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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-979/25

ECLI:EU:C:2025:979

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Dezember 2025(*)(i)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 bis 4 und 8 – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 1 bis 3 – Richtlinie 2006/115/EG – Richtlinie 2006/116/EG – Art. 1, 2 und 9 – Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Rechtsbehelfe – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Nationale Regelung, wonach die Zulässigkeit einer von einem der Mitinhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk erhobenen Verletzungsklage davon abhängt, dass der Streit allen Mitinhabern dieses Rechts verkündet wird “

In der Rechtssache C‑182/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 8. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2024, in dem Verfahren

RB als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol,

AD, vertreten durch seine Betreuerin NM, als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol,

DR als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol,

ZB als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol,

VQ als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol,

RZ als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff,

DQ als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff,

FI als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff,

LF als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff

gegen

Société des auteurs et compositeurs dramatiques (SACD),

Radio Days SARL,

Brinter Company Ltd,

BS,

MW,

Artedis SA,

Panoceanic Films SA,

Beteiligte:

Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM),

HU als Rechtsnachfolger von Pierre Jansen,

YG als Rechtsnachfolger von Ellery Queen,

VH als Rechtsnachfolger von Ellery Queen,

IA,

ID als Rechtsnachfolger von Jean Patrick Manchette,

Erbengemeinschaft Daniel Boulanger als Rechtsnachfolger von Daniel Boulanger,

HK als Rechtsnachfolger von Claude Brulé,

QY als Rechtsnachfolger von Claude Brulé,

WY als Rechtsnachfolger von Claude Brulé,

KE als Rechtsnachfolger von Claude Brulé,

NA als Rechtsnachfolger von Claude Brulé,

IY als Rechtsnachfolger von Claude Brulé,

Erbengemeinschaft Nicholas Blake als Rechtsnachfolger von Nicholas Blake,

Erbengemeinschaft Edward Atiyah als Rechtsnachfolger von Edward Atiyah,

Erbengemeinschaft Ellery Queen als Rechtsnachfolger von Ellery Queen,

Erbengemeinschaft Richard Neely als Rechtsnachfolger von Richard Neely,

Erbengemeinschaft Patricia Highsmith,

Erbengemeinschaft Charlotte Armstrong als Rechtsnachfolger von Charlotte Armstrong,

WI als Rechtsnachfolger von Claude Rank,

QT als Rechtsnachfolger von Hubert Monteilhet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von RB als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, vertreten durch J. Aittouares, Avocat,

–        von AD, vertreten durch seine Betreuerin NM, als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, DR, ZB und VQ als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, RZ, DQ, FI und LF als Rechtsnachfolger von Paul Gégauff, vertreten durch L. Klein, Avocat,

–        der Radio Days SARL, der Brinter Company Ltd, BS, MW, der Artedis SA und der Panoceanic Films SA, vertreten durch P. Spinosi, Avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda und E. Timmermans als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und G. Kunnert als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 bis 4 und 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10), der Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, und Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16), der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28), der Art. 1, 2 und 9 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. 2006, L 372, S. 12) sowie der Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen neun natürlichen Personen in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger von Claude Chabrol, einem 2010 verstorbenen Filmregisseur, und von Paul Gégauff, einem 1983 verstorbenen Drehbuchautor und Dialogautor, auf der einen und der Société des auteurs et compositeurs dramatiques (SACD), der Radio Days SARL, der Brinter Company Ltd (im Folgenden: Brinter), BS, MW, der Artedis SA und der Panoceanic Films SA auf der anderen Seite über die Verwertung von 14 Filmen, die Herr Chabrol gedreht und von denen Herr Gégauff bei fünf Filmen als Dialogautor mitgewirkt hatte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2001/29

3        Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrie und des Kultursektors. Auf diese Weise können Arbeitsplätze erhalten und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.“

4        Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

5        Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie 2001/29 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

6        Art. 4 („Verbreitungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“

7        Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2001/29 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

Richtlinie 2004/48

8        Die Erwägungsgründe 10 und 13 der Richtlinie 2004/48 lauten:

„(10)      Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(13)      Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte des geistigen Eigentums erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und/oder den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb einschließlich der Produktpiraterie oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.“

9        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2004/48 sieht vor:

„Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ auch die gewerblichen Schutzrechte.“

10      Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2004/48 lautet:

„(1)      Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(2)      Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, namentlich in der Richtlinie 91/250/EWG [des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 1991, L 122, S. 42)], insbesondere in Artikel 7, und der Richtlinie [2001/29], insbesondere in den Artikeln 2 bis 6 und Artikel 8.

(3)      Diese Richtlinie berührt nicht:

a)      die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31)], die Richtlinie 1999/93/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. 2000, L 13, S. 12)] und die Richtlinie 2000/31/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. 2000, L 178, S. 1)] im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;

b)      die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem [Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), gebilligt mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986‑1994) (ABl. 1994, L 336, S. 1), einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen;

c)      innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.“

11      Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) der Richtlinie 2004/48 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)      Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

12      Art. 4 („Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen“) der Richtlinie 2004/48 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten räumen den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)      den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts,

b)      allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

c)      Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

d)      Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.“

Richtlinie 2006/115

13      Die Richtlinie 2006/115 betrifft das Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums.

Richtlinie 2006/116

14      Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116 lautet:

„Das Schutzniveau des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss hoch sein, da diese Rechte die Grundlage für das geistige Schaffen bilden. Der Schutz dieser Rechte erlaubt es, die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Kreativität im Interesse der Autoren, der Kulturindustrie, der Verbraucher und der ganzen Gesellschaft sicherzustellen.“

15      In Art. 1 („Dauer der Urheberrechte“) der Richtlinie 2006/116 heißt es:

„1.      Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft [zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, unterzeichnet in Bern am 9. September 1886 (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971), in der am 28. Juli 1979 geänderten Fassung] umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

2.      Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

4.      Sieht ein Mitgliedstaat besondere Urheberrechtsbestimmungen in Bezug auf Kollektivwerke oder in Bezug auf eine als Inhaber der Rechte zu bestimmende juristische Person vor, so wird die Schutzdauer nach Absatz 3 berechnet, sofern nicht die natürlichen Personen, die das Werk als solches geschaffen haben, in den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dieses Werks als solche identifiziert sind. Dieser Absatz lässt die Rechte identifizierter Urheber, deren identifizierbare Beiträge in diesen Werken enthalten sind, unberührt; für diese Beiträge findet Absatz 1 oder 2 Anwendung.

…“

16      Art. 2 („Filmwerke oder audiovisuelle Werke“) der Richtlinie 2006/116 lautet:

„1.      Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vorzusehen, dass weitere Personen als Miturheber benannt werden können.

2.      Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.“

17      Art. 9 („Urheberpersönlichkeitsrechte“) der Richtlinie 2006/116 sieht vor:

„Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Regelung der Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.“

Französisches Recht

18      Art. L. 113-3 des Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über das geistige Eigentum) sieht vor:

„Das Gemeinschaftswerk steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu.

Die Miturheber müssen ihre Rechte einvernehmlich ausüben.

Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Zivilgericht.

Ist die Mitwirkung der Miturheber von verschiedener Art, kann jeder Miturheber, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, seinen persönlichen Beitrag gesondert verwerten, soweit dadurch die Verwertung des Gemeinschaftswerks nicht beeinträchtigt wird.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19      Zwischen 1967 und 1974 drehte Herr Chabrol 14 Filme (im Folgenden: in Rede stehende Filme). Herr Gégauff war an fünf dieser Filme als Urheber der Dialoge, des Drehbuchs oder der Adaptation beteiligt.

20      Das Filmmaterial der in Rede stehenden Filme gehörte der Produzentin der Filme, SA Les Films La Boétie, die es bei ihrer Liquidation mit Vertrag vom 25. März 1982 an die Gesellschaft englischen Rechts Brinter C. übertrug.

21      Mit Verkaufsauftrag vom 1. Januar 1990 erteilte Brinter gegenüber Artedis, für die MW als Geschäftsführerin auftrat, eine Ermächtigung, für einen Zeitraum von zwölf Monaten, der stillschweigend verlängert werden konnte, selbst Kaufverträge mit den Käufern abzuschließen und den Kaufpreis entgegenzunehmen.

22      Mit Vertrag vom 8. Juni 1990 trat Herr Chabrol das Recht zur „fortgesetzten Verwertung“ mehrerer der in Rede stehenden Filme für eine Dauer von 30 Jahren an Brinter ab. BS trat als Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf.

23      Die Verwertungsrechte von Herrn Gégauff an den fünf Filmen, an denen er mitgewirkt hatte, wurden von vier seiner Erben durch Vertrag vom 8. Juni 1990 ebenfalls an Brinter abgetreten.

24      Mit Vertrag vom 18. Februar 2012 übertrug Brinter das Recht zur Verwertung dieser fünf Filme an Panoceanic Films.

25      Am 11. Juli 2019 erhoben die fünf Erben von Herrn Chabrol und die vier Erben von Herrn Gégauff Klage gegen Radio Days, Brinter, BS, MW, Artedis und Panoceanic Films wegen Vertrags- und Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die in Rede stehenden Filme. Diese Erben – die Kläger des Ausgangsverfahrens – beanstanden im Wesentlichen die fehlende oder unzureichende Verwertung dieser Filme und fordern die Zahlung von Schadensersatz für den durch Vertragsverletzungen entstandenen Schaden.

26      Am 27. Januar 2020 erhoben die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage der Rechtsprechung zu Art. L. 113‑3 Abs. 2 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum eine Einrede der Unzulässigkeit, da der Streit 19 Miturhebern der genannten Filme nicht verkündet worden sei.

27      Mit Schriftsätzen vom 5. Mai und 12. Juni 2020, mit denen die Kläger des Ausgangsverfahrens die Mängel ihrer Anträge beheben wollten, haben sie den Streit sieben natürlichen Personen, die sie als „Miturheber“ oder „Rechtsnachfolger zuvor verstorbener Miturheber“ ansahen, acht „Erbengemeinschaften“ von Miturhebern, in Bezug auf die es ihnen nicht gelungen war, die natürlichen Personen zu ermitteln, die Erben geworden waren, und zwei Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte, nämlich der Société des auteurs et compositeurs dramatiques (SACD) und der Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM), verkündet.

28      Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat das Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich), das vorlegende Gericht, gegenüber den Beklagten des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen angeordnet, Angaben zur Identifikation der Miturheber der in Rede stehenden Filme oder ihrer Rechtsnachfolger zu machen.

29      Selbst mit den entsprechenden Angaben war es den Klägern des Ausgangsverfahrens aufgrund der großen Anzahl und des Alters der in Rede stehenden Filme, der Vielfalt der Beteiligten und des Todes einiger Miturheber, deren Erben nicht bekannt sind oder nicht in Frankreich ansässig sind, nicht möglich, sämtliche Miturheber der in Rede stehenden Filme und ihre Rechtsnachfolger ausfindig zu machen und zu identifizieren.

30      Das vorlegende Gericht führt aus, dass es im Ausgangsrechtsstreit seit dem 27. Januar 2020 wegen der Unmöglichkeit der Feststellung der zahlreichen aufeinanderfolgenden Erben der Miturheber der betreffenden Filme zum Stillstand des Verfahrens gekommen sei. Es führt weiter aus, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens erhebliche Anstrengungen unternommen hätten, um diese Miturheber oder deren Rechtsnachfolger zu ermitteln, ohne dass diesen jedoch im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung zu Art. L. 113‑3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum der Streit ordnungsgemäß habe verkündet werden können.

31      Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass die Richtlinie 2001/29 jedoch zum einen verlange, dass die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorsehen, und zum anderen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seien.

32      Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe etwaige Instrumente in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt ließen, sofern sie „für die Rechtsinhaber günstiger sind“ und vorausgesetzt, dass sie nicht „unnötig kompliziert oder kostspielig“ seien und keine „unangemessenen Fristen“ oder „ungerechtfertigten Verzögerungen“ mit sich brächten.

33      Das vorlegende Gericht stellt jedenfalls klar, dass Art. 1 der Richtlinie 2006/116 das Urheberrecht, das auf die Rechtsnachfolger übergehe, für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers schütze und dass dieser Schutz bei Kollektivwerken verlängert werde, da er mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers des betreffenden Werks beginne. Dies gelte insbesondere für Filmwerke oder audiovisuelle Werke im Sinne von Art. 2 der Richtlinie.

34      Darüber hinaus stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Charta den Klägern des Ausgangsverfahrens einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert. Seiner Ansicht nach werden diese Kläger faktisch daran gehindert, Zugang zu einem Gericht zu erhalten, das in der Sache über ihre zivilrechtliche Streitigkeit entscheide, wenn sie nicht allen Rechtsnachfolgern der Miturheber der in Rede stehenden Filme den Streit verkünden könnten.

35      Diesbezüglich betont das vorlegende Gericht, dass es nicht darum gehe, erworbene Rechte in Frage zu stellen, die von den Parteien bestritten würden und zum Hauptsacheverfahren gehörten, sondern im Rahmen der Zulässigkeit um die Möglichkeit, diese Rechte überhaupt durch einen Rechtsbehelf geltend zu machen. Seiner Ansicht nach hängt die Ausübung des Urheberrechts der Kläger des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall offenbar davon ab, ob sie alle Mitinhaber dieser Rechte ermitteln könnten.

36      Unter diesen Umständen hat das Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 2 bis 4 und 8 der Richtlinie 2001/29, die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/48 sowie die Art. 1, 2 und 9 der Richtlinie 2006/116, soweit sie dem Urheber und Miturheber eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks sowohl das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung ihrer Werke und deren öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, als auch eine Schutzdauer, die 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden unter den Mitwirkenden des Werks endet, gewähren und sie gleichzeitig den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und geeignete Rechtsbehelfe gegen Urheberrechtsverletzungen sowie Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen, die nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sind und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen, dahin auszulegen, dass eine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gemeinschaftswerk durch dessen Rechtsinhaber die Beiladung aller Miturheber erfordert, um zulässig zu sein?

2.      Ist das Recht eines Urheberrechtsinhabers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Zugang zu den Gerichten als Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es im Zusammenspiel der Art. 2 bis 4 und 8 der Richtlinie 2001/29, der Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/48 sowie der Art. 1, 2 und 9 der Richtlinie 2006/116, der Richtlinie 2006/115 und der Art. 17 und 47 der Charta gewährleistet ist, dahin auszulegen, dass die Zulässigkeit einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung davon abhängt, dass der Streit allen Miturhebern des Werks verkündet wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, soweit es die Auslegung der Richtlinie 2006/115 betrifft

37      Die vorgelegten Fragen betreffen ausschließlich ein verfahrensrechtliches Problem, das sich aus der Auslegung von Art. L. 113‑3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum ergibt, wonach die Miturheber eines Gemeinschaftswerks ihre Rechte einvernehmlich ausüben müssen. Nach der Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Miturheber eines Gemeinschaftswerks wie beispielsweise den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Filmen, der zur Verteidigung seiner Vermögensrechte vor Gericht klagt, verpflichtet ist, den Streit sämtlichen Miturhebern des betreffenden Werks zu verkünden, da sein Beitrag nicht von dem der anderen Miturheber getrennt werden kann; andernfalls ist seine Klage unzulässig. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht, von dem es in diesen Fragen bestimmte Vorschriften, darunter die Richtlinie 2006/115, anführt, einer solchen Anforderung entgegensteht.

38      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 27. April 2023, Castorama Polska und Knor, C‑628/21, EU:C:2023:342, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Es entspricht ebenfalls einer ständigen Rechtsprechung, dass eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich ist, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 27. April 2023, Castorama Polska und Knor, C‑628/21, EU:C:2023:342, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Insoweit muss ein Vorabentscheidungsersuchen, wie sich aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten; andernfalls ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig.

41      Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen jedoch weder einen Hinweis auf die mögliche Relevanz der Richtlinie 2006/115 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits noch eine Angabe dazu, welche Bestimmungen dieser Richtlinie das vorlegende Gericht ausgelegt haben möchte.

42      Daraus ist zu schließen, dass die Vorlageentscheidung in Bezug auf die Richtlinie 2006/115 nicht alle der in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen erfüllt.

43      Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen insoweit unzulässig ist, als es die Auslegung der Richtlinie 2006/115 betrifft.

Beantwortung der Vorlagefragen

44      Es ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 18. November 2021, A. S.A., C‑212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall geht aus der Begründung der Vorlageentscheidung hervor, dass sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen auf die Auswirkungen von Art. 8 der Richtlinie 2001/29, Art. 3 der Richtlinie 2004/48 und Art. 1 der Richtlinie 2006/116 auf die Zulässigkeit einer Verletzungsklage, die von einem Teil der Inhaber des Urheberrechts an einem Kollektivwerk erhoben wird, beziehen. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das im Gesetzbuch über das geistige Eigentum vorgesehene Erfordernis in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, wonach eine solche Klage nur zulässig ist, wenn sie von sämtlichen Rechtsinhabern erhoben wird, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, da die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht in der Lage sind, die Rechtsnachfolger bestimmter Miturheber in einer Weise zu benennen, die deren gerichtliche Inanspruchnahme ermöglichen würde.

46      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 8 der Richtlinie 2001/29, Art. 3 der Richtlinie 2004/48 und Art. 1 der Richtlinie 2006/116 in Verbindung mit den Art. 17 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Zulässigkeit einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Kollektivwerk davon abhängig macht, dass der Streit allen Mitinhabern dieses Rechts verkündet wird.

47      Erstens sieht Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/29 vor, dass die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorsehen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung sicherzustellen.

48      Diese Bestimmung legt somit nur die Anforderung fest, dass bei Verletzungen der in der Richtlinie 2001/29 festgelegten Rechte und Pflichten u. a. angemessene Rechtsbehelfe vorzusehen sind, ohne die Modalitäten für die Ausübung gerichtlicher Rechtsbehelfe zur Gewährleistung des Urheberrechtsschutzes im Fall der Mitinhaberschaft an einem solchen Recht zu präzisieren.

49      Zweitens sieht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Darüber hinaus müssen diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

50      Diesbezüglich ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zwar u. a. vorschreibt, zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wirksame Verfahren einzuführen, die nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen, doch enthält er keine Vorschriften für den Fall der Mitinhaberschaft an einem Urheberrecht.

51      Drittens regelt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 die Schutzdauer des Urheberrechts, indem er vorsieht, dass, wenn dieses Recht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zusteht, die Frist nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers beginnt. Er befasst sich daher nicht mit den Modalitäten der Ausübung gerichtlicher Rechtsbehelfe, die den Schutz eines Urheberrechts im Fall der Mitinhaberschaft an einem solchen Recht gewährleisten sollen.

52      Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 8 der Richtlinie 2001/29, Art. 3 der Richtlinie 2004/48 und Art. 1 der Richtlinie 2006/116 die Mitgliedstaaten verpflichten, die erforderlichen Verfahren vorzusehen, um den wirksamen Schutz der in diesen Richtlinien genannten Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten, indem sie u. a. Verfahren verbieten, die unnötig kompliziert oder kostspielig wären. Keiner dieser Artikel legt jedoch allein nach seinem Wortlaut die Modalitäten dieses Schutzes im Fall der Mitinhaberschaft an einem Urheberrecht fest.

53      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 27. April 2023, Castorama Polska und Knor, C‑628/21, EU:C:2023:342, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Was den Kontext betrifft, in den sich Art. 8 der Richtlinie 2001/29, Art. 3 der Richtlinie 2004/48 und Art. 1 der Richtlinie 2006/116 einfügen, ist festzustellen, dass auch die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinien die Modalitäten der Ausübung der betreffenden Rechtsbehelfe im Fall der Mitinhaberschaft an einem Urheberrecht nicht näher regeln.

55      Insbesondere enthält Art. 4 der Richtlinie 2004/48, der sich auf die zur Beantragung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugten Personen bezieht, keine besonderen Vorschriften für Rechtsbehelfe, die von Mitinhabern von Urheberrechten eingelegt werden.

56      Was die verfolgten Ziele angeht, ist festzustellen, dass aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116 hervorgeht, dass diese drei Richtlinien u. a. darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums einschließlich der Urheberrechte zu gewährleisten.

57      Was im Einzelnen die Richtlinie 2004/48 betrifft, zielen die Bestimmungen dieser Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf ab, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben. Der Unionsgesetzgeber hat sich dabei für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C‑264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36, und vom 11. Januar 2024, Mylan, C‑473/22, EU:C:2024:8, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Daher ist festzustellen, dass es vorbehaltlich der Verpflichtung, Rechtsbehelfe vorzusehen, die nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sind, gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten der betreffenden Rechtsbehelfe festzulegen, und zwar auch in Fällen der Mitinhaberschaft an Rechten des geistigen Eigentums.

59      Diesbezüglich ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach diesem Grundsatz Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 17. November 2022, Harman International Industries, C‑175/21, EU:C:2022:895, Rn. 65, sowie vom 30. April 2024, M. N. (EncroChat), C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 129).

60      Darüber hinaus müssen diese Verfahrensmodalitäten in jedem Fall den Anforderungen entsprechen, die sich aus der Charta und insbesondere aus ihrem Art. 17 über das Eigentumsrecht sowie aus ihrem Art. 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben.

61      Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass gemäß Art. L. 113-3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum die Miturheber von Kollektivwerken ihre Rechte einvernehmlich ausüben und dass im Fall einer Uneinigkeit das angerufene nationale Gericht entscheidet. Die Auslegung dieser Bestimmung durch den Kassationsgerichtshof hat jedoch zur Folge, dass die Klage eines Miturhebers unzulässig ist, wenn der Streit nicht allen anderen Miturhebern oder gegebenenfalls deren Rechtsnachfolgern verkündet wird, selbst wenn diese Streitverkündung sich aufgrund von Umständen, die vom Willen des Klägers unabhängig sind, als sehr schwierig oder sogar unmöglich erweist.

62      Im Licht der in den Rn. 58 bis 60 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen ist zu prüfen, ob das betreffende Verfahren unter diesen Umständen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig ist und ob es nicht gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie gegen die Anforderungen der Art. 17 und 47 der Charta verstößt.

63      Erstens geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass das Erfordernis, den Streit allen Miturhebern und/oder deren Rechtsnachfolgern zu verkünden, dazu führt, dass eine gerichtliche Prüfung ihrer Ansprüche faktisch unmöglich wird, da es schwierig ist, sämtliche Rechtsnachfolger zu ermitteln und ihnen folglich den Streit zu verkünden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses Erfordernis im vorliegenden Fall nicht dazu führt, dass das betreffende Verfahren unnötig kompliziert bzw. kostspielig wird.

64      Zweitens lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Akten zwar keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz vermuten, doch ist in Bezug auf den Grundsatz der Effektivität darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C‑175/21, EU:C:2022:895, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C‑175/21, EU:C:2022:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Ist es jedoch – wie im vorliegenden Fall – mit erheblichen und anhaltenden Schwierigkeiten verbunden, die Miturheber eines Kollektivwerks zu ermitteln und ausfindig zu machen, so wäre der Umstand, dass die Zulässigkeit einer von den Miturhebern dieses Werks zur Wahrnehmung ihrer Rechte erhobenen Klage davon abhinge, dass der Streit sämtlichen weiteren Miturhebern dieses Werks verkündet wird, geeignet, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren.

67      Drittens ist auch zu prüfen, ob eine solche Situation geeignet ist, die in den Art. 17 und 47 der Charta verankerten Rechte zu beeinträchtigen, die jeweils das Eigentumsrecht sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffen.

68      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 1 der Charta „[j]ede Person … das Recht [hat], ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“ Art. 17 Abs. 2 der Charta bestimmt, dass geistiges Eigentum geschützt wird (Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C‑277/10, EU:C:2012:65, Rn. 68).

69      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wenn ein Gegenstand, der als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann, er in dieser Eigenschaft gemäß dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt werden muss, wobei die Richtlinie im Übrigen keine Bedingung hinsichtlich der Anzahl der Miturheber eines solchen Werks vorsieht.

70      Daraus folgt, dass, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Recht des geistigen Eigentums – wie das Urheberrecht – an demselben Werk innehaben, sie nach dem Unionsrecht jeweils alle als berechtigt gelten, dieses Recht des geistigen Eigentums zu nutzen, und sie insoweit gleichermaßen geschützt sind.

71      Unter diesen Umständen stellt die Anerkennung der Urheberschaft an einem Filmwerk, wie im vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze eine hinreichende Bedingung für die Ausübung des Eigentumsrechts dar.

72      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass jede Person, deren durch das Unionsrecht garantierte Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, gemäß Art. 47 der Charta Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf hat. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf allein auf der Grundlage von Art. 47 der Charta geltend gemacht werden kann, ohne dass dessen Inhalt durch andere Bestimmungen des Unionsrechts oder durch Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten konkretisiert werden müsste. Dabei setzt die Anerkennung dieses Rechts in einem bestimmten Einzelfall nach Art. 47 Abs. 1 der Charta voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C‑175/21, EU:C:2022:895, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Der Gerichtshof hat entschieden, dass zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C‑175/21, EU:C:2022:895, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Zwar schützt eine Beschränkung wie die sich aus den Bestimmungen von Art. L. 113-3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum ergebende die Rechte der abwesenden Mitinhaber, indem sie ihnen ermöglicht, über ausreichende Informationen zu verfügen, um zu entscheiden, ob sie sich am Verfahren beteiligen wollen oder nicht, was insbesondere dazu beiträgt, den Schutz des Eigentumsrechts dieser Mitinhaber im Sinne von Art. 17 der Charta zu gewährleisten und ihnen gegenüber das in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannte Ziel zu erreichen.

75      Gleichwohl scheinen diese Bestimmungen den Klägern des Ausgangsverfahrens ungeachtet der von ihnen unternommenen Anstrengungen und an den Tag gelegten Sorgfalt, um den Streit sämtlichen Mitinhabern des Urheberrechts zu verkünden, eine gerichtliche Prüfung ihrer Ansprüche unmöglich zu machen. In einem solchen Fall ist die Verpflichtung, den Streit sämtlichen Mitinhabern zu verkünden, da andernfalls die Klage unzulässig ist, geeignet, diese Kläger daran zu hindern, ihre eigenen Rechte auszuüben. Die französische Regierung hat insoweit eingeräumt, dass diese Verpflichtung in bestimmten Fällen eine unzumutbare Anforderung darstellen kann, die geeignet ist, die Ausübung der den Klägern des Ausgangsverfahrens durch das Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, darf das Recht der Mitinhaber, ihre Urheberrechte gerichtlich geltend zu machen, nicht verfahrensrechtlichen Anforderungen unterworfen werden, die unmöglich oder nur sehr schwer zu erfüllen sind, wodurch dieses Recht praktisch unwirksam gemacht würde und somit das in Art. 47 der Charta garantierte Grundrecht verletzt würde.

76      Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht erscheinen die Auslegung und Anwendung der den Klägern des Ausgangsverfahrens vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits geeignet zu sein, das betreffende Verfahren unnötig kompliziert und kostspielig zu machen und sowohl gegen den Grundsatz der Effektivität als auch gegen Art. 47 der Charta zu verstoßen.

77      Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung seines nationalen Rechts nicht in Betracht kommt, wäre es verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den den Einzelnen aus Art. 47 der Charta erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls die betreffenden nationalen Bestimmungen unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 8 der Richtlinie 2001/29, Art. 3 der Richtlinie 2004/48 und Art. 1 der Richtlinie 2006/116 in Verbindung mit den Art. 17 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Zulässigkeit einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Kollektivwerk davon abhängig macht, dass der Streit allen Mitinhabern dieses Rechts verkündet wird, sofern die Auslegung und Anwendung dieser Regelung das vorgesehene Verfahren nicht unnötig kompliziert oder kostspielig machen, da dieses Verfahren die Erhebung einer solchen Klage durch ausschließlich einen oder mehrere Miturheber nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Das nationale Gericht muss in jedem Fall die Wahrung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten.

Kosten

79      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und Art. 1 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte in Verbindung mit den Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Zulässigkeit einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Kollektivwerk davon abhängig macht, dass der Streit allen Mitinhabern dieses Rechts verkündet wird, sofern die Auslegung und Anwendung dieser Regelung das vorgesehene Verfahren nicht unnötig kompliziert oder kostspielig machen, da dieses Verfahren die Erhebung einer solchen Klage durch ausschließlich einen oder mehrere Miturheber nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Das nationale Gericht muss in jedem Fall die Wahrung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Französisch.

i      Die vorliegende Sprachfassung ist in den Rn. 10 und 36 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.