ihrer Aufgabe betreffend die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen von Paketzustelldienstanbietern, die Inhaber einer Einzelgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 97/67 sind, zu ermöglichen.
77 Was zweitens die Erforderlichkeit der angeforderten Informationen anbelangt, so ist diese als gegeben anzusehen, wenn die NRB ohne diese Informationen die ihr übertragenen Aufgaben nicht angemessen erfüllen kann.
78 Wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, impliziert die Wahrnehmung der Aufgabe, die Erfüllung der Verpflichtungen zu überwachen, die sich aus den den Paketzustelldienstanbietern erteilten Einzelgenehmigungen und Allgemeingenehmigungen ergeben, dass die NRB über Informationen über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die Rechtsschutzmöglichkeiten verfügt, die den im Rahmen der Erbringung der betreffenden Dienste tätigen Arbeitnehmern gewährt werden. Somit ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 1 Abs. 4 und 5 des Beschlusses 94/22/CONS vorgesehenen Verpflichtungen – nämlich, die mit diesen Beschäftigten auf allen Organisationsebenen geschlossenen Standardverträge sowie eine Erklärung über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen im Verhältnis zu den an der Erbringung der Paketzustelldienste beteiligten Personen zu übermitteln – über das hinausgingen, was für die effiziente Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist.
79 Ebenso erfordert die Aufgabe, die Erbringung hochwertiger Postdienste, insbesondere des Universaldienstes, im Interesse der Nutzer dieser Dienste sicherzustellen, die Möglichkeit, Informationen über die Faktoren, die den Preis und die Qualität der betreffenden Dienste bestimmen, oder auch über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Dienstanbieter auf dem betreffenden Markt und der Personen, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken, einzuholen. Wie die italienische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, können die wirtschaftlichen Bedingungen und die Arbeitsbedingungen, unter denen diese Dienste erbracht werden, durch die Auslagerung der betreffenden Dienste und die Verwendung von Unteraufträgen, die häufig kaskadenartig zu einer weitgehenden Fragmentierung der Zustellungsphase führen, intransparent werden. Daraus folgt, dass die Kenntnis der Organisation des Netzes erforderlich ist, um es der NRB zu ermöglichen, den betreffenden Markt wirksam zu überwachen und gegebenenfalls durch den Erlass von Regulierungsmaßnahmen einzugreifen.
80 Unter diesem Blickwinkel ist – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – das Auferlegen von Informationspflichten in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der an der betreffenden Diensterbringung beteiligten Beschäftigten, die Verträge zur Regelung der Geschäftsbeziehungen mit den Unternehmen, die an dieser Diensterbringung mitwirken, sowie die Preise und sonstigen Bedingungen, zu denen die Paketzustelldienste an die Öffentlichkeit und bestimmte Geschäftskunden erbracht werden, wie solchen in Art. 1 Abs. 2 bis 5 des Beschlusses 94/22/CONS, offenbar erforderlich, um diese Ziele zu erreichen.
81 Schließlich wird es drittens Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu prüfen, ob die angeforderten Informationen angemessen sind, insbesondere insofern, als sie keine unzumutbare Belastung für die Paketzustelldienstanbieter darstellen. Diese Beurteilung besteht in einer Bewertung, inwiefern Anbieter von Paketzustelldiensten durch ihre im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Informationspflichten unter Berücksichtigung ihrer Größe in ihren zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen belastet werden. Sie setzt voraus, dass verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie z. B. die Fristen, innerhalb deren diese Verpflichtungen zu erfüllen sind, Art und Umfang der angeforderten Informationen sowie der erforderliche Grad an Genauigkeit.
82 Auch wenn diese Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist, kann entsprechend der in Rn. 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festgestellt werden, dass es, sofern die Bereitstellung von Standardverträgen die Übermittlung der angeforderten Informationen an die NRB ermöglicht, für die Paketzustelldienstanbieter unzumutbar wäre, alle laufenden Verträge zu übermitteln, die die Beziehungen zwischen dem zur Erbringung von Paketzustelldiensten an die Öffentlichkeit zugelassenen Betreiber und seinen Beschäftigten sowie den Personen, die an dieser Diensterbringung mitwirken, regeln.
83 Außerdem ist, selbst wenn Daten wie die mit Geschäftskunden ausgehandelten Preise, die im vorliegenden Fall Gegenstand der durch den Beschluss 94/22/CONS auferlegten Informationspflicht sind, für die Paketzustelldienstanbieter sensible Geschäftsinformationen darstellen, die strikte Vertraulichkeit der von den Paketzustelldiensten bereitgestellten vertraulichen Geschäftsinformationen gemäß Art. 9 der Verordnung 2018/644 und Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 97/67 zu gewährleisten. Indem der Unionsgesetzgeber sichergestellt hat, dass diese Daten von den Dienstanbietern nicht anonymisiert werden müssen – was für sie einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde –, hat er somit ihre Interessen an der Ausübung der durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit gegen das Interesse einer NRB, diese Informationen im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erhalten, abgewogen.
84 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Art. 22 und 22a der Richtlinie 97/67 sowie Art. 4 der Verordnung 2018/644 dahin auszulegen sind, dass sie eine NRB nicht daran hindern, Anbietern von Paketzustelldiensten allgemeine Informationspflichten aufzuerlegen, die sich insbesondere auf die Bedingungen, die im Verhältnis zu verschiedenen Arten von Kunden – nämlich der Öffentlichkeit und bestimmten Geschäftskunden – angewandt werden, auf die Verträge zur Regelung der Beziehungen zu Unternehmen, die in verschiedenen Funktionen an dieser Diensterbringung mitwirken, sowie auf die wirtschaftlichen Bedingungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, die den im Rahmen dieser Diensterbringung in verschiedenen Funktionen beschäftigten Arbeitnehmern gewährt werden, beziehen, sofern die auferlegten Pflichten geeignet sind, die Wahrnehmung der dieser Behörde übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sie hierfür erforderlich sind, und sie insofern angemessen sind, als sie keine unzumutbare Belastung für die Dienstanbieter darstellen. Kosten
85 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste ist dahin auszulegen, dass sie in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die betreffende nationale Regulierungsbehörde vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen auf sämtliche Anbieter von Paketzustelldiensten unabhängig davon anwendbar ist, ob es sich um inländische oder grenzüberschreitende Dienste handelt. 1. Die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste ist dahin auszulegen, dass sie in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die betreffende nationale Regulierungsbehörde vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen auf sämtliche Anbieter von Paketzustelldiensten unabhängig davon anwendbar ist, ob es sich um inländische oder grenzüberschreitende Dienste handelt. 2. Die Art. 22 und 22a der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung sowie Art. 4 der Verordnung 2018/644 sind dahin auszulegen, dass sie eine nationale Regulierungsbehörde nicht daran hindern, Anbietern von Paketzustelldiensten allgemeine Informationspflichten aufzuerlegen, die sich insbesondere auf die Bedingungen, die im Verhältnis zu verschiedenen Arten von Kunden – nämlich der Öffentlichkeit und bestimmten Geschäftskunden – angewandt werden, auf die Verträge zur Regelung der Beziehungen zu Unternehmen, die in verschiedenen Funktionen an dieser Diensterbringung mitwirken, sowie auf die wirtschaftlichen Bedingungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, die den im Rahmen dieser Diensterbringung in verschiedenen Funktionen beschäftigten Arbeitnehmern gewährt werden, beziehen, sofern die auferlegten Pflichten geeignet sind, die Wahrnehmung der dieser Behörde übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sie hierfür erforderlich sind, und sie insofern angemessen sind, als sie keine unzumutbare Belastung für die Dienstanbieter darstellen. 2. Die Art. 22 und 22a der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung sowie Art. 4 der Verordnung 2018/644 sind dahin auszulegen, dass sie eine nationale Regulierungsbehörde nicht daran hindern, Anbietern von Paketzustelldiensten allgemeine Informationspflichten aufzuerlegen, die sich insbesondere auf die Bedingungen, die im Verhältnis zu verschiedenen Arten von Kunden – nämlich der Öffentlichkeit und bestimmten Geschäftskunden – angewandt werden, auf die Verträge zur Regelung der Beziehungen zu Unternehmen, die in verschiedenen Funktionen an dieser Diensterbringung mitwirken, sowie auf die wirtschaftlichen Bedingungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, die den im Rahmen dieser Diensterbringung in verschiedenen Funktionen beschäftigten Arbeitnehmern gewährt werden, beziehen, sofern die auferlegten Pflichten geeignet sind, die Wahrnehmung der dieser Behörde übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sie hierfür erforderlich sind, und sie insofern angemessen sind, als sie keine unzumutbare Belastung für die Dienstanbieter darstellen. Unterschriften