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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-560/23
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:978
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats – Art. 29 Abs. 1 – Überstellungsfrist – Bestimmung des Beginns der Frist von sechs Monaten – Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung – Dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht zur Kenntnis gebrachter neuer Umstand – Aufhebung der ursprünglichen Überstellungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde – Erlass einer zweiten Überstellungsentscheidung, die ebenfalls angefochten wird – Auswirkungen auf die Berechnung der Überstellungsfrist“ In der Rechtssache C‑560/23 [Tang] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Flygtningenævn (Beschwerdekommission für Flüchtlinge Dänemark) mit Entscheidung vom 8. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2023, in dem Verfahren H (ved DRC Dansk Flygtningehjælp) gegen Udlændingestyrelsen erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richterin I. Ziemele sowie der Richter F. Schalin und S. Gervasoni, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von H (ved DRC Dansk Flygtningehjælp), vertreten durch M. Melin und C. Vester Kofoed als Berater im Beistand von J. Goldschmidt, Advokat, – der dänischen Regierung, vertreten durch D. Elkan, M. Jespersen, C. A.‑S. Maertens und J. Sandvik Loft als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und O. Duprat-Mazaré als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und M. Kopetzki als Bevollmächtigte, – der Schweizer Regierung, vertreten durch L. Lanzrein und V. Michel als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Katsimerou, B. Schima und C. Vang als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 und Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31) (im Folgenden: Dublin‑III‑Verordnung).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen H, einem afghanischen Staatsangehörigen, und der Udlændingestyrelse (Ausländerbehörde, Dänemark) wegen deren Entscheidung, H nach Rumänien zu überstellen. Rechtlicher Rahmen Das Protokoll über die Position Dänemarks und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
3 Nach den Art. 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks ist die Dublin‑III‑Verordnung für das Königreich Dänemark nicht bindend.
4 Gemäß Art. 2 des Abkommens über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. 2006, L 66, S. 38), das durch den Beschluss 2006/188/EG des Rates vom 21. Februar 2006 (ABl. 2006, L 66, S. 37) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, findet jedoch die Dublin‑III‑Verordnung auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark Anwendung.
5 Gemäß Art. 48 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung wurde mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1) aufgehoben. Letztere Verordnung hatte gemäß ihrem Art. 24 das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1) ersetzt. Dublin‑III‑Verordnung
6 In den Erwägungsgründen 4, 5 und 19 der Dublin‑III‑Verordnung heißt es: „(4) Entsprechend den Schlussfolgerungen [des Europäischen Rates] von Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. (5) Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. … (19) Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [(im Folgenden: Charta)] Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.“
7 Art. 18 („Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats“) der Dublin‑III‑Verordnung bestimmt: „(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: … c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; …“
8 Art. 27 („Rechtsmittel“) der Dublin‑III‑Verordnung sieht vor: „(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. … (3) Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor: a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. …“
9 Art. 29 („Modalitäten und Fristen“) der Dublin‑III‑Verordnung bestimmt: „(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. … (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 H, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 25. April 2021 in Dänemark ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach den Angaben in der Eurodac-Datenbank war H bereits am 5. März 2021 in Rumänien als Asylbewerber registriert worden.
11 Am 24. Juni 2021 ersuchte die Ausländerbehörde Rumänien daher, H gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Dublin‑III‑Verordnung wieder aufzunehmen.
12 Am 7. Juli 2021 erklärte sich Rumänien bereit, H wieder aufzunehmen.
13 Am 19. Juli 2021 beschloss die Ausländerbehörde, H gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Dublin‑III‑Verordnung nach Rumänien zu überstellen. Am selben Tag legte H beim Flygtningenævn (Beschwerdekommission für Flüchtlinge, Dänemark), dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache, einen auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf ein. Dieser Rechtsbehelf hatte aufschiebende Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Dublin‑III‑Verordnung.
14 Am 28. Februar 2022 teilte Rumänien allen Mitgliedstaaten mit, dass es mit Wirkung vom 1. März 2022 alle eingehenden Überstellungen nach der Dublin‑III‑Verordnung unter Hinweis auf den Konflikt in der Ukraine und den verstärkten Zustrom von Flüchtlingen nach Rumänien aussetze.
15 Am 15. März 2022 verwies das vorlegende Gericht die Sache zur erneuten Prüfung, u. a. zur Stellungnahme zu den Auswirkungen der in der vorstehenden Randnummer genannten allgemeinen Ankündigung der rumänischen Behörden auf die Entscheidung, H nach Rumänien zu überstellen, an die Ausländerbehörde zurück.
16 Am 8. April 2022 entschied die Ausländerbehörde erneut, H gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Dublin‑III‑Verordnung nach Rumänien zu überstellen. Am selben Tag legte H gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht einen Rechtsbehelf ein. Dieser Rechtsbehelf hatte aufschiebende Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung.
17 Am 24. Mai 2022 informierte Rumänien alle Mitgliedstaaten über die Aufhebung der Aussetzung der nach der Dublin‑III‑Verordnung eingehenden Überstellungen.
18 Am 2. Dezember 2022 bestätigte das vorlegende Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Ausländerbehörde vom 8. April 2022.
19 Am 2. Februar 2023 beantragte H die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, dass die in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung vorgesehene Frist von sechs Monaten, innerhalb deren die Überstellung eines Asylbewerbers vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen habe, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausländerbehörde am 8. April 2022 die zweite Überstellungsentscheidung erlassen habe, bereits abgelaufen gewesen sei. Daher sei das Königreich Dänemark gemäß Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung nunmehr für die materielle Prüfung seines Asylantrags zuständig.
20 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens bestätigte das vorlegende Gericht erneut die Gültigkeit der Entscheidung der Ausländerbehörde vom 8. April 2022. Es war der Auffassung, dass diese Frist von sechs Monaten erst mit der endgültigen Entscheidung der Behörde vom 2. Dezember 2022 zu laufen begonnen habe.
21 Auf Antrag des DRC Dansk Flygtningehjælp (Dänischer Flüchtlingsrat, Dänemark) beschloss das vorlegende Gericht erneut, das Verfahren wieder aufzunehmen, um die Auslegung der Regelung der in Art. 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 27 der Dublin‑III‑Verordnung vorgesehenen Frist zu überprüfen.
22 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Bestimmungen zwar vorsähen, dass die Überstellung eines Asylbewerbers innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, erfolgen müsse, aber nicht ausdrücklich die Situation regelten, in der das Gericht beschließe, die Sache zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Eine solche Verweisung könne jedoch dazu beitragen, Personen, die internationalen Schutz beantragten, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, da sie ihnen die Möglichkeit gebe, den Fall erneut in zwei Instanzen prüfen zu lassen.
23 In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht aus, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung eine Überstellungsentscheidung aufgehoben und zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverwiesen werden könne, wenn dem angerufenen Gericht neue wesentliche Informationen betreffend diese Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden seien. Im vorliegenden Fall sei diese Verweisung durch äußere und unvorhersehbare Umstände gerechtfertigt gewesen, die darauf zurückzuführen seien, dass der zuständige Mitgliedstaat, nachdem er der Überstellung zugestimmt habe, die Überstellungen nach der Dublin‑III‑Verordnung wegen des Konflikts in der Ukraine und des Zustroms von Flüchtlingen in das Land generell ausgesetzt habe.
24 Unter diesen Umständen hat der Flygtningenævn (Beschwerdekommission für Flüchtlinge) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Bestimmungen über Fristen in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III‑Verordnung dahin auszulegen, dass die Frist von sechs Monaten in Art. 29 Abs. 1 Fall 2 dieser Verordnung dann ab der endgültigen Entscheidung in der Sache zu berechnen ist, wenn eine Rechtsbehelfsinstanz im ersuchenden Mitgliedstaat (vgl. Art. 27 dieser Verordnung) die Überstellungssache an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverwiesen hat, die daraufhin mehr als sechs Monate nach Erhalt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs des zuständigen Mitgliedstaats eine neue Entscheidung über die Überstellung getroffen hat, einschließlich der Fälle, in denen die Zurückverweisung darauf beruht, dass der zuständige Mitgliedstaat, der die Überstellung ursprünglich angenommen hat, später beschlossen hat, Überstellungen nach der Dublin‑III‑Verordnung generell auszusetzen, und in denen der Abschiebung des betreffenden Ausländers aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde? Verfahren vor dem Gerichtshof
25 In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat der Flygtningenævn (Beschwerdekommission für Flüchtlinge) beantragt, die vorliegende Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln.
26 Am 15. Dezember 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts beschlossen, diesen Antrag abzulehnen.
27 Am 27. November 2023 hat der Gerichtshof ein Ersuchen um Klarstellung an den Flygtningenævn (Beschwerdekommission für Flüchtlinge) gerichtet und diesen gebeten, seine Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV näher zu erläutern.
28 Am 8. Januar 2024 hat der Flygtningenævn (Beschwerdekommission für Flüchtlinge) dieses Ersuchen beantwortet. Zur Vorlagefrage
29 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III‑Verordnung dahin auszulegen ist, dass, wenn ein nationales Gericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung endgültig über die Rechtmäßigkeit einer zweiten Überstellungsentscheidung entscheidet, die erlassen wurde, nachdem eine erste, dieselbe Person betreffende Überstellungsentscheidung allein wegen einer Änderung von für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung maßgeblichen Umständen aufgehoben wurde, die zu einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung durch die zuständige Verwaltungsbehörde führte, die Überstellungfrist von sechs Monaten, die in Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehen ist, – zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser zweiten Überstellungsentscheidung oder – zum Zeitpunkt der Aufhebung der ersten Überstellungsentscheidung zu laufen beginnt.
30 Eingangs ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, welche der beiden Entscheidungen des nationalen Gerichts für die Anwendung der Überstellungsfrist von sechs Monaten in der zweiten in Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Fallkonstellation maßgeblich ist. H macht im Wesentlichen geltend, dass dieser zweite Fall im Ausgangsverfahren unanwendbar geworden sei. Nach der Aufhebung der ersten Überstellungsentscheidung habe die Überstellungsfrist gemäß der ersten in dieser Bestimmung vorgesehenen Fallkonstellation ab dem Zeitpunkt erneut zu laufen begonnen, zu dem Rumänien das Gesuch über seine Wiederaufnahme angenommen habe, d. h. am 7. Juli 2021.
31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung die Überstellung der betreffenden Person in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat.
32 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung und insbesondere aus der Verwendung der Konjunktion „oder“ zwischen der „Annahme“ durch einen anderen Mitgliedstaat einerseits und der „endgültigen Entscheidung“ über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung andererseits ergibt sich, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die beiden in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkte, ab denen die Überstellungsfrist von sechs Monaten zu laufen beginnen kann, zwei einander ausschließende Fallkonstellationen darstellen.
33 Außerdem bezieht sich in der zweiten Fallkonstellation diese Bestimmung auf den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung endgültig geworden ist, ohne jedoch nach dem Ergebnis zu unterscheiden, zu dem das Gericht in seiner Entscheidung über den Rechtsbehelf gelangt. Insbesondere geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht hervor, dass die zweite Fallkonstellation unanwendbar würde, wenn das Gericht die Überstellungsentscheidung aufheben sollte.
34 Für den Fall, dass gegen eine Überstellungsentscheidung ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III‑Verordnung eingelegt wird, ergibt sich somit aus Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten nicht mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs beginnt, sondern abweichend davon ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung. In diesem Fall läuft diese Frist daher erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung endgültig wird, d. h. nach Ausschöpfung aller in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren], C‑556/21, EU:C:2023:272, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufschiebung des Laufs der Überstellungsfrist bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung die Waffengleichheit und die Effektivität der Rechtsbehelfsverfahren sicherstellen kann, indem sie gewährleistet, dass diese Frist nicht abläuft, während die Durchführung der Überstellungsentscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung gegen diese Entscheidung unmöglich wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren], C‑556/21, EU:C:2023:272, Rn. 35).
36 Die von H geltend gemachte Auslegung ist geeignet, die Waffengleichheit und die Wirksamkeit der Rechtsbehelfsverfahren in Frage zu stellen, die mit der zweiten in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung vorgesehenen Fallkonstellation sichergestellt werden sollen. Da nämlich nach dieser Auslegung eine Aufhebung der Überstellungsentscheidung durch das Gericht bedeuten würde, dass die Überstellungsfrist erneut ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Mitgliedstaat zu laufen beginnen würde, könnte sie gerade zur Folge haben, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gegebenenfalls zu einem Zeitpunkt abläuft, zu dem die Durchführung dieser Entscheidung durch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung unmöglich gemacht wird. Dies wäre insbesondere im Ausgangsverfahren der Fall gewesen, da die Frist nach dieser Auslegung bereits am 7. Februar 2022 abgelaufen wäre, als der Rechtsbehelf gegen die erste Überstellungsentscheidung noch anhängig war.
37 Schließlich geht – entgegen dem Vorbringen von H – aus der auf das Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren) (C‑556/21, EU:C:2023:272), zurückgehenden Rechtsprechung keineswegs hervor, dass die Aufhebung der Überstellungsentscheidung am Ende eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung dazu führen kann, dass die zweite Fallgestaltung in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung unanwendbar ist.
38 Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 29 dieses Urteils festgestellt hat, dass in einem Fall, in dem die Überstellungsentscheidung in erster Instanz aufgehoben wurde, im Rahmen eines zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs keine Überstellungsentscheidung mehr besteht, deren Durchführung ausgesetzt werden könnte. Die Situation, die zu diesem Urteil geführt hat, unterscheidet sich jedoch wesentlich von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden. Aus den Rn. 29 und 39 dieses Urteils geht nämlich hervor, dass sich der Gerichtshof zur Möglichkeit geäußert hat, einstweilige Anordnungen nach Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung im Rahmen eines zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs zu erlassen, und zwar in einer Situation, in der der erstinstanzliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hatte. Dagegen hat H im vorliegenden Fall zwei auf Aufhebung der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Überstellungsentscheidungen gerichtete Rechtsbehelfe eingelegt, die beide aufschiebende Wirkung hatten, die geeignet war, die erste in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Fallkonstellation zugunsten der zweiten Fallkonstellation auszuschließen, nämlich den Rechtsbehelf gegen die ursprüngliche Überstellungsentscheidung und nach deren Aufhebung den Rechtsbehelf gegen die zweite Überstellungsentscheidung.
39 Nach dieser Klarstellung ist die Vorlagefrage zur Anwendung der zweiten Fallkonstellation in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung zu prüfen.
40 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Vorschrift zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Überstellungsfrist von sechs Monaten zu laufen beginnt, in der zweiten Fallkonstellation darauf beschränkt, auf die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf Bezug zu nehmen, wenn aufschiebende Wirkung gewährt wird.
41 Wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, enthält diese Vorschrift also keine speziellen Regeln für die Berechnung dieser Frist, wenn das Gericht – nachdem es eine erste Überstellungsentscheidung allein aufgrund einer nach dem Erlass dieser Entscheidung erfolgten Änderung von für die ordnungsgemäße Anwendung der Dublin‑III‑Verordnung maßgeblichen Umstände aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverwiesen hat – über die Rechtmäßigkeit der zweiten Überstellungsentscheidung entscheidet, die in Bezug auf dieselbe Person im Anschluss an diese Aufhebung und Zurückverweisung ergangen ist.
42 Zweitens hat nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung der Antragsteller auf internationalen Schutz das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
43 Insoweit geht aus Satz 2 des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung hervor, dass zur Sicherstellung der Einhaltung des Völkerrechts ein wirksamer Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird. Somit verleiht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung im Licht dieses Erwägungsgrundes der betroffenen Person das Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu erwirken.
44 In Anbetracht des Zusammenhangs, der im Rahmen des durch die Dublin‑III‑Verordnung geschaffenen Systems zwischen der Einrichtung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung und der Verlängerung der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Fall 2 dieser Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist besteht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Überstellungsfrist nicht ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der in der Sache über die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C‑19/08, EU:C:2009:41, Rn. 46 und 50).
45 Insoweit trifft es zwar zu, dass die Anwendung einer nationalen Regelung, nach der das Gericht bei Vorliegen neuer Umstände, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Dublin‑III‑Verordnung maßgeblich sind, die Überstellungsentscheidung aufhebt und zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverweist, dazu führen kann, dass es zwei Überstellungsentscheidungen und zwei verschiedene Rechtsbehelfe gibt. Da diese aufeinanderfolgenden Entscheidungen jedoch beide die Überstellung ein und desselben Antragstellers auf internationalen Schutz nach der Annahme seiner Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, sind diese Entscheidungen, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, offensichtlich Teil eines einheitlichen Verfahrens.
46 Im Rahmen eines solchen einheitlichen Verfahrens ist die Entscheidung, mit der das Gericht eine erste Überstellungsentscheidung allein aus dem Grund aufhebt, dass sich die für die ordnungsgemäße Anwendung der Dublin‑III‑Verordnung maßgeblichen Umstände geändert haben, und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverweist, als Zwischenentscheidung anzusehen, die es der zuständigen Verwaltungsbehörde ermöglicht, die etwaigen Auswirkungen dieser neuen Umstände auf die Überstellung der betreffenden Person zu beurteilen, ohne jedoch das diese Überstellung betreffende Verfahren endgültig abzuschließen.
47 Drittens geht zwar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III‑Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte; er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern, und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann (Urteile vom 29. Januar 2009, Petrosian, C‑19/08, EU:C:2009:41, Rn. 48, und vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren], C‑556/21, EU:C:2023:272, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Bestimmungen sind daher im Licht des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen.
48 Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die verfahrensrechtlichen Modalitäten für Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, jedoch müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der in Art. 47 der Charta verbürgte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall gewahrt ist (vgl. entsprechend, in Bezug auf das in Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [ABl. 2013, L 180, S. 60] garantierte Recht auf einen Rechtsbehelf, Urteil vom 3. Juli 2025, Al Nasiria, C‑610/23, EU:C:2025:514, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 27 der Dublin‑III‑Verordnung nur bestimmte Verfahrensmodalitäten des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht, über den die betreffende Person verfügen muss, harmonisiert. Insbesondere hat er in diesem Artikel nicht klargestellt, ob und unter welchen Modalitäten das mit diesem Rechtsbehelf befasste Gericht Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 38 und 40).
50 Daraus folgt, dass in Bezug auf die Berücksichtigung von nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung eingetretenen Umständen jeder durch die Dublin‑III‑Verordnung gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es durch Art. 47 der Charta garantiert und durch Art. 27 in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III‑Verordnung konkretisiert wird, ausüben können (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2025, Al Nasiria, C‑610/23, EU:C:2025:514, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (C‑194/19, EU:C:2021:270), entschieden hat, dass diese Bestimmungen nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die vorsehen, dass ein mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Überstellungsentscheidung befasstes Gericht im Rahmen der Prüfung dieser Klage nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetretene Umstände, die für die korrekte Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, nicht berücksichtigen darf, es sei denn, dass diese Vorschriften einen besonderen Rechtsbehelf vorsehen, der nach dem Eintreten solcher Umstände eingelegt werden kann und eine Ex-nunc-Prüfung der Situation der betreffenden Person beinhaltet, an deren Ergebnisse die zuständigen Behörden gebunden sind. Wie sich aus Rn. 47 dieses Urteils ergibt, stellen solche maßgeblichen Umstände insbesondere solche dar, die der Durchführung der Entscheidung über die Überstellung in einen anderen als den ersuchenden Mitgliedstaat entgegenstehen oder die die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats implizieren.
52 Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung gilt entsprechend für eine nationale Regelung, nach der das Gericht bei neuen Informationen zu solchen Umständen die Überstellungsentscheidung aufhebt und die Sache zur erneuten Prüfung unter Berücksichtigung dieser Informationen an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverweist. Unter diesen Umständen kann eine solche Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung zum Zweck dieser erneuten Prüfung keine endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung darstellen.
53 Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass in Anbetracht sowohl des im 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III‑Verordnung erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der Charta einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, als auch des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziels, eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihm ermöglicht, sich auf nach dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend ist. Dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen, genügt insbesondere eine nationale Regelung, die es dem Antragsteller erlaubt, sich im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung auf solche Umstände zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Der Umstand, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass es – nach der Aufhebung der ursprünglichen Überstellungsentscheidung durch das Gericht und der Zurückverweisung zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde – Sache dieser Verwaltungsbehörde ist, die Überstellung der betreffenden Person im Hinblick auf nach dieser Entscheidung eingetretene Umstände erneut zu prüfen, steht jedoch grundsätzlich der Erfüllung der Verpflichtung, einen schnellen und wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, nicht entgegen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, voraus, dass das nationale Recht so gestaltet ist, dass die zuständige Verwaltungsbehörde die erforderliche Überprüfung ohne unberechtigte Verzögerung vornimmt und das befasste Gericht innerhalb kurzer Zeit entscheidet (vgl. entsprechend, in Bezug auf das in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 garantierte Recht auf einen Rechtsbehelf, Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 148).
55 Jedenfalls darf die Gesamtdauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der Überstellung des Betroffenen nicht über das hinausgehen, was im Hinblick auf die Zwecke, zu denen es eingeleitet wurde, erforderlich ist.
56 Insbesondere darf eine solche nationale Regelung, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, es den Stellen des ersuchenden Mitgliedstaats nicht ermöglichen, sich ihrer Verantwortlichkeit zu entziehen, indem sie die Sache wiederholt zur erneuten Prüfung an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückverweisen, ohne dass jemals über das Verfahren zur Zuerkennung des internationalen Schutzes entschieden wird. Eine solche Regelung wäre nämlich geeignet, das im fünften Erwägungsgrund der Dublin‑III‑Verordnung genannte Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu gefährden, das einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet. Im Übrigen könnte eine solche Regelung auch die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er in Art. 47 der Charta und in Art. 27 in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III‑Verordnung gewährleistet ist, in Frage stellen.
57 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beiträgt, indem sie gewährleistet, dass die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden. Diese zwingende Frist und insbesondere die in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Regel zeugen davon, dass nach Ansicht des Unionsgesetzgebers solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C‑47/17 und C‑48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70).
58 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Ausländerbehörde die zweite Überstellungsentscheidung in Bezug auf H am 8. April 2022 erlassen hat, d. h. weniger als vier Wochen nach der Aufhebung der ursprünglichen Überstellungsentscheidung und der Zurückverweisung zur erneuten Prüfung an diese Behörde am 15. März 2022. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht zeigt sich somit, dass die Ausländerbehörde die erforderliche Überprüfung ohne unberechtigte Verzögerung vorgenommen hat.
59 Außerdem ist es in Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils Sache dieses Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsverfahrens zum einen zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass es mit der Abweisung des Rechtsbehelfs gegen die zweite Überstellungsentscheidung am 8. Dezember 2022 innerhalb kurzer Zeit über diesen Rechtsbehelf entschieden hat, obwohl dieser fast acht Monate zuvor bei ihm eingelegt worden war und Rumänien bereits am 24. Mai 2022 alle Mitgliedstaaten über die Aufhebung der Aussetzung der eingehenden Überstellungen nach der Dublin‑III‑Verordnung informiert hatte. Zum anderen hat es zu prüfen, ob die Gesamtdauer des Verfahrens zur Überstellung von H, die sich auf fast 17 Monate seit der Annahme der Wiederaufnahme dieses Antragstellers durch Rumänien am 7. Juli 2021 belief, nicht über das hinausging, was im Hinblick auf die Zwecke, zu denen es eingeleitet wurde, erforderlich war.
60 Sollte das vorlegende Gericht jedoch feststellen, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wurde, müsste der Antrag auf internationalen Schutz von einem anderen als dem nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin‑III‑Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden.
61 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III‑Verordnung dahin auszulegen ist, dass, wenn ein nationales Gericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung endgültig über die Rechtmäßigkeit einer zweiten Überstellungsentscheidung entscheidet, die erlassen wurde, nachdem eine erste, dieselbe Person betreffende Überstellungsentscheidung allein wegen einer Änderung von für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung maßgeblichen Umständen aufgehoben wurde, was zu einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung durch die zuständige Verwaltungsbehörde führte, die Überstellungsfrist von sechs Monaten, die in Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser zweiten Überstellungsentscheidung zu laufen beginnt. Um zu gewährleisten, dass die Gesamtdauer des Verfahrens zur Überstellung der betroffenen Person nicht über das hinausgeht, was im Hinblick auf die Zwecke, zu denen es eingeleitet wurde, erforderlich ist, müssen die zweite Überstellungsentscheidung und die endgültige Entscheidung über den auf ihre Aufhebung gerichteten Rechtsbehelf innerhalb kurzer Zeit erlassen werden. Kosten
62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass, wenn ein nationales Gericht, das im Rahmen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung endgültig über die Rechtmäßigkeit einer zweiten Überstellungsentscheidung entscheidet, die erlassen wurde, nachdem eine erste, dieselbe Person betreffende Überstellungsentscheidung allein wegen einer Änderung von für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung maßgeblichen Umständen aufgehoben wurde, was zu einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung durch die zuständige Verwaltungsbehörde führte, die Überstellungsfrist von sechs Monaten, die in Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser zweiten Überstellungsentscheidung zu laufen beginnt. Um zu gewährleisten, dass die Gesamtdauer des Verfahrens zur Überstellung der betroffenen Person nicht über das hinausgeht, was im Hinblick auf die Zwecke, zu denen es eingeleitet wurde, erforderlich ist, müssen die zweite Überstellungsentscheidung und die endgültige Entscheidung über den auf ihre Aufhebung gerichteten Rechtsbehelf innerhalb kurzer Zeit erlassen werden. Unterschriften