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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.12.2025 – C-994/25

ECLI:EU:C:2025:994

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 18. Dezember 2025(1)

Rechtssache C‑280/25 [Lin II](i)

Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Oradea

Strafverfahren

gegen

M. G. D.,

Beteiligte:

Statul român – Agenţia Naţională de Administrare Fiscală prin Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca, prin Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Satu Mare

(Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations‑ und Gerichtshof, Rumänien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 Abs. 1 AEUV – SFI-Übereinkommen – Art. 2 Abs. 1 – Verpflichtung zur Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch abschreckende und wirksame Maßnahmen – Begriff des schweren Betrugs – Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit – Systemische Gefahr der Straflosigkeit – Schutz der Grundrechte – Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Erfordernisse der Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit von Strafvorschriften – Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) – Nationaler Schutzstandard für die Grundrechte – Heranziehung des Urteils Lin I – Grenzen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts – Rechtskräftige nationale Urteile – Fälle der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die vor dem Urteil Lin I eingetreten und nicht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist – Nationaler Grundsatz des Verbots der Schaffung einer Lex tertia bei der Anwendung des günstigeren Strafgesetzes – Fehlende Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit des Kriteriums der systemischen Gefahr der Straflosigkeit “

1.        Im Urteil Lin(2) hat der Gerichtshof Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens(3) wie folgt ausgelegt:

„… die Gerichte eines Mitgliedstaats [sind] nicht verpflichtet …, Urteile des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, mit denen die nationale Rechtsvorschrift, die die Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist in Strafsachen regelt, wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit des Strafrechts, die sich aus dem im nationalen Recht geschützten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ergeben, für ungültig erklärt wurde, auch wenn diese Urteile zur Folge haben, dass eine beträchtliche Zahl von Strafverfahren einschließlich solcher, bei denen es um schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Europäischen] Union geht, wegen Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingestellt werden.

Dagegen sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass

die Gerichte dieses Mitgliedstaats verpflichtet sind, einen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) betreffenden nationalen Schutzstandard unangewendet zu lassen, der es gestattet, die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit in solchen Rechtssachen durch Verfahrenshandlungen, die vor einer solchen Feststellung der Ungültigkeit vorgenommen wurden, auch im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen rechtskräftige Urteile in Frage zu stellen.“

2.        Ein Spruchkörper der Strafabteilung (im Folgenden: Strafabteilung) der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) legt dem Gerichtshof nun ein Vorabentscheidungsersuchen vor, in dem es Schwierigkeiten bei der Anwendung des Urteils Lin I darlegt und das den Inhalt dieses Urteils zum Gegenstand hat.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

3.        Die im Urteil Lin I wiedergegebenen Vorschriften des Unionsrechts (d. h. die entsprechenden Bestimmungen des SFI-Übereinkommens und der Richtlinie [EU] 2017/1371(4)) finden auch auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen Anwendung.

B.      Rumänisches Recht

1.      Strafrechtsvorschriften

4.        Im Urteil Lin I werden die auf den Rechtsstreit anwendbaren Bestimmungen des rumänischen Rechts (rumänische Verfassung, Strafgesetzbuch von 1968, geändert im Jahr 1996(5), Strafgesetzbuch von 2009(6) in der durch die Verordnung Nr. 71 vom 30. Mai 2022 geänderten Fassung(7), Strafprozessordnung(8) und Gesetz Nr. 241/2005(9)) ebenfalls wiedergegeben.

2.      Rumänische Rechtsprechung zur Verjährung in Strafsachen aus der Zeit vor dem Urteil Lin I(10)

a)      Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 297/2018

5.        Mit Urteil Nr. 297/2018 vom 26. April 2018, veröffentlicht am 25. Juni 2018, stellte der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über eine Einrede der Verfassungswidrigkeit fest, dass die in Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 vorgesehene Regelung, wonach die Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Vornahme jeder Verfahrenshandlung in der betreffenden Sache erfolge, verfassungswidrig sei.

6.        Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs fehlt es der Bestimmung des Strafgesetzbuchs von 2009 an der Vorhersehbarkeit, und sie verstoße auch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, da sich die darin enthaltene Wendung „einer jeden Verfahrenshandlung“ auch auf Handlungen beziehe, die dem Verdächtigen oder Beschuldigten nicht mitgeteilt würden. Dadurch sei es diesen Personen unmöglich, zu erfahren, dass die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterbrochen worden sei und eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe(11).

7.        Der rumänische Gesetzgeber wurde nicht gesetzgeberisch tätig, um Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 in dem vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Sinn zu ändern, und es entstand eine uneinheitliche Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

b)      Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 358/2022

8.        Mit Urteil Nr. 358/2022 vom 26. Mai 2022, veröffentlicht am 9. Juni 2022, erklärte der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über eine weitere Einrede der Verfassungswidrigkeit Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 für verfassungswidrig.

9.        Der Verfassungsgerichtshof stellte Folgendes fest:

–        Der Gesetzgeber sei nicht, wie in Art. 147 Abs. 1 der Verfassung gefordert, gesetzgeberisch tätig geworden, um die im Urteil Nr. 297/2018 für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen mit der Verfassung in Einklang zu bringen und die Tatbestände der Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu regeln.

–        Da der Gesetzgeber nicht tätig geworden sei, hätten die Gerichte die Tatbestände der Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht einfach selbst bestimmen können. Es habe an Klarheit und Vorhersehbarkeit bei der Anwendung von Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 gemangelt, und dies habe zu einer uneinheitlichen Rechtspraxis geführt. Die geltenden Rechtsvorschriften hätten nicht die erforderlichen rechtlichen Elemente geboten, um nach Erlass des Urteils Nr. 297/2018 Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 in vorhersehbarer Art und Weise anwenden zu können.

–        Folglich habe das rumänische positive Recht ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils Nr. 297/2018 und bis zum Inkrafttreten eines Rechtsakts des Gesetzgebers, mit dem dieser die Unterbrechungstatbestände für die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausdrücklich regele, keinen solchen Unterbrechungstatbestand enthalten(12).

c)      Urteil des Obersten Kassations- und Gerichtshofs Nr. 67/2022

10.      Mit Urteil Nr. 67/2022 vom 25. Oktober 2022, veröffentlicht am 28. November 2022 (im Folgenden: Urteil 67/2022), entschied der Oberste Kassations- und Gerichtshof Folgendes:

–        Bei den Vorschriften zur Unterbrechung der Verjährungsfrist handele es sich um Vorschriften des materiellen Strafrechts. Hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendung unterlägen sie – mit Ausnahme der jeweils günstigeren Strafvorschriften gemäß dem Lex‑mitior-Grundsatz nach Art. 15 Abs. 2 der rumänischen Verfassung und Art. 5 des Strafgesetzbuchs von 2009 – dem Rückwirkungsverbot für Strafgesetze gemäß Art. 3 des Strafgesetzbuchs von 2009.

–        Zwischen dem 25. Juni 2018 (Datum der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nr. 297/2018, präzisiert durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 358/2022) und dem 30. Mai 2022 habe Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 keinen Tatbestand für die Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorgesehen.

–        Ein Gericht, das über eine außerordentliche Nichtigkeitsbeschwerde entscheide, die auf die Auswirkungen der Urteile Nrn. 297/2018 und 358/2022 gestützt sei, dürfe die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erneut prüfen, wenn das Berufungsgericht bereits im Lauf eines vor der Entscheidung Nr. 358/2022 durchgeführten Verfahrens das Vorliegen dieses Grundes für die Einstellung des Strafverfahrens überprüft habe.

3.      Rumänische Rechtsprechung aus der Zeit nach dem Urteil Lin I

11.      Der Oberste Kassations- und Gerichtshof hat in zwei erweiterten Spruchkörpern(13) die Urteile Nr. 37 vom 17. Juni 2024 (im Folgenden: Urteil 37/2024) und Nr. 16 vom 16. September 2024 (im Folgenden: Urteil 16/2024) erlassen, in denen er die Auswirkungen des Urteils Lin I auf den Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens untersucht.

12.      Ich werde mich in der Folge näher mit ihrem Inhalt befassen, aber auf jeden Fall stehen diese beiden Urteile des Obersten Kassations- und Gerichtshof dem entgegen, dass die rumänischen Gerichte die nationale Rechtsprechung zur Anwendung des Lex‑mitior-Grundsatzes auf die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit unangewendet lassen.

II.    Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefragen

13.      Der Sachverhalt des Strafverfahrens, wie er in der Vorlageentscheidung wiedergegeben wird, stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar.

14.      M. G. D. stellte im Zeitraum zwischen dem 3. Mai 2012 und dem 23. Januar 2014 in seiner Funktion als Geschäftsführer zweier Handelsgesellschaften auf der Grundlage eines einheitlichen Tatplans dem B. V., einem Mitangeklagten in dieser Sache, wiederholt und wissentlich zwölf Steuerrechnungen für Scheinkäufe zur Verfügung.

15.      B. V. verbuchte die Rechnungen in den Büchern einer anderen Handelsgesellschaft, um die Steuerbemessungsgrundlage zu verringern und dem Staatshaushalt einen Schaden zuzufügen. Der dem Staatshaushalt zugefügte Schaden belief sich auf 268 536 rumänische Lei (RON) (umgerechnet 59 304 Euro), hiervon 163 656 RON (umgerechnet 36 142 Euro) an Mehrwertsteuer.

16.      Am 24. Februar 2022 verurteilte das Tribunalul Bihor (Regionalgericht Bihor, Rumänien) M. G. D. aufgrund der ihm zur Last gelegten Taten als Teilnehmer der Straftat der Steuerhinterziehung.

17.      Am 21. März 2024 gab die Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) der von M. G. D. gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung statt.

18.      Mit Urteil vom 21. März 2024 wurde die Einstellung des Strafverfahrens gegen M. G. D. angeordnet, weil die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes Nr. 241/2005 vorgesehene Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Beteiligung an der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Steuerhinterziehung abgelaufen sei(14).

19.      Die Staatsanwaltschaft hat Kassationsbeschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2024 eingelegt. Sie führt aus, das Strafverfahren sei nicht einzustellen, da auf die Rechtssache das Urteil Lin I(15) anwendbar und die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit noch nicht abgelaufen sei(16).

20.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in dem mit der Kassationsbeschwerde angefochtenen Urteil, das zeitlich nach dem Urteil Lin I erlassen worden ist, der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des günstigeren Strafgesetzes angewandt worden sei, wie ihn der Oberste Kassations- und Gerichtshof selbst in seinem Urteil 67/2022 aufgestellt und in den Urteilen 37/2024 und 16/2024 (in der Zusammensetzung anderer Spruchkörper als dem der Vorlageentscheidung) bestätigt habe, die für die nationalen Gerichte verbindlich seien.

21.      In diesem Zusammenhang legt die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.      Sind bei der Auslegung und Anwendung von Art. 325 AEUV, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 2 und Art. 9 des SFI-Übereinkommens sowie von Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), sofern keine innerstaatliche Vorschrift besteht, mit der ein Mindestbetrag für einen schweren Fall des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union festgelegt wird, die Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass ein Betrug nur dann als schwerer Fall einzustufen ist, wenn er einen Betrag von mehr als 50 000 Euro betrifft?

2.      Falls die vorangegangene Frage verneint wird: Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in ihrer Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs Lin I sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens in Bezug auf Mehrwertsteuerstraftaten das nationale Gericht einen aus der verbindlichen Rechtsprechung des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats folgenden und den Lex‑mitior-Grundsatz betreffenden nationalen Schutzstandard unangewendet lassen muss, demgemäß Verfahrenshandlungen, die vor der Nichtigerklärung der nationalen Gesetzesvorschrift über die Festlegung der Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfolgen, keine Verjährungsunterbrechung bewirken, wenn:

a)      die Nichtanwendung dieses nationalen Standards gegen das Verfassungsrang besitzende Verbot der Anwendung einer Lex tertia verstoßen würde;

b)      bei Anwendung dieser nationalen Rechtsprechung davon ausgegangen werden könnte, dass die allgemeine Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor dem Erlass des Urteils Lin I abgelaufen ist;

c)      infolge der auf der Grundlage des Unionsrechts erfolgenden Nichtanwendung dieses nationalen Standards ein Schutzniveau für die in der Charta aufgestellten Grundrechte gewährleistet würde, das dem von Art. 7 der Europäische Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Schutzniveau nicht gleichwertig oder vergleichbar ist;

d)      das nationale Gesetz keine spezifischen Kriterien vorsieht, nach denen ein mitgliedstaatliches Gericht über die Vorfrage nach dem systemischen Risiko der Straflosigkeit entscheiden kann, das sich aus der Anwendung dieses nationalen Standards im Fall schwerer Betrugstaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ergibt?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

22.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 10. April 2025 beim Gerichtshof eingegangen. Es wird einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unterworfen.

23.      Die rumänische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Beide haben an der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2025 teilgenommen.

IV.    Würdigung

A.      Erste Vorlagefrage

24.      Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob ein Mehrwertsteuerbetrug, sofern keine innerstaatliche Vorschrift besteht, mit der ein Mindestbetrag für einen schweren Fall des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union festgelegt wird, nur dann als schwerer Fall einzustufen ist, wenn er einen Betrag von mehr als 50 000 Euro betrifft.

25.      Bei den Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, handelt es sich um Art. 325 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1 und die Art. 2 und 9 des SFI-Übereinkommens im Licht des in Art. 49 der Charta verankerten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

1.      Art. 325 AEUV

26.      Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen(17). Diese Bestimmung beschränkt die Bekämpfung nicht auf schwere Betrugsfälle, sondern bezieht sich auf jeglichen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, ohne diesen genauer zu definieren.

27.      In Art. 325 AEUV wird, wie ich bereits erwähnt habe, der Begriff des schweren Betrugs nicht angeführt, allerdings kommt dieser im SFI-Übereinkommen (Art. 2) vor.

28.      Die Auslegung von Art. 325 AEUV liefert somit keine konkrete Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts.

2.      SFI-Übereinkommen

29.      Art. 1 des SFI-Übereinkommens legt für die Zwecke dieses Übereinkommens den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union fest.

30.      Nach Art. 2 des SFI-Übereinkommens sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Art. 1 genannten Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

31.      Diese Bestimmung (Art. 2 Abs. 1 und 2 des SFI-Übereinkommens) legt fest:

„(1)      … als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50 000 [Euro] nicht überschreiten.

(2)      Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4 000 [Euro] zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen vorsehen.“

32.      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens klar und präzise formuliert und an keine Bedingung geknüpft ist, so dass er unmittelbare Wirkung hat(18).

33.      Somit ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union spezifisch für das SFI-Übereinkommen. Art. 2 bestimmt:

–        Betrugsfälle, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4 000 Euro zum Gegenstand haben und bei denen keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, sind als minderschwere Betrugsfälle anzusehen. Diese minderschweren Betrugsfälle können die Mitgliedsstaaten mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen ahnden, es hindert sie jedoch auch nichts daran, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

–        Ein nicht minderschwerer, aber auch nicht unbedingt schwerer Betrug ist ein Betrug, der einen Betrag von mehr als 4 000 Euro zum Gegenstand hat und bei dem besondere erschwerende Umstände vorliegen. Die Mitgliedstaaten müssen diese mit wirksamen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen ahnden.

–        Als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen Gesamtbetrag von mehr als 4 000 Euro zum Gegenstand hat, bei dem besondere erschwerende Umstände vorliegen und der den finanziellen Interessen der Union einen Schaden in Höhe eines „in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag[s]“ zufügt. Dieser Mindestbetrag darf 50 000 Euro nicht überschreiten. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, schwere Betrugsfälle durch wirksame und abschreckende Strafen zu ahnden, die Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

34.      Das SFI-Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union strenger geahndet wird.

35.      Im Übrigen können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der Betrug in allen Fällen mit Freiheitsstrafe bedroht wird. Sie können auch einen Betrag von weniger als 50 000 Euro festlegen, um einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als schwer einzustufen, oder einfach keinen Schwellenbetrag festlegen(19).

36.      Im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Auferlegung von Strafen besteht eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AEUV(20).

37.      Zwar bezieht sich ein Teil der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der er den Vorrang des Unionsrechts gegenüber nationalen Vorschriften, die die Betrugsbekämpfung erschweren, hervorhebt, auf schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union(21). In anderen Urteilen verweist er jedoch nur auf Betrugsfälle, ohne diese genauer einzustufen(22).

38.      Meines Erachtens sind diese Unterschiede nicht erheblich und beruhen auf der Art und dem Umfang der betrügerischen Handlungen in den Rechtsstreitigkeiten, die zu den Vorlagefragen geführt haben.

39.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten freistellt, wie sie den Begriff des schweren Betrugs bestimmen, und unter der Voraussetzung, dass sie, wenn sie einen Schwellenwert festlegen, der vom jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestbetrag 50 000 Euro nicht überschreiten darf.

3.      Rumänisches Recht

40.      Nach den in den Akten enthaltenen Informationen hat Rumänien beim Erlass seiner nationalen Rechtsvorschriften von der ihm durch das SFI-Übereinkommen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Strafen für Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verschärft.

41.      Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 241/2005 in der am 23. Januar 2014 geltenden Fassung zählt die Kategorien von Handlungen auf, die als Steuerhinterziehung gelten und mit Freiheitsstrafe geahndet werden können, unabhängig von der Höhe des verursachten Schadens.

42.      Art. 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 241/2005 legt Mindestbeträge für die verursachten Schäden fest, allerdings nur zum Zweck der Anhebung der Mindest- und Höchstmaße der Freiheitsstrafen.

43.      Die gesetzgeberische Entscheidung Rumäniens ist meines Erachtens mit Art. 325 AEUV und dem SFI-Übereinkommen vereinbar.

44.      In Ermangelung einer nationalen Vorschrift, die einen Schwellenbetrag für den Schaden festlegt, ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob Umstände vorliegen, die nach ihren allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften dazu führen, dass die begangenen Betrugshandlungen als schwerwiegend eingestuft werden. Dazu können die fortgesetzte Begehung der Straftat(23), ihre wiederholte Begehung, der Grad der Organisation des Betrugs, die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung oder organisierten Bande oder der Betrag gehören, den der Betrug zum Gegenstand hat.

4.      Einstufung des Betrugs im Ausgangsrechtsstreit

45.      Im Ausgangsverfahren beläuft sich der dem Staatshaushalt zugefügte Schaden auf insgesamt 268 536 RON (umgerechnet 59 304 Euro), hiervon 163 656 RON (umgerechnet 36 142 Euro) an Mehrwertsteuer.

46.      Aufgrund der Art und der Auswirkungen könnten die vorgeworfenen Handlungen(24) grundsätzlich einen Betrug im Sinne von Art. 325 AEUV und Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des SFI-Übereinkommens(25) darstellen.

47.      Der Begriff „Betrug“ im Sinne des SFI-Übereinkommens(26) umfasst die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben. Dabei ist unerheblich, dass die Mehrwertsteuer nicht unmittelbar im Auftrag der Union erhoben wird(27). Außerdem ist der Gesamtbetrag des Betrugs zu berücksichtigen, da es schwierig ist, seine Auswirkungen auf den Unionshaushalt und den Haushalt der Mitgliedstaaten genau abzugrenzen(28).

48.      Vorbehaltlich der Würdigung durch das vorlegende Gericht scheint alles darauf hinzudeuten, dass

–        der Gesamtbetrag des Schadens (d. h. nicht nur der Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union) den in Art. 2 Abs. 2 des PIF‑Übereinkommens für die Einstufung eines Betrugs als schweren Betrug vorgesehenen Mindestbetrag von 50 000 Euro übersteigt;

–        der Betrug organisiert war und sich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren erstreckte;

–        eine solche Straftat nach den zum Tatzeitpunkt geltenden rumänischen Rechtsvorschriften mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde.

49.      Aus unionsrechtlicher Sicht ist das vorlegende Gericht daher durch nichts daran gehindert, anhand dieser und sonstiger Umstände, die es nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beurteilen kann (z. B. wiederholte Begehung, Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung), die Straftat als schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union einzustufen.

5.      Zwischenergebnis

50.      Im Ergebnis sind Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie die Art. 1, 2 und 9 des SFI-Übereinkommens dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union auch dann als schwer einstufen können, wenn sein Betrag 50 000 Euro nicht übersteigt.

B.      Zweite Vorlagefrage

51.      Die zweite Vorlagefrage ist komplex formuliert.

52.      Formal ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung von Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens sowie von Art. 49, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta.

53.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass „… im Rahmen eines Strafverfahrens in Bezug auf Mehrwertsteuerstraftaten das nationale Gericht einen aus der verbindlichen Rechtsprechung des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats folgenden und den Lex‑mitior-Grundsatz betreffenden nationalen Schutzstandard unangewendet lassen muss“.

54.      Für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ist vor allem die durch das Urteil Lin I in Rumänien geschaffene Situation zu berücksichtigen. Im Anschluss an die Beurteilung dieser Situation in Abs. 1 werde ich

–        mich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Lin I beziehen (Abs. 2);

–        auf die Schwierigkeiten eingehen, die sich bei der Heranziehung des Urteils Lin I auf verjährte Straftaten mit oder ohne rechtskräftiges Urteil ergeben (Abs. 3);

–        mich mit den Problemen befassen, die sich aus der Anwendung des nationalen Grundsatzes des Verbots der Schaffung einer Lex tertia ergeben (Abs. 4);

–        schließlich werde ich auf die Vorhersehbarkeit und die Bestimmtheit des Kriteriums eingehen, bei dessen Vorliegen gemäß dem Urteil Lin I die Nichtanwendung eines nationalen Schutzstandards zulässig ist (Abs. 5).

1.      Die durch das Urteil Lin I entstandene Situation in Rumänien

55.      Das Urteil Lin I erging am 24. Juli 2023. Darin hat der Gerichtshof, wie ich bereits dargestellt habe, Folgendes festgestellt:

–        Der nationale Schutzstandard für die Vorhersehbarkeit des Strafrechts (der sich aus dem Urteil Nr. 297/2018 des Verfassungsgerichtshofs ergibt) und der den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes betreffende nationale Schutzstandard (der sich aus dem Urteil des Obersten Kassations- und Gerichtshofs Nr. 67/2022 ergibt) können eine systemische Gefahr der Straflosigkeit bei schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bergen.

–        Beide Schutzstandards sind grundsätzlich unvereinbar mit Art. 325 Abs. 1 AEUV und den Art. 1 und 2 des SFI-Übereinkommens. Sie stellen Garantien dar, die über die durch Art. 49 der Charta und damit durch Art. 7 EMRK geschützten Rechte hinausgehen. Dennoch sind die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, die Urteile des Verfassungsgerichtshofs zum erstgenannten Schutzstandard unangewendet zu lassen.

56.      Im Urteil Lin I, das insoweit dem Urteil M. A. S. und M. B. gefolgt ist, wurde nämlich eine äußere Grenze des Vorrangs des Unionsrechts anerkannt: Die rumänischen Gerichte sind nicht verpflichtet, die durch die Urteile des Verfassungsgerichtshofs Nr. 297/2018 und Nr. 358/2022 aufgestellte nationale Rechtsprechung unangewendet zu lassen, ungeachtet des Vorliegens einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, da die genannten Urteile auf den die Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit des Strafrechts betreffenden Anforderungen des im nationalen Recht geschützten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen beruhen.

57.      Für den Vorrang von Art. 325 Abs. 1 AEUV und der Art. 1 und 2 des SFI-Übereinkommens vor dem nationalen Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes hat das Urteil Lin I diese äußere Grenze jedoch nicht anerkannt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, einen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) betreffenden nationalen Schutzstandard unangewendet zu lassen, der es gestattet, die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit in solchen Rechtssachen durch Verfahrenshandlungen, die vor einer solchen Feststellung der Ungültigkeit vorgenommen wurden, auch im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen rechtskräftige Urteile in Frage zu stellen.

58.      Das Urteil Lin I wurde vom Gerichtshof in zwei Beschlüssen vom 9. Januar 2024(29) bestätigt.

59.      Der Oberste Kassations- und Gerichtshof (zumindest einige seiner Spruchkörper) scheint dem Urteil Lin I in Bezug auf die Nichtanwendung des nationalen Schutzstandards der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes nicht zu folgen. Diese Zurückhaltung hat sich im Wesentlichen in seinen Urteilen 37/2024 und 16/2024 niedergeschlagen, auf deren Inhalt ich im Folgenden eingehen werde.

a)      Urteil des Obersten Kassations- und Gerichtshofs Nr. 37/2024

60.      In diesem Urteil geht der Oberste Kassations- und Gerichtshof im Wesentlichen davon aus, dass die (von ihrer Unterbrechung untrennbare) Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im rumänischen Recht ein Institut des materiellen Rechts darstelle, das u. a. dem Lex‑mitior-Grundsatz unterliege. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Kassations- und Gerichtshof Folgendes festgestellt:

–        Der nationale Schutzstandard in Bezug auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes konkretisiere auch im Bereich der Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit den in Art. 7 der EMRK und Art. 49 der Charta geregelten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und gewähre einen weitergehenden Schutz, wodurch seine vorrangige Anwendung geboten sei.

–        Die den nationalen Gerichten durch das Urteil Lin auferlegte Verpflichtung habe die Gewährleistung eines Schutzniveaus zur Folge, das nicht dem von Art. 7 EMRK garantierten Schutzniveau gleichwertig oder vergleichbar sei. Der Gerichtshof habe bei der Bewertung der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften mit dem Unionsrecht im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union die Informationen und Erläuterungen des vorlegenden Gerichts zugrunde gelegt, in denen die Rechtslage, die sich aus den nationalen Urteilen in Bezug auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und auf die Wirkungen der Urteile des Verfassungsgerichtshofs ergebe, unzureichend und in einigen Fällen fehlerhaft wiedergegeben sei.

–        Die Nichtanwendung der durch das Urteil Nr. 67/2022 festgelegten Auslegung führe somit sowohl zur Verletzung des Grundrechts auf Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, das sich in der nationalen Rechtsordnung widerspiegele, als auch zur Verletzung der Rechtssicherheit, womit die Voraussetzungen für eine zeitlich differenzierte Anwendung von Gesetzen in Abhängigkeit von der Art des Straftatbestands – je nachdem, ob es sich um eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder um eine andere Straftat handele – gegeben seien.

b)      Urteil des Obersten Kassations- und Gerichtshofs Nr. 16/2024

61.      In diesem Urteil hat der Oberste Kassations- und Gerichtshof entschieden:

–        In allen Fällen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und Korruptionsdelikte beträfen, bewirkten vor dem 25. Juni 2018 (Datum der Veröffentlichung des Urteils Nr. 297/2018 des Verfassungsgerichtshofs im Monitorul Oficial al României) vorgenommene Verfahrenshandlungen nur dann unabhängig von der Schadenshöhe eine Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ohne dass eine konkrete systemische Gefahr der Straflosigkeit festgestellt werden müsse, wenn das mit dem Urteil Nr. 265 des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Mai 2014 (im Folgenden: Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 265/2014) generell festgelegte günstigere Strafgesetz das Strafgesetzbuch oder eine Spezialvorschrift mit Strafbestimmungen in der jeweils im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 24. Juni 2018 geltenden Fassung sei(30).

–        Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) sei es Sache der Gerichte, bei der Auslegung unabdingbarer Rechte die Vorschriften der EMRK und der betreffenden Rechtsprechung zu ermitteln und anzuwenden, wenn in Bezug auf diese Rechte eine Abweichung des von der Charta in der Auslegung durch den Gerichtshof gewährten Schutzniveaus auf der einen von dem durch die EMRK gewährten Schutzniveau auf der anderen Seite in dem Sinne vorliege, dass der Schutz durch die Charta hinter dem Schutz durch die EMRK zurückbleibe.

–        Die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Straftatbeständen, der Rückwirkung des günstigeren Strafgesetzes und des Rückwirkungsverbots für ungünstigere Strafgesetze fielen in die Kategorie der unabdingbaren Rechte, die zu den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gehörten.

–        Was nun das Verfahren zur Anwendung des günstigeren Strafgesetzes im nationalen Recht betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 265/2014 über die Notwendigkeit einer generellen Anwendung des günstigeren Strafgesetzes entschieden, womit gemeint sei, dass aus den aufeinanderfolgenden Gesetzen unter Anwendung des Kriteriums der Einzelfallprüfung ein einziges Strafgesetz, und zwar das günstigere, auszuwählen sei.

–        Nur unter diesen Umständen sei es möglich, eine unterschiedliche Behandlung im Fall konkurrierender Straftaten (z. B. die Berücksichtigung von Gründen der Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Fall eines Mehrwertsteuerbetrugs, während ähnliche Gründe für Betrugstaten in Bezug auf die Körperschaftsteuer von Gesellschaften fehlten, die keine Verbindung zum Unionshaushalt aufwiesen) oder die Schaffung eines doppelten Standards im Bereich der Grundrechte zu vermeiden, die zu einer rechtswidrigen Strafe führen würden.

–        Folglich müssten die rumänischen Gerichte für die Feststellung, welche Verfahrenshandlungen vor dem 25. Juni 2018 eine Unterbrechung der Verjährung bewirkten, auch nach dem Erlass des Urteils Lin generell das günstigere Strafgesetz ermitteln und die Schaffung einer Lex tertia vermeiden.

–        Die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sei, da sie ein Institut des materiellen Strafrechts darstelle, eines der Kriterien, die für die generelle Anwendung des günstigeren Strafgesetzes zu berücksichtigen seien, und im Rahmen des vom Verfassungsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 265/2014 geschaffenen Verfahrens zu beurteilen sei.

–        Da im Zeitraum zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Mai 2022 keine Möglichkeit zur Unterbrechung laufender Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestanden habe, führe eine Nichtanwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Reaktivierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Ablauf der anwendbaren Verjährungsfristen aufgrund eines späteren und ungünstigeren Strafgesetzes, was gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK verstoße.

2.      In der Rechtssache Lin I vorgetragene Schlussanträge(31)

62.      Es wäre nicht angebracht, wenn ich die Ausführungen aus den Schlussanträgen in der Rechtssache Lin I, denen der Gerichtshof nicht gefolgt ist, im Einzelnen wiederhole.

63.      Nach der in den Schlussanträgen vertretenen Auslegung schützt Art. 49 der Charta als Grenze für den Vorrang des Unionsrechts die Anwendung durch die rumänischen Gerichte der Auslegung aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Kassations- und Gerichtshofs zur Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, da es sich dabei um das günstigere Strafgesetz handelt.

64.      Dasselbe Ergebnis wäre erzielt worden mit einer Ausdehnung des Urteils M. A. S. und M. B. auf die Rechtssache Lin I, d. h., wenn der Anwendung des nationalen Schutzstandards des Lex‑mitior-Grundsatzes (der höher ausfällt als der von Art. 49 der Charta) gegenüber Art. 325 AEUV der Vorzug gegeben worden wäre, um den Schutz der Grundrechte gegenüber dem Schutz der finanziellen Interessen der Union in schweren Betrugsfällen zu priorisieren.

65.      Der Gerichtshof erhält nun die Möglichkeit (die er meines Erachtens ergreifen sollte), den Teil des Urteils Lin I zu überdenken, der sich mit der Nichtanwendung des den Lex‑mitior-Grundsatz betreffenden höheren nationalen Schutzstandards befasst.

66.      Aufgrund der Loyalität, die die Generalanwälte dem Gerichtshof schulden, müssen sie auf die ihrer Auffassung nach bestehenden Schwächen eines bereits ergangenen Urteils hinweisen, damit es entweder besser (auch in einem von den Schlussanträgen abweichenden Sinne) erläutert werden und eine gerichtliche Antwort gegeben werden kann, die so weit wie möglich keinen Anlass zur Kritik gibt(32), oder nuanciert (oder sogar berichtigt) werden kann, wie es im Urteil M. A. S. und M. B. in Bezug auf das vorhergehende Urteil Taricco im Rahmen des Dialogs mit den obersten nationalen Gerichten geschehen ist.

67.      Unter diesem Gesichtspunkt bin ich der Ansicht, dass insbesondere zwei Punkte des Urteils Lin I einer weiteren Erläuterung bedürfen.

68.      Der erste Punkt betrifft die Feststellung in Rn. 108 des Urteils Lin I, dass „… sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs [ergibt], dass die Vorschriften über die Verjährung in Strafsachen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 der Charta fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil … Taricco …, Rn. 54 bis 57)“.

69.      Aus diesen Randnummern des Urteils Taricco lässt sich jedoch nicht abschließend ableiten, dass die Vorschriften über die Verjährung in Strafsachen vom Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 der Charta ausgenommen sind. Wenn der Gerichtshof diesen Ausschluss aufrechterhalten will, sollte er ihn auf solidere Grundlagen stützen.

70.      Der zweite Punkt, der meines Erachtens entweder einer weiteren Erläuterung oder, vorzugsweise, einer Richtigstellung bedarf, betrifft die „Erhöhung“ der systemischen Gefahr der Straflosigkeit schwerer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als wesentliches Argument für die Ablehnung des nationalen Standards der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes. Wie ich nachstehend darlegen werde, bereitet dieses Argument eine Reihe von Schwierigkeiten(33).

71.      Als Generalanwalt muss ich auf jeden Fall damit rechnen, dass der Gerichtshof das Urteil Lin I bestätigt, und die Hindernisse analysieren, auf die das vorlegende Gericht bei der Anwendung dieser Rechtsprechung in Rumänien stößt.

3.      Anwendung des Urteils Lin I auf verjährte Straftaten

72.      In Buchst. b der zweiten Vorlagefrage führt das vorlegende Gericht aus, dass „bei Anwendung [der] nationalen Rechtsprechung davon ausgegangen werden könnte, dass die allgemeine Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor dem Erlass des Urteils Lin [I] abgelaufen ist“.

73.      Wenn die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß dem Urteil 67/2022 des Obersten Kassations- und Gerichtshofs vor dem Urteil Lin I eingetreten ist, könnte dieses dann Auswirkungen auf Strafverfahren haben, die bereits verjährte Straftaten betreffen? Zur Beantwortung dieser Frage muss geprüft werden, ob die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt wurde oder nicht.

a)      Rechtskräftige Urteile

74.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs impliziert die Wahrung des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, außerordentliche Rechtsbehelfe vorzusehen, die es ermöglichen, ein durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren wegen eines Vorabentscheidungsurteils über Auslegungsfragen wieder aufzunehmen.

75.      Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Rechtsprechungsorgan eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung nach einer späteren Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof grundsätzlich rückgängig zu machen hat, um dieser Auslegung Rechnung zu tragen(34).

76.      Der Grundsatz der Rechtskraft gewährleistet den Rechtsfrieden und die Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie eine geordnete Rechtspflege. Die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen sollen nicht mehr in Frage gestellt werden können(35).

77.      Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte(36).

78.      Mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften ist es nach der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen, wobei jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sein müssen(37).

79.      Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und vorbehaltlich der Beurteilung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht vertrete ich den Standpunkt, dass die Heranziehung des Urteils Lin I nicht zur Aufhebung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen führen kann, die vor dessen Erlass ergangen sind. Diese rechtliche Unmöglichkeit erstreckt sich auf rechtskräftige Urteile, die (vor dem Urteil Lin I) in Anwendung des den Lex‑mitior-Grundsatz betreffenden höheren nationalen Schutzstandards ergangen sind, selbst wenn dies zu Straflosigkeit schwerer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union führt.

80.      Ich sehe in der vorliegenden Rechtssache keinen der Ausnahmefälle, in denen der Gerichtshof dem Vorrang des Unionsrechts vor der Rechtskraft rechtskräftiger nationaler Urteile den Vorzug gibt. Der Vorrang des Unionsrechts muss daher hinter der Verpflichtung zurücktreten, die Rechtskraft rechtskräftiger nationaler Urteile zu achten(38).

b)      Nicht rechtskräftige Urteile

81.      Im Ausgangsverfahren wurde die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in einem Berufungsurteil festgestellt, gegen das Kassationsbeschwerde eingelegt wurde.

82.      Der Gerichtshof hat den in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta verwendeten Begriff des rechtskräftigen Urteils autonom ausgelegt(39). Eine Verurteilung kann somit nicht als rechtskräftig angesehen werden, wenn gegen sie ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, d. h. ein Rechtsbehelf, der Teil des gewöhnlichen Verlaufs eines Rechtsstreits ist und als solcher eine verfahrensrechtliche Entwicklung darstellt, mit deren Eintritt jede Partei vernünftigerweise zu rechnen hat(40).

83.      Definitionsgemäß ist ein Strafurteil, gegen das eine Kassationsbeschwerde zulässig ist und fristgerecht eingelegt wurde, nicht rechtskräftig. Grundsätzlich könnte der Oberste Kassations‑ und Gerichtshof daher das Urteil Lin I heranziehen, ohne verpflichtet zu sein, die Rechtskraft zu beachten, die, wie ich noch einmal betonen möchte, dem in der Berufungsinstanz ergangenen Urteil fehlt.

84.      Es stellt sich jedoch die Frage, was geschieht, wenn die Steuerhinterziehung lange vor dem Urteil Lin I (in der vorliegenden Rechtssache zwischen 2012 und 2014) stattfand und ein Berufungsgericht 2024 festgestellt hat, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund des Ablaufs der Frist von acht Jahren, die nach dem nationalen Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes ohne Unterbrechung berechnet wurde, verjährt war. Ist in einem solchen Fall das Urteil Lin I heranzuziehen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu reaktivieren?

85.      Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen, wie ich im Folgenden darlegen werde.

86.      Es könnte argumentiert werden, dass Art. 325 AEUV und die Art. 1 und 2 des SFI-Übereinkommens seit ihrem Inkrafttreten (1. Dezember 2009 bzw. 1. Januar 2008) für Rumänien verbindlich sind und dass das Urteil Lin I diese Bestimmungen ex tunc auslegt.

87.      Nach diesem Ansatz ist der rumänische Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes, der sich aus dem Urteil Nr. 67/2022 des Obersten Kassations- und Gerichtshofs ergibt, mit den Vorschriften des Unionsrechts ab dem Zeitpunkt unvereinbar, in dem diese (unmittelbare Wirkung entfaltenden) Vorschriften für Rumänien in Kraft getreten sind. Der Vorrang des Unionsrechts würde dann dazu führen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für schweren Mehrwertsteuerbetrug weiterhin besteht, wenn sie nach dem rumänischen Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes vor dem Urteil Lin I verjährt war, ohne dass die Verjährung durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde.

88.      Ich vertrete jedoch den Standpunkt, dass die Rechtsprechung des EGMR, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta im Rahmen ihres Art. 49 heranzuziehen ist, es gebietet, diese Auslegung abzulehnen.

89.      Der EGMR hat Folgendes entschieden:

–        Das Wiederaufleben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Ablauf der Verjährungsfrist ist mit den in Art. 7 EMRK verankerten Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit (nullum crimen, nulla poena sine lege) und der Vorhersehbarkeit unvereinbar.

–        Wenn die Verjährungsfrist nach den nationalen Rechtsvorschriften abgelaufen und somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist, steht Art. 7 EMRK in Ermangelung einer gültigen Rechtsgrundlage einer weiteren Strafverfolgung wegen dieser Straftat entgegen. Das Gegenteil liefe darauf hinaus, dass eine „rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil des Beschuldigten“(41) zugelassen wird.

–        Die EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine anwendbare Verjährungsfrist unangewendet zu lassen und somit eine abgelaufene Verjährungsfrist zu reaktivieren. Es gibt Situationen, in denen die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nicht zulässig ist, und eine von ihnen ist der Fall, in dem ein solches Verfahren wegen Ablaufs der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verjährungsfrist eingestellt wurde. Eine Wiederaufnahme wirft Fragen der Rechtssicherheit auf und verletzt die durch Art. 7 der EMRK garantierten Verteidigungsrechte(42).

–        Die Unverjährbarkeit einer Straftat erfordert eine hinreichend klare und vorhersehbare Rechtsgrundlage(43), sei es in den nationalen Rechtsvorschriften oder im Völkerrecht(44).

90.      Die Anwendung des Urteils Lin I führt dazu, dass Fälle, in denen die Verjährungsfristen nach den rumänischen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch die obersten Gerichte abgelaufen waren, „erneut aufgerollt“ werden. In diesem Sinne wird die strafrechtliche Verfolgung von Mehrwertsteuerbetrug, der vor der Verkündung des Urteils Lin I begangen wurde und bereits verjährt war, reaktiviert.

91.      Unbeschadet der Tatsache, dass das Urteil Lin I wie alle Urteile des Gerichtshofs verbindlich ist, kann es schwerlich als hinreichend klare und vorhersehbare Rechtsgrundlage(45) für die Nichtanwendung der im Urteil des Obersten Kassations- und Gerichtshof Nr. 67/2022 festgelegten Regelung über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingestuft werden(46).

92.      Es gibt mehrere Gründe, die mich zu diesem Zwischenergebnis gelangen lassen, da das Urteil Lin I:

–        Straftaten im Zusammenhang mit schwerem Mehrwertsteuerbetrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nicht für unverjährbar erklärt(47);

–        die Feststellung, der rumänische Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes (der höher als der des Unionsrechts ist) dürfe nicht zur Anwendung kommen, auf Ausführungen stützt, die einer größeren Klarheit bedürfen. Die Ausführungen des Gerichtshofs beruhen darüber hinaus auf einer Prämisse, die nach Ansicht der nationalen Gerichte das innerstaatliche Recht nicht genau wiedergibt, da der nationale Schutzstandard der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes, auch im Bereich der Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen untrennbar zum Ausdruck bringt;

–        zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hat, wie die Urteile des Obersten Kassations‑ und Gerichtshofs Nr. 37/2024 und 16/2024 sowie das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zeigen. Das Vorabentscheidungsersuchen macht deutlich, dass selbst innerhalb des rumänischen Obersten Kassations‑ und Gerichtshofs nach wie vor erhebliche Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung des Urteils Lin I bestehen, je nachdem, welcher Spruchkörper dieses Gerichts zu entscheiden hat(48);

–        vom Ansatz des Urteils M. A. S. und M. B. zur Regelung der Verjährung in Strafsachen in Italien abweicht. Die Nichtanwendung des rumänischen Schutzstandards betreffend den Lex‑mitior-Grundsatz ermöglicht es, dass gegen bestimmte Personen strafrechtliche Sanktionen verhängt werden können, denen sie bei Anwendung des nationalen Schutzstandards entgangen wären, wie es auch in Italien der Fall war(49);

–        anerkennt (wie es im Licht des Urteils M. A. S. und M. B. folgerichtig war), dass die äußere Grenze des Vorrangs des Unionsrechts für den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gilt, diese aber zugleich für den Lex‑mitior-Grundsatz ablehnt. Letzterer ist jedoch nach Ansicht des Obersten Kassations- und Gerichtshofs ein unverzichtbarer Bestandteil des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in Rumänien;

–        nach der Feststellung, dass die Anwendung der beiden nationalen Standards eine systemische Gefahr der Straflosigkeit berge, darlegt, dass der zweite (den Lex‑mitior-Grundsatz betreffende) Schutzstandard zu einem längerfristigen Fortbestehen dieser Gefahr führe(50). Dies wird jedoch nicht durch die verfügbaren Statistiken bestätigt. Nach Auffassung des Obersten Kassations- und Gerichtshof ist der Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen im Fall der beiden nationalen Standards identisch, ebenso wie die Gefahr der Straflosigkeit.

93.      Die mangelnde Vorhersehbarkeit des Urteils Lin I in Bezug auf die Anwendung des nationalen Standards des Lex‑mitior-Grundsatzes auf die Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung zeigt sich umso mehr, als es auf der Annahme beruht, dass die Verjährungsvorschriften als Verfahrensvorschriften und nicht als materielles Strafrecht anzusehen sind. Eine solche Prämisse ergibt sich jedoch nicht aus dem Unionsrecht(51) und steht vielmehr der die Rechtsordnung dieses Landes betreffenden ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte Rumäniens entgegen.

94.      Zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit waren die Rechtsvorschriften über die Verjährung von Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer noch nicht durch den Unionsgesetzgeber harmonisiert(52). Es stand den Mitgliedstaaten folglich frei, zu bestimmen, dass in ihrer Rechtsordnung die Rechtsvorschriften über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (einschließlich ihrer Unterbrechung) zum materiellen Strafrecht gehören. Dieser Einschätzung sind, wie ich noch einmal hervorheben möchte, die rumänischen obersten Gerichte gefolgt.

95.      Daher war die Entscheidung des Gerichtshofs, den Vorschriften über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verfahrensrechtliche Natur zuzuschreiben(53), im Urteil Taricco umstritten und musste im Urteils M. A. S. und M. B. nuanciert werden. Im letzteren Urteil hat der Gerichtshof, wie ich bereits ausgeführt habe, den materiellen Charakter der Verjährungsvorschriften im italienischen Recht und eine Beschränkung des Vorrangs des Unionsrechts anerkannt(54).

96.      In anderen Fällen hat der Gerichtshof selbst anerkannt, dass die im Unionsrecht vorgesehene Verjährung zum materiellen Recht und nicht zum Verfahrensrecht gehört. So hat der Gerichtshof im Urteil Volvo und DAF Trucks festgestellt, dass „… sich im Unterschied zu den Verfahrensfristen die Verjährungsfrist dadurch, dass sie zum Untergang der Klage führt, auf das materielle Recht bezieht, denn sie betrifft die Ausübung eines subjektiven Rechts, auf das sich der Betroffene vor Gericht nicht mehr wirksam berufen kann“(55). Er hat daher Art. 10 („Verjährung“) der Richtlinie 2014/104(56) einen materiell-rechtlichen und keinen verfahrensrechtlichen Charakter zuerkannt.

97.      Ich vertrete daher den Standpunkt, dass die Vorschriften des Unionsrechts, auf die sich die zweite Vorlagefrage bezieht,

–        keine Überprüfung rechtskräftiger Strafurteile verlangen, in denen auf der Grundlage des nationalen Schutzstandards der Anwendung des günstigeren Strafgesetzes festgestellt wurde, dass die Frist für die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vor der Verkündung des Urteils Lin I abgelaufen sei;

–        der Anwendung des nationalen Schutzstandards des günstigeren Strafgesetzes auf Straftaten, die vor Erlass des Urteils Lin I begangen wurden, nicht entgegenstehen, da dieses Urteil keine klare und vorhersehbare Rechtsgrundlage für die Wiederherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten darstellt, deren Verjährung von den rumänischen Gerichten festgestellt wurde, selbst wenn die entsprechenden Urteile nicht rechtskräftig sind.

4.      Verbot der Anwendung einer Lex tertia

98.      Das vorlegende Gericht führt (in Buchst. a der zweiten Vorlagefrage) aus, dass das „Verbot der Anwendung einer Lex tertia“ „Verfassungsrang [besitzt]“.

99.      Ausgehend von dieser Feststellung möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der den Lex‑mitior-Grundsatz betreffende nationale Schutzstandard unangewendet zu lassen ist, wenn die Nichtanwendung dieses nationalen Standards gegen das Verfassungsrang besitzende Verbot einer Lex tertia verstoßen würde(57).

100. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 265/2014 muss die rückwirkende Anwendung des günstigeren Strafgesetzes nach der Methode des Gesamtvergleichs und nicht nach der Methode des differenzierten Vergleichs erfolgen. So gilt bei einem Zusammentreffen mehrerer aufeinanderfolgender Regelungen:

–        Es ist die Rechtsvorschrift auszuwählen und anzuwenden, die insgesamt die günstigere Situation für den Angeklagten gewährleistet.

–        Es ist jedoch nicht zulässig, günstige Bestimmungen konkurrierender Gesetze miteinander zu kombinieren und auf dem Rechtsweg eine Lex tertia zu schaffen, da dies darauf hinausliefe, den Richtern die Möglichkeit einzuräumen, unter Verstoß gegen Art. 61 der rumänischen Verfassung Strafvorschriften zu erlassen.

–        Bei der Bestimmung des günstigeren Strafgesetzes sind eine Reihe von Gesichtspunkten zu berücksichtigen, wie u. a. die Art und das Maß der Strafen, die Voraussetzungen für die Strafbarkeit, die Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, den Einfluss erschwerender, mildernder oder entlastender Umstände oder die Vorschriften über die Beteiligung, den Versuch oder Wiederholungsfälle(58).

101. Nach meinem Verständnis hindert das Verbot der Schaffung einer Lex tertia die nationalen Gerichte, die mit mehreren aufeinander folgenden Regelungen konfrontiert sind, daran, Elemente einer dieser Regelungen (z. B. betreffend die Bestimmung der Straftaten und Strafen) mit Elementen einer anderen (z. B. betreffend die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit) zu vermischen. Damit soll verhindert werden, dass die Gerichte das günstigere Strafgesetz „konstruieren“.

102. Das vorlegende Gericht hat in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs zu diesem Verbot erklärt, dass sich bei Heranziehung des Urteils Lin I das günstigere Strafgesetz aus der Kombination mehrerer Bestimmungen konkurrierender Gesetze ergäbe. In der mündlichen Verhandlung hat die rumänische Regierung diese Feststellung bestätigt.

103. So fänden auf die Unterbrechung der Verjährung im Fall eines am 1. Januar 2016 begangenen schweren Mehrwertsteuerbetrugs, für den nach den rumänischen Rechtsvorschriften eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt, nacheinander Anwendung:

–        die Regelung aus Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009, die bis zur Aufhebung durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 297/2018 in Kraft war. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch jede Verfahrenshandlung unterbrochen, unabhängig davon, ob sie dem Beschuldigten mitgeteilt wurde oder nicht;

–        die Regelung, die sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Kassations‑ und Gerichtshofs ergibt und die vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 Anwendung fand. Nach dieser Regelung gibt es im rumänischen Recht keinen Grund für eine Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Das Nichtvorliegen solcher Unterbrechungsgründe erstreckt sich, da es sich um die günstigere Strafvorschrift handelt, rückwirkend auf Taten, die in der Zeit vor 2018 begangen wurden;

–        die Regelung, die sich aus Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 in der durch die OUG Nr. 71/2022 geänderten Fassung ergibt und seit dem 30. Mai 2022 gilt. Ihr zufolge wird die Verjährung durch die dem Beschuldigten mitgeteilten Verfahrenshandlungen unterbrochen.

104. Im vorliegenden Beispiel fänden auf schweren Mehrwertsteuerbetrug unterschiedliche Regelungen über die Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Anwendung, die bei Heranziehung des Urteils Lin I kombiniert werden müssten. Im Gegensatz dazu führt der rumänische Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes dazu, dass nur die günstigere Regelung der Verjährungsunterbrechung Anwendung findet, und zwar auch auf alle Verfahrenshandlungen, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. Mai 2022 stattgefunden haben.

105. Die Heranziehung des Urteils Lin I würde daher bei der Bestimmung des günstigeren Strafgesetzes eine Lex tertia schaffen. Dies wäre bei dem vom Obersten Kassations‑ und Gerichtshof in seinen Urteilen Nrn. 67/2022, 16/2024 und 37/2024 gewählten Ansatz nicht der Fall.

106. Selbst wenn die Anwendung des Urteils Lin I zur beschriebenen Lex tertia führt, unterscheidet sich der Grundsatz, der die Anwendung einer Lex tertia zur Bestimmung des günstigeren Gesetzes verbietet, meines Erachtens nicht wesentlich von dem bereits im Urteil Lin I geprüften höheren nationalen Schutzstandard.

107. Wenn der Gerichtshof im Urteil Lin I dem früheren Urteil M. A. S. und M. B. nicht gefolgt ist und es abgelehnt hat, dass die rumänischen Gerichte ihren den Lex‑mitior-Grundsatz betreffenden höheren Schutzstandard anwenden, sehe ich keinen Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, um dem Verfassungsrang besitzenden Verbot der Schaffung einer Lex tertia zu genügen.

108. Das Verbot der Schaffung einer Lex tertia ist nämlich nur eine weitere nationale Regelung (wenn auch mit Verfassungsrang), die in Rumänien die Umsetzung des Grundsatzes der rückwirkenden Anwendung von für den Angeklagten günstigeren Strafgesetzen prägen. Das Urteil in der Rechtssache Lin I setzt sich über diesen Grundsatz in seiner Gesamtheit hinweg, da festgestellt wird, dass die rumänischen Gerichte verpflichtet sind, den entsprechenden nationalen Schutzstandard unangewendet zu lassen, um eine Gefahr der Straflosigkeit des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern.

109. Zwar werden dadurch die (gemäß dem Urteil Lin I) für Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union geltende Verjährungsregelung und die für andere Straftaten geltende Regelung unterschiedlich behandelt. Dies bedeutet, dass für einen Angeschuldigten unterschiedliche Regeln für die Unterbrechung der Frist für die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gelten, je nachdem, ob es sich z. B. um Mehrwertsteuer- oder um Körperschaftsteuerstraftaten handelt.

110. Jedoch führt dieser Unterschied

–        zum einen nicht zur Anwendung einer Lex tertia in Bezug auf den Lex‑mitior-Grundsatz, sondern ergibt sich aus dem Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere aus Art. 325 AEUV;

–        zum anderen dazu, dass Steuerhinterziehungen, für die Art. 325 AEUV keine Anwendung findet, unter den rumänischen Schutzstandard der Anwendung des günstigeren Strafgesetzes fallen.

5.      Systemische Gefahr der Straflosigkeit: Ausmaß und Unsicherheit

111. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass das nationale Gesetz keine spezifischen Kriterien vorsieht, nach denen ein Gericht über das systemische Risiko der Straflosigkeit im Sinne des Urteils Lin I entscheiden kann (zweite Vorlagefrage, Buchst. d).

112. Im Urteil Lin I hat der Gerichtshof festgestellt, dass die rechtliche Situation, die sich aus der Anwendung der Urteile Nrn. 297/2018 und 358/2022 des Verfassungsgerichtshofs sowie des Urteils Nr. 67/2022 des Obersten Kassations- und Gerichtshofs ergibt, „eine systemische Gefahr der Straflosigkeit bei schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union birgt, insbesondere in Fällen, deren Komplexität eine längere Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden erfordert“(59).

113. Einer solchen Situation, so der Gerichtshof weiter, „wohnt nämlich die Gefahr inne, dass zahlreiche Fälle von schwerem Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Fällen, deren Komplexität eine längere Untersuchung … erfordert, aufgrund des Eintritts der Verjährung nicht geahndet werden können“(60).

114. Offensichtlich hat der Gerichtshof im Urteil Lin I selbst entschieden, dass die Anwendung der Rechtsprechung der obersten nationalen Gerichte zu einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit schwerer Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union führt. Diese Prüfung ist daher von den rumänischen Gerichten bei Heranziehung des Urteils Lin I nicht mehr vorzunehmen, sondern als gegeben anzusehen.

115. Problematischer ist die Entscheidung, die der Gerichtshof vornimmt zwischen: a) der systemischen Gefahr der Straflosigkeit bei Anwendung der rumänischen Rechtsprechung zur Vorhersehbarkeit des Strafrechts, und b) der gleichen Gefahr in Bezug auf den Lex‑mitior-Grundsatz(61).

116. Die Argumentation des Gerichtshofs zu dieser Unterscheidung(62) führt dazu, dass nur im zweiten Fall (d. h., wenn das nationale Gericht den nationalen Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes für Verfahrenshandlungen vor dem 25. Juni 2018 beachtet) der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.

117. Mit anderen Worten toleriert das Urteil Lin I die systemische Gefahr der Straflosigkeit schwerer Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Mai 2022 begangen wurden, wenn sie sich aus der Anwendung des nationalen Schutzstandards der Vorhersehbarkeit des Strafrechts ergibt, akzeptiert diese Gefahr jedoch nicht, wenn sie sich auf Fälle vor dem 25. Juni 2018 bezieht, in denen der nationale Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes (eine weitere Komponente desselben Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen) Anwendung findet.

118. Meines Erachtens liefert das Urteil Lin I keine hinreichenden Argumente dafür, warum die systemische Gefahr der Straflosigkeit unterschiedlich ist, je nachdem, ob der eine oder der andere nationale Standard gilt.

119. Erstens hat der den Lex‑mitior-Grundsatz betreffende nationale Schutzstandard nur begrenzte Auswirkungen auf den Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Er führt nicht zur Straflosigkeit von Straftaten wegen schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Er beschränkt sich lediglich darauf, eine Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 25. Juni 2018 zu verhindern, indem er die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Mai 2022 geltende Regelung, die durch das Urteil Lin I bestätigt wurde, rückwirkend erweitert.

120. In Fällen wie dem vorliegenden wurde im Berufungsurteil unter Anwendung des nationalen Schutzstandards des Lex‑mitior-Grundsatzes festgestellt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines der Angeklagten (Teilnehmer der Straftat, für den eine Verjährungsfrist von acht Jahren gilt) erloschen sei, während die des anderen (Täter der Straftat, für den eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt) weiterhin existiere. Der nationale Schutzstandard des Lex‑mitior-Grundsatzes erweitert lediglich rückwirkend das Fehlen von Verfahrenshandlungen, die die Verjährung unterbrechen könnten, führt jedoch weder, wie ich noch einmal betonen möchte, dazu, dass schwerer Mehrwertsteuerbetrug straflos bleibt, noch verkürzt er die Verjährungsfrist für ihre Verfolgung.

121. Zweitens scheint die Erhöhung der Gefahr der Straflosigkeit infolge der Anwendung des nationalen Schutzstandards des Lex‑mitior-Grundsatzes in Verbindung mit dem nationalen Schutzstandard des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit aus folgenden Gründen eher eine Vermutung als eine festgestellte Tatsache zu sein:

–        Es ist unklar, wie viele Täter durch die Nichtunterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Mai 2022, die das Urteil Lin I zum Schutz der Vorhersehbarkeit des Strafrechts toleriert, begünstigt werden.

–        Ebenso wenig sind die tatsächlichen Auswirkungen der Anwendung des Lex‑mitior-Grundsatzes auf die Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Fällen aus der Zeit vor dem 25. Juni 2018, die nach dem Urteil Lin I zu einer Gefahr für die Einheit, den Vorrang und die Wirksamkeit des Unionsrechts führt, bekannt.

122. Die von der rumänischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Daten sind zwar nicht vollständig aufgeschlüsselt, lassen aber darauf schließen, dass nur sehr wenige Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung im Zeitraum von 2014 bis 2025 infolge der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgrund der Anwendung des günstigeren Gesetzes eingestellt wurden. Sie bestätigen nicht die Befürchtung, dass eine systemische Gefahr der Straflosigkeit für diese Art von Handlungen besteht.

123. Im Urteil M. A. S. und M. B. hat der Gerichtshof über die Änderung der Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Italien entschieden. Er hat festgestellt, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die Nichtanwendung einschlägiger nationaler Regelungen infolge eines Urteils des Gerichtshofs „in der [nationalen] Rechtsordnung hinsichtlich der Bestimmung der anwendbaren Verjährungsregelung eine Unsicherheit schafft, die gegen den Grundsatz der Bestimmtheit des anzuwendenden Rechts verstößt“(63).

124. Angesichts der durch das Urteil des Gerichtshofs hervorgerufenen Unsicherheit wurde anerkannt, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das Urteil Lin I übertragen, soweit es um Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union geht, die sich in Rumänien vor dem 25. Juni 2018 ereignet haben.

125. Die durch das Urteil Lin I entstandene Situation schafft (durch Anwendung des nationalen Schutzstandards des Lex‑mitior-Grundsatzes) für die rumänischen Gerichte eine Unsicherheit, die mit derjenigen vergleichbar ist, die in Italien durch die Anwendung des Urteils Taricco entstanden war. Auch aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, wenn eine äußere Grenze für den Vorrang des Unionsrechts zugelassen wird, wie es der Gerichtshof im Urteil M. A. S. und M. B. bereits anerkannt hat.

V.      Ergebnis

126. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage der Strafabteilung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) wie folgt zu antworten:

Art. 325 Abs. 1 AEUV und die Art. 1, 2 und 9 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, unterzeichnet in Brüssel am 26. Juli 1995, im Anhang des Rechtsakts des Rates vom 26. Juli 1995

sind dahin auszulegen, dass

die Mitgliedstaaten Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, bei dem der Betrag 50 000 Euro nicht übersteigt, als schweren Betrug einstufen können.

127. Außerdem schlage ich dem Gerichtshof vor, in Anbetracht der letztinstanzlichen Entscheidungen der nationalen Gerichte seine Feststellungen aus dem Urteil vom 24. Juli 2023, Lin (C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606), in Bezug auf die Verpflichtung, den nationalen Schutzstandard der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes unangewendet zu lassen, zu überprüfen und festzustellen, dass

Art. 325 Abs. 1 AEUV und die Art. 1, 2 und 9 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, unterzeichnet in Brüssel am 26. Juli 1995, im Anhang des Rechtsakts des Rates vom 26. Juli 1995

keine Überprüfung rechtskräftiger Strafurteile verlangen, in denen auf der Grundlage des nationalen Schutzstandards der Anwendung des günstigeren Strafgesetzes festgestellt wurde, dass die Frist für die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vor der Verkündung des Urteils Lin I abgelaufen sei;

der Anwendung des nationalen Schutzstandards des günstigeren Strafgesetzes auf Straftaten, die vor Erlass des Urteils Lin I begangen wurden, nicht entgegenstehen, da dieses Urteil keine klare und vorhersehbare Rechtsgrundlage für die Wiederherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten darstellt, deren Verjährung von den rumänischen Gerichten festgestellt wurde, selbst wenn die entsprechenden Urteile nicht rechtskräftig sind.

128. Falls der Gerichtshof das Urteil Lin in vollem Umfang aufrechterhält, könnte die zweite Frage der Strafabteilung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) wie folgt beantwortet werden:

Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen keine Entscheidungen treffen, die mit dem Urteil Lin unvereinbar sind.

Folglich sind diese Gerichte

verpflichtet, einen nationalen Schutzstandard der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes unangewendet zu lassen, ohne dass diese Verpflichtung durch die Wirkung einer nationalen Vorschrift, die die Anwendung einer Lex tertia verbietet, geändert wird,

und müssen beachten, dass das Urteil Lin I das Bestehen einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit von schweren Betrugsfällen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung des nationalen Schutzstandards des Grundsatzes des günstigeren Strafgesetzes festgestellt hat, so dass es nicht unbedingt erforderlich ist, dass diese Gerichte das Vorliegen einer solchen Gefahr in jedem Einzelfall prüfen.

1      Originalsprache: Spanisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Urteil vom 24. Juli 2023, Lin (C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, im Folgenden: Urteil Lin I).

3      Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, unterzeichnet in Brüssel am 26. Juli 1995, im Anhang des Rechtsakts des Rates vom 26. Juli 1995 (ABl. 1995, C 316, S. 49, im Folgenden: SFI‑Übereinkommen).

4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29, im Folgenden: SFI-Richtlinie).

5      Codul Penal din 21 iulie 1968, republicat (Strafgesetzbuch vom 21. Juli 1968, neu veröffentlicht) (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 65, vom 16. April 1997). Dieses Strafgesetzbuch wurde durch die Lege nr. 140/1996, pentru modificarea și completarea Codului penal (Gesetz Nr. 140/1996 zur Änderung des Strafgesetzbuches) (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 289, vom 14. November 1996) neu gefasst und war bis zum 1. Februar 2014 in Kraft (im Folgenden: Strafgesetzbuch von 1968).

6      Legea nr. 286/2009 privind Codul penal (Gesetz Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch) vom 17. Juli 2009 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 510, vom 24. Juli 2009) (im Folgenden: Strafgesetzbuch von 2009). In Kraft seit dem 1. Februar 2014.

7      Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 71 din 30 mai 2022 pentru modificarea articolului 155 alineatul (1) din Legea nr. 286/2009 privind Codul penal (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 71 vom 30. Mai 2022 zur Änderung von Art. 155 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 286/2009 zum Strafgesetzbuch) (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 531 vom 30. Mai 2022, im Folgenden: OUG Nr. 71/2022).

8      Legea nr. 135/2010 privind Codul de procedură penală (Gesetz Nr. 135/2010 über die Strafprozessordnung) (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 486 vom 15. Juli 2010).

9      Legea nr. 241/2005 (Gesetz Nr. 241/2005) (Monitorul Oficial al României, Teil I Nr. 672 vom 27. Juli 2005), geändert durch die Legea nr. 50/2013 (Gesetz Nr. 50/2013) (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 146 vom 19. März 2013), in der am 23. Januar 2014 geltenden Fassung.

10      Ich gebe in den folgenden Abschnitten die Ausführungen zu diesen Urteilen aus meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lin I (EU:C:2023:532) wieder. Im Folgenden werde ich zur Festlegung der Schreibweise die Begriffe „Oberster Kassations- und Gerichtshof“ und „Verfassungsgerichtshof“ verwenden.

11      Der Verfassungsgerichtshof entschied jedoch, dass die frühere gesetzgeberische Lösung (Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 1968) den in der Verfassung verankerten Erfordernissen der Klarheit und der Vorhersehbarkeit genügt habe, da danach die Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur durch Vornahme einer Handlung erfolgt sei, die nach dem Gesetz dem Beschuldigten mitzuteilen gewesen sei.

12      Dieser Rechtsakt wurde einige Tage nach der Veröffentlichung des Urteils Nr. 358/2022 des Verfassungsgerichtshofs erlassen. Mit der OUG Nr. 71/2022 wurde Art. 155 des Strafgesetzbuchs von 2009 geändert. Art. 155 Abs. 1 lautet nun wie folgt: „Die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Vornahme einer jeden Verfahrenshandlung in der betreffenden Sache unterbrochen, die dem Verdächtigen oder Beschuldigten nach dem Gesetz im Lauf des Strafverfahrens mitgeteilt werden muss.“

13      Dabei handelt es sich um eine Kammer für die Entscheidung von Rechtsfragen und um eine Kammer zur Entscheidung über Kassationsbeschwerden.

14      In der Vorlageentscheidung (Rn. 8) wird dieses Urteil als „endgültig“ bezeichnet, aber darauf hingewiesen, dass die Kassationsbeschwerde gegen das Urteil für zulässig erklärt worden sei (Rn. 6). In der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, dass das Adjektiv „endgültig“ der Einlegung einer Kassationsbeschwerde gegen das Berufungsurteil nicht entgegenstehe.

15      Die Staatsanwaltschaft beantragt, den verbindlichen Charakter der Auslegung des Unionsrechts durch das Urteil Lin I zu berücksichtigen und der Kassationsbeschwerde daher stattzugeben.

16      Ihrer Ansicht nach wurden sowohl vor dem Datum der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nr. 297/2018 als auch nach dem Datum der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nr. 358/2022 Verfahrenshandlungen vorgenommen, durch die diese Verjährungsfrist unterbrochen worden sei.

17      Urteile Lin I, Rn. 83, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, im Folgenden: Urteil Euro Box Promotion, Rn. 181).

18      Urteile Lin I, Rn. 96, und Euro Box Promotion, Rn. 253.

19      Vgl. in diesem Sinne Erläuternder Bericht zum Übereinkommen über den Schutz der Finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1997, C 191, S. 1), Abschnitt III, Art. 2: „Außer in Fällen des Betrugs in einer von den einzelnen Mitgliedstaaten festzusetzenden Mindesthöhe, die jedoch nicht über 50 000 [Euro] liegen darf, überlässt das Übereinkommen es den Mitgliedstaaten, ihrer rechtlichen Tradition entsprechend die Tatumstände festzulegen, bei deren Vorliegen bestimmte betrügerische Handlungen derart gewürdigt werden können, dass sie den Tatbestand des schweren Betrugs erfüllen. … Jedoch steht es jedem Mitgliedstaat frei, in den anderen Fällen von Betrug Freiheitsstrafen vorzusehen.“

20      Urteile Lin I, Rn. 80, und vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, im Folgenden: Urteil M. A. S. und M. B., Rn. 43).

21      Urteile Lin I, Rn. 97, Euro Box Promotion, Rn. 213, M. A. S. und M. B., Rn. 39, und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 76).

22      Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C‑105/14, EU:C:2015:555, im Folgenden: Urteil Taricco, Rn. 58). In Bezug auf Korruptionsdelikte wird im Urteil Euro Box Promotion, Rn. 194, 203, 212 und 213, oder im Beschluss vom 9. Januar 2024, Unitatea Administrativ Teritorială Judeţul Braşov (C‑131/23, EU:C:2024:42, Rn. 75 und 85), der Betrug nicht als „schwerwiegend“ eingestuft.

23      Vorlageentscheidung, Rn. 57.

24      Dem Angeklagten wird eine fortgesetzte Handlung der Teilnahme an der Steuerhinterziehung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes Nr. 241/2005 vorgeworfen.

25      Da die SFI-Richtlinie ab dem 6. Juli 2019 Anwendung findet und sich der in Rede stehende Sachverhalt zwischen 2012 und 2014 ereignet hat, ist das SFI-Übereinkommen auf ihn anwendbar.

26      „[J]ede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend … die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der [Union] oder aus den Haushalten, die von [der Union] oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden“.

27      Urteil Taricco, Rn. 41, sowie Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 37 bis 39).

28      Dieser Ansatz wird im vierten Erwägungsgrund der SFI-Richtlinie ausdrücklich angeführt.

29      Rechtssachen Parchetul de pe lângà Tribunalul Braçov (C‑75/23, EU:C:2024:44), und Unitatea Administrativ Teritorială Judeţul Braşov (C‑131/23, EU:C:2024:42).

30      Im Urteil Nr. 16/2024 hat der Oberste Kassations- und Gerichtshof entschieden, dass „Verfahrenshandlungen, für die eine Rechtspflicht zur Mitteilung an den Verdächtigen oder Beschuldigten bestehe, nach dem 30. Mai 2022 nur in Bezug auf ab dem 30. Mai 2022 begangene Taten zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit führten und in Bezug auf davor begangenen Taten nur, wenn das mit dem [Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 265/2014] generell festgelegte günstigere Strafgesetz das Strafgesetzbuch oder eine Spezialvorschrift mit Strafbestimmungen in der jeweils ab dem 30. Mai 2022 geltenden Fassung ist“.

31      Schlussanträge Lin I (C‑107/23 PPU, EU:C:2023:532).

32      Unter den Autoren, die das Urteil Lin I kritisieren, vgl. Alonso García, R., „Límites y contra-límites en la aplicación nacional de la CDFUE, y ,preeminencia‘ del derecho de la UE (STJUE 24 julio 2023, C‑107/23 PPU, asunto Lin)“, Revista Española de Derecho Europeo, 2024, Nr. 1, S. 149 bis 167; Caiola, A., „La continuité d’une évolution jurisprudentielle. À la recherche de l’équilibre entre la protection des intérêts financiers de l’Union européenne et le respect du principe de légalité des délits et des peines“, Revue des affaires européennes, 2023, Nr. 3, S. 783; Dimitrakopulos, I., „Statutes of limitations and scope of Article 49 (1) of the EU Charter of Fundamental Rights: weaknesses of the ECJ’s approach in Taricco and Lin“, European Law Review, 2025, Nr. 2, S. 221 bis 228, und Bonelli, M., „Growing pains: Direct effect, primacy and fundamental rights after Lin“, Common Market Law Review, 2024, Nr. 4, S. 1045 bis 1076.

33      Bonelli, M., in „Growing pains: Direct effect, primacy and fundamental rights after Lin“, Common Market Law Review, 2024, Nr. 4, S. 1075, stellt fest: „Whereas the Opinion of the Advocate General suggested opting for a high level of protection of fundamental rights that could ultimately act as a limit to the duty to set aside national case law, the Court opted for a much more primacy-oriented and effectiveness-oriented judgment, with limited consideration for the fundamental rights concerns expressed by the Advocate General. What is regrettable is not necessarily the outcome of the Court’s ruling, especially when one considers that ultimately the Court did accept certain limitations to primacy and effectiveness insofar as it saw the [Romanian Constitutional Court] judgments as expressions of a legitimate higher standard of protection. But rather the problem lies with the limited engagement with the question of how to define the EU standard of fundamental rights protection, and most notably with the lack of explanation of why the Romanian lex mitior standard as expressed in the Cassation Court decision could not be upheld.“

34      Urteile vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (C‑582/21, EU:C:2024:282, im Folgenden: Urteil Profi Credit Polska, Rn. 35 und 36) vom 6. Oktober 2015, Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38), und vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60).

35      Urteile Profi Credit Polska, Rn. 37, und vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco (C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 41).

36      Urteile Profi Credit Polska, Rn. 38, vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco (C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 42), vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C‑370/17 und C‑371/18, EU:C:2020:260, Rn. 89), vom 11. September 2019, Călin (C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 27), und vom 6. Oktober 2015, Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).

37      Urteile Profi Credit Polska, Rn. 39 und 40, vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 21), und vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54).

38      Urteile vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C‑370/17 und C‑371/18, EU:C:2020:260, Rn. 96 und 97), und vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 29 bis 31).

39      Urteil vom 1. August 2025, Baji Trans (C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 100 bis 107).

40      Urteil vom 1. August 2025, Baji Trans (C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 102).

41      EGMR, Gutachten P16‑2021‑001 vom 26. April 2022 über die Anwendung der Verjährungsfristen auf die Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung von Straftaten, die den Tatbestand der Folter erfüllen (im Folgenden: EGMR, Gutachten über die Verjährung von Folter, §§ 77), Urteile vom 18. Juni 2020, Antia und Khupenia/Georgien (CE:ECHR:2020:0618JUD000752310, §§ 38 bis 43), und vom 22. September 2015, Borcea/Rumänien (CE:ECHR:2015:0922DEC005595914, § 65).

42      EGMR, Gutachten zur Verjährung von Folter, § 66; und EGMR, Urteil vom 12. März 2019, Taşdemir/Türkei, Beschluss Nr. 52538/09, (CE:ECHR:2019:0312DEC005253809, § 14).

43      Im Fall Armeniens regelte das Strafgesetzbuch zwar nicht die Unverjährbarkeit von Folter, jedoch ergab diese sich daraus, dass im armenischen Recht das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und die Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses gegen Folter Anwendung finden. In dem genannten Gutachten vertrat der EGMR die Auffassung, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, festzustellen, ob es aufgrund dieses Umstands eine hinreichend klare und vorhersehbare Rechtsgrundlage gebe, um Folter als unverjährbare Straftat anzusehen.

44      EGMR, Gutachten über die Verjährung von Folter, § 78. Die Einstufung einer Straftat im Strafgesetzbuch als unverjährbar stellt keine Abschwächung der allgemeinen Regel dar, dass eine verjährte Straftat nicht erneut verfolgt werden darf, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen darstellen würde. Die Unverjährbarkeit gilt für besonders schwere Straftaten wie z. B. Folter, deren Ahndung durch zwingende völkerrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist. In diesen Fällen existiert keine Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und somit keine Wiederaufnahme der Strafverfolgung: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für solche Straftaten besteht weiter, ohne vom Zeitablauf abhängig zu sein.

45      Der EGMR erkennt – meines Erachtens folgerichtig – an, dass das sich aus Art. 7 EMRK ergebende Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der strafrechtlichen Verfolgung verjährter Straftaten erfüllt ist, wenn es um vorhersehbare richterliche Auslegungen von Strafvorschriften geht; vgl. Urteile vom 21. Oktober 2013, Del Rio Prada/Spanien (CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, §§ 93, 112, 115 und 117), und vom 15. April 2025, Badescu u. a./Rumänien (CE:ECHR:2025:0415JUD002219818, § 125). Er stuft jedoch unvorhersehbare richterliche Auslegungen, die die strafrechtliche Verfolgung verschärfen, als Verstoß gegen Art. 7 EMRK ein; vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Parmark und Bakir/Türkei (CE:ECHR:2019:1203JUD002242907, §§ 73 bis 77), in dem er die Auslegung der türkischen Gerichte, die eine psychische Nötigung in den Straftatbestand des Terrorismus einbezog, ablehnte.

46      Bonelli, M., „Growing pains: Direct effect, primacy and fundamental rights after Lin“, Common Market Law Review, 2024, Nr. 4, S. 1046: „in general, the approach of the Court until Lin had proved difficult to predict and understand“.

47      Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist nicht mit dem Straftatbestand der Folter vergleichbar, dessen Unverjährbarkeit sich aus seiner Einstufung als Rechtsnorm des internationalen ius cogens ergibt, die in völkerrechtlichen Verträgen anerkannt ist.

48      Einige Spruchkörper der Strafabteilung scheinen mit der Lehre der erweiterten Spruchkörper des Obersten Kassations‑ und Gerichtshofs, die für die Entscheidung über Rechtsfragen und über Kassationsbeschwerden zuständig sind, nicht einverstanden zu sein. Diese Zweifel werden auch in der Rechtssache C‑496/25, Lin III, die beim Gerichtshof anhängig ist, geäußert.

49      Urteile M. A. S. und M. B., Rn. 60, und Taricco, Rn. 53.

50      Urteil Lin I, Rn. 122.

51      Es ergibt sich auch nicht zwingend aus der EMRK. Der EGMR neigt in seiner Rechtsprechung dazu, diese Vorschriften als verfahrensrechtlich anzusehen, da sie nicht die Straftaten und die aufzuerlegenden Strafen bestimmen, sondern lediglich eine Voraussetzung für die Ermittlung des Falles festlegen (EGMR, Urteile vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, § 149, vom 12. Februar 2013, Previti/Italien, CE:ECHR:2013:0212DEC000184508, § 80, und vom 22. September 2015, Borcea/Rumänien, CE:ECHR:2015:0922DEC005595914, § 64). Der EGMR hat jedoch entschieden, dass es eine Verletzung von Art. 7 EMRK darstellt, wenn ein Angeklagter wegen einer bereits verjährten Straftat verurteilt wird, was die Anerkennung eines materiell-rechtlichen und nicht nur verfahrensrechtlichen Charakters der Verjährung nahelegt (EGMR, Gutachten über die Verjährung von Folter, §§ 72 bis 77, und EGMR, Urteil vom 18. Juni 2020, Antia und Khupenia/Georgien, CE:ECHR:2020:0618JUD000752310, §§ 38 bis 43).

52      Später wurde mit Art. 12 der SFI-Richtlinie eine teilweise Harmonisierung der Verjährungsvorschriften für diese Art von Straftaten vorgenommen, ohne jedoch zu klären, ob die Vorschriften über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Natur sind.

53      Urteil Taricco, Rn. 55 bis 57.

54      Urteil M. A. S. und M. B., Rn. 45: „Es stand der Italienischen Republik damals … frei, zu bestimmen, dass die Rechtsvorschriften über die Verjährung [von Mehrwertsteuerstraftaten] ebenso wie die Rechtsvorschriften über die Straftatbestände und das Strafmaß zum materiellen Strafrecht gehören und deshalb wie Letztere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unterliegen.“

55      Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 46).

56      Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).

57      Der Gerichtshof hat das vorlegende Gericht um Erläuterungen zu diesem Punkt ersucht, der auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.

58      Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 265/2014, Rn. 31 und 32.

59      Urteil Lin I, Rn. 91.

60      Urteil Lin I, Rn. 94.

61      Urteil Lin I, Rn. 122 und 123.

62      Urteil Lin I, Rn. 122: „Im Gegensatz zu dem nationalen Schutzstandard für die Vorhersehbarkeit des Strafrechts, der sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts darauf beschränkt, die Unterbrechungswirkung von Verfahrenshandlungen aus der Zeit vom 25. Juni 2018, an dem das Urteil Nr. 297/2018 der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) veröffentlicht wurde, bis zum 30. Mai 2022, an dem die OUG Nr. 71/2022 in Kraft trat, zu neutralisieren, erlaube es der den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) betreffende nationale Schutzstandard nämlich zumindest in bestimmten Fällen, die Unterbrechungswirkung von Verfahrenshandlungen zu neutralisieren, die aus der Zeit vor dem 25. Juni 2018, aber nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs am 1. Februar 2014, also aus einem Zeitraum von mehr als vier Jahren, stammten.“

63      Urteil M. A. S. und M. B., Rn. 59: „… das nationale Gericht [hat] zu prüfen …, ob die nach Rn. 58 des Urteils Taricco erforderliche Feststellung, dass die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Strafen in einer beträchtlichen Anzahl schwerer, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Betrugsfälle verhindern, in der italienischen Rechtsordnung hinsichtlich der Bestimmung der anwendbaren Verjährungsregelung eine Unsicherheit schafft, die gegen den Grundsatz der Bestimmtheit des anzuwendenden Rechts verstößt. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, sind die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen.“