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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-731/23

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2025:982

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Rechtsmittel – Öffentliche Gesundheit – Erhitzte Tabakerzeugnisse – Rücknahme bestimmter Ausnahmen – Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Voraussetzung, wonach der Kläger von der angefochtenen Handlung individuell betroffen sein muss – Beschränkter Kreis von Wirtschaftsteilnehmern – Meldepflichten – Genehmigung für die Vermarktung“ In der Rechtssache C‑731/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. November 2023, Nicoventures Trading Limited mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), British American Tobacco (Germany) GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), British American Tobacco Italia SpA (BAT Italia) mit Sitz in Rom (Italien), British American Tobacco Polska Trading sp. z o.o. mit Sitz in Warschau (Polen), British American Tobacco España SA mit Sitz in Madrid (Spanien), P.J. Carroll & Company Limited mit Sitz in Dublin (Irland), vertreten durch M. Schonberg und L. Van den Hende, Advocaten, Rechtsmittelführerinnen, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten durch F. van Schaik und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, unterstützt durch: Französische Republik, vertreten durch M. de Lisi, B. Fodda und B. Travard als Bevollmächtigte, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nicoventures Trading Limited, die British American Tobacco (Germany) GmbH, die British American Tobacco Italia SpA (BAT Italia), die British American Tobacco Polska Trading sp. z o.o., die British American Tobacco España SA und die P.J. Carroll & Company Limited die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2023, Nicoventures Trading u. a./Kommission (T‑706/22, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2023:579), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. 2022, L 283, S. 4, im Folgenden: Delegierte Richtlinie) als unzulässig abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2014/40/EU

2 Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1) regelt das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen.

3 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 18. ‚Inhaltsstoff‘ Tabak, einen Zusatzstoff sowie jeden in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandenen Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber; … 25. ‚charakteristisches Aroma‘ einen von Tabakgeruch bzw. ‑geschmack unterscheidbaren Geruch oder Geschmack, der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille – und der vor oder beim Konsum des Tabakerzeugnisses bemerkbar ist; … 28. ‚wesentliche Änderung der Umstände‘ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie um mindestens 10 % in mindestens fünf Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 zu übermitteln sind, oder einen Anstieg des Niveaus der Verbreitung der Verwendung in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens fünf Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch den Eurobarometer-Sonderbericht 385 vom Mai 2012 oder durch gleichwertige Prävalenzstudien; eine wesentliche Änderung der Umstände gilt als nicht eingetreten, wenn die Verkaufsmenge der Erzeugniskategorie auf Einzelhandelsebene nicht mehr als 2,5 % des Gesamtverkaufs von Tabakerzeugnissen in der [Europäischen] Union ausmacht; …“

4 Art. 5 („Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen“) der Richtlinie 2014/40 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden folgende Informationen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse, zu übermitteln: a) eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse, … Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse sind die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse vorzulegen. … (6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure, verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem 1. Januar 2015 jährlich die Verkaufsmengendaten je Marke und Art (in Stück oder Kilogramm) und je Mitgliedstaat zu melden. Die Mitgliedstaaten stellen zusätzliche Verkaufsmengendaten bereit, die für sie verfügbar sind. (7) Alle Daten und Informationen, die den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 6 bereitzustellen sind, werden in elektronischer Form bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen elektronisch und gewährleisten, dass die [Europäische] Kommission und die anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie Zugriff darauf haben. …“

5 In Art. 7 („Regelung der Inhaltsstoffe“) der Richtlinie 2014/40 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma. … (7) Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lassen. Filter, Papier und Kapseln dürfen weder Tabak noch Nikotin enthalten. … (12) Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 7 ausgenommen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme für eine bestimmte Erzeugniskategorie, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird. …“

6 Art. 9 der Richtlinie 2014/40 betrifft allgemeine Warnhinweise und die Informationsbotschaft, die Packungen und Außenverpackungen von Rauchtabakerzeugnissen tragen müssen. Art. 10 dieser Richtlinie legt die Verpflichtungen in Bezug auf die gesundheitsbezogenen Warnhinweise fest, die auf jeder Packung und jeder Außenverpackung dieser Erzeugnisse anzugeben sind.

7 In Art. 11 („Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen“) der Richtlinie 2014/40 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten können Rauchtabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen von der Verpflichtung ausnehmen, die Informationsbotschaft gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 10 zu tragen. … … (6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der Möglichkeit, Ausnahmen nach Absatz 1 für bestimmte Erzeugniskategorien zu gewähren, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht hinsichtlich der betreffenden Kategorie von Erzeugnissen festgestellt wird.“

8 Art. 19 („Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse“) der Richtlinie 2014/40 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von neuartigen Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes derartige Erzeugnis zu melden, das sie in dem Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 enthalten. … (2) … Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. (3) Die Mitgliedstaaten können ein System für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse einführen. … …“ Delegierte Richtlinie

9 Art. 1 der Delegierten Richtlinie bestimmt: „Die Richtlinie [2014/40] wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Absatz 12 erhält folgende Fassung: ‚(12) Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von erhitzten Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 7 ausgenommen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme für eine bestimmte Erzeugniskategorie, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist mit einem ’erhitzten Tabakerzeugnis’ ein neuartiges Tabakerzeugnis gemeint, das erhitzt wird, um Nikotin und andere Chemikalien freizusetzen, die dann von dem oder den Nutzer(n) inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Tabakerzeugnissen oder den Rauchtabakerzeugnissen zugerechnet wird.‘ 2. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ‚Artikel 11 Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen‘; b) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: ‚Die Mitgliedstaaten können Rauchtabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen sowie von erhitzten Tabakerzeugnissen im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 von der Verpflichtung ausnehmen, die Informationsbotschaft gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 10 zu tragen. In diesem Fall muss jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 9 Absatz 1 einen der textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 9 Absatz 1 muss einen Verweis auf die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten Raucherentwöhnungsangebote enthalten.‘“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

10 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 6 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

11 Der British American Tobacco-Konzern (im Folgenden: BAT‑Konzern), dem die Rechtsmittelführerinnen angehören, stellt Tabakerzeugnisse, darunter erhitzte Tabakerzeugnisse, her und vermarktet diese. Eine der Rechtsmittelführerinnen, Nicoventures Trading, wurde im Jahr 2011 innerhalb des BAT‑Konzerns gegründet, um sich ausschließlich auf die Entwicklung und Vermarktung innovativer, nicht brennbarer Erzeugnisse, zu denen die erhitzten Tabakerzeugnisse gehören, zu konzentrieren. Nicoventures Trading verkauft die erhitzten Tabakerzeugnisse des BAT‑Konzerns anderen Gesellschaften des Konzerns, zu denen die anderen Rechtsmittelführerinnen gehören. Letztere stellen den Vertrieb der Erzeugnisse von Nicoventures Trading auf dem Markt von 14 Mitgliedstaaten sicher oder beabsichtigen dies.

12 Die Kommission veröffentlichte am 15. Juni 2022 gemäß der Richtlinie 2014/40 einen Bericht, in dem eine wesentliche Änderung der Umstände für erhitzte Tabakerzeugnisse festgestellt wurde.

13 Im Anschluss an diesen Bericht erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 12 und Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40 die Delegierte Richtlinie. Seit dem 23. Oktober 2023, dem Tag, ab dem die zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie erforderlichen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten angewandt werden müssen, sind erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr von den in Art. 7 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2014/40 genannten Verboten von Aromastoffen ausgenommen. Überdies unterliegen erhitzte Rauchtabakerzeugnisse, die nicht verboten sind, seit diesem Zeitpunkt denselben Kennzeichnungspflichten für Verpackungen wie die anderen nicht ausgenommenen Rauchtabakerzeugnisse. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

14 Mit am 16. November 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung.

15 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Delegierten Richtlinie weder unmittelbar noch individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffen seien, erhob sie am 17. Januar 2023 die Einrede der Unzulässigkeit.

16 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht der Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und die Klage als unzulässig abgewiesen.

17 Das Gericht hat zunächst in den Rn. 13 und 14 dieses Beschlusses festgestellt, dass die Delegierte Richtlinie ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, der in seinem Art. 2 Durchführungsmaßnahmen vorsehe, namentlich Umsetzungsmaßnahmen, deren Erlass den Mitgliedstaaten obliege. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Nichtigkeitsklage nicht unter die dritte Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV falle, nach der jede Person gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann. Da die Delegierte Richtlinie nicht an die Rechtsmittelführerinnen gerichtet sei, könne die Nichtigkeitsklage auch nicht unter die erste Variante dieser Bestimmung fallen, wonach jede Person gegen die an sie gerichteten Handlungen Klage erheben kann. Folglich war das Gericht der Auffassung, dass zu prüfen sei, ob die Rechtsmittelführerinnen unter die zweite Variante dieser Bestimmung fielen, d. h. ob sie von der Delegierten Richtlinie unmittelbar und individuell betroffen seien.

18 Zur Voraussetzung, dass die klagende Partei von dem angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, hat das Gericht in den Rn. 24, 26 und 28 des angefochtenen Beschlusses nach einem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die wie die Rechtsmittelführerinnen erhitzte Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma vermarkteten oder dies beabsichtigten, durch die Delegierte Richtlinie in ihrer Rechtsstellung betroffen würden, da diese Vermarktung infolge des Erlasses dieser Richtlinie rechtswidrig werde. Diese Wirtschaftsteilnehmer seien dann auch verpflichtet, auf den Verpackungen der nicht verbotenen erhitzten Rauchtabakerzeugnisse die gleichen gesundheitsbezogenen Warnhinweise wie bei Verpackungen bestimmter anderer Rauchtabakerzeugnisse anzubringen.

19 Die Rechtsmittelführerinnen unterlägen daher dem Verbot der Vermarktung erhitzter Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma und Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus der Delegierten Richtlinie ergäben, unabhängig davon, ob diese Richtlinie Durchführungsmaßnahmen, namentlich Umsetzungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu erlassen hätten, nach sich ziehe. Im vorliegenden Fall seien die von dieser Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen nämlich nur für die vollständige Anwendung dieses Verbots und dieser Pflichten im Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, ohne dass diese über ein autonomes Ermessen verfügten, da ihnen in der Delegierten Richtlinie in Bezug auf dieses Verbot und diese Pflichten kein Ermessen eingeräumt werde.

20 Das Gericht hat daher entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen als von dieser Richtlinie unmittelbar betroffen anzusehen seien und dass keines der von der Kommission vorgebrachten Argumente diese Beurteilung in Frage stellen könne.

21 Was die Voraussetzung betrifft, dass eine klagende Partei von der angefochtenen Handlung individuell betroffen sein muss, hat das Gericht zunächst in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses unter Berufung u. a. auf das Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), festgestellt, dass Handlungen mit allgemeiner Geltung bestimmte natürliche oder juristische Personen individuell betreffen könnten und daher ihnen gegenüber Entscheidungscharakter hätten, insbesondere wenn diese Handlungen sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührten und sie daher in ähnlicher Weise individualisierten wie einen Adressaten.

22 Unter Bezugnahme auf Rn. 18 des Urteils vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C‑309/89, EU:C:1994:197), hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliere, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen ließen, solange feststehe, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben sei.

23 Sodann hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft, mit dem dargetan werden sollte, dass sie von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen seien.

24 Erstens hat das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Umstand, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die eine Meldung gemäß Art. 5 bzw. Art. 19 der Richtlinie 2014/40 vorgenommen hätten oder die aufgrund eines nach Art. 19 Abs. 3 dieser Richtlinie eingeführten Systems im Besitz einer Genehmigung gewesen seien, zum Zeitpunkt des Erlasses der Delegierten Richtlinie feststellbar gewesen seien, allein nicht für die Feststellung ausreiche, dass sie individuell betroffen seien, wenn die Delegierte Richtlinie aufgrund von generellen und abstrakten Erwägungen anwendbar sei. Nach Ansicht des Gerichts war die Kommission nicht verpflichtet, der Situation der Rechtsmittelführerinnen beim Erlass der Delegierten Richtlinie besonders Rechnung zu tragen.

25 Zweitens hat das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen zurückgewiesen, dass von der Delegierten Richtlinie nur eine geringe Zahl von Unternehmen betroffen sei, da die Zahl der von einem solchen Rechtsakt betroffenen natürlichen oder juristischen Personen insoweit nicht maßgeblich sei.

26 Drittens hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses anerkannt, dass das sich aus der Delegierten Richtlinie ergebende absolute Verbot der Vermarktung erhitzter Tabakerzeugnisse mit charakteristischen Aromen zwangsläufig dazu führe, dass die Genehmigungen für die Vermarktung solcher Tabakerzeugnisse, die einige Rechtsmittelführerinnen besäßen, in Frage gestellt würden. Es hat jedoch in den Rn. 47 und 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass bei solchen ohne Ausschließlichkeit erteilten Genehmigungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Position ihrer Inhaber in Bezug auf diese Richtlinie wie einen Adressaten berührten und individualisierten. Im Übrigen verliehen diese Genehmigungen ihren Inhabern keine Rechte, die mit denen vergleichbar wären, die die klagenden Parteien in den Rechtssachen erworben hätten, in denen die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C‑309/89, EU:C:1994:197), vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (C‑125/06 P, EU:C:2008:159), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100), ergangen seien.

27 Viertens hat das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Umstand, dass sich die Hersteller und Importeure von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromastoffen im Hinblick auf den angefochtenen Rechtsakt nicht in der gleichen Situation wie die Unternehmen befänden, die in der Produktions- und Vertriebskette der in Rede stehenden Erzeugnisse vor- oder nachgelagert seien, für die Frage irrelevant sei, ob die Rechtsmittelführerinnen einem beschränkten Kreis angehörten. Die Rechtsmittelführerinnen müssten nämlich für den Nachweis, dass sie von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen seien, nicht dartun, dass diese sie in anderer Weise berühre als andere Wirtschaftsteilnehmer, sondern dass sie wegen einer bestimmten persönlichen Eigenschaft oder aufgrund von persönlichen Umständen betroffen seien, die sie wie den Adressaten einer Entscheidung von anderen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden.

28 In Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht aus alledem den Schluss gezogen, dass aus den Genehmigungen und Meldungen, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen beriefen, nicht abgeleitet werden könne, dass sie durch die Delegierte Richtlinie individuell betroffen seien.

29 In den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass diese Richtlinie ihre Wettbewerbsstellung spürbar beeinträchtigt habe, zum einen entschieden, es reiche nicht aus, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt seien als andere, um sie gegenüber diesen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren, sofern die Anwendung dieses Rechtsakts nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolge. Zum anderen sei der bloße Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person aufgrund neuer Rechtsvorschriften eine wichtige Einnahmequelle verlieren könne, kein Beleg dafür, dass sie sich in einer besonderen Situation befinde, und nicht für den Nachweis ausreichend, dass diese Rechtsvorschriften sie individuell beträfen, da diese Person Umstände nachweisen müsse, die den Schluss zuließen, dass der von ihr geltend gemachte Schaden derart sei, dass sie dadurch gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften in gleicher Weise wie sie betroffen sei, individualisiert werde.

30 Folglich hat das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Erfolg geltend machen könnten, dass sie durch die Delegierte Richtlinie individuell betroffen seien, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

31 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – soweit der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass der Verfahrensstand es erlaubt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die Klage für zulässig zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen; – der Kommission die Kosten einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

33 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. April 2024, Nicoventures Trading u. a./Kommission (C‑731/23 P, EU:C:2024:380), ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Sie beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und damit die Unzulässigkeit der Klage zu bestätigen. Zum Rechtsmittel

34 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie geltend machen, das Gericht habe bei der Anwendung der Voraussetzung, dass die klagende Partei von einer angefochtenen Handlung individuell betroffen sein müsse, auf ihre Situation Rechtsfehler begangen. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei gesonderte Teile, mit denen Rechtsfehler bei der Prüfung der von den Rechtsmittelführerinnen zum Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit durch die Delegierte Richtlinie angeführten Umstände und bei der Beurteilung des rechtlichen Kriteriums der „spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung“ gerügt werden. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien

35 Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft die Rn. 45 bis 52 des angefochtenen Beschlusses. Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, bei der Beurteilung der rechtlichen Bedeutung der von ihnen vor ihm geltend gemachten Umstände einen Rechtsfehler begangen zu haben und rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass diese Umstände nicht ausreichten, um daraus abzuleiten, dass sie von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen seien.

36 Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, indem es jeden dieser Umstände gesondert und individuell beurteilt und geprüft habe, ob jeder einzelne für sich genommen ausreiche, um festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen seien. Ein solcher Ansatz stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach „das Bündel von Umständen“ bzw. „eine Reihe von tatsächlichen und rechtlichen Umständen“ zu ermitteln sei, das bzw. die es ermögliche, die klägerische Partei zu individualisieren.

37 Als Erstes sei es entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses relevant, dass die Rechtsmittelführerinnen aufgrund von nach Art. 5 und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 erfolgten Meldungen in Bezug auf Erzeugnisse für die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Delegierten Richtlinie feststellbar gewesen seien.

38 Als Zweites beanstanden die Rechtsmittelführerinnen Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung, aus der jüngeren Rechtsprechung ergebe sich, dass eine bedeutende Marktstellung der klagenden Partei, auch wenn sie für sich genommen nicht ausreiche, um zu belegen, dass sie von dem angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen sei, gleichwohl relevant sei, da sie zu einer Reihe von Umständen gehöre, die eine besondere Situation begründeten, die die klagende Partei kennzeichne. Dies sei hier aber angesichts der bedeutenden Stellung des BAT‑Konzerns auf dem Unionsmarkt in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse der Fall.

39 Außerdem finde sich für die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses, dass die Hersteller von erhitzten Tabakerzeugnissen nicht von den anderen Wirtschaftsteilnehmern, die an der Produktions- und Vertriebskette der in Rede stehenden Erzeugnisse beteiligt seien, unterschieden werden könnten, keine rechtliche Stütze. Dem Umstand, dass von einem Rechtsakt auch andere Wirtschaftsteilnehmer betroffen sein könnten, könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass er einen Wirtschaftsteilnehmer, der unmittelbar erheblich betroffen sei, nicht individuell betreffen könne.

40 Im vorliegenden Fall werde durch das gemäß Art. 5 und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 eingerichtete Meldesystem zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden, die an der Produktions- und Vertriebskette der in Rede stehenden Erzeugnisse beteiligt seien. Dieses System verlange lediglich, dass die Meldung vom Hersteller oder Importeur des betreffenden Erzeugnisses und nicht von einem Wirtschaftsteilnehmer vorgenommen werde, der in der Lieferkette nach- oder vorgelagert sei. Das Vorhandensein eines weiteren Herstellers oder Produzenten könne insoweit nicht herangezogen werden, um auszuschließen, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen seien.

41 Als Drittes habe das Gericht in den Rn. 47 bis 50 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen, indem es den einigen Rechtsmittelführerinnen vor dem Erlass der Delegierten Richtlinie erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen keine hinreichende Bedeutung beigemessen habe.

42 Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, es sei falsch, zu behaupten, dass sich die Delegierte Richtlinie auf alle Wirtschaftsteilnehmer gleich auswirke, unabhängig davon, ob sie eine Genehmigung besäßen oder nicht, da diejenigen, die eine Genehmigung besäßen, diese im Gegensatz zu den anderen Wirtschaftsteilnehmern verlören. Zweitens müssten die vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden Rechte nicht zwangsläufig mit Ausschließlichkeit erteilt worden sein, um davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Richtlinie im Sinne der Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (C‑125/06 P, EU:C:2008:159), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100), individuell betroffen seien. Drittens sei es nicht erforderlich, dass der Erwerb solcher bereits bestehenden Rechte „zeitlich unbeschränkt“ erfolgt sei, um insoweit relevant zu sein.

43 Die Kommission bringt vor, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.

44 Der Umstand, dass das Gericht die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente systematisch und strukturiert geprüft habe, bedeute nicht, dass es das nach der von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Rechtsprechung erforderliche „Bündel von Umständen“ unberücksichtigt gelassen habe. Die Kommission wendet sich auch dagegen, dass das Gericht, wenn es dem von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Ansatz gefolgt wäre, deshalb zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sie individuell betroffen seien, weil jeder von ihnen angeführte Umstand offensichtlich relevant und erheblich sei.

45 Die Kommission wirft den Rechtsmittelführerinnen zunächst vor, den Eindruck zu erwecken, sie hätten sich auf eine Vielzahl von Umständen gestützt, die das Gericht zusammen hätte prüfen müssen. Mit ihrem Vorbringen in der Klageschrift hätten sich die Rechtsmittelführerinnen aber im Wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt, dass sie eine besondere Stellung hätten. Zum einen sollten sie einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern bilden, die beim Erlass der Delegierten Richtlinie aufgrund der Meldungen gemäß Art. 5 bzw. Art. 19 der Richtlinie 2014/40 feststellbar und tatsächlich festgestellt worden seien. Zum anderen solle die Delegierte Richtlinie geeignet sein, ihre Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen. Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht überzeugend dargelegt, warum diese beiden Argumente nicht den Schluss zuließen, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen seien.

46 Was das erste Argument betreffe, habe das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt, dass die in den Art. 5 und 19 der Richtlinie 2014/40 vorgesehenen Anforderungen generell und abstrakt seien und für alle Wirtschaftsteilnehmer gälten, die ein Tabakerzeugnis in Verkehr brächten oder dies beabsichtigten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anforderungen die Stellung der Inhaber von Genehmigungen in Bezug auf die Delegierte Richtlinie wie Adressaten dieser Richtlinie kennzeichneten und individualisierten.

47 In diesem Zusammenhang gehe erstens das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Identifizierbarkeit einer geschlossenen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beim Erlass der Delegierten Richtlinie ins Leere.

48 Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerinnen den Inhalt von Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend wiedergäben, da sich das Gericht entgegen ihrem Vorbringen in dieser Randnummer nicht auf den Marktanteil der Rechtsmittelführerinnen, sondern auf die Zahl der von der Delegierten Richtlinie betroffenen Unternehmen bezogen habe. Es handele sich bei diesen beiden Kriterien jedoch um unterschiedliche Kriterien, die für die Feststellung, ob die Rechtsmittelführerinnen von dieser Richtlinie individuell betroffen seien, auch nicht relevant seien.

49 Die Rechtsmittelführerinnen gäben auch Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend wieder, da das Gericht darin entgegen ihrem Vorbringen nicht festgestellt habe, dass die Hersteller erhitzter Tabakerzeugnisse nicht von den anderen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden könnten, die an der Vertriebs- oder Lieferkette der in Rede stehenden Erzeugnisse beteiligt seien.

50 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach das Vorhandensein eines anderen Herstellers oder Produzenten nicht herangezogen werden könne, um auszuschließen, dass sie von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen seien, gehe ins Leere, da sich das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht auf eine solche Feststellung gestützt habe.

51 Drittens sei das Vorbringen zurückzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 47 bis 50 des angefochtenen Beschlusses den den Rechtsmittelführerinnen erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen keine hinreichende Bedeutung beigemessen habe.

52 Zum einen habe das Gericht nicht entschieden, dass die Delegierte Richtlinie sich auf alle Wirtschaftsteilnehmer gleich auswirke. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie das Gegenteil behaupteten, gehe daher ins Leere. Zum anderen sei die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung dieses Arguments angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig. So betreffe das Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (C‑125/06 P, EU:C:2008:159), eine Klage gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, die von Personen mit erworbenen Rechten erhoben worden sei, während das Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100), ein Beispiel für eine Klage juristischer Personen gegen einen Rechtsakt sei, mit dem ein Beschluss der Kommission über eine staatliche Beihilferegelung, deren Begünstigte diese juristischen Personen gewesen seien, angefochten worden sei.

53 Das Gericht habe daher keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass die in Rede stehenden Genehmigungen ihren Inhabern keine Rechte verliehen, die mit denen vergleichbar seien, die die Personen innegehabt hätten, die die in den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Rechtssachen in Rede stehenden Klagen erhoben hätten. Im vorliegenden Fall erschöpfe sich die vorgebrachte Auswirkung der Delegierten Richtlinie allenfalls in einer „entgangenen Aussicht auf Gewinn“ im Sinne von vereitelten Erwartungen, d. h. dem Verlust einer Chance, die sich jedem, der an der Herstellung oder am Handel mit erhitzten Tabakerzeugnissen Interesse habe, geboten hätte.

54 Die Französische Republik schließt sich dem gesamten Vorbringen der Kommission an. Sie ergänzt, die Delegierte Richtlinie gelte für alle Wirtschaftsteilnehmer, die ordnungsgemäß zum Inverkehrbringen erhitzter Tabakerzeugnisse berechtigt seien, einschließlich der Wettbewerber der Klägerinnen. Im Übrigen verstehe es sich von selbst, dass in der Anfangsphase eines im Entstehen befindlichen Marktes eine geringe Zahl von Wirtschaftsteilnehmern in diesen Markt investiere. Dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass den Rechtsmittelführerinnen als Wirtschaftsteilnehmer, die sich allein durch ihren frühzeitigen Markteintritt hervortäten, eine besondere Stellung zukomme, so dass die Delegierte Richtlinie sie in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten dieser Richtlinie. Würdigung durch den Gerichtshof

55 Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes werden Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Beurteilung der Umstände gerügt, die die Rechtsmittelführerinnen zum Nachweis dafür vorgebracht haben, dass sie zu einer geschlossenen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gehörten, deren Identität beim Erlass der Delegierten Richtlinie festgestanden habe oder feststellbar gewesen sei, und dass sie daher von dieser Richtlinie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen seien.

56 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen bezieht sich insbesondere auf die Rn. 45 bis 52 des angefochtenen Beschlusses, in denen das Gericht geprüft hat, ob zum einen die Meldungen gemäß den Art. 5 und 19 der Richtlinie 2014/40 und zum anderen der Besitz von Genehmigungen für die Vermarktung, die in den Mitgliedstaaten erteilt wurden, die ein Zulassungssystem auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 3 dieser Richtlinie eingeführt haben, ausreichten, um sie in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten einer Handlung.

57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines solchen Beschlusses (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission,25/62, EU:C:1963:17, S. 213, 238), vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 51).

58 In diesem Rahmen bedeutet der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Handlung gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Handlung individuell betroffen anzusehen sind, sofern die Handlung aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteile vom 16. März 1978, Unicme u. a./Rat, 123/77, EU:C:1978:73, Rn. 16, vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C‑451/98, EU:C:2001:622, Rn. 52, und vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 157).

59 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können jedoch, wenn eine Handlung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Handlung individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 31, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 60, vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71, und vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 158). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Handlung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrer Vornahme erworben hat (Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 72, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

60 Somit ist es, um als Angehöriger eines beschränkten Kreises von Personen individuell betroffen zu sein, zum einen erforderlich, dass die klagende Partei nachweist, dass ihre Identität zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung für deren Urheber feststand oder auf der Grundlage hinreichend genauer Auskünfte, die dieser Urheber erlangen konnte, zumindest feststellbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 31), und zum anderen, dass die klagende Partei im Vergleich zu den anderen Personen, auf die diese Handlung Anwendung finden soll, besondere Merkmale aufweist.

61 Im vorliegenden Fall bewirkt die Delegierte Richtlinie erstens, dass die Vermarktung von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromen sowie von Tabakerzeugnissen mit Aroma in einem ihrer Bestandteile verboten wird, und zweitens, dass erhitzte Rauchtabakerzeugnisse denselben Kennzeichnungspflichten unterliegen wie Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen.

62 Daraus folgt, dass diese Vermarktung, wie das Gericht in den Rn. 28 und 30 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ab dem 23. Oktober 2023, dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen haben mussten, um der Delegierten Richtlinie nachzukommen, und ab dem diese Bestimmungen Anwendung finden, rechtswidrig geworden ist. Daraus ergibt sich, dass den Rechtsmittelführerinnen, die erhitzte Tabakerzeugnisse mit charakteristischen Aromen oder einem Aroma in einem ihrer Bestandteile vermarkteten, ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit genommen wurde, solche Erzeugnisse zu vermarkten.

63 Darüber hinaus hatte die Delegierte Richtlinie auch zur Folge, dass ab dem 23. Oktober 2023 die Regelung geändert wurde, in deren Rahmen die Rechtsmittelführerinnen ihre erhitzten Tabakerzeugnisse bis zu diesem Zeitpunkt vermarkten konnten, weil u. a. aufgrund der neuen Kennzeichnungspflichten, die nunmehr für diese Erzeugnisse gelten, die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten ungünstiger wurden als bisher.

64 Zum einen ist diese neue Regelung indes, wie der Generalanwalt in den Nrn. 163 und 164 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Folge einer „wesentlichen Änderung der Umstände“ im Sinne von Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie 2014/40, die von der Kommission gemäß dieser Bestimmung auf der Grundlage der von den Herstellern und Importeuren in Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 6 dieser Richtlinie gemeldeten Verkaufsmengen der in Rede stehenden Erzeugnisse festgestellt wurde.

65 Zum anderen ging, da es sich bei den erhitzten Tabakerzeugnissen um neuartige Tabakerzeugnisse handelt, ihrem Inverkehrbringen durch die Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 5 und Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie zwangsläufig eine Meldung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten voraus. Dieser Meldung war u. a. eine Liste der bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe beigefügt, zu denen Zusatzstoffe wie charakteristische Aromen gehören, wobei die bei dieser Gelegenheit übermittelten Informationen der Kommission gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 zur Verfügung gestellt werden.

66 Außerdem wurde dieses Inverkehrbringen gegebenenfalls von einer Zulassung durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht, die sich dafür entschieden haben, von der ihnen insoweit durch Art. 19 Abs. 3 dieser Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

67 Vor diesem Hintergrund ist erstens festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören, die für die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Delegierten Richtlinie feststanden oder feststellbar waren, und zwar wegen der vor dem Erlass dieser Richtlinie festgestellten „wesentlichen Änderung der Umstände“, die sowohl nach Art. 7 Abs. 12 als auch nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40 vorausgesetzt wird, um die der Kommission übertragene Befugnis auszulösen, sowie wegen der in den Rn. 65 und 66 des vorliegenden Urteils genannten Meldepflichten und Zulassungsentscheidungen.

68 Zweitens sind die Rechtsmittelführerinnen von den neuen Verboten und Verpflichtungen der Delegierten Richtlinie besonders betroffen, da diese ab dem 23. Oktober 2023 eine Änderung der von ihnen bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Regelung der Vermarktung von erhitzten Tabakerzeugnissen bewirkt, indem sie die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten ungünstiger gestaltet als bisher, vor allem angesichts dessen, dass der Verkauf von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromen nach der Delegierten Richtlinie schlichtweg verboten ist. Die auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer, darunter die Rechtsmittelführerinnen, haben somit ihr Recht auf Vermarktung dieser Erzeugnisse, die auch kein anderer Wirtschaftsteilnehmer zukünftig vermarkten darf, dauerhaft verloren.

69 Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass die einigen Rechtsmittelführerinnen nach der Richtlinie 2014/40 erteilten Genehmigungen die Stellung ihrer Inhaber in Bezug auf die Delegierte Richtlinie nicht so berühren und individualisieren könnten, als seien sie deren Adressaten, und indem es in Rn. 52 dieses Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aus den Genehmigungen und Meldungen, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen vor ihm beriefen, nicht abgeleitet werden könne, dass sie von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen seien.

70 Wie der Generalanwalt in Nr. 168 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann der in Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Umstand, dass die in Rede stehenden Genehmigungen für die Vermarktung ohne Ausschließlichkeit erteilt wurden, keine Auswirkung auf die Individualisierung der Rechtsmittelführerinnen haben. Das insoweit maßgebliche Kriterium ist nämlich die Änderung von Rechten, die der Kläger vor der Vornahme der angefochtenen Handlung erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 72), d. h. seine Stellung als Inhaber eines „erworbenen besonderen Rechts“ (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Sabo u. a./Parlament und Rat, C‑297/20 P, EU:C:2021:24, Rn. 28), ohne dass dieses Recht notwendigerweise ausschließlich sein müsste.

71 Nach alledem ist dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Stützung dieses Teils geprüft zu werden braucht. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

72 Da dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist und dies zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, braucht der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes nicht geprüft zu werden, weil er nicht zu einer weiter gehenden Aufhebung dieses Beschlusses führen kann. Zur Klage vor dem Gericht

73 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

74 Vorliegend ist der Gerichtshof in dieser Phase des Verfahrens zwar nicht in der Lage, über die Begründetheit der vor dem Gericht erhobenen Klage zu entscheiden; er verfügt jedoch über die erforderlichen Angaben, um über die von der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs erhobene Einrede der Unzulässigkeit endgültig zu entscheiden.

75 Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission vor, dass die Rechtsmittelführerinnen von der angefochtenen Richtlinie weder unmittelbar noch individuell betroffen seien.

76 Als Erstes macht sich der Gerichtshof, da die Parteien insoweit keine spezifische Rüge erhoben haben, die Würdigungen des Gerichts in den Rn. 27 bis 33 des angefochtenen Beschlusses zu der Frage zu eigen, ob die Rechtsmittelführerinnen von der Delegierten Richtlinie unmittelbar betroffen sind.

77 Als Zweites ergibt sich aus den Erwägungen in den Rn. 61 bis 68 des vorliegenden Urteils, dass die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall von der Delegierten Richtlinie individuell betroffen sind.

78 Die von den Rechtsmittelführerinnen beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage ist daher für zulässig zu erklären.

79 Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückverwiesen. Kosten

80 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2023, Nicoventures Trading u. a./Kommission (T‑706/22, EU:T:2023:579), wird aufgehoben. 1. Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2023, Nicoventures Trading u. a./Kommission (T‑706/22, EU:T:2023:579), wird aufgehoben. 2. Die von der Nicoventures Trading Limited, der British American Tobacco (Germany) GmbH, der British American Tobacco Italia SpA (BAT Italia), der British American Tobacco Polska Trading sp. z o.o., der British American Tobacco España SA und der P.J. Carroll & Company Limited gegen die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse erhobene Nichtigkeitsklage ist zulässig. 2. Die von der Nicoventures Trading Limited, der British American Tobacco (Germany) GmbH, der British American Tobacco Italia SpA (BAT Italia), der British American Tobacco Polska Trading sp. z o.o., der British American Tobacco España SA und der P.J. Carroll & Company Limited gegen die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse erhobene Nichtigkeitsklage ist zulässig. 3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der in Nr. 2 des vorliegenden Tenors genannten Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der in Nr. 2 des vorliegenden Tenors genannten Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften